VD.2020.93
Wahlbeschwerde
11. Juni 2020Deutsch30 min
[…] damit auch direkt gegen den Appellationsgerichtsgegenkandidat A____ gewirkt».
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.93
URTEIL
vom 11.
Juni 2020
Mitwirkende
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Christoph A. Spenlé,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o […]
gegen
Gerichtsrat des Kantons
Basel-Stadt
c/o Appellationsgericht
Basel-Stadt,
Bäumleingasse 1, 4051 Basel
Grosser Rat des Kantons
Basel-Stadt Beigeladener
Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Wahl- und
Stimmrechtsbeschwerde
betreffend Zuwahl von
Präsidiumsmitgliedern am Appellationsgericht
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Beschluss
Nr. 19/42/04G vom 16. Oktober 2019 änderte der Grosse Rat des Kantons
Basel-Stadt auf Antrag des Gerichtsrates § 87 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und erweiterte das Präsidium
des Appellationsgericht um ein zusätzliches Mitglied mit einem Pensum von 100
Stellenprozenten. Gegen diesen Beschluss wurde kein Referendum ergriffen. Auf
Antrag der Finanzkommission wurde die Schaffung der neuen Präsidiumsstelle vom
Grossen Rat mit Beschluss Nr. 19/51/85.01G vom 18. Dezember 2019 im Budget des
Appellationsgerichts für das Jahr 2020 mit den Mehrkosten beim Amtsantritt des
neuen Präsidiumsmitglieds per 1. Juli 2020 berücksichtigt.
Mit Schreiben
vom 11. Oktober 2019 erklärte die Appellationsgerichtspräsidentin B____ dem
Grossen Rat infolge Erreichens des Rentenalters ihre Abbitte auf Ende August
2020.
Mit Beschluss
vom 3. Dezember 2019 setzte der Regierungsrat die Wahl des neuen Mitglieds des
Präsidiums mit einem Pensum von 100 Stellenprozenten und die Ersatzwahl einer
Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts mit einem Pensum
von 60 Stellenprozenten auf Sonntag, den 17. Mai 2020, an. Am 20. März
2020 bot der Regierungsrat diese Wahlen aufgrund der COVID-19-Pandemie ab und
stellte fest, dass sie zu gegebenem Zeitpunkt und nach Massgabe der
gesetzlichen Vorschriften neu angeordnet würden.
Das Präsidium
des Appellationsgerichts unterbreitete dem Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt
vor diesem Hintergrund einen Vorschlag, wie sich die mit der Verschiebung der
Wahlen entstandenen Vakanzen für den Zeitraum ab Juli 2020 bis zur erneuten
ordentlichen Bestellung gemäss § 87 Abs. 1 GOG überbrücken lassen. In der Folge
stellte der Gerichtsrat dem Grossen Rat mit Beschluss vom 31. März 2020
folgende Begehren (siehe den Ratschlag Nr. 20.5117.01 vom 1. April 2020
betreffend Zuwahl gemäss § 29 GOG im Sinne der vorübergehenden Verlängerung der
Amtstätigkeit einer Präsidentin und der temporären Erhöhung der Pensen von drei
Präsidiumsmitgliedern am Appellationsgericht aufgrund der COVID-19-bedingten
Verzögerung des Stellenantritts zweier neuer Präsidiumsmitglieder): Die
befristete Zuwahl der auf Ende August 2020 von ihrem Amt als
Appellationsgerichtspräsidentin zurückgetretenen B____ mit einem Pensum von 70
% per 1. September 2020 bis zum Amtsantritt der zu wählenden Nachfolgerin resp.
des zu wählenden Nachfolgers, längstens aber bis Ende Januar 2021; die Erhöhung
des Pensums der amtierenden Appellationsgerichtspräsidentin C____ von 50 % auf
90 % ab dem 1. Juli 2020 bis zum Ende des dritten Monats nach dem Amtsantritt
des neugewählten Präsidiumsmitglieds gemäss Beschluss des Grossen Rates vom 16.
Oktober 2019; die Erhöhung der Pensen von Appellationsgerichtspräsidenten D____
von 50 % auf 60 % sowie von Appellationsgerichtspräsidenten E____ von 70 % auf
80 %, jeweils ab dem 1. Juli 2020 bis zum Amtsantritt des neugewählten
Präsidiumsmitglieds gemäss Beschluss des Grossen Rates vom 16. Oktober 2019,
längstens aber bis Ende Januar 2021.
Mit Eingabe vom
6. April 2020 erhob A____ bei der Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt
«Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde». Er beantragt damit, «die kommende
Abstimmung über die Präsidenten-Richterwahlen des Appellationsgerichts durch
den Grossen Rat unter den vorgegeben Kandidaturen als verfassungswidrig zu
annulieren» (S. 1 sowie Antrag Nr. 2 auf S. 2) bzw. «die Wahl der
Appellationsgerichtspräsidenten […] erst gar nicht zur Wahl kommen zu lassen»
(S. 2) und die «Wahlen und Abstimmungen über die Wahlen der
Appellationsgerichtspräsidenten […] sachgerecht anzuordnen» (Antrag Nr. 1 auf
S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er unter anderem, dass «der
Grosse Rat vorsorglich angewiesen wird, dieses Wahlgeschäft zu sistieren, bis
über diese Beschwerde rechtskräftig entschieden worden ist» (S. 2).
Mit Eingabe vom
selben Tag erfolgte eine erste Ergänzung der Beschwerde, in welcher A____ sich
auf den Standpunkt stellt, der Gerichtsrat habe mit seinem Antrag
«gesetzeswidrig die Wahl von mehreren Gerichtspräsidenten durch den Grossen Rat
beantragt, obwohl die Verfassung und das GOG eine Volkswahl verlangt». Er
fordert einen raschen Entscheid über die Beschwerde. Über seine Kandidatur sei
«als Volkswahl zu entscheiden und nicht eigenmächtig mein passives Wahlrecht zu
eliminieren über eine normenwidrige Wahl durch den Grossen Rat».
