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Entscheid

VD.2021.100

Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge, Betreuungsregelung (Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 8. April 2021)

2. Dezember 2022Deutsch49 min

verändert und angepasst werden (lit. d). Weiter bestimmte die Kindesschutzbehörde,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.100

URTEIL

vom 2. Dezember 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer,

lic. iur. Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw

Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

und [...],

[...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4001 Basel

B____ Beigeladener

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

und [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde

gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. April

2021

betreffend Erteilung

der gemeinsamen elterlichen Sorge und Betreuungsregelung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B____

(nachfolgend: Beigeladener) sind die unverheirateten Eltern von C____, geboren

am [...] 2015. Bis zu ihrer Trennung im August 2018 lebten die Eltern zusammen.

Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht.

Mit E-Mail vom 7. Juni 2020 ersuchte der Beigeladene die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend:

Kindesschutzbehörde) um Unterstützung in Bezug auf das Besuchsrecht und

beantragte am 22. Juni 2020 zusätzlich die Erteilung der gemeinsamen

elterlichen Sorge.

Die Kindesschutzbehörde erteilte dem Kinder- und Jugenddienst

(KJD) einen Abklärungsauftrag. Im Bericht der zuständigen Sozialarbeiterin vom

29. Oktober 2020 wurde ausgeführt, dass kein Hilfe- oder Anordnungsbedarf

bestehe. Während der Abklärung sei die Mutter von Basel nach [...] im Kanton

Basel-Landschaft umgezogen. Deshalb sei eine Neuregelung der Betreuungszeiten

erforderlich gewesen. Die Eltern hätten gemeinsam die neuen Betreuungszeiten

festlegen können und hätten sich stets untereinander abgesprochen. Die Eltern

würden sich bei der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (FABE) beraten

lassen, mit dem Ziel einen Betreuungsvertrag aufzusetzen. Gründe, die gegen die

Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen würden, gebe es keine.

In einem Gespräch am 26. November 2020 zwischen den Eltern

und zwei Mitarbeitenden der Kindesschutzbehörde konnte keine Verständigung der

Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge und nach erfolgter Beratung bei der

FABE auch keine schriftliche Festlegung des persönlichen Verkehrs mit dem

Beigeladenen erzielt werden.

Mit Entscheid vom 8. April 2022 übertrug die Kindesschutzbehörde

den Eltern gemäss Art. 298b Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die

gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind C____ (Dispositiv-Ziffer 1) und legte

die Betreuung des Kindes behördlich fest (Dispositiv-Ziffer 2). Sie entschied,

dass beide Eltern C____ jeweils alternierend sieben Tage betreuen (lit. a) und

die Übergabe des Kindes am Donnerstag um 17.30 Uhr erfolgt (lit. b). Die Ferien

sind zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen (lit. c). Nach frühzeitiger

Absprache und mit Zustimmung beider Elternteile können die Betreuungszeiten

verändert und angepasst werden (lit. d). Weiter bestimmte die Kindesschutzbehörde,

dass die Erziehungsgutschriften der AHV zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt

(Dispositiv-Ziffer 3) und die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF

300.– je zur Hälfte den Eltern übertragen werden (Dispositiv-Ziffer 4).

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2021 wendet sich die Mutter als

Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, alle

Dispositiv-Ziffern des Entscheids der Kindesschutzbehörde aufzuheben

(Rechtsbegehren 1-4). Die alleinige elterliche Sorge über die Tochter C____ sei

bei ihr zu belassen (Rechtsbegehren 1). Es sei festzulegen, dass der

Beigeladene die Tochter C____ jede Woche von Donnerstagabend (nach der [...]

Kita) bis Samstagmorgen betreue (Rechtsbegehren 2a), wobei nach frühzeitiger

Absprache (mindestens eine Woche im Voraus) und mit Zustimmung beider

Elternteile die Betreuungszeiten verändert und angepasst werden können

(Rechtsbegehren 2b). Die Ferienregelung sei insofern abzuändern, als der

Kindsvater zu berechtigen und zu verpflichten sei, drei Wochen Ferien pro Jahr

mit der Tochter zu verbringen (Rechtsbegehren 2c). Weiter verlangt die

Beschwerdeführerin, dass die Erziehungsgutschriften der AHV ihr zugeteilt würden

(Rechtsbegehren 3). Schliesslich seien die Prozesskosten für das

vorinstanzliche Verfahren der Kindesschutzbehörde, eventualiter dem

Beigeladenen aufzuerlegen (Rechtsbegehren 4). Eventualiter zu jedem ihrer

Anträge beantragt die Beschwerdeführerin, die Sache zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie den

Beizug der Verfahrensakten, die Vorladung der Parteien zu einer mündlichen

Gerichtsverhandlung, den Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers in [...]

oder [...] Sprache sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung;

unter o/e-Kostenfolge.

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Mai 2021 wurde der

Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Kindesschutzbehörde

liess sich mit Eingabe vom 14. Juni 2021 vernehmen und beantragt die

kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt sie, das

Verfahren in Bezug auf die Betreuungsregelung (Dispositiv-Ziffer 2 des

angefochtenen Entscheids beziehungsweise Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde)

zu sistieren, bis der KJD im Rahmen einer Nachabklärung den Sachverhalt habe überprüfen

und möglicherweise mit den Eltern eine neue Betreuungsregelung habe erarbeiten können.

Zudem reichte die Kindesschutzbehörde die Vorakten ein. Der Beigeladene nahm

mit Eingabe vom 30. Juli 2021 Stellung und beantragte die kostenfällige

Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Entscheids.

Die Beschwerdeführerin replizierte zur Vernehmlassung der Kindesschutzbehörde

am 7. September 2021 und zur Stellungnahme des Beigeladenen am 22. September

2021. Mit Schreiben vom 15. März 2022 informierte der Beigeladene, dass nach

der Ankündigung der Beschwerdeführerin C____ bis zum Entscheid des Gerichts bei

sich zu behalten sowie einem zwischenzeitlichen Kommunikationsabbruch der

Beschwerdeführerin, der Kontakt mit der Beschwerdeführerin und seine Betreuung

von C____ wieder habe aufgenommen werden können. Die Beschwerdeführerin nahm

mit Eingabe vom 5. April 2022 Stellung, der Beigeladene am 21. April 2022. Am 11.

November reichte die Kindesschutzbehörde die seit dem 15. Juni 2021 ergangenen

Vorakten ein.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2.

Dezember 2022 wurden die Beschwerdeführerin, der Beigeladene und die

Vertreterin der Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten

die jeweiligen Rechtsvertretungen der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen

sowie die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Dabei hielten sie an

ihren Anträgen fest. Die Vertreterin der Kindesschutzbehörde beantragte

eventualiter jedoch neu, dass der Beigeladene C____ jede zweite Woche von

Donnerstagmittag bis Dienstagmorgen betreuen solle. Für sämtliche Ausführungen

wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann gemäss

Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1

ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG

212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre Tochter ist die

Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450

Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde

legitimiert. Auf ihre rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete

Beschwerde ist einzutreten

1.2

Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG grundsätzlich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100).

Zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär ist nach Art. 450f ZGB die

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar. Das Verwaltungsgericht

Dispositiv

beurteilt die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Demnach

können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung

des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids

gerügt werden. Es gelten dabei in Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der

Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den

Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in

Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue

Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im

Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50

vom 5. Juli 2016 E. 1.3).

2.

Strittig ist

zunächst die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern über ihre

Tochter C____.

2.1 Die

Kindesschutzbehörde erwog im angefochtenen Entscheid, dass am Gespräch zwischen

den Eltern und zwei Mitarbeitenden der Kindesschutzbehörde vom 26. November

2020 keine Verständigung über die gemeinsame elterliche Sorge habe erzielt

werden können (Rz. 7). Weigere sich ein Elternteil, die Erklärung abzugeben, verfüge

die Kindesschutzbehörde auf Antrag des anderen Elternteils die gemeinsame

elterliche Sorge, sofern diese nicht dem Kindeswohl widerspreche. Das Wohl des

Kindes – und nicht die Anträge der Eltern – sei dabei die oberste Richtschnur

der Behörde (Rz. 13). Im vorliegenden Fall seien die Eltern in der Lage, sich

in Bezug auf die Kinderbelange auszutauschen und fähig, im Interesse von C____

gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Aus Sicht der Spruchkammer sei kein Grund

ersichtlich, dass das Wohl von C____ durch die gemeinsame elterliche Sorge

gefährdet wäre beziehungsweise inwiefern sich C____s Situation verbessern

sollte, würde das alleinige Sorgerecht bei der Mutter bleiben (Rz.14). Dem

Antrag des Vaters entsprechend sei daher den Eltern die gemeinsame Sorge für

ihr Kind C____ zu übertragen (Rz.15).

