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Entscheid

VD.2020.97

Wahl- und Stimmrechtsbeschwerde Rechtsverzögerungsbeschwerde

25. Juni 2020Deutsch19 min

16. Oktober 2019 beschloss der Regierungsrat, den Bestand des Appellationsgerichts

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelgericht

VD.2020.97

URTEIL

vom 25. Juni 2020

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o [...]

gegen

Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt Beschwerdegegner

Marktplatz 9, 4001 Basel

vertreten durch das Justiz- und Sicherheitsdepartement

Zentraler Rechtsdienst, Spiegelgasse

6, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss des Regierungsrats vom

20. März 2020

betreffend Verschiebung der für

den 17. Mai 2020 angeordneten Wahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des

Appellationsgerichts sowie der Ersatzwahl einer Präsidentin bzw. eines

Präsidenten des Appellationsgerichts (Wahlbeschwerde; Rechtsverzögerungsbeschwerde)

Sachverhalt

Sachverhalt

Am

16. Oktober 2019 beschloss der Regierungsrat, den Bestand des Appellationsgerichts

um eine Präsidentin oder einen Präsidenten mit einem Pensum von

100 Stellenprozenten zu erhöhen. Die revidierte Bestimmung über den

Bestand des Appellationsgerichts (§ 87 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]) trat am 23. Dezember

2019 in Kraft. Der Gerichtsrat hatte beantragt, dass die Erhöhung des Bestands

des Appellationsgerichts so rasch wie möglich, spätestens per 1. Juli 2020,

vollzogen wird (Ratschlag zu einer Änderung des § 87 des Gesetzes betreffend

die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft

[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] Nr. 19.5320.01 vom 24. Juni 2019 S. 3). Der

Grosse Rat berücksichtigte die Schaffung der neuen Präsidiumsstelle mit

Beschluss vom 18. Dezember 2019 im Budget des Appellationsgerichts für das Jahr

2020 mit den Mehrkosten beim Amtsantritt des neuen Präsidiumsmitglieds per

1. Juli 2020 (Ratschlag betreffend Zuwahl gemäss § 29 GOG im Sinne der

vorübergehenden Verlängerung der Amtstätigkeit einer Präsidentin und der

temporären Erhöhung der Pensen von drei Präsidiumsmitgliedern am

Appellationsgericht aufgrund der COVID-19-bedingten Verzögerung des

Stellenantritts zweier neuer Präsidiumsmitglieder Nr. 20.5117.01 vom 31.

März 2020 S. 3).

Mit

Eingabe vom 22. Oktober 2019 beantragte eine Präsidentin des

Appellationsgerichts mit einem Pensum von 60 Stellenprozenten beim Grossen Rat

altersbedingt die vorzeitige Entlassung aus dem Amt per 31. August 2020. Mit

Beschluss vom 13. November 2019 nahm der Grosse Rat von diesem Rücktritt

Kenntnis und überwies das Geschäft an den Regierungsrat zur Ansetzung der

Volkswahl.

Mit

Beschluss vom 26. November 2019 setzte der Regierungsrat die Wahl einer

Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts (100 %) und die

Ersatzwahl einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts

(60 %) auf Sonntag, 17. Mai 2020, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

auf die Vortage an und stellte fest, dass ein allfälliger zweiter Wahlgang am

Sonntag, 14. Juni 2020, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den

Vortagen stattfinde. Gemäss dem am 7. Dezember 2019 im Kantonsblatt

publizierten Beschluss vom 26. November 2019 waren die Wahlvorschläge für

den ersten Wahlgang bis spätestens 23. März 2020 und die Wahlvorschläge für den

allfälligen zweiten Wahlgang bis spätestens 20. Mai 2020 einzureichen.

Mit

Beschluss vom 20. März 2020 entschied der Regierungsrat, dass die für den

17. Mai 2020 angeordnete Wahl und die für denselben Termin angeordnete Ersatzwahl

nicht durchgeführt werden, dass die Wahlen zu gegebenem Zeitpunkt und nach

Massgabe der gesetzlichen Vorschriften neu angeordnet werden und dass die Frist

zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen über den 23. März 2020

hinaus bis zu einem noch bekannt zu gebenden Datum weiterlaufe.

