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Entscheid

VD.2020.93

Wahlbeschwerde

11. Juni 2020Deutsch30 min

[…] damit auch direkt gegen den Appellationsgerichtsgegenkandidat A____ gewirkt».

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.93

URTEIL

vom 11.

Juni 2020

Mitwirkende

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,

Dr. Christoph A. Spenlé,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

c/o […]

gegen

Gerichtsrat des Kantons

Basel-Stadt

c/o Appellationsgericht

Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel

Grosser Rat des Kantons

Basel-Stadt Beigeladener

Marktplatz 9, 4001 Basel

Gegenstand

Wahl- und

Stimmrechtsbeschwerde

betreffend Zuwahl von

Präsidiumsmitgliedern am Appellationsgericht

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Beschluss

Nr. 19/42/04G vom 16. Oktober 2019 änderte der Grosse Rat des Kantons

Basel-Stadt auf Antrag des Gerichtsrates § 87 Abs. 1 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) und erweiterte das Präsidium

des Appellationsgericht um ein zusätzliches Mitglied mit einem Pensum von 100

Stellenprozenten. Gegen diesen Beschluss wurde kein Referendum ergriffen. Auf

Antrag der Finanzkommission wurde die Schaffung der neuen Präsidiumsstelle vom

Grossen Rat mit Beschluss Nr. 19/51/85.01G vom 18. Dezember 2019 im Budget des

Appellationsgerichts für das Jahr 2020 mit den Mehrkosten beim Amtsantritt des

neuen Präsidiumsmitglieds per 1. Juli 2020 berücksichtigt.

Mit Schreiben

vom 11. Oktober 2019 erklärte die Appellationsgerichtspräsidentin B____ dem

Grossen Rat infolge Erreichens des Rentenalters ihre Abbitte auf Ende August

2020.

Mit Beschluss

vom 3. Dezember 2019 setzte der Regierungsrat die Wahl des neuen Mitglieds des

Präsidiums mit einem Pensum von 100 Stellenprozenten und die Ersatzwahl einer

Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts mit einem Pensum

von 60 Stellenprozenten auf Sonntag, den 17. Mai 2020, an. Am 20. März

2020 bot der Regierungsrat diese Wahlen aufgrund der COVID-19-Pandemie ab und

stellte fest, dass sie zu gegebenem Zeitpunkt und nach Massgabe der

gesetzlichen Vorschriften neu angeordnet würden.

Das Präsidium

des Appellationsgerichts unterbreitete dem Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt

vor diesem Hintergrund einen Vorschlag, wie sich die mit der Verschiebung der

Wahlen entstandenen Vakanzen für den Zeitraum ab Juli 2020 bis zur erneuten

ordentlichen Bestellung gemäss § 87 Abs. 1 GOG überbrücken lassen. In der Folge

stellte der Gerichtsrat dem Grossen Rat mit Beschluss vom 31. März 2020

folgende Begehren (siehe den Ratschlag Nr. 20.5117.01 vom 1. April 2020

betreffend Zuwahl gemäss § 29 GOG im Sinne der vorübergehenden Verlängerung der

Amtstätigkeit einer Präsidentin und der temporären Erhöhung der Pensen von drei

Präsidiumsmitgliedern am Appellationsgericht aufgrund der COVID-19-bedingten

Verzögerung des Stellenantritts zweier neuer Präsidiumsmitglieder): Die

befristete Zuwahl der auf Ende August 2020 von ihrem Amt als

Appellationsgerichtspräsidentin zurückgetretenen B____ mit einem Pensum von 70

% per 1. September 2020 bis zum Amtsantritt der zu wählenden Nachfolgerin resp.

des zu wählenden Nachfolgers, längstens aber bis Ende Januar 2021; die Erhöhung

des Pensums der amtierenden Appellationsgerichtspräsidentin C____ von 50 % auf

90 % ab dem 1. Juli 2020 bis zum Ende des dritten Monats nach dem Amtsantritt

des neugewählten Präsidiumsmitglieds gemäss Beschluss des Grossen Rates vom 16.

Oktober 2019; die Erhöhung der Pensen von Appellationsgerichtspräsidenten D____

von 50 % auf 60 % sowie von Appellationsgerichtspräsidenten E____ von 70 % auf

80 %, jeweils ab dem 1. Juli 2020 bis zum Amtsantritt des neugewählten

Präsidiumsmitglieds gemäss Beschluss des Grossen Rates vom 16. Oktober 2019,

längstens aber bis Ende Januar 2021.

Mit Eingabe vom

6. April 2020 erhob A____ bei der Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt

«Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde». Er beantragt damit, «die kommende

Abstimmung über die Präsidenten-Richterwahlen des Appellationsgerichts durch

den Grossen Rat unter den vorgegeben Kandidaturen als verfassungswidrig zu

annulieren» (S. 1 sowie Antrag Nr. 2 auf S. 2) bzw. «die Wahl der

Appellationsgerichtspräsidenten […] erst gar nicht zur Wahl kommen zu lassen»

(S. 2) und die «Wahlen und Abstimmungen über die Wahlen der

Appellationsgerichtspräsidenten […] sachgerecht anzuordnen» (Antrag Nr. 1 auf

S. 2). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er unter anderem, dass «der

Grosse Rat vorsorglich angewiesen wird, dieses Wahlgeschäft zu sistieren, bis

über diese Beschwerde rechtskräftig entschieden worden ist» (S. 2).

Mit Eingabe vom

selben Tag erfolgte eine erste Ergänzung der Beschwerde, in welcher A____ sich

auf den Standpunkt stellt, der Gerichtsrat habe mit seinem Antrag

«gesetzeswidrig die Wahl von mehreren Gerichtspräsidenten durch den Grossen Rat

beantragt, obwohl die Verfassung und das GOG eine Volkswahl verlangt». Er

fordert einen raschen Entscheid über die Beschwerde. Über seine Kandidatur sei

«als Volkswahl zu entscheiden und nicht eigenmächtig mein passives Wahlrecht zu

eliminieren über eine normenwidrige Wahl durch den Grossen Rat».