2.2 Mit

ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der gemeinsamen

elterlichen Sorge. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, obwohl C____

nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zur gemeinsamen elterlichen Sorge

geboren worden sei, habe sie als Mutter seit der Geburt von C____ am [...] 2015

die alleinige elterliche Sorge über sie (Ziff. 16). Die Eltern hätten weder

eine Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgegeben, noch habe der

Kindsvater nach der Geburt der Tochter oder nach seiner Trennung von der

Kindsmutter im August 2018 die gemeinsame elterliche Sorge verlangt. Vielmehr

habe er sich zunächst nicht einmal als Vater von C____ eintragen lassen wollen

(Ziff. 6 und 17). In der Folge seien sich die Eltern immer einig darüber

gewesen, dass der Kindsmutter, als die klar hauptsächliche Bezugs- und

Betreuungsperson für die Tochter, auch die alleinige elterliche Sorge zukommen

solle. Es sei immer sie gewesen, welche sich um die grundlegenden

Entscheidungen in C____s Leben gekümmert habe, insbesondere Religion,

Kindergarten und Drittbetreuung, medizinische Betreuung, aber auch die

Organisation des sozialen Umfelds, der Kleider, der Spielsachen und der

Freizeitgestaltung sowie Förderung der Tochter. Nur auf der Basis des

alleinigen Sorgerechts der Kindsmutter sei es den stark zerstrittenen Eltern

bisher gelungen ihren Konflikt nicht auf die Tochter zu übertragen. Dies sei

jedoch nur möglich gewesen, weil sich die Eltern nicht bezüglich der

grundlegenden Entscheidungen im Leben der Tochter hätten einigen müssen und die

Kindsmutter bereit gewesen sei, den spontanen Wünschen und Vorstellungen des

Kindsvaters zum Kontaktrecht nachzugeben und die bisherigen ad hoc vereinbarten

Kontakte zwischen dem Kindsvater und der Tochter zu organisieren (Bringen und

Holen der Tochter; Ziff. 18). Als sie dem Kindsvater mitgeteilt habe, sie werde

mit einem neuen Partner zusammenziehen, sei vom Kindsvater unverzüglich die

gemeinsame elterliche Sorge bei der KESB beantragt und so versucht worden, auch

bezüglich der übrigen Kinderbelange seinen Willen entgegen den Interessen der

Tochter durchzusetzen und Druck auf sie auszuüben. Dieses Vorgehen sei klar

rechtsmissbräuchlich und diene lediglich dazu, ihr Angst einzujagen und ihr das

Leben schwer zu machen. Eine Abänderung der seit 5,5 Jahren bestehenden

Zuteilung der elterlichen Sorge könne nur bei einer wesentlichen Veränderung

der Verhältnisse erfolgen, welche eine derartige Neuzuteilung zum Wohle des

Kindes als notwendig erscheinen lasse (Art. 298d ZGB). Dies sei vorliegend

offensichtlich nicht der Fall. Dem angefochtenen Entscheid sei weder zu

entnehmen, weshalb ein Abänderungsgrund vorliege, noch weshalb die Neuzuteilung

der elterlichen Sorge im Interesse des Kindes liege. Im Gegenteil würden mit

einer Neuzuteilung der elterlichen Sorge an beide Eltern die Streitigkeiten

zwischen den Eltern neu entbrennen, da sie keine grundlegenden Entscheidungen

für C____ gemeinsamen treffen könnten. Dem Kindsvater fehle die Bereitschaft

bei grundlegenden Entscheidungen zum Wohle des Kindes zu handeln und seine

eigenen Interessen, wie insbesondere seine dreimonatige Schiffsreise oder sein

ständiger Aufenthalt nach seiner Arbeit als [...] auf dem für das Kind

gefährlichen Schiff, zurückzustellen. Der Kindsvater sei nicht in der Lage mit

der Kindsmutter auf Augenhöhe zu diskutieren und die nötige Verantwortung für

das Kind zu übernehmen. Der Kindsvater sei ausserstande die elterliche Sorge

pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 19). Im Interesse der Tochter sei die alleinige

elterliche Sorge der Kindsmutter beizubehalten (Ziff. 20).

2.3 Diese Ausführungen werden vom Beigeladenen

überwiegend bestritten. In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2021 führt er zusammenfassend

aus, dass er den Antrag auf Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts mit E-Mail

vom 22. Juni 2020 eingereicht habe. Dass er dies nicht bereits vorher beantragt

habe, sei darauf zurückzuführen, dass er sich als rechtlicher Laie

diesbezüglich in einem Irrtum befunden und geglaubt habe, dass seit der letzten

in der Presse erwähnten Revision des Sorgerechts automatisch das gemeinsame

Sorgerecht erteilt worden sei und C____ entsprechend ohnehin unter der

gemeinsamen elterlichen Sorge stehe. Die Kindseltern hätten nie einen grösseren

Streit betreffend die Erziehung von C____ gehabt, sodass das «fehlende»

Sorgerecht von ihm unbemerkt geblieben sei. Von «stark zerstrittenen Eltern» könne

keine Rede sein. Diese unzutreffende Behauptung erscheine lediglich taktischer

Natur zu sein, um den Normalfall auszuhebeln, und bleibe auch gänzlich unbelegt.

Im Übrigen sei zunächst sogar die Kindesschutzbehörde vom gemeinsamen

Sorgerecht ausgegangen. Weiter treffe es nicht zu, dass die Kindsmutter seinen spontanen

Wünschen habe nachgeben müssen. Beide Kindseltern hätten Berufe mit teilweise unregelmässigen

Arbeitszeiten. Die Kindsmutter sei ungefähr seit dem ersten Geburtstag von C____

in einem Vollzeitpensum im 3-Schicht-Betrieb tätig und es sei nicht selten vorgekommen,

dass sie Schichten habe tauschen müssen. Dies habe verständlicherweise von

beiden Parteien eine gewisse Flexibilität erfordert. Er habe deshalb etliche

Male seine Dienste abtauschen müssen. Das Holen und Bringen von C____ sei zwar

zumeist die Aufgabe des Kindsvaters gewesen, jedoch hätten sich auch hier beide

Eltern flexibel gezeigt, was angesichts der Arbeitszeiten beider Eltern auch

erforderlich gewesen sei. Die bereits zu diesem Zeitpunkt hälftige Betreuung habe

im Grossen und Ganzen auch unter so erschwerten beruflichen Bedingungen

reibungslos funktioniert. Den Kindsvater habe es sehr gefreut, C____ dadurch

regelmässig und lange betreuen zu können. Nicht zutreffend sei die Behauptung, er

habe sich nicht als Vater von C____ eintragen lassen wollen. Dass die

Vaterschaftsanerkennung nicht sofort nach der Geburt erfolgt sei, liege nur

daran, dass er zuerst Dokumente aus Deutschland habe organisieren und lange auf

einen Termin beim Zivilstandesamt habe warten müssen. Dies sei der Kindsmutter

selbstverständlich bekannt (Ziff. 14). Dem Umzug der Kindsmutter sei er nicht grundsätzlich

entgegengestanden. Verständlicherweise sei es ihm aber wichtig gewesen,

idealerweise vorgängig zu regeln, wie das bisherige Betreuungsmodell im

Interesse von C____ weitergeführt werden könne. Da die zwischen den Eltern

geführten Gespräche nicht fruchteten, habe er die Unterstützung der KESB in

Anspruch genommen. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber noch davon ausgegangen, dass

sie das gemeinsame Sorgerecht hätten. Erst aufgrund der späteren Mitteilung,

dass er noch nicht sorgeberechtigt sei, habe er den Antrag auf Erteilung des

gemeinsamen Sorgerechts gestellt. Er habe im Interesse von C____ auch künftig

in die wichtigen Entscheidungen miteinbezogen werden wollen, um auch seine

Erfahrungen und Fähigkeiten weitergeben zu können. Es sei ihm nie darum gegangen,

seinen Willen durchzusetzen oder Druck auszuüben. Ihm sei es zu Recht wichtig

gewesen, dass das Betreuungsmodell schriftlich geregelt werde, ansonsten er den

späteren Launen der Kindsmutter ausgeliefert gewesen wäre, was auch der

Stabilität und dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde. Ein «rechtsmissbräuchliches»

Verhalten sei nicht ersichtlich. Der von der Kindsmutter geschilderte Ablauf sei

falsch und aktendwidrig (Ziff. 15). Sodann gehe die Beschwerdeführerin von der

irrigen Annahme aus, dass vorliegend eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge im

Sinne von Art. 298d ZGB vorliege, welche eine wesentliche Veränderung der

Verhältnisse erfordere. Dies treffe nicht zu. Die KESB habe das richtige

Verfahren gemäss Art. 298b ZGB angewandt. Die Eltern seien in der Lage und

fähig, sich in Bezug auf die Kinderbelange auszutauschen sowie im Interesse von

C____ zu handeln und gemeinsam Lösungen zu erarbeiten. Die KESB habe daher zu

Recht die gemeinsame elterliche Sorge verfügt. Die Eltern hätten bereits

jahrelang bewiesen, dass sie im Interesse von C____ Zusammenarbeiten könnten

und beide von ihnen fähig seien, Verantwortung zu übernehmen. Die gegenteiligen

Ausführungen der Kindsmutter seien falsch, bestritten und widerlegt. Sie

versuche einen hochstrittigen Elternkonflikt vorzutäuschen, um daraus eigene

Vorteile zu ziehen, was nicht zu schützen und auch dem Wohl von C____ nicht

zuträglich sei. Nach dem Gesagten sei der angefochtene Entscheid zu bestätigen

(Ziff. 15).

