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Entscheid

VD.2020.84

Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der Fahreignung

29. Juli 2020Deutsch16 min

Strassenverkehrsgesetzes sowie von Art. 5a-j und 28a der Verkehrszulassungsverordnung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.84

URTEIL

vom 29. Juli 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole

Aellen

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4005 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 26. Februar 2020

betreffend Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der Fahreignung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit kostenpflichtiger

Verfügung vom 11. Februar 2020 ordnete das Ressort Administrativmassnahmen

der Kantonspolizei Basel-Stadt (nachfolgend: das Ressort AMA) gegenüber A____

(Rekurrent) in Anwendung von Art. 14 und 15d Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes sowie von Art. 5a-j und 28a der Verkehrszulassungsverordnung

eine verkehrsmedizinische Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung der

Fahreignung des Rekurrenten an. Er wurde verpflichtet, sich innerhalb von einem

Monat ab Erhalt der Verfügung für die angeordnete Untersuchung anzumelden und

einen allfälligen Kostenvorschuss zu bezahlen sowie innerhalb von sechs Monaten

das verkehrsmedizinische Gutachten vorzulegen. Für den Fall einer Säumnis wurde

ihm die Verfügung des kostenpflichtigen vorsorglichen Sicherungsentzugs des

Führerausweises für unbestimmte Zeit wegen Nichtabsolvierens der angeordneten

Untersuchung in Aussicht gestellt. Einem allfälligen Rekurs gegen diese

Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diese

Verfügung liess der anwaltlich vertretene Rekurrent am 24. Februar 2020

Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD)

erheben. Dabei stellte er den Verfahrensantrag, dem Rekurs sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dieser Verfahrensantrag wurde mit Zwischenentscheid

des JSD vom 26. Februar 2020 abgewiesen.

Gegen diesen

Zwischenentscheid richtet sich der mit Eingaben vom 9. und 30. März

2020 erhobene und begründete Rekurs des Rekurrenten an den Regierungsrat,

welchen das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 31. März 2020 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen hat. Mit seinem Rekurs hält er

sinngemäss am vorinstanzlich gestellten Antrag auf Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung seines Rekurses gegen die Verfügung vom 11. Februar

2020 fest und beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit

Verfügung vom 6. April 2020 hat der Instruktionsrichter auf die Erhebung

eines Kostenvorschusses verzichtet. Das JSD hat mit Eingabe vom 17. April

2020 auf eine ausführliche Vernehmlassung verzichtet und beantragt die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 hat der

Rekurrent in der Folge erneut zur Sache Stellung genommen.

Nachdem dem

Rekurrenten mit Verfügung vom 25. Juni 2020 in Aussicht gestellt worden war,

dass seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels

Nachweises seiner prozessualen Bedürftigkeit nicht werde stattgegeben werden

können, liess er mit Eingabe vom 15. Juli 2020 ergänzende Angaben dazu machen

und Belege hierzu einreichen. Zudem reichte er neue Belege für die Ergebnisse

weiterer Urinproben ein.

Die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil relevant sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom

31.

März 2020 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig zur

Beurteilung des Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1

Ziff. 11 in Verbindung mit § 88 Abs. 2 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Angefochten

ist ein Zwischenentscheid des JSD, mit dem dieses den Antrag

des Rekurrenten auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vom

24.

Februar 2020 abgewiesen hat. Zwischenverfügungen unterliegen gemäss

§ 10 Abs. 2 VRPG nur dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden

Nachteil bewirken können. Einen solchen Nachteil bewirkt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts

unter anderem die Verweigerung der Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung (VGE VD.2015.233 vom 29. Juni 2016 E. 1.2,

VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 1.1).

1.3

Zum

Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse des Rekurrenten

grundsätzlich aktuell sein (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005

S. 277 ff., 292). Als Adressat ist der Rekurrent vom angefochtenen

Entscheid berührt und hat ein aktuelles Interesse an der beantragten

Suspendierung seiner Verpflichtung zur Vornahme einer kostenpflichtigen

verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur Abklärung seiner

Fahreignung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.

2.

2.1

Wie

die Vorinstanz zutreffend erwog, handelt es sich beim angefochtenen Entscheid,

mit dem die beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des

eingereichten Rekurses gegen die ihm auferlegte Verpflichtung zur Vornahme

einer kostenpflichtigen verkehrsmedizinischen Untersuchung der Stufe 4 zur

Abklärung seiner Fahreignung abgewiesen wurde, um eine vorsorgliche Verfügung.

