VD.2021.1
Handlungen des Beistands (BGer 5A_337/2021 vom 4. Mai 2021)
4. April 2021Deutsch20 min
einen Antrag auf politisches Asyl. Der Aufenthaltsort ihrer Eltern ist nicht bekannt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.1
URTEIL
vom 4. April 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Patrizia Schmid, Dr. Annatina Wirz
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
c/o [...]
verbeiständet durch [...],
Kinder- und Jugenddienst (KJD),
Leonhardstrasse 45, Postfach
1616, 4001 Basel
vertreten durch B____,
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 17. Dezember 2020
betreffend Handlungen des
Beistands
Sachverhalt
Sachverhalt
A____, geb. [...] 2004, und C____, geb. [...] 2003, reisten
am 16. Mai 2020 von Griechenland herkommend in die Schweiz ein und stellten
einen Antrag auf politisches Asyl. Der Aufenthaltsort ihrer Eltern ist nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2020 an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt meldete die HEKS Rechtsschutz
Bundesasylzentren Nordwestschweiz (HEKS) eine mögliche Gefährdung von A____ und
C____. Das erste Kennenlerngespräch mit den Mädchen in Anwesenheit ihres Onkels
B____, als deren mandatierter Rechtsvertreter, habe wegen dessen Verhaltens
abgebrochen werden müssen. Es bestehe der Eindruck, dass sie von ihm stark
unter Druck gesetzt und in der eigenen Willensbildung beeinflusst worden seien.
Am 23. Juni 2020 gelangte das Staatssekretariat für Migration (SEM)
an die Kindesschutzbehörde und meldete ebenfalls eine mögliche Gefährdung von A____
und C____. Die Erstbefragung von A____ habe aufgrund des Verhaltens von B____
ebenfalls abgebrochen werden müssen, wodurch das Asylverfahren massiv verzögert
werde und eine ordentliche Durchführung des Verfahrens nicht möglich sei.
Mit E-Mail vom 24. Juni 2020 beantragte der
zuständige Mitarbeiter der HEKS die Errichtung einer Beistandschaft, was auch
vom SEM mit E-Mail vom 30. Juni 2020 befürwortet wurde. In der Folge errichtete
die Kindesschutzbehörde mit Entscheid vom 7. Juli 2020 für A____ und C____
eine Beistandschaft gemäss Art. 306 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Der Beistand erhielt den Auftrag, allgemein
die persönlichen und finanziellen Interessen von A____ und C____ zu wahren und
sie wie die Inhaber der elterlichen Sorge zu vertreten. Zudem erhielt der
Beistand die Befugnis, die Wahrnehmung einzelner Aufgaben, insbesondere
bezüglich der Interessenswahrung von A____ und C____ im asylrechtlichen
Verfahren, substitutionsweise an Fachpersonen zu delegieren. Als Beistand wurde
[...], Sozialarbeiter des Kinder- und Jugenddienstes (KJD), eingesetzt. Für die
Umstände, die zu diesen Massnahmen führten, wird auf den erwähnten Entscheid verwiesen.
Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das
Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 8. September 2020 nicht ein.
Es leitete diese zur Behandlung als Beschwerde im Sinne von Art. 419 ZGB gegen
die durch den Beistand veranlasste Beauftragung von D____ mit der
Rechtsvertretung der beiden Minderjährigen an die KESB weiter. Nach erfolgten
Abklärungen in der Sache wies die KESB die Beschwerde von B____ gegen die
Mandatierung von D____ als Rechtsvertreterin der beiden Kinder A____ und C____
im Asylverfahren mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 vollumfänglich ab, ohne
Kosten zu erheben.
Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe
vom 4. Januar 2021 von B____ im Namen von A____ erhobene Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Mit der Beschwerde werden folgende Anträge gestellt:
«Erklären Sie die Klage für zulässig und in der Sache
begründet;
das Urteil vom 17. Dezember 2020 zu bestätigen und B____ als
gesetzlichen Vertreter und Vertrauensperson der Rechtsmittelführerin während
des Asylverfahrens und bis zu ihrer Volljährigkeit zu bestellen;
Beschliesst, dass der Staat ab dem 16. Mai 2020
einschließlich einen monatlichen Beitrag an die Vereinigung der Juristen und
Theologen Mobiles-Migration und Entwicklung (JeTM-MeD) für die geleistete
Arbeit zahlt, falls diese verurteilt werden sollte;
In Anbetracht der Bedürftigkeit und Straflosigkeit des
Rechtsmittelführers;
In jedem Fall:
To Stand die untere Instanz für alle seine Anfragen, Enden
und Schlussfolgerungen;
die genannte Behörde zur Zahlung der gesamten Kosten und
Auslagen beider Rechtszüge zu verurteilen;
Vorbehaltlich aller Vorbehalte.»
Diese Eingabe ergänzte der Vertreter mit Schreiben vom 8.
Januar 2021. Nachdem er die Postulationsfähigkeit des Vertreters noch mit
Verfügung vom 5. Januar 2021 in Frage gestellt hatte, stellte der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 11. Januar 2021 in Wiedererwägung jener
Verfügung fest, das B____ zur Vertretung im vorliegenden Verfahren zugelassen
wird. Gleichzeitig verzichtete er auf die Einholung einer Vernehmlassung der
Kindesschutzbehörde und zog deren Akten bei.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörden kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB sowie § 17
Abs. 1 des baselstädtischen Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG
212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Dies gilt auch
für Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 419 ZGB (Rosch, in Geiser/Fountoulakis [Hrsg.],
Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, Art. 419 N 17; VGE VD.2017.230
vom 30. Mai 2019 E. 1.1 und VD.2014.253 vom 20. Februar 2015 E. 1). Zuständiges
Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht.
1.2
Die Beschwerdeführerin ist als
Verbeiständete von der beanstandeten Mandatsführung betroffen und daher gemäss
Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB als am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde
befugt. Die Beschwerde erfolgte innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen
(Art. 450b Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
1.3
Das Verfahren richtet sich gemäss
§ 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100)
sowie nach den einschlägigen Verfahrensbestimmungen des Bundesrechts (vgl.
Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Gemäss
Art. 450f ZGB gilt die Zivilprozessordnung subsidiär (ZPO, SR 272).
1.4
Im Erwachsenenschutzrecht können mit
einer Beschwerde gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen
(Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Ziff. 2) und Unangemessenheit (Ziff. 3)
gerügt werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine
umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht erlaubt. Der Beschwerdeinstanz kommt mithin volle
Kognition zu (Droese/Steck, in:
Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, Art.
450a N 4 und N 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich das
Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der besonderen
Erfahrung und dem Fachwissen der KESB als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt
(VGE VD.2018.102 vom 2. November 2018 E. 1.4).
1.5
Die Beschwerde ist zu begründen (Art.
450.
Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 ZGB). In der Begründung hat die
beschwerdeführende Partei ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich
mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen. Das
Verwaltungsgericht prüft eine angefochtene Verfügung nicht von sich aus unter
allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die innert der
Beschwerdefrist und damit rechtzeitig vorgebrachten Rügen. In diesem Sinne gilt
grundsätzlich – abgesehen von Ausnahmen, deren Voraussetzungen hier nicht
gegeben sind – das sogenannte Rügeprinzip (zum Ganzen VGE VD.2017.268 vom
1.
Februar 2018 E. 1.4.3, mit Hinweisen).
2.
Nach Art. 419 ZGB kann die betroffene oder eine ihr
nahestehende Person und jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse
hat, gegen Handlungen oder Unterlassungen des Beistands oder der Beiständin die
KESB anrufen. Damit soll es den legitimierten Personen ohne Bindung an Fristen
ermöglicht werden, einen materiellen Entscheid der KESB über Handlungen oder
Unterlassungen einer Beistandsperson in einem einfachen Verfahren
herbeizuführen. Die Beschwerde dient der Gewährleistung einer ordnungsgemässen
Führung der Beistandschaft. Die Anrufung der KESB gemäss Art. 419 ZGB dient dem
Zweck, das wohlverstandene Interesse der betroffenen Person zu sichern, d.h.
eine ordnungsgemässe Führung der Massnahme bzw. des Mandats
sicherzustellen. Die Anrufung der KESB hat dabei zur Folge, dass die
angefochtene Handlung oder Unterlassung in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht und in Bezug auf die Angemessenheit umfassend überprüft wird.
