VD.2020.94
Härtefallgesuch
21. Dezember 2020Deutsch29 min
Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1967 (Rekurrent), heiratete am [...] 2008
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.94
URTEIL
vom 21. Dezember 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____ Rekurrent
c/o Schwarzer Peter, Elsässerstrasse 22,
4056 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 27. April 2020
betreffend Härtefallgesuch
Sachverhalt
Sachverhalt
Der algerische
Staatsangehörige A____, geboren am [...] 1967 (Rekurrent), heiratete am [...] 2008
in [...] die deutsche Staatsangehörige [...], welche über eine
Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt und hier wohnhaft ist. Er
reiste in der Folge am [...] 2008 in die Schweiz ein und erhielt eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nach seinem am [...]
2011 erfolgten Auszug aus der ehelichen Wohnung verlängerte das Migrationsamt
die Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten mit Verfügung vom
17. Juli 2015 nicht und wies ihn aus der Schweiz weg. Auf den dagegen
erhobenen Rekurs trat das JSD wegen verspäteter Rekursanmeldung mit Entscheid
vom 3. August 2015 nicht ein. Ein am 6. August 2015
gestelltes Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 23. Oktober 2015 ab. Mit
rechtskräftig gewordenem Urteil VD.2015.251 vom 26. Mai 2016 wies das
Verwaltungsgericht die beiden überwiesenen Rekurse gegen den
Nichteintretensentscheid sowie die Abweisung des Wiedereinsetzungsgesuchs ab.
Am [...] 2016
wurde die Ehe zwischen dem Rekurrenten und seiner Ehefrau geschieden. Mit
Schreiben vom 13. Februar 2017 ersuchte der Rekurrent
um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Nach Einholung eines medizinischen Consultings
beim Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Migrationsamt dieses Gesuch
mit Verfügung vom 18. Januar 2018 ab, soweit es darauf eintrat. Hiergegen erhob
der Rekurrent Rekurs. Mit
Zwischenentscheid vom 26. Januar 2018 wies das JSD den Antrag des Rekurrenten
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte ihm im Sinne
der Gewährung des rechtlichen Gehörs das eingeholte medizinische Consulting des
SEM vom 9. Juni 2017 zur Stellungnahme zu. Den gegen die Verweigerung der Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung erhobene Rekurs wies das Verwaltungsgericht mit
Urteil VD.2018.20 vom 19. März 2018 kostenfällig ab. Das Bundesgericht trat
gegen die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil BGer 2C_356/2018 vom 27. April
2018 nicht ein. Mit Entscheid vom 27. April 2020 wies das JSD den Rekurs gegen
die mit Verfügung vom 18. Januar 2018 erfolgte Ablehnung seines Härtefallgesuches
auch in der Sache ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit
Eingabe vom 4. Mai 2020 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der
Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen
Entscheids vom 27. April 2020 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
beantragt. Es sei dabei festzustellen, dass eine Wegweisung nach Algerien
sowohl unmöglich als auch unzumutbar sei. Eventualiter verlangt er die
Rückweisung der Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Rekurrent
für den Fall der Weiterleitung seines Rekurses im Sinne eines Sprungrekurses an
das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht die Zuerkennung der
aufschiebenden Wirkung und eventualiter die Anordnung im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne, wobei das Migrationsamt Basel-Stadt anzuweisen sei, von sämtlichen
Massnahmen zum Vollzug der Wegweisung abzusehen. Schliesslich beantragt er als
Eventualstandpunkt die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit
Schreiben vom 13. Mai 2020 überwies das Präsidialdepartement den Rekurs dem
Verwaltungsgericht zum direkten Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 15. Mai 2020 wurde vorerst auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet und dem Rekurrenten trotz seiner rechtskräftigen
Wegweisung aufgrund der aktuellen Pandemiesituation gestattet, während der
Dauer des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Mit Rekursbegründung vom 29.
Juni 2020 hält der Rekurrent an seinen Rechtsbegehren fest. Das JSD verzichtet
mit Eingabe vom 6. Mai 2020 auf eine Vernehmlassung zum Rekurs und beantragt
dessen kostenfällige Abweisung. Mit Eingabe vom 3. September 2020 liess der
Rekurrent eine ärztliche Bestätigung seiner aktuellen Hospitalisierung in den
Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) wegen einer
Entzugsbehandlung und einer depressiven Symptomatik einreichen. Am
24. November 2020 ersuchte der Rekurrent um Verfahrenssistierung
mit Hinweis auf eine zwischenzeitliche Anmeldung bei der IV-Stelle Basel-Stadt
zum Bezug von IV-Leistungen. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom
3. Dezember 2020 wurde eine Sistierung des Verfahrens abgelehnt. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen
Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der
Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 13. Mai
2020.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung
mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist
gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
Dispositiv
berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3 Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale
Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des
Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;
VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in diesem
Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).
Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt
das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf
die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben
ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wull-schleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277 ff., 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff., 504;
VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4 Soweit
sich der Aufenthaltsanspruch vorliegend nicht aus dem internationalen Recht
ergibt, ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) am 16. Dezember 2016 revidiert worden ist. Dabei
ist es in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen
bereits am 1. Januar und am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die
übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am
1. Januar 2019 in Kraft getreten. Das vor diesem Hintergrund intertemporal
anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG
(vgl. BGer 2C_64/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 1.3, 2C_212/2019 vom 12.
September 2019 E. 4.1 und 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 2; VGE VD.2019.201
vom 9. Dezember 2019 E. 1.5, VD.2018.223 vom 24. Oktober 2019 E. 1.3 und
VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 1.4). Danach ist das bisherige materielle
Recht auf alle Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des
neuen Rechts auf Gesuch hin oder von Amtes wegen eingeleitet worden sind (BGer
2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 1.2, 2C_663/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1 und 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009
E. 1.2.3; BVGE 2008/1 E. 2; VGE VD.2010.39 vom 28. April 2011
E. 2.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 2 und VD.2010.189 vom 9. Februar
2011 E. 2.1 [alle zum Inkrafttreten des AuG]). Massgebend ist dabei der
Zeitpunkt, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des Verfahrens in
Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. BGer 2C_478/2010 vom 17. November 2010
E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai 2010 E. 1, 2C_663/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1 und 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009 E. 1.2.4).
Diese Praxis beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016
Geltung.
Demgegenüber bestimmt sich das Verfahrensrecht
gemäss den allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2)
nach dem neuen Recht (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom
22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4). Dies entspricht
dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue
Verfahrensbestimmungen ab ihrem Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen
sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18
vom 22. Juli 2019 E. 2.1 und VD.2019.75 vom 26. Juni 2019 E. 1.4; vgl. BGE 136 II 187 E. 3.1 S. 189; Tschannen/ Zimmerli/Müller,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 24 N 20).
Das vorliegende Verfahren ist mit dem Gesuch
des Rekurrenten um Erteilung einer Härtefallbewilligung vom 13. Februar 2017 eingeleitet worden. Folglich beurteilt sich der vorliegende Fall mit den
Erwägungen der Vorinstanz nach den materiellen Be-stimmungen des alten Rechts.
Revidierte Verfahrensbestimmungen stehen nicht zur Diskussion. Im Folgenden
wird deshalb die Bezeichnung AuG verwendet.
2.
Mit seinem
Rekurs rügt der Rekurrent zunächst eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs im
Verfügungsverfahren im Zusammenhang mit der Kenntnisgabe des medizinischen
Consultings des SEM vom 19. Juni 2017.
2.1 Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, der Rekurrent mache eine schwerwiegende Verletzung
seines rechtlichen Gehörs geltend, weil das Migrationsamt seine Verfügung vom
18. Januar 2018 im Wesentlichen auf das medizinische Consulting des
SEM vom 19. Juni 2017 gestützt habe, welches ihm jedoch erst nach
deren Erlass zugestellt worden sei. Demzufolge habe er vor Erlass der Verfügung
weder Kenntnis dieses Consultings noch die Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt
(angefochtener Entscheid, E. 3). Die Vorinstanz hat dem Rekurrenten
beigepflichtet, dass ihm das Migrationsamt das medizinische Consulting des SEM
vor Erlass der Verfügung hätte zur Kenntnis bringen müssen und demnach sein
rechtliches Gehör verletzt worden ist. Da ihm das Consulting aber von der mit
umfassender Kognition urteilenden Rekursinstanz mit dem Zwischenentscheid vom
26. Januar 2018 zugestellt worden sei und er sich dazu in der Folge habe
äussern können, sei die Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren geheilt
worden (angefochtener Entscheid, E. 5). Dies bestreitet der Rekurrent mit
seinem Rekurs und macht geltend, da der Kerngehalt seines rechtlichen Gehörs
verletzt worden sei, sei die angefochtene Verfügung aufgrund der schwerwiegenden
Gehörsverletzung aufzuheben (Rekursbegründung, Rz 5 ff.). Darin kann
dem Rekurrenten nicht gefolgt werden.
