VD.2020.92
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_81/2021 vom 29. Juli 2021)
2. Dezember 2020Deutsch84 min
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie der Widerhandlung gegen das BetmG
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.92
URTEIL
vom 2. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola
Inglese
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 22. April 2020
betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der aus Angola
stammende A____ (Rekurrent), geboren [...] 1984, reiste [...] 1999 in die
Schweiz ein und stellte erfolglos ein Asylgesuch. Im Jahr 2001 lernte er B____
kennen, welche er [...] 2003 heiratete. Am 6. August 2003 erhielt der
Rekurrent eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nachdem
sich die Ehefrau des Rekurrenten im Mai 2006 alleine nach [...] abmeldete,
klärte das Migrationsamt bei ihr mit Schreiben vom 16. Juni 2006 die eheliche
Situation ab. Die Ehefrau machte mit Eingabe vom 10. Juli 2006 geltend, dass
sie seit dem 16. Mai 2006 von ihrem Ehemann getrennt lebe, sie aber
eine Versöhnung nicht ausschliesse. Am 26. Juli 2006 verlängerte das
Migrationsamt aufgrund der unklaren ehelichen Situation des Rekurrenten dessen
Aufenthaltsbewilligung, behielt sich aber eine erneute Überprüfung vor. Im
Rahmen einer weiteren Befragung im Jahr 2007 machte die Ehefrau geltend, dass
sie keinen Kontakt mehr zum Rekurrenten habe, von ihm gerichtlich getrennt sei
und die Scheidung wolle. Der Rekurrent erklärte demgegenüber, dass er an der
Ehe festhalte und auch regelmässig Kontakt zu seiner Ehefrau habe. Mit
Schreiben vom 22. November 2007 teilte das Migrationsamt dem
Rekurrenten mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung verlängert werde. Sein
ursprünglicher Aufenthaltszweck sei aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau
zwar nicht mehr gegeben. Angesichts seiner beruflichen und wirtschaftlichen
Situation sehe man jedoch von weiteren fremdenpolizeilichen Massnahmen ab.
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. Februar 2008 wurde der Rekurrent
wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einfacher Verletzung von Verkehrsregeln
und Fahrens ohne die erforderlichen Kontrollschilder zu einer bedingten
Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.– und zu einer Busse von CHF 1'000.–
verurteilt. Mit Strafverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 23. April
2008 wurde der Rekurrent wegen Überschreitens der signalisierten
Höchstgeschwindigkeit zu einer Busse von CHF 60.– verurteilt. Am 19. August
2008 wurde die Ehe des Rekurrenten mit seiner damaligen Ehefrau geschieden. Mit
Beschluss des Migrationsamts vom 13. August 2009 wurde dem Rekurrenten aufgrund
des Vertrauensschutzes eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung erteilt,
welche vom ehemaligen Bundesamt für Migration (heute Staatssekretariat für
Migration [SEM]) am 13. Oktober 2009 genehmigt wurde.
[...] 2009 kam C____
(italienische Staatsangehörige), Tochter des Rekurrenten und der D____ (geboren
[...] 1984, italienische Staatsangehörige) zur Welt.
Am
28. Oktober 2009 wurde der Rekurrent durch den Strafbefehlsrichter
des Kantons Basel-Stadt wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
(BetmG, SR 812.121), Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzug,
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) und
Übertretung der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) zu einer bedingten
Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 100.– mit einer Probezeit von zwei
Jahren und zu einer Busse in der Höhe von CHF 700.– verurteilt.
[...] 2011 kam E____,
Tochter des Rekurrenten und der F____ (geboren [...] 1990, schweizerische
Staatsangehörige) zur Welt.
Vom
1. Februar 2012 bis 29. März 2012 befand sich der Rekurrent aufgrund
des Tatverdachts der sexuellen Handlungen mit Kindern, der Verabreichung
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder sowie der Widerhandlung gegen das BetmG
in Untersuchungshaft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Stadt vom 20. Februar 2012 wurde der Rekurrent wegen Fahrens in
fahrunfähigem Zustand zu einer Busse in der Höhe von CHF 600.– verurteilt.
Mit Schreiben
vom 5. März 2012 befragte das Migrationsamt den Rekurrenten betreffend
seine Schulden, seine berufliche und familiäre Situation, seine Beziehungen zum
Heimatland und seine Deutschkenntnisse. Mit Schreiben vom 20. April 2012
erteilte der Rekurrent die entsprechenden Auskünfte. Mit Schreiben vom 18. Juli
2012 teilte F____ auf Nachfrage des Migrationsamts hin u.a. sinngemäss mit,
dass der Rekurrent den Unterhalt für seine Tochter nicht leiste, sondern die
Unterhaltsbeiträge durch den Kanton Basel-Landschaft bevorschusst würden. Er
sehe seine Tochter zudem nur unregelmässig, wobei sie jedoch denke, dass E____
gerne mit ihrem Vater zusammen sei. Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 teilte D____
auf Nachfrage des Migrationsamts hin mit, dass der Rekurrent keinen Unterhalt
für seine Tochter leiste, sondern die Unterhaltsbeiträge ab dem 1. Januar 2011
vom Kanton Basel-Landschaft bevorschusst würden. Bis Januar 2010 habe er die
Tochter regelmässig gesehen, danach zwei Jahre überhaupt nicht mehr und seit
März 2012 gebe es wieder sporadische Besuche.
Mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 29. August 2012 wurde der
Rekurrent wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Busse in der Höhe von CHF 80.– verurteilt. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 4. Oktober 2012 wurde der
Rekurrent wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse in der
Höhe von CHF 40.– verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 6. November 2012 wurde der Rekurrent der mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern, des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender
Stoffe an Kinder, der mehrfachen Vergehen nach Art. 19bis des BetmG
sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des BetmG für schuldig erklärt
und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten mit einer Probezeit von
zwei Jahren sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 200.– verurteilt. Weiter
wurde der Rekurrent dazu verurteilt, den beiden Opfern jeweils eine Genugtuung
in der Höhe von CHF 2'000.– zu leisten. Gegen dieses Urteil meldete der
Rekurrent Berufung an.
Vom 1. Februar
2013 bis 31. Juli 2014 wurde der Rekurrent von der Sozialhilfe Basel-Stadt
unterstützt.
Mit Schreiben
vom 3. Juli 2013 erkundigte sich der Rekurrent, wann seine
Aufenthaltsbewilligung verlängert würde und reichte zwei Einsatzverträge ein. Mit
Schreiben vom 15. Juli 2013 teilte D____ auf erneute Nachfrage des
Migrationsamts hin u.a. mit, dass die Unterhaltsleistungen immer noch durch den
Kanton Basel-Landschaft bevorschusst würden und dass der Rekurrent seine
Tochter nicht oft sehe. Mit Schreiben vom 7. August 2013 teilte F____ auf erneute
Nachfrage des Migrationsamts hin u.a. mit, dass die Unterhaltsleistungen nach
wie vor durch den Kanton Basel-Landschaft bevorschusst würden und dass der
Rekurrent seine Tochter höchstens einmal im Monat sehe.
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2014 wurde das Urteil des
Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. November 2012 bestätigt.
Gegen dieses Urteil gelangte der Rekurrent mit Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht.
[...] 2014 kam G____,
Tochter des Rekurrenten und der H____ (geboren [...] 1989, schweizerische
Staatsangehörige) zur Welt.
Mit Urteil vom
7. Mai 2015 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Rekurrenten
gegen das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 20. Mai 2014 teilweise
gut und wies die Sache zur neuen Strafzumessung an das Appellationsgericht
Basel-Stadt zurück.
Auf Nachfrage
des Migrationsamts hin antwortete H____ mit Eingabe vom 20. Juli 2015,
dass der Rekurrent keinen Unterhalt für die gemeinsame Tochter leiste und kein
Vater-Kind-Verhältnis bestehe.
Mit Verfügung
vom 30. September 2015 sistierte das Migrationsamt bis zum erneuten Entscheid
durch das Appellationsgericht Basel-Stadt das migrationsrechtliche Verfahren. Das
Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte mit Urteil vom 29. Oktober 2015 das
erstinstanzliche Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. November
2012 im Schuldpunkt und verurteilte den Rekurrenten zu einer bedingten
Freiheitsstrafe von 17 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren und zu einer
Busse in der Höhe von CHF 200.–.
Nach Aufhebung
der Sistierung und erneuten Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das
Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Juni 2016 die Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten nicht, wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg und entzog
einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.
Gegen diese
Verfügung meldete der Rekurrent beim Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD)
Rekurs an. Mit Zwischenentscheid vom 11. Juli 2016 stellte dieses die
aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her. Am 1. September 2017
teilte der Rekurrent dem JSD auf Nachfrage hin mit, dass er am 1. Juni 2017 I____
(geboren [...] 1981, spanische Staatsangehörige) in Basel geheiratet habe.
Diese habe in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht, jedoch in Spanien. Am 7. März
2019 kam in Lörrach (Deutschland) J____, Sohn des Rekurrenten und der K____
(geboren am [...] 1988, spanische Staatsangehörige) zur Welt. Auf Nachfrage des
JSD hin erteilten die Mütter der Töchter des Rekurrenten im November und
Dezember 2019 abermals Auskunft über die jeweilige Vater-Kind-Beziehung des
Rekurrenten. Auf Nachfrage des JSD hin erteilte am 11. Dezember 2019 die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) Auskünfte betreffend
die Vater-Kind-Beziehung zwischen G____ und dem Rekurrenten. Nach der Gewährung
des rechtlichen Gehörs wies das JSD mit Entscheid vom 22. April 2020 den gegen die
Verfügung des Migrationsamts vom 6. Juni 2016 erhobenen Rekurs ab und
auferlegte dem Rekurrenten eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 700.–.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 4. Mai 2020 angemeldete Rekurs des
Rekurrenten an den Regierungsrat, welchen das Präsidialdepartement mit
Schreiben vom 13. Mai 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid
überwies. Mit seiner Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 beantragt der
Rekurrent, es seien der Entscheid des JSD vom 22. April 2020 sowie die
Verfügung des Migrationsamts vom 6. Juni 2016 vollumfänglich und kostenlos aufzuheben.
Dem Rekurrenten sei die Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verlängern
respektive zu erteilen. Eventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten zu verlängern respektive zu erteilen. Subeventualiter
seien der Entscheid des JSD vom 22. April 2020 sowie die Verfügung
des Migrationsamts vom 6. Juni 2016 vollumfänglich und kostenlos
aufzuheben und die Sache zur neuen Prüfung an das Migrationsamt zurückzuweisen;
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
wird beantragt, dass dem Rekurrenten die Gelegenheit zu geben sei, auf eine
Vernehmlassung oder Stellungnahme der Rekursgegner zu replizieren. Weiter sei der
Rekurrent vor dem Appellationsgericht persönlich anzuhören und es sei nach
Durchführung des (doppelten) Schriftenwechsels eine mündliche Parteiverhandlung
vor dem Appellationsgericht durchzuführen. Mit Stellungnahme vom
23. Juli 2020 hat das JSD die kostenfällige Abweisung des Rekurses
beantragt. Hierzu hat der Rekurrent mit Schreiben vom 31. August 2020
repliziert.
Die Einzelheiten
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden
Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses folgt aus dem
Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 13. Mai 2020
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
Dispositiv
berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.2
1.2.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es
zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht
mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht
befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und
damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen
Verwaltungsbehörde zu setzen (vgl. statt vieler VGE VD.2020.75 vom
15. Oktober 2020 E. 1.2.1).
1.2.2 Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen
Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2
Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten,
sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen.
Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den
Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 305; Stamm,
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats-
und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477,
504; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.2.2, VD.2016.66 vom
20. Juni 2016 E. 1.3).
1.3
Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) schreibt den Kantonen in Konkretisierung der
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) vor,
dass die unmittelbaren Vorinstanzen des Bundesgerichts oder eine vorgängig
zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft. Daraus
folgt, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Bundesrechts wegen auch
neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden können (VGE VD.2020.75 vom
15. Oktober 2020 E. 1.3, VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E 4.2,
VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2 und VD.2016.207 vom
21. Juni 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht]; vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3 S. 374 [zum Ausländerrecht]; VGE VD.2017.197
vom 19. Dezember 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.146 vom
14. November 2017 E. 1.2 [zum Ausländerrecht]). Dementsprechend
sind bei der Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen
Entscheids durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend,
wie sie im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (vgl. BGer 2C_42/2011 vom
23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.3,
VD.2019.140 vom 4. November 2019 E. 1.2, VD.2017.197 vom 19. Dezember 2017
E. 1.2, VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 1.2 und VD.2016.207 vom
21. Juni 2017 E. 1.2). Bis zu welchem Zeitpunkt im Verfahren neue
Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden dürfen, regelt das Bundesrecht
indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen Verfahrensrechts,
hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer 2C_52/2014 vom
23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E. 3.4 und
2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober
2020 E. 1.3, VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom
26. Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.261 vom
21. September 2018 E. 2.2). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen daher nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit
der Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2020.35 vom 14. Juli 2020 E. 4.2, VD.2019.75 vom
26. Juni 2019 E. 2.4 [zum Ausländerrecht], VD.2016.96 vom
5. November 2016 E. 4.4.6 [zum Ausländerrecht] und VD.2017.261
vom 21. September 2018 E. 2.2). In späteren Eingaben kann die
rekurrierende Partei keine Noven mehr vorbringen, es sei denn, die neuen
Tatsachen oder Beweismittel hätten sich erst später ereignet oder seien erst
später bekannt geworden oder es habe zu den betreffenden Vorbringen vorher kein
Anlass bestanden (VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, a.a.O.,
S. 307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur
noch echte Noven zulässig (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.3, VD.2016.96
vom 5. November 2016 E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015
E. 4.3.1 und VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
1.4
1.4.1 Das Ausländergesetz
(AuG, SR 142.20) ist am 16. Dezember 2016
revidiert worden. Dabei ist es in Ausländer- und
Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) umbenannt
worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am
1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten
Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in
Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen
Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.
