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Entscheid

VD.2020.77

Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt zur Abklärung der Fahrkompetenz (BGer 1C_424/2020 vom 10. August 2021)

18. Juni 2020Deutsch30 min

der eingereichten ärztlichen Zeugnisse. In der Zeugnisbeurteilung vom 29. Januar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.77

URTEIL

vom 18. Juni 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiberin Dr.

Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen,

Clarastrasse 38, 4058 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 16. März 2020

betreffend Anordnung einer expertenbegleiteten

Kontrollfahrt

zur Abklärung der Fahrkompetenz

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde am

3. Dezember 2019 von einer Polizeipatrouille bei einem Parkmanöver beobachtet,

wobei sie in die hinter und vor der Parklücke parkierten Fahrzeuge fuhr. Im

betreffenden Polizeirapport vom 9. Dezember 2019 wurde ein Antrag auf

Überprüfung der Fahrtauglichkeit gestellt. Gestützt darauf verlangte die

Kantonspolizei Basel-Stadt (Ressort Administrativmassnahmen der Abteilung

Verkehr) mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 von A____ die Zustellung

ärztlicher Zeugnisse. Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2020 reichte A____ die

geforderten Arztzeugnisse ein. Die Kantonspolizei beauftragte daraufhin das

Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) mit einer Beurteilung

der eingereichten ärztlichen Zeugnisse. In der Zeugnisbeurteilung vom 29. Januar

2020 empfahl das IRM unter anderem die Durchführung einer expertenbegleiteten

Kontrollfahrt, falls die Fahreignung weiter abgeklärt werden solle. Mit

Schreiben vom 7. Februar 2020 teilte die Kantonspolizei A____ mit, dass Zweifel

an ihrer Fahrkompetenz bestünden und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern.

Mit Eingabe vom 21. Februar 2020 machte A____, nun vertreten durch Advokat [...],

geltend, dass keine Gründe vorliegen würden, die ihre Fahrkompetenz infrage

stellen würden, weshalb auf die Anordnung einer Kontrollfahrt zu verzichten

sei. Am 25. Februar 2020 ordnete die Kantonspolizei die Absolvierung einer

expertenbegleiteten Kontrollfahrt für A____ innerhalb von zwei Monaten an,

widrigenfalls werde ein Sicherungsentzug verfügt. Einem allfälligen Rekurs entzog

sie die aufschiebende Wirkung.

Gegen diese

Verfügung rekurrierte A____ beim Justiz- und Sicherheitsdepartement, das den

Rekurs mit Entscheid vom 16. März 2020 kostenfällig abwies.

Dagegen meldete A____

mit Eingabe vom 17. März 2020 Rekurs beim Regierungsrat an, den das

Präsidialdepartement mit Schreiben vom 28. März 2020 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid überwies. Mit Rekursbegründung vom 30. März 2020 beantragt A____, die

Verfügung vom 25. Februar 2020 der Kantonspolizei Basel-Stadt sei aufzuheben

und auf die Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt zur Abklärung der

Fahrkompetenz sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie

um Gewährung der aufschiebenden Wirkung; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Der Verfahrensleiter hiess das Gesuch

um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses mit Verfügung vom

2. April 2020 gut. Am 6. April 2020 leitete das Präsidialdepartement dem

Verwaltungsgericht ein Schreiben der Kantonspolizei vom 31. März 2020 weiter,

wonach gestützt auf die Verordnung 2 über die Massnahmen zur Bekämpfung des

Coronavirus bis auf Weiteres keine Fahrkompetenzabklärungen möglich seien und

die Frist zur Absolvierung der expertenbegleiteten Kontrollfahrt bis zum 30.

Juni 2020 verlängert werde. Mit Stellungnahme vom 29. April 2020 beantragt das

Justiz- und Sicherheitsdepartement die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Die Tatsachen

und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid

von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil

erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses gemäss §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt auf

die Rekursüberweisung vom 28. März 2020 durch den Regierungsrat nach § 42

des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) zuständig. Zum Entscheid ist laut

§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)

das Dreiergericht berufen.

1.2

Als

Adressat des angefochtenen Entscheids ist die Rekurrentin von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Sie ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Auf den im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist daher

einzutreten.

1.3

Die

Dispositiv

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 VRPG. Demnach hat es zu

prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht

richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat.

2.

2.1 Streitgegenstand

ist die Anordnung einer expertenbegleiteten Kontrollfahrt zur Abklärung der

Fahrkompetenz. Die Kantonspolizei begründete diese damit, dass die Rekurrentin

am 3. Dezember 2019 von einer Polizeipatrouille beobachtet worden sei, wie sie

mit einem Personenwagen rückwärts in eine ca. vier Meter breite Parklücke habe einparkieren

wollen, wobei sie beim zweiten Versuch das direkt hinter ihr parkierte Fahrzeug

touchiert habe und daraufhin in das vor ihr parkierte Fahrzeug gefahren sei,

das sich deutlich bewegt habe (vgl. Verfügung vom 25. Februar 2020 S. 1).

Die Vorinstanz

erwog, dass es sich dabei um gravierende Fahrfehler handle, da die Rekurrentin

nicht bloss eine Kollision verursacht habe, sondern deren zwei, wobei die

zweite Touchierung unmittelbar nach der ersten erfolgt sei. Die Rekurrentin habe

folglich ihr Fahrverhalten nach dem ersten Fahrfehler nicht angepasst.