2.2 Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst unter anderem das Recht, über
alle entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (Anspruch
auf vorgängige Orientierung), sowie das Recht, sich zu allen rechtserheblichen
Punkten vor dem Entscheid zu äussern (Anspruch auf vorgängige Äusserung; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, Rz 214; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel
2014, Rz 317). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine
Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des
Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2
S. 197 und 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn das
rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in
tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe
Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195
E. 2.3.2 S. 197 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.;
vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung
an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387
E. 5.1 S. 390 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.;
VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 und VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E.
3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.3 Vorliegend
kann offenbleiben, wie schwer die unbestrittene Verletzung des Anspruchs auf
vorgängige Orientierung und Äusserung im Verfügungsverfahren durch die
unterbliebene Edition des Consultingberichts des SEM wiegt. Mit der Vorinstanz
ist festzustellen, dass der Rekurrent im departementalen Rekursverfahren
Einblick in dieses Dokument erhalten hat und sich dazu hat äussern können. Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 5),
verfügte sie sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht über die
gleiche Kognition wie die verfügende Behörde (vgl. § 45 OG). Die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz hätte daher mit den Erwägungen der Vorinstanz zu
einer unnötigen, den Anspruch auf beförderliche Beurteilung verletzenden Verzögerung
des Verfahrens geführt.
3.
3.1 In
der Sache ist unbestritten, dass dem Rekurrenten die aufgrund seiner mittlerweile
geschiedenen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen erteilte
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau rechtskräftig
nicht mehr verlängert worden ist, sodass ihm aktuell ein Aufenthaltsanspruch in
der Schweiz fehlt. Er macht aber geltend, es sei ihm aufgrund seines heutigen
Gesundheitszustandes eine Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit.
b AuG zu erteilen.
3.2 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (angefochtener Entscheid, E. 8),
kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss
Art. 18–29 AuG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen
oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren
Erteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch
besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer 2C_373/2013 vom
8. Mai 2013 E. 3.1, ferner BGer 2C_669/2020 vom 28. August
2020 E. 2.2.1). Die Behörde hat ihr Ermessen aber rechtsgleich,
willkürfrei und verhältnismässig auszuüben (VGE VD.2017.88 vom
27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard,
in: Caroni et al. [Hrsg.], Handkommentar AuG, Bern Art. 30 N 2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 30 AuG N 1).
Die Beurteilung
des Vorliegens eines Härtefalles erfolgt nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der vorliegend massgeb-lichen
Fassung (VZAE, SR 142.201) anhand einer Vielzahl von Kriterien. Dazu
gehören mit Bezug auf die Situation des Rekurrenten seine Integration in der
Schweiz (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b), seine
Familienverhältnisse (lit. c), seine finanziellen Verhältnisse sowie sein
Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d),
die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), sein Gesundheitszustand
(lit. f) sowie die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat
(lit. g). Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG kommt dabei
Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Härtefalls
sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich in einer
persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und
Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen
Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. die
Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit
schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalles müssen
sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang
dauernde Anwesenheit und eine gute soziale und berufliche Integration sowie
klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird
vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz
unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land,
insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Im Zusammenhang mit dem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre
Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in
der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der
Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung
im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von
den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen
eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (BVGer C-188/2014
vom 15. März 2016 E. 5.4; VGE VD.2019.14/15 vom 22. Januar 2020
E. 2.2, VD.2018.20 vom 19. März 2018 E. 4.2.3 und VD.2017.88 vom
27. September 2017 E. 5.1). Aufgrund gesundheitlicher Probleme darf
nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland fehlt und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung des
Gesundheitszustands führen würde (vgl. BGE 137 II 305 E. 4.2
S. 311 f.; VGE VD.2013.156 vom 22. Dezember 2014 E. 4.2). Die
Tatsache, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz höheren Standards
entspricht, genügt für die Annahme eines Härtefalles nicht (BVGer C-188/2014
vom 15. März 2016 E. 6.3.4.1; VGE VD.2019.14 vom 22. Januar 2020 E. 2.2).