Vorsorgliche Massnahmen ergehen aufgrund einer bloss provisorischen Prüfung der

Sach- und Rechtslage. Wie von der Vorinstanz erwogen, hat die zuständige

Behörde zu prüfen, ob die Gründe, die eine sofortige Vollstreckung nahelegen,

wichtiger sind als jene, die für einen Aufschub sprechen. Bei dieser

Interessenabwägung kommt ihr – der Natur der Sache nach – ein erheblicher

Beurteilungsspielraum zu (VGE VD.2018.48 vom 21. Juni 2018 E. 2.1 m.H.

auf BGer 6A.23/2005 vom 21. Juni 2005). Sie ist nicht gehalten, für ihren

rein vorsorglichen Entscheid zeitraubende Abklärungen zu treffen, sondern kann

sich mit einer summarischen Beurteilung aufgrund der ihr zur Verfügung

stehenden Akten begnügen. Der vermutliche Ausgang des Verfahrens darf bloss,

aber immerhin dann mit in Betracht gezogen werden, wenn die Erfolgsaussichten

des Rechtsmittels eindeutig (positiv oder negativ) sind (BGer 2C_11/2007 vom

21.

Juni 2007 E. 2.3.2; BGE 130 II 149 E. 2.2 S. 155, 129

II 286 E. 3 S. 137, 117 V 185 E. 2b S. 191, je mit Hinweisen;

VGE VD.2018.48 vom 21. Juni 2018 E. 2.1, VD.2016.176 vom

13.

Oktober 2016 E. 2.1, VD.2011.184 vom 27. Dezember 2011

E. 2.1, 749/2008 vom 6. Januar 2009).

2.2

Bestehen

Zweifel an der Fahreignung einer Person, wird diese einer Fahreignungsuntersuchung

unterzogen (Art. 15d Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom

29.

Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]). In den in Art. 15d

Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen ist eine

Fahreignungsuntersuchung grundsätzlich zwingend und ohne weitere

Einzelfallprüfung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch

nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen

mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer

Fahreignungsuntersuchung führt (BGer 1C_232/2018 vom 13. August 2018

E. 3.3, mit Hinweisen). Ist keiner der nicht abschliessend aufgezählten

Beispielfälle gegeben, so setzt die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung

gemäss einzelnen Urteilen des Bundesgerichts und der Auffassung mehrerer

Autoren voraus, dass aufgrund hinreichender Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an

der Fahreignung des Betroffenen bestehen (vgl. BGer 1C_232/2018 vom

13.

August 2018 E. 3.2, 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017

E. 2.2, 1C_446/2012 vom 26. April 2013 E. 3.2; Bickel, in: Basler Kommentar 2014,

Art. 15d SVG N 35; Weissenberger,

Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl., Zürich 2015, Art. 15d SVG N 6;

VGE VD.2018.245 vom 28. Februar 2019 E. 2.2). Diese Anforderungen

erscheinen zu hoch und mit den unterschiedlichen Wortlauten von Art. 15d

Abs. 1 SVG sowie Art. 28a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung

(VZV, SR 741.51) einerseits und Art. 30 VZV andererseits nicht

vereinbar. Da für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gemäss Art. 15d

Abs. 1 SVG und Art. 28a Abs. 1 VZV «Zweifel» an der Fahreignung

genügen und nur für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises gemäss

Art. 30 VZV «ernsthafte Zweifel» an der Fahreignung vorausgesetzt werden,

genügen für die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung hinreichende

Anhaltspunkte, welche die Fahreignung in Frage stellen (VGE VD.2018.245 vom

28.

Februar 2019 E. 2.2 m.H. auf BGer 1C_384/2017 vom 7. März

2018.

E. 2.2, 1C_13/2017 vom 19. Mai 2017 E. 3.2, 1C_531/2016 vom

22.

Februar 2017 E. 2.4.2).

2.3

Gemäss

Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist eine Fahreignungsuntersuchung

anzuordnen bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder beim

Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen

oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen. Ein solches ist zumindest bei

sogenannten harten Drogen wie Kokain und Heroin gegeben (vgl. BGer 1C_285/2018

vom 12. Oktober 2018 E. 3.4). Insbesondere der Konsum von Kokain

führt rasch zu einer ausgeprägten psychischen Abhängigkeit (BGer 1C_434/2016

vom 1. Februar 2017 E. 2.2, mit Hinweisen).

3.

3.1

Mit

der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2020 (vgl. act. 7/2) stellte

das Ressort AMA fest, dass der Rekurrent gemäss Meldung der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt vom 13. Dezember 2019 am 14., 21. und 28. März,

29.

