VD.2020.77
Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahrkompetenz (BGer 1C_424/2020 vom 10. August 2021)
18. Juni 2020Deutsch30 min
der eingereichten ärztlichen Zeugnisse. In der Zeugnisbeurteilung vom 29. Januar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.77
URTEIL
vom 18. Juni 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen,
Clarastrasse 38, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 16. März 2020
betreffend Anordnung einer expertenbegleiteten
Kontrollfahrt
zur Abklärung der Fahrkompetenz
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde am
3. Dezember 2019 von einer Polizeipatrouille bei einem Parkmanöver beobachtet,
wobei sie in die hinter und vor der Parklücke parkierten Fahrzeuge fuhr. Im
betreffenden Polizeirapport vom 9. Dezember 2019 wurde ein Antrag auf
Überprüfung der Fahrtauglichkeit gestellt. Gestützt darauf verlangte die
Kantonspolizei Basel-Stadt (Ressort Administrativmassnahmen der Abteilung
Verkehr) mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 von A____ die Zustellung
ärztlicher Zeugnisse. Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2020 reichte A____ die
geforderten Arztzeugnisse ein. Die Kantonspolizei beauftragte daraufhin das
Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) mit einer Beurteilung
der eingereichten ärztlichen Zeugnisse. In der Zeugnisbeurteilung vom 29. Januar
2020 empfahl das IRM unter anderem die Durchführung einer expertenbegleiteten
Kontrollfahrt, falls die Fahreignung weiter abgeklärt werden solle. Mit
Schreiben vom 7. Februar 2020 teilte die Kantonspolizei A____ mit, dass Zweifel
an ihrer Fahrkompetenz bestünden und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 machte A____, nun vertreten durch Advokat [...],
geltend, dass keine Gründe vorliegen würden, die ihre Fahrkompetenz infrage
stellen würden, weshalb auf die Anordnung einer Kontrollfahrt zu verzichten
sei. Am 25. Februar 2020 ordnete die Kantonspolizei die Absolvierung einer
expertenbegleiteten Kontrollfahrt für A____ innerhalb von zwei Monaten an,
widrigenfalls werde ein Sicherungsentzug verfügt. Einem allfälligen Rekurs entzog
sie die aufschiebende Wirkung.
Gegen diese
Verfügung rekurrierte A____ beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, das den
Rekurs mit Entscheid vom 16. März 2020 kostenfällig abwies.
Dagegen meldete A____
mit Eingabe vom 17. März 2020 Rekurs beim Regierungsrat an, den das
Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. März 2020 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwies. Mit Rekursbegründung vom 30. März 2020 beantragt A____, die
Verfügung vom 25. Februar 2020 der Kantonspolizei Basel-Stadt sei aufzuheben
und auf die Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt zur Abklärung der
Fahrkompetenz sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Der Verfahrensleiter hiess das Gesuch
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit Verfügung vom
2. April 2020 gut. Am 6. April 2020 leitete das Präsidialdepartement dem
Verwaltungsgericht ein Schreiben der Kantonspolizei vom 31. März 2020 weiter,
wonach gestützt auf die Verordnung 2 über die Massnahmen zur Bekämpfung des
Coronavirus bis auf Weiteres keine Fahrkompetenzabklärungen möglich seien und
die Frist zur Absolvierung der expertenbegleiteten Kontrollfahrt bis zum 30.
Juni 2020 verlängert werde. Mit Stellungnahme vom 29. April 2020 beantragt das
Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid
von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf
die Rekursüberweisung vom 28. März 2020 durch den Regierungsrat nach § 42
des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Zum Entscheid ist laut
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht berufen.
1.2
Als
Adressat des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Auf den im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist daher
einzutreten.
1.3
Die
Dispositiv
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat.
2.
2.1 Streitgegenstand
ist die Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt zur Abklärung der
Fahrkompetenz. Die Kantonspolizei begründete diese damit, dass die Rekurrentin
am 3. Dezember 2019 von einer Polizeipatrouille beobachtet worden sei, wie sie
mit einem Personenwagen rückwärts in eine ca. vier Meter breite Parklücke habe einparkieren
wollen, wobei sie beim zweiten Versuch das direkt hinter ihr parkierte Fahrzeug
touchiert habe und daraufhin in das vor ihr parkierte Fahrzeug gefahren sei,
das sich deutlich bewegt habe (vgl. Verfügung vom 25. Februar 2020 S. 1).
Die Vorinstanz
erwog, dass es sich dabei um gravierende Fahrfehler handle, da die Rekurrentin
nicht bloss eine Kollision verursacht habe, sondern deren zwei, wobei die
zweite Touchierung unmittelbar nach der ersten erfolgt sei. Die Rekurrentin habe
folglich ihr Fahrverhalten nach dem ersten Fahrfehler nicht angepasst.
