VD.2020.91
Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB
22. September 2020Deutsch38 min
Erwachsenenschutzbehörde (KESB, in der Folge Erwachsenenschutzbehörde genannt) beim
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.91
VD.2020.98
URTEIL
vom 22. September 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. März 2020
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs sowie Grundbuchsperre
Sachverhalt
Sachverhalt
Aufgrund eines Abklärungsberichts des Sozialdienstes
der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 5. August 2019 nahm die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB, in der Folge Erwachsenenschutzbehörde genannt) beim
Ehepaar A____ Abklärungen vor. Am 4. Januar 2020 verstarb die Ehefrau von A____
(Beschwerdeführer) zuhause. Die Abklärungen wie auch weitere Meldungen von
Bezugspersonen zeigten, dass der Beschwerdeführer in grosszügiger Weise Dritte
beschenkte. Aufgrund weiterer Beobachtungen des Umfelds des Beschwerdeführers
und der Einschätzungen seines Hausarztes wie auch eigener Äusserungen des
Beschwerdeführers erkannte die Erwachsenenschutzbehörde die deutliche Gefahr, dass
ihm aufgrund seiner Grosszügigkeit, Sorglosigkeit, Beeinflussbarkeit und
gesundheitlichen Einschränkungen ein finanzieller Schaden entstehen könnte. Mit
Entscheid vom 28. Februar 2020 sperrte die Erwachsenenschutzbehörde daher zum Schutz
des Vermögens des Beschwerdeführers superprovisorisch gestützt auf Art. 392
Ziff. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 3 und Art. 445 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB,
SR 210) dessen Bankkonten und wies die betroffenen Banken gestützt auf
Art. 448 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB an, ihr ab 1. Juli 2019
Auskunft und Einsicht betreffend die auf Herrn A____ lautenden Konten zu gewähren
und dementsprechend Kontoauszüge unverzüglich zu übermitteln. Herrn B____,
Berufsbeistand, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) wurde
gestützt auf Art. 392 Ziff. 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB der Auftrag erteilt, mit
Vertretungskompetenz über die Konten zu verfügen. Die superprovisorischen
Massnahmen wurden bis zum 27. März 2020 befristet.
Nach weiteren Abklärungen, der Einholung des Austrittsbericht
des G____ Spitals mit einer während des Untersuchungszeitraums
vom 24. bis zum 28. Dezember 2018 durchgeführten neuropsychologischen Testung,
einer im Auftrag der Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung
Administrativmassnahmen am 26. Februar 2019 durchgeführten neuropsychologischen
Testung sowie eines Berichts der neuen Hausärztin des Beschwerdeführers vom 23.
März 2020 ersetzte die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 26. März 2020
die superprovisorischen Massnahmen vom 28. Februar 2020 durch die Errichtung
einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer (Ziff. 1 und 5). Sie ernannte B____
als Beistand (Ziff. 6) und erteilte ihm gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m.
Art. 395 Abs. 1 ZGB im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung die folgenden Aufgaben (Ziff. 7):
a)
den Beschwerdeführer bei allen
erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen Umständen entsprechende
Wohnsituation zu unterstützten und soweit nötig zu vertreten,
b)
für hinreichende medizinische
Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen sowie
allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei
den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten. Vorbehalten wurde die
Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen
Massnahmen. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass bei dessen diesbezüglicher
Urteilsunfähigkeit seine entsprechenden Anordnungen in einer allfälligen
Patientenverfügung oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend seien
und bei deren Fehlen sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB
bestimmten,
c)
ihn beim Erhalt eines seinen
persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechenden sozialen Umfelds zu
unterstützen und soweit nötig zu vertreten,
d)
den Verbeiständeten bei der
Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen
und zu vertreten, wozu insbesondere die sorgfältige Verwaltung seines
Einkommens und Vermögens (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.), das
Erledigen von Zahlungen, die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche
(z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der
Sozialhilfe), und die Leistung der erforderlichen Hilfe im Verkehr mit
Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen
Institutionen und Privatpersonen gezählt worden ist.
Weiter wurde dem Verbeiständeten gestützt auf Art. 395
Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit der Zugriff auf alle
auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und
Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen.
Ausgenommen davon wurde das von der Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit
den von der Beistandsperson gestützt auf Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu
überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung. Unter Vorbehalt anderer
Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde wurde festgestellt, dass der
Beistandsperson das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden
Vermögenswerte zukommt (Ziff. 8). Dem Beistand wurde die Befugnis erteilt,
soweit erforderlich, die Post des Beschwerdeführers zu öffnen (Ziff. 9). Er
wurde verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
unverzüglich ein Inventar per 26. März 2020 über die zu verwaltenden
Vermögenswerte aufzunehmen (Ziff. 10) und alle zwei Jahre über die Amtsführung zu
berichten sowie eine Rechnung abzulegen (Ziff. 11). Für den Entscheid wurde
eine Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des Vermögens des Verbeiständeten erhoben
(Ziff. 12) und einer allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde gestützt
auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 13).
In Ergänzung dieses Entscheids ordnete die
Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 17. April 2020 eine Grundbuchsperre
an und entzog dem Beschwerdeführer gemäss Art. 395 Abs. 3 und 4 ZGB die
Verfügungsbefugnis über das Grundstück [...]
haltend 326 m2 und wies das Grundbuchamt Basel-Stadt an, diese
Verfügungsbeschränkung unverzüglich im Grundbuch anzumerken. Sie auferlegte dem
Beschwerdeführer die Kosten dieses Entscheids mit einer Gebühr von CHF 150.–
und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wiederum die
aufschiebende Wirkung.
Gegen den Entscheid vom 26. März 2020 richtet sich die mit Eingabe vom 27.
April 2020 vom Verbeiständeten erhobene Beschwerde, mit welcher er die kosten-
und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt
(Verfahren VD.2020.91). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Einräumung einer
Gelegenheit zur Replik und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit
Eingabe vom 30. April 2020 ergänzte er die Begründung seiner Beschwerde. Dem
Gesuch um Wiederherstellung des Suspensiveffekts seiner Beschwerde wurde vom
Instruktionsrichter nicht entsprochen. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhob der
Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. April 2020 und
beantragte dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung (Verfahren
VD.2020.98). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Sistierung des
Verfahrens bis zum Entscheid im Verfahren VD.2020.91, die Einräumung einer
Gelegenheit zur Replik und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit
Verfügung vom 20. Mai 2020 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch
ab und stellte in Aussicht, dass die beiden Verfahren zusammen behandelt
werden. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 beantragt die
Erwachsenenschutzbehörde die Abweisung beider Beschwerden. In der Folge wurden
die beiden Verfahren mit Verfügung vom 4. Juni 2020 zusammengelegt und es wurde
antragsgemäss in eine Verhandlung geladen.
