VD.2020.76
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung
16. September 2020Deutsch29 min
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. In der Folge reiste ihr Ehemann, B____,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.76
URTEIL
vom 16. September 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
B____
Rekurrent
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 13. Februar 2020
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Die italienische Staatsangehörige A____, geboren [...]
1958 (Rekurrentin), nahm am 10. Dezember 2012 Wohnsitz in der Schweiz, wo ihr
am 21. Januar 2013 im Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. In der Folge reiste ihr Ehemann, B____,
geboren [...] 1960 (Rekurrent), am 15. März 2013 im Rahmen des
Familiennachzuges in die Schweiz ein und erhielt am 3. April 2013 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Gültigkeit
beider Aufenthaltsbewilligungen dauerte bis zum 9. Dezember 2017.
Die Rekurrentin arbeitete vom 1. Januar 2013 bis 30.
November 2013 als Küchenhilfe mit Vollzeitpensum zunächst im Restaurant C____ und
sodann vom 2. Dezember 2013 bis 30. September 2014 im Restaurant D____, beide [...]
in Basel.
Im Dezember 2014 und Januar 2015 bezogen die
Rekurrierenden aufgrund verzögerter Leistungen der Arbeitslosenkasse
vorübergehend Sozialhilfe. Ab Februar 2015 bis Juli 2016 bezog die Rekurrentin
Taggelder der Arbeitslosenversicherung.
Vom 8. Juni 2015 bis 7. März 2016 arbeitete sie im
Rahmen einer ihr vom RAV zugewiesenen Tätigkeit zur vorübergehenden
Beschäftigung in der E____. Im Juni 2016 und von August 2016 bis Januar 2017
hatte sie eine durch F____ vermittelte Anstellung als Betriebsmitarbeiterin
Bäckerei bei der G____ inne. Seit Februar 2017 beziehen die Rekurrierenden
ununterbrochen Sozialhilfe.
Der Rekurrent arbeitete von März 2017 bis Mai 2017 bei
der H____ in Basel.
Mit Schreiben vom 21. November 2017 leitete das
Migrationsamt die Prüfung der Bewilligungsverlängerung ein. Nach erfolgter
Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren Abklärungen, bei denen die
Rekurrierenden einen für maximal drei Monate befristeten Einsatzvertrag der
Rekurrentin ab dem 27. Januar 2018 bei der G____ sowie einen Arbeitsvertrag des
Rekurrenten bei der Firma I____ als Hilfskoch und Küchenhilfe ab dem 1. Februar
2018, wie auch Belege für dessen Hospitalisierung wegen einer Tumorerkrankung
einreichten, verweigerte das Migrationsamt den Rekurrierenden mit Verfügung vom
27. Juni 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies sie
aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 13. Februar 2020 kostenfällig ab und
verweigerte den im damaligen Verfahren anwaltlich vertretenen Rekurrierenden
die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 20. Februar 2020 erhobene und am 10. März
2020 begründete Rekurs der anwaltlich nicht mehr vertretenen Rekurrierenden an
den Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem sie die Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung beantragen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement
mit Schreiben vom 26. März 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Mit Eingabe vom 3.
April 2020 wiesen die Rekurrierenden nach, dass sie weiterhin von der
Sozialhilfe unterstützt werden, worauf mit instruktionsrichterlicher Verfügung
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde sowie dem Rekurs vorläufig
die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Vorinstanz angewiesen wurde,
einstweilen von einer Wegweisung abzusehen. Mit Eingaben vom 6. und 27. April
2020 nahmen die Rekurrierenden weiter zur Sache Stellung. Das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai 2020 auf eine
Vernehmlassung zum Rekurs und beantragte dessen kostenfällige Abweisung. Hierzu
äusserten sich die Rekurrierenden mit Eingaben vom 15. Mai 2020 und reichten
mit Schreiben vom 18. Mai 2020, 29. Mai 2020, 12. August 2020 sowie 5.