1.4.2 Das intertemporal anwendbare Recht
bestimmt sich primär nach dem anwendbaren Sachgesetz oder dem anwendbaren
Prozessrecht (VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 1.3 und VD.2019.11
vom 17. April 2019 E. 1.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 290 f.;
Tschannen/Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24
N 19). Nach der allgemeinen Übergangsbestimmung gemäss Art. 126
Abs. 1 AuG bzw. AIG bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des
Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar (VGE
VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3, VD.2019.64 vom 19. August
2019 E. 1.4 und VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1). Gemäss
einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den Weisungen des SEM ist diese
Bestimmung auf die Revision des AuG vom 16. Dezember 2016 nicht anwendbar,
weil sie sich auf das Inkrafttreten des AuG vom 16. Dezember 2005 beziehe
(BVGer F-1737/2017 vom 22. Januar 2019 E. 3.2; SEM, Weisungen AIG,
Bern 2013, aktualisiert am 1. November 2019, Ziff. 3.3.4).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Es ist üblich, dass
Übergangsbestimmungen vorbehältlich besonderer Übergangsbestimmungen nicht nur
auf das Gesetz oder die Gesetzesänderung, mit dem oder der sie erlassen worden
sind, sondern auch auf spätere Gesetzesänderungen Anwendung finden.
Entsprechend der Praxis des Bundesgerichts und vieler kantonaler
Verwaltungsgerichte bestimmt sich das anwendbare materielle Recht deshalb nach
Art. 126 Abs. 1 AuG bzw. AIG (vgl. BGer 2C_64/2019 vom
18. Dezember 2019 E. 1.3 [analoge Anwendung]; 2C_212/2019 vom
12. September 2019 E. 4.1, 2C_381/2018 vom 29. November 2018
E. 5.2.1 und 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2 [direkte
Anwendung]; VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.5.2, VD.2019.201 vom
9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019
E. 1.3, VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 1.4, VD.2019.64 vom
19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.74 vom 24. Juli 2019
E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26.
Juni 2019 E. 1.4; KGer FR 601 2018 281 vom 3. September 2019
E. 2 [direkte Anwendung]; VGer GL VG.2019.00007 vom 28. März 2019
E. II.2.3 [direkte Anwendung]; VGer SG B 2019/79 vom
26. September 2019 E. 2 [direkte Anwendung]; VGer ZH VB.2019.00232
vom 23. Oktober 2019 E. 1.2 [direkte Anwendung]).
Im vorliegenden
Fall wurde das Verfahren betreffend die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Rekurrenten vor dem 1. Januar 2018 eingeleitet. Folglich
beurteilt sich der vorliegende Fall nach den materiellen Bestimmungen des alten
Rechts, wie das JSD im Ergebnis richtig erkannt hat. Bei der materiellen
Beurteilung des vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden die Bezeichnung
AuG verwendet.
1.4.3 Betreffend das Verfahrensrecht
bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126
Abs. 2), dass sich das Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE
VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli
2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies
entspricht dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue
Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen
sofort anzuwenden sind (VGE VD.2020.75 vom 15. Oktober 2020 E. 1.5.3, VD.2019.64
vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1
und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187
E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 24 N 20)]).
1.5
1.5.1 Der Rekurrent beantragt in
verfahrensrechtlicher Hinsicht, er sei vor dem Appellationsgericht persönlich
anzuhören und es sei nach Durchführung des (doppelten) Schriftenwechsels eine
mündliche Parteiverhandlung vor dem Appellationsgericht durchzuführen
(Verfahrensantrag Ziff. 2). Dieses solle sich einen eigenen Eindruck vom
Rekurrenten machen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 43).
1.5.2 Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2
VRPG nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen
oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Ausländerrechtliche
Streitigkeiten, insbesondere Verfahren betreffend Aufenthaltsansprüche von
Ausländern, werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (BGer 2C_853/2015 vom
5. April 2016 E. 3.2, 2C_813/2012 vom 21. März 2013 E. 3,
2D_3/2012 vom 2. August 2012 E. 2, 2C_341/2010 vom 14. Oktober
2010 E. 3.2.4; VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 1.4, VD.2016.152
VD.2012.162 vom 1. Juli 2013 E. 1.2; Stamm,
a.a.O., S. 477 ff., 512). In den übrigen Fällen liegt es gemäss
§ 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf
Antrag oder von sich aus eine mündliche Verhandlung ansetzt. Stattdessen kann
auch bloss eine Gerichtsberatung angeordnet oder der Entscheid mittels
Zirkulationsbeschlusses herbeigeführt werden. Eine mündliche Verhandlung mit
Anhörung des Rekurrenten wäre nur dann angezeigt, wenn Zeugen zu befragen oder
der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten für den Verfahrensausgang
von entscheidender Bedeutung wären (vgl. VGE VD.2016.152 vom 17. Januar
2017 E. 1.4, VD.2016.96 vom 5. November 2016 E. 2, VD.2014.123 vom 25. November
2014 E. 1.3, VD.2010.39 vom 28. April 2011 E. 1.4).
1.5.3 Im vorliegenden Fall besteht kein
sachlicher Grund, der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebieten
würde. So ist es für das Gericht vorliegend nicht erforderlich, sich einen
persönlichen Eindruck des Rekurrenten zu verschaffen. Der Verfahrensantrag auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit persönlicher Anhörung des
Rekurrenten ist deshalb abzuweisen.
2.
2.1 Der Rekurrent rügt eine Verletzung
des Rechtsverzögerungsverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben namentlich
in seiner Ausprägung als Vertrauensgrundsatz und als Verbot widersprüchlichen
Verhaltens. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz bei der
Behandlung des vorliegenden Rekurses insgesamt vier Jahre habe verstreichen
lassen, was nicht zu rechtfertigen sei. Die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach
die überlange Verfahrensdauer vorteilhaft für den Rekurrenten gewesen sei, seien
nicht zu hören und würden ein durchschaubares Ablenkungsmanöver von der eigenen
Untätigkeit darstellen. Hätten die Voraussetzungen für eine Wegweisung des
Rekurrenten 2016 vorgelegen, wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, zeitnah den
Rekurs zu behandeln, damit der Rekurrent Klarheit für seine Zukunft habe. Das
jahrelange Zuwarten der Vorinstanz verstosse mithin erkennbar gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben und zweckentfremde ein Rekursverfahren. Schliesslich
verhalte sich die Vorinstanz in hohem Masse widersprüchlich, wenn nach einem
vierjährigen Verfahren, welches der Rekurrent in der Schweiz abwarten dürfe,
behauptet werde, die Interessen der Öffentlichkeit an einer Wegweisung aus der
Schweiz würden seine privaten Interessen am Verbleib überwiegen (vgl.
Rekursbegründung Ziff. 10 f., 12 und 27).
2.2 Gemäss Art. 29
Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen
Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Diese Verfahrensgarantie
wird auch als Rechtsverzögerungsverbot bezeichnet (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern
2008, S. 821 und 836; VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.2.2). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert
ein Verbot widersprüchlichen oder rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und
verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 II 627 E. 6.1
S. 636; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 621).
2.3
2.3.1 Das JSD hat gegen das
Rechtsverzögerungsverbot verstossen, indem es erst knapp vier Jahre nach der
Rekursanmeldung über den Rekurs entschieden hat. Dies stellte sinngemäss
bereits das JSD fest, indem es festhielt, das Verfahren habe unbestritten zu
lange gedauert (angefochtener Entscheid E. 21). Aus diesem Verstoss kann der
Rekurrent aber offensichtlich keinen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ableiten. Insbesondere wurde durch die lange
Verfahrensdauer entgegen der Ansicht des Rekurrenten keine berechtigte
Erwartung geschaffen, dass eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
und eine Wegweisung nicht mehr ernsthaft zur Diskussion stünden. Der Rekurrent
behauptet, die Verfahrensverzögerung habe dazu geführt, dass er seine Beziehungen
zur Schweiz nochmals intensiviert habe und er nochmals Vater geworden sei.
Diese Behauptungen sind insofern zu relativieren, als die einzige erkennbare
Intensivierung der Beziehungen des Rekurrenten zur Schweiz während des
verwaltungsinternen Rekursverfahrens darin besteht, dass er im Juni 2018 eine
Festanstellung erhalten hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 13). Der während
des verwaltungsinternen Rekursverfahrens geborene Sohn des Rekurrenten lebt in
Deutschland und hat in der Schweiz kein Aufenthaltsrecht (vgl. angefochtener
Entscheid E. 16 und 19). Soweit relevant werden die erwähnten Umstände bei der
Prüfung der Verhältnismässigkeit berücksichtigt. Weitergehende Ansprüche kann
der Rekurrent daraus nicht ableiten.
2.3.2 Entgegen der Ansicht des Rekurrenten
hat sich das JSD auch nicht widersprüchlich verhalten, indem es festgestellt
hat, die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung überwögen die privaten Interessen am
Verbleib in der Schweiz, obwohl es die aufschiebende Wirkung des Rekurses
wiederhergestellt und sich für das verwaltungsinterne Rekursverfahren fast vier
Jahre Zeit gelassen hatte.
Nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Interesse eines Ausländers, der
sich seit längerem im Land aufhält, an einem vorläufigen Verbleiben in der
Schweiz – während der Dauer des Verfahrens um eine Aufenthaltserlaubnis – in
der Regel grösser als die Interessen an einem sofortigen Wegweisungsvollzug. Es
bedarf deshalb besonderer Gründe von einem gewissen Gewicht, damit im konkreten
Einzelfall das öffentliche Interesse an einer sofortigen Wegweisung eines
solchen Ausländers dessen gegenläufiges Interesse am vorläufigen Verbleib
überwiegt und die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt (BGer
2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.5). Dementsprechend hat das Bundesgericht
unter Verweis auf Art. 17 und Art. 66 Abs. 3 AuG in der bis am 31. Dezember
2010 geltenden Fassung sowie Art. 59 Abs. 2 der Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) erwogen, wer in der Schweiz
ein Domizil eingerichtet habe und Beziehungen pflege, solle grundsätzlich nicht
– allenfalls bloss vorübergehend – gezwungen werden, seine Verwurzelung
aufzugeben und sich vor eine ungewisse Zukunft gestellt zu sehen (vgl. BGer
2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.5, 2C_304/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2.3,
2C_669/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1.2; VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E.
2). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht, wenn es von vornherein klar
ausgeschlossen erscheint, dass die ausländische Person wird in der Schweiz
verbleiben dürfen (vgl. BGer 2C_604/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 2.5,
2C_304/2010 vom 16. Juli 2010 E. 2.3, 2C_669/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1.2;
VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2), wenn von ihr gestützt auf ihr
bisheriges Verhalten nach wie vor eine ernsthafte und nicht nur abstrakte
Gefährdung der hiesigen Ordnung und Sicherheit ausgeht (vgl. BGer 2C_304/2010
vom 16. Juli 2010 E. 2.3, 2C_669/2009 vom 4. Februar 2010 E. 2.1.2; VGE
VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2) oder wenn sie in keiner Weise
integriert ist (vgl. VGE VD.2014.124 vom 7. Juli 2014 E. 2). Wenn sich die
ausländische Person nicht auf den Grundsatz, dass dem Rekurs einer ausländischen
Person aufschiebende Wirkung zu gewähren ist, berufen kann, ist ihrem Rekurs
nur, aber immerhin dann aufschiebende Wirkung zu gewähren, wenn sie Umstände
glaubhaft macht, aufgrund derer ihre privaten Interessen an der
Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands die für einen sofortigen
Wegweisungsvollzug sprechenden öffentlichen Interessen im Einzelfall
überwiegen. Folglich kann aus der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung
nicht geschlossen werden, der Rekurrent stelle keine ernsthafte Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Die lange Verfahrensdauer ist zwar ein
Indiz dafür, dass das JSD der vom Rekurrenten ausgehenden Gefahr kein besonders
grosses Gewicht beigemessen hat. Dass der Rekurrent nach Einschätzung des JSD
keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, kann daraus
aber nicht abgeleitet werden. Bei der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung geht es nur um den vorübergehenden Aufenthalt während des
Rekursverfahrens. Dementsprechend stellte das JSD zur Begründung der
aufschiebenden Wirkung sinngemäss fest, die privaten Interessen des Rekurrenten
am verfahrensbedingten Aufenthalt überwögen das öffentliche Interesse an einer sofortigen
Ausreise (vgl. Verfügung vom 11. Juli 2016 [Hervorhebung im Original]).
Zudem wird die Rückfallgefahr während des Rekursverfahrens dadurch reduziert,
dass der Rekurrent ein grosses Interesse daran hat, sich tadellos zu verhalten,
um die Erfolgschancen seines Rekurses nicht zu verschlechtern. Bei der
Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der
Wegweisung ist hingegen zu prüfen, ob der längerfristige Aufenthalt des
Rekurrenten in der Schweiz mit dem öffentlichen Interesse vereinbar ist.
Aus
den vorstehenden Gründen ist es nicht widersprüchlich, bei der Prüfung der
aufschiebenden Wirkung das Rückfallrisiko als hinnehmbar zu qualifizieren und
die privaten Interessen an der Aufrechterhaltung des bestehenden Zustands
überwiegende öffentliche Interessen zu verneinen, bei der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der
Wegweisung hingegen das Rückfallrisiko als nicht hinnehmbar zu qualifizieren
und die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz überwiegende öffentliche
Interessen zu bejahen.
Die
Rügen betreffend den Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie
gegen den Vertrauensgrundsatz sind demnach unbegründet.
3.
3.1 Der Rekurrent macht weiter geltend, dass sein
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Zur Begründung führt er im
Wesentlichen an, dass die Vorinstanz es zu Unrecht unterlassen habe, seinem
Rechtsvertreter nach dem «Sachverhaltsupdate» nochmals eine Frist einzuräumen,
um den Rekurs grundlegend neu zu begründen. Indem ein Rekurs jahrelang nicht
behandelt werde, verliere die Rekursbegründung jegliche Aktualität und faktisch
werde ein Instanzverlust herbeigeführt, sei die Rekursbegründung im Zeitpunkt
des Entscheids doch bereits mehrere Jahre alt. Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar,
weshalb nach einer vierjährigen Verfahrensdauer eine kurze Anfrage beim Migrationsamt
betreffend Wiedererwägung zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung hätte führen
sollen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 12-14).
