VD.2020.75
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
15. Oktober 2020Deutsch78 min
erhielt er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr. Seit dem 23. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.75
URTEIL
vom 15.
Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. André Equey, Prof.
Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 23. Januar 2020
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der [...] 1975
geborene, aus der Türkei stammende A____ reiste [...] 2000 in die Schweiz ein
und stellte ein Asylgesuch. [...] 2002 heiratete er die in der Schweiz
niedergelassene türkische Staatsangehörige [...]. Am 5. Februar 2008
erhielt er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr. Seit dem 23. November
2016 sind die Eheleute gerichtlich getrennt. Mit Verfügung des Migrationsamts
vom 23. Juli 2018 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A____ nicht
verlängert und wurde er aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Den
hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
mit Entscheid vom 23. Januar 2020 ab.
Hiergegen hat A____
am 3. Februar 2020 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs
erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anweisung
des Migrationsamts, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er um aufschiebende Wirkung seines Rekurses und
um vorsorgliche Anweisung des Migrationsamts ersucht, den Vollzug der
Wegweisung weiterhin sistiert zu halten und ihm eine Aufenthaltsbescheinigung
abzugeben. Mit Post vom 26. März 2020 hat das Präsidialdepartement
den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 30. März 2020 hat der Instruktionsrichter
dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt, den Antrag auf Anordnung
weitergehender vorsorglicher Massnahmen jedoch abgewiesen. Mit Eingabe vom
15. April 2020 hat der Rekurrent
seinen Rekurs begründet. Das JSD beantragt mit Rekursantwort vom 25. Mai 2020
die Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent
am 27. Juli 2020 repliziert. Mit Eingabe vom
11. August 2020 hat das JSD auf eine weitergehende Stellungnahme
verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,
soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem
angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem
Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. März 2020 sowie
§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
Dispositiv
berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2
1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht
mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht
befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und
damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen
Verwaltungsbehörde zu setzen.
1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2
Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,
sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.
Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,
305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;
VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.3
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie
gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die
unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige
andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im
gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und
Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020
E 4.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2 und VD.2016.207 vom
21. Juni 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht]; vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374 [zum Ausländerrecht]; VGE VD.2017.197
vom 19. Dezember 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.146 vom
14. November 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht]). Dementsprechend
sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse
massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer
2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.140 vom 4.
November 2019 E. 1.2, VD.2017.197 vom 19 Dezember 2017 E. 1.2,
VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2 und VD.2016.207 vom 21. Juni 2017
E. 1.2). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und
Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht.
Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die
erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober
2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4 und 2C_354/2009 vom
30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2,
VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht], und VD.2017.261
vom 21. September 2018 E. 2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit
der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni
2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht], VD.2016.96 vom 5. November 2016
E. 4.4.6 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.261 vom 21. September 2018
E. 2.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr
vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst
später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den
betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7.
November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind
sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016
E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und
VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.4
1.4.1 Im erstinstanzlichen
Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsinternen und im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl.
§ 18 Abs. 1 VRPG; BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,
2. Auflage, Zürich 2015, N 94; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser
[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 464). Der Untersuchungsgrundsatz
verpflichtet die Behörde, Beweis über entscheidrelevante Tatsachen zu erheben
(Beweisführungspflicht) (Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 16 und 19).
Grundsätzlich muss die Behörde alle zumutbaren und rechtlich zulässigen
Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung ausschöpfen (Auer/Binder, in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren. Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 5;
Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 12 N 33). Der Untersuchungsgrundsatz und insbesondere die
Beweisführungspflicht werden jedoch durch die Mitwirkungspflichten der Parteien
eingeschränkt bzw. relativiert (Auer/Binder,
a.a.O., Art. 12 N 16; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 12 N 3, 20 und 50 sowie Art. 13 N 4 f.; vgl. Schwank, a.a.O., S. 465). Gemäss Art. 90
Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) bzw. des Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Ausländerinnen und Ausländer
verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes
massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere die
erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen,
sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 90 lit. b AuG). Die
Mitwirkungspflicht gilt grundsätzlich für alle Arten von rechtserheblichen Tatsachen
(BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 4). Sie
betrifft aber insbesondere Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die
Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht
mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGer 2C_797/2019 vom
20. Februar 2020 E. 3.3, 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019
E. 3.2 und 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; Auer/Binder,
a.a.O., Art. 13 N 4). Die Mitwirkungspflicht gilt auch dann, wenn sich die
Hinweise für eine strittige Tatsache aufgrund der gesamten Sachlage so
verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass die
Tatsache vorliege. In diesem Fall obliegt es der ausländischen Person, den
Gegenbeweis zu erbringen (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020
E. 3.3 und 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Insbesondere
wenn rechtserhebliche Tatsachen der Behörde nicht oder nur schwer zugänglich
sind oder wenn die Partei rechtserhebliche Tatsachen besser kennt als die
Behörde und diese die Tatsachen ohne Mitwirkung der Partei nicht mit
vernünftigem Aufwand erheben kann, ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der
Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung auch aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) (vgl. Auer/Binder,
a.a.O., Art. 13 N 30; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 12 N 54 sowie Art. 13 N 3, 35 und 37). Sowohl die
Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG als auch die aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben abgeleitete Mitwirkungspflicht bestehen nur im Rahmen des Zumutbaren
(VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1; vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 7; Göksu, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Handkommentar Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,
Bern 2010, Art. 90 N 5; Krauskopf/
Emmenegger/Babey, Art. 13 N 46). Zudem trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht.
Sie muss deshalb die Partei in geeigneter Weise auf die zu beweisenden
Tatsachen hinweisen (BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1
und 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; vgl. VGE
VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1; Göksu,
a.a.O., Art. 90 N 4; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
a.a.O., Art. 13 N 50 f.). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die
Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten entscheiden und die Verletzung der
Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zulasten der
mitwirkungspflichtigen Partei berücksichtigen (vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 35; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art.
13 N 72 und 80 f.).
1.4.2 In der Rekursbegründung erwähnt der
Rekurrent zahlreiche Dokumente, die sich in den Akten BFM N 394 790, den Akten
BFM N 395 790, den IV-Akten und den Akten SVGG IV 2020.3 befinden sollen,
insbesondere ein Gutachten des Universitätsspitals Basel vom 23. Mai 2018
(Rekursbegründung, Ziff. 1-6,10, 15 und 18). Da der Rekurrent diese Dokumente
erwähnt und Behauptungen zu ihrem Inhalt aufstellt, ist davon auszugehen, dass
er über sie verfügt. Für den Fall, dass der Rekurrent über einen Teil der
erwähnten Dokumente nicht verfügen sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb es
ihm nicht möglich sein sollte, sie zu beschaffen. Insbesondere die in den
IV-Akten erwähnten Tatsachen sind dem Rekurrenten besser bekannt als den
Migrationsbehörden und als Partei des IV-Verfahrens ist es für ihn einfacher
als für die Behörden, Akten aus diesem Verfahren zu beschaffen. Unter den
gegebenen Umständen obliegt es gemäss Art. 90 AuG bzw. AIG dem
Rekurrenten, die erwähnten Dokumente nötigenfalls zu beschaffen und dem Gericht
einzureichen. Mit Verfügung vom 16. April 2020 wies der Verfahrensleiter den
Rekurrenten auf seine Mitwirkungspflicht hin und setzte ihm eine Nachfrist bis
zum 30. April 2020 zum Nachreichen der in der Rekursbegründung erwähnten
Dokumente. Indem der anwaltlich vertretene Rekurrent diese Frist ungenutzt
verstreichen liess, verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Bereits aus diesem
Grund kann das Verwaltungsgericht ohne die erwähnten Dokumente aufgrund der
vorliegenden Akten entscheiden. Im Übrigen sind die Beweisanträge auf Beizug
von Dokumenten aus den Akten BFM N 394 790, den Akten BFM N 395 790, den IV-Akten
und den Akten SVGG IV 2020.3 auch mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen.
Kopien gewisser Aktenstücke aus den Akten N 394 790 des Bundesamts für
Flüchtlinge finden sich in den Akten der Vorinstanz. Weshalb weitere
Aktenstücke aus diesen Akten oder den Akten BFM N 395 790 für die Beurteilung
des vorliegenden Rekurses wesentlich sein sollten, ist nicht ersichtlich. Die
im IV-Verfahren festgestellten Diagnosen sind aus der Beurteilung des
regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Juni 2019 (Beilage 2 zur
Eingabe des Rekurrenten vom 15. Oktober 2019 an das JSD) ersichtlich. Gemäss dem
Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 beträgt der
Invaliditätsgrad des Rekurrenten 51 % und hat er ab dem 1. Juli 2017
Anspruch auf eine halbe Rente. Mit Eingabe vom 30. August 2019 machte der
Rekurrent geltend, sein Invaliditätsgrad betrage 64 % und er habe Anspruch
auf eine Dreiviertelsrente. Unter diesen Umständen kann die Darstellung des
Rekurrenten, wonach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2019 mit
Wirkung ab 1. Juli 2017 eine halbe Rente zugesprochen habe und beim
Sozialversicherungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung hängig sei
(Rekursbegründung, Ziff. 18) auch ohne Beweis als wahr unterstellt werden.
Welche zusätzlichen rechtserheblichen Tatsachen sich aus den IV-Akten oder den
Akten SVGG IV.2020.3 ergeben sollten, ist nicht ersichtlich.
Mit
seiner Replik reichte der Rekurrent ein Gutachten des Universitätsspitals Basel
vom 27. März 2019 und Akten des (damaligen) Bundesamts für Migration (BFM) ein,
ohne auch nur ein Wort darüber zu verlieren, warum es ihm nicht möglich oder
nicht zumutbar gewesen wäre, die betreffenden Dokumente bereits mit der
Rekursbegründung oder spätestens innert der mit Verfügung vom 16. April
2020 angesetzten Frist einzureichen. Das Gutachten vom 27. März 2019 und,
soweit sie sich nicht bereits in den Akten der Vorinstanz befinden, auch die
mit der Replik eingereichten Akten des BFM sind deshalb unbeachtliche Noven
(vgl. oben E. 1.3). Schliesslich beantragt der Rekurrent die Edition
seiner Aufenthaltsbewilligung aus dem Jahr 2008 (Rekursbegründung, Ziff.7).
Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen, weil es unbestritten ist, dass der
Rekurrent am 5. Februar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Ehefrau erhalten hat (vgl. angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 1).
1.5
1.5.1 Das AuG ist am 16. Dezember 2016
revidiert worden. Dabei ist es in AIG umbenannt worden. Nachdem einige
geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in
Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich
des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt
sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue
Recht anwendbar ist.
1.5.2 Das intertemporal anwendbare Recht
bestimmt sich primär nach dem anwendbaren Sachgesetz oder dem anwendbaren
Prozessrecht (VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2019.11
vom 17. April 2019 E. 1.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 290 f.;
Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 19). Nach
der allgemeinen Übergangsbestimmung Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG
bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden
sind, das bisherige Recht anwendbar (VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019
E. 1.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4 und VD.2019.18 vom
22. Juli 2019 E. 2.1). Gemäss einem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts und den Weisungen des SEM ist diese Bestimmung auf
die Revision des AuG vom 16. Dezember 2016 nicht anwendbar, weil sie sich
auf das Inkrafttreten des AuG vom 16. Dezember 2005 beziehe (BVGer
F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3.2; SEM, Weisungen AIG,
Bern 2013, aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 3.3.4).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist üblich, dass
Übergangsbestimmungen vorbehältlich besonderer Übergangsbestimmungen nicht nur
auf das Gesetz oder die Gesetzesänderung, mit dem oder der sie erlassen worden
sind, sondern auch auf spätere Gesetzesänderungen Anwendung finden. Entsprechend
der Praxis des Bundesgerichts und vieler kantonaler Verwaltungsgerichte
bestimmt sich das anwendbare materielle Recht deshalb nach Art. 126
Abs. 1 AuG bzw. AIG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019
E. 1.3 [analoge Anwendung]; 2C_212/2019 vom 12. September 2019
E. 4.1, 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 5.2.1 und
2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2 [direkte Anwendung]; VGE
VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom
24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019
E. 1.4, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.74 vom
24. Juli 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75
vom 26. Juni 2019 E. 1.4; KGer FR 601 2018 281 vom 3. September 2019
E. 2 [direkte Anwendung]; VGer GL VG.2019.00007 vom 28. März 2019
E. II.2.3 [direkte Anwendung]; VGer SG B 2019/79 vom
26. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer ZH VB.2019.00232
vom 23. Oktober 2019 E. 1.2 [direkte Anwendung]).
1.5.3 Betreffend das Verfahrensrecht
bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126
Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE
VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli
2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies
entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue
Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen
sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18
vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019
E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,
§ 24 N 20).