2.4 Weigert sich bei unverheirateten Eltern ein

Elternteil die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so verfügt

die Kindesschutzbehörde auf Gesuch eines Elternteils die gemeinsame elterliche

Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen

Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu

übertragen ist (Art. 298b Abs. 1 und 2 ZGB). Das gemeinsame Sorgerecht bildet

damit den Grundsatz, von dem nur dann abgewichen werden soll, wenn eine andere

Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E.

7.3.2). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss

deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7). Eine

solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden

Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig

sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf

die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret

beeinträchtigen. Eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen

Sorge ist nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der

elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation

herbeizuführen (BGE 142 III 1 E. 3.3, 142 III 197 E. 3.5 und 3.7, 141 III 472

E. 4.6 und 4.7; BGer 5A_617/2021 vom 13. September 2022 E. 4.1, 5A_377/2021 vom

21. Februar 2022 E. 3.1). Das gemeinsame Sorgerecht lässt sich nicht zum Wohl

des Kindes ausüben, wenn zwischen den Eltern ein Austausch nicht möglich ist.

Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zustehen soll, ist erforderlich, dass

diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an

Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln

können, was nicht der Fall ist, wenn eine Kommunikation zwischen ihnen nicht

stattfindet (BGE 142 III 197 E. 3.5; BGer 5A_617/2021 vom 13. September 2022 E.

4.4.1).

2.5 Vorliegend rechtfertigen die Umstände keine

Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge.

2.5.1 Zu berücksichtigen ist zunächst, dass das

Antragsrecht gegen den Willen des anderen Elternteils gemäss Art. 298b ZGB

für ab dem 1. Juli 2014 geborene Kinder zeitlich unbefristet bis zum Erreichen

der Volljährigkeit des Kindes möglich ist (Berner Kommentar, 2016, Art. 298b

ZGB N 51, mit Hinweis). C____ ist am [...] 2015 geboren. Entgegen den

Ausführungen in der Beschwerde liegt damit kein Anwendungsfall von Art. 298d

Abs. 1

ZGB vor und es bedarf keiner wesentlich veränderten

Verhältnisse. Da sich die Beschwerdeführerin weigerte, die Erklärung der

gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben (vgl. Gespräch zwischen den Eltern und

der Kindesschutzbehörde vom 26. November 2020, KESB-Akten [act. 5] S. 165), war

der Kindsvater berechtigt, am 22. Juni 2020 einen Antrag auf Zuteilung der

gemeinsamen elterlichen Sorge zu stellen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten,

wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ist dabei nicht ersichtlich.

2.5.2 Wie von der Kindesschutzbehörde in der

Gerichtsverhandlung zutreffend festgestellt, lag im Zeitpunkt des angefochtenen

Entscheids im April 2021 und liegt auch noch heute kein schwerwiegender

elterlicher Dauerkonflikt vor (vgl. Verhandlungsprotokoll Plädoyer KESB, S. 16).

Die von der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben beschriebene generelle

Kommunikationsunfähigkeit in Kinderbelangen wurde durch die Ausführungen in der

Gerichtsverhandlung nicht bestätigt. Die aktenkundigen Auseinandersetzungen und

Meinungsverschiedenheiten der Eltern sind im Rahmen dessen, wie sie in allen

Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung einhergehen können. Dies

reicht für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts nicht aus (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.7; Büchler/Jakob

[Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 298 N 4). Bereits aus den

Akten der Kindesschutzbehörde ergibt sich, dass zwischen den Eltern auch

während des behördlichen und später des gerichtlichen Verfahrens eine

Verständigung weiterhin möglich war. Gemäss dem Abklärungsbericht der Kindesschutzbehörde

vom 29. Oktober 2020 hätten sich die Eltern jederzeit miteinander absprechen

können (KESB-Akten [act. 5] S. 174 f.). Dies wurde vom Beigeladenen in der Gerichtsverhandlung

nochmals bekräftigt (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Berufe der Eltern mit

wechselnden Arbeitszeiten sowie ihre generellen Lebensumstände erforderten von

beiden auch schon vor der Trennung eine gewisse Flexibilität (vgl. Verhandlungsprotokoll

S. 5). Gemäss dem Abklärungsbericht des KJD vom 29. Oktober 2020 hätten

die Eltern während der gesamten Abklärung die Betreuungszeiten kooperativ

festgelegt. Der Konflikt sei von beiden Eltern nie auf die Kinderebene getragen

worden und sie hätten ihre elterliche Verantwortung stets wahrgenommen

(KESB-Akten [act. 5] S. 175). Auch in den letzten Sommerferien organisierten

die Eltern «nach Absprache» und «ohne Diskussion», dass C____ an der Hochzeit des

Neffen der Beschwerdeführerin in [...] teilnehmen konnte (Verhandlungsprotokoll

S. 7 f (Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). Den Eltern ist damit im Grundsatz

ein einvernehmliches Zusammenwirken möglich.

Im Verlauf des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens haben die

Auseinandersetzungen zwischen den Eltern über die Regelung der

Betreuungsanteile zugenommen und die elterliche Kommunikations- und

Kooperationsfähigkeit ist in diesem Punkt mittlerweile beeinträchtigt. Der

elterliche Konflikt ist aber weiterhin singulär und auf diesen Aspekt des

Sorgerechts bezogen. Die Beschwerdeführerin scheint dabei teilweise zu

versuchen, den elterlichen Konflikt erheblicher darzustellen, als es den

Tatsachen entspricht. Dies legen zumindest ihre Äusserungen in der

Gerichtsverhandlung über die Übergabe von C____ durch den Beigeladenen für die

Hochzeit des Neffen der Beschwerdeführerin in [...] nahe (vgl.

Verhandlungsprotokoll S. 8). Nachdem aufgrund der Ausführungen der

Beschwerdeführerin zunächst der Eindruck entstehen konnte, der Beigeladene habe

ihr C____ ohne Grund drei Tage früher abgegeben und sei dann alleine nach Basel

gefahren, räumte sie auf Nachfrage ein, dass sie selbst den Beigeladenen darum

gebeten habe, C____ aus den gemeinsamen Ferien bei den Grosseltern in […]

direkt nach […] zu bringen (Verhandlungsprotokoll S. 8). Aufgrund

der bisherigen Erfahrungen ist mit der Kindesvertreterin daher immer noch davon

auszugehen, dass die Eltern – wenigstens nach der

rechtskräftigen gerichtlichen Regelung der Betreuungsanteile – zur für die

Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlichen Kommunikation und

Kooperation fähig sein werden (Verhandlungsprotokoll Plädoyer KESB S.

16).

Die Beschwerdeführerin scheint eine Diskussion generell

vermeiden zu wollen (Verhandlungsprotokoll S. 12). Nach ihrer Ansicht habe das

bisherige «System» mit ihrer alleinigen elterlichen Sorge funktioniert

(Verhandlungsprotokoll, S. 12). Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf ihre

alleinige elterliche Sorge. Auch die von ihr an der Gerichtsverhandlung

geäusserte Befürchtung, bei der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge

würde sich der Konflikt vergrössern, stellt für die Beibehaltung der

Alleinsorge keinen ausreichenden Grund dar (Verhandlungsprotokoll S. 21; vgl. Cantieni/Vetterli, a.a.O., Art. 298

ZGB N 4, mit Hinweis auf BGE 142 III 1 E. 3.4). Meinungsverschiedenheiten

über die Wahl der Kita oder der Schule, wie sie vorliegend unter den Eltern stattgefunden

haben sollen oder von der Beschwerdeführerin für die Zukunft befürchtet werden

(Verhandlungsprotokoll S. 12), können auch bei nicht getrenntlebenden Eltern

vorkommen und stehen einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. Betrifft

der Konflikt wie vorliegend nur einzelne Inhalte des Sorgerechts, sind im Sinne

des vom Bundesgericht betonten Subsidiaritätsprinzips vielmehr alle

flankierenden Massnahmen – beispielsweise zum Besuchsrecht (vgl. hiernach E. 3

ff.) – auszuschöpfen (BGE 141 III 472 E. 4.7; Schwenzer/Cottier,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298 N 14 und N 19). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist daraus aber nicht

zu schliessen, dass auch in Zukunft in allen Belangen, die einen gemeinsamen

Entscheid erfordern, die Kindesschutzbehörde oder das Gericht angerufen werden muss

(Verhandlungsprotokoll S. 12). Nachdem sich die Eltern in der

Vergangenheit nachweislich immer wieder absprechen konnten, kann und muss von

ihnen im Interesse ihrer gemeinsamen Tochter verlangt und erwartet werden, dass

sie ein kooperatives Verhalten an den Tag legen und

alle zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation unternehmen (vgl.

dazu auch Schwenzer/Cottier, a.a.O.