Am 16. April

2020 ergänzte A____ seine Eingabe erneut. Er führt dabei aus, dass er mit

Schreiben vom 9. April 2020 (erhalten am 14. April 2020) erfahren habe, dass

Appellationsgerichtspräsident E____ als Mitglied des Gerichtsrates am

Gerichtsratsbeschluss vom 31. März 2020 mitgewirkt habe. Dieser habe «somit

seine eigene Ergänzungswahl mitentschieden ohne in den Ausstand zu treten und

[…] damit auch direkt gegen den Appellationsgerichtsgegenkandidat A____ gewirkt».

Eine Befangenheit sei «offensichtlich».

Am 20. April

2020 erfolgte eine weitere Ergänzung der Beschwerde. A____ zitiert darin

verschiedene Stellen aus dem Ratschlag zu einer Totalrevision des Gesetzes

betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des

Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

vom 28. Mai 2014. Abschliessend hält er fest, der Gerichtsratsbeschluss

verletze «die Kompetenz des Grossen Rates und […] den diskriminierungsfreien

Zugang von Wahlkandidaten». Die gesetzlichen Bedingungen für die Wahl der

Appellationsgerichtspräsidenten durch den Grossen Rat seien nicht erfüllt. Auf

keinen Fall könne «der Gerichtsrat dem Grossen Rat konkret die Kandidaten, und

nur diese, vorschlagen. Damit werde «das aktive und passive Wahlrecht des

Beschwerdeführers verletzt, sowie die Gewaltenteilung nicht eingehalten».

Am 29. April

2020 überwies der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons

Basel-Stadt die Beschwerde vom 6. April 2020 inklusive sämtlicher Ergänzungen

dem Verwaltungsgericht zum Entscheid.

Am 4. Mai 2020

beantragte A____, die am 6. April 2020 beim Appellationsgericht eingereichte

Verfassungsbeschwerde und die am selben Tag beim Regierungsrat erhobene

Wahlbeschwerde zu vereinigen. Gleichzeitig beantragte er, «die Übertragung

dieser beiden Beschwerden an ein anderes kantonales Obergericht». Er begründete

dies damit, das Appellationsgericht sei befangen und könne «wohl nicht die

rechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Zuwahl der Appellationsrichter

auf Vorschlag des Gerichtsrats an den Grossen Rat unbefangen beurteilen». Es

würde damit «unzulässig in eigener Sache urteilen».

Am 6. Mai 2020

überwies der Zentrale Rechtsdienst des Justiz- und Sicherheitsdepartements des

Kantons Basel-Stadt dem Appellationsgericht ein weiteres Schreiben von A____,

datierend vom 2. Mai 2020 und adressiert an den Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt. Darin verlangt er, dass «nun umgehend ein Wahlgang angeordnet»

werde.

Mit Verfügung

vom 12. Mai 2020 wurde A____ verpflichtet, dem Appellationsgericht bis zum 20.

Mai 2020 eine Kopie der in der vorliegenden Angelegenheit ebenfalls erhobenen

Beschwerde an das Bundesgericht, auf die er in seinem Schreiben an den

Regierungsrat vom 2. Mai 2020 hinwies, zukommen zu lassen. Des Weiteren wurde

er verpflichtet, das Appellationsgericht unverzüglich über allfällige verfahrensleitende

Entscheide des Bundesgerichts in dieser Angelegenheit zu informieren und ihm

den Entscheid des Bundesgerichts zur Kenntnis zu bringen, sobald dieser

vorliegt. Der Sistierungsantrag wurde einstweilen abgewiesen. Der Antrag auf

Vereinigung der Verfahren VG.2020.2 und VD.2020.93 wurde abgelehnt.

Mit Schreiben

vom 14. Mai 2020 übermittelte A____ dem Appellationsgericht die Beschwerde an

das Bundesgericht sowie die Verfügung des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020

(1C_183/2020), mit welcher das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen

(Sistierung des Wahlgeschäfts durch den Grossen Rat) abgewiesen wurde.

Ebenfalls am 14.

Mai 2020 überwies der Vorsteher des Justiz- und Sicherheitsdepartements dem

Appellationsgericht eine weitere Wahl- und Stimmrechtsbeschwerde bzw. eine

Rechtsverzögerungsbeschwerde, mit welcher A____ beantragt, «die Wahlen und

Abstimmungen über die Wahlen der Appellationsgerichtspräsidenten […]

unverzüglich und sachgerecht anzuordnen». Anfechtungsobjekt dieses

Rechtsmittels bildet «der Beschluss des Regierungsrates, die Ersatzwahlen am

17.05.2020 nicht durchzuführen und der ausstehende Beschluss, über die

Neuansetzung des Wahltermins».

Mit Eingabe vom

18. Mai 2020 stellte A____ ein Ausstandsgesuch bezüglich Instruktionsrichterin

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller. Er macht dabei geltend, dass es nach der

Ablehnung der Vereinigung der Verfahren VG.2020.2 und VD.2020.93 «unmöglich

sein [werde], dass die gleiche Richterin in zwei parallelen Verfahren unter

einheitlicher Leitung zu einem unabhängigen Urteil für jedes Verfahren an und

für sich» komme.

Mit Verfügung

vom 20. Mai 2020 wurde der Antrag, das Wahlgeschäft zu sistieren, bis über die

Beschwerde rechtskräftig entschieden worden ist, abgelehnt.

Die

Instruktionsrichterin verzichtete auf die Einholung einer Vernehmlassung der

Vorinstanz und beschränkte sich auf den Beizug der vom Beschwerdeführer

eingereichten Akten. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gemäss

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) sowie gestützt

auf die Beschwerdeüberweisung vom 29. April 2020 durch das Justiz- und

Sicherheitsdepartement nach § 42 des Gesetzes betreffend die Organisation

des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz [OG;

SG 153.100] zuständig (vgl. Wullschleger,

Bürgerrecht und Volksrechte, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel, 2008, S. 171, zur

Zulässigkeit von Überweisungen von Beschwerden durch den Regierungsrat an das

Verwaltungsgericht). Gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist ein

Dreiergericht zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Nachdem

der Beschwerdeführer von der Überweisung seiner Beschwerde an das

Appellationsgericht Kenntnis erlangt hatte, beantragte er mit Eingabe vom

4.

