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Entscheid

VD.2020.94

Härtefallgesuch

21. Dezember 2020Deutsch29 min

Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1967 (Rekurrent), heiratete am [...] 2008

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.94

URTEIL

vom 21. Dezember 2020

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____ Rekurrent

c/o Schwarzer Peter, Elsässerstrasse 22,

4056 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 27. April 2020

betreffend Härtefallgesuch

Sachverhalt

Sachverhalt

Der algerische

Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1967 (Rekurrent), heiratete am [...] 2008

in [...] die deutsche Staatsangehörige [...], welche über eine

Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt und hier wohnhaft ist. Er

reiste in der Folge am [...] 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nach seinem am [...]

2011 erfolgten Auszug aus der ehelichen Wohnung verlängerte das Migrationsamt

die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten mit Verfügung vom

17. Juli 2015 nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf den dagegen

erhobenen Rekurs trat das JSD wegen verspäteter Rekursanmeldung mit Entscheid

vom 3. August 2015 nicht ein. Ein am 6. August 2015

gestelltes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 ab. Mit

rechtskräftig gewordenem Urteil VD.2015.251 vom 26. Mai 2016 wies das

Verwaltungsgericht die beiden überwiesenen Rekurse gegen den

Nichteintretensentscheid sowie die Abweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs ab.

Am [...] 2016

wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und seiner Ehefrau geschieden. Mit

Schreiben vom 13. Februar 2017 ersuchte der Rekurrent

um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Nach Einholung eines medizinischen Consultings

beim Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Migrationsamt dieses Gesuch

mit Verfügung vom 18. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Hiergegen erhob

der Rekurrent Rekurs. Mit

Zwischenentscheid vom 26. Januar 2018 wies das JSD den Antrag des Rekurrenten

auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte ihm im Sinne

der Gewährung des rechtlichen Gehörs das eingeholte medizinische Consulting des

SEM vom 9. Juni 2017 zur Stellungnahme zu. Den gegen die Verweigerung der Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung erhobene Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit

Urteil VD.2018.20 vom 19. März 2018 kostenfällig ab. Das Bundesgericht trat

gegen die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil BGer 2C_356/2018 vom 27. April

2018 nicht ein. Mit Entscheid vom 27. April 2020 wies das JSD den Rekurs gegen

die mit Verfügung vom 18. Januar 2018 erfolgte Ablehnung seines Härtefallgesuches

auch in der Sache ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit

Eingabe vom 4. Mai 2020 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der

Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen

Entscheids vom 27. April 2020 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

beantragt. Es sei dabei festzustellen, dass eine Wegweisung nach Algerien

sowohl unmöglich als auch unzumutbar sei. Eventualiter verlangt er die

Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an

die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent

für den Fall der Weiterleitung seines Rekurses im Sinne eines Sprungrekurses an

das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht die Zuerkennung der

aufschiebenden Wirkung und eventualiter die Anordnung im Sinne einer

vorsorglichen Massnahme, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz

abwarten könne, wobei das Migrationsamt Basel-Stadt anzuweisen sei, von sämtlichen

Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung abzusehen. Schliesslich beantragt er als

Eventualstandpunkt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit

Schreiben vom 13. Mai 2020 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem

Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher

Verfügung vom 15. Mai 2020 wurde vorerst auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses verzichtet und dem Rekurrenten trotz seiner rechtskräftigen

Wegweisung aufgrund der aktuellen Pandemiesituation gestattet, während der

Dauer des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Mit Rekursbegründung vom 29.

