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Entscheid

VD.2020.92

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_81/2021 vom 29. Juli 2021)

2. Dezember 2020Deutsch84 min

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie der Widerhandlung gegen das BetmG

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.92

URTEIL

vom 2. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola

Inglese

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 22. April 2020

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der aus Angola

stammende A____ (Rekurrent), geboren [...] 1984, reiste [...] 1999 in die

Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Im Jahr 2001 lernte er B____

kennen, welche er [...] 2003 heiratete. Am 6. August 2003 erhielt der

Rekurrent eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem

sich die Ehefrau des Rekurrenten im Mai 2006 alleine nach [...] abmeldete,

klärte das Migrationsamt bei ihr mit Schreiben vom 16. Juni 2006 die eheliche

Situation ab. Die Ehefrau machte mit Eingabe vom 10. Juli 2006 geltend, dass

sie seit dem 16. Mai 2006 von ihrem Ehemann getrennt lebe, sie aber

eine Versöhnung nicht ausschliesse. Am 26. Juli 2006 verlängerte das

Migrationsamt aufgrund der unklaren ehelichen Situation des Rekurrenten dessen

Aufenthaltsbewilligung, behielt sich aber eine erneute Überprüfung vor. Im

Rahmen einer weiteren Befragung im Jahr 2007 machte die Ehefrau geltend, dass

sie keinen Kontakt mehr zum Rekurrenten habe, von ihm gerichtlich getrennt sei

und die Scheidung wolle. Der Rekurrent erklärte demgegenüber, dass er an der

Ehe festhalte und auch regelmässig Kontakt zu seiner Ehefrau habe. Mit

Schreiben vom 22. November 2007 teilte das Migrationsamt dem

Rekurrenten mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung verlängert werde. Sein

ursprünglicher Aufenthaltszweck sei aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau

zwar nicht mehr gegeben. Angesichts seiner beruflichen und wirtschaftlichen

Situation sehe man jedoch von weiteren fremdenpolizeilichen Massnahmen ab.

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Februar 2008 wurde der Rekurrent

wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einfacher Verletzung von Verkehrsregeln

und Fahrens ohne die erforderlichen Kontrollschilder zu einer bedingten

Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.– und zu einer Busse von CHF 1'000.–

verurteilt. Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. April

2008 wurde der Rekurrent wegen Überschreitens der signalisierten

Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von CHF 60.– verurteilt. Am 19. August

2008 wurde die Ehe des Rekurrenten mit seiner damaligen Ehefrau geschieden. Mit

Beschluss des Migrationsamts vom 13. August 2009 wurde dem Rekurrenten aufgrund

des Vertrauensschutzes eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung erteilt,

welche vom ehemaligen Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für

Migration [SEM]) am 13. Oktober 2009 genehmigt wurde.

[...] 2009 kam C____

(italienische Staatsangehörige), Tochter des Rekurrenten und der D____ (geboren

[...] 1984, italienische Staatsangehörige) zur Welt.

Am

28. Oktober 2009 wurde der Rekurrent durch den Strafbefehlsrichter

des Kantons Basel-Stadt wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

(BetmG, SR 812.121), Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug,

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und

Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) zu einer bedingten

Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 100.– mit einer Probezeit von zwei

Jahren und zu einer Busse in der Höhe von CHF 700.– verurteilt.

[...] 2011 kam E____,

Tochter des Rekurrenten und der F____ (geboren [...] 1990, schweizerische

Staatsangehörige) zur Welt.

Vom

1. Februar 2012 bis 29. März 2012 befand sich der Rekurrent aufgrund

des Tatverdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern, der Verabreichung

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie der Widerhandlung gegen das BetmG

in Untersuchungshaft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt vom 20. Februar 2012 wurde der Rekurrent wegen Fahrens in

fahrunfähigem Zustand zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.– verurteilt.

Mit Schreiben

vom 5. März 2012 befragte das Migrationsamt den Rekurrenten betreffend

seine Schulden, seine berufliche und familiäre Situation, seine Beziehungen zum

Heimatland und seine Deutschkenntnisse. Mit Schreiben vom 20. April 2012

erteilte der Rekurrent die entsprechenden Auskünfte. Mit Schreiben vom 18. Juli

2012 teilte F____ auf Nachfrage des Migrationsamts hin u.a. sinngemäss mit,

dass der Rekurrent den Unterhalt für seine Tochter nicht leiste, sondern die

Unterhaltsbeiträge durch den Kanton Basel-Landschaft bevorschusst würden. Er

sehe seine Tochter zudem nur unregelmässig, wobei sie jedoch denke, dass E____

gerne mit ihrem Vater zusammen sei. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 teilte D____

auf Nachfrage des Migrationsamts hin mit, dass der Rekurrent keinen Unterhalt

für seine Tochter leiste, sondern die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2011

vom Kanton Basel-Landschaft bevorschusst würden. Bis Januar 2010 habe er die

Tochter regelmässig gesehen, danach zwei Jahre überhaupt nicht mehr und seit

März 2012 gebe es wieder sporadische Besuche.

Mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. August 2012 wurde der

Rekurrent wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer

Busse in der Höhe von CHF 80.– verurteilt. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. Oktober 2012 wurde der

Rekurrent wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse in der

Höhe von CHF 40.– verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons

Basel-Stadt vom 6. November 2012 wurde der Rekurrent der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern, des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender

Stoffe an Kinder, der mehrfachen Vergehen nach Art. 19bis des BetmG

sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des BetmG für schuldig erklärt

und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von

zwei Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 200.– verurteilt. Weiter

wurde der Rekurrent dazu verurteilt, den beiden Opfern jeweils eine Genugtuung

in der Höhe von CHF 2'000.– zu leisten. Gegen dieses Urteil meldete der

Rekurrent Berufung an.

Vom 1. Februar

2013 bis 31. Juli 2014 wurde der Rekurrent von der Sozialhilfe Basel-Stadt

unterstützt.

Mit Schreiben

vom 3. Juli 2013 erkundigte sich der Rekurrent, wann seine

Aufenthaltsbewilligung verlängert würde und reichte zwei Einsatzverträge ein. Mit

Schreiben vom 15. Juli 2013 teilte D____ auf erneute Nachfrage des

Migrationsamts hin u.a. mit, dass die Unterhaltsleistungen immer noch durch den

Kanton Basel-Landschaft bevorschusst würden und dass der Rekurrent seine

Tochter nicht oft sehe. Mit Schreiben vom 7. August 2013 teilte F____ auf erneute

Nachfrage des Migrationsamts hin u.a. mit, dass die Unterhaltsleistungen nach

wie vor durch den Kanton Basel-Landschaft bevorschusst würden und dass der

Rekurrent seine Tochter höchstens einmal im Monat sehe.

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2014 wurde das Urteil des

Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. November 2012 bestätigt.

Gegen dieses Urteil gelangte der Rekurrent mit Beschwerde in Strafsachen an das

Bundesgericht.

[...] 2014 kam G____,

Tochter des Rekurrenten und der H____ (geboren [...] 1989, schweizerische

Staatsangehörige) zur Welt.

Mit Urteil vom

7. Mai 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Rekurrenten

gegen das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2014 teilweise

gut und wies die Sache zur neuen Strafzumessung an das Appellationsgericht

Basel-Stadt zurück.

Auf Nachfrage

des Migrationsamts hin antwortete H____ mit Eingabe vom 20. Juli 2015,

dass der Rekurrent keinen Unterhalt für die gemeinsame Tochter leiste und kein

Vater-Kind-Verhältnis bestehe.

Mit Verfügung

vom 30. September 2015 sistierte das Migrationsamt bis zum erneuten Entscheid

durch das Appellationsgericht Basel-Stadt das migrationsrechtliche Verfahren. Das

Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 29. Oktober 2015 das

erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. November

2012 im Schuldpunkt und verurteilte den Rekurrenten zu einer bedingten

Freiheitsstrafe von 17 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer

Busse in der Höhe von CHF 200.–.

Nach Aufhebung

der Sistierung und erneuten Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das

Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Juni 2016 die Aufenthaltsbewilligung des

Rekurrenten nicht, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und entzog

einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

Gegen diese

Verfügung meldete der Rekurrent beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)

Rekurs an. Mit Zwischenentscheid vom 11. Juli 2016 stellte dieses die

aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Am 1. September 2017

teilte der Rekurrent dem JSD auf Nachfrage hin mit, dass er am 1. Juni 2017 I____

(geboren [...] 1981, spanische Staatsangehörige) in Basel geheiratet habe.

Diese habe in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht, jedoch in Spanien. Am 7. März

2019 kam in Lörrach (Deutschland) J____, Sohn des Rekurrenten und der K____

(geboren am [...] 1988, spanische Staatsangehörige) zur Welt. Auf Nachfrage des

JSD hin erteilten die Mütter der Töchter des Rekurrenten im November und

Dezember 2019 abermals Auskunft über die jeweilige Vater-Kind-Beziehung des

Rekurrenten. Auf Nachfrage des JSD hin erteilte am 11. Dezember 2019 die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) Auskünfte betreffend

die Vater-Kind-Beziehung zwischen G____ und dem Rekurrenten. Nach der Gewährung

des rechtlichen Gehörs wies das JSD mit Entscheid vom 22. April 2020 den gegen die

Verfügung des Migrationsamts vom 6. Juni 2016 erhobenen Rekurs ab und

auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 700.–.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 4. Mai 2020 angemeldete Rekurs des

Rekurrenten an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit

Schreiben vom 13. Mai 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid

überwies. Mit seiner Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 beantragt der

Rekurrent, es seien der Entscheid des JSD vom 22. April 2020 sowie die

Verfügung des Migrationsamts vom 6. Juni 2016 vollumfänglich und kostenlos aufzuheben.

Dem Rekurrenten sei die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verlängern

respektive zu erteilen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, die

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern respektive zu erteilen. Subeventualiter

seien der Entscheid des JSD vom 22. April 2020 sowie die Verfügung

des Migrationsamts vom 6. Juni 2016 vollumfänglich und kostenlos

aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung an das Migrationsamt zurückzuweisen;

unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

wird beantragt, dass dem Rekurrenten die Gelegenheit zu geben sei, auf eine

Vernehmlassung oder Stellungnahme der Rekursgegner zu replizieren. Weiter sei der

Rekurrent vor dem Appellationsgericht persönlich anzuhören und es sei nach

Durchführung des (doppelten) Schriftenwechsels eine mündliche Parteiverhandlung

vor dem Appellationsgericht durchzuführen. Mit Stellungnahme vom

23. Juli 2020 hat das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses

beantragt. Hierzu hat der Rekurrent mit Schreiben vom 31. August 2020

repliziert.

Die Einzelheiten

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden

Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem

Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 13. Mai 2020

sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

Dispositiv

berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.2

1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts

richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es

zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht

mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht

befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und

damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen

Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom

15. Oktober 2020 E. 1.2.1).

1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen

Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2

Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,

sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.

Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den

Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277 ff., 305; Stamm,

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-

und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,

504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2, VD.2016.66 vom

20. Juni 2016 E. 1.3).

1.3

Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der

Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor,

dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig

zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus

folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch

neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.75 vom

15. Oktober 2020 E. 1.3, VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E 4.2,

VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2 und VD.2016.207 vom

21. Juni 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht]; vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374 [zum Ausländerrecht]; VGE VD.2017.197

vom 19. Dezember 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.146 vom

14. November 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht]). Dementsprechend

sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen

Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend,

wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011 vom

23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.3,

VD.2019.140 vom 4. November 2019 E. 1.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017

E. 1.2, VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2 und VD.2016.207 vom

21. Juni 2017 E. 1.2). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue

Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht

indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts,

hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom

23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4 und

2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober

2020 E. 1.3, VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom

26. Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.261 vom

21. September 2018 E. 2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit

der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE

VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom

26. Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht], VD.2016.96 vom

5. November 2016 E. 4.4.6 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.261

vom 21. September 2018 E. 2.2). In späteren Eingaben kann die

rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen

Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst

später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein

Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,

S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur

noch echte Noven zulässig (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.3, VD.2016.96

vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015

E. 4.3.1 und VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

1.4

1.4.1 Das Ausländergesetz

(AuG, SR 142.20) ist am 16. Dezember 2016

revidiert worden. Dabei ist es in Ausländer- und

Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) umbenannt

worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am

1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten

Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in

Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen

Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.

