VD.2020.85
Mandatsträgerwechsel
17. August 2020Deutsch7 min
Beschwerdeführer) besteht seit dem 1. November 2018 eine Vertretungsbeistandschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.85
URTEIL
vom 17. August 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. März 2020
betreffend Mandatsträgerwechsel
Sachverhalt
Sachverhalt
Für A____ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) besteht seit dem 1. November 2018 eine Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Mit Entscheid vom 24. Januar 2019 kam die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Wunsch des Beschwerdeführers nach,
wegen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit einen Mandatsträgerwechsel
vorzunehmen. Neu wurde B____, Berufsbeistand des Amts für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES), als Beistand ernannt. Mit Schreiben vom 9. Januar
2020 beantragte der Beschwerdeführer einen erneuten umgehenden
Mandatsträgerwechsel. Der Beschwerdeführer beschwerte sich in diversen Punkten
Erwägungen
über B____ und statuierte, das Vertrauensverhältnis sei erheblich gestört. Mit
Entscheid vom 27. März 2020 kam die KESB dem Antrag auf einen
Mandatsträgerwechsel des Beschwerdeführers nach und setzte C____,
Berufsbeistand des ABES, als neuen Beistand ein. Daraufhin erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.
Darin führt er aus, er sei mit dem Mandatsträgerwechsel auf C____ nicht
einverstanden und er möchte weiterhin von B____ betreut werden. Mit
Stellungnahme vom 24. April 2020 erklärte die KESB, den angefochtenen Entscheid
vom 27. März 2020 in Wiedererwägung zu ziehen und, wie vom Beschwerdeführer
beantragt, wieder B____ als Beistand einzusetzen. Mit Schreiben vom 27. April
2020.
teilte die KESB mit, dass der Entscheid vom 27. März 2020 betreffend
Mandatsträgerwechsel doch nicht in Wiedererwägung gezogen werde. Durch
telefonische Anhörung des Beschwerdeführers desselben Tages habe sich
herausgestellt, dass der Beschwerdeführer doch keine weitere Zusammenarbeit mit
Dispositiv
B____ mehr wünsche. Vielmehr sei er mit dem Mandatsträgerwechsel und demnach
mit C____ als neuem Beistand einverstanden. Von der Beschwerde wisse er nichts.
Das Verwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. April
2020 Frist bis zum 15. Mai 2020, um mitzuteilen, ob er an der Beschwerde
festhalten wolle oder diese zurückziehen möchte. Der Beschwerdeführer gab
innert Frist keine Stellungnahme ab. Die KESB beantragt die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die Akten der
Vorinstanz wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der
vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen
Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden
(Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen
in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär
diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich
die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in
sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in
Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB).
1.2 Der
Beschwerdeführer ist als von der Verbeiständung betroffene Person nach Art. 450
Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde berechtigt. Da auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde Rechtsverletzungen, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist
damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des
angefochtenen Entscheids in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der
Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art.
450a ZGB N 4, 9). Zudem ist der Verlauf der Ereignisse seit Erlass des
angefochtenen Entscheids im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen (VGE VD.2019.12
vom 5. November 2019 E. 1.3, VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1).
1.4 Der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts kann eine mündliche Verhandlung
ansetzen oder – wenn kein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorliegt bzw. die Durchführung
einer Verhandlung nicht verlangt wird – stattdessen bloss eine Beratung
anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen
(§ 25 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten die
Durchführung einer Verhandlung nicht verlangt. Der Entscheid kann mittels
Zirkulationsbeschluss getroffen werden.
2.
2.1 Gemäss
Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand oder die
Beiständin, wenn entweder die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht
(Ziff.1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff.
2). Die Entlassung kann von der betroffenen Person beantragt werden (Art. 423
Abs. 2 ZGB). Der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand kann
ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB darstellen (vgl. Vogel, in: Basler Kommentar, a.a.O.,
Art. 423 ZGB N 26). Die Entlassung des bisherigen Beistandes führt zu
einem Mandatsträgerwechsel und der Ernennung eines neuen Beistandes.
2.2 Im
Antrag auf einen umgehenden Mandatsträgerwechsel beschwerte sich der
Beschwerdeführer in diversen Punkten über C____. Er betrachtete das
Vertrauensverhältnis als gestört (Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Januar
2020). Die KESB entsprach dem Antrag des Beschwerdeführers mit Entscheid vom
27. März 2020 und ernannte als neuen Beistand C____. Dagegen reichte der
Beschwerdeführer entgegen seinem ursprünglichen Antrag auf umgehenden
Mandatsträgerwechsel Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein (Beschwerde vom 1. April
2020). Die KESB kündigte daraufhin zwar an, ihren Entscheid betreffend
Mandatsträgerwechsel in Wiedererwägung zu ziehen (Stellungnahme der KESB vom
24. April 2020). Anlässlich der telefonischen Anhörung des Beschwerdeführers
durch die KESB am 27. April 2020 stellte sich jedoch heraus, dass der Beschwerdeführer
doch keine weitere Zusammenarbeit mit B____ mehr wünsche. Im Widerspruch zu
seiner Beschwerde sei er mit dem Mandatsträgerwechsel einverstanden (Schreiben
der KESB vom 27. April 2020, Aktennotiz der KESB vom 27. April 2020).
Offenbar entspricht
es gar nicht oder zumindest nicht mehr dem Willen des Beschwerdeführers, sich
gegen den Mandatsträgerwechsel zur Wehr zu setzen. Diese Annahme verstärkt der
Umstand, dass der Beschwerdeführer vermehrt Unzufriedenheit über B____ als ehemaligem
Beistand ausgedrückt hat (vgl. Schreiben der KESB vom 27. April 2020,
Aktennotiz der KESB vom 27. April 2020, Antrag des Beschwerdeführers vom 9.
Januar 2020). Der Beschwerdeführer hat das Vertrauen in B____ verloren. Der
Vertrauensverlust des Beschwerdeführers besteht entgegen seinen Ausführungen weiterhin
(vgl. Schreiben der KESB vom 27. April 2020; Aktennotiz der KESB vom 27. April
2020). Somit liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB
für die Entlassung des Beistandes vor. Der Mandatsträgerwechsel ist folglich
begründet und der angefochtene Entscheid der KESB vom 27. März 2020 ist
nicht zu beanstanden.
3.
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich
Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)
-
Beistand, C____ (ABES)
-
ehemaliger Beistand, B____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marga Burri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.