Am 16. April
2020 ergänzte A____ seine Eingabe erneut. Er führt dabei aus, dass er mit
Schreiben vom 9. April 2020 (erhalten am 14. April 2020) erfahren habe, dass
Appellationsgerichtspräsident E____ als Mitglied des Gerichtsrates am
Gerichtsratsbeschluss vom 31. März 2020 mitgewirkt habe. Dieser habe «somit
seine eigene Ergänzungswahl mitentschieden ohne in den Ausstand zu treten und
[…] damit auch direkt gegen den Appellationsgerichtsgegenkandidat A____ gewirkt».
Eine Befangenheit sei «offensichtlich».
Am 20. April
2020 erfolgte eine weitere Ergänzung der Beschwerde. A____ zitiert darin
verschiedene Stellen aus dem Ratschlag zu einer Totalrevision des Gesetzes
betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des
Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
vom 28. Mai 2014. Abschliessend hält er fest, der Gerichtsratsbeschluss
verletze «die Kompetenz des Grossen Rates und […] den diskriminierungsfreien
Zugang von Wahlkandidaten». Die gesetzlichen Bedingungen für die Wahl der
Appellationsgerichtspräsidenten durch den Grossen Rat seien nicht erfüllt. Auf
keinen Fall könne «der Gerichtsrat dem Grossen Rat konkret die Kandidaten, und
nur diese, vorschlagen. Damit werde «das aktive und passive Wahlrecht des
Beschwerdeführers verletzt, sowie die Gewaltenteilung nicht eingehalten».
Am 29. April
2020 überwies der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons
Basel-Stadt die Beschwerde vom 6. April 2020 inklusive sämtlicher Ergänzungen
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.
Am 4. Mai 2020
beantragte A____, die am 6. April 2020 beim Appellationsgericht eingereichte
Verfassungsbeschwerde und die am selben Tag beim Regierungsrat erhobene
Wahlbeschwerde zu vereinigen. Gleichzeitig beantragte er, «die Übertragung
dieser beiden Beschwerden an ein anderes kantonales Obergericht». Er begründete
dies damit, das Appellationsgericht sei befangen und könne «wohl nicht die
rechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Zuwahl der Appellationsrichter
auf Vorschlag des Gerichtsrats an den Grossen Rat unbefangen beurteilen». Es
würde damit «unzulässig in eigener Sache urteilen».
Am 6. Mai 2020
überwies der Zentrale Rechtsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartements des
Kantons Basel-Stadt dem Appellationsgericht ein weiteres Schreiben von A____,
datierend vom 2. Mai 2020 und adressiert an den Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt. Darin verlangt er, dass «nun umgehend ein Wahlgang angeordnet»
werde.
Mit Verfügung
vom 12. Mai 2020 wurde A____ verpflichtet, dem Appellationsgericht bis zum 20.
Mai 2020 eine Kopie der in der vorliegenden Angelegenheit ebenfalls erhobenen
Beschwerde an das Bundesgericht, auf die er in seinem Schreiben an den
Regierungsrat vom 2. Mai 2020 hinwies, zukommen zu lassen. Des Weiteren wurde
er verpflichtet, das Appellationsgericht unverzüglich über allfällige verfahrensleitende
Entscheide des Bundesgerichts in dieser Angelegenheit zu informieren und ihm
den Entscheid des Bundesgerichts zur Kenntnis zu bringen, sobald dieser
vorliegt. Der Sistierungsantrag wurde einstweilen abgewiesen. Der Antrag auf
Vereinigung der Verfahren VG.2020.2 und VD.2020.93 wurde abgelehnt.
Mit Schreiben
vom 14. Mai 2020 übermittelte A____ dem Appellationsgericht die Beschwerde an
das Bundesgericht sowie die Verfügung des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020
(1C_183/2020), mit welcher das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen
(Sistierung des Wahlgeschäfts durch den Grossen Rat) abgewiesen wurde.
Ebenfalls am 14.
Mai 2020 überwies der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements dem
Appellationsgericht eine weitere Wahl- und Stimmrechtsbeschwerde bzw. eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde, mit welcher A____ beantragt, «die Wahlen und
Abstimmungen über die Wahlen der Appellationsgerichtspräsidenten […]
unverzüglich und sachgerecht anzuordnen». Anfechtungsobjekt dieses
Rechtsmittels bildet «der Beschluss des Regierungsrates, die Ersatzwahlen am
17.05.2020 nicht durchzuführen und der ausstehende Beschluss, über die
Neuansetzung des Wahltermins».
Mit Eingabe vom
18. Mai 2020 stellte A____ ein Ausstandsgesuch bezüglich Instruktionsrichterin
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller. Er macht dabei geltend, dass es nach der
Ablehnung der Vereinigung der Verfahren VG.2020.2 und VD.2020.93 «unmöglich
sein [werde], dass die gleiche Richterin in zwei parallelen Verfahren unter
einheitlicher Leitung zu einem unabhängigen Urteil für jedes Verfahren an und
für sich» komme.
Mit Verfügung
vom 20. Mai 2020 wurde der Antrag, das Wahlgeschäft zu sistieren, bis über die
Beschwerde rechtskräftig entschieden worden ist, abgelehnt.
