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Entscheid

VD.2020.75

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

15. Oktober 2020Deutsch78 min

erhielt er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr. Seit dem 23. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.75

URTEIL

vom 15.

Oktober 2020

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. André Equey, Prof.

Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 23. Januar 2020

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der [...] 1975

geborene, aus der Türkei stammende A____ reiste [...] 2000 in die Schweiz ein

und stellte ein Asylgesuch. [...] 2002 heiratete er die in der Schweiz

niedergelassene türkische Staatsangehörige [...]. Am 5. Februar 2008

erhielt er die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihr. Seit dem 23. November

2016 sind die Eheleute gerichtlich getrennt. Mit Verfügung des Migrationsamts

vom 23. Juli 2018 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A____ nicht

verlängert und wurde er aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen. Den

hiergegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)

mit Entscheid vom 23. Januar 2020 ab.

Hiergegen hat A____

am 3. Februar 2020 beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt Rekurs

erhoben mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Anweisung

des Migrationsamts, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In

verfahrensrechtlicher Hinsicht hat er um aufschiebende Wirkung seines Rekurses und

um vorsorgliche Anweisung des Migrationsamts ersucht, den Vollzug der

Wegweisung weiterhin sistiert zu halten und ihm eine Aufenthaltsbescheinigung

abzugeben. Mit Post vom 26. März 2020 hat das Präsidialdepartement

den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid überwiesen. Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 30. März 2020 hat der Instruktionsrichter

dem Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt, den Antrag auf Anordnung

weitergehender vorsorglicher Massnahmen jedoch abgewiesen. Mit Eingabe vom

15. April 2020 hat der Rekurrent

seinen Rekurs begründet. Das JSD beantragt mit Rekursantwort vom 25. Mai 2020

die Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der Rekurrent

am 27. Juli 2020 repliziert. Mit Eingabe vom

11. August 2020 hat das JSD auf eine weitergehende Stellungnahme

verzichtet. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich,

soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem

angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende

Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem

Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. März 2020 sowie

§ 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

Dispositiv

berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2

1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts

richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es

zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht

mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht

befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und

damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen

Verwaltungsbehörde zu setzen.

1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2

Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,

sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.

Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den

Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,

305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504;

VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.3

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie

gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die

unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige

andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im

gerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und

Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020

E 4.2, VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2 und VD.2016.207 vom

21. Juni 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht]; vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374 [zum Ausländerrecht]; VGE VD.2017.197

vom 19. Dezember 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.146 vom

14. November 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht]). Dementsprechend

sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen

Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse

massgebend, wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer

2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2019.140 vom 4.

November 2019 E. 1.2, VD.2017.197 vom 19 Dezember 2017 E. 1.2,

VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2 und VD.2016.207 vom 21. Juni 2017

E. 1.2). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue Tatsachen und

Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht indessen nicht.

Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts, hierüber die

erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom 23. Oktober

2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4 und 2C_354/2009 vom

30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2,

VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht], und VD.2017.261

vom 21. September 2018 E. 2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit

der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE

VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom 26. Juni

2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht], VD.2016.96 vom 5. November 2016

E. 4.4.6 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.261 vom 21. September 2018

E. 2.2). In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven mehr

vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst

später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu den

betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7.

November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind

sogar nur noch echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November 2016

E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und

VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

1.4

1.4.1 Im erstinstanzlichen

Verwaltungsverfahren sowie im verwaltungsinternen und im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl.

§ 18 Abs. 1 VRPG; BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht,

2. Auflage, Zürich 2015, N 94; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser

[Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435 ff., 464). Der Untersuchungsgrundsatz

verpflichtet die Behörde, Beweis über entscheidrelevante Tatsachen zu erheben

(Beweisführungspflicht) (Krauskopf/Emmenegger/Babey,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 12 N 16 und 19).

Grundsätzlich muss die Behörde alle zumutbaren und rechtlich zulässigen

Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung ausschöpfen (Auer/Binder, in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das

Verwaltungsverfahren. Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 12 N 5;

Krauskopf/Emmenegger/Babey,

a.a.O., Art. 12 N 33). Der Untersuchungsgrundsatz und insbesondere die

Beweisführungspflicht werden jedoch durch die Mitwirkungspflichten der Parteien

eingeschränkt bzw. relativiert (Auer/Binder,

a.a.O., Art. 12 N 16; Krauskopf/Emmenegger/Babey,

a.a.O., Art. 12 N 3, 20 und 50 sowie Art. 13 N 4 f.; vgl. Schwank, a.a.O., S. 465). Gemäss Art. 90

Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) bzw. des Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Ausländerinnen und Ausländer

verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes

massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere die

erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder sich darum bemühen,

sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 90 lit. b AuG). Die

Mitwirkungspflicht gilt grundsätzlich für alle Arten von rechtserheblichen Tatsachen

(BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 4). Sie

betrifft aber insbesondere Tatsachen, welche die Partei besser kennt als die

Behörde und welche die Behörde ohne die Mitwirkung der Partei nicht oder nicht

mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGer 2C_797/2019 vom

20. Februar 2020 E. 3.3, 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019

E. 3.2 und 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1; vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365; Auer/Binder,

a.a.O., Art. 13 N 4). Die Mitwirkungspflicht gilt auch dann, wenn sich die

Hinweise für eine strittige Tatsache aufgrund der gesamten Sachlage so

verdichtet haben, dass ohne Not davon ausgegangen werden kann, dass die

Tatsache vorliege. In diesem Fall obliegt es der ausländischen Person, den

Gegenbeweis zu erbringen (vgl. BGer 2C_797/2019 vom 20. Februar 2020

E. 3.3 und 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019 E. 3.2). Insbesondere

wenn rechtserhebliche Tatsachen der Behörde nicht oder nur schwer zugänglich

sind oder wenn die Partei rechtserhebliche Tatsachen besser kennt als die

Behörde und diese die Tatsachen ohne Mitwirkung der Partei nicht mit

vernünftigem Aufwand erheben kann, ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der

Parteien bei der Sachverhaltsfeststellung auch aus dem Grundsatz von Treu und

Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) (vgl. Auer/Binder,

a.a.O., Art. 13 N 30; Krauskopf/Emmenegger/Babey,

a.a.O., Art. 12 N 54 sowie Art. 13 N 3, 35 und 37). Sowohl die

Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG als auch die aus dem Grundsatz von Treu und

Glauben abgeleitete Mitwirkungspflicht bestehen nur im Rahmen des Zumutbaren

(VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1; vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 7; Göksu, in: Caroni et al. [Hrsg.],

Handkommentar Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer,

Bern 2010, Art. 90 N 5; Krauskopf/

Emmenegger/Babey, Art. 13 N 46). Zudem trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht.

Sie muss deshalb die Partei in geeigneter Weise auf die zu beweisenden

Tatsachen hinweisen (BGer 2C_58/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2.1

und 2C_388/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 4.1; vgl. VGE

VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.3.1; Göksu,

a.a.O., Art. 90 N 4; Krauskopf/Emmenegger/Babey,

a.a.O., Art. 13 N 50 f.). Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht kann die

Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten entscheiden und die Verletzung der

Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung zulasten der

mitwirkungspflichtigen Partei berücksichtigen (vgl. Auer/Binder, a.a.O., Art. 13 N 35; Krauskopf/Emmenegger/Babey, a.a.O., Art.

13 N 72 und 80 f.).

1.4.2 In der Rekursbegründung erwähnt der

Rekurrent zahlreiche Dokumente, die sich in den Akten BFM N 394 790, den Akten

BFM N 395 790, den IV-Akten und den Akten SVGG IV 2020.3 befinden sollen,

insbesondere ein Gutachten des Universitätsspitals Basel vom 23. Mai 2018

(Rekursbegründung, Ziff. 1-6,10, 15 und 18). Da der Rekurrent diese Dokumente

erwähnt und Behauptungen zu ihrem Inhalt aufstellt, ist davon auszugehen, dass

er über sie verfügt. Für den Fall, dass der Rekurrent über einen Teil der

erwähnten Dokumente nicht verfügen sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb es

ihm nicht möglich sein sollte, sie zu beschaffen. Insbesondere die in den

IV-Akten erwähnten Tatsachen sind dem Rekurrenten besser bekannt als den

Migrationsbehörden und als Partei des IV-Verfahrens ist es für ihn einfacher

als für die Behörden, Akten aus diesem Verfahren zu beschaffen. Unter den

gegebenen Umständen obliegt es gemäss Art. 90 AuG bzw. AIG dem

Rekurrenten, die erwähnten Dokumente nötigenfalls zu beschaffen und dem Gericht

einzureichen. Mit Verfügung vom 16. April 2020 wies der Verfahrensleiter den

Rekurrenten auf seine Mitwirkungspflicht hin und setzte ihm eine Nachfrist bis

zum 30. April 2020 zum Nachreichen der in der Rekursbegründung erwähnten

Dokumente. Indem der anwaltlich vertretene Rekurrent diese Frist ungenutzt

verstreichen liess, verletzte er seine Mitwirkungspflicht. Bereits aus diesem

Grund kann das Verwaltungsgericht ohne die erwähnten Dokumente aufgrund der

vorliegenden Akten entscheiden. Im Übrigen sind die Beweisanträge auf Beizug

von Dokumenten aus den Akten BFM N 394 790, den Akten BFM N 395 790, den IV-Akten

und den Akten SVGG IV 2020.3 auch mangels Rechtserheblichkeit abzuweisen.

Kopien gewisser Aktenstücke aus den Akten N 394 790 des Bundesamts für

Flüchtlinge finden sich in den Akten der Vorinstanz. Weshalb weitere

Aktenstücke aus diesen Akten oder den Akten BFM N 395 790 für die Beurteilung

des vorliegenden Rekurses wesentlich sein sollten, ist nicht ersichtlich. Die

im IV-Verfahren festgestellten Diagnosen sind aus der Beurteilung des

regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Juni 2019 (Beilage 2 zur

Eingabe des Rekurrenten vom 15. Oktober 2019 an das JSD) ersichtlich. Gemäss dem

Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 beträgt der

Invaliditätsgrad des Rekurrenten 51 % und hat er ab dem 1. Juli 2017

Anspruch auf eine halbe Rente. Mit Eingabe vom 30. August 2019 machte der

Rekurrent geltend, sein Invaliditätsgrad betrage 64 % und er habe Anspruch

auf eine Dreiviertelsrente. Unter diesen Umständen kann die Darstellung des

Rekurrenten, wonach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 22. November 2019 mit

Wirkung ab 1. Juli 2017 eine halbe Rente zugesprochen habe und beim

Sozialversicherungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung hängig sei

(Rekursbegründung, Ziff. 18) auch ohne Beweis als wahr unterstellt werden.

Welche zusätzlichen rechtserheblichen Tatsachen sich aus den IV-Akten oder den

Akten SVGG IV.2020.3 ergeben sollten, ist nicht ersichtlich.

Mit

seiner Replik reichte der Rekurrent ein Gutachten des Universitätsspitals Basel

vom 27. März 2019 und Akten des (damaligen) Bundesamts für Migration (BFM) ein,

ohne auch nur ein Wort darüber zu verlieren, warum es ihm nicht möglich oder

nicht zumutbar gewesen wäre, die betreffenden Dokumente bereits mit der

Rekursbegründung oder spätestens innert der mit Verfügung vom 16. April

2020 angesetzten Frist einzureichen. Das Gutachten vom 27. März 2019 und,

soweit sie sich nicht bereits in den Akten der Vorinstanz befinden, auch die

mit der Replik eingereichten Akten des BFM sind deshalb unbeachtliche Noven

(vgl. oben E. 1.3). Schliesslich beantragt der Rekurrent die Edition

seiner Aufenthaltsbewilligung aus dem Jahr 2008 (Rekursbegründung, Ziff.7).

Auch dieser Beweisantrag ist abzuweisen, weil es unbestritten ist, dass der

Rekurrent am 5. Februar 2008 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Ehefrau erhalten hat (vgl. angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 1).

1.5

1.5.1 Das AuG ist am 16. Dezember 2016

revidiert worden. Dabei ist es in AIG umbenannt worden. Nachdem einige

geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in

Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich

des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt

sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue

Recht anwendbar ist.

1.5.2 Das intertemporal anwendbare Recht

bestimmt sich primär nach dem anwendbaren Sachgesetz oder dem anwendbaren

Prozessrecht (VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2019.11

vom 17. April 2019 E. 1.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 290 f.;

Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 19). Nach

der allgemeinen Übergangsbestimmung Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG

bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden

sind, das bisherige Recht anwendbar (VGE VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019

E. 1.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4 und VD.2019.18 vom

22. Juli 2019 E. 2.1). Gemäss einem Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts und den Weisungen des SEM ist diese Bestimmung auf

die Revision des AuG vom 16. Dezember 2016 nicht anwendbar, weil sie sich

auf das Inkrafttreten des AuG vom 16. Dezember 2005 beziehe (BVGer

F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3.2; SEM, Weisungen AIG,

Bern 2013, aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 3.3.4).

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist üblich, dass

Übergangsbestimmungen vorbehältlich besonderer Übergangsbestimmungen nicht nur

auf das Gesetz oder die Gesetzesänderung, mit dem oder der sie erlassen worden

sind, sondern auch auf spätere Gesetzesänderungen Anwendung finden. Entsprechend

der Praxis des Bundesgerichts und vieler kantonaler Verwaltungsgerichte

bestimmt sich das anwendbare materielle Recht deshalb nach Art. 126

Abs. 1 AuG bzw. AIG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019

E. 1.3 [analoge Anwendung]; 2C_212/2019 vom 12. September 2019

E. 4.1, 2C_381/2018 vom 29. November 2018 E. 5.2.1 und

2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2 [direkte Anwendung]; VGE

VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom

24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019

E. 1.4, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.74 vom

24. Juli 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75

vom 26. Juni 2019 E. 1.4; KGer FR 601 2018 281 vom 3. September 2019

E. 2 [direkte Anwendung]; VGer GL VG.2019.00007 vom 28. März 2019

E. II.2.3 [direkte Anwendung]; VGer SG B 2019/79 vom

26. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer ZH VB.2019.00232

vom 23. Oktober 2019 E. 1.2 [direkte Anwendung]).

