VD.2020.95
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_178/2021 vom 26. August 2021)
8. Januar 2021Deutsch42 min
worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.95
URTEIL
vom 8. Januar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin MLaw Nicole
Aellen
Beteiligte
A____
Rekurrentin 1
[...]
B____
Rekurrentin 2
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 27. April 2020
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrentin 1), serbische Staatsangehörige, geboren [...], reiste am
15. Juni 2002 in die Schweiz ein und heiratete [...] 2002 den Schweizer C____,
worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. [...]
2006 wurde die Tochter B____ (Rekurrentin 2) in Serbien geboren, welche
durch C____ das Schweizer Bürgerrecht erhielt. Da der Rekurrentin 1 im Mai
2006 an ihrem angegebenen Wohnsitz keine Post zugestellt werden konnte, teilte C____
auf Nachfrage mit Schreiben vom 31. Mai 2006 mit, dass er und die
Rekurrentin 1 zwar gemeinsam an der [...] wohnen würden, die Rekurrentin 1
jedoch über einen zweiten Wohnsitz verfüge. Der zweite Wohnsitz an der [...]
werde von ihr als Ausweichstelle genutzt, wenn ihr Kind nicht schlafen könne
und er Frühschicht habe. Bei der Wohnung an der [...] handle es sich um die
Wohnung des Vaters der Rekurrentin 1. Im Oktober 2006 teilte die
Stiefmutter der Rekurrentin 1 dem Migrationsamt des Bereichs
Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt) mit, dass sich die
Rekurrentin 1 nicht bei ihrem Ehemann, sondern überwiegend in Serbien
aufhalte. Das Migrationsamt befragte die Rekurrentin 1 am 26. Juli
2006 schriftlich und am 12. Februar 2007 mündlich zur ehelichen Situation.
Anlässlich dieser Befragungen bestätigte die Rekurrentin 1 die Aussagen
ihres Ehemannes im Schreiben vom 31. Mai 2006 und gab an, mittlerweile
wieder mit ihrem Ehemann zusammen an der [...] zu wohnen und den Zweitwohnsitz
nicht mehr zu nutzen. Daraufhin wurde der Rekurrentin 1 am 13. August
2007 eine Niederlassungsbewilligung erteilt.
Am 5. Februar
2010 meldete sich die Rekurrentin 1 mit B____ von der ehelichen Wohnung an
die [...] in Basel ab. Aufgrund des Verdachts, dass nicht C____, sondern D____ der
leibliche Vater von B____ sein könnte, wurde die Rekurrentin 1 am
24. Mai 2014 persönlich vom Migrationsamt zu ihrer Beziehung zu D____
befragt. Die Rekurrentin 1 gab anlässlich dieser Befragung an, D____ sei
ihr Cousin. Einem DNA-Test zur Feststellung der Vaterschaft stimmte sie nicht
zu. Dem Migrationsamt ging am 22. Juni 2015 ein anonymes Schreiben zu, in
welchem ausgeführt wurde, dass die Rekurrentin 1 und deren Tochter mit D____
zusammenleben würden. Mit Urteil vom 20. Juni 2016 wurde durch das
Zivilgericht Basel-Stadt bestätigt, dass zwischen C____ und B____ kein Vater-/Kindsverhältnis
besteht, worauf B____ das Schweizer Bürgerrecht verlor. Die Rekurrentin 1
gab anlässlich der Verhandlung zu Protokoll, dass D____ der leibliche Vater von
B____ sei.
Mit Schreiben
vom 12. Oktober 2016 gewährte das Migrationsamt der Rekurrentin 1 das
rechtliche Gehör, da beabsichtigt wurde, die Niederlassungsbewilligung der
Rekurrentin 1 zu widerrufen und sie und ihre Tochter aus der Schweiz wegzuweisen.
Die Rekurrentin 1 nahm dazu am 9. November 2016 Stellung. Mit
Verfügung vom 7. April 2017 widerrief das Migrationsamt die
Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin 1 und verfügte die Wegweisung
der Rekurrentin 1 und von B____. Den hiergegen am 13. April 2017
angemeldeten und am 22. Juni 2017 begründeten Rekurs wies das Justiz- und
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) mit Entscheid vom
27. April 2020 ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 5. Mai 2020 angemeldete und am 29. Juni
2020 begründete Rekurs der Rekurrentinnen. Mit diesem beantragen sie, der
Entscheid des JSD vom 27. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben, der
Rekurrentin 1 und ihrer Tochter sei weiterhin der Aufenthalt im Kanton
Basel-Stadt zu bewilligen, der vorinstanzliche Kostenentscheid sei aufzuheben und
der Rekurrentin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene
Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter beantragen die Rekurrentinnen,
von einer Wegweisung sei abzusehen, der vorinstanzliche Kostenentscheid sei
aufzuheben und der Rekurrentin sei für das vorinstanzliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Im Kostenpunkt beantragen die
Rekurrentinnen subeventualiter, ihnen sei für das vorinstanzliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit [...] als Advokaten zu
bewilligen. Subsubeventualiter beantragen sie, die Angelegenheit sei im Sinne
der Erwägungen zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Rekurrentinnen, für den Fall der
Weiterleitung des vorliegenden Rekurses im Sinne eines Sprungrekurses an das
Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei dem vorliegenden
Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eventualiter sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme anzuordnen, dass die Rekurrentinnen den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten können und es sei das Migrationsamt nach
Eingang dieser Beschwerde anzuweisen, von sämtlichen Massnahmen zum Vollzug der
Wegweisung abzusehen. Betreffend die Kosten des Rekursverfahrens vor dem
Verwaltungsgericht beantragen sie o/e-Kostenfolge, eventualiter sei der
Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit [...] als
Advokaten zu bewilligen. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 überwies das
Präsidialdepartement diesen Rekurs dem Verwaltungsgericht zum direkten
Entscheid. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Mai 2020 ist dem
Rekurs die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Das JSD beantragt mit
Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Die Tatsachen
und die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den
vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und
den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der Akten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 13. Mai
2020.
sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht berufen. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des VRPG. Neben der materiellen Beschwer (vgl. § 13 Abs. 1 VRPG) setzt die Befugnis zur Erhebung eines Rekurses an das
Verwaltungsgericht auch als sogenannte formelle Beschwer voraus, dass der
Rekurrent oder die Rekurrentin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat
und dort mit seinen bzw. ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (VGE
VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 293; BGE 127 V 107 E. 2a S. 109 f.). Die Rekurrentinnen sind als Adressatinnen des
angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und
formgerecht erhobenen Rekurs ist einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet
oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden
gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes
Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der
materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August
2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven
sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach
kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle
ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 1.2).
1.3
1.3.1 Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) ist am
16. Dezember 2016 revidiert worden. Dabei ist es in Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration bzw. AIG umbenannt
worden. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar und am
1. Juli 2018 in Kraft getreten waren, sind die übrigen geänderten
Bestimmungen einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in
Kraft getreten. Damit stellt sich die Frage, ob im vorliegenden hängigen
Verfahren das alte oder das neue Recht anwendbar ist.
