VD.2021.100
Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge, Betreuungsregelung (Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 8. April 2021)
2. Dezember 2022Deutsch49 min
verändert und angepasst werden (lit. d). Weiter bestimmte die Kindesschutzbehörde,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.100
URTEIL
vom 2. Dezember 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin MLaw
Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
und [...],
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel
B____ Beigeladener
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde
gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. April
2021
betreffend Erteilung
der gemeinsamen elterlichen Sorge und Betreuungsregelung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B____
(nachfolgend: Beigeladener) sind die unverheirateten Eltern von C____, geboren
am [...] 2015. Bis zu ihrer Trennung im August 2018 lebten die Eltern zusammen.
Die Mutter hatte bisher das alleinige Sorgerecht.
Mit E-Mail vom 7. Juni 2020 ersuchte der Beigeladene die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB; nachfolgend:
Kindesschutzbehörde) um Unterstützung in Bezug auf das Besuchsrecht und
beantragte am 22. Juni 2020 zusätzlich die Erteilung der gemeinsamen
elterlichen Sorge.
Die Kindesschutzbehörde erteilte dem Kinder- und Jugenddienst
(KJD) einen Abklärungsauftrag. Im Bericht der zuständigen Sozialarbeiterin vom
29. Oktober 2020 wurde ausgeführt, dass kein Hilfe- oder Anordnungsbedarf
bestehe. Während der Abklärung sei die Mutter von Basel nach [...] im Kanton
Basel-Landschaft umgezogen. Deshalb sei eine Neuregelung der Betreuungszeiten
erforderlich gewesen. Die Eltern hätten gemeinsam die neuen Betreuungszeiten
festlegen können und hätten sich stets untereinander abgesprochen. Die Eltern
würden sich bei der Familien-, Paar- und Erziehungsberatung (FABE) beraten
lassen, mit dem Ziel einen Betreuungsvertrag aufzusetzen. Gründe, die gegen die
Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprechen würden, gebe es keine.
In einem Gespräch am 26. November 2020 zwischen den Eltern
und zwei Mitarbeitenden der Kindesschutzbehörde konnte keine Verständigung der
Eltern über die gemeinsame elterliche Sorge und nach erfolgter Beratung bei der
FABE auch keine schriftliche Festlegung des persönlichen Verkehrs mit dem
Beigeladenen erzielt werden.
Mit Entscheid vom 8. April 2022 übertrug die Kindesschutzbehörde
den Eltern gemäss Art. 298b Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) die
gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind C____ (Dispositiv-Ziffer 1) und legte
die Betreuung des Kindes behördlich fest (Dispositiv-Ziffer 2). Sie entschied,
dass beide Eltern C____ jeweils alternierend sieben Tage betreuen (lit. a) und
die Übergabe des Kindes am Donnerstag um 17.30 Uhr erfolgt (lit. b). Die Ferien
sind zwischen den Eltern hälftig aufzuteilen (lit. c). Nach frühzeitiger
Absprache und mit Zustimmung beider Elternteile können die Betreuungszeiten
verändert und angepasst werden (lit. d). Weiter bestimmte die Kindesschutzbehörde,
dass die Erziehungsgutschriften der AHV zwischen den Eltern hälftig aufgeteilt
(Dispositiv-Ziffer 3) und die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF
300.– je zur Hälfte den Eltern übertragen werden (Dispositiv-Ziffer 4).
Mit Beschwerde vom 7. Mai 2021 wendet sich die Mutter als
Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, alle
Dispositiv-Ziffern des Entscheids der Kindesschutzbehörde aufzuheben
(Rechtsbegehren 1-4). Die alleinige elterliche Sorge über die Tochter C____ sei
bei ihr zu belassen (Rechtsbegehren 1). Es sei festzulegen, dass der
Beigeladene die Tochter C____ jede Woche von Donnerstagabend (nach der [...]
Kita) bis Samstagmorgen betreue (Rechtsbegehren 2a), wobei nach frühzeitiger
Absprache (mindestens eine Woche im Voraus) und mit Zustimmung beider
Elternteile die Betreuungszeiten verändert und angepasst werden können
(Rechtsbegehren 2b). Die Ferienregelung sei insofern abzuändern, als der
Kindsvater zu berechtigen und zu verpflichten sei, drei Wochen Ferien pro Jahr
mit der Tochter zu verbringen (Rechtsbegehren 2c). Weiter verlangt die
Beschwerdeführerin, dass die Erziehungsgutschriften der AHV ihr zugeteilt würden
(Rechtsbegehren 3). Schliesslich seien die Prozesskosten für das
vorinstanzliche Verfahren der Kindesschutzbehörde, eventualiter dem
Beigeladenen aufzuerlegen (Rechtsbegehren 4). Eventualiter zu jedem ihrer
Anträge beantragt die Beschwerdeführerin, die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie den
Beizug der Verfahrensakten, die Vorladung der Parteien zu einer mündlichen
Gerichtsverhandlung, den Beizug einer Dolmetscherin oder eines Dolmetschers in [...]
oder [...] Sprache sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung;
unter o/e-Kostenfolge.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. Mai 2021 wurde der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Kindesschutzbehörde
liess sich mit Eingabe vom 14. Juni 2021 vernehmen und beantragt die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eventualiter beantragt sie, das
Verfahren in Bezug auf die Betreuungsregelung (Dispositiv-Ziffer 2 des
angefochtenen Entscheids beziehungsweise Rechtsbegehren Ziffer 2 der Beschwerde)
zu sistieren, bis der KJD im Rahmen einer Nachabklärung den Sachverhalt habe überprüfen
und möglicherweise mit den Eltern eine neue Betreuungsregelung habe erarbeiten können.
Zudem reichte die Kindesschutzbehörde die Vorakten ein. Der Beigeladene nahm
mit Eingabe vom 30. Juli 2021 Stellung und beantragte die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung des angefochtenen Entscheids.
Die Beschwerdeführerin replizierte zur Vernehmlassung der Kindesschutzbehörde
am 7. September 2021 und zur Stellungnahme des Beigeladenen am 22. September
2021. Mit Schreiben vom 15. März 2022 informierte der Beigeladene, dass nach
der Ankündigung der Beschwerdeführerin C____ bis zum Entscheid des Gerichts bei
sich zu behalten sowie einem zwischenzeitlichen Kommunikationsabbruch der
Beschwerdeführerin, der Kontakt mit der Beschwerdeführerin und seine Betreuung
von C____ wieder habe aufgenommen werden können. Die Beschwerdeführerin nahm
mit Eingabe vom 5. April 2022 Stellung, der Beigeladene am 21. April 2022. Am 11.
November reichte die Kindesschutzbehörde die seit dem 15. Juni 2021 ergangenen
Vorakten ein.
Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 2.
Dezember 2022 wurden die Beschwerdeführerin, der Beigeladene und die
Vertreterin der Kindesschutzbehörde zur Sache befragt. Anschliessend gelangten
die jeweiligen Rechtsvertretungen der Beschwerdeführerin und des Beigeladenen
sowie die Vertreterin der Kindesschutzbehörde zum Vortrag. Dabei hielten sie an
ihren Anträgen fest. Die Vertreterin der Kindesschutzbehörde beantragte
eventualiter jedoch neu, dass der Beigeladene C____ jede zweite Woche von
Donnerstagmittag bis Dienstagmorgen betreuen solle. Für sämtliche Ausführungen
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann gemäss
Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1
ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG
212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Als Inhaberin der elterlichen Sorge über ihre Tochter ist die
Beschwerdeführerin vom angefochtenen Entscheid betroffen und gemäss Art. 450
Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB zur Beschwerde
legitimiert. Auf ihre rechtzeitig erhobene (Art. 450b ZGB) und begründete
Beschwerde ist einzutreten
1.2
Das Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG grundsätzlich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100).
Zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär ist nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar. Das Verwaltungsgericht
Dispositiv
beurteilt die Beschwerde mit voller Kognition (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Demnach
können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des Entscheids
gerügt werden. Es gelten dabei in Bezug auf die Regelung von Kinderbelangen auch
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Offizialmaxime und der
Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 296 ZPO). Das Gericht ist damit an den
Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden. Da in
Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse des Kindeswohls neue
Entwicklungen zu berücksichtigen sind und es Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) zu beachten gilt, ist dabei auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen (VGE VD.2016.50
vom 5. Juli 2016 E. 1.3).
2.
Strittig ist
zunächst die Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge der Eltern über ihre
Tochter C____.