September 2020 weitere Unterlagen ein. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. März
2020.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss
§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Die
Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem
Dispositiv
unmittelbar berührt und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
Dabei gilt im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
Bei nicht anwaltlich vertretenen Laien werden an die Substantiierung des
Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn aus dem
Rekurs hinreichend klar hervorgeht, wogegen er sich richtet und weshalb die
rekurrierende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (vgl.
VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom
12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 277, 305).
1.4 Soweit
sich der Aufenthaltsanspruch vorliegend nicht aus dem internationalen Recht
ergibt, ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 16. Dezember 2016 revidiert worden ist. Dabei
ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen
bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die
übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am
1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im
vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.
Das anwendbare
materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. BGer 2C_64/2019
vom 18. Dezember 2019 E. 1.3, 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1,
2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.
1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019
E. 1.4). Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art.
126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle
Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts
eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2,
2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar
2009 E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011
E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar
2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger
Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar,
wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen
eröffnet worden ist (BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2,
2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 1.2; VGE VD.2010.189 vom 9.
Februar 2011 E. 2.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene
Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl.
BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom
27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1,
2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für
die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung.
Demgegenüber
bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen
des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19.
August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26.
Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen
Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten
grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom
19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom
26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20).
Das Verfahren
betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrierenden wurde
mit dem Schreiben vom 21. November 2017 vor
dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall
mit den Erwägungen der Vorinstanz nach den materiellen Bestimmungen des alten
Rechts. Revidierte Verfahrensbestimmungen stehen nicht zur Diskussion. Im
Folgenden wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet.
2.
2.1 Wie
das JSD richtig erwog (angefochtener Entscheid, E. 3 S. 6), gilt das nationale
Migrationsrecht für den Aufenthalt der Rekurrierenden als italienischen
Staatsangehörigen nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung
enthält. Zudem kommt es zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung
ihrer Rechtsstellung enthält.
2.2
2.2.1 Nach
der vom JSD sodann zutreffend referierten Regelung von Art. 1 und 3 ff. FZA in
Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5
S. 6 f.) haben Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(EU) Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie den Nachweis
der Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
erbringen. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und
des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der
unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21.
Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)
berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage (vgl.
Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 37 f., mit Hinweisen).
2.2.2 Den
Erwägungen des JSD weiter folgend (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6 ff.
S. 7 f.), erhält eine Arbeitnehmerin, die Staatsangehörige einer Vertragspartei
ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit
einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine
Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab
dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese wird
automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung
kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die Inhaberin seit mehr als
zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der
Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten (vgl. Art. 6 Abs. 1
Anhang I FZA).
Nach Art. 6 Abs. 6
Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige
Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine
Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall
vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern das
zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Ein Unterbruch der
Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall oder unfreiwilliger
Arbeitslosigkeit gelten als Beschäftigungszeiten (BGE 141 II 1 E. 2.1 S. 3 f.,
mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und
Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970
über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni
1970 S. 24 ff.]). Demgegenüber kann eine arbeitnehmende Person ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlieren, wenn sie freiwillig
arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass
keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer
Zeit eine andere Arbeit finden wird. In diesen Fällen fällt der
Arbeitnehmerstatus dahin (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f., mit Hinweis auf das
Urteil des EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925 Rn. 14).
Ebenfalls verlieren kann die arbeitnehmende Person ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person, wenn
ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da
sie ihre Bewilligung etwa gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze
Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren
Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren
(BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f., mit weiteren Hinweisen). Die zuständige Behörde
kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängern, wenn die
Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23
der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs
[VEP, SR 142.203]). Da in diesen Fällen kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch
mehr besteht, kommt Art. 5 Anhang I FZA mit dem Erfordernis des Schutzes der
öffentlichen Ordnung als Voraussetzung für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA nicht zur Anwendung.
2.2.3 Für
die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs kommt es grundsätzlich
weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität der arbeitsleistenden Person noch
auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an
(Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986 1741 Rn. 14,
vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Rn. 16). Erforderlich ist
aber quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit (Urteil des EuGH vom 31. Mai 1989 C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621
Rn. 13). Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive
Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung (Urteil des EuGH vom 4. Februar
2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Rn. 26) – allen Umständen Rechnung tragen,
welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen.
Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem
allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. Urteile des EuGH
Bettray, Rn. 17, vom 7. September 2004 C-456/02 Trojani, Slg.
2004 I-7573 Rn 24; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6). Wie das JSD in diesem
Zusammenhang zutreffend erwog (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10 f.
S. 10–12), können im Zuge dieser Gesamtschau einzelne Merkmale wie die
Dauer, das Pensum oder die Entlöhnung einer Beschäftigung durchaus deren
Echtheit und Wirtschaftlichkeit in Frage stellen. Dies ergibt sich aus dem der
Arbeitnehmerfreizügigkeit im Allgemeinen zu Grunde liegenden Gedanken, dass
Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, eigentlich über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre eigenen
Bedürfnisse finanziell abzudecken. Ein aufgrund des geringen Pensums oder der
niedrigen Entlöhnung marginaler Nebenerwerb, der sich als völlig untergeordnet
und unwesentlich darstellt, vermag die an den freizügigkeitsrechtlichen
Arbeitnehmerbegriff gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen (BGer
2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1, unter anderem mit Hinweis auf das Urteil
des EuGH vom 28. Februar 2013 C-544/11 Petersen, Rn. 30 sowie BGE 131 II 339 E.
2.4 S. 347; 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 3.2 und 4.3 f., 2C_761 vom
21. April 2016 E. 4.2.2, 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2 und
2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen
des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur Verordnung über die Einführung
des freien Personenverkehrs [VEP-Weisungen], Ziff. 4.2.3).
2.2.4 Diese
Grundsätze sind nun in Art. 61a AIG in Ausführung des FZA gesetzlich
konkretisiert worden. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kommt diese auf den
1. Juli 2018 in Kraft getretene Bestimmung auf den vorliegenden
Sachverhalt aber nicht direkt zur Anwendung (vgl. oben E. 1.4).
2.3 Die
Vorinstanzen haben in Anwendung dieser freizügigkeitsrechtlichen Grundsätze
erwogen, dass die Rekurrentin ihre Arbeitnehmereigenschaft aufgrund ihrer
längerdauernden Arbeitslosigkeit und dem abgelaufenen Anspruch auf Taggelder
der Arbeitslosenkasse verloren habe, was von ihr zu Recht nicht bestritten
werde. Sie erwogen, dass die Rekurrentin ihre Anstellung beim Restaurant D____
Ende Oktober 2014 verloren (vgl. Kündigung vom 30. September 2014) und in der
Folge bis im Juli 2016 Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen habe. Von Juni
2016 bis Januar 2017 (mit Ausnahme des Juli 2016) habe die Rekurrentin eine
durch die Personalvermittlung F____ vermittelte Anstellung bei der G____
ausgeübt (vgl. Einsatzvertrag F____ vom 6. Juni 2016), welche sie nach der Verlegung
der Arbeitsstätte von Basel nach [...] (AG) freiwillig aufgegeben habe. Ab
Februar 2017 habe sie zusammen mit dem Rekurrenten Sozialhilfe bezogen. Nach
einem Monat der Arbeitslosigkeit habe sie von März bis Mitte Mai 2017 für
zweieinhalb Monate in einem vermutungsweise sehr geringen Pensum mit einem Nettoverdienst
von insgesamt CHF 2'346.– bei der H____ gearbeitet. Darauf sei sie acht
Monate arbeitslos gewesen und habe aufgrund ungenügender Beitragszeiten keinen
Anspruch auf die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenkasse mehr gehabt.