Juni 2020 hält der Rekurrent an seinen Rechtsbegehren fest. Das JSD verzichtet

mit Eingabe vom 6. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung zum Rekurs und beantragt

dessen kostenfällige Abweisung. Mit Eingabe vom 3. September 2020 liess der

Rekurrent eine ärztliche Bestätigung seiner aktuellen Hospitalisierung in den

Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) wegen einer

Entzugsbehandlung und einer depressiven Symptomatik einreichen. Am

24. November 2020 ersuchte der Rekurrent um Verfahrenssistierung

mit Hinweis auf eine zwischenzeitliche Anmeldung bei der IV-Stelle Basel-Stadt

zum Bezug von IV-Leistungen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom

3. Dezember 2020 wurde eine Sistierung des Verfahrens abgelehnt. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen

Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der

Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 13. Mai

2020.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist

gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

Dispositiv

berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf

den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;

VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem

Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum

Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt

das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf

die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben

ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wull-schleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277 ff., 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504;

VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4 Soweit

sich der Aufenthaltsanspruch vorliegend nicht aus dem internationalen Recht

ergibt, ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgesetz über die Ausländerinnen

und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 16. Dezember 2016 revidiert worden ist. Dabei

ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen

bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die

übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am

1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das vor diesem Hintergrund intertemporal

anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG

(vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3, 2C_212/2019 vom 12.

September 2019 E. 4.1 und 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2; VGE VD.2019.201

vom 9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3 und

VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 1.4). Danach ist das bisherige materielle

Recht auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des

neuen Rechts auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eingeleitet worden sind (BGer

2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2, 2C_663/2009 vom

23. Februar 2010 E. 1 und 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009

E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011

E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2 und VD.2010.189 vom 9. Februar

2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten des AuG]). Massgebend ist dabei der

Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in

Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010

E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom

23. Februar 2010 E. 1 und 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4).

Diese Praxis beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016

Geltung.

Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht

gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2)

nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom

22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht

dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue

Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen

sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18

vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/ Zimmerli/Müller,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20).

Das vorliegende Verfahren ist mit dem Gesuch

des Rekurrenten um Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 13. Februar 2017 eingeleitet worden. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall mit den

Erwägungen der Vorinstanz nach den materiellen Be-stimmungen des alten Rechts.

Revidierte Verfahrensbestimmungen stehen nicht zur Diskussion. Im Folgenden

wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet.

2.

Mit seinem

Rekurs rügt der Rekurrent zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im

Verfügungsverfahren im Zusammenhang mit der Kenntnisgabe des medizinischen

Consultings des SEM vom 19. Juni 2017.

2.1 Die

Vorinstanz hat dazu erwogen, der Rekurrent mache eine schwerwiegende Verletzung

seines rechtlichen Gehörs geltend, weil das Migrationsamt seine Verfügung vom

18. Januar 2018 im Wesentlichen auf das medizinische Consulting des

SEM vom 19. Juni 2017 gestützt habe, welches ihm jedoch erst nach

deren Erlass zugestellt worden sei. Demzufolge habe er vor Erlass der Verfügung

weder Kenntnis dieses Consultings noch die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt

(angefochtener Entscheid, E. 3). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten

beigepflichtet, dass ihm das Migrationsamt das medizinische Consulting des SEM

vor Erlass der Verfügung hätte zur Kenntnis bringen müssen und demnach sein

rechtliches Gehör verletzt worden ist. Da ihm das Consulting aber von der mit

umfassender Kognition urteilenden Rekursinstanz mit dem Zwischenentscheid vom

26. Januar 2018 zugestellt worden sei und er sich dazu in der Folge habe

äussern können, sei die Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren geheilt

worden (angefochtener Entscheid, E. 5). Dies bestreitet der Rekurrent mit

seinem Rekurs und macht geltend, da der Kerngehalt seines rechtlichen Gehörs

verletzt worden sei, sei die angefochtene Verfügung aufgrund der schwerwiegenden

Gehörsverletzung aufzuheben (Rekursbegründung, Rz 5 ff.). Darin kann

dem Rekurrenten nicht gefolgt werden.

2.2 Gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst unter anderem das Recht, über

alle entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (Anspruch

auf vorgängige Orientierung), sowie das Recht, sich zu allen rechtserheblichen

Punkten vor dem Entscheid zu äussern (Anspruch auf vorgängige Äusserung; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, Rz 214; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel

2014, Rz 317). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine

Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des

Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2

S. 197 und 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn das

rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in

tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe

Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195

E. 2.3.2 S. 197 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.;

vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., Rz 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung

an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387

E. 5.1 S. 390 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.;

VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 und VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E.

3.2.2 mit weiteren Hinweisen).

