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Entscheid

VD.2021.1

Handlungen des Beistands (BGer 5A_337/2021 vom 4. Mai 2021)

4. April 2021Deutsch20 min

einen Antrag auf politisches Asyl. Der Aufenthaltsort ihrer Eltern ist nicht bekannt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.1

URTEIL

vom 4. April 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

c/o [...]

verbeiständet durch [...],

Kinder- und Jugenddienst (KJD),

Leonhardstrasse 45, Postfach

1616, 4001 Basel

vertreten durch B____,

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Dezember 2020

betreffend Handlungen des

Beistands

Sachverhalt

Sachverhalt

A____, geb. [...] 2004, und C____, geb. [...] 2003, reisten

am 16. Mai 2020 von Griechenland herkommend in die Schweiz ein und stellten

einen Antrag auf politisches Asyl. Der Aufenthaltsort ihrer Eltern ist nicht bekannt.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt meldete die HEKS Rechtsschutz

Bundesasylzentren Nordwestschweiz (HEKS) eine mögliche Gefährdung von A____ und

C____. Das erste Kennenlerngespräch mit den Mädchen in Anwesenheit ihres Onkels

B____, als deren mandatierter Rechtsvertreter, habe wegen dessen Verhaltens

abgebrochen werden müssen. Es bestehe der Eindruck, dass sie von ihm stark

unter Druck gesetzt und in der eigenen Willensbildung beeinflusst worden seien.

Am 23. Juni 2020 gelangte das Staatssekretariat für Migration (SEM)

an die Kindesschutzbehörde und meldete ebenfalls eine mögliche Gefährdung von A____

und C____. Die Erstbefragung von A____ habe aufgrund des Verhaltens von B____

ebenfalls abgebrochen werden müssen, wodurch das Asylverfahren massiv verzögert

werde und eine ordentliche Durchführung des Verfahrens nicht möglich sei.

Mit E-Mail vom 24. Juni 2020 beantragte der

zuständige Mitarbeiter der HEKS die Errichtung einer Beistandschaft, was auch

vom SEM mit E-Mail vom 30. Juni 2020 befürwortet wurde. In der Folge errichtete

die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 7. Juli 2020 für A____ und C____

eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Der Beistand erhielt den Auftrag, allgemein

die persönlichen und finanziellen Interessen von A____ und C____ zu wahren und

sie wie die Inhaber der elterlichen Sorge zu vertreten. Zudem erhielt der

Beistand die Befugnis, die Wahrnehmung einzelner Aufgaben, insbesondere

bezüglich der Interessenswahrung von A____ und C____ im asylrechtlichen

Verfahren, substitutionsweise an Fachpersonen zu delegieren. Als Beistand wurde

[...], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), eingesetzt. Für die

Umstände, die zu diesen Massnahmen führten, wird auf den erwähnten Entscheid verwiesen.

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das

Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 8. September 2020 nicht ein.

Es leitete diese zur Behandlung als Beschwerde im Sinne von Art. 419 ZGB gegen

die durch den Beistand veranlasste Beauftragung von D____ mit der

Rechtsvertretung der beiden Minderjährigen an die KESB weiter. Nach erfolgten

Abklärungen in der Sache wies die KESB die Beschwerde von B____ gegen die

Mandatierung von D____ als Rechtsvertreterin der beiden Kinder A____ und C____

im Asylverfahren mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 vollumfänglich ab, ohne

Kosten zu erheben.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe

vom 4. Januar 2021 von B____ im Namen von A____ erhobene Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Mit der Beschwerde werden folgende Anträge gestellt:

«Erklären Sie die Klage für zulässig und in der Sache

begründet;

das Urteil vom 17. Dezember 2020 zu bestätigen und B____ als

gesetzlichen Vertreter und Vertrauensperson der Rechtsmittelführerin während

des Asylverfahrens und bis zu ihrer Volljährigkeit zu bestellen;

Beschliesst, dass der Staat ab dem 16. Mai 2020

einschließlich einen monatlichen Beitrag an die Vereinigung der Juristen und

Theologen Mobiles-Migration und Entwicklung (JeTM-MeD) für die geleistete

Arbeit zahlt, falls diese verurteilt werden sollte;

In Anbetracht der Bedürftigkeit und Straflosigkeit des

Rechtsmittelführers;

In jedem Fall:

To Stand die untere Instanz für alle seine Anfragen, Enden

und Schlussfolgerungen;

die genannte Behörde zur Zahlung der gesamten Kosten und

Auslagen beider Rechtszüge zu verurteilen;

Vorbehaltlich aller Vorbehalte.»