Anschliessend habe die Rekurrentin am 27. Januar 2018 eine auf drei Monate
befristete Stelle mit einem Beschäftigungsumfang von 17 Stunden pro Woche bei
der G____ angetreten (Einsatzvertrag F____ vom 22. Januar 2018), welche sie
aber entgegen ihrer Hoffnung auf eine unbefristete Verlängerung (vgl. Schreiben
der Rekurrentin vom 30. Januar 2018) nur maximal einen Monat ausgeübt habe. Seit
März 2019 sei sie in einem Pensum von 50% bei der J____ und somit im zweiten
Arbeitsmarkt tätig. Sie sei somit seit Februar 2017 und mithin seit beinahe
drei Jahren ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt worden und bis auf
die zwei kurzen Arbeitseinsätze mit geringem Umfang bei der H____ und bei der G____
arbeitslos gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10 S. 9).
Dieser in den
Akten belegte Sachverhalt wird von den Rekurrierenden im vorliegenden Verfahren
nicht bestritten. Es kann entsprechend davon ausgegangen werden. Ergänzend ist
festzustellen, dass die Rekurrentin nach einer Zuweisung durch die
Personalberatung des RAV im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden
Beschäftigung (vgl. Zuweisung vom 4. Juni 2015) vom 8. Juni 2015 bis zum 7.
März 2016 während eines Einsatzes zur Arbeitsintegration in der E____ gearbeitet
hat, wobei sie Anspruch auf Spesenentschädigung hatte. Im vorliegenden
Verfahren wies sie sodann für den Monat August 2019 ein bei der J____ erzieltes
Einkommen von CHF 548.60 nach. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgrund ihrer
Anmeldung zum Bezug einer AHV-Rente per Ende April 2020 aufgelöst (vgl.
Schreiben der J____ vom 23. März 2020, act. 8).
Wie dem Auszug aus
dem individuellen Konto der Rekurrentin bei der Ausgleichskasse entnommen
werden kann, wurde für sie in den Jahren 2013 und 2014 ein Einkommen von CHF
84ʹ672.– abgerechnet. Im Juni 2016 und von August 2016 bis Januar 2017
wurde sodann ein Einkommen von CHF 24ʹ060.– und im März bis Mai 2017 ein
solches von CHF 2ʹ346.– abgerechnet. Seither wurden keine regulären
Lohnzahlungen mehr für sie nachgewiesen. Aufgrund dieser langjährigen
Erwerbslosigkeit nach der bereits bei der H____ im Jahr 2017 bloss noch sehr
reduzierten Arbeitstätigkeit folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass die
Rekurrentin keine ernsthaften Aussichten mehr besitzt, in absehbarer Zeit wieder
eine andere Arbeit zu finden, weshalb ihr Arbeitnehmerstatus dahingefallen ist
(BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124 f., 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f.; BGer
2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 4.1). Die über J____ wie auch die E____
erfolgten Tätigkeiten im sekundären Arbeitsmarkt waren nicht geeignet, ihre
Arbeitnehmereigenschaft zu begründen oder fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E.
2.2.5 S. 6 f., mit Hinweisen; BGer 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 4.1, 2C_617/2019
vom 6. Februar 2020 E. 3.2). Mit dem Nachweis der Pensionierung der Rekurrentin
stellen sich die Rekurrierenden zudem selber auf den Standpunkt, dass die
Rekurrentin nun gar nicht mehr einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.
2.4
2.4.1 Ohne
entsprechende konkrete Ausführungen in ihrer Rekursbegründung haben die
Rekurrierenden im vorliegenden Rekursverfahren die am 3. Dezember 2019 erfolgte
Anmeldung der Rekurrentin zum Vorbezug von Rentenleistungen der AHV
nachgewiesen. Gemäss der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons
St. Gallen vom 30. März 2020 hat sie mit Wirkung ab dem 1. Mai 2020 Anspruch
auf eine monatliche Altersrente von CHF 230.–. Die Rekurrierenden stellen sich
damit implizit auf den Standpunkt, dass sich die Rekurrentin auf ein
Verbleiberecht als Rentnerin berufen kann, worauf trotz unterbliebener
Auseinandersetzung im Rekurs einzutreten ist.