1.5.4 Im vorliegenden Fall wurde das
Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Folglich beurteilt sich
der vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts. Bei
der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden
die Bezeichnung AuG verwendet. Am 1. Juni 2019 trat eine revidierte Fassung
von Art. 99 AIG in Kraft. Dabei handelt es sich um eine
Verfahrensbestimmung. Die revidierte Fassung von Art. 99 AIG findet
deshalb sofort Anwendung (vgl. BVGer F-4478/2018 vom 17. April 2020
E. 2.5, F-3816/2017 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2, F-6072/2017
vom 4. Juli 2019 E. 4).
2.
Gemäss
Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG nach Auflösung der Ehe
oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen (lit. b).
3.
3.1 Eine erfolgreiche Integration nach
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in der
vorliegend massgebenden Fassung vor, wenn der Ausländer namentlich die
rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit.
a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am
Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Gemäss einem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts und einer Lehrmeinung ist die Integration aufgrund
einer zukunftsgerichteten Betrachtung im Entscheidzeitpunkt zu beurteilen
(BVGer F-4152/2016 vom 27. Juni 2018 E. 4.5; Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 50 AIG N 7). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch die Aufgabe
der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der noch bestehenden
Aufenthaltsbewilligung für den Zeitpunkt der Beantwortung der Frage, ob eine
erfolgreiche Integration vorliegt, massgebend (BGer 2C_160/2018 vom
29. Oktober 2018 E. 2.2; vgl. BGer 2C_615/2019 vom 25. November
2019 E. 5.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine
erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor,
wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, das ihren Konsum zu
decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von
Sozialhilfeleistungen abhängig ist (BGer 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018 E.
2.4, 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3 und 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016
E. 3.1.1). Nach neuerer Praxis gilt dies jedenfalls dann, wenn sich die
Situation nicht wesentlich verbessert (vgl. BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019
E. 2.2 und 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3).
3.2 Gemäss den unbestrittenen
Feststellungen des JSD bezog der Rekurrent zunächst mit seiner Familie und
anschliessend als Einzelperson Sozialhilfe in Höhe von insgesamt CHF 581'694.–
(Stand 1. Oktober 2019) und dauerten die Unterstützungsleistungen im
Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 23. Januar 2020 noch an.
Der Rekurrent und seine Ehefrau waren seit dem 23. November 2016
gerichtlich getrennt und die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten war bis am
4. Februar 2017 gültig. Gemäss dem Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt
vom 20. Juni 2019 hat der Rekurrent ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf
eine halbe IV-Rente. Im nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebenden
Zeitpunkt war der Rekurrent damit während einer substanziellen Zeitdauer von
Sozialhilfe abhängig, ohne dass sich seine Situation wesentlich verbessert
hätte. Damit hat das JSD seine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50
Abs. 1 lit. a AuG zu Recht verneint. Da für die Beantwortung der Frage, ob eine
erfolgreiche Integration vorliegt, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die
Situation im Zeitpunkt der Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die
Dauer der noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung und nicht im
Entscheidzeitpunkt massgebend ist (vgl. oben E. 3.1), ist es für die Prüfung
der erfolgreichen Integration im Sinn Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG entgegen der
Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 31) unerheblich,
ob ihm eine IV-Rente ausgerichtet wird und wie hoch diese ausfällt. Der vom
Rekurrenten zitierte Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist nicht
einschlägig, weil er nicht Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, sondern Art. 62 lit.
e AuG betrifft (vgl. KGer BL 810 15 69 vom 11. November 2015 E. 5.2).
4.
4.1 Wichtige persönliche Gründe nach Art.
50 Abs. 1 lit. b AuG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich
vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe
nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Wegweisungsvollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG sind geeignet, die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu lassen
und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b
AuG zu begründen (VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f.; VGE VD.2017.100 vom 17.
September 2017 E. 2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch
aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten
Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch
wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen
vermögen. Es handelt sich dabei insbesondere um den Grad der Integration, die
Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen
Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den
Gesundheitszustand (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. und
137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E.
2.3.1). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG,
die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können
insbesondere auch in einer schützenswerten, durch Art. 8 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 BV erfassten Beziehung zu einem in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S.
319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2018.197 vom 19.
Dezember 2018 E. 3.2). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe
sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; VGE VD.2018.7
vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Entscheidend ist die persönliche
Situation des Betroffenen (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7). Ein persönlicher,
nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls
eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben
der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem
Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43
Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; VGE
VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1).
4.2
4.2.1 Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung können gesundheitliche Probleme einen wichtigen persönlichen
Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der einen weiteren Aufenthalt in
der Schweiz erforderlich macht, darstellen, wenn der Ausländer an einer ernsthaften
gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die eine in seinem Heimatland nicht
verfügbare Behandlung erfordert, sodass die Rückkehr in seine Heimat geeignet
wäre, schwerwiegende Folgen für seine Gesundheit nach sich zu ziehen. Der
Umstand allein, dass der Ausländer in der Schweiz bessere medizinische
Leistungen erhält als in seinem Heimatland, genügt nicht (BGer 2C_216/2009 vom
20. August 2009 E. 4.2; vgl. Hugi Yar,
Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die
Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für
Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 90). Entgegen der Ansicht
des JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8) ist nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aber nicht erforderlich, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland
Lebensgefahr besteht.
4.2.2 Der Rekurrent leidet an diversen
ernsthaften Beeinträchtigungen seiner körperlichen und psychischen Gesundheit.
Gemäss der Beurteilung des RAD vom 11. Juni 2019 bestehen beim Rekurrenten
die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Status nach
multiplen ischämischen Hirninfarkten im Mediastromgebiet beidseits im November
2016 mit aktuell Multiinfarktsyndrom, residueller leichter Hemiparese links
beinbetont, Fatigue-Symptomatik, Angabe von Konzentrationsstörungen und
Gedächtnisstörungen sowie mittelgradige kognitive Störung (Aufmerksamkeit,
Gedächtnis, Flexibilität), 2. wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0), 3.
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte (ICD-10: F33.0),
Differenzialdiagnose mittelschwere, depressive Episode (ICD-10: F33.1),
4. andere psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder
Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Erkrankung (ICD-10: F 06),
5. ophthalmologische Diagnosen Augen beidseits: anlagebedingte Fehlsichtigkeit
(Myopie, Astigmatismus) (H52.1, H52.2), beginnende Alterssichtigkeit (H52.5),
chronische Benetzungsstörung (H19.3), Makulaatrophie nach retinalen
Mikroembolien (H31.1) und latentes Aussenschielen (H50.1), 6. Aortenklappen-Endokarditis
mit periaortalem Abszess ohne Erregernachweis. Zudem werden dem Rekurrenten die
folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert: 1.
Status nach Tetraparese im November 2016, 2. Verdacht auf
Restless-Legs-Syndrom, 3. akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0), 4. Status
nach Nasenoperation bei Riechproblem 2013, 5. Status nach Varizenstrippen bei
Stammvarikose rechts 2001, 6. Diabetes mellitus Typ 2, 7. Morbus Basedow, 8.
Status nach fraglicher Hypophyseninsuffizienz postoperativ November 2016. In
seiner angestammten Tätigkeit sei der Rekurrent seit Juli 2016 100 %
arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit bestehend in leichten körperlichen
Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur individuellen Pausengestaltung sei er seit
Mai 2017 40 % arbeitsfähig.
Verschiedene
Ärztinnen und Ärzte attestieren dem Rekurrenten
weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen von erheblichem Ausmass. So wurden
bei ihm insbesondere eine mittelschwere linksventrikuläre Dysfunktion und eine
leichte Mitralinsuffizienz (Bericht Dr. med. B____ vom 24. August 2018;
Schreiben Dr. med. B____ vom 25. Februar 2020
[Rekursbegründungsbeilage 8]), eine Polyneuropathie und Osteoporose
(Bericht Universitätsspital Basel vom 1. Januar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 5];
Bericht PD Dr. med. C____ vom 16. März 2020; Schreiben Dr. med. D____
vom 31. Januar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 3]) sowie ein
obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Bericht St. Claraspital vom 7. Juni 2016)
diagnostiziert. Gemäss Arztzeugnis von med. pract. E____ vom
22. September 2017 leidet der Rekurrent unter mehreren schweren
lebensbedrohlichen Krankheiten, ist sein Gesundheitszustand instabil und bedarf
er regelmässiger ärztlicher Betreuung. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. D____
vom 7. September 2018 ist der Rekurrent schwer krank und braucht intensive
interdisziplinäre Behandlung und Betreuung. Gemäss Schreiben von Dr. D____ vom
18. September 2017 hätte der Verzicht auf die erforderlichen Behandlungen
«mit grosser Wahrscheinlichkeit schwere Gesundheitsschäden inklusive Todesfall
zur Folge». Es besteht kein Anlass, an diesen ärztlichen Einschätzungen zu
zweifeln. Fraglich ist jedoch, ob die erforderlichen Behandlungen in der Türkei
sichergestellt wären.
4.2.3
4.2.3.1 Gemäss
Schreiben von Dr. med. D____ vom 18. September 2018 sind die
kostenintensiven Behandlungen, die der Rekurrent benötigt, in der Türkei nicht
versichert und könnten die Behandlungen ohne entsprechende Kostendeckung in der
Türkei nicht fortgesetzt werden. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. D____ vom 7.
September 2018 könnte eine Ausweisung mit ungewissen Betreuungs- und
Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei für den Rekurrenten tödliche
Konsequenzen haben. Gemäss Schreiben von Dr. med. D____ vom 31. Januar
2020 würde eine Ausweisung ohne Versicherungsschutz und ohne soziales Netzwerk
den Rekurrenten soweit bedrängen, dass Selbst- und/oder Fremdgefährdung nicht
auszuschliessen wäre. Aufgrund dieser Angaben von Dr. med. D____ bestehen
zwar erhebliche Zweifel, ob die zur Verhinderung einer schwerwiegenden
Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rekurrenten erforderlichen
Behandlungen für diesen in der Türkei verfügbar wären. Mangels Substanziierung,
insbesondere mangels konkreter Nennung der von der türkischen Krankenversicherung
nicht gedeckten Behandlungen, genügen die Angaben von Dr. med. D____ aber
nicht zur Glaubhaftmachung, dass die erforderlichen Behandlungen in der Türkei
tatsächlich nicht sichergestellt wären. Die unbewiesenen Behauptungen des
Rekurrenten, dass Dr. med. D____ in der Türkei ausgebildet worden sei, im Jahr
1985 das Arztdiplom erworben habe und über profunde Kenntnisse des türkischen
Gesundheitssystems verfüge (Rekursbegründung, Ziff. 29), ändern daran auch
bei Wahrunterstellung nichts. Da Dr. med. D____ sein Arztdiplom bereits im Jahr
1985 erworben haben soll und er nachweislich mindestens seit dem Jahr 2004 in
der Schweiz praktiziert (vgl. Schreiben Dr. med. D____ vom 28. Juni
2006) scheint es im Übrigen fraglich, ob er tatsächlich detaillierte Kenntnisse
des heutigen türkischen Gesundheitssystems hat. Aus den nachstehenden Gründen
haben sich die Hinweise für die Verfügbarkeit der Behandlungen entgegen der
Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8) aber auch nicht derart
verdichtet, dass ohne Not davon ausgegangen werden könnte, die erforderlichen
Behandlungen wären in der Türkei sichergestellt.
4.2.3.2 Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst das türkische
Gesundheitssystem sowohl staatliche als auch private medizinische
Einrichtungen. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den
grossen Städten der Türkei zu finden seien, verfügten über eine vollständige
Ausstattung (BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2). Die Behandlung
in staatlichen Krankenhäusern sei für bei der staatlichen Krankenversicherung
versicherte Personen unentgeltlich. Von den Versicherten müssten die
vergleichsweise niedrigen Kosten mancher Medikamente getragen werden (BVGer
E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Die Versorgung mit Medikamenten
sei garantiert, solange die Patienten versichert seien oder selber für die
Kosten aufkommen könnten (BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2).
Mittellose Personen könnten eine „Grüne Karte“ („Yesil Kart“) erwerben, die zur
kostenlosen Gesundheitsbehandlung berechtige und mit der die Medikamente
finanziert werden könnten (BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1
und E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Das türkische Gesundheitssystem
garantiere auch psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu
medizinischen Einrichtungen (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Die
medizinische Versorgung basiere gerade im psychiatrischen Bereich in
ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen
unterschiedlicher Grösse (BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1).
