VD.2020.96
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (BGer-Nr. 2C_271/2021 vom 12. April 2021)
3. Februar 2021Deutsch22 min
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD), dem Verwaltungsgericht wie
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.96
URTEIL
vom 3. Februar 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Leandra Rubin
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs
gegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 2. April
2020
betreffend Aufenthaltsbewilligung
aus humanitären Gründen
Sachverhalt
Sachverhalt
Der kosovarische
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren am [...] 1968,
heiratete am [...] Juni 2007 in [...], Portugal, die portugiesische
Staatsangehörige B____, geboren am [...] 1969, die am 9. Juli 2007 eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Kanton Basel-Stadt erhielt. Der Rekurrent
reiste am 12. Juli 2009 in die Schweiz ein und erhielt am 14. Juli 2009 eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt zwecks Verbleib bei seiner
Ehefrau. Nach der am [...] 2015 in [...], Portugal, erfolgten einvernehmlichen
Scheidung der Ehegatten verfügte das Migrationsamt am 28. Juli 2015 die
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des
Rekurrenten. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden vom Justiz- und
Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD), dem Verwaltungsgericht wie
auch dem Bundesgericht mit Entscheiden vom 6. April 2016, 17. Januar 2017
(VD.2016.152) und 3. März 2017 (2C_236/2017) abgewiesen.
In der Folge
setzte der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (nachfolgend: Bereich BdM)
dem Rekurrenten mit Schreiben vom 14. März 2017 eine neue Frist zur Ausreise
bis zum 30. Juni 2017. Auf entsprechende, gesundheitlich motivierte Gesuche
erstreckte der Bereich BdM diese Frist dreimal, letztmals bis zum 31. Dezember
2017. Auf erneutes Gesuch des Rekurrenten vom 16. Dezember 2017 nahm der
Bereich BdM dem Rekurrenten mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 im Wesentlichen
die bis zum 31. Dezember 2017 angesetzte Ausreisefrist vorläufig ab und
verlangte von ihm weitere Informationen bzw. Unterlagen zur Beurteilung der
allenfalls neu anzusetzenden Ausreisefrist. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018
reichte der Rekurrent dem Bereich BdM in diesem Zusammenhang diverse Unterlagen
ein. Daraufhin teilte der Bereich BdM dem Rekurrenten mit Schreiben vom 16.
Januar 2018 mit, dass ihm die Ausreisefrist nicht mehr verlängert werde und er
die Schweiz bis zum 4. Februar 2018 endgültig zu verlassen habe.
Mit Schreiben
vom 1. Februar 2018 beantragte der Rekurrent dem Bereich BdM, es sei ihm unter
Kosten- und Entschädigungsfolge rückwirkend ab 1. Juli 2017 eine
Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen, ihm der prozedurale
Aufenthalt in der Schweiz für die Dauer dieses Verfahrens zu bewilligen und ihm
in jedem Fall ohne Verzug eine Anwesenheitsbestätigung auszustellen. Weiter
wurden vorsorglich die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung
beantragt.
Mit Verfügung
vom 24. Oktober 2019 wies der Bereich BdM das gestellte Gesuch um Erteilung
einer Härtefallbewilligung ab und wies den Rekurrenten unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2020 aus der Schweiz weg. Gleichzeitig stellte
der Bereich BdM gegenüber dem Rekurrenten fest, dass ihm der prozedurale
Aufenthalt nicht gewährt werden könne, weshalb er den Ausgang des aktuellen
Verfahrens im Ausland abzuwarten habe. Ebenso wurde sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und es wurde ihm eine Gebühr von CHF 300.–
für den Erlass der Verfügung auferlegt.