Die
Instruktionsrichterin verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der
Vorinstanz und beschränkte sich auf den Beizug der vom Beschwerdeführer
eingereichten Akten. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt
auf die Beschwerdeüberweisung vom 29. April 2020 durch das Justiz- und
Sicherheitsdepartement nach § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation
des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG;
SG 153.100] zuständig (vgl. Wullschleger,
Bürgerrecht und Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel, 2008, S. 171, zur
Zulässigkeit von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das
Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist ein
Dreiergericht zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Nachdem
der Beschwerdeführer von der Überweisung seiner Beschwerde an das
Appellationsgericht Kenntnis erlangt hatte, beantragte er mit Eingabe vom
4.
Mai 2020 die Übertragung der Beschwerde «an ein anderes kantonales
Obergericht». Er begründete dies damit, das Appellationsgericht sei befangen
und könne «wohl nicht die rechtliche Zulässigkeit der Unzulässigkeit der Zuwahl
der Appellationsrichter auf Vorschlag des Gerichtsrats an den Grossen Rat
unbefangen beurteilen. Es würde unzulässig in eigener Sache urteilen». Vorab
ist daher über diesen Befangenheitsantrag zu befinden. Die Präsidentinnen und
Präsidenten des Appellationsgerichts erklärten mit Beschluss vom 5. Mai
2020.
im Verfahren VD.2020.93 gestützt auf § 56 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 47 und 48
der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 210) den Selbstaustritt. Sie erachten sich
daher ebenfalls als befangen. Da sie gleichzeitig Richterin Prof. Dr.
Daniela Thurnherr Keller mit der Bestimmung der Verfahrensleitung und der
übrigen Mitglieder des Spruchkörpers aus dem Kreis der 14 Richterinnen und
Richter des Appellationsgerichts betrauten und ihr bzw. der von ihr bestimmten
Richterin resp. dem von ihr bestimmten Richter im vorliegenden Verfahren die
Funktion eines Präsidiumsmitglieds übertrugen, stellen sie sich aber implizit
auf den Standpunkt, dass die – nicht der Präsidienkonferenz angehörenden –
Richterinnen und Richter die vorliegende Beschwerde durchaus beurteilen können.
2.2
2.2.1
Vorab
ist festzuhalten, dass bei Ablehnung des gesamten Gerichts die abgelehnten
Richterinnen und Richter nach der bundesgerichtlichen Praxis selbst über die
Zulässigkeit eines Ausstandsgesuchs befinden können, wenn dieses als offensichtlich
unbegründet oder missbräuchlich zu qualifizieren ist (BGE 129 III 445
E. 4.2.2 S. 464 ff.; Steinmann,
in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar BV, 3. Auflage
2014, Art. 30 N 17 und 29). Diese vom Bundesgericht für
Fälle seiner eigenen, kollektiven Ablehnung entwickelte Rechtsprechung findet
auch in der kantonalen Praxis Anwendung (BGer 1P.553/2001 vom 12. November
2001.
E. 2b). Wie im Folgenden darzulegen ist, erweist sich das
Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet, soweit es sich auf die
Richterinnen und Richter bezieht, die nicht Teil der Präsidienkonferenz sind.
Diese können aus verfassungsrechtlicher Warte daher selbst über die
Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs befinden.
2.2.2
Das
kantonale Recht statuiert diesbezüglich keine strengeren Vorgaben. § 22
Abs. 3 Satz 2 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG
154.150) regelt die Konstellation, in der alle Präsidentinnen und Präsidenten
von einem Ausstandsgesuch betroffen sind und auf dieses einzutreten ist.
Diesfalls wird die Verfahrensleitung in analoger Anwendung von § 21 des
Organisationsreglements des Appellationsgerichts einem Richter oder einer
Richterin zugewiesen. Für den Fall, dass alle Präsidentinnen und Präsidenten
wie auch alle Richterinnen und Richter vom Ausstandsbegehren betroffen sind und
auf dieses einzutreten ist, bestimmt § 22 Abs. 4 des
Organisationsreglements des Appellationsgerichts, dass die Zuteilung des
Gesuchs nach dem Verfahren gemäss § 56 Abs. 6 GOG mittels Los
Dispositiv
erfolgt. Demnach bezeichnet die oder der Vorsitzende des betreffenden Gerichts
durch das Los ausserordentliche Richterinnen und Richter aus den übrigen
Gerichten der gleichen Instanz, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die
Hauptsache selbst zu entscheiden.
Bei der Klärung
der Frage, ob sich das weitere Vorgehen vorliegend nach Abs. 3 oder
Abs. 4 von § 22 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts bestimmt,
erweist sich der Wortlaut von § 56 Abs. 6 GOG, auf den in § 22
Abs. 4 verwiesen wird, als aufschlussreich. Demnach gelangt das Losverfahren
dann zur Anwendung, wenn bei so vielen Richterinnen und Richtern
Ausstandsgründe vorliegen, dass darüber nicht endgültig entschieden werden
kann. Diese Formulierung, die auf das Vorliegen von Ausstandsgründen abstellt,
impliziert, dass deren blosse Behauptung den Losentscheid nicht auszulösen
vermag und – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung –
dann nach Abs. 3 vorzugehen ist, wenn ein Ausstandsgesuch als untauglich
oder missbräuchlich erscheint (vgl. VGE 354/2009 vom 8. September 2009 E. 3.2,
712/2008 vom 9. Juni 2009 E. 2, 609/2007 vom 4. April 2007 E. 1).
2.3
2.3.1 In
Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht und als
Verfassungsgericht gelten die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO)
sinngemäss (§ 56 Abs. 2 GOG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine
Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein
persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung,
insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder
Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder
Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig gewesen ist
(lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen
Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen
sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der
Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs.
1 ZPO). Art. 47 bis Art. 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und
menschenrechtlichen Anspruch der Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) (VGE
DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 47 ZPO N 1). Befangenheit und damit ein
Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das
subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände
nicht massgebend. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in
objektiver Weise begründet erscheinen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich
befangen ist, wird nicht verlangt (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2
S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener,
a.a.O., Art. 47 ZPO N 2).
