VD.2020.97
Wahl- und Stimmrechtsbeschwerde Rechtsverzögerungsbeschwerde
25. Juni 2020Deutsch19 min
16. Oktober 2019 beschloss der Regierungsrat, den Bestand des Appellationsgerichts
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
VD.2020.97
URTEIL
vom 25. Juni 2020
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
c/o [...]
gegen
Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt Beschwerdegegner
Marktplatz 9, 4001 Basel
vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement
Zentraler Rechtsdienst, Spiegelgasse
6, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss des Regierungsrats vom
20. März 2020
betreffend Verschiebung der für
den 17. Mai 2020 angeordneten Wahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des
Appellationsgerichts sowie der Ersatzwahl einer Präsidentin bzw. eines
Präsidenten des Appellationsgerichts (Wahlbeschwerde; Rechtsverzögerungsbeschwerde)
Sachverhalt
Sachverhalt
Am
16. Oktober 2019 beschloss der Regierungsrat, den Bestand des Appellationsgerichts
um eine Präsidentin oder einen Präsidenten mit einem Pensum von
100 Stellenprozenten zu erhöhen. Die revidierte Bestimmung über den
Bestand des Appellationsgerichts (§ 87 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]) trat am 23. Dezember
2019 in Kraft. Der Gerichtsrat hatte beantragt, dass die Erhöhung des Bestands
des Appellationsgerichts so rasch wie möglich, spätestens per 1. Juli 2020,
vollzogen wird (Ratschlag zu einer Änderung des § 87 des Gesetzes betreffend
die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] Nr. 19.5320.01 vom 24. Juni 2019 S. 3). Der
Grosse Rat berücksichtigte die Schaffung der neuen Präsidiumsstelle mit
Beschluss vom 18. Dezember 2019 im Budget des Appellationsgerichts für das Jahr
2020 mit den Mehrkosten beim Amtsantritt des neuen Präsidiumsmitglieds per
1. Juli 2020 (Ratschlag betreffend Zuwahl gemäss § 29 GOG im Sinne der
vorübergehenden Verlängerung der Amtstätigkeit einer Präsidentin und der
temporären Erhöhung der Pensen von drei Präsidiumsmitgliedern am
Appellationsgericht aufgrund der COVID-19-bedingten Verzögerung des
Stellenantritts zweier neuer Präsidiumsmitglieder Nr. 20.5117.01 vom 31.
März 2020 S. 3).
Mit
Eingabe vom 22. Oktober 2019 beantragte eine Präsidentin des
Appellationsgerichts mit einem Pensum von 60 Stellenprozenten beim Grossen Rat
altersbedingt die vorzeitige Entlassung aus dem Amt per 31. August 2020. Mit
Beschluss vom 13. November 2019 nahm der Grosse Rat von diesem Rücktritt
Kenntnis und überwies das Geschäft an den Regierungsrat zur Ansetzung der
Volkswahl.
Mit
Beschluss vom 26. November 2019 setzte der Regierungsrat die Wahl einer
Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts (100 %) und die
Ersatzwahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts
(60 %) auf Sonntag, 17. Mai 2020, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
auf die Vortage an und stellte fest, dass ein allfälliger zweiter Wahlgang am
Sonntag, 14. Juni 2020, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den
Vortagen stattfinde. Gemäss dem am 7. Dezember 2019 im Kantonsblatt
publizierten Beschluss vom 26. November 2019 waren die Wahlvorschläge für
den ersten Wahlgang bis spätestens 23. März 2020 und die Wahlvorschläge für den
allfälligen zweiten Wahlgang bis spätestens 20. Mai 2020 einzureichen.
Mit
Beschluss vom 20. März 2020 entschied der Regierungsrat, dass die für den
17. Mai 2020 angeordnete Wahl und die für denselben Termin angeordnete Ersatzwahl
nicht durchgeführt werden, dass die Wahlen zu gegebenem Zeitpunkt und nach
Massgabe der gesetzlichen Vorschriften neu angeordnet werden und dass die Frist
zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen über den 23. März 2020
hinaus bis zu einem noch bekannt zu gebenden Datum weiterlaufe.
