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Entscheid

VD.2020.91

Errichtung einer Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB

22. September 2020Deutsch38 min

Erwachsenenschutzbehörde (KESB, in der Folge Erwachsenenschutzbehörde genannt) beim

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.91

VD.2020.98

URTEIL

vom 22. September 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

lic. iur. Christian Hoenen,

Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. März 2020

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft und Entzug des Kontozugriffs sowie Grundbuchsperre

Sachverhalt

Sachverhalt

Aufgrund eines Abklärungsberichts des Sozialdienstes

der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 5. August 2019 nahm die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB, in der Folge Erwachsenenschutzbehörde genannt) beim

Ehepaar A____ Abklärungen vor. Am 4. Januar 2020 verstarb die Ehefrau von A____

(Beschwerdeführer) zuhause. Die Abklärungen wie auch weitere Meldungen von

Bezugspersonen zeigten, dass der Beschwerdeführer in grosszügiger Weise Dritte

beschenkte. Aufgrund weiterer Beobachtungen des Umfelds des Beschwerdeführers

und der Einschätzungen seines Hausarztes wie auch eigener Äusserungen des

Beschwerdeführers erkannte die Erwachsenenschutzbehörde die deutliche Gefahr, dass

ihm aufgrund seiner Grosszügigkeit, Sorglosigkeit, Beeinflussbarkeit und

gesundheitlichen Einschränkungen ein finanzieller Schaden entstehen könnte. Mit

Entscheid vom 28. Februar 2020 sperrte die Erwachsenenschutzbehörde daher zum Schutz

des Vermögens des Beschwerdeführers superprovisorisch gestützt auf Art. 392

Ziff. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 3 und Art. 445 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB,

SR 210) dessen Bankkonten und wies die betroffenen Banken gestützt auf

Art. 448 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB an, ihr ab 1. Juli 2019

Auskunft und Einsicht betreffend die auf Herrn A____ lautenden Konten zu gewähren

und dementsprechend Kontoauszüge unverzüglich zu übermitteln. Herrn B____,

Berufsbeistand, Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) wurde

gestützt auf Art. 392 Ziff. 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 2 ZGB der Auftrag erteilt, mit

Vertretungskompetenz über die Konten zu verfügen. Die superprovisorischen

Massnahmen wurden bis zum 27. März 2020 befristet.

Nach weiteren Abklärungen, der Einholung des Austrittsbericht

des G____ Spitals mit einer während des Untersuchungszeitraums

vom 24. bis zum 28. Dezember 2018 durchgeführten neuropsychologischen Testung,

einer im Auftrag der Kantonspolizei Basel-Stadt, Abteilung

Administrativmassnahmen am 26. Februar 2019 durchgeführten neuropsychologischen

Testung sowie eines Berichts der neuen Hausärztin des Beschwerdeführers vom 23.

März 2020 ersetzte die Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 26. März 2020

die superprovisorischen Massnahmen vom 28. Februar 2020 durch die Errichtung

einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer (Ziff. 1 und 5). Sie ernannte B____

als Beistand (Ziff. 6) und erteilte ihm gestützt auf Art. 394 Abs. 1 i.V.m.

Art. 395 Abs. 1 ZGB im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung die folgenden Aufgaben (Ziff. 7):

a)

den Beschwerdeführer bei allen

erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen Umständen entsprechende

Wohnsituation zu unterstützten und soweit nötig zu vertreten,

b)

für hinreichende medizinische

Betreuung bzw. für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen sowie

allgemein sein gesundheitliches Wohl nach Möglichkeit zu fördern und ihn bei

den dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten. Vorbehalten wurde die

Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen

Massnahmen. Diesbezüglich wurde festgestellt, dass bei dessen diesbezüglicher

Urteilsunfähigkeit seine entsprechenden Anordnungen in einer allfälligen

Patientenverfügung oder in einem allfälligen Vorsorgeauftrag massgebend seien

und bei deren Fehlen sich die vertretungsberechtigten Personen nach Art. 378 ZGB

bestimmten,

c)

ihn beim Erhalt eines seinen

persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechenden sozialen Umfelds zu

unterstützen und soweit nötig zu vertreten,

d)

den Verbeiständeten bei der

Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen

und zu vertreten, wozu insbesondere die sorgfältige Verwaltung seines

Einkommens und Vermögens (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.), das

Erledigen von Zahlungen, die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche

(z.B. Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der

Sozialhilfe), und die Leistung der erforderlichen Hilfe im Verkehr mit

Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen

Institutionen und Privatpersonen gezählt worden ist.

Weiter wurde dem Verbeiständeten gestützt auf Art. 395

Abs. 3 ZGB ohne Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit der Zugriff auf alle

auf ihn lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und

Depotbeziehungen (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen.

Ausgenommen davon wurde das von der Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit

den von der Beistandsperson gestützt auf Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu

überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung. Unter Vorbehalt anderer

Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde wurde festgestellt, dass der

Beistandsperson das alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden

Vermögenswerte zukommt (Ziff. 8). Dem Beistand wurde die Befugnis erteilt,

soweit erforderlich, die Post des Beschwerdeführers zu öffnen (Ziff. 9). Er

wurde verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

unverzüglich ein Inventar per 26. März 2020 über die zu verwaltenden

Vermögenswerte aufzunehmen (Ziff. 10) und alle zwei Jahre über die Amtsführung zu

berichten sowie eine Rechnung abzulegen (Ziff. 11). Für den Entscheid wurde

eine Gebühr von CHF 500.– zu Lasten des Vermögens des Verbeiständeten erhoben

(Ziff. 12) und einer allfälligen, dagegen erhobenen Beschwerde gestützt

auf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 13).

In Ergänzung dieses Entscheids ordnete die

Erwachsenenschutzbehörde mit Entscheid vom 17. April 2020 eine Grundbuchsperre

an und entzog dem Beschwerdeführer gemäss Art. 395 Abs. 3 und 4 ZGB die

Verfügungsbefugnis über das Grundstück [...]

haltend 326 m2 und wies das Grundbuchamt Basel-Stadt an, diese

Verfügungsbeschränkung unverzüglich im Grundbuch anzumerken. Sie auferlegte dem

Beschwerdeführer die Kosten dieses Entscheids mit einer Gebühr von CHF 150.–

und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wiederum die

aufschiebende Wirkung.

Gegen den Entscheid vom 26. März 2020 richtet sich die mit Eingabe vom 27.