1.4.2 Das intertemporal anwendbare Recht

bestimmt sich primär nach dem anwendbaren Sachgesetz oder dem anwendbaren

Prozessrecht (VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2019.11

vom 17. April 2019 E. 1.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 290 f.;

Tschannen/Zimmerli/Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24

N 19). Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung gemäss Art. 126

Abs. 1 AuG bzw. AIG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des

Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (VGE

VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2019.64 vom 19. August

2019 E. 1.4 und VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1). Gemäss

einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den Weisungen des SEM ist diese

Bestimmung auf die Revision des AuG vom 16. Dezember 2016 nicht anwendbar,

weil sie sich auf das Inkrafttreten des AuG vom 16. Dezember 2005 beziehe

(BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3.2; SEM, Weisungen AIG,

Bern 2013, aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 3.3.4).

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist üblich, dass

Übergangsbestimmungen vorbehältlich besonderer Übergangsbestimmungen nicht nur

auf das Gesetz oder die Gesetzesänderung, mit dem oder der sie erlassen worden

sind, sondern auch auf spätere Gesetzesänderungen Anwendung finden.

Entsprechend der Praxis des Bundesgerichts und vieler kantonaler

Verwaltungsgerichte bestimmt sich das anwendbare materielle Recht deshalb nach

Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom

18. Dezember 2019 E. 1.3 [analoge Anwendung]; 2C_212/2019 vom

12. September 2019 E. 4.1, 2C_381/2018 vom 29. November 2018

E. 5.2.1 und 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2 [direkte

Anwendung]; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.5.2, VD.2019.201 vom

9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019

E. 1.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 1.4, VD.2019.64 vom

19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.74 vom 24. Juli 2019

E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26.

Juni 2019 E. 1.4; KGer FR 601 2018 281 vom 3. September 2019

E. 2 [direkte Anwendung]; VGer GL VG.2019.00007 vom 28. März 2019

E. II.2.3 [direkte Anwendung]; VGer SG B 2019/79 vom

26. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer ZH VB.2019.00232

vom 23. Oktober 2019 E. 1.2 [direkte Anwendung]).

Im vorliegenden

Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

des Rekurrenten vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Folglich

beurteilt sich der vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten

Rechts, wie das JSD im Ergebnis richtig erkannt hat. Bei der materiellen

Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden die Bezeichnung

AuG verwendet.

1.4.3 Betreffend das Verfahrensrecht

bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126

Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE

VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli

2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies

entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue

Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen

sofort anzuwenden sind (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.5.3, VD.2019.64

vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1

und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187

E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,

a.a.O., § 24 N 20)]).

1.5

1.5.1 Der Rekurrent beantragt in

verfahrensrechtlicher Hinsicht, er sei vor dem Appellationsgericht persönlich

anzuhören und es sei nach Durchführung des (doppelten) Schriftenwechsels eine

mündliche Parteiverhandlung vor dem Appellationsgericht durchzuführen

(Verfahrensantrag Ziff. 2). Dieses solle sich einen eigenen Eindruck vom

Rekurrenten machen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 43).

1.5.2 Anspruch auf eine mündliche

Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2

VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen

oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Ausländerrechtliche

Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von

Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGer 2C_853/2015 vom

5. April 2016 E. 3.2, 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3,

2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2, 2C_341/2010 vom 14. Oktober

2010 E. 3.2.4; VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 1.4, VD.2016.152

VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 1.2; Stamm,

a.a.O., S. 477 ff., 512). In den übrigen Fällen liegt es gemäss

§ 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf

Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann

auch bloss eine Gerichtsberatung angeordnet oder der Entscheid mittels

Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt werden. Eine mündliche Verhandlung mit

Anhörung des Rekurrenten wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder

der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für den Verfahrensausgang

von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2016.152 vom 17. Januar

2017 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2, VD.2014.123 vom 25. November

2014 E. 1.3, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4).

1.5.3 Im vorliegenden Fall besteht kein

sachlicher Grund, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten

würde. So ist es für das Gericht vorliegend nicht erforderlich, sich einen

persönlichen Eindruck des Rekurrenten zu verschaffen. Der Verfahrensantrag auf

Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit persönlicher Anhörung des

Rekurrenten ist deshalb abzuweisen.

2.

2.1 Der Rekurrent rügt eine Verletzung

des Rechtsverzögerungsverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben namentlich

in seiner Ausprägung als Vertrauensgrundsatz und als Verbot widersprüchlichen

Verhaltens. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz bei der

Behandlung des vorliegenden Rekurses insgesamt vier Jahre habe verstreichen

lassen, was nicht zu rechtfertigen sei. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach

die überlange Verfahrensdauer vorteilhaft für den Rekurrenten gewesen sei, seien

nicht zu hören und würden ein durchschaubares Ablenkungsmanöver von der eigenen

Untätigkeit darstellen. Hätten die Voraussetzungen für eine Wegweisung des

Rekurrenten 2016 vorgelegen, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zeitnah den

Rekurs zu behandeln, damit der Rekurrent Klarheit für seine Zukunft habe. Das

jahrelange Zuwarten der Vorinstanz verstosse mithin erkennbar gegen den

Grundsatz von Treu und Glauben und zweckentfremde ein Rekursverfahren. Schliesslich

verhalte sich die Vorinstanz in hohem Masse widersprüchlich, wenn nach einem

vierjährigen Verfahren, welches der Rekurrent in der Schweiz abwarten dürfe,

behauptet werde, die Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung aus der

Schweiz würden seine privaten Interessen am Verbleib überwiegen (vgl.

Rekursbegründung Ziff. 10 f., 12 und 27).

2.2 Gemäss Art. 29

Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen

Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Diese Verfahrensgarantie

wird auch als Rechtsverzögerungsverbot bezeichnet (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern

2008, S. 821 und 836; VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.2.2). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert

ein Verbot widersprüchlichen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und

verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in

behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes

Verhalten der Behörden (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 II 627 E. 6.1

S. 636; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 621).

2.3

2.3.1 Das JSD hat gegen das

Rechtsverzögerungsverbot verstossen, indem es erst knapp vier Jahre nach der

Rekursanmeldung über den Rekurs entschieden hat. Dies stellte sinngemäss

bereits das JSD fest, indem es festhielt, das Verfahren habe unbestritten zu

lange gedauert (angefochtener Entscheid E. 21). Aus diesem Verstoss kann der

Rekurrent aber offensichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung ableiten. Insbesondere wurde durch die lange

Verfahrensdauer entgegen der Ansicht des Rekurrenten keine berechtigte

Erwartung geschaffen, dass eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und eine Wegweisung nicht mehr ernsthaft zur Diskussion stünden. Der Rekurrent

behauptet, die Verfahrensverzögerung habe dazu geführt, dass er seine Beziehungen

zur Schweiz nochmals intensiviert habe und er nochmals Vater geworden sei.

Diese Behauptungen sind insofern zu relativieren, als die einzige erkennbare

Intensivierung der Beziehungen des Rekurrenten zur Schweiz während des

verwaltungsinternen Rekursverfahrens darin besteht, dass er im Juni 2018 eine

Festanstellung erhalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 13). Der während

des verwaltungsinternen Rekursverfahrens geborene Sohn des Rekurrenten lebt in

Deutschland und hat in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht (vgl. angefochtener

Entscheid E. 16 und 19). Soweit relevant werden die erwähnten Umstände bei der

Prüfung der Verhältnismässigkeit berücksichtigt. Weitergehende Ansprüche kann

der Rekurrent daraus nicht ableiten.

2.3.2 Entgegen der Ansicht des Rekurrenten

hat sich das JSD auch nicht widersprüchlich verhalten, indem es festgestellt

hat, die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung überwögen die privaten Interessen am

Verbleib in der Schweiz, obwohl es die aufschiebende Wirkung des Rekurses

wiederhergestellt und sich für das verwaltungsinterne Rekursverfahren fast vier

Jahre Zeit gelassen hatte.

Nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Interesse eines Ausländers, der

sich seit längerem im Land aufhält, an einem vorläufigen Verbleiben in der

Schweiz – während der Dauer des Verfahrens um eine Aufenthaltserlaubnis – in

der Regel grösser als die Interessen an einem sofortigen Wegweisungsvollzug. Es

bedarf deshalb besonderer Gründe von einem gewissen Gewicht, damit im konkreten

Einzelfall das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wegweisung eines

solchen Ausländers dessen gegenläufiges Interesse am vorläufigen Verbleib

überwiegt und die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt (BGer

2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.5). Dementsprechend hat das Bundesgericht

unter Verweis auf Art. 17 und Art. 66 Abs. 3 AuG in der bis am 31. Dezember

2010 geltenden Fassung sowie Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) erwogen, wer in der Schweiz

ein Domizil eingerichtet habe und Beziehungen pflege, solle grundsätzlich nicht

– allenfalls bloss vorübergehend – gezwungen werden, seine Verwurzelung

aufzugeben und sich vor eine ungewisse Zukunft gestellt zu sehen (vgl. BGer

2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.5, 2C_304/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2.3,

2C_669/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E.

2). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn es von vornherein klar

ausgeschlossen erscheint, dass die ausländische Person wird in der Schweiz

verbleiben dürfen (vgl. BGer 2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.5,

2C_304/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2.3, 2C_669/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1.2;

VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2), wenn von ihr gestützt auf ihr

bisheriges Verhalten nach wie vor eine ernsthafte und nicht nur abstrakte

Gefährdung der hiesigen Ordnung und Sicherheit ausgeht (vgl. BGer 2C_304/2010

vom 16. Juli 2010 E. 2.3, 2C_669/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1.2; VGE

VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2) oder wenn sie in keiner Weise

integriert ist (vgl. VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2). Wenn sich die

ausländische Person nicht auf den Grundsatz, dass dem Rekurs einer ausländischen

Person aufschiebende Wirkung zu gewähren ist, berufen kann, ist ihrem Rekurs

nur, aber immerhin dann aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn sie Umstände

glaubhaft macht, aufgrund derer ihre privaten Interessen an der

Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands die für einen sofortigen

Wegweisungsvollzug sprechenden öffentlichen Interessen im Einzelfall

überwiegen. Folglich kann aus der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung

nicht geschlossen werden, der Rekurrent stelle keine ernsthafte Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die lange Verfahrensdauer ist zwar ein

Indiz dafür, dass das JSD der vom Rekurrenten ausgehenden Gefahr kein besonders

grosses Gewicht beigemessen hat. Dass der Rekurrent nach Einschätzung des JSD

keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, kann daraus

aber nicht abgeleitet werden. Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden

Wirkung geht es nur um den vorübergehenden Aufenthalt während des

Rekursverfahrens. Dementsprechend stellte das JSD zur Begründung der

aufschiebenden Wirkung sinngemäss fest, die privaten Interessen des Rekurrenten

am verfahrensbedingten Aufenthalt überwögen das öffentliche Interesse an einer sofortigen

Ausreise (vgl. Verfügung vom 11. Juli 2016 [Hervorhebung im Original]).

Zudem wird die Rückfallgefahr während des Rekursverfahrens dadurch reduziert,

dass der Rekurrent ein grosses Interesse daran hat, sich tadellos zu verhalten,

um die Erfolgschancen seines Rekurses nicht zu verschlechtern. Bei der

Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der

Wegweisung ist hingegen zu prüfen, ob der längerfristige Aufenthalt des

Rekurrenten in der Schweiz mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.

Aus

den vorstehenden Gründen ist es nicht widersprüchlich, bei der Prüfung der

aufschiebenden Wirkung das Rückfallrisiko als hinnehmbar zu qualifizieren und

die privaten Interessen an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands

überwiegende öffentliche Interessen zu verneinen, bei der Prüfung der

Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der

Wegweisung hingegen das Rückfallrisiko als nicht hinnehmbar zu qualifizieren

und die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegende öffentliche

Interessen zu bejahen.

Die

Rügen betreffend den Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie

gegen den Vertrauensgrundsatz sind demnach unbegründet.

3.