Erschwerend komme bei der zweiten Kollision hinzu, dass die Rekurrentin in

diesem Zeitpunkt vorwärtsgefahren sei und somit beste Sicht auf das vor ihr

stehende Fahrzeug gehabt hätte. Schliesslich müssten die Kollisionen auch mit

einer gewissen Kraft erfolgt sein, hätten sich doch die beiden parkierten Autos

bei den Zusammenstössen merklich bewegt. Dazu kämen die im Polizeirapport

beschriebenen wiederholten unsicheren Manöver (angefochtener Entscheid

E. 5). Sodann habe die Rekurrentin gegenüber der Polizei geäussert, dass sie

das Strassenverkehrsgesetz nicht kenne. Damit habe sie im Nachgang zu einer

Kollision – aber auch im Rahmen des Rekursverfahrens – ihre Unkenntnis elementarer

Verkehrsregeln offenbart habe, weshalb auch aus diesem Grund Zweifel an ihrer

Fahreignung bestünden (angefochtener Entscheid E. 7).

2.2 Die

Rekurrentin macht geltend, die Vorinstanz schildere den Sachverhalt falsch; es

treffe nicht zu, dass die Polizei im Rapport ausgeführt habe, sie habe das

hinter ihr parkierte Auto «touchiert». Gemäss der Vorinstanz sei es also nur zu

einem leichten Touchieren und keiner Kollision gekommen, womit der Sachverhalt

entgegen dem Rapport «angepasst» worden sei. Die Rekurrentin bestreitet, dass

sie beim Einparken sowohl das hintere, als auch das vordere Auto «touchiert»

habe. Sodann führt sie aus, dass sie – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz

– bereits in der vorinstanzlichen Rekursbegründung eine Touchierung oder eine

Kollision bestritten habe.

2.3 Gemäss

dem Rapport der Kantonspolizei vom 9. Dezember 2019 fuhr die Rekurrentin am 3.

Dezember 2019 bei einem Parkmanöver zuerst rückwärts in das hinter ihr

parkierte Fahrzeug, sodass dieses eine Bewegung machte, und anschliessend

vorwärts in das vor ihr parkierte Fahrzeug, sodass dieses ebenfalls eine

Bewegung machte. Zumindest das erste Zusammentreffen der Fahrzeuge wird als

Kollision bezeichnet (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 2). Genau denselben

Sachverhalt legte die Vorinstanz ihrem Entscheid zugrunde. Zudem bezeichnete

sie beide Zusammentreffen der Fahrzeuge als Kollisionen (angefochtener

Entscheid E. 4 f.). Teilweise bezeichnet die Vorinstanz das Zusammentreffen der

Fahrzeuge auch als Touchieren (angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 1 und E.

4). Die Behauptung der Rekurrentin, zwischen der Sachverhaltsfeststellung im

Rapport und derjenigen im angefochtenen Entscheid bestehe deshalb ein

Widerspruch, ist haltlos. Die Begriffe Kollision und Touchieren können im

vorliegenden Fall gleichbedeutend verwendet werden, wie die Vorinstanz mit

überzeugender Begründung festgestellt hat, und sind von ihr auch offensichtlich

gleichbedeutend verwendet worden.

2.4

2.4.1 Dem

Polizeirapport vom 9. Dezember 2019 lässt sich entnehmen, dass der Rekurrentin

das Rückwärtsparkieren beim ersten Versuch misslang, weil sie aufgrund des

Einfahrwinkels an der Kante des Gehwegs anstand. In der Folge habe sie das

Fahrzeug etwas nach vorne gesetzt, wobei die Korrektur holperig und unsicher

von statten gegangen sei. Danach habe sie erneut zum rückwärts Parkieren

angesetzt. Dabei sei sie retour und in das direkt dahinter parkierte Fahrzeug

gefahren. Dieses habe deshalb eine auffällige Bewegung gemacht. Ohne sich von

der Kollision beeinflussen zu lassen, sei sie mit ihrem Fahrzeug vorwärtsgefahren

und sogleich in das direkt davor parkierte Fahrzeug, welches sich ebenfalls

deutlich bewegt habe. Bis das Fahrzeug in der Endposition in der Parklücke

gestanden habe, habe sie mehrere unsichere Lenkmanöver vollzogen. Das Einparken

habe ihr sichtlich Mühe bereitet (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 1 f.).

Aufgrund dieser Beobachtungen unterzog die Polizei die Rekurentin einer

Kontrolle. Gemäss dem Rapport schilderte die Polizei der Rekurrentin anlässlich

dieser Kontrolle ihre Beobachtungen (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 2). Diese

Schilderung umfasste zweifellos das Touchieren der beiden Fahrzeuge. Gemäss dem

Rapport zeigte sich die Rekurrentin ungehalten über den Vorwurf und die

Kontrolle und erklärte sinngemäss, sie parkiere immer so. Das dürfe man sogar.

Allfällige Schäden seien bestimmt nicht von ihr verursacht worden. Es stehe

nirgend geschrieben, dass sie so nicht parkieren dürfe. Das

Strassenverkehrsgesetz kenne sie nicht (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 2).

Nach Ansicht der Vorinstanz gestand die Rekurrentin mit diesen Angaben die

Kollisionen sowie die unsichere und holprige Fahrweise gegenüber der Polizei

ein (angefochtener Entscheid E. 4). Aufgrund der vorgängigen Schilderung der

Beobachtungen der Polizei besteht zwar kein Zweifel, dass die Rekurrentin mit

der Art und Weise des Parkierens, das erlaubt sei, das Touchieren der die Parklücke

begrenzenden Fahrzeuge gemeint hat. Dass sie die Fahrzeuge tatsächlich

touchiert habe, hat die Rekurrentin mit ihrer rapportierten Aussage aber nicht

zugestanden. Erst recht hat sie keine unsichere oder holprige Fahrweise

zugestanden. Dies ändert aber nichts daran, dass die rapportierte Schilderung

der Polizei glaubhaft ist.