1.3.2 Das
anwendbare materielle Recht bestimmt sich nach Art. 126 Abs. 1 AuG bzw.
AIG. Nach der Rechtsprechung ist das bisherige materielle Recht gemäss Art. 126
Abs. 1 AuG über den zu engen Wortlaut dieser Bestimmung hinaus auf alle
Verfahren anwendbar, die erstinstanzlich vor Inkrafttreten des neuen Rechts
eingeleitet worden sind, unabhängig davon, ob sie von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin eröffnet worden sind. Dementsprechend bleibt in analoger Anwendung
von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige materielle Recht anwendbar, wenn das
Verfahren vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts von Amtes wegen eröffnet
worden ist. Massgebend ist dabei der Zeitpunkt, in dem die betroffene Person
von der Eröffnung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist. Diese Praxis
beansprucht auch für die Revision vom 16. Dezember 2016 Geltung (VGE VD.2020.113
vom 4. November 2020 E. 1.4.2 mit Nachweisen).
1.3.3 Betreffend
das Verfahrensrecht bestimmen die allgemeinen Übergangsbestimmungen des AuG
bzw. AIG (Art. 126 Abs. 2), dass sich das
Verfahren nach dem neuen Recht richtet (VGE VD.2019.236 vom 7. Juni 2020 E.
1.3.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019 E. 1.4, VD.2019.18 vom
22. Juli 2019 E. 2.1). Dies entspricht dem allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach neue Verfahrensbestimmungen ab ihrem
Inkrafttreten grundsätzlich von allen Instanzen sofort anzuwenden sind (VGE VD.2019.236
vom 7. Juni 2020 E. 1.3.3, VD.2019.64 vom 19. August 2019
E. 1.4, VD.2019.18 vom 22. Juli 2019 E. 2.1; vgl. BGE 136 II 187
E. 3.1 S. 189; Tschannen/Zimmerli/Müller,
a.a.O., § 24 N 20).
1.3.4 Im
vorliegenden Fall wurden die Rekurrentinnen mit dem Schreiben vom
12. Oktober 2016, mit dem ihnen das rechtliche Gehör gewährt wurde, über
die Eröffnung des Verfahrens betreffend den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin 1 und die Wegweisung der
Rekurrentin 1 sowie ihrer Tochter in Kenntnis gesetzt. Folglich sind auf
den vorliegenden Fall die am 1. Januar und 1. Juli 2018 sowie die am
1. Januar 2019 in Kraft getretenen geänderten materiellen Bestimmungen des
AuG bzw. AIG nicht anwendbar. Bei der materiellen Beurteilung des
vorliegenden Rekurses wird deshalb im Folgenden die Bezeichnung AuG verwendet.
Art. 96 Abs. 1 AuG wurde bei der Revision vom 16. Dezember 2016
lediglich redaktionell angepasst (vgl. Botschaft zur Änderung des
Ausländergesetzes [Integration] vom 8. März 2013, in: BBl 2013 S. 2397,
2432). Es ist deshalb unerheblich, ob die bisherige oder die neue Fassung von
Art. 96 Abs. 1 AuG bzw. AIG zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grund
kann offenbleiben, ob es sich dabei um eine materielle Bestimmung oder eine
Verfahrensbestimmung handelt.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss
Art. 42 Abs. 3 AuG haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen
und Schweizern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von
fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Der
Bewilligungsanspruch setzt eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und
einen gegenseitigen Ehewillen voraus (vgl. BGer 2C_522/2015 vom 12. Mai
2016 E. 2.1; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 2.3). Gemäss
Art. 51 Abs. 1 AuG erlöschen die Ansprüche nach Art. 42 AuG,
wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um
Vorschriften des AuG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (lit. a), oder wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG
vorliegen (lit. b). Unter Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG fällt
unter anderem die sog. Ausländerrechtsehe (BGer 2C_125/2019 vom
14. November 2019 E. 3.1). Die Annahme einer Ausländerrechtsehe (auch
Umgehungsehe oder Scheinehe) setzt voraus, dass der Wille zur Führung einer
Lebensgemeinschaft im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt
(BGer 2C_125/2019 vom 14. November 2019 E. 3.1, 2C_562/2019 vom
12. November 2019 E. 5.4, 2C_218/2019 vom 12. November 2019
E. 4.2). Der Begriff der Ausländerrechtsehe erfasst nur die Fälle, in
denen der Ehewille von Anfang an gefehlt hat (vgl. SEM, Weisungen und
Erläuterungen I. Ausländerbereich, Bern Oktober 2013, aktualisiert am
1. November 2019, Ziff. 6.14.2; Spescha,
in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich
2019, Art. 51 AIG N 2).
2.1.2 Nach
Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1
lit. a AuG kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter bzw. ihre oder
seine Vertreterin im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falschen Angaben oder
verschwiegenen Tatsachen müssen für die Erteilung der Aufenthalts- oder
Niederlassungsbewilligung relevant sein (vgl. BGer 2C_562/2019 vom
12. November 2019 E. 5.2, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.1).
Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen oder
vollständigen Angaben mit Sicherheit verweigert worden wäre. Es genügt, wenn
der Anspruch auf eine Bewilligung bei Offenlegung der Verhältnisse ernsthaft in
Frage gestellt gewesen wäre (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2,
2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.1). Die falsche Angabe oder das
Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt
darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGer
2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.1; vgl. BGer 2C_562/2019 vom
12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2).
Eine Täuschungsabsicht besteht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer einen
falschen Anschein über Tatsachen erweckt oder (durch Verschweigen)
aufrechterhält, von denen sie oder er vernünftigerweise wissen muss, dass sie
für den Bewilligungsentscheid von Bedeutung sein könnten (vgl. BGer 2C_562/2019
vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2,
2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2, 2C_1115/2015 vom
20. Juli 2016 E. 4.1). Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine
ausländische Person ihr Gesuch um Familiennachzug auf eine Ehe mit einer bzw.
einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Partnerin bzw. Partner stützt und
dabei eine stabile Lebenspartnerschaft mit einer Drittperson
(Parallelbeziehung) verschweigt. Dadurch täuscht die ausländische Person die
Behörde über den wahren Charakter der Ehe, auf die sich ihr Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 42
Abs. 1 oder 3 oder Art. 43 Abs. 1 oder 2 AuG stützen soll
(vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; BGer 2C_562/2019 vom 12. November
2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2, 2C_118/2018 vom
17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 2.2 und
3.3.1). Die Verheimlichung einer Parallelbeziehung lässt vermuten, dass die in
der Schweiz geführte Beziehung lediglich dem Erhalt des Aufenthaltsrechts
dienen soll (BGer 2C_246/2018 vom 7. August 2018 E. 2.2). Das Verschweigen
einer Parallelbeziehung stellt einen Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1
lit. a AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62
Abs. 1 lit. a AuG dar (vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267; BGer 2C_562/2019
vom 12. November 2019 E. 5.3, 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.2,
2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E.
2.2).