Die staatlichen Institutionen seien allerdings vorwiegend auf stationäre
Behandlungen ausgelegt und mit Psychiatern chronisch unterbesetzt (BVGer
E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Grundsätzlich ist die
medizinische Grundversorgung in der Türkei damit gewährleistet. Aufgrund dieser
allgemeinen Feststellungen ist aber noch nicht erstellt, dass auch die für die
komplexen und vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Rekurrenten
erforderlichen Behandlungen sichergestellt wären. Das Gleiche gilt für die vom
JSD zitierte Auskunft eines Länderanalysten des BFM vom 26. Oktober 2012 (vgl.
dazu angefochtener Entscheid, E. 8). Gemäss dieser basiert die
medizinische Versorgung in der Türkei in ausgeprägter Weise auf staatlichen
Spitälern und medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse. Die höchste
medizinische Stufe, die Universitätskliniken, könnten grundsätzlich alle
Erkrankungen behandeln. Auch unversicherte Personen hätten Zugang zur
staatlichen medizinischen Versorgung («Grüne Karte»). Staatliche medizinische
Dienstleistungen wie die Verschreibung und Abgabe von Medikamenten, würden
relativ grosszügig erbracht (E-Mail F____ vom 26. Oktober 2012 [im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen beigezogen]).
4.2.3.3 Gemäss
der vorerwähnten Auskunft eines Länderanalysten des BFM vom 26. Oktober
2012 erreichen private Kliniken in städtischen Zentren der Türkei europäisches
Niveau, seien aber vollumfänglich kostenpflichtig (E-Mail F____ vom 26. Oktober
2012). Der Rekurrent gesteht zu, dass seine medizinische Behandlung in der
Türkei in kostenpflichtigen Privatkliniken möglich wäre. Er macht aber geltend,
dass ihm die Mittel für die Finanzierung dieser Behandlungen fehlten. Das
staatliche Gesundheitswesen sei mangelhaft und es bestünden lange Wartezeiten
(Rekursbegründung, Ziff. 29).
Dafür, dass die
erforderliche Behandlung des Rekurrenten in der Türkei zumindest teilweise nur
in kostenpflichtigen Privatkliniken sichergestellt werden könnte, spricht auch
die Auskunft des Länderanalysten des BFM vom 26. Oktober 2012. Diese betraf
einen gut 60 Jahre alten Mann mit einem Herzschrittmacher. Halbjährlich mussten
auf Stufe Universitätsspital die Batterie ausgewechselt und
Kontrolluntersuchungen vorgenommen werden. Alle drei Monate standen
(Kontroll-)Besuche beim Hausarzt an. Wegen verschiedenster gesundheitlicher
Probleme wurden bis zu 18 Medikamente verordnet. Gemäss der Auskunft des
Länderanalysten hätten in der Türkei zumindest teilweise kostenpflichtige
private Kliniken und Strukturen beigezogen werden müssen, um das aktuelle
Behandlungs- und Kontrollniveau sowie die umfangreiche Medikation aufrecht zu
erhalten (E-Mail F____ vom 26. Oktober 2012).
Gemäss dem
angefochtenen Entscheid könne sich der Rekurrent nach seiner Anmeldung in der
Türkei krankenversichern lassen und sei damit die Finanzierung seiner
Behandlung gewährleistet. Zum Beweis verweist das JSD auf die Website der
Anstalt für Soziale Sicherheit (angefochtener Entscheid, E. 8). Aufgrund der
dortigen Angaben (www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/Allgemeine+Krankenversicherung
[besucht am 15. September 2020]) dürfte es dem Rekurrenten bei einer
Rückkehr in die Türkei möglich sein, sich zumindest freiwillig bei der
allgemeinen Krankenversicherung zu versichern. Der Website kann aber auch
entnommen werden, dass jedenfalls Gesundheitsleistungen, die seitens des
Ministeriums für Gesundheit weder genehmigt noch legitimiert worden sind, von
der allgemeinen Krankenversicherung nicht finanziert werden. Aufgrund der
Angaben auf der Website der Anstalt für Soziale Sicherheit kann nicht
festgestellt werden, dass die Behandlungen, die der Rekurrent benötigt, von der
türkischen Krankenversicherung bezahlt würden. Aufgrund der schleppenden
Zahlungsabwicklung durch die Krankenkasse verlangen gemäss Wikipedia zudem
zahlreiche Apotheken, Labore usw. Barzahlung für Medikamente und Untersuchungen
(https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialversicherung_in_der_Türkei
[besucht am 15. September 2020]).
Gemäss
Schreiben von Dr. med. B____ vom 25. Februar 2020 wäre die dringend notwendige
weitere medizinische Versorgung des schwerkranken Rekurrenten in der Türkei nur
dann gewährleistet, wenn er dort eine entsprechende Deckung durch eine
Krankenversicherung bekäme. Da er aufgrund seiner Polymorbidität wahrscheinlich
gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, einer gewinnbringenden, den
Lebensunterhalt deckenden Tätigkeit nachzugehen, werde er in der Türkei aller
Voraussicht nach keine Versicherungsdeckung erhalten. Er hätte deshalb höchstwahrscheinlich
keinen Zugang zur unabdingbaren weiteren kompetenten medizinischen Versorgung.
Gemäss dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen zweiten Gesetz zur
Sozialversicherungsreform wurde die gesetzliche Krankenversicherung in der
Türkei auf alle Personengruppen, darunter auch auf bis dahin unversicherte
Mittellose ausgedehnt (BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2). Gemäss
der Website der Anstalt für Soziale Sicherheit haben hilfsbedürftige Bürger,
bei denen das Einkommen innerhalb der Familie weniger als ein Drittel des
Mindestlohns beträgt, Anspruch auf eine allgemeine Krankenversicherung und
können sich Personen mit Wohnsitz in der Türkei bei der allgemeinen
Krankenkasse freiwillig versichern lassen (www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/Allgemeine+Krankenversicherung [besucht am 15. September 2020])). Wie
die allgemeine Krankenversicherung für Mittellose bzw. Hilfsbedürftige
finanziert wird, bleibt unklar. Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent
mindestens eine halbe IV-Rente erhält. Gemäss den vom anwaltlich vertretenen
Rekurrenten nicht beanstandeten Feststellungen des JSD würde diese in die
Türkei ausbezahlt (angefochtener Entscheid, E. 8). Ergänzungsleistungen
zur IV werden nicht in die Türkei exportiert (vgl. Art. 4 Abs. 1 und
Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] sowie Art. 1 des
Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit
[SR 0.831.109.763.1]). Aktuell beträgt die halbe IV-Rente entgegen den
Angaben des Rekurrenten nicht CHF 651.– (Replik, S. 2), sondern CHF 661.–
(Berechnungsblatt des Amts für Sozialbeiträge vom 9. Juli 2020
[Replikbeilage 3]; Verfügung der Sozialhilfe vom 27. November 2019
[Beilage 3 zur Rekursanmeldung vom 3. Februar 2020]). Jedenfalls wenn er nur
eine halbe IV-Rente erhält, wäre es dem Rekurrenten kaum möglich, mit dieser
zusätzlich zu seinen übrigen Lebenshaltungskosten auch
Krankenversicherungsprämien zu bezahlen. Insgesamt steht damit nicht
zweifelsfrei fest, dass die Finanzierung der Krankenversicherung des
Rekurrenten gesichert wäre. Vor allem aber bleibt fraglich, ob die allgemeine
türkische Krankenversicherung die erforderlichen Behandlungen bezahlen würde.
4.2.3.4 Die Vorinstanz hält dem Rekurrenten entgegen,
dass er in früheren Jahren zur medizinischen Behandlung in die Türkei gefahren
sei (angefochtener Entscheid, E. 8), was der Rekurrent nicht gegen sich gelten
lässt (Rekursbegründung, Ziff. 29).
In
einem Schreiben vom 10. Februar 2017 hatte der Rekurrent im Rahmen einer Aufenthaltsüberprüfung
des Migrationsamts geantwortet, er sei zuletzt am 13. November 2016
in der Türkei gewesen. Als Grund gab er an, er sei im Claraspital in Basel
falsch behandelt worden. Man habe ihn nicht in den Notfall aufnehmen wollen und
ihm gesagt, er habe Magersucht, sei psychisch angeschlagen und solle in die PUK
gehen (wohl Psychiatrische Universitätskliniken Basel, heute Universitäre
Psychiatrische Kliniken [UPK] Basel). Man habe ihn im Claraspital nicht
aufgenommen, obwohl er gesagt habe, er habe etwas Anderes, und obwohl er seit
Mai 2016 immer wieder notfallmässig dort gewesen sei und stationär habe bleiben
müssen. Aus diesem Grund sei er am 13. November 2016 zu seiner Mutter nach
Istanbul gegangen. In der Türkei sei er ins Koma gefallen. Er habe eine
Endokarditis (Herzinnenhautentzündung) gehabt und wäre fast gestorben, wenn es
nicht herausgefunden worden wäre. Er sei in der Türkei operiert worden und am
8. Dezember 2016 mit der Schweizerischen Rettungsflugwacht (Rega) in die
Schweiz zurücktransportiert worden. Das Schreiben des Rekurrenten vom 10.
Februar 2017 könnte allenfalls den Eindruck erwecken, dass er im November 2016
der Meinung gewesen sei, er könne für eine akute Gesundheitsbeeinträchtigung in
Istanbul eine geeignete Behandlung erhalten. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Gemäss
einem Bericht der G____ vom 7. Dezember 2016 erklärte der Bruder des
Rekurrenten, dieser habe Anfang November 2016 Schwäche in den Beinen bemerkt.
Die Psychiaterin habe eine somatische Abklärung empfohlen. Das St. Claraspital
habe den Rekurrenten aber nicht aufgenommen und ihn wieder an die Psychiatrie
verwiesen in der Meinung, es handle sich um psychosomatische Beschwerden. Der
Rekurrent habe daraufhin gemeint, eine Reise zu seiner Familie in die Türkei
könnte ihm psychisch guttun, und sei nach Istanbul gereist (Bericht der G____
vom 7. Dezember 2016, S. 2). Im Übrigen könnte aus dem Schreiben vom 10. Februar
2017 und dem Verhalten des Rekurrenten ohnehin nicht geschlossen werden, dass
er seiner Einschätzung nach für alle im November 2016 bestehenden
Beeinträchtigungen seiner Gesundheit in der Türkei eine adäquate Behandlung
hätte erhalten können. Zudem leidet der Rekurrent heute an diversen
zusätzlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die soweit ersichtlich im Jahr 2016
noch nicht bestanden haben. Beispielhaft genannt seien eine mittelschwere
linksventrikuläre Dysfunktion, eine leichtgradige Mitralinsuffizienz (Bericht
Dr. med. B____ vom 24. August 2018), eine wahnhafte Störung, eine andere
psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns
oder einer körperlichen Erkrankung und eine akute Belastungsreaktion
(Beurteilung RAD vom 11. Juni 2019). Gemäss Schreiben von Dr. med. D____
vom 18. September 2017 hat der Rekurrent in der letzten Zeit physisch und
psychisch massiv abgebaut und zeigen seine Herzkrankheit und seine
metabolischen Krankheiten einen zunehmend schweren Verlauf.
Am
16. November 2016 stellte sich der Rekurrent in Istanbul auf dem Notfall des
öffentlichen Universitätsspitals vor. Am 19. November 2016 wurde er in eine
Privatklinik verlegt. Die Operation wurde dort durchgeführt. Die Hauptdiagnose
lautete auf Endokarditis mit Besiedelung der Aortenklappe (Bericht der G____
vom 7. Dezember 2016, S. 1 f.). Gemäss dem Bericht der G____ vom 7.
Dezember 2016 (S. 6) waren die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten
vor Ort adäquat, schien der Rekurrent in guten Händen zu sein und bestand aus
medizinischer Sicht keine Dringlichkeit für eine Repatriierung. Diese
Feststellungen beziehen sich aber auf eine Privatklinik und im Wesentlichen auf
die Endokarditis. Sie lassen daher nicht den Schluss zu, der Rekurrent würde in
der Türkei in einem öffentlichen Spital oder für andere
Gesundheitsbeeinträchtigungen eine angemessene Behandlung erhalten. Der
Umstand, dass er in eine Privatklinik verlegt wurde, spricht vielmehr dafür,
dass eine angemessene Behandlung im öffentlichen Universitätsspital nicht
gewährleistet war. Gemäss der glaubhaften Darstellung des Rekurrenten
(Stellungnahme vom 15. September 2017 im Rahmen des Rechtlichen Gehörs)
wurden die Kosten der Behandlung in der Türkei von der schweizerischen
Krankenkasse übernommen und gemäss dem insoweit glaubhaften Schreiben von Dr.
med. B____ vom 25. Februar 2020 erfolgte die notfallmässige operative
Versorgung des Herzleidens des Rekurrenten in Istanbul erst nach
Kostengutsprache der schweizerischen Krankenversicherung. Damit kann aus der
Behandlung nicht geschlossen werden, der Rekurrent würde in der Türkei auch mit
einer türkischen Krankenversicherung in einer Privatklinik behandelt.