Erschwerend komme bei der zweiten Kollision hinzu, dass die Rekurrentin in
diesem Zeitpunkt vorwärtsgefahren sei und somit beste Sicht auf das vor ihr
stehende Fahrzeug gehabt hätte. Schliesslich müssten die Kollisionen auch mit
einer gewissen Kraft erfolgt sein, hätten sich doch die beiden parkierten Autos
bei den Zusammenstössen merklich bewegt. Dazu kämen die im Polizeirapport
beschriebenen wiederholten unsicheren Manöver (angefochtener Entscheid
E. 5). Sodann habe die Rekurrentin gegenüber der Polizei geäussert, dass sie
das Strassenverkehrsgesetz nicht kenne. Damit habe sie im Nachgang zu einer
Kollision – aber auch im Rahmen des Rekursverfahrens – ihre Unkenntnis elementarer
Verkehrsregeln offenbart habe, weshalb auch aus diesem Grund Zweifel an ihrer
Fahreignung bestünden (angefochtener Entscheid E. 7).
2.2 Die
Rekurrentin macht geltend, die Vorinstanz schildere den Sachverhalt falsch; es
treffe nicht zu, dass die Polizei im Rapport ausgeführt habe, sie habe das
hinter ihr parkierte Auto «touchiert». Gemäss der Vorinstanz sei es also nur zu
einem leichten Touchieren und keiner Kollision gekommen, womit der Sachverhalt
entgegen dem Rapport «angepasst» worden sei. Die Rekurrentin bestreitet, dass
sie beim Einparken sowohl das hintere, als auch das vordere Auto «touchiert»
habe. Sodann führt sie aus, dass sie – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz
– bereits in der vorinstanzlichen Rekursbegründung eine Touchierung oder eine
Kollision bestritten habe.
2.3 Gemäss
dem Rapport der Kantonspolizei vom 9. Dezember 2019 fuhr die Rekurrentin am 3.
Dezember 2019 bei einem Parkmanöver zuerst rückwärts in das hinter ihr
parkierte Fahrzeug, sodass dieses eine Bewegung machte, und anschliessend
vorwärts in das vor ihr parkierte Fahrzeug, sodass dieses ebenfalls eine
Bewegung machte. Zumindest das erste Zusammentreffen der Fahrzeuge wird als
Kollision bezeichnet (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 2). Genau denselben
Sachverhalt legte die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde. Zudem bezeichnete
sie beide Zusammentreffen der Fahrzeuge als Kollisionen (angefochtener
Entscheid E. 4 f.). Teilweise bezeichnet die Vorinstanz das Zusammentreffen der
Fahrzeuge auch als Touchieren (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 und E.
4). Die Behauptung der Rekurrentin, zwischen der Sachverhaltsfeststellung im
Rapport und derjenigen im angefochtenen Entscheid bestehe deshalb ein
Widerspruch, ist haltlos. Die Begriffe Kollision und Touchieren können im
vorliegenden Fall gleichbedeutend verwendet werden, wie die Vorinstanz mit
überzeugender Begründung festgestellt hat, und sind von ihr auch offensichtlich
gleichbedeutend verwendet worden.
2.4
2.4.1 Dem
Polizeirapport vom 9. Dezember 2019 lässt sich entnehmen, dass der Rekurrentin
das Rückwärtsparkieren beim ersten Versuch misslang, weil sie aufgrund des
Einfahrwinkels an der Kante des Gehwegs anstand. In der Folge habe sie das
Fahrzeug etwas nach vorne gesetzt, wobei die Korrektur holperig und unsicher
von statten gegangen sei. Danach habe sie erneut zum rückwärts Parkieren
angesetzt. Dabei sei sie retour und in das direkt dahinter parkierte Fahrzeug
gefahren. Dieses habe deshalb eine auffällige Bewegung gemacht. Ohne sich von
der Kollision beeinflussen zu lassen, sei sie mit ihrem Fahrzeug vorwärtsgefahren
und sogleich in das direkt davor parkierte Fahrzeug, welches sich ebenfalls
deutlich bewegt habe. Bis das Fahrzeug in der Endposition in der Parklücke
gestanden habe, habe sie mehrere unsichere Lenkmanöver vollzogen. Das Einparken
habe ihr sichtlich Mühe bereitet (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 1 f.).
Aufgrund dieser Beobachtungen unterzog die Polizei die Rekurentin einer
Kontrolle. Gemäss dem Rapport schilderte die Polizei der Rekurrentin anlässlich
dieser Kontrolle ihre Beobachtungen (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 2). Diese
Schilderung umfasste zweifellos das Touchieren der beiden Fahrzeuge. Gemäss dem
Rapport zeigte sich die Rekurrentin ungehalten über den Vorwurf und die
Kontrolle und erklärte sinngemäss, sie parkiere immer so. Das dürfe man sogar.
Allfällige Schäden seien bestimmt nicht von ihr verursacht worden. Es stehe
nirgend geschrieben, dass sie so nicht parkieren dürfe. Das
Strassenverkehrsgesetz kenne sie nicht (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 2).
Nach Ansicht der Vorinstanz gestand die Rekurrentin mit diesen Angaben die
Kollisionen sowie die unsichere und holprige Fahrweise gegenüber der Polizei
ein (angefochtener Entscheid E. 4). Aufgrund der vorgängigen Schilderung der
Beobachtungen der Polizei besteht zwar kein Zweifel, dass die Rekurrentin mit
der Art und Weise des Parkierens, das erlaubt sei, das Touchieren der die Parklücke
begrenzenden Fahrzeuge gemeint hat. Dass sie die Fahrzeuge tatsächlich
touchiert habe, hat die Rekurrentin mit ihrer rapportierten Aussage aber nicht
zugestanden. Erst recht hat sie keine unsichere oder holprige Fahrweise
zugestanden. Dies ändert aber nichts daran, dass die rapportierte Schilderung
der Polizei glaubhaft ist.