2.1.3 Die
ausländische Person trifft im Bewilligungsverfahren ohne ausdrückliche entsprechende
Befragung seitens der Behörde keine generelle Pflicht, auf die Existenz von
vor- oder ausserehelichen Kindern im Ausland hinzuweisen (BGer 2C_118/2018 vom
17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1; vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267). Dies ist nur insoweit erforderlich, als deren
Existenz für den ausländerrechtlichen Status nicht nur potentiell, sondern
aufgrund sämtlicher Umstände auch konkret als wesentlich zu gelten hat.
Ausschlaggebend ist demnach nicht das (alleinige) Verschweigen von vor- oder
ausserehelichen Kindern, sondern der dadurch indizierte Verdacht, dass im
Heimatland eine parallel gelebte Beziehung bestanden hat, die künftig unter
Umgehung von Sinn und Zweck der ausländerrechtlichen Regeln zu einem
Familiennachzug führen soll (BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019
E. 4.4, 2C_169/2018 vom 17. August 2018 E. 3.3.1). Die Geburt
von vor- oder ausserehelichen Kindern bildet ein – nicht allein –
entscheidendes Indiz für eine Parallelbeziehung (vgl. BGer 2C_118/2018 vom
17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2).
Die Tatsache, dass rund zwei Jahre und rund ein Jahr vor sowie rund ein halbes
Jahr nach der Heirat Kinder des Ausländers mit einer anderen Frau geboren
worden sind, bildet ein starkes, aber nicht allein entscheidendes Indiz für
eine Parallelbeziehung im Ausland (vgl. BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019
E. 4.5). Die Existenz vor- oder ausserehelicher Kinder im Ausland allein
lässt nicht mit erhöhter Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, die Beziehung in
der Schweiz werde nur zum Schein geführt (BGer 2C_246/2018 vom 7. August
2018 E. 2.2; vgl. BGE 142 II 265 E. 3.2 S. 267). Neben der Zeugung
gemeinsamer Kinder sind je nachdem zusätzliche andere Hinweise dafür erforderlich,
dass tatsächlich eine Zweitbeziehung bestanden hat (BGer 2C_118/2018 vom 17.
Mai 2019 E. 4.4, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2). Solche können
etwa darin liegen, dass sich die Partner regelmässig besuchen, besondere
wirtschaftliche Leistungen an den anderen Elternteil erbracht werden oder in
der Heimat eine faktische Ehe aufrechterhalten wird. Entscheidend ist die
Qualität der Beziehung, die parallel zur hiesigen Ehe im Ausland gelebt wird
(BGer 2C_118/2018 vom 17. Mai 2019 E. 4.4, 2C_246/2018 vom 7. August 2018
E. 2.2, 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.2.2).
2.1.4 Wie
erwähnt stellt die Zeugung eines Kinds mit einem anderen Partner als dem
Ehegatten ein starkes Indiz für eine Ausländerrechtsehe dar. Das Gleiche gilt
für das Führen einer zur Ehe parallel verlaufenden Beziehung im Herkunftsland
(BGer 2C_296/2019 vom 31. Juli 2019 E. 3.3, 2C_169/2018 vom 17. August
2018 E. 2.3). Ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehegatten ist
ebenfalls ein Indiz für eine Ausländerrechtsehe (BGer 2C_154/2015 vom 17. März
2017 E. 2.3; vgl. BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152; BGer 2C_1115/2015 vom 20. Juli
2016 E. 4.3.2). Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 7), geht es bei den im Kontext der
Bewilligungsprüfung offenzulegenden Umständen – wie etwa auch beim
streitgegenständlichen tatsächlichen Bestand der Ehe – regelmässig um innere
Vorgänge, weshalb die Behörden diesbezüglich im Sinne von
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung von
bekannten Tatsachen als Vermutungsbasis auf unbekannte innere Tatsachen als
Vermutungsfolge schliessen dürfen. Die tatsächliche Vermutung betrifft die
Beweiswürdigung und bewirkt keine Beweislastumkehr. Die betroffene Person kann
diese Schlüsse durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umstürzen, indem
sie Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar)
erscheinen lassen, dass im Zeitpunkt der Erteilung der
Niederlassungsbewilligung tatsächlich eine stabile eheliche Gemeinschaft
bestanden hat (BGE 130 II 482 E. 3.2b S. 485 ff.; BGer 1C_419/2016 vom 7. November
2016 E. 2.2; VGE VD.2017.62 vom 23. Februar 2018 E. 2.3).
2.2
2.2.1 Die
Vorinstanz hat die Erfüllung des Widerrufsgrunds von Art. 63 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG darin gesehen, dass
die Rekurrentin 1 2006/2007 gegenüber den Behörden angegeben habe, ihre
Ehe sei intakt und ihr damaliger Ehemann sei der Kindsvater von B____. Sie habe
damit die nun feststehende aussereheliche Geburt verheimlicht. Dies sei nach
der allgemeinen Lebenserfahrung ein sehr starkes Indiz dafür, dass die
Ehegemeinschaft nicht mehr bestehe (angefochtener Entscheid, E. 8).
2.2.2 Die
Rekurrentinnen bringen zusammengefasst vor, die aussereheliche Kindszeugung sei
unbestritten, diese habe jedoch keinen Einfluss auf die gelebte Ehegemeinschaft
gehabt. B____ habe ab ihrem zweiten Lebensjahr mit der Rekurrentin 1 und C____
in einer Zweizimmerwohnung an der [...] gewohnt. Da die Wohnung für die junge
Familie zu klein gewesen sei und C____ Frühschichten gehabt habe, habe die Rekurrentin 1
während höchstens einem Jahr die Wohnung ihres Vaters als Ausweichstelle
genutzt. Die Ehegatten hätten die damalige Wohnsituation und das Fortbestehen
der Beziehung gegenüber dem Migrationsamt glaubhaft bestätigt. Die
Ehegemeinschaft habe entsprechend weiterhin bestanden, bis die Ehe im Februar
2010 gerichtlich getrennt worden sei. Wäre es der Rekurrentin 1 und C____ bewusst
gewesen, dass er nicht der leibliche Vater von B____ sei, hätten sie sich
bereits nach der ausserehelichen Kindeszeugung trennen können, was nicht der
Fall gewesen sei. Die Ehe bestand im Gegenteil noch weitere 5 Jahre, was
auf eine klar gelebte Ehe hinweise. Der Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen
Festhaltens an einer inhaltslos gewordenen Ehe und damit ein Täuschen der
Behörden durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen im Zeitpunkt der Erteilung
der Niederlassungsbewilligung am 13. August 2007 sei nicht
nachvollziehbar.