Mit

Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 6. Mai 2020 (Postaufgabe 7. Mai 2020) an den

Regierungsrat beantragte A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), die Wahlen seien

unverzüglich anzusetzen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 liess das Justiz- und

Sicherheitsdepartment (nachfolgend JSD) die Beschwerde zuständigkeitshalber dem

Appellationsgericht zur Behandlung zukommen. Mit Vernehmlassung vom 5. Juni

2020 beantragte der Regierungsrat, vertreten durch das JSD, die Beschwerde sei

abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

Mit

Beschluss vom 9. Juni 2020 setzte der Regierungsrat die Wahl einer Präsidentin

bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts (100 %) und die Ersatzwahl

einer Präsidentin bzw. eines Präsidenten des Appellationsgerichts (60 %) auf

Sonntag, 27. September 2020, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

auf die Vortage an und stellte fest, dass ein allfälliger zweiter Wahlgang am

Sonntag, 29. November 2020, und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen an den

Vortagen stattfinde. Der Beschluss wurde am 13. Juni 2020 im Kantonsblatt

publiziert. Mit Eingabe vom 11. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer dem

Appellationsgericht ein Schreiben der Staatskanzlei vom 9. Juni 2020 ein, mit

dem er informiert wurde, dass der Regierungsrat die Wahlen auf den 27.

September 2020 und einen allfälligen zweiten Wahlgang auf den 25. Oktober 2020

angesetzt habe. Der Beschwerdeführer erklärte, damit seien die Rechtsbegehren

seiner Beschwerde erfüllt, und machte geltend, die Beschwerde sei gutzuheissen

bzw. obsolet.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gemäss § 81 Abs. 1 lit. b des Gesetzes

über Wahlen und Abstimmungen (WG, SG 132.100) kann beim Regierungsrat wegen

Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen

Wahlbeschwerde erhoben werden. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen

ein Unterlassen des Regierungsrats. Da der Regierungsrat nicht gleichzeitig

Vorinstanz und Beschwerdeinstanz sein kann, ist eine Wahlbeschwerde an den

Regierungsrat damit ausgeschlossen. Das JSD hat die Beschwerde deshalb zu Recht

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet.

1.2

1.2.1

Wegen Verletzung der Volksrechte kann

gemäss § 30k Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) beim Verfassungsgericht Beschwerde

erhoben werden. Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung des Stimmrechts

(lit. a) und die mangelhafte Vorbereitung und Durchführung von Wahlen (lit. b).

Angefochten werden können gemäss § 30k Abs. 2 VRPG namentlich Verfügungen und

Entscheide des Regierungsrats über Wahlen und Abstimmungen (lit. b) sowie

andere Handlungen und Unterlassungen des Grossen Rates und des Regierungsrates,

sofern ein Anfechtungsobjekt gemäss § 30k Abs. 2 lit. a-c VRPG fehlt (lit. d).

1.2.2

Der Beschwerdeführer bezeichnet seine

Beschwerde ausdrücklich als Rechtsverzögerungsbeschwerde. Er rügt eine

Verzögerung der Festsetzung des neuen Termins für die Wahl einer Präsidentin

oder eines Präsidenten des Appellationsgerichts und die Ersatzwahl einer

Präsidentin oder eines Präsidenten des Appellationsgerichts durch den

Regierungsrat und beantragt die unverzügliche Ansetzung der Wahlen. Die

behauptete Rechtsverzögerung ist ein zulässiges Beschwerdeobjekt der Beschwerde

wegen Verletzung der Volksrechte.

1.2.3

Gemäss der Begründung der Beschwerde

bilden zwar nicht nur die behauptete Rechtsverzögerung, sondern auch der

Beschluss des Regierungsrats vom 20. März 2020, die für den 17. Mai 2020

angeordneten Wahlen nicht durchzuführen, Gegenstand der vorliegenden

Beschwerde. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die Wahlen hätten am 17.

