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Entscheid

VD.2020.76

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

16. September 2020Deutsch29 min

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. In der Folge reiste ihr Ehemann, B____,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.76

URTEIL

vom 16. September 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

B____

Rekurrent

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 13. Februar 2020

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die italienische Staatsangehörige A____, geboren [...]

1958 (Rekurrentin), nahm am 10. Dezember 2012 Wohnsitz in der Schweiz, wo ihr

am 21. Januar 2013 im Rahmen der unselbständigen Erwerbstätigkeit eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. In der Folge reiste ihr Ehemann, B____,

geboren [...] 1960 (Rekurrent), am 15. März 2013 im Rahmen des

Familiennachzuges in die Schweiz ein und erhielt am 3. April 2013 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Gültigkeit

beider Aufenthaltsbewilligungen dauerte bis zum 9. Dezember 2017.

Die Rekurrentin arbeitete vom 1. Januar 2013 bis 30.

November 2013 als Küchenhilfe mit Vollzeitpensum zunächst im Restaurant C____ und

sodann vom 2. Dezember 2013 bis 30. September 2014 im Restaurant D____, beide [...]

in Basel.

Im Dezember 2014 und Januar 2015 bezogen die

Rekurrierenden aufgrund verzögerter Leistungen der Arbeitslosenkasse

vorübergehend Sozialhilfe. Ab Februar 2015 bis Juli 2016 bezog die Rekurrentin

Taggelder der Arbeitslosenversicherung.

Vom 8. Juni 2015 bis 7. März 2016 arbeitete sie im

Rahmen einer ihr vom RAV zugewiesenen Tätigkeit zur vorübergehenden

Beschäftigung in der E____. Im Juni 2016 und von August 2016 bis Januar 2017

hatte sie eine durch F____ vermittelte Anstellung als Betriebsmitarbeiterin

Bäckerei bei der G____ inne. Seit Februar 2017 beziehen die Rekurrierenden

ununterbrochen Sozialhilfe.

Der Rekurrent arbeitete von März 2017 bis Mai 2017 bei

der H____ in Basel.

Mit Schreiben vom 21. November 2017 leitete das

Migrationsamt die Prüfung der Bewilligungsverlängerung ein. Nach erfolgter

Gewährung des rechtlichen Gehörs und weiteren Abklärungen, bei denen die

Rekurrierenden einen für maximal drei Monate befristeten Einsatzvertrag der

Rekurrentin ab dem 27. Januar 2018 bei der G____ sowie einen Arbeitsvertrag des

Rekurrenten bei der Firma I____ als Hilfskoch und Küchenhilfe ab dem 1. Februar

2018, wie auch Belege für dessen Hospitalisierung wegen einer Tumorerkrankung

einreichten, verweigerte das Migrationsamt den Rekurrierenden mit Verfügung vom

27. Juni 2018 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und wies sie

aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 13. Februar 2020 kostenfällig ab und

verweigerte den im damaligen Verfahren anwaltlich vertretenen Rekurrierenden

die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 20. Februar 2020 erhobene und am 10. März

2020 begründete Rekurs der anwaltlich nicht mehr vertretenen Rekurrierenden an

den Regierungsrat Basel-Stadt, mit dem sie die Verlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung beantragen. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement

mit Schreiben vom 26. März 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Mit Eingabe vom 3.

April 2020 wiesen die Rekurrierenden nach, dass sie weiterhin von der

Sozialhilfe unterstützt werden, worauf mit instruktionsrichterlicher Verfügung

auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde sowie dem Rekurs vorläufig

die aufschiebende Wirkung zuerkannt und die Vorinstanz angewiesen wurde,

einstweilen von einer Wegweisung abzusehen. Mit Eingaben vom 6. und 27. April

2020 nahmen die Rekurrierenden weiter zur Sache Stellung. Das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) verzichtete mit Eingabe vom 6. Mai 2020 auf eine

Vernehmlassung zum Rekurs und beantragte dessen kostenfällige Abweisung. Hierzu

äusserten sich die Rekurrierenden mit Eingaben vom 15. Mai 2020 und reichten

mit Schreiben vom 18. Mai 2020, 29. Mai 2020, 12. August 2020 sowie 5.

September 2020 weitere Unterlagen ein. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 26. März

2020.