Die Verhandlung
fand am 22. September 2020 statt. Anlässlich der Verhandlung wurden der
Beschwerdeführer, der Beistand B____ vom Amt für Beistandschaften sowie [...] von
der KESB befragt und gelangten die Vertreter der Parteien zum Vortrag. Für ihre
Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die
Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das
vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450
Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB
sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1
Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht.
1.2
Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches
(Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur
Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich
gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der
Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobenen
und begründeten Beschwerden ist somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 450b Abs. 1 ZGB). Mit Eingaben vom 30. April 2020 und vom 16.
September 2020 hat der Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist im
Verfahren VD.2020.91 echte Noven eingereicht, die ebenfalls Berücksichtigung
finden müssen.
1.4
Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB
Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die
Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende
Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin
freie Kognition zu (Droese/Steck,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch
ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007
vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).
2.
2.1
Mit
seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht, er
sei unter Verletzung seines Anspruchs auf persönliche Anhörung und somit unter
Verletzung von Art. 447 ZGB nur telefonisch und zudem ohne geeignete Vorladung
respektive Ankündigung angehört worden. Er macht geltend, dass trotz der
Situation um das neue Coronavirus bei solch weitgehenden Massnahmen eine
persönliche Anhörung bei Umsetzung geeigneter Massnahmen, wie vom Bundesamt für
Gesundheit (BAG) empfohlen, möglich gewesen wäre. Es falle ihm wie
gerichtsnotorisch fast allen älteren Menschen schwer, solche wichtigen
Gespräche telefonisch wahrzunehmen.
2.2
Gemäss
Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme
betroffene Person persönlich angehört. Diese Anhörung hat mündlich zu erfolgen
(Maranta/Auer/Marti, in: Basler
Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 447 N 1 m.H. auf BGer 5A_540/2013 vom
3.
Dezember 2013 E. 3.1.1). Mit dieser mündlichen Anhörung sollen über den
verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hinaus die Persönlichkeits-
bzw. Mitwirkungsrechte betroffener Personen praktisch gewahrt werden können,
zumal an einem Schwächezustand leidende Personen oftmals nicht in der Lage sind,
sich in einem rein schriftlichen Verfahren angemessen zu äussern (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447
N 5). Die konkrete Ausgestaltung ist dem kantonalen Recht vorbehalten (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447
N 29). Das KESG regelt diese aber nicht weiter. Auch eine telefonische Anhörung
erfolgt mündlich. In der Literatur wird aber die Auffassung vertreten, dass
eine telefonische Anhörung unzulässig sei, da die betroffene Person nicht
visuell wahrgenommen werden könne (Maranta/Auer/Marti,
a.a.O., Art. 447 N 29). Wie es sich damit im Allgemeinen verhält, kann
hier offenbleiben. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend
ausführt, hat sie den Beschwerdeführer bei Hausbesuchen am 20. August 2019
sowie am 15. Januar und 28. Februar 2020 persönlich angehört. Sie hatte damit
Gelegenheit, sich persönlich ein Bild des Beschwerdeführers zu verschaffen,
auch wenn die abschliessende Anhörung vom 23. März 2020 bloss auf telefonischem
Wege erfolgte. Zudem lag diese Massnahme in der damaligen Situation aufgrund
der Covid-19-Pandemie begründet. Mit Beschluss vom 16. März 2020 erklärte der
Bundesrat die «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz. Damit verbunden
war der sogenannte Lock-down sowie die empfohlene Schutzmassnahme, möglichst zu
Hause zu bleiben. Diese Empfehlung richtete sich vor allem auch an die Gruppe
der sogenannten Risikopatienten. Der Beschwerdeführer zählt aufgrund seines
Alters offensichtlich zu dieser Gruppe. Es war daher besonders geboten, ihn vor
einer Erkrankung an Covid-19 respektive einer Ansteckung mit dem Virus
Sars-Cov-2 zu schützen. Gleichzeitig war es auch geboten, die Mitglieder der
Vorinstanz zu schützen. Der Verzicht auf einen Hausbesuch beim Beschwerdeführer
oder seiner Anhörung an einem Drittort war daher geboten.
Dies gilt
umsomehr, als festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer auch vor
und nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 26. März 2020 mehrfach selbst
telefonisch mit dieser in Verbindung gesetzt und etwa Fragen im Zusammenhang
mit der Veräusserung seines Hauses mit ihr besprochen hat (vgl. AN vom
10.
März 2020, act. 7 S. 285, AN vom 17. März 2020, act. 7 S. 266 f., AN
vom 31. März 2020, act. 7 S. 164, AN vom 16. April 2020, act. 7 S. 155).
Dabei reagierte er auch noch einmal selbst telefonisch auf die telefonische
Anhörung, um nochmals die Errichtung einer Beistandschaft besprechen zu können
(AN vom 25. März 2020, act. 7 S. 188). Auch vor und nach dem Entscheid konnten
zudem sachbezogene Gespräche auf Anrufe der Erwachsenenschutzbehörde hin
geführt werden (AN vom 13. Februar 2020, act. 7 S. 345; AN vom 20. Februar
2020, act. 7 S. 341; AN vom 16. April 2020, act. 7 S. 150). Auch die Aktennotiz
der telefonischen Anhörung vom 23. März 2020 macht deutlich, dass es dem
Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, dabei seinen Standpunkt konkret
und substantiiert geltend zu machen (vgl. AN vom 23. März 2020, act. 7 S. 196).
Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, sich am Telefon adäquat mündlich zu
äussern und es war der Erwachsenenschutzbehörde möglich, diese Äusserungen mit dem
eigenen, anlässlich vorangegangener Hausbesuche gewonnen Bild des
Beschwerdeführers zu verbinden. Daraus folgt, dass Art. 447 Abs. 1 ZGB nicht
verletzt wurde.
3.
In der Sache
strittig ist zunächst die mit Entscheid vom 26. März 2020 angeordnete Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB.