Art. 298 N 14, mit Hinweisen).

2.5.3 Zusammenfassend

kann der Konflikt zwischen den Eltern betreffend die

Betreuungsanteile bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt des

verwaltungsgerichtlichen Entscheids nicht als dermassen schwerwiegend

qualifiziert werden, dass ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall der

gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich wäre. Der angefochtene Entscheid der

Kindesschutzbehörde vom 25. März 2021, mit dem den Eltern die

gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter übertragen worden ist, ist

vollumfänglich zu bestätigen.

3. Weiter

richtet sich die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz im angefochtenen

Entscheid vorgenommene Regelung der Betreuungsanteile des Beigeladenen.

3.1 Im

angefochtenen Entscheid stellte die Kindesschutzbehörde fest, dass sich die

Eltern in Bezug auf die Umsetzung der Kontakte zwischen C____ und dem

jeweiligen Elternteil einig seien und die vereinbarte Betreuungsregelung

bereits leben würden. Beide Eltern betreuten C____ jeweils abwechselnd sieben

Tage. Die Übergabe erfolge am Donnerstag um 17.30 Uhr. Die Ferien seien hälftig

aufgeteilt. Die bereits praktizierte Betreuungsregelung werde entsprechend

behördlich festgelegt (Rz. 17).

3.2 Die

Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe diesbezüglich den

Sachverhalt unrichtig festgestellt. Zusammenfassend führt sie aus, dass es nie

eine Einigung zwischen den Eltern bezüglich der Betreuungsfrage gegeben habe

und die angeordnete abwechselnd wöchentliche Betreuungsregelung zu keinem

Zeitpunkt durch die Eltern gelebt worden sei (Ziff. 22). Auf die vom

Beigeladenen selber erstellten Wunsch-Betreuungspläne, welche er der KESB mit

E-Mail vom 7. Juni 2020 und 23. Februar 2021 habe zukommen lassen, sei nicht

abzustellen. Sie habe in ihrer E-Mail vom 14. März 2021 betont, dass sie eine

alternierende 7-Tage-Regelung als problematisch ansehe und der

Lebensmittelpunkt der Tochter sowie alle ihre Freunde, sozialen Kontakte usw.

bei der Kindsmutter seien (Ziff. 23). Die bisherigen Kontakte zwischen dem

Kindsvater und der Tochter seien zwischen den Eltern jeweils ad hoc vereinbart

worden. Die Tochter sei unregelmässig, circa zwei- bis dreimal mit jeweils ein

bis maximal drei Übernachtungen im Monat (ausgenommen zwei Wochen Sommerferien)

durch den Kindsvater betreut worden (Ziff. 24). Im Gespräch mit dem

Beigeladenen und der Kindesschutzbehörde habe sie nicht bestätigt, dass die

Eltern die gemeinsame Tochter jeweils abwechslungsweise eine Woche betreuen

würden und sie damit einverstanden sei. Die Feststellung in der Aktennotiz vom

26. November 2020 sei unzutreffend. Ob dies auf ihre Schwierigkeiten mit der

Deutschen Sprache oder eine mangelhafte Erstellung der Aktennotiz zurückzuführen

sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Es müsse davon ausgegangen werden,

dass bei diesem Gespräch kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Ihr rechtliches

Gehör sei dadurch verletzt worden (Ziff. 24). Der Lebensmittelpunkt der Tochter

seit ihrer Geburt sei bei der Mutter und es entspräche dem bisher Gelebten,

dass die Tochter primär durch die Kindsmutter betreut werde und ganz

überwiegend bei der Kindsmutter übernachte (Ziff. 25). Weiter bestünden starke

Sicherheitsbedenken zum Aufenthalt der Tochter im Hafenareal (Ziff. 27) und

auch das Schiff sei ein gefährlicher Ort für das Kind (Ziff. 28). Hinzu komme

eine prekäre Übernachtungssituation beim Vater. Die Tochter habe sowohl auf dem

Schiff, wo sie nach der Vorstellung des Vaters die überwiegende Zeit

übernachten würde, als auch in der kleinen Zweizimmerwohnung, welche er mit

seiner Freundin bewohne, kein eigenes Zimmer und keinen Rückzugsort (Ziff. 29).

Eine regelmässige Betreuung von C____ über Tage und Wochen im Hafenareal stelle

eine klare Kindswohlgefährdung dar und es hätte unter diesen Umständen keine

wöchentlich alternierende Betreuung angerordnet werden dürfen (Ziff. 30). Auch

die Frage des sozialen Umfelds der Tochter bei beiden Eltern sei von der KESB

nicht abgeklärt worden, weshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig

festgestellt worden sei. Dies stelle eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes dar. Sämtliche sozialen Kontakte, Freunde und

Freizeitaktivitäten des Kindes würden durch sie gepflegt und organisiert. Die

Tochter lebe gemeinsam mit ihr und ihrem Lebenspartner, den die Tochter lange

kenne und mit dem sie ein gutes Verhältnis habe, in einem Einfamilienhaus, habe

ein eigenes Zimmer, einen grossen Garten und eigene Haustiere. Der

Kindergarten, die Kita und das Schwimmbad könnten gut zu Fuss erreicht werden.

Ausserdem kümmere sich die Kindsmutter seit der Geburt auch um alle anderen

organisatorischen Dinge des täglichen Lebens und die grundlegenden Entscheidungen

bezüglich des Lebens der Tochter (Ziff. 31). Schliesslich sei das Verhältnis

der Eltern in Bezug auf die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit belastet.

Auch mit Unterstützung der KESB, des KJD und der FABE habe keine Einigung

bezüglich der Betreuung gefunden werden können (Ziff. 32). Im Übrigen gehe

es dem Kindsvater primär darum, die Unterhaltsbeiträge für die Tochter

abzuändern, sobald er die von ihm gewünschte Betreuungsregel «durchgeboxt» und

schriftlich festgehalten habe (Ziff. 33).

3.3 Mit seiner Stellungnahme bestreitet der

Beigeladene, dass eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliege. Die

Eltern hätten C____ aufgrund mündlicher Vereinbarung alternierend betreut.

Einzig eine schriftliche Festlegung dieses Betreuungsmodells sei dem Kindsvater

verwehrt worden (Ziff. 18). Die Kindesschutzbehörde habe gestützt auf das

tatsächlich Gelebte und im Kindeswohl liegende Betreuungsmodell verfügt, auch

wenn dies die Kindsmutter nun neu und unverständlich ablehnen wolle. Vor dem

Wegzug der Kindsmutter nach [...] und je nach Dienstzeit der Eltern sei C____

täglich von beiden Eltern betreut worden (rund 50:50). Da dies nach dem Umzug von

der Kindsmutter und C____ aufgrund der grösseren Distanz nicht mehr in gleichem

Masse möglich gewesen sei, hätten die Eltern eine wöchentlich alternierende

Betreuung eingeführt (rund 50:50). Auch dies habe hervorragend funktioniert,

obwohl er nun jeweils rund zwei Stunden pro Tag habe pendeln müssen, um C____

zur Kita und zum Kindergarten zu bringen oder abzuholen. Er habe sich deshalb

kürzlich ein Auto gekauft. Erst seit Anhebung des vorliegenden Verfahrens habe

die Kindsmutter begonnen, die zuvor gelebte regelmässige Betreuung entgegen den

Wünschen des Vaters und entgegen dem Kindeswohl zu torpedieren, indem sie C____

nur noch sporadisch nach ihrem eigenen Gutdünken vom Kindsvater betreuen lasse.

Im Interesse des Kindeswohls sei die jahrelang gelebte hälftige Betreuung

umgehend wieder zu installieren und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen

(Ziff. 12). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Gespräches vom 26.

