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Entscheid

VD.2020.96

Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (BGer-Nr. 2C_271/2021 vom 12. April 2021)

3. Februar 2021Deutsch22 min

Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD), dem Verwaltungsgericht wie

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.96

URTEIL

vom 3. Februar 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Leandra Rubin

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs

gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 2. April

2020

betreffend Aufenthaltsbewilligung

aus humanitären Gründen

Sachverhalt

Sachverhalt

Der kosovarische

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1968,

heiratete am [...] Juni 2007 in [...], Portugal, die portugiesische

Staatsangehörige B____, geboren am [...] 1969, die am 9. Juli 2007 eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Kanton Basel-Stadt erhielt. Der Rekurrent

reiste am 12. Juli 2009 in die Schweiz ein und erhielt am 14. Juli 2009 eine

Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zwecks Verbleib bei seiner

Ehefrau. Nach der am [...] 2015 in [...], Portugal, erfolgten einvernehmlichen

Scheidung der Ehegatten verfügte das Migrationsamt am 28. Juli 2015 die

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des

Rekurrenten. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Justiz- und

Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD), dem Verwaltungsgericht wie

auch dem Bundesgericht mit Entscheiden vom 6. April 2016, 17. Januar 2017

(VD.2016.152) und 3. März 2017 (2C_236/2017) abgewiesen.

In der Folge

setzte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM)

dem Rekurrenten mit Schreiben vom 14. März 2017 eine neue Frist zur Ausreise

bis zum 30. Juni 2017. Auf entsprechende, gesundheitlich motivierte Gesuche

erstreckte der Bereich BdM diese Frist dreimal, letztmals bis zum 31. Dezember

2017. Auf erneutes Gesuch des Rekurrenten vom 16. Dezember 2017 nahm der

Bereich BdM dem Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 im Wesentlichen

die bis zum 31. Dezember 2017 angesetzte Ausreisefrist vorläufig ab und

verlangte von ihm weitere Informationen bzw. Unterlagen zur Beurteilung der

allenfalls neu anzusetzenden Ausreisefrist. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018

reichte der Rekurrent dem Bereich BdM in diesem Zusammenhang diverse Unterlagen

ein. Daraufhin teilte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit Schreiben vom 16.

Januar 2018 mit, dass ihm die Ausreisefrist nicht mehr verlängert werde und er

die Schweiz bis zum 4. Februar 2018 endgültig zu verlassen habe.

Mit Schreiben

vom 1. Februar 2018 beantragte der Rekurrent dem Bereich BdM, es sei ihm unter

Kosten- und Entschädigungsfolge rückwirkend ab 1. Juli 2017 eine

Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen, ihm der prozedurale

Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer dieses Verfahrens zu bewilligen und ihm

in jedem Fall ohne Verzug eine Anwesenheitsbestätigung auszustellen. Weiter

wurden vorsorglich die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung

beantragt.

Mit Verfügung

vom 24. Oktober 2019 wies der Bereich BdM das gestellte Gesuch um Erteilung

einer Härtefallbewilligung ab und wies den Rekurrenten unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2020 aus der Schweiz weg. Gleichzeitig stellte

der Bereich BdM gegenüber dem Rekurrenten fest, dass ihm der prozedurale

Aufenthalt nicht gewährt werden könne, weshalb er den Ausgang des aktuellen

Verfahrens im Ausland abzuwarten habe. Ebenso wurde sein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und es wurde ihm eine Gebühr von CHF 300.–

für den Erlass der Verfügung auferlegt.

Den dagegen

erhobenen Rekurs wie auch das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

wies das JSD, nachdem dem Rekurrenten am 7. Januar 2020 der prozedurale

Aufenthalt aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels weiterhin

gestattet worden war, mit Entscheid vom 2. April 2020 kostenfällig, mit einer

Gebühr von CHF 400.–, ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 14. April und 4. Mai 2020

angemeldete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem der

Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids

und die Gutheissung seines Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung

beantragt. Weiter beantragt der Rekurrent die Aufhebung des vorinstanzlichen

Kostenentscheids und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung für

das vorinstanzliche Verfahren. Eventualiter beantragt der Rekurrent sowohl für

das vorliegende wie auch für das vorinstanzliche Verfahren die Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege. Das Präsidialdepartement überwies diesen Rekurs

mit Schreiben vom 15. Mai 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe

vom 14. Juni 2020 begründete der Rekurrent seinen Rekurs. Hierzu liess sich das

JSD mit Eingabe vom 2. Juli 2020 vernehmen. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe

vom 24. August 2020. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,

aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt

sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 15. Mai 2020 sowie

aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen

Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist daher

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht

nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt

vieler: VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 1.2).