3.1
Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss
dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person
liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht
besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft
wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person
aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht
zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind
nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach
Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich
entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391
Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge,
die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).
Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die
Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand
verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem
weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder
rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu
erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen
(Meier, in: Büchler et al.
[Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit
Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im
Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E.
3.1).
3.2
Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der
Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch
geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum
Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49
E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB
[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001,
7042.
Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene
Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie,
andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits
gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art.
389.
Abs. 1 Ziff. 1 ZG; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die
Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte
Abklärungen treffen (Häfeli,
a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer
Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt
insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für
ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche
Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389
Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein,
wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig
passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch
niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit
nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht
öffnet etc. (Biderborst/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der
betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen;
VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).
3.3
Zur
Begründung der Errichtung der Beistandschaft für den Beschwerdeführer bezog
sich die Vorinstanz auf die vorgenannten Grundsätze und erwog, ein Schwächezustand
im Sinne von Art. 390 ZGB und die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers würden durch die beiden Testresultate der neuropsychologischen
Testungen vom 24.–28. Dezember 2018 und vom 26. Februar 2019 sowie durch das
Telefonat vom 20. März 2020 und das ärztliche Zeugnis von Frau Dr. med. C____
vom 23. März 2020 bestätigt. Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde hätten
ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation
nicht mehr ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu
erledigen. Insbesondere die Fähigkeit, die Situation und die Konsequenzen, die
sich aus alternativen Möglichkeiten ergäben, richtig abzuwägen sowie die
erhaltenen Informationen im Kontext eines kohärenten Wertesystems rational zu
gewichten, seien eingeschränkt. Der Beschwerdeführer benötige daher bedingt
durch seine gesundheitliche Situation Unterstützung bei der Erledigung seiner
finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie bei der
Vermögensverwaltung wie auch in den Bereichen Soziales und Gesundheit sowie
Wohnen. Würden die finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers nicht
durch eine Drittperson erledigt, bestehe die Gefahr eines weiteren finanziellen
Schadens, was es zwingend durch eine vertretende Unterstützung zu verhindern gelte.
Seine Schwester und sein Bruder als Angehörige des Beschwerdeführers seien
nicht in der Lage, ihn in den erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen.
Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende
Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven
Situation und der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nicht
mehr in Betracht gezogen werden. Deshalb sei die Errichtung einer
Beistandschaft im angeordneten Umfang angezeigt.
3.4
3.4.1
Mit
seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer zunächst das Bestehen eines
Schwächezustandes. Er weist darauf hin, dass ihm mit dem Bericht des G____ Spitals
über seine neuropsychologische Untersuchung vom 24., 27. und 28. Dezember
2018.
(act. 7 S. 271 ff.) sowohl bezüglich der Wohnsituation, den Finanzen und
der Testierfähigkeit Urteilsfähigkeit attestiert worden sei. Durch alle
Untersuchungsergebnisse werde kein Schwächezustand im Sinne von Art. 390
ZGB bestätigt. Die Variante des Schwächezustandes sei als Auffangtatbestand
restriktiv zu handhaben und müsse im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer
geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung gleichkommen. Bloss nach
ländläufiger Auffassung unvernünftiger Umgang mit Geld genüge nicht für eine
Verbeiständung.
3.4.2
Der
offen gehaltene Tatbestand eines im Vergleich zu einer geistigen Behinderung
oder einer psychischen Störung «ähnlichen in der Person liegenden
Schwächezustands» dient als Auffangtatbestand insbesondere dem Schutz von
Betagten, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen
Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 390 N 13). Er umfasst auch
Fälle von Abhängigkeit im Sinne der Unfähigkeit, dem eigenen Willen
entsprechend zu handeln (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014) oder von
Unwilligkeit, erforderliche Hilfe anzunehmen (Biderbost/Henkel,
a.a.O., Art. 390 N 13). Damit soll beiständliche Hilfe auch in Fällen
ermöglicht werden, in welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter die
Begriffe «geistige Behinderung» oder «psychische Störung» subsumierbar ist, die
betroffene Person aber gleichwohl daran hindert, ihre Angelegenheiten hinreichend
besorgen zu können (Biderbost/Henkel,
a.a.O., Art. 390 N 14 m.H. auf Rosch,
in: Rosch/Büchler/Jakob, Erwachsenenschutzrecht, 2. Auf., Basel 2015, Art. 390
ZGB N 2).
3.4.3
Fraglich
ist, ob ein solcher Schwächezustand aufgrund der im Verfahren beigezogenen
ärztlichen Berichte belegt ist.
Dem Bericht des G____
Spital-Pflegezentrums über die neuropsychologische Untersuchung des
Beschwerdeführers vom 24., 27. und 28. Dezember 2018 (act. 7 S. 271 ff.) kann
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer übereinstimmend mit seiner
zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau bereits damals in kognitiver Hinsicht
angegeben hat, an Gedächtnisstörungen zu leiden und diesbezüglich auf die
Unterstützung der Ehefrau angewiesen zu sein. Der Beschwerdeführer erreichte
bei dem am 24. Dezember 2018 durchgeführten Mini Mental Status-Test 20 von
30.
Punkten, was unter dem Grenzwert für normale kognitive Funktionen liegt
und im Sinne einer groben Einschätzung den Verdacht auf das Vorliegen von
Demenz belegt (https://de.wikipedia.org/wiki/Mini-Mental-Status-Test#cite_note-2
m.H.). Beim gleichentags durchgeführten Uhrentest erreichte er 4 von 6 Punkten,
womit ein Score erreicht worden ist, welches für sich noch nicht als Hinweis
auf eine Demenz gilt (https://de.wikipedia.org/wiki/Uhren-Zeichen-Test).
Mit dem Bericht werden dem Beschwerdeführer mittelschwere exekutive
Funktionsstörungen mit erhöhter Interferenzanfälligkeit sowie Störungen in der
adaptiven Flexibilität, der figuralen und verbalen Ideenproduktion attestiert.
Es wird auf reduzierte Leistungen im Rechnen, Lernen und Gedächtnis hingewiesen,
welche durch die exekutiven Funktionsstörungen mitbeeinflusst würden. Es
bestehe eine Verlangsamung des visuellen Verarbeitungstempos, das zumindest
teilweise durch das reduzierte Sehvermögen mitbeeinflusst wird. Formal bestünden
mittelschwere Einschränkungen in der visuell-konstruktiven Verarbeitung, welche
jedoch vor dem Hintergrund des reduzierten Sehvermögens mit Zurückhaltung
interpretiert werden müssten. Die visuell-räumliche Wahrnehmung, die
Spontansprache, das Benennen und das Sprach- und Instruktionsverständnis seien unauffällig.