2.2.3 Vor
Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurden zur Wohnsituation sowie zur Ehe
der Rekurrentin 1 mit C____ die folgenden Abklärungen getroffen: Nachdem
der Rekurrentin 1 ein Schreiben nicht zugestellt werden konnte, wurde
deren damaliger Ehemann zur Adresse der Rekurrentin 1 befragt. Mit Schreiben
vom 31. Mai 2006 machte der damalige Ehemann der Rekurrentin 1, C____,
geltend, dass «durch ein kleines Missverständnis der Eindruck entstanden» sei,
dass seine Frau «keinen festen Wohnsitz» habe. Der Wohnsitz sei «wie einmal
angegeben [...]». Es gebe «noch einen zweiten Wohnsitz» an der [...], welcher
von seiner Frau «als Ausweichstelle gebraucht» werde, wenn er Frühschicht habe
und ihr Kind einen schlechten Schlaf habe. Die zweite Adresse sei «zugleich
auch die Zustelladresse» für seine Frau, «dieser Briefkasten [werde] auch
einmal täglich geleert» (vgl. act. 6/2). Mit Schreiben vom 26. Juli
2006 an die Rekurrentin 1 ersuchte die Migrationsbehörde (act. 6/2)
um nähere Informationen zu ihrer Wohnsituation sowie zu ihrer Ehe. Die
Rekurrentin 1 erklärte den Migrationsbehörden bei einer Vorsprache vom
30. Oktober 2006, dass die 1-Zimmer-Wohnung an der [...] für die Familie
zu klein sei, da zuvor noch kein Kind geplant gewesen sei. Sie hätten daher
noch ein Zimmer in der Wohnung ihres Vaters an der [...] gemietet. Sie würden
sich jetzt eine grössere Wohnung suchen. Die Tochter sei noch in Serbien, wo
noch Impfungen ausstünden, weshalb sie mit ihr erst Ende November 2006
zurück in die Schweiz reisen könne (Aktennotiz vom 30. Oktober 2006, act. 6/2).
Auch mit Schreiben vom 3. November 2006 gab die Rekurrentin 1 an, die
zweite Adresse an der [...] seit Mai 2006 zu nutzen, da die 1-Zimmerwohnung
an der [...] für drei Personen zu klein sei. Sie könnten sich keine grössere
Wohnung leisten. Die Miete einer solchen werde erst in Aussicht genommen, wenn
die Tochter grösser geworden sei (act. 6/2). Bei ihrer Befragung vom
12. Februar 2007 gab die Rekurrentin 1 weiter an, eine sehr gute
Beziehung zu ihrem Ehemann zu haben. Er arbeite aber regelmässig von 6.30 bis
21.30 Uhr. Deshalb gehe sie oft zu ihrem Vater oder nach Serbien. Während der
Schwangerschaft habe sie wegen Bluthochdrucks in Serbien bleiben müssen und
nicht reisen können. In der Folge habe sie ihre Tochter bis zur Jährigkeit in
Serbien ärztlich versorgen lassen wollen. Ab dem 11. Februar 2007 lebe sie
mit ihrem Ehemann wieder in der 2-Zimmerwohnung an der [...]. Dort habe der
Ehemann zuvor monatlich nur zwei bis drei Mal übernachtet. Sie habe ihn
abgesehen vom Aufenthalt in Serbien täglich gesehen. Auf die Frage, weshalb sie
anfänglich angegeben habe, bei der Wohnung ihres damaligen Ehemannes handle es
sich um eine 1-Zimmer-Wohnung, antwortete die Rekurrentin 1, in Serbien
sei eine 1-Zimmer-Wohnung wie eine 2-Zimmer-Wohnung hier in der Schweiz (zum
Ganzen Protokoll Migrationsamt vom 12. Februar 2007, act. 6/2). In
Würdigung dieser Unterlagen kam die Migrationsbehörde ohne Kenntnis der
fehlenden Vaterschaft des Ehemannes zum Schluss, dass ein
rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen
werden könne (Bericht Migrationsamt vom 14. Februar 2007, act. 6/2). In
der Folge wurde der Rekurrentin 1 am 13. August 2007 die
Niederlassungsbewilligung erteilt.
Den
seinerzeitigen Angaben der Rekurrentin 1 steht ihre Aussage im
zivilgerichtlichen Aberkennungsklagverfahren entgegen. Dort sagte sie in der
Verhandlung vom 20. Juni 2016 (act. 6/2) aus, sie habe dem Ehemann
schon lange gesagt, dass er nicht der Vater ihrer Tochter sei. Sie seien auch
im Zeitpunkt der Geburt nicht zusammen gewesen und hätten bereits zum Zeitpunkt
der Schwangerschaft keinen Kontakt mehr gehabt. Weiter fällt auf, dass der
Liegenschaftsverwaltung der [...] ein dortiger Aufenthalt der Rekurrentin 1
und ihres Ehemannes nicht bekannt war. Auch die Hauswartin konnte den
Aufenthalt nicht bestätigen (Aktennotiz Migrationsamt vom 16. Januar 2007, act. 6/2).
Schliesslich teilte die Stiefmutter der Rekurrentin 1 den
Migrationsbehörden mit, dass diese nicht mit ihrem Ehemann zusammenlebe, sondern
mit ihrem Kind in der Heimat wohnen würde (Aktennotiz Migrationsamt vom Oktober
2006, act. 6/2).
2.2.4 Mit
der Vorinstanz kann festgestellt werden, dass die Abklärungen vor Erteilung der
Niederlassungsbewilligung an die Rekurrentin 1 zu einer anderen
Beurteilung geführt hätten, wenn die Behörde von der ausserehelichen Geburt und
vom Umstand, dass die Rekurrentin 1 bereits während der Schwangerschaft
nicht mehr mit ihrem damaligen Ehemann zusammen gewesen war, Kenntnis gehabt
hätte (vgl. zur entsprechenden, unter dem per 1. Januar 2008 aufgehobenen
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über den Aufenthalt und die Niederlassung
von Ausländern [ANAG, AS 49 279] geltenden Rechtslage BGE 135 II 1
E. 4.1 S. 9; BGer 2C_383/2009 vom 23. Dezember 2009 E. 2.1
und 2.3; je mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund muss aus den
damals vorliegenden Unterlagen geschlossen werden, dass die Rekurrentin 1
bereits ab Mai 2006 vom Ehemann getrennt lebte. Dies muss mit der
Vorinstanz auch aus dem Verhalten der Rekurrentin 1 nach der gerichtlichen
Trennung geschlossen werden. Indem sie angab, bei D____ handle es sich um ihren
Cousin, diesen illegal bei sich beherbergte und zudem einen DNA-Test zur
Feststellung der Vaterschaft verweigerte (vgl. Bericht Migrationsamt vom
28. Juli 2015, act. 6/2), versuchte sie offensichtlich, die
bestehende Beziehung zum leiblichen Vater von B____ gegenüber den Behörden zu
verschleiern. Dem Schluss der Vorinstanz, wonach die aussereheliche Zeugung von
B____ kein einmaliger Ausrutscher war, sondern zwischen der Rekurrentin 1
und dem leiblichen Vater von B____ bereits bei der Kindszeugung eine Beziehung
bestand und noch immer besteht (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8), und
wonach die Falschangabe bezüglich der intakten Ehe bzw. das Verschweigen der
Tatsache, dass B____ nicht die Tochter von C____ ist, einen direkten Einfluss
auf die Bewilligungserteilung hatte, weshalb der Widerrufsgrund nach Art. 63
Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt
sei, kann daher gefolgt werden.
3.