1.3

Im

Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16.

Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten, konkreten

Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen

und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3

sowie VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

1.4

Das

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am

16.

Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in «Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration» (AIG, SR 142.20)

umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in

Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen

einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Der hier

relevante Art. 30 AuG/AIG blieb bei dieser Revision unverändert. Es kann daher

unbesehen des Zeitpunkts der Einreichung des Härtefallgesuchs auf das

unveränderte neue Recht rekurriert werden.

2.

2.1

Mit

den Urteilen des Appellationsgerichts VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 und des

Bundesgerichts 2C_236/2017 vom 3. März 2017 ist dem Rekurrenten die

Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig nicht verlängert worden. Seither verfügt

er somit über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr und sein Aufenthalt wird

durch die Erstreckung und Suspendierung der Frist, die Schweiz entsprechend

seiner rechtskräftigen Wegweisung zu verlassen, bloss noch geduldet. Vor diesem

Hintergrund ist auf der Grundlage des streitgegenständlichen Gesuchs des

Rekurrenten zu prüfen, ob neu die Voraussetzungen für die Erteilung einer

Härtefallbewilligung erfüllt sind.

2.2

Wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG von

den Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss

Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen

oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren

Erteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch

besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1, S. 348; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E.

3.1). Die Behörde hat ihr Ermessen aber rechtsgleich, willkürfrei und

verhältnismässig auszuüben (VGE VD.2020.153 vom 9. September 2020 E. 2.2 und

VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard,

in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 30 N 2;

Spescha, in: Spescha et al.

[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 30 AuG N 1).

Bei der

Beurteilung, ob ein solcher Härtefall vorliegt, sind nach Art. 31 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)

insbesondere die Integration des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien

nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der

Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c),

die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der

Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Der

obgenannte Art. 58a Abs. 1 AIG nennt folgende vier Integrationskriterien: die

Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung

der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) sowie

die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).

Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG kommt Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung

eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich

in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und

Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen

Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. dass die

Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit

schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen

sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang

dauernde Anwesenheit, eine gute soziale und berufliche Integration sowie

klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird

vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz

unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land,

insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Im Zusammenhang mit dem

schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre

Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in

der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der

Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung

im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von

den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen

eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (VGE VD.2020.153

vom 9. September 2020 E. 2.2, VD.2019.14/15 vom 22. Januar 2020 E. 2.2,

VD.2018.20 vom 19. März 2018 E. 4.2.3 sowie VD.2017.88 vom 27. September 2017

E. 5.1).

3.

Mit seinem

Rekurs hält der Rekurrent an der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen

Rüge einer «faktischen Verweigerung einer materiellen Prüfung» seines

Härtefallgesuches fest.

3.1

In

diesem Zusammenhang rügt er zunächst, dass anstatt einer materiellen Prüfung

seines Gesuchs «konstant das frühere Art. 50 AuG-Verfahren inhaltlich

herbeigezogen und mit Argumenten „von gestern“ das Gesuch von heute

abgeschmettert» worden sei, «als ob es sich bei den vor April 2017 ergangenen

Entscheiden um eine res iudicata handeln würde!». Es habe «eine ständige

Vermischung der verschiedenen Ebenen» stattgefunden. Das JSD habe sich darauf

beschränkt, «alles Mögliche zu wiederholen und sämtliche Vorbringen des

Migrationsamts zu decken, ohne sich eigenständig, kritisch und vertieft damit

zu befassen». Unterblieben sei eine Prüfung, ob und wie die gegenwärtige

Situation des Rekurrenten den Härtefallkriterien von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

entspräche (Rekursbegründung, Ziff. 10).