Mit dem
ärztlichen Zeugnis des G____ Spitals vom 11. Januar 2019 (act. 7 S. 268 ff.)
wurde beim Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere
Gedächtnisbeeinträchtigung mit Verdacht auf Demenz diagnostiziert. Es wurde auf
einen am 17. Dezember 2018 durchgeführten Mini Mental Status-Test, bei dem der
Beschwerdeführer 18 von 30 Punkten erreicht habe, und einen gleichentags
durchgeführten Uhrentest verwiesen, bei dem er 6 von 7 Punkten erreicht habe.
Der Beschwerdeführer sei während seinem Klinikaufenthalt mit einem
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizit aufgefallen. Eine zerebrale Bildgebung
mit MRI-Termin im Rahmen der geplanten Demenzabklärung habe aufgrund der
Weigerung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können.
Dr. med. [...]
wies aufgrund seiner verkehrsärztlichen Untersuchung mit ärztlichem Bericht,
datiert vom 2. Februar 2019 (act. 7 S. 211 ff.), darauf hin, dass der
Beschwerdeführer deutlich eingeschränkte gnostische und amnestische Funktionen
(vor allem Kurzzeitgedächtnis) sowie grosse Defizite bei den exekutiven
Funktionen ausweise. Während er bei einem Mini Mental Status-Test vom 26. Februar
2019.
27 von 30 Punkten erreichte, erzielte er beim gleichentags durchgeführten Uhrentest
2.
von 7 Punkten, was einem deutlich pathologischen Befund entspreche. Er
diagnostizierte ein deutliches cerebral impairment mit gnostischen, amnestischen
und exekutiven Funktionsstörungen, was dem Gesamteindruck des Beschwerdeführers
entspreche. Dieser sei bei sämtlichen unerwarteten Ereignissen völlig
orientierungslos und hilflos und ziehe sich dann auf langwierige sprachliche
Erläuterungen und Wiederholungen zurück.
Die neue
Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. C____, erkannte im Gespräch mit dem
Beschwerdeführer kognitive Auffälligkeiten und einen reduzierten
Allgemeinzustand. Ein Demenztest habe nicht gemacht werden können, da er
verspätet zum vereinbarten Termin erschienen sei. Er weise ein eingeschränktes
Kurzzeitgedächtnis auf (AN Tel. Dr. C____ vom 20. März 2020 [act. 7 S. 202] und
ärztlicher Fragebogen Dr. C____ vom 23. März 2020 [act. 7 S. 201]). Die
Untersuchungsergebnisse vom 29. April 2020 zeigen schliesslich, dass der
Beschwerdeführer bei einem von seiner Hausärztin neu durchgeführten
Mini-Mentalstatus-Test 24 von 30 Punkten erreicht hat (vgl. act. 5), was noch
immer einem grenzwertigen Ergebnis (https://de.wikipedia.org/wiki/Mini-Mental-Status-Test#cite_note-2)
und gemäss dem eingereichten Testblatt einer leichten Demenz entspricht. Die
Hausärztin ist der Ansicht, dass – auch wenn die Testung vom 29. April 2020 im
Vergleich zum Dezember 2018 besser ausgefallen sei – von einer dementiellen
Entwicklung ausgegangen werden müsse. Es sei schwierig, daraus Rückschlüsse auf
die exekutiven Funktionen im Alltag zu ziehen, müsste dafür doch eine vertiefte
neuropsychologische Abklärung etwa in der Memory Klinik erfolgen (AN Telefon
mit Dr. C____ vom 8. Mai 2020, act. 7 S. 103).
In der
aktuellsten neuropsychologischen Standortbestimmung vom 7. September 2020,
durchgeführt von [...], Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, erreichte der
Beschwerdeführer im Mini Mental Status-Test 28 von 30 Punkten, im Uhrentest 6
von 6 Punkten. Die Gutachter erkennen einzelne Auffälligkeiten im Sinne einer
leichten kognitiven Störung in den Bereichen Arbeitstempo, visuelles Gedächtnis
und phonematische Flüssigkeit. Die Mehrheit der Befunde, insbesondere die
verbalen Gedächtnisleistungen sowie die Orientierungsfähigkeit (zeitlich,
örtlich, situativ, autopsychisch) seien als unauffällig zu werten. Hinweise auf
eine dementielle Entwicklung ergeben sich nicht. Die formalen Kriterien einer
Demenz nach ICD-10 und DSM 5 seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer könne im
Rahmen des ausführlichen Interviews zu zwei verschiedenen Zeitpunkten
wiederholt und konsistent seinen Willen äussern. Er sei in der Lage, die
Sachverhalte (Testament, möglicher Hausverkauf, allgemeine Regelung der
Finanzen) zu verstehen und adäquat in den Kontext seiner eigenen Wertvorstellungen
und Bedürfnisse zu setzen (act. 9).
3.4.4
Insgesamt
stellen die medizinischen Unterlagen noch keinen genügenden Beleg für eine
dementielle Entwicklung dar. Die ärztlichen Berichte belegen zwar aufgrund der
kognitiven Einschränkungen einen Schwächezustand, sie weisen aber die
Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht aus. Neben einem rein
medizinisch bedingten Schwächezustand kommt aber auch die Abhängigkeit im Sinne
der Unfähigkeit, dem eigenen Willen entsprechend zu handeln, als Grund für die
Errichtung einer Beistandschaft in Frage. Die Hilfsbedürftigkeit des
Beschwerdeführers ist daher aufgrund seines Verhaltens im Alltag zu prüfen.
3.5
3.5.1
Mehrfach
belegt sind Einschränkungen der zeitlichen Orientierung des Beschwerdeführers.
So vermerkte er am 28. Februar 2020 als Datum auf einer Empfangsbestätigung das
Jahr 2001 und korrigierte dieses auf Rückfrage in das Jahr 2002 (vgl. AN
Persönliche Eröffnung Kontosperre 28. Februar 2020, act. 7 S. 324 f.). Dem
entspricht auch das Ergebnis des Mini Mental Status-Tests vom 29. April 2020 (act.