Diese Eingabe ergänzte der Vertreter mit Schreiben vom 8.

Januar 2021. Nachdem er die Postulationsfähigkeit des Vertreters noch mit

Verfügung vom 5. Januar 2021 in Frage gestellt hatte, stellte der

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Januar 2021 in Wiedererwägung jener

Verfügung fest, das B____ zur Vertretung im vorliegenden Verfahren zugelassen

wird. Gleichzeitig verzichtete er auf die Einholung einer Vernehmlassung der

Kindesschutzbehörde und zog deren Akten bei.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17

Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG

212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Dies gilt auch

für Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 419 ZGB (Rosch, in Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],

Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, Art. 419 N 17; VGE VD.2017.230

vom 30. Mai 2019 E. 1.1 und VD.2014.253 vom 20. Februar 2015 E. 1). Zuständiges

Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes

(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als

Verwaltungsgericht.

1.2

Die Beschwerdeführerin ist als

Verbeiständete von der beanstandeten Mandatsführung betroffen und daher gemäss

Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde

befugt. Die Beschwerde erfolgte innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen

(Art. 450b Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

1.3

Das Verfahren richtet sich gemäss

§ 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100)

sowie nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (vgl.

Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Gemäss

Art. 450f ZGB gilt die Zivilprozessordnung subsidiär (ZPO, SR 272).

1.4

Im Erwachsenenschutzrecht können mit

einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen

(Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3)

gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine

umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin volle

Kognition zu (Droese/Steck, in:

Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, Art.

450a N 4 und N 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das

Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen

Erfahrung und dem Fachwissen der KESB als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt

(VGE VD.2018.102 vom 2. November 2018 E. 1.4).

1.5

Die Beschwerde ist zu begründen (Art.

450.

Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 ZGB). In der Begründung hat die

beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich

mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Das

Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter

allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die innert der

Beschwerdefrist und damit rechtzeitig vorgebrachten Rügen. In diesem Sinne gilt

grundsätzlich – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht

gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (zum Ganzen VGE VD.2017.268 vom

1.

Februar 2018 E. 1.4.3, mit Hinweisen).

2.

Nach Art. 419 ZGB kann die betroffene oder eine ihr

nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse

hat, gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin die

KESB anrufen. Damit soll es den legitimierten Personen ohne Bindung an Fristen

ermöglicht werden, einen materiellen Entscheid der KESB über Handlungen oder

Unterlassungen einer Beistandsperson in einem einfachen Verfahren

herbeizuführen. Die Beschwerde dient der Gewährleistung einer ordnungsgemässen

Führung der Beistandschaft. Die Anrufung der KESB gemäss Art. 419 ZGB dient dem

Zweck, das wohlverstandene Interesse der betroffenen Person zu sichern, d.h.

eine ordnungsgemässe Führung der Massnahme bzw. des Mandats

sicherzustellen. Die Anrufung der KESB hat dabei zur Folge, dass die

angefochtene Handlung oder Unterlassung in rechtlicher und tatsächlicher

Hinsicht und in Bezug auf die Angemessenheit umfassend überprüft wird.

Beschwerdegründe sind, analog der Beschwerde gegen Entscheide der KESB (Art.

450a ZGB) Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit. Bei der Überprüfung der

Angemessenheit ist jedoch ähnliche Zurückhaltung zu üben, wie sie das

Bundesgericht gegenüber der Vorinstanz pflegt, da für die Führung der Massnahme

der Beistand grundsätzlich selbst verantwortlich ist; den Behörden steht dabei

nur die Aufsicht zu (sog. Nicht-ohne-Not-Intervention). Daraus folgt keine

Pflicht für die KESB, jeweils so zu entscheiden, wie sie an Stelle des

Beistands entschieden hätte. So muss diese lediglich das Verhalten des

Beistands zum Mindesten für vertretbar erachten (zum Ganzen Rosch, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler

Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, Art. 419 N 1 f., 10 ff.; Häfeli, in Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler,

FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 419 ZGB N 2 f.; BGer 5A_186/2014 vom

7.

April 2014 E. 3.1).

3.