2.4.2 Die

Rekurrentin bestreitet indes, dass sie die rapportierten Aussagen gemacht habe,

und macht geltend, sie habe bereits anlässlich der Kontrolle bestritten, die

Fahrzeuge touchiert zu haben. Diese Einwände sind nicht geeignet, Zweifel an

der Richtigkeit des Rapports zu erwecken. In ihrer persönlich verfassten

Stellungnahme vom 21. Januar 2020 an die verfügende Behörde führte die

Rekurrentin noch aus, dass sie das hintere Auto leicht touchiert habe. Ein

Touchieren des vorderen Autos bestritt sie wohl implizit. Mit E-Mail vom 17.

Februar 2020 bestritt die inzwischen anwaltlich vertretene Rekurrentin erstmals

jegliches Touchieren eines Fahrzeugs. Unter diesen Umständen ist die

Behauptung, die Rekurrentin habe das hintere Auto nicht touchiert, als

prozesstaktisch motivierte Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dass die Angaben

in der Rekursbegründung vom 6. März 2020 entgegen der Auffassung der Vorinstanz

insoweit nicht im Widerspruch zu den Angaben in der E-Mail vom 17. Februar

2020 und im Rahmen des rechtlichen Gehörs stehen, wie die Rekurrentin zu Recht

geltend macht, ändert daran nichts. Gemäss dem Rapport warf die Rekurrentin den

Polizeibeamten vor, sie würden den ganzen Tag nichts tun, schrie sie

fortlaufend, fiel sie den Polizeibeamten immer wieder ins Wort, zeigte sie sich

absolut uneinsichtig und versuchte sie, den Führerausweis und den

Fahrzeugausweis der Polizeibeamtin zu entreissen (Rapport vom 9. Dezember 2019

S. 2). Auch wenn sich die Polizeibeamten dadurch in ihrer Autorität angegriffen

gefühlt haben mögen, spricht dies entgegen der Auffassung der Rekurrentin nicht

gegen die Glaubhaftigkeit der Schilderungen im Rapport. Die Rekurrentin

behauptet, die Polizei habe ihr gedroht, sie werde zur Fahrprüfung aufgeboten,

wenn sie den Schaden, den sie angeblich verursacht habe, nicht zugebe

(Rekursbegründung Ziff. 63). Dabei handelt es sich offensichtlich um eine

Schutzbehauptung, die auch dann unglaubhaft wäre, wenn sie von der Rekurrentin

im Rahmen der beantragten Parteibefragung bestätigt würde. Im Rapport ist

ausdrücklich festgehalten, dass die festgestellten Schäden nicht eindeutig dem

Fahrzeug der Rekurrentin zuweisbar gewesen seien (Rapport vom 9. Dezember 2019

S. 3). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Polizeibeamten unter

diesen Umständen hätten versuchen sollen, die Rekurrentin durch Androhung einer

Kontrollfahrt dazu zu veranlassen, die Verursachung der Schäden zuzugestehen.

2.5

2.5.1 Die

Rekurrentin rügt sodann, der Sachverhalt sei nicht verbindlich festgestellt

worden, weil sie selbst, die Polizeibeamten und die Zeugen nicht einvernommen

worden seien. Zudem macht sie jedenfalls bezüglich ihrer rapportierten Angaben

geltend, auf den Rapport könne nicht abgestellt werden, weil sie nicht über ihr

Aussageverweigerungsrecht aufgeklärt worden sei. Schliesslich macht sie

geltend, Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101)

sei verletzt worden, weil sie nicht mit den Belastungszeugen konfrontiert

worden sei.

2.5.2 Der

Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) umfasst insbesondere das Recht des

Betroffenen, sich vor Erlass eines Entscheids, der in seine Rechtsstellung

eingreift, zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche

Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an

der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.250 vom

27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage Zürich 2015, N 232). Die Behörde

kann von der Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen,

wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies

der Fall ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE

VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage Zürich

2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33

N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen

absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der

Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und mit nachvollziehbaren Gründen

annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE

VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel, a.a.O., Art. 29 N 88

und Art. 33 N 22). Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten,

Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend

ersichtlich sind (VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O.,

N 537).

Ein

Polizeirapport ist sogar im Strafprozess ein der freien Beweiswürdigung

unterliegendes Beweismittel, das geeignet sein kann, bestrittene Tatsachen zu

beweisen (vgl. BGer 6B_446/2019 vom 5. Juli 2019 E. 2.1, 6B_1140/2014 vom 3.

März 2016 E. 1.3, 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1). Dies kann

insbesondere auch für Aussagen des Betroffenen gelten (vgl. BGer 6B_1140/2014

vom 3. März 2016 E. 1.3). Erst recht kann einem Polizeirapport im

öffentlichen Prozessrecht die Qualität als Beweismittel nicht abgesprochen

werden. Die Angaben im Polizeirapport vom 9. Dezember 2019 sind

detailliert und schlüssig. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die rapportierende

Polizeibeamtin darin unrichtige Angaben machen sollte, und es ist anzunehmen,

dass die beiden an der Kontrolle beteiligten Polizeibeamten bei einer

Einvernahme die Angaben im Polizeirapport bestätigen würden. Aus diesen Gründen

hat das Gericht seine Überzeugung aufgrund des Polizeirapports und der übrigen

Akten gebildet und ist anzunehmen, dass diese durch weitere Beweiserhebungen

nicht geändert würde. Folglich ist in antizipierter Beweiswürdigung auf eine

Einvernahme der Polizeibeamten, der Rekurrentin und allfälliger Zeugen zu

verzichten.