Am
10. März 2017 entschied das Migrationsamt, dass zunächst ein Bericht der
behandelnden Ärztin einzuholen und dann eine Anfrage an das SEM zu machen sei
(medizinisches Consulting), bevor über die Gewährung des rechtlichen Gehörs und
einen Antrag ans SEM nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG entschieden werde
(Entscheid vom 10. März 2017). Damit hat das Migrationsamt in Kenntnis
dessen, dass der Rekurrent im November und Dezember 2016 in der Türkei hospitalisiert
und operiert worden war, ein medizinisches Consulting für erforderlich
gehalten.
Am
27. März 2017 stellte der Rekurrent ein Gesuch um Erteilung eines
Rückreisevisums. Als Reiseziel gab er Istanbul an, als Zweck eine Kontrolle im
Brustkörperbereich beim Arzt und einen Besuch bei der Mutter und als Dauer des
Aufenthalts im Ausland 6. bis 24. April 2017. Da dem Rekurrenten in Istanbul
eine künstliche Herzklappe und ein Herzschrittmacher eingesetzt worden waren,
ist es verständlich, dass er sich dort einer Kontrolle hat unterziehen wollen.
Gemäss den Konsultationsformularen vom 10. und 11. April 2017 konsultierte
der Rekurrent Ärzte im International Hospital Istanbul. Aus den vorstehenden
Tatsachen kann nicht geschlossen werden, der Rekurrent würde in einem
öffentlichen Spital oder für andere Gesundheitsbeeinträchtigungen als die
Endokarditis in der Türkei eine angemessene Behandlung erhalten.
Das
Migrationsamt behauptet, der Rekurrent werde seit geraumer Zeit bereits in der
Türkei behandelt (Entscheid vom 28. Juli 2017). Diese Behauptung ist
aktenwidrig. Abgesehen davon, dass der Rekurrent aufgrund des während eines
Aufenthalts bei seiner Mutter in Istanbul eingetretenen Notfalls im November
und Dezember 2016 hospitalisiert und operiert werden musste und dass er im
April 2017 Ärzte in der Privatklinik, in der er operiert worden war,
konsultiert hat, sind keine Behandlungen in der Türkei aktenkundig. Hingegen
ergibt sich aus den Akten, dass sich der Rekurrent seit vielen Jahren in der
Schweiz verschiedenen medizinischen Behandlungen unterzieht.
4.2.3.5 Der
Rekurrent kennt seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die dafür
erforderlichen Behandlungen viel besser als die Behörden. Aufgrund der diversen
vom Rekurrenten eingereichten ärztlichen Berichte und Zeugnisse können die
Behörden nicht mit vernünftigem Aufwand feststellen, welche konkreten
Behandlungen der Rekurrent aktuell tatsächlich benötigt. Der Rekurrent dagegen
könnte problemlos einen ärztlichen Bericht beschaffen, in dem substanziiert
alle aktuell erforderlichen medizinischen Behandlungen genannt werden. Selbst
wenn die aktuell erforderlichen konkreten medizinischen Behandlungen erstellt
wären, erscheint es insbesondere aufgrund der Komplexität des Krankheitsbilds
des Rekurrenten fraglich, ob im Rahmen eines Medizinischen Consulting des SEM abschliessend
geklärt werden könnte, ob alle erforderlichen Behandlungen in der Türkei
angeboten und von der türkischen Krankenversicherung bezahlt werden. Der
Rekurrent ist türkischer Muttersprache und hat aufgrund seiner Behandlungen in
der Türkei bereits mit einem öffentlichen und einem privaten Spital Kontakt
gehabt. Für ihn wäre es einfacher als für die Behörden, ein Beweismittel für
die Behandlungsmöglichkeiten und die Versicherungsdeckung in der Türkei zu
beschaffen als für die Behörden. Er könnte insbesondere einen Bericht oder ein
Zeugnis eines türkischen Spitals oder eines türkischen Arztes beschaffen, in
dem substanziiert festgestellt wird, welche Behandlungen in der Türkei nicht
zur Verfügung stünden oder von der türkischen Krankenversicherung nicht bezahlt
würden. Ein Grund, weshalb die Beschaffung entsprechender
Beweismittel für den Rekurrenten unzumutbar oder mit einem unverhältnismässigen
Aufwand verbunden sein könnte, wird in der Rekursbegründung nicht geltend
gemacht und ist nicht ersichtlich. Indem das Migrationsamt in seinem
Schreiben vom 30. August 2017, mit dem es dem Rekurrenten das rechtliche Gehör
gewährt hat, festgestellt hat, dass er sich in der Türkei in ärztlicher
Hinsicht in guten Händen befinde (Schreiben vom 30. August 2017, Ziff. 3.2),
hat es den Rekurrenten in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen
hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis ist auch in der Feststellung in der
Verfügung vom 23. Juli 2018 zu sehen, die weitere Behandlung des Rekurrenten
könne problemlos in der Türkei erfolgen (Verfügung vom 23. Juli 2018, E.
2.2).
Aus den
vorstehenden Gründen hätte es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dem
Rekurrenten oblegen, ein taugliches Beweismittel dafür, dass die für die
Beeinträchtigungen seiner Gesundheit erforderlichen Behandlungen in der Türkei
nicht sichergestellt wäre, zu beschaffen und einzureichen. Indem er dies
unterlassen hat, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Daher durften die
Behörden aufgrund der Akten entscheiden und verletzten sie den Untersuchungsgrundsatz
entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung, Rz 24 ff.)
nicht, indem sie diesbezüglich keine weiteren Abklärungen trafen. Ob sich
allenfalls aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 13 EMRK eine weitergehende
Untersuchungspflicht der Behörden ergeben könnte (vgl. dazu Rekursbegründung,
Ziff. 25 und 28), kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil eine
solche höchstens bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse in Betracht
käme und der Rekurrent aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht wegzuweisen
ist.
4.2.4 Wie
vorstehend eingehend dargelegt worden ist, genügen die vorliegenden Akten nicht
zur Glaubhaftmachung, dass die erforderlichen Behandlungen in der Türkei nicht
sichergestellt wären. Unter diesen Umständen stellen die gesundheitlichen
Probleme des Rekurrenten allein keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar. Auch für den Fall, dass die
erforderlichen Behandlungen in der Türkei sichergestellt wären, würde die
Rückkehr des Rekurrenten in die Türkei durch die bewiesenen diversen
ernsthaften Beeinträchtigungen seiner körperlichen und psychischen Gesundheit
aber erheblich erschwert. Dieser Umstand kann bei der Gesamtbetrachtung mit
anderen Umständen zusammen einen persönlichen nachehelichen Härtefall begründen
(vgl. zum Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit im Sinn von
Art. 83 Abs. 4 AuG BVGer D-8031/2009 vom 21. Dezember 2010 E.
5.4).
Mit
Schreiben vom 26. Juli 2006 ersuchte das Migrationsamt das BFM um Mitteilung,
ob es nach einem Wegweisungsentscheid bereit wäre, dem Rekurrenten eine
vorläufige Aufnahme zu erteilen. Der Rekurrent lebte damals von seiner Ehefrau
getrennt, pflegte aber einen regen Kontakt zu seinen Töchtern. Seine Gesundheit
war insgesamt weniger stark beeinträchtig als heute. Das Migrationsamt
erklärte, es halte eine Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat aus
gesundheitlichen sowie aus familiären Gründen als nicht mehr zumutbar (vgl.
Schreiben des Migrationsamts vom 26. Juli 2006; Schreiben Dr. med. D____
vom 28. Juni 2006). Am 7. Mai 2007 stellte das Migrationsamt beim BFM
einen Antrag auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn
von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Zur Begründung
seines Antrags erklärte das Migrationsamt, es erachte eine Rückkehr des
Rekurrenten in sein Heimatland sowohl aufgrund der familiären Beziehungen als
auch aus gesundheitlichen Gründen als nicht mehr zumutbar (vgl. Antrag des
Migrationsamts vom 7. Mai 2007; Schreiben der Abteilung Kindes- und Jugendschutz
vom 18. Januar 2007; Schreiben des Universitätsspitals vom 6. Juli 2006). Die
Einschätzungen des Migrationsamts aus den Jahren 2006 und 2007 können
dahingehend verstanden werden, dass es die Rückkehr des Rekurrenten in seine
Heimat aufgrund einer Kombination von gesundheitlichen und familiären Gründen
als unzumutbar erachtet hat. Folglich kann daraus zwar nicht geschlossen
werden, die Rückkehr sei bereits aus gesundheitlichen Gründen allein
unzumutbar. Das Migrationsamt muss aber immerhin davon ausgegangen sein, dass
die Gesundheitsbeeinträchtigungen dem Rekurrenten die Rückkehr in die Türkei
erheblich erschweren würden. Damit bestätigen die Einschätzungen des
Migrationsamts aus den Jahren 2006 und 2007 die vorstehenden Feststellungen.
Das
JSD scheint die damalige Einschätzung des Migrationsamts nicht mehr für
relevant zu halten, weil sich der Rekurrent inzwischen mehrmals medizinischen
Behandlungen in der Türkei unterzogen habe und weil er in den letzten Jahren
regelmässig in die Türkei zurückgekehrt sei (angefochtener Entscheid,
E. 8). Dieser Auffassung kann aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl.
oben E. 4.2.3.4) nicht gefolgt werden. Zudem ist die Feststellung, der
Rekurrent sei in den letzten Jahren regelmässig in die Türkei zurückgekehrt,
unrichtig, wie er zu Recht geltend macht (Rekursbegründung, Ziff. 47). Gemäss schriftlicher
Auskunft des Rekurrenten und seiner Ehefrau vom 9. Februar 2015 war der
Rekurrent in den fünf Jahren zuvor drei Mal in der Türkei. Gemäss seinem
Schreiben vom 10. Februar 2017 reiste er nicht regelmässig in die Türkei. Ende
Juli 2016 sei er wegen des Todes seines Vaters in der Türkei gewesen und am
13. November 2016 sei er zu seiner Mutter nach Istanbul gereist. Hinweise
darauf, dass der Rekurrent entgegen seiner eigenen Darstellung regelmässig in
die Türkei gereist wäre, sind nicht ersichtlich und werden vom JSD nicht
genannt. Betreffend die familiären Gründe haben sich die Verhältnisse hingegen
wesentlich verändert, weil zwischen dem Rekurrenten und seinen Töchtern kein
Kontakt mehr besteht.
4.3 Der
Rekurrent ist seit dem 13. Februar 2004 und auch aktuell bei Dr. med. D____,
Physikalische Medizin/Rehabilitation, psychosomatische und psychosoziale
Medizin, in Basel in Behandlung (vgl. Schreiben Dr. med. D____ vom 28. Juni
2006 und vom 31. Januar 2020). Es ist glaubhaft, dass Dr. med. D____ für den
Rekurrenten die zentrale medizinische Anlaufstelle darstellt. Aufgrund der sehr
langen Behandlungsdauer ist es ebenfalls glaubhaft, dass der Rekurrent zu
diesem türkischsprachigen Arzt eine besonders enge therapeutische Beziehung
aufgebaut hat (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 57). Seit spätestens Mai 2017
und auch aktuell ist der Rekurrent zudem bei Dr. med. B____, Facharzt FMH für
innere Medizin und Kardiologie, in Basel in Behandlung (vgl. Zeugnis Dr. med.
B____ vom 2. Mai 2017 und 25. Februar 2020). Aufgrund der mehrjährigen
Behandlungsdauer ist es glaubhaft, dass er auch zu diesem Arzt eine enge
therapeutische Beziehung aufgebaut hat (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 57).
Gemäss Schreiben Dr. med. D____ vom 18. September 2017 kann die
psychosomatische Behandlung und Betreuung des Rekurrenten dank des guten
Kontakts zu seinen Töchtern und seines sozialen Umfelds in der Schweiz
effektiver fortgesetzt werden als in der Türkei. Eine Umstellung von
bestehenden Behandlungen und eine Trennung von den Kindern und den etablierten
sozialen Netzwerken könnten für den Rekurrenten gemäss Arztzeugnis von Dr. med.
D____ tödliche Konsequenzen haben. Der Kontakt zu den Töchtern ist zwar
inzwischen entfallen und die unsubstanziierte Behauptung der Möglichkeit
tödlicher Konsequenzen genügt nicht zu deren Glaubhaftmachung. Dass die
Behandlung des Rekurrenten erheblich erschwert würde, wenn er aus seinem
gewohnten sozialen Umfeld gerissen würde, ist aber glaubhaft. Auch lic. phil. I
H____ von der Multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel empfiehlt
aufgrund des psychischen Zustands des Rekurrenten die Fortsetzung seiner
Behandlung in seiner vertrauten Umgebung (Schreiben lic. phil. I H____ vom 14.