April 2020 vom Verbeiständeten erhobene Beschwerde, mit welcher er die kosten-

und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt

(Verfahren VD.2020.91). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Einräumung einer

Gelegenheit zur Replik und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit

Eingabe vom 30. April 2020 ergänzte er die Begründung seiner Beschwerde. Dem

Gesuch um Wiederherstellung des Suspensiveffekts seiner Beschwerde wurde vom

Instruktionsrichter nicht entsprochen. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 erhob der

Beschwerdeführer auch Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. April 2020 und

beantragte dessen kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung (Verfahren

VD.2020.98). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Sistierung des

Verfahrens bis zum Entscheid im Verfahren VD.2020.91, die Einräumung einer

Gelegenheit zur Replik und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Mit

Verfügung vom 20. Mai 2020 wies der Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch

ab und stellte in Aussicht, dass die beiden Verfahren zusammen behandelt

werden. Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2020 beantragt die

Erwachsenenschutzbehörde die Abweisung beider Beschwerden. In der Folge wurden

die beiden Verfahren mit Verfügung vom 4. Juni 2020 zusammengelegt und es wurde

antragsgemäss in eine Verhandlung geladen.

Die Verhandlung

fand am 22. September 2020 statt. Anlässlich der Verhandlung wurden der

Beschwerdeführer, der Beistand B____ vom Amt für Beistandschaften sowie [...] von

der KESB befragt und gelangten die Vertreter der Parteien zum Vortrag. Für ihre

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

Parteistandpunkte und die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für das

vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann gemäss Art. 450

Abs. 1 i.V.m. Art. 440 Abs. 3 und Art. 314 Abs. 1 ZGB

sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1

Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht.

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches

(Art. 450 ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur

Anwendung. Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich

gemäss § 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur

Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren

beteiligten Personen. Als von der Verbeiständung betroffene Person ist der

Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobenen

und begründeten Beschwerden ist somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung

mit Art. 450b Abs. 1 ZGB). Mit Eingaben vom 30. April 2020 und vom 16.

September 2020 hat der Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist im

Verfahren VD.2020.91 echte Noven eingereicht, die ebenfalls Berücksichtigung

finden müssen.

1.4

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB

Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden. Die

Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine umfassende

Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz kommt mithin

freie Kognition zu (Droese/Steck,

in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch

ist es angebracht, dass sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung

auferlegt, wo es der besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE 664/2007

vom 1. Februar 2008 und 650/2007 vom 16. Januar 2008).

2.

2.1

Mit

seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht, er

sei unter Verletzung seines Anspruchs auf persönliche Anhörung und somit unter

Verletzung von Art. 447 ZGB nur telefonisch und zudem ohne geeignete Vorladung

respektive Ankündigung angehört worden. Er macht geltend, dass trotz der

Situation um das neue Coronavirus bei solch weitgehenden Massnahmen eine

persönliche Anhörung bei Umsetzung geeigneter Massnahmen, wie vom Bundesamt für

Gesundheit (BAG) empfohlen, möglich gewesen wäre. Es falle ihm wie

gerichtsnotorisch fast allen älteren Menschen schwer, solche wichtigen

Gespräche telefonisch wahrzunehmen.

2.2

Gemäss

Art. 447 Abs. 1 ZGB wird die von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme

betroffene Person persönlich angehört. Diese Anhörung hat mündlich zu erfolgen

(Maranta/Auer/Marti, in: Basler

Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 447 N 1 m.H. auf BGer 5A_540/2013 vom

3.

Dezember 2013 E. 3.1.1). Mit dieser mündlichen Anhörung sollen über den

verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hinaus die Persönlichkeits-

bzw. Mitwirkungsrechte betroffener Personen praktisch gewahrt werden können,

zumal an einem Schwächezustand leidende Personen oftmals nicht in der Lage sind,

sich in einem rein schriftlichen Verfahren angemessen zu äussern (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447

N 5). Die konkrete Ausgestaltung ist dem kantonalen Recht vorbehalten (Maranta/Auer/Marti, a.a.O., Art. 447

N 29). Das KESG regelt diese aber nicht weiter. Auch eine telefonische Anhörung

erfolgt mündlich. In der Literatur wird aber die Auffassung vertreten, dass

eine telefonische Anhörung unzulässig sei, da die betroffene Person nicht

visuell wahrgenommen werden könne (Maranta/Auer/Marti,

a.a.O., Art. 447 N 29). Wie es sich damit im Allgemeinen verhält, kann

hier offenbleiben. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend

ausführt, hat sie den Beschwerdeführer bei Hausbesuchen am 20. August 2019

sowie am 15. Januar und 28. Februar 2020 persönlich angehört. Sie hatte damit

Gelegenheit, sich persönlich ein Bild des Beschwerdeführers zu verschaffen,

auch wenn die abschliessende Anhörung vom 23. März 2020 bloss auf telefonischem

Wege erfolgte. Zudem lag diese Massnahme in der damaligen Situation aufgrund

der Covid-19-Pandemie begründet. Mit Beschluss vom 16. März 2020 erklärte der

Bundesrat die «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz. Damit verbunden

war der sogenannte Lock-down sowie die empfohlene Schutzmassnahme, möglichst zu

Hause zu bleiben. Diese Empfehlung richtete sich vor allem auch an die Gruppe

der sogenannten Risikopatienten. Der Beschwerdeführer zählt aufgrund seines

Alters offensichtlich zu dieser Gruppe. Es war daher besonders geboten, ihn vor

einer Erkrankung an Covid-19 respektive einer Ansteckung mit dem Virus

Sars-Cov-2 zu schützen. Gleichzeitig war es auch geboten, die Mitglieder der

Vorinstanz zu schützen. Der Verzicht auf einen Hausbesuch beim Beschwerdeführer

oder seiner Anhörung an einem Drittort war daher geboten.

Dies gilt

umsomehr, als festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer auch vor

und nach dem Entscheid der Vorinstanz vom 26. März 2020 mehrfach selbst

telefonisch mit dieser in Verbindung gesetzt und etwa Fragen im Zusammenhang

mit der Veräusserung seines Hauses mit ihr besprochen hat (vgl. AN vom

10.

März 2020, act. 7 S. 285, AN vom 17. März 2020, act. 7 S. 266 f., AN

vom 31. März 2020, act. 7 S. 164, AN vom 16. April 2020, act. 7 S. 155).

Dabei reagierte er auch noch einmal selbst telefonisch auf die telefonische

Anhörung, um nochmals die Errichtung einer Beistandschaft besprechen zu können

(AN vom 25. März 2020, act. 7 S. 188). Auch vor und nach dem Entscheid konnten

zudem sachbezogene Gespräche auf Anrufe der Erwachsenenschutzbehörde hin

geführt werden (AN vom 13. Februar 2020, act. 7 S. 345; AN vom 20. Februar

2020, act. 7 S. 341; AN vom 16. April 2020, act. 7 S. 150). Auch die Aktennotiz

der telefonischen Anhörung vom 23. März 2020 macht deutlich, dass es dem

Beschwerdeführer offensichtlich möglich war, dabei seinen Standpunkt konkret

und substantiiert geltend zu machen (vgl. AN vom 23. März 2020, act. 7 S. 196).

Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, sich am Telefon adäquat mündlich zu

äussern und es war der Erwachsenenschutzbehörde möglich, diese Äusserungen mit dem

eigenen, anlässlich vorangegangener Hausbesuche gewonnen Bild des

Beschwerdeführers zu verbinden. Daraus folgt, dass Art. 447 Abs. 1 ZGB nicht

verletzt wurde.