2.5.3 Mit

Bezug auf Strafsachen garantieren Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK und

Art. 32 Abs. 2 BV als besonderen Aspekt des Rechts auf ein faires

Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Konkretisierung des

rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) einen Anspruch des

Beschuldigten, den Belastungszeugen Fragen zu stellen (VGE VD.2017.262 vom 24.

August 2018 E. 3.4.2, VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.3; vgl.

BGE 133 I 33 E. 2.2 S. 37 und E. 3.1 S. 41, 131 I 476

E. 2.2 S. 480; BGer 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1). Mit

dieser als Konfrontationsrecht bezeichneten Garantie soll ausgeschlossen

werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass

dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit

gegeben worden ist, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen

zu stellen (VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.4.2, VD.2017.250 vom

27. Februar 2018 E. 2.3; vgl. BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 480; BGer 6B_125/2012

vom 28. Juni 2012 E. 3.3.1). Belastende Zeugenaussagen sind deshalb

grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen

wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation hat befragen

können (VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.4.2, VD.2017.250 vom

27. Februar 2018 E. 2.3; vgl. BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41,

132 I 127 E. 2 S. 129). Dieses Konfrontationsrecht gilt in

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren nur insoweit, als deren

Gegenstand Strafcharakter im Sinne von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV hat

(VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018 E. 3.4.2, VD.2017.250 vom

27. Februar 2018 E. 2.3; vgl. BGer 1C_163/2009 vom 2. Juli 2009

E. 3.2; Waldmann/Oeschger, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 18 N 21). Andernfalls

haben die Parteien somit nur dann grundsätzlich Anspruch darauf, dass Personen,

deren Aussagen sie belasten, in ihrer Anwesenheit einvernommen werden, wenn

sich aus dem Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ein Anspruch auf

Durchführung einer solchen Einvernahme ergibt. Wenn die Behörden hingegen in

antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme verzichten dürfen, besteht

im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren auch kein Anspruch auf

Konfrontation mit der betreffenden Person (VGE VD.2017.262 vom 24. August 2018

E. 3.4.3.1; vgl. VGE VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.3). Die

Kontrollfahrt wird allein aus Gründen der Verkehrssicherheit, ohne Rücksicht

auf ein Verschulden, angeordnet (BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai 2007 E. 3.2; vgl.

BGE 127 II 129 E. 3 S. 131). Sie dient nicht der Abgeltung von Verschulden

und ist keine Strafe (BGE 127 II 129 E. 3 S. 131 f.). Damit hat der Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens keinen Strafcharakter im Sinn von Art. 6 EMRK und

Art. 32 BV. Da in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Einvernahme der

Polizeibeamten zu verzichten ist, hat die Rekurrentin folglich keinen Anspruch

auf Konfrontation mit diesen.

Gestützt auf die

Feststellungen im Rapport vom 9. Dezember 2019 wurde bloss ein Antrag auf

Überprüfung der Fahrtauglichkeit der Rekurrentin gestellt. Eine solche hat wie

bereits erwähnt keinen Strafcharakter im Sinn von Art. 6 EMRK und Art. 32 BV.

Das gleiche gilt für einen Sicherungsentzug des Führerausweises wegen fehlender

Fahrkompetenz (vgl. Rütsche, in:

Basler Kommentar, 2014, Vor Art. 16–17a SVG N 31, 50 und 52). Ein

Strafverfahren wurde nicht eröffnet (Rekursbegründung Ziff. 45 und 56).

Folglich kann sich die Rekurrentin nicht auf die strafprozessualen

Verfahrensgarantien berufen. Jedenfalls soweit die möglichen Rechtsfolgen des

anwendbaren Verwaltungsrechts nicht strafrechtlicher Natur sind, besteht im

Verwaltungsverfahren kein Aussageverweigerungsrecht (vgl. Krauskopf/Emmenegger/Babey, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 13 N 88). Folglich kann die

Rekurrentin im vorliegenden Fall nichts daraus ableiten, dass sie über ein

solches nicht aufgeklärt worden ist.

2.6 Die

Rekurrentin behauptet, an den Fahrzeugen hätten keine Schäden festgestellt

werden können, und beantragt zum Beweis eine Parteibefragung sowie eine

Zeugenbefragung des Garagisten, den sie zur Überprüfung des Sachverhalts

beigezogen habe. Dass an den Fahrzeugen entgegen dem Rapport überhaupt keine

Schäden festgestellt werden konnten, ist kaum vorstellbar. Die Frage ist aber

nicht rechtserheblich, weil mangels Beweises der Verursachung durch die

Rekurrentin zu deren Gunsten ohnehin davon ausgegangen werden muss, dass die

beteiligten Fahrzeuge beim Parkmanöver nicht beschädigt worden sind.

Dementsprechend liess die Vorinstanz die Frage, ob die Rekurrentin die

Fahrzeuge beschädigte oder nicht, ausdrücklich offen (angefochtener Entscheid

E. 5). Folglich sind die Beweisanträge mangels Rechtserheblichkeit der damit zu

beweisenden Tatsachenbehauptung abzuweisen. Die zugunsten der Rekurrentin zu

unterstellende Tatsache, dass keines der beteiligten Fahrzeuge beschädigt

worden ist, spricht aber nicht dagegen, dass das Fahrzeug der Rekurrentin die

anderen beiden Fahrzeuge touchiert hat bzw. mit ihnen kollidiert ist.