2.4.2 Gemäss
Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die
Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach
Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA auf die
Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG Bezug. Gemäss
Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung 1251/70 besteht dabei ein
Verbleiberecht von Arbeitnehmenden, wenn sie im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer
Erwerbstätigkeit im rentenberechtigenden Alter einen Anspruch auf eine
Altersrente geltend machen können und mindestens in den letzten zwölf Monaten
davor eine Anstellung hatten (BGer 2C-531/2009 vom 22. Juni 2020 E. 4.1;
Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij,
Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 350). In diesem Sinne setzt ein
Verbleiberecht nach erfolgter Pensionierung eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft
voraus (BGer 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2). Diese hat die Rekurrentin
aber vor dem Vorbezug ihrer Altersrente bereits verloren. Folglich kann sie
daraus kein Verbleiberecht ableiten.
2.4.3 Ebenso
wenig kann die Rekurrentin als Altersrentnerin einen Aufenthaltsanspruch gemäss
Art. 24 Ziff. 1 Anhang I FZA geltend machen. Dieser Anspruch von Personen, die
keine Erwerbstätigkeit ausüben, setzt voraus, dass sie über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die eigenen finanziellen Mittel gelten
dann als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die
eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und
gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf
Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die
finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der
Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen (Art.
24 Ziff. 2 Anhang I FZA). Die Rekurrentin konnte sich möglicherweise als
Altersrentnerin von der Sozialhilfe ablösen. Sie ist aufgrund ihres minimalen
und zudem aufgrund des Vorbezuges gekürzten Rentenanspruchs aber auf den Bezug
von Ergänzungsleistungen angewiesen. Dieser Bezug steht dem Anspruch gemäss
Art. 24 Ziff. 1 Anhang I FZA entgegen (BGE 135 II 265 E. 3.5 f. S. 271
f.; VGE VD.2015.16 vom 27. April 2015 E. 2.4; Art. 16 Abs. 2 der Verordnung
über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]).
2.4.4 Daraus
folgt, dass die Rekurrentin keine freizügigkeitsrechtlichen Aufenthalts- oder
Verbleibeanspruch geltend machen kann. Mit dem Verlust des Aufenthaltsanspruchs
der Rekurrentin als Arbeitnehmerin und der fehlenden Entstehung eines anderweitigen
Verbleibeanspruchs hat auch der Rekurrent, wie von der Vorinstanz erwogen
(angefochtener Entscheid, E. 21 S, 14), seinen von ihr abgeleiteten
Aufenthaltsanspruch zum Verbleib bei seiner Ehefrau verloren.
2.5 Nicht
bestritten und explizit thematisiert werden von den Rekurrierenden die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bezüglich eines eigenen, selbständigen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs des Rekurrenten. Die
Rekurrierenden haben mit ihrem vorliegenden Rekurs aber Unterlagen ins Recht
gelegt, auf welche trotz unterbliebener Substantiierung eines daraus
abgeleiteten Anspruchs wiederum eingegangen werden soll.
Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus, dass
der Rekurrent mit seiner Erwerbstätigkeit für die I____ keinen Anspruch auf
Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der
unselbständigen Erwerbstätigkeit erworben hat. Belegt ist, dass der Rekurrent
aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dieser Firma per 1. Februar 2018 seine Arbeit
aufnahm. Bereits am 7. Februar 2018 wurde bei ihm ein Tumor diagnostiziert
(vgl. die Verweisung des Rekurrenten vom 8. Februar 2018 durch med. pract.
[...] an die HNO-Klinik [...]; den Sonographie-Bericht [...] vom 7. Februar
2018, den Bericht der HNO-Klinik [...] vom 19. Februar 2018 mit der Diagnose
eines Warthin-Tumor Unterpol Glandula parotis rechts und den Austrittsbericht
der HNO-Klinik [...] vom 15. März 2018 nach lateraler Parotidektomie rechts).
