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Entscheid

VD.2020.89

kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2018 (BGer-Nr. 2C_567/2020 vom 6. Juli 2020)

19. Mai 2020Deutsch7 min

unterbliebener Einreichung der Steuererklärung pro 2018 mit Verfügungen vom 3. Oktober

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.89

VD.2020.90

URTEIL

vom 19. Mai 2020

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav

Mez

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Jacqueline Bubendorf

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...] Beschwerdeführer

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde

gegen zwei Verfügungen der Steuerrekurskommission vom 9. April 2020

betreffend kantonale Steuern und

direkte Bundessteuer pro 2018

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent

und Beschwerdeführer, in der Folge Rekurrent genannt) wurde aufgrund

unterbliebener Einreichung der Steuererklärung pro 2018 mit Verfügungen vom 3. Oktober

2019 für die kantonalen Steuern und die Bundessteuer amtlich eingeschätzt. Mit

Schreiben vom 7. Oktober 2019 erhob der Rekurrent Einsprache gegen die

Veranlagungsverfügung vom 3. Oktober 2019. Die Steuerverwaltung Basel-Stadt

trat auf die Einsprache mit Entscheid vom 10. Februar 2020 nicht ein. Die gegen

diesen Entscheid erhobenen Rechtsmittel schrieb die Steuerrekurskommission

Basel-Stadt mit Verfügungen vom 9. April 2020 mangels Zahlung des Kostenvorschusses

als dahingefallen ab.

Gegen diese Abschreibungsverfügungen

richten sich die Beschwerde und der Rekurs des Rekurrenten vom 20. April 2020

an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er,

dass die angefochtenen Verfügungen aufzuheben und seine Rechtsmittel an die

Steuerrekurskommission zu beurteilen seien. Der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts hat den Rekurrenten mit Verfügungen vom 23. April 2020

darauf hingewiesen, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet

wird, im Falle seines Unterliegens ihm jedoch die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auferlegt werden können. Die Einzelheiten

der Vorbringen des Rekurrenten ergeben sich, soweit sie für das Urteil von

Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

angefochtenen Verfügungen beziehen sich einerseits auf die kantonalen Steuern

pro 2018 (Verfahren VD.2020.89) und andererseits auf die direkte Bundessteuer

pro 2018 (Verfahren VD.2020.90). Beide Verfahren betreffen dieselbe Partei und

beruhen auf demselben Tatsachenfundament. Zudem stellen sich in beiden

Verfahren dieselben Rechtsfragen, welche aufgrund identischer Bestimmungen zu

beurteilen sind. Es rechtfertigt sich daher, über den Rekurs und die Beschwerde

in einem Urteil zu entscheiden.

1.2

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in

Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das

Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der

direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des

Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige

Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte

Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges

Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch

für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das

baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges

Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur

Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220, 221 f., E. 1.2;

vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des

Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 287). Im

Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie die

Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen

Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den

Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug der direkten

Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom 31. Oktober 2013 E. 1.1).

1.3

Gegenstand

der vorliegenden Verfahren bilden zwei Abschreibungsverfügungen, welche infolge

Nichtleistung des verlangten Kostenvorschusses ergangen sind. Damit liegen anfechtbare

Endentscheide vor (vgl. VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 1.2; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 484 f.).

1.4

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen

Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf den Rekurrenten als Adressat

der angefochtenen Verfügungen zu. Der Rekurs und die Beschwerde wurden

rechtzeitig eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Auf die form- und

fristgerecht erhobenen Rechtsmittel ist einzutreten.

1.5

In

Bezug auf den Rekurs richtet sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nach der

allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine

Dispositiv

speziellen Vorschriften enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die Beschwerde können mit dem

Rechtsmittel alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen

Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3

DBG).

2.

2.1 Der

Rekurrent bringt vor, dass die Steuerrekurskommission seine Rechtsmittel zu

Unrecht mangels Leistung der verlangten Kostenvorschüsse abgeschrieben habe. Er

sei dem Staat mit Sicherheit keine Steuern und Kostenvorschüsse schuldig.

2.2 Die

Steuerrekurskommission kann gestützt auf § 170 Abs. 4 StG für das Rekursverfahren

und das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss verlangen. Gemäss dieser

Bestimmung wird das Rechtsmittel als dahingefallen abgeschrieben, wenn der

Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt wird. Die

Rechtzeitigkeit der Leistung eines Kostenvorschusses stellt eine

Prozessvoraussetzung dar. Bei Säumnis des Rekurrenten fällt der Rekurs folglich

dahin und kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 1022; VGE VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018 E. 2.1, VD.2017.44 vom 29. Oktober

2017 E. 2.1, mit Hinweis).

2.3 Der

Rekurrent bestreitet nicht, den verfügten Kostenvorschuss innert der von der

Steuerrekurskommission angesetzten Frist nicht geleistet zu haben. Indessen macht

er geltend, dass er dem Staat keine Kostenvorschüsse schulde, da er von diesem

geschändet und diskriminiert worden sei. Ausserdem wirft er dem Staat in seiner

Rekursbegründung vom 20. April 2020 vor, den «wahren Völkermord» zu verleugnen.

Aufgrund dieser vom Rekurrenten geltend gemachten Gründe ist nicht erkennbar,

wie er an der Leistung der Kostenvorschüsse verhindert oder von der

Obliegenheit zu ihrer Leistung befreit gewesen sein sollte (vgl. VGE VD.2019.79

vom 21. Oktober 2019, VD.2018.68 vom 23. Oktober 2018). Die Frage nach der

Wiederherstellung der versäumten Frist zur Leistung der Kostenvorschüsse ist

somit hinfällig.

2.4 Nach

dem Gesagten behandelte die Steuerrekurskommission den Rekurs und die

Beschwerde zu Recht materiell nicht, da es aufgrund der unterbliebenen Leistung

des Kostenvorschusses an einer Prozessvoraussetzung fehlte.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde sich als

unbegründet erweisen und daher abzuweisen sind. Bei diesem Ausgang der

Verfahren gehen die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 200.– und die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.– zu Lasten des Rekurrenten (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Kosten der verwaltungsgerichtlichen

Verfahren mit einer Gebühr von CHF 200.– für das Verfahren VD.2020.89 und von

CHF 200.– für das Verfahren VD.2020.90, je einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jacqueline Bubendorf

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.