5), während noch im Bericht des Sozialdienstes der Kantonspolizei vom 5. August
2019.
eine gute zeitliche und örtliche Orientierung vermerkt worden ist (Bericht
PSD vom 5. August 2019, act. 7 S. 416 ff.). Weiter belegt sind Defizite
des Beschwerdeführers beim Kurzzeitgedächtnis etwa durch den Umstand, dass er
sich bereits nach gut zwei Wochen nicht mehr an die im Beisein von Dritten bei
ihm zu Hause erfolgte Eröffnung des provisorischen Entscheids der
Erwachsenenschutzbehörde bezüglich der Kontosperre vom 28. Februar 2020
erinnert konnte (AN Tel Bf vom 17. März 2020, act. 7 S. 266). Ebenso
wenig mochte er sich etwa an die getroffene Absprache zur Verwahrung des
Diamantrings seiner verstorbenen Ehefrau zu erinnern (AN Tel. Frau [...],
21.
Februar 2020, act. 7 S. 333).
3.5.2
Belegt
ist auch ein befremdlich sorgloser Umgang mit erheblichen Vermögenswerten. So
trug der Beschwerdeführer etwa beim Hausbesuch vom 15. Januar 2020 einen
grossen Diamantring am Finger, welcher gemäss Aussage seines Bruders einen Wert
von CHF 30'000 haben soll (AN Telefon mit D____ vom 20. Februar 2020, act. 7 S.
337). Diesen nahm er im Beisein der Abklärungsperson der
Erwachsenenschutzbehörde ab und fragte die ebenfalls anwesende Frau E____,
welche sich bereits zu Lebzeiten seiner Ehefrau um ihn kümmerte, ob sie den
Ring haben wolle (AN Hausbesuch vom 15. Januar 2020, act. 7 S. 367 ff.). Im
Rahmen der Abklärungen gab er auch selber an, seiner damaligen Freundin Frau F____
ein paarmal 1'000 Euro gegeben zu haben (AN Telefon an den BF vom 20. Februar
2020, act. 7 S. 341). Dem Beistand gegenüber erklärte er, ihr ca. CHF 20'000
gegeben zu haben, weil er in Trauer über den Tod seiner Gattin gewesen sei
(Mail des Beistands, act. 7 S. 262). Geldschenkungen in dieser Höhe an Frau F____
bestätigte er auch bei seiner telefonischen Anhörung vom 23. März 2020 (AN
Anhörung 23. März 2020, act. 7 S. 196), während er in der Hauptverhandlung
Geschenke in dieser Höhe als Missverständnis bestritt. Auch sein ehemaliger
Hausarzt, [...], berichtete, das Verhalten des Beschwerdeführers als auffällig
und inadäquat erlebt zu haben (AN Telefon mit [...] vom 16. Januar 2020, act. 7
S. 366). Dabei wurde diesbezüglich von seinem familiären Umfeld aufgrund der
Vorkommnisse zu Beginn dieses Jahres auch eine Verschlimmerung der Situation
konstatiert (vgl. etwa AN Telefon mit D____ vom 20. Februar 2020, act. 7 S. 337
gegenüber AN Telefon mit D____ vom 14. Februar 2020, act. 7 S. 346 f.).
3.5.3
Zudem
fällt auf, dass dem Beschwerdeführer von verschiedener Seite Beeinflussbarkeit
attestiert wird. Anlässlich der Verhandlung erläutern sowohl der Beistand als
auch die Vertreterin der KESB Beispiele, wie der Beschwerdeführer
unterschiedliche Antworten gab, je nachdem, wer ihn zu identischen Themen, etwa
die Höhe des Anwaltshonorars befragte. Er habe auch öfters die Meinung
gewechselt, ob er sich anwaltlich vertreten lassen wolle (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 5, vgl. AN Telefonat an Herr [...], Anwalt auch act. 7
S. 203, 209). Aus den Akten wird weiter deutlich, dass der Beschwerdeführer von
seinem Umfeld auch bedrängt wird. So gab er selber an, dass ihn Frau F____ gebeten
habe, ihm Checks (AN Telefon an den BF vom 20. Februar 2020, act. 7 S. 341) und
seine Bankkarte auszuhändigen (AN Persönliche Eröffnung Kontosperre vom 28.
Februar 2020, act. 7 S. 324 f.), was er beides aber abgelehnt habe. Immerhin
kann dem Postenauszug zu seinem Privatkonto bei der [...] entnommen werden,
dass am 1. Februar 2020 eine Ersatzkarte zu seinem Konto hat ausgestellt werden
müssen (act. 7 S. 256). Auch Frau E____ gab an, dass Frau F____ dem
Beschwerdeführer gegenüber Ansprüche stelle. Sie versuche auch, den Kontakt
zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu unterbinden (AN Telefon an Frau E____
vom 20. Februar 2020, act. 7 S. 339) und schliesse ihn zeitweise zu Hause ein (AN
Telefon E____ 28. Februar 2020, act. 7 S. 302). Selber bestritt der
Beschwerdeführer dies nicht und bestätigte, dass sie «einfach nicht
einverstanden» sei, «wenn er zu anderen Leuten Kontakt hätte» (AN Persönliche
Eröffnung Kontosperre vom 28. Februar 2020, act. 7 S. 324 f.). Von dritter
Seite wurde konstatiert, dass er unter dem Einfluss verschiedener Personen mit
divergierenden Absichten stünde (AN Telefon Frau [...] vom 21. Februar 2020,
act. 7 S. 333). Nach Auffassung von Frau E____ habe er Angst vor Frau F____.
Diese dürfe nicht wissen, dass sich der Beschwerdeführer an sie gewandt habe (AN
Telefon E____ vom 28. Februar 2020, act. 7 S. 302). Auch seine Schwester
äusserte ihre Einschätzung, dass der Beschwerdeführer von gewissen Leuten, mit
welchen er nun verkehren würde, unter Druck gesetzte würde. Er habe auch schon
zum Ausdruck gebracht, vor gewissen Personen Angst zu haben. Er getraue dies aber
nicht zu sagen. Die Personen gingen daher weiterhin bei ihm ein- und aus (AN
Telefon Betschart vom 19. März 2020, act. 7 S. 205).
3.5.4
Insgesamt
ist folglich von einer Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
Diese ist grundsätzlich in gleicher Weise wie eine geistige Behinderung oder
eine psychische Störung im Generellen geeignet, die Erledigung eigener
Angelegenheiten zu beeinträchtigen.