Den dagegen
erhobenen Rekurs wie auch das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wies das JSD, nachdem dem Rekurrenten am 7. Januar 2020 der prozedurale
Aufenthalt aufgrund der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels weiterhin
gestattet worden war, mit Entscheid vom 2. April 2020 kostenfällig, mit einer
Gebühr von CHF 400.–, ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der mit Eingaben vom 14. April und 4. Mai 2020
angemeldete Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem der
Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids
und die Gutheissung seines Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung
beantragt. Weiter beantragt der Rekurrent die Aufhebung des vorinstanzlichen
Kostenentscheids und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung für
das vorinstanzliche Verfahren. Eventualiter beantragt der Rekurrent sowohl für
das vorliegende wie auch für das vorinstanzliche Verfahren die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Das Präsidialdepartement überwies diesen Rekurs
mit Schreiben vom 15. Mai 2020 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Eingabe
vom 14. Juni 2020 begründete der Rekurrent seinen Rekurs. Hierzu liess sich das
JSD mit Eingabe vom 2. Juli 2020 vernehmen. Der Rekurrent replizierte mit Eingabe
vom 24. August 2020. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind,
aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des Rekurses ergibt
sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 15. Mai 2020 sowie
aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit § 12 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist nach § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen
Entscheids von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den rechtzeitig angemeldeten und begründeten Rekurs ist daher
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht
nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. statt
vieler: VGE VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 1.2).
1.3
Im
Rekursverfahren vor Verwaltungsgericht gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16.
Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten, konkreten
Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substantiiert vorzutragen
und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8 Mai 2019 E. 1.3
sowie VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
1.4
Das
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am
16.
Dezember 2016 revidiert. Dabei wurde das Gesetz in «Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration» (AIG, SR 142.20)
umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen bereits am 1. Januar 2018 in
Kraft getreten waren, traten die übrigen geänderten Bestimmungen
einschliesslich des geänderten Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Der hier
relevante Art. 30 AuG/AIG blieb bei dieser Revision unverändert. Es kann daher
unbesehen des Zeitpunkts der Einreichung des Härtefallgesuchs auf das
unveränderte neue Recht rekurriert werden.
2.
2.1
Mit
den Urteilen des Appellationsgerichts VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 und des
Bundesgerichts 2C_236/2017 vom 3. März 2017 ist dem Rekurrenten die
Aufenthaltsbewilligung rechtskräftig nicht verlängert worden. Seither verfügt
er somit über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz mehr und sein Aufenthalt wird
durch die Erstreckung und Suspendierung der Frist, die Schweiz entsprechend
seiner rechtskräftigen Wegweisung zu verlassen, bloss noch geduldet. Vor diesem
Hintergrund ist auf der Grundlage des streitgegenständlichen Gesuchs des
Rekurrenten zu prüfen, ob neu die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Härtefallbewilligung erfüllt sind.
2.2
Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, kann nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG von
den Zulassungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss
Art. 18–29 AIG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen
oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden. Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren
Erteilung gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch
besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1, S. 348; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E.
3.1). Die Behörde hat ihr Ermessen aber rechtsgleich, willkürfrei und
verhältnismässig auszuüben (VGE VD.2020.153 vom 9. September 2020 E. 2.2 und
VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard,
in: Caroni et al. [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AuG, Bern 2010, Art. 30 N 2;
Spescha, in: Spescha et al.
[Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 30 AuG N 1).