3.

In der Sache

strittig ist zunächst die mit Entscheid vom 26. März 2020 angeordnete Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB.

3.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft ist demgemäss

dann anzuordnen, wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person

liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht

besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine Vertretungsbeistandschaft

wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person

aufgrund eines Schwächezustandes bestimmte Angelegenheiten nicht oder nicht

zweckmässig allein erledigen kann und daher der Vertretung bedarf. Dabei sind

nicht gesetzlich fest umschriebene, starre Massnahmen, sondern «Massnahmen nach

Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft sind folglich

entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen Person zu umschreiben (Art. 391

Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51 f.). Sie können die Personensorge,

die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen (Art. 391 Abs. 2 ZGB).

Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die

Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand

verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem

weiten Sinn zu verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder

rechtlicher Natur, das seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu

erhalten, zu mehren oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen

(Meier, in: Büchler et al.

[Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit

Hinweisen). Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse des Beistands im

Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E.

3.1).

3.2

Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit

wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche

Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur

soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität der

Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet

werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person

nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch

geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum

Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49

E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des ZGB

[Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl 2006 S. 7001,

7042.

Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,

in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die gebotene

Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch Familie,

andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste – bereits

gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an (Art.

389.

Abs. 1 Ziff. 1 ZG; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die

Erwachsenenschutzbehörde muss diesbezüglich ausführliche und differenzierte

Abklärungen treffen (Häfeli,

a.a.O., Art. 389 ZGB N 10). Die mit der Anordnung einer

Vertretungsbeistandschaft verbundene Einmischung in die Privatsphäre kommt

insbesondere dann in Frage, wenn die Unterstützung der betroffenen Person für

ihre Vertretung durch das persönliche Umfeld oder private oder öffentliche

Dienste nicht ausreicht oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389

Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein,

wenn die hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig

passiv verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch

niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen

bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit

nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht

öffnet etc. (Biderborst/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der

betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit Hinweisen;

VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E. 3.2).

3.3

Zur

Begründung der Errichtung der Beistandschaft für den Beschwerdeführer bezog

sich die Vorinstanz auf die vorgenannten Grundsätze und erwog, ein Schwächezustand

im Sinne von Art. 390 ZGB und die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit des

Beschwerdeführers würden durch die beiden Testresultate der neuropsychologischen

Testungen vom 24.–28. Dezember 2018 und vom 26. Februar 2019 sowie durch das

Telefonat vom 20. März 2020 und das ärztliche Zeugnis von Frau Dr. med. C____

vom 23. März 2020 bestätigt. Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde hätten

ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation

nicht mehr ausreichend in der Lage sei, seine Angelegenheiten selbständig zu

erledigen. Insbesondere die Fähigkeit, die Situation und die Konsequenzen, die

sich aus alternativen Möglichkeiten ergäben, richtig abzuwägen sowie die

erhaltenen Informationen im Kontext eines kohärenten Wertesystems rational zu

gewichten, seien eingeschränkt. Der Beschwerdeführer benötige daher bedingt

durch seine gesundheitliche Situation Unterstützung bei der Erledigung seiner

finanziellen und administrativen Angelegenheiten sowie bei der

Vermögensverwaltung wie auch in den Bereichen Soziales und Gesundheit sowie

Wohnen. Würden die finanziellen Angelegenheiten des Beschwerdeführers nicht

durch eine Drittperson erledigt, bestehe die Gefahr eines weiteren finanziellen

Schadens, was es zwingend durch eine vertretende Unterstützung zu verhindern gelte.

Seine Schwester und sein Bruder als Angehörige des Beschwerdeführers seien

nicht in der Lage, ihn in den erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen.

Subsidiäre Massnahmen, anderweitige Hilfestellungen und weniger einschneidende

Eingriffe könnten aufgrund der dokumentierten gesundheitlichen und kognitiven

Situation und der mangelnden Krankheitseinsicht des Beschwerdeführers nicht

mehr in Betracht gezogen werden. Deshalb sei die Errichtung einer

Beistandschaft im angeordneten Umfang angezeigt.

3.4

3.4.1

Mit

seiner Beschwerde bestreitet der Beschwerdeführer zunächst das Bestehen eines

Schwächezustandes. Er weist darauf hin, dass ihm mit dem Bericht des G____ Spitals

über seine neuropsychologische Untersuchung vom 24., 27. und 28. Dezember

2018.

(act. 7 S. 271 ff.) sowohl bezüglich der Wohnsituation, den Finanzen und

der Testierfähigkeit Urteilsfähigkeit attestiert worden sei. Durch alle

Untersuchungsergebnisse werde kein Schwächezustand im Sinne von Art. 390

ZGB bestätigt. Die Variante des Schwächezustandes sei als Auffangtatbestand

restriktiv zu handhaben und müsse im Hinblick auf die Hilfsbedürftigkeit einer

geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung gleichkommen. Bloss nach

ländläufiger Auffassung unvernünftiger Umgang mit Geld genüge nicht für eine

Verbeiständung.

3.4.2

Der

offen gehaltene Tatbestand eines im Vergleich zu einer geistigen Behinderung

oder einer psychischen Störung «ähnlichen in der Person liegenden

Schwächezustands» dient als Auffangtatbestand insbesondere dem Schutz von

Betagten, bei denen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen

Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 390 N 13). Er umfasst auch

Fälle von Abhängigkeit im Sinne der Unfähigkeit, dem eigenen Willen

entsprechend zu handeln (BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014) oder von

Unwilligkeit, erforderliche Hilfe anzunehmen (Biderbost/Henkel,

a.a.O., Art. 390 N 13). Damit soll beiständliche Hilfe auch in Fällen

ermöglicht werden, in welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter die

Begriffe «geistige Behinderung» oder «psychische Störung» subsumierbar ist, die

betroffene Person aber gleichwohl daran hindert, ihre Angelegenheiten hinreichend

besorgen zu können (Biderbost/Henkel,

a.a.O., Art. 390 N 14 m.H. auf Rosch,

in: Rosch/Büchler/Jakob, Erwachsenenschutzrecht, 2. Auf., Basel 2015, Art. 390

ZGB N 2).

3.4.3

Fraglich

ist, ob ein solcher Schwächezustand aufgrund der im Verfahren beigezogenen

ärztlichen Berichte belegt ist.

Dem Bericht des G____

Spital-Pflegezentrums über die neuropsychologische Untersuchung des

Beschwerdeführers vom 24., 27. und 28. Dezember 2018 (act. 7 S. 271 ff.) kann

entnommen werden, dass der Beschwerdeführer übereinstimmend mit seiner

zwischenzeitlich verstorbenen Ehefrau bereits damals in kognitiver Hinsicht

angegeben hat, an Gedächtnisstörungen zu leiden und diesbezüglich auf die

Unterstützung der Ehefrau angewiesen zu sein. Der Beschwerdeführer erreichte

bei dem am 24. Dezember 2018 durchgeführten Mini Mental Status-Test 20 von

30.