Mai und 11. Juni 2019 als Lenker eines Personenwagens im Besitz

von Cannabis unterwegs gewesen sei. Dabei habe er gegenüber der

Staatsanwaltschaft bei seiner Einvernahme vom 11. Dezember 2019

eingestanden, in den Fällen im März im Besitz erheblicher Mengen gewesen zu

sein und das Betäubungsmittel zum Eigenkonsum bei sich gehabt zu haben. Eine

bei einer immunochemischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der

Universität Basel (nachfolgend: IRM Basel) durchgeführte Urinprobe habe ein

positives Ergebnis gezeigt, womit erwiesen sei, dass er im Vorfeld der

Einvernahme vom 11. Dezember 2019 Cannabis konsumiert habe, was in

Widerspruch zu seiner Behauptung stehe, den Konsum im Juli 2019 aufgegeben

zu haben. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass es sich beim

Rekurrenten um einen regelmässigen Cannabiskonsumenten handle. Deshalb

bestünden Zweifel an seiner Fahreignung, welche daher mittels verkehrsmedizinischer

Untersuchung der Stufe 4 abzuklären sei.

3.2

Unter

Bezugnahme auf die beispielhafte und nicht abschliessende Aufzählung in

Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG erwog die Vorinstanz, dass Zweifel

an der Fahreignung einer Person unter anderem auch durch das Mitführen von

Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigten oder ein hohes

Abhängigkeitspotential aufwiesen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG),

begründet würden. Auch wenn sich der Anwendungsbereich dieser Bestimmung gemäss

Botschaft und nach einer im Schrifttum vertretenen Auffassung auf Kokain und

Heroin bzw. freies Morphin beschränken soll, so könnten alle weiteren

Betäubungsmittel, Medikamente usw. gleichwohl gestützt auf die «Generalklausel»

nach Art. 15d Abs. 1 Satz 1 SVG Anlass zur Abklärung der

Fahreignung geben, wenn weitere Umstände auf einen übermässigen oder gar

chronischen Konsum hinwiesen. Deshalb könne unter Umständen auch eine Person,

die in einem Fahrzeug «weiche» Drogen wie Cannabis transportiere, auf ihre

Fahreignung hin untersucht werden, auch wenn sie auf der fraglichen Fahrt fahrfähig

gewesen ist (vgl. angefochtener Entscheid, S. 2, m.H. auf Weissenberger, a.a.O., Art. 15d SVG

N 65). Während ein bloss gelegentlicher Cannabiskonsument konsumbedingte

Leistungseinbussen erkenne und berücksichtige, sei bei andauerndem, regelmässigem

und gleichzeitig hohem Cannabiskonsum von einer mindestens geringen

Bereitschaft und Fähigkeit auszugehen, zuverlässig zwischen dem Drogenkonsum

und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen, weshalb in einem solchen Fall

die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung gerechtfertigt

erscheine. Für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei kein

Nachweis der fehlenden Fähigkeit erforderlich, Drogenkonsum und Strassenverkehr

ausreichend auseinanderzuhalten, zumal die Anordnung gerade der Klärung dieser

Frage diene (angefochtener Entscheid, S. 2 f., m.H. auf BGer 1C_446/2012

vom 26. April 2013 E. 4.2.1 sowie Weissenberger,

a.a.O., Art. 15d SVG N 41). Mit Bezug auf den vorliegend zu

beurteilenden Sachverhalt verwies die Vorinstanz wie schon die verfügende

Behörde auf das Einvernahmeprotokoll der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

11.

Dezember 2019. Es sei dem Rekurrenten dabei vorgeworfen worden, als

Lenker eines Personenwagens am 14. März 2019 einen Minigrip mit

4,4 Gramm Marihuana, am 21. März 2019 einen schwarzen Plastikbeutel

mit elf zum Verkauf abgepackten Minigrips Marihuana (total netto 49 Gramm)

und am 28. März 2019 fünf abgepackte Minigrips mit Marihuana (total netto

22.

Gramm) und damit insgesamt eine erhebliche Menge Marihuana auf sich

getragen zu haben, welche nach seiner Aussage alle zum Eigenkonsum bestimmt

gewesen seien. Gemäss seiner Aussage habe er bis Mitte Juli 2019 oft,

seither aber nicht mehr konsumiert (angefochtener Entscheid, S. 3). Die

zur Überprüfung seiner Abstinenzaussage vorgenommene immunochemische

Untersuchung am IRM Basel habe am 17. Dezember 2017 ein positives Resultat

auf Cannabinoide gezeigt. Die gegen diesen Test erhobenen Einwände wirkten

unglaubwürdig. Es erscheine daher in provisorischer und summarischer

Betrachtung nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in der Folge gegenüber dem