3.6
Zu
prüfen bleibt, ob der vorliegende Schwächezustand des Beschwerdeführers auch
tatsächlich ein Unvermögen bewirkt, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Dabei
ist zu untersuchen, ob der Rekurrent aufgrund seines gesundheitlichen
Schwächezustandes in seiner Urteilsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Urteilsfähigkeit
setzt dabei einerseits als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus,
Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen.
Hinzu kommt als Willens- bzw. Charakterelement das Vermögen, gemäss der
vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung
in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit
Hinweisen; BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1).
3.6.1
Eine
solche Einschränkung seiner Urteilsfähigkeit wird vom Beschwerdeführer
bestritten. Er verweist dabei auf die ihm vom G____ Spital attestierte
Urteilsfähigkeit in seinen Belangen. Er habe sich sein ganzes Leben lang
anstandslos um seine finanziellen Angelegenheiten selber gekümmert. Nach dem
Tod seiner Ehefrau habe sich bei ihm eine Leere aufgetan und er habe sich
einsam gefühlt. Er habe sich deshalb eine langersehnte Rolex-Uhr gekauft, dafür
Altgold veräussert und mehrmals Barbeträge abgehoben. Als Dank für deren
Unterstützung habe er deshalb auch die Familie E____ im Januar und Februar
mehrfach zu Nachtessen ins Badische eingeladen und dafür rund CHF 2'000.–
ausgegeben. Schliesslich habe er die Bekanntschaft der aus Kenia stammenden,
ca. 60-jährigen F____ gemacht, mit welcher er auch eine sexuelle Beziehung
geführt habe und der er Geldgeschenke im Betrag von rund CHF 2'100.– gemacht
habe. Er sei sämtlichen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen und habe
seine Steuern am 24. Januar 2020 bezahlt, wofür er CHF 12'000.– abgehoben habe.
Auch habe er sich gepflegt und um seinen Haushalt gekümmert, wofür er auch
Unterstützung geholt habe. Er brauche daher keine externe Hilfe. Er habe auch
nie grössere Summen von seinem Konto abgehoben und an Dritte weitergegeben.
3.6.2
Es
ist allerdings festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seit Beginn des
Jahres 2019 praktisch seiner sämtlichen liquiden Barmittel begeben hat. So
verfügte er bei der [...] per 31. Dezember 2017 einerseits über ein Euro-Kontokorrent
mit einem Kontostand von 80'404 Euro resp. CHF 94'093 und daneben über ein
Privatkonto mit einem Guthaben von CHF 15'397 (Vermögensausweis [...] act. 7 S.
396.
ff.). Das Kontokorrent wurde dabei im Januar 2019 saldiert (AN Tel. [...], [...],
vom 10. März 2020, act. 7 S. 287). Über die Verwendung dieser Mittel fehlen
detaillierte Angaben. Auf entsprechende Frage macht er allein geltend, seiner
Ehefrau vor ihrem Tod viele Geschenke gemacht zu haben (AN Telefon des
Beschwerdeführers vom 10. März 2020, act. 7 S. 285). Auf dem Privatkonto
bestand im Zeitpunkt des Ablebens der Ehefrau des Rekurrenten am 4. Januar 2020
noch ein Guthaben von CHF 19'242.35. In der Folge bezog er bis zur
erwachsenenschutzrechtlichen Errichtung der Kontosperre am 28. Februar 2020
insgesamt CHF 29'910.80, sodass das Guthaben in weniger als zwei Monaten
auf CHF 423.40 sank und damit praktisch alle Barreserven aufgebraucht worden
sind (vgl. Postenauszug CD vom 19. März 2020, act. 7 S. 220 ff.). Der am 24.
Januar 2020 bezogene Betrag von CHF 12'000.– soll für die Bezahlung der Steuern
2018.
gedient haben, welche aber gemäss der Veranlagungsverfügung vom 2. Januar
2020.
insgesamt nur CHF 6'035 betragen haben. Anlässlich der Verhandlung führte
der Vertreter des Beschwerdeführers aus, das restliche Geld sei für die
Todesfall- und Bestatungskosten verwendet worden.
3.6.3
Dem
Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, dass seine einzelnen
Vermögensveräusserungen aufgrund seiner schwierigen persönlichen Situation nach
dem Tod seiner Ehefrau durchaus erklärt werden können. So ist es aufgrund der
dadurch bewirkten Einsamkeit nachvollziehbar, dass er die Familie E____, welche
ihn unterstützt hatte, mehrfach zu auswärtigen Essen einlud sowie eine
Beziehung mit Frau F____ einging, in deren Rahmen er ihr grosszügige
Geldgeschenke machte, um ihre Aufmerksamkeit zu gewinnen (vgl. dazu auch seine
entsprechende Bemerkung in der AN Telefon an ihn vom 20. Februar 2020, act. 7
S. 341). Dieser Sachverhalt macht aber in seiner Gesamtheit und im
Zusammenspiel der einzelnen Elemente auch deutlich, dass dem Beschwerdeführer
zumindest teilweise die Steuerungsfähigkeit als Teilelement der
Urteilsfähigkeit fehlt, insbesondere wenn er jemanden beeindrucken möchte oder
von jemandem beeinflusst wird. Dieser Umstand stellt eine Gefahr für den Umgang
mit erheblichen Vermögenswerten, insbesondere der Liegenschaft dar (s. dazu
unten E. 4).
3.6.4
Andererseits
zeigt sich, dass diese Beeinflussbarkeit keine Rolle für die Erledigung der
alltäglichen finanziellen Geschäfte spielt. Wie der Beschwerdeführer anlässlich
der heutigen Verhandlung aufzeigte, besitzt er nach wie vor den Überblick über
seine finanziellen Verhältnisse. Er konnte klar über seine monatlichen bzw.
jährlichen Ausgaben Auskunft geben und schätzte zwar seine Einnahmen etwas zu
hoch ein, aber nicht in einem bedenklichen Ausmass (vgl. Verhandlungsprotokoll
S. 2). Wie der Beistand ausführte, waren bei seinem Amtsantritt die
Rechnungen – mit einer Ausnahme – beglichen und ging der Beschwerdeführer auch
keine Verpflichtungsgeschäfte ein, die ausserhalb seines Budgets liegen. Der
Beistand sieht es auch nicht als Gefahr an, wenn der Beschwerdeführer die
Zahlungen wieder selbst tätigen würde (Verhandlungsprotokoll S. 5). Da
inzwischen die Vermögensstände der Konten des Beschwerdeführers stark reduziert
sind, besteht diesbezüglich auch kein Schutzbedarf.