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss
Art. 29 Abs. 2 BV umfasst insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines Entscheids, der in seine Rechtsstellung eingreift, zur
Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise
beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der
Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; VGE VD.2017.250 vom
27. Februar 2018 E. 2.2; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 232; statt vieler
VGE VD.2020.77 vom 18. Juni 2020 E. 2.5.2, mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Der
Auffassung des Rekurrenten kann insofern gefolgt werden, dass, nachdem
sich das JSD für das Rekursverfahren bereits fast vier Jahr Zeit gelassen
hatte, die vergleichsweise vernachlässigbare zusätzliche Verzögerung, die damit
verbunden gewesen wäre, einer Anfrage beim Migrationsamt nicht
entgegengestanden hätte. Dies ändert aber nichts daran, dass das JSD nicht
verpflichtet gewesen ist, beim Migrationsamt eine Stellungnahme betreffend eine
allfällige Wiedererwägung einzuholen. Eine entsprechende Pflicht lässt sich mit
Verweis auf die vorstehende Erwägung (E. 3.2) insbesondere nicht aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör ableiten.
3.3.2 Die Rüge, das JSD habe dem Rekurrenten
zu Unrecht keine Frist zur grundlegend neuen Begründung seines Rekurses
eingeräumt, ist geradezu trölerisch. Mit der Rekursbegründung vom 26. Juni 2020
bringt der Rekurrent abgesehen von den Vorwürfen der überlangen Verfahrensdauer
und des Verstosses gegen Treu und Glauben im Wesentlichen die gleichen
Argumente vor, die er bereits mit der Rekursbegründung vom 19. September 2016
vorgebracht hat. Auch bei Ansetzung einer entsprechenden Frist hätte er damit
offensichtlich keine grundlegend neue Begründung vorgebracht. Im Übrigen hätte
der anwaltlich vertretene Rekurrent eine ergänzende oder grundlegend neue
Rekursbegründung innert der mit Verfügung vom 16. Dezember 2019
angesetzten und mit Verfügungen vom 20. Januar und 17. Februar 2020 bis
4. März 2020 erstreckten Frist zur fakultativen Stellungnahme zu den
Ergebnissen der aktuellen Abklärungen des JSD einreichen können und müssen,
wenn er eine solche für erforderlich gehalten hätte. Nachdem ihm mit Verfügung
vom 16. Dezember 2019 die Möglichkeit eingeräumt worden ist, zu allen vom JSD
getätigten Abklärungen Stellung zu nehmen, durfte er sich nicht damit begnügen,
mit Eingabe vom 4. März 2020 für den Fall, dass das Migrationsamt die
Verfügung nicht in Wiedererwägung zieht, die Ansetzung einer weiteren Frist für
die Ergänzung der Rekursbegründung zu beantragen.
3.4 Damit erweist sich auch die Rüge
betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Rekurrenten als unbegründet.
4.
4.1 Der Rekurrent macht – wie bereits im
verwaltungsinternen Rekursverfahren – geltend, dass man im Zeitpunkt der
Wegweisungsverfügung auf mehrere Jahre alte kurze schriftliche Angaben der
Kindsmütter abgestellt habe. Den Kindern des Rekurrenten bzw. ihren
gesetzlichen Vertretern sei die beabsichtigte Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung indes nie formal angezeigt worden, so dass sie auch
nicht gewusst hätten, dass eine Trennung vom Kindsvater drohe. Wenngleich
zumindest die Kindsmütter in den vergangenen Jahren teilweise Fragebögen
bezüglich des Kontakts der Kinder zum Rekurrenten zu beantworten gehabt hätten,
sei gemäss den dem Rekurrenten vorliegenden Verfahrensakten zu keinem Zeitpunkt
die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit der angestrebten
Wegweisung erfolgt. Obwohl diese unweigerlich die Trennung eines Elternteils zu
seinen Kindern zur Folge hätte, die Kinder mit anderen Worten unmittelbar von
dieser Massnahme betroffen wären. Auch sei dem Umstand, dass die Kindsmütter
offensichtlich eigene Interessen verfolgen würden und nicht zwingend jene ihrer
Kinder, keinerlei Rechnung getragen worden. Gemäss dem Rekurrenten hätte den
Kindern mit Blick auf potentiell divergierende Interessen der obhutsberechtigten
Kindsmütter zwingend eine eigenständige rechtliche Vertretung zur Seite
gestellt werden müssen, welche deren Interessen im vorliegenden Verfahren
wahrnimmt. Das JSD habe mit seinem Verhalten schwerwiegend gegen das
Übereinkommen über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) verstossen und das
rechtliche Gehör der Kinder verletzt (vgl. Rekursbegründung Ziff. 15-19 und 43).
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 KRK
sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung
zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden
Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes
angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird
dem Kind gemäss Art. 12 Abs. 2 KRK insbesondere die Gelegenheit
gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren
entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im
Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Die
Fähigkeit, sich eine eigene Meinung zu bilden, ist mit der Urteilsfähigkeit im
Sinne von Art. 16 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
gleichzusetzen (BGer 5A_869/2013 vom 24. März 2014 E. 2.1.1; VGE
VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E.
6.3.1; vgl. BGE 131 III 553 E. 1.1 S. 554). Formallogische
Denkoperationen sind erst ab ungefähr elf bis dreizehn Jahren möglich und auch
die sprachliche Differenzierungs- und Abstraktionsfähigkeit ist erst ab diesem
Alter entwickelt (BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015 E. 3.1, 5A_43/2008 vom
15. Mai 2008 E. 4.1, 5C.209/2005 vom 23. September 2005 E. 3.1). Aus
diesem Grund ist im Hinblick auf eine Kindesanhörung die Urteilsfähigkeit
gewöhnlich ab dem zwölften Altersjahr zu bejahen (vgl. BGer 5A_354/2015 vom 3.
August 2015 E. 3.1, 5A_701/2011 vom 12. März 2011 E. 2.2.2).
Art. 12 KRK ist unmittelbar anwendbar (BGE 124 II 361
E. 3c S. 368, BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005
E. 4.1; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5.
Januar 2017 E. 6.3.1, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1; Caroni, in: Caroni et al. [Hrsg.],
Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 47 N 26) und gilt
auch in ausländerrechtlichen Verfahren, wenn diese das Kind berühren (VGE
VD.2017.15 vom 3. Juni 207 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E.
6.3.1; vgl. BGE 124 II 361 E. 3c S. 368;
BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1). Im
Ausländerrecht kann der konventionsrechtliche Gehörsanspruch namentlich in
Verfahren zum Zuge kommen, in denen das Aufenthaltsrecht des Kindes oder einer
für das Kind sorgenden Betreuungsperson in Frage steht (BGer 2A.348/2005
vom 21. Oktober 2005 E. 4.4; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni
2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1; SEM,
Weisungen und Erläuterungen I. Ausländerbereich [Weisungen AIG], überarbeitete
und vereinheitlichte Fassung, Bern Oktober 2013, aktualisiert am 1. November
2019, Ziff. 10.2). Wenn es sich um eine lebendige und wichtige persönliche
Beziehung handelt, kann allenfalls auch die drohende Unterbrechung oder
Erschwerung der Kontaktmöglichkeiten mit einem nicht betreuungsberechtigten
Elternteil die Interessen des Kinds derart berühren, dass diesem aufgrund von
Art. 12 Abs. 1 UN-KRK eine Äusserungsmöglichkeit eingeräumt werden muss (BGer
2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.4; SEM, Weisungen AIG,
Ziff. 10.2). Träger der Konventionsgarantie von Art. 12 KRK ist
das Kind. Es kann den Anspruch selber oder durch seinen gesetzlichen Vertreter
geltend machen (VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5.
Januar 2017 E. 6.3.1; BGer 2A.348/2005 vom 21. Oktober 2005
E. 4.3). Nach der KRK ist das Kind nicht zwingend mündlich und persönlich,
sondern lediglich in angemessener Weise anzuhören. Die Anhörung kann je nach
der zu behandelnden Problematik und den Umständen des Einzelfalles auch
schriftlich oder über einen Vertreter vorgenommen werden
(BGE 136 II 78 E. 4.8 S. 87, 124 II 361
E. 3c S. 368; VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3,
VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1). Unter Umständen ist es
insbesondere möglich, davon auszugehen, dass der Standpunkt des Kindes im
ausländerrechtlichen Verfahren von einem Elternteil oder den Eltern vertreten
wird (BGE 124 II 361 E. 3c S. 368;
BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011 E. 3.3.2;
VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom
5. Januar 2017 E. 6.3.1). Dies kann insbesondere dann der Fall
sein, wenn die Interessenlagen der Eltern und des Kindes gleichgerichtet sind
(VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar
2017 E. 6.3.1; vgl. BGer 2C_192/2011 vom 14. September 2011
E. 3.3.2). Massgebend ist, dass der Standpunkt des Kindes in tauglicher
Weise Eingang ins Verfahren gefunden hat (VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E.
2.3, VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.1; vgl. BGer 2C_192/2011 vom
14. September 2011 E. 3.3.2, 2A.348/2005 vom
21. Oktober 2005 E. 4.1).
4.2.2
4.2.2.1 Die Kinder des Rekurrenten sind ein
Jahr (Sohn), sechs Jahre (G____), neun Jahre (E____) und elf Jahre (C____) alt.
Im Hinblick auf eine Kindesanhörung ist die Urteilsfähigkeit deshalb allen
Kindern des Rekurrenten abzusprechen. Folglich haben sie kein Anhörungsrecht
gemäss Art. 12 KRK. Wenn überhaupt könnte die Urteilsfähigkeit höchstens bei
der Tochter C____ in Betracht gezogen werden. Da der Rekurrent nicht
obhutsberechtigt ist, erscheint es fraglich, ob die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung und seine Wegweisung seine Kinder im Sinne von Art. 12
KRK berührt. Jedenfalls für die Tochter G____, mit welcher der Rekurrent keinen
Kontakt pflegt (vgl. dazu unten E. 4.3.2.2), ist dies zu verneinen. Zumindest
die Tochter G____ hat auch aus diesem Grund kein Anhörungsrecht gemäss Art. 12
KRK. Im Übrigen wären die Anhörungsrechte der in der Schweiz wohnhaften Kinder
des Rekurrenten gemäss Art. 12 KRK im vorinstanzlichen Verfahren ohnehin
gewahrt worden.
4.2.2.2 Bei einer Interessenkollision
entfallen gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB von Gesetzes wegen die Befugnisse der
Eltern in der entsprechenden Angelegenheit und ernennt gemäss Art. 306 Abs. 2
ZGB die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit
selber. Grundsätzlich ist abstrakt zu bestimmen, ob eine Interessenkollision im
Sinne von Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB vorliegt oder nicht. Von einer solchen ist
die Rechtsprechung ausgegangen, wenn sich die Interessen des Vertretenen und
des gesetzlichen Vertreters widersprechen oder wenn sich der gesetzliche
Vertreter von Interessen ihm nahestehender Dritter, die nicht mit jenen des
Vertretenen übereinstimmen, beeinflussen lassen könnte. Entscheidend ist die
Frage, ob die Möglichkeit besteht, dass der gesetzliche Vertreter zum Nachteil
des Vertretenen handelt (BGE 145 III 393 E. 2.7 S. 397). In eherechtlichen und
selbständigen Kindesunterhaltsprozessen entfällt die Vertretungsmacht des
Elternteils, der für das Kind Unterhalt fordert, nur dann, wenn im Einzelfall
ein konkreter Interessenkonflikt vorliegt (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.7.2-2.7.4
S. 397 ff.).
Zwischen
den Müttern und den Kindern besteht abstrakt hinsichtlich der Frage der
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Vaters kein
Interessenkonflikt.
Die
Behauptung des Rekurrenten, die Interessen der obhutsberechtigten Mütter und
ihrer Kinder seien potentiell divergierend, genügt nicht zur Begründung einer
Interessenkollision im Sinne von Art. 306 Abs. 2 und 3 ZGB Der Rekurrent macht
konkret geltend, aus den Schreiben der Mütter werde ziemlich deutlich, dass sie
ihm nicht nur gut gesinnt seien und ihre Angaben zumindest teilweise
persönliche Animositäten vermuten liessen. Die Mutter von C____ erklärte im
Juli 2013, sie vertraue dem Rekurrenten insbesondere wegen der sexuellen
Übergriffe auf junge Frauen, womit offensichtlich die mehrfachen sexuellen
Handlungen mit Kindern gemeint waren, nicht mehr (Schreiben der Mutter von C____
vom 15. Juli 2013). Dies ist verständlich. Der Mutter von E____ fehlt das für
Übernachtungen der Tochter beim Rekurrenten und Ferien der Tochter mit dem
Rekurrenten erforderliche Vertrauen (Schreiben der Mutter von E____ [Eingang
18. Juli 2012] und Schreiben der Mutter von E____ vom 7. August 2013), was
angesichts des von ihr geschilderten Verhaltens des Rekurrenten ebenfalls
nachvollziehbar ist. Im August 2013 erklärte sie, sie werde dem Rekurrenten den
Kontakt zur Tochter verbieten, weil sie finde, er habe kein Recht, die Tochter
zu sehen, wenn er seinen Pflichten als Vater nicht nachkomme, und weil sie
denke, dass die Tochter von ihm nur enttäuscht und verletzt werde. Wenn die
Tochter älter sei und auf Kontakt mit dem Vater bestehe, stehe sie ihr aber
sicher nicht im Weg (Schreiben der Mutter von E____ vom 7. August 2013). Den
Antworten der Mutter von E____ vom Dezember 2019 ist jedoch zu entnehmen, dass
der Rekurrent die Tochter nach einem Kontaktunterbruch von zwei Jahren seit
einem halben Jahre ungefähr ein Mal pro Monat sehe und dass die Mutter die
Treffen unterstütze. Zudem äusserte sich die Mutter von E____ positiv über den
Rekurrenten und die Beziehung zwischen ihm und der Tochter (Aktennotiz vom 4.