3.1 Der Rekurrent macht weiter geltend, dass sein

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zur Begründung führt er im

Wesentlichen an, dass die Vorinstanz es zu Unrecht unterlassen habe, seinem

Rechtsvertreter nach dem «Sachverhaltsupdate» nochmals eine Frist einzuräumen,

um den Rekurs grundlegend neu zu begründen. Indem ein Rekurs jahrelang nicht

behandelt werde, verliere die Rekursbegründung jegliche Aktualität und faktisch

werde ein Instanzverlust herbeigeführt, sei die Rekursbegründung im Zeitpunkt

des Entscheids doch bereits mehrere Jahre alt. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar,

weshalb nach einer vierjährigen Verfahrensdauer eine kurze Anfrage beim Migrationsamt

betreffend Wiedererwägung zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung hätte führen

sollen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 12-14).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss

Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines Entscheids, der in seine Rechtsstellung eingreift, zur

Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise

beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der

Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.250 vom

27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,

Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 232; statt vieler

VGE VD.2020.77 vom 18. Juni 2020 E. 2.5.2, mit Hinweisen).

3.3

3.3.1 Der

Auffassung des Rekurrenten kann insofern gefolgt werden, dass, nachdem

sich das JSD für das Rekursverfahren bereits fast vier Jahr Zeit gelassen

hatte, die vergleichsweise vernachlässigbare zusätzliche Verzögerung, die damit

verbunden gewesen wäre, einer Anfrage beim Migrationsamt nicht

entgegengestanden hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass das JSD nicht

verpflichtet gewesen ist, beim Migrationsamt eine Stellungnahme betreffend eine

allfällige Wiedererwägung einzuholen. Eine entsprechende Pflicht lässt sich mit

Verweis auf die vorstehende Erwägung (E. 3.2) insbesondere nicht aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör ableiten.

3.3.2 Die Rüge, das JSD habe dem Rekurrenten

zu Unrecht keine Frist zur grundlegend neuen Begründung seines Rekurses

eingeräumt, ist geradezu trölerisch. Mit der Rekursbegründung vom 26. Juni 2020

bringt der Rekurrent abgesehen von den Vorwürfen der überlangen Verfahrensdauer

und des Verstosses gegen Treu und Glauben im Wesentlichen die gleichen

Argumente vor, die er bereits mit der Rekursbegründung vom 19. September 2016

vorgebracht hat. Auch bei Ansetzung einer entsprechenden Frist hätte er damit

offensichtlich keine grundlegend neue Begründung vorgebracht. Im Übrigen hätte

der anwaltlich vertretene Rekurrent eine ergänzende oder grundlegend neue

Rekursbegründung innert der mit Verfügung vom 16. Dezember 2019

angesetzten und mit Verfügungen vom 20. Januar und 17. Februar 2020 bis

4. März 2020 erstreckten Frist zur fakultativen Stellungnahme zu den

Ergebnissen der aktuellen Abklärungen des JSD einreichen können und müssen,

wenn er eine solche für erforderlich gehalten hätte. Nachdem ihm mit Verfügung

vom 16. Dezember 2019 die Möglichkeit eingeräumt worden ist, zu allen vom JSD

getätigten Abklärungen Stellung zu nehmen, durfte er sich nicht damit begnügen,

mit Eingabe vom 4. März 2020 für den Fall, dass das Migrationsamt die

Verfügung nicht in Wiedererwägung zieht, die Ansetzung einer weiteren Frist für

die Ergänzung der Rekursbegründung zu beantragen.

3.4 Damit erweist sich auch die Rüge

betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Rekurrenten als unbegründet.

4.

4.1 Der Rekurrent macht – wie bereits im

verwaltungsinternen Rekursverfahren – geltend, dass man im Zeitpunkt der

Wegweisungsverfügung auf mehrere Jahre alte kurze schriftliche Angaben der

Kindsmütter abgestellt habe. Den Kindern des Rekurrenten bzw. ihren

gesetzlichen Vertretern sei die beabsichtigte Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung indes nie formal angezeigt worden, so dass sie auch

nicht gewusst hätten, dass eine Trennung vom Kindsvater drohe. Wenngleich

zumindest die Kindsmütter in den vergangenen Jahren teilweise Fragebögen

bezüglich des Kontakts der Kinder zum Rekurrenten zu beantworten gehabt hätten,

sei gemäss den dem Rekurrenten vorliegenden Verfahrensakten zu keinem Zeitpunkt

die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der angestrebten

Wegweisung erfolgt. Obwohl diese unweigerlich die Trennung eines Elternteils zu

seinen Kindern zur Folge hätte, die Kinder mit anderen Worten unmittelbar von

dieser Mass­nahme betroffen wären. Auch sei dem Umstand, dass die Kindsmütter

offensichtlich eigene Interessen verfolgen würden und nicht zwingend jene ihrer

Kinder, keinerlei Rechnung getragen worden. Gemäss dem Rekurrenten hätte den

Kindern mit Blick auf potentiell divergierende Interessen der obhutsberechtigten

Kindsmütter zwingend eine eigenständige rechtliche Vertretung zur Seite

gestellt werden müssen, welche deren Interessen im vorliegenden Verfahren

wahrnimmt. Das JSD habe mit seinem Verhalten schwerwiegend gegen das

Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstossen und das

rechtliche Gehör der Kinder verletzt (vgl. Rekursbegründung Ziff. 15-19 und 43).

4.2

4.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK

sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung

zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden

Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes

angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird

dem Kind gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK insbesondere die Gelegenheit

gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren

entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im

Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Die

Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden, ist mit der Urteilsfähigkeit im

Sinne von Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)

gleichzusetzen (BGer 5A_869/2013 vom 24. März 2014 E. 2.1.1; VGE

VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E.

6.3.1; vgl. BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 554). Formallogische

Denkoperationen sind erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich und auch

die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit ist erst ab diesem

Alter entwickelt (BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015 E. 3.1, 5A_43/2008 vom

15. Mai 2008 E. 4.1, 5C.209/2005 vom 23. September 2005 E. 3.1). Aus

diesem Grund ist im Hinblick auf eine Kindesanhörung die Urteilsfähigkeit

gewöhnlich ab dem zwölften Altersjahr zu bejahen (vgl. BGer 5A_354/2015 vom 3.

August 2015 E. 3.1, 5A_701/2011 vom 12. März 2011 E. 2.2.2).

Art. 12 KRK ist unmittelbar anwendbar (BGE 124 II 361

E. 3c S. 368, BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005

E. 4.1; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5.

Januar 2017 E. 6.3.1, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.],

Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 N 26) und gilt

auch in ausländerrechtlichen Verfahren, wenn diese das Kind berühren (VGE

VD.2017.15 vom 3. Juni 207 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E.

6.3.1; vgl. BGE 124 II 361 E. 3c S. 368;

BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1). Im

Ausländerrecht kann der konventionsrechtliche Gehörsanspruch namentlich in

Verfahren zum Zuge kommen, in denen das Aufenthaltsrecht des Kindes oder einer

für das Kind sorgenden Betreuungsperson in Frage steht (BGer 2A.348/2005

vom 21. Oktober 2005 E. 4.4; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni

2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1; SEM,

Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich [Weisungen AIG], überarbeitete

und vereinheitlichte Fassung, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 1. November

2019, Ziff. 10.2). Wenn es sich um eine lebendige und wichtige persönliche

Beziehung handelt, kann allenfalls auch die drohende Unterbrechung oder

Erschwerung der Kontaktmöglichkeiten mit einem nicht betreuungsberechtigten

Elternteil die Interessen des Kinds derart berühren, dass diesem aufgrund von

Art. 12 Abs. 1 UN-KRK eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt werden muss (BGer

2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.4; SEM, Weisungen AIG,

Ziff. 10.2). Träger der Konventionsgarantie von Art. 12 KRK ist

das Kind. Es kann den Anspruch selber oder durch seinen gesetzlichen Vertreter

geltend machen (VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5.

Januar 2017 E. 6.3.1; BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005

E. 4.3). Nach der KRK ist das Kind nicht zwingend mündlich und persönlich,

sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach

der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch

schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden

(BGE 136 II 78 E. 4.8 S. 87, 124 II 361

E. 3c S. 368; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3,

VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1). Unter Umständen ist es

insbesondere möglich, davon auszugehen, dass der Standpunkt des Kindes im

ausländerrechtlichen Verfahren von einem Elternteil oder den Eltern vertreten

wird (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368;

BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2;

VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom

5. Januar 2017 E. 6.3.1). Dies kann insbesondere dann der Fall

sein, wenn die Interessenlagen der Eltern und des Kindes gleichgerichtet sind

(VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar

2017 E. 6.3.1; vgl. BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011

E. 3.3.2). Massgebend ist, dass der Standpunkt des Kindes in tauglicher

Weise Eingang ins Verfahren gefunden hat (VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E.

2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1; vgl. BGer 2C_192/2011 vom

14. September 2011 E. 3.3.2, 2A.348/2005 vom

21. Oktober 2005 E. 4.1).

4.2.2

4.2.2.1 Die Kinder des Rekurrenten sind ein

Jahr (Sohn), sechs Jahre (G____), neun Jahre (E____) und elf Jahre (C____) alt.

Im Hinblick auf eine Kindesanhörung ist die Urteilsfähigkeit deshalb allen

Kindern des Rekurrenten abzusprechen. Folglich haben sie kein Anhörungsrecht

gemäss Art. 12 KRK. Wenn überhaupt könnte die Urteilsfähigkeit höchstens bei

der Tochter C____ in Betracht gezogen werden. Da der Rekurrent nicht

obhutsberechtigt ist, erscheint es fraglich, ob die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung seine Kinder im Sinne von Art. 12

KRK berührt. Jedenfalls für die Tochter G____, mit welcher der Rekurrent keinen

Kontakt pflegt (vgl. dazu unten E. 4.3.2.2), ist dies zu verneinen. Zumindest

die Tochter G____ hat auch aus diesem Grund kein Anhörungsrecht gemäss Art. 12

KRK. Im Übrigen wären die Anhörungsrechte der in der Schweiz wohnhaften Kinder

des Rekurrenten gemäss Art. 12 KRK im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin

gewahrt worden.

4.2.2.2 Bei einer Interessenkollision

entfallen gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB von Gesetzes wegen die Befugnisse der

Eltern in der entsprechenden Angelegenheit und ernennt gemäss Art. 306 Abs. 2

ZGB die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit

selber. Grundsätzlich ist abstrakt zu bestimmen, ob eine Interessenkollision im

Sinne von Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB vorliegt oder nicht. Von einer solchen ist

die Rechtsprechung ausgegangen, wenn sich die Interessen des Vertretenen und

des gesetzlichen Vertreters widersprechen oder wenn sich der gesetzliche

Vertreter von Interessen ihm nahestehender Dritter, die nicht mit jenen des

Vertretenen übereinstimmen, beeinflussen lassen könnte. Entscheidend ist die

Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass der gesetzliche Vertreter zum Nachteil

des Vertretenen handelt (BGE 145 III 393 E. 2.7 S. 397). In eherechtlichen und

selbständigen Kindesunterhaltsprozessen entfällt die Vertretungsmacht des

Elternteils, der für das Kind Unterhalt fordert, nur dann, wenn im Einzelfall

ein konkreter Interessenkonflikt vorliegt (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.7.2-2.7.4

S. 397 ff.).

Zwischen

den Müttern und den Kindern besteht abstrakt hinsichtlich der Frage der

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Vaters kein

Interessenkonflikt.

Die

Behauptung des Rekurrenten, die Interessen der obhutsberechtigten Mütter und

ihrer Kinder seien potentiell divergierend, genügt nicht zur Begründung einer

Interessenkollision im Sinne von Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB Der Rekurrent macht

konkret geltend, aus den Schreiben der Mütter werde ziemlich deutlich, dass sie

ihm nicht nur gut gesinnt seien und ihre Angaben zumindest teilweise

persönliche Animositäten vermuten liessen. Die Mutter von C____ erklärte im

Juli 2013, sie vertraue dem Rekurrenten insbesondere wegen der sexuellen

Übergriffe auf junge Frauen, womit offensichtlich die mehrfachen sexuellen

Handlungen mit Kindern gemeint waren, nicht mehr (Schreiben der Mutter von C____

vom 15. Juli 2013). Dies ist verständlich. Der Mutter von E____ fehlt das für

Übernachtungen der Tochter beim Rekurrenten und Ferien der Tochter mit dem

Rekurrenten erforderliche Vertrauen (Schreiben der Mutter von E____ [Eingang

18. Juli 2012] und Schreiben der Mutter von E____ vom 7. August 2013), was

angesichts des von ihr geschilderten Verhaltens des Rekurrenten ebenfalls

nachvollziehbar ist. Im August 2013 erklärte sie, sie werde dem Rekurrenten den

Kontakt zur Tochter verbieten, weil sie finde, er habe kein Recht, die Tochter

zu sehen, wenn er seinen Pflichten als Vater nicht nachkomme, und weil sie

denke, dass die Tochter von ihm nur enttäuscht und verletzt werde. Wenn die

Tochter älter sei und auf Kontakt mit dem Vater bestehe, stehe sie ihr aber

sicher nicht im Weg (Schreiben der Mutter von E____ vom 7. August 2013). Den

Antworten der Mutter von E____ vom Dezember 2019 ist jedoch zu entnehmen, dass

der Rekurrent die Tochter nach einem Kontaktunterbruch von zwei Jahren seit

einem halben Jahre ungefähr ein Mal pro Monat sehe und dass die Mutter die

Treffen unterstütze. Zudem äusserte sich die Mutter von E____ positiv über den

Rekurrenten und die Beziehung zwischen ihm und der Tochter (Aktennotiz vom 4.

