VD.2020.84
Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der Fahreignung
29. Juli 2020Deutsch16 min
Strassenverkehrsgesetzes sowie von Art. 5a-j und 28a der Verkehrszulassungsverordnung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.84
URTEIL
vom 29. Juli 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole
Aellen
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4005 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 26. Februar 2020
betreffend Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der Fahreignung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit kostenpflichtiger
Verfügung vom 11. Februar 2020 ordnete das Ressort Administrativmassnahmen
der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend: das Ressort AMA) gegenüber A____
(Rekurrent) in Anwendung von Art. 14 und 15d Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes sowie von Art. 5a-j und 28a der Verkehrszulassungsverordnung
eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der
Fahreignung des Rekurrenten an. Er wurde verpflichtet, sich innerhalb von einem
Monat ab Erhalt der Verfügung für die angeordnete Untersuchung anzumelden und
einen allfälligen Kostenvorschuss zu bezahlen sowie innerhalb von sechs Monaten
das verkehrsmedizinische Gutachten vorzulegen. Für den Fall einer Säumnis wurde
ihm die Verfügung des kostenpflichtigen vorsorglichen Sicherungsentzugs des
Führerausweises für unbestimmte Zeit wegen Nichtabsolvierens der angeordneten
Untersuchung in Aussicht gestellt. Einem allfälligen Rekurs gegen diese
Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese
Verfügung liess der anwaltlich vertretene Rekurrent am 24. Februar 2020
Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD)
erheben. Dabei stellte er den Verfahrensantrag, dem Rekurs sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dieser Verfahrensantrag wurde mit Zwischenentscheid
des JSD vom 26. Februar 2020 abgewiesen.
Gegen diesen
Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingaben vom 9. und 30. März
2020 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat,
welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 31. März 2020 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit seinem Rekurs hält er
sinngemäss am vorinstanzlich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung seines Rekurses gegen die Verfügung vom 11. Februar
2020 fest und beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit
Verfügung vom 6. April 2020 hat der Instruktionsrichter auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses verzichtet. Das JSD hat mit Eingabe vom 17. April
2020 auf eine ausführliche Vernehmlassung verzichtet und beantragt die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 hat der
Rekurrent in der Folge erneut zur Sache Stellung genommen.
Nachdem dem
Rekurrenten mit Verfügung vom 25. Juni 2020 in Aussicht gestellt worden war,
dass seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels
Nachweises seiner prozessualen Bedürftigkeit nicht werde stattgegeben werden
können, liess er mit Eingabe vom 15. Juli 2020 ergänzende Angaben dazu machen
und Belege hierzu einreichen. Zudem reichte er neue Belege für die Ergebnisse
weiterer Urinproben ein.
Die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil relevant sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom
31.
März 2020 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur
Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1
Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Angefochten
ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit dem dieses den Antrag
des Rekurrenten auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vom
24.
Februar 2020 abgewiesen hat. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss
§ 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
unter anderem die Verweigerung der Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung (VGE VD.2015.233 vom 29. Juni 2016 E. 1.2,
VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.1).
1.3
Zum
Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten
grundsätzlich aktuell sein (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005
S. 277 ff., 292). Als Adressat ist der Rekurrent vom angefochtenen
Entscheid berührt und hat ein aktuelles Interesse an der beantragten
Suspendierung seiner Verpflichtung zur Vornahme einer kostenpflichtigen
verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung seiner
Fahreignung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
2.
2.1
Wie
die Vorinstanz zutreffend erwog, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid,
mit dem die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
eingereichten Rekurses gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Vornahme
einer kostenpflichtigen verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur
Abklärung seiner Fahreignung abgewiesen wurde, um eine vorsorgliche Verfügung.
Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage. Wie von der Vorinstanz erwogen, hat die zuständige
Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die eine sofortige Vollstreckung nahelegen,
wichtiger sind als jene, die für einen Aufschub sprechen. Bei dieser
Interessenabwägung kommt ihr – der Natur der Sache nach – ein erheblicher
Beurteilungsspielraum zu (VGE VD.2018.48 vom 21. Juni 2018 E. 2.1 m.H.
auf BGer 6A.23/2005 vom 21. Juni 2005). Sie ist nicht gehalten, für ihren
rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann
sich mit einer summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung
stehenden Akten begnügen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss,
aber immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels eindeutig (positiv oder negativ) sind (BGer 2C_11/2007 vom
21.