3.2

Mit

dieser Argumentation übersieht der Rekurrent, dass bereits mit der Prüfung

seines Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung

seiner Ehe- und Familiengemeinschaft das Vorliegen eines Härtefalls geprüft

worden ist, da der Rekurrent damals doch wichtige persönliche Gründe gemäss Art.

50.

Abs. 1 lit. b AuG geltend gemacht hatte. Gleichzeitig wurde damals auch

schon die Voraussetzung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b

AuG geprüft (vgl. VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 3.3). Bezüglich des

hierdurch beurteilten Sachverhalts lag damit eine abgeurteilte Sache (res

iudicata) vor. Insoweit brauchte der Sachverhalt nicht neu beurteilt zu werden.

Zu prüfen ist allein, ob letzterer nun unter Berücksichtigung der seitherigen

Entwicklung in Bezug auf die beantragte Härtefallbeurteilung anders zu bewerten

ist.

3.3

Die

Vorinstanz erwog, dass der Bereich BdM nicht gehalten gewesen sei, das

eingereichte Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1

lit. b AIG vor der geplanten Ablehnung der Härtefallkommission zu unterbreiten.

Der Rekurrent habe in der Vergangenheit über eine Bewilligung im Rahmen des

Familiennachzugs verfügt. Aufgrund des bis zum 3. März 2017 geführten

migrationsrechtlichen Verfahrens betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung, in dessen Nachgang dem Rekurrenten die Ausreisefrist mehrfach

erstreckt und der Aufenthalt infolge des vorliegenden Verfahrens gestattet worden

sei, sei er nicht als Sans-Papiers zu qualifizieren. Mit dem Verzicht auf den

Einbezug der Härtefallkommission sei aber auch materiell keine andere

Beurteilung der Gesuche verbunden, würden doch auch Gesuche von sogenannten Sans-Papiers

immer einer individuellen Prüfung unterzogen. So würde auch bei ihnen das

Vorliegen einer persönlichen Notlage verlangt und beurteilt, ob eine allfällige

Reintegration der betroffenen Personen im Heimatland zumutbar sei. Insofern

gehe die Argumentation des Rekurrenten, er würde schlechter oder anders

behandelt als Sans-Papiers, vorliegend fehl (angefochtener Entscheid, E. 14).

Mit dem

vorliegenden Rekurs hält der Rekurrent an seiner Rüge fest, die Vorinstanzen

hätten sich «partout geweigert», sein Gesuch der Härtefallkommission JSD

vorzulegen, wofür es keinen sachlichen Grund gebe (Rekursbegründung, S. 6). Darin

kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die Kompetenz zur Beurteilung von

Härtefallgesuchen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG hat unbestrittenermassen das

Migrationsamt. Für die Beurteilung der Gesuche von Sans-Papiers ist nach einer

negativen Erstbeurteilung durch das Migrationsamt die Unterbreitung des Gesuchs

bei der Härtefallkommission vorgesehen (vgl. Merkblatt über Gesuche um

Härtefallregelung [«Sans Papiers»], Ziff. 4 [https://www.bdm.bs.ch/dam/jcr:ae5f9bbd-3f9a-4ef8-9768-41b482967a7d/Merkblatt%20Migrationsamt%20Sans%20Papiers_Januar%202019.pdf,

besucht am 20. Januar 2021]). Der Rekurrent ist kein sogenannter «Sans

Papiers», ist er doch bei den Behörden registriert und verfügte er früher über

einen Aufenthaltstitel. Sein Gesuch qualifiziert sich daher nicht als solches

eines sogenannten «Sans Papiers». Es bestand daher kein Grund, von der

ordentlichen Zuständigkeitsregelung bei der Beurteilung von Härtefallgesuchen

im vorliegenden Fall abzuweichen. Es ist auch nicht erfindlich, woraus sich für

den Rekurrenten ein Anspruch auf Beurteilung durch die Härtefallkommission ergeben

soll. Ein solcher könnte sich allenfalls aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung

(Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], § 8 Abs. 1 der Verfassung des

Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]) ableiten. Der Rekurrent macht aber nicht

geltend, dass jemals ein Härtefallgesuch eines weggewiesenen Ausländers mit

widerrufener oder nicht verlängerter Bewilligung diesem Gremium vorgelegt

worden ist. Da sich die Situation des Rekurrenten in tatsächlicher Hinsicht von

jener der sogenannten «Sans Papiers» unterscheidet, besteht gemäss den zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanzen daher kein Anlass, sein Gesuch der Härtefallkommission

vorzulegen.