1.5.3 Betreffend das Verfahrensrecht

bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126

Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE

VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli

2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies

entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue

Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen

sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18

vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019

E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O.,

§ 24 N 20).

1.5.4 Im vorliegenden Fall wurde das

Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Rekurrenten vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Folglich beurteilt sich

der vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten Rechts. Bei

der materiellen Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden

die Bezeichnung AuG verwendet. Am 1. Juni 2019 trat eine revidierte Fassung

von Art. 99 AIG in Kraft. Dabei handelt es sich um eine

Verfahrensbestimmung. Die revidierte Fassung von Art. 99 AIG findet

deshalb sofort Anwendung (vgl. BVGer F-4478/2018 vom 17. April 2020

E. 2.5, F-3816/2017 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2, F-6072/2017

vom 4. Juli 2019 E. 4).

2.

Gemäss

Art. 50 Abs. 1 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG nach Auflösung der Ehe

oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei

Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen (lit. b).

3.

3.1 Eine erfolgreiche Integration nach

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) in der

vorliegend massgebenden Fassung vor, wenn der Ausländer namentlich die

rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit.

a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am

Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Gemäss einem Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts und einer Lehrmeinung ist die Integration aufgrund

einer zukunftsgerichteten Betrachtung im Entscheidzeitpunkt zu beurteilen

(BVGer F-4152/2016 vom 27. Juni 2018 E. 4.5; Spescha,

in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich

2019, Art. 50 AIG N 7). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedoch die Aufgabe

der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die Dauer der noch bestehenden

Aufenthaltsbewilligung für den Zeitpunkt der Beantwortung der Frage, ob eine

erfolgreiche Integration vorliegt, massgebend (BGer 2C_160/2018 vom

29. Oktober 2018 E. 2.2; vgl. BGer 2C_615/2019 vom 25. November

2019 E. 5.5). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt keine

erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG vor,

wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, das ihren Konsum zu

decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von

Sozialhilfeleistungen abhängig ist (BGer 2C_160/2018 vom 29. Oktober 2018 E.

2.4, 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3 und 2C_895/2015 vom 29. Februar 2016

E. 3.1.1). Nach neuerer Praxis gilt dies jedenfalls dann, wenn sich die

Situation nicht wesentlich verbessert (vgl. BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019

E. 2.2 und 2C_522/2015 vom 12. Mai 2016 E. 2.3).

3.2 Gemäss den unbestrittenen

Feststellungen des JSD bezog der Rekurrent zunächst mit seiner Familie und

anschliessend als Einzelperson Sozialhilfe in Höhe von insgesamt CHF 581'694.–

(Stand 1. Oktober 2019) und dauerten die Unterstützungsleistungen im

Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids vom 23. Januar 2020 noch an.

Der Rekurrent und seine Ehefrau waren seit dem 23. November 2016

gerichtlich getrennt und die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten war bis am

4. Februar 2017 gültig. Gemäss dem Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt

vom 20. Juni 2019 hat der Rekurrent ab dem 1. Juli 2017 Anspruch auf

eine halbe IV-Rente. Im nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung massgebenden

Zeitpunkt war der Rekurrent damit während einer substanziellen Zeitdauer von

Sozialhilfe abhängig, ohne dass sich seine Situation wesentlich verbessert

hätte. Damit hat das JSD seine erfolgreiche Integration im Sinn von Art. 50

Abs. 1 lit. a AuG zu Recht verneint. Da für die Beantwortung der Frage, ob eine

erfolgreiche Integration vorliegt, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die

Situation im Zeitpunkt der Aufgabe der Ehegemeinschaft oder jedenfalls die

Dauer der noch bestehenden Aufenthaltsbewilligung und nicht im

Entscheidzeitpunkt massgebend ist (vgl. oben E. 3.1), ist es für die Prüfung

der erfolgreichen Integration im Sinn Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG entgegen der

Auffassung des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 31) unerheblich,

ob ihm eine IV-Rente ausgerichtet wird und wie hoch diese ausfällt. Der vom

Rekurrenten zitierte Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft ist nicht

einschlägig, weil er nicht Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG, sondern Art. 62 lit.

e AuG betrifft (vgl. KGer BL 810 15 69 vom 11. November 2015 E. 5.2).

4.

4.1 Wichtige persönliche Gründe nach Art.

50 Abs. 1 lit. b AuG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich

vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt geworden ist oder die Ehe

nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Wegweisungsvollzugshindernisse im

Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 AuG sind geeignet, die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu lassen

und damit einen nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b

AuG zu begründen (VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.3.2 S. 351 f.; VGE VD.2017.100 vom 17.

September 2017 E. 2.2). Ein wichtiger persönlicher Grund kann sich auch

aus anderen Umständen ergeben. Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE erwähnten

Gesichtspunkte können bei der Beurteilung eine wesentliche Rolle spielen, auch

wenn sie einzeln betrachtet grundsätzlich noch keinen Härtefall zu begründen

vermögen. Es handelt sich dabei insbesondere um den Grad der Integration, die

Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen

Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz und den

Gesundheitszustand (BGE 137 II 345 E. 3.2.3 S. 349 f. und

137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.; VGE VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E.

2.3.1). Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG,

die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können

insbesondere auch in einer schützenswerten, durch Art. 8 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 BV erfassten Beziehung zu einem in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind bestehen (BGE 139 I 315 E. 2.1 S.

319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2018.197 vom 19.

Dezember 2018 E. 3.2). Bei der Beurteilung der wichtigen persönlichen Gründe

sind sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; VGE VD.2018.7

vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1). Entscheidend ist die persönliche

Situation des Betroffenen (BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7). Ein persönlicher,

nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls

eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben

der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem

Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43

Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350; VGE

VD.2018.7 vom 19. Juli 2018 E. 2.3.1).

4.2

4.2.1 Nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung können gesundheitliche Probleme einen wichtigen persönlichen

Grund im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG, der einen weiteren Aufenthalt in

der Schweiz erforderlich macht, darstellen, wenn der Ausländer an einer ernsthaften

gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet, die eine in seinem Heimatland nicht

verfügbare Behandlung erfordert, sodass die Rückkehr in seine Heimat geeignet

wäre, schwerwiegende Folgen für seine Gesundheit nach sich zu ziehen. Der

Umstand allein, dass der Ausländer in der Schweiz bessere medizinische

Leistungen erhält als in seinem Heimatland, genügt nicht (BGer 2C_216/2009 vom

20. August 2009 E. 4.2; vgl. Hugi Yar,

Von Trennungen, Härtefällen und Delikten – Ausländerrechtliches rund um die

Ehe- und Familiengemeinschaft, in: Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für

Migrationsrecht 2012/2013, Bern 2013, S. 31 ff., 90). Entgegen der Ansicht

des JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8) ist nach bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aber nicht erforderlich, dass bei einer Rückkehr ins Heimatland

Lebensgefahr besteht.

4.2.2 Der Rekurrent leidet an diversen

ernsthaften Beeinträchtigungen seiner körperlichen und psychischen Gesundheit.

Gemäss der Beurteilung des RAD vom 11. Juni 2019 bestehen beim Rekurrenten

die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Status nach

multiplen ischämischen Hirninfarkten im Mediastromgebiet beidseits im November

2016 mit aktuell Multiinfarktsyndrom, residueller leichter Hemiparese links

beinbetont, Fatigue-Symptomatik, Angabe von Konzentrationsstörungen und

Gedächtnisstörungen sowie mittelgradige kognitive Störung (Aufmerksamkeit,

Gedächtnis, Flexibilität), 2. wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0), 3.

rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte (ICD-10: F33.0),

Differenzialdiagnose mittelschwere, depressive Episode (ICD-10: F33.1),

4. andere psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder

Funktionsstörung des Gehirns oder einer körperlichen Erkrankung (ICD-10: F 06),

5. ophthalmologische Diagnosen Augen beidseits: anlagebedingte Fehlsichtigkeit

(Myopie, Astigmatismus) (H52.1, H52.2), beginnende Alterssichtigkeit (H52.5),

chronische Benetzungsstörung (H19.3), Makulaatrophie nach retinalen

Mikroembolien (H31.1) und latentes Aussenschielen (H50.1), 6. Aortenklappen-Endokarditis

mit periaortalem Abszess ohne Erregernachweis. Zudem werden dem Rekurrenten die

folgenden Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestiert: 1.

Status nach Tetraparese im November 2016, 2. Verdacht auf

Restless-Legs-Syndrom, 3. akute Belastungsreaktion (ICD-10: F43.0), 4. Status

nach Nasenoperation bei Riechproblem 2013, 5. Status nach Varizenstrippen bei

Stammvarikose rechts 2001, 6. Diabetes mellitus Typ 2, 7. Morbus Basedow, 8.

Status nach fraglicher Hypophyseninsuffizienz postoperativ November 2016. In

seiner angestammten Tätigkeit sei der Rekurrent seit Juli 2016 100 %

arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit bestehend in leichten körperlichen

Tätigkeiten mit der Möglichkeit zur individuellen Pausengestaltung sei er seit

Mai 2017 40 % arbeitsfähig.

Verschiedene

Ärztinnen und Ärzte attestieren dem Rekurrenten

weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen von erheblichem Ausmass. So wurden

bei ihm insbesondere eine mittelschwere linksventrikuläre Dysfunktion und eine

leichte Mitralinsuffizienz (Bericht Dr. med. B____ vom 24. August 2018;

Schreiben Dr. med. B____ vom 25. Februar 2020

[Rekursbegründungsbeilage 8]), eine Polyneuropathie und Osteoporose

(Bericht Universitätsspital Basel vom 1. Januar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 5];

Bericht PD Dr. med. C____ vom 16. März 2020; Schreiben Dr. med. D____

vom 31. Januar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 3]) sowie ein

obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Bericht St. Claraspital vom 7. Juni 2016)

diagnostiziert. Gemäss Arztzeugnis von med. pract. E____ vom

22. September 2017 leidet der Rekurrent unter mehreren schweren

lebensbedrohlichen Krankheiten, ist sein Gesundheitszustand instabil und bedarf

er regelmässiger ärztlicher Betreuung. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. D____

vom 7. September 2018 ist der Rekurrent schwer krank und braucht intensive

interdisziplinäre Behandlung und Betreuung. Gemäss Schreiben von Dr. D____ vom

18. September 2017 hätte der Verzicht auf die erforderlichen Behandlungen

«mit grosser Wahrscheinlichkeit schwere Gesundheitsschäden inklusive Todesfall

zur Folge». Es besteht kein Anlass, an diesen ärztlichen Einschätzungen zu

zweifeln. Fraglich ist jedoch, ob die erforderlichen Behandlungen in der Türkei

sichergestellt wären.

4.2.3

4.2.3.1 Gemäss

Schreiben von Dr. med. D____ vom 18. September 2018 sind die

kostenintensiven Behandlungen, die der Rekurrent benötigt, in der Türkei nicht

versichert und könnten die Behandlungen ohne entsprechende Kostendeckung in der

Türkei nicht fortgesetzt werden. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. D____ vom 7.

September 2018 könnte eine Ausweisung mit ungewissen Betreuungs- und

Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei für den Rekurrenten tödliche

Konsequenzen haben. Gemäss Schreiben von Dr. med. D____ vom 31. Januar

2020 würde eine Ausweisung ohne Versicherungsschutz und ohne soziales Netzwerk

den Rekurrenten soweit bedrängen, dass Selbst- und/oder Fremdgefährdung nicht

auszuschliessen wäre. Aufgrund dieser Angaben von Dr. med. D____ bestehen

zwar erhebliche Zweifel, ob die zur Verhinderung einer schwerwiegenden

Verschlechterung des Gesundheitszustands des Rekurrenten erforderlichen

Behandlungen für diesen in der Türkei verfügbar wären. Mangels Substanziierung,

insbesondere mangels konkreter Nennung der von der türkischen Krankenversicherung

nicht gedeckten Behandlungen, genügen die Angaben von Dr. med. D____ aber

nicht zur Glaubhaftmachung, dass die erforderlichen Behandlungen in der Türkei

tatsächlich nicht sichergestellt wären. Die unbewiesenen Behauptungen des

Rekurrenten, dass Dr. med. D____ in der Türkei ausgebildet worden sei, im Jahr

1985 das Arztdiplom erworben habe und über profunde Kenntnisse des türkischen

Gesundheitssystems verfüge (Rekursbegründung, Ziff. 29), ändern daran auch

bei Wahrunterstellung nichts. Da Dr. med. D____ sein Arztdiplom bereits im Jahr

1985 erworben haben soll und er nachweislich mindestens seit dem Jahr 2004 in

der Schweiz praktiziert (vgl. Schreiben Dr. med. D____ vom 28. Juni

2006) scheint es im Übrigen fraglich, ob er tatsächlich detaillierte Kenntnisse

des heutigen türkischen Gesundheitssystems hat. Aus den nachstehenden Gründen

haben sich die Hinweise für die Verfügbarkeit der Behandlungen entgegen der

Ansicht des JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8) aber auch nicht derart

verdichtet, dass ohne Not davon ausgegangen werden könnte, die erforderlichen

Behandlungen wären in der Türkei sichergestellt.

4.2.3.2 Gemäss

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umfasst das türkische

Gesundheitssystem sowohl staatliche als auch private medizinische

Einrichtungen. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den

grossen Städten der Türkei zu finden seien, verfügten über eine vollständige

Ausstattung (BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2). Die Behandlung

in staatlichen Krankenhäusern sei für bei der staatlichen Krankenversicherung

versicherte Personen unentgeltlich. Von den Versicherten müssten die

vergleichsweise niedrigen Kosten mancher Medikamente getragen werden (BVGer

E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Die Versorgung mit Medikamenten

sei garantiert, solange die Patienten versichert seien oder selber für die

Kosten aufkommen könnten (BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2).