2.3.2 Da
sich sowohl die Ausstandsgründe als auch das Ausstandsgesuch gemäss
Art. 47 und 49 ZPO auf Gerichtspersonen beziehen, ist die pauschale
Ablehnung einer Abteilung des Gerichts oder des gesamten Gerichts grundsätzlich
unzulässig. Zulässig ist hingegen die kumulierte individuelle Ablehnung aller Mitglieder
eines Gerichts. Diesfalls muss das Ausstandsgesuch aber für jede einzelne
Gerichtsperson begründet werden (vgl. Kiener,
a.a.O., Art. 49 N. 2; VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.4).
Der Antrag des Beschwerdeführers enthält zwar ein gegen das Appellationsgericht
als solches gerichtetes pauschales Ausstandsgesuch. Der vorliegende Fall ist
allerdings speziell gelagert, da die Befangenheit aus der Tatsache der
Zugehörigkeit zum Appellationsgericht, auf das sich die strittige Zuwahl
bezieht, abgeleitet wird. Es ist daher fraglich, ob das Ausstandsgesuch nicht
bereits aufgrund der pauschalen Ablehnung des gesamten Gerichts per se als
offensichtlich unzulässig zu erachten ist. Diese Frage kann letztlich aber
offengelassen werden, da das Ausstandsgesuch, wie nachstehend darzulegen ist,
auch in der Sache offensichtlich unbegründet ist.
2.3.3 Der
Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass das Appellationsgericht
nicht über einen Beschluss des Gerichtsrates befinden könne, der die Wahl von
Appellationsgerichtspräsidenten betrifft, da das Gericht ansonsten «über sich
selbst in eigener Sache» urteilen würde. Aus verfassungsrechtlicher Warte ist
allerdings nicht per se ausgeschlossen, dass ein Gericht organisatorische
Fragen beurteilt, von denen es selbst betroffen ist. Dies ergibt sich auch aus
einem Urteil des Bundesgerichts, in welchem der Beschluss des Gerichtsrates des
Kantons Basel-Stadt, wonach sich die an der Beratung des Gerichts beteiligten
Personen in Verhandlungen und bei der Eröffnung von Entscheiden in Anwesenheit
der Parteien oder der Öffentlichkeit dem Tragen sichtbarer religiöser Symbole
zu enthalten haben, zu beurteilen war (BGer 2C_546/2018 vom 11. März
2019). Das Bundesgericht verzichtete in diesem Fall nicht bereits deshalb auf
die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs, weil der betreffende Beschluss
auch das Appellationsgericht betraf. Ausschlaggebend war vielmehr – wie
nachstehend in E. 2.3.4 näher ausgeführt wird – die Vorbefassung
sämtlicher Richterinnen und Richter (a.a.O. E. 1.2). Vor diesem Hintergrund ist
der Ausstand der Richterinnen und Richter, die nicht der Präsidienkonferenz
angehören, im vorliegenden Verfahren nur dann geboten, falls sich spezifische
Befangenheitsgründe identifizieren lassen. Zu klären ist namentlich, ob bei den
Richterinnen und Richtern Befangenheit infolge Vorbefassung, eines
unmittelbaren persönlichen Interesses am Ausgang des Verfahrens oder aufgrund
des Verhältnisses zu den Verfahrensbeteiligten besteht.
2.3.4 Der
Ausstand kann geboten sein, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren
Verfahren bereits mit der konkreten Streitsache befasst war. Massgebend ist
dabei, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an der früheren Entscheidung in
einzelnen Punkten in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen
und dementsprechend das Verfahren aus Sicht aller Beteiligten nicht mehr als
offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89
E. 3.2 S. 92; VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 E. 1.2,
VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.2).
Der angefochtene
Beschluss des Gerichtsrates vom 31. März 2020 basiert auf einem Antrag der
Präsidiumsmitglieder des Appellationsgerichts. Die nicht der Präsidienkonferenz
angehörenden Richterinnen und Richter waren weder an der Diskussion möglicher Reaktionen
auf die Verschiebung der Wahl von zwei Präsidiumsmitgliedern beteiligt, noch
hatten sie Kenntnis davon, dass eine solche Diskussion überhaupt geführt wird.
Sie sind daher weder Miturheber des Antrags an den Gerichtsrat noch in anderer
Weise vorbefasst. Die vorliegend zu beurteilende Konstellation unterscheidet
sich somit wesentlich von derjenigen, die das Bundesgericht im bereits
erwähnten Urteil 2C_546/2018 vom 11. März 2019 zu beurteilen hatte. Vor
dem Erlass der damals angefochtenen Bestimmung wurde ein breites
Vernehmlassungsverfahren bei den kantonalen Gerichten durchgeführt, die
Richterinnen und Richter wurden in den Entscheidfindungsprozess einbezogen und
die strittige Bestimmung war auch Gegenstand einer Plenarsitzung des
Appellationsgerichts, bevor der Gerichtsrat darüber endgültig Beschluss fasste.
Vor diesem Hintergrund nahm das Bundesgericht damals eine Vorbefassung des
Gesamtgerichts an, die es rechtfertige, «ungeachtet des innerkantonal
zulässigen Rechtsmittels an das Appellationsgericht als Verfassungsgericht
ausnahmsweise von der Zulässigkeit einer direkten Beschwerde an das
Bundesgericht auszugehen» (E. 1.2.2). Demgegenüber waren die Richterinnen
und Richter im vorliegenden Fall – wie ausgeführt – in keinerlei Weise in die
Thematisierung der Überbrückung der COVID-19-bedingten personellen Engpässe
involviert. Ein solcher Einbezug war im Übrigen auch nicht geboten. § 7
Abs. 6 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts überträgt der
Präsidienkonferenz im Sinne einer subsidiären Generalklausel die Zuständigkeit
für alle Gegenstände, die nicht durch Reglement oder Beschluss einem anderen
Organ delegiert worden sind. Dazu gehören auch die Fragen, die Gegenstand des
Ratschlags vom 1. April 2020 bilden.