Beschwerdegründe sind, analog der Beschwerde gegen Entscheide der KESB (Art.
450a ZGB) Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessenheit. Bei der Überprüfung der
Angemessenheit ist jedoch ähnliche Zurückhaltung zu üben, wie sie das
Bundesgericht gegenüber der Vorinstanz pflegt, da für die Führung der Massnahme
der Beistand grundsätzlich selbst verantwortlich ist; den Behörden steht dabei
nur die Aufsicht zu (sog. Nicht-ohne-Not-Intervention). Daraus folgt keine
Pflicht für die KESB, jeweils so zu entscheiden, wie sie an Stelle des
Beistands entschieden hätte. So muss diese lediglich das Verhalten des
Beistands zum Mindesten für vertretbar erachten (zum Ganzen Rosch, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler
Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, Art. 419 N 1 f., 10 ff.; Häfeli, in Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler,
FamKomm Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 419 ZGB N 2 f.; BGer 5A_186/2014 vom
7.
April 2014 E. 3.1).
3.
3.1
Gemäss den Ausführungen im
angefochtenen Entscheid (E. 14) bildet Gegenstand des Verfahrens die
Entscheidung des Beistands der Beschwerdeführerin, nicht ihren Vertreter im
vorliegenden Verfahren, sondern mit Vollmacht vom 22. Juli 2020 D____ mit ihrer
Rechtsvertretung im Asylverfahren zu beauftragen. Im vorinstanzlichen Verfahren
hatten die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter im Wesentlichen geltend
gemacht, dass der Beistand und die von ihm ausgewählte Rechtsvertreterin sich
bis Mitte August 2020 in den Ferien befunden hätten, wodurch sich die
Überweisung der Beschwerdeführerin vom Bundesasylzentrum verzögert habe (vgl.
angefochtener Entscheid, E. 15). Die Vorinstanz hat dazu erwogen, dass aus
den Akten nicht abschliessend ersichtlich sei, weshalb eine Verzögerung der
Verteilung der Beschwerdeführerin (und
ihrer Schwester) vom Bundesasylzentrum erfolgt sei. Es sei nicht
auszuschliessen, dass die Ferien des Beistands und der von ihm eingesetzten
Rechtsvertreterin zu einer gewissen Verzögerung geführt hätten. Wie das SEM mit
Gefährdungsmeldung vom 23. Juni 2020 aber festgestellt habe, habe das Verhalten
des Vertreters der Beschwerdeführerin zu
einer massiven Verzögerung des Asylverfahrens geführt und habe dieses unter
diesen Umständen nicht ordentlich durchgeführt werden können. Da der Vertreter
der Beschwerdeführerin für die
Verzögerung des Asylverfahrens haupt- bzw. zumindest mitverantwortlich sei, sei
sein Vorbringen unbegründet (E. 16).