2.1 Die
Kindesschutzbehörde erwog im angefochtenen Entscheid, dass am Gespräch zwischen
den Eltern und zwei Mitarbeitenden der Kindesschutzbehörde vom 26. November
2020 keine Verständigung über die gemeinsame elterliche Sorge habe erzielt
werden können (Rz. 7). Weigere sich ein Elternteil, die Erklärung abzugeben, verfüge
die Kindesschutzbehörde auf Antrag des anderen Elternteils die gemeinsame
elterliche Sorge, sofern diese nicht dem Kindeswohl widerspreche. Das Wohl des
Kindes – und nicht die Anträge der Eltern – sei dabei die oberste Richtschnur
der Behörde (Rz. 13). Im vorliegenden Fall seien die Eltern in der Lage, sich
in Bezug auf die Kinderbelange auszutauschen und fähig, im Interesse von C____
gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Aus Sicht der Spruchkammer sei kein Grund
ersichtlich, dass das Wohl von C____ durch die gemeinsame elterliche Sorge
gefährdet wäre beziehungsweise inwiefern sich C____s Situation verbessern
sollte, würde das alleinige Sorgerecht bei der Mutter bleiben (Rz.14). Dem
Antrag des Vaters entsprechend sei daher den Eltern die gemeinsame Sorge für
ihr Kind C____ zu übertragen (Rz.15).
2.2 Mit
ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Anordnung der gemeinsamen
elterlichen Sorge. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, obwohl C____
nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung zur gemeinsamen elterlichen Sorge
geboren worden sei, habe sie als Mutter seit der Geburt von C____ am [...] 2015
die alleinige elterliche Sorge über sie (Ziff. 16). Die Eltern hätten weder
eine Erklärung der gemeinsamen elterlichen Sorge abgegeben, noch habe der
Kindsvater nach der Geburt der Tochter oder nach seiner Trennung von der
Kindsmutter im August 2018 die gemeinsame elterliche Sorge verlangt. Vielmehr
habe er sich zunächst nicht einmal als Vater von C____ eintragen lassen wollen
(Ziff. 6 und 17). In der Folge seien sich die Eltern immer einig darüber
gewesen, dass der Kindsmutter, als die klar hauptsächliche Bezugs- und
Betreuungsperson für die Tochter, auch die alleinige elterliche Sorge zukommen
solle. Es sei immer sie gewesen, welche sich um die grundlegenden
Entscheidungen in C____s Leben gekümmert habe, insbesondere Religion,
Kindergarten und Drittbetreuung, medizinische Betreuung, aber auch die
Organisation des sozialen Umfelds, der Kleider, der Spielsachen und der
Freizeitgestaltung sowie Förderung der Tochter. Nur auf der Basis des
alleinigen Sorgerechts der Kindsmutter sei es den stark zerstrittenen Eltern
bisher gelungen ihren Konflikt nicht auf die Tochter zu übertragen. Dies sei
jedoch nur möglich gewesen, weil sich die Eltern nicht bezüglich der
grundlegenden Entscheidungen im Leben der Tochter hätten einigen müssen und die
Kindsmutter bereit gewesen sei, den spontanen Wünschen und Vorstellungen des
Kindsvaters zum Kontaktrecht nachzugeben und die bisherigen ad hoc vereinbarten
Kontakte zwischen dem Kindsvater und der Tochter zu organisieren (Bringen und
Holen der Tochter; Ziff. 18). Als sie dem Kindsvater mitgeteilt habe, sie werde
mit einem neuen Partner zusammenziehen, sei vom Kindsvater unverzüglich die
gemeinsame elterliche Sorge bei der KESB beantragt und so versucht worden, auch
bezüglich der übrigen Kinderbelange seinen Willen entgegen den Interessen der
Tochter durchzusetzen und Druck auf sie auszuüben. Dieses Vorgehen sei klar
rechtsmissbräuchlich und diene lediglich dazu, ihr Angst einzujagen und ihr das
Leben schwer zu machen. Eine Abänderung der seit 5,5 Jahren bestehenden
Zuteilung der elterlichen Sorge könne nur bei einer wesentlichen Veränderung
der Verhältnisse erfolgen, welche eine derartige Neuzuteilung zum Wohle des
Kindes als notwendig erscheinen lasse (Art. 298d ZGB). Dies sei vorliegend
offensichtlich nicht der Fall. Dem angefochtenen Entscheid sei weder zu
entnehmen, weshalb ein Abänderungsgrund vorliege, noch weshalb die Neuzuteilung
der elterlichen Sorge im Interesse des Kindes liege. Im Gegenteil würden mit
einer Neuzuteilung der elterlichen Sorge an beide Eltern die Streitigkeiten
zwischen den Eltern neu entbrennen, da sie keine grundlegenden Entscheidungen
für C____ gemeinsamen treffen könnten. Dem Kindsvater fehle die Bereitschaft
bei grundlegenden Entscheidungen zum Wohle des Kindes zu handeln und seine
eigenen Interessen, wie insbesondere seine dreimonatige Schiffsreise oder sein
ständiger Aufenthalt nach seiner Arbeit als [...] auf dem für das Kind
gefährlichen Schiff, zurückzustellen. Der Kindsvater sei nicht in der Lage mit
der Kindsmutter auf Augenhöhe zu diskutieren und die nötige Verantwortung für
das Kind zu übernehmen. Der Kindsvater sei ausserstande die elterliche Sorge
pflichtgemäss auszuüben (Ziff. 19). Im Interesse der Tochter sei die alleinige
elterliche Sorge der Kindsmutter beizubehalten (Ziff. 20).
2.3 Diese Ausführungen werden vom Beigeladenen
überwiegend bestritten. In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2021 führt er zusammenfassend
aus, dass er den Antrag auf Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts mit E-Mail
vom 22. Juni 2020 eingereicht habe. Dass er dies nicht bereits vorher beantragt
habe, sei darauf zurückzuführen, dass er sich als rechtlicher Laie
diesbezüglich in einem Irrtum befunden und geglaubt habe, dass seit der letzten
in der Presse erwähnten Revision des Sorgerechts automatisch das gemeinsame
Sorgerecht erteilt worden sei und C____ entsprechend ohnehin unter der
gemeinsamen elterlichen Sorge stehe. Die Kindseltern hätten nie einen grösseren
Streit betreffend die Erziehung von C____ gehabt, sodass das «fehlende»
Sorgerecht von ihm unbemerkt geblieben sei. Von «stark zerstrittenen Eltern» könne
keine Rede sein. Diese unzutreffende Behauptung erscheine lediglich taktischer
Natur zu sein, um den Normalfall auszuhebeln, und bleibe auch gänzlich unbelegt.