Mai 2020 stattfinden können. Da er weder mit seinen Anträgen noch in der

Begründung die Aufhebung des Beschlusses vom 20. März 2020 verlangt, ist

aber davon auszugehen, dass sich seine Beschwerde in der Sache nicht gegen den

Beschluss des Regierungsrats vom 20. März 2020 richtet. Diese Annahme wird

durch die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2020 bestätigt. Darin

erklärt der Beschwerdeführer, mit der Ansetzung der Wahlen auf den 27. September

2020.

seien die Rechtsbegehren seiner Beschwerde erfüllt und sei seine

Beschwerde gutzuheissen bzw. obsolet. Im Übrigen wäre auf die Beschwerde

ohnehin nicht einzutreten, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 20. März

2020.

richtete. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach der Entdeckung des

Beschwerdegrunds, nach der Zustellung der Verfügung oder des Entscheids oder

nach der Veröffentlichung im Kantonsblatt schriftlich beim Verfassungsgericht

anzumelden (§ 30n Abs. 1 VRPG). Der Beschluss des Regierungsrats vom 20. März

2020.

wurde am 22. April 2020 im Kantonsblatt publiziert. Unter

Berücksichtigung des Umstands, dass der 2. Mai 2020 ein Sonntag war, endete die

Frist für die Anmeldung der Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. März 2020

damit spätestens am 4. Mai 2020. Die vorliegende Beschwerde wurde am 7. Mai

2020.

der Schweizerischen Post übergeben.

1.3

Zur Beschwerde wegen Verletzung der

Volksrechte ist jede stimmberechtigte Person befugt (§ 30m Abs. 1 VRPG) und

damit auch der Beschwerdeführer.

2.

2.1

Indem der Regierungsrat am 9. Juni

2020.

die Wahlen auf den 27. September 2020 angesetzt hat, hat er den mit der

Rechtsverzögerungsbeschwerde verlangten Beschluss getroffen. Wenn der angeblich

verzögerte Akt während der Rechtshängigkeit der Rechtsverzögerungsbeschwerde

erlassen wird, ist das Beschwerdeverfahren grundsätzlich infolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben (vgl. Müller/Bieri,

in: Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar,

2.

Auflage, Zürich 2019, Art. 46a N 25; Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 39 f. FN 297). Ein Grund, weshalb ausnahmsweise weiterhin ein

aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der

Rechtsverzögerungsbeschwerde bestehen könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich

und wird nicht geltend gemacht. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb infolge

Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

2.2

Für die Abschreibung des Verfahrens

infolge Gegenstandslosigkeit einschliesslich des Kostenentscheids ist gemäss § 45 Abs. 1 GOG der Verfahrensleiter zuständig.

3.

3.1

Bei der Abschreibung des Verfahrens

infolge Gegenstandslosigkeit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde richtet sich

der Kostenentscheid nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind

die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss

summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Müller/Bieri, a.a.O., Art. 46a N 25 FN

74; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 514; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 310). Im

Folgenden ist deshalb summarisch zu prüfen, ob der Regierungsrat gegen gesetzliche

Bestimmungen verstossen oder eine Rechtsverzögerung begangen hat, indem er den

neuen Wahltermin bis am 8. Juni 2020 noch nicht festgesetzt hat.

3.2

3.2.1

Der Wahltermin wird vom Regierungsrat

festgesetzt (§ 16 WG). Scheidet ein Gerichtsmitglied vor Ablauf seiner

Amtsdauer aus, so findet eine Ersatzwahl für den Rest seiner Amtsdauer statt (§ 30 Abs. 1 GOG). Ersatzwahlen für Präsidentinnen oder Präsidenten haben gemäss § 30 Abs. 2 GOG „ohne Verzug“ zu erfolgen. Diese Bestimmung entspricht § 28

Abs. 2 des Entwurfs des Regierungsrats. Dazu ist im Ratschlag bloss

festgehalten worden, dass die Ersatzwahlen bei Volkswahlen (Gerichtspräsidien)