2.3 Vorliegend

kann offenbleiben, wie schwer die unbestrittene Verletzung des Anspruchs auf

vorgängige Orientierung und Äusserung im Verfügungsverfahren durch die

unterbliebene Edition des Consultingberichts des SEM wiegt. Mit der Vorinstanz

ist festzustellen, dass der Rekurrent im departementalen Rekursverfahren

Einblick in dieses Dokument erhalten hat und sich dazu hat äussern können. Wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 5),

verfügte sie sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht über die

gleiche Kognition wie die verfügende Behörde (vgl. § 45 OG). Die Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz hätte daher mit den Erwägungen der Vorinstanz zu

einer unnötigen, den Anspruch auf beförderliche Beurteilung verletzenden Verzögerung

des Verfahrens geführt.

3.

3.1 In

der Sache ist unbestritten, dass dem Rekurrenten die aufgrund seiner mittlerweile

geschiedenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilte

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau rechtskräftig

nicht mehr verlängert worden ist, sodass ihm aktuell ein Aufenthaltsanspruch in

der Schweiz fehlt. Er macht aber geltend, es sei ihm aufgrund seines heutigen

Gesundheitszustandes eine Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit.

b AuG zu erteilen.

3.2 Wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 8),

kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss

Art. 18–29 AuG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen

oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren

Erteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch

besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer 2C_373/2013 vom

8. Mai 2013 E. 3.1, ferner BGer 2C_669/2020 vom 28. August

2020 E. 2.2.1). Die Behörde hat ihr Ermessen aber rechtsgleich,

willkürfrei und verhältnismässig auszuüben (VGE VD.2017.88 vom

27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard,

in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern Art. 30 N 2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar

Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 30 AuG N 1).

Die Beurteilung

des Vorliegens eines Härtefalles erfolgt nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der vorliegend massgeb-lichen

Fassung (VZAE, SR 142.201) anhand einer Vielzahl von Kriterien. Dazu

gehören mit Bezug auf die Situation des Rekurrenten seine Integration in der

Schweiz (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), seine

Familienverhältnisse (lit. c), seine finanziellen Verhältnisse sowie sein

Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d),

die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), sein Gesundheitszustand

(lit. f) sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat

(lit. g). Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kommt dabei

Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls

sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer

persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und

Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen

Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die

Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit

schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen

sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang

dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und berufliche Integration sowie

klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird

vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz

unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land,

insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Im Zusammenhang mit dem

schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre

Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in

der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der

Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung

im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von

den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen

eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014

vom 15. März 2016 E. 5.4; VGE VD.2019.14/15 vom 22. Januar 2020

E. 2.2, VD.2018.20 vom 19. März 2018 E. 4.2.3 und VD.2017.88 vom

27. September 2017 E. 5.1). Aufgrund gesundheitlicher Probleme darf

nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,

wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland fehlt und die

Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des

Gesundheitszustands führen würde (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.2

S. 311 f.; VGE VD.2013.156 vom 22. Dezember 2014 E. 4.2). Die

Tatsache, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards

entspricht, genügt für die Annahme eines Härtefalles nicht (BVGer C-188/2014

vom 15. März 2016 E. 6.3.4.1; VGE VD.2019.14 vom 22. Januar 2020 E. 2.2).

3.3 Die

Vorinstanz hat dazu erwogen, dass der Rekurrent gemäss Arztbericht seines

behandelnden Psychiaters, Dr. B____, FMH Psychiatrie, vom 19. Juni 2016 unter

einer depressiven Störung mit mittelgradigen bis schweren Episoden leide,

weshalb der Rekurrent nun schon seit acht Jahren bei ihm in psychiatrischer

Behandlung sei und regelmässig Antidepressiva einnehme. Aufgrund des

Wegweisungsverfahrens habe sich die gesundheitliche Situation des Rekurrenten

deutlich verschlechtert, was sich auch auf seine psychische Verfassung

(gereizt, impulsiv, Schlafstörungen) und sein Sozialverhalten

(Konzentrationsstörungen bei der Arbeit, Probleme in der Zusammenarbeit)

ausgewirkt habe. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 habe Dr. B____ ausgeführt,

der Rekurrent befinde sich seit dem Jahr 2002 bei ihm in langjähriger,

regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Nach seiner Beurteilung habe eine