2.4.2 Die
Rekurrentin bestreitet indes, dass sie die rapportierten Aussagen gemacht habe,
und macht geltend, sie habe bereits anlässlich der Kontrolle bestritten, die
Fahrzeuge touchiert zu haben. Diese Einwände sind nicht geeignet, Zweifel an
der Richtigkeit des Rapports zu erwecken. In ihrer persönlich verfassten
Stellungnahme vom 21. Januar 2020 an die verfügende Behörde führte die
Rekurrentin noch aus, dass sie das hintere Auto leicht touchiert habe. Ein
Touchieren des vorderen Autos bestritt sie wohl implizit. Mit E-Mail vom 17.
Februar 2020 bestritt die inzwischen anwaltlich vertretene Rekurrentin erstmals
jegliches Touchieren eines Fahrzeugs. Unter diesen Umständen ist die
Behauptung, die Rekurrentin habe das hintere Auto nicht touchiert, als
prozesstaktisch motivierte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dass die Angaben
in der Rekursbegründung vom 6. März 2020 entgegen der Auffassung der Vorinstanz
insoweit nicht im Widerspruch zu den Angaben in der E-Mail vom 17. Februar
2020 und im Rahmen des rechtlichen Gehörs stehen, wie die Rekurrentin zu Recht
geltend macht, ändert daran nichts. Gemäss dem Rapport warf die Rekurrentin den
Polizeibeamten vor, sie würden den ganzen Tag nichts tun, schrie sie
fortlaufend, fiel sie den Polizeibeamten immer wieder ins Wort, zeigte sie sich
absolut uneinsichtig und versuchte sie, den Führerausweis und den
Fahrzeugausweis der Polizeibeamtin zu entreissen (Rapport vom 9. Dezember 2019
S. 2). Auch wenn sich die Polizeibeamten dadurch in ihrer Autorität angegriffen
gefühlt haben mögen, spricht dies entgegen der Auffassung der Rekurrentin nicht
gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen im Rapport. Die Rekurrentin
behauptet, die Polizei habe ihr gedroht, sie werde zur Fahrprüfung aufgeboten,
wenn sie den Schaden, den sie angeblich verursacht habe, nicht zugebe
(Rekursbegründung Ziff. 63). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine
Schutzbehauptung, die auch dann unglaubhaft wäre, wenn sie von der Rekurrentin
im Rahmen der beantragten Parteibefragung bestätigt würde. Im Rapport ist
ausdrücklich festgehalten, dass die festgestellten Schäden nicht eindeutig dem
Fahrzeug der Rekurrentin zuweisbar gewesen seien (Rapport vom 9. Dezember 2019
S. 3). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizeibeamten unter
diesen Umständen hätten versuchen sollen, die Rekurrentin durch Androhung einer
Kontrollfahrt dazu zu veranlassen, die Verursachung der Schäden zuzugestehen.
2.5
2.5.1 Die
Rekurrentin rügt sodann, der Sachverhalt sei nicht verbindlich festgestellt
worden, weil sie selbst, die Polizeibeamten und die Zeugen nicht einvernommen
worden seien. Zudem macht sie jedenfalls bezüglich ihrer rapportierten Angaben
geltend, auf den Rapport könne nicht abgestellt werden, weil sie nicht über ihr
Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt worden sei. Schliesslich macht sie
geltend, Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)
sei verletzt worden, weil sie nicht mit den Belastungszeugen konfrontiert
worden sei.
2.5.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst insbesondere das Recht des
Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids, der in seine Rechtsstellung
eingreift, zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche
Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an
der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.250 vom
27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage Zürich 2015, N 232). Die Behörde
kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen,
wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies
der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE
VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage Zürich
2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33
N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen
absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der
Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und mit nachvollziehbaren Gründen
annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE
VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 88
und Art. 33 N 22). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten,
Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend
ersichtlich sind (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O.,
N 537).
Ein
Polizeirapport ist sogar im Strafprozess ein der freien Beweiswürdigung
unterliegendes Beweismittel, das geeignet sein kann, bestrittene Tatsachen zu
beweisen (vgl. BGer 6B_446/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, 6B_1140/2014 vom 3.
März 2016 E. 1.3, 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1). Dies kann
insbesondere auch für Aussagen des Betroffenen gelten (vgl. BGer 6B_1140/2014
vom 3. März 2016 E. 1.3). Erst recht kann einem Polizeirapport im
öffentlichen Prozessrecht die Qualität als Beweismittel nicht abgesprochen
werden. Die Angaben im Polizeirapport vom 9. Dezember 2019 sind
detailliert und schlüssig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die rapportierende
Polizeibeamtin darin unrichtige Angaben machen sollte, und es ist anzunehmen,
dass die beiden an der Kontrolle beteiligten Polizeibeamten bei einer
Einvernahme die Angaben im Polizeirapport bestätigen würden. Aus diesen Gründen
hat das Gericht seine Überzeugung aufgrund des Polizeirapports und der übrigen
Akten gebildet und ist anzunehmen, dass diese durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert würde. Folglich ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine
Einvernahme der Polizeibeamten, der Rekurrentin und allfälliger Zeugen zu
verzichten.