Im Übrigen sei zunächst sogar die Kindesschutzbehörde vom gemeinsamen
Sorgerecht ausgegangen. Weiter treffe es nicht zu, dass die Kindsmutter seinen spontanen
Wünschen habe nachgeben müssen. Beide Kindseltern hätten Berufe mit teilweise unregelmässigen
Arbeitszeiten. Die Kindsmutter sei ungefähr seit dem ersten Geburtstag von C____
in einem Vollzeitpensum im 3-Schicht-Betrieb tätig und es sei nicht selten vorgekommen,
dass sie Schichten habe tauschen müssen. Dies habe verständlicherweise von
beiden Parteien eine gewisse Flexibilität erfordert. Er habe deshalb etliche
Male seine Dienste abtauschen müssen. Das Holen und Bringen von C____ sei zwar
zumeist die Aufgabe des Kindsvaters gewesen, jedoch hätten sich auch hier beide
Eltern flexibel gezeigt, was angesichts der Arbeitszeiten beider Eltern auch
erforderlich gewesen sei. Die bereits zu diesem Zeitpunkt hälftige Betreuung habe
im Grossen und Ganzen auch unter so erschwerten beruflichen Bedingungen
reibungslos funktioniert. Den Kindsvater habe es sehr gefreut, C____ dadurch
regelmässig und lange betreuen zu können. Nicht zutreffend sei die Behauptung, er
habe sich nicht als Vater von C____ eintragen lassen wollen. Dass die
Vaterschaftsanerkennung nicht sofort nach der Geburt erfolgt sei, liege nur
daran, dass er zuerst Dokumente aus Deutschland habe organisieren und lange auf
einen Termin beim Zivilstandesamt habe warten müssen. Dies sei der Kindsmutter
selbstverständlich bekannt (Ziff. 14). Dem Umzug der Kindsmutter sei er nicht grundsätzlich
entgegengestanden. Verständlicherweise sei es ihm aber wichtig gewesen,
idealerweise vorgängig zu regeln, wie das bisherige Betreuungsmodell im
Interesse von C____ weitergeführt werden könne. Da die zwischen den Eltern
geführten Gespräche nicht fruchteten, habe er die Unterstützung der KESB in
Anspruch genommen. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber noch davon ausgegangen, dass
sie das gemeinsame Sorgerecht hätten. Erst aufgrund der späteren Mitteilung,
dass er noch nicht sorgeberechtigt sei, habe er den Antrag auf Erteilung des
gemeinsamen Sorgerechts gestellt. Er habe im Interesse von C____ auch künftig
in die wichtigen Entscheidungen miteinbezogen werden wollen, um auch seine
Erfahrungen und Fähigkeiten weitergeben zu können. Es sei ihm nie darum gegangen,
seinen Willen durchzusetzen oder Druck auszuüben. Ihm sei es zu Recht wichtig
gewesen, dass das Betreuungsmodell schriftlich geregelt werde, ansonsten er den
späteren Launen der Kindsmutter ausgeliefert gewesen wäre, was auch der
Stabilität und dem Kindeswohl zuwiderlaufen würde. Ein «rechtsmissbräuchliches»
Verhalten sei nicht ersichtlich. Der von der Kindsmutter geschilderte Ablauf sei
falsch und aktendwidrig (Ziff. 15). Sodann gehe die Beschwerdeführerin von der
irrigen Annahme aus, dass vorliegend eine Neuzuteilung der elterlichen Sorge im
Sinne von Art. 298d ZGB vorliege, welche eine wesentliche Veränderung der
Verhältnisse erfordere. Dies treffe nicht zu. Die KESB habe das richtige
Verfahren gemäss Art. 298b ZGB angewandt. Die Eltern seien in der Lage und
fähig, sich in Bezug auf die Kinderbelange auszutauschen sowie im Interesse von
C____ zu handeln und gemeinsam Lösungen zu erarbeiten. Die KESB habe daher zu
Recht die gemeinsame elterliche Sorge verfügt. Die Eltern hätten bereits
jahrelang bewiesen, dass sie im Interesse von C____ Zusammenarbeiten könnten
und beide von ihnen fähig seien, Verantwortung zu übernehmen. Die gegenteiligen
Ausführungen der Kindsmutter seien falsch, bestritten und widerlegt. Sie
versuche einen hochstrittigen Elternkonflikt vorzutäuschen, um daraus eigene
Vorteile zu ziehen, was nicht zu schützen und auch dem Wohl von C____ nicht
zuträglich sei. Nach dem Gesagten sei der angefochtene Entscheid zu bestätigen
(Ziff. 15).
2.4 Weigert sich bei unverheirateten Eltern ein
Elternteil die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so verfügt
die Kindesschutzbehörde auf Gesuch eines Elternteils die gemeinsame elterliche
Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen
Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu
übertragen ist (Art. 298b Abs. 1 und 2 ZGB). Das gemeinsame Sorgerecht bildet
damit den Grundsatz, von dem nur dann abgewichen werden soll, wenn eine andere
Lösung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E.
7.3.2). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss
deshalb eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4.7). Eine
solche Ausnahme fällt in Betracht, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden
Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig
sind. Vorausgesetzt ist weiter, dass sich die Probleme zwischen den Eltern auf
die Kinderbelange als Ganzes beziehen und das Kindeswohl konkret
beeinträchtigen. Eine Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen
Sorge ist nur dort am Platz, wo Aussicht darauf besteht, mit der Zuteilung der
elterlichen Sorge an einen Elternteil allein eine Entlastung der Situation
herbeizuführen (BGE 142 III 1 E. 3.3, 142 III 197 E. 3.5 und 3.7, 141 III 472
E. 4.6 und 4.7; BGer 5A_617/2021 vom 13. September 2022 E. 4.1, 5A_377/2021 vom
21. Februar 2022 E. 3.1). Das gemeinsame Sorgerecht lässt sich nicht zum Wohl
des Kindes ausüben, wenn zwischen den Eltern ein Austausch nicht möglich ist.
Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zustehen soll, ist erforderlich, dass
diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an
Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln
können, was nicht der Fall ist, wenn eine Kommunikation zwischen ihnen nicht
stattfindet (BGE 142 III 197 E. 3.5; BGer 5A_617/2021 vom 13. September 2022 E.
4.4.1).
2.5 Vorliegend rechtfertigen die Umstände keine
Abweichung vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge.
2.5.1 Zu berücksichtigen ist zunächst, dass das
Antragsrecht gegen den Willen des anderen Elternteils gemäss Art. 298b ZGB
für ab dem 1. Juli 2014 geborene Kinder zeitlich unbefristet bis zum Erreichen
der Volljährigkeit des Kindes möglich ist (Berner Kommentar, 2016, Art. 298b
ZGB N 51, mit Hinweis). C____ ist am [...] 2015 geboren. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde liegt damit kein Anwendungsfall von Art. 298d
Abs. 1
ZGB vor und es bedarf keiner wesentlich veränderten
Verhältnisse. Da sich die Beschwerdeführerin weigerte, die Erklärung der
gemeinsamen elterlichen Sorge abzugeben (vgl. Gespräch zwischen den Eltern und
der Kindesschutzbehörde vom 26. November 2020, KESB-Akten [act. 5] S. 165), war
der Kindsvater berechtigt, am 22. Juni 2020 einen Antrag auf Zuteilung der
gemeinsamen elterlichen Sorge zu stellen. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten,
wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ist dabei nicht ersichtlich.
2.5.2 Wie von der Kindesschutzbehörde in der
Gerichtsverhandlung zutreffend festgestellt, lag im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids im April 2021 und liegt auch noch heute kein schwerwiegender
elterlicher Dauerkonflikt vor (vgl. Verhandlungsprotokoll Plädoyer KESB, S. 16).
Die von der Beschwerdeführerin in ihren Eingaben beschriebene generelle
Kommunikationsunfähigkeit in Kinderbelangen wurde durch die Ausführungen in der
Gerichtsverhandlung nicht bestätigt. Die aktenkundigen Auseinandersetzungen und
Meinungsverschiedenheiten der Eltern sind im Rahmen dessen, wie sie in allen
Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung einhergehen können. Dies
reicht für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts nicht aus (vgl. BGE 141 III 472 E. 4.7; Büchler/Jakob
[Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Auflage, Basel 2018, Art. 298 N 4). Bereits aus den
Akten der Kindesschutzbehörde ergibt sich, dass zwischen den Eltern auch
während des behördlichen und später des gerichtlichen Verfahrens eine
Verständigung weiterhin möglich war. Gemäss dem Abklärungsbericht der Kindesschutzbehörde
vom 29. Oktober 2020 hätten sich die Eltern jederzeit miteinander absprechen
können (KESB-Akten [act. 5] S. 174 f.). Dies wurde vom Beigeladenen in der Gerichtsverhandlung
nochmals bekräftigt (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Berufe der Eltern mit
wechselnden Arbeitszeiten sowie ihre generellen Lebensumstände erforderten von
beiden auch schon vor der Trennung eine gewisse Flexibilität (vgl. Verhandlungsprotokoll
S. 5). Gemäss dem Abklärungsbericht des KJD vom 29. Oktober 2020 hätten
die Eltern während der gesamten Abklärung die Betreuungszeiten kooperativ
festgelegt. Der Konflikt sei von beiden Eltern nie auf die Kinderebene getragen
worden und sie hätten ihre elterliche Verantwortung stets wahrgenommen
(KESB-Akten [act. 5] S. 175). Auch in den letzten Sommerferien organisierten
die Eltern «nach Absprache» und «ohne Diskussion», dass C____ an der Hochzeit des
Neffen der Beschwerdeführerin in [...] teilnehmen konnte (Verhandlungsprotokoll
S. 7 f (Verhandlungsprotokoll, S. 7 f.). Den Eltern ist damit im Grundsatz
ein einvernehmliches Zusammenwirken möglich.
Im Verlauf des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens haben die
Auseinandersetzungen zwischen den Eltern über die Regelung der
Betreuungsanteile zugenommen und die elterliche Kommunikations- und
Kooperationsfähigkeit ist in diesem Punkt mittlerweile beeinträchtigt. Der
elterliche Konflikt ist aber weiterhin singulär und auf diesen Aspekt des
Sorgerechts bezogen. Die Beschwerdeführerin scheint dabei teilweise zu
versuchen, den elterlichen Konflikt erheblicher darzustellen, als es den
Tatsachen entspricht. Dies legen zumindest ihre Äusserungen in der
Gerichtsverhandlung über die Übergabe von C____ durch den Beigeladenen für die
Hochzeit des Neffen der Beschwerdeführerin in [...] nahe (vgl.