Wegweisung verheerende Folgen für den Rekurrenten, da er sämtliche Verbindungen

zum Heimatland verloren habe und in der Schweiz verwurzelt sei (angefochtener

Entscheid, E. 10). Auffällig sei bei dieser Beurteilung – so die

Vorinstanz weiter (angefochtener Entscheid, E. 11) – bereits die

Diskrepanz bezüglich der berichteten Behandlungdauer. Zudem werde nicht

ausgeführt, inwiefern eine Wegweisung verheerende Folgen für seine Gesundheit

haben sollte bzw. weshalb ihm die Behandlung im Heimatland und ein Arztwechsel

nicht zumutbar sein sollten. Gemäss dem aufgrund der Diagnose des behandelnden

Psychiaters eingeholten medizinischen Consulting des SEM vom 19. Juni 2017 sei

eine psychiatrische Behandlung in Algerien in zwei öffentlichen und einem

privaten Spital möglich. Darüber hinaus seien auf der Webseite Psy Algerie

Namen und Adressen von psychiatrischen Praxen für verschiedene Regionen, unter

anderem auch für die Region Oran, aufgeschaltet. Rund die Hälfte der 13

Universitätsspitäler im Land verfügten über ein Department für Psychiatrie und

16 Einrichtungen hätten sich sogar auf Psychiatrie spezialisiert. Die ambulante

psychiatrische Versorgung werde vor allem durch Polikliniken erbracht. Es könne

daher davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand des Rekurrenten in

seiner Heimat nötigenfalls auch durch eine stationäre Behandlung gegebenenfalls

in der Form des betreuten Wohnens stabilisiert werden könne. Gemäss dem Bericht

seien diverse Medikamente zur Behandlung von Depressionen in Algerien verfügbar

(Medizinisches Consulting des SEM vom 19. Juni 2017, S. 2). Dem Bericht zufolge

sei daher eine Behandlung einer Depression auch in Algerien möglich und die

erforderlichen Medikamente zur Behandlung einer Depression (u.a.

Antidepressiva) seien erhältlich. Inwieweit diese Behandlungsmöglichkeiten und

Medikamente für die Behandlung des Krankheitsbilds des Rekurrenten ungeeignet

sein sollten, mache er nicht substantiiert geltend. Da aufgrund

gesundheitlicher Probleme ein Aufenthaltsanspruch nur in sehr ausserordentlichen

Fällen – etwa wenn die betroffene Person an einer unmittelbar

lebensbedrohlichen, im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit leide –

resultieren könne, der Rekurrent das

Bestehen einer solchen lebensbedrohlichen Krankheit jedoch nicht darlege und er

bis zu seiner rechtskräftigen Wegweisung trotz seiner Krankheit einer

Erwerbstätigkeit habe nachgehen können, reiche der geltend gemachte

Gesundheitszustand nicht aus, um die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erfüllen.

3.4

3.4.1 Mit

seinem Rekurs macht der Rekurrent zunächst unter Verweis auf einen Arztbericht

von Dr. B____ geltend, dass weder fachliche Gespräche noch Medikamente seine

Beheimatung «konsumieren» könnten, weshalb eine Ausweisung verheerende Folgen

hätte (Rekursbegründung, Rz 9).

Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 (Beilage 2 zur Eingabe

des Rekurrenten vom 13. Februar 2018 an das Migrationsamt) hat Dr. B____

ausgeführt, «die Ausweisung nach 23 Jahren in Europa und 17 Jahren in der

Schweiz wäre für ihn verheerend, hat er doch nach der langen Absenz sämtliche

Verbindungen zur Heimat verloren (mit Ausnahme einer Schwester) und ist hier

verwurzelt». Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 berichtete Dr. B____

demgegenüber von einer «sozialen Isolation» und einer «drohenden

Verwahrlosung», welche die erhebliche Verstärkung der depressiven Symptomatik

«potenziere». Immerhin schilderte er den Bestand eines «faktischen Konkubinats»