2.7 Insgesamt

ist somit auf den Rapport vom 9. Dezember 2019 abzustellen. Es ist damit auch

nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz den Sachverhalt falsch oder

unvollständig dargestellt hat. Mit der Vorinstanz ist vielmehr davon auszugehen,

dass die Rekurrentin beim Parkmanöver sowohl mit dem hinter als auch mit dem

vor ihr parkierten Auto zusammenstiess, sodass sich die parkierten Autos deutlich

bewegten.

3.

3.1 Art.

14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) normiert, dass

Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen müssen. Über

Fahreignung verfügt, wer das Mindestalter erreicht hat; die erforderliche

körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von

Motorfahrzeugen hat; frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von

Motorfahrzeugen beeinträchtigt und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr

bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die

Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 SG). Über Fahrkompetenz

verfügt, wer die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorie, für die der

Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 Abs. 3 SVG).

3.2

3.2.1 Aufgrund

des Vorfalls vom 3. Dezember 2019 beauftragte die

Kantonspolizei das

Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (nachfolgend IRM) mit der

Beurteilung des ärztlichen Zeugnisses: Fahreignung und Krankheit von Dr. med. [...],

Allgemeinmedizin FMH, vom 21. Januar 2020 sowie des ärztlichen Zeugnisses:

Fahreignung und Sehvermögen (Augenarzt) von Dr. med. [...] vom 22. Januar

2020 aus verkehrsmedizinischer Sicht. Die Zeugnisbeurteilung des IRM vom 29.

Januar 2020 lautet folgendermassen:

«Den uns zugestellten

Unterlagen (Polizeiprotokoll, Hausarzt- und Augenarztbericht) können drei

potentiell verkehrsrelevante Bereiche entnommen werden:

1. Charakterliche Nichteignung (u.a.

Impulskontrollverlust, Aggressivität beschrieben)

2. Evtl. eingeschränkte Beweglichkeit

der Halswirbelsäule mit nachfolgend eingeschränkter Sicht

3. Fragliche Fahrkompetenz/Beherrschung

des Fahrzeugs.

Aus verkehrsmedizinischer

Sicht empfehlen wir, sofern die Fahreignung weiter abgeklärt werden soll:

Ad 1. Durchführung einer

verkehrspsychologischen Untersuchung mit der Frage nach der charakterlichen

Eignung

Ad 2. Nachfrage beim

Hausarzt, ob die Probandin eine HWS-Beweglichkeit von mindestens 45° seitwärts

hat und in Bezug auf die Kopfhebung/-senkung keine die Fahreignung

einschränkenden Defizite aufweist.

Ad 3. Durchführung einer

Expertenbegleiteten Kontrollfahrt.»

Die Vorinstanzen

stellten fest, in der Zeugnisbeurteilung des IRM werde die Fahreignung aus

verkehrsmedizinischer Sicht als gegeben erachtet. Diese Feststellungen sind

schwer nachvollziehbar, weil das IRM bloss drei potentiell verkehrsrelevante

Bereiche sowie drei Möglichkeiten für weitere Abklärungen in diesen Bereichen

nennt, ohne sich dazu zu äussern, ob die Fahreignung unabhängig von der

Durchführung dieser Abklärungen bejaht werden kann. Darauf ist aus den

folgenden Gründen nicht weiter einzugehen: Erstens sind weder die Fahreignung

noch Massnahmen zu deren Abklärung Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Zweitens kann aus dem Umstand, dass die Fahreignung einer Person aus

medizinischer Sicht gegeben ist, nicht geschlossen werden, dass sie auch über

die erforderliche Fahrkompetenz verfügt. Der Arzt äussert sich einzig zur

medizinischen Eignung (Sehschärfe, Gehör usw.) und kann im Arztzimmer nicht

beurteilen, wie sich jemand am Steuer verhält (vgl. BGer 1C_110/2011 vom 6.

Juni 2011 E. 3.3). Eine positive vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung

schliesst daher die Anordnung einer Kontrollfahrt nicht aus. Folglich kann die Rekurrentin

aus der Feststellung, ihre Fahreignung sei aus medizinischer Sicht gegeben, im

vorliegenden Verfahren auch bei Wahrunterstellung nichts zu ihren Gunsten

ableiten.

3.2.2 Der

Auffassung der Rekurrentin, das IRM habe eine Kontrollfahrt nur zur weiteren

Abklärung der Fahreignung empfohlen und sich zur Fahrkompetenz nicht geäussert,

kann nicht gefolgt werden. Aus der Bezugnahme auf Ziff. 3 von Abs. 1 ergibt

sich zweifelsfrei, dass die in Abs. 2 der Zeugnisbeurteilung erwähnte

Kontrollfahrt entgegen dem einleitenden Satz von Abs. 2 nicht der Abklärung der

Fahreignung, sondern der Abklärung der Fahrkompetenz dienen soll. Im Übrigen

ist es im vorliegenden Fall irrelevant, ob das IRM eine Kontrollfahrt empfohlen

hat oder nicht, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt. Die Zweifel an der Fahrkompetenz

der Rekurrentin werden nicht durch ihren Gesundheitszustand, sondern durch ihr

Fahrverhalten vom 3. Dezember 2019 begründet. Diesbezügliche Feststellungen

fallen nicht in die Kompetenz des IRM.