Mit
Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Mai 2020 (Postaufgabe 7. Mai 2020) an den
Regierungsrat beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), die Wahlen seien
unverzüglich anzusetzen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 liess das Justiz- und
Sicherheitsdepartment (nachfolgend JSD) die Beschwerde zuständigkeitshalber dem
Appellationsgericht zur Behandlung zukommen. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni
2020 beantragte der Regierungsrat, vertreten durch das JSD, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Mit
Beschluss vom 9. Juni 2020 setzte der Regierungsrat die Wahl einer Präsidentin
bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts (100 %) und die Ersatzwahl
einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts (60 %) auf
Sonntag, 27. September 2020, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
auf die Vortage an und stellte fest, dass ein allfälliger zweiter Wahlgang am
Sonntag, 29. November 2020, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den
Vortagen stattfinde. Der Beschluss wurde am 13. Juni 2020 im Kantonsblatt
publiziert. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer dem
Appellationsgericht ein Schreiben der Staatskanzlei vom 9. Juni 2020 ein, mit
dem er informiert wurde, dass der Regierungsrat die Wahlen auf den 27.
September 2020 und einen allfälligen zweiten Wahlgang auf den 25. Oktober 2020
angesetzt habe. Der Beschwerdeführer erklärte, damit seien die Rechtsbegehren
seiner Beschwerde erfüllt, und machte geltend, die Beschwerde sei gutzuheissen
bzw. obsolet.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss § 81 Abs. 1 lit. b des Gesetzes
über Wahlen und Abstimmungen (WG, SG 132.100) kann beim Regierungsrat wegen
Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen
Wahlbeschwerde erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen
ein Unterlassen des Regierungsrats. Da der Regierungsrat nicht gleichzeitig
Vorinstanz und Beschwerdeinstanz sein kann, ist eine Wahlbeschwerde an den
Regierungsrat damit ausgeschlossen. Das JSD hat die Beschwerde deshalb zu Recht
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.
1.2
1.2.1
Wegen Verletzung der Volksrechte kann
gemäss § 30k Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) beim Verfassungsgericht Beschwerde
erhoben werden. Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung des Stimmrechts
(lit. a) und die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (lit. b).
Angefochten werden können gemäss § 30k Abs. 2 VRPG namentlich Verfügungen und
Entscheide des Regierungsrats über Wahlen und Abstimmungen (lit. b) sowie
andere Handlungen und Unterlassungen des Grossen Rates und des Regierungsrates,
sofern ein Anfechtungsobjekt gemäss § 30k Abs. 2 lit. a-c VRPG fehlt (lit. d).
1.2.2
Der Beschwerdeführer bezeichnet seine
Beschwerde ausdrücklich als Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er rügt eine
Verzögerung der Festsetzung des neuen Termins für die Wahl einer Präsidentin
oder eines Präsidenten des Appellationsgerichts und die Ersatzwahl einer
Präsidentin oder eines Präsidenten des Appellationsgerichts durch den
Regierungsrat und beantragt die unverzügliche Ansetzung der Wahlen. Die
behauptete Rechtsverzögerung ist ein zulässiges Beschwerdeobjekt der Beschwerde
wegen Verletzung der Volksrechte.
1.2.3
Gemäss der Begründung der Beschwerde
bilden zwar nicht nur die behauptete Rechtsverzögerung, sondern auch der
Beschluss des Regierungsrats vom 20. März 2020, die für den 17. Mai 2020
angeordneten Wahlen nicht durchzuführen, Gegenstand der vorliegenden
Beschwerde. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die Wahlen hätten am 17.
Mai 2020 stattfinden können. Da er weder mit seinen Anträgen noch in der
Begründung die Aufhebung des Beschlusses vom 20. März 2020 verlangt, ist
aber davon auszugehen, dass sich seine Beschwerde in der Sache nicht gegen den
Beschluss des Regierungsrats vom 20. März 2020 richtet. Diese Annahme wird
durch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2020 bestätigt. Darin
erklärt der Beschwerdeführer, mit der Ansetzung der Wahlen auf den 27. September
2020.
seien die Rechtsbegehren seiner Beschwerde erfüllt und sei seine
Beschwerde gutzuheissen bzw. obsolet. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde
ohnehin nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 20. März
2020.
richtete. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Entdeckung des
Beschwerdegrunds, nach der Zustellung der Verfügung oder des Entscheids oder
nach der Veröffentlichung im Kantonsblatt schriftlich beim Verfassungsgericht
anzumelden (§ 30n Abs. 1 VRPG). Der Beschluss des Regierungsrats vom 20. März
2020.
wurde am 22. April 2020 im Kantonsblatt publiziert. Unter
Berücksichtigung des Umstands, dass der 2. Mai 2020 ein Sonntag war, endete die
Frist für die Anmeldung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. März 2020
damit spätestens am 4. Mai 2020. Die vorliegende Beschwerde wurde am 7. Mai
2020.
der Schweizerischen Post übergeben.