Worauf der Rekurrent vom 15. bis 18. März 2018 hospitalisiert und vom 9. März
2018 bis 31. Juli 2018 vollständig arbeitsunfähig war. Gemäss den
Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin für die Monate Februar und März 2018 erwarb
der Rekurrent in diesen beiden Monaten aufgrund der von ihm geleisteten Arbeit
CHF 2'981.55 sowie CHF 281.75 netto. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis unter
Hinweis auf die unterbliebene Mitteilung der vorbestehenden Erkrankung und die
Unzuverlässigkeit des Rekurrenten gekündigt (Aktennotiz Migrationsamt vom 13.
Juni 2018 betreffend Rücksprache mit dem Treuhänder der Arbeitgeberin; E-Mail des
Treuhänders der Arbeitgeberin vom 14. Juni 2018). Mit Vergleich vor der
Schlichtungsstelle einigten sich die Parteien auf eine Lohnnachzahlung in der
Höhe von CHF 8'500.– per Saldo aller Ansprüche (Vergleich vor
Schlichtungsstelle: Entscheid vom 30. Juli 2018).
Wie sich aus den von den Rekurrierenden im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichten Verfügungen der
Sozialhilfe mit den Abrechnungen für die Monate September und November 2019
sowie Januar und April 2020 ergibt, schloss der Rekurrent mit der K____ einen
Einsatzvertrag ab dem 23. Juli 2018, auf dessen Grundlage er in der Folge «selten
Einsätze» bei der L____ leistete. Mit den eingereichten Abrechnungen wurden den
Rekurrierenden dabei für die Monate November 2019 und April 2020 Nettoeinkommen
von CHF 760.10 und CHF 500.– an die Unterstützung angerechnet. In den
anderen beiden Monaten konnte kein Einkommen angerechnet werden. Der Rekurrent reichte
zwar eine Bestätigung der L____ vom 5. November 2019 ein, wonach er die
Probezeit erfolgreich absolviert habe (vgl. act. 14), er ist dort jedoch offensichtlich
nicht regelmässig und bloss in sehr geringem Umfang beschäftigt worden. An
dieser Beurteilung ändert auch die im vorliegenden Verfahren nachträglich
eingereichte Arbeitsbestätigung der L____ vom 12. August 2020 nichts, wonach
der Rekurrent «wieder seit Juli 2020» als Hilfsgipser tätig sei (act. 20) und
im Juli 2020 im Stundenlohn ein Nettolohneinkommen von CHF 4'404 erzielt habe
(act. 23). Bei dieser erst kürzlich aufgenommenen Tätigkeit kann ebenfalls
nicht von einer Anstellung gesprochen werden, welche einen Anwesenheitsanspruch
begründen könnte.
Mit seiner bloss kurzzeitigen Arbeitstätigkeit
hat der Rekurrent nach dem zur Rekurrentin Ausgeführten (vgl. oben E. 2.3) keine
Arbeitsnehmereigenschaft erworben. Dies gilt umso mehr, als mit dem
angefochtenen Entscheid vorbehalten wurde, den Rekurrierenden würde «eine
erneute Wohnsitznahme in der Schweiz auch in Zukunft freistehen, sofern sie
dannzumal die entsprechenden Voraussetzungen (wieder) erfüllen» (angefochtener
Entscheid, E. 28). Sollte sich die im Juli 2020 aufgenommene Tätigkeit bei der L____ nachträglich als echte, dauernde und wirtschaftliche
Tätigkeit, welche eine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermöchte,
erweisen, so hätte der Rekurrent um eine neue Bewilligung für sich und seine Ehefrau
zu ersuchen.
Im Übrigen kann der Rekurrent sich auch nicht
auf eine Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4
Anhang I FZA berufen, setzt ein solches doch eine vorgängige
Arbeitnehmereigenschaft voraus (BGer 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2).
2.6
2.6.1 Mit
ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden schliesslich geltend, sie fänden es
nicht richtig, dass sie nach erfolgter Unterstützung durch das Sozialamt in
ihre Heimat geschickt würden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lebe in
Florenz keine Tochter, die sie bei der Reintegration unterstützen könnte. Sie
hätten zwar zwei Töchter. Die eine lebe aber in Spanien, die andere in London.