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist gemäss

§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Die

Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem

Dispositiv

unmittelbar berührt und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines fremdenpolizeirechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;

VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

Dabei gilt im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

Bei nicht anwaltlich vertretenen Laien werden an die Substantiierung des

Rekurses allerdings geringere Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn aus dem

Rekurs hinreichend klar hervorgeht, wogegen er sich richtet und weshalb die

rekurrierende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (vgl.

VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2 und VD.2016.158 vom

12. April 2017 E. 1.2.2; vgl. Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 277, 305).

1.4 Soweit

sich der Aufenthaltsanspruch vorliegend nicht aus dem internationalen Recht

ergibt, ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 16. Dezember 2016 revidiert worden ist. Dabei

ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen

bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die

übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

1. Januar 2019 in Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im

vorliegenden hängigen Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.

Das anwendbare

materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG (vgl. BGer 2C_64/2019

vom 18. Dezember 2019 E. 1.3, 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 4.1,

2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.

1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019

E. 1.4). Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art.

126 Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle

Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts

eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf

Gesuch hin eröffnet worden sind (BGer 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2,

2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar

2009 E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011

E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2, VD.2010.189 vom 9. Februar

2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten des AuG]). Dementsprechend bleibt in analoger

Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar,

wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen

eröffnet worden ist (BGer 2C_466/2009 vom 13. Januar 2010 E. 2,

2C_18/2009 vom 7. September 2009 E. 1.2; VGE VD.2010.189 vom 9.

Februar 2011 E. 2.1). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene

Person von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl.

BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom

27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1,

2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4). Diese Praxis beansprucht auch für

die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung.

Demgegenüber

bestimmt sich das Verfahrensrecht gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen

des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2) nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19.

August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom 26.

Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen

Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten

grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom

19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1, VD.2019.75 vom

26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20).

Das Verfahren

betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Rekurrierenden wurde

mit dem Schreiben vom 21. November 2017 vor

dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall

mit den Erwägungen der Vorinstanz nach den materiellen Bestimmungen des alten

Rechts. Revidierte Verfahrensbestimmungen stehen nicht zur Diskussion. Im

Folgenden wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet.

2.

2.1 Wie

das JSD richtig erwog (angefochtener Entscheid, E. 3 S. 6), gilt das nationale

Migrationsrecht für den Aufenthalt der Rekurrierenden als italienischen

Staatsangehörigen nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung

enthält. Zudem kommt es zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung

ihrer Rechtsstellung enthält.

2.2

2.2.1 Nach

der vom JSD sodann zutreffend referierten Regelung von Art. 1 und 3 ff. FZA in

Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5

S. 6 f.) haben Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(EU) Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie den Nachweis

der Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit

erbringen. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und

des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der

unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21.

Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH)

berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage (vgl.

Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 37 f., mit Hinweisen).

2.2.2 Den

Erwägungen des JSD weiter folgend (vgl. angefochtener Entscheid, E. 6 ff.

S. 7 f.), erhält eine Arbeitnehmerin, die Staatsangehörige einer Vertragspartei

ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit

einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine

Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab

dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA-B-Bewilligung). Diese wird

automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung

kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die Inhaberin seit mehr als

zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der

Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten (vgl. Art. 6 Abs. 1

Anhang I FZA).

Nach Art. 6 Abs. 6

Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige

Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie keine

Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall

vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern das

zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Ein Unterbruch der

Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall oder unfreiwilliger

Arbeitslosigkeit gelten als Beschäftigungszeiten (BGE 141 II 1 E. 2.1 S. 3 f.,

mit Hinweis auf Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und

Art. 4 Abs. 2 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970

über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im

Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni

1970 S. 24 ff.]). Demgegenüber kann eine arbeitnehmende Person ihren

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlieren, wenn sie freiwillig

arbeitslos geworden ist oder aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass

keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer

Zeit eine andere Arbeit finden wird. In diesen Fällen fällt der

Arbeitnehmerstatus dahin (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f., mit Hinweis auf das

Urteil des EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras, Slg. 1993 I-2925 Rn. 14).

Ebenfalls verlieren kann die arbeitnehmende Person ihren

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person, wenn

ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da

sie ihre Bewilligung etwa gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze

Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren

Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren

(BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f., mit weiteren Hinweisen). Die zuständige Behörde

kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA

und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängern, wenn die

Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23

der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs

[VEP, SR 142.203]). Da in diesen Fällen kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch

mehr besteht, kommt Art. 5 Anhang I FZA mit dem Erfordernis des Schutzes der

öffentlichen Ordnung als Voraussetzung für den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA nicht zur Anwendung.