November 2020 selbst bestätigt, dass von den Kindseltern eine alternierende Obhut

gelebt worden sei. Diesen klaren Sachverhalt nun nachträglich mit angeblichen

sprachlichen Schwierigkeit bestreiten zu wollen, sei bemühend (Ziff. 20). Sodann

treffe es nicht zu, dass alle Freunde und sozialen Kontakte von C____ bei der

Kindsmutter seien, zumal C____ bekanntlich jahrelang in Basel gewohnt und auch

hier zahlreiche Kontakte geknüpft habe und auch heute noch knüpfe (Ziff. 19). Auch

die Unterstellung, er würde die Betreuung fast ausschliesslich auf dem Schiff beziehungsweise

auf dem Hafenareal wahrnehmen, sei unhaltbar, weshalb die Ausführungen der

Kindsmutter betreffend Sicherheit des Hafenareals von Vornherein ins Leere

laufen würden (Ziff. 24). Die übliche Betreuung von C____ im Alltag finde nur

sehr selten auf dem Schiff statt und auch Übernachtungen dort würden nur sehr

selten vorkommen. Dann arbeite er selbstverständlich nicht, sondern kümmere

sich ganzzeitig um seine Tochter (Ziff. 23). Er arbeite lediglich dann an

seinem Schiff, wenn er C____ nicht betreue (Ziff. 24). Weiter

treffe nicht zu, dass es sich bei der [...] um ein «ungesichertes

Flussschiff» handle (Ziff. 23). Die von der Kindsmutter eingereichten Bilder

zeigten nicht die [...], welche selbstverständlich Geländer und Absperrungen habe,

sondern ein im Sommer gemietetes Floss, auf welchem er mit C____ zusammen Zeit

verbracht und sie dabei selbstverständlich stets betreut habe. C____ sei von

diesen Ausflügen begeistert. Auf dem Bild sei der unweit danebenstehende

Grossvater nicht zu sehen, welcher sich für das Foto absichtlich kurz neben die

Szene begeben habe (Ziff. 24). Die für dieses Jahr geplanten Ferien auf dem

(selbstverständlich ordentlich zugelassenen) Schiff hätten keinerlei Risiko für

die ohnehin stets betreute C____ bedeutet (Ziff. 23).

3.4 Zusammen mit dem Entscheid über die

elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte

(Art. 298b Abs. 3 ZGB), womit analog zu Art. 298 Abs. 2 die Obhut, der

persönliche Verkehr oder die Betreuung gemeint sind (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022,

Art. 298b N 6). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des

Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil

oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Dabei

kommt Art. 298b Abs. 3ter ZGB nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein

Elternteil gegen den Willen des anderen vor Gericht eine (ungefähr) hälftige

Betreuung erreichen will. Vielmehr gilt diese Vorschrift allgemein und

insbesondere auch dann, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche

betreuen möchte, anstatt es nur übers Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen.

Denn in diesem Fall dreht sich der Streit nicht mehr nur um den persönlichen

Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind (Art. 273 Abs. 1

ZGB), sondern um Betreuungsanteile im Sinne von Art. 298b Abs. 3ter

ZGB, mithin um die Obhut selbst (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2).

Ob die

alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl

verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter

gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine

sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende

Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes

entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2, mit Hinweisen). Unter den Kriterien,

auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit

der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut

grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind.

Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und

gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer

alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den

Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem

Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung

widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende

Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden

Obhut im Wege steht. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur

abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange

von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende

Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen,

die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E.

4.3). Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz

zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die

Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der

bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut

umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung

abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine

Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine

Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 142

III 612 E. 4.3, je mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind

persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische

Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen

oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den

Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der

Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481

E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst

wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während

die Erziehungsfähigkeit beider Eltern in jedem Fall notwendige Voraussetzung

einer alternierenden Obhut ist, hängen die weiteren Beurteilungskriterien oft

voneinander ab und ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten

Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und

Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der

Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die

Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn

das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der

Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, BGE

612 E. 4.3, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 5A_629/2019 vom 13.

November 2020 E. 4.2). Die kantonalen Gerichte verfügen beim Entscheid über die

Anordnung der alternierenden Obhut über grosses Ermessen (BGE 142 III 617 E.

3.2.5 S. 622, 115 II 317 E. 2 f. S. 319; BGer 5A_629/2019 vom 13.

November 2020 E. 4.2).

3.5

3.5.1 Vorliegend

ist gestützt auf den Abklärungsbericht des KJD vom 29. Oktober 2020 die

Erziehungsfähigkeit beider Eltern offensichtlich gegeben (KESB-Akten

[act. 5) S. 173 ff.). Die Beschwerdeführerin bestätigte an der

Gerichtsverhandlung denn auch ausdrücklich, dass sie dem Beigeladenen vertraue

und sie keine Bedenken habe, solange er die Tochter zu Hause betreue

(Verhandlungsprotokoll S. 14 f.). Wenn die Beschwerdeführerin den Beigeladenen

als unzuverlässig darzustellen versucht und dies damit begründet, dass er C____

im April 2021 zweimal ohne «triftigen Grund» nicht in die Kita gebracht habe, sind

ihre Behauptungen nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen in

Zweifel zu ziehen (Beschwerde Ziff. 26). Aus der von der Beschwerdeführerin selbst

eingereichten WhatsApp-Korrespondenz ergibt sich vielmehr, dass sich C____

während der Covid-19-Pandemie nach den Ferien mit der Beschwerdeführerin in [...]

in Quarantäne begeben musste und der Beigeladene lediglich auf die Einhaltung

der damals geltenden Quarantänevorschriften bestand (vgl. Beschwerdebeilage 3;

Stellungnahme des Beigeladenen Ziff. 23).

Auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsbedenken der

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Hafenareal bestehen keinerlei

Hinweise für eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen

beziehungsweise seiner Fähigkeiten, die Betreuung von C____ in

verantwortungsvoller Weise wahrzunehmen. Wie sich aus den eingereichten

Unterlagen ergibt und an der Gerichtsverhandlung vom Beigeladenen ausgeführt

wurde, handelt es sich bei der [...] um ein altes Frachtschiff, auf dem eine

ganze holländische Familie grossgeworden ist und welches vom Beigeladenen mit

Freunden als [...], umgebaut wird (Verhandlungsprotokoll S. 15; Beilage 9 zur

Stellungnahmen act. 8). Unterstützt wird das Projekt unter anderem vom [...]

Museum […] und der [...] Stiftung (Stellungnahme Ziff. 23; Beilagen 9 und 11

zur Stellungnahmen act. 8). Gemäss dem Beigeladenen sei dabei zwischen seiner

beruflichen Tätigkeit als [...] bei [...] und seinem Hobby mit dem [...] zu

unterscheiden. Es könne zwar durchaus vorkommen, dass C____ auf dem Schiff

dabei sei. Dann sei sie aber «vollkommen» von ihm betreut. C____ sei gerne

dort. Es sei «ein Ort, der Spass mache» und er sei 100 % vom Fach. Seit seiner

Jugend mache er nichts anderes als Schiffe fahren und im Hafen unterwegs sein. Es

sei nicht so, dass er damit fahrlässig umgehe. Er sehe keine Kindesgefährdung. Dennoch

verbringe er wenig Zeit mit C____ auf dem Schiff, da es für sie schon nach

einer halben Stunde nicht mehr interessant sei. Auch komme es nur selten vor,

dass er mit C____ dort übernachten würde. Sie seien in seiner Wohnung oder

draussen (Verhandlungsprotokoll S. 14 f.). Den Beteuerungen des Beigeladenen,

dass er gut auf C____ aufpasse, ist Glauben zu schenken (Verhandlungsprotokoll

S. 15). Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, dass während der Betreuung des

Beigeladenen – selbst wenn diese auf dem Hafenareal oder der [...] – erfolgt,

die Sicherheit des Kindes gefährdet ist. Die unbelegt gebliebenen Behauptungen der

Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Sorge um die Sicherheit von C____

sind nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen in Zweifel zu

ziehen.

3.5.2 Für die Regelung der Kontakte zwischen C____

und dem jeweiligen Elternteil knüpfte die Vorinstanz an die von den Eltern

bereits «praktizierte Betreuungsregelung» an, der zufolge C____ am Donnerstag

um 17.30 Uhr übergeben wird und die Ferien hälftig aufgeteilt werden

(angefochtener Entscheid Rz. 17).