Verhandlungsprotokoll S. 8). Nachdem aufgrund der Ausführungen der
Beschwerdeführerin zunächst der Eindruck entstehen konnte, der Beigeladene habe
ihr C____ ohne Grund drei Tage früher abgegeben und sei dann alleine nach Basel
gefahren, räumte sie auf Nachfrage ein, dass sie selbst den Beigeladenen darum
gebeten habe, C____ aus den gemeinsamen Ferien bei den Grosseltern in […]
direkt nach […] zu bringen (Verhandlungsprotokoll S. 8). Aufgrund
der bisherigen Erfahrungen ist mit der Kindesvertreterin daher immer noch davon
auszugehen, dass die Eltern – wenigstens nach der
rechtskräftigen gerichtlichen Regelung der Betreuungsanteile – zur für die
Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlichen Kommunikation und
Kooperation fähig sein werden (Verhandlungsprotokoll Plädoyer KESB S.
16).
Die Beschwerdeführerin scheint eine Diskussion generell
vermeiden zu wollen (Verhandlungsprotokoll S. 12). Nach ihrer Ansicht habe das
bisherige «System» mit ihrer alleinigen elterlichen Sorge funktioniert
(Verhandlungsprotokoll, S. 12). Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf ihre
alleinige elterliche Sorge. Auch die von ihr an der Gerichtsverhandlung
geäusserte Befürchtung, bei der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge
würde sich der Konflikt vergrössern, stellt für die Beibehaltung der
Alleinsorge keinen ausreichenden Grund dar (Verhandlungsprotokoll S. 21; vgl. Cantieni/Vetterli, a.a.O., Art. 298
ZGB N 4, mit Hinweis auf BGE 142 III 1 E. 3.4). Meinungsverschiedenheiten
über die Wahl der Kita oder der Schule, wie sie vorliegend unter den Eltern stattgefunden
haben sollen oder von der Beschwerdeführerin für die Zukunft befürchtet werden
(Verhandlungsprotokoll S. 12), können auch bei nicht getrenntlebenden Eltern
vorkommen und stehen einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht entgegen. Betrifft
der Konflikt wie vorliegend nur einzelne Inhalte des Sorgerechts, sind im Sinne
des vom Bundesgericht betonten Subsidiaritätsprinzips vielmehr alle
flankierenden Massnahmen – beispielsweise zum Besuchsrecht (vgl. hiernach E. 3
ff.) – auszuschöpfen (BGE 141 III 472 E. 4.7; Schwenzer/Cottier,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 298 N 14 und N 19). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin ist daraus aber nicht
zu schliessen, dass auch in Zukunft in allen Belangen, die einen gemeinsamen
Entscheid erfordern, die Kindesschutzbehörde oder das Gericht angerufen werden muss
(Verhandlungsprotokoll S. 12). Nachdem sich die Eltern in der
Vergangenheit nachweislich immer wieder absprechen konnten, kann und muss von
ihnen im Interesse ihrer gemeinsamen Tochter verlangt und erwartet werden, dass
sie ein kooperatives Verhalten an den Tag legen und
alle zumutbaren Anstrengungen bei der gegenseitigen Kommunikation unternehmen (vgl.
dazu auch Schwenzer/Cottier, a.a.O.
Art. 298 N 14, mit Hinweisen).
2.5.3 Zusammenfassend
kann der Konflikt zwischen den Eltern betreffend die
Betreuungsanteile bis zum hier massgeblichen Zeitpunkt des
verwaltungsgerichtlichen Entscheids nicht als dermassen schwerwiegend
qualifiziert werden, dass ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall der
gemeinsamen elterlichen Sorge erforderlich wäre. Der angefochtene Entscheid der
Kindesschutzbehörde vom 25. März 2021, mit dem den Eltern die
gemeinsame elterliche Sorge für die Tochter übertragen worden ist, ist
vollumfänglich zu bestätigen.
3. Weiter
richtet sich die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid vorgenommene Regelung der Betreuungsanteile des Beigeladenen.
3.1 Im
angefochtenen Entscheid stellte die Kindesschutzbehörde fest, dass sich die
Eltern in Bezug auf die Umsetzung der Kontakte zwischen C____ und dem
jeweiligen Elternteil einig seien und die vereinbarte Betreuungsregelung
bereits leben würden. Beide Eltern betreuten C____ jeweils abwechselnd sieben
Tage. Die Übergabe erfolge am Donnerstag um 17.30 Uhr. Die Ferien seien hälftig
aufgeteilt. Die bereits praktizierte Betreuungsregelung werde entsprechend
behördlich festgelegt (Rz. 17).
3.2 Die
Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz habe diesbezüglich den
Sachverhalt unrichtig festgestellt. Zusammenfassend führt sie aus, dass es nie
eine Einigung zwischen den Eltern bezüglich der Betreuungsfrage gegeben habe
und die angeordnete abwechselnd wöchentliche Betreuungsregelung zu keinem
Zeitpunkt durch die Eltern gelebt worden sei (Ziff. 22). Auf die vom
Beigeladenen selber erstellten Wunsch-Betreuungspläne, welche er der KESB mit
E-Mail vom 7. Juni 2020 und 23. Februar 2021 habe zukommen lassen, sei nicht
abzustellen. Sie habe in ihrer E-Mail vom 14. März 2021 betont, dass sie eine
alternierende 7-Tage-Regelung als problematisch ansehe und der
Lebensmittelpunkt der Tochter sowie alle ihre Freunde, sozialen Kontakte usw.
bei der Kindsmutter seien (Ziff. 23). Die bisherigen Kontakte zwischen dem
Kindsvater und der Tochter seien zwischen den Eltern jeweils ad hoc vereinbart
worden. Die Tochter sei unregelmässig, circa zwei- bis dreimal mit jeweils ein
bis maximal drei Übernachtungen im Monat (ausgenommen zwei Wochen Sommerferien)
durch den Kindsvater betreut worden (Ziff. 24). Im Gespräch mit dem
Beigeladenen und der Kindesschutzbehörde habe sie nicht bestätigt, dass die
Eltern die gemeinsame Tochter jeweils abwechslungsweise eine Woche betreuen
würden und sie damit einverstanden sei. Die Feststellung in der Aktennotiz vom
26. November 2020 sei unzutreffend. Ob dies auf ihre Schwierigkeiten mit der
Deutschen Sprache oder eine mangelhafte Erstellung der Aktennotiz zurückzuführen
sei, könne nicht mehr festgestellt werden. Es müsse davon ausgegangen werden,
dass bei diesem Gespräch kein Dolmetscher beigezogen worden sei. Ihr rechtliches
Gehör sei dadurch verletzt worden (Ziff. 24). Der Lebensmittelpunkt der Tochter
seit ihrer Geburt sei bei der Mutter und es entspräche dem bisher Gelebten,
dass die Tochter primär durch die Kindsmutter betreut werde und ganz
überwiegend bei der Kindsmutter übernachte (Ziff. 25). Weiter bestünden starke
Sicherheitsbedenken zum Aufenthalt der Tochter im Hafenareal (Ziff. 27) und
auch das Schiff sei ein gefährlicher Ort für das Kind (Ziff. 28). Hinzu komme
eine prekäre Übernachtungssituation beim Vater. Die Tochter habe sowohl auf dem
Schiff, wo sie nach der Vorstellung des Vaters die überwiegende Zeit
übernachten würde, als auch in der kleinen Zweizimmerwohnung, welche er mit
seiner Freundin bewohne, kein eigenes Zimmer und keinen Rückzugsort (Ziff. 29).
Eine regelmässige Betreuung von C____ über Tage und Wochen im Hafenareal stelle
eine klare Kindswohlgefährdung dar und es hätte unter diesen Umständen keine
wöchentlich alternierende Betreuung angerordnet werden dürfen (Ziff. 30). Auch
die Frage des sozialen Umfelds der Tochter bei beiden Eltern sei von der KESB
nicht abgeklärt worden, weshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig
festgestellt worden sei. Dies stelle eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes dar. Sämtliche sozialen Kontakte, Freunde und
Freizeitaktivitäten des Kindes würden durch sie gepflegt und organisiert. Die
Tochter lebe gemeinsam mit ihr und ihrem Lebenspartner, den die Tochter lange
kenne und mit dem sie ein gutes Verhältnis habe, in einem Einfamilienhaus, habe
ein eigenes Zimmer, einen grossen Garten und eigene Haustiere. Der
Kindergarten, die Kita und das Schwimmbad könnten gut zu Fuss erreicht werden.