Punkten, was unter dem Grenzwert für normale kognitive Funktionen liegt

und im Sinne einer groben Einschätzung den Verdacht auf das Vorliegen von

Demenz belegt (https://de.wikipedia.org/wiki/Mini-Mental-Status-Test#cite_note-2

m.H.). Beim gleichentags durchgeführten Uhrentest erreichte er 4 von 6 Punkten,

womit ein Score erreicht worden ist, welches für sich noch nicht als Hinweis

auf eine Demenz gilt (https://de.wikipedia.org/wiki/Uhren-Zeichen-Test).

Mit dem Bericht werden dem Beschwerdeführer mittelschwere exekutive

Funktionsstörungen mit erhöhter Interferenzanfälligkeit sowie Störungen in der

adaptiven Flexibilität, der figuralen und verbalen Ideenproduktion attestiert.

Es wird auf reduzierte Leistungen im Rechnen, Lernen und Gedächtnis hingewiesen,

welche durch die exekutiven Funktionsstörungen mitbeeinflusst würden. Es

bestehe eine Verlangsamung des visuellen Verarbeitungstempos, das zumindest

teilweise durch das reduzierte Sehvermögen mitbeeinflusst wird. Formal bestünden

mittelschwere Einschränkungen in der visuell-konstruktiven Verarbeitung, welche

jedoch vor dem Hintergrund des reduzierten Sehvermögens mit Zurückhaltung

interpretiert werden müssten. Die visuell-räumliche Wahrnehmung, die

Spontansprache, das Benennen und das Sprach- und Instruktionsverständnis seien unauffällig.

Mit dem

ärztlichen Zeugnis des G____ Spitals vom 11. Januar 2019 (act. 7 S. 268 ff.)

wurde beim Beschwerdeführer eine leichte bis mittelschwere

Gedächtnisbeeinträchtigung mit Verdacht auf Demenz diagnostiziert. Es wurde auf

einen am 17. Dezember 2018 durchgeführten Mini Mental Status-Test, bei dem der

Beschwerdeführer 18 von 30 Punkten erreicht habe, und einen gleichentags

durchgeführten Uhrentest verwiesen, bei dem er 6 von 7 Punkten erreicht habe.

Der Beschwerdeführer sei während seinem Klinikaufenthalt mit einem

Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizit aufgefallen. Eine zerebrale Bildgebung

mit MRI-Termin im Rahmen der geplanten Demenzabklärung habe aufgrund der

Weigerung des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden können.

Dr. med. [...]

wies aufgrund seiner verkehrsärztlichen Untersuchung mit ärztlichem Bericht,

datiert vom 2. Februar 2019 (act. 7 S. 211 ff.), darauf hin, dass der

Beschwerdeführer deutlich eingeschränkte gnostische und amnestische Funktionen

(vor allem Kurzzeitgedächtnis) sowie grosse Defizite bei den exekutiven

Funktionen ausweise. Während er bei einem Mini Mental Status-Test vom 26. Februar

2019.

27 von 30 Punkten erreichte, erzielte er beim gleichentags durchgeführten Uhrentest

2.

von 7 Punkten, was einem deutlich pathologischen Befund entspreche. Er

diagnostizierte ein deutliches cerebral impairment mit gnostischen, amnestischen

und exekutiven Funktionsstörungen, was dem Gesamteindruck des Beschwerdeführers

entspreche. Dieser sei bei sämtlichen unerwarteten Ereignissen völlig

orientierungslos und hilflos und ziehe sich dann auf langwierige sprachliche

Erläuterungen und Wiederholungen zurück.

Die neue

Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. C____, erkannte im Gespräch mit dem

Beschwerdeführer kognitive Auffälligkeiten und einen reduzierten

Allgemeinzustand. Ein Demenztest habe nicht gemacht werden können, da er

verspätet zum vereinbarten Termin erschienen sei. Er weise ein eingeschränktes

Kurzzeitgedächtnis auf (AN Tel. Dr. C____ vom 20. März 2020 [act. 7 S. 202] und

ärztlicher Fragebogen Dr. C____ vom 23. März 2020 [act. 7 S. 201]). Die

Untersuchungsergebnisse vom 29. April 2020 zeigen schliesslich, dass der

Beschwerdeführer bei einem von seiner Hausärztin neu durchgeführten

Mini-Mentalstatus-Test 24 von 30 Punkten erreicht hat (vgl. act. 5), was noch

immer einem grenzwertigen Ergebnis (https://de.wikipedia.org/wiki/Mini-Mental-Status-Test#cite_note-2)

und gemäss dem eingereichten Testblatt einer leichten Demenz entspricht. Die

Hausärztin ist der Ansicht, dass – auch wenn die Testung vom 29. April 2020 im

Vergleich zum Dezember 2018 besser ausgefallen sei – von einer dementiellen

Entwicklung ausgegangen werden müsse. Es sei schwierig, daraus Rückschlüsse auf

die exekutiven Funktionen im Alltag zu ziehen, müsste dafür doch eine vertiefte

neuropsychologische Abklärung etwa in der Memory Klinik erfolgen (AN Telefon

mit Dr. C____ vom 8. Mai 2020, act. 7 S. 103).

In der

aktuellsten neuropsychologischen Standortbestimmung vom 7. September 2020,

durchgeführt von [...], Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, erreichte der

Beschwerdeführer im Mini Mental Status-Test 28 von 30 Punkten, im Uhrentest 6

von 6 Punkten. Die Gutachter erkennen einzelne Auffälligkeiten im Sinne einer

leichten kognitiven Störung in den Bereichen Arbeitstempo, visuelles Gedächtnis

und phonematische Flüssigkeit. Die Mehrheit der Befunde, insbesondere die

verbalen Gedächtnisleistungen sowie die Orientierungsfähigkeit (zeitlich,

örtlich, situativ, autopsychisch) seien als unauffällig zu werten. Hinweise auf

eine dementielle Entwicklung ergeben sich nicht. Die formalen Kriterien einer

Demenz nach ICD-10 und DSM 5 seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer könne im

Rahmen des ausführlichen Interviews zu zwei verschiedenen Zeitpunkten

wiederholt und konsistent seinen Willen äussern. Er sei in der Lage, die

Sachverhalte (Testament, möglicher Hausverkauf, allgemeine Regelung der

Finanzen) zu verstehen und adäquat in den Kontext seiner eigenen Wertvorstellungen

und Bedürfnisse zu setzen (act. 9).

