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Entscheid

VD.2020.85

Mandatsträgerwechsel

17. August 2020Deutsch7 min

Beschwerdeführer) besteht seit dem 1. November 2018 eine Vertretungsbeistandschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.85

URTEIL

vom 17. August 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Christian Hoenen,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 27. März 2020

betreffend Mandatsträgerwechsel

Sachverhalt

Sachverhalt

Für A____ (nachfolgend:

Beschwerdeführer) besteht seit dem 1. November 2018 eine Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). Mit Entscheid vom 24. Januar 2019 kam die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) dem Wunsch des Beschwerdeführers nach,

wegen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit einen Mandatsträgerwechsel

vorzunehmen. Neu wurde B____, Berufsbeistand des Amts für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES), als Beistand ernannt. Mit Schreiben vom 9. Januar

2020 beantragte der Beschwerdeführer einen erneuten umgehenden

Mandatsträgerwechsel. Der Beschwerdeführer beschwerte sich in diversen Punkten

Erwägungen

über B____ und statuierte, das Vertrauensverhältnis sei erheblich gestört. Mit

Entscheid vom 27. März 2020 kam die KESB dem Antrag auf einen

Mandatsträgerwechsel des Beschwerdeführers nach und setzte C____,

Berufsbeistand des ABES, als neuen Beistand ein. Daraufhin erhob der

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. April 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht.

Darin führt er aus, er sei mit dem Mandatsträgerwechsel auf C____ nicht

einverstanden und er möchte weiterhin von B____ betreut werden. Mit

Stellungnahme vom 24. April 2020 erklärte die KESB, den angefochtenen Entscheid

vom 27. März 2020 in Wiedererwägung zu ziehen und, wie vom Beschwerdeführer

beantragt, wieder B____ als Beistand einzusetzen. Mit Schreiben vom 27. April

2020.

teilte die KESB mit, dass der Entscheid vom 27. März 2020 betreffend

Mandatsträgerwechsel doch nicht in Wiedererwägung gezogen werde. Durch

telefonische Anhörung des Beschwerdeführers desselben Tages habe sich

herausgestellt, dass der Beschwerdeführer doch keine weitere Zusammenarbeit mit

Dispositiv

B____ mehr wünsche. Vielmehr sei er mit dem Mandatsträgerwechsel und demnach

mit C____ als neuem Beistand einverstanden. Von der Beschwerde wisse er nichts.

Das Verwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. April

2020 Frist bis zum 15. Mai 2020, um mitzuteilen, ob er an der Beschwerde

festhalten wolle oder diese zurückziehen möchte. Der Beschwerdeführer gab

innert Frist keine Stellungnahme ab. Die KESB beantragt die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die Akten der

Vorinstanz wurden beigezogen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

1.1 Gegen

Entscheide der KESB kann Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden

(Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 17 Abs. 1 des Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes [KESG, SG 212.400]). Zuständig ist das Dreiergericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gelten in Erwachsenenschutzsachen

in erster Linie die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB, subsidiär

diejenigen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) und schliesslich

die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) in

sinngemässer Ergänzung der kantonalen Erlasse (§ 19 Abs. 1 KESG in

Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB).

1.2 Der

Beschwerdeführer ist als von der Verbeiständung betroffene Person nach Art. 450

Abs. 2 Ziff. 1 ZGB zur Beschwerde berechtigt. Da auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde Rechtsverletzungen, die

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts

und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Die Beschwerde ist

damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende Überprüfung des

angefochtenen Entscheids in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der

Beschwerdeinstanz kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art.

450a ZGB N 4, 9). Zudem ist der Verlauf der Ereignisse seit Erlass des

angefochtenen Entscheids im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen (VGE VD.2019.12

vom 5. November 2019 E. 1.3, VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 6.1).

1.4 Der

Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts kann eine mündliche Verhandlung

ansetzen oder – wenn kein Anwendungsfall von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vorliegt bzw. die Durchführung

einer Verhandlung nicht verlangt wird – stattdessen bloss eine Beratung

anordnen oder den Entscheid mittels Zirkulationsbeschluss herbeiführen

(§ 25 Abs. 2 VRPG). Im vorliegenden Fall haben die Beteiligten die

Durchführung einer Verhandlung nicht verlangt. Der Entscheid kann mittels

Zirkulationsbeschluss getroffen werden.

2.

2.1 Gemäss

Art. 423 Abs. 1 ZGB entlässt die Erwachsenenschutzbehörde den Beistand oder die

Beiständin, wenn entweder die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht

(Ziff.1) oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (Ziff.

2). Die Entlassung kann von der betroffenen Person beantragt werden (Art. 423

Abs. 2 ZGB). Der Vertrauensverlust der verbeiständeten Person zum Beistand kann

ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB darstellen (vgl. Vogel, in: Basler Kommentar, a.a.O.,

Art. 423 ZGB N 26). Die Entlassung des bisherigen Beistandes führt zu

einem Mandatsträgerwechsel und der Ernennung eines neuen Beistandes.

2.2 Im

Antrag auf einen umgehenden Mandatsträgerwechsel beschwerte sich der

Beschwerdeführer in diversen Punkten über C____. Er betrachtete das

Vertrauensverhältnis als gestört (Antrag des Beschwerdeführers vom 9. Januar

2020). Die KESB entsprach dem Antrag des Beschwerdeführers mit Entscheid vom

27. März 2020 und ernannte als neuen Beistand C____. Dagegen reichte der

Beschwerdeführer entgegen seinem ursprünglichen Antrag auf umgehenden

Mandatsträgerwechsel Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein (Beschwerde vom 1. April

2020). Die KESB kündigte daraufhin zwar an, ihren Entscheid betreffend

Mandatsträgerwechsel in Wiedererwägung zu ziehen (Stellungnahme der KESB vom

24. April 2020). Anlässlich der telefonischen Anhörung des Beschwerdeführers

durch die KESB am 27. April 2020 stellte sich jedoch heraus, dass der Beschwerdeführer

doch keine weitere Zusammenarbeit mit B____ mehr wünsche. Im Widerspruch zu

seiner Beschwerde sei er mit dem Mandatsträgerwechsel einverstanden (Schreiben

der KESB vom 27. April 2020, Aktennotiz der KESB vom 27. April 2020).

Offenbar entspricht

es gar nicht oder zumindest nicht mehr dem Willen des Beschwerdeführers, sich

gegen den Mandatsträgerwechsel zur Wehr zu setzen. Diese Annahme verstärkt der

Umstand, dass der Beschwerdeführer vermehrt Unzufriedenheit über B____ als ehemaligem

Beistand ausgedrückt hat (vgl. Schreiben der KESB vom 27. April 2020,

Aktennotiz der KESB vom 27. April 2020, Antrag des Beschwerdeführers vom 9.

Januar 2020). Der Beschwerdeführer hat das Vertrauen in B____ verloren. Der

Vertrauensverlust des Beschwerdeführers besteht entgegen seinen Ausführungen weiterhin

(vgl. Schreiben der KESB vom 27. April 2020; Aktennotiz der KESB vom 27. April

2020). Somit liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 423 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB

für die Entlassung des Beistandes vor. Der Mandatsträgerwechsel ist folglich

begründet und der angefochtene Entscheid der KESB vom 27. März 2020 ist

nicht zu beanstanden.

3.

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt

der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich

Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB)

-

Beistand, C____ (ABES)

-

ehemaliger Beistand, B____ (ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marga Burri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.