3.1

Gemäss den Ausführungen im

angefochtenen Entscheid (E. 14) bildet Gegenstand des Verfahrens die

Entscheidung des Beistands der Beschwerdeführerin, nicht ihren Vertreter im

vorliegenden Verfahren, sondern mit Vollmacht vom 22. Juli 2020 D____ mit ihrer

Rechtsvertretung im Asylverfahren zu beauftragen. Im vorinstanzlichen Verfahren

hatten die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter im Wesentlichen geltend

gemacht, dass der Beistand und die von ihm ausgewählte Rechtsvertreterin sich

bis Mitte August 2020 in den Ferien befunden hätten, wodurch sich die

Überweisung der Beschwerdeführerin vom Bundesasylzentrum verzögert habe (vgl.

angefochtener Entscheid, E. 15). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass aus

den Akten nicht abschliessend ersichtlich sei, weshalb eine Verzögerung der

Verteilung der Beschwerdeführerin (und

ihrer Schwester) vom Bundesasylzentrum erfolgt sei. Es sei nicht

auszuschliessen, dass die Ferien des Beistands und der von ihm eingesetzten

Rechtsvertreterin zu einer gewissen Verzögerung geführt hätten. Wie das SEM mit

Gefährdungsmeldung vom 23. Juni 2020 aber festgestellt habe, habe das Verhalten

des Vertreters der Beschwerdeführerin zu

einer massiven Verzögerung des Asylverfahrens geführt und habe dieses unter

diesen Umständen nicht ordentlich durchgeführt werden können. Da der Vertreter

der Beschwerdeführerin für die

Verzögerung des Asylverfahrens haupt- bzw. zumindest mitverantwortlich sei, sei

sein Vorbringen unbegründet (E. 16).

Soweit mit der

Rüge einer Verletzung des Willkürverbots die Mandatierung von D____ als

Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin

im Asylverfahren beanstandet wurde, hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass

der Beistand im Zeitpunkt ihrer Einsetzung habe davon ausgehen müssen, dass

eine Vertretung durch B____ den Kindesinteressen und der Wahrnehmung ihrer

Rechte im Asylverfahren aufgrund seines dokumentierten verfahrensbehindernden

Verhaltens zuwiderlaufe. So habe er eine reguläre Anhörung der Mädchen durch

sein dominantes Auftreten gänzlich verhindert, weshalb das SEM als

entscheidende Asylbehörde in Aussicht gestellt habe, dass eine weitere

Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihn negative Auswirkungen auf deren

Asylverfahren haben könnte (angefochtener Entscheid, E. 18). Die

Vorinstanz hat dazu weiter ausgeführt, dass es ihr fernliege, die Fachkompetenz

von B____ in Frage zu stellen. Es stelle sich aber die Frage, ob er sich als

mandatierter Vertreter der Beschwerdeführerin nicht in einem Interessenskonflikt

befinde. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Abklärung der verwandtschaftlichen

Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der geltend gemachten

Verwandtschaft mit ihm in die Schweiz einreisen können, weshalb davon

auszugehen sei, dass sie sich ihm gegenüber als Onkel sehr verpflichtet fühle

und möglicherweise ein Loyalitätskonflikt bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis

bestehen könnten. Weiter sei fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin über die

Mandatierung ihres Onkels für das Asylverfahren bewusst sei. Zusammenfassend

ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die allfällige familiäre

Befangenheit, der Loyalitätskonflikt und das Abhängigkeitsverhältnis eine freie

Willensbildung der Beschwerdeführerin bezüglich der Wahrung ihrer Interessen im

Asylverfahren in Frage stellen würden (E. 19). Daher hat die Vorinstanz

auch unter Hinweis auf die «Praxis der Nicht-ohne-Not-Intervention» die

Handlung des Beistandes bzw. die Mandatierung von D____ als Rechtsvertreterin

der Beschwerdeführerin als richtig erachtet und im Ergebnis die Beschwerde von B____

abgewiesen (E. 20).

3.2

3.2.1

Mit der vorliegenden Beschwerde wird

weiterhin die Bestellung von D____ als Vertreterin der Beschwerdeführerin im

Asylverfahren gerügt. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass B____

damit nicht mehr in die wichtigen Entscheidungen eingreifen könne, die ihr

Leben beträfen, was im Zusammenhang des Asylverfahrens einer „endgültigen

Trennung der Familienbande“ gleichkäme. D____ habe keine Kenntnis des

kulturellen, familiären und fluchtbedingten Kontextes der international schutzbedürftigen

Minderjährigen. Diese müsse als unbegleitete Minderjährige in Anwendung von

Art. 22 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107)

sowie von Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und Art.