Mai 2020 die Übertragung der Beschwerde «an ein anderes kantonales

Obergericht». Er begründete dies damit, das Appellationsgericht sei befangen

und könne «wohl nicht die rechtliche Zulässigkeit der Unzulässigkeit der Zuwahl

der Appellationsrichter auf Vorschlag des Gerichtsrats an den Grossen Rat

unbefangen beurteilen. Es würde unzulässig in eigener Sache urteilen». Vorab

ist daher über diesen Befangenheitsantrag zu befinden. Die Präsidentinnen und

Präsidenten des Appellationsgerichts erklärten mit Beschluss vom 5. Mai

2020.

im Verfahren VD.2020.93 gestützt auf § 56 Abs. 2 GOG i.V.m. Art. 47 und 48

der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 210) den Selbstaustritt. Sie erachten sich

daher ebenfalls als befangen. Da sie gleichzeitig Richterin Prof. Dr.

Daniela Thurnherr Keller mit der Bestimmung der Verfahrensleitung und der

übrigen Mitglieder des Spruchkörpers aus dem Kreis der 14 Richterinnen und

Richter des Appellationsgerichts betrauten und ihr bzw. der von ihr bestimmten

Richterin resp. dem von ihr bestimmten Richter im vorliegenden Verfahren die

Funktion eines Präsidiumsmitglieds übertrugen, stellen sie sich aber implizit

auf den Standpunkt, dass die – nicht der Präsidienkonferenz angehörenden –

Richterinnen und Richter die vorliegende Beschwerde durchaus beurteilen können.

2.2

2.2.1

Vorab

ist festzuhalten, dass bei Ablehnung des gesamten Gerichts die abgelehnten

Richterinnen und Richter nach der bundesgerichtlichen Praxis selbst über die

Zulässigkeit eines Ausstandsgesuchs befinden können, wenn dieses als offensichtlich

unbegründet oder missbräuchlich zu qualifizieren ist (BGE 129 III 445

E. 4.2.2 S. 464 ff.; Steinmann,

in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar BV, 3. Auflage

2014, Art. 30 N 17 und 29). Diese vom Bundesgericht für

Fälle seiner eigenen, kollektiven Ablehnung entwickelte Rechtsprechung findet

auch in der kantonalen Praxis Anwendung (BGer 1P.553/2001 vom 12. November

2001.

E. 2b). Wie im Folgenden darzulegen ist, erweist sich das

Ausstandsgesuch als offensichtlich unbegründet, soweit es sich auf die

Richterinnen und Richter bezieht, die nicht Teil der Präsidienkonferenz sind.

Diese können aus verfassungsrechtlicher Warte daher selbst über die

Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs befinden.

2.2.2

Das

kantonale Recht statuiert diesbezüglich keine strengeren Vorgaben. § 22

Abs. 3 Satz 2 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG

154.150) regelt die Konstellation, in der alle Präsidentinnen und Präsidenten

von einem Ausstandsgesuch betroffen sind und auf dieses einzutreten ist.

Diesfalls wird die Verfahrensleitung in analoger Anwendung von § 21 des

Organisationsreglements des Appellationsgerichts einem Richter oder einer

Richterin zugewiesen. Für den Fall, dass alle Präsidentinnen und Präsidenten

wie auch alle Richterinnen und Richter vom Ausstandsbegehren betroffen sind und

auf dieses einzutreten ist, bestimmt § 22 Abs. 4 des

Organisationsreglements des Appellationsgerichts, dass die Zuteilung des

Gesuchs nach dem Verfahren gemäss § 56 Abs. 6 GOG mittels Los

Dispositiv

erfolgt. Demnach bezeichnet die oder der Vorsitzende des betreffenden Gerichts

durch das Los ausserordentliche Richterinnen und Richter aus den übrigen

Gerichten der gleichen Instanz, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die

Hauptsache selbst zu entscheiden.

Bei der Klärung

der Frage, ob sich das weitere Vorgehen vorliegend nach Abs. 3 oder

Abs. 4 von § 22 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts bestimmt,

erweist sich der Wortlaut von § 56 Abs. 6 GOG, auf den in § 22

Abs. 4 verwiesen wird, als aufschlussreich. Demnach gelangt das Losverfahren

dann zur Anwendung, wenn bei so vielen Richterinnen und Richtern

Ausstandsgründe vorliegen, dass darüber nicht endgültig entschieden werden

kann. Diese Formulierung, die auf das Vorliegen von Ausstandsgründen abstellt,

impliziert, dass deren blosse Behauptung den Losentscheid nicht auszulösen

vermag und – in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung –

dann nach Abs. 3 vorzugehen ist, wenn ein Ausstandsgesuch als untauglich

oder missbräuchlich erscheint (vgl. VGE 354/2009 vom 8. September 2009 E. 3.2,

712/2008 vom 9. Juni 2009 E. 2, 609/2007 vom 4. April 2007 E. 1).

2.3

2.3.1 In

Verfahren vor dem Appellationsgericht als Verwaltungsgericht und als

Verfassungsgericht gelten die Vorschriften der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) über den Ausstand (Art. 47 ff. ZPO)

sinngemäss (§ 56 Abs. 2 GOG). Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine

Gerichtsperson unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein

persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung,

insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeiständin oder

Rechtsbeistand, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder

Zeuge, als Mediatorin oder Mediator in der gleichen Sache tätig gewesen ist

(lit. b) oder wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen

Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung, befangen

sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind von der

Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs.