2.2.3 Für

die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs kommt es grundsätzlich

weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität der arbeitsleistenden Person noch

auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an

(Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf, Slg. 1986 1741 Rn. 14,

vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg. 1992 I-1071 Rn. 16). Erforderlich ist

aber quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätigkeit (Urteil des EuGH vom 31. Mai 1989 C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621

Rn. 13). Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive

Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung (Urteil des EuGH vom 4. Februar

2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Rn. 26) – allen Umständen Rechnung tragen,

welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen.

Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem

allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. Urteile des EuGH

Bettray, Rn. 17, vom 7. September 2004 C-456/02 Trojani, Slg.

2004 I-7573 Rn 24; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6). Wie das JSD in diesem

Zusammenhang zutreffend erwog (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10 f.

S. 10–12), können im Zuge dieser Gesamtschau einzelne Merkmale wie die

Dauer, das Pensum oder die Entlöhnung einer Beschäftigung durchaus deren

Echtheit und Wirtschaftlichkeit in Frage stellen. Dies ergibt sich aus dem der

Arbeitnehmerfreizügigkeit im Allgemeinen zu Grunde liegenden Gedanken, dass

Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, eigentlich über

ausreichende finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre eigenen

Bedürfnisse finanziell abzudecken. Ein aufgrund des geringen Pensums oder der

niedrigen Entlöhnung marginaler Nebenerwerb, der sich als völlig untergeordnet

und unwesentlich darstellt, vermag die an den freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerbegriff gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen (BGer

2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1, unter anderem mit Hinweis auf das Urteil

des EuGH vom 28. Februar 2013 C-544/11 Petersen, Rn. 30 sowie BGE 131 II 339 E.

2.4 S. 347; 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 3.2 und 4.3 f., 2C_761 vom

21. April 2016 E. 4.2.2, 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2 und

2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen

des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur Verordnung über die Einführung

des freien Personenverkehrs [VEP-Weisungen], Ziff. 4.2.3).

2.2.4 Diese

Grundsätze sind nun in Art. 61a AIG in Ausführung des FZA gesetzlich

konkretisiert worden. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, kommt diese auf den

1. Juli 2018 in Kraft getretene Bestimmung auf den vorliegenden

Sachverhalt aber nicht direkt zur Anwendung (vgl. oben E. 1.4).

2.3 Die

Vorinstanzen haben in Anwendung dieser freizügigkeitsrechtlichen Grundsätze

erwogen, dass die Rekurrentin ihre Arbeitnehmereigenschaft aufgrund ihrer

längerdauernden Arbeitslosigkeit und dem abgelaufenen Anspruch auf Taggelder

der Arbeitslosenkasse verloren habe, was von ihr zu Recht nicht bestritten

werde. Sie erwogen, dass die Rekurrentin ihre Anstellung beim Restaurant D____

Ende Oktober 2014 verloren (vgl. Kündigung vom 30. September 2014) und in der

Folge bis im Juli 2016 Taggelder der Arbeitslosenkasse bezogen habe. Von Juni

2016 bis Januar 2017 (mit Ausnahme des Juli 2016) habe die Rekurrentin eine

durch die Personalvermittlung F____ vermittelte Anstellung bei der G____

ausgeübt (vgl. Einsatzvertrag F____ vom 6. Juni 2016), welche sie nach der Verlegung

der Arbeitsstätte von Basel nach [...] (AG) freiwillig aufgegeben habe. Ab

Februar 2017 habe sie zusammen mit dem Rekurrenten Sozialhilfe bezogen. Nach

einem Monat der Arbeitslosigkeit habe sie von März bis Mitte Mai 2017 für

zweieinhalb Monate in einem vermutungsweise sehr geringen Pensum mit einem Nettoverdienst

von insgesamt CHF 2'346.– bei der H____ gearbeitet. Darauf sei sie acht

Monate arbeitslos gewesen und habe aufgrund ungenügender Beitragszeiten keinen

Anspruch auf die Ausrichtung von Taggeldern der Arbeitslosenkasse mehr gehabt.