3.3

3.3.1 Bestehen

Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese gemäss Art. 15d Abs. 5

SVG einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung

oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder

einer Nachschulung unterzogen werden. Diese Bestimmung wird in Art. 29 der

Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr

(VZV; SR 741.51) konkretisiert. Bei Zweifeln an der Fahrkompetenz eines

Fahrzeugsführers darf die kantonale Behörde gestützt auf Abs. 1 eine

Kontrollfahrt mit einem Verkehrsexperten anordnen. Wird die Kontrollfahrt nicht

bestanden, wird der Führerausweis entzogen (Abs. 2 lit. a), eine Wiederholung

der Kontrollfahrt ist gemäss Abs. 3 nicht möglich. Bleibt die betroffene Person

der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, so gilt diese als nicht bestanden (Abs.

4).

Wenn die

Anordnung einer Kontrollfahrt mit einem auffälligen Fahrverhalten begründet

wird, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gravierende Fahrfehler

erforderlich, die regelmässig auch strafrechtliche Konsequenzen, das heisst

insbesondere Verurteilungen nach Art. 90 SVG, nach sich ziehen können (vgl. BGer

1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.4). Es ist aber nicht erforderlich, dass eine

Verkehrsregelverletzung begangen oder ein Straftatbestand des SVG erfüllt

wurde. So kann beispielsweise ein Lenker, der aufgrund fehlender Fahrpraxis

überängstlich fährt und deshalb zum Verkehrshindernis wird, dadurch Anlass zur

Abklärung seiner Fahrkompetenz geben (vgl. Weissenberger,

Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage,

Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d. N 109). Dabei dürfen die Anforderungen an die

Anordnung einer Kontrollfahrt nicht überspannt werden, handelt es sich doch um

eine die betroffene Person nicht übermässig belastende Massnahme, die dem

Schutz wichtiger Rechtsgüter (Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer)

dient und auch im Interesse des Fahrzeugführers selbst liegt. Insofern genügt

es, wenn ältere Fahrzeuglenker durch Fahrfehler auffällig geworden sind, die

auf einem altersbedingten Leistungsabfall beruhen können (BGer 1C_47/2007 vom

2. Mai 2007 E. 3.1).

3.3.2 Die

Rekurrentin macht zu Unrecht geltend, sie habe bei ihrem Einparkmanöver gegen

keinerlei SVG-Vorschriften verstossen. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der

Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Die Anforderung an den Führer, sein Fahrzeug ständig zu

beherrschen, gehört zu den wesentlichsten und wohl wichtigsten Verkehrsregeln (Roth, in: Basler Kommentar, 2014, Art.

31 SVG N 1). Ein Nichtbeherrschen kann auch bei kleinster Geschwindigkeit, ja

sogar beim stillstehendem Fahrzeug vorkommen (Giger,

SVG Kommentar, 8. Auflage, Zürich 2014, Art. 31 N 1). Das Gebot, das

Fahrzeug zu beherrschen, verlangt vom Fahrzeugführer unter anderem die richtige

Einschätzung von Distanzen (BGer 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 2.3). Kommt es

zu einem Zusammenstoss, so ist das an sich bereits der Beweis, dass das

Fahrzeug vom Führer nicht beherrscht worden ist (Roth, a.a.O., Art. 31 SVG N 54). Indem die Rekurrentin

beim Parkmanöver mit ihrem Fahrzeug die beiden Fahrzeuge, die hinter und vor

ihr parkiert waren, touchierte, sodass sich diese deutlich bewegten, verstiess

sie somit gegen das Gebot von Art. 31 Abs. 1 SVG, ihr Fahrzeug zu beherrschen.

Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ist es im Übrigen selbstverständlich,

dass bei einem Parkmanöver – wie bei allen anderen Fahrmanövern – nicht in

andere Fahrzeuge hineingefahren werden darf (vgl. auch angefochtener Entscheid

E. 5). Wie bereits dargelegt ist es dabei nicht ausschlaggebend, ob

tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Im Übrigen ist auch die Frage, ob die

Kollisionen mit den hinter und vor dem Fahrzeug der Rekurrentin parkierten

Fahrzeugen als Unfälle zu qualifizieren sind, unerheblich, weil der Rekurrentin

kein pflichtwidriges Verhalten bei Unfall nach Art. 92 Abs. 1 SVG vorgeworfen

wird.

3.3.3 Weil

die Rekurrentin die Kollisionen bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte

vermeiden können, beging sie die Verkehrsregelverletzung schuldhaft. Ein

solches Verhalten ist nach Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar. Dass sich ein

Fahrzeugführer, der beim Rückwärtsfahren mit dem hinter ihm geparkten Fahrzeug

kollidiert, ohne dieses zu beschädigen, des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs

gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig

macht, hat auch das Bezirksgericht Luzern entschieden (vgl. BGer 6B_322/2015

vom 26. November 2015 Sachverhalt lit. A. und B sowie E. 1.2.1). Die Tatsache,

dass gegen die Rekurrentin kein Strafverfahren eröffnet worden ist, ändert

daran nichts. Wenn die Anordnung einer Kontrollfahrt mit einem auffälligen

Fahrverhalten begründet wird, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

gravierende Fahrfehler erforderlich, die regelmässig auch strafrechtliche

Konsequenzen, das heisst insbesondere Verurteilungen nach Art. 90 SVG, nach

sich ziehen können (vgl. oben E. 3.3.1). Wie sich aus den vorstehenden

Erwägungen ergibt, hätte das Verhalten der Rekurrentin ohne weiteres

strafrechtliche Konsequenzen in der Form einer Verurteilung nach Art. 90 Abs. 1

SVG nach sich ziehen können. Dass die Rekurrentin tatsächlich strafrechtlich

verfolgt und verurteilt worden ist, ist für die Anordnung einer Kontrollfahrt

nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich.