Mittellose Personen könnten eine „Grüne Karte“ („Yesil Kart“) erwerben, die zur

kostenlosen Gesundheitsbehandlung berechtige und mit der die Medikamente

finanziert werden könnten (BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1

und E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Das türkische Gesundheitssystem

garantiere auch psychisch kranken Menschen grundsätzlich den Zugang zu

medizinischen Einrichtungen (BVGer E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Die

medizinische Versorgung basiere gerade im psychiatrischen Bereich in

ausgeprägter Weise auf staatlichen Spitälern und medizinischen Einrichtungen

unterschiedlicher Grösse (BVGer D-5865/2012 vom 21. März 2013 E. 8.3.2.1).

Die staatlichen Institutionen seien allerdings vorwiegend auf stationäre

Behandlungen ausgelegt und mit Psychiatern chronisch unterbesetzt (BVGer

E-8679/2010 vom 2. Mai 2012 E. 7.3.1.3). Grundsätzlich ist die

medizinische Grundversorgung in der Türkei damit gewährleistet. Aufgrund dieser

allgemeinen Feststellungen ist aber noch nicht erstellt, dass auch die für die

komplexen und vielfältigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Rekurrenten

erforderlichen Behandlungen sichergestellt wären. Das Gleiche gilt für die vom

JSD zitierte Auskunft eines Länderanalysten des BFM vom 26. Oktober 2012 (vgl.

dazu angefochtener Entscheid, E. 8). Gemäss dieser basiert die

medizinische Versorgung in der Türkei in ausgeprägter Weise auf staatlichen

Spitälern und medizinischen Einrichtungen unterschiedlicher Grösse. Die höchste

medizinische Stufe, die Universitätskliniken, könnten grundsätzlich alle

Erkrankungen behandeln. Auch unversicherte Personen hätten Zugang zur

staatlichen medizinischen Versorgung («Grüne Karte»). Staatliche medizinische

Dienstleistungen wie die Verschreibung und Abgabe von Medikamenten, würden

relativ grosszügig erbracht (E-Mail F____ vom 26. Oktober 2012 [im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amtes wegen beigezogen]).

4.2.3.3 Gemäss

der vorerwähnten Auskunft eines Länderanalysten des BFM vom 26. Oktober

2012 erreichen private Kliniken in städtischen Zentren der Türkei europäisches

Niveau, seien aber vollumfänglich kostenpflichtig (E-Mail F____ vom 26. Oktober

2012). Der Rekurrent gesteht zu, dass seine medizinische Behandlung in der

Türkei in kostenpflichtigen Privatkliniken möglich wäre. Er macht aber geltend,

dass ihm die Mittel für die Finanzierung dieser Behandlungen fehlten. Das

staatliche Gesundheitswesen sei mangelhaft und es bestünden lange Wartezeiten

(Rekursbegründung, Ziff. 29).

Dafür, dass die

erforderliche Behandlung des Rekurrenten in der Türkei zumindest teilweise nur

in kostenpflichtigen Privatkliniken sichergestellt werden könnte, spricht auch

die Auskunft des Länderanalysten des BFM vom 26. Oktober 2012. Diese betraf

einen gut 60 Jahre alten Mann mit einem Herzschrittmacher. Halbjährlich mussten

auf Stufe Universitätsspital die Batterie ausgewechselt und

Kontrolluntersuchungen vorgenommen werden. Alle drei Monate standen

(Kontroll-)Besuche beim Hausarzt an. Wegen verschiedenster gesundheitlicher

Probleme wurden bis zu 18 Medikamente verordnet. Gemäss der Auskunft des

Länderanalysten hätten in der Türkei zumindest teilweise kostenpflichtige

private Kliniken und Strukturen beigezogen werden müssen, um das aktuelle

Behandlungs- und Kontrollniveau sowie die umfangreiche Medikation aufrecht zu

erhalten (E-Mail F____ vom 26. Oktober 2012).

Gemäss dem

angefochtenen Entscheid könne sich der Rekurrent nach seiner Anmeldung in der

Türkei krankenversichern lassen und sei damit die Finanzierung seiner

Behandlung gewährleistet. Zum Beweis verweist das JSD auf die Website der

Anstalt für Soziale Sicherheit (angefochtener Entscheid, E. 8). Aufgrund der

dortigen Angaben (www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/Allgemeine+Krankenversicherung

[besucht am 15. September 2020]) dürfte es dem Rekurrenten bei einer

Rückkehr in die Türkei möglich sein, sich zumindest freiwillig bei der

allgemeinen Krankenversicherung zu versichern. Der Website kann aber auch

entnommen werden, dass jedenfalls Gesundheitsleistungen, die seitens des

Ministeriums für Gesundheit weder genehmigt noch legitimiert worden sind, von

der allgemeinen Krankenversicherung nicht finanziert werden. Aufgrund der

Angaben auf der Website der Anstalt für Soziale Sicherheit kann nicht

festgestellt werden, dass die Behandlungen, die der Rekurrent benötigt, von der

türkischen Krankenversicherung bezahlt würden. Aufgrund der schleppenden

Zahlungsabwicklung durch die Krankenkasse verlangen gemäss Wikipedia zudem

zahlreiche Apotheken, Labore usw. Barzahlung für Medikamente und Untersuchungen

(https://de.wikipedia.org/wiki/Sozialversicherung_in_der_Türkei

[besucht am 15. September 2020]).

Gemäss

Schreiben von Dr. med. B____ vom 25. Februar 2020 wäre die dringend notwendige

weitere medizinische Versorgung des schwerkranken Rekurrenten in der Türkei nur

dann gewährleistet, wenn er dort eine entsprechende Deckung durch eine

Krankenversicherung bekäme. Da er aufgrund seiner Polymorbidität wahrscheinlich

gesundheitlich nicht mehr in der Lage sei, einer gewinnbringenden, den

Lebensunterhalt deckenden Tätigkeit nachzugehen, werde er in der Türkei aller

Voraussicht nach keine Versicherungsdeckung erhalten. Er hätte deshalb höchstwahrscheinlich

keinen Zugang zur unabdingbaren weiteren kompetenten medizinischen Versorgung.

Gemäss dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen zweiten Gesetz zur

Sozialversicherungsreform wurde die gesetzliche Krankenversicherung in der

Türkei auf alle Personengruppen, darunter auch auf bis dahin unversicherte

Mittellose ausgedehnt (BVGer D-1601/2013 vom 4. August 2014 E. 7.3.2.2). Gemäss

der Website der Anstalt für Soziale Sicherheit haben hilfsbedürftige Bürger,

bei denen das Einkommen innerhalb der Familie weniger als ein Drittel des

Mindestlohns beträgt, Anspruch auf eine allgemeine Krankenversicherung und

können sich Personen mit Wohnsitz in der Türkei bei der allgemeinen

Krankenkasse freiwillig versichern lassen (www.sgk.gov.tr/wps/portal/sgk/de/detail/Allgemeine+Krankenversicherung [besucht am 15. September 2020])). Wie

die allgemeine Krankenversicherung für Mittellose bzw. Hilfsbedürftige

finanziert wird, bleibt unklar. Es ist davon auszugehen, dass der Rekurrent

mindestens eine halbe IV-Rente erhält. Gemäss den vom anwaltlich vertretenen

Rekurrenten nicht beanstandeten Feststellungen des JSD würde diese in die

Türkei ausbezahlt (angefochtener Entscheid, E. 8). Ergänzungsleistungen

zur IV werden nicht in die Türkei exportiert (vgl. Art. 4 Abs. 1 und

Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30] sowie Art. 1 des

Abkommens zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit

[SR 0.831.109.763.1]). Aktuell beträgt die halbe IV-Rente entgegen den

Angaben des Rekurrenten nicht CHF 651.– (Replik, S. 2), sondern CHF 661.–

(Berechnungsblatt des Amts für Sozialbeiträge vom 9. Juli 2020

[Replikbeilage 3]; Verfügung der Sozialhilfe vom 27. November 2019

[Beilage 3 zur Rekursanmeldung vom 3. Februar 2020]). Jedenfalls wenn er nur

eine halbe IV-Rente erhält, wäre es dem Rekurrenten kaum möglich, mit dieser

zusätzlich zu seinen übrigen Lebenshaltungskosten auch

Krankenversicherungsprämien zu bezahlen. Insgesamt steht damit nicht

zweifelsfrei fest, dass die Finanzierung der Krankenversicherung des

Rekurrenten gesichert wäre. Vor allem aber bleibt fraglich, ob die allgemeine

türkische Krankenversicherung die erforderlichen Behandlungen bezahlen würde.

4.2.3.4 Die Vorinstanz hält dem Rekurrenten entgegen,

dass er in früheren Jahren zur medizinischen Behandlung in die Türkei gefahren

sei (angefochtener Entscheid, E. 8), was der Rekurrent nicht gegen sich gelten

lässt (Rekursbegründung, Ziff. 29).

In

einem Schreiben vom 10. Februar 2017 hatte der Rekurrent im Rahmen einer Aufenthaltsüberprüfung

des Migrationsamts geantwortet, er sei zuletzt am 13. November 2016

in der Türkei gewesen. Als Grund gab er an, er sei im Claraspital in Basel

falsch behandelt worden. Man habe ihn nicht in den Notfall aufnehmen wollen und

ihm gesagt, er habe Magersucht, sei psychisch angeschlagen und solle in die PUK

gehen (wohl Psychiatrische Universitätskliniken Basel, heute Universitäre

Psychiatrische Kliniken [UPK] Basel). Man habe ihn im Claraspital nicht

aufgenommen, obwohl er gesagt habe, er habe etwas Anderes, und obwohl er seit

Mai 2016 immer wieder notfallmässig dort gewesen sei und stationär habe bleiben

müssen. Aus diesem Grund sei er am 13. November 2016 zu seiner Mutter nach

Istanbul gegangen. In der Türkei sei er ins Koma gefallen. Er habe eine

Endokarditis (Herzinnenhautentzündung) gehabt und wäre fast gestorben, wenn es

nicht herausgefunden worden wäre. Er sei in der Türkei operiert worden und am

8. Dezember 2016 mit der Schweizerischen Rettungsflugwacht (Rega) in die

Schweiz zurücktransportiert worden. Das Schreiben des Rekurrenten vom 10.

Februar 2017 könnte allenfalls den Eindruck erwecken, dass er im November 2016

der Meinung gewesen sei, er könne für eine akute Gesundheitsbeeinträchtigung in

Istanbul eine geeignete Behandlung erhalten. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Gemäss

einem Bericht der G____ vom 7. Dezember 2016 erklärte der Bruder des

Rekurrenten, dieser habe Anfang November 2016 Schwäche in den Beinen bemerkt.

Die Psychiaterin habe eine somatische Abklärung empfohlen. Das St. Claraspital

habe den Rekurrenten aber nicht aufgenommen und ihn wieder an die Psychiatrie

verwiesen in der Meinung, es handle sich um psychosomatische Beschwerden. Der

Rekurrent habe daraufhin gemeint, eine Reise zu seiner Familie in die Türkei

könnte ihm psychisch guttun, und sei nach Istanbul gereist (Bericht der G____

vom 7. Dezember 2016, S. 2). Im Übrigen könnte aus dem Schreiben vom 10. Februar

2017 und dem Verhalten des Rekurrenten ohnehin nicht geschlossen werden, dass

er seiner Einschätzung nach für alle im November 2016 bestehenden

Beeinträchtigungen seiner Gesundheit in der Türkei eine adäquate Behandlung

hätte erhalten können. Zudem leidet der Rekurrent heute an diversen

zusätzlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen, die soweit ersichtlich im Jahr 2016

noch nicht bestanden haben. Beispielhaft genannt seien eine mittelschwere

linksventrikuläre Dysfunktion, eine leichtgradige Mitralinsuffizienz (Bericht

Dr. med. B____ vom 24. August 2018), eine wahnhafte Störung, eine andere

psychische Störung aufgrund einer Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns

oder einer körperlichen Erkrankung und eine akute Belastungsreaktion

(Beurteilung RAD vom 11. Juni 2019). Gemäss Schreiben von Dr. med. D____

vom 18. September 2017 hat der Rekurrent in der letzten Zeit physisch und

psychisch massiv abgebaut und zeigen seine Herzkrankheit und seine

metabolischen Krankheiten einen zunehmend schweren Verlauf.

Am

16. November 2016 stellte sich der Rekurrent in Istanbul auf dem Notfall des

öffentlichen Universitätsspitals vor. Am 19. November 2016 wurde er in eine

Privatklinik verlegt. Die Operation wurde dort durchgeführt. Die Hauptdiagnose

lautete auf Endokarditis mit Besiedelung der Aortenklappe (Bericht der G____

vom 7. Dezember 2016, S. 1 f.). Gemäss dem Bericht der G____ vom 7.

Dezember 2016 (S. 6) waren die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten

vor Ort adäquat, schien der Rekurrent in guten Händen zu sein und bestand aus

medizinischer Sicht keine Dringlichkeit für eine Repatriierung. Diese

Feststellungen beziehen sich aber auf eine Privatklinik und im Wesentlichen auf

die Endokarditis. Sie lassen daher nicht den Schluss zu, der Rekurrent würde in

der Türkei in einem öffentlichen Spital oder für andere

Gesundheitsbeeinträchtigungen eine angemessene Behandlung erhalten. Der

Umstand, dass er in eine Privatklinik verlegt wurde, spricht vielmehr dafür,

dass eine angemessene Behandlung im öffentlichen Universitätsspital nicht

gewährleistet war. Gemäss der glaubhaften Darstellung des Rekurrenten

(Stellungnahme vom 15. September 2017 im Rahmen des Rechtlichen Gehörs)

wurden die Kosten der Behandlung in der Türkei von der schweizerischen

Krankenkasse übernommen und gemäss dem insoweit glaubhaften Schreiben von Dr.

med. B____ vom 25. Februar 2020 erfolgte die notfallmässige operative

Versorgung des Herzleidens des Rekurrenten in Istanbul erst nach

Kostengutsprache der schweizerischen Krankenversicherung. Damit kann aus der

Behandlung nicht geschlossen werden, der Rekurrent würde in der Türkei auch mit

einer türkischen Krankenversicherung in einer Privatklinik behandelt.