7.

der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1 [AsylV 1], SR

142.311) von einer vertrauenswürdigen Person vorbereitet werden, die über

Kenntnisse der Sach- und Rechtslage verfüge. Die assistentierende Vertretung

müsse über Kenntnisse im Asylrecht, im Recht des Dublin-Verfahrens und der

Rechte des Kindes sowie über Erfahrung in der Arbeit mit Minderjährigen

verfügen. Sie begleite und unterstütze die unbegleitete Minderjährige während

des gesamten Asyl- oder Dublin-Verfahrens und nehme die Aufgaben der Beratung

vor und während der Anhörung und der Mithilfe bei der Präsentation und

Beweisaufnahme sowie insbesondere bei der Kommunikation mit den Behörden und

Gesundheitseinrichtungen wahr. Im vorliegenden Fall könne die

Kindesschutzbehörde nicht willkürlich und diskriminierend die Bestellung eines

von der Beschwerdeführerin ernannten Vertreters verweigern, der gleichwohl

urteilsfähig sei und „dessen Realität [beweise], dass er die einzige Person

[sei], die [sie] effektiv [vertrete]“.

3.2.2

Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG werden die

Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Dauer des

Verfahren durch eine zunächst im Bundeszentrum zugewiesene und sodann nach

erfolgter Zuweisung in den Kantonen durch die von den zuständigen kantonalen

Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson wahrgenommen. Gemäss Art. 17

Abs. 2 AsylG ist diese Vertretung in Art. 7 AsylV 1 weiter konkretisiert

worden. Danach beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als

Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen und dauert an,

solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des

Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit (Art.

7.

Abs. 2 AsylV 1). Die Vertrauensperson bleibt auch zuständig für die

Wahrnehmung der Interessen der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden

Person, wenn diese auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen

zugewiesene Rechtsvertretung verzichtet (Art. 7 Abs. 2ter AsylV 1). Für

unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den

Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort

möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl-

und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes

oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine

Vertrauensperson (Art. 7 Abs. 2quater und 2quinquies AsylV 1). Die

Vertrauensperson muss gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylV1 über Kenntnisse des Asylrechts,

des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über

Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet

und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im

Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich die Aufgaben der Beratung vor und

während den Befragungen (lit. a), der Unterstützung bei der Nennung und

Beschaffung von Beweismitteln (lit. b) und als Beistand insbesondere im Verkehr

mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens (lit. c). Damit beginnt

die Vertrauensperson ihre Tätigkeit grundsätzlich nach Einreichung des

Asylgesuchs und übt diese für die gesamte Dauer des Verfahrens in einem Zentrum

des Bundes aus (Kilde,

Asylverfahren, in: Hotz [Hrsg.], Handbuch Kinder im Verfahren, Stellung und

Mitwirkung von Kindern in Straf-, Zivil-, Gesundheits-, Schul- und

Asylverfahren, Zürich/St. Gallen 2020, § 9.47). Dabei hat die Vertrauensperson

beim Erfüllen ihrer Aufgaben nicht nur objektive, sondern auch subjektive

Interessen, also den Kindeswillen, zu berücksichtigen. Die Wünsche und Anliegen

des Kindes sind zu erfragen, aufzunehmen und so weit wie möglich zu

berücksichtigen. Je älter und reifer das begleitete Kind ist, desto stärker

sollte die Vertrauensperson grundsätzlich dessen Meinung berücksichtigen. Das

Kindeswohl bleibt gleichwohl die oberste Maxime und die Richtschnur für das

Handeln der Vertrauensperson (Kilde,

a.a.O., § 9.62). Nach der Kantonszuweisung hat die Kindesschutzbehörde eine

Beistandschaft anzuordnen. Eine Vertrauensperson wird nach Zuweisung an einen

Kanton nur noch bestimmt, solange noch kein Beistand eingesetzt ist (Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij,

Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 427). Dies schliesst nicht aus,

dass der eingesetzte Beistand für das Asylverfahren weiterhin einen

Rechtsbeistand einsetzt, wie dies vorliegend erfolgt ist.