3.1 Umstritten
ist weiter, ob die Rekurrentin 1 auch den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG erfüllt. Auf die Rekurrentin 1, deren
Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 7. April 2017 – und damit
unstreitig nach einem rechtmässigen und ununterbrochenen Aufenthalt von weniger
als 15 Jahren – widerrufen wurde, findet dieser Widerrufsgrund noch
Anwendung (vgl. Art. 63 Abs. 2 AuG; BGer 2C_523/2017 vom
3. Januar 2018 E. 2.1 mit Hinweis).
3.2 Nach
Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG kann die zuständige
Behörde die Niederlassungsbewilligung widerrufen, wenn die ausländische Person
oder eine Person, für die sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass
auf Sozialhilfe angewiesen ist. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine
Person hohe finanzielle Sozialhilfeleistungen erhalten hat und nicht damit
gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird
sorgen können. Nach geltender Praxis ist der Widerrufsgrund wegen Sozialhilfeabhängigkeit
nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt, wenn konkret die Gefahr
einer fortgesetzten und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen
Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere
Sicht abzuwägen (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1,
2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1, 2C_1085/2015 vom 23. Mai
2016 E. 4.1, 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.1, 2C_1058/2013 vom
11. September 2014 E. 2.3; jeweils mit Hinweisen).
3.3 Wie
die Vorinstanz festgestellt hat, musste die Rekurrentin 1 unstreitig seit
dem 1. Februar 2010 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zum Zeitpunkt
der Verfügung (Stand: 3. April 2017) habe die Rekurrentin 1 bereits
Leistungen in der Höhe von CHF 127'044.85 bezogen. Im Entscheidzeitpunkt (Stand:
3. März 2020) seien diese auf insgesamt CHF 207'570.03 angestiegen.
Damit sei festzustellen, dass der bisher erfolgte Sozialhilfebezug der
Rekurrentin 1 zweifellos als erheblich zu bezeichnen sei. In Anbetracht
der seit 2010 über längere Zeiträume bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit sei
auch das retrospektive Element der Dauerhaftigkeit erfüllt. Die Rekurrentin 1
beziehe seit Oktober 2010 Sozialhilfeleistungen, obwohl B____ zu diesem
Zeitpunkt bereits vier Jahre alt gewesen sei und es der Rekurrentin 1
zumutbar gewesen wäre, zumindest einer Teilzeiterwerbstätigkeit nachzugehen. Wohl
habe sich die Rekurrentin 1 nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs
bezüglich eines Widerrufs ihrer Niederlassungsbewilligung Ende März 2017
durch die Erhöhung ihres Arbeitspensums von 10 % auf 80 % kurzzeitig
von der Sozialhilfe ablösen können. Allerdings sei ihr das Arbeitsverhältnis per
11. Juni 2017 gekündigt worden, weshalb sie im Anschluss daran
Arbeitslosengelder bezogen habe und seit dem 1. November 2017 wieder
vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt werde. Die Wahrscheinlichkeit,
dass die Rekurrentin 1 auch künftig unterstützungsbedürftig bleibe, sei
hoch. Denn selbst wenn die Rekurrentin 1 eine neue Anstellung finde, sei
aufgrund der Lohnsituation im Gastronomiebereich nicht damit zu rechnen, dass
sie sich vollständig von der Sozialhilfe werde loslösen können. Somit liege
auch bezüglich der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation
eine negative Prognose vor und es sei weiterhin mit einer erheblichen
Fürsorgeabhängigkeit zu rechnen (angefochtener Entscheid, E. 12).
3.4 Die
Rekurrentin 1 bringt hiergegen im Wesentlichen vor, sie habe Anfang Juni 2020
ihre neue Stelle als Servicemitarbeiterin in einem Pensum von 70 %
antreten können. Der Arbeitsvertrag sei unbefristet, es sei keine Probezeit
vereinbart worden und die Rekurrentin 1 werde einen monatlichen Nettolohn
von CHF 2'518.45 erhalten. Dementsprechend verfüge sie ab Juni 2020
über ein gesichertes Einkommen und sie werde sich voraussichtlich von der
Sozialhilfe ablösen können. Damit sei die negative Prognose des Rekursgegners
widerlegt. Die Sozialhilfeabhängigkeit der Rekurrentin 1 sei weder
dauerhaft noch selbstverschuldet gewesen. Damit sei die Voraussetzung des
Widerrufs nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG nicht erfüllt.
3.5 Der
von der Rekurrentin 1 ins Recht gelegte Arbeitsvertrag (Beilage 1 zur
Rekursbegründung) datiert vom 1. Juni 2020. Es fällt auf, dass das neue
Arbeitsverhältnis ebenfalls am 1. Juni 2020 beginnen sollte und der
Arbeitsvertrag zudem nicht unterzeichnet ist. Gemäss den vertraglichen
Vereinbarungen sollte die Rekurrentin 1 einen monatlichen Nettolohn von CHF 2'518.45
erhalten (inklusive 13. Monatslohn). Obschon das Arbeitsverhältnis bereits
seit sechs Monaten andauern müsste, hat sie bis heute keine Lohnabrechnungen
oder anderweitige Dokumente eingereicht, um das behauptete Einkommen zu
belegen. Aufgrund der bisherigen Erfahrung bzw. des bisherigen beruflichen
Werdegangs der Rekurrentin 1 und der fehlenden Lohnbelege ist eine
nachhaltige Ablösung von der Sozialhilfe nicht hinreichend dargetan.
Der bisherige
Sozialhilfebezug der Rekurrentin 1 erscheint nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung als erheblich und fortgesetzt (BGer 2C_263/2016
vom 10. November 2016 E. 3.1.3 mit Hinweis auf BGer 2C_1085/2015 vom
23. Mai 2016 E. 4.3; BGer 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.3,
2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3; vgl. auch die Hinweise auf die
Rechtsprechung in BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1,
2C_1109/2014 vom 20. Juli 2015 E. 2.3 und 2C_268/2011 vom 22. Juli 2011 E.
6.2.3). Damit ist auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. c AuG erfüllt. Ob und inwieweit die Rekurrentin 1 ein
Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet nicht eine Frage der
Erfüllung des Widerrufsgrundes, sondern der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl.
BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.1, 2C_1058/2013 vom
11. September 2014 E. 2.4, 2C_958/2011 vom 18. Februar 2013 E. 2.3,
zum Ganzen BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.2; vgl. auch BGer
2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1).
4.
4.1 Streitgegenstand bildet sodann die
Frage, ob die Rekurrentin 1 den Widerrufsgrund von Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG gesetzt hat. Zu prüfen ist dabei hauptsächlich, ob
der Rekurrentin 1 Schuldenwirtschaft im Sinne von Art. 80 Abs. 1
lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE, SR 142.201) zur Last gelegt werden kann.
4.2 Gemäss Art. 63
Abs. 1 lit. b AuG kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen
werden, wenn eine ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.
Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt gemäss
Art. 80 Abs. 1 VZAE insbesondere vor bei einer Missachtung von
gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) oder bei
mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Verpflichtungen (lit. b). Dabei bedarf es jeweils einer Gesamtbetrachtung
des Verhaltens der ausländischen Person und kann auch eine Summierung von für
sich genommen nicht schwerwiegenden Verstössen einen schwerwiegenden Verstoss
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen (vgl. BGE 137 II 297
E. 3.3 S. 303 f.; BGer 2C_881/2012 vom 16. Januar 2013
E. 4.3.1, 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2). Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, genügt Schuldenwirtschaft für sich allein nicht
zur Begründung eines schwerwiegenden Verstosses gegen die öffentliche
Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG.
