Lexipedia

Entscheid

VD.2020.9

Regelung des persönlichen Verkehrs und Auftrag an den Beistand

1. Mai 2020Deutsch28 min

2015 gaben die Eltern die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge für C____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.9

URTEIL

vom 1. Mai 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Gabriella Matefi,

Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

B____

Beigeladener

[...]

Gegenstand

Beschwerde

gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 19. Dezember

2019

betreffend Regelung

des persönlichen Verkehrs und Auftrag an den Beistand

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Beschwerdeführerin) und B____ (Beigeladener) sind die Eltern von C____,

geboren [...] 2006. C____ hat einen älteren Bruder, geboren [...] 2004, und

eine jüngere Schwester, geboren [...] 2010. Die Mutter hatte zunächst das

alleinige Sorgerecht. Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet, lebten

aber bis ins Jahr 2016 im gleichen Haushalt.

Aufgrund

wiederholten, heftigen Auseinandersetzungen der Eltern errichtete die ehemalige

Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt erstmals mit Beschluss vom 30. Januar 2008

für C____ und seinen Bruder eine Erziehungsbeistandschaft. Die damalige

Beiständin hatte den Auftrag, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen, die

weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ und seinem Bruder zu

überwachen sowie die Leistungen weiterer Institutionen und Fachleute zu

koordinieren. Ferner war die Beiständin beauftragt, die Vormundschaftsbehörde

über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und bei Bedarf einen Antrag

auf Änderung zu stellen.

Auf Antrag der

Beiständin hob die Vormundschaftsbehörde die Erziehungsbeistandschaft mit

Beschluss vom 8. Februar 2010 auf. Dem gemeinsamen Wunsch der Eltern

entsprechend errichtete die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 21. April

2010 jedoch erneut eine Erziehungsbeistandschaft für C____ und seinen Bruder.

Die Aufträge an die Beiständin wurden unverändert aus dem Beschluss vom 30.

Januar 2008 übernommen.

Am 3. November

2015 gaben die Eltern die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge für C____

und seine Geschwister ab. Nach der erfolgten räumlichen Trennung der Eltern im

Jahr 2016 lebte C____ in der Obhut des Vaters und besuchte seine Mutter jedes

zweite Wochenende sowie jeden Dienstagabend bis Mittwochabend. Seine beiden

Geschwister verblieben in der Obhut der Mutter. Seit Februar 2018 lebt auch C____s

älterer Bruder auf eigenen Wunsch in der Obhut des Vaters.

Mit Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt vom 7. Juni 2018 wurde

zunächst eine neue Beistandsperson ernannt. Sodann wurde die Mutter angewiesen,

die sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) weiterzuführen und es erfolgte

die Weisung an die Eltern, den Kurs «Kinder im Blick» zu besuchen. Schliesslich

wurden eine Fremdplatzierung von C____ und die Einsetzung einer

Kindesvertretung geprüft, eine solche Anordnung jedoch als nicht

verhältnismässig nicht angezeigt erachtet.

Auf Antrag der

Beiständin sowie nach Anhörung von C____, seinen Eltern und der Beiständin

wurde mit Einzelentscheid der KESB Basel-Stadt vom 8. August 2019 die Obhut

über C____ vorsorglich der Mutter zugeteilt. Ferner wurde der persönliche

Verkehr mit dem Vater vorsorglich geregelt und dieser berechtigt, C____ jedes

zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Sonntag, 17:00 Uhr zu sich auf

Besuch zu nehmen. Die Beiständin erhielt den Auftrag, die Eingliederung von C____

bei der Mutter zu begleiten und weiterhin für die Einhaltung der Weisungen an

die Mutter betreffend die sozialpädagogische Familienbegleitung besorgt zu sein.

Weiter wurde die Beiständin beauftragt, der Kindesschutzbehörde bis am 31.

Oktober 2019 einen Verlaufsbericht mit Empfehlungen über das weitere Vorgehen

einzureichen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die

aufschiebende Wirkung entzogen. Die dagegen an das Appellationsgericht

Basel-Stadt erhobene Beschwerde des Vaters wurde von der Verfahrensleiterin mit

Verfügung vom 21. Oktober 2019 mangels Leistung eines Kostenvorschusses

abgeschrieben (vgl. das Verfahren VD.2019.159).