3.3 Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, dass der Rekurrent gemäss Arztbericht seines
behandelnden Psychiaters, Dr. B____, FMH Psychiatrie, vom 19. Juni 2016 unter
einer depressiven Störung mit mittelgradigen bis schweren Episoden leide,
weshalb der Rekurrent nun schon seit acht Jahren bei ihm in psychiatrischer
Behandlung sei und regelmässig Antidepressiva einnehme. Aufgrund des
Wegweisungsverfahrens habe sich die gesundheitliche Situation des Rekurrenten
deutlich verschlechtert, was sich auch auf seine psychische Verfassung
(gereizt, impulsiv, Schlafstörungen) und sein Sozialverhalten
(Konzentrationsstörungen bei der Arbeit, Probleme in der Zusammenarbeit)
ausgewirkt habe. Mit Schreiben vom 3. Februar 2017 habe Dr. B____ ausgeführt,
der Rekurrent befinde sich seit dem Jahr 2002 bei ihm in langjähriger,
regelmässiger psychiatrischer Behandlung. Nach seiner Beurteilung habe eine
Wegweisung verheerende Folgen für den Rekurrenten, da er sämtliche Verbindungen
zum Heimatland verloren habe und in der Schweiz verwurzelt sei (angefochtener
Entscheid, E. 10). Auffällig sei bei dieser Beurteilung – so die
Vorinstanz weiter (angefochtener Entscheid, E. 11) – bereits die
Diskrepanz bezüglich der berichteten Behandlungdauer. Zudem werde nicht
ausgeführt, inwiefern eine Wegweisung verheerende Folgen für seine Gesundheit
haben sollte bzw. weshalb ihm die Behandlung im Heimatland und ein Arztwechsel
nicht zumutbar sein sollten. Gemäss dem aufgrund der Diagnose des behandelnden
Psychiaters eingeholten medizinischen Consulting des SEM vom 19. Juni 2017 sei
eine psychiatrische Behandlung in Algerien in zwei öffentlichen und einem
privaten Spital möglich. Darüber hinaus seien auf der Webseite Psy Algerie
Namen und Adressen von psychiatrischen Praxen für verschiedene Regionen, unter
anderem auch für die Region Oran, aufgeschaltet. Rund die Hälfte der 13
Universitätsspitäler im Land verfügten über ein Department für Psychiatrie und
16 Einrichtungen hätten sich sogar auf Psychiatrie spezialisiert. Die ambulante
psychiatrische Versorgung werde vor allem durch Polikliniken erbracht. Es könne
daher davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand des Rekurrenten in
seiner Heimat nötigenfalls auch durch eine stationäre Behandlung gegebenenfalls
in der Form des betreuten Wohnens stabilisiert werden könne. Gemäss dem Bericht
seien diverse Medikamente zur Behandlung von Depressionen in Algerien verfügbar
(Medizinisches Consulting des SEM vom 19. Juni 2017, S. 2). Dem Bericht zufolge
sei daher eine Behandlung einer Depression auch in Algerien möglich und die
erforderlichen Medikamente zur Behandlung einer Depression (u.a.
Antidepressiva) seien erhältlich. Inwieweit diese Behandlungsmöglichkeiten und
Medikamente für die Behandlung des Krankheitsbilds des Rekurrenten ungeeignet
sein sollten, mache er nicht substantiiert geltend. Da aufgrund
gesundheitlicher Probleme ein Aufenthaltsanspruch nur in sehr ausserordentlichen
Fällen – etwa wenn die betroffene Person an einer unmittelbar
lebensbedrohlichen, im Herkunftsland nicht behandelbaren Krankheit leide –
resultieren könne, der Rekurrent das
Bestehen einer solchen lebensbedrohlichen Krankheit jedoch nicht darlege und er
bis zu seiner rechtskräftigen Wegweisung trotz seiner Krankheit einer
Erwerbstätigkeit habe nachgehen können, reiche der geltend gemachte
Gesundheitszustand nicht aus, um die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG zu erfüllen.
3.4
3.4.1 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent zunächst unter Verweis auf einen Arztbericht
von Dr. B____ geltend, dass weder fachliche Gespräche noch Medikamente seine
Beheimatung «konsumieren» könnten, weshalb eine Ausweisung verheerende Folgen
hätte (Rekursbegründung, Rz 9).