Dezember 2019). Hinweise auf eine feindselige Einstellung der Mütter gegenüber
dem Rekurrenten finden sich in ihren Antworten nicht (vgl. Schreiben der Mutter
von C____ vom 31. Mai 2012 und 15. Juli 2013; Schreiben der Mutter
von C____ [Eingang 13. November 2019]; Schreiben der Mutter von E____ [Eingang
18. Juli 2012]; Schreiben der Mutter von E____ vom 7. August 2013; Aktennotiz
vom 4. Dezember 2019; Schreiben der Mutter von G____ [Eingang 20. Juli 2015]).
Selbst wenn die Mütter dem Rekurrenten nicht nur gut gesinnt wären und
persönliche Animositäten gegen ihn hätten, könnte daraus nicht abgeleitet
werden, dass die Mütter ein Interesse daran haben, dass die
Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten nicht verlängert wird, und deshalb ein
konkreter Interessenkonflikt bestehen könnte. Dagegen spricht auch der Umstand,
dass sich die Mütter von C____ und E____ differenziert zu den
Vater-Kind-Beziehungen geäussert und durchaus auch für den Rekurrenten günstige
Angaben gemacht haben. Die Mutter von G____ konnte nur wenige Angaben machen,
weil der Rekurrent ihre Tochter nur ein paar wenige Male gesehen hat und mit
der Tochter keinen Kontakt mehr hat (vgl. angefochtener Entscheid E. 18 und im
vorliegenden Urteil unten E. 4.3.2.2). Schliesslich behauptet der
Rekurrent, die Eingabe der Mutter von C____ vom November 2019 zeige, dass nicht
Kindesinteressen wahrgenommen würden, sondern eine persönliche Abrechnung
zwischen der Mutter und dem Rekurrenten stattfinde. Diese Behauptung ist
haltlos. Das Schreiben der Mutter von C____ enthält zwar Angaben zum Verhalten
des Rekurrenten, die den Eindruck erwecken, dass er seine Pflichten als Vater
teilweise nicht ernst nimmt. Die betreffenden Angaben werden vom Rekurrenten
aber nicht einmal substanziiert bestritten.
4.2.2.3 Zusammenfassend haben zwischen den
Müttern und den Kindern keine Interessenkollisionen bestanden und sind die
Kinder durch ihre Mütter als gesetzliche Vertreterinnen wirksam vertreten
worden. Die Mutter von C____ hat sich drei Mal eingehend schriftlich zum
Vater-Kind-Verhältnis und zum Kindesunterhalt geäussert (Schreiben der Mutter
von C____ vom 31. Mai 2012 und 15. Juli 2013; Schreiben der Mutter von C____
[Eingang 13. November 2019]). Die Mutter von E____ äusserte sich zwei Mal
eingehend schriftlich und einmal eingehend mündlich zum Vater-Kind-Verhältnis
und zum Kindesunterhalt (Schreiben der Mutter von E____ [Eingang 18. Juli
2012]; Schreiben der Mutter von E____ vom 7. August 2013; Aktennotiz vom 4.
Dezember 2019). Die Mutter von G____ äusserte sich einmal schriftlich zum
Vater-Kind-Verhältnis und zum Kindesunterhalt (Schreiben der Mutter von G____ [Eingang
20. Juli 2015]). Zudem wurden die Akten der KESB betreffend G____ beigezogen.
Damit haben die Standpunkte der Kinder in tauglicher Weise Eingang ins
Verfahren gefunden. Auch wenn die in der Schweiz wohnhaften Kinder des
Rekurrenten gemäss Art. 12 KRK ein Anhörungsrecht hätten, wäre ihnen dieses
somit gewährt worden und hätten sie keinen konventionsrechtlichen Anspruch auf
Einsetzung einer Kindesvertretung.
4.3
4.3.1
4.3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht nur den Parteien eines Verwaltungs- oder
Gerichtsverfahrens zu (BGE 129 I 232 E. 3.3 S. 238; VGE VD.2016.154 vom
5. Januar 2017 E. 6.3.3; Rhinow
et al., Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 312; vgl. oben E.
3.2). Die Parteistellung setzt voraus, dass der oder die Betroffene durch die
Verfügung persönlich und unmittelbar einen rechtlichen oder tatsächlichen
Nachteil erleidet. Ein bloss mittelbares Interesse genügt nicht (VGE
VD.2016.154 vom 5. Januar 2017 E. 6.3.3; vgl. BGE 131 II 587 E. 3 S. 589
f., 127 II 264 E. 2c S. 269, 123 II 376 E. 2 S. 378 f.; Marantelli/Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 6 N
16; Rhinow et al., a.a.O.,
N 850).
4.3.1.2 Die Kinder des Rekurrenten sind durch
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des
Rekurrenten entgegen dessen Auffassung nur mittelbar betroffen, indem dadurch
die Möglichkeiten des persönlichen Verkehrs zwischen dem Rekurrenten und seinen
Kindern eingeschränkt werden, soweit ein persönlicher Verkehr überhaupt
besteht. Folglich kommt ihnen im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung zu
und haben sie entgegen der Ansicht des Rekurrenten keinen Anspruch auf
rechtliches Gehör zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und zur
Wegweisung des Rekurrenten (vgl. VGE VD.2016.154 vom 5. Januar 2017
E. 6.3.3).
Im
Übrigen wäre den Müttern als gesetzlichen Vertreterinnen der in der Schweiz
wohnhaften Kinder des Rekurrenten das rechtliche Gehör mit Schreiben vom 24.
April 2012 (Mutter von E____), 21. Mai 2012 (Mutter von C____), 9. Juli 2013
(Mütter von C____ und E____), 9. Juli 2015 (Mutter von G____) und 14. Oktober
2019 (Mütter von C____, E____ und G____) gewährt worden (vgl. dazu
angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 16 f., 23 f., 28 und 43). In den ersten
Schreiben teilte das Migrationsamt den Müttern mit, dass die Abklärung
betreffend Vater-Kind-Beziehung zwecks Prüfung der Aufenthaltsbewilligung des
Rekurrenten erfolge (Schreiben vom 24. April 2012, 21. Mai 2012 und 9. Juli
2015). Mit den Schreiben vom 14. Oktober 2019 wurden die Mütter darauf
hingewiesen, dass die Abklärung des Vater-Kind-Verhältnisses im Rahmen des
Rekursverfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung des Rekurrenten erfolge (Schreiben vom 14. Oktober 2019). Damit
wussten die Mütter, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung in Betracht gezogen wurden. Die Behauptung des Rekurrenten, die
Mütter hätten nicht gewusst, dass eine Trennung der Kinder vom Rekurrenten
drohe, ist deshalb unzutreffend. Da die Kinder im vorliegenden Verfahren keinen
Anspruch auf rechtliches Gehör haben, besteht auch kein Anlass, zur Wahrnehmung
ihres rechtlichen Gehörs eine Kindesvertretung einzusetzen.
4.3.2
4.3.2.1 Wie erwähnt umfasst der Anspruch auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV u.a. auch das Recht, erhebliche
Beweise beizubringen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an
der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (vgl. oben E. 3.2, mit Hinweisen). Die Behörde kann von der
Abnahme eines beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der
rechtserhebliche Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall
ist, beurteilt sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung (VGE
VD.2017.250 vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage Zürich
2013, N 153 und 457; Waldmann/Bickel,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 33
N 21 f.). Demnach darf die Behörde von weiteren Beweisabnahmen
absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage
ihre Überzeugung gebildet hat und mit nachvollziehbaren Gründen annehmen kann,
dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (VGE VD.2017.250
vom 27. Februar 2018 E. 2.2; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
a.a.O., N 537; Waldmann/Bickel,
a.a.O., Art. 29 N 88 und Art. 33 N 22).
4.3.2.2 Betreffend die in der Schweiz
wohnhaften Kinder würdigte das JSD bei seinen Feststellungen in Bezug auf die
Vater-Kind-Beziehungen und die Interessen der Kinder die schriftlichen Angaben
des Rekurrenten und der Mütter sowie die Akten der KESB. Mit überzeugender
Begründung ist es zum Schluss gelangt, dass der Rekurrent zu seiner Tochter G____
keinen Kontakt hat, dass er seine Tochter C____ selten und seine Tochter E____
seit Sommer 2019 etwa einmal pro Monat sieht, wobei E____ den Rekurrenten als
wichtige Bezugsperson betrachtet und gelegentlich bei ihm übernachtet (vgl.
angefochtener Entscheid E. 18 f.). Der anwaltlich vertretene Rekurrent
behauptet bloss pauschal, er pflege mit allen drei in der Schweiz lebenden
Kindern regelmässigen Kontakt bzw. es sei erstellt, dass er für seine Kinder
eine wichtige Bezugsperson sei und mit ihnen immer wieder Sachen unternehme
(Rekursbegründung Ziff. 22 und 38), bleibt für diese Behauptungen aber jegliche
Substanziierung und jeglichen Beweis schuldig. Unter diesen Umständen kann
davon ausgegangen werden, dass eine Kindesvertretung betreffend die in der
Schweiz wohnhaften Kinder keine Angaben machen würde, die geeignet wären, die
aufgrund der Akten gebildete Überzeugung in Frage zu stellen.
4.3.2.3 Der Rekurrent behauptet, dass er
seinen in Deutschland wohnhaften Sohn mehrmals wöchentlich besuche und für ihn
monatlich EUR 250.– bezahle (Eingabe vom 4. März 2020 S. 2). Diese
Behauptungen stehen der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der
Wegweisung auch bei Wahrunterstellung nicht entgegen. Dass eine
Kindesvertretung darüber hinausgehende Angaben machen würde, ist
auszuschliessen. Aus den vorstehenden Gründen kann der Rekurrent auch aus dem
Beweisantragsrecht keinen Anspruch auf Einsetzung einer Kindesvertretung
ableiten. Ob sich das Migrationsamt betreffend die Töchter C____ und E____ mit
den im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verfügung rund drei Jahre alten
Auskünften der Mütter begnügen durfte (vgl. dazu angefochtener Entscheid E.
17), kann offen bleiben, weil eine allfällige diesbezügliche Verletzung des
Anspruchs des Rekurrenten auf rechtliches Gehör entgegen dessen Auffassung
zweifellos dadurch geheilt worden ist, dass das JSD im Oktober und November 2019
bei allen drei Müttern erneut Auskünfte zu den Vater-Kind-Beziehungen eingeholt
hat. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung Ziff. 17) sind
die diesbezüglichen Anfragen auch inhaltlich nicht zu beanstanden.
4.3.2.4 Zusammengefasst erweist sich die Rüge
des Rekurrenten, die Vorinstanzen hätten zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der
Kinder eine Kindesvertretung bestellen müssen, auch unter dem Aspekt des
Beweisrechts als unbegründet.
5.
Gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden,
wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden
ist. Entsprechend den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hat das
Bundesgericht das Kriterium der Längerfristigkeit der Strafe in diesem Kontext
dahingehend konkretisiert, dass es einer Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr bedarf, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht
kumuliert werden dürfen (BGE 137 II 297 E. 2.3.6 S. 302, 135 II 377 E. 4.2 S.
379 ff. und E. 4.5 S. 383). Es ist unbestritten, dass der Rekurrent aufgrund
des rechtskräftigen Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom
29. Oktober 2015, mit welchem er der mehrfachen sexuellen Handlungen
mit Kindern, des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an
Kinder und der mehrfachen Vergehen nach Art. 19bis des BetmG für
schuldig erklärt und zu 17 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug,
unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse in der
Höhe von CHF 200.– verurteilt wurde (AGE SB.2013.16 vom 29. Oktober 2015),
den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG bzw. den Grund für die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt.
6.
Der
Rekurrent bestreitet aber unter Berufung auf den kombinierten Schutzbereich von
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV
die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
und seiner Wegweisung.
6.1
6.1.1 Auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds ist die
Aufenthaltsbewilligung nur zu widerrufen, wenn der Widerruf nach den gesamten
Umständen angemessen und verhältnismässig ist (Hunziker,
in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 6 ff.; Spescha, a.a.O., Art. 62
N 2). Aus diesem Grund ist auch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zulässig,
wenn sie verhältnismässig ist, und führt das Vorliegen eines Widerrufsgrunds
nicht automatisch zur Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung (Bolzli, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 33 N 8;
Nüssle, in:
Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar. Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 33 N 33; vgl. SEM,
Weisungen AIG, Ziff. 3.4.5). Soweit kein gesetzlicher oder
völkerrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht, hat der Ausländer keinen
Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und liegt deren
Verlängerung im Ermessen der zuständigen Behörde (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7; Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 7
und 33; SEM, Weisungen AIG, Ziff. 3.4.5). Das Ermessen der
Behörde ist beim Entscheid über die Bewilligungsverlängerung allerdings weniger
gross als bei der erstmaligen Erteilung (Uebersax,
in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009,
Rz. 7.110; Nüssle, a.a.O.,
Art. 33 N 33; Bolzli,
a.a.O., Art. 33 N 7; zum Ganzen: VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.
5.1, VD.2016.207 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.2).
6.1.2 Beim
im pflichtgemässen Ermessen zu treffenden Entscheid ist insbesondere der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) zu beachten (Bolzli, a.a.O., Art. 33 N 7).