Gestützt auf den

ausserordentlichen Bericht der Beiständin vom 28. Oktober 2019 sowie nach

Anhörung von C____, der Eltern und des Ehemannes der Mutter teilte die KESB

Basel-Stadt mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 die Obhut über C____ der Mutter

zu (Ziff. 1). Sodann wurde – in Abänderung des Entscheids vom 8. August 2019 – festgelegt,

dass C____ jedes zweite Wochenende nur noch von Freitag, 18:00 Uhr bis

Samstag, 17:00 Uhr bei seinem Vater verbringt (Ziff. 2). Ferner wurde die

bisherige Beiständin aus ihrer Verpflichtung entlassen (Ziff. 3), ihr Bericht

genehmigt (Ziff. 4 und 5) und als C____s neuer Beistand D____, Sozialarbeiter

des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), ernannt (Ziff. 6). Der Beistand erhielt

den Auftrag, die Eltern mit Rat und Tat zu unterstützen (Ziff. 7 lit. a), die

weitere Pflege, Erziehung und Ausbildung von C____ zu überwachen (Ziff. 7 lit.

b), die Leistungen weiterer Institutionen und Fachleute zu koordinieren (Ziff.

7 lit. c), den weiteren Verlauf der Wohnsituation von C____ zu überwachen und

bei Bedarf einen Antrag auf Änderung zu stellen (Ziff. 7 lit. d) sowie C____s

Eingliederung bei der Mutter zu begleiten (Ziff. 7 lit. e). Schliesslich

wurde der Beistand beauftragt, weiterhin für die Einhaltung der Weisungen an

die Kindsmutter betreffend die sozialpädagogische Familienbegleitung besorgt zu

sein und gegebenenfalls eine neue Begleitung zu organisieren (Ziff. 7 lit. f)

sowie zusammen mit C____ alternative Wohnmöglichkeiten bzw. -formen anzusehen

(Ziff. 7 lit. g). Im Übrigen erhielt der Beistand den Auftrag, den Eltern in

Fragen des persönlichen Verkehrs als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen

(Ziff. 7 lit. h) und die erfolgten Kontakte regelmässig mit C____ und seinen

Eltern auszuwerten und allenfalls weiterzuentwickeln (Ziff. 7 lit. i) sowie die

KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und bei Bedarf einen

Antrag auf Änderung zu stellen (Ziff. 8). Auf eine Gebühr wurde verzichtet

(Ziff. 9) und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen

(Ziff. 10).

Gegen diesen

Entscheid der KESB richtet sich die mit Eingabe vom 17. Januar 2020 erhobene

Beschwerde an das Verwaltungsgericht, mit welcher die Beschwerdeführerin die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Ziff. 2 sowie Ziff. 7 lit. f

und g des angefochtenen Entscheids beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und -vertretung.

Die KESB liess

sich mit Eingabe vom 19. Februar 2020 vernehmen und beantragte die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 3. März 2020. Der

beigeladene Kindsvater reichte innert Frist keine Vernehmlassung ein, nahm

jedoch mit Schreiben vom 8. März 2020 zur Replik der Beschwerdeführerin

Stellung. Auf eine Anhörung von C____ wurde verzichtet.

Die Einzelheiten

des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das

Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes-

und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht

geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG], SG 154.100). Als Mutter von C____ und

Inhaberin der gemeinsamen elterlichen Sorge ist die Beschwerdeführerin vom

angefochtenen Entscheid zweifellos betroffen und nach Art. 450 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde befugt. Auf die

rechtzeitig erhobene und begründete Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Streitgegenstand

des Verfahrens bilden lediglich die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen

C____ und seinem Vater (Dispositiv Ziff. 2) sowie die an den Beistand

übertragenen Aufgaben (Dispositiv Ziff. 7 lit. f und lit. g). Im Übrigen

wurde der Entscheid nicht angefochten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.

Danach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des

Entscheids gerügt werden. Für das Verfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Auf das

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 314

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB) und die

kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung. Gemäss § 19 Abs. 1 KESG richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VRPG,

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit

Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren die Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296

ZPO). Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls

neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die

Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen

(VGE VD.2016.50 vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

1.4

Das

Kind ist in gerichtlichen Verfahren, in denen Kinderbelange zu regeln sind,

anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen

(vgl. Art. 314a ZGB). Das Bundesgericht geht im Sinne einer Richtlinie davon

aus, dass die Kindesanhörung ab dem vollendeten sechsten Altersjahr möglich ist

(vgl. BGE 131 III 553 E. 1.2.3 S. 557; BGer 5A_724/2015 vom 2. Juni 2016

E. 4.4). Eine mehrmalige Anhörung kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung dort

unterbleiben, wo sie einzig um der Anhörung willen stattfände, namentlich wenn

sie für das Kind eine unnötige Belastung bedeuten würde, wie etwa bei akuten

Loyalitätskonflikten, und überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (BGE 133 III 553 E. 4 S. 554, mit weiteren Hinweisen). Um eine solche Anhörung um

der Anhörung willen zu vermeiden, besteht die Pflicht, ein Kind anzuhören, in

der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die

einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich Instanzenzug. Ein Verzicht

auf eine erneute Anhörung setzt allerdings voraus, dass das Kind zu den

entscheidrelevanten Punkten befragt worden und das Ergebnis der Anhörung noch

aktuell ist (BGer 5A_721/2018 vom 6. Juni 2019 E. 2.4.1, mit weiteren

Hinweisen). C____ wird im [...] 14 Jahre alt. Gemäss den Akten befindet er sich

in einem Loyalitätskonflikt (Berichte der Beistandspersonen vom 20. Mai 2019

und 30. Oktober 2018, act. 4 S. 566 und S. 524). Zur strittigen Besuchsregelung

wurde er im verwaltungsinternen Verfahren von Mitarbeitenden der KESB am 4.