3.3.4 Zu

prüfen bleibt, ob die Vorinstanzen das Parkmanöver der Rekurrentin zu Recht als

gravierende Fahrfehler einstuften. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie

sowohl das hinter als auch das vor ihr parkierte Auto so stark touchierte, dass

sich diese Autos bewegten. Ungeachtet der ersten Kollision fuhr die Rekurrentin

sodann vorwärts in das zweite Auto. Zudem beobachtete die Polizeipatroullie,

wie die während des Einparkmanövers nötigen Korrekturen durch die Rekurrentin

unsicher und holprig von statten gingen und die Rekurrentin insgesamt mehrere

unsichere Lenkmanöver vollziehen musste, bis das Auto schliesslich parkiert

war. Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, es sei nicht ersichtlich worin

sich ihre unsichere Fahrweise manifestiert haben solle. Gemäss dem Rapport vom

9. Dezember 2019 waren sowohl die anfängliche Korrektur als auch die

abschliessenden Lenkmanöver der Rekurrentin unsicher. Worin die Unsicherheit

genau bestanden oder sich geäussert hat, ist dem Rapport nicht zu entnehmen.

Nähere Angaben dazu dürften aber auch kaum möglich sein. Genauso wenig wie von

einem Beobachter erwartet wird, dass er seinen Eindruck, eine Person habe sich

unsicher bewegt, näher substanziiert, kann von den Polizeibeamten erwartet

werden, dass sie ihren Eindruck, eine Person habe ihr Fahrzeug unsicher manövriert,

näher substanziieren. Die auf den Rapport gestützte Feststellung der Vorinstanz,

die Rekurrentin habe ihr Fahrzeug unsicher manövriert, ist deshalb nicht zu

beanstanden.

Im Übrigen

bestünden aufgrund der beiden Kollisionen und der Angaben der Rekurrentin (vgl.

unten E. 3.4) auch dann Zweifel an ihrer Fahrkompetenz, wenn ein

darüberhinausgehendes unsicheres Manövrieren nicht erstellt wäre. Gravierende

Fahrfehler sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung etwa beim Verursachen

mehrerer Unfälle innert kurzer Zeit (BGE 127 II 129), beim grundlosen Abkommen

von der Fahrbahn mit Gegenverkehr und Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (BGer

1C_422/2007 vom 9. Januar 2008) oder beim Missachten des Rechtsvortritts sowie

mangelnder Aufmerksamkeit im Strassenverkehr (BGer 1C_47/2007 vom 2. Mai

2007) zu bejahen. Auch wenn man allenfalls bei einem leichten Touchieren eines

parkierten Autos bei einem Parkmanöver ohne Schäden noch nicht von einem

gravierenden Fahrfehler sprechen könnte, sind vorliegend zwei Kollisionen beim

Parkieren zu beurteilen, die so stark ausfielen, dass sich beide touchierten Autos

merklich bewegten. Dabei ist zu beachten, dass die von der Rekurrentin benutzte

Parklücke ca. 4 m aufwies und der von der Rekurrentin gefahrene

Personenwagen [...] (Rapport vom 9. Dezember 2019 S. 1) etwa 3.6 m lang ist (Rekursbegründung

Ziff. 15 und 49; vgl. auch [...] [Länge je nach Modell 3’564 mm oder 3’678

mm]). Zudem ist es auch glaubhaft, dass das Fahrzeug der Rekurrentin abgesehen

von den Spiegeln über keine technischen Hilfsmittel zum Einparken verfügte

(vgl. Rekursbegründung Ziff. 15 und 49). Unter diesen Umständen dürfte es

nicht einfach gewesen sein, das Fahrzeug der Rekurrentin korrekt einzuparken.

Falls sich die Rekurrentin dazu nicht in der Lage gesehen hätte, hätte sie jedoch

darauf verzichten und sich eine grössere Parklücke suchen können und müssen.

Der Umstand, dass die Parklücke relativ klein gewesen ist, stellt aber keine

Erklärung dafür dar, dass die Rekurrentin sowohl beim Rückwärtsfahren als auch

beim Vorwärtsfahren mit den hinter und vor ihrem Fahrzeug stehenden Fahrzeugen

kollidiert ist.

3.3.5 Der

vorliegend zu beurteilende Fall unterscheidet sich auch wesentlich vom mit dem

Bundesgerichtsurteil 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 beurteilten. In diesem Fall

übersah die Fahrzeugführerin beim Einparken beim Rückwärtsfahren ein hinter ihr

stehendes Fahrzeug. Obwohl dessen Führer hupte, fuhr sie weiter rückwärts und

touchierte mit ihrem Fahrzeug das andere Fahrzeug offenbar ohne dieses zu

beschädigen. Das anschliessende vorwärts Einparken bereitete ihr zwar Mühe,

gelang ihr aber ohne einen weiteren Zwischenfall (vgl. BGer 1C_110/2011 vom 6.

Juni 2011 E. 2). Im vorliegenden Fall hingegen touchierte die Rekurrentin

nicht nur beim Rückwärtsfahren, sondern auch beim Vorwärtsfahren ein anderes

Fahrzeug und kam es damit beim Parkmanöver zu zwei Zwischenfällen. Die Rekurrentin

passte somit ihr Fahrverhalten nach dem ersten Fahrfehler nicht an. Zudem wiegt

die zweite Kollision schwerer, weil die Rekurrentin dabei vorwärtsfuhr und

beste Sicht auf das vor ihr stehende Fahrzeug hatte. Im Übrigen dürfte das

Bundesgericht aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz im

genannten Fall nur geprüft haben, ob das vorwärts Einparken geeignet gewesen

ist, Zweifel an der Fahrkompetenz zu erwecken (BGer 1C_110/2011 vom

6. Juni 2011 E. 3.4). Aus dem Bundesgerichtsurteil kann deshalb nicht

geschlossen werden, dass ein Fahrfehler von der Art desjenigen, welcher der

Fahrzeugführerin im vom Bundesgericht beurteilten Fall beim Rückwärtsfahren

unterlaufen ist, grundsätzlich nicht geeignet ist, Zweifel an der Fahrkompetenz

zu erwecken.