des Rekurrenten mit seiner geschiedenen Ehefrau und deren Sohn, welche

in einer benachbarten Wohnung auf dem gleichen Stockwerk im gleichen Haus

lebten. Demgegenüber sei deren Tochter ausgezogen. Diese «ehe-adäquate

Beziehung zur Partnerin und das gemeinsame Nest mit den Kindern» sei für den Rekurrenten

eine «tragende Struktur, die ihm Geborgenheit und Halt» gebe. Dieses

Zusammenleben mit der Familie und die Arbeit» hätten «ihn hier zunehmend

verwurzeln und die Beziehung zu seiner angestammten Heimat verlieren lassen».

Er habe die Mentalität und die Lebensweise der Schweizer verinnerlicht und

fühle sich in der eigenen Heimat fremd.

Diese Situation hat sich zwischenzeitlich

erheblich verändert. Zunächst hat der Rekurrent per 22. Januar 2018

sein teilzeitliches Arbeitsverhältnis im zweiten Arbeitsmarkt bei der [...] AG

verloren und ist seither arbeitslos (vgl. auch den Austrittsbericht der UPK vom

8. Mai 2019 [Beilage zur Rekursbegründung]). In der Folge hat sich auch die

Wohnsituation verändert. Wie einem Schreiben der Abteilung Sucht an den

Vertreter des Rekurrenten vom 10. Mai 2019 entnommen werden kann, habe dieser

in der Schweiz «nur wenig soziale Kontakte» und auch seine Wohnung verloren,

weshalb er aus der Hospitalisierung in der UPK vom 4. März bis zum 2. Mai 2019

«in nicht geklärte Wohnverhältnisse» ausgetreten sei und «derzeit in der

Notschlafstelle» übernachte. Dies wird im Austrittsbericht der UPK vom 8. Mai

2019 bestätigt. Diesem kann weiter entnommen werden, dass der Rekurrent

nach eigenen Angaben die Wohnung verloren habe und über keine Tagesstruktur und

wenig soziale Kontakte verfüge. Da er nichts zu tun habe, konsumiere er Drogen.

Offenbar besteht damit die «ehe-adäquate Beziehung» zu seiner Ex-Frau nicht

mehr und kann der Rekurrent auch nicht mehr auf ihre Unterstützung zurückgreifen.

Trotz der Unterstützung durch den klinikinternen Sozialdienst der UPK ist von

einer irgendwie gearteten Unterstützung des Rekurrenten durch seine geschiedene

Ehefrau keine Rede. Eine solche Hilfe wird vom Rekurrenten im vorliegenden

Verfahren auch nicht geltend gemacht. Überhaupt fehlt es an jeder

Substantiierung, welche sozialen Kontakte der Rekurrent hier pflegt, aus denen

auf eine persönliche Verwurzelung geschlossen werden könnte. Daraus folgt, dass

die nach Auffassung seines behandelnden Psychiaters für eine Verwurzelung in

der Schweiz konstitutiven Elemente heute fehlen.

3.4.2 Weiter

macht der Rekurrent geltend, die Abklärungen des SEM seien nicht geeignet, ihm

in Algerien eine adäquate Behandlungsmöglichkeit zu bescheinigen. Das

medizinische Consulting äussere sich nicht zur Frage, ob die Behandlung oder

die Medikamente aus medizinischer Sicht ausreichend und damit adäquat seien.

Zur Begründung verweist er auf die Stellungnahme von Dr. B____ vom 13. Februar

2018 (Rekursbegründung, Rz 10).

Dem genannten Schreiben des behandelnden

Psychiaters können keine Feststellungen entnommen werden, die den von der

Vorinstanz zutreffend zusammengefassten Ausführungen im medizinischen

Consulting des SEM vom 19. Juni 2017 (vgl. angefochtener Entscheid, E. 11)

entgegenstehen würden. Auch verzichtet der Rekurrent erneut darauf,

substantiiert darzulegen, inwieweit die darin genannten Behandlungs- und

Medikationsmöglichkeiten mit Bezug auf sein eigenes Krankheitsbild ungenügend

sein sollten. Soweit er auf seine Verwurzelung in der Schweiz verweist, welche

einer Behandlung in der Heimat entgegenstehe, kann er eine solche gerade nicht

substantiieren. Vielmehr ist wie ausgeführt von einer zunehmenden Isolation des

Rekurrenten in der Schweiz auszugehen.