Juni 2019, 15. Juli 2019, 30. September 2019 und 29. November 2019 angehört

(vgl. act. 4 S. 511 ff, 477 ff., 228 ff., 87). Hinweise dafür, dass C____ seine

Meinung in dieser Frage geändert hätte, ergeben sich aus den Eingaben im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren keine. Anlässlich der Anhörung durch die Vorinstanz am 29. November

2019.

erklärte C____ schliesslich, von den vielen Terminen im Zusammenhang mit

den familiären Fragen «genervt» zu sein (vgl. act. 4 S. 87). Vor dem

Hintergrund der zitierten Rechtsprechung ist auf eine erneute Befragung von C____

im vorliegenden Verfahren zu verzichten.

2.

2.1

Mit

ihrer Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin zunächst in formeller Hinsicht

eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs betreffend die in Ziff. 7 lit. f

und lit. g des angefochtenen Entscheids festgelegten Aufgaben der

Beistandsperson. Sie sei weder vor dem Entscheid vom 8. August 2019, noch vor

dem angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2019 dazu angehört worden und der

angefochtene Entscheid enthalte auch keine Begründung für die dem Beistand

übertragenen Aufgaben (Beschwerde, E. 6 S. 7 f.).

2.2

Aus

dem rechtlichen Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) fliesst auch der Anspruch auf Begründung eines Entscheids in

einer Art und Weise, sodass daraus die Überlegungen hervorgehen, von denen sich

die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid abstützt. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite

des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. zum Ganzen VGE VD.2015.222 und 223

vom 2. Juni 2016 E. 2.5.1; BGE 137 II 266

E. 3.2 S. 270, 134 I 83 E. 4.1 S. 88,

133.

III 439 E. 3.3 S. 445; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage,

Basel 2014, Rz. 343 ff.).

2.3

Im

angefochtenen Entscheid wird unter III «die Erweiterung der Beistandschaft»

abgehandelt (angefochtener Entscheid, Rz. 17-19). In der Begründung wird dabei im

Wesentlichen auf den früheren Entscheid der KESB vom 7. Juni 2018 verwiesen,

mit welchem der Kindsmutter bereits die Weisung erteilt worden war, die

sozialpädagogische Familienbegleitung weiterzuführen. Ergänzend wird im

angefochtenen Entscheid auf die aktuelle Situation Bezug genommen und die

Übertragung der Obhut über C____ auf die Mutter als Begründung angeführt

(angefochtener Entscheid, Rz. 19). Der angefochtene Entscheid bestätigt somit

die Aufgaben der Beistandsperson, wie sie bereits im Entscheid vom 7. Juni 2018

festgelegt sowie auch im Einzelentscheid betreffend die vorsorglichen

Massnahmen vom 8. August 2019 wiederholt und ausführlich begründet wurden. Eine

«Erweiterung» der Beistandschaft ist entgegen dem irreführenden Zwischentitel nicht

erfolgt. Im Übrigen wurde die Kindsmutter zuletzt am 28. November 2019 zwischen

dem Entscheid vom 8. August 2019 und dem angefochtenen Entscheid angehört (vgl.

act. 4 S. 88 ff.). Sie hatte daher Anlass, sich zumindest zu den bereits bisher

bestehenden Aufgaben der Beistandsperson zu äussern. Die Begründung genügt

damit den gesetzlichen Anforderungen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

liegt nicht vor.

2.4

Mit

dem Auftrag an die Beistandsperson, alternative Wohnmöglichkeiten für C____ zu

prüfen, wird auch diese bereits im Einzelentscheid der KESB vom 8. August 2019 angeordnete

vorsorgliche Massnahme wortwörtlich übernommen (angefochtener Entscheid,

Dispositiv Ziff. 7 lit. g). Die Aufgabe wurde zum damaligen Zeitpunkt damit

begründet, dass weder bei der Mutter noch beim Vater ein optimales Umfeld für C____

bestehe (vgl. Einzelentscheid vom 8. August 2019, Rz. 27 [act. 4 S. 455]). Im

angefochtenen Entscheid finden sich dazu keine Ausführungen. Ob die

Wiederholung dieses Auftrags im Dispositiv des angefochtenen Entscheids – in

Bestätigung der vorsorglichen Massnahme – ohne erneute Wiederholung der

Begründung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt, kann indessen

offen gelassen werden. Wie darzulegen sein wird, ist der angefochtene Entscheid

in diesem Punkt aufzuheben (vgl. E. 6.3 hiernach).