2.3.5 Der
in Art. 30 Abs. 1 BV enthaltene Grundsatz «nemo iudex in causa sua»
lässt einen Richter sodann als befangen erscheinen, wenn er selbst Partei ist
oder sonst ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens
hat. Indirekte Auswirkungen eines Verfahrens auf die persönliche Situation des
Richters sind demgegenüber grundsätzlich ohne Belang (BGE 136 II 383 E. 4
S. 389 ff.).
Der vom
Gerichtsrat mit dem Ratschlag vom 1. April 2020 an den Grossen Rat
gestellte Antrag bezweckt die Ausstattung des Appellationsgerichts mit
hinreichenden personellen Ressourcen auf der Ebene der Präsidiumsmitglieder.
Letztere nehmen umfassendere Funktionen als Richterinnen und Richter wahr. So
kann insbesondere grundsätzlich nur ein Präsident oder eine Präsidentin den
Vorsitz im Spruchkörper innehaben (§ 32 Abs. 2 GOG). Die Situation
der Richterinnen und Richter wird somit durch das an den Grossen Rat gerichtete
Begehren nicht beeinflusst, zumal die früher bestehende Möglichkeit,
Richterinnen und Richter regelmässig mit Präsidiumsfunktionen zu betrauen,
heute nicht mehr besteht. Sie verfügen daher nicht über ein eigenes Interesse
am Ausgang des vorliegenden Verfahrens.
2.3.6 Schliesslich
kann der Anschein der Befangenheit auch aus Gründen des Verhältnisses zu den
Verfahrensbeteiligten entstehen. Richtschnur ist dabei, ob eine das sozial
Übliche übersteigende Beziehungsnähe zwischen einem Richter und einer Partei
den objektiven Anschein der Befangenheit begründen kann (BGE 139 I 121
E. 5.1 S. 125 f.; VGE DG.2017.9 vom 9. März 2017 E. 2.3.2).
Die Tatsache der
Zugehörigkeit zur selben Behörde schafft keine das sozial Übliche übersteigende
Beziehungsnähe. In der Literatur weckt die mögliche Solidarität zwischen
Richtern und als Anwalt auftretenden Ersatzrichtern bzw. nebenamtlichen
Richtern zwar verschiedentlich Bedenken (vgl. Regina
Kiener, Anwalt oder Richter? – eine verfassungsrechtliche Sicht auf die
Richtertätigkeit von Anwältinnen und Anwälten, in: Aargauischer Anwaltsverband
(Hrsg.), Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Zürich/Basel/Genf
2005, S. 3 ff., 19; Patrick
Sutter, Der Anwalt als Richter, die Richterin als Anwältin – Probleme
mit der richterlichen Unabhängigkeit und den anwaltlichen Berufsregeln, AJP
2006, S. 30 ff., 37). Ob diese auch zum Tragen kommen, wenn ein
Gremium von Richterinnen und Richtern des urteilenden Gerichts in einem
konkreten Fall die Beschwerdegegnerschaft bildet, braucht nicht geklärt zu
werden, zumal das Bundesgericht die Frage der Voreingenommenheit lediglich im
Einzelfall anhand konkreter Gegebenheiten prüft (BGE 139 I 121
E. 5.3 f., S. 126 ff.). Dass die Beurteilenden und die Verfahrensbeteiligten
demselben Gericht angehören, führt daher nicht per se zur Befangenheit. Die
vorliegende Konstellation unterscheidet sich im Übrigen auch deshalb von derjenigen
der Doppelrolle als Richter und Anwalt, weil sie sich nicht mit strengeren
Unvereinbarkeitsbestimmungen überwinden liesse. Vielmehr resultiert sie aus der
Wahrnehmung ausschliesslich öffentlicher Funktionen, nämlich der Mitwirkung in
der Präsidienkonferenz einerseits und der Tätigkeit als Richterin bzw. Richter
anderseits. Eine vorschnelle Annahme der Befangenheit stünde daher in einem
Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Somit führt auch
der Umstand, dass die Richterinnen und Richter demselben Gericht angehören wie
die am Antrag beteiligten Präsidentinnen und Präsidenten, nicht zur
Befangenheit.
2.4 Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass die fehlende Befangenheit der nicht der
Präsidienkonferenz angehörenden Richterinnen und Richter im Lichte der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr offenkundig ist, weshalb das
Ausstandsbegehren, soweit es die Richterinnen und Richter betrifft, als
untauglich zu qualifizieren ist. Es fehlt somit an der Voraussetzung für die
Durchführung eines Ausstandsverfahrens (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c/d
S. 304; VGE 712/2008 vom 9. Juni 2009 E. 3.6, 609/2007 vom 4. April 2007 E. 1.3.4). Auf das
Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten.
3.
Des Weiteren
stellt sich die Frage, ob die Bestimmung der Verfahrensleitung sowie die
Übertragung der Funktion eines Präsidiumsmitglieds in Übereinstimmung mit den
einschlägigen Vorgaben im Gerichtsorganisationsgesetz und dem
Organisationsreglement des Appellationsgerichts erfolgt ist.