Bei der
Beurteilung, ob ein solcher Härtefall vorliegt, sind nach Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201)
insbesondere die Integration des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien
nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a), die Familienverhältnisse, insbesondere der
Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c),
die finanziellen Verhältnisse (lit. d), die Dauer der Anwesenheit in der
Schweiz (lit. e), der Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten für
eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g) zu berücksichtigen. Der
obgenannte Art. 58a Abs. 1 AIG nennt folgende vier Integrationskriterien: die
Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung
der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) sowie
die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG kommt Ausnahmecharakter zu und die Voraussetzungen zur Anerkennung
eines Härtefalls sind restriktiv zu handhaben. Die betroffene Person muss sich
in einer persönlichen Notlage befinden. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und
Existenzbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen
Personen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sein müssen bzw. dass die
Verweigerung einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen für sie mit
schweren Nachteilen verbunden wäre. Bei der Beurteilung eines Härtefalls müssen
sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt werden. Eine lang
dauernde Anwesenheit, eine gute soziale und berufliche Integration sowie
klagloses Verhalten reichen für sich alleine nicht aus, um einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr wird
vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur Schweiz
unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen Land,
insbesondere in ihrem Heimatstaat, zu leben. Im Zusammenhang mit dem
schwerwiegenden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre
Gesichtspunkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in
der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch auch der
Gesundheitszustand einer Person und die Möglichkeiten einer Wiedereingliederung
im Herkunftsland mitzuberücksichtigen. Diese Prüfung kann nicht losgelöst von
den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfolgen, denen
eine ausländische Person in ihrem Heimatstaat ausgesetzt wäre (VGE VD.2020.153
vom 9. September 2020 E. 2.2, VD.2019.14/15 vom 22. Januar 2020 E. 2.2,
VD.2018.20 vom 19. März 2018 E. 4.2.3 sowie VD.2017.88 vom 27. September 2017
E. 5.1).
3.
Mit seinem
Rekurs hält der Rekurrent an der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen
Rüge einer «faktischen Verweigerung einer materiellen Prüfung» seines
Härtefallgesuches fest.
3.1
In
diesem Zusammenhang rügt er zunächst, dass anstatt einer materiellen Prüfung
seines Gesuchs «konstant das frühere Art. 50 AuG-Verfahren inhaltlich
herbeigezogen und mit Argumenten „von gestern“ das Gesuch von heute
abgeschmettert» worden sei, «als ob es sich bei den vor April 2017 ergangenen
Entscheiden um eine res iudicata handeln würde!». Es habe «eine ständige
Vermischung der verschiedenen Ebenen» stattgefunden. Das JSD habe sich darauf
beschränkt, «alles Mögliche zu wiederholen und sämtliche Vorbringen des
Migrationsamts zu decken, ohne sich eigenständig, kritisch und vertieft damit
zu befassen». Unterblieben sei eine Prüfung, ob und wie die gegenwärtige
Situation des Rekurrenten den Härtefallkriterien von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
entspräche (Rekursbegründung, Ziff. 10).
3.2
Mit
dieser Argumentation übersieht der Rekurrent, dass bereits mit der Prüfung
seines Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung
seiner Ehe- und Familiengemeinschaft das Vorliegen eines Härtefalls geprüft
worden ist, da der Rekurrent damals doch wichtige persönliche Gründe gemäss Art.
50.
Abs. 1 lit. b AuG geltend gemacht hatte. Gleichzeitig wurde damals auch
schon die Voraussetzung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b
AuG geprüft (vgl. VGE VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E. 3.3). Bezüglich des
hierdurch beurteilten Sachverhalts lag damit eine abgeurteilte Sache (res
iudicata) vor. Insoweit brauchte der Sachverhalt nicht neu beurteilt zu werden.
Zu prüfen ist allein, ob letzterer nun unter Berücksichtigung der seitherigen
Entwicklung in Bezug auf die beantragte Härtefallbeurteilung anders zu bewerten
ist.
3.3
Die
Vorinstanz erwog, dass der Bereich BdM nicht gehalten gewesen sei, das
eingereichte Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1
lit. b AIG vor der geplanten Ablehnung der Härtefallkommission zu unterbreiten.