Dezember 2019). Hinweise auf eine feindselige Einstellung der Mütter gegenüber

dem Rekurrenten finden sich in ihren Antworten nicht (vgl. Schreiben der Mutter

von C____ vom 31. Mai 2012 und 15. Juli 2013; Schreiben der Mutter

von C____ [Eingang 13. November 2019]; Schreiben der Mutter von E____ [Eingang

18. Juli 2012]; Schreiben der Mutter von E____ vom 7. August 2013; Aktennotiz

vom 4. Dezember 2019; Schreiben der Mutter von G____ [Eingang 20. Juli 2015]).

Selbst wenn die Mütter dem Rekurrenten nicht nur gut gesinnt wären und

persönliche Animositäten gegen ihn hätten, könnte daraus nicht abgeleitet

werden, dass die Mütter ein Interesse daran haben, dass die

Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht verlängert wird, und deshalb ein

konkreter Interessenkonflikt bestehen könnte. Dagegen spricht auch der Umstand,

dass sich die Mütter von C____ und E____ differenziert zu den

Vater-Kind-Beziehungen geäussert und durchaus auch für den Rekurrenten günstige

Angaben gemacht haben. Die Mutter von G____ konnte nur wenige Angaben machen,

weil der Rekurrent ihre Tochter nur ein paar wenige Male gesehen hat und mit

der Tochter keinen Kontakt mehr hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 18 und im

vorliegenden Urteil unten E. 4.3.2.2). Schliesslich behauptet der

Rekurrent, die Eingabe der Mutter von C____ vom November 2019 zeige, dass nicht

Kindesinteressen wahrgenommen würden, sondern eine persönliche Abrechnung

zwischen der Mutter und dem Rekurrenten stattfinde. Diese Behauptung ist

haltlos. Das Schreiben der Mutter von C____ enthält zwar Angaben zum Verhalten

des Rekurrenten, die den Eindruck erwecken, dass er seine Pflichten als Vater

teilweise nicht ernst nimmt. Die betreffenden Angaben werden vom Rekurrenten

aber nicht einmal substanziiert bestritten.

4.2.2.3 Zusammenfassend haben zwischen den

Müttern und den Kindern keine Interessenkollisionen bestanden und sind die

Kinder durch ihre Mütter als gesetzliche Vertreterinnen wirksam vertreten

worden. Die Mutter von C____ hat sich drei Mal eingehend schriftlich zum

Vater-Kind-Verhältnis und zum Kindesunterhalt geäussert (Schreiben der Mutter

von C____ vom 31. Mai 2012 und 15. Juli 2013; Schreiben der Mutter von C____

[Eingang 13. November 2019]). Die Mutter von E____ äusserte sich zwei Mal

eingehend schriftlich und einmal eingehend mündlich zum Vater-Kind-Verhältnis

und zum Kindesunterhalt (Schreiben der Mutter von E____ [Eingang 18. Juli

2012]; Schreiben der Mutter von E____ vom 7. August 2013; Aktennotiz vom 4.

Dezember 2019). Die Mutter von G____ äusserte sich einmal schriftlich zum

Vater-Kind-Verhältnis und zum Kindesunterhalt (Schreiben der Mutter von G____ [Eingang

20. Juli 2015]). Zudem wurden die Akten der KESB betreffend G____ beigezogen.

Damit haben die Standpunkte der Kinder in tauglicher Weise Eingang ins

Verfahren gefunden. Auch wenn die in der Schweiz wohnhaften Kinder des

Rekurrenten gemäss Art. 12 KRK ein Anhörungsrecht hätten, wäre ihnen dieses

somit gewährt worden und hätten sie keinen konventionsrechtlichen Anspruch auf

Einsetzung einer Kindesvertretung.

4.3

4.3.1

4.3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht nur den Parteien eines Verwaltungs- oder

Gerichtsverfahrens zu (BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 238; VGE VD.2016.154 vom

5. Januar 2017 E. 6.3.3; Rhinow

et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 312; vgl. oben E.

3.2). Die Parteistellung setzt voraus, dass der oder die Betroffene durch die

Verfügung persönlich und unmittelbar einen rechtlichen oder tatsächlichen

Nachteil erleidet. Ein bloss mittelbares Interesse genügt nicht (VGE

VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.3; vgl. BGE 131 II 587 E. 3 S. 589

f., 127 II 264 E. 2c S. 269, 123 II 376 E. 2 S. 378 f.; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 6 N

16; Rhinow et al., a.a.O.,

N 850).

4.3.1.2 Die Kinder des Rekurrenten sind durch

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des

Rekurrenten entgegen dessen Auffassung nur mittelbar betroffen, indem dadurch

die Möglichkeiten des persönlichen Verkehrs zwischen dem Rekurrenten und seinen

Kindern eingeschränkt werden, soweit ein persönlicher Verkehr überhaupt

besteht. Folglich kommt ihnen im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu

und haben sie entgegen der Ansicht des Rekurrenten keinen Anspruch auf

rechtliches Gehör zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und zur

Wegweisung des Rekurrenten (vgl. VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017

E. 6.3.3).

Im

Übrigen wäre den Müttern als gesetzlichen Vertreterinnen der in der Schweiz

wohnhaften Kinder des Rekurrenten das rechtliche Gehör mit Schreiben vom 24.

April 2012 (Mutter von E____), 21. Mai 2012 (Mutter von C____), 9. Juli 2013

(Mütter von C____ und E____), 9. Juli 2015 (Mutter von G____) und 14. Oktober

2019 (Mütter von C____, E____ und G____) gewährt worden (vgl. dazu

angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 16 f., 23 f., 28 und 43). In den ersten

Schreiben teilte das Migrationsamt den Müttern mit, dass die Abklärung

betreffend Vater-Kind-Beziehung zwecks Prüfung der Aufenthaltsbewilligung des

Rekurrenten erfolge (Schreiben vom 24. April 2012, 21. Mai 2012 und 9. Juli

2015). Mit den Schreiben vom 14. Oktober 2019 wurden die Mütter darauf

hingewiesen, dass die Abklärung des Vater-Kind-Verhältnisses im Rahmen des

Rekursverfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung des Rekurrenten erfolge (Schreiben vom 14. Oktober 2019). Damit

wussten die Mütter, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung in Betracht gezogen wurden. Die Behauptung des Rekurrenten, die

Mütter hätten nicht gewusst, dass eine Trennung der Kinder vom Rekurrenten

drohe, ist deshalb unzutreffend. Da die Kinder im vorliegenden Verfahren keinen

Anspruch auf rechtliches Gehör haben, besteht auch kein Anlass, zur Wahrnehmung

ihres rechtlichen Gehörs eine Kindesvertretung einzusetzen.

4.3.2

4.3.2.1 Wie erwähnt umfasst der Anspruch auf

rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV u.a. auch das Recht, erhebliche

Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an

der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (vgl. oben E. 3.2, mit Hinweisen). Die Behörde kann von der

Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der

rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall

ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE

VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage Zürich

2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,

in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33

N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen

absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage

ihre Überzeugung gebildet hat und mit nachvollziehbaren Gründen annehmen kann,

dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017.250

vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel,

a.a.O., Art. 29 N 88 und Art. 33 N 22).

4.3.2.2 Betreffend die in der Schweiz

wohnhaften Kinder würdigte das JSD bei seinen Feststellungen in Bezug auf die

Vater-Kind-Beziehungen und die Interessen der Kinder die schriftlichen Angaben

des Rekurrenten und der Mütter sowie die Akten der KESB. Mit überzeugender

Begründung ist es zum Schluss gelangt, dass der Rekurrent zu seiner Tochter G____

keinen Kontakt hat, dass er seine Tochter C____ selten und seine Tochter E____

seit Sommer 2019 etwa einmal pro Monat sieht, wobei E____ den Rekurrenten als

wichtige Bezugsperson betrachtet und gelegentlich bei ihm übernachtet (vgl.

angefochtener Entscheid E. 18 f.). Der anwaltlich vertretene Rekurrent

behauptet bloss pauschal, er pflege mit allen drei in der Schweiz lebenden

Kindern regelmässigen Kontakt bzw. es sei erstellt, dass er für seine Kinder

eine wichtige Bezugsperson sei und mit ihnen immer wieder Sachen unternehme

(Rekursbegründung Ziff. 22 und 38), bleibt für diese Behauptungen aber jegliche

Substanziierung und jeglichen Beweis schuldig. Unter diesen Umständen kann

davon ausgegangen werden, dass eine Kindesvertretung betreffend die in der

Schweiz wohnhaften Kinder keine Angaben machen würde, die geeignet wären, die

aufgrund der Akten gebildete Überzeugung in Frage zu stellen.

4.3.2.3 Der Rekurrent behauptet, dass er

seinen in Deutschland wohnhaften Sohn mehrmals wöchentlich besuche und für ihn

monatlich EUR 250.– bezahle (Eingabe vom 4. März 2020 S. 2). Diese

Behauptungen stehen der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der

Wegweisung auch bei Wahrunterstellung nicht entgegen. Dass eine

Kindesvertretung darüber hinausgehende Angaben machen würde, ist

auszuschliessen. Aus den vorstehenden Gründen kann der Rekurrent auch aus dem

Beweisantragsrecht keinen Anspruch auf Einsetzung einer Kindesvertretung

ableiten. Ob sich das Migrationsamt betreffend die Töchter C____ und E____ mit

den im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung rund drei Jahre alten

Auskünften der Mütter begnügen durfte (vgl. dazu angefochtener Entscheid E.

17), kann offen bleiben, weil eine allfällige diesbezügliche Verletzung des

Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör entgegen dessen Auffassung

zweifellos dadurch geheilt worden ist, dass das JSD im Oktober und November 2019

bei allen drei Müttern erneut Auskünfte zu den Vater-Kind-Beziehungen eingeholt

hat. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 17) sind

die diesbezüglichen Anfragen auch inhaltlich nicht zu beanstanden.

4.3.2.4 Zusammengefasst erweist sich die Rüge

des Rekurrenten, die Vorinstanzen hätten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der

Kinder eine Kindesvertretung bestellen müssen, auch unter dem Aspekt des

Beweisrechts als unbegründet.

5.

Gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden,

wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden

ist. Entsprechend den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hat das

Bundesgericht das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext

dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem

Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht

kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2.3.6 S. 302, 135 II 377 E. 4.2 S.

379 ff. und E. 4.5 S. 383). Es ist unbestritten, dass der Rekurrent aufgrund

des rechtskräftigen Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom

29. Oktober 2015, mit welchem er der mehrfachen sexuellen Handlungen

mit Kindern, des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an

Kinder und der mehrfachen Vergehen nach Art. 19bis des BetmG für

schuldig erklärt und zu 17 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug,

unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse in der

Höhe von CHF 200.– verurteilt wurde (AGE SB.2013.16 vom 29. Oktober 2015),

den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG bzw. den Grund für die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt.

6.

Der

Rekurrent bestreitet aber unter Berufung auf den kombinierten Schutzbereich von

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

und seiner Wegweisung.