3.4.3 Mit

seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent einen wirksamen Zugang zu den benötigten

Medikamenten und der Betreuung. Er macht geltend, dass landesabwesende Algerier

nicht mehr gesetzlich sozialversichert seien und daher sämtliche Kosten selber

übernehmen müssten (Rekursbegründung, Rz 11 f.). Zum Beleg bezieht er

sich auf das Paper der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Algerien: Behandlung

von Sarkoidose; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse» vom 21. September

2018 (abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2002665/180921-alg-zugang-gesundheit-das.pdf). Dieses stützt die Behauptung aber nicht. Einerseits

bezieht es sich auf eine somatische Multisystemerkrankung. Zudem wird

festgestellt, dass die Frage des Zugangs von nach Algerien zurückkehrenden

Personen gerade nicht habe geklärt werden können. Die Behauptung des Rekurrenten

ist daher unbelegt. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die vom SEM

beschriebene Grundversorgung für den Rekurrenten nicht zugänglich ist (vgl.

auch BGer 2C_467/2018 vom 3. September 2018 E. 2.3). Bestehen gemäss den

Abklärungen des SEM in staatlichen Institutionen Behandlungsmöglichkeiten, so

ist die Behauptung im Übrigen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch

nicht geeignet, eine Wegweisung als bundesrechts- oder konventionswidrig

erscheinen zu lassen (BGer 2C_268/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.5).

Soweit der Rekurrent auf unzureichende personelle Ressourcen und Ausrüstungen

sowie nicht weiter konkretisierte «gravierende Mängel» des Gesundheitswesens in

Algerien verweist (Rekursbegründung, Rz 13), ist darauf hinzuweisen, dass

die Berufung auf einen höheren Standard der medizinischen Versorgung in der

Schweiz nicht zulässig ist, soweit diese im Heimatland grundsätzlich

gewährleistet ist (BGer 2C_268/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.4 mit Hinweis auf

BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209 und BGer 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2).

3.4.4 Auch

die in diesem Zusammenhang erfolgende Berufung des Rekurrenten auf Art. 3

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geht fehl (vgl.

Rekursbegründung, Rz 11). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, liegt

nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter

Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat

Art. 3 EMRK verletzt, nur dann vor, wenn für diese Person im Fall der

Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender

angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen

einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des

Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine

wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGer 2D_14/2018

vom 13. August 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf EGMRE i.S. Paposhvili gegen Belgien

vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183). Eine solche Gefahr

wird vom Rekurrenten nicht konkretisiert und ergibt sich auch nicht aus den

vorliegenden Arztberichten. Es fehlt daher an der hinreichenden Konkretisierung

eines sogenannten «real risk» (BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.3).

3.5

3.5.1 Weiter

rügt der Rekurrent eine Verletzung der Verhältnismässigkeit und macht

diesbezüglich eine falsche Sachverhaltsfeststellung geltend. Er habe seit

seiner 1993 im Alter von 26 Jahren erfolgten Ausreise nach Italien einen

Grossteil seines Erwachsenenlebens in Europa und ausserhalb Algeriens

verbracht. In Anbetracht seiner langjährigen Anwesenheitsdauer, der schlechten

Integrationschancen im Herkunftsland, seines Gesundheitszustandes sowie der

nicht adäquaten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland habe er

ein grosses persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Er verweist

dabei auf die Feststellung seines behandelnden Psychiaters, dass ihm in

Algerien eine Reintegration wohl nicht möglich sei. Er habe seit mehreren

Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Herkunftsland. Dem stehe ein

geringes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten gegenüber,

welches von seinen privaten Interessen überwogen würde. Seine Wegweisung sei

daher unverhältnismässig (Rekursbegründung, Rz 14 f.).