Der Rekurrent habe in der Vergangenheit über eine Bewilligung im Rahmen des
Familiennachzugs verfügt. Aufgrund des bis zum 3. März 2017 geführten
migrationsrechtlichen Verfahrens betreffend die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung, in dessen Nachgang dem Rekurrenten die Ausreisefrist mehrfach
erstreckt und der Aufenthalt infolge des vorliegenden Verfahrens gestattet worden
sei, sei er nicht als Sans-Papiers zu qualifizieren. Mit dem Verzicht auf den
Einbezug der Härtefallkommission sei aber auch materiell keine andere
Beurteilung der Gesuche verbunden, würden doch auch Gesuche von sogenannten Sans-Papiers
immer einer individuellen Prüfung unterzogen. So würde auch bei ihnen das
Vorliegen einer persönlichen Notlage verlangt und beurteilt, ob eine allfällige
Reintegration der betroffenen Personen im Heimatland zumutbar sei. Insofern
gehe die Argumentation des Rekurrenten, er würde schlechter oder anders
behandelt als Sans-Papiers, vorliegend fehl (angefochtener Entscheid, E. 14).
Mit dem
vorliegenden Rekurs hält der Rekurrent an seiner Rüge fest, die Vorinstanzen
hätten sich «partout geweigert», sein Gesuch der Härtefallkommission JSD
vorzulegen, wofür es keinen sachlichen Grund gebe (Rekursbegründung, S. 6). Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Die Kompetenz zur Beurteilung von
Härtefallgesuchen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG hat unbestrittenermassen das
Migrationsamt. Für die Beurteilung der Gesuche von Sans-Papiers ist nach einer
negativen Erstbeurteilung durch das Migrationsamt die Unterbreitung des Gesuchs
bei der Härtefallkommission vorgesehen (vgl. Merkblatt über Gesuche um
Härtefallregelung [«Sans Papiers»], Ziff. 4 [https://www.bdm.bs.ch/dam/jcr:ae5f9bbd-3f9a-4ef8-9768-41b482967a7d/Merkblatt%20Migrationsamt%20Sans%20Papiers_Januar%202019.pdf,
besucht am 20. Januar 2021]). Der Rekurrent ist kein sogenannter «Sans
Papiers», ist er doch bei den Behörden registriert und verfügte er früher über
einen Aufenthaltstitel. Sein Gesuch qualifiziert sich daher nicht als solches
eines sogenannten «Sans Papiers». Es bestand daher kein Grund, von der
ordentlichen Zuständigkeitsregelung bei der Beurteilung von Härtefallgesuchen
im vorliegenden Fall abzuweichen. Es ist auch nicht erfindlich, woraus sich für
den Rekurrenten ein Anspruch auf Beurteilung durch die Härtefallkommission ergeben
soll. Ein solcher könnte sich allenfalls aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung
(Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], § 8 Abs. 1 der Verfassung des
Kantons Basel-Stadt [KV, SG 111.100]) ableiten. Der Rekurrent macht aber nicht
geltend, dass jemals ein Härtefallgesuch eines weggewiesenen Ausländers mit
widerrufener oder nicht verlängerter Bewilligung diesem Gremium vorgelegt
worden ist. Da sich die Situation des Rekurrenten in tatsächlicher Hinsicht von
jener der sogenannten «Sans Papiers» unterscheidet, besteht gemäss den zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanzen daher kein Anlass, sein Gesuch der Härtefallkommission
vorzulegen.
4.
4.1
Zur
materiellen Begründung seines Gesuchs macht der Rekurrent geltend, seit den vor
April 2017 gefällten Urteilen liege eine «neue, unvorhergesehene und
nachträglich eingetretene Situation» vor, «welche zu dem neuen Gesuch geführt»
habe. Er verweist dabei auf einen im Februar 2014 erlittenen Arbeitsunfall, bei
dem er von einer Leiter gestürzt ist. Nachdem er drei Jahre später, am 6. April
2017, aufgrund starker Beschwerden seine Arbeit habe niederlegen müssen, seien
der behandelnde Arzt, Dr. C____, wie auch die operierende Ärztin, Dr. med. D____
von einem Rückfall ausgegangen. Die SUVA habe ihre Leistungspflicht aber mangels
genügendem Nachweis der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens rechtskräftig
abgelehnt. Über das in Folge gestellte IV-Gesuch sei bis dato noch nicht
entschieden worden, der Rekurrent habe aber Anspruch auf berufliche
Integration. Seit Mitte Mai 2020 sei er bei Dr. med. E____ als neuem Hausarzt
in Behandlung. Gemäss dessen Bericht vom 12. Juni 2020 müsse aufgrund der verschiedenen
Diagnosen, Nebendiagnosen und der gegenwärtigen Medikationen des Patienten
unbedingt weiterhin ein multimodaler interdisziplinärer Therapieansatz
gewährleistet sein (Rekursbegründung, Ziff. 4, 5, 6 und 11).