3.

3.1

In

der Sache erwog die Vorinstanz, dass die Obhut über C____ der Mutter zugeteilt

werde. C____ lebe seit August 2019 bei seiner Mutter und ihrem Ehemann. Dort

fühle er sich wohl und die Mutter sei eine wichtige Bezugsperson. C____s

Wunsch, weiterhin bei seiner Mutter zu wohnen sei unverändert. Für die vom

Vater geltend gemachte Kindeswohlgefährdung lägen keine konkreten Hinweise vor.

Einer allfälligen möglichen Gefährdung könne mit der seit dem 7. Juni 2018

bestehenden sozialpädagogischen Familienbegleitung Rechnung getragen werden

(angefochtener Entscheid, Rz. 13 f. und Dispositiv Ziff. 1). Betreffend den

persönlichen Verkehr zwischen C____ und seinem Vater wurde als Minimalregelung

jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr bis Samstag, 17:00 Uhr

festgelegt. Zwar habe sich C____ gegen eine behördliche Regelung ausgesprochen

und sei der Wille des Kindes eines von mehreren Kriterien beim Entscheid über

den persönlichen Verkehr. Jedoch stehe die Ausgestaltung des persönlichen

Verkehrs nicht im freien Belieben des Kindes. Angesichts der langjährigen

Auseinandersetzungen der Eltern befinde sich C____ in einem Loyalitätskonflikt.

Es sei jedoch wichtig, dass die Beziehung zwischen C____ und seinem Vater

weiterhin aufrechterhalten bleibe und der Kontakt nicht abgebrochen werde (angefochtener

Entscheid, Rz. 15 f. und Dispositiv Ziff. 2). Sodann erhielt der neu

eingesetzte Beistand namentlich den Auftrag, den weiteren Verlauf der

Wohnsituation von C____ zu überwachen und bei Bedarf einen Antrag auf Änderung

zu stellen (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 7 lit. d) sowie C____s

Eingliederung bei der Mutter zu begleiten (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 7

lit. e). Ferner wurde der Beistand beauftragt, weiterhin für die

Einhaltung der Weisungen an die Kindsmutter betreffend die sozialpädagogische

Familienbegleitung besorgt zu sein und gegebenenfalls eine neue Begleitung zu

organisieren (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 7 lit. f) sowie

zusammen mit C____ alternative Wohnmöglichkeiten bzw. -formen anzusehen

(angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 7 lit. g).

3.2

Mit

ihrer Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin den Entscheid der KESB vom 19.

Dezember 2019 nicht grundsätzlich in Frage. Sie wendet sich nur gegen die behördliche

Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen C____ und seinem Vater

(angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 2) sowie die dem Beistand

übertragenen Aufgaben betreffend die sozialpädagogische Familienbegleitung und

die Prüfung alternativer Wohnmöglichkeiten bzw. -formen (angefochtener

Entscheid, Dispositiv Ziff. 7 lit. f und g). Die Beschwerdeführerin rügt im

Wesentlichen eine Verletzung von Art. 273 und 274 ZGB Die behördliche

Regelung der Besuche von C____ bei seinem Vater verletze das Kindeswohl und

widerspreche dem ausdrücklich geäusserten Willen des Kindes sowie der

Empfehlung der bisherigen Beiständin (Beschwerde, E. 5 S. 4). Ferner

moniert die Beschwerdeführerin die Weiterführung der sozialpädagogischen

Familienbegleitung. Entgegen den wiederholten Unterstellungen des Kindsvaters

bestehe keine Gefährdung bei ihrer Familie (Beschwerde, E. 6 S. 8).

Schliesslich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Auftrag der

Beistandsperson, mit C____ alternative Wohnmöglichkeiten bzw. -formen

anzusehen. Angesichts der ihr mit gleichem Entscheid definitiv übertragenen Obhut

über C____ sei die Erweiterung der Aufgaben der Beistandsperson nicht

gerechtfertigt (Beschwerde, E. 6 S. 8).

4.

Zu überprüfen

ist zunächst die im angefochtenen Entscheid getroffene Regelung des

persönlichen Verkehrs zwischen C____ und seinem Vater (angefochtener Entscheid,

Dispositiv Ziff. 2).