2.5.3 Mit
Bezug auf Strafsachen garantieren Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und
Art. 32 Abs. 2 BV als besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires
Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Konkretisierung des
rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) einen Anspruch des
Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (VGE VD.2017.262 vom 24.
August 2018 E. 3.4.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; vgl.
BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 und E. 3.1 S. 41, 131 I 476
E. 2.2 S. 480; BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1). Mit
dieser als Konfrontationsrecht bezeichneten Garantie soll ausgeschlossen
werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass
dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit
gegeben worden ist, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen
zu stellen (VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.4.2, VD.2017.250 vom
27. Februar 2018 E. 2.3; vgl. BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; BGer 6B_125/2012
vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1). Belastende Zeugenaussagen sind deshalb
grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen
wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation hat befragen
können (VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.4.2, VD.2017.250 vom
27. Februar 2018 E. 2.3; vgl. BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41,
132 I 127 E. 2 S. 129). Dieses Konfrontationsrecht gilt in
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren nur insoweit, als deren
Gegenstand Strafcharakter im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV hat
(VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.4.2, VD.2017.250 vom
27. Februar 2018 E. 2.3; vgl. BGer 1C_163/2009 vom 2. Juli 2009
E. 3.2; Waldmann/Oeschger, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 18 N 21). Andernfalls
haben die Parteien somit nur dann grundsätzlich Anspruch darauf, dass Personen,
deren Aussagen sie belasten, in ihrer Anwesenheit einvernommen werden, wenn
sich aus dem Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ein Anspruch auf
Durchführung einer solchen Einvernahme ergibt. Wenn die Behörden hingegen in
antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme verzichten dürfen, besteht
im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren auch kein Anspruch auf
Konfrontation mit der betreffenden Person (VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018
E. 3.4.3.1; vgl. VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.3). Die
Kontrollfahrt wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit, ohne Rücksicht
auf ein Verschulden, angeordnet (BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007 E. 3.2; vgl.
BGE 127 II 129 E. 3 S. 131). Sie dient nicht der Abgeltung von Verschulden
und ist keine Strafe (BGE 127 II 129 E. 3 S. 131 f.). Damit hat der Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens keinen Strafcharakter im Sinn von Art. 6 EMRK und
Art. 32 BV. Da in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme der
Polizeibeamten zu verzichten ist, hat die Rekurrentin folglich keinen Anspruch
auf Konfrontation mit diesen.
Gestützt auf die
Feststellungen im Rapport vom 9. Dezember 2019 wurde bloss ein Antrag auf
Überprüfung der Fahrtauglichkeit der Rekurrentin gestellt. Eine solche hat wie
bereits erwähnt keinen Strafcharakter im Sinn von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV.
Das gleiche gilt für einen Sicherungsentzug des Führerausweises wegen fehlender
Fahrkompetenz (vgl. Rütsche, in:
Basler Kommentar, 2014, Vor Art. 16–17a SVG N 31, 50 und 52). Ein
Strafverfahren wurde nicht eröffnet (Rekursbegründung Ziff. 45 und 56).
Folglich kann sich die Rekurrentin nicht auf die strafprozessualen
Verfahrensgarantien berufen. Jedenfalls soweit die möglichen Rechtsfolgen des
anwendbaren Verwaltungsrechts nicht strafrechtlicher Natur sind, besteht im
Verwaltungsverfahren kein Aussageverweigerungsrecht (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 13 N 88). Folglich kann die
Rekurrentin im vorliegenden Fall nichts daraus ableiten, dass sie über ein
solches nicht aufgeklärt worden ist.
2.6 Die
Rekurrentin behauptet, an den Fahrzeugen hätten keine Schäden festgestellt
werden können, und beantragt zum Beweis eine Parteibefragung sowie eine
Zeugenbefragung des Garagisten, den sie zur Überprüfung des Sachverhalts
beigezogen habe. Dass an den Fahrzeugen entgegen dem Rapport überhaupt keine
Schäden festgestellt werden konnten, ist kaum vorstellbar. Die Frage ist aber
nicht rechtserheblich, weil mangels Beweises der Verursachung durch die
Rekurrentin zu deren Gunsten ohnehin davon ausgegangen werden muss, dass die
beteiligten Fahrzeuge beim Parkmanöver nicht beschädigt worden sind.
Dementsprechend liess die Vorinstanz die Frage, ob die Rekurrentin die
Fahrzeuge beschädigte oder nicht, ausdrücklich offen (angefochtener Entscheid
E. 5). Folglich sind die Beweisanträge mangels Rechtserheblichkeit der damit zu
beweisenden Tatsachenbehauptung abzuweisen. Die zugunsten der Rekurrentin zu
unterstellende Tatsache, dass keines der beteiligten Fahrzeuge beschädigt
worden ist, spricht aber nicht dagegen, dass das Fahrzeug der Rekurrentin die
anderen beiden Fahrzeuge touchiert hat bzw. mit ihnen kollidiert ist.
2.7 Insgesamt
ist somit auf den Rapport vom 9. Dezember 2019 abzustellen. Es ist damit auch
nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch oder
unvollständig dargestellt hat. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen,
dass die Rekurrentin beim Parkmanöver sowohl mit dem hinter als auch mit dem
vor ihr parkierten Auto zusammenstiess, sodass sich die parkierten Autos deutlich
bewegten.