1.3
Zur Beschwerde wegen Verletzung der
Volksrechte ist jede stimmberechtigte Person befugt (§ 30m Abs. 1 VRPG) und
damit auch der Beschwerdeführer.
2.
2.1
Indem der Regierungsrat am 9. Juni
2020.
die Wahlen auf den 27. September 2020 angesetzt hat, hat er den mit der
Rechtsverzögerungsbeschwerde verlangten Beschluss getroffen. Wenn der angeblich
verzögerte Akt während der Rechtshängigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde
erlassen wird, ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich infolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Müller/Bieri,
in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar,
2.
Auflage, Zürich 2019, Art. 46a N 25; Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 39 f. FN 297). Ein Grund, weshalb ausnahmsweise weiterhin ein
aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der
Rechtsverzögerungsbeschwerde bestehen könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich
und wird nicht geltend gemacht. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb infolge
Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
2.2
Für die Abschreibung des Verfahrens
infolge Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids ist gemäss § 45 Abs. 1 GOG der Verfahrensleiter zuständig.
3.
3.1
Bei der Abschreibung des Verfahrens
infolge Gegenstandslosigkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde richtet sich
der Kostenentscheid nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind
die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss
summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 25 FN
74; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 310). Im
Folgenden ist deshalb summarisch zu prüfen, ob der Regierungsrat gegen gesetzliche
Bestimmungen verstossen oder eine Rechtsverzögerung begangen hat, indem er den
neuen Wahltermin bis am 8. Juni 2020 noch nicht festgesetzt hat.
3.2
3.2.1
Der Wahltermin wird vom Regierungsrat
festgesetzt (§ 16 WG). Scheidet ein Gerichtsmitglied vor Ablauf seiner
Amtsdauer aus, so findet eine Ersatzwahl für den Rest seiner Amtsdauer statt (§ 30 Abs. 1 GOG). Ersatzwahlen für Präsidentinnen oder Präsidenten haben gemäss § 30 Abs. 2 GOG „ohne Verzug“ zu erfolgen. Diese Bestimmung entspricht § 28
Abs. 2 des Entwurfs des Regierungsrats. Dazu ist im Ratschlag bloss
festgehalten worden, dass die Ersatzwahlen bei Volkswahlen (Gerichtspräsidien)
„ohne Verzug“ zu erfolgen haben (Ratschlag zu einer Totalrevision des Gesetzes
betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des
Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]
Nr. 14.0147.01 vom 27. Mai 2014 S. 35). Verzug im vorliegend interessierenden
Sinn bedeutet gemäss Duden Verzögerung. Damit ist bei summarischer Prüfung
davon auszugehen, dass § 30 Abs. 2 GOG inhaltlich dem
Rechtsverzögerungsverbot (vgl. dazu unten E. 3.2.2) entspricht.
3.2.2
Gemäss Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede
Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf
Beurteilung innert angemessener Frist. Diese Verfahrensgarantie wird auch als
Rechtsverzögerungsverbot bezeichnet (Müller/Schefer,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 821 und 836). Sie gilt in
allen Rechtsanwendungsverfahren und damit in allen Verfahren, die in einen
individuell-konkreten Hoheitsakt münden (Kiener/Kälin/Wyttenbach,
Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 40 N 16 und 19; vgl. Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art.
29.
BV N 12). Es erscheint fraglich, ob die Festsetzung des Wahltermins als
individuell-konkreter Hoheitsakt qualifiziert werden kann (vgl. VGE vom 12. Mai
1993.
E. II.3.b; Wullschleger/Schröder,
a.a.O., S. 279 f.). Die Frage kann offen bleiben, weil sich im vorliegenden
Fall bei summarischer Prüfung mit dem Rechtsverzögerungsverbot inhaltlich
übereinstimmende Anforderungen aus § 30 Abs. 2 GOG ergeben (vgl. oben E.
3.2.1).