3.5.2.1 Bezüglich der Frage, wie die Betreuung von C____

nach der Trennung im Jahr 2018 gelebt wurde, besteht zwischen den Eltern keine

Einigkeit. Gemäss den Ausführungen des Beigeladenen in seiner Stellungnahme habe

er nach der Trennung seine Wohnung mit dem gesamten Hausrat und Mobiliar der Beschwerdeführerin

und der gemeinsamen Tochter überlassen und bis zum Abschluss der

Unterhaltsvereinbarung vom 9. April 2019 die Kosten für die Miete, Krankenkasse

und Kita übernommen. Aufgrund dieser finanziellen Belastungen habe er bis zum

Bezug einer eigenen Wohnung am 1. März 2019 vorübergehend bei Bekannten und

teilweise auch auf seinem Schiff übernachtet. Die Betreuung von C____, welche

sich die Eltern zu dieser Zeit in der Regel je nach Arbeitszeiten täglich geteilt

hätten, sei von ihm in der ehemals gemeinsamen Wohnung übernommen worden,

während die Beschwerdeführerin gearbeitet habe (vgl. Stellungnahme Ziff. 7). Bis

zum Umzug der Beschwerdeführerin nach [...] sei C____ von beiden Eltern «rund

50:50» betreut worden (Stellungnahme Ziff. 12). Diese tägliche Teilung der Betreuung von C____ nach

der Trennung wird von der Beschwerdeführerin bestritten (Replik Ziff. 1).

Im Juni 2020 zog die Beschwerdeführern mit C____ nach [...]

im Kanton Basel-Landschaft. Gemäss dem Abklärungsbericht des KJD vom 29.

Oktober 2020 hätten die Eltern nach der Trennung ihre Erziehungsverantwortung

wahrgenommen sowie kooperativ eine Besuchsrechtsregel erarbeitet. Seit dem

Wegzug der Beschwerdeführerin mit C____ in den Kanton Basel-Landschaft hätten

die Eltern noch keine definitive Betreuungsregelung erarbeiten können. Kontakte

zwischen dem Beigeladenen und C____ seien jedoch stets möglich gewesen und die

Eltern hätten sich jederzeit miteinander absprechen können. Sie hätten

verschiedene Betreuungsmodalitäten ausprobiert. Die von den Eltern unmittelbar

nach C____s Umzug in den Kanton Basel-Landschaft umgesetzten Besuchskontakte bedürften

einer Neuregelung. Die Eltern würden sich die Betreuung von C____ teilen und es

spreche nichts gegen eine geteilte Obhut (KESB-Akten [act. 5] S. 174 f.). Während

des Gespräches bei der Kindesschutzbehörde am 26. November 2020 gaben beide

Eltern in Anwesenheit von zwei Fachpersonen der Kindesschutzbehörde an, dass C____

faktisch eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater lebe (vgl. Aktennotiz

vom 26. November 2020, KESB-Akten [act. 5] S. 165). Dieses gelebte

Betreuungsmodell bestätigten die Eltern im Rahmen des Gespräches bei der FABE (vgl.

Aktennotiz vom 13. Januar 2021, KESB-Akten [act. 5] S. 162). Die

Kindesschutzbehörde ging in der Folge davon aus, dass sich die Uneinigkeit der

Eltern im damaligen Zeitpunkt auf die schriftliche Festlegung der

Besuchsrechtsregelung beziehungsweise Betreuungsregelung bezog (Vernehmlassung

S. 3). Auf Nachfrage der Kindesschutzbehörde, wie die Betreuung von C____

«derzeit und faktisch konkret gelebt [werde]» (KESB-Akten [act. 5] S.

144), gab der Beigeladene mit E-Mail vom 21. Februar 2021 an, dass C____ «7

Tage bei der Mutter und 7 Tage bei dem Vater» verbringe. Der Wechseltag sei

jeden Donnerstag nach dem [...] Kindergarten um 17.00 Uhr. Ferien und Urlaube

würden gleichermassen untereinander aufgeteilt (KESB-Akten [act. 5] S. 143).

Die vorinstanzlichen Feststellungen in der Aktennotiz

vom 26. November 2020 sowie die Angaben des Beigeladenen in der E-Mail

vom 21. Februar 2021 werden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren

als unzutreffend moniert, wobei sie auf ihre Schwierigkeiten mit der deutschen

Sprache verweist (Beschwerde Ziff. 23 und 24).

Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung gab der

Beigeladene an, C____ seit ihrem Umzug nach [...] bis zum Schuleintritt jede

zweite Woche von Donnerstag nach dem [...] Kindergarten bis Dienstag fünf Tage

am Stück betreut zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dies stimmt mit den

Ausführungen der Beschwerdeführerin überein, wonach der Beigeladene C____ am

Donnerstag von der [...] Kita abgeholt und sie am Sonntag, Montag oder spätestens

Dienstagnachmittag zurückgebracht habe (Verhandlungsprotokoll S. 5 und 6). Ihre

Vertreterin relativierte diese Angaben nur insofern, als es jede Woche

unterschiedlich gewesen und der genaue Betreuungsumfang daher schwierig

festzustellen sei. C____ sei «etwa vier Tage in 14 Tagen» vom Beigeladenen

betreut worden. Keinesfalls sei C____ jedoch alternierend eine Woche bei der

Beschwerdeführerin und eine Woche beim Beigeladenen gewesen

(Verhandlungsprotokoll S. 5). Unbestritten ist, dass nach dem Schuleintritt von

C____ Mitte August 2022 die Betreuung durch den Beigeladenen von 15.15 Uhr am Freitagnachmittag

nach der Schule bis um 7:45 Uhr am Montagmorgen vor der Schule erfolgte

(Verhandlungsprotokoll S. 11).

3.5.2.2 Nach dem

Wegzug der Beschwerdeführerin von Basel nach [...] im Kanton Basel-Landschaft im

Juni 2020 drehte sich das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde darum, eine

verbindliche Betreuungsregelung festzulegen. Entgegen dem Vorwurf in der

Beschwerde und an der Gerichtsverhandlung ergibt sich aus den Akten nicht, dass

die KESB aufgrund eines «Missverständnisses» einfach den «Wunschplan» des Beigeladenen

übernommen hat (Beschwerde Ziff. 23; Verhandlungsprotokoll S. 5). Gestützt auf das mit den Eltern geführte

Gespräch am 26. November 2020 sowie aufgrund ihrer expliziten Nachfrage beim

Beigeladenen nach dem aktuellen Betreuungsplan, durfte sie davon ausgehen, dass

dessen Angaben in der E-Mail 21. Februar 2021 der von den Eltern

«praktizierte[n] Betreuungsregelung» entsprachen.

Immerhin wird bis heute auch von der Beschwerdeführerin zugestanden, dass jede zweite Woche eine mehrtägige

Betreuung von C____ durch den Beigeladenen erfolgte. Wenn die

Beschwerdeführerin in der Gerichtsverhandlung angibt, C____ sei vom

Beigeladenen am Donnerstag nach der [...] Kita abgeholt und von ihm zumindest

teilweise am Dienstag – anstelle des vom Beigeladenen als «Wechseltag»

angegebenen Donnerstags (vgl. E-Mail vom 21. Februar 2021, KESB-Akten [act. 5]

S. 143 – zurückgebracht worden, weicht dies zudem nicht erheblich von den Angaben

des Beigeladenen ab.

An welchem Wochentag der Wechsel jeweils stattgefunden hat, kann

letztlich offenbleiben. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern die Betreuung,

zumindest teilweise und nach Absprache, flexibel anpassten und die Wechsel an

unterschiedlichen Wochentagen erfolgten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5, 6, 7,

11). Der Beigeladene beteiligte sich nach der Trennung aber offenkundig in

massgeblichem Umfang und unter der Woche an der Betreuung von C____. Auch wenn

die genaue Anzahl der vom Beigeladenen übernommenen Betreuungstage nicht mehr

genau eruiert werden kann, ergibt sich aus den Akten und den Ausführungen beider

Eltern an der Gerichtsverhandlung zweifelsfrei, dass C____ jede zweite Woche

mehrere Tage bei ihrem Vater verbracht hat und somit ein Betreuungsmodell

gelebt wurde, dass über ein vierzehntägliches Wochenendbesuchsrecht hinausgeht.

Dies entspricht einer alternierenden Obhut (vgl. BGer 5A.722/2020 vom 13. Juli

2021 E. 3.4.2). Der von der Beschwerdeführerin eigenmächtig durchgesetzten

Minimierung des Kontakts von C____ zu ihrem Vater nach dem Schuleintritt Mitte

August 2022 kann dabei für die Regelung der zukünftigen Betreuungsanteile von

vornherein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Anders zu urteilen

hiesse, missbräuchliches Verhalten eines Elternteils, welcher sich nach der

Trennung der Fortsetzung einer bis anhin gelebten Betreuungsregelung

widersetzt, zu billigen und nicht etwa dem Kindeswohl, sondern den Interessen

dieses Elternteils Priorität einzuräumen (vgl. VGE VD.2021.16 vom 28. September

2021 E. 4.6.1). Haben die Eltern ihr Kind in der Vergangenheit abwechselnd

betreut, erscheint mit Blick auf die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität die

Weiterführung eines paritätischen Modells angezeigt (vgl. BGer 5A_629/2019 vom

13. November 2020 E. 4.2). Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, wie von

der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ist nicht ersichtlich. Für das im

angefochtenen Entscheid festgelegte wochenweise Wechselmodell spricht auch der

Umstand, dass die übrigen Kriterien für eine alternierende Obhut erfüllt sind.