4.2
Mit
Bezug auf die gesundheitliche Situation des Rekurrenten erwog die Vorinstanz
mit dem Migrationsamt, dass es sich bei seinen Schulterbeschwerden um eine
vorübergehende Problematik handle, welche mit adäquater Physiotherapie in
absehbarer Zeit unter Kontrolle gebracht werden könne. Wie sich aus den Akten
ergäbe, sei der Rekurrent seit geraumer Zeit nur noch auf
Kontrolluntersuchungen bzw. Physiotherapie angewiesen. Es sei ihm zuzumuten,
sich um die Fortsetzung dieser Physiotherapie in seiner Heimat zu bemühen. Der
Rekurrent habe denn auch weder mit einem Arztbericht belegt noch anderweitig
substantiiert, inwiefern die für ihn notwendige Physiotherapie nicht auch im
Kosovo absolvierbar sein sollte. Aus den Berichten des Staatssekretariats für
Migration (SEM) ergebe sich zudem, dass die Regionalspitäler im Kosovo unter
anderem im orthopädischen Bereich ambulante Behandlungen (Untersuchungen,
Check-Ups, Physiotherapie etc.) und die Universitätsklinik Pristina Kontrollen
und Physiotherapie-Behandlungen auf der orthopädischen Abteilung durchführen
könnten. Während die SUVA ihre Leistungspflicht abgelehnt habe, sei die
IV-Stelle Basel-Stadt nach ihrem Erstgespräch 2017 zunächst davon ausgegangen,
dass die Schulterprobleme nicht von dauerhafter Natur sein würden und der
Rekurrent nach seiner Genesung wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte.
Selbst bei einer allfälligen Invalidität könne sich der Rekurrent als
Drittstaatsangehöriger aber nicht auf ein Verbleiberecht berufen, zumal ihm
auch in seiner Heimat, dem Kosovo, eine allfällige Rente ausgerichtet werden
würde. Soweit er sich in seinem Gesuch vom 1. Februar 2018 auf eine neue
Operation bezogen habe, handle es sich um eine Hodenoperation, deren Behandlung
abgeschlossen sei. Den Akten könne nicht entnommen werden, inwiefern der
Rekurrent auf weiterführende urologische bzw. neurologische Behandlungen
angewiesen sein sollte, liege doch kein entsprechender diesbezüglicher
ärztlicher Behandlungsplan bzw. -bericht vor. Es sei nicht ersichtlich,
inwiefern die gesundheitlichen Beschwerden des reisefähigen Rekurrenten nicht
auch in seinem Heimatland weiterbehandelt werden könnten. Eine persönliche
Notlage des Rekurrenten in gesundheitlicher Hinsicht sei vorliegend jedenfalls
nicht auszumachen (angefochtener Entscheid, E. 11).