Soweit mit der
Rüge einer Verletzung des Willkürverbots die Mandatierung von D____ als
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
im Asylverfahren beanstandet wurde, hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass
der Beistand im Zeitpunkt ihrer Einsetzung habe davon ausgehen müssen, dass
eine Vertretung durch B____ den Kindesinteressen und der Wahrnehmung ihrer
Rechte im Asylverfahren aufgrund seines dokumentierten verfahrensbehindernden
Verhaltens zuwiderlaufe. So habe er eine reguläre Anhörung der Mädchen durch
sein dominantes Auftreten gänzlich verhindert, weshalb das SEM als
entscheidende Asylbehörde in Aussicht gestellt habe, dass eine weitere
Vertretung der Beschwerdeführerin durch ihn negative Auswirkungen auf deren
Asylverfahren haben könnte (angefochtener Entscheid, E. 18). Die
Vorinstanz hat dazu weiter ausgeführt, dass es ihr fernliege, die Fachkompetenz
von B____ in Frage zu stellen. Es stelle sich aber die Frage, ob er sich als
mandatierter Vertreter der Beschwerdeführerin nicht in einem Interessenskonflikt
befinde. Dies gelte insbesondere in Bezug auf die Abklärung der verwandtschaftlichen
Verhältnisse. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der geltend gemachten
Verwandtschaft mit ihm in die Schweiz einreisen können, weshalb davon
auszugehen sei, dass sie sich ihm gegenüber als Onkel sehr verpflichtet fühle
und möglicherweise ein Loyalitätskonflikt bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis
bestehen könnten. Weiter sei fraglich, ob sich die Beschwerdeführerin über die
Mandatierung ihres Onkels für das Asylverfahren bewusst sei. Zusammenfassend
ist die Vorinstanz zum Schluss gekommen, dass die allfällige familiäre
Befangenheit, der Loyalitätskonflikt und das Abhängigkeitsverhältnis eine freie
Willensbildung der Beschwerdeführerin bezüglich der Wahrung ihrer Interessen im
Asylverfahren in Frage stellen würden (E. 19). Daher hat die Vorinstanz
auch unter Hinweis auf die «Praxis der Nicht-ohne-Not-Intervention» die
Handlung des Beistandes bzw. die Mandatierung von D____ als Rechtsvertreterin
der Beschwerdeführerin als richtig erachtet und im Ergebnis die Beschwerde von B____
abgewiesen (E. 20).
3.2
3.2.1
Mit der vorliegenden Beschwerde wird
weiterhin die Bestellung von D____ als Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Asylverfahren gerügt. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, dass B____
damit nicht mehr in die wichtigen Entscheidungen eingreifen könne, die ihr
Leben beträfen, was im Zusammenhang des Asylverfahrens einer „endgültigen
Trennung der Familienbande“ gleichkäme. D____ habe keine Kenntnis des
kulturellen, familiären und fluchtbedingten Kontextes der international schutzbedürftigen
Minderjährigen. Diese müsse als unbegleitete Minderjährige in Anwendung von
Art. 22 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107)
sowie von Art. 17 Abs. 2, 3 und 6 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) und Art.
7.
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1 [AsylV 1], SR
142.311) von einer vertrauenswürdigen Person vorbereitet werden, die über
Kenntnisse der Sach- und Rechtslage verfüge. Die assistentierende Vertretung
müsse über Kenntnisse im Asylrecht, im Recht des Dublin-Verfahrens und der
Rechte des Kindes sowie über Erfahrung in der Arbeit mit Minderjährigen
verfügen. Sie begleite und unterstütze die unbegleitete Minderjährige während
des gesamten Asyl- oder Dublin-Verfahrens und nehme die Aufgaben der Beratung
vor und während der Anhörung und der Mithilfe bei der Präsentation und
Beweisaufnahme sowie insbesondere bei der Kommunikation mit den Behörden und
Gesundheitseinrichtungen wahr. Im vorliegenden Fall könne die
Kindesschutzbehörde nicht willkürlich und diskriminierend die Bestellung eines
von der Beschwerdeführerin ernannten Vertreters verweigern, der gleichwohl
urteilsfähig sei und „dessen Realität [beweise], dass er die einzige Person
[sei], die [sie] effektiv [vertrete]“.
3.2.2
Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG werden die
Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden für die Dauer des
Verfahren durch eine zunächst im Bundeszentrum zugewiesene und sodann nach
erfolgter Zuweisung in den Kantonen durch die von den zuständigen kantonalen
Behörden unverzüglich bestimmte Vertrauensperson wahrgenommen. Gemäss Art. 17
Abs. 2 AsylG ist diese Vertretung in Art. 7 AsylV 1 weiter konkretisiert
worden. Danach beginnt die Tätigkeit der zugewiesenen Rechtsvertretung als
Vertrauensperson in den Zentren des Bundes und am Flughafen und dauert an,
solange sich die unbegleitete minderjährige asylsuchende Person im Zentrum des
Bundes oder am Flughafen aufhält oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit (Art.
7.