Mit Schreiben vom 16. Juni 2016 (Beilage 2 zur Eingabe
des Rekurrenten vom 13. Februar 2018 an das Migrationsamt) hat Dr. B____
ausgeführt, «die Ausweisung nach 23 Jahren in Europa und 17 Jahren in der
Schweiz wäre für ihn verheerend, hat er doch nach der langen Absenz sämtliche
Verbindungen zur Heimat verloren (mit Ausnahme einer Schwester) und ist hier
verwurzelt». Mit Schreiben vom 13. Februar 2018 berichtete Dr. B____
demgegenüber von einer «sozialen Isolation» und einer «drohenden
Verwahrlosung», welche die erhebliche Verstärkung der depressiven Symptomatik
«potenziere». Immerhin schilderte er den Bestand eines «faktischen Konkubinats»
des Rekurrenten mit seiner geschiedenen Ehefrau und deren Sohn, welche
in einer benachbarten Wohnung auf dem gleichen Stockwerk im gleichen Haus
lebten. Demgegenüber sei deren Tochter ausgezogen. Diese «ehe-adäquate
Beziehung zur Partnerin und das gemeinsame Nest mit den Kindern» sei für den Rekurrenten
eine «tragende Struktur, die ihm Geborgenheit und Halt» gebe. Dieses
Zusammenleben mit der Familie und die Arbeit» hätten «ihn hier zunehmend
verwurzeln und die Beziehung zu seiner angestammten Heimat verlieren lassen».
Er habe die Mentalität und die Lebensweise der Schweizer verinnerlicht und
fühle sich in der eigenen Heimat fremd.
Diese Situation hat sich zwischenzeitlich
erheblich verändert. Zunächst hat der Rekurrent per 22. Januar 2018
sein teilzeitliches Arbeitsverhältnis im zweiten Arbeitsmarkt bei der [...] AG
verloren und ist seither arbeitslos (vgl. auch den Austrittsbericht der UPK vom
8. Mai 2019 [Beilage zur Rekursbegründung]). In der Folge hat sich auch die
Wohnsituation verändert. Wie einem Schreiben der Abteilung Sucht an den
Vertreter des Rekurrenten vom 10. Mai 2019 entnommen werden kann, habe dieser
in der Schweiz «nur wenig soziale Kontakte» und auch seine Wohnung verloren,
weshalb er aus der Hospitalisierung in der UPK vom 4. März bis zum 2. Mai 2019
«in nicht geklärte Wohnverhältnisse» ausgetreten sei und «derzeit in der
Notschlafstelle» übernachte. Dies wird im Austrittsbericht der UPK vom 8. Mai
2019 bestätigt. Diesem kann weiter entnommen werden, dass der Rekurrent
nach eigenen Angaben die Wohnung verloren habe und über keine Tagesstruktur und
wenig soziale Kontakte verfüge. Da er nichts zu tun habe, konsumiere er Drogen.
Offenbar besteht damit die «ehe-adäquate Beziehung» zu seiner Ex-Frau nicht
mehr und kann der Rekurrent auch nicht mehr auf ihre Unterstützung zurückgreifen.
Trotz der Unterstützung durch den klinikinternen Sozialdienst der UPK ist von
einer irgendwie gearteten Unterstützung des Rekurrenten durch seine geschiedene
Ehefrau keine Rede. Eine solche Hilfe wird vom Rekurrenten im vorliegenden
Verfahren auch nicht geltend gemacht. Überhaupt fehlt es an jeder
Substantiierung, welche sozialen Kontakte der Rekurrent hier pflegt, aus denen
auf eine persönliche Verwurzelung geschlossen werden könnte. Daraus folgt, dass
die nach Auffassung seines behandelnden Psychiaters für eine Verwurzelung in
der Schweiz konstitutiven Elemente heute fehlen.
3.4.2 Weiter
macht der Rekurrent geltend, die Abklärungen des SEM seien nicht geeignet, ihm
in Algerien eine adäquate Behandlungsmöglichkeit zu bescheinigen. Das
medizinische Consulting äussere sich nicht zur Frage, ob die Behandlung oder
die Medikamente aus medizinischer Sicht ausreichend und damit adäquat seien.
Zur Begründung verweist er auf die Stellungnahme von Dr. B____ vom 13. Februar
2018 (Rekursbegründung, Rz 10).
Dem genannten Schreiben des behandelnden
Psychiaters können keine Feststellungen entnommen werden, die den von der
Vorinstanz zutreffend zusammengefassten Ausführungen im medizinischen
Consulting des SEM vom 19. Juni 2017 (vgl. angefochtener Entscheid, E. 11)
entgegenstehen würden. Auch verzichtet der Rekurrent erneut darauf,
substantiiert darzulegen, inwieweit die darin genannten Behandlungs- und
Medikationsmöglichkeiten mit Bezug auf sein eigenes Krankheitsbild ungenügend
sein sollten. Soweit er auf seine Verwurzelung in der Schweiz verweist, welche
einer Behandlung in der Heimat entgegenstehe, kann er eine solche gerade nicht
substantiieren. Vielmehr ist wie ausgeführt von einer zunehmenden Isolation des
Rekurrenten in der Schweiz auszugehen.