Ausserdem kümmere sich die Kindsmutter seit der Geburt auch um alle anderen
organisatorischen Dinge des täglichen Lebens und die grundlegenden Entscheidungen
bezüglich des Lebens der Tochter (Ziff. 31). Schliesslich sei das Verhältnis
der Eltern in Bezug auf die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit belastet.
Auch mit Unterstützung der KESB, des KJD und der FABE habe keine Einigung
bezüglich der Betreuung gefunden werden können (Ziff. 32). Im Übrigen gehe
es dem Kindsvater primär darum, die Unterhaltsbeiträge für die Tochter
abzuändern, sobald er die von ihm gewünschte Betreuungsregel «durchgeboxt» und
schriftlich festgehalten habe (Ziff. 33).
3.3 Mit seiner Stellungnahme bestreitet der
Beigeladene, dass eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorliege. Die
Eltern hätten C____ aufgrund mündlicher Vereinbarung alternierend betreut.
Einzig eine schriftliche Festlegung dieses Betreuungsmodells sei dem Kindsvater
verwehrt worden (Ziff. 18). Die Kindesschutzbehörde habe gestützt auf das
tatsächlich Gelebte und im Kindeswohl liegende Betreuungsmodell verfügt, auch
wenn dies die Kindsmutter nun neu und unverständlich ablehnen wolle. Vor dem
Wegzug der Kindsmutter nach [...] und je nach Dienstzeit der Eltern sei C____
täglich von beiden Eltern betreut worden (rund 50:50). Da dies nach dem Umzug von
der Kindsmutter und C____ aufgrund der grösseren Distanz nicht mehr in gleichem
Masse möglich gewesen sei, hätten die Eltern eine wöchentlich alternierende
Betreuung eingeführt (rund 50:50). Auch dies habe hervorragend funktioniert,
obwohl er nun jeweils rund zwei Stunden pro Tag habe pendeln müssen, um C____
zur Kita und zum Kindergarten zu bringen oder abzuholen. Er habe sich deshalb
kürzlich ein Auto gekauft. Erst seit Anhebung des vorliegenden Verfahrens habe
die Kindsmutter begonnen, die zuvor gelebte regelmässige Betreuung entgegen den
Wünschen des Vaters und entgegen dem Kindeswohl zu torpedieren, indem sie C____
nur noch sporadisch nach ihrem eigenen Gutdünken vom Kindsvater betreuen lasse.
Im Interesse des Kindeswohls sei die jahrelang gelebte hälftige Betreuung
umgehend wieder zu installieren und der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen
(Ziff. 12). Die Beschwerdeführerin habe anlässlich des Gespräches vom 26.
November 2020 selbst bestätigt, dass von den Kindseltern eine alternierende Obhut
gelebt worden sei. Diesen klaren Sachverhalt nun nachträglich mit angeblichen
sprachlichen Schwierigkeit bestreiten zu wollen, sei bemühend (Ziff. 20). Sodann
treffe es nicht zu, dass alle Freunde und sozialen Kontakte von C____ bei der
Kindsmutter seien, zumal C____ bekanntlich jahrelang in Basel gewohnt und auch
hier zahlreiche Kontakte geknüpft habe und auch heute noch knüpfe (Ziff. 19). Auch
die Unterstellung, er würde die Betreuung fast ausschliesslich auf dem Schiff beziehungsweise
auf dem Hafenareal wahrnehmen, sei unhaltbar, weshalb die Ausführungen der
Kindsmutter betreffend Sicherheit des Hafenareals von Vornherein ins Leere
laufen würden (Ziff. 24). Die übliche Betreuung von C____ im Alltag finde nur
sehr selten auf dem Schiff statt und auch Übernachtungen dort würden nur sehr
selten vorkommen. Dann arbeite er selbstverständlich nicht, sondern kümmere
sich ganzzeitig um seine Tochter (Ziff. 23). Er arbeite lediglich dann an
seinem Schiff, wenn er C____ nicht betreue (Ziff. 24). Weiter
treffe nicht zu, dass es sich bei der [...] um ein «ungesichertes
Flussschiff» handle (Ziff. 23). Die von der Kindsmutter eingereichten Bilder
zeigten nicht die [...], welche selbstverständlich Geländer und Absperrungen habe,
sondern ein im Sommer gemietetes Floss, auf welchem er mit C____ zusammen Zeit
verbracht und sie dabei selbstverständlich stets betreut habe. C____ sei von
diesen Ausflügen begeistert. Auf dem Bild sei der unweit danebenstehende
Grossvater nicht zu sehen, welcher sich für das Foto absichtlich kurz neben die
Szene begeben habe (Ziff. 24). Die für dieses Jahr geplanten Ferien auf dem
(selbstverständlich ordentlich zugelassenen) Schiff hätten keinerlei Risiko für
die ohnehin stets betreute C____ bedeutet (Ziff. 23).
3.4 Zusammen mit dem Entscheid über die
elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte
(Art. 298b Abs. 3 ZGB), womit analog zu Art. 298 Abs. 2 die Obhut, der
persönliche Verkehr oder die Betreuung gemeint sind (Schwenzer/Cottier, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022,
Art. 298b N 6). Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft sie im Sinne des
Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil
oder das Kind dies verlangt (Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Dabei
kommt Art. 298b Abs. 3ter ZGB nicht nur dann zur Anwendung, wenn ein
Elternteil gegen den Willen des anderen vor Gericht eine (ungefähr) hälftige
Betreuung erreichen will. Vielmehr gilt diese Vorschrift allgemein und
insbesondere auch dann, wenn ein Elternteil sein Kind auch unter der Woche
betreuen möchte, anstatt es nur übers Wochenende zu sich auf Besuch zu nehmen.
Denn in diesem Fall dreht sich der Streit nicht mehr nur um den persönlichen
Verkehr des nicht obhutsberechtigten Elternteils mit dem Kind (Art. 273 Abs. 1
ZGB), sondern um Betreuungsanteile im Sinne von Art. 298b Abs. 3ter
ZGB, mithin um die Obhut selbst (BGer 5A_722/2020 vom 13. Juli 2021 E. 3.1.2).
Ob die
alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl
verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass der Richter
gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine
sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende
Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes
entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2, mit Hinweisen). Unter den Kriterien,
auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit
der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut
grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind.
Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und
gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer
alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den
Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem
Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung
widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende
Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden
Obhut im Wege steht. Unter diesem Aspekt ist von einer alternierenden Obhut nur
abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern hinsichtlich anderer Kinderbelange
von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die annehmen lässt, eine alternierende
Obhut würde das Kind dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen,
die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E.
4.3). Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die Distanz
zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die
Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der
bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut
umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung
abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine
Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine
Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, 142
III 612 E. 4.3, je mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind
persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische
Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen
oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den
Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der
Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481
E. 4.6.3 und E. 4.7). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst
wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während
die Erziehungsfähigkeit beider Eltern in jedem Fall notwendige Voraussetzung
einer alternierenden Obhut ist, hängen die weiteren Beurteilungskriterien oft
voneinander ab und ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten
Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und
Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der
Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die
Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn
das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der
Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3, BGE
612 E. 4.3, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 5A_629/2019 vom 13.
November 2020 E. 4.2). Die kantonalen Gerichte verfügen beim Entscheid über die
Anordnung der alternierenden Obhut über grosses Ermessen (BGE 142 III 617 E.
3.2.5 S. 622, 115 II 317 E. 2 f. S. 319; BGer 5A_629/2019 vom 13.
November 2020 E. 4.2).
3.5
3.5.1 Vorliegend
ist gestützt auf den Abklärungsbericht des KJD vom 29. Oktober 2020 die
Erziehungsfähigkeit beider Eltern offensichtlich gegeben (KESB-Akten
[act. 5) S. 173 ff.). Die Beschwerdeführerin bestätigte an der
Gerichtsverhandlung denn auch ausdrücklich, dass sie dem Beigeladenen vertraue
und sie keine Bedenken habe, solange er die Tochter zu Hause betreue
(Verhandlungsprotokoll S. 14 f.). Wenn die Beschwerdeführerin den Beigeladenen
als unzuverlässig darzustellen versucht und dies damit begründet, dass er C____
im April 2021 zweimal ohne «triftigen Grund» nicht in die Kita gebracht habe, sind
ihre Behauptungen nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen in
Zweifel zu ziehen (Beschwerde Ziff. 26). Aus der von der Beschwerdeführerin selbst
eingereichten WhatsApp-Korrespondenz ergibt sich vielmehr, dass sich C____
während der Covid-19-Pandemie nach den Ferien mit der Beschwerdeführerin in [...]
in Quarantäne begeben musste und der Beigeladene lediglich auf die Einhaltung
der damals geltenden Quarantänevorschriften bestand (vgl. Beschwerdebeilage 3;
Stellungnahme des Beigeladenen Ziff. 23).