Die zuständige Behörde hat deshalb eine umfassende Interessenabwägung
vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der
Bewilligung und der Wegweisung einerseits und dem privaten Interesse des
Ausländers an der Verlängerung der Bewilligung andererseits (Nüssle, a.a.O., Art. 33 N 33;
vgl. VGE VD.2011.115 vom 24. Oktober 2011 E. 3 und VD.2013.210 vom
30. Juni 2014 E. 3.1; Zünd/Arquint
Hill, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, Rz. 8.44). Das öffentliche Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss die privaten Interessen der
betroffenen Personen überwiegen (SEM, Weisungen AuG, Ziff. 8.3). Dabei
sind folgende Elemente zu gewichten und gegeneinander abzuwägen: (1) die Art
und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder
Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3)
die Nationalität der verschiedenen Beteiligten; (4) der seit der Tat vergangene
Zeitraum; (5) das Verhalten des Ausländers während diesem; (6) die familiäre
Situation des Betroffenen, die Dauer seiner Ehe und andere Hinweise auf die
Qualität des Ehelebens; (7) ob der Ehepartner bei Eingehung der Beziehung
Kenntnis von der Straftat hatte; (8) ob aus der Beziehung Kinder hervorgegangen
sind und gegebenenfalls deren Alter; (9) auf welche Schwierigkeiten der Partner
und die Kinder bei einer Ausreise in die Heimat des Betroffenen stossen würden;
(10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und
zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand des Betroffenen und seiner
Angehörigen; (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer
der Fernhaltung sowie (13) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie
drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Saber
und Boughassal
gegen Spanien vom 18. Dezember 2018
[Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Unter dieses letzte Kriterium
fällt der besondere Schutz der Kindesinteressen, möglichst mit beiden
Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu
werden (BGE 143 I 21 E. 5.5 S. 29 ff., 135 II 377 E. 4.3
S. 381 f., BGer 2C_870/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1). Keines dieser
Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung
bzw. Gewichtung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGer 2C_564/2019 vom
6. Februar 2020 E. 5.2, 2C_410/2018 vom 7. September 2018
E. 4.2, 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4, mit
Hinweisen). Als zulässiges öffentliches Interesse fällt insbesondere das
Durchsetzen einer restriktiven Einwanderungspolitik (BGE 135 I 153
E. 2.2.1 S. 156, 137 I 284 E. 2.1 S. 288) und das
Verhindern von Straftaten in Betracht (BGer 2C_775/2017 vom 28. März 2018
E. 1.3.3; vgl. zum Ganzen VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 6.1). Die
Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV)
entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von
verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der konventionsrechtlichen
Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014 E. 4.1,
2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit Hinweisen). Soweit daher sowohl
nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen
Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit
Hinweisen; VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.3.1, VD.2018.23 vom 26. Mai
2018 E. 2.3, mit Hinweisen).
6.2
6.2.1 Der Rekurrent
macht geltend, dass er regelmässigen Kontakt mit seinen Kindern pflege und für
diese eine grosse affektive Zuneigung empfinde. Nicht entscheidend sei hierbei,
dass er gemäss der Vorinstanz den Kontakt nicht im Rahmen eines üblichen
familienrechtlichen Besuchsrechts ausübe. Bei insgesamt vier Kindern von vier
Müttern und einer vollen Erwerbstätigkeit wäre dies schon aus praktischen
Gründen nicht möglich und könne ihm der erwähnte Umstand deshalb auch nicht zum
Vorwurf gereichen. Dass der Vater aber eine wichtige Bezugsperson für die
eigenen Kinder darstelle und mit ihnen immer wieder Sachen unternehme, sei
erstellt. Ebenfalls komme es im Rahmen der Kontakte auch immer wieder zu
finanziellen Zuwendungen gegenüber den Kindern. Eine Trennung von diesen würde
also für beide Seiten äusserst negative Folgen nach sich ziehen. In Anbetracht
dessen sei davon auszugehen, dass die vorgesehene staatliche
Entfernungsmassnahme eine echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtige,
ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben
andernorts zu pflegen. Demzufolge finde ein Eingriff in den
konventionsrechtlich geschützten Anspruch auf Schutz des Familienlebens gemäss
Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV statt.
6.2.2
6.2.2.1 Besteht zwischen einer ausländischen
Person und einem Familienangehörigen eine tatsächlich gelebte und intakte
familiäre Beziehung, hat dieser in der Schweiz ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht, Niederlassungsbewilligung, auf einem
gefestigten Rechtsanspruch beruhende Aufenthaltsbewilligung) und ist es diesem
nicht möglich und von vornherein ohne Weiteres zumutbar, das Familienleben mit
der ausländischen Person im Ausland zu führen, so stellt es einen Eingriff in
das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13
Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
dar, der ausländischen Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen (VGE
VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2018176 vom 12. Dezember 2018 E. 3.3
und 4.1.1, VD.2017.218 vom 1. Februar 2018 E. 4.2.2; vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46, 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f., 135 I
153 E. 2.1 S. 155). Unter den genannten Voraussetzungen ergibt sich
deshalb aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens ein grundsätzlicher Anspruch
auf Anwesenheit und damit auf eine entsprechende ausländerrechtliche
Bewilligung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.2, VD.2017.88 vom
27. September 2017 E. 3.3.2, VD.2016.43 vom 16. September 2016
E. 5.1.2.1).
6.2.2.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte
ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von
vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm
eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel
nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land
wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem
Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8
Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV ist es grundsätzlich
ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland
her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts
entsprechend auszugestalten sind (BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; BGer
2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.1; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni
2020 E. 5.2.3, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169
vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2). Wenn die regelmässige Ausübung des
Besuchsrechts gegenüber einem in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Kind,
namentlich wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des
ausländischen Elternteils sowie der Reisekosten, im Rahmen von Kurzaufenthalten
praktisch nicht möglich oder zumutbar ist, ergibt sich aus dem Recht auf
Achtung des Familienlebens zwar ein grundsätzlicher Anspruch des nicht
sorgeberechtigten ausländischen Elternteils auf dauernde Anwesenheit und damit
in der Regel auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Ein
Eingriff in diesen Anspruch und damit die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung ist aber gegebenenfalls wegen überwiegender öffentlicher
Interessen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK und
Art. 36 BV gerechtfertigt (VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.3; vgl.
VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.3, VD.2019.201 vom 9. Dezember
2019 E. 3.2.3.2).
6.2.2.3 Ein Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kommt gemäss der Rechtsprechung
grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn zwischen dem Ausländer und dessen Kind
in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung
besteht, die wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Land, in das der
Ausländer vermutlich auszureisen hätte, praktisch nicht aufrechterhalten werden
könnte, und sich der Ausländer bisher in der Schweiz tadellos verhalten bzw. zu
keinerlei (nennenswerten) Klagen Anlass gegeben hat (VGE VD.2019.236 vom
7. Juni 2020 E. 5.2.4, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.1,
VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S.
97 und E. 5.2.1 f. S. 98 f., 142 II 35 E. 6.2 S. 47, 139 I 315
E. 2.2 S. 319; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018
E. 2.1, 2C_187/2016 vom 12. April 2017 E. 5.2.1, 2C_1125/2014 vom
9. September 2015 E. 4.2, 2C_1141/2014 vom 10. September 2015
E. 2.4, 2C_648/2014 vom 6. Juli 2015 E. 2.2, 2C_1231/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 3.3, 2C_858/2012 vom 8. November 2012
E. 2.2, 2C_751/2012 vom 16. August 2012 E. 2.3, 2C_336/2012 vom
3. August 2012 E. 3.2). Unter besonderen Umständen sind indes eine
besonders enge wirtschaftliche Beziehung und ein tadelloses Verhalten keine
notwendige Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.4, VD.2019.201
vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.4 vom 5. Juni 2019 E. 2.3.2; vgl.
betreffend das tadellose Verhalten BGE 144 I 91 E. 5.2.4 S. 100 und E. 6.2
S. 102; BGer 2C_723/2014 vom 6. August 2015 E. 2.3, 2C_728/2014 vom
3. Juni 2015 E. 4.1, VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018
E. 3.6, VD.2017.220 vom 4. Dezember 2017 E. 2.2.3, VD.2016.169
vom 23. Juli 2017 E. 2.3.2, VD.2016.113 vom 15. Februar 2017
E. 3.2.3).
6.2.2.4 Gemäss der neuesten
bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen die vorstehend erwähnten vier
Voraussetzungen (besonders enge Beziehung in [1] wirtschaftlicher und [2]
affektiver Hinsicht, [3] praktische Unmöglichkeit, die Beziehung aufrecht zu
erhalten, und [4] tadelloses Verhalten) grundsätzlich als Elemente der
gesamthaft vorzunehmenden Interessenabwägung zusammen betrachtet werden (VGE
VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.
3.2.3.3; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 S. 97; BGer 2C_950/2017 vom
16. Mai 2018 E. 3.2, 2C_904/2018 vom 24. April 2019
E. 5.3.2, 2C_665/2017 vom 9. Januar 2018 E. 4.2–4.4). Damit
dürfte grundsätzlich keines der vier erwähnten Elemente eine zwingende
Voraussetzung für einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung darstellen. Dies ändert aber nichts daran, dass bei
Nichterfüllung einer oder mehrerer der vorstehend erwähnten vier Voraussetzungen
die Interessen an der Erteilung der Bewilligung die entgegenstehenden
öffentlichen Interessen nur unter besonderen Umständen überwiegen können. Zudem
brauchen nicht alle vier Kriterien geprüft zu werden, wenn bereits aufgrund
eines Teils davon feststeht, dass die öffentlichen Interessen an der
Verweigerung der Bewilligung die Interessen an deren Erteilung überwiegen (VGE
VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019
E. 3.2.3.3; vgl. BGer 2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3,
2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5, 2C_950/2017 vom 16. Mai
2018 E. 4). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Verstösse
gegen die öffentliche Ordnung höchstens dann nicht so stark zu gewichten sind,
dass sie die anderen Kriterien von vornherein aufwiegen, wenn besondere
Umstände vorliegen und es sich um untergeordnete Vorkommnisse handelt (BGer
2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 5.2 und 5.3.2; VGE VD.2019.236
vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGer
2C_449/2019 vom 12. September 2019 E. 4.3.2). Jegliche relevante
Straffälligkeit von einem gewissen Gewicht begründet gemäss der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ein zusätzliches öffentliches Interesse, das es zusammen mit
demjenigen an der Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) im
Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36
BV rechtfertigt, die Erteilung oder Verlängerung einer Bewilligung zur
Wahrnehmung des Besuchsrechts zum hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind
zu verweigern (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E. 5.2.5, VD.2019.201 vom
9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3; vgl. BGer 2C_904/2018 vom 24. April
2019 E. 5.3.3).
6.2.2.5 Bis zur Revision des ZGB vom
21. Juni 2013, die am 1. Juli 2014 in Kraft getreten ist, ist
zwischen der rechtlichen und der faktischen Obhut
unterschieden worden (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3,
VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom
19. Dezember 2018 E. 3.2; Büchler,
in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I,
3. Auflage, Bern 2017, Art. 273 ZGB N 2). Erstere beinhaltete
die Befugnis, den Aufenthaltsort sowie die Art und Weise der Unterbringung des
Kindes zu bestimmen. Letztere meint das tatsächliche Zusammenleben mit dem Kind
in häuslicher Gemeinschaft sowie die Verantwortung für die tägliche Betreuung,
Pflege und Erziehung des Kindes (VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.
3.2.3.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2017.197 vom
19. Dezember 2017 E. 4.2.2.3; Büchler,
a.a.O., Art. 273 ZGB N 2). Nach dem revidierten Recht ist das
Aufenthaltsbestimmungsrecht Bestandteil der elterlichen Sorge (Art. 301a
Abs. 1 ZGB). Der Begriff der Obhut ist deshalb nur
noch im Sinne der faktischen Obhut zu verstehen (VGE
VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019
E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2; Büchler, a.a.O., Art. 273 ZGB
N 2; vgl. BGer 5A_985/2014 vom 25. Juni 2015 E. 3.2.1). Die
ausländerrechtliche Rechtsprechung betreffend Elternteile ohne elterliche Sorge
oder rechtliche Obhut gilt sinngemäss auch für Elternteile,
denen es bloss an der faktischen Obhut über das Kind fehlt
(VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3, VD.2019.11 vom 17. April
2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018 E. 3.2; vgl.
BGE 143 I 21 E. 5.2 f., 5.5.4, 6.1 und 6.3.1 S. 27 f.
und 31 ff.).
6.2.2.6 Bei ausländischen Elternteilen eines
hier aufenthaltsberechtigten Kindes, die aufgrund einer inzwischen aufgelösten
ehelichen Gemeinschaft über eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz
verfügen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven
Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im
Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts kontinuierlich und
reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist nur
insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich ausgeübt wird (BGE 139 I 315 E. 2.5 S. 321 f.; BGer 2C_423/2018 vom 18. Oktober 2018 E.
2.1; VGE VD.2018.205 vom 29. Mai 2019 E. 4.3.3, VD.2019.11 vom 17. April 2019
E. 3.4.4.2, VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 3.6; vgl. BGE 144 I 91 E.
5.2.1 S. 98). Bei fehlender elterlicher Einigung ist in der deutschen Schweiz
bei Kleinkindern ein Besuchsrecht von einem Tag oder zwei halben Tagen pro
Monat und bei Schulkindern von zwei Wochenenden pro Monat und zwei bis drei
Ferienwochen zuzüglich Regeln für die Doppelfeiertage üblich (VGE VD.2019.11
vom 17. April 2019 E. 3.4.4.2, VD.2018.197 vom 19. Dezember 2018
E. 3.3.2; Michel/Schlatter,
in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar, 2. Auflage, Basel 2018,
Art. 273 ZGB N 12; Schwenzer/Cottier,
in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2018, Art. 273 ZGB N 15).
6.2.3
6.2.3.1 Das JSD behauptet, der Rekurrent könne
die Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Kindern mittels Telefonaten,
Social Media, Briefpost, gemeinsamen Ferienreisen, gegenseitigen Besuchen und
dergleichen aufrechterhalten, bleibt für die Möglichkeit von Ferien und
Besuchen aber jegliche Begründung und jeglichen Beweis schuldig (angefochtener
Entscheid E. 24). Der Rekurrent wendet dagegen ein, gemeinsame Ferienreisen und
gegenseitige Besuche seien bei seiner Rückkehr nach Angola illusorisch, weil es
mit einem landesüblichen Einkommen unmöglich sei, solche zu finanzieren
(Rekursbegründung Ziff. 39). Dass die Mütter der Kinder in der Lage und bereit
wären, Reisen oder Ferien zu finanzieren, behauptet das JSD nicht. Damit ist
davon auszugehen, dass die regelmässige Ausübung des Besuchsrechts namentlich
wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatland des Rekurrenten sowie
der Reisekosten im Rahmen von Kurzaufenthalten praktisch nicht möglich oder
zumutbar wäre. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten
und seine Wegweisung stellen deshalb entgegen der Auffassung des JSD (vgl.
angefochtener Entscheid E. 20, 23 und 26) einen Eingriff in das Recht auf
Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und
Art. 13 Abs. 1 BV zwischen dem Rekurrenten und seinen Töchtern E____
und C____ dar. Bezüglich der Tochter G____ ist ein solcher Eingriff hingegen zu
verneinen, weil es mangels Kontakts zwischen dem Rekurrenten und dieser Tochter
an einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung fehlt.