3.
3.1 Art.
14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) normiert, dass
Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen müssen. Über
Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat; die erforderliche
körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von
Motorfahrzeugen hat; frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von
Motorfahrzeugen beeinträchtigt und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr
bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die
Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 SG). Über Fahrkompetenz
verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der
Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 SVG).
3.2
3.2.1 Aufgrund
des Vorfalls vom 3. Dezember 2019 beauftragte die
Kantonspolizei das
Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend IRM) mit der
Beurteilung des ärztlichen Zeugnisses: Fahreignung und Krankheit von Dr. med. [...],
Allgemeinmedizin FMH, vom 21. Januar 2020 sowie des ärztlichen Zeugnisses:
Fahreignung und Sehvermögen (Augenarzt) von Dr. med. [...] vom 22. Januar
2020 aus verkehrsmedizinischer Sicht. Die Zeugnisbeurteilung des IRM vom 29.
Januar 2020 lautet folgendermassen:
«Den uns zugestellten
Unterlagen (Polizeiprotokoll, Hausarzt- und Augenarztbericht) können drei
potentiell verkehrsrelevante Bereiche entnommen werden:
1. Charakterliche Nichteignung (u.a.
Impulskontrollverlust, Aggressivität beschrieben)
2. Evtl. eingeschränkte Beweglichkeit
der Halswirbelsäule mit nachfolgend eingeschränkter Sicht
3. Fragliche Fahrkompetenz/Beherrschung
des Fahrzeugs.
Aus verkehrsmedizinischer
Sicht empfehlen wir, sofern die Fahreignung weiter abgeklärt werden soll:
Ad 1. Durchführung einer
verkehrspsychologischen Untersuchung mit der Frage nach der charakterlichen
Eignung
Ad 2. Nachfrage beim
Hausarzt, ob die Probandin eine HWS-Beweglichkeit von mindestens 45° seitwärts
hat und in Bezug auf die Kopfhebung/-senkung keine die Fahreignung
einschränkenden Defizite aufweist.
Ad 3. Durchführung einer
Expertenbegleiteten Kontrollfahrt.»
Die Vorinstanzen
stellten fest, in der Zeugnisbeurteilung des IRM werde die Fahreignung aus
verkehrsmedizinischer Sicht als gegeben erachtet. Diese Feststellungen sind
schwer nachvollziehbar, weil das IRM bloss drei potentiell verkehrsrelevante
Bereiche sowie drei Möglichkeiten für weitere Abklärungen in diesen Bereichen
nennt, ohne sich dazu zu äussern, ob die Fahreignung unabhängig von der
Durchführung dieser Abklärungen bejaht werden kann. Darauf ist aus den
folgenden Gründen nicht weiter einzugehen: Erstens sind weder die Fahreignung
noch Massnahmen zu deren Abklärung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zweitens kann aus dem Umstand, dass die Fahreignung einer Person aus
medizinischer Sicht gegeben ist, nicht geschlossen werden, dass sie auch über
die erforderliche Fahrkompetenz verfügt. Der Arzt äussert sich einzig zur
medizinischen Eignung (Sehschärfe, Gehör usw.) und kann im Arztzimmer nicht
beurteilen, wie sich jemand am Steuer verhält (vgl. BGer 1C_110/2011 vom 6.
Juni 2011 E. 3.3). Eine positive vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung
schliesst daher die Anordnung einer Kontrollfahrt nicht aus. Folglich kann die Rekurrentin
aus der Feststellung, ihre Fahreignung sei aus medizinischer Sicht gegeben, im
vorliegenden Verfahren auch bei Wahrunterstellung nichts zu ihren Gunsten
ableiten.
3.2.2 Der
Auffassung der Rekurrentin, das IRM habe eine Kontrollfahrt nur zur weiteren
Abklärung der Fahreignung empfohlen und sich zur Fahrkompetenz nicht geäussert,
kann nicht gefolgt werden. Aus der Bezugnahme auf Ziff. 3 von Abs. 1 ergibt
sich zweifelsfrei, dass die in Abs. 2 der Zeugnisbeurteilung erwähnte
Kontrollfahrt entgegen dem einleitenden Satz von Abs. 2 nicht der Abklärung der
Fahreignung, sondern der Abklärung der Fahrkompetenz dienen soll. Im Übrigen
ist es im vorliegenden Fall irrelevant, ob das IRM eine Kontrollfahrt empfohlen
hat oder nicht, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Die Zweifel an der Fahrkompetenz
der Rekurrentin werden nicht durch ihren Gesundheitszustand, sondern durch ihr
Fahrverhalten vom 3. Dezember 2019 begründet. Diesbezügliche Feststellungen
fallen nicht in die Kompetenz des IRM.
3.3
3.3.1 Bestehen
Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese gemäss Art. 15d Abs. 5
SVG einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung
oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder
einer Nachschulung unterzogen werden. Diese Bestimmung wird in Art. 29 der
Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(VZV; SR 741.51) konkretisiert. Bei Zweifeln an der Fahrkompetenz eines
Fahrzeugsführers darf die kantonale Behörde gestützt auf Abs. 1 eine
Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen. Wird die Kontrollfahrt nicht
bestanden, wird der Führerausweis entzogen (Abs. 2 lit. a), eine Wiederholung
der Kontrollfahrt ist gemäss Abs. 3 nicht möglich. Bleibt die betroffene Person
der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, so gilt diese als nicht bestanden (Abs.