Am

10. März 2017 entschied das Migrationsamt, dass zunächst ein Bericht der

behandelnden Ärztin einzuholen und dann eine Anfrage an das SEM zu machen sei

(medizinisches Consulting), bevor über die Gewährung des rechtlichen Gehörs und

einen Antrag ans SEM nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG entschieden werde

(Entscheid vom 10. März 2017). Damit hat das Migrationsamt in Kenntnis

dessen, dass der Rekurrent im November und Dezember 2016 in der Türkei hospitalisiert

und operiert worden war, ein medizinisches Consulting für erforderlich

gehalten.

Am

27. März 2017 stellte der Rekurrent ein Gesuch um Erteilung eines

Rückreisevisums. Als Reiseziel gab er Istanbul an, als Zweck eine Kontrolle im

Brustkörperbereich beim Arzt und einen Besuch bei der Mutter und als Dauer des

Aufenthalts im Ausland 6. bis 24. April 2017. Da dem Rekurrenten in Istanbul

eine künstliche Herzklappe und ein Herzschrittmacher eingesetzt worden waren,

ist es verständlich, dass er sich dort einer Kontrolle hat unterziehen wollen.

Gemäss den Konsultationsformularen vom 10. und 11. April 2017 konsultierte

der Rekurrent Ärzte im International Hospital Istanbul. Aus den vorstehenden

Tatsachen kann nicht geschlossen werden, der Rekurrent würde in einem

öffentlichen Spital oder für andere Gesundheitsbeeinträchtigungen als die

Endokarditis in der Türkei eine angemessene Behandlung erhalten.

Das

Migrationsamt behauptet, der Rekurrent werde seit geraumer Zeit bereits in der

Türkei behandelt (Entscheid vom 28. Juli 2017). Diese Behauptung ist

aktenwidrig. Abgesehen davon, dass der Rekurrent aufgrund des während eines

Aufenthalts bei seiner Mutter in Istanbul eingetretenen Notfalls im November

und Dezember 2016 hospitalisiert und operiert werden musste und dass er im

April 2017 Ärzte in der Privatklinik, in der er operiert worden war,

konsultiert hat, sind keine Behandlungen in der Türkei aktenkundig. Hingegen

ergibt sich aus den Akten, dass sich der Rekurrent seit vielen Jahren in der

Schweiz verschiedenen medizinischen Behandlungen unterzieht.

4.2.3.5 Der

Rekurrent kennt seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die dafür

erforderlichen Behandlungen viel besser als die Behörden. Aufgrund der diversen

vom Rekurrenten eingereichten ärztlichen Berichte und Zeugnisse können die

Behörden nicht mit vernünftigem Aufwand feststellen, welche konkreten

Behandlungen der Rekurrent aktuell tatsächlich benötigt. Der Rekurrent dagegen

könnte problemlos einen ärztlichen Bericht beschaffen, in dem substanziiert

alle aktuell erforderlichen medizinischen Behandlungen genannt werden. Selbst

wenn die aktuell erforderlichen konkreten medizinischen Behandlungen erstellt

wären, erscheint es insbesondere aufgrund der Komplexität des Krankheitsbilds

des Rekurrenten fraglich, ob im Rahmen eines Medizinischen Consulting des SEM abschliessend

geklärt werden könnte, ob alle erforderlichen Behandlungen in der Türkei

angeboten und von der türkischen Krankenversicherung bezahlt werden. Der

Rekurrent ist türkischer Muttersprache und hat aufgrund seiner Behandlungen in

der Türkei bereits mit einem öffentlichen und einem privaten Spital Kontakt

gehabt. Für ihn wäre es einfacher als für die Behörden, ein Beweismittel für

die Behandlungsmöglichkeiten und die Versicherungsdeckung in der Türkei zu

beschaffen als für die Behörden. Er könnte insbesondere einen Bericht oder ein

Zeugnis eines türkischen Spitals oder eines türkischen Arztes beschaffen, in

dem substanziiert festgestellt wird, welche Behandlungen in der Türkei nicht

zur Verfügung stünden oder von der türkischen Krankenversicherung nicht bezahlt

würden. Ein Grund, weshalb die Beschaffung entsprechender

Beweismittel für den Rekurrenten unzumutbar oder mit einem unverhältnismässigen

Aufwand verbunden sein könnte, wird in der Rekursbegründung nicht geltend

gemacht und ist nicht ersichtlich. Indem das Migrationsamt in seinem

Schreiben vom 30. August 2017, mit dem es dem Rekurrenten das rechtliche Gehör

gewährt hat, festgestellt hat, dass er sich in der Türkei in ärztlicher

Hinsicht in guten Händen befinde (Schreiben vom 30. August 2017, Ziff. 3.2),

hat es den Rekurrenten in geeigneter Weise auf die zu beweisenden Tatsachen

hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis ist auch in der Feststellung in der

Verfügung vom 23. Juli 2018 zu sehen, die weitere Behandlung des Rekurrenten

könne problemlos in der Türkei erfolgen (Verfügung vom 23. Juli 2018, E.

2.2).

Aus den

vorstehenden Gründen hätte es aufgrund seiner Mitwirkungspflicht dem

Rekurrenten oblegen, ein taugliches Beweismittel dafür, dass die für die

Beeinträchtigungen seiner Gesundheit erforderlichen Behandlungen in der Türkei

nicht sichergestellt wäre, zu beschaffen und einzureichen. Indem er dies

unterlassen hat, hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Daher durften die

Behörden aufgrund der Akten entscheiden und verletzten sie den Untersuchungsgrundsatz

entgegen der Ansicht des Rekurrenten (Rekursbegründung, Rz 24 ff.)

nicht, indem sie diesbezüglich keine weiteren Abklärungen trafen. Ob sich

allenfalls aus Art. 3 in Verbindung mit Art. 13 EMRK eine weitergehende

Untersuchungspflicht der Behörden ergeben könnte (vgl. dazu Rekursbegründung,

Ziff. 25 und 28), kann im vorliegenden Fall offen bleiben, weil eine

solche höchstens bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse in Betracht

käme und der Rekurrent aus den nachstehenden Gründen ohnehin nicht wegzuweisen

ist.

4.2.4 Wie

vorstehend eingehend dargelegt worden ist, genügen die vorliegenden Akten nicht

zur Glaubhaftmachung, dass die erforderlichen Behandlungen in der Türkei nicht

sichergestellt wären. Unter diesen Umständen stellen die gesundheitlichen

Probleme des Rekurrenten allein keinen wichtigen persönlichen Grund im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG dar. Auch für den Fall, dass die

erforderlichen Behandlungen in der Türkei sichergestellt wären, würde die

Rückkehr des Rekurrenten in die Türkei durch die bewiesenen diversen

ernsthaften Beeinträchtigungen seiner körperlichen und psychischen Gesundheit

aber erheblich erschwert. Dieser Umstand kann bei der Gesamtbetrachtung mit

anderen Umständen zusammen einen persönlichen nachehelichen Härtefall begründen

(vgl. zum Wegweisungsvollzugshindernis der Unzumutbarkeit im Sinn von

Art. 83 Abs. 4 AuG BVGer D-8031/2009 vom 21. Dezember 2010 E.

5.4).

Mit

Schreiben vom 26. Juli 2006 ersuchte das Migrationsamt das BFM um Mitteilung,

ob es nach einem Wegweisungsentscheid bereit wäre, dem Rekurrenten eine

vorläufige Aufnahme zu erteilen. Der Rekurrent lebte damals von seiner Ehefrau

getrennt, pflegte aber einen regen Kontakt zu seinen Töchtern. Seine Gesundheit

war insgesamt weniger stark beeinträchtig als heute. Das Migrationsamt

erklärte, es halte eine Rückkehr des Rekurrenten in seine Heimat aus

gesundheitlichen sowie aus familiären Gründen als nicht mehr zumutbar (vgl.

Schreiben des Migrationsamts vom 26. Juli 2006; Schreiben Dr. med. D____

vom 28. Juni 2006). Am 7. Mai 2007 stellte das Migrationsamt beim BFM

einen Antrag auf Prüfung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn

von Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31). Zur Begründung

seines Antrags erklärte das Migrationsamt, es erachte eine Rückkehr des

Rekurrenten in sein Heimatland sowohl aufgrund der familiären Beziehungen als

auch aus gesundheitlichen Gründen als nicht mehr zumutbar (vgl. Antrag des

Migrationsamts vom 7. Mai 2007; Schreiben der Abteilung Kindes- und Jugendschutz

vom 18. Januar 2007; Schreiben des Universitätsspitals vom 6. Juli 2006). Die

Einschätzungen des Migrationsamts aus den Jahren 2006 und 2007 können

dahingehend verstanden werden, dass es die Rückkehr des Rekurrenten in seine

Heimat aufgrund einer Kombination von gesundheitlichen und familiären Gründen

als unzumutbar erachtet hat. Folglich kann daraus zwar nicht geschlossen

werden, die Rückkehr sei bereits aus gesundheitlichen Gründen allein

unzumutbar. Das Migrationsamt muss aber immerhin davon ausgegangen sein, dass

die Gesundheitsbeeinträchtigungen dem Rekurrenten die Rückkehr in die Türkei

erheblich erschweren würden. Damit bestätigen die Einschätzungen des

Migrationsamts aus den Jahren 2006 und 2007 die vorstehenden Feststellungen.

Das

JSD scheint die damalige Einschätzung des Migrationsamts nicht mehr für

relevant zu halten, weil sich der Rekurrent inzwischen mehrmals medizinischen

Behandlungen in der Türkei unterzogen habe und weil er in den letzten Jahren

regelmässig in die Türkei zurückgekehrt sei (angefochtener Entscheid,

E. 8). Dieser Auffassung kann aus den vorstehend erwähnten Gründen (vgl.

oben E. 4.2.3.4) nicht gefolgt werden. Zudem ist die Feststellung, der

Rekurrent sei in den letzten Jahren regelmässig in die Türkei zurückgekehrt,

unrichtig, wie er zu Recht geltend macht (Rekursbegründung, Ziff. 47). Gemäss schriftlicher

Auskunft des Rekurrenten und seiner Ehefrau vom 9. Februar 2015 war der

Rekurrent in den fünf Jahren zuvor drei Mal in der Türkei. Gemäss seinem

Schreiben vom 10. Februar 2017 reiste er nicht regelmässig in die Türkei. Ende

Juli 2016 sei er wegen des Todes seines Vaters in der Türkei gewesen und am

13. November 2016 sei er zu seiner Mutter nach Istanbul gereist. Hinweise

darauf, dass der Rekurrent entgegen seiner eigenen Darstellung regelmässig in

die Türkei gereist wäre, sind nicht ersichtlich und werden vom JSD nicht

genannt. Betreffend die familiären Gründe haben sich die Verhältnisse hingegen

wesentlich verändert, weil zwischen dem Rekurrenten und seinen Töchtern kein

Kontakt mehr besteht.

4.3 Der

Rekurrent ist seit dem 13. Februar 2004 und auch aktuell bei Dr. med. D____,

Physikalische Medizin/Rehabilitation, psychosomatische und psychosoziale

Medizin, in Basel in Behandlung (vgl. Schreiben Dr. med. D____ vom 28. Juni

2006 und vom 31. Januar 2020). Es ist glaubhaft, dass Dr. med. D____ für den

Rekurrenten die zentrale medizinische Anlaufstelle darstellt. Aufgrund der sehr

langen Behandlungsdauer ist es ebenfalls glaubhaft, dass der Rekurrent zu

diesem türkischsprachigen Arzt eine besonders enge therapeutische Beziehung

aufgebaut hat (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 57). Seit spätestens Mai 2017

und auch aktuell ist der Rekurrent zudem bei Dr. med. B____, Facharzt FMH für

innere Medizin und Kardiologie, in Basel in Behandlung (vgl. Zeugnis Dr. med.

B____ vom 2. Mai 2017 und 25. Februar 2020). Aufgrund der mehrjährigen

Behandlungsdauer ist es glaubhaft, dass er auch zu diesem Arzt eine enge

therapeutische Beziehung aufgebaut hat (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 57).

Gemäss Schreiben Dr. med. D____ vom 18. September 2017 kann die

psychosomatische Behandlung und Betreuung des Rekurrenten dank des guten

Kontakts zu seinen Töchtern und seines sozialen Umfelds in der Schweiz

effektiver fortgesetzt werden als in der Türkei. Eine Umstellung von

bestehenden Behandlungen und eine Trennung von den Kindern und den etablierten

sozialen Netzwerken könnten für den Rekurrenten gemäss Arztzeugnis von Dr. med.

D____ tödliche Konsequenzen haben. Der Kontakt zu den Töchtern ist zwar

inzwischen entfallen und die unsubstanziierte Behauptung der Möglichkeit

tödlicher Konsequenzen genügt nicht zu deren Glaubhaftmachung. Dass die

Behandlung des Rekurrenten erheblich erschwert würde, wenn er aus seinem

gewohnten sozialen Umfeld gerissen würde, ist aber glaubhaft. Auch lic. phil. I

H____ von der Multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel empfiehlt

aufgrund des psychischen Zustands des Rekurrenten die Fortsetzung seiner

Behandlung in seiner vertrauten Umgebung (Schreiben lic. phil. I H____ vom 14.

September 2017). Selbst wenn die erforderlichen Behandlungen des Rekurrenten in

der Türkei sichergestellt wären, müsste er bei einer Rückkehr in sein

Heimatland die therapeutischen Beziehungen zu seinen Ärzten in der Schweiz

abbrechen und neue therapeutische Beziehungen zu Ärzten in der Türkei aufbauen.