3.5.2 Darin

kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Wie das Migrationsamt bereits bei

seiner Wegweisung mit der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom Verfügung vom

17. Juli 2015 festgestellt hat, wiesen bereits die Tatsache des

Konsums von Betäubungsmitteln (vgl. Strafbefehl vom 13. August 2009) und

die begangenen Diebstähle (vgl. die Urteile des Strafbefehlsrichters vom 21.

September 2009 und 2. Dezember 2010) während der Bestreitung seines

Lebensunterhalts mit der Unterstützung durch die Sozialhilfe auf eine

erfolglose Integration hin. Hinzu kommt die erhebliche Verschuldung des

Rekurrenten (vgl. den Betreibungsregisterauszug vom 15. Juli 2015 mit 7

Betreibungen im Betrag von CHF 35'540.65 und 9 Verlustscheinen im Betrag von

CHF 23'499.40). Wie dem Austrittsbericht der UPK vom 8. Mai 2019 (Beilage zur

Rekursbegründung) entnommen werden kann, hat er aufgrund seiner Situation in

der Schweiz erneut mit dem Konsum von Drogen begonnen, welcher offensichtlich

gar zu einer erneuten, psychiatrischen Entzugsbehandlung geführt hat

(Ärztliches Zeugnis UPK vom 2. September 2020 [Beilage zur Eingabe des Rekurrenten

vom 3. September 2020]). Dem Austrittsbericht der UPK vom

8. Mai 2019 ist ferner zu entnehmen, dass der Rekurrent

in nicht gesicherte Wohnverhältnisse austrat und vorderhand in der

Notschlafstelle zu übernachten gedachte. Dass sich seine Wohnverhältnisse

wieder stabilisiert hätten und er inzwischen wieder über eine feste

bedarfsgerechte Wohnung verfügen würde, ist nicht bekannt und kann aufgrund

seiner Domizilnahme beim "Schwarzen Peter" auch nicht angenommen

werden. Der Rekurrent sieht

sich, wie seine kürzlich erfolgte Anmeldung bei der IV zeigt

(Anmeldebestätigung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. Oktober 2020

[Beilage zur Eingabe vom 24. November 2020), offenbar nicht mehr in

der Lage, künftig noch eine regelmässige Erwerbsarbeit auszuüben. Allerdings

ergeben sich aus seiner Eingabe vom 24. November 2020 auch keinerlei

Anhaltspunkte, wie aussichtsreich sein Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente ist

und wie es ihm gelingen könnte, mittels einer Rente und allfälliger

Ergänzungsleistungen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Rekurrent

erscheint weiterhin von Sozialhilfe bzw. Nothilfe abhängig. Sowohl in beruflicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht

muss ihm daher eine ungenügende Integration in der Schweiz attestiert werden,

wo er auch sozial desintegriert erscheint. Es besteht ein erhebliches

öffentliches Interesse, eine weitere Belastung der öffentlichen Wohlfahrt künftig

zu vermeiden.

Dieses gewichtige öffentliche Interesse vermag

das private Interesse des Rekurrenten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht zu

überwiegen. Entgegen seinen Behauptungen (Rekursbegründung, Rz 15) verfügt

er durchaus über familiäre Beziehungen in seiner Heimat. So leben seine

Geschwister, Neffen und Nichten in Algerien. Diese besuchte er im Februar 2013.

Entgegen der Information seines behandelnden Psychiaters, Dr. B____, welcher

mit Schreiben vom 13. Februar 2018 ausführte, dass der Rekurrent seit vier

Jahren nicht mehr in Algerien gewesen sei, hielt er sich vom 8. bis zum

22. Januar 2015 zum Besuch seiner kranken Schwester in seiner Heimat

auf. Daraus muss auf eine intensiv gelebte familiäre Beziehung geschlossen

werden. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass er über keine

Kontakte mehr zu seinen Angehörigen verfügt. Auch wenn diese ihn nicht bei sich

aufnehmen können, so heisst dies nicht, dass sie ihm nicht familiäre

Unterstützung bieten könnten.