Juni 2007 E. 2.3.2; BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129
II 286 E. 3 S. 137, 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen;
VGE VD.2018.48 vom 21. Juni 2018 E. 2.1, VD.2016.176 vom
13.
Oktober 2016 E. 2.1, VD.2011.184 vom 27. Dezember 2011
E. 2.1, 749/2008 vom 6. Januar 2009).
2.2
Bestehen
Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird diese einer Fahreignungsuntersuchung
unterzogen (Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom
29.
Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]). In den in Art. 15d
Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen ist eine
Fahreignungsuntersuchung grundsätzlich zwingend und ohne weitere
Einzelfallprüfung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch
nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen
mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer
Fahreignungsuntersuchung führt (BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018
E. 3.3, mit Hinweisen). Ist keiner der nicht abschliessend aufgezählten
Beispielfälle gegeben, so setzt die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung
gemäss einzelnen Urteilen des Bundesgerichts und der Auffassung mehrerer
Autoren voraus, dass aufgrund hinreichender Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an
der Fahreignung des Betroffenen bestehen (vgl. BGer 1C_232/2018 vom
13.
August 2018 E. 3.2, 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017
E. 2.2, 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; Bickel, in: Basler Kommentar 2014,
Art. 15d SVG N 35; Weissenberger,
Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 15d SVG N 6;
VGE VD.2018.245 vom 28. Februar 2019 E. 2.2). Diese Anforderungen
erscheinen zu hoch und mit den unterschiedlichen Wortlauten von Art. 15d
Abs. 1 SVG sowie Art. 28a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung
(VZV, SR 741.51) einerseits und Art. 30 VZV andererseits nicht
vereinbar. Da für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d
Abs. 1 SVG und Art. 28a Abs. 1 VZV «Zweifel» an der Fahreignung
genügen und nur für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss
Art. 30 VZV «ernsthafte Zweifel» an der Fahreignung vorausgesetzt werden,
genügen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung hinreichende
Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (VGE VD.2018.245 vom
28.
Februar 2019 E. 2.2 m.H. auf BGer 1C_384/2017 vom 7. März
2018.
E. 2.2, 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2, 1C_531/2016 vom
22.
Februar 2017 E. 2.4.2).
2.3
Gemäss
Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist eine Fahreignungsuntersuchung
anzuordnen bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder beim
Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen
oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen. Ein solches ist zumindest bei
sogenannten harten Drogen wie Kokain und Heroin gegeben (vgl. BGer 1C_285/2018
vom 12. Oktober 2018 E. 3.4). Insbesondere der Konsum von Kokain
führt rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit (BGer 1C_434/2016
vom 1. Februar 2017 E. 2.2, mit Hinweisen).
3.
3.1
Mit
der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 (vgl. act. 7/2) stellte
das Ressort AMA fest, dass der Rekurrent gemäss Meldung der Staatsanwaltschaft
Basel-Stadt vom 13. Dezember 2019 am 14., 21. und 28. März,
29.
Mai und 11. Juni 2019 als Lenker eines Personenwagens im Besitz
von Cannabis unterwegs gewesen sei. Dabei habe er gegenüber der
Staatsanwaltschaft bei seiner Einvernahme vom 11. Dezember 2019
eingestanden, in den Fällen im März im Besitz erheblicher Mengen gewesen zu
sein und das Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bei sich gehabt zu haben. Eine
bei einer immunochemischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der
Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) durchgeführte Urinprobe habe ein
positives Ergebnis gezeigt, womit erwiesen sei, dass er im Vorfeld der
Einvernahme vom 11. Dezember 2019 Cannabis konsumiert habe, was in
Widerspruch zu seiner Behauptung stehe, den Konsum im Juli 2019 aufgegeben
zu haben. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass es sich beim
Rekurrenten um einen regelmässigen Cannabiskonsumenten handle. Deshalb
bestünden Zweifel an seiner Fahreignung, welche daher mittels verkehrsmedizinischer
Untersuchung der Stufe 4 abzuklären sei.