4).
Wenn die
Anordnung einer Kontrollfahrt mit einem auffälligen Fahrverhalten begründet
wird, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gravierende Fahrfehler
erforderlich, die regelmässig auch strafrechtliche Konsequenzen, das heisst
insbesondere Verurteilungen nach Art. 90 SVG, nach sich ziehen können (vgl. BGer
1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.4). Es ist aber nicht erforderlich, dass eine
Verkehrsregelverletzung begangen oder ein Straftatbestand des SVG erfüllt
wurde. So kann beispielsweise ein Lenker, der aufgrund fehlender Fahrpraxis
überängstlich fährt und deshalb zum Verkehrshindernis wird, dadurch Anlass zur
Abklärung seiner Fahrkompetenz geben (vgl. Weissenberger,
Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage,
Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d. N 109). Dabei dürfen die Anforderungen an die
Anordnung einer Kontrollfahrt nicht überspannt werden, handelt es sich doch um
eine die betroffene Person nicht übermässig belastende Massnahme, die dem
Schutz wichtiger Rechtsgüter (Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer)
dient und auch im Interesse des Fahrzeugführers selbst liegt. Insofern genügt
es, wenn ältere Fahrzeuglenker durch Fahrfehler auffällig geworden sind, die
auf einem altersbedingten Leistungsabfall beruhen können (BGer 1C_47/2007 vom
2. Mai 2007 E. 3.1).
3.3.2 Die
Rekurrentin macht zu Unrecht geltend, sie habe bei ihrem Einparkmanöver gegen
keinerlei SVG-Vorschriften verstossen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der
Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Die Anforderung an den Führer, sein Fahrzeug ständig zu
beherrschen, gehört zu den wesentlichsten und wohl wichtigsten Verkehrsregeln (Roth, in: Basler Kommentar, 2014, Art.
31 SVG N 1). Ein Nichtbeherrschen kann auch bei kleinster Geschwindigkeit, ja
sogar beim stillstehendem Fahrzeug vorkommen (Giger,
SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 31 N 1). Das Gebot, das
Fahrzeug zu beherrschen, verlangt vom Fahrzeugführer unter anderem die richtige
Einschätzung von Distanzen (BGer 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 2.3). Kommt es
zu einem Zusammenstoss, so ist das an sich bereits der Beweis, dass das
Fahrzeug vom Führer nicht beherrscht worden ist (Roth, a.a.O., Art. 31 SVG N 54). Indem die Rekurrentin
beim Parkmanöver mit ihrem Fahrzeug die beiden Fahrzeuge, die hinter und vor
ihr parkiert waren, touchierte, sodass sich diese deutlich bewegten, verstiess
sie somit gegen das Gebot von Art. 31 Abs. 1 SVG, ihr Fahrzeug zu beherrschen.
Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist es im Übrigen selbstverständlich,
dass bei einem Parkmanöver – wie bei allen anderen Fahrmanövern – nicht in
andere Fahrzeuge hineingefahren werden darf (vgl. auch angefochtener Entscheid
E. 5). Wie bereits dargelegt ist es dabei nicht ausschlaggebend, ob
tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Im Übrigen ist auch die Frage, ob die
Kollisionen mit den hinter und vor dem Fahrzeug der Rekurrentin parkierten
Fahrzeugen als Unfälle zu qualifizieren sind, unerheblich, weil der Rekurrentin
kein pflichtwidriges Verhalten bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 SVG vorgeworfen
wird.
3.3.3 Weil
die Rekurrentin die Kollisionen bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte
vermeiden können, beging sie die Verkehrsregelverletzung schuldhaft. Ein
solches Verhalten ist nach Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar. Dass sich ein
Fahrzeugführer, der beim Rückwärtsfahren mit dem hinter ihm geparkten Fahrzeug
kollidiert, ohne dieses zu beschädigen, des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs
gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig
macht, hat auch das Bezirksgericht Luzern entschieden (vgl. BGer 6B_322/2015
vom 26. November 2015 Sachverhalt lit. A. und B sowie E. 1.2.1). Die Tatsache,
dass gegen die Rekurrentin kein Strafverfahren eröffnet worden ist, ändert
daran nichts. Wenn die Anordnung einer Kontrollfahrt mit einem auffälligen
Fahrverhalten begründet wird, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
gravierende Fahrfehler erforderlich, die regelmässig auch strafrechtliche
Konsequenzen, das heisst insbesondere Verurteilungen nach Art. 90 SVG, nach
sich ziehen können (vgl. oben E. 3.3.1). Wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, hätte das Verhalten der Rekurrentin ohne weiteres
strafrechtliche Konsequenzen in der Form einer Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1
SVG nach sich ziehen können. Dass die Rekurrentin tatsächlich strafrechtlich
verfolgt und verurteilt worden ist, ist für die Anordnung einer Kontrollfahrt
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich.