September 2017). Selbst wenn die erforderlichen Behandlungen des Rekurrenten in
der Türkei sichergestellt wären, müsste er bei einer Rückkehr in sein
Heimatland die therapeutischen Beziehungen zu seinen Ärzten in der Schweiz
abbrechen und neue therapeutische Beziehungen zu Ärzten in der Türkei aufbauen.
Dies würde für den Rekurrenten, der nicht nur an schweren Beeinträchtigungen
seiner physischen Gesundheit, sondern auch an ernsthaften Beeinträchtigungen
seiner psychischen Gesundheit leidet, eine grosse Belastung darstellen und
seine Behandlung zumindest zu Beginn erschweren. Diese Umstände sind bei der
Prüfung eines persönlichen nachehelichen Härtefalls zu berücksichtigen (vgl.
zur Berücksichtigung der therapeutischen Beziehung bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugshindernisses
der Unzumutbarkeit im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG BVGer D-8031/2009 vom 21.
Dezember 2010 E. 5.6).
4.4 Gemäss Schreiben der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 wurde dem Rekurrenten die Auflage erteilt, sich
einer teilstationären/tagesklinischen, fachpsychiatrischen Behandlung mit einer
Dauer von mindestens drei bis vier Wochen mit Etablierung einer
Psychopharmakotherapie und anschliessend einer fachärztlichen,
frequenzadaptierten, ambulanten, störungsspezifischen Psycho-Pharmakotherapie
mit gelegentlichen Compliance-Checks zu unterziehen. Auf die Invalidenrente
bestehe grundsätzlich nur Anspruch, wenn die erwähnte Massnahme durchgeführt
werde, und das Ergebnis werde anlässlich der nächsten Rentenrevision im Juni
2021 überprüft. Für den Fall, dass der Rekurrent die Auflage nicht einhalte
oder ohne Wissen der IV-Stelle vorzeitig abbreche, müsse er mit der Aufhebung
seiner Invalidenrente rechnen. Aufgrund dieser Auflage überwies Dr. med. D____
den Rekurrenten an die UPK. Mangels eines teilstationären Behandlungsangebots
überwiesen diese den Rekurrenten in die Klinik Sonnenhalde (Bericht der UPK vom
18. September 2019). Für den Fall, dass eine fachärztliche, frequenzadaptierte,
ambulante, störungsspezifische Psycho-Pharmakotherapie für den Rekurrenten in
der Türkei nicht erhältlich wäre, müsste er im Fall der Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aufgrund der Auflage der IV
mit der Aufhebung seiner IV-Rente rechnen.
4.5
4.5.1 Nach
einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig
davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen eines Ausländers in der
Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019
E. 2.1). In diesem Fall tangiert die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1; VGE
VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.3.1.2). Im Einzelfall kann es sich freilich
anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E.
3.9 S. 278).
Der Rekurrent
reiste [...] 2000 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 5. Februar
2008 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (angefochtener Entscheid, Tatsachen
Ziff. 1). Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist sein Aufenthalt in der
Schweiz zweifellos rechtmässig. Folglich hält er sich seit mindestens zwölf
Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Grundsätzlich ist deshalb davon
auszugehen, dass seine sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden
sind, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens tangiert. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass gemäss den glaubhaften Angaben des Rekurrenten seine zwei
Brüder in Basel und zwei Halbgeschwister in der Schweiz leben (Schreiben des
Rekurrenten vom 10. Februar und 15. September 2017). Die Art und das
Gewicht der Integrationsdefizite des Rekurrenten (vgl. dazu E. 4.5.2) genügen
nicht, um ihm die Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens zu
verweigern. Folglich hat er ein durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs.
1 BV geschütztes Interesse am Verbleib in der Schweiz und bedarf die
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besonderer Gründe. Solche
liegen nicht vor (vgl. unten E. 4.5.2 und 5.2 f.).
4.5.2
4.5.2.1 Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils
kann dem Rekurrenten eine erfolgreiche Integration aus den nachstehenden
Gründen nicht abgesprochen werden.
4.5.2.2 Es ist davon auszugehen, dass der
Rekurrent rückwirkend seit dem 1. Juli 2017 mindestens eine halbe Rente der IV
erhält (vgl. Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. Juni 2019;
Rekursbegründung, Ziff. 18 sowie Ziff. 31 und 43). Solange sich der
Rekurrent rechtmässig in der Schweiz aufhält, hat er nötigenfalls Anspruch auf
Ergänzungsleistungen zur IV (Art. 4 Abs. 1 lit. c und 5 Abs. 1 ELG). Damit ist
sein Existenzbedarf gedeckt (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG), kann er sich von der
Sozialhilfe ablösen und ist er wirtschaftlich integriert. Dementsprechend hat
das Migrationsamt festgestellt, für den Fall, dass dem Rekurrenten eine IV-Rente
zugesprochen werde, sei davon auszugehen, dass er sich gegebenenfalls mit
Ergänzungsleistungen von der Sozialhilfe ablösen könne (Zusatzblatt
Verfügungsrapport vom 3. Oktober 2017). Mit Verfügung vom 14. Juli
2020 sprach das Amt für Sozialbeiträge dem Rekurrenten rückwirkend ab Juli 2017
Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu. Ab August 2020 erhält der Rekurrent
monatlich Ergänzungsleistungen von CHF 2'060.– und eine Beihilfe von CHF
84.–. Mit der IV-Rente und den Ergänzungsleitungen sind die Ausgaben des
Rekurrenten gedeckt. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen beinhaltet zudem
einen Beitrag an die obligatorische Krankenversicherung in Höhe der kantonalen
Durchschnittsprämie, der direkt an die Krankenversicherung ausbezahlt wird
(Berechnungsblatt des Amts für Sozialbeilträge vom 9. Juli 2020
[Replikbeilage 3]). Nach Ansicht des JSD wäre aufgrund der IV-Rente das
Auskommen des Rekurrenten auch in der Türkei gesichert (vgl. angefochtener
Entscheid, E. 8). Die halbe IV-Rente beträgt CHF 661.– (vgl. oben E. 4.2.3.3).
Zumindest für den Fall, dass er bloss eine halbe Rente erhält, erscheint es
zweifelhaft, dass die IV-Rente zur Deckung der Lebenshaltungskosten des
Rekurrenten in der Türkei genügen würde. Die Ergänzungsleistungen entfallen bei
einer Rückkehr in die Türkei (vgl. oben E. 4.2.3.3).
4.5.2.3 Gemäss den unbestrittenen
Feststellungen im angefochtenen Entscheid (E. 7) ist der Rekurrent im
kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit Verlustscheinen in Höhe
von CHF 65'251.85 und Betreibungen in Höhe von CHF 5'612.55
verzeichnet und ist am 11. Oktober 2019 eine neue Betreibung in Höhe von
CHF 2'832.95 hinzugekommen. Im Betreibungsregisterauszug des Rekurrenten
vom 9. Juni 2020 sind fünf Betreibungen über den Totalbetrag von CHF 51'287.55
und sechs Verlustscheine über den Totalbetrag von CHF 68'281.35 verzeichnet. Da
in vier Betreibungen Verlustscheine ausgestellt worden sind, erscheinen die
betreffenden Schulden sowohl unter den Betreibungen als auch unter den
Verlustscheinen. Die letzte Betreibung ist diejenige der I____ vom 4. Mai 2020
über CHF 45'675.–. In dieser Betreibung wurde erst der Zahlungsbefehl
zugestellt. Im Betreibungsregisterauszug vom 27. Januar 2015 ist eine
Betreibung der I____ vom 19. November 2013 über CHF 44'269.65
verzeichnet, in der ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Der Rekurrent
macht geltend, mit der Betreibung vom 4. Mai 2020 sei dieselbe
Kreditkartenschuld in Betreibung gesetzt worden, für die bereits ein
Verlustschein ausgestellt worden ist (Replik, S. 1). Diese Erklärung ist glaubhaft.
Der
Einfluss der Verschuldung auf die Beurteilung der Integration eines Ausländers
hängt vom Betrag und dem Grund der Schulden ab sowie davon, ob der Ausländer
sie zurückbezahlt hat oder sich dauerhaft und wirksam darum bemüht (BGer
2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.3). Das JSD hat hierzu ausgeführt, es
sei besonders verwerflich, dass der Rekurrent Schulden generiert habe, obwohl
der Lebensunterhalt von ihm und seiner Familie von der Sozialhilfe gedeckt
worden sei (angefochtener Entscheid, E. 7). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt
werden. In seiner Rekursbegründung führt der Rekurrent aus, seine Verschuldung
sei auf seine Spielsucht zurückzuführen. Bei den zwei Verlustscheinen in Höhe
von CHF 62'105.30, die im Oktober 2017 aktenkundig gewesen seien, handle
es sich um zwei Kleinkredite aus den Jahren 2013 und 2014, die er verspielt
habe. Seither sei die Verschuldung nur noch moderat angestiegen vor allem wegen
Zinsen (Rekursbegründung, Ziff. 40). Dies wird vom JSD nicht bestritten.
Der Rekurrent meldete sich im August 2016 wegen seines pathologischen
Spielverhaltens bei der Multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel, wo
er regelmässig zu den vereinbarten Terminen erschien. In der Folge wurde bei
ihm eine pathologische Spielsucht diagnostiziert (Schreiben der
Multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel vom 14. September
2017). Gemäss Bericht der UPK vom 18. September 2019 hat der Rekurrent während
des Beobachtungszeitraums von Juli bis September 2019 keine Hinweise auf ein
aktuell pathologisches Spielverhalten mehr gezeigt. Gemäss eigenen Angaben hat
sich der Rekurrent bei der Multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel
erfolgreich therapiert (Rekursbegründung, Ziff. 40). Solange der Rekurrent
an einer pathologischen Spielsucht gelitten hat, trifft ihn höchstens ein
geringes Verschulden an der damit in Zusammenhang stehenden Verschuldung. Dies
scheint das JSD genauso wenig zu bestreiten wie die erfolgreiche Therapie der
Spielsucht. Es wirft dem Rekurrenten jedoch vor, dass er seine Spielsucht lange
nicht habe behandeln lassen. Aus den Angaben des Rekurrenten betreffend die
verspielten Kleinkredite ist zu schliessen, dass er seine pathologische
Spielsucht während mehreren Jahren nicht hat behandeln lassen. Süchtigen fällt
es indessen regelmässig schwer, zu erkennen, dass sie an einer pathologischen
Sucht leiden, und Hilfe für die Behandlung dieser Sucht in Anspruch zu nehmen.
Auch am Umstand, dass er sich erst nach mehreren Jahren bei der Suchtberatungsstelle
gemeldet hat, trifft den Rekurrenten deshalb nur ein leichtes Verschulden.
Der
Rekurrent macht des Weiteren geltend, er habe wegen seiner Arbeitsunfähigkeit keine
Unterhaltsbeiträge begleichen können (Rekursbegründung, Ziff. 40). Dies
ist korrekt. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 23. November 2016 wurde
der Rekurrent verpflichtet, ab dem 1. Januar 2017 seiner Ehefrau an den
Unterhalt der Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von
insgesamt CHF 700.– zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag beruhte auf einem
hypothetischen Einkommen des Rekurrenten von CHF 3'000.– pro Monat und einem
Bedarf des Ehemanns von CHF 2'300.- pro Monat. Gemäss Beurteilung des RAD vom
11. Juni 2019 war der Rekurrent in seiner angestammten Tätigkeit seit
Juli 2016 100 % arbeitsunfähig und in einer Verweistätigkeit seit Mai 2017
40 % arbeitsfähig. Damit konnte er gemäss Vorbescheid der IV-Stelle
Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 ein Einkommen von CHF 2'013.10 pro Monat
erzielen. Folglich war der Rekurrent ohne eigenes Verschulden nicht in der
Lage, die vom Zivilgericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.
Dementsprechend stellten der Rekurrent und seine Ehefrau in der vom
Zivilgericht am 2. April 2020 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom
27. März 2020 fest, dass der Rekurrent mangels Leistungsfähigkeit nicht in der
Lage sei, einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Schliesslich sind die
ausstehenden Unterhaltsbeiträge durch die Nachzahlungen der IV bereits
erheblich abgetragen worden (vgl. Schreiben des Amts für Sozialbeiträge vom 21.
Januar 2020). In seiner Replik (S. 1 f.) beruft sich der Rekurrent
auf das von seiner Ehefrau verfasste und von ihnen beiden unterzeichnete
Schreiben vom 9. Februar 2015, gemäss welchem der eine der beiden vorstehend
erwähnten Verlustscheine das Kindergeld aus der Zeit des Getrenntlebens
betreffen soll und der andere einen Kredit, den der Rekurrent für seinen Bruder
aufgenommen habe. Auch wenn auf diese im Widerspruch zu den Angaben in der
Rekursbegründung stehende Darstellung abgestellt würde, könnte daraus höchstens
ein leichtes Verschulden des Rekurrenten an seiner Verschuldung abgeleitet
werden.