3.4.4

Insgesamt

stellen die medizinischen Unterlagen noch keinen genügenden Beleg für eine

dementielle Entwicklung dar. Die ärztlichen Berichte belegen zwar aufgrund der

kognitiven Einschränkungen einen Schwächezustand, sie weisen aber die

Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht aus. Neben einem rein

medizinisch bedingten Schwächezustand kommt aber auch die Abhängigkeit im Sinne

der Unfähigkeit, dem eigenen Willen entsprechend zu handeln, als Grund für die

Errichtung einer Beistandschaft in Frage. Die Hilfsbedürftigkeit des

Beschwerdeführers ist daher aufgrund seines Verhaltens im Alltag zu prüfen.

3.5

3.5.1

Mehrfach

belegt sind Einschränkungen der zeitlichen Orientierung des Beschwerdeführers.

So vermerkte er am 28. Februar 2020 als Datum auf einer Empfangsbestätigung das

Jahr 2001 und korrigierte dieses auf Rückfrage in das Jahr 2002 (vgl. AN

Persönliche Eröffnung Kontosperre 28. Februar 2020, act. 7 S. 324 f.). Dem

entspricht auch das Ergebnis des Mini Mental Status-Tests vom 29. April 2020 (act.

5), während noch im Bericht des Sozialdienstes der Kantonspolizei vom 5. August

2019.

eine gute zeitliche und örtliche Orientierung vermerkt worden ist (Bericht

PSD vom 5. August 2019, act. 7 S. 416 ff.). Weiter belegt sind Defizite

des Beschwerdeführers beim Kurzzeitgedächtnis etwa durch den Umstand, dass er

sich bereits nach gut zwei Wochen nicht mehr an die im Beisein von Dritten bei

ihm zu Hause erfolgte Eröffnung des provisorischen Entscheids der

Erwachsenenschutzbehörde bezüglich der Kontosperre vom 28. Februar 2020

erinnert konnte (AN Tel Bf vom 17. März 2020, act. 7 S. 266). Ebenso

wenig mochte er sich etwa an die getroffene Absprache zur Verwahrung des

Diamantrings seiner verstorbenen Ehefrau zu erinnern (AN Tel. Frau [...],

21.

Februar 2020, act. 7 S. 333).

3.5.2

Belegt

ist auch ein befremdlich sorgloser Umgang mit erheblichen Vermögenswerten. So

trug der Beschwerdeführer etwa beim Hausbesuch vom 15. Januar 2020 einen

grossen Diamantring am Finger, welcher gemäss Aussage seines Bruders einen Wert

von CHF 30'000 haben soll (AN Telefon mit D____ vom 20. Februar 2020, act. 7 S.

337). Diesen nahm er im Beisein der Abklärungsperson der

Erwachsenenschutzbehörde ab und fragte die ebenfalls anwesende Frau E____,

welche sich bereits zu Lebzeiten seiner Ehefrau um ihn kümmerte, ob sie den

Ring haben wolle (AN Hausbesuch vom 15. Januar 2020, act. 7 S. 367 ff.). Im

Rahmen der Abklärungen gab er auch selber an, seiner damaligen Freundin Frau F____

ein paarmal 1'000 Euro gegeben zu haben (AN Telefon an den BF vom 20. Februar

2020, act. 7 S. 341). Dem Beistand gegenüber erklärte er, ihr ca. CHF 20'000

gegeben zu haben, weil er in Trauer über den Tod seiner Gattin gewesen sei

(Mail des Beistands, act. 7 S. 262). Geldschenkungen in dieser Höhe an Frau F____

bestätigte er auch bei seiner telefonischen Anhörung vom 23. März 2020 (AN

Anhörung 23. März 2020, act. 7 S. 196), während er in der Hauptverhandlung

Geschenke in dieser Höhe als Missverständnis bestritt. Auch sein ehemaliger

Hausarzt, [...], berichtete, das Verhalten des Beschwerdeführers als auffällig

und inadäquat erlebt zu haben (AN Telefon mit [...] vom 16. Januar 2020, act. 7

S. 366). Dabei wurde diesbezüglich von seinem familiären Umfeld aufgrund der

Vorkommnisse zu Beginn dieses Jahres auch eine Verschlimmerung der Situation

konstatiert (vgl. etwa AN Telefon mit D____ vom 20. Februar 2020, act. 7 S. 337

gegenüber AN Telefon mit D____ vom 14. Februar 2020, act. 7 S. 346 f.).

3.5.3

Zudem

fällt auf, dass dem Beschwerdeführer von verschiedener Seite Beeinflussbarkeit

attestiert wird. Anlässlich der Verhandlung erläutern sowohl der Beistand als

auch die Vertreterin der KESB Beispiele, wie der Beschwerdeführer

unterschiedliche Antworten gab, je nachdem, wer ihn zu identischen Themen, etwa

die Höhe des Anwaltshonorars befragte. Er habe auch öfters die Meinung

gewechselt, ob er sich anwaltlich vertreten lassen wolle (vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 5, vgl. AN Telefonat an Herr [...], Anwalt auch act. 7

S. 203, 209). Aus den Akten wird weiter deutlich, dass der Beschwerdeführer von

seinem Umfeld auch bedrängt wird. So gab er selber an, dass ihn Frau F____ gebeten

habe, ihm Checks (AN Telefon an den BF vom 20. Februar 2020, act. 7 S. 341) und

seine Bankkarte auszuhändigen (AN Persönliche Eröffnung Kontosperre vom 28.

Februar 2020, act. 7 S. 324 f.), was er beides aber abgelehnt habe. Immerhin

kann dem Postenauszug zu seinem Privatkonto bei der [...] entnommen werden,

dass am 1. Februar 2020 eine Ersatzkarte zu seinem Konto hat ausgestellt werden

müssen (act. 7 S. 256). Auch Frau E____ gab an, dass Frau F____ dem

Beschwerdeführer gegenüber Ansprüche stelle. Sie versuche auch, den Kontakt

zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu unterbinden (AN Telefon an Frau E____

vom 20. Februar 2020, act. 7 S. 339) und schliesse ihn zeitweise zu Hause ein (AN

Telefon E____ 28. Februar 2020, act. 7 S. 302). Selber bestritt der

Beschwerdeführer dies nicht und bestätigte, dass sie «einfach nicht

einverstanden» sei, «wenn er zu anderen Leuten Kontakt hätte» (AN Persönliche

Eröffnung Kontosperre vom 28. Februar 2020, act. 7 S. 324 f.). Von dritter

Seite wurde konstatiert, dass er unter dem Einfluss verschiedener Personen mit

divergierenden Absichten stünde (AN Telefon Frau [...] vom 21. Februar 2020,

act. 7 S. 333). Nach Auffassung von Frau E____ habe er Angst vor Frau F____.

Diese dürfe nicht wissen, dass sich der Beschwerdeführer an sie gewandt habe (AN

Telefon E____ vom 28. Februar 2020, act. 7 S. 302). Auch seine Schwester

äusserte ihre Einschätzung, dass der Beschwerdeführer von gewissen Leuten, mit

welchen er nun verkehren würde, unter Druck gesetzte würde. Er habe auch schon

zum Ausdruck gebracht, vor gewissen Personen Angst zu haben. Er getraue dies aber

nicht zu sagen. Die Personen gingen daher weiterhin bei ihm ein- und aus (AN

Telefon Betschart vom 19. März 2020, act. 7 S. 205).