1 ZPO). Art. 47 bis Art. 51 ZPO konkretisieren den verfassungs- und

menschenrechtlichen Anspruch der Parteien gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) (VGE

DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 47 ZPO N 1). Befangenheit und damit ein

Ausstandsgrund ist generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet

sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das

subjektive Empfinden einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände

nicht massgebend. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in

objektiver Weise begründet erscheinen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich

befangen ist, wird nicht verlangt (VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2.2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2

S. 242, 139 I 121 E. 5.1 S. 125; Kiener,

a.a.O., Art. 47 ZPO N 2).

2.3.2 Da

sich sowohl die Ausstandsgründe als auch das Ausstandsgesuch gemäss

Art. 47 und 49 ZPO auf Gerichtspersonen beziehen, ist die pauschale

Ablehnung einer Abteilung des Gerichts oder des gesamten Gerichts grundsätzlich

unzulässig. Zulässig ist hingegen die kumulierte individuelle Ablehnung aller Mitglieder

eines Gerichts. Diesfalls muss das Ausstandsgesuch aber für jede einzelne

Gerichtsperson begründet werden (vgl. Kiener,

a.a.O., Art. 49 N. 2; VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.4).

Der Antrag des Beschwerdeführers enthält zwar ein gegen das Appellationsgericht

als solches gerichtetes pauschales Ausstandsgesuch. Der vorliegende Fall ist

allerdings speziell gelagert, da die Befangenheit aus der Tatsache der

Zugehörigkeit zum Appellationsgericht, auf das sich die strittige Zuwahl

bezieht, abgeleitet wird. Es ist daher fraglich, ob das Ausstandsgesuch nicht

bereits aufgrund der pauschalen Ablehnung des gesamten Gerichts per se als

offensichtlich unzulässig zu erachten ist. Diese Frage kann letztlich aber

offengelassen werden, da das Ausstandsgesuch, wie nachstehend darzulegen ist,

auch in der Sache offensichtlich unbegründet ist.

2.3.3 Der

Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass das Appellationsgericht

nicht über einen Beschluss des Gerichtsrates befinden könne, der die Wahl von

Appellationsgerichtspräsidenten betrifft, da das Gericht ansonsten «über sich

selbst in eigener Sache» urteilen würde. Aus verfassungsrechtlicher Warte ist

allerdings nicht per se ausgeschlossen, dass ein Gericht organisatorische

Fragen beurteilt, von denen es selbst betroffen ist. Dies ergibt sich auch aus

einem Urteil des Bundesgerichts, in welchem der Beschluss des Gerichtsrates des

Kantons Basel-Stadt, wonach sich die an der Beratung des Gerichts beteiligten

Personen in Verhandlungen und bei der Eröffnung von Entscheiden in Anwesenheit

der Parteien oder der Öffentlichkeit dem Tragen sichtbarer religiöser Symbole

zu enthalten haben, zu beurteilen war (BGer 2C_546/2018 vom 11. März

2019). Das Bundesgericht verzichtete in diesem Fall nicht bereits deshalb auf

die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs, weil der betreffende Beschluss

auch das Appellationsgericht betraf. Ausschlaggebend war vielmehr – wie

nachstehend in E. 2.3.4 näher ausgeführt wird – die Vorbefassung

sämtlicher Richterinnen und Richter (a.a.O. E. 1.2). Vor diesem Hintergrund ist

der Ausstand der Richterinnen und Richter, die nicht der Präsidienkonferenz

angehören, im vorliegenden Verfahren nur dann geboten, falls sich spezifische

Befangenheitsgründe identifizieren lassen. Zu klären ist namentlich, ob bei den

Richterinnen und Richtern Befangenheit infolge Vorbefassung, eines

unmittelbaren persönlichen Interesses am Ausgang des Verfahrens oder aufgrund

des Verhältnisses zu den Verfahrensbeteiligten besteht.

2.3.4 Der

Ausstand kann geboten sein, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren

Verfahren bereits mit der konkreten Streitsache befasst war. Massgebend ist

dabei, ob sie sich durch ihre Mitwirkung an der früheren Entscheidung in

einzelnen Punkten in einem Mass festgelegt hat, das sie nicht mehr als unvoreingenommen

und dementsprechend das Verfahren aus Sicht aller Beteiligten nicht mehr als

offen erscheinen lässt (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 329, 133 I 89

E. 3.2 S. 92; VGE VD.2019.162 vom 16. Oktober 2019 E. 1.2,

VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.2).

Der angefochtene

Beschluss des Gerichtsrates vom 31. März 2020 basiert auf einem Antrag der

Präsidiumsmitglieder des Appellationsgerichts. Die nicht der Präsidienkonferenz

angehörenden Richterinnen und Richter waren weder an der Diskussion möglicher Reaktionen

auf die Verschiebung der Wahl von zwei Präsidiumsmitgliedern beteiligt, noch

hatten sie Kenntnis davon, dass eine solche Diskussion überhaupt geführt wird.

Sie sind daher weder Miturheber des Antrags an den Gerichtsrat noch in anderer

Weise vorbefasst. Die vorliegend zu beurteilende Konstellation unterscheidet

sich somit wesentlich von derjenigen, die das Bundesgericht im bereits

erwähnten Urteil 2C_546/2018 vom 11. März 2019 zu beurteilen hatte. Vor

dem Erlass der damals angefochtenen Bestimmung wurde ein breites

Vernehmlassungsverfahren bei den kantonalen Gerichten durchgeführt, die

Richterinnen und Richter wurden in den Entscheidfindungsprozess einbezogen und

die strittige Bestimmung war auch Gegenstand einer Plenarsitzung des

Appellationsgerichts, bevor der Gerichtsrat darüber endgültig Beschluss fasste.