Dies würde für den Rekurrenten, der nicht nur an schweren Beeinträchtigungen

seiner physischen Gesundheit, sondern auch an ernsthaften Beeinträchtigungen

seiner psychischen Gesundheit leidet, eine grosse Belastung darstellen und

seine Behandlung zumindest zu Beginn erschweren. Diese Umstände sind bei der

Prüfung eines persönlichen nachehelichen Härtefalls zu berücksichtigen (vgl.

zur Berücksichtigung der therapeutischen Beziehung bei der Prüfung des Wegweisungsvollzugshindernisses

der Unzumutbarkeit im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG BVGer D-8031/2009 vom 21.

Dezember 2010 E. 5.6).

4.4 Gemäss Schreiben der IV-Stelle

Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 wurde dem Rekurrenten die Auflage erteilt, sich

einer teilstationären/tagesklinischen, fachpsychiatrischen Behandlung mit einer

Dauer von mindestens drei bis vier Wochen mit Etablierung einer

Psychopharmakotherapie und anschliessend einer fachärztlichen,

frequenzadaptierten, ambulanten, störungsspezifischen Psycho-Pharmakotherapie

mit gelegentlichen Compliance-Checks zu unterziehen. Auf die Invalidenrente

bestehe grundsätzlich nur Anspruch, wenn die erwähnte Massnahme durchgeführt

werde, und das Ergebnis werde anlässlich der nächsten Rentenrevision im Juni

2021 überprüft. Für den Fall, dass der Rekurrent die Auflage nicht einhalte

oder ohne Wissen der IV-Stelle vorzeitig abbreche, müsse er mit der Aufhebung

seiner Invalidenrente rechnen. Aufgrund dieser Auflage überwies Dr. med. D____

den Rekurrenten an die UPK. Mangels eines teilstationären Behandlungsangebots

überwiesen diese den Rekurrenten in die Klinik Sonnenhalde (Bericht der UPK vom

18. September 2019). Für den Fall, dass eine fachärztliche, frequenzadaptierte,

ambulante, störungsspezifische Psycho-Pharmakotherapie für den Rekurrenten in

der Türkei nicht erhältlich wäre, müsste er im Fall der Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung und seiner Wegweisung aufgrund der Auflage der IV

mit der Aufhebung seiner IV-Rente rechnen.

4.5

4.5.1 Nach

einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig

davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen eines Ausländers in der

Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019

E. 2.1). In diesem Fall tangiert die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des

Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1; VGE

VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.3.1.2). Im Einzelfall kann es sich freilich

anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E.

3.9 S. 278).

Der Rekurrent

reiste [...] 2000 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 5. Februar

2008 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung (angefochtener Entscheid, Tatsachen

Ziff. 1). Spätestens seit diesem Zeitpunkt ist sein Aufenthalt in der

Schweiz zweifellos rechtmässig. Folglich hält er sich seit mindestens zwölf

Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Grundsätzlich ist deshalb davon

auszugehen, dass seine sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden

sind, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung den

Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens tangiert. Zudem ist zu

berücksichtigen, dass gemäss den glaubhaften Angaben des Rekurrenten seine zwei

Brüder in Basel und zwei Halbgeschwister in der Schweiz leben (Schreiben des

Rekurrenten vom 10. Februar und 15. September 2017). Die Art und das

Gewicht der Integrationsdefizite des Rekurrenten (vgl. dazu E. 4.5.2) genügen

nicht, um ihm die Berufung auf das Recht auf Achtung des Privatlebens zu

verweigern. Folglich hat er ein durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs.

1 BV geschütztes Interesse am Verbleib in der Schweiz und bedarf die

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung besonderer Gründe. Solche

liegen nicht vor (vgl. unten E. 4.5.2 und 5.2 f.).

4.5.2

4.5.2.1 Im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils

kann dem Rekurrenten eine erfolgreiche Integration aus den nachstehenden

Gründen nicht abgesprochen werden.

4.5.2.2 Es ist davon auszugehen, dass der

Rekurrent rückwirkend seit dem 1. Juli 2017 mindestens eine halbe Rente der IV

erhält (vgl. Vorbescheid der IV-Stelle Basel-Stadt vom 20. Juni 2019;

Rekursbegründung, Ziff. 18 sowie Ziff. 31 und 43). Solange sich der

Rekurrent rechtmässig in der Schweiz aufhält, hat er nötigenfalls Anspruch auf

Ergänzungsleistungen zur IV (Art. 4 Abs. 1 lit. c und 5 Abs. 1 ELG). Damit ist

sein Existenzbedarf gedeckt (vgl. Art. 2 Abs. 1 ELG), kann er sich von der

Sozialhilfe ablösen und ist er wirtschaftlich integriert. Dementsprechend hat

das Migrationsamt festgestellt, für den Fall, dass dem Rekurrenten eine IV-Rente

zugesprochen werde, sei davon auszugehen, dass er sich gegebenenfalls mit

Ergänzungsleistungen von der Sozialhilfe ablösen könne (Zusatzblatt

Verfügungsrapport vom 3. Oktober 2017). Mit Verfügung vom 14. Juli

2020 sprach das Amt für Sozialbeiträge dem Rekurrenten rückwirkend ab Juli 2017

Ergänzungsleistungen und Beihilfen zu. Ab August 2020 erhält der Rekurrent

monatlich Ergänzungsleistungen von CHF 2'060.– und eine Beihilfe von CHF

84.–. Mit der IV-Rente und den Ergänzungsleitungen sind die Ausgaben des

Rekurrenten gedeckt. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen beinhaltet zudem

einen Beitrag an die obligatorische Krankenversicherung in Höhe der kantonalen

Durchschnittsprämie, der direkt an die Krankenversicherung ausbezahlt wird

(Berechnungsblatt des Amts für Sozialbeilträge vom 9. Juli 2020

[Replikbeilage 3]). Nach Ansicht des JSD wäre aufgrund der IV-Rente das

Auskommen des Rekurrenten auch in der Türkei gesichert (vgl. angefochtener

Entscheid, E. 8). Die halbe IV-Rente beträgt CHF 661.– (vgl. oben E. 4.2.3.3).

Zumindest für den Fall, dass er bloss eine halbe Rente erhält, erscheint es

zweifelhaft, dass die IV-Rente zur Deckung der Lebenshaltungskosten des

Rekurrenten in der Türkei genügen würde. Die Ergänzungsleistungen entfallen bei

einer Rückkehr in die Türkei (vgl. oben E. 4.2.3.3).

4.5.2.3 Gemäss den unbestrittenen

Feststellungen im angefochtenen Entscheid (E. 7) ist der Rekurrent im

kantonalen Betreibungs- und Verlustscheinregister mit Verlustscheinen in Höhe

von CHF 65'251.85 und Betreibungen in Höhe von CHF 5'612.55

verzeichnet und ist am 11. Oktober 2019 eine neue Betreibung in Höhe von

CHF 2'832.95 hinzugekommen. Im Betreibungsregisterauszug des Rekurrenten

vom 9. Juni 2020 sind fünf Betreibungen über den Totalbetrag von CHF 51'287.55

und sechs Verlustscheine über den Totalbetrag von CHF 68'281.35 verzeichnet. Da

in vier Betreibungen Verlustscheine ausgestellt worden sind, erscheinen die

betreffenden Schulden sowohl unter den Betreibungen als auch unter den

Verlustscheinen. Die letzte Betreibung ist diejenige der I____ vom 4. Mai 2020

über CHF 45'675.–. In dieser Betreibung wurde erst der Zahlungsbefehl

zugestellt. Im Betreibungsregisterauszug vom 27. Januar 2015 ist eine

Betreibung der I____ vom 19. November 2013 über CHF 44'269.65

verzeichnet, in der ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Der Rekurrent

macht geltend, mit der Betreibung vom 4. Mai 2020 sei dieselbe

Kreditkartenschuld in Betreibung gesetzt worden, für die bereits ein

Verlustschein ausgestellt worden ist (Replik, S. 1). Diese Erklärung ist glaubhaft.

Der

Einfluss der Verschuldung auf die Beurteilung der Integration eines Ausländers

hängt vom Betrag und dem Grund der Schulden ab sowie davon, ob der Ausländer

sie zurückbezahlt hat oder sich dauerhaft und wirksam darum bemüht (BGer

2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.3). Das JSD hat hierzu ausgeführt, es

sei besonders verwerflich, dass der Rekurrent Schulden generiert habe, obwohl

der Lebensunterhalt von ihm und seiner Familie von der Sozialhilfe gedeckt

worden sei (angefochtener Entscheid, E. 7). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt

werden. In seiner Rekursbegründung führt der Rekurrent aus, seine Verschuldung

sei auf seine Spielsucht zurückzuführen. Bei den zwei Verlustscheinen in Höhe

von CHF 62'105.30, die im Oktober 2017 aktenkundig gewesen seien, handle

es sich um zwei Kleinkredite aus den Jahren 2013 und 2014, die er verspielt

habe. Seither sei die Verschuldung nur noch moderat angestiegen vor allem wegen

Zinsen (Rekursbegründung, Ziff. 40). Dies wird vom JSD nicht bestritten.

Der Rekurrent meldete sich im August 2016 wegen seines pathologischen

Spielverhaltens bei der Multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel, wo

er regelmässig zu den vereinbarten Terminen erschien. In der Folge wurde bei

ihm eine pathologische Spielsucht diagnostiziert (Schreiben der

Multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel vom 14. September

2017). Gemäss Bericht der UPK vom 18. September 2019 hat der Rekurrent während

des Beobachtungszeitraums von Juli bis September 2019 keine Hinweise auf ein

aktuell pathologisches Spielverhalten mehr gezeigt. Gemäss eigenen Angaben hat

sich der Rekurrent bei der Multikulturellen Suchtberatungsstelle beider Basel

erfolgreich therapiert (Rekursbegründung, Ziff. 40). Solange der Rekurrent

an einer pathologischen Spielsucht gelitten hat, trifft ihn höchstens ein

geringes Verschulden an der damit in Zusammenhang stehenden Verschuldung. Dies

scheint das JSD genauso wenig zu bestreiten wie die erfolgreiche Therapie der

Spielsucht. Es wirft dem Rekurrenten jedoch vor, dass er seine Spielsucht lange

nicht habe behandeln lassen. Aus den Angaben des Rekurrenten betreffend die

verspielten Kleinkredite ist zu schliessen, dass er seine pathologische

Spielsucht während mehreren Jahren nicht hat behandeln lassen. Süchtigen fällt

es indessen regelmässig schwer, zu erkennen, dass sie an einer pathologischen

Sucht leiden, und Hilfe für die Behandlung dieser Sucht in Anspruch zu nehmen.

Auch am Umstand, dass er sich erst nach mehreren Jahren bei der Suchtberatungsstelle

gemeldet hat, trifft den Rekurrenten deshalb nur ein leichtes Verschulden.

Der

Rekurrent macht des Weiteren geltend, er habe wegen seiner Arbeitsunfähigkeit keine

Unterhaltsbeiträge begleichen können (Rekursbegründung, Ziff. 40). Dies

ist korrekt. Mit Entscheid des Zivilgerichts vom 23. November 2016 wurde

der Rekurrent verpflichtet, ab dem 1. Januar 2017 seiner Ehefrau an den

Unterhalt der Kinder einen monatlich vorauszahlbaren Unterhaltsbeitrag von

insgesamt CHF 700.– zu bezahlen. Dieser Unterhaltsbeitrag beruhte auf einem

hypothetischen Einkommen des Rekurrenten von CHF 3'000.– pro Monat und einem

Bedarf des Ehemanns von CHF 2'300.- pro Monat. Gemäss Beurteilung des RAD vom

11. Juni 2019 war der Rekurrent in seiner angestammten Tätigkeit seit

Juli 2016 100 % arbeitsunfähig und in einer Verweistätigkeit seit Mai 2017

40 % arbeitsfähig. Damit konnte er gemäss Vorbescheid der IV-Stelle

Basel-Stadt vom 20. Juni 2019 ein Einkommen von CHF 2'013.10 pro Monat

erzielen. Folglich war der Rekurrent ohne eigenes Verschulden nicht in der

Lage, die vom Zivilgericht festgesetzten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

Dementsprechend stellten der Rekurrent und seine Ehefrau in der vom

Zivilgericht am 2. April 2020 genehmigten Scheidungsvereinbarung vom

27. März 2020 fest, dass der Rekurrent mangels Leistungsfähigkeit nicht in der

Lage sei, einen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen. Schliesslich sind die

ausstehenden Unterhaltsbeiträge durch die Nachzahlungen der IV bereits

erheblich abgetragen worden (vgl. Schreiben des Amts für Sozialbeiträge vom 21.

Januar 2020). In seiner Replik (S. 1 f.) beruft sich der Rekurrent

auf das von seiner Ehefrau verfasste und von ihnen beiden unterzeichnete

Schreiben vom 9. Februar 2015, gemäss welchem der eine der beiden vorstehend

erwähnten Verlustscheine das Kindergeld aus der Zeit des Getrenntlebens

betreffen soll und der andere einen Kredit, den der Rekurrent für seinen Bruder

aufgenommen habe. Auch wenn auf diese im Widerspruch zu den Angaben in der

Rekursbegründung stehende Darstellung abgestellt würde, könnte daraus höchstens

ein leichtes Verschulden des Rekurrenten an seiner Verschuldung abgeleitet

werden.

Zusammenfassend

trifft den Rekurrenten damit an seiner Verschuldung höchstens ein leichtes

Verschulden und kann von einer besonderen Verwerflichkeit keine Rede sein.

Insgesamt schliessen die Schulden des Rekurrenten eine erfolgreiche Integration

damit nicht aus. In seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, mit

der rückwirkenden Zahlung von Ergänzungsleistungen werde es ihm möglich sein,

seine Schulden noch weiter abzubauen (Rekursbegründung, Ziff. 40). Dies trifft

indessen nicht zu. Gemäss der Verfügung des Amts für Sozialbeiträge vom

14. Juli 2020 gingen die Nachzahlungen für Ergänzungsleistungen von CHF

72'776.– und für Beihilfen von CHF 3'108.– direkt an die Sozialhilfe.

Folglich kann der Rekurrent damit keine Schulden tilgen. Durch die

Nachzahlungen wird aber der Sozialhilfesaldo des Rekurrenten um CHF 75'884.–

reduziert (vgl. Replik, S. 2).