Abs. 2 AsylV 1). Die Vertrauensperson bleibt auch zuständig für die
Wahrnehmung der Interessen der unbegleiteten minderjährigen asylsuchenden
Person, wenn diese auf die in den Zentren des Bundes oder am Flughafen
zugewiesene Rechtsvertretung verzichtet (Art. 7 Abs. 2ter AsylV 1). Für
unbegleitete minderjährige asylsuchende Personen wird nach Zuweisung in den
Kanton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt. Ist dies nicht sofort
möglich, so ernennt die zuständige kantonale Behörde für die Dauer des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens, längstens aber bis zur Ernennung eines Beistandes
oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Volljährigkeit, unverzüglich eine
Vertrauensperson (Art. 7 Abs. 2quater und 2quinquies AsylV 1). Die
Vertrauensperson muss gemäss Art. 7 Abs. 3 AsylV1 über Kenntnisse des Asylrechts,
des Rechts betreffend das Dublin-Verfahren und der Kinderrechte sowie über
Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen verfügen. Die Vertrauensperson begleitet
und unterstützt die unbegleitete minderjährige Person im Asyl- oder im
Dublin-Verfahren und erfüllt namentlich die Aufgaben der Beratung vor und
während den Befragungen (lit. a), der Unterstützung bei der Nennung und
Beschaffung von Beweismitteln (lit. b) und als Beistand insbesondere im Verkehr
mit Behörden sowie mit Einrichtungen des Gesundheitswesens (lit. c). Damit beginnt
die Vertrauensperson ihre Tätigkeit grundsätzlich nach Einreichung des
Asylgesuchs und übt diese für die gesamte Dauer des Verfahrens in einem Zentrum
des Bundes aus (Kilde,
Asylverfahren, in: Hotz [Hrsg.], Handbuch Kinder im Verfahren, Stellung und
Mitwirkung von Kindern in Straf-, Zivil-, Gesundheits-, Schul- und
Asylverfahren, Zürich/St. Gallen 2020, § 9.47). Dabei hat die Vertrauensperson
beim Erfüllen ihrer Aufgaben nicht nur objektive, sondern auch subjektive
Interessen, also den Kindeswillen, zu berücksichtigen. Die Wünsche und Anliegen
des Kindes sind zu erfragen, aufzunehmen und so weit wie möglich zu
berücksichtigen. Je älter und reifer das begleitete Kind ist, desto stärker
sollte die Vertrauensperson grundsätzlich dessen Meinung berücksichtigen. Das
Kindeswohl bleibt gleichwohl die oberste Maxime und die Richtschnur für das
Handeln der Vertrauensperson (Kilde,
a.a.O., § 9.62). Nach der Kantonszuweisung hat die Kindesschutzbehörde eine
Beistandschaft anzuordnen. Eine Vertrauensperson wird nach Zuweisung an einen
Kanton nur noch bestimmt, solange noch kein Beistand eingesetzt ist (Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij,
Migrationsrecht, 4. Auflage, Bern 2018, S. 427). Dies schliesst nicht aus,
dass der eingesetzte Beistand für das Asylverfahren weiterhin einen
Rechtsbeistand einsetzt, wie dies vorliegend erfolgt ist.
3.2.3
Es kann vorliegend offen bleiben, ob
bei der Einsetzung eines solchen Rechtsbeistands in sinngemässer Anwendung von
Art. 401 ZGB den Wünschen der betroffenen Person zu entsprechen ist. Dies setzt
voraus, dass die vorgeschlagene Person geeignet ist. Bei der Prüfung der
Eignung sind nicht nur die persönliche und fachliche Eignung und die zeitliche
Disponibilität zu beachten. Daneben sind alle wesentlichen Aspekten des
Einzelfalls in die Prüfung einzubeziehen und es ist auch der Gefahr von
Interessenkollisionen ein besonderes Augenmerk zu schenken (Reusser, in: Geiser/Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. Auflage, 2018, Art. 401 N 14
mit Hinweis auf BGer 5A_290/2014 vom 14. 5. 2014 E. 3.2.3).
Gemäss der Gefährdungsmeldung des SEM vom 23. Juni
2020.
(act. 6 S. 850 ff.) hat die Erstbefragung der Beschwerdeführerin abgebrochen
werden müssen, da das Auftreten ihres Onkels in seiner Funktion als
Rechtsvertreter die ordentliche Durchführung der Erstbefragung verhindert habe.