3.5.4

Insgesamt

ist folglich von einer Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers auszugehen.

Diese ist grundsätzlich in gleicher Weise wie eine geistige Behinderung oder

eine psychische Störung im Generellen geeignet, die Erledigung eigener

Angelegenheiten zu beeinträchtigen.

3.6

Zu

prüfen bleibt, ob der vorliegende Schwächezustand des Beschwerdeführers auch

tatsächlich ein Unvermögen bewirkt, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Dabei

ist zu untersuchen, ob der Rekurrent aufgrund seines gesundheitlichen

Schwächezustandes in seiner Urteilsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Urteilsfähigkeit

setzt dabei einerseits als intellektuelle Komponente die Fähigkeit voraus,

Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen.

Hinzu kommt als Willens- bzw. Charakterelement das Vermögen, gemäss der

vernünftigen Erkenntnis nach freiem Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung

in normaler Weise Widerstand zu leisten (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f. mit

Hinweisen; BGer 5A_773/2013 vom 5. März 2014 E. 4.1).

3.6.1

Eine

solche Einschränkung seiner Urteilsfähigkeit wird vom Beschwerdeführer

bestritten. Er verweist dabei auf die ihm vom G____ Spital attestierte

Urteilsfähigkeit in seinen Belangen. Er habe sich sein ganzes Leben lang

anstandslos um seine finanziellen Angelegenheiten selber gekümmert. Nach dem

Tod seiner Ehefrau habe sich bei ihm eine Leere aufgetan und er habe sich

einsam gefühlt. Er habe sich deshalb eine langersehnte Rolex-Uhr gekauft, dafür

Altgold veräussert und mehrmals Barbeträge abgehoben. Als Dank für deren

Unterstützung habe er deshalb auch die Familie E____ im Januar und Februar

mehrfach zu Nachtessen ins Badische eingeladen und dafür rund CHF 2'000.–

ausgegeben. Schliesslich habe er die Bekanntschaft der aus Kenia stammenden,

ca. 60-jährigen F____ gemacht, mit welcher er auch eine sexuelle Beziehung

geführt habe und der er Geldgeschenke im Betrag von rund CHF 2'100.– gemacht

habe. Er sei sämtlichen finanziellen Verpflichtungen nachgekommen und habe

seine Steuern am 24. Januar 2020 bezahlt, wofür er CHF 12'000.– abgehoben habe.

Auch habe er sich gepflegt und um seinen Haushalt gekümmert, wofür er auch

Unterstützung geholt habe. Er brauche daher keine externe Hilfe. Er habe auch

nie grössere Summen von seinem Konto abgehoben und an Dritte weitergegeben.

3.6.2

Es

ist allerdings festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer seit Beginn des

Jahres 2019 praktisch seiner sämtlichen liquiden Barmittel begeben hat. So

verfügte er bei der [...] per 31. Dezember 2017 einerseits über ein Euro-Kontokorrent

mit einem Kontostand von 80'404 Euro resp. CHF 94'093 und daneben über ein

Privatkonto mit einem Guthaben von CHF 15'397 (Vermögensausweis [...] act. 7 S.

396.

ff.). Das Kontokorrent wurde dabei im Januar 2019 saldiert (AN Tel. [...], [...],

vom 10. März 2020, act. 7 S. 287). Über die Verwendung dieser Mittel fehlen

detaillierte Angaben. Auf entsprechende Frage macht er allein geltend, seiner

Ehefrau vor ihrem Tod viele Geschenke gemacht zu haben (AN Telefon des

Beschwerdeführers vom 10. März 2020, act. 7 S. 285). Auf dem Privatkonto

bestand im Zeitpunkt des Ablebens der Ehefrau des Rekurrenten am 4. Januar 2020

noch ein Guthaben von CHF 19'242.35. In der Folge bezog er bis zur

erwachsenenschutzrechtlichen Errichtung der Kontosperre am 28. Februar 2020

insgesamt CHF 29'910.80, sodass das Guthaben in weniger als zwei Monaten

auf CHF 423.40 sank und damit praktisch alle Barreserven aufgebraucht worden

sind (vgl. Postenauszug CD vom 19. März 2020, act. 7 S. 220 ff.). Der am 24.

Januar 2020 bezogene Betrag von CHF 12'000.– soll für die Bezahlung der Steuern

2018.

gedient haben, welche aber gemäss der Veranlagungsverfügung vom 2. Januar

2020.

insgesamt nur CHF 6'035 betragen haben. Anlässlich der Verhandlung führte

der Vertreter des Beschwerdeführers aus, das restliche Geld sei für die

Todesfall- und Bestatungskosten verwendet worden.

3.6.3

Dem

Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, dass seine einzelnen

Vermögensveräusserungen aufgrund seiner schwierigen persönlichen Situation nach

dem Tod seiner Ehefrau durchaus erklärt werden können. So ist es aufgrund der

dadurch bewirkten Einsamkeit nachvollziehbar, dass er die Familie E____, welche

ihn unterstützt hatte, mehrfach zu auswärtigen Essen einlud sowie eine

Beziehung mit Frau F____ einging, in deren Rahmen er ihr grosszügige

Geldgeschenke machte, um ihre Aufmerksamkeit zu gewinnen (vgl. dazu auch seine

entsprechende Bemerkung in der AN Telefon an ihn vom 20. Februar 2020, act. 7

S. 341). Dieser Sachverhalt macht aber in seiner Gesamtheit und im

Zusammenspiel der einzelnen Elemente auch deutlich, dass dem Beschwerdeführer

zumindest teilweise die Steuerungsfähigkeit als Teilelement der

Urteilsfähigkeit fehlt, insbesondere wenn er jemanden beeindrucken möchte oder

von jemandem beeinflusst wird. Dieser Umstand stellt eine Gefahr für den Umgang

mit erheblichen Vermögenswerten, insbesondere der Liegenschaft dar (s. dazu

unten E. 4).

3.6.4

Andererseits

zeigt sich, dass diese Beeinflussbarkeit keine Rolle für die Erledigung der

alltäglichen finanziellen Geschäfte spielt. Wie der Beschwerdeführer anlässlich

der heutigen Verhandlung aufzeigte, besitzt er nach wie vor den Überblick über

seine finanziellen Verhältnisse. Er konnte klar über seine monatlichen bzw.

jährlichen Ausgaben Auskunft geben und schätzte zwar seine Einnahmen etwas zu

hoch ein, aber nicht in einem bedenklichen Ausmass (vgl. Verhandlungsprotokoll

S. 2). Wie der Beistand ausführte, waren bei seinem Amtsantritt die

Rechnungen – mit einer Ausnahme – beglichen und ging der Beschwerdeführer auch

keine Verpflichtungsgeschäfte ein, die ausserhalb seines Budgets liegen. Der

Beistand sieht es auch nicht als Gefahr an, wenn der Beschwerdeführer die

Zahlungen wieder selbst tätigen würde (Verhandlungsprotokoll S. 5). Da

inzwischen die Vermögensstände der Konten des Beschwerdeführers stark reduziert

sind, besteht diesbezüglich auch kein Schutzbedarf.