3.5.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine

Gehörsverletzung moniert, ist mit der Vertreterin der Kindesschutzbehörde davon

auszugehen, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ausreichend sind

(Vernehmlassung Ziff. 3, Verhandlungsprotokoll S. 2). Die anwesende

Dolmetscherin sowie das Angebot des vorsitzenden Gerichtspräsidenten, in ihrer

Muttersprache zu antworten, wurden von der Beschwerdeführerin während der

Gerichtsverhandlung nicht in Anspruch genommen. Sie bestand ausdrücklich darauf,

deutsch zu sprechen und gab an, auch deutsch zu denken (Verhandlungsprotokoll

S. 12).

3.5.3

3.5.3.1 Spezifische Bedürfnisse des Kindes, die eine

persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Wie sich

teilweise bereits aus den Akten ergibt und die Eltern an der Gerichtsverhandlung

ausführten, besucht C____ seit Mitte August 2022 die erste Klasse an der

Primarschule in [...]. Über Mittag isst sie in einer Kita und verbringt ausser

am Dienstag und Freitag auch die Nachmittage dort. Am Dienstagnachmittag

besucht sie während zwei Stunden eine [...] Schule in [...], freitags findet am

Nachmittag Unterricht an der Primarschule statt (Verhandlungsprotokoll S. 8 f.).

Die Beschwerdeführerin arbeitete vor und nach der Trennung bis

am 31. Mai 2021 in einem 100 %-Pensum mit Nachtschicht bei der [...]. Das

Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin gekündigt und die

Beschwerdeführerin nimmt zurzeit täglich bis 16.00 Uhr an einem

Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung teil. Wie in der

Gerichtsverhandlung von ihrer Rechtsvertreterin ausgeführt wurde, wird sie ab

1. Januar 2023 als selbständige medizinische Kosmetikerin arbeiten. Dafür habe

sie sich Zuhause in einem Zimmer ein Studio eingerichtet. Da sie kein hohes

Einkommen erzielen müsse und die Kundinnen und Kunden während den Schulzeiten

empfangen könne, wäre ihr die Betreuung von C____ dann vollumfänglich möglich

(Verhandlungsprotokoll S. 8 f.).

Der Beigeladene arbeitet seit 2012 als [...] für [...] in

Basel und ist seit 2016 in einem 100 %-Pensum tätig. Dabei arbeitet er jeweils

eine Woche mit täglichen Bereitschafszeiten von circa 12 Stunden von Donnerstag

bis Donnerstag und hat die darauffolgende Woche frei (Stellungnahme Ziff. 21).

In seiner Freiwoche könne er sich deshalb jeweils von Donnerstag bis Donnerstag

vollumfänglich um C____ kümmern. Unvorhergesehene Dienste würden nur sehr

selten vorkommen (Stellungnahme Ziff.21; Verhandlungsprotokoll S. 6). Wie von

seinem Rechtsvertreter im Plädoyer ergänzend ausgeführt wurde, habe sich der

Beigeladene aufgrund der mit dem Schuleintritt von C____ veränderten Situation

mit seinem Arbeitgeber abgesprochen. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2

litera b wäre es dem Beigeladenen neu auch möglich, seine Schicht zu wechseln

und C____ bereits am Donnerstag nach der Schule abzuholen, falls dies ihr und

der Beschwerdeführerin entgegenkomme (act. 24 S. 7). Die Schiffsreise des

Beigeladenen mit der [...] vom 17. Juli bis 26. September 2021 lässt nicht auf eine

mangelnde Betreuungsbereitschaft schliessen (Beschwerde Ziff. 25). Wie vom

Beigeladenen glaubhaft dargelegt wurde, handelte es sich dabei vielmehr um ein

seltenes und einmaliges Projekt, an welchem auch C____ mit Einverständnis der

Beschwerdeführerin im Rahmen von Ferien hätte teilhaben können (Stellungnahme

Ziff. 22 und 24). Schliesslich erscheint auch die Behauptung der

Beschwerdeführerin, es gehe dem Beigeladenen gar nicht um die persönliche

Betreuung der Tochter, sondern um eine Reduktion der Unterhaltszahlungen, unbegründet.

Aus den gesamten Akten sowie den Ausführungen in der Gerichtsverhandlung ergibt

sich deutlich, dass der Beigeladene grossen Anteil am Leben seiner Tochter

nimmt und mit ihr nicht nur Freizeitaktivitäten geniessen, sondern auch den

Alltag erleben und sich einbringen möchte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7).

3.5.3.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beide Elternteile die

Möglichkeit und den Willen haben, die Tochter persönlich zu betreuen. Ausgehend

vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (BGer

5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2, 5A_241/2018 vom 18. März

2019 E. 5.1) haben deshalb beide Elternteile gleichermassen Anspruch

darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies widerspricht nicht

dem Kindeswohl, sondern es liegt vielmehr im Interesse des Kindes, eine

Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen (BGer 5A_888/2016

vom 20. April 2018 E. 3.3.2).

3.5.4 Bezüglich der elterlichen Sorge und Obhut sind Kinder gewöhnlich ab dem

zwölften Altersjahr urteilsfähig (vgl. BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015 E.

3.1, 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 2.2.2). Auch wenn die heute 7-jährige C____

bezüglich der Frage der Betreuung somit (noch) nicht urteilsfähig ist, ist ihrem

Wunsch dennoch Beachtung zu schenken (BGE 142 III 612 E. 4.3

S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2) Anlässlich

der Gerichtsverhandlung führte der Beigeladene auf Nachfrage aus, dass C____

von sich aus gesagt habe, es sei «gemein und ungerecht» dass sie weniger bei

ihm sei (Verhandlungsprotokoll S. 4). Wenn die Beschwerdeführerin an der

Gerichtsverhandlung ausführt, dass C____ zwei bis drei Mal gar nicht zum

Beigeladenen habe gehen wollen, bringt sie nichts vor, dass darauf schliessen

lässt, C____ verbringe grundsätzlich nicht gerne Zeit mit ihrem Vater

(Verhandlungsprotokoll S. 5). Aus den Akten und den Ausführungen beider

Parteien in der Gerichtsverhandlung ergibt sich insgesamt, dass es

C____ bei beiden Elternteilen gut geht. Es ist daher davon auszugehen,

dass eine ausgewogene Aufteilung der Betreuungsanteile dem Kindeswillen

entspricht.

3.5.5 C____ wohnt in [...] mit ihrer Mutter und deren

neuem Partner in einem Einfamilienhaus. Im Zeitpunkt des angefochtenen

Entscheids besuchte sie noch den Kindergarten. Mittlerweile ist sie sieben

Jahre alt und wurde nach den Sommerferien eingeschult. Über Mittag und

teilweise am Nachmittag besucht sie eine Kita in [...]. Ausserdem geht sie am

Dienstagnachmittag in eine [...] Schule in […] und war zwischenzeitlich am

Samstagnachmittag in der Pfadi in [...]. Der Beigeladene gibt an, seit vier bis

fünf Jahren in einer neuen Partnerschaft zu sein. Nachdem er mit seiner neuen Partnerin

zunächst an der [...] in Basel eine Zweizimmerwohnung bewohnt hat, sind sie am

1. Oktober 2020 «mehr oder weniger eine Strasse weiter» in eine

Dreizimmerwohnung an der [...] in Basel gezogen (Verhandlungsprotokoll S. 4;

Untermietvertrag, act. 27 Beilage 2). Gemäss seinen Angaben hat C____ auch in

Basel Freunde (Verhandlungsprotokoll S. 4).