4.3
Mit
diesen Erwägungen setzt sich der Rekurrent in seiner Rekursbegründung nicht
substantiiert auseinander. Auch den eingereichten ärztlichen Unterlagen kann nichts
entnommen werden, was geeignet wäre, die Erwägungen der Vorinstanz zu
entkräften. So reicht der Rekurrent zwar ein von Dr. med. D____ am 12. Juni 2020
gezeichnetes Arbeitsunfähigkeitszeugnis ein, das ihm eine unfallbedingte
vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2020 attestiert
(act. 6/3). Mit Verordnung vom gleichen Tag hat sie dem Rekurrenten eine
physiotherapeutische Langzeitbehandlung mit dem Ziel der Entzündungshemmung und
der Muskellockerung verschrieben (act. 6/4). Dr. med. E____ berichtet mit
Schreiben vom 12. Juni 2020 über «eine protrahiert verlaufende Schmerzsituation
der rechten Schulter» nach einem initialen Trauma 2014 und einer
Schulteroperation 2017, welche sich laut Angaben des Rekurrenten trotz
multimodaler Therapie bisher nicht anhaltend habe verbessern lassen. Es bestünden
immer wieder Durchbruchschmerzepisoden, welche mit Steroidinfiltrationen
behandelt würden. Die Schulter sei schmerzbedingt funktionell nicht einsetzbar.
Der bestehende Dauerschmerz sei zuletzt mit Methadon behandelt worden. Weiter
bestünden eine arterielle Hypertonie sowie eine Dyslipidämie, welche aktuell
eingestellt würden. Der Rekurrent weise zudem, allenfalls reaktiv auf die
langzeitige Schmerzsituation, eine depressive Verstimmung auf. Es folgt eine
Auflistung der Diagnosen sowie der aktuellen Medikation. In seiner Replik bezieht
sich der Rekurrent auf Berichte und Atteste von Dr. med. D____ vom 15. Juni
2020.
und 14. August 2020. Der erstgenannte Bericht bezieht sich auf ihre Verordnungen
vom 12. Juni 2020. Darin wird über eine unterbrochene Physiotherapie während
dem Lockdown aufgrund der Covid-19-Pandemie und eine Kortison-Infiltration
berichtet, aufgrund derer sich der ventrale Schulterschmerz nun bei
verbleibendem Schmerz im Bereich der Schulterblattmuskulatur deutlich
verbessert habe. Mittlerweile könne die Schmerzursache aber nicht mehr in der
Schulter verortet werden. Vielmehr sei auf eine Störung der Schmerzverarbeitung
zu schliessen, weshalb sie dem Patienten praktisch nicht mehr helfen könne. Die
Therapie scheine sich auf eine symptomatische Schmerzbehandlung zu reduzieren.
Mit dem ärztlichen Zeugnis vom 14. August 2020 wurde ihm von Dr. med. D____ im
angestammten Beruf weiterhin keine Arbeitsfähigkeit mehr attestiert, während aber
eine an seine Schulterpathologie angepasste Tätigkeit mit einem Pensum von 50%
denkbar sei.
Aus diesen
Unterlagen ist nicht ersichtlich, weshalb die weiterhin notwendige
Schmerzbehandlung des Rekurrenten nicht auch in seiner Heimat vorgenommen
werden könnte. Mit den entsprechenden, aktenbezogenen Erwägungen der
Vorinstanzen setzt sich der Rekurrent nicht auseinander (vgl. auch E. 1.3). Er
unterlässt es sogar, in der Replik auf den entsprechenden Vorhalt der
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung einzugehen. Er vermag daher nicht zu
belegen, weshalb bei ihm aus medizinischen Gründen ein Härtefall bestehen
sollte, welcher einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz notwendig machen
würde. Keine Stütze in den Akten findet sodann die Behauptung des Rekurrenten, er
habe Anspruch auf berufliche Massnahmen der IV. Wie der vom Rekurrenten
eingereichten Empfangsbestätigung vom 8. Juni 2020 nämlich entnommen werden
kann, steht ein entsprechender Entscheid derzeit gerade noch aus (act. 6/5). Ausserdem
hat der Rekurrent nachgewiesen, dass ihm die IV mit Vorbescheid vom 21. April
2020.
in Aussicht gestellt habe, ihm nur für die Dauer vom 1. Juni bis zum 31.
Dezember 2018 eine halbe Rente zuzusprechen, während ihm ab 2019 kein Rentenanspruch
mehr zustehe (act. 4/2).