Insgesamt ist es

aufgrund der momentanen Situation nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer

nicht im Stande wäre, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten

alleine zu erledigen. Konkrete Anhaltspunkte für eine drohende Verschuldung

durch das Eingehen von Konsumkreditverträgen liegen ebenfalls nicht vor. Im

Übrigen wird urteilsfähigen Menschen auch «unvernünftiger» Umgang mit Geld

zugestanden (vgl. auch VGE VD.2019.171 vom 17. Dezember 2019 E. 5). Aus dem

Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip ergibt sich der Grundsatz «So

viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich»

(BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 52, mit Hinweis). Diesen Prinzipien und

dem Selbstbestimmungsrecht des Beschwerdeführers ist Rechnung zu tragen. Da

sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Finanzen als gut orientiert zeigt,

geht die angeordnete Massnahme betreffend Administration/Finanzen zu weit, insbesondere

da keine zu schützenden liquiden Mittel vorhanden sind. Dementsprechend ist der

Aufgabenumfang des Beistandes auf das Notwendige einzuschränken und Disp.-Ziff.

7d des KESB-Entscheids vom 26. März 2020 aufzuheben.

Unter diesen

Umständen erweist es sich auch nicht als erforderlich, dass dem Beschwerdeführer

gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB der Zugriff auf alle auf ihn lautenden bereits

bestehenden und/oder noch zu eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen (inklusive

Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) entzogen wird. Ausgenommen davon wurde das

von der Beistandsperson zu bezeichnende Konto mit den von der Beistandsperson

gestützt auf Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu überweisenden Beiträgen zur

freien Verfügung. Damit der Beschwerdeführer seine Zahlungen tätigen kann,

erhält er wieder Zugriff auf alle genannten Konten. Somit ist Disp.-Ziff. 8 des

KESB-Entscheids vom 26. März 2020 ebenfalls aufzuheben.

3.6.5

Der

grösste Vermögenswert, über den der Beschwerdeführer verfügt, stellt seine

Liegenschaft [...] dar. In Bezug auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers ist

ein Schutzbedarf nach wie vor ersichtlich. Es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer die Absicht hatte, sein Haus zu verkaufen (vgl. auch AN Tel.

Bf vom 17. März 2020, act. 7 S. 266 f.) und einen Immobilienmakler mit dem

Verkauf beauftragte (act. 7 S. 43 ff.), worauf dieser eine

Verkehrswertschätzung erstellte (act. 7 S. 14 ff.). Mit Mail vom 15. April 2020

wandte sich der Immobilienmakler an den Beistand, da er beunruhigt war. Er

führte aus, dass es nicht sein dürfe, dass die Liegenschaft zu einem Schleuderpreis

verkauft werde, bevor diese dem «breiten Markt» gezeigt worden sei; er sei

überzeugt, dass der Beschwerdeführer bei einem regulären Verkauf von einem

Bieterverfahren profitieren werde (act. 7 S. 158). Die Vorinstanz erwog,

aufgrund ihrer Abklärungen bestünde die begründete Annahme, dass der

Beschwerdeführer seine Liegenschaft unvorteilhaft verkaufen und sich damit

finanziell erheblich schädigen könnte. Zwar konnte der Beschwerdeführer

anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung klar über den Wert der

Liegenschaft und die bestehende Hypothek Auskunft geben. Angesichts der

Beinflussbarkeit des Beschwerdeführers besteht dennoch die Gefahr, dass er von

einem allfälligen Käufer über den Tisch gezogen wird oder jemandem einen

Gefallen machen möchte. Auch die Hausärztin ist der Auffassung, dass der

Beschwerdeführer bei einem Hausverkauf sicherlich Unterstützung benötigen würde

(act. 7 S. 103). Mit einem Hausverkauf stark unter Wert würde der

Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Existenz gefährden, weshalb er des

Schutzes bedarf. Wie der Beistand an der Verhandlung ausführte, erscheint für

eine solche Konstellation eine Mitwirkungsbeistandschaft sinnvoll.

Eine

Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 Abs. 1 ZGB wird errichtet, wenn

bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung

des Beistands bedürfen. Dies ist vorliegend für einen allfälligen Verkauf bzw.

eine Belastung der Liegenschaft der Fall. Nach Art. 396 Abs. 2 ZGB wird die

Handlungsfähigkeit der betroffenen Person von Gesetzes wegen entsprechend

eingeschränkt, weshalb die Mitwirkungsbeistandschaft grundsätzlich eine

schärfere Massnahme als die Vertretungsbeistandschaft darstellt. Die

Priorisierung von unterschiedlich weitgehenden Varianten der Beistandschaft haben

nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu erfolgen. Dieser fordert nicht,

dass die einschneidendere Massnahme generell erst zum Zuge kommt, nachdem sich

die mildere als unzureichend herausgestellt hat; die Vorkehr muss zwar so

zurückhaltend wie möglich, gleichzeitig aber auch so wirksam wie nötig sein (BGer

5A_795/2014 vom 14. April 2015 E. 4.3.1, 5A_617/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 4.2

mit Hinweisen). Anzuordnen ist somit von Beginn weg eine erfolgversprechende

Massnahme (VGE VD.2017.212 vom 7. Februar 2018 E. 4.3). Im vorliegenden

Fall erweist sich die Mitwirkungsbeistandschaft in Bezug auf einen allfälligen

Verkauf der Liegenschaft als das geeignetste Mittel um einen finanziellen

Schaden abzuwenden und für den Beschwerdeführer den besten Kaufpreis zu

erzielen. Eine Mitwirkung bei der Abwicklung eines so grossen Geschäftes ist

auch nicht als grosse Einschränkung des Beschwerdeführers, sondern vielmehr als

Hilfestellung zu sehen, durch die ein seriöser Verkaufsprozess ermöglicht wird.

Die Anordnung einer Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 Abs. 1 ZGB ist

damit verhältnismässig. Die Vertretungs- und die Mitwirkungsbeistandschaft

können miteinander kombiniert werden (Art. 397 ZGB).

3.7

Die

KESB übertrug dem Beistand mit dem Entscheid vom 26. März 2020 neben der

Vermögensverwaltung auch die Aufgaben, für hinreichende medizinische Betreuung

zu sorgen sowie den Beschwerdeführer darin zu unterstützen, sich ein seinen

persönlichen Bedürfnissen und Möglichkeiten entsprechendes soziales Umfeld zu

erhalten. Es ist allerdings fraglich, ob diesbezüglich ein Schutzbedarf

besteht. Inzwischen ist eine funktionierende Betreuung durch die Spitex

organisiert und der Beschwerdeführer verfügt mit Dr. C____ über eine

Hausärztin, die er offenbar schätzt (vgl. act. 7 S. 101). Es ist nicht

ersichtlich, welche weitere medizinische Betreuung er bedarf, bei der er durch

einen Beistand unterstützt werden müsste. Eine maximale Absicherung der

medizinischen Versorgung ist grundsätzlich nicht möglich und eine solche kein

Grund für die Beibehaltung einer Beistandschaft (vgl. VGE VD.2019.171 vom 17.