3.3.4 Zu
prüfen bleibt, ob die Vorinstanzen das Parkmanöver der Rekurrentin zu Recht als
gravierende Fahrfehler einstuften. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie
sowohl das hinter als auch das vor ihr parkierte Auto so stark touchierte, dass
sich diese Autos bewegten. Ungeachtet der ersten Kollision fuhr die Rekurrentin
sodann vorwärts in das zweite Auto. Zudem beobachtete die Polizeipatroullie,
wie die während des Einparkmanövers nötigen Korrekturen durch die Rekurrentin
unsicher und holprig von statten gingen und die Rekurrentin insgesamt mehrere
unsichere Lenkmanöver vollziehen musste, bis das Auto schliesslich parkiert
war. Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, es sei nicht ersichtlich worin
sich ihre unsichere Fahrweise manifestiert haben solle. Gemäss dem Rapport vom
9. Dezember 2019 waren sowohl die anfängliche Korrektur als auch die
abschliessenden Lenkmanöver der Rekurrentin unsicher. Worin die Unsicherheit
genau bestanden oder sich geäussert hat, ist dem Rapport nicht zu entnehmen.
Nähere Angaben dazu dürften aber auch kaum möglich sein. Genauso wenig wie von
einem Beobachter erwartet wird, dass er seinen Eindruck, eine Person habe sich
unsicher bewegt, näher substanziiert, kann von den Polizeibeamten erwartet
werden, dass sie ihren Eindruck, eine Person habe ihr Fahrzeug unsicher manövriert,
näher substanziieren. Die auf den Rapport gestützte Feststellung der Vorinstanz,
die Rekurrentin habe ihr Fahrzeug unsicher manövriert, ist deshalb nicht zu
beanstanden.
Im Übrigen
bestünden aufgrund der beiden Kollisionen und der Angaben der Rekurrentin (vgl.
unten E. 3.4) auch dann Zweifel an ihrer Fahrkompetenz, wenn ein
darüberhinausgehendes unsicheres Manövrieren nicht erstellt wäre. Gravierende
Fahrfehler sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa beim Verursachen
mehrerer Unfälle innert kurzer Zeit (BGE 127 II 129), beim grundlosen Abkommen
von der Fahrbahn mit Gegenverkehr und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (BGer
1C_422/2007 vom 9. Januar 2008) oder beim Missachten des Rechtsvortritts sowie
mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr (BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai
2007) zu bejahen. Auch wenn man allenfalls bei einem leichten Touchieren eines
parkierten Autos bei einem Parkmanöver ohne Schäden noch nicht von einem
gravierenden Fahrfehler sprechen könnte, sind vorliegend zwei Kollisionen beim
Parkieren zu beurteilen, die so stark ausfielen, dass sich beide touchierten Autos
merklich bewegten. Dabei ist zu beachten, dass die von der Rekurrentin benutzte
Parklücke ca. 4 m aufwies und der von der Rekurrentin gefahrene
Personenwagen [...] (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 1) etwa 3.6 m lang ist (Rekursbegründung
Ziff. 15 und 49; vgl. auch [...] [Länge je nach Modell 3’564 mm oder 3’678
mm]). Zudem ist es auch glaubhaft, dass das Fahrzeug der Rekurrentin abgesehen
von den Spiegeln über keine technischen Hilfsmittel zum Einparken verfügte
(vgl. Rekursbegründung Ziff. 15 und 49). Unter diesen Umständen dürfte es
nicht einfach gewesen sein, das Fahrzeug der Rekurrentin korrekt einzuparken.
Falls sich die Rekurrentin dazu nicht in der Lage gesehen hätte, hätte sie jedoch
darauf verzichten und sich eine grössere Parklücke suchen können und müssen.
Der Umstand, dass die Parklücke relativ klein gewesen ist, stellt aber keine
Erklärung dafür dar, dass die Rekurrentin sowohl beim Rückwärtsfahren als auch
beim Vorwärtsfahren mit den hinter und vor ihrem Fahrzeug stehenden Fahrzeugen
kollidiert ist.
3.3.5 Der
vorliegend zu beurteilende Fall unterscheidet sich auch wesentlich vom mit dem
Bundesgerichtsurteil 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 beurteilten. In diesem Fall
übersah die Fahrzeugführerin beim Einparken beim Rückwärtsfahren ein hinter ihr
stehendes Fahrzeug. Obwohl dessen Führer hupte, fuhr sie weiter rückwärts und
touchierte mit ihrem Fahrzeug das andere Fahrzeug offenbar ohne dieses zu
beschädigen. Das anschliessende vorwärts Einparken bereitete ihr zwar Mühe,
gelang ihr aber ohne einen weiteren Zwischenfall (vgl. BGer 1C_110/2011 vom 6.
Juni 2011 E. 2). Im vorliegenden Fall hingegen touchierte die Rekurrentin
nicht nur beim Rückwärtsfahren, sondern auch beim Vorwärtsfahren ein anderes
Fahrzeug und kam es damit beim Parkmanöver zu zwei Zwischenfällen. Die Rekurrentin
passte somit ihr Fahrverhalten nach dem ersten Fahrfehler nicht an. Zudem wiegt
die zweite Kollision schwerer, weil die Rekurrentin dabei vorwärtsfuhr und
beste Sicht auf das vor ihr stehende Fahrzeug hatte. Im Übrigen dürfte das
Bundesgericht aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im
genannten Fall nur geprüft haben, ob das vorwärts Einparken geeignet gewesen
ist, Zweifel an der Fahrkompetenz zu erwecken (BGer 1C_110/2011 vom
6. Juni 2011 E. 3.4). Aus dem Bundesgerichtsurteil kann deshalb nicht
geschlossen werden, dass ein Fahrfehler von der Art desjenigen, welcher der
Fahrzeugführerin im vom Bundesgericht beurteilten Fall beim Rückwärtsfahren
unterlaufen ist, grundsätzlich nicht geeignet ist, Zweifel an der Fahrkompetenz
zu erwecken.