3.2.3
Entscheidend für die Beurteilung, ob
eine Verlängerung des Verfahrens eine Rechtsverzögerung darstellt, ist, ob sie
sich objektiv rechtfertigen lässt (vgl. BGer 1C_211/2009 vom 14. September 2009
E. 2.2; Waldmann, a.a.O., Art. 29
BV N 27). Das Rechtsverzögerungsverbot schützt den Rechtsuchenden nicht vor
Hindernissen gegen einen beförderlichen Verfahrensfortgang, die von der
zuständigen Behörde nicht zu vertreten sind (Müller/Schefer,
a.a.O., S. 841). Folglich hat das Zuwarten des Regierungsrats mit dem Entscheid
über die Festsetzung des Wahltermins bei summarischer Prüfung gegen die
diesbezüglich inhaltlich mit dem Rechtsverzögerungsverbot übereinstimmende
Bestimmung von § 30 Abs. 2 GOG verstossen, soweit es sich nicht objektiv
rechtfertigen lässt. Der Regierungsrat erklärte in seiner Vernehmlassung vom 5.
Juni 2020, nach der Absage des ursprünglichen Wahltermins habe er zunächst die
weitere Entwicklung der Ausbreitung des COVID-19 und deren Auswirkungen auf die
Ausübung der politischen Rechte abgewartet.
3.3
3.3.1
Seit dem 16. März 2020 herrschte in der
Schweiz aufgrund der COVID-19-Epidemie eine ausserordentliche Lage im Sinn von
Art. 7 des Epidemiegesetzes (EpG, SR 818.101) (vgl. Medienmitteilung des
Bundesrats vom 17. März 2020). Seit dem 17. März 2020 war es in der
Schweiz gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2 über Massnahmen zur
Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) in
der Fassung vom 16. März 2020 verboten, öffentliche oder private
Veranstaltungen durchzuführen und waren gemäss Art. 6 Abs. 2
COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 16. März 2020 öffentlich zugängliche
Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2
galt nicht für die in Art. 6 Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 genannten
Einrichtungen und Veranstaltungen, insbesondere nicht für Poststellen und Postagenturen
(lit. d) und die öffentliche Verwaltung (lit. j). Diese Einrichtungen und
Veranstaltungen mussten die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit
betreffend Hygiene und soziale Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden
Personen war entsprechend zu limitieren und Menschenansammlungen waren zu
vermeiden (Art. 6 Abs. 4 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 16. März
2020). Wahlen mit der Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe an der Urne in
Wahllokalen dürften bei summarischer Prüfung als öffentliche Veranstaltungen zu
qualifizieren sein. Dass sie als öffentliche Verwaltung, die vom Verbot nach
Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 ausgenommen war, qualifiziert werden können,
erscheint bei summarischer Prüfung zweifelhaft. Gemäss Art. 7 COVID-19-Verordnung
2.
in der Fassung vom 16. März 2020 konnte die zuständige kantonale Behörde
Ausnahmen vom Verbot nach Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 bewilligen, wenn
überwiegende Interessen dies geboten und ein Schutzkonzept vorgelegt wurde. Ob
eine solche Ausnahmebewilligung im vorliegenden Fall zulässig gewesen wäre,
kann und muss im Rahmen der summarischen Prüfung offen bleiben.
3.3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, ein
schriftlicher Wahlgang sei auch während der COVID-19-Epidemie unproblematisch.
Da bisher rund 90 % der Stimmen auf postalischem Weg abgegeben worden seien,
sei bei einer rein schriftlichen Volkswahl nicht von einer Verfälschung der
Wahlergebnisse auszugehen. Gemäss § 6 Abs. 1 WG erfolgt die Stimmabgabe
persönlich an der Urne, brieflich oder elektronisch. Auf elektronischem Weg
kann die Stimmabgabe nur ausgeübt werden, wenn die technischen und
organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Durchführung erfüllt
sind (§ 8a Abs. 1 WG). Zudem kann der Regierungsrat die Ausübung der elektronischen
Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen (§ 8a Abs. 2 WG). Damit
besteht gemäss dem WG zwingend die Möglichkeit der persönlichen und der
brieflichen Stimmabgabe. Die Durchführung von Wahlen mit ausschliesslich
brieflicher Stimmabgabe wäre deshalb bei summarischer Prüfung grundsätzlich
gesetzeswidrig. Allerdings erscheint es denkbar, dass der Regierungsrat
gestützt auf § 109 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG
111.100) durch Notrecht Wahlen mit ausschliesslich brieflicher Stimmabgabe
anordnen könnte. Die Frage, ob dies im vorliegenden Fall zulässig gewesen wäre,
kann und muss im Rahmen der summarischen Beurteilung nicht beantwortet werden.