3.4.3 Mit
seinem Rekurs bestreitet der Rekurrent einen wirksamen Zugang zu den benötigten
Medikamenten und der Betreuung. Er macht geltend, dass landesabwesende Algerier
nicht mehr gesetzlich sozialversichert seien und daher sämtliche Kosten selber
übernehmen müssten (Rekursbegründung, Rz 11 f.). Zum Beleg bezieht er
sich auf das Paper der Schweizerischen Flüchtlingshilfe «Algerien: Behandlung
von Sarkoidose; Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse» vom 21. September
2018 (abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2002665/180921-alg-zugang-gesundheit-das.pdf). Dieses stützt die Behauptung aber nicht. Einerseits
bezieht es sich auf eine somatische Multisystemerkrankung. Zudem wird
festgestellt, dass die Frage des Zugangs von nach Algerien zurückkehrenden
Personen gerade nicht habe geklärt werden können. Die Behauptung des Rekurrenten
ist daher unbelegt. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die vom SEM
beschriebene Grundversorgung für den Rekurrenten nicht zugänglich ist (vgl.
auch BGer 2C_467/2018 vom 3. September 2018 E. 2.3). Bestehen gemäss den
Abklärungen des SEM in staatlichen Institutionen Behandlungsmöglichkeiten, so
ist die Behauptung im Übrigen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch
nicht geeignet, eine Wegweisung als bundesrechts- oder konventionswidrig
erscheinen zu lassen (BGer 2C_268/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.5).
Soweit der Rekurrent auf unzureichende personelle Ressourcen und Ausrüstungen
sowie nicht weiter konkretisierte «gravierende Mängel» des Gesundheitswesens in
Algerien verweist (Rekursbegründung, Rz 13), ist darauf hinzuweisen, dass
die Berufung auf einen höheren Standard der medizinischen Versorgung in der
Schweiz nicht zulässig ist, soweit diese im Heimatland grundsätzlich
gewährleistet ist (BGer 2C_268/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.4 mit Hinweis auf
BGE 128 II 200 E. 5.3 S. 209 und BGer 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2).
3.4.4 Auch
die in diesem Zusammenhang erfolgende Berufung des Rekurrenten auf Art. 3
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) geht fehl (vgl.
Rekursbegründung, Rz 11). Wie das Bundesgericht festgestellt hat, liegt
nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)
ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter
Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat
Art. 3 EMRK verletzt, nur dann vor, wenn für diese Person im Fall der
Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender
angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen
einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des
Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine
wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGer 2D_14/2018
vom 13. August 2018 E. 4.2 mit Hinweis auf EGMRE i.S. Paposhvili gegen Belgien
vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183). Eine solche Gefahr
wird vom Rekurrenten nicht konkretisiert und ergibt sich auch nicht aus den
vorliegenden Arztberichten. Es fehlt daher an der hinreichenden Konkretisierung
eines sogenannten «real risk» (BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 E. 4.3).
3.5
3.5.1 Weiter
rügt der Rekurrent eine Verletzung der Verhältnismässigkeit und macht
diesbezüglich eine falsche Sachverhaltsfeststellung geltend. Er habe seit
seiner 1993 im Alter von 26 Jahren erfolgten Ausreise nach Italien einen
Grossteil seines Erwachsenenlebens in Europa und ausserhalb Algeriens
verbracht. In Anbetracht seiner langjährigen Anwesenheitsdauer, der schlechten
Integrationschancen im Herkunftsland, seines Gesundheitszustandes sowie der
nicht adäquaten medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland habe er
ein grosses persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz. Er verweist
dabei auf die Feststellung seines behandelnden Psychiaters, dass ihm in
Algerien eine Reintegration wohl nicht möglich sei. Er habe seit mehreren
Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie im Herkunftsland. Dem stehe ein
geringes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Rekurrenten gegenüber,
welches von seinen privaten Interessen überwogen würde. Seine Wegweisung sei
daher unverhältnismässig (Rekursbegründung, Rz 14 f.).
3.5.2 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Wie das Migrationsamt bereits bei
seiner Wegweisung mit der rechtskräftig gewordenen Verfügung vom Verfügung vom
17. Juli 2015 festgestellt hat, wiesen bereits die Tatsache des
Konsums von Betäubungsmitteln (vgl. Strafbefehl vom 13. August 2009) und
die begangenen Diebstähle (vgl. die Urteile des Strafbefehlsrichters vom 21.