Anschliessend habe die Rekurrentin am 27. Januar 2018 eine auf drei Monate

befristete Stelle mit einem Beschäftigungsumfang von 17 Stunden pro Woche bei

der G____ angetreten (Einsatzvertrag F____ vom 22. Januar 2018), welche sie

aber entgegen ihrer Hoffnung auf eine unbefristete Verlängerung (vgl. Schreiben

der Rekurrentin vom 30. Januar 2018) nur maximal einen Monat ausgeübt habe. Seit

März 2019 sei sie in einem Pensum von 50% bei der J____ und somit im zweiten

Arbeitsmarkt tätig. Sie sei somit seit Februar 2017 und mithin seit beinahe

drei Jahren ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt worden und bis auf

die zwei kurzen Arbeitseinsätze mit geringem Umfang bei der H____ und bei der G____

arbeitslos gewesen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 10 S. 9).

Dieser in den

Akten belegte Sachverhalt wird von den Rekurrierenden im vorliegenden Verfahren

nicht bestritten. Es kann entsprechend davon ausgegangen werden. Ergänzend ist

festzustellen, dass die Rekurrentin nach einer Zuweisung durch die

Personalberatung des RAV im Rahmen eines Programms zur vorübergehenden

Beschäftigung (vgl. Zuweisung vom 4. Juni 2015) vom 8. Juni 2015 bis zum 7.

März 2016 während eines Einsatzes zur Arbeitsintegration in der E____ gearbeitet

hat, wobei sie Anspruch auf Spesenentschädigung hatte. Im vorliegenden

Verfahren wies sie sodann für den Monat August 2019 ein bei der J____ erzieltes

Einkommen von CHF 548.60 nach. Dieses Arbeitsverhältnis wurde aufgrund ihrer

Anmeldung zum Bezug einer AHV-Rente per Ende April 2020 aufgelöst (vgl.

Schreiben der J____ vom 23. März 2020, act. 8).

Wie dem Auszug aus

dem individuellen Konto der Rekurrentin bei der Ausgleichskasse entnommen

werden kann, wurde für sie in den Jahren 2013 und 2014 ein Einkommen von CHF

84ʹ672.– abgerechnet. Im Juni 2016 und von August 2016 bis Januar 2017

wurde sodann ein Einkommen von CHF 24ʹ060.– und im März bis Mai 2017 ein

solches von CHF 2ʹ346.– abgerechnet. Seither wurden keine regulären

Lohnzahlungen mehr für sie nachgewiesen. Aufgrund dieser langjährigen

Erwerbslosigkeit nach der bereits bei der H____ im Jahr 2017 bloss noch sehr

reduzierten Arbeitstätigkeit folgt mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass die

Rekurrentin keine ernsthaften Aussichten mehr besitzt, in absehbarer Zeit wieder

eine andere Arbeit zu finden, weshalb ihr Arbeitnehmerstatus dahingefallen ist

(BGE 144 II 121 E. 3.1 S. 124 f., 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4 f.; BGer

2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 4.1). Die über J____ wie auch die E____

erfolgten Tätigkeiten im sekundären Arbeitsmarkt waren nicht geeignet, ihre

Arbeitnehmereigenschaft zu begründen oder fortdauern zu lassen (BGE 141 II 1 E.

2.2.5 S. 6 f., mit Hinweisen; BGer 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 4.1, 2C_617/2019

vom 6. Februar 2020 E. 3.2). Mit dem Nachweis der Pensionierung der Rekurrentin

stellen sich die Rekurrierenden zudem selber auf den Standpunkt, dass die

Rekurrentin nun gar nicht mehr einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht.

2.4

2.4.1 Ohne

entsprechende konkrete Ausführungen in ihrer Rekursbegründung haben die

Rekurrierenden im vorliegenden Rekursverfahren die am 3. Dezember 2019 erfolgte

Anmeldung der Rekurrentin zum Vorbezug von Rentenleistungen der AHV

nachgewiesen. Gemäss der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons

St. Gallen vom 30. März 2020 hat sie mit Wirkung ab dem 1. Mai 2020 Anspruch

auf eine monatliche Altersrente von CHF 230.–. Die Rekurrierenden stellen sich

damit implizit auf den Standpunkt, dass sich die Rekurrentin auf ein

Verbleiberecht als Rentnerin berufen kann, worauf trotz unterbliebener

Auseinandersetzung im Rekurs einzutreten ist.