Dezember 2019 E. 5). Ebenso scheint eine Hilfestellung im Bereich des sozialen

Umfelds überflüssig, scheint der Beschwerdeführer doch noch einen, aufgrund

seines Alters zwar verständlicherweise, geringen Bekanntenkreis zu haben und

auch neue Personen kennen zu lernen, ohne dass er diesbezüglich Hilfe benötigt.

Die Vorinstanz begründet einen entsprechenden Schutzbedarf auch weder im

angefochtenen Entscheid noch anlässlich der Verhandlung explizit. Aufgrund

einer gesamthaften Beurteilung der Situation erweist sich daher eine

Fortsetzung der Beistandschaft in Bezug auf diese Aufgaben derzeit nicht

notwendig. Folglich sind die Disp.-Ziff. 7b und 7c des KESB-Entscheids vom

26.

März 2020 aufzuheben.

3.8

Hingegen

besteht weiterhin ein Schutzbedarf im Bereich Wohnen. Wie dargelegt (vgl. E.

3.6.6) hatte der Beschwerdeführer im Frühling 2020 die Absicht, sein Haus zu

verkaufen. Er war der Ansicht, dass er dann zu einer Freundin ziehen könne.

Zwar führt der Beschwerdeführer nun an der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung

aus, er wolle das Haus gar nicht mehr verkaufen. Gleichzeitig erwähnt er

jedoch, dass es für ihn alleine zu teuer und zu gross sei und niemand zu ihm

ziehen wolle. Er könne andererseits jederzeit zu einer Bekannten ziehen,

beispielsweise zu seiner Freundin im Paulusquartier (Verhandlungsprotokoll

S. 5). Auch wenn der Beschwerdeführer momentan in seinem Haus, dessen

Unterhalt in Ordnung ist, in einer sicheren Wohnsituation ist, weisen seine

ambivalenten Aussagen bezüglich einem allfälligen Hausverkauf daraufhin, dass

sich der Beschwerdeführer nicht im Klaren darüber ist, wie seine Wohnsituation

dann aussehen würde. Wie die Hausärztin ausführt, erachtet sie eine

regelmässige Unterstützung im Bereich Wohnen als wichtig (act. 7 S. 103). Folglich

erweist sich eine Vertretungsbeistandschaft im Sinn von Art. 394 Abs. 1

ZGB zur Unterstützung bei allen erforderlichen Handlungen in Hinblick auf eine

den persönlichen Umständen entsprechenden Wohnsituation als geeignet und

erforderlich. Da der Beistand gehalten ist, hier nur tätig zu werden, wenn der

Beschwerdeführer an seiner jetzigen Wohnsituation etwas verändern möchte,

erweist sich die Massnahme auch als verhältnismässig.

3.9

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Vertretungsbeistandschaft im Sinn von Art 394 Abs. 1

ZGB bestehen bleibt und der Beistand den Beschwerdeführer bei allen

erforderlichen Handlungen im Hinblick auf eine den persönlichen Umständen

entsprechende Wohnsituation zu unterstützen und soweit nötig zu vertreten hat.

Hinzu kommt die Mitwirkungsbeistandschaft nach Art. 396 Abs. 1 ZGB für

dinglichen Verfügungsgeschäfte über das Grundstück [...].

Zur Erledigung

dieser Aufgaben ist es nicht notwendig, dass der Beistand die Post des

Beschwerdeführers öffnet und ein Inventar über die zu verwaltenden

Vermögenswerte erstellt. Folglich sind die Disp.-Ziff. 9 und 10 des

KESB-Entscheids vom 26. März 2020 aufzuheben.

4.

Mit Entscheid

vom 17. April 2020 hat die Vorinstanz sodann dem Beschwerdeführer gemäss Art.

395.

Abs. 3 und 4 ZGB die Verfügungsbefugnis über sein Grundstück entzogen und das

Grundbuchamt angewiesen, die Verfügungsbeschränkung anzumerken. Zur Begründung

der angeordneten Grundbuchsperre erwog die KESB, es bestünden weiter erhebliche

Zweifel, ob der Beschwerdeführer den Überblick über die finanzielle Situation

insbesondere über die Liegenschaftsgeschäfte und die Konsequenzen seines

Handelns habe. Mit der angeordneten Mitwirkungsbeistandschaft (E. 3.6.6) ist es

nicht mehr notwendig, dem Beschwerdeführer den Zugriff auf das Grundstück zu

entziehen, da er nun nur noch gemeinsam mit dem Beistand darüber verfügen kann.

Disp.-Ziff. 1 und 2 des KESB-Entscheids vom 17. April 2020 sind daher

aufzuheben. Das Grundbuchamt Basel-Stadt ist demzufolge anzuweisen, die

bestehende Anmerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch im Sinn der

angeordneten Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 Abs. 1 ZGB für

dingliche Verfügungsgeschäfte über das Grundstück Grundbuch [...] anzupassen.

5.

Insgesamt ist

die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer

die Verfahrenskosten mit einer reduzierten Urteilsgebühr zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die KESB ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer

eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Der Vertreter des

Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote über CHF 8'361.75 bei einem

Stundenansatz von CHF 300.– ein. Angesichts des praxisgemässen

Überwälzungstarifs von CHF 250.– pro Stunde, der Schwierigkeiten und des erforderlichen

Aufwands des vorliegenden Falls und des nur teilweisen Obsiegens erweist sich

eine pauschale Parteientschädigung von CHF 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) als

angemessen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerden

werden die Disp.-Ziff. 7b, 7c, 7d sowie Disp.-Ziff. 8, 9 und 10 des Entscheids

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 26. März 2020 aufgehoben. Zudem

werden Disp.-Ziff. 1 und 2 des Entscheids der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde vom 17. April 2020 aufgehoben.

Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.

Für den Beschwerdeführer wird eine

Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 Abs. 1 ZGB für dingliche Verfügungsgeschäfte

über das Grundstück [...] errichtet. Das Grundbuchamt Basel-Stadt wird

angewiesen, die bestehende Anmerkung der Verfügungsbeschränkung im Grundbuch entsprechend

anzupassen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten der

beiden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren mit einer reduzierten

Gebühr von CHF 800.–.

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat dem Beschwerdeführer

für die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung

von CHF 2'000.– (inkl. MWST) zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

-

Beistand, B____ (ABES)

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt (im Dispositiv, ohne

Kostenentscheid, nach Eintritt der Rechtskraft)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.