4.

4.1

Zur

materiellen Begründung seines Gesuchs macht der Rekurrent geltend, seit den vor

April 2017 gefällten Urteilen liege eine «neue, unvorhergesehene und

nachträglich eingetretene Situation» vor, «welche zu dem neuen Gesuch geführt»

habe. Er verweist dabei auf einen im Februar 2014 erlittenen Arbeitsunfall, bei

dem er von einer Leiter gestürzt ist. Nachdem er drei Jahre später, am 6. April

2017, aufgrund starker Beschwerden seine Arbeit habe niederlegen müssen, seien

der behandelnde Arzt, Dr. C____, wie auch die operierende Ärztin, Dr. med. D____

von einem Rückfall ausgegangen. Die SUVA habe ihre Leistungspflicht aber mangels

genügendem Nachweis der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens rechtskräftig

abgelehnt. Über das in Folge gestellte IV-Gesuch sei bis dato noch nicht

entschieden worden, der Rekurrent habe aber Anspruch auf berufliche

Integration. Seit Mitte Mai 2020 sei er bei Dr. med. E____ als neuem Hausarzt

in Behandlung. Gemäss dessen Bericht vom 12. Juni 2020 müsse aufgrund der verschiedenen

Diagnosen, Nebendiagnosen und der gegenwärtigen Medikationen des Patienten

unbedingt weiterhin ein multimodaler interdisziplinärer Therapieansatz

gewährleistet sein (Rekursbegründung, Ziff. 4, 5, 6 und 11).

4.2

Mit

Bezug auf die gesundheitliche Situation des Rekurrenten erwog die Vorinstanz

mit dem Migrationsamt, dass es sich bei seinen Schulterbeschwerden um eine

vorübergehende Problematik handle, welche mit adäquater Physiotherapie in

absehbarer Zeit unter Kontrolle gebracht werden könne. Wie sich aus den Akten

ergäbe, sei der Rekurrent seit geraumer Zeit nur noch auf

Kontrolluntersuchungen bzw. Physiotherapie angewiesen. Es sei ihm zuzumuten,

sich um die Fortsetzung dieser Physiotherapie in seiner Heimat zu bemühen. Der

Rekurrent habe denn auch weder mit einem Arztbericht belegt noch anderweitig

substantiiert, inwiefern die für ihn notwendige Physiotherapie nicht auch im

Kosovo absolvierbar sein sollte. Aus den Berichten des Staatssekretariats für

Migration (SEM) ergebe sich zudem, dass die Regionalspitäler im Kosovo unter

anderem im orthopädischen Bereich ambulante Behandlungen (Untersuchungen,

Check-Ups, Physiotherapie etc.) und die Universitätsklinik Pristina Kontrollen

und Physiotherapie-Behandlungen auf der orthopädischen Abteilung durchführen

könnten. Während die SUVA ihre Leistungspflicht abgelehnt habe, sei die

IV-Stelle Basel-Stadt nach ihrem Erstgespräch 2017 zunächst davon ausgegangen,

dass die Schulterprobleme nicht von dauerhafter Natur sein würden und der

Rekurrent nach seiner Genesung wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.

Selbst bei einer allfälligen Invalidität könne sich der Rekurrent als

Drittstaatsangehöriger aber nicht auf ein Verbleiberecht berufen, zumal ihm

auch in seiner Heimat, dem Kosovo, eine allfällige Rente ausgerichtet werden

würde. Soweit er sich in seinem Gesuch vom 1. Februar 2018 auf eine neue

Operation bezogen habe, handle es sich um eine Hodenoperation, deren Behandlung

abgeschlossen sei. Den Akten könne nicht entnommen werden, inwiefern der

Rekurrent auf weiterführende urologische bzw. neurologische Behandlungen

angewiesen sein sollte, liege doch kein entsprechender diesbezüglicher

ärztlicher Behandlungsplan bzw. -bericht vor. Es sei nicht ersichtlich,

inwiefern die gesundheitlichen Beschwerden des reisefähigen Rekurrenten nicht

auch in seinem Heimatland weiterbehandelt werden könnten. Eine persönliche

Notlage des Rekurrenten in gesundheitlicher Hinsicht sei vorliegend jedenfalls

nicht auszumachen (angefochtener Entscheid, E. 11).