6.1

6.1.1 Auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist die

Aufenthaltsbewilligung nur zu widerrufen, wenn der Widerruf nach den gesamten

Umständen angemessen und verhältnismässig ist (Hunziker,

in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 6 ff.; Spescha, a.a.O., Art. 62

N 2). Aus diesem Grund ist auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig,

wenn sie verhältnismässig ist, und führt das Vorliegen eines Widerrufsgrunds

nicht automatisch zur Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung (Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 N 8;

Nüssle, in:

Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 N 33; vgl. SEM,

Weisungen AIG, Ziff. 3.4.5). Soweit kein gesetzlicher oder

völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht, hat der Ausländer keinen

Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und liegt deren

Verlängerung im Ermessen der zuständigen Behörde (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 7

und 33; SEM, Weisungen AIG, Ziff. 3.4.5). Das Ermessen der

Behörde ist beim Entscheid über die Bewilligungsverlängerung allerdings weniger

gross als bei der erstmaligen Erteilung (Uebersax,

in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,

Rz. 7.110; Nüssle, a.a.O.,

Art. 33 N 33; Bolzli,

a.a.O., Art. 33 N 7; zum Ganzen: VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.

5.1, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.2).

6.1.2 Beim

im pflichtgemässen Ermessen zu treffenden Entscheid ist insbesondere der

Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) zu beachten (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7).

Die zuständige Behörde hat deshalb eine umfassende Interessenabwägung

vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der

Bewilligung und der Wegweisung einerseits und dem privaten Interesse des

Ausländers an der Verlängerung der Bewilligung andererseits (Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33;

vgl. VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 3 und VD.2013.210 vom

30. Juni 2014 E. 3.1; Zünd/Arquint

Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,

Basel 2009, Rz. 8.44). Das öffentliche Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss die privaten Interessen der

betroffenen Personen überwiegen (SEM, Weisungen AuG, Ziff. 8.3). Dabei

sind folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die Art

und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder

Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3)

die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene

Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre

Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die

Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung

Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen

sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner

und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden;

(10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und

zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner

Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer

der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie

drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat

(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Saber

und Boughassal

gegen Spanien vom 18. Dezember 2018

[Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Unter dieses letzte Kriterium

fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden

Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu

werden (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff., 135 II 377 E. 4.3

S. 381 f., BGer 2C_870/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1). Keines dieser

Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung

bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_564/2019 vom

6. Februar 2020 E. 5.2, 2C_410/2018 vom 7. September 2018

E. 4.2, 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4, mit

Hinweisen). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere das

Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGE 135 I 153

E. 2.2.1 S. 156, 137 I 284 E. 2.1 S. 288) und das

Verhindern von Straftaten in Betracht (BGer 2C_775/2017 vom 28. März 2018

E. 1.3.3; vgl. zum Ganzen VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 6.1). Die

Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV)

entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von

verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen

Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1,

2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit Hinweisen). Soweit daher sowohl

nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine

Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen

Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit

Hinweisen; VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.3.1, VD.2018.23 vom 26. Mai

2018 E. 2.3, mit Hinweisen).

6.2

6.2.1 Der Rekurrent

macht geltend, dass er regelmässigen Kontakt mit seinen Kindern pflege und für

diese eine grosse affektive Zuneigung empfinde. Nicht entscheidend sei hierbei,

dass er gemäss der Vorinstanz den Kontakt nicht im Rahmen eines üblichen

familienrechtlichen Besuchsrechts ausübe. Bei insgesamt vier Kindern von vier

Müttern und einer vollen Erwerbstätigkeit wäre dies schon aus praktischen

Gründen nicht möglich und könne ihm der erwähnte Umstand deshalb auch nicht zum

Vorwurf gereichen. Dass der Vater aber eine wichtige Bezugsperson für die

eigenen Kinder darstelle und mit ihnen immer wieder Sachen unternehme, sei

erstellt. Ebenfalls komme es im Rahmen der Kontakte auch immer wieder zu

finanziellen Zuwendungen gegenüber den Kindern. Eine Trennung von diesen würde

also für beide Seiten äusserst negative Folgen nach sich ziehen. In Anbetracht

dessen sei davon auszugehen, dass die vorgesehene staatliche

Entfernungsmassnahme eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung

einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtige,

ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben

andernorts zu pflegen. Demzufolge finde ein Eingriff in den

konventionsrechtlich geschützten Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss

Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV statt.

6.2.2

6.2.2.1 Besteht zwischen einer ausländischen

Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte

familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes

Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem

gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem

nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit

der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in

das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13

Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

dar, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE

VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2018176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3

und 4.1.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I

153 E. 2.1 S. 155). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich

deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch

auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche

Bewilligung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2017.88 vom

27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016

E. 5.1.2.1).

6.2.2.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte

ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von

vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm

eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel

nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land

wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem

Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8

Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich

ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland

her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts

entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer

2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni

2020 E. 5.2.3, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169

vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2). Wenn die regelmässige Ausübung des

Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind,

namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des

ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten

praktisch nicht möglich oder zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf

Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht

sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit

in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein

Eingriff in diesen Anspruch und damit die Verweigerung einer

Aufenthaltsbewilligung ist aber gegebenenfalls wegen überwiegender öffentlicher

Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und

Art. 36 BV gerechtfertigt (VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.3; vgl.

VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember

2019 E. 3.2.3.2).

6.2.2.3 Ein Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung

grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kind

in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung

besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der

Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden

könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu

keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.236 vom

7. Juni 2020 E. 5.2.4, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.1,

VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S.

97 und E. 5.2.1 f. S. 98 f., 142 II 35 E. 6.2 S. 47, 139 I 315

E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018

E. 2.1, 2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 5.2.1, 2C_1125/2014 vom

9. September 2015 E. 4.2, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015

E. 2.4, 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2, 2C_1231/2012 vom

20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8. November 2012

E. 2.2, 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3, 2C_336/2012 vom

3. August 2012 E. 3.2). Unter besonderen Umständen sind indes eine

besonders enge wirtschaftliche Beziehung und ein tadelloses Verhalten keine

notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4, VD.2019.201

vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.2; vgl.

betreffend das tadellose Verhalten BGE 144 I 91 E. 5.2.4 S. 100 und E. 6.2

S. 102; BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3, 2C_728/2014 vom

3. Juni 2015 E. 4.1, VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018

E. 3.6, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169

vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017

E. 3.2.3).

6.2.2.4 Gemäss der neuesten

bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten vier

Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2]

affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu

erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der

gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (VGE

VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.

3.2.3.3; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_950/2017 vom

16. Mai 2018 E. 3.2, 2C_904/2018 vom 24. April 2019

E. 5.3.2, 2C_665/2017 vom 9. Januar 2018 E. 4.2–4.4). Damit

dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende

Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei

Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen

die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden

öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem

brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund

eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der

Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (VGE

VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019

E. 3.2.3.3; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3,

2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai

2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse

gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind,

dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere

Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer

2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; VGE VD.2019.236

vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGer

2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante

Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung

des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit

demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im

Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36

BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur

Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind

zu verweigern (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5, VD.2019.201 vom

9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April

2019 E. 5.3.3).

6.2.2.5 Bis zur Revision des ZGB vom

21. Juni 2013, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, ist

zwischen der rechtlichen und der faktischen Obhut

unterschieden worden (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3,

VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom

19. Dezember 2018 E. 3.2; Büchler,

in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I,

3. Auflage, Bern 2017, Art. 273 ZGB N 2). Erstere beinhaltete

die Befugnis, den Aufenthaltsort sowie die Art und Weise der Unterbringung des

Kindes zu bestimmen. Letztere meint das tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind

in häuslicher Gemeinschaft sowie die Verantwortung für die tägliche Betreuung,

Pflege und Erziehung des Kindes (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.

3.2.3.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2017.197 vom

19. Dezember 2017 E. 4.2.2.3; Büchler,

a.a.O., Art. 273 ZGB N 2). Nach dem revidierten Recht ist das

Aufenthaltsbestimmungsrecht Bestandteil der elterlichen Sorge (Art. 301a

Abs. 1 ZGB). Der Begriff der Obhut ist deshalb nur

noch im Sinne der faktischen Obhut zu verstehen (VGE

VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019

E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2; Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB

N 2; vgl. BGer 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1). Die

ausländerrechtliche Rechtsprechung betreffend Elternteile ohne elterliche Sorge

oder rechtliche Obhut gilt sinngemäss auch für Elternteile,

denen es bloss an der faktischen Obhut über das Kind fehlt

(VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.11 vom 17. April

2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2; vgl.

BGE 143 I 21 E. 5.2 f., 5.5.4, 6.1 und 6.3.1 S. 27 f.

und 31 ff.).

6.2.2.6 Bei ausländischen Elternteilen eines

hier aufenthaltsberechtigten Kindes, die aufgrund einer inzwischen aufgelösten

ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz

verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven

Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im

Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und

reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist nur

insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321 f.; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E.

2.1; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019

E. 3.4.4.2, VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 3.6; vgl. BGE 144 I 91 E.

5.2.1 S. 98). Bei fehlender elterlicher Einigung ist in der deutschen Schweiz

bei Kleinkindern ein Besuchsrecht von einem Tag oder zwei halben Tagen pro

Monat und bei Schulkindern von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei

Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage üblich (VGE VD.2019.11

vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018

E. 3.3.2; Michel/Schlatter,

in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2018,

Art. 273 ZGB N 12; Schwenzer/Cottier,

in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 273 ZGB N 15).

6.2.3

6.2.3.1 Das JSD behauptet, der Rekurrent könne

die Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern mittels Telefonaten,

Social Media, Briefpost, gemeinsamen Ferienreisen, gegenseitigen Besuchen und

dergleichen aufrechterhalten, bleibt für die Möglichkeit von Ferien und

Besuchen aber jegliche Begründung und jeglichen Beweis schuldig (angefochtener

Entscheid E. 24). Der Rekurrent wendet dagegen ein, gemeinsame Ferienreisen und

gegenseitige Besuche seien bei seiner Rückkehr nach Angola illusorisch, weil es

mit einem landesüblichen Einkommen unmöglich sei, solche zu finanzieren

(Rekursbegründung Ziff. 39). Dass die Mütter der Kinder in der Lage und bereit

wären, Reisen oder Ferien zu finanzieren, behauptet das JSD nicht. Damit ist

davon auszugehen, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts namentlich

wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des Rekurrenten sowie

der Reisekosten im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder

zumutbar wäre. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten

und seine Wegweisung stellen deshalb entgegen der Auffassung des JSD (vgl.

angefochtener Entscheid E. 20, 23 und 26) einen Eingriff in das Recht auf

Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und

Art. 13 Abs. 1 BV zwischen dem Rekurrenten und seinen Töchtern E____

und C____ dar. Bezüglich der Tochter G____ ist ein solcher Eingriff hingegen zu

verneinen, weil es mangels Kontakts zwischen dem Rekurrenten und dieser Tochter

an einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung fehlt.

In

Bezug auf das in Deutschland lebende Kind des Rekurrenten hat das JSD einen

solchen Eingriff mangels eines gefestigten Anwesenheitsrechts in der Schweiz zu

Recht verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 19). Unrichtig ist hingegen die

Auffassung des JSD, die Beziehungen des Rekurrenten zu seinen Kindern seien im

vorliegenden Verfahren irrelevant, wenn die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung den Schutzbereich des Rechts auf

Achtung des Familienlebens nicht tangiert (vgl. angefochtener Entscheid E. 19

und 23). Im Rahmen der Interessenabwägung ist das private Interesse des

Rekurrenten und seiner Kinder an persönlichem Kontakt auch dann zu

berücksichtigen, wenn der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des

Familienlebens nicht tangiert ist. In diesem Fall ist den privaten Interessen

aber ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie keinen menschenrechtlichen

Schutz geniessen.

Mittels

Telefonaten, Social Media und Briefpost könnte der Rekurrent auch von Angola

aus mit seinen in der Schweiz und in Deutschland wohnhaften Kindern Kontakt

pflegen. Mit solchen Kontakten allein könnte eine besonders enge affektive

Beziehung aber praktisch nicht aufrechterhalten werden. Eine solche Beziehung

wurde vom JSD für die in der Schweiz wohnhaften Kinder aber zu Recht verneint.

6.2.3.2 Wie bereits festgestellt hat der

Rekurrent zu seiner sechsjährigen Tochter G____ keinen Kontakt und sieht er seine

elfjährige Tochter C____ selten und seine neunjährige Tochter E____ etwa einmal

pro Monat, wobei E____ ihn als wichtige Bezugsperson betrachtet und gelegentlich

bei ihm übernachtet (vgl. oben E. 4.3.2.2; angefochtener Entscheid E. 18 ff.).