Vor diesem Hintergrund nahm das Bundesgericht damals eine Vorbefassung des

Gesamtgerichts an, die es rechtfertige, «ungeachtet des innerkantonal

zulässigen Rechtsmittels an das Appellationsgericht als Verfassungsgericht

ausnahmsweise von der Zulässigkeit einer direkten Beschwerde an das

Bundesgericht auszugehen» (E. 1.2.2). Demgegenüber waren die Richterinnen

und Richter im vorliegenden Fall – wie ausgeführt – in keinerlei Weise in die

Thematisierung der Überbrückung der COVID-19-bedingten personellen Engpässe

involviert. Ein solcher Einbezug war im Übrigen auch nicht geboten. § 7

Abs. 6 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts überträgt der

Präsidienkonferenz im Sinne einer subsidiären Generalklausel die Zuständigkeit

für alle Gegenstände, die nicht durch Reglement oder Beschluss einem anderen

Organ delegiert worden sind. Dazu gehören auch die Fragen, die Gegenstand des

Ratschlags vom 1. April 2020 bilden.

2.3.5 Der

in Art. 30 Abs. 1 BV enthaltene Grundsatz «nemo iudex in causa sua»

lässt einen Richter sodann als befangen erscheinen, wenn er selbst Partei ist

oder sonst ein unmittelbares persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens

hat. Indirekte Auswirkungen eines Verfahrens auf die persönliche Situation des

Richters sind demgegenüber grundsätzlich ohne Belang (BGE 136 II 383 E. 4

S. 389 ff.).

Der vom

Gerichtsrat mit dem Ratschlag vom 1. April 2020 an den Grossen Rat

gestellte Antrag bezweckt die Ausstattung des Appellationsgerichts mit

hinreichenden personellen Ressourcen auf der Ebene der Präsidiumsmitglieder.

Letztere nehmen umfassendere Funktionen als Richterinnen und Richter wahr. So

kann insbesondere grundsätzlich nur ein Präsident oder eine Präsidentin den

Vorsitz im Spruchkörper innehaben (§ 32 Abs. 2 GOG). Die Situation

der Richterinnen und Richter wird somit durch das an den Grossen Rat gerichtete

Begehren nicht beeinflusst, zumal die früher bestehende Möglichkeit,

Richterinnen und Richter regelmässig mit Präsidiumsfunktionen zu betrauen,

heute nicht mehr besteht. Sie verfügen daher nicht über ein eigenes Interesse

am Ausgang des vorliegenden Verfahrens.

2.3.6 Schliesslich

kann der Anschein der Befangenheit auch aus Gründen des Verhältnisses zu den

Verfahrensbeteiligten entstehen. Richtschnur ist dabei, ob eine das sozial

Übliche übersteigende Beziehungsnähe zwischen einem Richter und einer Partei

den objektiven Anschein der Befangenheit begründen kann (BGE 139 I 121

E. 5.1 S. 125 f.; VGE DG.2017.9 vom 9. März 2017 E. 2.3.2).

Die Tatsache der

Zugehörigkeit zur selben Behörde schafft keine das sozial Übliche übersteigende

Beziehungsnähe. In der Literatur weckt die mögliche Solidarität zwischen

Richtern und als Anwalt auftretenden Ersatzrichtern bzw. nebenamtlichen

Richtern zwar verschiedentlich Bedenken (vgl. Regina

Kiener, Anwalt oder Richter? – eine verfassungsrechtliche Sicht auf die

Richtertätigkeit von Anwältinnen und Anwälten, in: Aargauischer Anwaltsverband

(Hrsg.), Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, Zürich/Basel/Genf

2005, S. 3 ff., 19; Patrick

Sutter, Der Anwalt als Richter, die Richterin als Anwältin – Probleme

mit der richterlichen Unabhängigkeit und den anwaltlichen Berufsregeln, AJP

2006, S. 30 ff., 37). Ob diese auch zum Tragen kommen, wenn ein

Gremium von Richterinnen und Richtern des urteilenden Gerichts in einem

konkreten Fall die Beschwerdegegnerschaft bildet, braucht nicht geklärt zu

werden, zumal das Bundesgericht die Frage der Voreingenommenheit lediglich im

Einzelfall anhand konkreter Gegebenheiten prüft (BGE 139 I 121

E. 5.3 f., S. 126 ff.). Dass die Beurteilenden und die Verfahrensbeteiligten

demselben Gericht angehören, führt daher nicht per se zur Befangenheit. Die

vorliegende Konstellation unterscheidet sich im Übrigen auch deshalb von derjenigen

der Doppelrolle als Richter und Anwalt, weil sie sich nicht mit strengeren

Unvereinbarkeitsbestimmungen überwinden liesse. Vielmehr resultiert sie aus der

Wahrnehmung ausschliesslich öffentlicher Funktionen, nämlich der Mitwirkung in

der Präsidienkonferenz einerseits und der Tätigkeit als Richterin bzw. Richter

anderseits. Eine vorschnelle Annahme der Befangenheit stünde daher in einem

Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Somit führt auch

der Umstand, dass die Richterinnen und Richter demselben Gericht angehören wie

die am Antrag beteiligten Präsidentinnen und Präsidenten, nicht zur

Befangenheit.

2.4 Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass die fehlende Befangenheit der nicht der

Präsidienkonferenz angehörenden Richterinnen und Richter im Lichte der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung vielmehr offenkundig ist, weshalb das

Ausstandsbegehren, soweit es die Richterinnen und Richter betrifft, als

untauglich zu qualifizieren ist. Es fehlt somit an der Voraussetzung für die

Durchführung eines Ausstandsverfahrens (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c/d

S. 304; VGE 712/2008 vom 9. Juni 2009 E. 3.6, 609/2007 vom 4. April 2007 E. 1.3.4). Auf das

Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten.

3.

Des Weiteren

stellt sich die Frage, ob die Bestimmung der Verfahrensleitung sowie die

Übertragung der Funktion eines Präsidiumsmitglieds in Übereinstimmung mit den

einschlägigen Vorgaben im Gerichtsorganisationsgesetz und dem

Organisationsreglement des Appellationsgerichts erfolgt ist.