3.3.3
Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht
verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch
darauf, dass kein Wahl- und Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den
freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck
bringt (Kiener/Kälin/Wyttenbach,
Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 27 N 12; vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2 S.
82, 131 I 442 E. 3.1 S. 447). Sie garantiert, dass jeder Stimmberechtigte
seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess
der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck
bringen kann (Kiener/Kälin/Wyttenbach,
a.a.O., § 27 N 29; vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2 S. 82 f.). Dazu gehört auch die
Ermöglichung eines eigentlichen Wahl- oder Abstimmungskampfs (vgl.
Medienmitteilung des Bundesrats vom 18. März 2020 betreffend Wahlkampf). Der
Schutz der freien Willensbildung durch Art. 34 Abs. 2 BV ist ein Bekenntnis zum
politischen Diskurs und schliesst faire und offene politische
Meinungsbildungsprozesse ein (Steinmann,
in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 34 BV N 19). Damit
ihnen genügend Zeit zur Willensbildung bleibt, haben die Stimmberechtigten
Anspruch darauf, über den Termin der Wahl oder Abstimmung rechtzeitig
informiert zu werden sowie die Wahl- und Abstimmungsunterlagen rechtzeitig zu
erhalten (Kiener/Kälin/Wyttenbach,
a.a.O., § 27 N 34).
Zusätzlich
zum bereits vorstehend erwähnten Verbot öffentlicher und privater
Veranstaltungen (vgl. oben E. 3.3.1) waren in der Schweiz seit dem 21. März
2020.
Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum
verboten (Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 20. März
2020). Durch die Verbote von öffentlichen und privaten Veranstaltungen sowie
Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum wurden die
Möglichkeiten zur Bildung des Willens der Stimmberechtigten eingeschränkt.
Insbesondere hätten keine Informations- und Publikumsveranstaltungen
stattfinden können und wäre der Wahlkampf im öffentlichen Raum erschwert
gewesen.
3.3.4
Aus den vorstehend erwähnten Gründen
(vgl. oben E. 3.3.1-3.3.3) lässt es sich bei summarischer Prüfung objektiv
rechtfertigen, dass der Regierungsrat die Wahlen während der Geltungsdauer des
Verbots öffentlicher und privater Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung
2.
und des Verbots von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen gemäss
Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 nicht durchgeführt hat. Wegen der
Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus auf die politischen
Rechte beschloss der Bundesrat am 18. März 2020, auf die Durchführung der
angeordneten eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 zu
verzichten (Medienmitteilung des Bundesrats vom 18. März 2020). Auch wenn dem
Prozess der Meinungsbildung im Hinblick auf Abstimmungen ein grösseres Gewicht
beizumessen ist als im Hinblick auf Wahlen in die Gerichte, bestätigt der
Beschluss des Bundesrats, dass der Verzicht auf die Durchführung der Wahlen
während der Geltungsdauer der Verbote objektiv gerechtfertigt gewesen ist.
3.4
Das Verbot öffentlicher und privater
Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 und das Verbot von
Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen gemäss Art. 7c Abs. 1
COVID-19-Verordnung 2 galten ursprünglich bis zum 19. April 2020 (Art. 12 Abs.
6.
COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 16. März 2020; Art. 12 Abs. 3
COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 18. März 2020). Nach einem
exponentiellen Anstieg der laborbestätigten COVID-19-Fälle in der Schweiz und
im Fürstentum Liechtenstein wurde der bisherige Höchstwert am 23. März
2020.
mit 1‘463 neuen Fällen erreicht. Der tägliche Durchschnitt während der
Woche 13 lag bei 1‘052 neuen laborbestätigten Fällen pro Tag. In den Wochen 14
und 15 betrug die durchschnittliche Anzahl täglich neu gemeldeter Fälle 862 und
514.
(Bundesamt für Gesundheit BAG, Epidemiologische Zwischenbilanz zum neuen
Coronavirus in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, Bern 27. April
2020, S. 2). Trotz dieser Abnahme musste angesichts der nach wie vor
grossen Zahl neuer Fälle mit einer Verlängerung der Verbote gerechnet werden.