Sie könnten ihnen daher nicht helfen. Sie könnten in Florenz nicht wieder von
vorne anfangen, verfügten dort über keine Wohngelegenheit und würden vielleicht
sogar auf der Strasse landen. Sie «wäre[n] dort noch schlechter dran als hier».
Die Situation sei in Italien aufgrund des Covid-19-Pandemie zusätzlich kritisch
geworden, weshalb man sich nicht um sie kümmern könne. Sie hätten sich an das
Leben in der Schweiz gewöhnt und die Rekurrentin fände hier auch ihre
gesundheitliche Versorgung mit ihrem Kardiologen. Implizit rügen sie damit die
Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig.
2.6.2 Den
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz folgend (angefochtener Entscheid, E. 23
S. 15), berücksichtigen die zuständigen Behörden im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG nebst den öffentlichen Interessen auch die
persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und
Ausländer. Der Beitrag von Ausländern zur Integration zeigt sich dabei namentlich
in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der
Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der
Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz und im Willen zur
Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung
über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007
[VIntA; SR 142.205]).
2.6.3 Die
Vorinstanz berücksichtigte dabei, dass die Rekurrentin erst am 10. Dezember
2012 im Alter von 54 Jahren und der Rekurrent am 15. März 2013 im Alter von 53
Jahren in die Schweiz eingereist sind. Nach ihrer zunächst erfolgten
beruflichen Integration sei es der Rekurrentin ab Ende November 2014 nicht mehr
gelungen, sich nachhaltig in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Aufgrund
ihrer anhaltenden Unterstützung durch die Sozialhilfe mit einem Saldo per 5.
Februar 2020 von CHF 134’421.85 wie auch aufgrund ihrer fünf
Verlustscheine in der Höhe von CHF 5'644.75 per 8. Januar 2020, müsse von
einer ungenügenden wirtschaftlichen Integration der Rekurrentin in der Schweiz ausgegangen
werden. Auch ihre sprachliche Integration sei ungenügend. Zwar habe sie im
Februar 2015 das Sprachniveau A2 erreicht, es sei ihr aber nicht möglich
gewesen, gegenüber den Migrationsbehörden ihre Anliegen verständlich zu machen
und sei auf Übersetzungshilfe angewiesen gewesen (angefochtener Entscheid, E.
24 S. 15).
Der Rekurrent habe
erst ab dem Jahr 2018 Versuche unternommen, sich in der Schweiz beruflich zu
integrieren. Er habe aber bloss kurzdauernde Tätigkeiten mit niedrigen Pensen
ausgeübt, weshalb er zusammen mit seiner Ehefrau massgeblich von der
Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Zudem weise er mit vier offenen
Betreibungen in der Höhe von CHF 7'436 und 22 Verlustscheinen in der Höhe von
Fr. 43'192.25 per 8. Januar 2020 nicht unerhebliche Schulden auf, sodass auch
bei ihm eine ungenügende wirtschaftliche Integration festgestellt werden
müssen. Hinzu kämen vier Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Luzern wegen
Geschwindigkeitsübertretungen (Strafbefehle vom 18. Mai 2018, 17. August 2018,
16. November 2018 und 18. Februar 2019), sodass auch keine optimale soziale
Integration bestehe. Auch sprachlich sei er in keiner Weise integriert, sei er
doch auch im vorliegenden Verfahren auf Übersetzungshilfe angewiesen gewesen
(angefochtener Entscheid, E. 25 S. 15 f.).
Diese Erwägungen
werden von den Rekurrierenden nicht bestritten und sind aufgrund der Akten
belegt. Ergänzend kann festgestellt werden, dass die Rekurrentin telefonisch
auch gegenüber der Kanzlei des Verwaltungsgerichts mitgeteilt hat, «fast kein
Deutsch» zu sprechen (vgl. Verfahrensprotokoll, Aktennotiz vom 3. April 2020).
Es kann daher darauf abgestellt werden.