3.1 Der

Vorsitzende der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Appellationsgerichts hat

Richterin Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller gestützt auf § 19 Abs. 1

und 3 sowie § 21 und 22 Abs. 3 des Organisationsreglements des

Appellationsgerichts damit beauftragt, im vorliegenden Verfahren die

Verfahrensleitung und die übrigen Mitglieder des Spruchkörpers aus dem Kreis

der 14 Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts zu bestimmen. Gestützt

auf § 39 GOG hat sodann die Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts die

Funktion eines Präsidiumsmitglieds im vorliegenden Verfahren auf Richterin

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller resp. die von ihr bestimmte Richterin bzw.

den von ihr bestimmten Richter übertragen.

3.2 Gemäss

§ 19 Abs. 1 des Organisationsreglements des Appellationsgerichts

erfolgt die Zuteilung der beim Gericht eingehenden Geschäfte an die der

Abteilung angehörigen Präsidentinnen und Präsidenten auf der Grundlage der

Beschlüsse der Abteilungskonferenzen durch die Vorsitzenden der Abteilungen.

Abs. 3 regelt die Fallzuteilung bei Verhinderung einer oder eines

Vorsitzenden. Diese obliegt der Stellvertretung; bei deren Verhinderung erfolgt

sie nach Massgabe der Anciennität der Präsidiumsmitglieder, die der Abteilung

angehören. Im Einzelfall ist die oder der Vorsitzende berechtigt, eine

abweichende Vertretung zu bestimmen. Mit der Stellvertretung verbunden ist

gemäss § 21 Abs. 1 des Organisationsreglements des

Appellationsgerichts auch die Spruchkörperbildung.

Im vorliegenden

Fall wurde eine abweichende Vertretung im Sinne von § 19 Abs. 3 des

Organisationsreglements des Appellationsgerichts bestimmt. Das Reglement

konkretisiert die Konstellationen, in denen ein solches Vorgehen zulässig ist,

nicht; es weist lediglich exemplarisch auf Ferienvertretungen hin. Da sich die

Situationen, in denen eine abweichende Vertretung angezeigt ist, kaum

vollständig antizipieren lassen, ist eine detailliertere Regelung auch nicht

angezeigt. Nachdem sich vorliegend sämtliche Präsidentinnen und Präsidenten in

den Selbstaustritt begeben haben, drängt sich die Betrauung einer Richterin

oder eines Richters mit der Fallzuteilung geradezu auf, stehen doch keine

alternativen Möglichkeiten zur Verfügung. Mit dem Vorsitzenden der

öffentlich-rechtlichen Abteilung hat die zuständige Person über die abweichende

Vertretung bestimmt. Sie ist zudem auf einen Einzelfall beschränkt. Bezüglich

der Auswahl der Vertretungsperson nennt das Organisationsreglement keine

Kriterien. Verfassungsrechtlich geboten ist allerdings, dass diese gestützt auf

sachliche Gründe und willkürfrei erfolgt. Der Umstand, dass die beauftragte

Richterin über langjährige Erfahrung als Ersatzrichterin bzw. Richterin am

Appellationsgericht verfügt, in der Vergangenheit bereits vielfach an der

Beurteilung von Rechtsmitteln in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

mitgewirkt hat und als Professorin für öffentliches Recht an der Universität

Basel über eine fachliche Spezialisierung auf diesem Gebiet verfügt, lässt ihre

Beauftragung als sachlich begründet erscheinen.

3.3 Gemäss

§ 32 Abs. 2 GOG hat eine Präsidentin oder ein Präsident den Vorsitz

im Spruchkörper inne. Sichergestellt wird diese Vorgabe im vorliegenden

Verfahren dadurch, dass die Präsidienkonferenz Richterin

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller bzw. der von ihr bestimmten Richterin

resp. dem von ihr bestimmten Richter die Funktion eines Präsidiumsmitglieds

übertrug.

Gemäss § 39 Abs. 1 GOG kann die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten bei

Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss der betreffenden Präsidienkonferenz

für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des betreffenden

Gerichts, die oder der die faktischen Wählbarkeitsvoraussetzungen für

Gerichtspräsidien erfüllt, übertragen werden. Das Gerichtsorganisationsgesetz

äussert sich nicht zur Frage, wann ein wichtiger Grund vorliegt, der die

Übertragung der Präsidienfunktion auf einen Richter oder eine Richterin

rechtfertigt. Der Ratschlag zu einer Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl

und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des

Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)

vom 28. Mai 2014 (Nr. 14.0147.01) führt diesbezüglich aus, dass nicht

von vornherein auf abstrakter Ebene bestimmt werden könne, ob wichtige Gründe

im Sinne von § 39 Abs. 1 GOG bestehen und welcher Natur diese sein

könnten. Beispielsweise könne «es dabei um eine grosse oder auch um eine

speziell gelagerte Geschäftslast gehen, die im Sinne der Wahrung eines guten

und effizienten Gerichtsbetriebs vorübergehend aufgefangen werden soll oder um

personelle Engpässe oder um andere nachvollziehbare Gründe» (S. 38). Im

vorliegenden Kontext haben sich sämtliche Präsidien des Appellationsgerichts in

den Selbstaustritt begeben. Dass vor diesem Hintergrund die Funktion eines

Präsidiumsmitglieds einer Person aus dem Kreis der Richterinnen und Richter des

Appellationsgerichts übertragen wurde, ist nicht nur nachvollziehbar, sondern

mit Blick auf § 32 Abs. 2 GOG geradezu geboten. Mit der

Präsidienkonferenz hat das zuständige Organ über die Übertragung von Präsidienfunktionen

befunden (§ 7 Abs. 1 lit. c des Organisationsreglements des

Appellationsgerichts). Die Übertragung erfolgte sodann, wie vom Gesetz

gefordert, für einen einzelnen Fall. Schliesslich erfüllen auch sämtliche

Richterinnen und Richter des Appellationsgerichts, die für diese Aufgabe

bestimmt werden könnten, die Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien

nach § 12 Abs. 1 GOG.

3.4 Abschliessend

ist festzuhalten, dass die Bestimmung der Verfahrensleitung sowie die

Übertragung der Funktion eines Präsidiumsmitglieds in Übereinstimmung mit den

einschlägigen Vorgaben auf Gesetzes- und Reglementsebene erfolgt ist.