In
Bezug auf das in Deutschland lebende Kind des Rekurrenten hat das JSD einen
solchen Eingriff mangels eines gefestigten Anwesenheitsrechts in der Schweiz zu
Recht verneint (vgl. angefochtener Entscheid E. 19). Unrichtig ist hingegen die
Auffassung des JSD, die Beziehungen des Rekurrenten zu seinen Kindern seien im
vorliegenden Verfahren irrelevant, wenn die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung den Schutzbereich des Rechts auf
Achtung des Familienlebens nicht tangiert (vgl. angefochtener Entscheid E. 19
und 23). Im Rahmen der Interessenabwägung ist das private Interesse des
Rekurrenten und seiner Kinder an persönlichem Kontakt auch dann zu
berücksichtigen, wenn der Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Familienlebens nicht tangiert ist. In diesem Fall ist den privaten Interessen
aber ein geringeres Gewicht beizumessen, weil sie keinen menschenrechtlichen
Schutz geniessen.
Mittels
Telefonaten, Social Media und Briefpost könnte der Rekurrent auch von Angola
aus mit seinen in der Schweiz und in Deutschland wohnhaften Kindern Kontakt
pflegen. Mit solchen Kontakten allein könnte eine besonders enge affektive
Beziehung aber praktisch nicht aufrechterhalten werden. Eine solche Beziehung
wurde vom JSD für die in der Schweiz wohnhaften Kinder aber zu Recht verneint.
6.2.3.2 Wie bereits festgestellt hat der
Rekurrent zu seiner sechsjährigen Tochter G____ keinen Kontakt und sieht er seine
elfjährige Tochter C____ selten und seine neunjährige Tochter E____ etwa einmal
pro Monat, wobei E____ ihn als wichtige Bezugsperson betrachtet und gelegentlich
bei ihm übernachtet (vgl. oben E. 4.3.2.2; angefochtener Entscheid E. 18 ff.).
Gestützt auf die Angaben des Rekurrenten ist davon auszugehen, dass er seinen
einjährigen Sohn mehrmals wöchentlich besucht (Eingabe vom 4. März 2020 S. 2).
Eine besonders enge affektive Beziehung ist damit zwischen dem Rekurrenten und
seinen Töchtern G____ und C____ zu verneinen und zwischen dem Rekurrenten und
seinem Sohn zu bejahen. Die Kontakte zwischen dem Rekurrenten und seiner
Tochter E____ entsprechen nur etwa der Hälfte eines üblichen Besuchsrechts.
Deshalb ist auch zwischen dem Rekurrenten und ihr eine besonders enge affektive
Beziehung zu verneinen. Der Rekurrent behauptet, er pflege mit allen drei in
der Schweiz lebenden Kindern regelmässigen Kontakt bzw. es sei erstellt, dass
er für seine Kinder eine wichtige Bezugsperson sei und mit ihnen immer wieder
Sachen unternehme, und er empfinde eine grosse affektive Zuneigung zu diesen
(Rekursbegründung Ziff. 22 und 38). Auf diese unsubstanziierten und unbelegten
Behauptungen kann nicht abgestellt werden. Selbst wenn sie als wahr unterstellt
würden, fehlte es aber an besonders engen affektiven Beziehungen. Der Rekurrent
bestreitet nicht, dass seine Kontakte nicht einem üblichen Besuchsrecht
entsprechen, sondern behauptet, bei vier Kindern von vier Müttern und einer
vollen Erwerbstätigkeit sei ein solches aus praktischen Gründen nicht
einzuhalten (Rekursbegründung Ziff. 22). Dieser Einwand ist unbegründet. Der
Rekurrent könnte zum Beispiel jedes zweite Wochenende mit seinen drei Töchtern
und einen Samstag oder Sonntag im Monat mit seinem Sohn verbringen. Dass die
Kinder von unterschiedlichen Müttern stammen, steht dem nicht entgegen. Zudem
könnte der Rekurrent jedes zweite Wochenende mit einer Tochter und die beiden
anderen Wochenenden mit den beiden anderen Töchtern verbringen und den Sohn ein
oder zwei Mal pro Woche nach Feierabend besuchen. Beide Varianten entsprächen
zumindest dem Umfang nach üblichen Besuchsrechten. Der Rekurrent ist aber
offensichtlich nicht gewillt, die mit der Übernahme der Verantwortung für seine
Kinder verbundenen Einschränkungen in der eigenen Freizeitgestaltung in Kauf zu
nehmen.
6.2.3.3 Der Rekurrent schuldet aktuell Kindesunterhaltsbeiträge
von CHF 495.– für C____, CHF 315.– für E____ und CHF 150.– für G____
(angefochtener Entscheid E. 20). Der Rekurrent verpflichtete sich
vertraglich zu Kindesunterhaltsbeiträgen für alle drei Töchter (angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. 10 und 12 und E. 18). Trotzdem hat er die
geschuldeten Unterhaltsbeiträge für alle Kinder zumindest noch nie freiwillig
geleistet (vgl. angefochtener Entscheid E. 20), obwohl ihm dies mit seinem
Nettoeinkommen von CHF 3‘437.15 (angefochtener Entscheid E. 14) zumindest
teilweise ohne weiteres möglich wäre, wenn er seinen eigenen Lebensbedarf auf
das betreibungsrechtliche Existenzminimum beschränken würde, wozu er als
unterhaltspflichtiger Vater minderjähriger Kinder verpflichtet ist. Es ist nicht
auszuschliessen, dass Unterhaltsbeiträge vereinzelt vom Kantonalen Sozialamt
Basel-Landschaft beim Rekurrenten erhältlich gemacht werden konnten. Zumindest
zu einem Grossteil resultierten aus den Bemühungen des Sozialamts aber
Verlustscheine (vgl. Schreiben des Kantonalen Sozialamts vom 24. Juni 2019;
Auszüge aus dem Kantonalen Datenmarkt vom 4. Februar 2016, 14. Mai 2019, 28.
Oktober 2019, 16. Dezember 2019, 5. März 2020 und 17. Juli 2020). Der Rekurrent
behauptet, er mache seinen Kindern im Rahmen der Kontakte immer wieder
finanzielle Zuwendungen (Rekursbegründung Ziff. 22; vgl. Eingabe vom 7. Oktober
2019). Obwohl im angefochtenen Entscheid festgehalten wurde, dass diese
Behauptung nicht belegt ist (angefochtener Entscheid E. 20), blieb der anwaltlich
vertretene Rekurrent in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90
lit. a und b AIG und seiner Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 VRPG
jegliche Substanziierung und jeglichen Beweis für die behaupteten Zuwendungen
schuldig. Diese sind deshalb nicht zu berücksichtigen. Folglich fehlt es an
besonders engen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Rekurrenten und
seinen drei in der Schweiz wohnhaften Kindern. Angesichts dessen, dass der
Rekurrent die geschuldeten Unterhaltsbeiträge nicht freiwillig und jedenfalls
zu einem Grossteil überhaupt nicht bezahlt hat, und Angaben zur Höhe der
behaupteten Zuwendungen fehlen, wären besonders enge wirtschaftliche
Beziehungen aber auch unter der Annahme zu verneinen, der Rekurrent mache
seinen Kindern regelmässig im Rahmen von Besuchskontakten finanzielle
Zuwendungen. Zwischen dem Rekurrenten und seinem Sohn könnte gestützt auf seine
Behauptung, er bezahle für diesen monatlich EUR 250.– (Eingabe vom 4. März 2020
S. 2), von einer besonders engen wirtschaftlichen Beziehung ausgegangen werden,
soweit die Zahlungen belegt würden.
6.2.3.4 Unabhängig davon, ob dem Rekurrenten
diesbezüglich eine günstige Prognose zu attestieren ist oder nicht, stellen die
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, das mehrfache Verabreichen
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und das mehrfache Vergehen nach Art.
19bis BetmG eine relevante Straffälligkeit von erheblichem Gewicht
und offensichtlich keine untergeordneten Vorkommnisse dar. Das dadurch
begründete öffentliche Interesse rechtfertigt deshalb zusammen mit demjenigen
an der Einwanderungssteuerung den in der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten bestehenden Eingriff
in das Recht auf Achtung des Familienlebens. Erst recht überwiegen diese
öffentlichen Interessen die privaten Interessen des Rekurrenten und seiner
Kinder am persönlichen Kontakt, soweit der Schutzbereich des Rechts auf Achtung
des Familienlebens nicht tangiert ist.
Die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind deshalb
auch unter Mitberücksichtigung der Interessen des Rekurrenten und aller seiner
vier Kinder am persönlichen Kontakt verhältnismässig.
6.2.3.5 Ergänzend ist festzustellen, dass das
Verhalten des Rekurrenten auch aufgrund seiner weiteren Straftaten nicht
tadellos ist und dass auch diese ein – wenn auch geringfügiges – zusätzliches
öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
und seiner Wegweisung begründen. Der Rekurrent wurde am 13. Februar 2008 wegen
Fahrens in fahrunfähigem Zustand, einfacher Verletzung von Verkehrsregeln und
Fahrens ohne die erforderlichen Kontrollschilder zu einer bedingten Geldstrafe
von 10 Tagessätzen zu CHF 80.– und einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt, am
23. April 2008 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zu
einer Busse von CHF 60.–, am 28. Oktober 2009 wegen Widerhandlung gegen das
BetmG, Fahrens ohne Führerausweis oder trotz Entzugs, Widerhandlung gegen das SVG
und Übertretung der VRV zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu
CHF 100.– und einer Busse von CHF 700.–, am 20. Februar 2012 wegen Fahrens
in fahrunfähigem Zustand zu einer Busse von CHF 600.–, am 29. August 2012
wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von CHF
80.–, am 4. Oktober 2012 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Busse von CHF 40.– und am 6. November 2012 wegen mehrfacher Übertretung
nach Art. 19a BetmG zu einer Busse von CHF 200.– (angefochtener Entscheid E. 7
f., 11, 14 und 18-20). Es ist davon auszugehen, dass die Urteile vom 13.
Februar 2008 und 28. Oktober 2009 ins Strafregister aufgenommen worden sind und
die Urteile vom 23. April 2008, 20. Februar 2012, 29. August 2012, 4.
Oktober 2012 und 6. November 2012 nicht (vgl. Art. 366 Abs. 2 lit. a und b
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0); Art. 3 Abs. 1 lit. c und d Verordnung über
das Strafregister [VOSTRA-Verordnung, SR 331]). Im Strafregisterauszug vom 21.
Mai 2019 sind die Urteile vom 28. Oktober 2009 und vom 29. Oktober 2015
verzeichnet. Es ist anzunehmen, dass inzwischen nicht nur das Urteil vom
13. Februar 2008, sondern auch das Urteil vom 28. Oktober 2009 entfernt
worden sind (vgl. Art. 369 Abs. 3 und Abs. 6 lit. a StGB). Trotz des
grundsätzlich auch für die Ausländerbehörden geltenden, in Art.
369 Abs. 7 StGB statuierten Verbots, aus dem Strafregister entfernte
Urteile dem Betroffenen entgegenzuhalten, können bei der im Rahmen der
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung
strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden oder den
zuständigen Behörden anderweitig bekannt sind bzw. werden, in die Beurteilung
des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der
Schweiz miteinbezogen werden, wobei allerdings weit zurückliegenden Straftaten
in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen kann (BGer 2D_37/2014 vom 9.
Februar 2015 E. 3.2.3, 2C_136/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 4.2,
2C_43/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 3.3.1; VGE VD.2016.43 vom 16. September 2016
E. 5.2.1.2). Auch wenn die einzelnen Strassenverkehrsdelikte für sich
betrachtet von untergeordneter Bedeutung sein mögen, hat der Rekurrent dadurch,
dass er während rund vier Jahren diverse Strassenverkehrsdelikte begangen hat,
eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung gezeigt. Dieser
Eindruck wird durch die mehrfachen Widerhandlungen gegen das BetmG bestätigt.
6.3
6.3.1 Der Rekurrent macht weiter geltend,
dass er sich aufgrund seiner langen Anwesenheitsdauer in der Schweiz unabhängig
vom Verhältnis zu seinen Kindern auf den Schutzbereich von Art.
8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV berufen könne.
6.3.2 Nach
einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig
davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen eines Ausländers in der
Schweiz so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer
Gründe bedarf (BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019
E. 2.1). In diesem Fall tangiert die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des
Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.; BGer 2C_591/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1; VGE
VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.3.1.2). Im Einzelfall kann es sich freilich
anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen (BGE 144 I 266 E.
3.9 S. 278). Der Rekurrent reiste [...] 1999 in die Schweiz ein und verfügte
seit dem 6. August 2003 über eine Aufenthaltsbewilligung (angefochtener
Entscheid Tatsachen Ziff. 1 f.). Damit hält er sich seit mindestens 17 Jahren
rechtmässig in der Schweiz auf. Er ist zudem sprachlich und beruflich
integriert (angefochtener Entscheid E. 13). Grundsätzlich ist deshalb davon
auszugehen, dass seine sozialen Beziehungen in der Schweiz so eng geworden
sind, dass die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung den
Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens tangiert. Die ungenügende
wirtschaftliche Integration (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 13 f.) und
die Straftaten genügen nicht, um dem Rekurrenten die Berufung auf das Recht auf
Achtung des Privatlebens zu verweigern, sondern sind im Rahmen der
Interessenabwägung zu berücksichtigen.