4.1

4.1.1

Ist

das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die

geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Regelung

des persönlichen Verkehrs nach Art. 273 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme

im Sinne von Art. 307 ff. ZGB dar. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern,

denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind

gegenseitig Anspruch auf persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein

gegenseitiges Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes

dient und oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist,

welches anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist (BGer

5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, in FamPra.ch 2020 S. 237, mit Hinweisen

auf BGE 131 III 209 E. 5 S. 212, 130 III 585 E. 2.1 S. 587 f. und BGer

5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3, in FamPra.ch 2016 S. 302). Der

aus Art. 273 Abs. 1 ZGB fliessende Anspruch kann gestützt auf Art. 274 Abs. 2

ZGB verweigert oder entzogen werden, wenn das Wohl des Kindes gefährdet wird,

wenn ihn der betreffende Elternteil pflichtwidrig ausgeübt hat, wenn sich

dieser nicht ernstlich um das Kind gekümmert hat oder wenn andere wichtige

Gründe vorliegen. Eine Gefährdung des Wohls des Kindes im genannten Sinne liegt

dann vor, wenn dessen ungestörte körperliche, seelische oder sittliche

Entwicklung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht

obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020

E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407 und BGer 5A_200/2015 vom

22.

September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302). Andererseits ist zu

berücksichtigen, dass das Recht auf persönlichen Verkehr dem nicht

obhutsberechtigten Elternteil um seiner Persönlichkeit willen zusteht und ihm

daher nicht ohne wichtige Gründe ganz abgesprochen werden darf. Eine Gefährdung

des Kindeswohls ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht leichthin anzunehmen

und kann nicht schon deswegen bejaht werden, weil beim betroffenen Kind eine

Abwehrhaltung gegen den nicht obhutsberechtigten Elternteil festzustellen ist

(BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit weiteren Hinweisen). Bei der

Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnissmässigkeit

zu beachten. Eine Einschränkung darf in der Regel nicht allein wegen

elterlichen Konflikten erfolgen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4

mit Hinweis auf BGE 130 III 585 E. 2.2.1. S. 589), und der gänzliche Ausschluss

eines Elternteils vom persönlichen Verkehr kommt nur als ultima ratio in Frage;

er ist einzig statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines

Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten

lassen (BGer 5A_306/2019 vom 29. Januar 2020 E. 4.4, mit Hinweisen auf BGE 122 III 404 E. 3b S. 407; 120 II 229 E. 3b/aa S 233; BGer 5A_200/2015 vom 22.

September 2015 E. 7.2.3.1, in FamPra.ch 2016 S. 302).

4.1.2

Bei

der Ausgestaltung des Besuchsrechts ist auf den Willen des Kindes Rücksicht zu

nehmen. Dabei ist zunächst das Alter des Kindes zu berücksichtigen bzw. dessen

Fähigkeit zu autonomer Willensbildung, welche ungefähr ab dem 12. Altersjahr

anzunehmen ist (BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, in FamPra.ch 2020 S.

238). Bei ablehnender Haltung des Kindes ist zwar kein gerichtsübliches

Besuchsrecht anzuordnen, in der Regel kann ihm aber angesichts der

schicksalhaften Eltern-Kind-Beziehung ein minimales Besuchsrecht zugemutet

werden. Auf jeden Fall darf nach der Praxis des Bundesgerichts der Umgang mit

dem nicht sorge- oder obhutsberechtigten Elernteil nicht allein vom Willen des

Kindes abhängen. Das Wohl des Kindes ist nämlich nicht nur aus seiner

subjektiven Sicht mit Blick auf sein momentanes Befinden zu beurteilen, sondern

auch objektiv und mit Blick auf seine künftige Entwicklung. Bei urteilsfähigen

Kindern ist gegen ihren starken Willen von der Festsetzung eines Besuchsrechts

abzusehen. Allerdings bildet auch in einer solchen Situation der Wille des

Kindes nicht das einzige Kriterium. Mit zu berücksichtigen sind auch die Gründe

für die Weigerung des Kindes. Auch urteilsfähige Kinder sind sich in der Regel

der psychologischen und rechtlichen Konsequenzen der Kontaktverweigerung nicht

bewusst (Büchler, FamKomm

Scheidung, Band I, 3. Auflage, Bern 2017, Art. 273 ZGB N 33 ff.; vgl. BGer

5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, in FamPra.ch 2020 S. 238, mit Hinweis). Es

gilt die psychologische Erkenntnis als anerkannt, dass in der Entwicklung des

Kindes die Beziehung zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen

Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann. Dabei ist gerade bei

Knaben die Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen Identifikationsfigur

von Bedeutung (vgl. BGer 5A_831/2018 vom 23. Juli 2019 E. 6.2, in FamPra.ch

2020.

S. 238, mit Hinweis auf 5A_200/2015 vom 22. September 2015 E. 7.2.3.1, in

FamPra.ch 2016 S. 302, BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590).

4.2

4.2.1

Im

angefochtenen Entscheid wurde betreffend den persönlichen Verkehr zwischen C____

und seinem Vater als Minimalregelung jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00

Uhr bis Samstag, 17:00 Uhr festgelegt (vgl. Dispositiv Ziff. 2). C____, der [...]

2020.