September 2009 und 2. Dezember 2010) während der Bestreitung seines
Lebensunterhalts mit der Unterstützung durch die Sozialhilfe auf eine
erfolglose Integration hin. Hinzu kommt die erhebliche Verschuldung des
Rekurrenten (vgl. den Betreibungsregisterauszug vom 15. Juli 2015 mit 7
Betreibungen im Betrag von CHF 35'540.65 und 9 Verlustscheinen im Betrag von
CHF 23'499.40). Wie dem Austrittsbericht der UPK vom 8. Mai 2019 (Beilage zur
Rekursbegründung) entnommen werden kann, hat er aufgrund seiner Situation in
der Schweiz erneut mit dem Konsum von Drogen begonnen, welcher offensichtlich
gar zu einer erneuten, psychiatrischen Entzugsbehandlung geführt hat
(Ärztliches Zeugnis UPK vom 2. September 2020 [Beilage zur Eingabe des Rekurrenten
vom 3. September 2020]). Dem Austrittsbericht der UPK vom
8. Mai 2019 ist ferner zu entnehmen, dass der Rekurrent
in nicht gesicherte Wohnverhältnisse austrat und vorderhand in der
Notschlafstelle zu übernachten gedachte. Dass sich seine Wohnverhältnisse
wieder stabilisiert hätten und er inzwischen wieder über eine feste
bedarfsgerechte Wohnung verfügen würde, ist nicht bekannt und kann aufgrund
seiner Domizilnahme beim "Schwarzen Peter" auch nicht angenommen
werden. Der Rekurrent sieht
sich, wie seine kürzlich erfolgte Anmeldung bei der IV zeigt
(Anmeldebestätigung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 6. Oktober 2020
[Beilage zur Eingabe vom 24. November 2020), offenbar nicht mehr in
der Lage, künftig noch eine regelmässige Erwerbsarbeit auszuüben. Allerdings
ergeben sich aus seiner Eingabe vom 24. November 2020 auch keinerlei
Anhaltspunkte, wie aussichtsreich sein Gesuch um Zusprechung einer IV-Rente ist
und wie es ihm gelingen könnte, mittels einer Rente und allfälliger
Ergänzungsleistungen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Rekurrent
erscheint weiterhin von Sozialhilfe bzw. Nothilfe abhängig. Sowohl in beruflicher als auch in wirtschaftlicher Hinsicht
muss ihm daher eine ungenügende Integration in der Schweiz attestiert werden,
wo er auch sozial desintegriert erscheint. Es besteht ein erhebliches
öffentliches Interesse, eine weitere Belastung der öffentlichen Wohlfahrt künftig
zu vermeiden.
Dieses gewichtige öffentliche Interesse vermag
das private Interesse des Rekurrenten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht zu
überwiegen. Entgegen seinen Behauptungen (Rekursbegründung, Rz 15) verfügt
er durchaus über familiäre Beziehungen in seiner Heimat. So leben seine
Geschwister, Neffen und Nichten in Algerien. Diese besuchte er im Februar 2013.
Entgegen der Information seines behandelnden Psychiaters, Dr. B____, welcher
mit Schreiben vom 13. Februar 2018 ausführte, dass der Rekurrent seit vier
Jahren nicht mehr in Algerien gewesen sei, hielt er sich vom 8. bis zum
22. Januar 2015 zum Besuch seiner kranken Schwester in seiner Heimat
auf. Daraus muss auf eine intensiv gelebte familiäre Beziehung geschlossen
werden. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass er über keine
Kontakte mehr zu seinen Angehörigen verfügt. Auch wenn diese ihn nicht bei sich
aufnehmen können, so heisst dies nicht, dass sie ihm nicht familiäre
Unterstützung bieten könnten.
3.6
3.6.1 Schliesslich
trägt der Rekurrent vor, dass seine Wegweisung unmöglich respektive unzumutbar
sei (Rekursbegründung, Rz 16 f.). Soweit er sich dabei auf den Wechsel
seiner medizinischen Betreuung bezieht, kann auf die obigen Erwägungen
verwiesen werden (E. 3.4.3 f. vorstehend). Weiter bringt der Rekurrent
vor, dass ihm die Einreise mittels eines Passagierscheines (recte wohl:
Passierschein) ohne gültigen Pass unter Würdigung seines Gesundheitszustandes
nicht zumutbar sei. Dies wird nicht weiter begründet, sodass darauf nicht
weiter einzutreten ist.