4.3

Mit

diesen Erwägungen setzt sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung nicht

substantiiert auseinander. Auch den eingereichten ärztlichen Unterlagen kann nichts

entnommen werden, was geeignet wäre, die Erwägungen der Vorinstanz zu

entkräften. So reicht der Rekurrent zwar ein von Dr. med. D____ am 12. Juni 2020

gezeichnetes Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein, das ihm eine unfallbedingte

vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2020 attestiert

(act. 6/3). Mit Verordnung vom gleichen Tag hat sie dem Rekurrenten eine

physiotherapeutische Langzeitbehandlung mit dem Ziel der Entzündungshemmung und

der Muskellockerung verschrieben (act. 6/4). Dr. med. E____ berichtet mit

Schreiben vom 12. Juni 2020 über «eine protrahiert verlaufende Schmerzsituation

der rechten Schulter» nach einem initialen Trauma 2014 und einer

Schulteroperation 2017, welche sich laut Angaben des Rekurrenten trotz

multimodaler Therapie bisher nicht anhaltend habe verbessern lassen. Es bestünden

immer wieder Durchbruchschmerzepisoden, welche mit Steroidinfiltrationen

behandelt würden. Die Schulter sei schmerzbedingt funktionell nicht einsetzbar.

Der bestehende Dauerschmerz sei zuletzt mit Methadon behandelt worden. Weiter

bestünden eine arterielle Hypertonie sowie eine Dyslipidämie, welche aktuell

eingestellt würden. Der Rekurrent weise zudem, allenfalls reaktiv auf die

langzeitige Schmerzsituation, eine depressive Verstimmung auf. Es folgt eine

Auflistung der Diagnosen sowie der aktuellen Medikation. In seiner Replik bezieht

sich der Rekurrent auf Berichte und Atteste von Dr. med. D____ vom 15. Juni

2020.

und 14. August 2020. Der erstgenannte Bericht bezieht sich auf ihre Verordnungen

vom 12. Juni 2020. Darin wird über eine unterbrochene Physiotherapie während

dem Lockdown aufgrund der Covid-19-Pandemie und eine Kortison-Infiltration

berichtet, aufgrund derer sich der ventrale Schulterschmerz nun bei

verbleibendem Schmerz im Bereich der Schulterblattmuskulatur deutlich

verbessert habe. Mittlerweile könne die Schmerzursache aber nicht mehr in der

Schulter verortet werden. Vielmehr sei auf eine Störung der Schmerzverarbeitung

zu schliessen, weshalb sie dem Patienten praktisch nicht mehr helfen könne. Die

Therapie scheine sich auf eine symptomatische Schmerzbehandlung zu reduzieren.

Mit dem ärztlichen Zeugnis vom 14. August 2020 wurde ihm von Dr. med. D____ im

angestammten Beruf weiterhin keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert, während aber

eine an seine Schulterpathologie angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50%

denkbar sei.

Aus diesen

Unterlagen ist nicht ersichtlich, weshalb die weiterhin notwendige

Schmerzbehandlung des Rekurrenten nicht auch in seiner Heimat vorgenommen

werden könnte. Mit den entsprechenden, aktenbezogenen Erwägungen der

Vorinstanzen setzt sich der Rekurrent nicht auseinander (vgl. auch E. 1.3). Er

unterlässt es sogar, in der Replik auf den entsprechenden Vorhalt der

Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung einzugehen. Er vermag daher nicht zu

belegen, weshalb bei ihm aus medizinischen Gründen ein Härtefall bestehen

sollte, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen

würde. Keine Stütze in den Akten findet sodann die Behauptung des Rekurrenten, er

habe Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV. Wie der vom Rekurrenten

eingereichten Empfangsbestätigung vom 8. Juni 2020 nämlich entnommen werden

kann, steht ein entsprechender Entscheid derzeit gerade noch aus (act. 6/5). Ausserdem

hat der Rekurrent nachgewiesen, dass ihm die IV mit Vorbescheid vom 21. April

2020.

in Aussicht gestellt habe, ihm nur für die Dauer vom 1. Juni bis zum 31.