Rekurrenten die vorliegend angefochtene Verfügung erlassen und damit eine

verkehrsmedizinische Untersuchung zwecks Abklärung seiner Fahreignung

angeordnet habe (angefochtener Entscheid, S. 3 f.). Aufgrund dieser

diversen Hinweise auf das mögliche Bestehen einer verkehrsrelevanten

Drogenproblematik beim Rekurrenten bestehe ein gewichtiges öffentliches

Interesse, dass zum Schutz der Verkehrssicherheit und der Verkehrsteilnehmer

die Fahreignung des Rekurrenten baldmöglichst mittels einer geeigneten

Untersuchung abgeklärt werden könne. Da auch nicht von eindeutig positiven

Erfolgsaussichten des Rekurses ausgegangen werden könne, überwiege das für eine

sofortige Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung sprechende gewichtige

öffentliche Interesse die entgegenstehenden privaten Interessen des

Rekurrenten, weshalb sein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung seines Rekurses abzuweisen sei (angefochtener Entscheid, S. 4).

3.3

Mit

seiner Rekursbegründung macht der Rekurrent geltend, seit Sommer 2019

überhaupt kein Marihuana mehr zu konsumieren (Rekursbegründung, Ziff. 2a).

Das Ergebnis der Urinprobe könne er sich höchstens mit einem Fehler im

Testverfahren erklären. Es werde auch die gerichtliche Verwertbarkeit einer

immunochemischen Urinprobe in Frage gestellt. Zudem sage das Resultat eines

solchen Tests nichts über das Konsumverhalten der getesteten Person aus. Ein

gelegentlicher Konsum, der die Anordnung einer verkehrsmedizinischen

Untersuchung nicht rechtfertige, werde auch durch einen positiven

immunochemischen Test in keiner Weise ausgeschlossen (Rekursbegründung,

Ziff. 2b). Auch bis zur Beendigung seines Konsums im Sommer 2019 sei

er nie unter Drogeneinfluss gefahren. Beim aufgefundenen Marihuana handle es

sich zudem auch um den Ersatz des ihm bei den früheren Kontrollen abgenommenen

Marihuanas, sodass nicht von der aufgefundenen Gesamtmenge ausgegangen werden

dürfe (Rekursbegründung, Ziff. 2c). Die Rechtmässigkeit der Anordnung der

Untersuchung sei daher fraglicher als von der Vorinstanz angenommen. Die

Abklärung erscheine daher nicht als derart dringlich, dass die aufschiebende

Wirkung nicht gewährt werden könnte. Er verweist auf ein Schreiben von Dr. med.

[...] vom 17. März 2020, mit dem dieser bestätige, dass er sich spontanen,

unregelmässigen Urinproben unterziehen möchte bzw. bereits unterzogen habe. Die

beiden bisherigen Urinproben vom 12. Februar und 17. März 2020 seien negativ

ausgefallen (Rekursbegründung, Ziff. 2d; Beilagen 4 und 5 zur

Rekursbegründung). Replicando und mit Eingabe vom 15. Juli 2020 weist er

weitere Urinproben vom 24. März, 7. April, 29. April, 17. Juni und 30. Juni

2020.

mit negativem Testresultat bezüglich Cannabis nach (Beilagen 7 und 8 zur

Replik sowie 15 zur Eingabe vom 15. Juli 2020).

3.4

In

sachverhaltsmässiger Hinsicht steht somit mit Bezug auf die im Rekursverfahren

vor der Vorinstanz zu prüfenden Frage, ob das Ressort AMA zu Recht davon ausging,

dass die Voraussetzungen der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung gegeben

sind, in summarischer und vorläufiger Prüfung der Akten fest, dass der Rekurrent

mindestens bis im Sommer 2019 regemässig Cannabis konsumierte und mehrfach

bei der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr beim Mitführen von

Drogenmengen aufgefunden wurde, die für den Eigengebrauch als erheblich gelten

müssen. Entgegen der replicando geäusserten Auffassung kann daher insoweit in

summarischer Beurteilung der Akten nicht sicher von einem «regelmässigen, aber

kontrollierten und mässigen Cannabiskonsum» ausgegangen werden. Der Rekurrent

gesteht denn auch replicando ein, dass es bei diesem «früheren» Konsum um

«nicht gerade geringe Mengen» gegangen sei (vgl. Replik, Ziff. 2). Soweit

der Rekurrent weiter geltend macht, dass die Trennung von Konsum und

Verkehrsteilnahme durch Drogentests im März 2019 belegt worden sei (vgl.