Zusammenfassend
trifft den Rekurrenten damit an seiner Verschuldung höchstens ein leichtes
Verschulden und kann von einer besonderen Verwerflichkeit keine Rede sein.
Insgesamt schliessen die Schulden des Rekurrenten eine erfolgreiche Integration
damit nicht aus. In seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, mit
der rückwirkenden Zahlung von Ergänzungsleistungen werde es ihm möglich sein,
seine Schulden noch weiter abzubauen (Rekursbegründung, Ziff. 40). Dies trifft
indessen nicht zu. Gemäss der Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom
14. Juli 2020 gingen die Nachzahlungen für Ergänzungsleistungen von CHF
72'776.– und für Beihilfen von CHF 3'108.– direkt an die Sozialhilfe.
Folglich kann der Rekurrent damit keine Schulden tilgen. Durch die
Nachzahlungen wird aber der Sozialhilfesaldo des Rekurrenten um CHF 75'884.–
reduziert (vgl. Replik, S. 2).
4.5.2.4 Gemäss der seit dem 1. Januar 2019
geltenden Fassung von Art. 77 Abs. 4 VZAE muss der Gesuchsteller für die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
nachweisen, dass er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche
Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens
verfügt. Dies entspricht der Fähigkeit, sich mit ganz einfachen Sätzen in
routinemässigen Situationen verständigen zu können (Spescha, a.a.O., Art. 50 AIG N 7). Art. 77 Abs. 4 VZAE in
der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung ist im vorliegenden Fall zwar
noch nicht anwendbar (vgl. oben E. 1.5). Es besteht aber kein Grund zur
Annahme, die Anforderungen an die Sprachkompetenzen könnten unter dem
bisherigen Recht höher gewesen sein. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
hat ein Ausländer vielmehr als in sprachlicher Hinsicht hinreichend integriert
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu gelten, wenn er sich auf einfache
Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche
führen kann (BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Der Rekurrent
beurteilte seine Deutschkenntnisse auf einer Skala von sehr schlecht bis sehr
gut als genügend (Auskunft des Rekurrenten vom 10. Februar 2017 zur Anfrage des Migrationsamts vom
27. Januar 2017). In der Rekursbegründung (Ziff. 42) macht er
geltend, er sei in der Lage, sich auf Deutsch mit anderen Personen zu
unterhalten und den Alltag zu bewältigen. Im Jahr 2008 haben Abklärungen
(Gespräch und Test) ergeben, dass der Rekurrent (knapp) eine zweite Klasse
(A1-2) besuchen könnte (Protokoll des Arbeitsintegrationszentrums [AIZ]).
Gemäss Angaben der Sozialhilfe aus dem Jahr 2018 kann der Rekurrent einfache
Konversationen führen. Sobald die Komplexität steigt, sei er auf eine
Übersetzung angewiesen (Anfrage des Migrationsamts vom 20. Juli 2018 betreffend
Fürsorgeunterstützung). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der
Rekurrent über mündliche Deutschkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau
A1 verfügt. Damit ist auch seine sprachliche Integration zu bejahen. Im Übrigen
ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten des Rekurrenten, Deutsch zu
lernen, aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen beschränkt gewesen sind
(vgl. unten E. 5.2.2).
4.5.2.5 Das JSD hat im Zusammenhang mit
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dem Rekurrenten eine erfolgreiche
Integration unter anderem auch wegen verschiedener strafrechtlicher
Verurteilungen abgesprochen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7). Geringfügige
Strafen schliessen allerdings eine erfolgreiche Integration im Sinn dieser
Gesetzesbestimmung nicht aus (BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015
E. 3.2; Spescha, a.a.O., Art.
50 AIG N 8). Mit Strafbefehl vom 10. Januar 2011 wurde der Rekurrent des
mehrfachen Erschleichens einer Leistung schuldig erklärt und mit einer
bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von
CHF 200.– verurteilt. Die Verurteilung erfolgte, weil der Rekurrent ein
Decodiergerät erwarb und damit im August 2010 während knapp eines Monats mehrmals
unbefugt ein codiertes Fernsehprogramm konsumierte (Strafbefehl vom 10. Januar
2011). Diese Straftat kann nur knapp nicht mehr als Bagatelle qualifiziert
werden. Zudem spricht die geringe Strafe für ein leichtes Verschulden.
Angesichts dessen, dass inzwischen zehn Jahre verstrichen sind, vermag diese
Straftat die Integration des Rekurrenten entgegen der Auffassung des JSD nicht
in Frage zu stellen.
Mit
Strafbefehl vom 19. Oktober 2015 wurde der Rekurrent wegen einfacher Verletzung
der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts zu
einer Busse von CHF 600.– verurteilt (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff.
8 und E. 7). Auch dieses mit einer vergleichsweise geringfügigen Strafe
geahndete Delikt schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus.
Gemäss
den Angaben der Ehefrau des Rekurrenten sagte ihr dieser am 6. Juni 2018 in
einem sehr aggressiven Ton, dass er mit den Kindern jeweils acht Stunden
verbringen dürfe und dass etwas Schlimmes passieren werde, wenn sie ihm dies
nicht ermögliche. Gemäss Auskunft vom 13. Juli 2018 hat die Staatsanwaltschaft
im Fall der Drohung vom 6. Juni 2018 noch nichts unternommen (Aktennotiz des
Migrationsamts vom 13. Juli 2018). Der Rekurrent macht zwar geltend, mangels
strafrechtlicher Verurteilung gelte diesbezüglich die Unschuldsvermutung,
bestreitet aber in der Sache nicht, dass er im Rahmen des Ehekonflikts
gegenüber seiner Ehefrau eine Drohung geäussert habe. Er behauptet jedoch, die
Drohung sei nicht persönlichkeitsadäquat (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 34).
Dies erscheint zweifelhaft. Gemäss Bericht des Kinder- und Jugenddiensts (KJD)
vom 2. Oktober 2019 trat der Rekurrent von Anfang an massiv fordernd auf und
verlangte, dass die Behörde der Mutter vorschreibe, die Kinder zu ihm zu schicken.
Der Rekurrent bestreitet dies ausdrücklich nicht, sondern versucht sein
Verhalten nur damit zu erklären, dass er sehr unter der Trennung von seinen
Töchtern leide und sich nicht anders zu helfen gewusst habe (Stellungnahme des
Rekurrenten vom 30. Oktober 2019 im vorinstanzlichen
Rekursverfahren). Gemäss erwähntem Bericht trat der Rekurrent zudem zum Teil
verbal aggressiv auf und hätten die Mutter und die Töchter berichtet, dass es
zu Eskalationen im öffentlichen Raum gekommen sei, bei denen sie sich vor dem
Rekurrenten gefürchtet hätten. Inzwischen konnten sich der Rekurrent und seine
Ehefrau in der Angelegenheit, die den Rekurrenten zur Drohung und zu einem
verbal aggressiven Auftreten veranlasst hat, aber gütlich einigen. Mit
Scheidungsvereinbarung vom 27. März 2020 stellten der Rekurrent und seine
Ehefrau fest, dass aufgrund der Weigerung der beiden Kinder derzeit kein
Kontakt zwischen dem Rekurrenten und den beiden gemeinsamen Töchtern bestehe.
Die Ehefrau verpflichtete sich, die Kinder anzuhalten, auf ehrliche
Kontaktversuche des Rekurrenten einzugehen, und die Kinder zu motivieren,
Kontakt mit dem Rekurrenten zu pflegen. Die Scheidungsvereinbarung wurde mit
Entscheid des Zivilgerichts vom 2. April 2020 (Ziff. 3) genehmigt. Angesichts
dieser Einigung sind keine weiteren Drohungen zu befürchten. Unter den
gegebenen Umständen genügt auch die Drohung nicht, um dem Rekurrenten die soziale
Integration abzusprechen.
4.6 Das Recht auf Achtung des
Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV ist berührt, wenn eine
staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und
tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt
anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne
Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen
(BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272). Im Juni 2018 bekam der KJD von der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Auftrag, die Besuchsrechtssituation
abzuklären und Empfehlungen abzugeben (Bericht des KJD vom 2. Oktober 2019).
Gemäss E-Mail des KJD vom 3. September 2019 bemühte sich der Rekurrent und war
er bereit, alle Bedingungen der Töchter zu akzeptieren, um die Besuche wieder
aufzunehmen. Gemäss Bericht des KJD vom 2. Oktober 2019 hat sich nach mehreren
Einzelgesprächen mit den Eltern und den Kindern trotzdem gezeigt, dass ein
Kontakt zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern vorerst nicht
möglich ist. Nach ca. sechs Monaten hätten die Töchter im September 2019 in
Einzelgesprächen erklärt, sie seien weiterhin nicht bereit, den Rekurrenten zu
sehen oder mit ihm sonst irgendwie Kontakt aufzunehmen. Nach Einschätzung des
KJD leiden die Töchter unter einem Loyalitätskonflikt und fühlen sich gedrängt,
eine Position auf der Seite der Mutter einzunehmen. Es gebe aber keine
Möglichkeit, diesen Druck wegzunehmen. Auf der anderen Seite führe der
Aktionismus des Rekurrenten, der zum Teil verbal aggressiv auftrete, zur
Verunsicherung der Töchter, so dass sie sich noch mehr zurückzögen und den
Kontakt nicht wünschten.
Gemäss
Scheidungsentscheid des Zivilgerichts vom 2. April 2020 (Ziff. 2) stehen die
Töchter des Rekurrenten und seiner Ehefrau unter der gemeinsamen elterlichen
Sorge beider Elternteile und unter der alleinigen Obhut der Mutter. Der persönliche
Verkehr zwischen dem Rekurrenten und seinen Töchtern wurde nicht geregelt.
Gemäss den Angaben des Rekurrenten verzichtete das Zivilgericht auf die
Regelung eines Besuchsrechts, weil beide Töchter gegenüber dem Gericht
aussagten, sie wünschten zurzeit weiterhin keinen Kontakt mit ihm
(Rekursbegründung, Ziff. 17). Mit Scheidungsvereinbarung vom 27. März 2020
stellten der Rekurrent und seine Ehefrau fest, dass aufgrund der Weigerung der
beiden Kinder derzeit kein Kontakt zwischen dem Rekurrenten und den beiden
gemeinsamen Töchtern bestehe. Die Ehefrau verpflichtete sich, die Kinder
anzuhalten, auf ehrliche Kontaktversuche des Rekurrenten einzugehen, und die
Kinder zu motivieren, Kontakt mit dem Rekurrenten zu pflegen. Die
Scheidungsvereinbarung wurde mit Entscheid des Zivilgerichts vom 2. April
2020 (Ziff. 3) genehmigt.
Damit
steht fest, dass die familiäre Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen
Töchtern derzeit nicht gelebt wird. Folglich berührte die Wegweisung des
Rekurrenten das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht. Dass sich der
Rekurrent ernstlich um den Kontakt zu seinen Töchtern bemüht und es nicht
ausgeschlossen ist, dass diese in Zukunft wieder Kontakt zu ihm aufnehmen
wollen (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 37 und 49), ändert daran entgegen
seiner Ansicht nichts. Unrichtig ist die Behauptung des Rekurrenten, ohne
persönliche Begegnungen könnte der Kontakt zwischen ihm und seinen Töchtern
nicht wiederhergestellt werden (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 49). Falls
der Kontakt überhaupt wieder aufgenommen werden könnte, erscheint es vielmehr
naheliegend, dass die ersten Kontakte schriftlich, telefonisch oder mit
modernen Kommunikationsmitteln erfolgen würden und es höchstens dann wieder zu
persönlichen Begegnungen kommen würde, wenn die Töchter auf diese Weise
Vertrauen zum Rekurrenten gefasst hätten. Demensprechend hat der KJD dem
Rekurrenten empfohlen, sich per Briefpost von Zeit zu Zeit bei den Töchtern zu
melden (Bericht des KJD vom 2. Oktober 2019).
4.7 Der Rekurrent verbrachte seine
Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens in der Türkei und
ist mit der Sprache und der Kultur seines Heimatlands nach wie vor vertraut
(angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 1 und E. 8). Gemäss angefochtenem
Entscheid leben seine Mutter und weitere Verwandte in der Türkei (angefochtener
Entscheid E. 8). Der Rekurrent macht geltend, in der Türkei lebe nur noch
seine Mutter und keine weiteren Familienmitglieder (Rekursbegründung,
Ziff. 45; vgl. Replik, S. 2). In seinem Antrag vom 7. Mai 2007 an das BFM
erklärte auch das Migrationsamt, im Heimatland des Rekurrenten lebe nur noch
dessen Mutter (Antrag des Migrationsamts vom 7. Mai 2007, S. 3). Aus den
folgenden Gründen kann trotzdem nicht davon ausgegangen werden, dass in der
Türkei ausser der Mutter überhaupt keine Verwandten des Rekurrenten leben.