„ohne Verzug“ zu erfolgen haben (Ratschlag zu einer Totalrevision des Gesetzes

betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des

Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]

Nr. 14.0147.01 vom 27. Mai 2014 S. 35). Verzug im vorliegend interessierenden

Sinn bedeutet gemäss Duden Verzögerung. Damit ist bei summarischer Prüfung

davon auszugehen, dass § 30 Abs. 2 GOG inhaltlich dem

Rechtsverzögerungsverbot (vgl. dazu unten E. 3.2.2) entspricht.

3.2.2

Gemäss Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede

Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf

Beurteilung innert angemessener Frist. Diese Verfahrensgarantie wird auch als

Rechtsverzögerungsverbot bezeichnet (Müller/Schefer,

Grundrechte in der Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 821 und 836). Sie gilt in

allen Rechtsanwendungsverfahren und damit in allen Verfahren, die in einen

individuell-konkreten Hoheitsakt münden (Kiener/Kälin/Wyttenbach,

Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 40 N 16 und 19; vgl. Waldmann, in: Basler Kommentar, 2015, Art.

29.

BV N 12). Es erscheint fraglich, ob die Festsetzung des Wahltermins als

individuell-konkreter Hoheitsakt qualifiziert werden kann (vgl. VGE vom 12. Mai

1993.

E. II.3.b; Wullschleger/Schröder,

a.a.O., S. 279 f.). Die Frage kann offen bleiben, weil sich im vorliegenden

Fall bei summarischer Prüfung mit dem Rechtsverzögerungsverbot inhaltlich

übereinstimmende Anforderungen aus § 30 Abs. 2 GOG ergeben (vgl. oben E.

3.2.1).

3.2.3

Entscheidend für die Beurteilung, ob

eine Verlängerung des Verfahrens eine Rechtsverzögerung darstellt, ist, ob sie

sich objektiv rechtfertigen lässt (vgl. BGer 1C_211/2009 vom 14. September 2009

E. 2.2; Waldmann, a.a.O., Art. 29

BV N 27). Das Rechtsverzögerungsverbot schützt den Rechtsuchenden nicht vor

Hindernissen gegen einen beförderlichen Verfahrensfortgang, die von der

zuständigen Behörde nicht zu vertreten sind (Müller/Schefer,

a.a.O., S. 841). Folglich hat das Zuwarten des Regierungsrats mit dem Entscheid

über die Festsetzung des Wahltermins bei summarischer Prüfung gegen die

diesbezüglich inhaltlich mit dem Rechtsverzögerungsverbot übereinstimmende

Bestimmung von § 30 Abs. 2 GOG verstossen, soweit es sich nicht objektiv

rechtfertigen lässt. Der Regierungsrat erklärte in seiner Vernehmlassung vom 5.

Juni 2020, nach der Absage des ursprünglichen Wahltermins habe er zunächst die

weitere Entwicklung der Ausbreitung des COVID-19 und deren Auswirkungen auf die

Ausübung der politischen Rechte abgewartet.

3.3

3.3.1

Seit dem 16. März 2020 herrschte in der

Schweiz aufgrund der COVID-19-Epidemie eine ausserordentliche Lage im Sinn von

Art. 7 des Epidemiegesetzes (EpG, SR 818.101) (vgl. Medienmitteilung des

Bundesrats vom 17. März 2020). Seit dem 17. März 2020 war es in der

Schweiz gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung 2 über Massnahmen zur

Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) in

der Fassung vom 16. März 2020 verboten, öffentliche oder private

Veranstaltungen durchzuführen und waren gemäss Art. 6 Abs. 2

COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 16. März 2020 öffentlich zugängliche

Einrichtungen für das Publikum geschlossen. Art. 6 Abs. 2 COVID-19-Verordnung 2

galt nicht für die in Art. 6 Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2 genannten

Einrichtungen und Veranstaltungen, insbesondere nicht für Poststellen und Postagenturen