Er habe nicht zugelassen, dass das Mädchen auf die Fragen selbstständig und
direkt antworte. Sobald das Wort an die Beschwerdeführerin gerichtet worden sei,
habe er dies aktiv und mit konstanten Einwänden zu sachfremden Themen
verhindert. Er sei dabei immer wieder im Raum auf und ab gegangen und sei bei seinen
Ausführungen laut geworden, so dass ein unruhiges und bedrohliches Klima
entstanden sei. Dazu von der Vorinstanz befragt, gab B____ an (act. 6 S. 847
ff.), er habe als «Anwalt … die Ellbogen ausfahren» müssen. Er habe sich auf
den Standpunkt gestellt, dass es bei der Anhörung des SEM «die Dolmetscher und
Mitarbeiter der NGO nicht brauche, da die beiden Mädchen Missbrauch erlebt
haben sollen und dies in Anwesenheit von unbekannten Personen nicht sagen
können».
Auch der gemäss Art. 17 Abs. 3 lit. a AsylG mit der
Wahrnehmung der Interessen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
beauftragte HEKS Rechtschutz BAZ NWCH teilte mit Gefährdungsmeldung vom 10.
Juni 2020 (act. 6 S. 855 f.) analoge Erfahrungen mit B____ mit. Zu einem
Gespräch zum Kennenlernen eingeladen, habe die Beschwerdeführerin erklärt, dass
ihr Onkel mit Verspätung zum Gespräch dazu kommen würde und sie ohne ihn nicht sprechen
würde. Kurz nach seinem Eintreffen sei B____ aufgebracht und laut geworden. Er
habe niemanden mehr zu Wort kommen lassen und in seinen Aussagen allgemeine
Kritik am System des neuen beschleunigten Asylverfahrens und der HEKS angebracht.
Er habe in keiner Weise mit sich sprechen lassen und bedrohlich gewirkt,
weshalb die Vertreterin der HEKS den Raum verlassen habe. Die Kinder seien
nicht zu Wort gekommen und in Tränen ausgebrochen. Sie hätten eingeschüchtert,
aufgewühlt und traurig gewirkt. Ein Gespräch mit B____ sei nicht möglich
gewesen. Schliesslich habe er zusammen mit Unterstützung mehreren Kolleginnen
und Kollegen zum Verlassen der Räumlichkeiten bewegt werden müssen. Es sei der
Eindruck entstanden, dass die beiden Jugendlichen seitens B____ stark unter
Druck stünden, durch ihn in der Willensbildung beeinflusst würden und er ihnen
untersagt habe, mit ihr, der Vertreterin der HEKS, zu sprechen. Soweit die
Beschwerdeführerin mit der hier zu beurteilenden Beschwerde dazu ausführen
lässt, es handle sich bei diesen Ausführungen der HEKS um eine strafbare
Verleumdung und Ehrverletzung, substantiiert sie nicht weiter, was an den
Ausführungen falsch sein soll. Auffällig ist dabei, dass sich die Erlebnisse
der HEKS und des SEM mit Bezug auf die Erstbefragung beim SEM von B____ decken,
welche im Grundsatz nicht bestritten werden und somit ohne Weiteres glaubwürdig
erscheinen.
Aufgrund von Art. 22 KRK ist nicht nur
sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings
begehrt, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung seiner
Rechte erhält. Daneben sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist,
sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese in allen es berührenden
Angelegenheiten frei zu äussern. Zu diesem Zweck ist dem Kind Gelegenheit zu
geben, sich unmittelbar oder durch einen Vertreter zu äussern. Diesen Anspruch
hat B____ offensichtlich untergraben. Zudem hat er mit seinem Verhalten
offenbar die Durchführung eines zielführenden, beschleunigten Verfahrens, wie
es Art. 17 Abs. 2bis AsylG für die Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen
vorsieht, verhindert. Bereits daraus folgt, dass er für die Vertretung der
Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren unabhängig von seinen fachlichen
Kenntnissen nicht geeignet erscheint.