3.6.2 Immerhin
macht der Rekurrent unter Verweis auf die Berichte seines behandelnden
Psychiaters vom 19. Juni 2016, 3. Februar 2017 und 12. Februar 2018 geltend,
dass eine Wegweisung nach Algerien nach der langen Abwesenheit verheerende
Folgen für seine psychische Gesundheit hätte. Dies sei im Arztbericht vom
13. Februar 2018 dahingehend konkretisiert worden, dass er aufgrund seiner
Neigung zu depressiver Problemverarbeitung, seiner rigiden psychischen Struktur
und seines fortgeschrittenen Alters nicht im Stande wäre, in Algerien Fuss zu
fassen und sich zu integrieren. Seine Wegweisung wäre daher unmöglich bzw.
unzumutbar (Rekursbegründung, Rz 11). Soweit der Rekurrent
damit implizit auf die Gefahr eines Suizids verweist, kann er daraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Zwar gab er auch gegenüber der UPK an, es bestünden
zeitweise Suizidgedanken. Zumindest im stationären Rahmen wurde aber eine akute
Eigengefährdung verneint (Austrittsbericht vom 8. Mai 2019 [Beilage
zur Rekursbegründung]). Eine konkret drohende Suizidalität im Falle eines
Wegweisungsvollzuges wird aber weder vom Rekurrenten noch von seinem Psychiater
konkret behauptet. Diesbezüglich wäre zudem festzustellen, dass der wegweisende
Staat gemäss der Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug einer
Ausweisung Abstand zu nehmen, falls der wegzuweisende Ausländer für den Fall
des Vollzuges mit Suizid droht (Hugi Yar,
in: Uebersax/Rudin/ Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage,
Basel 2009, § 10.165). Der unausweichlich bevorstehende
Wegweisungsvollzug stellt für die damit konfrontierte ausländische Person
regelmässig in nachvollziehbarer Weise eine nicht unerhebliche psychische
Belastung dar. Dieser Belastung kommt aber im ausländerrechtlichen Kontext
grundsätzlich keine Bedeutung zu, weil eine geltend gemachte Gefährdung
konkrete Formen aufweisen muss, um zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
nach Art. 83 Abs. 4 AuG führen zu können. Relevant für die Frage der
Zumutbarkeit ist dagegen eine reaktiv auf einen bevorstehenden
Wegweisungsvollzug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische
Störung lebensbedrohlichen Ausmasses, soweit ihr für die Zeit vor und während
der Rückreise in den Heimatstaat nicht medikamentös und mit einer persönlichen
Betreuung begegnet werden kann (BVGE D-2004/2011 vom 23. Januar 2013, E.
8.3.4). Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung der
Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung auch nicht gegen Art. 3
EMRK zu verstossen (VGE VD.2012.253 vom 5. April 2013 E. 2.3.2 mit Hinweis auf
den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere
gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Der Rekurrent macht vorliegend nicht ansatzweise
geltend, dass er im Zusammenhang mit dem Vollzug seiner Wegweisung nicht
angemessen vor einer allfälligen Selbstgefährdung geschützt werden könnte.
3.7 Aus
dem Gesagten folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Voraussetzungen eines
schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AuG verneint hat. Der Rekurs ist damit abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent
dessen Kosten. Obwohl der Rekurrent im vorliegenden Verfahren kaum Argumente
vorzubringen vermochte, welche nicht bereits von der Vorinstanz zutreffend
beurteilt worden sind, kann ihm aufgrund der konkreten Bedeutung des Verfahrens
im vorliegenden Einzelfall gleichwohl die unentgeltliche Prozessführung
bewilligt werden. Die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–
gehen daher zulasten des Staates. Seinem unentgeltlichen Vertreter ist ein Honorar
aus der Gerichtskasse auszurichten. Da dieser es unterlassen hat, dem Gericht
seinen Aufwand auszuweisen, ist der angemessene Aufwand zu schätzen. In
Berücksichtigung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erfolgten und
abgegoltenen Vertretung, deren Argumentation weitgehend hat übernommen werden
können, wie auch des Verzichts auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz und damit
auf die Notwendigkeit einer Replik erscheint ein Aufwand von rund sechs Stunden
und mithin eine Entschädigung von CHF 1'200.– inkl. notwendige Auslagen
angemessen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent
trägt die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen. Die Kosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, Advokat [...], wird für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.