2.4.2 Gemäss

Art. 7 lit. c FZA in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die

Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen nach

Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der

anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA auf die

Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die Richtlinie 75/34/EWG Bezug. Gemäss

Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung 1251/70 besteht dabei ein

Verbleiberecht von Arbeitnehmenden, wenn sie im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer

Erwerbstätigkeit im rentenberechtigenden Alter einen Anspruch auf eine

Altersrente geltend machen können und mindestens in den letzten zwölf Monaten

davor eine Anstellung hatten (BGer 2C-531/2009 vom 22. Juni 2020 E. 4.1;

Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij,

Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 350). In diesem Sinne setzt ein

Verbleiberecht nach erfolgter Pensionierung eine vorgängige Arbeitnehmereigenschaft

voraus (BGer 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2). Diese hat die Rekurrentin

aber vor dem Vorbezug ihrer Altersrente bereits verloren. Folglich kann sie

daraus kein Verbleiberecht ableiten.

2.4.3 Ebenso

wenig kann die Rekurrentin als Altersrentnerin einen Aufenthaltsanspruch gemäss

Art. 24 Ziff. 1 Anhang I FZA geltend machen. Dieser Anspruch von Personen, die

keine Erwerbstätigkeit ausüben, setzt voraus, dass sie über ausreichende

finanzielle Mittel verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine

Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen. Die eigenen finanziellen Mittel gelten

dann als ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, unterhalb dessen die

eigenen Staatsangehörigen auf Grund ihrer persönlichen Situation und

gegebenenfalls derjenigen ihrer Familienangehörigen Anspruch auf

Fürsorgeleistungen haben. Ist diese Bedingung nicht anwendbar, so gelten die

finanziellen Mittel des Antragstellers als ausreichend, wenn sie die von der

Sozialversicherung des Aufnahmestaates gezahlte Mindestrente übersteigen (Art.

24 Ziff. 2 Anhang I FZA). Die Rekurrentin konnte sich möglicherweise als

Altersrentnerin von der Sozialhilfe ablösen. Sie ist aufgrund ihres minimalen

und zudem aufgrund des Vorbezuges gekürzten Rentenanspruchs aber auf den Bezug

von Ergänzungsleistungen angewiesen. Dieser Bezug steht dem Anspruch gemäss

Art. 24 Ziff. 1 Anhang I FZA entgegen (BGE 135 II 265 E. 3.5 f. S. 271

f.; VGE VD.2015.16 vom 27. April 2015 E. 2.4; Art. 16 Abs. 2 der Verordnung

über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP, SR 142.203]).

2.4.4 Daraus

folgt, dass die Rekurrentin keine freizügigkeitsrechtlichen Aufenthalts- oder

Verbleibeanspruch geltend machen kann. Mit dem Verlust des Aufenthaltsanspruchs

der Rekurrentin als Arbeitnehmerin und der fehlenden Entstehung eines anderweitigen

Verbleibeanspruchs hat auch der Rekurrent, wie von der Vorinstanz erwogen

(angefochtener Entscheid, E. 21 S, 14), seinen von ihr abgeleiteten

Aufenthaltsanspruch zum Verbleib bei seiner Ehefrau verloren.

2.5 Nicht

bestritten und explizit thematisiert werden von den Rekurrierenden die

zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz bezüglich eines eigenen, selbständigen

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs des Rekurrenten. Die

Rekurrierenden haben mit ihrem vorliegenden Rekurs aber Unterlagen ins Recht

gelegt, auf welche trotz unterbliebener Substantiierung eines daraus

abgeleiteten Anspruchs wiederum eingegangen werden soll.

Die Vorinstanz führte dazu zutreffend aus, dass

der Rekurrent mit seiner Erwerbstätigkeit für die I____ keinen Anspruch auf

Erteilung einer eigenständigen Aufenthaltsbewilligung zum Zweck der

unselbständigen Erwerbstätigkeit erworben hat. Belegt ist, dass der Rekurrent

aufgrund eines Arbeitsvertrages mit dieser Firma per 1. Februar 2018 seine Arbeit

aufnahm. Bereits am 7. Februar 2018 wurde bei ihm ein Tumor diagnostiziert

(vgl. die Verweisung des Rekurrenten vom 8. Februar 2018 durch med. pract.

