VD.2020.89
kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2018 (BGer-Nr. 2C_567/2020 vom 6. Juli 2020)
19. Mai 2020Deutsch7 min
unterbliebener Einreichung der Steuererklärung pro 2018 mit Verfügungen vom 3. Oktober
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.89
VD.2020.90
URTEIL
vom 19. Mai 2020
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav
Mez
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Jacqueline Bubendorf
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...] Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 9. April 2020
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2018
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent
und Beschwerdeführer, in der Folge Rekurrent genannt) wurde aufgrund
unterbliebener Einreichung der Steuererklärung pro 2018 mit Verfügungen vom 3. Oktober
2019 für die kantonalen Steuern und die Bundessteuer amtlich eingeschätzt. Mit
Schreiben vom 7. Oktober 2019 erhob der Rekurrent Einsprache gegen die
Veranlagungsverfügung vom 3. Oktober 2019. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt
trat auf die Einsprache mit Entscheid vom 10. Februar 2020 nicht ein. Die gegen
diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel schrieb die Steuerrekurskommission
Basel-Stadt mit Verfügungen vom 9. April 2020 mangels Zahlung des Kostenvorschusses
als dahingefallen ab.
Gegen diese Abschreibungsverfügungen
richten sich die Beschwerde und der Rekurs des Rekurrenten vom 20. April 2020
an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er,
dass die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und seine Rechtsmittel an die
Steuerrekurskommission zu beurteilen seien. Der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts hat den Rekurrenten mit Verfügungen vom 23. April 2020
darauf hingewiesen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
wird, im Falle seines Unterliegens ihm jedoch die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auferlegt werden können. Die Einzelheiten
der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das Urteil von
Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern
pro 2018 (Verfahren VD.2020.89) und andererseits auf die direkte Bundessteuer
pro 2018 (Verfahren VD.2020.90). Beide Verfahren betreffen dieselbe Partei und
beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden
Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer Bestimmungen zu
beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde
in einem Urteil zu entscheiden.
1.2
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das
Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das
baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges
Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur
Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220, 221 f., E. 1.2;
vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im
Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die
Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen
Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den
Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten
Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E. 1.1).
1.3
Gegenstand
der vorliegenden Verfahren bilden zwei Abschreibungsverfügungen, welche infolge
Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses ergangen sind. Damit liegen anfechtbare
Endentscheide vor (vgl. VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.).
1.4
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressat
der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden
rechtzeitig eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die form- und
fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist einzutreten.
1.5
In
Bezug auf den Rekurs richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der
allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine
Dispositiv
speziellen Vorschriften enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die Beschwerde können mit dem
Rechtsmittel alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen
Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3
DBG).
2.
2.1 Der
Rekurrent bringt vor, dass die Steuerrekurskommission seine Rechtsmittel zu
Unrecht mangels Leistung der verlangten Kostenvorschüsse abgeschrieben habe. Er
sei dem Staat mit Sicherheit keine Steuern und Kostenvorschüsse schuldig.
2.2 Die
Steuerrekurskommission kann gestützt auf § 170 Abs. 4 StG für das Rekursverfahren
und das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss dieser
Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn der
Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Die
Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine
Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis des Rekurrenten fällt der Rekurs folglich
dahin und kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 1022; VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1, VD.2017.44 vom 29. Oktober
2017 E. 2.1, mit Hinweis).
2.3 Der
Rekurrent bestreitet nicht, den verfügten Kostenvorschuss innert der von der
Steuerrekurskommission angesetzten Frist nicht geleistet zu haben. Indessen macht
er geltend, dass er dem Staat keine Kostenvorschüsse schulde, da er von diesem
geschändet und diskriminiert worden sei. Ausserdem wirft er dem Staat in seiner
Rekursbegründung vom 20. April 2020 vor, den «wahren Völkermord» zu verleugnen.
Aufgrund dieser vom Rekurrenten geltend gemachten Gründe ist nicht erkennbar,
wie er an der Leistung der Kostenvorschüsse verhindert oder von der
Obliegenheit zu ihrer Leistung befreit gewesen sein sollte (vgl. VGE VD.2019.79
vom 21. Oktober 2019, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018). Die Frage nach der
Wiederherstellung der versäumten Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse ist
somit hinfällig.
2.4 Nach
dem Gesagten behandelte die Steuerrekurskommission den Rekurs und die
Beschwerde zu Recht materiell nicht, da es aufgrund der unterbliebenen Leistung
des Kostenvorschusses an einer Prozessvoraussetzung fehlte.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde sich als
unbegründet erweisen und daher abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang der
Verfahren gehen die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 200.– und die Kosten
des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– zu Lasten des Rekurrenten (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Kosten der verwaltungsgerichtlichen
Verfahren mit einer Gebühr von CHF 200.– für das Verfahren VD.2020.89 und von
CHF 200.– für das Verfahren VD.2020.90, je einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jacqueline Bubendorf
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.