Mit
Schreiben vom 20. August 2007 behauptete der Rekurrent, seine Eltern seien
verstorben und er wisse nicht, wo seine Geschwister verblieben seien. Wie die
späteren Angaben des Rekurrenten beweisen, sind diese Behauptungen unwahr
gewesen. Gemäss Eingabe des Rekurrenten vom 20. April 2012 (S. 2) leben sein
Vater, seine Schwester und sein Bruder in seiner Heimat. Am 30. November 2018
ersuchte der Rekurrent um Erteilung eines Rückreisevisums, um vom 23. Dezember
2018 bis zum 25. Januar 2019 seine kranke Mutter und seine Familie in Angola zu
besuchen. Damit ist davon auszugehen, dass auch die Mutter des Rekurrenten noch
lebt und sich in seiner Heimat aufhält. Der Rekurrent hielt sich in den Jahren
2005 (einen Monat), 2011, 2015, 2016 (rund zwei Monate) und 2018 (knapp einen
Monat) in Angola auf (vgl. angefochtener Entscheid E. 12). In seiner
Replik vom 31. August 2020 (Ziff. 4) erklärt er, er gehe einmal im Jahr
nach Angola in die Ferien. Der Rekurrent ist mit einer in Spanien lebenden
Spanierin verheiratet (vgl. angefochtener Entscheid Tatsachen Ziff. 40 und
Vernehmlassung vom 23. Juli 2020 Ziff. 3b). Zudem hat er mit einer anderen
Spanierin einen Sohn, der mit der Mutter in Deutschland wohnt und vom Rekurrenten
mehrmals pro Woche besucht wird (vgl. Eingabe vom 4. März 2020; Vernehmlassung
vom 23. Juli 2020 Ziff. 3b). Damit hat der Rekurrent auch zu anderen Ländern
als der Schweiz intensive Verbindungen. Er macht aber zu Recht geltend, dass
aus den vorstehend erwähnten Umständen entgegen der Ansicht des JSD nicht
geschlossen werden kann, die Verbundenheit des Rekurrenten zu Angola, Spanien
und Deutschland sei stärker als diejenige zur Schweiz (vgl. Vernehmlassung vom
23. Juli 2020 Ziff. 3b; Replik vom 31. August 2020 Ziff. 4). Damit stehen auch
die Beziehungen des Rekurrenten zu anderen Ländern der Annahme, seine sozialen Beziehungen
in der Schweiz seien so eng, dass die Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung den Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Privatlebens
tangiert, nicht entgegen.
Folglich sind
die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des
Rekurrenten als Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss
Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu
qualifizieren. Dieser Eingriff ist aber gemäss Art.
8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV gerechtfertigt, weil mit den
Straftaten des Rekurrenten besondere Gründe für die Nichtverlängerung bestehen
und aus den im angefochtenen Entscheid und in den vorstehenden Erwägungen (vgl.
oben E. 6.2) genannten Gründen die öffentlichen Interessen an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten
seine entgegenstehenden privaten Interessen überwiegen.
6.3.3 Der Rekurrent behauptet, dass er in
der Schweiz sozial fest verwurzelt sei, dass er hier einen grossen
Freundeskreis und einen Bekanntenkreis habe und dass er die Schweiz als seine
Heimat betrachte (Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 34). Er machte zudem
geltend, sein Freundes- und Bekanntenkreis befinde sich fast vollständig in der
Schweiz (vgl. Eingabe vom 3. Februar 2016 S. 2; Rekursbegründung vom 19.
September 2016 Ziff. 23).
Das
Migrationsamt und das JSD machen zu Recht geltend, die sozialen Kontakte in der
Schweiz seien vom Rekurrenten nur behauptet und nicht belegt worden (vgl.
Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 S. 3; Vernehmlassung vom 23. Juli 2020
Ziff. 3b und 5). Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann trotzdem als
wahr unterstellt werden, dass der Rekurrent in der Schweiz nach einem
Aufenthalt von gut 20 Jahren einen grossen Freundeskreis und einen
Bekanntenkreis hat. Auf eine besonders ausgeprägte Integration kann jedoch
weder aus der unsubstanziierten Behauptung eines grossen Freundeskreises und
eines Bekanntenkreises noch aus der unsubstanziierten Behauptung einer festen
sozialen Verwurzelung geschlossen werden. Dem Umstand, dass der Rekurrent die
Schweiz subjektiv als seine Heimat betrachtet, kann kein entscheidendes Gewicht
beigemessen werden. Das JSD hat die sozialen Bindungen des Rekurrenten mit
Ausnahme der Beziehungen zu seinen Kindern zwar nicht ausdrücklich erwähnt.
Indem es seine lange Aufenthaltsdauer berücksichtigt hat (vgl. angefochtener
Entscheid E. 12), hat es jedoch implizit auch die damit üblicherweise
verbundenen sozialen Bindungen berücksichtigt. Jedenfalls vermögen die
vorstehend erwähnten Umstände die Richtigkeit der Interessenabwägung des JSD
nicht in Frage zu stellen.
6.4
6.4.1 Der Rekurrent rügt, dass er weder erheblich
oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
verstossen habe noch die innere oder die äussere Sicherheit gefährde.
Infolgedessen sei von Vornherein fraglich, ob die Vorinstanz die Eingriffsvoraussetzungen
von Art. 8 Ziff. 2 EMRK überhaupt habe als erfüllt betrachten
dürfen. Mit Blick auf die gesamten Lebensumstände und die Tatsache, dass der
Rekurrent weder vor dem Sexualdelikt noch danach einschlägig in Erscheinung
getreten sei, könne mit Sicherheit von einer günstigen Legalprognose im
heutigen Zeitpunkt ausgegangen werden. Die Verurteilung des Rekurrenten zu
einer bedingten 17-monatigen Freiheitsstrafe müsse als negativer Ausreisser in
seiner Biographie betrachtet werden. Anders lasse sich auch nicht erklären,
weshalb von Anfang an eine bedingte Strafe mit einer minimalen Probezeit
ausgesprochen worden sei. Seit den Verfehlungen seien rund 9 Jahre vergangen,
in denen sich der Rekurrent überhaupt nichts mehr habe zu Schulden kommen
lassen. Die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach ihm keine gute Legalprognose
attestiert werden könne, weil keine Einsicht und Reue vorhanden sei, würden
deshalb nicht ansatzweise überzeugen. Nur weil eine beschuldigte Person vor den
Schranken beteuere, sie habe sich nichts zu Schulden kommen lassen, wirke sich
das nicht per se negativ auf ihre Legalprognose aus, welche von einer Vielzahl
von Faktoren abhängig sei. Betreffend die günstige Legalprognose habe der
Rekurrent, welcher die Taten im Alter von 25 Jahren begangen habe, den
Tatbeweis längst angetreten. Wenn der Rekurrent in der Rekursbegründung versuche,
das begangene Delikt richtig einzuordnen, könne ihm das mit Sicherheit nicht im
Rahmen der Beurteilung der Legalprognose zum Vorwurf gemacht werden. Ebenfalls
ziemlich abwegig mute an, wenn man ihm implizit vorhalte, er delinquiere einzig
mit Blick auf das laufende Rekursverfahren nicht mehr, würden die Taten mittlerweile
doch rund 10 Jahre zurückliegen. Mit Blick auf die fehlende Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung lasse sich konstatieren, dass die
Eingriffsvoraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK im Falle des Rekurrenten nicht
erfüllt seien und seine Wegweisung einen Verstoss gegen die EMRK und die BV
darstellen würde (Rekursbegründung Ziff. 26 ff.).
6.4.2
6.4.2.1 Entgegen der Auffassung des
Rekurrenten setzt die Rechtfertigung eines Eingriffs in das Recht auf Achtung
des Privat- und Familienlebens nicht voraus, dass der Ausländer eine konkrete Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Anspruch auf Achtung
des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Ziff. 1
EMRK kann rechtmässig eingeschränkt werden, soweit der Eingriff gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Art. 8 Ziff.
2 EMRK erwähnt neben der nationalen und öffentlichen Sicherheit und der
Aufrechterhaltung der Ordnung auch die Notwendigkeit für das wirtschaftliche
Wohl des Landes, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder
der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention
verlangt wie das Verfassungsrecht nur, dass die individuellen Interessen an der
Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen
an dessen Verweigerung in einer Gesamtbetrachtung einander gegenüber gestellt
und abgewogen werden, wobei die Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ein in der Interessenabwägung zu berücksichtigendes Element unter
anderen darstellt (vgl. BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 47, 139 I 330 E. 2.2 S. 336,
135 I 143 E. 2.1 S. 147, 122 II 1 E. 2 S. 6, 116 Ib 353 E. 3 S. 357 ff.; BGer
2C_870/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1 f.). Der konkreten Prognose über
das Wohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist zwar
im Rahmen der umfassenden ausländerrechtlichen Interessenabwägung ebenfalls
Rechnung zu tragen, die beiden Umstände geben aber – wie bereits oben dargelegt
(E. 6.1.2) – nicht den Ausschlag (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110; vgl. aber
in Bezug auf die unter das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681] fallenden
Sachverhalte BGE 130 II 176 E. 4.2 S. 185; BGer 2C_221/2012 vom 19. Juni 2012
E. 3.3.2; VGE VD.2017.40 vom 20. Januar 2018 E. 5.1.2). Abgesehen
davon kann mit Blick auf die nachstehenden Erwägungen eine Gefahr des
Rekurrenten für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bejaht werden.
6.4.2.2 Das JSD stellte gestützt auf das mit
dem Urteil vom 29. Oktober 2015 verhängte Strafmass und die Erwägungen des
Appellationsgerichts zur Strafzumessung fest, in migrationsrechtlicher Hinsicht
sei von einem erheblichen Verschulden des Rekurrenten auszugehen (angefochtener
Entscheid E. 9). Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. In der
Zusammenfassung stellte das JSD fest, aufgrund der Art und Schwere der
Straftaten wiege das migrationsrechtliche Verschulden des Rekurrenten insgesamt
schwer (angefochtener Entscheid E. 26). Diese Feststellung ist unrichtig und
steht im Widerspruch zu den eigenen Feststellungen des JSD. Die vom Rekurrenten
verübten Straftaten sind zwar als schwer zu qualifizieren. Das Verschulden des
Rekurrenten ist aber bloss erheblich, wie das JSD richtig festgestellt hat
(vgl. angefochtener Entscheid E. 9). Dies ändert allerdings nichts daran, dass
ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung des Rekurrenten besteht und dass
dieses Interesse die entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt.
Das
JSD stellte fest, gemäss dem Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober
2015 zeuge es von einer enormen Verantwortungslosigkeit des Rekurrenten, dass
er die beiden Mädchen durch den ungeschützten Geschlechtsverkehr den Risiken
von Geschlechtskrankheiten und Schwangerschaften ausgesetzt habe, wobei sich
das Risiko einer Schwangerschaft beim einen Mädchen auch verwirklicht habe
(angefochtener Entscheid E. 9). Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, die
Schwangerschaft dürfte bei der Beurteilung seines Verschuldens nicht
berücksichtigt werden, weil der Geschlechtsverkehr, der dazu geführt habe, nach
Erreichen des Schutzalters stattgefunden habe (vgl. Rekursbegründung vom 26.
Juni 2020 Ziff. 32). Dies ist zutreffend, weil davon auszugehen ist, dass sich
das Mädchen beim betreffenden Geschlechtsverkehr nicht mehr im Schutzalter
befunden hat (vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 E. 5.1).
Dementsprechend stellte das Appellationsgericht in seinem Urteil vom 29. Oktober
2015 im Rahmen der Strafzumessung nur fest, es zeuge von einer enormen
Verantwortungslosigkeit des Rekurrenten und sei stark belastend zu
berücksichtigen, dass er die beiden Mädchen den Risiken von
Geschlechtskrankheiten und Schwangerschaft ausgesetzt habe. Dass sich das
Risiko der Schwangerschaft bei einem Mädchen verwirklicht habe, erwähnte es
entgegen der Feststellung des JSD nicht mehr (vgl. Urteil des
Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 E. 2.3.1 f.). Dass die
ungewollte Schwangerschaft bei der Beurteilung des Verschuldens des Rekurrenten
nicht berücksichtigt werden darf, ändert aber nichts daran, dass das objektive
Verschulden gemäss dem überzeugend begründeten Urteil des Appellationsgerichts
mittelschwer wiegt (Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 E.
2.3.1) und migrationsrechtlich von einem erheblichen Verschulden (vgl.
angefochtener Entscheid E. 9) auszugehen ist.
Für
die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist keine günstige Prognose
erforderlich, sondern genügt bereits das Fehlen einer ungünstigen Prognose (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; Heimgartner,
in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 20. Auflage, Zürich 2018, Art. 42 N 6; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E.
5.2.5). Dass das Appellationsgericht eine bedingte Strafe mit der minimalen
Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen hat, bedeutet deshalb nicht
notwendigerweise, dass es dem Rekurrenten eine günstige Prognose gestellt hat.
Im Übrigen gilt für die Beurteilung der Rückfallgefahr im Ausländerrecht ein
strengerer Massstab als im Straf- und Strafvollzugsrecht (BGE 137 II 233
E. 5.2.2 S. 236 f.; BGer 2C_1141/2012 vom 1. Mai 2013
E. 2.3; VGE VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 5.2.5). Jedenfalls im
Ausländerrecht kann damit auch bei einer bloss geringen Rückfallgefahr eine
ungünstige Prognose vorliegen. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten (vgl.
Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 26) ist es deshalb nicht zu
beanstanden, dass das JSD eine gute Legalprognose verneint hat, obwohl es bloss
ein geringes Rückfallrisiko angenommen hat (vgl. angefochtener Entscheid E.
11).