[...] an die HNO-Klinik [...]; den Sonographie-Bericht [...] vom 7. Februar

2018, den Bericht der HNO-Klinik [...] vom 19. Februar 2018 mit der Diagnose

eines Warthin-Tumor Unterpol Glandula parotis rechts und den Austrittsbericht

der HNO-Klinik [...] vom 15. März 2018 nach lateraler Parotidektomie rechts).

Worauf der Rekurrent vom 15. bis 18. März 2018 hospitalisiert und vom 9. März

2018 bis 31. Juli 2018 vollständig arbeitsunfähig war. Gemäss den

Lohnabrechnungen der Arbeitgeberin für die Monate Februar und März 2018 erwarb

der Rekurrent in diesen beiden Monaten aufgrund der von ihm geleisteten Arbeit

CHF 2'981.55 sowie CHF 281.75 netto. In der Folge wurde das Arbeitsverhältnis unter

Hinweis auf die unterbliebene Mitteilung der vorbestehenden Erkrankung und die

Unzuverlässigkeit des Rekurrenten gekündigt (Aktennotiz Migrationsamt vom 13.

Juni 2018 betreffend Rücksprache mit dem Treuhänder der Arbeitgeberin; E-Mail des

Treuhänders der Arbeitgeberin vom 14. Juni 2018). Mit Vergleich vor der

Schlichtungsstelle einigten sich die Parteien auf eine Lohnnachzahlung in der

Höhe von CHF 8'500.– per Saldo aller Ansprüche (Vergleich vor

Schlichtungsstelle: Entscheid vom 30. Juli 2018).

Wie sich aus den von den Rekurrierenden im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren eingereichten Verfügungen der

Sozialhilfe mit den Abrechnungen für die Monate September und November 2019

sowie Januar und April 2020 ergibt, schloss der Rekurrent mit der K____ einen

Einsatzvertrag ab dem 23. Juli 2018, auf dessen Grundlage er in der Folge «selten

Einsätze» bei der L____ leistete. Mit den eingereichten Abrechnungen wurden den

Rekurrierenden dabei für die Monate November 2019 und April 2020 Nettoeinkommen

von CHF 760.10 und CHF 500.– an die Unterstützung angerechnet. In den

anderen beiden Monaten konnte kein Einkommen angerechnet werden. Der Rekurrent reichte

zwar eine Bestätigung der L____ vom 5. November 2019 ein, wonach er die

Probezeit erfolgreich absolviert habe (vgl. act. 14), er ist dort jedoch offensichtlich

nicht regelmässig und bloss in sehr geringem Umfang beschäftigt worden. An

dieser Beurteilung ändert auch die im vorliegenden Verfahren nachträglich

eingereichte Arbeitsbestätigung der L____ vom 12. August 2020 nichts, wonach

der Rekurrent «wieder seit Juli 2020» als Hilfsgipser tätig sei (act. 20) und

im Juli 2020 im Stundenlohn ein Nettolohneinkommen von CHF 4'404 erzielt habe

(act. 23). Bei dieser erst kürzlich aufgenommenen Tätigkeit kann ebenfalls

nicht von einer Anstellung gesprochen werden, welche einen Anwesenheitsanspruch

begründen könnte.

Mit seiner bloss kurzzeitigen Arbeitstätigkeit

hat der Rekurrent nach dem zur Rekurrentin Ausgeführten (vgl. oben E. 2.3) keine

Arbeitsnehmereigenschaft erworben. Dies gilt umso mehr, als mit dem

angefochtenen Entscheid vorbehalten wurde, den Rekurrierenden würde «eine

erneute Wohnsitznahme in der Schweiz auch in Zukunft freistehen, sofern sie

dannzumal die entsprechenden Voraussetzungen (wieder) erfüllen» (angefochtener

Entscheid, E. 28). Sollte sich die im Juli 2020 aufgenommene Tätigkeit bei der L____ nachträglich als echte, dauernde und wirtschaftliche

Tätigkeit, welche eine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermöchte,

erweisen, so hätte der Rekurrent um eine neue Bewilligung für sich und seine Ehefrau

zu ersuchen.

Im Übrigen kann der Rekurrent sich auch nicht

auf eine Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 4

Anhang I FZA berufen, setzt ein solches doch eine vorgängige

Arbeitnehmereigenschaft voraus (BGer 2C_940/2019 vom 8. Juni 2020 E. 4.2).