3.2.3

Es kann vorliegend offen bleiben, ob

bei der Einsetzung eines solchen Rechtsbeistands in sinngemässer Anwendung von

Art. 401 ZGB den Wünschen der betroffenen Person zu entsprechen ist. Dies setzt

voraus, dass die vorgeschlagene Person geeignet ist. Bei der Prüfung der

Eignung sind nicht nur die persönliche und fachliche Eignung und die zeitliche

Disponibilität zu beachten. Daneben sind alle wesentlichen Aspekten des

Einzelfalls in die Prüfung einzubeziehen und es ist auch der Gefahr von

Interessenkollisionen ein besonderes Augenmerk zu schenken (Reusser, in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, Art. 401 N 14

mit Hinweis auf BGer 5A_290/2014 vom 14. 5. 2014 E. 3.2.3).

Gemäss der Gefährdungsmeldung des SEM vom 23. Juni

2020.

(act. 6 S. 850 ff.) hat die Erstbefragung der Beschwerdeführerin abgebrochen

werden müssen, da das Auftreten ihres Onkels in seiner Funktion als

Rechtsvertreter die ordentliche Durchführung der Erstbefragung verhindert habe.

Er habe nicht zugelassen, dass das Mädchen auf die Fragen selbstständig und

direkt antworte. Sobald das Wort an die Beschwerdeführerin gerichtet worden sei,

habe er dies aktiv und mit konstanten Einwänden zu sachfremden Themen

verhindert. Er sei dabei immer wieder im Raum auf und ab gegangen und sei bei seinen

Ausführungen laut geworden, so dass ein unruhiges und bedrohliches Klima

entstanden sei. Dazu von der Vorinstanz befragt, gab B____ an (act. 6 S. 847

ff.), er habe als «Anwalt … die Ellbogen ausfahren» müssen. Er habe sich auf

den Standpunkt gestellt, dass es bei der Anhörung des SEM «die Dolmetscher und

Mitarbeiter der NGO nicht brauche, da die beiden Mädchen Missbrauch erlebt

haben sollen und dies in Anwesenheit von unbekannten Personen nicht sagen

können».

Auch der gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a AsylG mit der

Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden

beauftragte HEKS Rechtschutz BAZ NWCH teilte mit Gefährdungsmeldung vom 10.

Juni 2020 (act. 6 S. 855 f.) analoge Erfahrungen mit B____ mit. Zu einem

Gespräch zum Kennenlernen eingeladen, habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass

ihr Onkel mit Verspätung zum Gespräch dazu kommen würde und sie ohne ihn nicht sprechen

würde. Kurz nach seinem Eintreffen sei B____ aufgebracht und laut geworden. Er

habe niemanden mehr zu Wort kommen lassen und in seinen Aussagen allgemeine

Kritik am System des neuen beschleunigten Asylverfahrens und der HEKS angebracht.

Er habe in keiner Weise mit sich sprechen lassen und bedrohlich gewirkt,

weshalb die Vertreterin der HEKS den Raum verlassen habe. Die Kinder seien

nicht zu Wort gekommen und in Tränen ausgebrochen. Sie hätten eingeschüchtert,

aufgewühlt und traurig gewirkt. Ein Gespräch mit B____ sei nicht möglich

gewesen. Schliesslich habe er zusammen mit Unterstützung mehreren Kolleginnen

und Kollegen zum Verlassen der Räumlichkeiten bewegt werden müssen. Es sei der

Eindruck entstanden, dass die beiden Jugendlichen seitens B____ stark unter

Druck stünden, durch ihn in der Willensbildung beeinflusst würden und er ihnen

untersagt habe, mit ihr, der Vertreterin der HEKS, zu sprechen. Soweit die

Beschwerdeführerin mit der hier zu beurteilenden Beschwerde dazu ausführen

lässt, es handle sich bei diesen Ausführungen der HEKS um eine strafbare

Verleumdung und Ehrverletzung, substantiiert sie nicht weiter, was an den

Ausführungen falsch sein soll. Auffällig ist dabei, dass sich die Erlebnisse

der HEKS und des SEM mit Bezug auf die Erstbefragung beim SEM von B____ decken,

welche im Grundsatz nicht bestritten werden und somit ohne Weiteres glaubwürdig

erscheinen.

Aufgrund von Art. 22 KRK ist nicht nur

sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings

begehrt, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung seiner

Rechte erhält. Daneben sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist,

sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese in allen es berührenden

Angelegenheiten frei zu äussern. Zu diesem Zweck ist dem Kind Gelegenheit zu

geben, sich unmittelbar oder durch einen Vertreter zu äussern. Diesen Anspruch

hat B____ offensichtlich untergraben. Zudem hat er mit seinem Verhalten

offenbar die Durchführung eines zielführenden, beschleunigten Verfahrens, wie

es Art. 17 Abs. 2bis AsylG für die Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen

vorsieht, verhindert. Bereits daraus folgt, dass er für die Vertretung der

Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren unabhängig von seinen fachlichen

Kenntnissen nicht geeignet erscheint.