3.1 Der
Vorsitzende der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts hat
Richterin Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller gestützt auf § 19 Abs. 1
und 3 sowie § 21 und 22 Abs. 3 des Organisationsreglements des
Appellationsgerichts damit beauftragt, im vorliegenden Verfahren die
Verfahrensleitung und die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers aus dem Kreis
der 14 Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts zu bestimmen. Gestützt
auf § 39 GOG hat sodann die Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts die
Funktion eines Präsidiumsmitglieds im vorliegenden Verfahren auf Richterin
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller resp. die von ihr bestimmte Richterin bzw.
den von ihr bestimmten Richter übertragen.
3.2 Gemäss
§ 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts
erfolgt die Zuteilung der beim Gericht eingehenden Geschäfte an die der
Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten auf der Grundlage der
Beschlüsse der Abteilungskonferenzen durch die Vorsitzenden der Abteilungen.
Abs. 3 regelt die Fallzuteilung bei Verhinderung einer oder eines
Vorsitzenden. Diese obliegt der Stellvertretung; bei deren Verhinderung erfolgt
sie nach Massgabe der Anciennität der Präsidiumsmitglieder, die der Abteilung
angehören. Im Einzelfall ist die oder der Vorsitzende berechtigt, eine
abweichende Vertretung zu bestimmen. Mit der Stellvertretung verbunden ist
gemäss § 21 Abs. 1 des Organisationsreglements des
Appellationsgerichts auch die Spruchkörperbildung.
Im vorliegenden
Fall wurde eine abweichende Vertretung im Sinne von § 19 Abs. 3 des
Organisationsreglements des Appellationsgerichts bestimmt. Das Reglement
konkretisiert die Konstellationen, in denen ein solches Vorgehen zulässig ist,
nicht; es weist lediglich exemplarisch auf Ferienvertretungen hin. Da sich die
Situationen, in denen eine abweichende Vertretung angezeigt ist, kaum
vollständig antizipieren lassen, ist eine detailliertere Regelung auch nicht
angezeigt. Nachdem sich vorliegend sämtliche Präsidentinnen und Präsidenten in
den Selbstaustritt begeben haben, drängt sich die Betrauung einer Richterin
oder eines Richters mit der Fallzuteilung geradezu auf, stehen doch keine
alternativen Möglichkeiten zur Verfügung. Mit dem Vorsitzenden der
öffentlich-rechtlichen Abteilung hat die zuständige Person über die abweichende
Vertretung bestimmt. Sie ist zudem auf einen Einzelfall beschränkt. Bezüglich
der Auswahl der Vertretungsperson nennt das Organisationsreglement keine
Kriterien. Verfassungsrechtlich geboten ist allerdings, dass diese gestützt auf
sachliche Gründe und willkürfrei erfolgt. Der Umstand, dass die beauftragte
Richterin über langjährige Erfahrung als Ersatzrichterin bzw. Richterin am
Appellationsgericht verfügt, in der Vergangenheit bereits vielfach an der
Beurteilung von Rechtsmitteln in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mitgewirkt hat und als Professorin für öffentliches Recht an der Universität
Basel über eine fachliche Spezialisierung auf diesem Gebiet verfügt, lässt ihre
Beauftragung als sachlich begründet erscheinen.
3.3 Gemäss
§ 32 Abs. 2 GOG hat eine Präsidentin oder ein Präsident den Vorsitz
im Spruchkörper inne. Sichergestellt wird diese Vorgabe im vorliegenden
Verfahren dadurch, dass die Präsidienkonferenz Richterin
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller bzw. der von ihr bestimmten Richterin
resp. dem von ihr bestimmten Richter die Funktion eines Präsidiumsmitglieds
übertrug.
Gemäss § 39 Abs. 1 GOG kann die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten bei
Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss der betreffenden Präsidienkonferenz
für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des betreffenden
Gerichts, die oder der die faktischen Wählbarkeitsvoraussetzungen für
Gerichtspräsidien erfüllt, übertragen werden. Das Gerichtsorganisationsgesetz
äussert sich nicht zur Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der die
Übertragung der Präsidienfunktion auf einen Richter oder eine Richterin
rechtfertigt. Der Ratschlag zu einer Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl
und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des
Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
vom 28. Mai 2014 (Nr. 14.0147.01) führt diesbezüglich aus, dass nicht
von vornherein auf abstrakter Ebene bestimmt werden könne, ob wichtige Gründe
im Sinne von § 39 Abs. 1 GOG bestehen und welcher Natur diese sein
könnten. Beispielsweise könne «es dabei um eine grosse oder auch um eine
speziell gelagerte Geschäftslast gehen, die im Sinne der Wahrung eines guten
und effizienten Gerichtsbetriebs vorübergehend aufgefangen werden soll oder um
personelle Engpässe oder um andere nachvollziehbare Gründe» (S. 38). Im
vorliegenden Kontext haben sich sämtliche Präsidien des Appellationsgerichts in
den Selbstaustritt begeben. Dass vor diesem Hintergrund die Funktion eines
Präsidiumsmitglieds einer Person aus dem Kreis der Richterinnen und Richter des
Appellationsgerichts übertragen wurde, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern
mit Blick auf § 32 Abs. 2 GOG geradezu geboten. Mit der
Präsidienkonferenz hat das zuständige Organ über die Übertragung von Präsidienfunktionen
befunden (§ 7 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des
Appellationsgerichts). Die Übertragung erfolgte sodann, wie vom Gesetz
gefordert, für einen einzelnen Fall. Schliesslich erfüllen auch sämtliche
Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts, die für diese Aufgabe
bestimmt werden könnten, die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien
nach § 12 Abs. 1 GOG.
3.4 Abschliessend
ist festzuhalten, dass die Bestimmung der Verfahrensleitung sowie die
Übertragung der Funktion eines Präsidiumsmitglieds in Übereinstimmung mit den
einschlägigen Vorgaben auf Gesetzes- und Reglementsebene erfolgt ist.