2.6

2.6.1 Mit

ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden schliesslich geltend, sie fänden es

nicht richtig, dass sie nach erfolgter Unterstützung durch das Sozialamt in

ihre Heimat geschickt würden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz lebe in

Florenz keine Tochter, die sie bei der Reintegration unterstützen könnte. Sie

hätten zwar zwei Töchter. Die eine lebe aber in Spanien, die andere in London.

Sie könnten ihnen daher nicht helfen. Sie könnten in Florenz nicht wieder von

vorne anfangen, verfügten dort über keine Wohngelegenheit und würden vielleicht

sogar auf der Strasse landen. Sie «wäre[n] dort noch schlechter dran als hier».

Die Situation sei in Italien aufgrund des Covid-19-Pandemie zusätzlich kritisch

geworden, weshalb man sich nicht um sie kümmern könne. Sie hätten sich an das

Leben in der Schweiz gewöhnt und die Rekurrentin fände hier auch ihre

gesundheitliche Versorgung mit ihrem Kardiologen. Implizit rügen sie damit die

Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung als unverhältnismässig.

2.6.2 Den

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz folgend (angefochtener Entscheid, E. 23

S. 15), berücksichtigen die zuständigen Behörden im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung

gemäss Art. 96 Abs. 1 AuG nebst den öffentlichen Interessen auch die

persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und

Ausländer. Der Beitrag von Ausländern zur Integration zeigt sich dabei namentlich

in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der

Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der

Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz und im Willen zur

Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung

über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007

[VIntA; SR 142.205]).

2.6.3 Die

Vorinstanz berücksichtigte dabei, dass die Rekurrentin erst am 10. Dezember

2012 im Alter von 54 Jahren und der Rekurrent am 15. März 2013 im Alter von 53

Jahren in die Schweiz eingereist sind. Nach ihrer zunächst erfolgten

beruflichen Integration sei es der Rekurrentin ab Ende November 2014 nicht mehr

gelungen, sich nachhaltig in den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren. Aufgrund

ihrer anhaltenden Unterstützung durch die Sozialhilfe mit einem Saldo per 5.

Februar 2020 von CHF 134’421.85 wie auch aufgrund ihrer fünf

Verlustscheine in der Höhe von CHF 5'644.75 per 8. Januar 2020, müsse von

einer ungenügenden wirtschaftlichen Integration der Rekurrentin in der Schweiz ausgegangen

werden. Auch ihre sprachliche Integration sei ungenügend. Zwar habe sie im

Februar 2015 das Sprachniveau A2 erreicht, es sei ihr aber nicht möglich

gewesen, gegenüber den Migrationsbehörden ihre Anliegen verständlich zu machen

und sei auf Übersetzungshilfe angewiesen gewesen (angefochtener Entscheid, E.

24 S. 15).

Der Rekurrent habe

erst ab dem Jahr 2018 Versuche unternommen, sich in der Schweiz beruflich zu

integrieren. Er habe aber bloss kurzdauernde Tätigkeiten mit niedrigen Pensen

ausgeübt, weshalb er zusammen mit seiner Ehefrau massgeblich von der

Sozialhilfe habe unterstützt werden müssen. Zudem weise er mit vier offenen

Betreibungen in der Höhe von CHF 7'436 und 22 Verlustscheinen in der Höhe von

Fr. 43'192.25 per 8. Januar 2020 nicht unerhebliche Schulden auf, sodass auch

bei ihm eine ungenügende wirtschaftliche Integration festgestellt werden

müssen. Hinzu kämen vier Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Luzern wegen

Geschwindigkeitsübertretungen (Strafbefehle vom 18. Mai 2018, 17. August 2018,

16. November 2018 und 18. Februar 2019), sodass auch keine optimale soziale

Integration bestehe. Auch sprachlich sei er in keiner Weise integriert, sei er

doch auch im vorliegenden Verfahren auf Übersetzungshilfe angewiesen gewesen

(angefochtener Entscheid, E. 25 S. 15 f.).

Diese Erwägungen

werden von den Rekurrierenden nicht bestritten und sind aufgrund der Akten

belegt. Ergänzend kann festgestellt werden, dass die Rekurrentin telefonisch

auch gegenüber der Kanzlei des Verwaltungsgerichts mitgeteilt hat, «fast kein

Deutsch» zu sprechen (vgl. Verfahrensprotokoll, Aktennotiz vom 3. April 2020).

Es kann daher darauf abgestellt werden.