3.2
Unter
Bezugnahme auf die beispielhafte und nicht abschliessende Aufzählung in
Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG erwog die Vorinstanz, dass Zweifel
an der Fahreignung einer Person unter anderem auch durch das Mitführen von
Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigten oder ein hohes
Abhängigkeitspotential aufwiesen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG),
begründet würden. Auch wenn sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung gemäss
Botschaft und nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung auf Kokain und
Heroin bzw. freies Morphin beschränken soll, so könnten alle weiteren
Betäubungsmittel, Medikamente usw. gleichwohl gestützt auf die «Generalklausel»
nach Art. 15d Abs. 1 Satz 1 SVG Anlass zur Abklärung der
Fahreignung geben, wenn weitere Umstände auf einen übermässigen oder gar
chronischen Konsum hinwiesen. Deshalb könne unter Umständen auch eine Person,
die in einem Fahrzeug «weiche» Drogen wie Cannabis transportiere, auf ihre
Fahreignung hin untersucht werden, auch wenn sie auf der fraglichen Fahrt fahrfähig
gewesen ist (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2, m.H. auf Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG
N 65). Während ein bloss gelegentlicher Cannabiskonsument konsumbedingte
Leistungseinbussen erkenne und berücksichtige, sei bei andauerndem, regelmässigem
und gleichzeitig hohem Cannabiskonsum von einer mindestens geringen
Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum
und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, weshalb in einem solchen Fall
die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung gerechtfertigt
erscheine. Für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei kein
Nachweis der fehlenden Fähigkeit erforderlich, Drogenkonsum und Strassenverkehr
ausreichend auseinanderzuhalten, zumal die Anordnung gerade der Klärung dieser
Frage diene (angefochtener Entscheid, S. 2 f., m.H. auf BGer 1C_446/2012
vom 26. April 2013 E. 4.2.1 sowie Weissenberger,
a.a.O., Art. 15d SVG N 41). Mit Bezug auf den vorliegend zu
beurteilenden Sachverhalt verwies die Vorinstanz wie schon die verfügende
Behörde auf das Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
11.
Dezember 2019. Es sei dem Rekurrenten dabei vorgeworfen worden, als
Lenker eines Personenwagens am 14. März 2019 einen Minigrip mit
4,4 Gramm Marihuana, am 21. März 2019 einen schwarzen Plastikbeutel
mit elf zum Verkauf abgepackten Minigrips Marihuana (total netto 49 Gramm)
und am 28. März 2019 fünf abgepackte Minigrips mit Marihuana (total netto
22.
Gramm) und damit insgesamt eine erhebliche Menge Marihuana auf sich
getragen zu haben, welche nach seiner Aussage alle zum Eigenkonsum bestimmt
gewesen seien. Gemäss seiner Aussage habe er bis Mitte Juli 2019 oft,
seither aber nicht mehr konsumiert (angefochtener Entscheid, S. 3). Die
zur Überprüfung seiner Abstinenzaussage vorgenommene immunochemische
Untersuchung am IRM Basel habe am 17. Dezember 2017 ein positives Resultat
auf Cannabinoide gezeigt. Die gegen diesen Test erhobenen Einwände wirkten
unglaubwürdig. Es erscheine daher in provisorischer und summarischer
Betrachtung nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in der Folge gegenüber dem
Rekurrenten die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen und damit eine
verkehrsmedizinische Untersuchung zwecks Abklärung seiner Fahreignung
angeordnet habe (angefochtener Entscheid, S. 3 f.). Aufgrund dieser
diversen Hinweise auf das mögliche Bestehen einer verkehrsrelevanten
Drogenproblematik beim Rekurrenten bestehe ein gewichtiges öffentliches
Interesse, dass zum Schutz der Verkehrssicherheit und der Verkehrsteilnehmer
die Fahreignung des Rekurrenten baldmöglichst mittels einer geeigneten
Untersuchung abgeklärt werden könne. Da auch nicht von eindeutig positiven
Erfolgsaussichten des Rekurses ausgegangen werden könne, überwiege das für eine
sofortige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung sprechende gewichtige
öffentliche Interesse die entgegenstehenden privaten Interessen des
Rekurrenten, weshalb sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung seines Rekurses abzuweisen sei (angefochtener Entscheid, S. 4).