14 Jahre alt wird, verweigert den Kontakt zu seinem Vater nicht

vollständig, möchte aber selber darüber bestimmen, wann er den Kontakt

wahrnimmt. Er beruft sich zur Hauptsache auf das Recht, gleich wie sein älterer

Bruder behandelt zu werden, welchem die freie Kontaktgestaltung zur Mutter

zugestanden werde. Befragt nach den Gründen, warum er sich beim Vater nicht

wohl fühle, nannte er dessen Drängen auf weitere Besuche und dass er laut werde

und ihn zur Familie der Mutter ausfrage. Gleichzeitig kann er aber auch Aspekte

des Zusammenseins mit dem Vater schildern, wie Kochen und Ausflüge, die ihm

gefallen (Anhörung vom 29. November 2019, act. 4 S. 87; Bericht der

Beiständin vom 28. Oktober 2019, act. 4 S. 127).

4.2.2

Aufgrund

des Alters von C____ sind seine Wünsche stark zu gewichten, so wie es die

Beiständin in ihrem Bericht vom 28. Oktober 2019 getan hat (vgl. act. 4

S. 125 ff.). Andererseits scheint C____ dazu zu neigen, Beziehungen,

wenn sie für ihn zu einer Herausforderung werden, auszuweichen. Diese Neigung

zeigt sich nicht nur in seinem Wunsch nach einem Wohnortswechsel vom Vater zur

Mutter. Auch die Psychotherapeutin E____ wurde eingesetzt, nachdem C____ die

vorherige Therapeutin nicht mehr passte (Gespräch mit der Kindsmutter vom 11.

Juni 2019, act. 4 S. 501). Zu E____ ging er in der Folge aber auch

nicht mehr gerne, weshalb die Therapie ganz abgebrochen wurde (Anhörung vom 29.

November 2019, act. 4 S. 87). Ein weiteres Beispiel ist der mit dem

angefochtenen Entscheid notwendig gewordene Wechsel der Beistandsperson. Die

Äusserung von C____, er habe sich von der Beiständin unter Druck gesetzt

gefühlt, spielte dabei offenbar eine wesentliche Rolle (angefochtener

Entscheid, Rz. 20; Bericht der Beiständin vom 28. Oktober 2019, act.

4.

S. 127; Anhörung der Kindsmutter vom 28. November 2019, act. 4 S. 88).

4.2.3

C____

lebte nach der Trennung der Eltern bis im August 2019 bei seinem Vater. Es

Dispositiv

besteht demnach eine langjährige und konstante Beziehung zwischen Vater und

Sohn. Diese bestehende Beziehung ist im Interesse beider zu schützen und zu

pflegen. Dazu müssen beide entsprechend ihrem Alter und ihrer familiären

Stellung beitragen. Der Vater reagierte auf den Wegzug von C____ mit einer

grossen Anzahl umfangreicher «Gefährdungsmeldungen» an die KESB. Diese

bestätigen das von C____ gezeichnete Bild des Vaters als einen Menschen, der

seine eigenen Bedürfnisse mit viel Druck zu erkennen gibt und durchzusetzen

versucht. Mit dieser Seite des Vaters muss C____ sich auseinandersetzen und kann

seinem Vater nicht durch Beziehungsabbruch einfach ausweichen. Es dient nicht

dem Wohl eines fast 14-jährigen Jungen, wenn die Gestaltung seiner Beziehung zu

seinen Eltern allein in seinen Händen liegt. Sein Wunsch nach Gleichbehandlung

mit seinem älteren Bruder ist zwar verständlich, aber von einer kindlichen «ich

auch»-Perspektive geprägt. Im Übrigen bezeichnete die bisherige Beiständin die

fehlende Regelung des Besuchsrechts zwischen C____s Bruder und seiner Mutter klar

als Versäumnis (Bericht der Beiständin vom 28. Oktober 2019, act. 4 S. 128). Abgesehen

davon, dass daraus kein Anspruch auf Gleichbehandlung abgeleitet werden kann, liegt

ein entscheidender Unterschied in der Beziehung zwischen C____s Bruder und

seiner Mutter. Diese hat offenbar Vertrauen, dass ihr Kontakt zu C____s Bruder

intakt ist, der regelmässig zum Abendessen zu ihrer Familie kommt. Deshalb hat

sie auf eine behördliche Regelung verzichtet (Anhörung der Kindsmutter vom 28.