4.5.2.4 Gemäss der seit dem 1. Januar 2019

geltenden Fassung von Art. 77 Abs. 4 VZAE muss der Gesuchsteller für die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

nachweisen, dass er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche

Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens

verfügt. Dies entspricht der Fähigkeit, sich mit ganz einfachen Sätzen in

routinemässigen Situationen verständigen zu können (Spescha, a.a.O., Art. 50 AIG N 7). Art. 77 Abs. 4 VZAE in

der seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung ist im vorliegenden Fall zwar

noch nicht anwendbar (vgl. oben E. 1.5). Es besteht aber kein Grund zur

Annahme, die Anforderungen an die Sprachkompetenzen könnten unter dem

bisherigen Recht höher gewesen sein. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

hat ein Ausländer vielmehr als in sprachlicher Hinsicht hinreichend integriert

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zu gelten, wenn er sich auf einfache

Weise in typischen alltäglichen Situationen verständigen und kurze Gespräche

führen kann (BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.3). Der Rekurrent

beurteilte seine Deutschkenntnisse auf einer Skala von sehr schlecht bis sehr

gut als genügend (Auskunft des Rekurrenten vom 10. Februar 2017 zur Anfrage des Migrationsamts vom

27. Januar 2017). In der Rekursbegründung (Ziff. 42) macht er

geltend, er sei in der Lage, sich auf Deutsch mit anderen Personen zu

unterhalten und den Alltag zu bewältigen. Im Jahr 2008 haben Abklärungen

(Gespräch und Test) ergeben, dass der Rekurrent (knapp) eine zweite Klasse

(A1-2) besuchen könnte (Protokoll des Arbeitsintegrationszentrums [AIZ]).

Gemäss Angaben der Sozialhilfe aus dem Jahr 2018 kann der Rekurrent einfache

Konversationen führen. Sobald die Komplexität steigt, sei er auf eine

Übersetzung angewiesen (Anfrage des Migrationsamts vom 20. Juli 2018 betreffend

Fürsorgeunterstützung). Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der

Rekurrent über mündliche Deutschkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau

A1 verfügt. Damit ist auch seine sprachliche Integration zu bejahen. Im Übrigen

ist zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten des Rekurrenten, Deutsch zu

lernen, aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen beschränkt gewesen sind

(vgl. unten E. 5.2.2).

4.5.2.5 Das JSD hat im Zusammenhang mit

Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG dem Rekurrenten eine erfolgreiche

Integration unter anderem auch wegen verschiedener strafrechtlicher

Verurteilungen abgesprochen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7). Geringfügige

Strafen schliessen allerdings eine erfolgreiche Integration im Sinn dieser

Gesetzesbestimmung nicht aus (BGer 2C_65/2014 vom 27. Januar 2015

E. 3.2; Spescha, a.a.O., Art.

50 AIG N 8). Mit Strafbefehl vom 10. Januar 2011 wurde der Rekurrent des

mehrfachen Erschleichens einer Leistung schuldig erklärt und mit einer

bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– und einer Busse von

CHF 200.– verurteilt. Die Verurteilung erfolgte, weil der Rekurrent ein

Decodiergerät erwarb und damit im August 2010 während knapp eines Monats mehrmals

unbefugt ein codiertes Fernsehprogramm konsumierte (Strafbefehl vom 10. Januar

2011). Diese Straftat kann nur knapp nicht mehr als Bagatelle qualifiziert

werden. Zudem spricht die geringe Strafe für ein leichtes Verschulden.

Angesichts dessen, dass inzwischen zehn Jahre verstrichen sind, vermag diese

Straftat die Integration des Rekurrenten entgegen der Auffassung des JSD nicht

in Frage zu stellen.

Mit

Strafbefehl vom 19. Oktober 2015 wurde der Rekurrent wegen einfacher Verletzung

der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit innerorts zu

einer Busse von CHF 600.– verurteilt (angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff.

8 und E. 7). Auch dieses mit einer vergleichsweise geringfügigen Strafe

geahndete Delikt schliesst eine erfolgreiche Integration nicht aus.

Gemäss

den Angaben der Ehefrau des Rekurrenten sagte ihr dieser am 6. Juni 2018 in

einem sehr aggressiven Ton, dass er mit den Kindern jeweils acht Stunden

verbringen dürfe und dass etwas Schlimmes passieren werde, wenn sie ihm dies

nicht ermögliche. Gemäss Auskunft vom 13. Juli 2018 hat die Staatsanwaltschaft

im Fall der Drohung vom 6. Juni 2018 noch nichts unternommen (Aktennotiz des

Migrationsamts vom 13. Juli 2018). Der Rekurrent macht zwar geltend, mangels

strafrechtlicher Verurteilung gelte diesbezüglich die Unschuldsvermutung,

bestreitet aber in der Sache nicht, dass er im Rahmen des Ehekonflikts

gegenüber seiner Ehefrau eine Drohung geäussert habe. Er behauptet jedoch, die

Drohung sei nicht persönlichkeitsadäquat (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 34).

Dies erscheint zweifelhaft. Gemäss Bericht des Kinder- und Jugenddiensts (KJD)

vom 2. Oktober 2019 trat der Rekurrent von Anfang an massiv fordernd auf und

verlangte, dass die Behörde der Mutter vorschreibe, die Kinder zu ihm zu schicken.

Der Rekurrent bestreitet dies ausdrücklich nicht, sondern versucht sein

Verhalten nur damit zu erklären, dass er sehr unter der Trennung von seinen

Töchtern leide und sich nicht anders zu helfen gewusst habe (Stellungnahme des

Rekurrenten vom 30. Oktober 2019 im vorinstanzlichen

Rekursverfahren). Gemäss erwähntem Bericht trat der Rekurrent zudem zum Teil

verbal aggressiv auf und hätten die Mutter und die Töchter berichtet, dass es

zu Eskalationen im öffentlichen Raum gekommen sei, bei denen sie sich vor dem

Rekurrenten gefürchtet hätten. Inzwischen konnten sich der Rekurrent und seine

Ehefrau in der Angelegenheit, die den Rekurrenten zur Drohung und zu einem

verbal aggressiven Auftreten veranlasst hat, aber gütlich einigen. Mit

Scheidungsvereinbarung vom 27. März 2020 stellten der Rekurrent und seine

Ehefrau fest, dass aufgrund der Weigerung der beiden Kinder derzeit kein

Kontakt zwischen dem Rekurrenten und den beiden gemeinsamen Töchtern bestehe.

Die Ehefrau verpflichtete sich, die Kinder anzuhalten, auf ehrliche

Kontaktversuche des Rekurrenten einzugehen, und die Kinder zu motivieren,

Kontakt mit dem Rekurrenten zu pflegen. Die Scheidungsvereinbarung wurde mit

Entscheid des Zivilgerichts vom 2. April 2020 (Ziff. 3) genehmigt. Angesichts

dieser Einigung sind keine weiteren Drohungen zu befürchten. Unter den

gegebenen Umständen genügt auch die Drohung nicht, um dem Rekurrenten die soziale

Integration abzusprechen.

4.6 Das Recht auf Achtung des

Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 BV ist berührt, wenn eine

staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und

tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt

anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne

Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen

(BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272). Im Juni 2018 bekam der KJD von der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) den Auftrag, die Besuchsrechtssituation

abzuklären und Empfehlungen abzugeben (Bericht des KJD vom 2. Oktober 2019).

Gemäss E-Mail des KJD vom 3. September 2019 bemühte sich der Rekurrent und war

er bereit, alle Bedingungen der Töchter zu akzeptieren, um die Besuche wieder

aufzunehmen. Gemäss Bericht des KJD vom 2. Oktober 2019 hat sich nach mehreren

Einzelgesprächen mit den Eltern und den Kindern trotzdem gezeigt, dass ein

Kontakt zwischen dem Rekurrenten und seinen beiden Töchtern vorerst nicht

möglich ist. Nach ca. sechs Monaten hätten die Töchter im September 2019 in

Einzelgesprächen erklärt, sie seien weiterhin nicht bereit, den Rekurrenten zu

sehen oder mit ihm sonst irgendwie Kontakt aufzunehmen. Nach Einschätzung des

KJD leiden die Töchter unter einem Loyalitätskonflikt und fühlen sich gedrängt,

eine Position auf der Seite der Mutter einzunehmen. Es gebe aber keine

Möglichkeit, diesen Druck wegzunehmen. Auf der anderen Seite führe der

Aktionismus des Rekurrenten, der zum Teil verbal aggressiv auftrete, zur

Verunsicherung der Töchter, so dass sie sich noch mehr zurückzögen und den

Kontakt nicht wünschten.

Gemäss

Scheidungsentscheid des Zivilgerichts vom 2. April 2020 (Ziff. 2) stehen die

Töchter des Rekurrenten und seiner Ehefrau unter der gemeinsamen elterlichen

Sorge beider Elternteile und unter der alleinigen Obhut der Mutter. Der persönliche

Verkehr zwischen dem Rekurrenten und seinen Töchtern wurde nicht geregelt.

Gemäss den Angaben des Rekurrenten verzichtete das Zivilgericht auf die

Regelung eines Besuchsrechts, weil beide Töchter gegenüber dem Gericht

aussagten, sie wünschten zurzeit weiterhin keinen Kontakt mit ihm

(Rekursbegründung, Ziff. 17). Mit Scheidungsvereinbarung vom 27. März 2020

stellten der Rekurrent und seine Ehefrau fest, dass aufgrund der Weigerung der

beiden Kinder derzeit kein Kontakt zwischen dem Rekurrenten und den beiden

gemeinsamen Töchtern bestehe. Die Ehefrau verpflichtete sich, die Kinder

anzuhalten, auf ehrliche Kontaktversuche des Rekurrenten einzugehen, und die

Kinder zu motivieren, Kontakt mit dem Rekurrenten zu pflegen. Die

Scheidungsvereinbarung wurde mit Entscheid des Zivilgerichts vom 2. April

2020 (Ziff. 3) genehmigt.

Damit

steht fest, dass die familiäre Beziehung zwischen dem Rekurrenten und seinen

Töchtern derzeit nicht gelebt wird. Folglich berührte die Wegweisung des

Rekurrenten das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht. Dass sich der

Rekurrent ernstlich um den Kontakt zu seinen Töchtern bemüht und es nicht

ausgeschlossen ist, dass diese in Zukunft wieder Kontakt zu ihm aufnehmen

wollen (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 37 und 49), ändert daran entgegen

seiner Ansicht nichts. Unrichtig ist die Behauptung des Rekurrenten, ohne

persönliche Begegnungen könnte der Kontakt zwischen ihm und seinen Töchtern

nicht wiederhergestellt werden (vgl. Rekursbegründung, Ziff. 49). Falls

der Kontakt überhaupt wieder aufgenommen werden könnte, erscheint es vielmehr

naheliegend, dass die ersten Kontakte schriftlich, telefonisch oder mit

modernen Kommunikationsmitteln erfolgen würden und es höchstens dann wieder zu

persönlichen Begegnungen kommen würde, wenn die Töchter auf diese Weise

Vertrauen zum Rekurrenten gefasst hätten. Demensprechend hat der KJD dem

Rekurrenten empfohlen, sich per Briefpost von Zeit zu Zeit bei den Töchtern zu

melden (Bericht des KJD vom 2. Oktober 2019).

4.7 Der Rekurrent verbrachte seine

Kindheit und Jugend sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens in der Türkei und

ist mit der Sprache und der Kultur seines Heimatlands nach wie vor vertraut

(angefochtener Entscheid, Tatsachen Ziff. 1 und E. 8). Gemäss angefochtenem

Entscheid leben seine Mutter und weitere Verwandte in der Türkei (angefochtener

Entscheid E. 8). Der Rekurrent macht geltend, in der Türkei lebe nur noch

seine Mutter und keine weiteren Familienmitglieder (Rekursbegründung,

Ziff. 45; vgl. Replik, S. 2). In seinem Antrag vom 7. Mai 2007 an das BFM

erklärte auch das Migrationsamt, im Heimatland des Rekurrenten lebe nur noch

dessen Mutter (Antrag des Migrationsamts vom 7. Mai 2007, S. 3). Aus den

folgenden Gründen kann trotzdem nicht davon ausgegangen werden, dass in der

Türkei ausser der Mutter überhaupt keine Verwandten des Rekurrenten leben.

Der Rekurrent

verweist in der Rekursbegründung (Ziff. 14) darauf, dass seine Mutter

gemäss dem Arztzeugnis von Dr. med. D____ vom 6. November 2018 auf

Unterstützung von Verwandten und Nachbarschaft angewiesen sei. Verwandte der

Mutter sind aber zumindest auch entfernte Verwandte des Rekurrenten. Folglich

ist aufgrund des vom Rekurrenten selbst als Beweismittel eingereichten

Arztzeugnisses davon auszugehen, dass in der Türkei zusätzlich zur Mutter

entfernte Verwandte des Rekurenten leben. Diesem Umstand ist aber kein

wesentliches Gewicht beizumessen. Davon, dass ausser der Mutter andere enge

Verwandte des Rekurrenten in der Türkei leben, ist aufgrund der Angaben des

Rekurrenten nicht auszugehen. Die Mutter des Rekurrenten ist 73 Jahre alt.

Gemäss Arztzeugnis Dr. med. D____ vom 6. November 2018 leidet sie an

kardiovaskulären Problemen, chronischen Rückenschmerzen und rechtsbetonter

Gonarthrose. Sie brauche im Alltag selbst Unterstützung von Verwandten und

Nachbarschaft und sei nicht in der Lage, den Rekurrenten zu betreuen und zu

unterstützen. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Feststellungen

zu zweifeln. Damit ist erstellt, dass die Mutter den Rekurrenten bei einer

Rückkehr in die Türkei höchstens moralisch unterstützen könnte.