3.4 Neben

dem Sicheren Führen des Fahrzeugs bedarf es zur Bejahung der Fahrkompetenz der

Kenntnis der Verkehrsregeln (Art. 14 Abs. 3 lit. a SVG). Anlass zur

Abklärung der Fahrkompetenz kann folglich auch etwa die Aussage eines Lenkers

sein, mit welcher er nach einem Verkehrsunfall gegenüber der Polizei seine

Unkenntnis elementarer Verkehrsregeln offenbart (vgl. Weissenberger, a.a.O. Art. 15d N 109). Gemäss dem

Rapport der Kantonspolizei vom 9. Dezember 2019 erklärte die Rekurrentin,

sie kenne das Strassenverkehrsgesetz nicht. Aufgrund des Kontexts ist davon

auszugehen, dass sich diese Aussage nicht generell auf die Verkehrsregeln

bezogen hat, sondern bloss auf solche betreffend das Parkieren. Denn das fragliche

Fahrverhalten hat die Rekurrentin nicht im fliessenden Strassenverkehr, sondern

bei einem Einparkmanöver gezeigt. Indizien dafür, dass der Rekurrentin für den

Schutz von Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer relevante Verkehrsregeln

nicht bekannt wären, sind nicht erkennbar. Die Rekurrentin erklärte sinngemäss,

man dürfe beim Parkieren die Fahrzeuge, welche die Parklücke begrenzen,

touchieren, und es stehe nirgends, dass dies verboten sei. Damit offenbarte sie

ihre Unkenntnis einer elementaren Verkehrsregel (vgl. oben E. 3.3.2), die sie

auch in der vorinstanzlichen Rekursbegründung nochmals wiederholte (Rekurs vom

6. März 2020 Ziff. 20). Soweit die Rekurrentin in diesem Zusammenhang

geltend macht, die Vorinstanz widerspreche sich selbst, da sie ausführt

aufgrund der Eingeständnisse bestehen Zweifel an der Fahreignung, ist darauf

hinzuweisen, dass die Verwendung des Begriffs der Fahreignung statt desjenigen

der Fahrkompetenz in der diesbezüglichen Erwägung des angefochtenen Entscheids

(E. 7) auf einem unwesentlichen Versehen beruhen dürfte.

3.5 Aufgrund

des auffälligen Fahrverhaltens der Rekurrentin (vgl. oben E. 3.3.2–3.3.5) und

ihrer Angaben betreffend Verkehrsregen (vgl. oben E. 3.4) ist es insgesamt

nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen Zweifel an der Fahrkompetenz der

Rekurrentin bejaht haben.

3.6 Bei

der Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen ist, verfügt die Verwaltungsbehörde

über einen Ermessensspielraum. Die überprüfende Instanz darf nur bei einer

Ermessensüberschreitung oder einem Ermessensmissbrauch eingreifen (vgl. BGE 127 II 129 E. 3a S. 131). Angesichts des auffälligen Parkmanövers sowie ihrer

Aussagen, dass das Touchieren mit anderen Fahrzeugen beim Einparkieren kein

strassenrechtlich relevantes Verhalten darstelle, ist die Anordnung einer

expertenbegleiteten Kontrollfahr nachvollziehbar. Zwar bestehen aus den vorstehenden

Gründen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Rekurrentin mangels

Fahrkompetenz eine schwere Gefahr für die Verkehrssicherheit oder eine Gefahr

für Leib oder Leben anderer Verkehrsteilnehmer darstellt, wenn sie weiterhin

Motorwagen führt. Hingegen bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Rekurrentin

mangels Fahrkompetenz fremdes Eigentum gefährden könnte. Auch an der Vermeidung

einer solchen Gefahr besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse. Die

Kontrollfahrt stellt demgegenüber einen leichten Eingriff dar (BGE 127 II 129

E. 3b S. 131) bzw. eine die betroffene Person nicht übermässig belastende

Massnahme (BGer 1C_110/2011 vom 6. Juni 2011 E. 3.3). Damit überwiegt das

öffentliche Interesse an der Anordnung der Kontrollfahrt die entgegenstehenden

privaten Interessen der Rekurrentin. Daran ändert nichts, dass der

automobilistische Leumund der Rekurrentin abgesehen vom Vorfall vom 3. Dezember

2019 unbestrittenermassen einwandfrei ist und dass die Rekurrentin seit diesem

Vorfall nicht mehr strassenverkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist. Dies

schliesst Zweifel an ihrer Fahrkompetenz aber nicht aus, weil fehlende

Fahrkompetenz nicht notwendigerweise von der Polizei beobachtet wird oder zu

einem Unfall führt.

3.7 Zusammenfassend

ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen denn Vorfall vom 3. Dezember

2019 als genügenden Anlass zur Anordnung einer expertenbegleiteten

Kontrollfahrt beurteilt haben, und ist diese Massnahme verhältnismässig.

4. Insgesamt

erweisen sich die Rügen der Rekurrentin folglich als unbegründet, weshalb der

Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat Basel-Stadt

-

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.