Insgesamt ist es
aufgrund der momentanen Situation nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer
nicht im Stande wäre, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten
alleine zu erledigen. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verschuldung
durch das Eingehen von Konsumkreditverträgen liegen ebenfalls nicht vor. Im
Übrigen wird urteilsfähigen Menschen auch «unvernünftiger» Umgang mit Geld
zugestanden (vgl. auch VGE VD.2019.171 vom 17. Dezember 2019 E. 5). Aus dem
Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip ergibt sich der Grundsatz «So
viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich»
(BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 52, mit Hinweis). Diesen Prinzipien und
dem Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers ist Rechnung zu tragen. Da
sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Finanzen als gut orientiert zeigt,
geht die angeordnete Massnahme betreffend Administration/Finanzen zu weit, insbesondere
da keine zu schützenden liquiden Mittel vorhanden sind. Dementsprechend ist der
Aufgabenumfang des Beistandes auf das Notwendige einzuschränken und Disp.-Ziff.
7d des KESB-Entscheids vom 26. März 2020 aufzuheben.
Unter diesen
Umständen erweist es sich auch nicht als erforderlich, dass dem Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits
bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive
Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen wird. Ausgenommen davon wurde das
von der Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den von der Beistandsperson
gestützt auf Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur
freien Verfügung. Damit der Beschwerdeführer seine Zahlungen tätigen kann,
erhält er wieder Zugriff auf alle genannten Konten. Somit ist Disp.-Ziff. 8 des
KESB-Entscheids vom 26. März 2020 ebenfalls aufzuheben.
3.6.5
Der
grösste Vermögenswert, über den der Beschwerdeführer verfügt, stellt seine
Liegenschaft [...] dar. In Bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist
ein Schutzbedarf nach wie vor ersichtlich. Es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer die Absicht hatte, sein Haus zu verkaufen (vgl. auch AN Tel.
Bf vom 17. März 2020, act. 7 S. 266 f.) und einen Immobilienmakler mit dem
Verkauf beauftragte (act. 7 S. 43 ff.), worauf dieser eine
Verkehrswertschätzung erstellte (act. 7 S. 14 ff.). Mit Mail vom 15. April 2020
wandte sich der Immobilienmakler an den Beistand, da er beunruhigt war. Er
führte aus, dass es nicht sein dürfe, dass die Liegenschaft zu einem Schleuderpreis
verkauft werde, bevor diese dem «breiten Markt» gezeigt worden sei; er sei
überzeugt, dass der Beschwerdeführer bei einem regulären Verkauf von einem
Bieterverfahren profitieren werde (act. 7 S. 158). Die Vorinstanz erwog,
aufgrund ihrer Abklärungen bestünde die begründete Annahme, dass der
Beschwerdeführer seine Liegenschaft unvorteilhaft verkaufen und sich damit
finanziell erheblich schädigen könnte. Zwar konnte der Beschwerdeführer
anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung klar über den Wert der
Liegenschaft und die bestehende Hypothek Auskunft geben. Angesichts der
Beinflussbarkeit des Beschwerdeführers besteht dennoch die Gefahr, dass er von
einem allfälligen Käufer über den Tisch gezogen wird oder jemandem einen
Gefallen machen möchte. Auch die Hausärztin ist der Auffassung, dass der
Beschwerdeführer bei einem Hausverkauf sicherlich Unterstützung benötigen würde
(act. 7 S. 103). Mit einem Hausverkauf stark unter Wert würde der
Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Existenz gefährden, weshalb er des
Schutzes bedarf. Wie der Beistand an der Verhandlung ausführte, erscheint für
eine solche Konstellation eine Mitwirkungsbeistandschaft sinnvoll.
Eine
Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn
bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung
des Beistands bedürfen. Dies ist vorliegend für einen allfälligen Verkauf bzw.
eine Belastung der Liegenschaft der Fall. Nach Art. 396 Abs. 2 ZGB wird die
Handlungsfähigkeit der betroffenen Person von Gesetzes wegen entsprechend
eingeschränkt, weshalb die Mitwirkungsbeistandschaft grundsätzlich eine
schärfere Massnahme als die Vertretungsbeistandschaft darstellt. Die
Priorisierung von unterschiedlich weitgehenden Varianten der Beistandschaft haben
nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Dieser fordert nicht,
dass die einschneidendere Massnahme generell erst zum Zuge kommt, nachdem sich
die mildere als unzureichend herausgestellt hat; die Vorkehr muss zwar so
zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam wie nötig sein (BGer
5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.3.1, 5A_617/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.2
mit Hinweisen). Anzuordnen ist somit von Beginn weg eine erfolgversprechende
Massnahme (VGE VD.2017.212 vom 7. Februar 2018 E. 4.3). Im vorliegenden
Fall erweist sich die Mitwirkungsbeistandschaft in Bezug auf einen allfälligen
Verkauf der Liegenschaft als das geeignetste Mittel um einen finanziellen
Schaden abzuwenden und für den Beschwerdeführer den besten Kaufpreis zu
erzielen. Eine Mitwirkung bei der Abwicklung eines so grossen Geschäftes ist
auch nicht als grosse Einschränkung des Beschwerdeführers, sondern vielmehr als
Hilfestellung zu sehen, durch die ein seriöser Verkaufsprozess ermöglicht wird.
Die Anordnung einer Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 Abs. 1 ZGB ist
damit verhältnismässig. Die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft
können miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB).
3.7
Die
KESB übertrug dem Beistand mit dem Entscheid vom 26. März 2020 neben der
Vermögensverwaltung auch die Aufgaben, für hinreichende medizinische Betreuung
zu sorgen sowie den Beschwerdeführer darin zu unterstützen, sich ein seinen
persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu
erhalten. Es ist allerdings fraglich, ob diesbezüglich ein Schutzbedarf
besteht. Inzwischen ist eine funktionierende Betreuung durch die Spitex
organisiert und der Beschwerdeführer verfügt mit Dr. C____ über eine
Hausärztin, die er offenbar schätzt (vgl. act. 7 S. 101). Es ist nicht
ersichtlich, welche weitere medizinische Betreuung er bedarf, bei der er durch
einen Beistand unterstützt werden müsste. Eine maximale Absicherung der
medizinischen Versorgung ist grundsätzlich nicht möglich und eine solche kein
Grund für die Beibehaltung einer Beistandschaft (vgl. VGE VD.2019.171 vom 17.