Auch unter Berücksichtigung der Sicherheitsbedenken der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Hafenareal bestehen keinerlei
Hinweise für eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen
beziehungsweise seiner Fähigkeiten, die Betreuung von C____ in
verantwortungsvoller Weise wahrzunehmen. Wie sich aus den eingereichten
Unterlagen ergibt und an der Gerichtsverhandlung vom Beigeladenen ausgeführt
wurde, handelt es sich bei der [...] um ein altes Frachtschiff, auf dem eine
ganze holländische Familie grossgeworden ist und welches vom Beigeladenen mit
Freunden als [...], umgebaut wird (Verhandlungsprotokoll S. 15; Beilage 9 zur
Stellungnahmen act. 8). Unterstützt wird das Projekt unter anderem vom [...]
Museum […] und der [...] Stiftung (Stellungnahme Ziff. 23; Beilagen 9 und 11
zur Stellungnahmen act. 8). Gemäss dem Beigeladenen sei dabei zwischen seiner
beruflichen Tätigkeit als [...] bei [...] und seinem Hobby mit dem [...] zu
unterscheiden. Es könne zwar durchaus vorkommen, dass C____ auf dem Schiff
dabei sei. Dann sei sie aber «vollkommen» von ihm betreut. C____ sei gerne
dort. Es sei «ein Ort, der Spass mache» und er sei 100 % vom Fach. Seit seiner
Jugend mache er nichts anderes als Schiffe fahren und im Hafen unterwegs sein. Es
sei nicht so, dass er damit fahrlässig umgehe. Er sehe keine Kindesgefährdung. Dennoch
verbringe er wenig Zeit mit C____ auf dem Schiff, da es für sie schon nach
einer halben Stunde nicht mehr interessant sei. Auch komme es nur selten vor,
dass er mit C____ dort übernachten würde. Sie seien in seiner Wohnung oder
draussen (Verhandlungsprotokoll S. 14 f.). Den Beteuerungen des Beigeladenen,
dass er gut auf C____ aufpasse, ist Glauben zu schenken (Verhandlungsprotokoll
S. 15). Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, dass während der Betreuung des
Beigeladenen – selbst wenn diese auf dem Hafenareal oder der [...] – erfolgt,
die Sicherheit des Kindes gefährdet ist. Die unbelegt gebliebenen Behauptungen der
Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Sorge um die Sicherheit von C____
sind nicht geeignet, die Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen in Zweifel zu
ziehen.
3.5.2 Für die Regelung der Kontakte zwischen C____
und dem jeweiligen Elternteil knüpfte die Vorinstanz an die von den Eltern
bereits «praktizierte Betreuungsregelung» an, der zufolge C____ am Donnerstag
um 17.30 Uhr übergeben wird und die Ferien hälftig aufgeteilt werden
(angefochtener Entscheid Rz. 17).
3.5.2.1 Bezüglich der Frage, wie die Betreuung von C____
nach der Trennung im Jahr 2018 gelebt wurde, besteht zwischen den Eltern keine
Einigkeit. Gemäss den Ausführungen des Beigeladenen in seiner Stellungnahme habe
er nach der Trennung seine Wohnung mit dem gesamten Hausrat und Mobiliar der Beschwerdeführerin
und der gemeinsamen Tochter überlassen und bis zum Abschluss der
Unterhaltsvereinbarung vom 9. April 2019 die Kosten für die Miete, Krankenkasse
und Kita übernommen. Aufgrund dieser finanziellen Belastungen habe er bis zum
Bezug einer eigenen Wohnung am 1. März 2019 vorübergehend bei Bekannten und
teilweise auch auf seinem Schiff übernachtet. Die Betreuung von C____, welche
sich die Eltern zu dieser Zeit in der Regel je nach Arbeitszeiten täglich geteilt
hätten, sei von ihm in der ehemals gemeinsamen Wohnung übernommen worden,
während die Beschwerdeführerin gearbeitet habe (vgl. Stellungnahme Ziff. 7). Bis
zum Umzug der Beschwerdeführerin nach [...] sei C____ von beiden Eltern «rund
50:50» betreut worden (Stellungnahme Ziff. 12). Diese tägliche Teilung der Betreuung von C____ nach
der Trennung wird von der Beschwerdeführerin bestritten (Replik Ziff. 1).
Im Juni 2020 zog die Beschwerdeführern mit C____ nach [...]
im Kanton Basel-Landschaft. Gemäss dem Abklärungsbericht des KJD vom 29.
Oktober 2020 hätten die Eltern nach der Trennung ihre Erziehungsverantwortung
wahrgenommen sowie kooperativ eine Besuchsrechtsregel erarbeitet. Seit dem
Wegzug der Beschwerdeführerin mit C____ in den Kanton Basel-Landschaft hätten
die Eltern noch keine definitive Betreuungsregelung erarbeiten können. Kontakte
zwischen dem Beigeladenen und C____ seien jedoch stets möglich gewesen und die
Eltern hätten sich jederzeit miteinander absprechen können. Sie hätten
verschiedene Betreuungsmodalitäten ausprobiert. Die von den Eltern unmittelbar
nach C____s Umzug in den Kanton Basel-Landschaft umgesetzten Besuchskontakte bedürften
einer Neuregelung. Die Eltern würden sich die Betreuung von C____ teilen und es
spreche nichts gegen eine geteilte Obhut (KESB-Akten [act. 5] S. 174 f.). Während
des Gespräches bei der Kindesschutzbehörde am 26. November 2020 gaben beide
Eltern in Anwesenheit von zwei Fachpersonen der Kindesschutzbehörde an, dass C____
faktisch eine Woche bei der Mutter und eine Woche beim Vater lebe (vgl. Aktennotiz
vom 26. November 2020, KESB-Akten [act. 5] S. 165). Dieses gelebte
Betreuungsmodell bestätigten die Eltern im Rahmen des Gespräches bei der FABE (vgl.
Aktennotiz vom 13. Januar 2021, KESB-Akten [act. 5] S. 162). Die
Kindesschutzbehörde ging in der Folge davon aus, dass sich die Uneinigkeit der
Eltern im damaligen Zeitpunkt auf die schriftliche Festlegung der
Besuchsrechtsregelung beziehungsweise Betreuungsregelung bezog (Vernehmlassung
S. 3). Auf Nachfrage der Kindesschutzbehörde, wie die Betreuung von C____
«derzeit und faktisch konkret gelebt [werde]» (KESB-Akten [act. 5] S.
144), gab der Beigeladene mit E-Mail vom 21. Februar 2021 an, dass C____ «7
Tage bei der Mutter und 7 Tage bei dem Vater» verbringe. Der Wechseltag sei
jeden Donnerstag nach dem [...] Kindergarten um 17.00 Uhr. Ferien und Urlaube
würden gleichermassen untereinander aufgeteilt (KESB-Akten [act. 5] S. 143).
Die vorinstanzlichen Feststellungen in der Aktennotiz
vom 26. November 2020 sowie die Angaben des Beigeladenen in der E-Mail
vom 21. Februar 2021 werden von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren
als unzutreffend moniert, wobei sie auf ihre Schwierigkeiten mit der deutschen
Sprache verweist (Beschwerde Ziff. 23 und 24).
Anlässlich der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung gab der
Beigeladene an, C____ seit ihrem Umzug nach [...] bis zum Schuleintritt jede
zweite Woche von Donnerstag nach dem [...] Kindergarten bis Dienstag fünf Tage
am Stück betreut zu haben (Verhandlungsprotokoll S. 3). Dies stimmt mit den
Ausführungen der Beschwerdeführerin überein, wonach der Beigeladene C____ am
Donnerstag von der [...] Kita abgeholt und sie am Sonntag, Montag oder spätestens
Dienstagnachmittag zurückgebracht habe (Verhandlungsprotokoll S. 5 und 6). Ihre
Vertreterin relativierte diese Angaben nur insofern, als es jede Woche
unterschiedlich gewesen und der genaue Betreuungsumfang daher schwierig
festzustellen sei. C____ sei «etwa vier Tage in 14 Tagen» vom Beigeladenen
betreut worden. Keinesfalls sei C____ jedoch alternierend eine Woche bei der
Beschwerdeführerin und eine Woche beim Beigeladenen gewesen
(Verhandlungsprotokoll S. 5). Unbestritten ist, dass nach dem Schuleintritt von
C____ Mitte August 2022 die Betreuung durch den Beigeladenen von 15.15 Uhr am Freitagnachmittag
nach der Schule bis um 7:45 Uhr am Montagmorgen vor der Schule erfolgte
(Verhandlungsprotokoll S. 11).