November 2019, act. 4 S. 88). Demgegenüber besteht zwischen C____ und seinem

Vater seit dem Wegzug von C____ kein eingespielter Kontakt und dem Vater fehlt

offensichtlich das Vertrauen, dass sein Sohn ihn regelmässig besuchen kommt

(Anhörung des Kindsvaters vom 21. November 2019, act. 4 S. 99). C____ muss

somit lernen damit umzugehen, dass sein Vater und seine Mutter sich in ihrer

Beziehungsgestaltung zu den Kindern nicht gleich verhalten. So hat er zwei

Vorbilder, nach denen er sich richten oder von denen er sich im eigenen

Verhalten abgrenzen kann. Dieser Lernprozess gehört zu seiner persönlichen

Entwicklung. Die behördliche Festlegung der Besuche beim Vater jedes zweite

Wochenende während einer Nacht kann ihn darin unterstützen und stärken, seine

Beziehung zu seinem Vater in einem klaren und geschützten Rahmen weiter zu

leben. Kann das gegenseitige Vertrauen so aufgebaut werden, so scheinen in

Zukunft auch einverständliche Regelungen zwischen Sohn und Vater in Absprache

mit der Mutter möglich.

4.2.4 Weitere,

schwerwiegende und mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende Gründe, weshalb die

Wahrnehmung des Besuchsrechts in seine Hände zu legen sei, nennt C____ nicht. Schwerwiegende

Erlebnisse psychischer oder physischer Art mit dem Vater liegen nicht vor (vgl.

Büchler, a.a.o., Art. 273 ZGB N

35, mit Hinweisen). Dem Vater wird grundsätzlich ein guter Umgang mit den

Kindern attestiert und die sozialpädagogische Familienbegleitung wurde Ende

Oktober 2019 beendet (vgl. Bericht der Beiständin vom 28. Oktober 2019, act. 4

S. 128). Trotz altersbeding zugestandener Fähigkeit zu autonomer

Willensbildung, kann C____ nicht in Eigenregie bestimmen, ob und zu welchen

Bedingungen er Umgang mit seinem Vater haben möchte. Zumal die bisherige

Beiständin wiederholt von C____s Loyalitätskonflikt gegenüber seinen Eltern

berichtete (vgl. die Berichte der Beiständin vom 20. Mai 2019 und 30. Oktober

2018, act. 4 S. 566 und 524). C____s ablehnende Haltung bezüglich einer

behördlichen Regelung der Besuche beim Vater genügt nicht, um die Festlegung

dieses Kontakts als mit dem Kindeswohl nicht vereinbar zu bezeichnen. Die im

angefochtenen Entscheid getroffene Besuchsregelung ist daher nach dem Gesagten

nicht zu beanstanden. Mit der Vorinstanz ist dem Vater aber dringend anzuraten,

C____ und dessen neues familiäres Umfeld zu respektieren, wenn ihm an der

Beziehung zu ihm gelegen ist.

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin wehrt sich sodann gegen die der Beistandsperson übertragenen

Aufgaben im Zusammenhang mit der Weiterführung der sozialpädagogischen

Familienbegleitung (angefochtener Entscheid, Dispositiv Ziff. 7 lit. f).

5.2 Die

Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung wurde bereits im

Entscheid der KESB vom 7. Juni 2018 sowie in deren Entscheid betreffend

vorsorgliche Massnahmen vom 8. August 2019 angeordnet. Die im Entscheid vom

8. August 2019 angeführte Begründung, nämlich die Unsicherheit, wie gut es

C____ in der Familie der Mutter geht, hat aufgrund der zahlreichen Meldungen

des Vaters nach wie vor eine gewisse Gültigkeit. Entscheidend zum aktuellen

Zeitpunkt ist aber, dass C____ die Therapie bei E____ abgebrochen, jedoch

offenbar zum Familienbegleiter F____ Vertrauen gefunden hat. Angesichts der

psychischen Fragilität von C____, die sich in der näheren Vergangenheit beispielsweise

gezeigt hat, als er auf eine befahrene Strasse rannte (Aktennotiz der KESB vom 11.

November 2019, act. 4 S. 120; E-Mail von F____ vom 25. November 2019, act. 4 S.

91), ist die Weisung zu Recht bestätigt worden. Nachdem im angefochtenen

Entscheid auch die Übertragung der Obhut auf die Mutter bestätigt wurde, soll durch

die Weiterführung der sozialpädagogischen Familienbegleitung – vorzugsweise mit

F____ – sichergestellt werden, dass für C____ eine aussenstehende Drittperson

zur Verfügung steht, zu welcher er Vertrauen hat.

6.

6.1 Schliesslich

richtet sich die Beschwerde gegen den Auftrag der Beistandsperson, zusammen mit

C____ alternative Wohnmöglichkeiten bzw. -formen anzusehen (angefochtener

Entscheid, Dispositiv Ziff. 7 lit. g).