2.6.4 Bestritten

wird von den Rekurrierenden dagegen die Feststellung der Vorinstanz, dass ihnen

eine Rückkehr in ihre Heimat ohne weiteres möglich sein dürfte. Die Vorinstanz

erwog diesbezüglich, dass die Rekurrierenden erst im fortgeschrittenen

Erwachsenenalter in die Schweiz gekommen seien und erst seit sieben Jahren hier

lebten, was keiner besonders langen Aufenthaltsdauer entspreche. Mangels

anderslautender Informationen in den Akten hätten sie zudem ihr ganzes

bisheriges Leben in Italien verbracht. Es dürfe somit ohne weiteres davon

ausgegangen werden, dass die Rekurrenten sich innert kürzester Zeit wieder in

ihrer Heimat integrieren könnten. An ihrem früheren Wohnort Florenz lebten

zudem gemäss den Angaben der Rekurrenten bei der Anmeldung auch eine der

gemeinsamen Töchter, welche sie bei der Reintegration unterstützen könne. Die

beiden Rekurrenten könnten dabei die hier entstandenen persönlichen Beziehungen

zur Schweiz mittels Besuchen, sowie modernen Kommunikationsmitteln

weiterpflegen (angefochtener Entscheid, E. 26).

Wie ausgeführt

bestreiten die Rekurrierenden insbesondere die Unterstützungsmöglichkeit durch

eine in Florenz lebende Tochter (vgl. oben E. 2.6.1). Es kann jedoch offenbleiben,

wo die beiden Töchter der Rekurrierenden heute leben, zumal sie deren

behauptete Aufenthaltsorte im vorliegenden Verfahren nicht belegt haben. Auch

wenn keine Tochter in ihrer Heimat verblieben ist, sind die Rekurrierenden

aufgrund ihrer mehrere Jahrzehnte währenden Integration in ihrer Heimat

grundsätzlich ohne weiteres in der Lage, sich dort nach einer Rückkehr

zurechtzufinden. Als Altersrentnerin wird die Rekurrentin auch in ihrer Heimat

auf entsprechende Unterstützung zurückgreifen können.

2.6.5 Vor

diesem Hintergrund ist auch die von der Vorinstanz vorgenommene

Interessenabwägung nicht zu beanstanden (angefochtener Entscheid, E. 28). Mit

der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Entlastung der Sozialhilfe auch in

Fällen betroffener EU-Bürgerinnen und -Bürger gerade beim bisherigen Umfang der

ausgerichteten, dauerhaften und erheblichen Unterstützung ein einschlägiges

öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung darstellt (vgl. BGer

2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 5.3). Dies gilt im Grundsatz auch mit

Bezug auf die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen, zumal aufgrund des noch

nicht erfolgten Eintritts des Rekurrenten ins Rentenleben sowieso ungewiss

erscheint, ob die Ehegatten sich aufgrund der Möglichkeit der Anrechnung eines hypothetischen

Einkommens des Ehemannes bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen

(vgl. Art. 9 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG, SR 831.30]) vollumfänglich

von der Sozialhilfe ablösen können. Dieses öffentliche Interesse übersteigt

auch in der aktuellen Covid-19-Pandemiesituation das private Interessen der

Rekurrierenden am weiteren Verbleib in der Schweiz. Die entsprechende Situation

ist heute in Italien nicht angespannter als sie es auch in der Schweiz ist. Da

es mit den Erwägungen der Vorinstanz dem Migrationsamt obliegen wird, eine neue

Ausreisefrist anzusetzen, wird es dabei auch der weiteren Entwicklung der

Pandemieentwicklung in der Schweiz und in Italien Rechnung tragen können. Die

Rekurrierenden machen daher zusammengefasst keine Umstände geltend, welche

ihnen die Rückkehr in ihre Heimat als unzumutbar erscheinen lassen.

2.7 Daraus

folgt, dass der Rekurs abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu

bestätigen ist.

3.

Bei diesem Ausgang

des Verfahrens tragen die Rekurrierenden grundsätzlich dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 1ʹ200.–. Da ihre Bedürftigkeit aufgrund ihrer Unterstützung

durch die Sozialhilfe ausgewiesen und ihre Beschwerde nicht aussichtlos ist

(vgl. Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101), kann ihnen die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden, weshalb die Gerichtskosten zu

Lasten der Gerichtskasse gehen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1ʹ200.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.