3.5.2.2 Nach dem
Wegzug der Beschwerdeführerin von Basel nach [...] im Kanton Basel-Landschaft im
Juni 2020 drehte sich das Verfahren vor der Kindesschutzbehörde darum, eine
verbindliche Betreuungsregelung festzulegen. Entgegen dem Vorwurf in der
Beschwerde und an der Gerichtsverhandlung ergibt sich aus den Akten nicht, dass
die KESB aufgrund eines «Missverständnisses» einfach den «Wunschplan» des Beigeladenen
übernommen hat (Beschwerde Ziff. 23; Verhandlungsprotokoll S. 5). Gestützt auf das mit den Eltern geführte
Gespräch am 26. November 2020 sowie aufgrund ihrer expliziten Nachfrage beim
Beigeladenen nach dem aktuellen Betreuungsplan, durfte sie davon ausgehen, dass
dessen Angaben in der E-Mail 21. Februar 2021 der von den Eltern
«praktizierte[n] Betreuungsregelung» entsprachen.
Immerhin wird bis heute auch von der Beschwerdeführerin zugestanden, dass jede zweite Woche eine mehrtägige
Betreuung von C____ durch den Beigeladenen erfolgte. Wenn die
Beschwerdeführerin in der Gerichtsverhandlung angibt, C____ sei vom
Beigeladenen am Donnerstag nach der [...] Kita abgeholt und von ihm zumindest
teilweise am Dienstag – anstelle des vom Beigeladenen als «Wechseltag»
angegebenen Donnerstags (vgl. E-Mail vom 21. Februar 2021, KESB-Akten [act. 5]
S. 143 – zurückgebracht worden, weicht dies zudem nicht erheblich von den Angaben
des Beigeladenen ab.
An welchem Wochentag der Wechsel jeweils stattgefunden hat, kann
letztlich offenbleiben. Es ist davon auszugehen, dass die Eltern die Betreuung,
zumindest teilweise und nach Absprache, flexibel anpassten und die Wechsel an
unterschiedlichen Wochentagen erfolgten (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5, 6, 7,
11). Der Beigeladene beteiligte sich nach der Trennung aber offenkundig in
massgeblichem Umfang und unter der Woche an der Betreuung von C____. Auch wenn
die genaue Anzahl der vom Beigeladenen übernommenen Betreuungstage nicht mehr
genau eruiert werden kann, ergibt sich aus den Akten und den Ausführungen beider
Eltern an der Gerichtsverhandlung zweifelsfrei, dass C____ jede zweite Woche
mehrere Tage bei ihrem Vater verbracht hat und somit ein Betreuungsmodell
gelebt wurde, dass über ein vierzehntägliches Wochenendbesuchsrecht hinausgeht.
Dies entspricht einer alternierenden Obhut (vgl. BGer 5A.722/2020 vom 13. Juli
2021 E. 3.4.2). Der von der Beschwerdeführerin eigenmächtig durchgesetzten
Minimierung des Kontakts von C____ zu ihrem Vater nach dem Schuleintritt Mitte
August 2022 kann dabei für die Regelung der zukünftigen Betreuungsanteile von
vornherein keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Anders zu urteilen
hiesse, missbräuchliches Verhalten eines Elternteils, welcher sich nach der
Trennung der Fortsetzung einer bis anhin gelebten Betreuungsregelung
widersetzt, zu billigen und nicht etwa dem Kindeswohl, sondern den Interessen
dieses Elternteils Priorität einzuräumen (vgl. VGE VD.2021.16 vom 28. September
2021 E. 4.6.1). Haben die Eltern ihr Kind in der Vergangenheit abwechselnd
betreut, erscheint mit Blick auf die Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität die
Weiterführung eines paritätischen Modells angezeigt (vgl. BGer 5A_629/2019 vom
13. November 2020 E. 4.2). Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, wie von
der Beschwerdeführerin geltend gemacht, ist nicht ersichtlich. Für das im
angefochtenen Entscheid festgelegte wochenweise Wechselmodell spricht auch der
Umstand, dass die übrigen Kriterien für eine alternierende Obhut erfüllt sind.
3.5.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich eine
Gehörsverletzung moniert, ist mit der Vertreterin der Kindesschutzbehörde davon
auszugehen, dass die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin ausreichend sind
(Vernehmlassung Ziff. 3, Verhandlungsprotokoll S. 2). Die anwesende
Dolmetscherin sowie das Angebot des vorsitzenden Gerichtspräsidenten, in ihrer
Muttersprache zu antworten, wurden von der Beschwerdeführerin während der
Gerichtsverhandlung nicht in Anspruch genommen. Sie bestand ausdrücklich darauf,
deutsch zu sprechen und gab an, auch deutsch zu denken (Verhandlungsprotokoll
S. 12).
3.5.3
3.5.3.1 Spezifische Bedürfnisse des Kindes, die eine
persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen, liegen nicht vor. Wie sich
teilweise bereits aus den Akten ergibt und die Eltern an der Gerichtsverhandlung
ausführten, besucht C____ seit Mitte August 2022 die erste Klasse an der
Primarschule in [...]. Über Mittag isst sie in einer Kita und verbringt ausser
am Dienstag und Freitag auch die Nachmittage dort. Am Dienstagnachmittag
besucht sie während zwei Stunden eine [...] Schule in [...], freitags findet am
Nachmittag Unterricht an der Primarschule statt (Verhandlungsprotokoll S. 8 f.).
Die Beschwerdeführerin arbeitete vor und nach der Trennung bis
am 31. Mai 2021 in einem 100 %-Pensum mit Nachtschicht bei der [...]. Das
Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin gekündigt und die
Beschwerdeführerin nimmt zurzeit täglich bis 16.00 Uhr an einem
Beschäftigungsprogramm der Arbeitslosenversicherung teil. Wie in der
Gerichtsverhandlung von ihrer Rechtsvertreterin ausgeführt wurde, wird sie ab
1. Januar 2023 als selbständige medizinische Kosmetikerin arbeiten. Dafür habe
sie sich Zuhause in einem Zimmer ein Studio eingerichtet. Da sie kein hohes
Einkommen erzielen müsse und die Kundinnen und Kunden während den Schulzeiten
empfangen könne, wäre ihr die Betreuung von C____ dann vollumfänglich möglich
(Verhandlungsprotokoll S. 8 f.).
Der Beigeladene arbeitet seit 2012 als [...] für [...] in
Basel und ist seit 2016 in einem 100 %-Pensum tätig. Dabei arbeitet er jeweils
eine Woche mit täglichen Bereitschafszeiten von circa 12 Stunden von Donnerstag
bis Donnerstag und hat die darauffolgende Woche frei (Stellungnahme Ziff. 21).
In seiner Freiwoche könne er sich deshalb jeweils von Donnerstag bis Donnerstag
vollumfänglich um C____ kümmern. Unvorhergesehene Dienste würden nur sehr
selten vorkommen (Stellungnahme Ziff.21; Verhandlungsprotokoll S. 6). Wie von
seinem Rechtsvertreter im Plädoyer ergänzend ausgeführt wurde, habe sich der
Beigeladene aufgrund der mit dem Schuleintritt von C____ veränderten Situation
mit seinem Arbeitgeber abgesprochen. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 2
litera b wäre es dem Beigeladenen neu auch möglich, seine Schicht zu wechseln
und C____ bereits am Donnerstag nach der Schule abzuholen, falls dies ihr und
der Beschwerdeführerin entgegenkomme (act. 24 S. 7). Die Schiffsreise des
Beigeladenen mit der [...] vom 17. Juli bis 26. September 2021 lässt nicht auf eine
mangelnde Betreuungsbereitschaft schliessen (Beschwerde Ziff. 25). Wie vom
Beigeladenen glaubhaft dargelegt wurde, handelte es sich dabei vielmehr um ein
seltenes und einmaliges Projekt, an welchem auch C____ mit Einverständnis der
Beschwerdeführerin im Rahmen von Ferien hätte teilhaben können (Stellungnahme
Ziff. 22 und 24). Schliesslich erscheint auch die Behauptung der
Beschwerdeführerin, es gehe dem Beigeladenen gar nicht um die persönliche
Betreuung der Tochter, sondern um eine Reduktion der Unterhaltszahlungen, unbegründet.