3.6

3.6.1 Schliesslich

trägt der Rekurrent vor, dass seine Wegweisung unmöglich respektive unzumutbar

sei (Rekursbegründung, Rz 16 f.). Soweit er sich dabei auf den Wechsel

seiner medizinischen Betreuung bezieht, kann auf die obigen Erwägungen

verwiesen werden (E. 3.4.3 f. vorstehend). Weiter bringt der Rekurrent

vor, dass ihm die Einreise mittels eines Passagierscheines (recte wohl:

Passierschein) ohne gültigen Pass unter Würdigung seines Gesundheitszustandes

nicht zumutbar sei. Dies wird nicht weiter begründet, sodass darauf nicht

weiter einzutreten ist.

3.6.2 Immerhin

macht der Rekurrent unter Verweis auf die Berichte seines behandelnden

Psychiaters vom 19. Juni 2016, 3. Februar 2017 und 12. Februar 2018 geltend,

dass eine Wegweisung nach Algerien nach der langen Abwesenheit verheerende

Folgen für seine psychische Gesundheit hätte. Dies sei im Arztbericht vom

13. Februar 2018 dahingehend konkretisiert worden, dass er aufgrund seiner

Neigung zu depressiver Problemverarbeitung, seiner rigiden psychischen Struktur

und seines fortgeschrittenen Alters nicht im Stande wäre, in Algerien Fuss zu

fassen und sich zu integrieren. Seine Wegweisung wäre daher unmöglich bzw.

unzumutbar (Rekursbegründung, Rz 11). Soweit der Rekurrent

damit implizit auf die Gefahr eines Suizids verweist, kann er daraus nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Zwar gab er auch gegenüber der UPK an, es bestünden

zeitweise Suizidgedanken. Zumindest im stationären Rahmen wurde aber eine akute

Eigengefährdung verneint (Austrittsbericht vom 8. Mai 2019 [Beilage

zur Rekursbegründung]). Eine konkret drohende Suizidalität im Falle eines

Wegweisungsvollzuges wird aber weder vom Rekurrenten noch von seinem Psychiater

konkret behauptet. Diesbezüglich wäre zudem festzustellen, dass der wegweisende

Staat gemäss der Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer

Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall

des Vollzuges mit Suizid droht (Hugi Yar,

in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,

Basel 2009, § 10.165). Der unausweichlich bevorstehende

Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person

regelmässig in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische

Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext

grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung

konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs

nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für die Frage der

Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden

Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische

Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während

der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen

Betreuung begegnet werden kann (BVGE D-2004/2011 vom 23. Januar 2013, E.

8.3.4). Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der

Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3

EMRK zu verstossen (VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 E. 2.3.2 mit Hinweis auf

den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere

gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und

Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005

Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Rekurrent macht vorliegend nicht ansatzweise

geltend, dass er im Zusammenhang mit dem Vollzug seiner Wegweisung nicht

angemessen vor einer allfälligen Selbstgefährdung geschützt werden könnte.

3.7 Aus

dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen eines

schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AuG verneint hat. Der Rekurs ist damit abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent

dessen Kosten. Obwohl der Rekurrent im vorliegenden Verfahren kaum Argumente

vorzubringen vermochte, welche nicht bereits von der Vorinstanz zutreffend

beurteilt worden sind, kann ihm aufgrund der konkreten Bedeutung des Verfahrens

im vorliegenden Einzelfall gleichwohl die unentgeltliche Prozessführung

bewilligt werden. Die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–

gehen daher zulasten des Staates. Seinem unentgeltlichen Vertreter ist ein Honorar

aus der Gerichtskasse auszurichten. Da dieser es unterlassen hat, dem Gericht

seinen Aufwand auszuweisen, ist der angemessene Aufwand zu schätzen. In

Berücksichtigung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten und

abgegoltenen Vertretung, deren Argumentation weitgehend hat übernommen werden

können, wie auch des Verzichts auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz und damit

auf die Notwendigkeit einer Replik erscheint ein Aufwand von rund sechs Stunden

und mithin eine Entschädigung von CHF 1'200.– inkl. notwendige Auslagen

angemessen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent

trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr

von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], wird für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.