6.2 Auch

diese Aufgabe an die Beistandsperson wurde bereits im Entscheid der KESB betreffend

die vorsorglichen Massnahmen vom 8. August 2019 angeordnet. Sie wurde

damit begründet, dass weder bei der Mutter noch beim Vater ein optimales Umfeld

für C____ bestehe (Einzelentscheid vom 8. August 2019, Rz. 27 [act. 4

S. 455]). Bis zum angefochtenen Entscheid vom 19. Dezember 2019 wurden von

der bisherigen Beiständin diesbezüglich jedoch keinerlei Bemühungen

unternommen. In ihrem Bericht vom 28. Oktober 2019 hielt sie lediglich fest, dass

eine Platzierung von C____ bis zur endgültigen Klärung und Installierung des

Besuchsrechts unverhältnismässig wäre und nicht dem Kindeswohl dienen würde. Allenfalls

wäre eine solche Platzierung früher prüfenswert gewesen (act. 4 S. 128). Der

angefochtene Entscheid macht zu dieser Aufgabe an die Beistandsperson keine

Ausführungen und begründet die Erneuerung des Auftrages nicht.

6.3 Während

die Prüfung alternativer Wohnmöglichkeiten und -formen in Ergänzung der mit Einzelentscheid

vom 8. August 2019 angeordneten vorsorglichen Massnahmen durchaus hätte

sinnvoll sein können, steht der Auftrag nunmehr in einem gewissen Gegensatz zur

bestätigten Übertragung der Obhut auf die Mutter. C____ wohnt seit August 2019 bei

seiner Mutter und fühlt sich bei ihr offenbar wohl (vgl. angefochtener

Entscheid, Rz. 14). Die Suche nach anderen Wohnmöglichkeiten könnte die von der

KESB angestrebte Beruhigung der Situation gefährden (vgl. angefochtener

Entscheid, Rz. 16). Mit den der Beistandsperson übertragenen Aufgaben gemäss den

Dispositivziffern 7 lit. d, e und f des angefochtenen Entscheids ist die

Überwachung der erfolgreichen weiteren Eingliederung von C____ bei der Mutter sichergestellt.

So hat die Beistandsperson die Pflicht, der KESB einen Antrag zu stellen, sollte

sich eine anderweitige Unterbringung von C____ aufdrängen. Auf die Übertragung

der Aufgabe an die Beistandsperson gemäss Ziff. 7 lit. g des Dispositivs kann

deshalb verzichtet werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.

7.

7.1 Daraus

folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Entscheid vom 19.

Dezember 2019 betreffend den Auftrag an den Beistand, mit C____ alternative Wohnmöglichkeiten

bzw. -formen anzusehen (Dispositiv Ziff. 7 lit. g), aufzuheben ist. Im Übrigen

ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2 Die

beantragte unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung ist zu bewilligen. Das

Rechtsbegehren betreffend die Aufhebung der behördlichen Regelung des

persönlichen Verkehrs zwischen C____ und seinem Vater ist angesichts der

jahrelangen familiären Streitigkeiten jedoch nur knapp als nicht aussichtslos

zu bezeichnen. Die hoheitliche Festsetzung des Besuchsrechts ist die Regel,

wenn Eltern und Kind sich nicht einigen können. Die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege und -vertretung ist einzig dem Umstand geschuldet, dass der

vorinstanzliche Entscheid nur sehr knapp begründet, weshalb der Kontakt

zwischen C____ und seinem Vater nicht in das Belieben des Kindes gestellt

werden darf. Demgegenüber fällt das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführerin

betreffend die Dispositivziffer 7 lit. g des angefochtenen Entscheids (Prüfung

alternativer Wohnmöglichkeiten und -formen) bei der Beurteilung der

Prozessaussichten nicht ins Gewicht. Angesichts der lediglich untergeordneten

Bedeutung dieses Auftrags an die Beistandsperson, hätte eine vernünftig

überlegende, die Prozesskosten selber tragende Partei wohl auf eine Beschwerde

verzichtet.

7.3 Damit

dringt die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen nicht durch

und trägt die ordentlichen Kosten dieses Verfahrens mit einer reduzierten

Gebühr in Höhe von CHF 800.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese gehen aufgrund der

gewährten unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Dem

Vertreter der Beschwerdeführerin ist zudem ein Honorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. In seiner Honorarnote vom 3. März 2020 macht er einen Aufwand von

8 Stunden zum Ansatz von CHF 200.– geltend, zuzüglich Auslagen und

Mehrwertsteuer. Darauf kann grundsätzlich abgestellt werden, jedoch werden die Auslagen

für Fotokopien nur zum im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege üblichen

Ansatz von CHF –.25 entschädigt (vgl. Verfügung vom 5. März 2020).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

ist Ziff. 7 lit. g des angefochtenen Entscheids vom 19. Dezember 2019 (Prüfung

alternativer Wohnmöglichkeiten bzw. -formen) aufzuheben. Im Übrigen ist die

Beschwerde abzuweisen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von

CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, [...], wird

zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Honorar von CHF 1ʹ600.–,

zuzüglich Auslagen von CHF 45.60 und 7,7% MWST von CHF 126.70, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

-

Beigeladener

-

Beistand, D____ (KJD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsache als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.