Es bedarf vielmehr des erschwerenden Merkmals der Mutwilligkeit. Blosse
Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf demnach nicht. Die
Verschuldung muss vielmehr selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein
(BGer 2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.2, 2C_273/2010 vom 6. Oktober
2010 E. 3.3). Erforderlich ist ein erheblicher Ordnungsverstoss, der aber
auch in einer qualifizierten Leichtfertigkeit liegen kann (vgl. BGer
2C_573/2019 vom 14. April 2020 E. 2.2, 2C_724/2018 vom 24. Juni 2019
E. 3.1, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Die Mutwilligkeit
setzt mithin ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Fahrlässigkeit
getragenes Verhalten voraus (BGer 2C_573/2019 vom 14. April 2020
E. 2.2, 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).
4.3 Die
Vorinstanz stellte fest, dass die Schulden der Rekurrentin 1 seit dem
Jahr 2011 stetig gestiegen seien. Bereits am 3. August 2015 habe sie
Schulden in der Höhe von CHF 169'610.60 verzeichnet, weshalb sie vom Migrationsamt
zur finanziellen Situation befragt und gleichzeitig aufgefordert worden sei,
keine neuen Schulden zu verursachen sowie eine Schuldenberatungsstelle
aufzusuchen (vgl. Schreiben BdM vom 3. August 2015, act. 6/2). Im
Zeitpunkt der Verfügung vom 7. April 2017 habe die Rekurrentin 1
sodann sechs offene Betreibungen in der Höhe von CHF 7'371.05 sowie
86 Verlustscheine in der Höhe von CHF 192'124.10 verzeichnet (Stand:
3. April 2017). Gemäss den weiteren Feststellungen der Vorinstanz umfasste
der Schuldenstand der Rekurrentin 1 am 3. März 2020 vier Betreibungen
in der Höhe von CHF 2'411.15 und 109 Verlustscheine in der Höhe von CHF 156'021.09.
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Schulden trotz der migrationsrechtlichen
Ermahnung vom 3. August 2015 weiter zunahmen. Auch nachdem der Rekurrentin 1
am 12. Oktober 2016 zum beabsichtigten Widerruf der
Niederlassungsbewilligung (unter anderem gestützt auf Art. 63 Abs. 1
lit. b AuG) das rechtliche Gehör gewährt worden war, nahm ihre
Verschuldung weiter zu (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 3. April 2017,
act. 6/2). Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, fällt erheblich ins
Gewicht, dass die Rekurrentin 1 seit dem Jahr 2010 mit einem kurzen
Unterbruch Sozialhilfeleistungen bezog, weshalb sie keinen Grund gehabt hätte,
weitere Schulden anzuhäufen. Es kann von Sozialhilfebezügern erwartet werden,
dass es ihnen mittels bezogener Fürsorgegelder gelingt, zumindest ihren
Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen (BGer
2C_997/2013 vom 21. Juli 2014 E. 2.4.2). Den Akten lässt sich nicht
entnehmen, dass die Rekurrentin 1 versucht hat, ihre Schuldensituation
nachhaltig zu sanieren, indem sie regelmässige Ratenzahlungen geleistet hätte.
Soweit die Rekurrentin 1 geltend macht, ihre Kreditschuld bei der [...]
Bank vollumfänglich abbezahlt zu haben und diesbezüglich auf eine Bestätigung
der [...] Bank verweist, kann ihr nicht gefolgt werden. Aus letzterer geht
hervor, dass die Bank auf 93 % der Restschuld und damit auf den Betrag von
CHF 47'708.05 verzichtete. Daraus folgt, dass die Rekurrentin 1 im
November 2019 nur noch den Restbetrag von CHF 3'500.– bezahlen musste.
In jenem Zeitpunkt wurde sie indes vollumfänglich von der Sozialhilfe
unterstützt. Sie legt nicht dar, woher dieses Geld kam. So oder anders hätte
die Schuldenlast der Beschwerdeführerin nach dem fraglichen Schulderlass
Ende 2019 noch 85 Verlustscheine in der Höhe von CHF 140'916.05
betragen müssen. Per 3. März 2020 belief er sich jedoch unstreitig bereits
wieder auf 109 Verlustscheine in der Höhe von CHF 156'021.09. Der von
der Rekurrentin 1 behauptete Schuldenabbau (vgl. Rekursbegründung,
Rz. 18) ist damit entgegen ihrer Auffassung nicht erwiesen.
Insgesamt lässt
sich somit festhalten, dass die Verschuldung der Rekurrentin 1 selbstverschuldet
sowie qualifiziert vorwerfbar und die Mutwilligkeit der Schuldenanhäufung damit
zu bejahen ist. Der Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b
AuG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE ist angesichts
der langen Dauer der Schuldenwirtschaft, der hohen, stetig ansteigenden Zahl
offener Verlustscheine sowie der Höhe der Schulden erfüllt.
5.
Zusammengefasst
hat die Rekurrentin 1 die Widerrufsgründe von Art. 63
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a,
von Art. 63 Abs. 1 lit. b und von Art. 63
Abs. 1 lit. c AuG gesetzt. Entgegen ihrer Auffassung (vgl.
Rekursbegründung, Rz. 28 ff.) kann sie aus Art. 50 AuG keinen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten (vgl. Art. 51
Abs. 2 lit. a AuG sowie vorne, E. 2), zumal die von ihr
gesetzten Widerrufsgründe auch der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
entgegenstehen.
6.
6.1 Die Rekurrentin 1 beruft
sich sinngemäss auf die bundesgerichtliche Praxis gemäss BGE 144 I 266 (vgl. dort
E. 3.9 S. 278 f.), wonach bei einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn
Jahren die Beendigung des Aufenthalts besonderer Gründe bedarf, da nach dieser
Zeitspanne regelmässig eine gute Integration vorausgesetzt werden kann (vgl.
Rekursbegründung, Rz. 35).
6.2 Wie
voranstehend dargelegt, erfüllt die Rekurrentin 1 mehrere Widerrufsgründe.
Damit liegen besondere Gründe im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
vor, welche eine Aufenthaltsbeendigung trotz der Aufenthaltsdauer von über zehn
Jahren zulassen.
6.3 Die
erwähnte Rechtsprechung bezieht sich sodann nur auf Fallkonstellationen, in
denen es um die Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts geht,
nicht aber um dessen Begründung (BGer 2C_123/2020 vom 25. Juni 2020
E. 2.4, 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 5, 2C_25/2020 vom
18. März 2020 E. 1.4, 2C_819/2018 vom 13. Februar 2020 E. 1.3).
Sie ist auf B____ mithin nicht anwendbar. Nachdem der Aufenthalt von B____ rechtskräftig
beendet wurde (Erlöschen der Staatsbürgerschaft) und sie – etwa aufgrund ihrer
Beziehung zu C____ – über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt,
fällt damit auch der behauptete Anspruch der Rekurrentin 1 auf
(umgekehrten) Familiennachzug zu B____ gestützt auf Art. 8 EMRK (vgl.