Der Rekurrent
verweist in der Rekursbegründung (Ziff. 14) darauf, dass seine Mutter
gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. D____ vom 6. November 2018 auf
Unterstützung von Verwandten und Nachbarschaft angewiesen sei. Verwandte der
Mutter sind aber zumindest auch entfernte Verwandte des Rekurrenten. Folglich
ist aufgrund des vom Rekurrenten selbst als Beweismittel eingereichten
Arztzeugnisses davon auszugehen, dass in der Türkei zusätzlich zur Mutter
entfernte Verwandte des Rekurenten leben. Diesem Umstand ist aber kein
wesentliches Gewicht beizumessen. Davon, dass ausser der Mutter andere enge
Verwandte des Rekurrenten in der Türkei leben, ist aufgrund der Angaben des
Rekurrenten nicht auszugehen. Die Mutter des Rekurrenten ist 73 Jahre alt.
Gemäss Arztzeugnis Dr. med. D____ vom 6. November 2018 leidet sie an
kardiovaskulären Problemen, chronischen Rückenschmerzen und rechtsbetonter
Gonarthrose. Sie brauche im Alltag selbst Unterstützung von Verwandten und
Nachbarschaft und sei nicht in der Lage, den Rekurrenten zu betreuen und zu
unterstützen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen
zu zweifeln. Damit ist erstellt, dass die Mutter den Rekurrenten bei einer
Rückkehr in die Türkei höchstens moralisch unterstützen könnte.
4.8 Eine Gesamtbetrachtung der vorstehend
dargelegten Umstände ergibt, dass entgegen dem angefochtenen Entscheid wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz
erforderlich machen. Dabei sprechen insbesondere die folgenden Umstände für
einen nachehelichen Härtefall: Der Rekurrent leidet an diversen ernsthaften
Beeinträchtigungen seiner körperlichen und psychischen Gesundheit, die ihm die
Rückkehr in die Türkei zumindest erheblich erschweren würden (vgl. oben E. 4.2,
insb. 4.2.2, 4.2.3.5 und 4.2.4). Er ist seit mehr als 16 Jahren bei einem
Arzt in Basel in Behandlung und hat zu diesem eine besonders enge
therapeutische Beziehung aufgebaut. Zudem wird er von weiteren Ärzten in Basel
medizinisch behandelt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsste er die
therapeutische Beziehung zu seinen Ärzten in der Schweiz abbrechen und neue
therapeutische Beziehungen zu Ärzten in der Türkei aufbauen. Dies würde für ihn
eine grosse Belastung darstellen und seine Behandlung zumindest zu Beginn
erschweren. Der Umstand, dass der Rekurrent aus seinem gewohnten sozialen
Umfeld gerissen würde, hätte eine zusätzliche erhebliche Erschwerung seiner
Behandlung zur Folge (vgl. oben E. 4.3). Schliesslich hält sich der Rekurrent
seit mindestens zwölf Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Im Zeitpunkt des
vorliegenden Urteils kann ihm eine erfolgreiche Integration nicht abgesprochen
werden. Es ist davon auszugehen, dass seine sozialen Beziehungen in der Schweiz
so eng geworden sind, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens tangiert (vgl. oben
E. 4.5). Da ein nachehelicher Härtefall vorliegt, hat der Rekurrent gemäss Art.
50 Abs. 1 lit. b AuG Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.
Im Übrigen wäre die Aufenthaltsbewilligung aus den nachstehenden Gründen auch
dann zu verlängern, wenn der Rekurrent auf die Verlängerung keinen gesetzlichen
Anspruch hätte.
5.
5.1 Soweit der Ausländer keinen
bundesrechtlichen oder völkerrechtlichen Bewilligungsanspruch hat, liegt die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der zuständigen Behörde.
Bei der Ausübung des Ermessens muss die Behörde insbesondere den
Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) berücksichtigen (vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 AIG N 7; Nüssle, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 33 N 33). Zur Prüfung der Verhältnismässigkeit
ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Interessen an der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und den öffentlichen Interessen an
deren Verweigerung vorzunehmen. Wenn die Interessen des Ausländers die
entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen, ist die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (Nüssle,
a.a.O., Art. 33 N 33).
5.2
5.2.1 Gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann die zuständige Behörde die
Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der Ausländer oder eine Person, für die
er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung ist
für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr der
Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E.
2.3; VGE VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 4.2). Beim Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine
künftige zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (BGer
2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1). Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist deshalb auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf
längere Zeit abzuwägen (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4; VGE
VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 4.2). Aufgrund seines Anspruchs auf eine IV-Rente
und Ergänzungsleistungen ist der Rekurrent nicht mehr auf Sozialhilfe
angewiesen (oben E. 4.5.2.2). Obwohl er und seine Familien in der
Vergangenheit hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten haben, ist der
Widerrufsgrund der Bedürftigkeit damit nicht erfüllt.
5.2.2 Im
Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob die
Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet gewesen ist oder nicht (vgl. BGer
2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.2 und 2C_1109/2014 vom
20. Juli 2015 E. 2.1). Gemäss angefochtenem Entscheid ist die
Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten grösstenteils selbstverschuldet, weil
sie zu einem grossen Teil auf seine ungenügende sprachliche Integration
zurückzuführen sei (angefochtener Entscheid, E. 7). Diese Feststellung ist
unrichtig, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung,
Ziff. 35).
Der
Rekurrent war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 bis im Jahr 2003
in der Gastronomie erwerbstätig. Im Jahr 2003 musste er seine Erwerbstätigkeit
wegen des Arbeitsstopps für Asylbewerber aufgeben (Protokoll AIZ, S. 2). Seit
dem 1. Juni 2003 wurde er von der Sozialhilfe unterstützt (Aktennotiz
des Migrationsamts vom 28. Januar 2010). Damit wurde er durch die
rechtliche Regelung unverschuldet in die Sozialhilfe gedrängt. Von Juli 2005
bis September 2007 und von Mai 2015 bis Dezember 2016 wurden der Rekurrent und
seine Familie nicht von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. angefochtener
Entscheid, Tatsachen Ziff. 2). Seit dem 1. September 2008 arbeitete er mit
einem Pensum von 100 % in einem Kiosk. Diese Stelle wurde ihm per 12.
Dezember 2008 wegen ungenügender Deutschkenntnisse gekündigt (Protokoll AIZ, S.
2 f.).
An
den damals ungenügenden Deutschkenntnissen trifft den Rekurrenten aber höchstens
ein leichtes Verschulden. Gemäss Arztzeugnis med. pract. E____ vom 23. August
2011 bestand beim Rekurrenten seit Januar 2007 eine leichte neuropsychologische
Störung mit mnestischen Defiziten, Schwindelattacken und Kopfschmerzen. Gemäss
Anfrage der IV-Stelle Basel-Stadt an den RAD vom 3. April 2019 wurde in
einem neurologischen Gutachten vom 15. Februar 2019 eine deutliche
Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit insbesondere im Bereich der
Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der Flexibilität sowie eine deutliche
kognitive und physische Ermüdbarkeit festgestellt. Gemäss Beurteilung RAD vom
11. Juni 2019 leidet der Rekurrent unter einer mittelgradigen kognitiven
Störung. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Rekurrent die im Gutachten vom
15. Februar 2019 und in der Beurteilung vom 11. Juni 2019
erwähnten Beeinträchtigungen zumindest zu einem erheblichen Teil erst aufgrund
der Hirninfarkte im November 2016 erlitten hat (vgl. Beurteilung RAD vom 11.
Juni 2019). Aufgrund des Arztzeugnisses von med. pract. E____ vom 23. August
2011 ist aber anzunehmen, dass gewisse Beeinträchtigungen der geistigen
Gesundheit dem Rekurrenten das Erlernen der deutschen Sprache bereits vor der
Kündigung im Dezember 2008 erschwert haben. In einem Deutschkurs,
den der Rekurrent seit dem 5. Januar 2009 besuchte, wurden zwar einige
Absenzen und Verspätungen verzeichnet. Seine Lernmotivation war aber mittel bis
gross (Protokoll AIZ, S. 3 f.).
Von
März bis Mai 2010 leistete der Rekurrent einen dreimonatigen Einsatz in der
Küche eines Restaurants. Die Rückmeldung des Betriebs war sehr gut. Er sei
pünktlich und sehr motiviert gewesen und habe seine Deutschkenntnisse praktisch
einsetzen und verbessern können. Seine Produktivität sei hoch und sein Umgang
gut gewesen (Protokoll AIZ, S. 7). Seit dem 1. Juni 2010 arbeitete der
Rekurrent mit einem Teilzeitpensum in einem Restaurant als Pizzaiolo. Eine
Anstellung mit einem höheren Pensum war aufgrund des Geschäftsgangs nicht
möglich (Protokoll AIZ, S. 7). Das Arbeitsintegrationszentrum attestierte dem
Rekurrenten hohe Sozial- und Selbstkompetenz (pünktlich, hilfsbereit, gute
Arbeitshaltung). Betreffend seine Deutschkenntnisse stellte es fest, der Rekurrent habe
Grundwissen mit einem kleinen Wortschatz, könne sein Deutsch aber nicht
wesentlich verbessern, weil sein Langzeitgedächtnis aufgrund seiner Krankheit
erheblich gelitten habe (Protokoll AIZ, S. 7). Gemäss einem Schreiben des
Migrationsamts vom 18. Februar 2010 an der Rekurrenten war dieser sehr bemüht,
eine Verbesserung seiner Situation zu erreichen. Er habe keine neuen Schulden
gemacht und sei sehr bestrebt gewesen, sich beruflich zu integrieren. Die
Rückmeldungen der Sozialhilfe und des Arbeitsintegrationszentrums seien sehr
positiv gewesen. Gemäss Arztzeugnis med. pract. E____ vom 23. August 2011
konnte der Rekurrent aufgrund seiner Diagnosen keiner regelmässigen Arbeit
nachgehen. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er trotzdem ca. 25 Stunden pro
Woche (Aktennotiz des Migrationsamts vom 21. Februar 2012). Gemäss einer
Aktennotiz des Migrationsamts vom 21. Februar 2012 betreffend
Einbürgerungsgesuch hinterliessen der Rekurrent und seine Ehefrau hingegen einen
zweischneidigen Eindruck und überzeugten die Bemühungen, eine nachhaltige
Ablösung von der Sozialhilfe zu erreichen, insgesamt nicht. In einer Aktennotiz
vom 21. Februar 2012 betreffend die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten (S. 1) stellte das Migrationsamt wiederum
fest, die Situation habe sich verbessert und das Ehepaar scheine bemüht. In einer
Aktennotiz des Migrationsamts vom 21. Januar 2014 wurde positiv vermerkt,
dass der Rekurrent der Empfehlung betreffend Deutschkurs gefolgt sei. Seit dem
1. Januar 2015 arbeitete der Rekurrent im Stundenlohn mit einem Arbeitspensum
von 30-40 %. Er war 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Aktennotiz des
Migrationsamts vom 16. Februar 2015). Gemäss E-Mail der Sozialhilfe vom 3.
Februar 2015 zeigte sich die Familie des Rekurrenten sehr kooperativ und kam
der Rekurrent seinen Mitwirkungspflichten insbesondere bei der
Arbeitslosenversicherung und bei der Arbeitssuche nach (vgl. Aktennotiz des
Migrationsamts vom 4. Februar 2015; E-Mail der Sozialhilfe vom 3. Februar 2015).
Zusammenfassend
ist damit davon auszugehen, dass sich der Rekurrent gebührend um seine
sprachliche und berufliche Integration bemüht hat und dass die
Sozialhilfeabhängigkeit vor allem auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen
zurückzuführen ist. Dass die Sozialhilfebedürftigkeit ab November 2016 nicht
selbstverschuldet ist, anerkennt das JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7).
Insgesamt kann die Sozialhilfeabhängigkeit damit im Wesentlichen nicht als
selbstverschuldet qualifiziert werden.
5.2.3 Das JSD stellte fest, das Migrationsamt
habe den Rekurrenten und seine Familie über Jahre darauf hingewiesen, dass sie
sich von der Sozialhilfe ablösen sollten, und sie auch darüber informiert,
"dass nur auf Grund der familiären Situation – der Minderjährigkeit der
Kinder – von ausländerrechtlichen Massnahmen abgesehen werde"
(angefochtener Entscheid, E. 7). Diese Feststellungen stimmen nur teilweise mit
den Akten überein.