2.6.4 Bestritten
wird von den Rekurrierenden dagegen die Feststellung der Vorinstanz, dass ihnen
eine Rückkehr in ihre Heimat ohne weiteres möglich sein dürfte. Die Vorinstanz
erwog diesbezüglich, dass die Rekurrierenden erst im fortgeschrittenen
Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen seien und erst seit sieben Jahren hier
lebten, was keiner besonders langen Aufenthaltsdauer entspreche. Mangels
anderslautender Informationen in den Akten hätten sie zudem ihr ganzes
bisheriges Leben in Italien verbracht. Es dürfe somit ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass die Rekurrenten sich innert kürzester Zeit wieder in
ihrer Heimat integrieren könnten. An ihrem früheren Wohnort Florenz lebten
zudem gemäss den Angaben der Rekurrenten bei der Anmeldung auch eine der
gemeinsamen Töchter, welche sie bei der Reintegration unterstützen könne. Die
beiden Rekurrenten könnten dabei die hier entstandenen persönlichen Beziehungen
zur Schweiz mittels Besuchen, sowie modernen Kommunikationsmitteln
weiterpflegen (angefochtener Entscheid, E. 26).
Wie ausgeführt
bestreiten die Rekurrierenden insbesondere die Unterstützungsmöglichkeit durch
eine in Florenz lebende Tochter (vgl. oben E. 2.6.1). Es kann jedoch offenbleiben,
wo die beiden Töchter der Rekurrierenden heute leben, zumal sie deren
behauptete Aufenthaltsorte im vorliegenden Verfahren nicht belegt haben. Auch
wenn keine Tochter in ihrer Heimat verblieben ist, sind die Rekurrierenden
aufgrund ihrer mehrere Jahrzehnte währenden Integration in ihrer Heimat
grundsätzlich ohne weiteres in der Lage, sich dort nach einer Rückkehr
zurechtzufinden. Als Altersrentnerin wird die Rekurrentin auch in ihrer Heimat
auf entsprechende Unterstützung zurückgreifen können.
2.6.5 Vor
diesem Hintergrund ist auch die von der Vorinstanz vorgenommene
Interessenabwägung nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid, E. 28). Mit
der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Entlastung der Sozialhilfe auch in
Fällen betroffener EU-Bürgerinnen und -Bürger gerade beim bisherigen Umfang der
ausgerichteten, dauerhaften und erheblichen Unterstützung ein einschlägiges
öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung darstellt (vgl. BGer
2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 5.3). Dies gilt im Grundsatz auch mit
Bezug auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, zumal aufgrund des noch
nicht erfolgten Eintritts des Rekurrenten ins Rentenleben sowieso ungewiss
erscheint, ob die Ehegatten sich aufgrund der Möglichkeit der Anrechnung eines hypothetischen
Einkommens des Ehemannes bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen
(vgl. Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]) vollumfänglich
von der Sozialhilfe ablösen können. Dieses öffentliche Interesse übersteigt
auch in der aktuellen Covid-19-Pandemiesituation das private Interessen der
Rekurrierenden am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die entsprechende Situation
ist heute in Italien nicht angespannter als sie es auch in der Schweiz ist. Da
es mit den Erwägungen der Vorinstanz dem Migrationsamt obliegen wird, eine neue
Ausreisefrist anzusetzen, wird es dabei auch der weiteren Entwicklung der
Pandemieentwicklung in der Schweiz und in Italien Rechnung tragen können. Die
Rekurrierenden machen daher zusammengefasst keine Umstände geltend, welche
ihnen die Rückkehr in ihre Heimat als unzumutbar erscheinen lassen.
2.7 Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu
bestätigen ist.
3.
Bei diesem Ausgang
des Verfahrens tragen die Rekurrierenden grundsätzlich dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 1ʹ200.–. Da ihre Bedürftigkeit aufgrund ihrer Unterstützung
durch die Sozialhilfe ausgewiesen und ihre Beschwerde nicht aussichtlos ist
(vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101), kann ihnen die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, weshalb die Gerichtskosten zu
Lasten der Gerichtskasse gehen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.