3.4 Neben
dem Sicheren Führen des Fahrzeugs bedarf es zur Bejahung der Fahrkompetenz der
Kenntnis der Verkehrsregeln (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG). Anlass zur
Abklärung der Fahrkompetenz kann folglich auch etwa die Aussage eines Lenkers
sein, mit welcher er nach einem Verkehrsunfall gegenüber der Polizei seine
Unkenntnis elementarer Verkehrsregeln offenbart (vgl. Weissenberger, a.a.O. Art. 15d N 109). Gemäss dem
Rapport der Kantonspolizei vom 9. Dezember 2019 erklärte die Rekurrentin,
sie kenne das Strassenverkehrsgesetz nicht. Aufgrund des Kontexts ist davon
auszugehen, dass sich diese Aussage nicht generell auf die Verkehrsregeln
bezogen hat, sondern bloss auf solche betreffend das Parkieren. Denn das fragliche
Fahrverhalten hat die Rekurrentin nicht im fliessenden Strassenverkehr, sondern
bei einem Einparkmanöver gezeigt. Indizien dafür, dass der Rekurrentin für den
Schutz von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer relevante Verkehrsregeln
nicht bekannt wären, sind nicht erkennbar. Die Rekurrentin erklärte sinngemäss,
man dürfe beim Parkieren die Fahrzeuge, welche die Parklücke begrenzen,
touchieren, und es stehe nirgends, dass dies verboten sei. Damit offenbarte sie
ihre Unkenntnis einer elementaren Verkehrsregel (vgl. oben E. 3.3.2), die sie
auch in der vorinstanzlichen Rekursbegründung nochmals wiederholte (Rekurs vom
6. März 2020 Ziff. 20). Soweit die Rekurrentin in diesem Zusammenhang
geltend macht, die Vorinstanz widerspreche sich selbst, da sie ausführt
aufgrund der Eingeständnisse bestehen Zweifel an der Fahreignung, ist darauf
hinzuweisen, dass die Verwendung des Begriffs der Fahreignung statt desjenigen
der Fahrkompetenz in der diesbezüglichen Erwägung des angefochtenen Entscheids
(E. 7) auf einem unwesentlichen Versehen beruhen dürfte.
3.5 Aufgrund
des auffälligen Fahrverhaltens der Rekurrentin (vgl. oben E. 3.3.2–3.3.5) und
ihrer Angaben betreffend Verkehrsregen (vgl. oben E. 3.4) ist es insgesamt
nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen Zweifel an der Fahrkompetenz der
Rekurrentin bejaht haben.
3.6 Bei
der Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen ist, verfügt die Verwaltungsbehörde
über einen Ermessensspielraum. Die überprüfende Instanz darf nur bei einer
Ermessensüberschreitung oder einem Ermessensmissbrauch eingreifen (vgl. BGE 127 II 129 E. 3a S. 131). Angesichts des auffälligen Parkmanövers sowie ihrer
Aussagen, dass das Touchieren mit anderen Fahrzeugen beim Einparkieren kein
strassenrechtlich relevantes Verhalten darstelle, ist die Anordnung einer
expertenbegleiteten Kontrollfahr nachvollziehbar. Zwar bestehen aus den vorstehenden
Gründen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Rekurrentin mangels
Fahrkompetenz eine schwere Gefahr für die Verkehrssicherheit oder eine Gefahr
für Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer darstellt, wenn sie weiterhin
Motorwagen führt. Hingegen bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Rekurrentin
mangels Fahrkompetenz fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch an der Vermeidung
einer solchen Gefahr besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die
Kontrollfahrt stellt demgegenüber einen leichten Eingriff dar (BGE 127 II 129
E. 3b S. 131) bzw. eine die betroffene Person nicht übermässig belastende
Massnahme (BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). Damit überwiegt das
öffentliche Interesse an der Anordnung der Kontrollfahrt die entgegenstehenden
privaten Interessen der Rekurrentin. Daran ändert nichts, dass der
automobilistische Leumund der Rekurrentin abgesehen vom Vorfall vom 3. Dezember
2019 unbestrittenermassen einwandfrei ist und dass die Rekurrentin seit diesem
Vorfall nicht mehr strassenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies
schliesst Zweifel an ihrer Fahrkompetenz aber nicht aus, weil fehlende
Fahrkompetenz nicht notwendigerweise von der Polizei beobachtet wird oder zu
einem Unfall führt.
3.7 Zusammenfassend
ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen denn Vorfall vom 3. Dezember
2019 als genügenden Anlass zur Anordnung einer expertenbegleiteten
Kontrollfahrt beurteilt haben, und ist diese Massnahme verhältnismässig.
4. Insgesamt
erweisen sich die Rügen der Rekurrentin folglich als unbegründet, weshalb der
Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.