4.8 Eine Gesamtbetrachtung der vorstehend

dargelegten Umstände ergibt, dass entgegen dem angefochtenen Entscheid wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt des Rekurrenten in der Schweiz

erforderlich machen. Dabei sprechen insbesondere die folgenden Umstände für

einen nachehelichen Härtefall: Der Rekurrent leidet an diversen ernsthaften

Beeinträchtigungen seiner körperlichen und psychischen Gesundheit, die ihm die

Rückkehr in die Türkei zumindest erheblich erschweren würden (vgl. oben E. 4.2,

insb. 4.2.2, 4.2.3.5 und 4.2.4). Er ist seit mehr als 16 Jahren bei einem

Arzt in Basel in Behandlung und hat zu diesem eine besonders enge

therapeutische Beziehung aufgebaut. Zudem wird er von weiteren Ärzten in Basel

medizinisch behandelt. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland müsste er die

therapeutische Beziehung zu seinen Ärzten in der Schweiz abbrechen und neue

therapeutische Beziehungen zu Ärzten in der Türkei aufbauen. Dies würde für ihn

eine grosse Belastung darstellen und seine Behandlung zumindest zu Beginn

erschweren. Der Umstand, dass der Rekurrent aus seinem gewohnten sozialen

Umfeld gerissen würde, hätte eine zusätzliche erhebliche Erschwerung seiner

Behandlung zur Folge (vgl. oben E. 4.3). Schliesslich hält sich der Rekurrent

seit mindestens zwölf Jahren rechtmässig in der Schweiz auf. Im Zeitpunkt des

vorliegenden Urteils kann ihm eine erfolgreiche Integration nicht abgesprochen

werden. Es ist davon auszugehen, dass seine sozialen Beziehungen in der Schweiz

so eng geworden sind, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens tangiert (vgl. oben

E. 4.5). Da ein nachehelicher Härtefall vorliegt, hat der Rekurrent gemäss Art.

50 Abs. 1 lit. b AuG Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

Im Übrigen wäre die Aufenthaltsbewilligung aus den nachstehenden Gründen auch

dann zu verlängern, wenn der Rekurrent auf die Verlängerung keinen gesetzlichen

Anspruch hätte.

5.

5.1 Soweit der Ausländer keinen

bundesrechtlichen oder völkerrechtlichen Bewilligungsanspruch hat, liegt die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Ermessen der zuständigen Behörde.

Bei der Ausübung des Ermessens muss die Behörde insbesondere den

Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) berücksichtigen (vgl. Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 AIG N 7; Nüssle, in: Caroni et al. [Hrsg.],

Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 33 N 33). Zur Prüfung der Verhältnismässigkeit

ist eine umfassende Interessenabwägung zwischen den Interessen an der

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und den öffentlichen Interessen an

deren Verweigerung vorzunehmen. Wenn die Interessen des Ausländers die

entgegenstehenden öffentlichen Interessen überwiegen, ist die

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern (Nüssle,

a.a.O., Art. 33 N 33).

5.2

5.2.1 Gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG kann die zuständige Behörde die

Aufenthaltsbewilligung widerrufen, wenn der Ausländer oder eine Person, für die

er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Nach der Rechtsprechung ist

für die Bejahung dieses Widerrufsgrunds eine konkrete Gefahr der

Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E.

2.3; VGE VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 4.2). Beim Widerruf der

Aufenthaltsbewilligung wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine

künftige zusätzliche Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden (BGer

2C_456/2014 vom 4. Juni 2015 E. 3.1). Neben den bisherigen und den aktuellen

Verhältnissen ist deshalb auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf

längere Zeit abzuwägen (BGer 2C_900/2014 vom 16. Juli 2015 E. 2.4; VGE

VD.2017.57 vom 2. Mai 2017 E. 4.2). Aufgrund seines Anspruchs auf eine IV-Rente

und Ergänzungsleistungen ist der Rekurrent nicht mehr auf Sozialhilfe

angewiesen (oben E. 4.5.2.2). Obwohl er und seine Familien in der

Vergangenheit hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten haben, ist der

Widerrufsgrund der Bedürftigkeit damit nicht erfüllt.

5.2.2 Im

Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung ist insbesondere auch zu berücksichtigen, ob die

Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet gewesen ist oder nicht (vgl. BGer

2C_834/2016 vom 31. Juli 2017 E. 2.2 und 2C_1109/2014 vom

20. Juli 2015 E. 2.1). Gemäss angefochtenem Entscheid ist die

Sozialhilfeabhängigkeit des Rekurrenten grösstenteils selbstverschuldet, weil

sie zu einem grossen Teil auf seine ungenügende sprachliche Integration

zurückzuführen sei (angefochtener Entscheid, E. 7). Diese Feststellung ist

unrichtig, wie der Rekurrent zu Recht geltend macht (vgl. Rekursbegründung,

Ziff. 35).

Der

Rekurrent war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2000 bis im Jahr 2003

in der Gastronomie erwerbstätig. Im Jahr 2003 musste er seine Erwerbstätigkeit

wegen des Arbeitsstopps für Asylbewerber aufgeben (Protokoll AIZ, S. 2). Seit

dem 1. Juni 2003 wurde er von der Sozialhilfe unterstützt (Aktennotiz

des Migrationsamts vom 28. Januar 2010). Damit wurde er durch die

rechtliche Regelung unverschuldet in die Sozialhilfe gedrängt. Von Juli 2005

bis September 2007 und von Mai 2015 bis Dezember 2016 wurden der Rekurrent und

seine Familie nicht von der Sozialhilfe unterstützt (vgl. angefochtener

Entscheid, Tatsachen Ziff. 2). Seit dem 1. September 2008 arbeitete er mit

einem Pensum von 100 % in einem Kiosk. Diese Stelle wurde ihm per 12.

Dezember 2008 wegen ungenügender Deutschkenntnisse gekündigt (Protokoll AIZ, S.

2 f.).

An

den damals ungenügenden Deutschkenntnissen trifft den Rekurrenten aber höchstens

ein leichtes Verschulden. Gemäss Arztzeugnis med. pract. E____ vom 23. August

2011 bestand beim Rekurrenten seit Januar 2007 eine leichte neuropsychologische

Störung mit mnestischen Defiziten, Schwindelattacken und Kopfschmerzen. Gemäss

Anfrage der IV-Stelle Basel-Stadt an den RAD vom 3. April 2019 wurde in

einem neurologischen Gutachten vom 15. Februar 2019 eine deutliche

Beeinträchtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit insbesondere im Bereich der

Aufmerksamkeit, des Gedächtnisses und der Flexibilität sowie eine deutliche

kognitive und physische Ermüdbarkeit festgestellt. Gemäss Beurteilung RAD vom

11. Juni 2019 leidet der Rekurrent unter einer mittelgradigen kognitiven

Störung. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Rekurrent die im Gutachten vom

15. Februar 2019 und in der Beurteilung vom 11. Juni 2019

erwähnten Beeinträchtigungen zumindest zu einem erheblichen Teil erst aufgrund

der Hirninfarkte im November 2016 erlitten hat (vgl. Beurteilung RAD vom 11.

Juni 2019). Aufgrund des Arztzeugnisses von med. pract. E____ vom 23. August

2011 ist aber anzunehmen, dass gewisse Beeinträchtigungen der geistigen

Gesundheit dem Rekurrenten das Erlernen der deutschen Sprache bereits vor der

Kündigung im Dezember 2008 erschwert haben. In einem Deutschkurs,

den der Rekurrent seit dem 5. Januar 2009 besuchte, wurden zwar einige

Absenzen und Verspätungen verzeichnet. Seine Lernmotivation war aber mittel bis

gross (Protokoll AIZ, S. 3 f.).

Von

März bis Mai 2010 leistete der Rekurrent einen dreimonatigen Einsatz in der

Küche eines Restaurants. Die Rückmeldung des Betriebs war sehr gut. Er sei

pünktlich und sehr motiviert gewesen und habe seine Deutschkenntnisse praktisch

einsetzen und verbessern können. Seine Produktivität sei hoch und sein Umgang

gut gewesen (Protokoll AIZ, S. 7). Seit dem 1. Juni 2010 arbeitete der

Rekurrent mit einem Teilzeitpensum in einem Restaurant als Pizzaiolo. Eine

Anstellung mit einem höheren Pensum war aufgrund des Geschäftsgangs nicht

möglich (Protokoll AIZ, S. 7). Das Arbeitsintegrationszentrum attestierte dem

Rekurrenten hohe Sozial- und Selbstkompetenz (pünktlich, hilfsbereit, gute

Arbeitshaltung). Betreffend seine Deutschkenntnisse stellte es fest, der Rekurrent habe

Grundwissen mit einem kleinen Wortschatz, könne sein Deutsch aber nicht

wesentlich verbessern, weil sein Langzeitgedächtnis aufgrund seiner Krankheit

erheblich gelitten habe (Protokoll AIZ, S. 7). Gemäss einem Schreiben des

Migrationsamts vom 18. Februar 2010 an der Rekurrenten war dieser sehr bemüht,

eine Verbesserung seiner Situation zu erreichen. Er habe keine neuen Schulden

gemacht und sei sehr bestrebt gewesen, sich beruflich zu integrieren. Die

Rückmeldungen der Sozialhilfe und des Arbeitsintegrationszentrums seien sehr

positiv gewesen. Gemäss Arztzeugnis med. pract. E____ vom 23. August 2011

konnte der Rekurrent aufgrund seiner Diagnosen keiner regelmässigen Arbeit

nachgehen. Gemäss eigenen Angaben arbeitete er trotzdem ca. 25 Stunden pro

Woche (Aktennotiz des Migrationsamts vom 21. Februar 2012). Gemäss einer

Aktennotiz des Migrationsamts vom 21. Februar 2012 betreffend

Einbürgerungsgesuch hinterliessen der Rekurrent und seine Ehefrau hingegen einen

zweischneidigen Eindruck und überzeugten die Bemühungen, eine nachhaltige

Ablösung von der Sozialhilfe zu erreichen, insgesamt nicht. In einer Aktennotiz

vom 21. Februar 2012 betreffend die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten (S. 1) stellte das Migrationsamt wiederum

fest, die Situation habe sich verbessert und das Ehepaar scheine bemüht. In einer

Aktennotiz des Migrationsamts vom 21. Januar 2014 wurde positiv vermerkt,

dass der Rekurrent der Empfehlung betreffend Deutschkurs gefolgt sei. Seit dem

1. Januar 2015 arbeitete der Rekurrent im Stundenlohn mit einem Arbeitspensum

von 30-40 %. Er war 50 % arbeitsunfähig geschrieben (Aktennotiz des

Migrationsamts vom 16. Februar 2015). Gemäss E-Mail der Sozialhilfe vom 3.

Februar 2015 zeigte sich die Familie des Rekurrenten sehr kooperativ und kam

der Rekurrent seinen Mitwirkungspflichten insbesondere bei der

Arbeitslosenversicherung und bei der Arbeitssuche nach (vgl. Aktennotiz des

Migrationsamts vom 4. Februar 2015; E-Mail der Sozialhilfe vom 3. Februar 2015).

Zusammenfassend

ist damit davon auszugehen, dass sich der Rekurrent gebührend um seine

sprachliche und berufliche Integration bemüht hat und dass die

Sozialhilfeabhängigkeit vor allem auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen

zurückzuführen ist. Dass die Sozialhilfebedürftigkeit ab November 2016 nicht

selbstverschuldet ist, anerkennt das JSD (vgl. angefochtener Entscheid, E. 7).

Insgesamt kann die Sozialhilfeabhängigkeit damit im Wesentlichen nicht als

selbstverschuldet qualifiziert werden.

5.2.3 Das JSD stellte fest, das Migrationsamt

habe den Rekurrenten und seine Familie über Jahre darauf hingewiesen, dass sie

sich von der Sozialhilfe ablösen sollten, und sie auch darüber informiert,

"dass nur auf Grund der familiären Situation – der Minderjährigkeit der

Kinder – von ausländerrechtlichen Massnahmen abgesehen werde"

(angefochtener Entscheid, E. 7). Diese Feststellungen stimmen nur teilweise mit

den Akten überein.

In

einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 10. Februar 2010 (S. 1) wurde der

Verzicht auf den Widerruf der Niederlassungsbewilligung der Ehefrau nicht nur

mit den Kindern, sondern auch mit ihrem eigenen langen Aufenthalt in der

Schweiz begründet. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten

wurde nicht mit der Beziehung zu seinen Kindern, sondern mit der Beziehung zu

seiner Ehefrau und der Tatsache, dass er sich in einem Programm des

Arbeitsintegrationszentrums befand, begründet. Im Informationsschreiben des

Migrationsamts zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten vom

18. Februar 2010 wurde der Sozialhilfebezug nicht beanstandet und wurde die

Verlängerung nicht mit der familiären Situation des Rekurrenten, sondern

implizit mit seinen Integrationsbemühungen begründet.

In

einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 20. Februar 2012 wurde die Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten trotz Vorliegens des Widerrufsgrunds

der Sozialhilfeabhängigkeit primär damit begründet, dass sich die Situation

verbessert habe und das Ehepaar bemüht scheine, weil die Familie aufgrund der

Erwerbstätigkeit des Rekurrenten als Pizzaiolo mit einem Pensum von 50 % nur

noch ergänzend von der Sozialhilfe unterstützt werden musste, der Rekurrent

keine neuen Schulden verzeichnete und die Schulden seiner Ehefrau seit Januar

2010 nicht mehr zugenommen hatten. Ergänzend wurde festgestellt, Massnahmen

wären aufgrund der fortgeschrittenen Integration des ältesten Kinds, der langen

Aufenthaltsdauer der Ehefrau und des Vertrauensschutzes nicht mehr

verhältnismässig.

Mit

Schreiben vom 1. März 2012 an den Rekurrenten und seine Ehefrau stellte das

Migrationsamt fest, dass der Rekurrent den Widerrufsgrund der

Sozialhilfeabhängigkeit erfülle, und erklärte im Widerspruch zu den vorstehend

erwähnten aktenkundigen internen Feststellungen, einzig aufgrund seiner familiären

Situation sehe es derzeit von weiteren Massnahmen ab. Zudem empfahl es ihm

dringend, gemeinsam mit seiner Ehefrau die Arbeitsbemühungen zu intensivieren

und dafür zu sorgen, dass er von der Sozialhilfe abgelöst werden könne.