3.3
Mit
seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, seit Sommer 2019
überhaupt kein Marihuana mehr zu konsumieren (Rekursbegründung, Ziff. 2a).
Das Ergebnis der Urinprobe könne er sich höchstens mit einem Fehler im
Testverfahren erklären. Es werde auch die gerichtliche Verwertbarkeit einer
immunochemischen Urinprobe in Frage gestellt. Zudem sage das Resultat eines
solchen Tests nichts über das Konsumverhalten der getesteten Person aus. Ein
gelegentlicher Konsum, der die Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung nicht rechtfertige, werde auch durch einen positiven
immunochemischen Test in keiner Weise ausgeschlossen (Rekursbegründung,
Ziff. 2b). Auch bis zur Beendigung seines Konsums im Sommer 2019 sei
er nie unter Drogeneinfluss gefahren. Beim aufgefundenen Marihuana handle es
sich zudem auch um den Ersatz des ihm bei den früheren Kontrollen abgenommenen
Marihuanas, sodass nicht von der aufgefundenen Gesamtmenge ausgegangen werden
dürfe (Rekursbegründung, Ziff. 2c). Die Rechtmässigkeit der Anordnung der
Untersuchung sei daher fraglicher als von der Vorinstanz angenommen. Die
Abklärung erscheine daher nicht als derart dringlich, dass die aufschiebende
Wirkung nicht gewährt werden könnte. Er verweist auf ein Schreiben von Dr. med.
[...] vom 17. März 2020, mit dem dieser bestätige, dass er sich spontanen,
unregelmässigen Urinproben unterziehen möchte bzw. bereits unterzogen habe. Die
beiden bisherigen Urinproben vom 12. Februar und 17. März 2020 seien negativ
ausgefallen (Rekursbegründung, Ziff. 2d; Beilagen 4 und 5 zur
Rekursbegründung). Replicando und mit Eingabe vom 15. Juli 2020 weist er
weitere Urinproben vom 24. März, 7. April, 29. April, 17. Juni und 30. Juni
2020.
mit negativem Testresultat bezüglich Cannabis nach (Beilagen 7 und 8 zur
Replik sowie 15 zur Eingabe vom 15. Juli 2020).
3.4
In
sachverhaltsmässiger Hinsicht steht somit mit Bezug auf die im Rekursverfahren
vor der Vorinstanz zu prüfenden Frage, ob das Ressort AMA zu Recht davon ausging,
dass die Voraussetzungen der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gegeben
sind, in summarischer und vorläufiger Prüfung der Akten fest, dass der Rekurrent
mindestens bis im Sommer 2019 regemässig Cannabis konsumierte und mehrfach
bei der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr beim Mitführen von
Drogenmengen aufgefunden wurde, die für den Eigengebrauch als erheblich gelten
müssen. Entgegen der replicando geäusserten Auffassung kann daher insoweit in
summarischer Beurteilung der Akten nicht sicher von einem «regelmässigen, aber
kontrollierten und mässigen Cannabiskonsum» ausgegangen werden. Der Rekurrent
gesteht denn auch replicando ein, dass es bei diesem «früheren» Konsum um
«nicht gerade geringe Mengen» gegangen sei (vgl. Replik, Ziff. 2). Soweit
der Rekurrent weiter geltend macht, dass die Trennung von Konsum und
Verkehrsteilnahme durch Drogentests im März 2019 belegt worden sei (vgl.
Replik, Ziff. 2), findet sich hierfür kein Beleg in den Akten.