Dementsprechend wurden die Verbote am 8. April 2020 bis zum 26. April 2020
(Art. 12 Abs. 7 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 8. April 2020),
am 16. April 2020 bis zum 10. Mai 2020 (Art. 12 Abs. 8 COVID-19-Verordnung 2 in
der Fassung vom 16. April 2020) und am 29. April 2020 bis zum 8. Juni 2020
verlängert (Art. 12 Abs. 9 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom
29.
April 2020). Am 8. Mai 2020 wurde die Geltungsdauer bis zum 7. Juni
2020.
beschränkt (Art. 12 Abs. 9 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom
8.
Mai 2020). Am 16. April 2020 erklärte der Bundesrat, dass das
Versammlungsverbot ab dem 8. Juni 2020 gelockert werden solle und dass er
die Details zu dieser Etappe der Lockerung am 27. Mai 2020 beschliessen
werde (Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. April 2020). Am 29. April 2020
erklärte der Bundesrat, er werde am 27. Mai 2020 entscheiden, ab wann
kleinere Veranstaltungen mit weniger als 1‘000 Personen wieder möglich sein
werden (Medienmitteilung des Bundesrats vom 29. April 2020). Damit war noch
nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar, wann die Verbote gelockert oder
aufgehoben werden. Bis zum 27. Mai 2020 ist es deshalb bei summarischer Prüfung
objektiv gerechtfertigt, dass der Regierungsrat mit dem Entscheid über die
Festsetzung des Wahltermins zugewartet hat.
3.5
Am 27. Mai 2020 teilte der Bundesrat
mit, dass er aufgrund der positiven epidemiologischen Entwicklung beschlossen
habe, die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronvavirus ab dem 6. Juni 2020
weitgehend zu lockern und die ausserordentliche Lage per 19. Juni 2020 zu
beenden. Ab diesem Datum herrscht in der Schweiz eine besondere Lage im Sinn
von Art. 6 EpG (Medienmitteilung des Bundesrats vom 27. Mai 2020). Gemäss
der COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020 sind seit dem 6. Juni
2020.
öffentliche und private Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen mit
gewissen Auflagen wieder erlaubt (vgl. Art. 6 Abs. 1-4 COVID-19-Verordnung 2 in
der Fassung vom 27. Mai 2020). Dies gilt insbesondere auch für politische und
zivilgesellschaftliche Kundgebungen mit höchstens 300 Teilnehmenden (vgl.
Art. 6b COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020). Zudem sind
seit dem 30. Mai 2020 Ansammlungen von bis zu 30 Personen im öffentlichen Raum
unter gewissen Auflagen wieder erlaubt (vgl. Art. 7c Abs. 2 COVID-19-Verordnung
2.
in der Fassung vom 27. Mai 2020). Bei summarischer Prüfung ist davon
auszugehen, dass sich bei den einzelnen Wahllokahlen gleichzeitig jeweils
weniger als 300 Personen aufhalten. Jedenfalls könnte für eine entsprechende
Beschränkung gesorgt werden. Damit ist bei summarischer Prüfung davon
auszugehen, dass ab dem 6. Juni 2020 Wahlen mit der Möglichkeit der
persönlichen Stimmabgabe an der Urne in Wahllokalen wieder ohne wesentliche
Einschränkungen durchgeführt werden können und die Möglichkeiten zur Bildung
des Willens der Stimmberechtigten nicht mehr wesentlich eingeschränkt sind.
Damit ist seit dem 27. Mai 2020 mit hinreichender Sicherheit absehbar, ab wann
die Wahlen ohne wesentliche Einschränkungen durchgeführt werden können. Die
Festsetzung des Wahltermins ist keine komplexe Angelegenheit. Unter diesen
Umständen konnte vom Regierungsrat bei summarischer Prüfung erwartet werden,
dass er innert weniger Wochen seit dem 27. Mai 2020 über die Festsetzung des
Wahltermins entscheidet. Dies hat er getan, indem er mit Beschluss vom 9. Juni
2020.
die Wahlen auf den 27. September 2020 angesetzt hat.
3.6
Aus den vorstehenden Gründen hat der
Regierungsrat weder gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen noch eine
Rechtsverzögerung begangen, indem er den neuen Wahltermin bis am 8. Juni 2020
noch nicht festgesetzt hat. Folglich wäre die Beschwerde bei summarischer
Prüfung abzuweisen gewesen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre.
Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Abschreibungsgebühr wird in Anwendung von §
23.
Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf
CHF 300.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird
infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit
einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.