Gestützt auf die Angaben des Rekurrenten ist davon auszugehen, dass er seinen

einjährigen Sohn mehrmals wöchentlich besucht (Eingabe vom 4. März 2020 S. 2).

Eine besonders enge affektive Beziehung ist damit zwischen dem Rekurrenten und

seinen Töchtern G____ und C____ zu verneinen und zwischen dem Rekurrenten und

seinem Sohn zu bejahen. Die Kontakte zwischen dem Rekurrenten und seiner

Tochter E____ entsprechen nur etwa der Hälfte eines üblichen Besuchsrechts.

Deshalb ist auch zwischen dem Rekurrenten und ihr eine besonders enge affektive

Beziehung zu verneinen. Der Rekurrent behauptet, er pflege mit allen drei in

der Schweiz lebenden Kindern regelmässigen Kontakt bzw. es sei erstellt, dass

er für seine Kinder eine wichtige Bezugsperson sei und mit ihnen immer wieder

Sachen unternehme, und er empfinde eine grosse affektive Zuneigung zu diesen

(Rekursbegründung Ziff. 22 und 38). Auf diese unsubstanziierten und unbelegten

Behauptungen kann nicht abgestellt werden. Selbst wenn sie als wahr unterstellt

würden, fehlte es aber an besonders engen affektiven Beziehungen. Der Rekurrent

bestreitet nicht, dass seine Kontakte nicht einem üblichen Besuchsrecht

entsprechen, sondern behauptet, bei vier Kindern von vier Müttern und einer

vollen Erwerbstätigkeit sei ein solches aus praktischen Gründen nicht

einzuhalten (Rekursbegründung Ziff. 22). Dieser Einwand ist unbegründet. Der

Rekurrent könnte zum Beispiel jedes zweite Wochenende mit seinen drei Töchtern

und einen Samstag oder Sonntag im Monat mit seinem Sohn verbringen. Dass die

Kinder von unterschiedlichen Müttern stammen, steht dem nicht entgegen. Zudem

könnte der Rekurrent jedes zweite Wochenende mit einer Tochter und die beiden

anderen Wochenenden mit den beiden anderen Töchtern verbringen und den Sohn ein

oder zwei Mal pro Woche nach Feierabend besuchen. Beide Varianten entsprächen

zumindest dem Umfang nach üblichen Besuchsrechten. Der Rekurrent ist aber

offensichtlich nicht gewillt, die mit der Übernahme der Verantwortung für seine

Kinder verbundenen Einschränkungen in der eigenen Freizeitgestaltung in Kauf zu

nehmen.

6.2.3.3 Der Rekurrent schuldet aktuell Kindesunterhaltsbeiträge

von CHF 495.– für C____, CHF 315.– für E____ und CHF 150.– für G____

(angefochtener Entscheid E. 20). Der Rekurrent verpflichtete sich

vertraglich zu Kindesunterhaltsbeiträgen für alle drei Töchter (angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. 10 und 12 und E. 18). Trotzdem hat er die

geschuldeten Unterhaltsbeiträge für alle Kinder zumindest noch nie freiwillig

geleistet (vgl. angefochtener Entscheid E. 20), obwohl ihm dies mit seinem

Nettoeinkommen von CHF 3‘437.15 (angefochtener Entscheid E. 14) zumindest

teilweise ohne weiteres möglich wäre, wenn er seinen eigenen Lebensbedarf auf

das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränken würde, wozu er als

unterhaltspflichtiger Vater minderjähriger Kinder verpflichtet ist. Es ist nicht

auszuschliessen, dass Unterhaltsbeiträge vereinzelt vom Kantonalen Sozialamt

Basel-Landschaft beim Rekurrenten erhältlich gemacht werden konnten. Zumindest

zu einem Grossteil resultierten aus den Bemühungen des Sozialamts aber

Verlustscheine (vgl. Schreiben des Kantonalen Sozialamts vom 24. Juni 2019;

Auszüge aus dem Kantonalen Datenmarkt vom 4. Februar 2016, 14. Mai 2019, 28.

Oktober 2019, 16. Dezember 2019, 5. März 2020 und 17. Juli 2020). Der Rekurrent

behauptet, er mache seinen Kindern im Rahmen der Kontakte immer wieder

finanzielle Zuwendungen (Rekursbegründung Ziff. 22; vgl. Eingabe vom 7. Oktober

2019). Obwohl im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, dass diese

Behauptung nicht belegt ist (angefochtener Entscheid E. 20), blieb der anwaltlich

vertretene Rekurrent in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90

lit. a und b AIG und seiner Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG

jegliche Substanziierung und jeglichen Beweis für die behaupteten Zuwendungen

schuldig. Diese sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Folglich fehlt es an

besonders engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Rekurrenten und

seinen drei in der Schweiz wohnhaften Kindern. Angesichts dessen, dass der

Rekurrent die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht freiwillig und jedenfalls

zu einem Grossteil überhaupt nicht bezahlt hat, und Angaben zur Höhe der

behaupteten Zuwendungen fehlen, wären besonders enge wirtschaftliche

Beziehungen aber auch unter der Annahme zu verneinen, der Rekurrent mache

seinen Kindern regelmässig im Rahmen von Besuchskontakten finanzielle

Zuwendungen. Zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn könnte gestützt auf seine

Behauptung, er bezahle für diesen monatlich EUR 250.– (Eingabe vom 4. März 2020

S. 2), von einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung ausgegangen werden,

soweit die Zahlungen belegt würden.

6.2.3.4 Unabhängig davon, ob dem Rekurrenten

diesbezüglich eine günstige Prognose zu attestieren ist oder nicht, stellen die

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, das mehrfache Verabreichen

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und das mehrfache Vergehen nach Art.

19bis BetmG eine relevante Straffälligkeit von erheblichem Gewicht

und offensichtlich keine untergeordneten Vorkommnisse dar. Das dadurch

begründete öffentliche Interesse rechtfertigt deshalb zusammen mit demjenigen

an der Einwanderungssteuerung den in der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten bestehenden Eingriff

in das Recht auf Achtung des Familienlebens. Erst recht überwiegen diese

öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Rekurrenten und seiner

Kinder am persönlichen Kontakt, soweit der Schutzbereich des Rechts auf Achtung

des Familienlebens nicht tangiert ist.

Die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind deshalb

auch unter Mitberücksichtigung der Interessen des Rekurrenten und aller seiner

vier Kinder am persönlichen Kontakt verhältnismässig.

6.2.3.5 Ergänzend ist festzustellen, dass das

Verhalten des Rekurrenten auch aufgrund seiner weiteren Straftaten nicht

tadellos ist und dass auch diese ein – wenn auch geringfügiges – zusätzliches

öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

und seiner Wegweisung begründen. Der Rekurrent wurde am 13. Februar 2008 wegen

Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und

Fahrens ohne die erforderlichen Kontrollschilder zu einer bedingten Geldstrafe

von 10 Tagessätzen zu CHF 80.– und einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt, am

23. April 2008 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu

einer Busse von CHF 60.–, am 28. Oktober 2009 wegen Widerhandlung gegen das

BetmG, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Widerhandlung gegen das SVG

und Übertretung der VRV zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu

CHF 100.– und einer Busse von CHF 700.–, am 20. Februar 2012 wegen Fahrens

in fahrunfähigem Zustand zu einer Busse von CHF 600.–, am 29. August 2012

wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF

80.–, am 4. Oktober 2012 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer

Busse von CHF 40.– und am 6. November 2012 wegen mehrfacher Übertretung

nach Art. 19a BetmG zu einer Busse von CHF 200.– (angefochtener Entscheid E. 7

f., 11, 14 und 18-20). Es ist davon auszugehen, dass die Urteile vom 13.

Februar 2008 und 28. Oktober 2009 ins Strafregister aufgenommen worden sind und

die Urteile vom 23. April 2008, 20. Februar 2012, 29. August 2012, 4.

Oktober 2012 und 6. November 2012 nicht (vgl. Art. 366 Abs. 2 lit. a und b

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0); Art. 3 Abs. 1 lit. c und d Verordnung über

das Strafregister [VOSTRA-Verordnung, SR 331]). Im Strafregisterauszug vom 21.

Mai 2019 sind die Urteile vom 28. Oktober 2009 und vom 29. Oktober 2015

verzeichnet. Es ist anzunehmen, dass inzwischen nicht nur das Urteil vom

13. Februar 2008, sondern auch das Urteil vom 28. Oktober 2009 entfernt

worden sind (vgl. Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 lit. a StGB). Trotz des

grundsätzlich auch für die Ausländerbehörden geltenden, in Art.

369 Abs. 7 StGB statuierten Verbots, aus dem Strafregister entfernte

Urteile dem Betroffenen entgegenzuhalten, können bei der im Rahmen der

Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung

strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden oder den

zuständigen Behörden anderweitig bekannt sind bzw. werden, in die Beurteilung

des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der

Schweiz miteinbezogen werden, wobei allerdings weit zurückliegenden Straftaten

in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen kann (BGer 2D_37/2014 vom 9.

Februar 2015 E. 3.2.3, 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2,

2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3.1; VGE VD.2016.43 vom 16. September 2016

E. 5.2.1.2). Auch wenn die einzelnen Strassenverkehrsdelikte für sich

betrachtet von untergeordneter Bedeutung sein mögen, hat der Rekurrent dadurch,

dass er während rund vier Jahren diverse Strassenverkehrsdelikte begangen hat,

eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung gezeigt. Dieser

Eindruck wird durch die mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG bestätigt.

6.3

6.3.1 Der Rekurrent macht weiter geltend,

dass er sich aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz unabhängig

vom Verhältnis zu seinen Kindern auf den Schutzbereich von Art.

8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen könne.

6.3.2 Nach

einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig

davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen eines Ausländers in der

Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer

Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019

E. 2.1). In diesem Fall tangiert die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des

Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1; VGE

VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.3.1.2). Im Einzelfall kann es sich freilich

anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E.

3.9 S. 278). Der Rekurrent reiste [...] 1999 in die Schweiz ein und verfügte

seit dem 6. August 2003 über eine Aufenthaltsbewilligung (angefochtener

Entscheid Tatsachen Ziff. 1 f.). Damit hält er sich seit mindestens 17 Jahren

rechtmässig in der Schweiz auf. Er ist zudem sprachlich und beruflich

integriert (angefochtener Entscheid E. 13). Grundsätzlich ist deshalb davon

auszugehen, dass seine sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden

sind, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung den

Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens tangiert. Die ungenügende

wirtschaftliche Integration (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 13 f.) und

die Straftaten genügen nicht, um dem Rekurrenten die Berufung auf das Recht auf

Achtung des Privatlebens zu verweigern, sondern sind im Rahmen der

Interessenabwägung zu berücksichtigen.

Mit

Schreiben vom 20. August 2007 behauptete der Rekurrent, seine Eltern seien

verstorben und er wisse nicht, wo seine Geschwister verblieben seien. Wie die

späteren Angaben des Rekurrenten beweisen, sind diese Behauptungen unwahr

gewesen. Gemäss Eingabe des Rekurrenten vom 20. April 2012 (S. 2) leben sein

Vater, seine Schwester und sein Bruder in seiner Heimat. Am 30. November 2018

ersuchte der Rekurrent um Erteilung eines Rückreisevisums, um vom 23. Dezember

2018 bis zum 25. Januar 2019 seine kranke Mutter und seine Familie in Angola zu

besuchen. Damit ist davon auszugehen, dass auch die Mutter des Rekurrenten noch

lebt und sich in seiner Heimat aufhält. Der Rekurrent hielt sich in den Jahren

2005 (einen Monat), 2011, 2015, 2016 (rund zwei Monate) und 2018 (knapp einen

Monat) in Angola auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 12). In seiner

Replik vom 31. August 2020 (Ziff. 4) erklärt er, er gehe einmal im Jahr

nach Angola in die Ferien. Der Rekurrent ist mit einer in Spanien lebenden

Spanierin verheiratet (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 40 und

Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 Ziff. 3b). Zudem hat er mit einer anderen

Spanierin einen Sohn, der mit der Mutter in Deutschland wohnt und vom Rekurrenten

mehrmals pro Woche besucht wird (vgl. Eingabe vom 4. März 2020; Vernehmlassung

vom 23. Juli 2020 Ziff. 3b). Damit hat der Rekurrent auch zu anderen Ländern

als der Schweiz intensive Verbindungen. Er macht aber zu Recht geltend, dass

aus den vorstehend erwähnten Umständen entgegen der Ansicht des JSD nicht

geschlossen werden kann, die Verbundenheit des Rekurrenten zu Angola, Spanien

und Deutschland sei stärker als diejenige zur Schweiz (vgl. Vernehmlassung vom

23. Juli 2020 Ziff. 3b; Replik vom 31. August 2020 Ziff. 4). Damit stehen auch

die Beziehungen des Rekurrenten zu anderen Ländern der Annahme, seine sozialen Beziehungen

in der Schweiz seien so eng, dass die Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens

tangiert, nicht entgegen.