4.4
Der
Rekurrent legt auch nicht dar, wieso insgesamt unter Berücksichtigung seiner bereits
im rechtskräftig entschiedenen Verfahren bezüglich der Nichtverlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung beurteilten Situation (vgl. VGE VD.2016.152 vom 17.
Januar 2017 E. 3.3) ein Härtefall vorliegen sollte.
5.
5.1
Schliesslich
macht der Rekurrent unter Verweis auf BGE 144 I 266 geltend, nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren könne regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden seien, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe
bedürfe. Sein Anspruch auf Schutz seines Privatlebens im Sinne von Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV sei höher zu
gewichten als das «öffentliche Interesse» an einer restriktiven
Einwanderungspolitik. Soweit die Vorinstanz seine Einwände mit dem Verweis
abtue, dass er keinen ordentlichen Aufenthaltstitel mehr gehabt habe und nur
noch geduldet worden sei, sei dies unbehelflich und unzutreffend (Rekursbegründung,
S. 7).
5.2
Nachdem
es das Bundesgericht in seiner früheren Rechtsprechung abgelehnt hatte, allein
aus einer bestimmten Aufenthaltsdauer einen Bewilligungsanspruch abzuleiten,
und hierfür vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration
hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw.
entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw.
ausserhäuslichen Bereich verlangt hatte (BGE 144 I 266 E. 3.4 S. 273; BGer
2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 1.2.2, mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1
S. 286 sowie 126 II 425 E. 4c/aa S. 432; VGE VD.2018.23 vom 26. Mai 2018 E.
3.3.4), erwog es im Zusammenhang mit dem – ausserhalb des kombinierten
Schutzbereichs von Privat- und Familienleben gewährleisteten – Recht auf Privatleben
nunmehr, es könne nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn
Jahren regelmässig von so engen sozialen Beziehungen zur Schweiz ausgegangen
werden, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfe.
Allerdings könne es sich im Einzelfall anders verhalten und die Integration zu
wünschen übrig lassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 277–279, mit Hinweisen).
5.3
Mit
seinem Urteil vom 17. Januar 2017 erwog das Verwaltungsgericht im Verfahren
bezüglich der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung
des Rekurrenten, dass dieser sich erst seit gut sieben Jahren in der Schweiz
aufhalte und er sich deshalb unter Bezugnahme auf den Schutz des Privatlebens nicht
auf reduzierte Anforderungen für die Annahme eines Härtefalls berufen könne (VGE
VD.2016.152 vom 17. Januar 2017 E.3.2.3). In der Folge war der Rekurrent
aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids verpflichtet, die Schweiz zu
verlassen. Aus dem Umstand, dass ihm diese Frist trotz seines ansonsten
erfolglosen Gesuchs um Erteilung einer Härtefallbewilligung wiederholt
erstreckt und ihm der prozedurale Aufenthalt weiterhin bewilligt worden ist, kann
der Rekurrent unter Bezugnahme auf den Schutz seines Privatlebens nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Mit dem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid stand
fest, dass der Rekurrent die Schweiz wird verlassen müssen, sodass aus der blossen
weiteren Duldung seines Aufenthalts keine dahingehenden Rechte resultieren.
6.
6.1
Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt
der Rekurrent dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1'200.– (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG und § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
6.2
Der
Rekurrent beantragt mit seinem Rekurs die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege hat ein bedürftiger Rekurrent dann, wenn sein
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechtsbegehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397,
138.
III 217 E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616). Eine Partei soll einen
Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135, 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E. 5).
Vorliegend
beschränkt sich der Rekurrent im Wesentlichen darauf, seine im vorinstanzlichen
Verfahren erhobenen Rügen zu erneuern und neue ärztliche Unterlagen
einzureichen, ohne sich substantiell mit dem angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen. Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist der Rekurs
als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Leandra Rubin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.