Gemäss
dem Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 (E. 2.3.1-2.3.3)
zeigte der Rekurrent betreffend die beurteilten Delikte weder Einsicht noch
Reue. Gemäss der Anklageschrift vom 7. August 2012 (Ziff. I.1.c) versuchte der
Rekurrent nach Beginn des Strafverfahrens beide Mädchen durch das Versprechen
von CHF 500.– zu falschen, entlastenden Aussagen zu bewegen. Das
Appellationsgericht stellte fest, das Strafgericht habe gestützt auf die
glaubhaften Aussagen der Mädchen den in der Anklageschrift detailliert
geschilderten Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet (Urteil des
Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 E. 1.1 in Verbindung mit Urteil des
Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 E. 3.5). Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass auch die Angaben in der Anklageschrift betreffend den Versuch,
die beiden Mädchen durch das Versprechen von Geld zu falschen, entlastenden
Aussagen zu bewegen, den Tatsachen entsprechen. Mit diesem Verhalten legte der
Rekurrent nach den Taten eine nicht unerhebliche kriminelle Energie an den Tag
(angefochtener Entscheid E. 9). Das JSD stellte fest, der Rekurrent zeige nach
wie vor keinerlei Tateinsicht oder Reue. Vielmehr betone er auch in seiner
Rekursbegründung vom 19. September 2016, dass er lediglich
einvernehmlichen sexuellen Kontakt mit zwei Bekannten gehabt habe, die nur
knapp das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hätten. Zudem verweise er
explizit darauf, dass die beiden Mädchen den Kontakt zu ihm freiwillig gesucht
hätten. Damit weise er den beiden damals fünfzehnjährigen Opfern in
verwerflicher Weise ein Selbstverschulden an der Tat zu (angefochtener
Entscheid E. 11). Das Appellationsgericht stellte im Rahmen der
Strafzumessung selbst fest, dass die beiden Mädchen freiwillig den Kontakt mit
dem Rekurrenten aufgenommen hatten (Urteil des Appellationsgerichts vom 20. Mai
2014 E. 5.1; vgl. Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 E.
2.3.1). Dass der Rekurrent auf Umstände hinweist, die sein Verschulden
relativieren, darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden und spricht nicht für
eine ungünstige Legalprognose, wie er zu Recht geltend macht (vgl.
Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 26 und 31 f.). Dies ändert aber
nichts daran, dass der Rekurrent nach wie vor weder Einsicht noch Reue zeigt.
Er scheint noch immer nicht verstanden zu haben, dass auch einvernehmliche
sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren das Risiko einer
Beeinträchtigung der Kinder in ihrer Persönlichkeitsbildung und
Sexualentwicklung bergen (vgl. BGer 6B_215/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.5).
Das Fehlen von Einsicht und Reue spricht im vorliegenden Fall gegen eine
günstige Legalprognose. Selbst im Strafrecht kann das Fehlen von Einsicht in
das Unrecht der Tat und das Fehlen von Reue als gegen eine günstige Prognose
sprechender Umstand berücksichtigt werden. Nur das blosse Bestreiten der Tat
darf nicht zuungunsten des Täters berücksichtigt werden (vgl. Schneider/Garré, in: Basler Kommentar,
4. Auflage 2019, Art. 42 StGB N 73–75; Trechsel/Pieth,
in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], StGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.
42 N 13).
Die
mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern beging der Rekurrent zwischen
August und dem 9. Dezember 2011 (angefochtener Entscheid E. 9) und seit der
Verurteilung zu einer Busse von CHF 40.– wegen einfacher Verletzung der
Verkehrsregeln mit Strafbefehl vom 4. Oktober 2012 trat er soweit aufgrund der
Akten ersichtlich strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung. Entgegen der
Ansicht des Rekurrenten (vgl. Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 26) kann
daraus nicht auf eine günstige Prognose geschlossen werden. Das Wohlverhalten
des Rekurrenten wird insbesondere durch die folgenden Umstände relativiert.
Zunächst stand der Rekurrent unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens.
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29. Oktober 2015 wurde er zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten mit einer Probezeit von zwei Jahren
verurteilt. Unter Mitberücksichtigung der Zeit zwischen dem Urteil des
Appellationsgerichts vom 20. Mai 2014 und dem Urteil des Bundesgerichts vom 7.
Mai 2015 ist davon auszugehen, dass die Probezeit mindestens bis November 2016
gedauert hat (vgl. zu Beginn und Berechnung der Probezeit Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 44 StGB N
2; Schneider/Garré, a.a.O., Art.
44 StGB N 5 und 11 f.). Bis zu diesem Zeitpunkt drohte dem Rekurrenten
damit bei weiteren Straftaten der Vollzug der bedingten Freiheitsstrafe. Mit
Schreiben vom 24. Juli 2015 teilte das Migrationsamt dem Rekurrenten mit, dass
es beabsichtige, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus
der Schweiz wegzuweisen. Seither steht er unter dem Eindruck des hängigen
ausländerrechtlichen Verfahrens.
Schliesslich
ist auch zu beachten, dass der Rekurrent zwar nur einmal wegen mehrfacher
Sexualdelikte verurteilt wurde. Er wurde aber fünfmal wegen
Strassenverkehrsdelikten und zwei Mal wegen Übertretungen des BetmG rückfällig
(vgl. dazu oben E. 6.2.3.5). Insgesamt scheint er damit Mühe zu haben, sich an
die geltenden Regeln zu halten.
6.4.2.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen,
dass bezüglich der sexuellen Handlungen mit Kindern eine geringe, aber nicht
bloss abstrakte Rückfallgefahr besteht. Damit stellt der Rekurrent eine Gefahr
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar.
6.5
6.5.1 Der Rekurrent macht geltend, ein
öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
und seiner Wegweisung liesse sich nur mit seiner Verurteilung zu einer
bedingten Freiheitsstrafe begründen (vgl. Rekursbegründung Ziff. 30). Dies
ist falsch. Zusätzlich zu weiteren Interessen ist auch im Schutzbereich von
Art. 8 EMRK und Art. 13 BV das öffentliche Interesse an der
Einwanderungssteuerung (restriktive Einwanderungspolitik) zu berücksichtigen
(vgl. BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276, 135 I 143 E. 2.2 S. 147; BGer 2C_904/2018
vom 24. April 2019 E. 5.3.3; VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.
5.2.5, VD.2019.201 vom 9. Dezember 2019 E. 3.2.3.3). Zudem begründen auch die
übrigen Straftaten (vgl. dazu E. 6.2.3.5) und die Verschuldung (vgl. dazu
angefochtener Entscheid E. 13 f.) ein gewisses öffentliches Interesse an der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten und seiner
Wegweisung.
6.5.2 Der Rekurrent macht zwar in Bezug auf
den Vorwurf, er sei aufgrund seiner Verschuldung als wirtschaftlich nicht
integriert zu betrachten, zu Recht geltend, dass es ihm mit seinem
Nettoeinkommen von CHF 3‘437.15 nicht möglich ist, die offenen Verlustscheine
in Höhe von CHF 117‘958.40 in absehbarer Zeit vollständig abzubauen (vgl.
Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 36). Dies ändert aber nichts
daran, dass seine wirtschaftliche Integration angesichts dieser erheblichen
Verschuldung ungenügend ist. Wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren
(insbesondere der Lohnpfändung) unterliegt, hat in der Regel keine Möglichkeit,
ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen (BGer 2C_774/2019 vom
8. Mai 2020 E. 3.3). Vorliegend wird aber nicht behauptet und kann den
Akten nicht entnommen werden, dass der Rekurrent seit seiner Festanstellung im
Juni 2018 bei der L____ AG einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren
unterlegen hat, welches ihm jegliche Möglichkeit genommen hätte, bestehende
Schulden zu tilgen oder zumindest die laufenden Schulden zu bezahlen und neue
Betreibungen zu vermeiden.
Im
Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich unter den Verlustscheinen auch solche
einer Gesellschaft für Autoleasing (Betreibung der M____ AG vom 22. Mai
2012 über CHF 4‘442.70; Betreibung der M____ AG vom 4. Februar 2014 über
CHF 2‘920.05 [Auszug aus dem Kantonalen Datenmarkt vom 4. Februar 2016];
Betreibung der M____ AG vom 1. April 2016 über CHF 2‘837.25 [Auszug aus
dem Kantonalen Datenmarkt vom 5. März 2020]) befunden haben. Dies zeigt, dass
der Rekurrent seiner finanziellen Lage nicht angemessene unnötige
Verbindlichkeiten eingegangen ist (vgl. Verfügung vom 6. Juni 2016
E. 2.3).
6.6
6.6.1 Der Rekurrent macht sodann in Bezug
auf die Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Angola geltend, Angola belege bei
sämtlichen Wohlstandsindikatoren seit vielen Jahren einen der hintersten Plätze
weltweit (Rekursbegründung vom 26. Juni 2020 Ziff. 37). Diese unsubstanziierte
und durch nichts belegte Behauptung ist falsch. So belegt Angola beispielsweise
auf der Liste der Länder nach Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf (2019) den 136.
Rang von 193 und auf der Liste der Länder nach Bruttoinlandsprodukt (BIP)
(kaufkraftbereinigt) pro Kopf (2019) den 128. Rang von 193 (https://de.wikipedia.org/wiki/Liste_der_Länder_nach_Bruttoinlandsprodukt_pro_Kopf
[besucht am 9. November 2020]). Auf der Rangliste des Index der menschlichen
Entwicklung (HDI), einem Wohlstandsindikator für Staaten, belegt Angola den 149
Rang von 190 und gehört damit zu den Ländern mit mittlerer menschlicher
Entwicklung (https://de.wikipedia.org/wiki/Index_der_menschlichen_Entwicklung [besucht
am 9. November 2020]). Gemäss den Angaben der Botschaft der Republik Angola in
der Bundesrepublik Deutschland wurde Angolas Wirtschaft zwar durch den
Bürgerkrieg stark beeinträchtigt, sodass das Land zeitweilig zu den ärmsten der
Welt zählte. Seit dem Ende des Bürgerkriegs im Jahr 2002 erhole sich das Land
aber allmählich und in den letzten Jahren sei die angolanische Wirtschaft
durchschnittlich 18 % pro Jahr gewachsen (https://www.botschaftangola.de/de-de/angola/uber-das-land/wirtschaft [besucht am 9. November 2020];
vgl. dazu Vernehmlassung Ziff. 4). Der Rekurrent weist zwar zu Recht darauf
hin, dass eine Botschaft ihr Land in einem positiven Licht darstellen möchte.
Weshalb es sich deshalb bei der Website der Botschaft der Republik Angola nicht
um eine seriöse Quelle handeln sollte (vgl. Replik vom 31. August 2020 Ziff.
5), ist jedoch nicht ersichtlich. Zudem nennt der Rekurrent keine einzige
konkrete Angabe auf der erwähnten Website, die unrichtig sein sollte.
6.6.2 Zudem verkennt der Rekurrent, dass für
die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nicht der Wohlstand des Heimatstaats
entscheidend ist, sondern ob sich der Rekurrent beruflich wiedereingliedern und
sich eine wirtschaftliche Existenz aufbauen kann. Ob die Annahme des JSD, die
berufliche Wiedereingliederung werde dem Rekurrenten nicht sonderlich
schwerfallen (vgl. angefochtener Entscheid E. 24), richtig ist, mag
dahingestellt bleiben. Aufgrund der in Angola absolvierten Malerlehre und der
Berufserfahrung in der Schweiz kann jedenfalls davon ausgegangen werden, dass
die berufliche Wiedereingliederung und der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz
dem Rekurrenten möglich sein wird. Zudem kann er dabei auf die Unterstützung
naher Verwandter zählen (vgl. angefochtener Entscheid E. 12 und 24; im
vorliegenden Urteil oben E. 6.3.2). Die Vorbringen des Rekurrenten sind nicht
geeignet, seine Möglichkeit, sich in Angola eine neue Existenz aufzubauen, in
Frage zu stellen.
6.7
6.7.1 Der Rekurrent ist schliesslich der
Auffassung, dass er anstatt der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
und der Wegweisung als milderes Mittel hätte verwarnt werden können.
6.7.2 Ist eine Massnahme begründet, aber den
Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung
dieser Massnahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AuG). Die Verwarnung
ergeht im Sinne einer letzten Chance, wenn der Widerrufsgrund zwar erfüllt ist,
die Interessenabwägung den Entzug bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung
aber als unverhältnismässig erscheinen lässt (vgl. BGer 2C_1018/2016 vom 22.
Mai 2017 E. 3.2; VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.5). Wenn der Widerruf
bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung ohne vorgängige Androhung
verhältnismässig ist, ist eine solche nicht angezeigt (vgl. BGer 2C_656/2018
vom 13. Dezember 2018 E. 2.6; VGE VD.2019.11 vom 17. April 2019 E. 3.5; VGer ZH
VB.2016.00039 vom 6. April 2016 E. 6). Eine ausländerrechtliche Verwarnung
drängt sich auf, wenn sich die ausländische Person schon lange in der Schweiz
aufhält und keine schwere Delinquenz zur Diskussion steht. Indessen kann auch
in diesen Fällen je nach Höhe des öffentlichen Interesses auf eine Verwarnung
verzichtet werden (BGer 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.4.1). Falls sich die
Straftat gegen grundlegende Rechtsgüter wie Leib und Leben gerichtet hat,
sodass ein Rückfallrisiko ausländerrechtlich nicht hingenommen werden kann, ist
eine Verwarnung auch bei einem längeren Aufenthalt nicht zwingend erforderlich.
Die Verwarnung ist in dieser Ausgangslage nicht geeignet, das Ziel des Schutzes
der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten genügend zu garantieren (BGer
2C_562/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 6.2.4).
6.7.3 Im vorliegenden Fall ist die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten ohne vorgängige
Androhung verhältnismässig. Eine Verwarnung ist deshalb nicht angezeigt. Mit
den mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und dem mehrfachen Verabreichen
gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder hat der Rekurrent schwere Straftaten
begangen, die sich gegen die grundlegenden Rechtsgüter der ungestörten
sexuellen Entwicklung von Kindern unter 16 Jahren (vgl. dazu BGer 6B_215/2013
vom 27. Januar 2014 E. 2.5.2) und der Gesundheit von Kindern unter 16 Jahren
(vgl. dazu Maeder, in: Basler
Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 136 StGB N 9) gerichtet haben. Eine
Verwarnung wäre im vorliegenden Fall nicht geeignet, das Ziel des Schutzes der
Allgemeinheit vor weiteren Straftaten des Rekurrenten genügend zu garantieren.
6.8 Nach dem Gesagten ist der
angefochtene Entscheid auch in Bezug auf die Verhältnismässigkeitsprüfung nicht
zu beanstanden.
7.
Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Rekurrenten als
unbegründet, weshalb der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr in
Höhe von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.