Dezember 2019 E. 5). Ebenso scheint eine Hilfestellung im Bereich des sozialen
Umfelds überflüssig, scheint der Beschwerdeführer doch noch einen, aufgrund
seines Alters zwar verständlicherweise, geringen Bekanntenkreis zu haben und
auch neue Personen kennen zu lernen, ohne dass er diesbezüglich Hilfe benötigt.
Die Vorinstanz begründet einen entsprechenden Schutzbedarf auch weder im
angefochtenen Entscheid noch anlässlich der Verhandlung explizit. Aufgrund
einer gesamthaften Beurteilung der Situation erweist sich daher eine
Fortsetzung der Beistandschaft in Bezug auf diese Aufgaben derzeit nicht
notwendig. Folglich sind die Disp.-Ziff. 7b und 7c des KESB-Entscheids vom
26.
März 2020 aufzuheben.
3.8
Hingegen
besteht weiterhin ein Schutzbedarf im Bereich Wohnen. Wie dargelegt (vgl. E.
3.6.6) hatte der Beschwerdeführer im Frühling 2020 die Absicht, sein Haus zu
verkaufen. Er war der Ansicht, dass er dann zu einer Freundin ziehen könne.
Zwar führt der Beschwerdeführer nun an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung
aus, er wolle das Haus gar nicht mehr verkaufen. Gleichzeitig erwähnt er
jedoch, dass es für ihn alleine zu teuer und zu gross sei und niemand zu ihm
ziehen wolle. Er könne andererseits jederzeit zu einer Bekannten ziehen,
beispielsweise zu seiner Freundin im Paulusquartier (Verhandlungsprotokoll
S. 5). Auch wenn der Beschwerdeführer momentan in seinem Haus, dessen
Unterhalt in Ordnung ist, in einer sicheren Wohnsituation ist, weisen seine
ambivalenten Aussagen bezüglich einem allfälligen Hausverkauf daraufhin, dass
sich der Beschwerdeführer nicht im Klaren darüber ist, wie seine Wohnsituation
dann aussehen würde. Wie die Hausärztin ausführt, erachtet sie eine
regelmässige Unterstützung im Bereich Wohnen als wichtig (act. 7 S. 103). Folglich
erweist sich eine Vertretungsbeistandschaft im Sinn von Art. 394 Abs. 1
ZGB zur Unterstützung bei allen erforderlichen Handlungen in Hinblick auf eine
den persönlichen Umständen entsprechenden Wohnsituation als geeignet und
erforderlich. Da der Beistand gehalten ist, hier nur tätig zu werden, wenn der
Beschwerdeführer an seiner jetzigen Wohnsituation etwas verändern möchte,
erweist sich die Massnahme auch als verhältnismässig.
3.9
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die Vertretungsbeistandschaft im Sinn von Art 394 Abs. 1
ZGB bestehen bleibt und der Beistand den Beschwerdeführer bei allen
erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen Umständen
entsprechende Wohnsituation zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten hat.
Hinzu kommt die Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 Abs. 1 ZGB für
dinglichen Verfügungsgeschäfte über das Grundstück [...].
Zur Erledigung
dieser Aufgaben ist es nicht notwendig, dass der Beistand die Post des
Beschwerdeführers öffnet und ein Inventar über die zu verwaltenden
Vermögenswerte erstellt. Folglich sind die Disp.-Ziff. 9 und 10 des
KESB-Entscheids vom 26. März 2020 aufzuheben.
4.
Mit Entscheid
vom 17. April 2020 hat die Vorinstanz sodann dem Beschwerdeführer gemäss Art.
395.
Abs. 3 und 4 ZGB die Verfügungsbefugnis über sein Grundstück entzogen und das
Grundbuchamt angewiesen, die Verfügungsbeschränkung anzumerken. Zur Begründung
der angeordneten Grundbuchsperre erwog die KESB, es bestünden weiter erhebliche
Zweifel, ob der Beschwerdeführer den Überblick über die finanzielle Situation
insbesondere über die Liegenschaftsgeschäfte und die Konsequenzen seines
Handelns habe. Mit der angeordneten Mitwirkungsbeistandschaft (E. 3.6.6) ist es
nicht mehr notwendig, dem Beschwerdeführer den Zugriff auf das Grundstück zu
entziehen, da er nun nur noch gemeinsam mit dem Beistand darüber verfügen kann.
Disp.-Ziff. 1 und 2 des KESB-Entscheids vom 17. April 2020 sind daher
aufzuheben. Das Grundbuchamt Basel-Stadt ist demzufolge anzuweisen, die
bestehende Anmerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch im Sinn der
angeordneten Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 Abs. 1 ZGB für
dingliche Verfügungsgeschäfte über das Grundstück Grundbuch [...] anzupassen.
5.
Insgesamt ist
die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten mit einer reduzierten Urteilsgebühr zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die KESB ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Der Vertreter des
Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote über CHF 8'361.75 bei einem
Stundenansatz von CHF 300.– ein. Angesichts des praxisgemässen
Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde, der Schwierigkeiten und des erforderlichen
Aufwands des vorliegenden Falls und des nur teilweisen Obsiegens erweist sich
eine pauschale Parteientschädigung von CHF 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) als
angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerden
werden die Disp.-Ziff. 7b, 7c, 7d sowie Disp.-Ziff. 8, 9 und 10 des Entscheids
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. März 2020 aufgehoben. Zudem
werden Disp.-Ziff. 1 und 2 des Entscheids der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 17. April 2020 aufgehoben.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
Für den Beschwerdeführer wird eine
Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 Abs. 1 ZGB für dingliche Verfügungsgeschäfte
über das Grundstück [...] errichtet. Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird
angewiesen, die bestehende Anmerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch entsprechend
anzupassen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten der
beiden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer reduzierten
Gebühr von CHF 800.–.
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat dem Beschwerdeführer
für die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung
von CHF 2'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
-
Beistand, B____ (ABES)
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt (im Dispositiv, ohne
Kostenentscheid, nach Eintritt der Rechtskraft)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.