Rekursbegründung Rz. 34–36) ausser Betracht.
7.
7.1 Wenn ein Widerrufsgrund
vorliegt, ist zu prüfen, ob sich der Widerruf als verhältnismässig erweist
(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 96
AuG), was eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen
Umstände des Einzelfalls erfordert (BGer 2C_562/2019 vom 12. November 2019
E. 6.1). Dabei berücksichtigen die zuständigen Behörden nebst den
öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Der Beitrag einer ausländischen
Person zu ihrer Integration zeigt sich dabei namentlich in der Respektierung
der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der BV (lit. a), im Erlernen der am
Wohnort gesprochenen Landessprache (lit. b), in der Auseinandersetzung mit
den Lebensbedingungen in der Schweiz (lit. c) sowie im Willen zur Teilnahme
am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung über
die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [aVIntA, SR 142.205; in der Fassung
vom 24. Oktober 2007]; vgl. auch VGE VD.2020.76 vom 16. September
2020 E. 2.6.2, VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.2, VD.2019.242 vom
24. Mai 2020 E. 3.1, VD.2017.146 vom 14. November 2017 E. 3.3,
VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1).
7.2 Die
Prüfung der Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung (Art. 5
Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener, welche für eine Einschränkung von
verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3 BV) und der Garantie von
Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9. Juli 2014
E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen).
Soweit daher sowohl nach Art. 96 AuG wie auch nach Art. 36
Abs. 3 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine
Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist, kann diese in einem gemeinsamen
Schritt vorgenommen werden (BGer 2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2
mit Hinweisen; VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151
vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Praxisgemäss sind hierbei namentlich die
Schwere und Natur des Fehlverhaltens und das Verschulden der Person, der seit
dem massgeblichen Ereignis vergangene Zeitraum, das Verhalten der Person
während diesem, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen
Anwesenheit sowie die ihr und ihrer Familie durch die aufenthaltsbeendende
Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen sowie der Qualität der
sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat
Rechnung zu tragen (BGE 139 I 31 E. 2.3.1 S. 33, 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19, 135
II 377 E. 4.3 S. 381; spezifisch zum Widerrufsgrund der
Sozialhilfeabhängigkeit BGer 2C_851/2014 vom 24. April 2015 E. 4.2, 2C_780/2013
vom 2. Mai 2014 E. 2.2, 2C_1228/2012 vom 20. Juni 2013 E. 5.3, und
zum Widerrufsgrund der Schuldenwirtschaft BGer 2C_928/2019vom 26. Februar
2020 E. 5.3, 2C_81/2018 vom 14. November 2018 E. 3.2.1). Die
Hintergründe, warum eine Person sozialhilfeabhängig wurde, müssen beim
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit ebenfalls in den Entscheid
miteinbezogen werden (BGer 2C_1058/2013 vom 11. September 2014 E. 2.5).
7.3
7.3.1 Der
Widerruf der Bewilligung wegen einer Ausländerehe bzw. wegen Verschweigens
einer Parallelbeziehung erfüllt regelmässig die Voraussetzung der
Verhältnismässigkeit (BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3).
Am Widerruf einer Niederlassungsbewilligung, die aufgrund einer
Ausländerrechtsehe erteilt worden ist, besteht ein beträchtliches öffentliches
Interesse. Dieses gewichtige öffentliche Interesse am Widerruf der
Niederlassungsbewilligung kann nur durch entsprechend gewichtige private
Interessen aufgewogen werden, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende
Umstände gegen den Widerruf und die Wegweisung sprechen (BGer 2C_562/2019 vom
12. November 2019 E. 6.2.1). Ähnliches muss für den Widerruf wegen
des Verschweigens einer Parallelbeziehung gelten. Dessen Unverhältnismässigkeit
setzt besondere Umstände voraus (vgl. BGer 2C_403/2018 vom 19. Februar
2019 E. 5.3). Solche liegen mit Blick auf die nachstehende Erwägung im
hier zu beurteilenden Fall nicht vor.
7.3.2 Hinsichtlich
ihrer Sozialhilfeabhängigkeit geht aus den Akten hervor, dass der Rekurrentin 1
mit einem «Arbeitsunfähigkeitszeugnis Nordwestschweiz» vom 17. Mai 2017
für die Zeit vom 17. Mai 2017 bis zum 29. Juni 2017 eine
vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. act. 6/1,
Beilage 5 zur Rekursbegründung vom 22. Juni 2017). Dem Arztzeugnis
vom 1. Juni 2017 (vgl. act. 6/1, Beilage 4 zur Rekursbegründung
vom 22. Juni 2017) lässt sich weiter entnehmen, dass sich die Rekurrentin 1
aufgrund psychischer Beschwerden im Zusammenhang mit der angedrohten Wegweisung
in ambulanter Behandlung befinde. Belege dafür, dass die psychischen
Beschwerden oder die Arbeitsunfähigkeit der Rekurrentin 1 über die kurze Zeit
vom 17. Mai bis 29. Juni 2017 angedauert hätten oder gar eine
Erwerbsunfähigkeit vorgelegen hätte, fehlen. B____ war im Zeitpunkt der
Scheidung bereits vier Jahre alt, weshalb es der Rekurrentin 1 sodann
zumutbar gewesen wäre, nach der Scheidung einer Teilzeitarbeit nachzugehen und
ihr Arbeitspensum mit zunehmendem Alter von B____ schrittweise zu erhöhen. Da
sie dies unterliess und auch keine Stellensuchbemühungen belegt sind, steht
fest, dass die Rekurrentin 1 ihr Arbeitspotential nicht im möglichen und
zumutbaren Ausmass ausschöpfte. Insoweit hat sie ihre Sozialhilfeabhängigkeit
selbst verschuldet.
7.3.3 In
Bezug auf die Schuldensituation der Rekurrentin 1 ist zu berücksichtigen,
dass sie sich trotz der bezogenen Sozialhilfeleistungen in erheblichem Ausmass
immer weiter verschuldete. Die Rekurrentin 1 behauptet zwar, mit Bezug auf
ihre Verschuldung nicht verwarnt worden zu sein (Rekursbegründung, Rz. 6).
Bereits mit Schreiben vom 3. August 2015 ist sie vom Migrationsamt aber
auf ihre finanzielle Situation angesprochen und dringend aufgefordert worden,
neue Schulden zu verhindern, mit einer Schuldenberatungsstelle Kontakt
aufzunehmen, sich klaglos zu verhalten und für ihren Lebensunterhalt
selbständig aufzukommen. Es wurde ihr die Prüfung des Bewilligungsentzugs in
Aussicht gestellt, wenn sich die Situation bis zur nächsten Bewilligungsverlängerung
weiter verschlechtern sollte (vgl. act. 6/2). Demnach wusste die
Rekurrentin 1 um die möglichen Folgen einer weitergehenden Verschuldung. Weiter
behauptet sie, dabei zu sein, ihre Schulden zu begleichen (Rekursbegründung,
Rz. 6). Hierfür fehlt aber jeder Beleg (vgl. zum Ganzen auch vorne,
E. 4.3).
7.3.4 Gesamthaft
betrachtet besteht an der Wegweisung der Rekurrentin 1 ein erhebliches
öffentliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private
Interessen aufgewogen werden kann.