4.
4.1 Des
Weiteren ist über das mit Eingabe vom 18. Mai 2020 gestellte
Ausstandsgesuch gegenüber Richterin Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller zu
befinden. Der Beschwerdeführer erkennt im Umstand, dass sie als
Instruktionsrichterin die beiden nicht vereinigten Verfahren VG.2020.2 und
VD.2020.93 leite, «eine Befangenheit, sei es in einem oder im anderen
Verfahren». Es werde «unmöglich sein, dass die gleiche Richterin in zwei
parallelen Verfahren unter einheitlicher Leitung zu einem unabhängigen Urteil
für jedes Verfahren an und für sich kommt».
4.2 Über
streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet
gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher
Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte
Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein
ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der
Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie
betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein
missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch
darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden,
selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes
Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2
S. 464; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f.,
1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April
2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; VGE
VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.3 und DG.2017.52 vom 19. April 2018
E. 1.1).
4.3 Der
Beschwerdeführer führt nicht näher aus, weshalb aus der Mitwirkung im einen
Verfahren eine Befangenheit im anderen Verfahren resultieren soll. Es ist daher
bereits aufgrund der fehlenden Substantiierung fraglich, ob auf das
Ausstandsgesuch einzutreten sei (vgl. AGE SB.2015 vom 31. Oktober 2018 und
DG.2018.4 vom 18. Mai 2018). Dies kann indes offengelassen werden, ist das
Ausstandsgesuch doch auch in der Sache offensichtlich unbegründet. Der
Beschwerdeführer hat am selben Tag zwei unterschiedliche kantonale Rechtsmittel
(eine Verfassungsbeschwerde und eine Stimmrechts- bzw. Wahlbeschwerde) mit
demselben Anfechtungsobjekt (dem Beschluss des Gerichtsrates) und denselben
Begehren (der Annullation der befristeten Zuwahl von
Appellationsgerichtspräsidentinnen und -präsidenten durch den Grossen Rat)
erhoben. Bei paralleler Einreichung unterschiedlicher Rechtsmittel mit
denselben Anfechtungsobjekten und denselben materiellen Begehren stellen sich
primär Fragen des Erfülltseins der jeweiligen Eintretensvoraussetzungen;
allenfalls ist auch die Subsidiarität des einen gegenüber dem anderen
Rechtsmittel zu klären. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass aus der Mitwirkung
an beiden Verfahren eine unzulässige Vorbefassung im jeweils anderen Verfahren
resultieren könnte. Für die Unterscheidung zwischen zulässiger und unzulässiger
Vorbefassung ist nämlich relevant, ob der Eindruck entsteht, jemand habe sich
über den Ausgang des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3 S. 333; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2).
Dies ist im vorliegenden Kontext offenkundig nicht der Fall. Soweit sich Fragen
der Subsidiarität stellen würden, wäre eine gesamtheitliche Betrachtung im
Übrigen geradezu angezeigt. Dass eine Vereinigung dieser beiden Verfahren
abgelehnt wurde, ist – wie auch mit Verfügung vom 20. Mai 2020 erläutert
wurde – darin begründet, dass im vorliegenden Verfahren das Appellationsgericht
als Verwaltungsgericht zuständig ist, während im Verfahren VG.2020.2 die
Beurteilung dem Appellationsgericht als Verfassungsgericht obliegt. Eine
Vereinigung, die im Hinblick auf die Koordination und Abgrenzung der
Rechtsmittel sowie aus prozessökonomischen Überlegungen durchaus sinnvoll
gewesen wäre, scheiterte also an der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Wäre
sie vorgenommen worden, hätte dies nämlich zu einer Verletzung des
verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Beurteilung durch das zuständige Gericht
(vgl. Art. 30 Abs. 1 BV und dazu statt vieler Reich, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar BV,
Art. 30 N 20) bzw. der einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmungen
geführt.
4.5 Zusammengefasst
ist festzuhalten, dass bezüglich der Instruktionsrichterin keine
Ausstandsgründe vorliegen, die einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde
entgegenstehen würden. Ihre Unbefangenheit ist vielmehr offenkundig, weshalb
das Ausstandsbegehren als untauglich zu qualifizieren ist und es an der
Voraussetzung für die Durchführung eines Ausstandsverfahren mangelt. Auch auf
dieses Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten.
5.
5.1 Der
Beschwerdeführer verlangt mit «Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde» vom
6. April 2020, die sich gegen den Beschluss des Gerichtsrates vom
31. März 2020 richtet, «die kommende Abstimmung über die
Präsidenten-Richterwahlen des Appellationsgerichts durch den Grossen Rat als
verfassungswidrig zu annullieren» (S. 1). Als «verfassungswidrige
Elemente» identifiziert er dabei die «Verhinderung der Wahlen der
Appellationsgerichtspräsidenten durch das Volk» sowie die «Irreführung des
Wählers über die Richterwahlen und die Verfassungsumgehung» (S. 1). Auf S. 2
seiner Beschwerdeschrift wiederholt er den Antrag auf Annullation der Wahl der
Appellationsgerichtspräsidien durch den Grossen Rat zum einen unter dem Titel
der Legitimation, zum anderen unter jenem der Anträge. Darüber hinaus beantragt
er, die «Wahlen und Abstimmungen über die Wahlen der
Appellationsgerichtspräsidenten […] sachgerecht anzuordnen». In seinen
ergänzenden Eingaben vom 6., 16. und 20. April 2020 beanstandet er
wiederholt den Beschluss des Gerichtsrates als solchen bzw. die Mitwirkung von
Appellationsgerichtspräsidenten E____ an diesem Beschluss. Mit Wahl- und
Stimmrechtsbeschwerde bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 14. Mai 2020
verlangt er sodann die unverzügliche und sachgerechte Anordnung der «Wahlen und
Abstimmungen über die Wahlen der Appellationsgerichtspräsidenten». Dieses
Rechtsmittel wird in einem separaten Verfahren behandelt (VD.2020.97). Ob
bereits die Beschwerde vom 6. April 2020 die Terminierung der Wahlen der
beiden neu zu besetzenden Appellationsgerichtspräsidien durch das Volk
adressiert, bleibt aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift unklar.