Dezember 2018 eine halbe Rente zuzusprechen, während ihm ab 2019 kein Rentenanspruch

mehr zustehe (act. 4/2).

4.4

Der

Rekurrent legt auch nicht dar, wieso insgesamt unter Berücksichtigung seiner bereits

im rechtskräftig entschiedenen Verfahren bezüglich der Nichtverlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung beurteilten Situation (vgl. VGE VD.2016.152 vom 17.

Januar 2017 E. 3.3) ein Härtefall vorliegen sollte.

5.

5.1

Schliesslich

macht der Rekurrent unter Verweis auf BGE 144 I 266 geltend, nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren könne regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe

bedürfe. Sein Anspruch auf Schutz seines Privatlebens im Sinne von Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV sei höher zu

gewichten als das «öffentliche Interesse» an einer restriktiven

Einwanderungspolitik. Soweit die Vorinstanz seine Einwände mit dem Verweis

abtue, dass er keinen ordentlichen Aufenthaltstitel mehr gehabt habe und nur

noch geduldet worden sei, sei dies unbehelflich und unzutreffend (Rekursbegründung,

S. 7).

5.2

Nachdem

es das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung abgelehnt hatte, allein

aus einer bestimmten Aufenthaltsdauer einen Bewilligungsanspruch abzuleiten,

und hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration

hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.

entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.

ausserhäuslichen Bereich verlangt hatte (BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273; BGer

2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1

S. 286 sowie 126 II 425 E. 4c/aa S. 432; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E.

3.3.4), erwog es im Zusammenhang mit dem – ausserhalb des kombinierten

Schutzbereichs von Privat- und Familienleben gewährleisteten – Recht auf Privatleben

nunmehr, es könne nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn

Jahren regelmässig von so engen sozialen Beziehungen zur Schweiz ausgegangen

werden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe.

Allerdings könne es sich im Einzelfall anders verhalten und die Integration zu

wünschen übrig lassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277–279, mit Hinweisen).

5.3

Mit

seinem Urteil vom 17. Januar 2017 erwog das Verwaltungsgericht im Verfahren

bezüglich der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung

des Rekurrenten, dass dieser sich erst seit gut sieben Jahren in der Schweiz

aufhalte und er sich deshalb unter Bezugnahme auf den Schutz des Privatlebens nicht

auf reduzierte Anforderungen für die Annahme eines Härtefalls berufen könne (VGE

VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E.3.2.3). In der Folge war der Rekurrent

aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids verpflichtet, die Schweiz zu

verlassen. Aus dem Umstand, dass ihm diese Frist trotz seines ansonsten

erfolglosen Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung wiederholt

erstreckt und ihm der prozedurale Aufenthalt weiterhin bewilligt worden ist, kann

der Rekurrent unter Bezugnahme auf den Schutz seines Privatlebens nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Mit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid stand

fest, dass der Rekurrent die Schweiz wird verlassen müssen, sodass aus der blossen

weiteren Duldung seines Aufenthalts keine dahingehenden Rechte resultieren.

6.

6.1

Daraus

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt

der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

6.2

Der

Rekurrent beantragt mit seinem Rekurs die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege hat ein bedürftiger Rekurrent dann, wenn sein

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechtsbegehren anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,

ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397,

138.

III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Eine Partei soll einen

Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.

135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).

Vorliegend

beschränkt sich der Rekurrent im Wesentlichen darauf, seine im vorinstanzlichen

Verfahren erhobenen Rügen zu erneuern und neue ärztliche Unterlagen

einzureichen, ohne sich substantiell mit dem angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist der Rekurs

als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Leandra Rubin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.