(lit. d) und die öffentliche Verwaltung (lit. j). Diese Einrichtungen und

Veranstaltungen mussten die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit

betreffend Hygiene und soziale Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden

Personen war entsprechend zu limitieren und Menschenansammlungen waren zu

vermeiden (Art. 6 Abs. 4 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 16. März

2020). Wahlen mit der Möglichkeit der persönlichen Stimmabgabe an der Urne in

Wahllokalen dürften bei summarischer Prüfung als öffentliche Veranstaltungen zu

qualifizieren sein. Dass sie als öffentliche Verwaltung, die vom Verbot nach

Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 ausgenommen war, qualifiziert werden können,

erscheint bei summarischer Prüfung zweifelhaft. Gemäss Art. 7 COVID-19-Verordnung

2.

in der Fassung vom 16. März 2020 konnte die zuständige kantonale Behörde

Ausnahmen vom Verbot nach Art. 6 COVID-19-Verordnung 2 bewilligen, wenn

überwiegende Interessen dies geboten und ein Schutzkonzept vorgelegt wurde. Ob

eine solche Ausnahmebewilligung im vorliegenden Fall zulässig gewesen wäre,

kann und muss im Rahmen der summarischen Prüfung offen bleiben.

3.3.2

Der Beschwerdeführer macht geltend, ein

schriftlicher Wahlgang sei auch während der COVID-19-Epidemie unproblematisch.

Da bisher rund 90 % der Stimmen auf postalischem Weg abgegeben worden seien,

sei bei einer rein schriftlichen Volkswahl nicht von einer Verfälschung der

Wahlergebnisse auszugehen. Gemäss § 6 Abs. 1 WG erfolgt die Stimmabgabe

persönlich an der Urne, brieflich oder elektronisch. Auf elektronischem Weg

kann die Stimmabgabe nur ausgeübt werden, wenn die technischen und

organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Durchführung erfüllt

sind (§ 8a Abs. 1 WG). Zudem kann der Regierungsrat die Ausübung der elektronischen

Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen (§ 8a Abs. 2 WG). Damit

besteht gemäss dem WG zwingend die Möglichkeit der persönlichen und der

brieflichen Stimmabgabe. Die Durchführung von Wahlen mit ausschliesslich

brieflicher Stimmabgabe wäre deshalb bei summarischer Prüfung grundsätzlich

gesetzeswidrig. Allerdings erscheint es denkbar, dass der Regierungsrat

gestützt auf § 109 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG

111.100) durch Notrecht Wahlen mit ausschliesslich brieflicher Stimmabgabe

anordnen könnte. Die Frage, ob dies im vorliegenden Fall zulässig gewesen wäre,

kann und muss im Rahmen der summarischen Beurteilung nicht beantwortet werden.

3.3.3

Die in Art. 34 Abs. 2 BV als Grundrecht

verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch

darauf, dass kein Wahl- und Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den

freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck

bringt (Kiener/Kälin/Wyttenbach,

Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, § 27 N 12; vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2 S.

82, 131 I 442 E. 3.1 S. 447). Sie garantiert, dass jeder Stimmberechtigte

seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess

der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit seiner Stimme zum Ausdruck

bringen kann (Kiener/Kälin/Wyttenbach,

a.a.O., § 27 N 29; vgl. BGE 138 I 61 E. 6.2 S. 82 f.). Dazu gehört auch die

Ermöglichung eines eigentlichen Wahl- oder Abstimmungskampfs (vgl.

Medienmitteilung des Bundesrats vom 18. März 2020 betreffend Wahlkampf). Der

Schutz der freien Willensbildung durch Art. 34 Abs. 2 BV ist ein Bekenntnis zum

politischen Diskurs und schliesst faire und offene politische

Meinungsbildungsprozesse ein (Steinmann,

in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 34 BV N 19). Damit

ihnen genügend Zeit zur Willensbildung bleibt, haben die Stimmberechtigten

Anspruch darauf, über den Termin der Wahl oder Abstimmung rechtzeitig

informiert zu werden sowie die Wahl- und Abstimmungsunterlagen rechtzeitig zu

erhalten (Kiener/Kälin/Wyttenbach,

a.a.O., § 27 N 34).