Hinzu kommt seine Doppelrolle als angeblicher Onkel
der Beschwerdeführerin und als ihr Vertreter, worauf die Vorinstanz zu Recht
verwiesen hat (angefochtener Entschied, E. 19). Das Verwandtschaftsverhältnis
wird im migrationsrechtlichen Verfahren zu klären sein. Daraus folgt ein
Interessenkonflikt des Vertreters.
Schliesslich erscheint die Befähigung von B____ zur
Rechtsvertretung auch durch den Umstand eingeschränkt, dass er regelmässig
eigene Eingaben an eine Vielzahl von Personen und Behörden versendet, welche
mit der Sache oder dem betreffenden Verfahren gar
nichts zu tun haben (vgl. die Vorakten, act. 6
und nunmehr auch seine Eingabe vom 25. März 2021
im vorliegenden Verfahren). Damit werden die Persönlichkeitsrechte der
vertretenen Personen verletzt.
3.2.4
Weiter lässt die Beschwerdeführerin
durch ihren Vertreter im vorliegenden Verfahren – soweit die Ausführungen
überhaupt verständlich sind – rügen, dass es sich bei der HEKS um eine
Konkurrenzstruktur handle, was gegen die Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) verstosse. Damit macht der Vertreter
offenbar eigene, wirtschaftliche Interesse geltend. Diesbezüglich ist seine
Mandantin durch den Entscheid aber selber nicht berührt. Da der Vertreter aber
nur im Namen der Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen
Entscheid erhoben hat, braucht darauf nicht weiter eingetreten zu werden.
3.2.5
Schliesslich ist nicht ersichtlich,
warum die vom Beistand als Rechtsvertreterin eingesetzte D____ nicht zur
qualifizierten Vertretung in der Lage wäre. Sie arbeitet bei der
spezialisierten Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS) und
besitzt eine Spezialausbildung in Kinderrechten (MAS Children’s Right [act. 6
S. 1014]).
3.3
Aus dem Gesagten folgt
zusammenfassend, dass der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden ist. Wie
die Vorinstanz B____ im Übrigen bereits mit Schreiben vom 7. Juli 2020
erklärt hat, ändert die Einsetzung des Beistands nichts daran, dass er als Onkel
der Beschwerdeführerin eine wichtige Bezugsperson für sie bleibt (act. 6 S. 853).
Dies gilt auch für die Einsetzung von D____ als Rechtsvertreterin im
Asylverfahren.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten
grundsätzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin. Dieser ist aber, wie beantragt,
die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Ihrem Vertreter im
vorliegenden Verfahren kann dabei, entgegen seinem Antrag, keine Entschädigung
als unentgeltlichen Vertreter ausgerichtet werden, da er nicht als Advokat in
einem Anwaltsregister eingetragen ist und daher vor den Gerichten des Kantons
Basel-Stadt nicht zur entgeltlichen Vertretung befugt ist (§ 4 Advokaturgesetz,
SG 291.100). Der Vertreter der Beschwerdeführerin sieht darin eine Beschränkung
seiner Wirtschaftsfreiheit (Eingabe vom 8. Januar 2021). Die Tätigkeit eines
Anwalts untersteht zwar der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 der Bundesverfassung [BV,
SR 101]; BGE 130 II 87 E. 3 S. 91 f.; BGer 2C_505/2019 vom 13. September 2019
E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 122 I 130 E. 3b/bb S. 134, 2D_14/2017 vom 8.
Juni 2017 E. 2.2 und 2P.80/2000 vom 24. August 2000 E. 2a). Die Ausübung dieser
Erwerbstätigkeit darf aber in Anwendung von Art. 36 BV von einer
wirtschaftspolizeilichen Bewilligung und vom erfolgreichen Bestehen einer
Anwaltsprüfung abhängig gemacht werden (BGE 130 II 87 E. 3 S. 91 f., BGer
2C-505/2019 vom 13. September 2019 E. 5.2.2 mit Hinweis auf BGE 139 II 173 E.
5.1
S. 179). Der Rüge der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8.
Januar 2021 kann daher nicht gefolgt werden, soweit sie sich überhaupt auf die
Entgeltlichkeit der Tätigkeit ihres mit ihr nach den vorliegenden Aussagen verwandten
Vertreters bezieht.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des
verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beistand
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet
das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.