Dagegen spricht insbesondere, dass sich dieses Rechtsmittel explizit gegen den
Beschluss des Gerichtsrates vom 31. März 2020 richtet, der keinen Einfluss
auf die Terminierung der Volkswahlen entfaltet, sondern vielmehr eine Reaktion
auf die Verschiebung darstellt, welche die weitere Terminplanung im Übrigen
nicht präjudiziert. Die Frage, ob mit der Beschwerde vom 6. April 2020 auch
die Terminierung der Volkswahlen der beiden neu zu besetzenden
Appellationsgerichtspräsidien beanstandet wird, kann letztlich offenbleiben, da
sich das Appellationsgericht ohnehin im Verfahren VD.2020.97 damit befasst.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit der Beschluss des
Gerichtsrates vom 31. März 2020 bzw. die befristete Zuwahl von
Appellationsgerichtspräsidentinnen bzw. -präsidentinnen durch den Grossen Rat.
5.2 Der
Beschwerdeführer ergreift sowohl Stimmrechtsbeschwerde als auch Wahlbeschwerde.
Er begründet sein Rechtsmittel unter Hinweis darauf, dass der Gerichtsrat mit
seinem Antrag «gesetzeswidrig die Wahl von mehreren Gerichtspräsidenten durch
den Grossen Rat beantragt» habe, «obwohl die Verfassung und das GOG eine
Volkswahl» verlangten. Zu klären ist, ob der Beschluss des Gerichtsrates vom
31. März 2020 bzw. die befristete Zuwahl von
Appellationsgerichtspräsidentinnen bzw. -präsidentinnen durch den Grossen Rat
Gegenstand einer Stimmrechts- bzw. Wahlbeschwerde bilden kann.
5.3 Gemäss
§ 81 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom
21. April 1994 (Wahlgesetz, WG; SG 132.100) kann beim Regierungsrat
Stimmrechtsbeschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 2–5 sowie
§ 6 Abs. 1 und § 9 WG erhoben werden. Inwiefern durch den
Beschluss des Gerichtsrates, mit welchem dem Grossen Rat die befristete Zuwahl
von Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten beantragt wird, die
erwähnten Bestimmungen des Wahlgesetzes zum politischen Wohnsitz (§ 2 WG),
zur Stimmberechtigung (§ 3 WG), zum Stimmregister (§ 4 WG), zum
Stimmrechtsausweis (§ 5 WG), zur Stimmabgabe (§ 6 Abs. 1 WG)
sowie zur Stimmabgabe durch Dritte (§ 9 WG) verletzt sein sollen, ist
nicht ersichtlich und wird weder in der Beschwerdeschrift noch in den
Ergänzungen dazu ausgeführt. Auf die Stimmrechtsbeschwerde ist daher nicht
einzutreten.
5.4 Nach
§ 81 Abs. 1 lit. b WG können sodann mit Wahlbeschwerde
Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen gerügt
werden. Anfechtbar ist jeder Entscheid oder Realakt, der geeignet ist, die
freie Willensbildung sowie die unverfälschte Stimmabgabe und damit die korrekte
Ermittlung des Willens der Stimmberechtigten zu beeinträchtigen (Wullschleger, a.a.O., S. 172;
VGE VG.2019.2 vom 2. November 2019 E. 1.4.1). Nicht der Wahlbeschwerde an
den Regierungsrat unterstehen aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung
Entscheide des Grossen Rates (BGer vom 9. August 2002, 1P.178/2002
E. 1.1). § 81 Abs. 1 lit. b WG will die verfassungskonforme
Abwicklung von Volkswahlen und -abstimmungen sicherstellen. Solche stehen
vorliegend indes nicht zur Diskussion; der Beschluss des Gerichtsrates bezieht
sich vielmehr auf Richterwahlen durch den Grossen Rat. Mit Wahlbeschwerde nach
§ 81 Abs.1 lit. b WG kann daher nicht die Widerrechtlichkeit eines
dem Grossen Rat unterbreiteten und auf § 29 GOG gestützten Wahlantrags
gerügt werden. Auch kann mittels Wahlbeschwerde nicht die Überprüfung der
Rechtmässigkeit der befristeten Zuwahl von Appellationsgerichtspräsidentinnen
und -präsidenten durch den Grossen Rat als solche verlangt werden. Da
Entscheide des Grossen Rates von der Wahlbeschwerde ausgenommen sind, kann ihre
Rechtmässigkeit auch im Vorfeld einer traktandierten Wahl nicht mittels
Wahlbeschwerde in Frage gestellt werden.
5.5 Mangels
zulässiger Rügen ist somit auf den mittels Stimmrechts- bzw. Wahlbeschwerde
gestellten Antrag, die Wahlen der Appellationsgerichtspräsidien durch den
Grossen Rat zu annullieren bzw. diese gar nicht erst durchzuführen, nicht
einzutreten.
6.
Auf die Ausstandsbegehren
und die Stimmrechts- bzw. Wahlbeschwerde ist aus den genannten Gründen nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss
§ 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Ausstandsbegehren und die Stimmrechts-
bzw. Wahlbeschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Präsidium des Appellationsgerichts
-
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.