Zusätzlich

zum bereits vorstehend erwähnten Verbot öffentlicher und privater

Veranstaltungen (vgl. oben E. 3.3.1) waren in der Schweiz seit dem 21. März

2020.

Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum

verboten (Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 20. März

2020). Durch die Verbote von öffentlichen und privaten Veranstaltungen sowie

Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum wurden die

Möglichkeiten zur Bildung des Willens der Stimmberechtigten eingeschränkt.

Insbesondere hätten keine Informations- und Publikumsveranstaltungen

stattfinden können und wäre der Wahlkampf im öffentlichen Raum erschwert

gewesen.

3.3.4

Aus den vorstehend erwähnten Gründen

(vgl. oben E. 3.3.1-3.3.3) lässt es sich bei summarischer Prüfung objektiv

rechtfertigen, dass der Regierungsrat die Wahlen während der Geltungsdauer des

Verbots öffentlicher und privater Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung

2.

und des Verbots von Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen gemäss

Art. 7c Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 nicht durchgeführt hat. Wegen der

Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus auf die politischen

Rechte beschloss der Bundesrat am 18. März 2020, auf die Durchführung der

angeordneten eidgenössischen Volksabstimmung vom 17. Mai 2020 zu

verzichten (Medienmitteilung des Bundesrats vom 18. März 2020). Auch wenn dem

Prozess der Meinungsbildung im Hinblick auf Abstimmungen ein grösseres Gewicht

beizumessen ist als im Hinblick auf Wahlen in die Gerichte, bestätigt der

Beschluss des Bundesrats, dass der Verzicht auf die Durchführung der Wahlen

während der Geltungsdauer der Verbote objektiv gerechtfertigt gewesen ist.

3.4

Das Verbot öffentlicher und privater

Veranstaltungen gemäss Art. 6 Abs. 1 COVID-19-Verordnung 2 und das Verbot von

Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen gemäss Art. 7c Abs. 1

COVID-19-Verordnung 2 galten ursprünglich bis zum 19. April 2020 (Art. 12 Abs.

6.

COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 16. März 2020; Art. 12 Abs. 3

COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 18. März 2020). Nach einem

exponentiellen Anstieg der laborbestätigten COVID-19-Fälle in der Schweiz und

im Fürstentum Liechtenstein wurde der bisherige Höchstwert am 23. März

2020.

mit 1‘463 neuen Fällen erreicht. Der tägliche Durchschnitt während der

Woche 13 lag bei 1‘052 neuen laborbestätigten Fällen pro Tag. In den Wochen 14

und 15 betrug die durchschnittliche Anzahl täglich neu gemeldeter Fälle 862 und

514.

(Bundesamt für Gesundheit BAG, Epidemiologische Zwischenbilanz zum neuen

Coronavirus in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein, Bern 27. April

2020, S. 2). Trotz dieser Abnahme musste angesichts der nach wie vor

grossen Zahl neuer Fälle mit einer Verlängerung der Verbote gerechnet werden.

Dementsprechend wurden die Verbote am 8. April 2020 bis zum 26. April 2020

(Art. 12 Abs. 7 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 8. April 2020),

am 16. April 2020 bis zum 10. Mai 2020 (Art. 12 Abs. 8 COVID-19-Verordnung 2 in

der Fassung vom 16. April 2020) und am 29. April 2020 bis zum 8. Juni 2020

verlängert (Art. 12 Abs. 9 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom

29.

April 2020). Am 8. Mai 2020 wurde die Geltungsdauer bis zum 7. Juni

2020.

beschränkt (Art. 12 Abs. 9 COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom

8.