In
einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 10. Februar 2010 (S. 1) wurde der
Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau nicht nur
mit den Kindern, sondern auch mit ihrem eigenen langen Aufenthalt in der
Schweiz begründet. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten
wurde nicht mit der Beziehung zu seinen Kindern, sondern mit der Beziehung zu
seiner Ehefrau und der Tatsache, dass er sich in einem Programm des
Arbeitsintegrationszentrums befand, begründet. Im Informationsschreiben des
Migrationsamts zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten vom
18. Februar 2010 wurde der Sozialhilfebezug nicht beanstandet und wurde die
Verlängerung nicht mit der familiären Situation des Rekurrenten, sondern
implizit mit seinen Integrationsbemühungen begründet.
In
einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 20. Februar 2012 wurde die Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten trotz Vorliegens des Widerrufsgrunds
der Sozialhilfeabhängigkeit primär damit begründet, dass sich die Situation
verbessert habe und das Ehepaar bemüht scheine, weil die Familie aufgrund der
Erwerbstätigkeit des Rekurrenten als Pizzaiolo mit einem Pensum von 50 % nur
noch ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, der Rekurrent
keine neuen Schulden verzeichnete und die Schulden seiner Ehefrau seit Januar
2010 nicht mehr zugenommen hatten. Ergänzend wurde festgestellt, Massnahmen
wären aufgrund der fortgeschrittenen Integration des ältesten Kinds, der langen
Aufenthaltsdauer der Ehefrau und des Vertrauensschutzes nicht mehr
verhältnismässig.
Mit
Schreiben vom 1. März 2012 an den Rekurrenten und seine Ehefrau stellte das
Migrationsamt fest, dass der Rekurrent den Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit erfülle, und erklärte im Widerspruch zu den vorstehend
erwähnten aktenkundigen internen Feststellungen, einzig aufgrund seiner familiären
Situation sehe es derzeit von weiteren Massnahmen ab. Zudem empfahl es ihm
dringend, gemeinsam mit seiner Ehefrau die Arbeitsbemühungen zu intensivieren
und dafür zu sorgen, dass er von der Sozialhilfe abgelöst werden könne.
Gemäss
einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 13. Februar 2013 wären wegweisende
Massnahmen aufgrund der Aufenthaltsdauer der Ehefrau des Rekurrenten und der
fortgeschrittenen Integration der Kinder nach wie vor unverhältnismässig
gewesen. Zudem wäre der Vertrauensschutz zur Anwendung gekommen. Mit Schreiben
vom gleichen Tag teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten mit, dass seine
Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr verlängert worden sei. Die
Sozialhilfeabhängigkeit wurde nicht beanstandet, sondern bloss festgestellt,
dass dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden könne,
solange er und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt würden.
Anfang
2014 entschied das Migrationsamt, dass bis zur Volljährigkeit der Kinder keine
weiteren Massnahmen ergriffen werden. Zur Begründung wurde auf das gelebte
Familienleben zwischen dem Rekurrenten, seiner Ehefrau und ihren Kindern
verwiesen (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 21. Januar 2014, ferner
Aktennotiz des Migrationsamts vom 16. Februar 2015).
Mit
Schreiben vom 16. Februar 2015 wies das Migrationsamt den Rekurrenten und
seine Ehefrau darauf hin, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt würden,
informierte sie, dass die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten verlängert wurde,
und erklärte, dass dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt
werden könne, solange er und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt
werden, und dass derzeit aufgrund seiner familiären Situation von weiteren
Massnahmen abgesehen werde.
Am
10. März 2017 stellte das Migrationsamt sinngemäss fest, der Rekurrent könne
sich aufgrund der Trennung nicht auf die Beziehung zu seiner Ehefrau und
mangels Unterhaltsbeiträgen nicht auf die Beziehung zu seinen Kindern berufen. "Die
Rückkehr in die Türkei, wo seine Mutter lebt und er doch einen grossen Teil
seines Lebens verbracht hat, erscheint nach einem dreizehnjährigen Aufenthalt
in der Schweiz, der Tatsache, dass seine engsten Beziehungen hier sind, und dem
Umstand, dass die medizinische Behandlung in der Türkei weitergeführt werden
müsste, schwierig" (Aufenthaltsüberprüfung Aufenthalte, interner Entscheid
vom 10. März 2017).
Aufgrund
der Schreiben des Migrationsamts vom 1. März 2012 und 16. Februar
2015 konnte der Rekurrent für den Fall, dass seine familiären Beziehungen zu
seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht mehr gelebt würden, nicht darauf
vertrauen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit nicht als Grund für eine
Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herangezogen wird. Der Umstand,
dass der Inhalt des Schreibens vom 1. März 2012 im Widerspruch zu den
internen Feststellungen des Migrationsamts steht, ändert daran nichts. Auch
wenn der Rekurrent deshalb keinen Anspruch auf Vertrauensschutz geltend machen
kann (vgl. Rekursbegründung, Rz 35 und 46), ist aber zu
berücksichtigen, dass das Migrationsamt die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten regelmässig auch mit dessen
Integrationsbemühungen begründet hat und deshalb kein Grund besteht, diesen
entgegen der früheren Einschätzung der zuständigen Behörde keine Beachtung mehr
zu schenken.
5.3 Das
JSD erwog, aufgrund der Sozialhilfe, der Schulden und der Straffälligkeit des
Rekurrenten bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8). Dieser
Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Da der Sozialhilfebezug des Rekurrenten
im Wesentlichen unverschuldet gewesen ist (vgl. oben E. 5.2.2) und aufgrund
seines Anspruchs auf eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen keine weitere
Sozialhilfeabhängigkeit mehr droht, begründet der bisherige Bezug von
Sozialhilfe kein relevantes öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung
seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Gleiche gilt für die Schulden des
Rekurrenten. Da diese hauptsächlich auf die inzwischen überwundene Spielsucht
des Rekurrenten oder allenfalls auf Kindesunterhalt und einen für den Bruder
des Rekurrenten aufgenommenen Kredit zurückzuführen sind (vgl. oben
E. 4.5.2.3) und der Rekurrent inzwischen Anspruch auf eine Rente und auf
Kinderrenten der IV sowie auf Ergänzungsleistungen hat, besteht kein relevantes
Risiko einer weiteren Verschuldung. Die beiden Verurteilungen des
Rekurrenten zu geringfügigen Strafen vor rund fünf und rund zehn Jahren (vgl.
dazu oben E. 4.5.2.5) begründen höchstens ein geringes öffentliches
Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Im
Wesentlichen bleibt damit als öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung das Durchsetzen einer restriktiven
Einwanderungspolitik (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147). Aus den
vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 4.2–4.5 und 4.7) ergibt sich, dass der
Rekurrent ein sehr gewichtiges Interesse an der Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung hat. Dieses überwiegt die entgegenstehenden öffentlichen
Interessen eindeutig. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wäre
deshalb unverhältnismässig. Auch aus diesem Grund ist die Bewilligung zu
verlängern.
6.
Gemäss
Art. 99 Abs. 1 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen dem SEM
Aufenthaltsbewilligungen zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gemäss
Art. 85 Abs. 2 VZAE legt das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartements (EJPD) in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die
Aufenthaltsbewilligung dem Zustimmungsverfahren unterliegt. Gemäss Art. 4
lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren
unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide
(SR 142.201.1) ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.
Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid
einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz
verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen
knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung in einem dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Fall
auch dann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn sie von einem
kantonalen Gericht angeordnet worden ist (vgl. Botschaft zur Revision des
Ausländergesetzes [AuG] [Verfahrensnormen und Informationssysteme] vom
2. März 2018, in: BBl 2018 S. 1685 ff., 1703 und 1739). Im vorliegenden
Fall geht es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten
nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Das Migrationsamt hat die
Verlängerung deshalb dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Der Ausweis darf
erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt (Art. 86
Abs. 5 VZAE). Sollte das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung wider Erwarten verweigern, wäre zu prüfen, ob der
Vollzug der Wegweisung des Rekurrenten möglich, zulässig und zumutbar ist (vgl.
Art. 83 AuG).
7.
7.1 Entsprechend
dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7
Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800)
sowie § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsinterne und das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben und
hat das JSD für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Aufgrund
der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die
Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht dem
unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Das JSD hat die Parteientschädigung
deshalb direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen (vgl. BGer 5A_754/2013
vom 4. Februar 2014 E. 5; VGE VD.2018.158 vom
30. Juni 2020 E. 2.5; AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018
E. 4.2 und ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2).
7.2
7.2.1 Im
verwaltungsinternen Rekursverfahren kann dem ganz oder teilweise obsiegenden
Rekurrenten, dem Anwaltskosten entstanden sind, gemäss § 7 Abs. 1 des
Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) eine angemessene
Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen
offensichtlichen Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung
sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die
Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu
berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 VGG). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich
fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf
vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.270
vom 18. Juli 2018 E. 5.3, und VD.2014.38 vom 10. September 2014
E. 3.2.3.2). Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der
Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) kann
für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor einem Departement unter den
erwähnten Voraussetzungen eine Parteientschädigung von CHF 20.– bis CHF 850.–,
in besonderen Fällen bis CHF 1ꞌ750.–, zuerkannt werden. Angesichts
der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen
Falls mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE
VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.270 vom 18.
Juli 2018 E. 5.3 und VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8).
Rechtfertigt es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen
wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, so kann gemäss § 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV eine Parteientschädigung
von bis zu CHF 3ꞌ500.– festgesetzt werden. Bei der Bestimmung des
Streitwerts, des Umfangs der Sache oder wesentlicher Vermögensinteressen sind
keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2017.184 vom
28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 5.2.1 und
VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3.1.1). Einem ganz obsiegenden
Rekurrenten können die Anwaltskosten gemäss § 13 Abs. 3 VGV in vollem Umfang
zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite
handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen
vorliegen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es der Umfang der Streitsache, die
Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor dem JSD in Anwendung von § 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV auf CHF 3'500.– zuzüglich
Mehrwertsteuer festzusetzen. Eine höhere Parteientschädigung ist
ausgeschlossen, weil dem JSD weder ein grober Verfahrensfehler noch eine
offensichtliche Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann.
7.2.2 Gemäss
angefochtenem Entscheid (E. 10) ist dem Rekurrenten für das
Rekursverfahren vor dem JSD die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter
diesen Umständen besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren erfüllt sind. Bei Obsiegen einer unentgeltlich prozessierenden
Partei ist dieser zunächst eine Parteientschädigung auszurichten. Wenn diese
den notwendigen und zum reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche
Verbeiständung berechneten Aufwand nicht deckt, ist in einem weiteren Schritt
ein ergänzendes Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zulasten der
Gerichtskasse festzusetzen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1 und
VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3 und 2.3.2). Mit Honorarnote vom
8. Januar 2020 machte der unentgeltliche Rechtsbeistand des Rekurrenten
einen Zeitaufwand von 19 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 220.–
geltend. Da das JSD bei der Bemessung der Entschädigung auf einen Zeitaufwand
von 19 Stunden abgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 10), ist davon
auszugehen, dass dieser angemessen ist. Wie das JSD richtig festgestellt hat
(angefochtener Entscheid, E. 10), beträgt der Stundenansatz im Bereich der
unentgeltlichen Rechtspflege bloss CHF 200.–. Damit beläuft sich das Honorar
des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf CHF 3'800.–. Als Auslagen macht der
unentgeltliche Rechtsbeistand 145 Kopien zu CHF 0.26 und Porti von CHF 78.30
geltend. Kopien werden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nur mit
CHF 0.25 vergütet (VGE VD.2017.291 vom 9. Juli 2018 E. 7.3.3 und
VD.2016.197 vom 23. August 2017 E. 5). Die ersatzfähigen
Auslagen belaufen sich folglich auf CHF 114.55, wie das JSD richtig
festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10). Insgesamt beläuft
sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands damit auf CHF
3'914.55 zuzüglich Mehrwertsteuer. Davon ist die Parteientschädigung von CHF 3'500.–
zuzüglich Mehrwertsteuer abzuziehen. Folglich beträgt das ergänzende Honorar
CHF 414.55 zuzüglich Mehrwertsteuer.
7.3 Für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren macht der Rechtsvertreter des Rekurrenten
mit Honorarnote vom 18. August 2020 einen Zeitaufwand von
17 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.–, 334 Kopien zu CHF 1.50
pro Stück und Porti von CHF 36.20 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser
Aufwand ist nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren beträgt damit CHF 4'787.20
zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 368.60.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses
werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom
23. Januar 2020 und die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Juli 2018
aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten zu verlängern und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem
Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.
Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird
verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...],
für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von
CHF 3'500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von
CHF 269.50, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von CHF 4'787.20, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 368.60, zu bezahlen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als
unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand
wird für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zulasten des Justiz- und
Sicherheitsdepartements ein Honorar von CHF 414.55, einschliesslich
Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 31.90, zugesprochen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.