Gemäss

einer Aktennotiz des Migrationsamts vom 13. Februar 2013 wären wegweisende

Massnahmen aufgrund der Aufenthaltsdauer der Ehefrau des Rekurrenten und der

fortgeschrittenen Integration der Kinder nach wie vor unverhältnismässig

gewesen. Zudem wäre der Vertrauensschutz zur Anwendung gekommen. Mit Schreiben

vom gleichen Tag teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten mit, dass seine

Aufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr verlängert worden sei. Die

Sozialhilfeabhängigkeit wurde nicht beanstandet, sondern bloss festgestellt,

dass dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden könne,

solange er und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt würden.

Anfang

2014 entschied das Migrationsamt, dass bis zur Volljährigkeit der Kinder keine

weiteren Massnahmen ergriffen werden. Zur Begründung wurde auf das gelebte

Familienleben zwischen dem Rekurrenten, seiner Ehefrau und ihren Kindern

verwiesen (vgl. Aktennotiz des Migrationsamts vom 21. Januar 2014, ferner

Aktennotiz des Migrationsamts vom 16. Februar 2015).

Mit

Schreiben vom 16. Februar 2015 wies das Migrationsamt den Rekurrenten und

seine Ehefrau darauf hin, dass sie weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt würden,

informierte sie, dass die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten verlängert wurde,

und erklärte, dass dem Rekurrenten die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt

werden könne, solange er und seine Familie von der Sozialhilfe unterstützt

werden, und dass derzeit aufgrund seiner familiären Situation von weiteren

Massnahmen abgesehen werde.

Am

10. März 2017 stellte das Migrationsamt sinngemäss fest, der Rekurrent könne

sich aufgrund der Trennung nicht auf die Beziehung zu seiner Ehefrau und

mangels Unterhaltsbeiträgen nicht auf die Beziehung zu seinen Kindern berufen. "Die

Rückkehr in die Türkei, wo seine Mutter lebt und er doch einen grossen Teil

seines Lebens verbracht hat, erscheint nach einem dreizehnjährigen Aufenthalt

in der Schweiz, der Tatsache, dass seine engsten Beziehungen hier sind, und dem

Umstand, dass die medizinische Behandlung in der Türkei weitergeführt werden

müsste, schwierig" (Aufenthaltsüberprüfung Aufenthalte, interner Entscheid

vom 10. März 2017).

Aufgrund

der Schreiben des Migrationsamts vom 1. März 2012 und 16. Februar

2015 konnte der Rekurrent für den Fall, dass seine familiären Beziehungen zu

seiner Ehefrau und seinen Kindern nicht mehr gelebt würden, nicht darauf

vertrauen, dass die Sozialhilfeabhängigkeit nicht als Grund für eine

Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung herangezogen wird. Der Umstand,

dass der Inhalt des Schreibens vom 1. März 2012 im Widerspruch zu den

internen Feststellungen des Migrationsamts steht, ändert daran nichts. Auch

wenn der Rekurrent deshalb keinen Anspruch auf Vertrauensschutz geltend machen

kann (vgl. Rekursbegründung, Rz 35 und 46), ist aber zu

berücksichtigen, dass das Migrationsamt die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten regelmässig auch mit dessen

Integrationsbemühungen begründet hat und deshalb kein Grund besteht, diesen

entgegen der früheren Einschätzung der zuständigen Behörde keine Beachtung mehr

zu schenken.

5.3 Das

JSD erwog, aufgrund der Sozialhilfe, der Schulden und der Straffälligkeit des

Rekurrenten bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8). Dieser

Einschätzung kann nicht gefolgt werden. Da der Sozialhilfebezug des Rekurrenten

im Wesentlichen unverschuldet gewesen ist (vgl. oben E. 5.2.2) und aufgrund

seines Anspruchs auf eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen keine weitere

Sozialhilfeabhängigkeit mehr droht, begründet der bisherige Bezug von

Sozialhilfe kein relevantes öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung

seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Gleiche gilt für die Schulden des

Rekurrenten. Da diese hauptsächlich auf die inzwischen überwundene Spielsucht

des Rekurrenten oder allenfalls auf Kindesunterhalt und einen für den Bruder

des Rekurrenten aufgenommenen Kredit zurückzuführen sind (vgl. oben

E. 4.5.2.3) und der Rekurrent inzwischen Anspruch auf eine Rente und auf

Kinderrenten der IV sowie auf Ergänzungsleistungen hat, besteht kein relevantes

Risiko einer weiteren Verschuldung. Die beiden Verurteilungen des

Rekurrenten zu geringfügigen Strafen vor rund fünf und rund zehn Jahren (vgl.

dazu oben E. 4.5.2.5) begründen höchstens ein geringes öffentliches

Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Im

Wesentlichen bleibt damit als öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung das Durchsetzen einer restriktiven

Einwanderungspolitik (vgl. dazu BGE 135 I 143 E. 2.2 S. 147). Aus den

vorstehenden Erwägungen (vgl. oben E. 4.2–4.5 und 4.7) ergibt sich, dass der

Rekurrent ein sehr gewichtiges Interesse an der Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung hat. Dieses überwiegt die entgegenstehenden öffentlichen

Interessen eindeutig. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wäre

deshalb unverhältnismässig. Auch aus diesem Grund ist die Bewilligung zu

verlängern.

6.

Gemäss

Art. 99 Abs. 1 AuG legt der Bundesrat fest, in welchen Fällen dem SEM

Aufenthaltsbewilligungen zur Zustimmung zu unterbreiten sind. Gemäss

Art. 85 Abs. 2 VZAE legt das Eidgenössische Justiz- und

Polizeidepartements (EJPD) in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die

Aufenthaltsbewilligung dem Zustimmungsverfahren unterliegt. Gemäss Art. 4

lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren

unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide

(SR 142.201.1) ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der

Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten.

Gemäss Art. 99 Abs. 2 AIG kann das SEM die Zustimmung zum Entscheid

einer kantonalen Verwaltungsbehörde oder einer kantonalen Beschwerdeinstanz

verweigern oder diesen Entscheid befristen oder an Bedingungen und Auflagen

knüpfen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung in einem dem Zustimmungsverfahren unterliegenden Fall

auch dann dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten ist, wenn sie von einem

kantonalen Gericht angeordnet worden ist (vgl. Botschaft zur Revision des

Ausländergesetzes [AuG] [Verfahrensnormen und Informationssysteme] vom

2. März 2018, in: BBl 2018 S. 1685 ff., 1703 und 1739). Im vorliegenden

Fall geht es um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten

nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. Das Migrationsamt hat die

Verlängerung deshalb dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Der Ausweis darf

erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt (Art. 86

Abs. 5 VZAE). Sollte das SEM die Zustimmung zur Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung wider Erwarten verweigern, wäre zu prüfen, ob der

Vollzug der Wegweisung des Rekurrenten möglich, zulässig und zumutbar ist (vgl.

Art. 83 AuG).

7.

7.1 Entsprechend

dem Ausgang des Verfahrens sind in Anwendung von § 6 und § 7

Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800)

sowie § 30 Abs. 1 VRPG für das verwaltungsinterne und das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren keine Verfahrenskosten zu erheben und

hat das JSD für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Aufgrund

der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege steht die Forderung auf die

Parteientschädigung dem unentgeltlichen Rechtsbeistand und nicht dem

unentgeltlich vertretenen Rekurrenten zu. Das JSD hat die Parteientschädigung

deshalb direkt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu zahlen (vgl. BGer 5A_754/2013

vom 4. Februar 2014 E. 5; VGE VD.2018.158 vom

30. Juni 2020 E. 2.5; AGE ZB.2018.20 vom 14. September 2018

E. 4.2 und ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 9.3.2).

7.2

7.2.1 Im

verwaltungsinternen Rekursverfahren kann dem ganz oder teilweise obsiegenden

Rekurrenten, dem Anwaltskosten entstanden sind, gemäss § 7 Abs. 1 des

Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) eine angemessene

Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen

offensichtlichen Bagatellfall handelt. Bei der Bemessung der Parteientschädigung

sind der Zeitaufwand und die Schwierigkeit der Sache, deren Bedeutung für die

Beteiligten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu

berücksichtigen (§ 8 Abs. 2 VGG). Das aus dieser Bestimmung grundsätzlich

fliessende Recht auf eine Parteientschädigung vermittelt keinen Anspruch auf

vollen Kostenersatz (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.270

vom 18. Juli 2018 E. 5.3, und VD.2014.38 vom 10. September 2014

E. 3.2.3.2). Gemäss § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 lit. a der

Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) kann

für das verwaltungsinterne Rekursverfahren vor einem Departement unter den

erwähnten Voraussetzungen eine Parteientschädigung von CHF 20.– bis CHF 850.–,

in besonderen Fällen bis CHF 1ꞌ750.–, zuerkannt werden. Angesichts

der Kostenentwicklung bei der Rechtsvertretung ist der Begriff des besonderen

Falls mit Bezug auf die Parteientschädigung eher grosszügig auszulegen (VGE

VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.270 vom 18.

Juli 2018 E. 5.3 und VD.2017.21 vom 6. Juli 2017 E. 8).

Rechtfertigt es der Streitwert oder der Umfang der Streitsache oder stehen

wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel, so kann gemäss § 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV eine Parteientschädigung

von bis zu CHF 3ꞌ500.– festgesetzt werden. Bei der Bestimmung des

Streitwerts, des Umfangs der Sache oder wesentlicher Vermögensinteressen sind

keine hohen Anforderungen zu stellen (VGE VD.2017.184 vom

28. März 2019 E. 3.1.1, VD.2017.210 vom 2. Mai 2018 E. 5.2.1 und

VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3.1.1). Einem ganz obsiegenden

Rekurrenten können die Anwaltskosten gemäss § 13 Abs. 3 VGV in vollem Umfang

zugesprochen werden, wenn es sich um einen Entscheid von erheblicher Tragweite

handelt und grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen

vorliegen. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es der Umfang der Streitsache, die

Parteientschädigung für das Rekursverfahren vor dem JSD in Anwendung von § 13

Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 VGV auf CHF 3'500.– zuzüglich

Mehrwertsteuer festzusetzen. Eine höhere Parteientschädigung ist

ausgeschlossen, weil dem JSD weder ein grober Verfahrensfehler noch eine

offensichtliche Rechtsverletzung vorgeworfen werden kann.

7.2.2 Gemäss

angefochtenem Entscheid (E. 10) ist dem Rekurrenten für das

Rekursverfahren vor dem JSD die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Unter

diesen Umständen besteht kein Anlass, daran zu zweifeln, dass die

Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren erfüllt sind. Bei Obsiegen einer unentgeltlich prozessierenden

Partei ist dieser zunächst eine Parteientschädigung auszurichten. Wenn diese

den notwendigen und zum reduzierten Stundenansatz von CHF 200.– für die unentgeltliche

Verbeiständung berechneten Aufwand nicht deckt, ist in einem weiteren Schritt

ein ergänzendes Honorar für den unentgeltlichen Rechtsbeistand zulasten der

Gerichtskasse festzusetzen (VGE VD.2017.184 vom 28. März 2019 E. 3.1.1 und

VD.2017.91 vom 15. September 2017 E. 2.3 und 2.3.2). Mit Honorarnote vom

8. Januar 2020 machte der unentgeltliche Rechtsbeistand des Rekurrenten

einen Zeitaufwand von 19 Stunden mit einem Stundenansatz von CHF 220.–

geltend. Da das JSD bei der Bemessung der Entschädigung auf einen Zeitaufwand

von 19 Stunden abgestellt hat (angefochtener Entscheid, E. 10), ist davon

auszugehen, dass dieser angemessen ist. Wie das JSD richtig festgestellt hat

(angefochtener Entscheid, E. 10), beträgt der Stundenansatz im Bereich der

unentgeltlichen Rechtspflege bloss CHF 200.–. Damit beläuft sich das Honorar

des unentgeltlichen Rechtsbeistands auf CHF 3'800.–. Als Auslagen macht der

unentgeltliche Rechtsbeistand 145 Kopien zu CHF 0.26 und Porti von CHF 78.30

geltend. Kopien werden im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege nur mit

CHF 0.25 vergütet (VGE VD.2017.291 vom 9. Juli 2018 E. 7.3.3 und

VD.2016.197 vom 23. August 2017 E. 5). Die ersatzfähigen

Auslagen belaufen sich folglich auf CHF 114.55, wie das JSD richtig

festgestellt hat (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10). Insgesamt beläuft

sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands damit auf CHF

3'914.55 zuzüglich Mehrwertsteuer. Davon ist die Parteientschädigung von CHF 3'500.–

zuzüglich Mehrwertsteuer abzuziehen. Folglich beträgt das ergänzende Honorar

CHF 414.55 zuzüglich Mehrwertsteuer.

7.3 Für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren macht der Rechtsvertreter des Rekurrenten

mit Honorarnote vom 18. August 2020 einen Zeitaufwand von

17 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.–, 334 Kopien zu CHF 1.50

pro Stück und Porti von CHF 36.20 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser

Aufwand ist nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren beträgt damit CHF 4'787.20

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 368.60.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses

werden der Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom

23. Januar 2020 und die Verfügung des Migrationsamts vom 23. Juli 2018

aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung des

Rekurrenten zu verlängern und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung dem

Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.

Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben.

Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wird

verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...],

für das verwaltungsinterne Rekursverfahren eine Parteientschädigung von

CHF 3'500.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von

CHF 269.50, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von CHF 4'787.20, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 %

MWST von CHF 368.60, zu bezahlen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsinterne

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...] als

unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand

wird für das verwaltungsinterne Rekursverfahren zulasten des Justiz- und

Sicherheitsdepartements ein Honorar von CHF 414.55, einschliesslich

Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 31.90, zugesprochen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.