Replik, Ziff. 2), findet sich hierfür kein Beleg in den Akten.

Schliesslich darf in summarischer Beurteilung des Sachverhalts im Rahmen der

Beurteilung einer vorsorglichen Massnahme auch auf den vom IRM Basel vorgenommenen

immunochemischen Test vom 17. Dezember 2019 (act. 7/2) abgestellt

werden, mit dem der Rekurrent positiv auf Cannabis getestet worden war. Es

steht daher in summarischer Beurteilung des Sachverhalts fest, dass der

Rekurrent bis vor kurzem Cannabis konsumierte und dies in Mengen, welche im

Rahmen der strafrechtlichen Untersuchung Zweifel an dem von ihm behaupteten

reinen Eigenkonsum geweckt haben. Es bestehen daher Anhaltspunkte für einen

andauernden, regelmässigen und erheblichen Cannabiskonsum, aufgrund dessen sich

Hinweise auf eine verminderte Bereitschaft und Fähigkeit ergeben, zuverlässig

zwischen dem Drogenkonsum und der Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen.

Daraus folgt, dass ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, den

Rekurrenten nur dann weiterhin am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen zu

lassen, wenn er sich umgehend einer Fahreignungsuntersuchung unterzieht. Daran

ändern auch die seither vier negativen Testergebnisse nichts. Diese sind

grundsätzlich geeignet, in die Fahreignungsuntersuchung einbezogen zu werden,

wie das Ressort AMA dem Rekurrenten bereits mit Schreiben vom 2. März 2020

unter Hinweis auf das «Merkblatt: Vorgehen zum Nachweis der Cannabisabstinenz»

der Sektion Verkehrsmedizin der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin mitteilte

(vgl. act. 7/2). Sie vermögen eine solche aber nicht zu ersetzen.

Die Vorinstanz

hat daher ihren erheblichen Beurteilungsspielraum auch in Kenntnis der im

vorliegenden Verfahren eingebrachten Noven nicht verletzt, wenn sie im Rahmen

ihrer bloss provisorischen Prüfung der Sach- und Rechtslage das Interesse an

der sofortigen Durchführung der angeordneten Untersuchung aufgrund der weiterhin

zugelassenen Teilnahme des Rekurrenten am motorisierten Strassenverkehr höher

gewichtete als das Interesse des Rekurrenten an deren Aufschub. Mit der

Vorinstanz kann auch festgestellt werden, dass nicht von einem zu Gunsten des

Rekurrenten eindeutig positiven Ausgang des vorinstanzlichen Rekursverfahrens

ausgegangen werden kann.

4.

4.1

Daraus

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt

der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG i.V.m. § 23 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

4.2

Der

Rekurrent beantragt die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit

seiner Eingabe vom 15. Juli 2020 belegt der Rekurrent mit den entsprechenden

Arbeitsverträgen ein monatliches Bruttoeinkommen von sich und seiner Ehefrau im

Betrag von CHF 8'233.– (einschliesslich 13. Monatslohn). Dabei ist ein bei dem

im Gastgewerbe an der Bar tätigen Rekurrenten dazukommendes, notorisches

Trinkgeldeinkommen nicht berücksichtigt. Beim Bedarf belegt der Rekurrent

einzig seine Mietkosten sowie die Krankenkassenprämie seiner Ehefrau. Es kann

dabei vom gleichen Betrag auch für die Prämie des Rekurrenten ausgegangen

werden. Weiter sind die notorischen Positionen der Existenzminimumsberechnung

einzubeziehen. Nicht berücksichtigt werden können die Automobilkosten, ist doch

nicht ersichtlich, dass die Ehegatten für ihre Berufstätigkeit auf die Nutzung

eines Automobils angewiesen sind. Weiter macht der Rekurrent Schulden geltend,

ohne diese und deren Tilgung zu belegen, weshalb sie von vornherein für die

Beurteilung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht

berücksichtigt werden können. Unter diesen Prämissen ist von einem erhöhten und

erweiterten Existenzbedarf von CHF 4'877.– (Grundbetrag CHF 1'700.–,

Zuschlag CHF 255.–, Miete CHF 1'170.–, Krankenkasse CHF 792.–, Mobilität CHF

160.–, Versicherungen und Diverses CHF 100.–, Steuern CHF 700.–)

auszugehen. Mit dem resultierenden Überschuss der Familie ist es dem

Rekurrenten ohne Weiteres möglich, die Kosten des Verfahrens selber zu tragen, weshalb

seinem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht entsprochen

werden kann.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Kantonspolizei Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Bundesamt für Strassen (ASTRA)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Nicole Aellen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.