Schliesslich darf in summarischer Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen der
Beurteilung einer vorsorglichen Massnahme auch auf den vom IRM Basel vorgenommenen
immunochemischen Test vom 17. Dezember 2019 (act. 7/2) abgestellt
werden, mit dem der Rekurrent positiv auf Cannabis getestet worden war. Es
steht daher in summarischer Beurteilung des Sachverhalts fest, dass der
Rekurrent bis vor kurzem Cannabis konsumierte und dies in Mengen, welche im
Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung Zweifel an dem von ihm behaupteten
reinen Eigenkonsum geweckt haben. Es bestehen daher Anhaltspunkte für einen
andauernden, regelmässigen und erheblichen Cannabiskonsum, aufgrund dessen sich
Hinweise auf eine verminderte Bereitschaft und Fähigkeit ergeben, zuverlässig
zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen.
Daraus folgt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, den
Rekurrenten nur dann weiterhin am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen zu
lassen, wenn er sich umgehend einer Fahreignungsuntersuchung unterzieht. Daran
ändern auch die seither vier negativen Testergebnisse nichts. Diese sind
grundsätzlich geeignet, in die Fahreignungsuntersuchung einbezogen zu werden,
wie das Ressort AMA dem Rekurrenten bereits mit Schreiben vom 2. März 2020
unter Hinweis auf das «Merkblatt: Vorgehen zum Nachweis der Cannabisabstinenz»
der Sektion Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin mitteilte
(vgl. act. 7/2). Sie vermögen eine solche aber nicht zu ersetzen.
Die Vorinstanz
hat daher ihren erheblichen Beurteilungsspielraum auch in Kenntnis der im
vorliegenden Verfahren eingebrachten Noven nicht verletzt, wenn sie im Rahmen
ihrer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das Interesse an
der sofortigen Durchführung der angeordneten Untersuchung aufgrund der weiterhin
zugelassenen Teilnahme des Rekurrenten am motorisierten Strassenverkehr höher
gewichtete als das Interesse des Rekurrenten an deren Aufschub. Mit der
Vorinstanz kann auch festgestellt werden, dass nicht von einem zu Gunsten des
Rekurrenten eindeutig positiven Ausgang des vorinstanzlichen Rekursverfahrens
ausgegangen werden kann.
4.
4.1
Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
4.2
Der
Rekurrent beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit
seiner Eingabe vom 15. Juli 2020 belegt der Rekurrent mit den entsprechenden
Arbeitsverträgen ein monatliches Bruttoeinkommen von sich und seiner Ehefrau im
Betrag von CHF 8'233.– (einschliesslich 13. Monatslohn). Dabei ist ein bei dem
im Gastgewerbe an der Bar tätigen Rekurrenten dazukommendes, notorisches
Trinkgeldeinkommen nicht berücksichtigt. Beim Bedarf belegt der Rekurrent
einzig seine Mietkosten sowie die Krankenkassenprämie seiner Ehefrau. Es kann
dabei vom gleichen Betrag auch für die Prämie des Rekurrenten ausgegangen
werden. Weiter sind die notorischen Positionen der Existenzminimumsberechnung
einzubeziehen. Nicht berücksichtigt werden können die Automobilkosten, ist doch
nicht ersichtlich, dass die Ehegatten für ihre Berufstätigkeit auf die Nutzung
eines Automobils angewiesen sind. Weiter macht der Rekurrent Schulden geltend,
ohne diese und deren Tilgung zu belegen, weshalb sie von vornherein für die
Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht
berücksichtigt werden können. Unter diesen Prämissen ist von einem erhöhten und
erweiterten Existenzbedarf von CHF 4'877.– (Grundbetrag CHF 1'700.–,
Zuschlag CHF 255.–, Miete CHF 1'170.–, Krankenkasse CHF 792.–, Mobilität CHF
160.–, Versicherungen und Diverses CHF 100.–, Steuern CHF 700.–)
auszugehen. Mit dem resultierenden Überschuss der Familie ist es dem
Rekurrenten ohne Weiteres möglich, die Kosten des Verfahrens selber zu tragen, weshalb
seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen
werden kann.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Bundesamt für Strassen (ASTRA)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.