4.

4.1 Des

Weiteren ist über das mit Eingabe vom 18. Mai 2020 gestellte

Ausstandsgesuch gegenüber Richterin Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller zu

befinden. Der Beschwerdeführer erkennt im Umstand, dass sie als

Instruktionsrichterin die beiden nicht vereinigten Verfahren VG.2020.2 und

VD.2020.93 leite, «eine Befangenheit, sei es in einem oder im anderen

Verfahren». Es werde «unmöglich sein, dass die gleiche Richterin in zwei

parallelen Verfahren unter einheitlicher Leitung zu einem unabhängigen Urteil

für jedes Verfahren an und für sich kommt».

4.2 Über

streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet

gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher

Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte

Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein

ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der

Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie

betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein

missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch

darf unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden,

selbst wenn diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes

Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2

S. 464; BGer 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f.,

1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April

2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016 E. 1; VGE

VD.2018.32 vom 26. Juni 2018 E. 1.3 und DG.2017.52 vom 19. April 2018

E. 1.1).

4.3 Der

Beschwerdeführer führt nicht näher aus, weshalb aus der Mitwirkung im einen

Verfahren eine Befangenheit im anderen Verfahren resultieren soll. Es ist daher

bereits aufgrund der fehlenden Substantiierung fraglich, ob auf das

Ausstandsgesuch einzutreten sei (vgl. AGE SB.2015 vom 31. Oktober 2018 und

DG.2018.4 vom 18. Mai 2018). Dies kann indes offengelassen werden, ist das

Ausstandsgesuch doch auch in der Sache offensichtlich unbegründet. Der

Beschwerdeführer hat am selben Tag zwei unterschiedliche kantonale Rechtsmittel

(eine Verfassungsbeschwerde und eine Stimmrechts- bzw. Wahlbeschwerde) mit

demselben Anfechtungsobjekt (dem Beschluss des Gerichtsrates) und denselben

Begehren (der Annullation der befristeten Zuwahl von

Appellationsgerichtspräsidentinnen und -präsidenten durch den Grossen Rat)

erhoben. Bei paralleler Einreichung unterschiedlicher Rechtsmittel mit

denselben Anfechtungsobjekten und denselben materiellen Begehren stellen sich

primär Fragen des Erfülltseins der jeweiligen Eintretensvoraussetzungen;

allenfalls ist auch die Subsidiarität des einen gegenüber dem anderen

Rechtsmittel zu klären. Hingegen ist nicht ersichtlich, dass aus der Mitwirkung

an beiden Verfahren eine unzulässige Vorbefassung im jeweils anderen Verfahren

resultieren könnte. Für die Unterscheidung zwischen zulässiger und unzulässiger

Vorbefassung ist nämlich relevant, ob der Eindruck entsteht, jemand habe sich

über den Ausgang des Verfahrens bereits eine feste Meinung gebildet (BGE 140 I 326 E. 6.3 S. 333; VGE DG.2016.16 vom 14. November 2016 E. 2).

Dies ist im vorliegenden Kontext offenkundig nicht der Fall. Soweit sich Fragen

der Subsidiarität stellen würden, wäre eine gesamtheitliche Betrachtung im

Übrigen geradezu angezeigt. Dass eine Vereinigung dieser beiden Verfahren

abgelehnt wurde, ist – wie auch mit Verfügung vom 20. Mai 2020 erläutert

wurde – darin begründet, dass im vorliegenden Verfahren das Appellationsgericht

als Verwaltungsgericht zuständig ist, während im Verfahren VG.2020.2 die

Beurteilung dem Appellationsgericht als Verfassungsgericht obliegt. Eine

Vereinigung, die im Hinblick auf die Koordination und Abgrenzung der

Rechtsmittel sowie aus prozessökonomischen Überlegungen durchaus sinnvoll

gewesen wäre, scheiterte also an der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Wäre

sie vorgenommen worden, hätte dies nämlich zu einer Verletzung des

verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Beurteilung durch das zuständige Gericht

(vgl. Art. 30 Abs. 1 BV und dazu statt vieler Reich, in: Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar BV,

Art. 30 N 20) bzw. der einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmungen

geführt.

4.5 Zusammengefasst

ist festzuhalten, dass bezüglich der Instruktionsrichterin keine

Ausstandsgründe vorliegen, die einer Behandlung der vorliegenden Beschwerde

entgegenstehen würden. Ihre Unbefangenheit ist vielmehr offenkundig, weshalb

das Ausstandsbegehren als untauglich zu qualifizieren ist und es an der

Voraussetzung für die Durchführung eines Ausstandsverfahren mangelt. Auch auf

dieses Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten.

5.

5.1 Der

Beschwerdeführer verlangt mit «Wahlbeschwerde / Stimmrechtsbeschwerde» vom

6. April 2020, die sich gegen den Beschluss des Gerichtsrates vom

31. März 2020 richtet, «die kommende Abstimmung über die

Präsidenten-Richterwahlen des Appellationsgerichts durch den Grossen Rat als

verfassungswidrig zu annullieren» (S. 1). Als «verfassungswidrige

Elemente» identifiziert er dabei die «Verhinderung der Wahlen der

Appellationsgerichtspräsidenten durch das Volk» sowie die «Irreführung des

Wählers über die Richterwahlen und die Verfassungsumgehung» (S. 1). Auf S. 2

seiner Beschwerdeschrift wiederholt er den Antrag auf Annullation der Wahl der

Appellationsgerichtspräsidien durch den Grossen Rat zum einen unter dem Titel

der Legitimation, zum anderen unter jenem der Anträge. Darüber hinaus beantragt

er, die «Wahlen und Abstimmungen über die Wahlen der

Appellationsgerichtspräsidenten […] sachgerecht anzuordnen». In seinen

ergänzenden Eingaben vom 6., 16. und 20. April 2020 beanstandet er

wiederholt den Beschluss des Gerichtsrates als solchen bzw. die Mitwirkung von

Appellationsgerichtspräsidenten E____ an diesem Beschluss. Mit Wahl- und

Stimmrechtsbeschwerde bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 14. Mai 2020

verlangt er sodann die unverzügliche und sachgerechte Anordnung der «Wahlen und

Abstimmungen über die Wahlen der Appellationsgerichtspräsidenten». Dieses

Rechtsmittel wird in einem separaten Verfahren behandelt (VD.2020.97). Ob

bereits die Beschwerde vom 6. April 2020 die Terminierung der Wahlen der

beiden neu zu besetzenden Appellationsgerichtspräsidien durch das Volk

adressiert, bleibt aufgrund der Ausführungen in der Beschwerdeschrift unklar.