Mai 2020). Am 16. April 2020 erklärte der Bundesrat, dass das

Versammlungsverbot ab dem 8. Juni 2020 gelockert werden solle und dass er

die Details zu dieser Etappe der Lockerung am 27. Mai 2020 beschliessen

werde (Medienmitteilung des Bundesrats vom 16. April 2020). Am 29. April 2020

erklärte der Bundesrat, er werde am 27. Mai 2020 entscheiden, ab wann

kleinere Veranstaltungen mit weniger als 1‘000 Personen wieder möglich sein

werden (Medienmitteilung des Bundesrats vom 29. April 2020). Damit war noch

nicht mit hinreichender Sicherheit absehbar, wann die Verbote gelockert oder

aufgehoben werden. Bis zum 27. Mai 2020 ist es deshalb bei summarischer Prüfung

objektiv gerechtfertigt, dass der Regierungsrat mit dem Entscheid über die

Festsetzung des Wahltermins zugewartet hat.

3.5

Am 27. Mai 2020 teilte der Bundesrat

mit, dass er aufgrund der positiven epidemiologischen Entwicklung beschlossen

habe, die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronvavirus ab dem 6. Juni 2020

weitgehend zu lockern und die ausserordentliche Lage per 19. Juni 2020 zu

beenden. Ab diesem Datum herrscht in der Schweiz eine besondere Lage im Sinn

von Art. 6 EpG (Medienmitteilung des Bundesrats vom 27. Mai 2020). Gemäss

der COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020 sind seit dem 6. Juni

2020.

öffentliche und private Veranstaltungen mit bis zu 300 Personen mit

gewissen Auflagen wieder erlaubt (vgl. Art. 6 Abs. 1-4 COVID-19-Verordnung 2 in

der Fassung vom 27. Mai 2020). Dies gilt insbesondere auch für politische und

zivilgesellschaftliche Kundgebungen mit höchstens 300 Teilnehmenden (vgl.

Art. 6b COVID-19-Verordnung 2 in der Fassung vom 27. Mai 2020). Zudem sind

seit dem 30. Mai 2020 Ansammlungen von bis zu 30 Personen im öffentlichen Raum

unter gewissen Auflagen wieder erlaubt (vgl. Art. 7c Abs. 2 COVID-19-Verordnung

2.

in der Fassung vom 27. Mai 2020). Bei summarischer Prüfung ist davon

auszugehen, dass sich bei den einzelnen Wahllokahlen gleichzeitig jeweils

weniger als 300 Personen aufhalten. Jedenfalls könnte für eine entsprechende

Beschränkung gesorgt werden. Damit ist bei summarischer Prüfung davon

auszugehen, dass ab dem 6. Juni 2020 Wahlen mit der Möglichkeit der

persönlichen Stimmabgabe an der Urne in Wahllokalen wieder ohne wesentliche

Einschränkungen durchgeführt werden können und die Möglichkeiten zur Bildung

des Willens der Stimmberechtigten nicht mehr wesentlich eingeschränkt sind.

Damit ist seit dem 27. Mai 2020 mit hinreichender Sicherheit absehbar, ab wann

die Wahlen ohne wesentliche Einschränkungen durchgeführt werden können. Die

Festsetzung des Wahltermins ist keine komplexe Angelegenheit. Unter diesen

Umständen konnte vom Regierungsrat bei summarischer Prüfung erwartet werden,

dass er innert weniger Wochen seit dem 27. Mai 2020 über die Festsetzung des

Wahltermins entscheidet. Dies hat er getan, indem er mit Beschluss vom 9. Juni

2020.

die Wahlen auf den 27. September 2020 angesetzt hat.

3.6

Aus den vorstehenden Gründen hat der

Regierungsrat weder gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen noch eine

Rechtsverzögerung begangen, indem er den neuen Wahltermin bis am 8. Juni 2020

noch nicht festgesetzt hat. Folglich wäre die Beschwerde bei summarischer

Prüfung abzuweisen gewesen, wenn sie nicht gegenstandslos geworden wäre.

Dementsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Abschreibungsgebühr wird in Anwendung von §

23.

Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (GGR, SG 154.810) auf

CHF 300.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):

://: Das Beschwerdeverfahren wird

infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit

einer Abschreibungsgebühr von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.