Es ist davon

auszugehen, dass C____ zwar sowohl bei der Mutter als auch beim Vater einen

Freundeskreis hat, sie ihren primären Freundeskreis aufgrund des Besuchs der

Schule in [...] aber wahrscheinlich dort aufbauen wird. Der Kontakt mit den

«Schulgspänli» und den Kindern in der Kita bleibt ihr jedoch auch an den

Betreuungstagen des Beigeladenen erhalten, da er sie jeweils in [...] in die

Schule bringt und sie nach dem Mittagessen von der Kita abholt. Zudem ist es

auch bei einer wochenweisen alternierenden Betreuung in Basel und [...] möglich,

dass C____ während der Betreuungszeit des Beigeladenen in ihrer Freizeit soziale

Kontakte in [...] pflegen und beispielsweise nach der Schule oder Kita mit

einem Kind nachhause zum Essen und Spielen gehen oder an einem Kindergeburtstag

teilnehmen kann. An den Wochenenden, als er C____ nur jede zweite Woche während

wenigen Stunden sehen konnte, zog es der Beigeladene zwar nachvollziehbar vor,

gemeinsam mit der Tochter etwas zu unternehmen und sie nicht «an andere Kinder»

oder in die Pfadi abzugeben, er anerkannte anlässlich der Gerichtsverhandlung

jedoch ausdrücklich die Wichtigkeit der «Zeremonie» des gemeinsamen

Mittagessens in der Kita oder des Besuchs der Pfadi und hat C____ diese

Erlebnisse in der Vergangenheit auch wiederholt ermöglicht

(Verhandlungsprotokoll S. 9 und 10). Insgesamt erscheint die Distanz zwischen

den Wohnorten der Eltern für die Pflege der primären sozialen Kontakte zwar nicht

optimal, sie schliesst eine wochenweise Betreuung im Wechsel zwischen [...] und

Basel aber nicht aus. Den sich daraus ergebenden allfälligen Schwierigkeiten

kann bei guter Kooperation und gutem Willen der Eltern begegnet werden.

3.5.6 Schliesslich

steht vorliegend auch mit Blick auf den Schulweg die geografische Distanz

zwischen den Wohnorten der Eltern einer wochenweise alternierenden hälftigen

Betreuung nicht entgegen. Der Beigeladene führt aus, sich in Basel extra eine

Wohnung mit naher Autobahnanbindung gesucht zu haben. Zudem habe er sich im

Jahr 2021 für die Fahrten nach [...] ein Auto gekauft (Verhandlungsprotokoll S. 4

und 7; Kaufvertrag vom 4. Juni 2021, act. 8 Beilage 6). Gemäss Google Maps

beträgt der Weg vom Wohnort des Beigeladenen bis zu C____ Schule ([...]) 16 Kilometer und dauert

die Fahrt mit dem Auto 18 Minuten. Der Beigeladene gibt, je nach Verkehr, eine

Dauer von 15 bis 20 Minuten an (Verhandlungsprotokoll S. 7). Von der

Beschwerdeführerin wird diese Zeitangabe unter Hinweis auf mögliche Staus

während des Berufsverkehrs bestritten (Verhandlungsprotokoll Replik S. 17). Auch

wenn die Autofahrt zu Stosszeiten tatsächlich etwas länger dauern dürfte, ist

diese Autofahrt für ein Kind im Alter von C____ nicht grundsätzlich als

unzumutbare Belastung zu werten (vgl. bei einer Autofahrt von 20 Minuten BGer

5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.5). Hinweise in den Akten, dass der

Beigeladene in Zusammenhang mit dem langen Schulweg Verspätungen in der Schule

zu verantworten hätte, gibt es keine und die gemeinsame Zeit, die C____ mit dem

Beigeladenen im Auto verbringt, kann für Gespräche wertvoll genutzt werden. Auch

aus dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass C____ beim Beigeladenen am Morgen eine Stunde früher

aufstehen müsse, ergibt sich im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall keine

Beeinträchtigung des Kindeswohls. Im Übrigen kann C____ an den Betreuungstagen

der Beschwerdeführerin den Schulweg weiterhin zu Fuss zurücklegen.

3.5.7 Die

Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient besondere Beachtung, wenn das Kind

schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein

Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom

17. Oktober 2019 E. 2.1.2). Vorliegend

ergeben sich angesichts der Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern – [...]

(Mutter) und Basel (Vater) – beziehungsweise des Wohnorts des Vaters zur Schule

der Tochter in [...] gewisse zusätzliche Herausforderungen und Anforderungen

(vgl. oben E. 3.5.5 und 3.5.6). Es ist bereits

dargelegt worden, dass die Fähigkeit der Eltern, in den Kinderbelangen

miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, teilweise eingeschränkt ist (vgl. oben E. 2.5.2 und 2.5.3). Im Zeitpunkt des

verwaltungsgerichtlichen Entscheids präsentiert sich die Einschränkung jedoch nicht

derart erheblich und der Elternkonflikt erscheint nicht derart umfassend, dass

eine Kommunikation und Einigung über die Kindesbelange nicht möglich wäre und

das von der Vorinstanz angeordnete wöchentliche Wechselmodell nicht umgesetzt

werden könnte oder eine hälftige Betreuung dem Kindeswohl widersprechen würde. Auch nachdem sich die Fronten zwischen den Parteien

im vorliegenden Verfahren verhärtet haben, konnten die Eltern eine – reduzierte

– abwechselnde Betreuung ihrer Tochter weiterhin umsetzen (vgl. oben E. 3.5.2.2).

3.5.8 Nach dem

Gesagten trägt die von der Vorinstanz verfügte hälftige Betreuung durch beide

Elternteile im massgeblichen Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids des

Verwaltungsgerichts dem Kindeswohl angemessen Rechnung. C____ wurde in

der Vergangenheit regelmässig mehrere Tage am Stück vom Beigeladene betreut. Es

ist daher auch heute kein Grund ersichtlich, den persönlichen Kontakt zwischen

Vater und Kind zu beschränken, wie die Mutter dies verlangt. Nachdem die Beschwerdeführerin

die Betreuungsanteile des Beigeladenen im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens und

trotz Entzuges der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im vorinstanzlichen

Entscheid minimierte beziehungsweise einen Kontakt zwischen Vater und Kind

zwischenzeitlich sogar ganz verhinderte, ist das im vorinstanzlichen Entscheid

vorgesehene ausgewogene Betreuungsverhältnis mit einem je hälftigen Betreuungsanteil

der Eltern nun umzusetzen.

Vor diesem Hintergrund kann

offenbleiben, ob die von der Kindesschutzbehörde im Eventualantrag

vorgeschlagene Betreuungslösung von Donnerstag bis Dienstag ebenfalls denkbar

wäre. Dass auch mit einer anderen Aufteilung der Betreuungsanteile das Kindeswohl

gewahrt würde, spricht nicht gegen die im angefochtenen entscheid festgelegte

Regelung. Im Übrigen muss ein von der Kindesschutzbehörde festgelegtes

Betreuungsmodell nicht bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes Geltung

beanspruchen. So kommt mit zunehmendem Alter des Kindes beispielsweise der

Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld eine grössere Bedeutung zu, weshalb unter

Berücksichtigung der sich ändernden Bedürfnisse von C____ eine neue Beurteilung

der Betreuungssituation erforderlich werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3,

BGE 612 E. 4.3, mit Hinweisen; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2).

4.

Betreuen beide Eltern ihr Kind

zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art.

52fbis Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nicht vorausgesetzt ist hierfür eine

genau hälftige Aufteilung der

Betreuungszeiten. Eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften ist nach

der Rechtsprechung auch dann anzuordnen, wenn beide Eltern tatsächlich einen

wesentlichen Teil an der Betreuung übernommen haben (BGer 5A_722/2020 vom 13.

Juli 2021 E. 3.6.1). Da es im vorliegenden Fall hinsichtlich der

Betreuungsanteile bei der vorinstanzlichen Regelung mit gleichmässiger

Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern bleibt, besteht kein Grund, von

der hälftigen Teilung der Erziehungsgutschriften abzuweichen.

5.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 1’200.–,

einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs.1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Beide

Rechtsvertretungen haben Honorarnoten eingereicht (act. 25 und 26). Der von ihnen

geltend gemachte Aufwand erweist sich für das vorliegende Verfahren mit

rechtlich und tatsächlich nicht komplizierten Verhältnissen jedoch als zu hoch,

weshalb die Honorarnoten zu kürzen sind (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 18). Unter

zusätzlicher Berücksichtigung der Gerichtsverhandlung erscheint ein Aufwand von

insgesamt je 35 Stunden als angemessen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege wird der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein reduziertes Honorar von CHF

7'000.– (35 Stunden à CHF 200), zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 210.–

und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 555.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die

unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung

an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat

daher dem Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine

reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'750.– (35 Stunde à CHF 250.–), zuzüglich

3 % Auslagenpauschale von CHF 262.50 und 7,7 % Mehrwertsteuer von

CHF 694.–, zu bezahlen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der

Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. April 2021 wird

bestätigt.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten für

das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF

1’200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein reduziertes Honorar von CHF

7'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 210.– und 7,7 % MWST von CHF 555.20,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das

verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung

von CHF 8'750.–, zuzüglich Auslagen von CHF 262.50 und 7,7 % MWST von

CHF 694.–, zu bezahlen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beigeladener

- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt,

[...]

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.