Hinzu kommt seine Doppelrolle als angeblicher Onkel

der Beschwerdeführerin und als ihr Vertreter, worauf die Vorinstanz zu Recht

verwiesen hat (angefochtener Entschied, E. 19). Das Verwandtschaftsverhältnis

wird im migrationsrechtlichen Verfahren zu klären sein. Daraus folgt ein

Interessenkonflikt des Vertreters.

Schliesslich erscheint die Befähigung von B____ zur

Rechtsvertretung auch durch den Umstand eingeschränkt, dass er regelmässig

eigene Eingaben an eine Vielzahl von Personen und Behörden versendet, welche

mit der Sache oder dem betreffenden Verfahren gar

nichts zu tun haben (vgl. die Vorakten, act. 6

und nunmehr auch seine Eingabe vom 25. März 2021

im vorliegenden Verfahren). Damit werden die Persönlichkeitsrechte der

vertretenen Personen verletzt.

3.2.4

Weiter lässt die Beschwerdeführerin

durch ihren Vertreter im vorliegenden Verfahren – soweit die Ausführungen

überhaupt verständlich sind – rügen, dass es sich bei der HEKS um eine

Konkurrenzstruktur handle, was gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verstosse. Damit macht der Vertreter

offenbar eigene, wirtschaftliche Interesse geltend. Diesbezüglich ist seine

Mandantin durch den Entscheid aber selber nicht berührt. Da der Vertreter aber

nur im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen

Entscheid erhoben hat, braucht darauf nicht weiter eingetreten zu werden.

3.2.5

Schliesslich ist nicht ersichtlich,

warum die vom Beistand als Rechtsvertreterin eingesetzte D____ nicht zur

qualifizierten Vertretung in der Lage wäre. Sie arbeitet bei der

spezialisierten Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS) und

besitzt eine Spezialausbildung in Kinderrechten (MAS Children’s Right [act. 6

S. 1014]).

3.3

Aus dem Gesagten folgt

zusammenfassend, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist. Wie

die Vorinstanz B____ im Übrigen bereits mit Schreiben vom 7. Juli 2020

erklärt hat, ändert die Einsetzung des Beistands nichts daran, dass er als Onkel

der Beschwerdeführerin eine wichtige Bezugsperson für sie bleibt (act. 6 S. 853).

Dies gilt auch für die Einsetzung von D____ als Rechtsvertreterin im

Asylverfahren.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten

grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dieser ist aber, wie beantragt,

die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Ihrem Vertreter im

vorliegenden Verfahren kann dabei, entgegen seinem Antrag, keine Entschädigung

als unentgeltlichen Vertreter ausgerichtet werden, da er nicht als Advokat in

einem Anwaltsregister eingetragen ist und daher vor den Gerichten des Kantons

Basel-Stadt nicht zur entgeltlichen Vertretung befugt ist (§ 4 Advokaturgesetz,

SG 291.100). Der Vertreter der Beschwerdeführerin sieht darin eine Beschränkung

seiner Wirtschaftsfreiheit (Eingabe vom 8. Januar 2021). Die Tätigkeit eines

Anwalts untersteht zwar der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung [BV,

SR 101]; BGE 130 II 87 E. 3 S. 91 f.; BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019

E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 122 I 130 E. 3b/bb S. 134, 2D_14/2017 vom 8.

Juni 2017 E. 2.2 und 2P.80/2000 vom 24. August 2000 E. 2a). Die Ausübung dieser

Erwerbstätigkeit darf aber in Anwendung von Art. 36 BV von einer

wirtschaftspolizeilichen Bewilligung und vom erfolgreichen Bestehen einer

Anwaltsprüfung abhängig gemacht werden (BGE 130 II 87 E. 3 S. 91 f., BGer

2C-505/2019 vom 13. September 2019 E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 173 E.

5.1

S. 179). Der Rüge der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8.

Januar 2021 kann daher nicht gefolgt werden, soweit sie sich überhaupt auf die

Entgeltlichkeit der Tätigkeit ihres mit ihr nach den vorliegenden Aussagen verwandten

Vertreters bezieht.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beistand

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Julia Jankovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet

das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.