7.4 Die
Rekurrentin 1 reiste am 15. Juni 2002 im Alter von 18 Jahren in die
Schweiz ein und hielt sich im Verfügungszeitpunkt seit rund 14 Jahren und 10
Monaten hier auf. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer gelang es der
Rekurrentin 1 nicht, sich in der Schweiz zu integrieren. Neben der
mangelhaften beruflich-wirtschaftlichen Integration sind auch die von der
Rekurrentin 1 begangenen Delikte zu erwähnen. So wurde die Rekurrentin 1
am 21. Mai 2013 sowie am 2. März 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
wegen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz zu einer Busse von
CHF 200.– bzw. CHF 300.– verurteilt. Letztere Verurteilung erfolgte
aufgrund der illegalen Beherbergung von D____, dem leiblichen Vater von B____.
Am 18. Mai 2016 folgte eine Verurteilung wegen Förderung der
rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts, aufgrund
welcher die Rekurrentin 1 mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen
à CHF 30.– sowie einer Busse von CHF 300.– bestraft wurde.
Schliesslich wurde die Rekurrentin 1 am 25. Oktober 2016 wegen
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterbliebenenversicherung
zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Die lange Aufenthaltsdauer der
Rekurrentin 1 verliert angesichts dessen, dass sie ihren heutigen
Aufenthaltsstatus lediglich durch die Täuschung der Behörden erlangt hatte,
zusätzlich an Gewicht. Die Rekurrentin 1 hat einen Grossteil ihres
Erwachsenenlebens in der Schweiz verbracht, weshalb eine Reintegration in
Serbien mit gewissen Schwierigkeiten verbunden wäre. Jedoch ist erstellt, dass
sie sich immer wieder für längere Zeit in ihrem Heimatland aufhielt (vgl.
vorne, E. 2.2.3, und angefochtener Entscheid, E. 22). Die prägenden
Kinder- bzw. Jugendjahre verbrachte sie ebenfalls dort. Demnach ist davon
auszugehen, dass sie mit den dortigen sozialen und kulturellen Gepflogenheiten
nach wie vor vertraut ist. Anlässlich der Befragung vom 12. Februar 2007
gab die Rekurrentin 1 an, sie verfüge in Serbien über viele Verwandte.
Unter anderem würden ihre Mutter, Schwester, Grossmutter sowie ihre Tante dort
leben. Dass sich dies in der Zwischenzeit wesentlich geändert hätte, macht die
Rekurrentin 1 nicht geltend. Die privaten Interessen der
Rekurrentin 1 am Verbleib in der Schweiz vermögen das erhebliche öffentliche
Interesse an ihrer Wegweisung nicht aufzuwiegen. Der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung der Rekurrentin 1 erweist sich damit als
verhältnismässig. Wegweisungsvollzugshindernisse sind nicht ersichtlich und
werden auch nicht geltend gemacht. Demnach erweist sich auch die Wegweisung der
Rekurrentin 1 als recht- und verhältnismässig.
7.5 Da
die minderjährige B____ über keine Aufenthaltsberechtigung (mehr) verfügt (vgl.
vorne, E. 6.3), hat sie der Rekurrentin 1 als Inhaberin der
elterlichen Sorge und der faktischen Obhut (im Sinne einer überwiegenden
Betreuung) in das gemeinsame Heimatland zu folgen (BGE 143 I 21 E. 5.4
S. 28 f., 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400). Für die in der
Schweiz aufgewachsene B____ folgt aus dem angefochtenen Entscheid zwar eine
Härte durch den Verlust ihrer «Heimat». Auch das Erlernen der kyrillischen
Schrift dürfte sie belasten. Gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen
Feststellungen ist B____ in Serbien geboren und lebte nach ihrer Geburt
zunächst dort, bevor sie im Alter von zwei Jahren in die Schweiz kam. Ferner ist
unbestritten, dass sie ihre Heimat aus zahlreichen, längeren Aufenthalten kennt.
Ihre Mutter ist Staatsangehörige von Serbien, weshalb davon ausgegangen werden
kann, dass B____ mit den dortigen sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten
ansatzweise vertraut ist. Sie hat sodann mit der Mutter und ihren Verwandten in
der Heimat ein genügendes familiäres Netz, um sich dort neu integrieren zu
können. Die Vorinstanzen haben das ihnen aufgrund von Art. 96 Abs. 1
AuG zukommende Ermessen nach dem Gesagten korrekt ausgeübt.
7.6 Selbst
wenn B____ im pflichtgemässen Ermessen eine Aufenthaltsbewilligung (etwa
gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG bzw. AIG) erteilt würde,
verfügte sie nach wie vor nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht im Sinn
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK (Schutz des
Familienlebens; vgl. auch vorne, E. 6.3). Vor diesem Hintergrund kann
darauf verzichtet werden, die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
8.
8.1 Die
Rekurrentin 1 beantragte sowohl für das verwaltungsinterne als auch für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung mit Advokat [...].
8.2 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
erweist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege sind somit zunächst die
Bedürftigkeit der Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der Rechtssache.
Nach der Rechtsprechung sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei
denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren
und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren
ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396
E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616;
VGE VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1).
8.3 Da
die Bedürftigkeit der Rekurrentin 1 aufgrund ihrer Unterstützung durch die
Sozialhilfe ausgewiesen ist und ihre Rekurse entgegen der Auffassung der Vorinstanz
nicht aussichtslos erscheinen, kann ihr und ihrer Tochter die unentgeltliche
Rechtspflege bewilligt werden. Eine anwaltliche Vertretung war aufgrund der
Komplexität der sich stellenden Rechtsfragen zur Wahrung der Interessen der Rekurrentinnen
erforderlich. Für das verwaltungsinterne und das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren sind keine Verfahrenskosten zu erheben und ist der
Rechtsbeistand der Rekurrentinnen angemessen zu entschädigen, wobei ein Honorar
von je CHF 1'600.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich Mehrwertsteuer,
als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses
werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 27. April 2020 aufgehoben.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das
verwaltungsinterne Rekursverfahren wird verzichtet.
Den Rekurrentinnen wird für das verwaltungsinterne
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem
Rechtsbeistand bewilligt.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird das Justiz- und Sicherheitsdepartement verpflichtet, dem Rechtsbeistand
der Rekurrentinnen, [...], für das verwaltungsinterne Rekursverfahren ein
Honorar von CHF 1'600.–, einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 %
MWST von CHF 123.20, insgesamt also CHF 1'723.20 auszurichten.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Den Rekurrentinnen wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...] als unentgeltlichem
Rechtsbeistand bewilligt.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird dem Rechtsbeistand der Rekurrentinnen, [...], für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'600.–, einschliesslich
Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 123.20, insgesamt also
CHF 1'723.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentinnen
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Nicole Aellen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.