Dagegen spricht insbesondere, dass sich dieses Rechtsmittel explizit gegen den

Beschluss des Gerichtsrates vom 31. März 2020 richtet, der keinen Einfluss

auf die Terminierung der Volkswahlen entfaltet, sondern vielmehr eine Reaktion

auf die Verschiebung darstellt, welche die weitere Terminplanung im Übrigen

nicht präjudiziert. Die Frage, ob mit der Beschwerde vom 6. April 2020 auch

die Terminierung der Volkswahlen der beiden neu zu besetzenden

Appellationsgerichtspräsidien beanstandet wird, kann letztlich offenbleiben, da

sich das Appellationsgericht ohnehin im Verfahren VD.2020.97 damit befasst.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit der Beschluss des

Gerichtsrates vom 31. März 2020 bzw. die befristete Zuwahl von

Appellationsgerichtspräsidentinnen bzw. -präsidentinnen durch den Grossen Rat.

5.2 Der

Beschwerdeführer ergreift sowohl Stimmrechtsbeschwerde als auch Wahlbeschwerde.

Er begründet sein Rechtsmittel unter Hinweis darauf, dass der Gerichtsrat mit

seinem Antrag «gesetzeswidrig die Wahl von mehreren Gerichtspräsidenten durch

den Grossen Rat beantragt» habe, «obwohl die Verfassung und das GOG eine

Volkswahl» verlangten. Zu klären ist, ob der Beschluss des Gerichtsrates vom

31. März 2020 bzw. die befristete Zuwahl von

Appellationsgerichtspräsidentinnen bzw. -präsidentinnen durch den Grossen Rat

Gegenstand einer Stimmrechts- bzw. Wahlbeschwerde bilden kann.

5.3 Gemäss

§ 81 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Wahlen und Abstimmungen vom

21. April 1994 (Wahlgesetz, WG; SG 132.100) kann beim Regierungsrat

Stimmrechtsbeschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts gemäss §§ 2–5 sowie

§ 6 Abs. 1 und § 9 WG erhoben werden. Inwiefern durch den

Beschluss des Gerichtsrates, mit welchem dem Grossen Rat die befristete Zuwahl

von Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten beantragt wird, die

erwähnten Bestimmungen des Wahlgesetzes zum politischen Wohnsitz (§ 2 WG),

zur Stimmberechtigung (§ 3 WG), zum Stimmregister (§ 4 WG), zum

Stimmrechtsausweis (§ 5 WG), zur Stimmabgabe (§ 6 Abs. 1 WG)

sowie zur Stimmabgabe durch Dritte (§ 9 WG) verletzt sein sollen, ist

nicht ersichtlich und wird weder in der Beschwerdeschrift noch in den

Ergänzungen dazu ausgeführt. Auf die Stimmrechtsbeschwerde ist daher nicht

einzutreten.

5.4 Nach

§ 81 Abs. 1 lit. b WG können sodann mit Wahlbeschwerde

Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen gerügt

werden. Anfechtbar ist jeder Entscheid oder Realakt, der geeignet ist, die

freie Willensbildung sowie die unverfälschte Stimmabgabe und damit die korrekte

Ermittlung des Willens der Stimmberechtigten zu beeinträchtigen (Wullschleger, a.a.O., S. 172;

VGE VG.2019.2 vom 2. November 2019 E. 1.4.1). Nicht der Wahlbeschwerde an

den Regierungsrat unterstehen aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung

Entscheide des Grossen Rates (BGer vom 9. August 2002, 1P.178/2002

E. 1.1). § 81 Abs. 1 lit. b WG will die verfassungskonforme

Abwicklung von Volkswahlen und -abstimmungen sicherstellen. Solche stehen

vorliegend indes nicht zur Diskussion; der Beschluss des Gerichtsrates bezieht

sich vielmehr auf Richterwahlen durch den Grossen Rat. Mit Wahlbeschwerde nach

§ 81 Abs.1 lit. b WG kann daher nicht die Widerrechtlichkeit eines

dem Grossen Rat unterbreiteten und auf § 29 GOG gestützten Wahlantrags

gerügt werden. Auch kann mittels Wahlbeschwerde nicht die Überprüfung der

Rechtmässigkeit der befristeten Zuwahl von Appellationsgerichtspräsidentinnen

und -präsidenten durch den Grossen Rat als solche verlangt werden. Da

Entscheide des Grossen Rates von der Wahlbeschwerde ausgenommen sind, kann ihre

Rechtmässigkeit auch im Vorfeld einer traktandierten Wahl nicht mittels

Wahlbeschwerde in Frage gestellt werden.

5.5 Mangels

zulässiger Rügen ist somit auf den mittels Stimmrechts- bzw. Wahlbeschwerde

gestellten Antrag, die Wahlen der Appellationsgerichtspräsidien durch den

Grossen Rat zu annullieren bzw. diese gar nicht erst durchzuführen, nicht

einzutreten.

6.

Auf die Ausstandsbegehren

und die Stimmrechts- bzw. Wahlbeschwerde ist aus den genannten Gründen nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss

§ 30 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Ausstandsbegehren und die Stimmrechts-

bzw. Wahlbeschwerde wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Präsidium des Appellationsgerichts

-

Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.