Folglich sind

die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des

Rekurrenten als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss

Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu

qualifizieren. Dieser Eingriff ist aber gemäss Art.

8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, weil mit den

Straftaten des Rekurrenten besondere Gründe für die Nichtverlängerung bestehen

und aus den im angefochtenen Entscheid und in den vorstehenden Erwägungen (vgl.

oben E. 6.2) genannten Gründen die öffentlichen Interessen an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten

seine entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen.

6.3.3 Der Rekurrent behauptet, dass er in

der Schweiz sozial fest verwurzelt sei, dass er hier einen grossen

Freundeskreis und einen Bekanntenkreis habe und dass er die Schweiz als seine

Heimat betrachte (Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 34). Er machte zudem

geltend, sein Freundes- und Bekanntenkreis befinde sich fast vollständig in der

Schweiz (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2016 S. 2; Rekursbegründung vom 19.

September 2016 Ziff. 23).

Das

Migrationsamt und das JSD machen zu Recht geltend, die sozialen Kontakte in der

Schweiz seien vom Rekurrenten nur behauptet und nicht belegt worden (vgl.

Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 S. 3; Vernehmlassung vom 23. Juli 2020

Ziff. 3b und 5). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann trotzdem als

wahr unterstellt werden, dass der Rekurrent in der Schweiz nach einem

Aufenthalt von gut 20 Jahren einen grossen Freundeskreis und einen

Bekanntenkreis hat. Auf eine besonders ausgeprägte Integration kann jedoch

weder aus der unsubstanziierten Behauptung eines grossen Freundeskreises und

eines Bekanntenkreises noch aus der unsubstanziierten Behauptung einer festen

sozialen Verwurzelung geschlossen werden. Dem Umstand, dass der Rekurrent die

Schweiz subjektiv als seine Heimat betrachtet, kann kein entscheidendes Gewicht

beigemessen werden. Das JSD hat die sozialen Bindungen des Rekurrenten mit

Ausnahme der Beziehungen zu seinen Kindern zwar nicht ausdrücklich erwähnt.

Indem es seine lange Aufenthaltsdauer berücksichtigt hat (vgl. angefochtener

Entscheid E. 12), hat es jedoch implizit auch die damit üblicherweise

verbundenen sozialen Bindungen berücksichtigt. Jedenfalls vermögen die

vorstehend erwähnten Umstände die Richtigkeit der Interessenabwägung des JSD

nicht in Frage zu stellen.

6.4

6.4.1 Der Rekurrent rügt, dass er weder erheblich

oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz

verstossen habe noch die innere oder die äussere Sicherheit gefährde.

Infolgedessen sei von Vornherein fraglich, ob die Vorinstanz die Eingriffsvoraussetzungen

von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überhaupt habe als erfüllt betrachten

dürfen. Mit Blick auf die gesamten Lebensumstände und die Tatsache, dass der

Rekurrent weder vor dem Sexualdelikt noch danach einschlägig in Erscheinung

getreten sei, könne mit Sicherheit von einer günstigen Legalprognose im

heutigen Zeitpunkt ausgegangen werden. Die Verurteilung des Rekurrenten zu

einer bedingten 17-monatigen Freiheitsstrafe müsse als negativer Ausreisser in

seiner Bio­graphie betrachtet werden. Anders lasse sich auch nicht erklären,

weshalb von Anfang an eine bedingte Strafe mit einer minimalen Probezeit

ausgesprochen worden sei. Seit den Verfehlungen seien rund 9 Jahre vergangen,

in denen sich der Rekurrent überhaupt nichts mehr habe zu Schulden kommen

lassen. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ihm keine gute Legalprognose

attestiert werden könne, weil keine Einsicht und Reue vorhanden sei, würden

deshalb nicht ansatzweise überzeugen. Nur weil eine beschuldigte Person vor den

Schranken beteuere, sie habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, wirke sich

das nicht per se negativ auf ihre Legalprognose aus, welche von einer Vielzahl

von Faktoren abhängig sei. Betreffend die günstige Legalprognose habe der

Rekurrent, welcher die Taten im Alter von 25 Jahren begangen habe, den

Tatbeweis längst angetreten. Wenn der Rekurrent in der Rekursbegründung versuche,

das begangene Delikt richtig einzuordnen, könne ihm das mit Sicherheit nicht im

Rahmen der Beurteilung der Legalprognose zum Vorwurf gemacht werden. Ebenfalls

ziemlich abwegig mute an, wenn man ihm implizit vorhalte, er delinquiere einzig

mit Blick auf das laufende Rekursverfahren nicht mehr, würden die Taten mittlerweile

doch rund 10 Jahre zurückliegen. Mit Blick auf die fehlende Gefahr für die

öffentliche Sicherheit und Ordnung lasse sich konstatieren, dass die

Eingriffsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK im Falle des Rekurrenten nicht

erfüllt seien und seine Wegweisung einen Verstoss gegen die EMRK und die BV

darstellen würde (Rekursbegründung Ziff. 26 ff.).

6.4.2

6.4.2.1 Entgegen der Auffassung des

Rekurrenten setzt die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung

des Privat- und Familienlebens nicht voraus, dass der Ausländer eine konkrete Gefahr

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Anspruch auf Achtung

des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1

EMRK kann rechtmässig eingeschränkt werden, soweit der Eingriff gesetzlich

vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Art. 8 Ziff.

2 EMRK erwähnt neben der nationalen und öffentlichen Sicherheit und der

Aufrechterhaltung der Ordnung auch die Notwendigkeit für das wirtschaftliche

Wohl des Landes, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder

der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention

verlangt wie das Verfassungsrecht nur, dass die individuellen Interessen an der

Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen

an dessen Verweigerung in einer Gesamtbetrachtung einander gegenüber gestellt

und abgewogen werden, wobei die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und

Ordnung ein in der Interessenabwägung zu berücksichtigendes Element unter

anderen darstellt (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47, 139 I 330 E. 2.2 S. 336,

135 I 143 E. 2.1 S. 147, 122 II 1 E. 2 S. 6, 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.; BGer

2C_870/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1 f.). Der konkreten Prognose über

das Wohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar

im Rahmen der umfassenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung ebenfalls

Rechnung zu tragen, die beiden Umstände geben aber – wie bereits oben dargelegt

(E. 6.1.2) – nicht den Ausschlag (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110; vgl. aber

in Bezug auf die unter das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681] fallenden

Sachverhalte BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012

E. 3.3.2; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.2). Abgesehen

davon kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen eine Gefahr des

Rekurrenten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht werden.

6.4.2.2 Das JSD stellte gestützt auf das mit

dem Urteil vom 29. Oktober 2015 verhängte Strafmass und die Erwägungen des

Appellationsgerichts zur Strafzumessung fest, in migrationsrechtlicher Hinsicht

sei von einem erheblichen Verschulden des Rekurrenten auszugehen (angefochtener

Entscheid E. 9). Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. In der

Zusammenfassung stellte das JSD fest, aufgrund der Art und Schwere der

Straftaten wiege das migrationsrechtliche Verschulden des Rekurrenten insgesamt

schwer (angefochtener Entscheid E. 26). Diese Feststellung ist unrichtig und

steht im Widerspruch zu den eigenen Feststellungen des JSD. Die vom Rekurrenten

verübten Straftaten sind zwar als schwer zu qualifizieren. Das Verschulden des

Rekurrenten ist aber bloss erheblich, wie das JSD richtig festgestellt hat

(vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Dies ändert allerdings nichts daran, dass

ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten besteht und dass

dieses Interesse die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt.

Das

JSD stellte fest, gemäss dem Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober

2015 zeuge es von einer enormen Verantwortungslosigkeit des Rekurrenten, dass

er die beiden Mädchen durch den ungeschützten Geschlechtsverkehr den Risiken

von Geschlechtskrankheiten und Schwangerschaften ausgesetzt habe, wobei sich

das Risiko einer Schwangerschaft beim einen Mädchen auch verwirklicht habe

(angefochtener Entscheid E. 9). Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, die

Schwangerschaft dürfte bei der Beurteilung seines Verschuldens nicht

berücksichtigt werden, weil der Geschlechtsverkehr, der dazu geführt habe, nach

Erreichen des Schutzalters stattgefunden habe (vgl. Rekursbegründung vom 26.

Juni 2020 Ziff. 32). Dies ist zutreffend, weil davon auszugehen ist, dass sich

das Mädchen beim betreffenden Geschlechtsverkehr nicht mehr im Schutzalter

befunden hat (vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 E. 5.1).

Dementsprechend stellte das Appellationsgericht in seinem Urteil vom 29. Oktober

2015 im Rahmen der Strafzumessung nur fest, es zeuge von einer enormen

Verantwortungslosigkeit des Rekurrenten und sei stark belastend zu

berücksichtigen, dass er die beiden Mädchen den Risiken von

Geschlechtskrankheiten und Schwangerschaft ausgesetzt habe. Dass sich das

Risiko der Schwangerschaft bei einem Mädchen verwirklicht habe, erwähnte es

entgegen der Feststellung des JSD nicht mehr (vgl. Urteil des

Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 E. 2.3.1 f.). Dass die

ungewollte Schwangerschaft bei der Beurteilung des Verschuldens des Rekurrenten

nicht berücksichtigt werden darf, ändert aber nichts daran, dass das objektive

Verschulden gemäss dem überzeugend begründeten Urteil des Appellationsgerichts

mittelschwer wiegt (Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 E.

2.3.1) und migrationsrechtlich von einem erheblichen Verschulden (vgl.

angefochtener Entscheid E. 9) auszugehen ist.

Für

die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist keine günstige Prognose

erforderlich, sondern genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; Heimgartner,

in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 42 N 6; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.

5.2.5). Dass das Appellationsgericht eine bedingte Strafe mit der minimalen

Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen hat, bedeutet deshalb nicht

notwendigerweise, dass es dem Rekurrenten eine günstige Prognose gestellt hat.

Im Übrigen gilt für die Beurteilung der Rückfallgefahr im Ausländerrecht ein

strengerer Massstab als im Straf- und Strafvollzugsrecht (BGE 137 II 233

E. 5.2.2 S. 236 f.; BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013

E. 2.3; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 5.2.5). Jedenfalls im

Ausländerrecht kann damit auch bei einer bloss geringen Rückfallgefahr eine

ungünstige Prognose vorliegen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.

Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 26) ist es deshalb nicht zu

beanstanden, dass das JSD eine gute Legalprognose verneint hat, obwohl es bloss

ein geringes Rückfallrisiko angenommen hat (vgl. angefochtener Entscheid E.

11).

Gemäss

dem Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 (E. 2.3.1-2.3.3)

zeigte der Rekurrent betreffend die beurteilten Delikte weder Einsicht noch

Reue. Gemäss der Anklageschrift vom 7. August 2012 (Ziff. I.1.c) versuchte der

Rekurrent nach Beginn des Strafverfahrens beide Mädchen durch das Versprechen

von CHF 500.– zu falschen, entlastenden Aussagen zu bewegen. Das

Appellationsgericht stellte fest, das Strafgericht habe gestützt auf die

glaubhaften Aussagen der Mädchen den in der Anklageschrift detailliert

geschilderten Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet (Urteil des

Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 E. 1.1 in Verbindung mit Urteil des

Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 E. 3.5). Unter diesen Umständen ist davon

auszugehen, dass auch die Angaben in der Anklageschrift betreffend den Versuch,

die beiden Mädchen durch das Versprechen von Geld zu falschen, entlastenden

Aussagen zu bewegen, den Tatsachen entsprechen. Mit diesem Verhalten legte der

Rekurrent nach den Taten eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag

(angefochtener Entscheid E. 9). Das JSD stellte fest, der Rekurrent zeige nach

wie vor keinerlei Tateinsicht oder Reue. Vielmehr betone er auch in seiner

Rekursbegründung vom 19. September 2016, dass er lediglich

einvernehmlichen sexuellen Kontakt mit zwei Bekannten gehabt habe, die nur

knapp das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hätten. Zudem verweise er

explizit darauf, dass die beiden Mädchen den Kontakt zu ihm freiwillig gesucht

hätten. Damit weise er den beiden damals fünfzehnjährigen Opfern in

verwerflicher Weise ein Selbstverschulden an der Tat zu (angefochtener

Entscheid E. 11). Das Appellationsgericht stellte im Rahmen der

Strafzumessung selbst fest, dass die beiden Mädchen freiwillig den Kontakt mit

dem Rekurrenten aufgenommen hatten (Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai

2014 E. 5.1; vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 E.

2.3.1). Dass der Rekurrent auf Umstände hinweist, die sein Verschulden

relativieren, darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden und spricht nicht für

eine ungünstige Legalprognose, wie er zu Recht geltend macht (vgl.

Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 26 und 31 f.). Dies ändert aber

nichts daran, dass der Rekurrent nach wie vor weder Einsicht noch Reue zeigt.

Er scheint noch immer nicht verstanden zu haben, dass auch einvernehmliche

sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren das Risiko einer

Beeinträchtigung der Kinder in ihrer Persönlichkeitsbildung und

Sexualentwicklung bergen (vgl. BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5).

Das Fehlen von Einsicht und Reue spricht im vorliegenden Fall gegen eine

günstige Legalprognose. Selbst im Strafrecht kann das Fehlen von Einsicht in

das Unrecht der Tat und das Fehlen von Reue als gegen eine günstige Prognose

sprechender Umstand berücksichtigt werden. Nur das blosse Bestreiten der Tat

darf nicht zuungunsten des Täters berücksichtigt werden (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 73–75; Trechsel/Pieth,

in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.

42 N 13).

Die

mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern beging der Rekurrent zwischen

August und dem 9. Dezember 2011 (angefochtener Entscheid E. 9) und seit der

Verurteilung zu einer Busse von CHF 40.– wegen einfacher Verletzung der

Verkehrsregeln mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2012 trat er soweit aufgrund der

Akten ersichtlich strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung. Entgegen der

Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 26) kann

daraus nicht auf eine günstige Prognose geschlossen werden. Das Wohlverhalten

des Rekurrenten wird insbesondere durch die folgenden Umstände relativiert.

Zunächst stand der Rekurrent unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens.

Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 wurde er zu einer

bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren

verurteilt. Unter Mitberücksichtigung der Zeit zwischen dem Urteil des

Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 und dem Urteil des Bundesgerichts vom 7.

Mai 2015 ist davon auszugehen, dass die Probezeit mindestens bis November 2016

gedauert hat (vgl. zu Beginn und Berechnung der Probezeit Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 44 StGB N

2; Schneider/Garré, a.a.O., Art.

44 StGB N 5 und 11 f.). Bis zu diesem Zeitpunkt drohte dem Rekurrenten

damit bei weiteren Straftaten der Vollzug der bedingten Freiheitsstrafe. Mit

Schreiben vom 24. Juli 2015 teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten mit, dass

es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus

der Schweiz wegzuweisen. Seither steht er unter dem Eindruck des hängigen

ausländerrechtlichen Verfahrens.

Schliesslich

ist auch zu beachten, dass der Rekurrent zwar nur einmal wegen mehrfacher

Sexualdelikte verurteilt wurde. Er wurde aber fünfmal wegen

Strassenverkehrsdelikten und zwei Mal wegen Übertretungen des BetmG rückfällig

(vgl. dazu oben E. 6.2.3.5). Insgesamt scheint er damit Mühe zu haben, sich an

die geltenden Regeln zu halten.

6.4.2.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen,

dass bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern eine geringe, aber nicht

bloss abstrakte Rückfallgefahr besteht. Damit stellt der Rekurrent eine Gefahr

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar.

6.5

6.5.1 Der Rekurrent macht geltend, ein

öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

und seiner Wegweisung liesse sich nur mit seiner Verurteilung zu einer

bedingten Freiheitsstrafe begründen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 30). Dies

ist falsch. Zusätzlich zu weiteren Interessen ist auch im Schutzbereich von

Art. 8 EMRK und Art. 13 BV das öffentliche Interesse an der

Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) zu berücksichtigen

(vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276, 135 I 143 E. 2.2 S. 147; BGer 2C_904/2018

vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.

5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3). Zudem begründen auch die

übrigen Straftaten (vgl. dazu E. 6.2.3.5) und die Verschuldung (vgl. dazu

angefochtener Entscheid E. 13 f.) ein gewisses öffentliches Interesse an der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seiner

Wegweisung.

6.5.2 Der Rekurrent macht zwar in Bezug auf

den Vorwurf, er sei aufgrund seiner Verschuldung als wirtschaftlich nicht

integriert zu betrachten, zu Recht geltend, dass es ihm mit seinem

Nettoeinkommen von CHF 3‘437.15 nicht möglich ist, die offenen Verlustscheine

in Höhe von CHF 117‘958.40 in absehbarer Zeit vollständig abzubauen (vgl.

Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 36). Dies ändert aber nichts

daran, dass seine wirtschaftliche Integration angesichts dieser erheblichen

Verschuldung ungenügend ist. Wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren

(insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt, hat in der Regel keine Möglichkeit,

ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen (BGer 2C_774/2019 vom

8. Mai 2020 E. 3.3). Vorliegend wird aber nicht behauptet und kann den

Akten nicht entnommen werden, dass der Rekurrent seit seiner Festanstellung im

Juni 2018 bei der L____ AG einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren

unterlegen hat, welches ihm jegliche Möglichkeit genommen hätte, bestehende

Schulden zu tilgen oder zumindest die laufenden Schulden zu bezahlen und neue

Betreibungen zu vermeiden.

Im

Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich unter den Verlustscheinen auch solche

einer Gesellschaft für Autoleasing (Betreibung der M____ AG vom 22. Mai

2012 über CHF 4‘442.70; Betreibung der M____ AG vom 4. Februar 2014 über

CHF 2‘920.05 [Auszug aus dem Kantonalen Datenmarkt vom 4. Februar 2016];

Betreibung der M____ AG vom 1. April 2016 über CHF 2‘837.25 [Auszug aus

dem Kantonalen Datenmarkt vom 5. März 2020]) befunden haben. Dies zeigt, dass

der Rekurrent seiner finanziellen Lage nicht angemessene unnötige

Verbindlichkeiten eingegangen ist (vgl. Verfügung vom 6. Juni 2016

E. 2.3).

6.6

6.6.1 Der Rekurrent macht sodann in Bezug

auf die Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Angola geltend, Angola belege bei

sämtlichen Wohlstandsindikatoren seit vielen Jahren einen der hintersten Plätze

weltweit (Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 37). Diese unsubstanziierte

und durch nichts belegte Behauptung ist falsch. So belegt Angola beispielsweise

auf der Liste der Länder nach Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf (2019) den 136.

Rang von 193 und auf der Liste der Länder nach Bruttoinlandsprodukt (BIP)

(kaufkraftbereinigt) pro Kopf (2019) den 128. Rang von 193 (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Länder_nach_Bruttoinlandsprodukt_pro_Kopf

[besucht am 9. November 2020]). Auf der Rangliste des Index der menschlichen

Entwicklung (HDI), einem Wohlstandsindikator für Staaten, belegt Angola den 149

Rang von 190 und gehört damit zu den Ländern mit mittlerer menschlicher

Entwicklung (https://de.wikipedia.org/wiki/Index_der_menschlichen_Entwicklung [besucht

am 9. November 2020]). Gemäss den Angaben der Botschaft der Republik Angola in

der Bundesrepublik Deutschland wurde Angolas Wirtschaft zwar durch den

Bürgerkrieg stark beeinträchtigt, sodass das Land zeitweilig zu den ärmsten der

Welt zählte. Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002 erhole sich das Land

aber allmählich und in den letzten Jahren sei die angolanische Wirtschaft

durchschnittlich 18 % pro Jahr gewachsen (https://www.botschaftangola.de/de-de/angola/uber-das-land/wirtschaft [besucht am 9. November 2020];

vgl. dazu Vernehmlassung Ziff. 4). Der Rekurrent weist zwar zu Recht darauf

hin, dass eine Botschaft ihr Land in einem positiven Licht darstellen möchte.

Weshalb es sich deshalb bei der Website der Botschaft der Republik Angola nicht

um eine seriöse Quelle handeln sollte (vgl. Replik vom 31. August 2020 Ziff.

5), ist jedoch nicht ersichtlich. Zudem nennt der Rekurrent keine einzige

konkrete Angabe auf der erwähnten Website, die unrichtig sein sollte.

6.6.2 Zudem verkennt der Rekurrent, dass für

die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nicht der Wohlstand des Heimatstaats

entscheidend ist, sondern ob sich der Rekurrent beruflich wiedereingliedern und

sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Ob die Annahme des JSD, die

berufliche Wiedereingliederung werde dem Rekurrenten nicht sonderlich

schwerfallen (vgl. angefochtener Entscheid E. 24), richtig ist, mag

dahingestellt bleiben. Aufgrund der in Angola absolvierten Malerlehre und der

Berufserfahrung in der Schweiz kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass

die berufliche Wiedereingliederung und der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz

dem Rekurrenten möglich sein wird. Zudem kann er dabei auf die Unterstützung

naher Verwandter zählen (vgl. angefochtener Entscheid E. 12 und 24; im

vorliegenden Urteil oben E. 6.3.2). Die Vorbringen des Rekurrenten sind nicht

geeignet, seine Möglichkeit, sich in Angola eine neue Existenz aufzubauen, in

Frage zu stellen.

6.7

6.7.1 Der Rekurrent ist schliesslich der

Auffassung, dass er anstatt der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

und der Wegweisung als milderes Mittel hätte verwarnt werden können.

6.7.2 Ist eine Massnahme begründet, aber den

Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung

dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung

ergeht im Sinne einer letzten Chance, wenn der Widerrufsgrund zwar erfüllt ist,

die Interessenabwägung den Entzug bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung

aber als unverhältnismässig erscheinen lässt (vgl. BGer 2C_1018/2016 vom 22.

Mai 2017 E. 3.2; VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.5). Wenn der Widerruf

bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung ohne vorgängige Androhung

verhältnismässig ist, ist eine solche nicht angezeigt (vgl. BGer 2C_656/2018

vom 13. Dezember 2018 E. 2.6; VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.5; VGer ZH

VB.2016.00039 vom 6. April 2016 E. 6). Eine ausländerrechtliche Verwarnung

drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz

aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht. Indessen kann auch

in diesen Fällen je nach Höhe des öffentlichen Interesses auf eine Verwarnung

verzichtet werden (BGer 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1). Falls sich die

Straftat gegen grundlegende Rechtsgüter wie Leib und Leben gerichtet hat,

sodass ein Rückfallrisiko ausländerrechtlich nicht hingenommen werden kann, ist

eine Verwarnung auch bei einem längeren Aufenthalt nicht zwingend erforderlich.

Die Verwarnung ist in dieser Ausgangslage nicht geeignet, das Ziel des Schutzes

der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten genügend zu garantieren (BGer

2C_562/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 6.2.4).

6.7.3 Im vorliegenden Fall ist die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ohne vorgängige

Androhung verhältnismässig. Eine Verwarnung ist deshalb nicht angezeigt. Mit

den mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und dem mehrfachen Verabreichen

gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder hat der Rekurrent schwere Straftaten

begangen, die sich gegen die grundlegenden Rechtsgüter der ungestörten

sexuellen Entwicklung von Kindern unter 16 Jahren (vgl. dazu BGer 6B_215/2013

vom 27. Januar 2014 E. 2.5.2) und der Gesundheit von Kindern unter 16 Jahren

(vgl. dazu Maeder, in: Basler

Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 136 StGB N 9) gerichtet haben. Eine

Verwarnung wäre im vorliegenden Fall nicht geeignet, das Ziel des Schutzes der

Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Rekurrenten genügend zu garantieren.

6.8 Nach dem Gesagten ist der

angefochtene Entscheid auch in Bezug auf die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht

zu beanstanden.

7.

Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als

unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang

sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr in

Höhe von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Nicola Inglese

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.