Aus den gesamten Akten sowie den Ausführungen in der Gerichtsverhandlung ergibt
sich deutlich, dass der Beigeladene grossen Anteil am Leben seiner Tochter
nimmt und mit ihr nicht nur Freizeitaktivitäten geniessen, sondern auch den
Alltag erleben und sich einbringen möchte (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 7).
3.5.3.2 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass beide Elternteile die
Möglichkeit und den Willen haben, die Tochter persönlich zu betreuen. Ausgehend
vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung (BGer
5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2, 5A_241/2018 vom 18. März
2019 E. 5.1) haben deshalb beide Elternteile gleichermassen Anspruch
darauf, sich an der Betreuung des Kindes zu beteiligen. Dies widerspricht nicht
dem Kindeswohl, sondern es liegt vielmehr im Interesse des Kindes, eine
Beziehung zu beiden Elternteilen leben und pflegen zu dürfen (BGer 5A_888/2016
vom 20. April 2018 E. 3.3.2).
3.5.4 Bezüglich der elterlichen Sorge und Obhut sind Kinder gewöhnlich ab dem
zwölften Altersjahr urteilsfähig (vgl. BGer 5A_354/2015 vom 3. August 2015 E.
3.1, 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 2.2.2). Auch wenn die heute 7-jährige C____
bezüglich der Frage der Betreuung somit (noch) nicht urteilsfähig ist, ist ihrem
Wunsch dennoch Beachtung zu schenken (BGE 142 III 612 E. 4.3
S. 616; BGer 5A_312/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 2.1.2) Anlässlich
der Gerichtsverhandlung führte der Beigeladene auf Nachfrage aus, dass C____
von sich aus gesagt habe, es sei «gemein und ungerecht» dass sie weniger bei
ihm sei (Verhandlungsprotokoll S. 4). Wenn die Beschwerdeführerin an der
Gerichtsverhandlung ausführt, dass C____ zwei bis drei Mal gar nicht zum
Beigeladenen habe gehen wollen, bringt sie nichts vor, dass darauf schliessen
lässt, C____ verbringe grundsätzlich nicht gerne Zeit mit ihrem Vater
(Verhandlungsprotokoll S. 5). Aus den Akten und den Ausführungen beider
Parteien in der Gerichtsverhandlung ergibt sich insgesamt, dass es
C____ bei beiden Elternteilen gut geht. Es ist daher davon auszugehen,
dass eine ausgewogene Aufteilung der Betreuungsanteile dem Kindeswillen
entspricht.
3.5.5 C____ wohnt in [...] mit ihrer Mutter und deren
neuem Partner in einem Einfamilienhaus. Im Zeitpunkt des angefochtenen
Entscheids besuchte sie noch den Kindergarten. Mittlerweile ist sie sieben
Jahre alt und wurde nach den Sommerferien eingeschult. Über Mittag und
teilweise am Nachmittag besucht sie eine Kita in [...]. Ausserdem geht sie am
Dienstagnachmittag in eine [...] Schule in […] und war zwischenzeitlich am
Samstagnachmittag in der Pfadi in [...]. Der Beigeladene gibt an, seit vier bis
fünf Jahren in einer neuen Partnerschaft zu sein. Nachdem er mit seiner neuen Partnerin
zunächst an der [...] in Basel eine Zweizimmerwohnung bewohnt hat, sind sie am
1. Oktober 2020 «mehr oder weniger eine Strasse weiter» in eine
Dreizimmerwohnung an der [...] in Basel gezogen (Verhandlungsprotokoll S. 4;
Untermietvertrag, act. 27 Beilage 2). Gemäss seinen Angaben hat C____ auch in
Basel Freunde (Verhandlungsprotokoll S. 4).
Es ist davon
auszugehen, dass C____ zwar sowohl bei der Mutter als auch beim Vater einen
Freundeskreis hat, sie ihren primären Freundeskreis aufgrund des Besuchs der
Schule in [...] aber wahrscheinlich dort aufbauen wird. Der Kontakt mit den
«Schulgspänli» und den Kindern in der Kita bleibt ihr jedoch auch an den
Betreuungstagen des Beigeladenen erhalten, da er sie jeweils in [...] in die
Schule bringt und sie nach dem Mittagessen von der Kita abholt. Zudem ist es
auch bei einer wochenweisen alternierenden Betreuung in Basel und [...] möglich,
dass C____ während der Betreuungszeit des Beigeladenen in ihrer Freizeit soziale
Kontakte in [...] pflegen und beispielsweise nach der Schule oder Kita mit
einem Kind nachhause zum Essen und Spielen gehen oder an einem Kindergeburtstag
teilnehmen kann. An den Wochenenden, als er C____ nur jede zweite Woche während
wenigen Stunden sehen konnte, zog es der Beigeladene zwar nachvollziehbar vor,
gemeinsam mit der Tochter etwas zu unternehmen und sie nicht «an andere Kinder»
oder in die Pfadi abzugeben, er anerkannte anlässlich der Gerichtsverhandlung
jedoch ausdrücklich die Wichtigkeit der «Zeremonie» des gemeinsamen
Mittagessens in der Kita oder des Besuchs der Pfadi und hat C____ diese
Erlebnisse in der Vergangenheit auch wiederholt ermöglicht
(Verhandlungsprotokoll S. 9 und 10). Insgesamt erscheint die Distanz zwischen
den Wohnorten der Eltern für die Pflege der primären sozialen Kontakte zwar nicht
optimal, sie schliesst eine wochenweise Betreuung im Wechsel zwischen [...] und
Basel aber nicht aus. Den sich daraus ergebenden allfälligen Schwierigkeiten
kann bei guter Kooperation und gutem Willen der Eltern begegnet werden.
3.5.6 Schliesslich
steht vorliegend auch mit Blick auf den Schulweg die geografische Distanz
zwischen den Wohnorten der Eltern einer wochenweise alternierenden hälftigen
Betreuung nicht entgegen. Der Beigeladene führt aus, sich in Basel extra eine
Wohnung mit naher Autobahnanbindung gesucht zu haben. Zudem habe er sich im
Jahr 2021 für die Fahrten nach [...] ein Auto gekauft (Verhandlungsprotokoll S. 4
und 7; Kaufvertrag vom 4. Juni 2021, act. 8 Beilage 6). Gemäss Google Maps
beträgt der Weg vom Wohnort des Beigeladenen bis zu C____ Schule ([...]) 16 Kilometer und dauert
die Fahrt mit dem Auto 18 Minuten. Der Beigeladene gibt, je nach Verkehr, eine
Dauer von 15 bis 20 Minuten an (Verhandlungsprotokoll S. 7). Von der
Beschwerdeführerin wird diese Zeitangabe unter Hinweis auf mögliche Staus
während des Berufsverkehrs bestritten (Verhandlungsprotokoll Replik S. 17). Auch
wenn die Autofahrt zu Stosszeiten tatsächlich etwas länger dauern dürfte, ist
diese Autofahrt für ein Kind im Alter von C____ nicht grundsätzlich als
unzumutbare Belastung zu werten (vgl. bei einer Autofahrt von 20 Minuten BGer
5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 8.5). Hinweise in den Akten, dass der
Beigeladene in Zusammenhang mit dem langen Schulweg Verspätungen in der Schule
zu verantworten hätte, gibt es keine und die gemeinsame Zeit, die C____ mit dem
Beigeladenen im Auto verbringt, kann für Gespräche wertvoll genutzt werden. Auch
aus dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass C____ beim Beigeladenen am Morgen eine Stunde früher
aufstehen müsse, ergibt sich im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall keine
Beeinträchtigung des Kindeswohls. Im Übrigen kann C____ an den Betreuungstagen
der Beschwerdeführerin den Schulweg weiterhin zu Fuss zurücklegen.
3.5.7 Die
Kooperationsfähigkeit der Eltern verdient besondere Beachtung, wenn das Kind
schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein
Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 612 E. 4.3; BGer 5A_312/2019 vom
17. Oktober 2019 E. 2.1.2). Vorliegend
ergeben sich angesichts der Distanz zwischen den Wohnorten der Eltern – [...]
(Mutter) und Basel (Vater) – beziehungsweise des Wohnorts des Vaters zur Schule
der Tochter in [...] gewisse zusätzliche Herausforderungen und Anforderungen
(vgl. oben E. 3.5.5 und 3.5.6). Es ist bereits
dargelegt worden, dass die Fähigkeit der Eltern, in den Kinderbelangen
miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, teilweise eingeschränkt ist (vgl. oben E. 2.5.2 und 2.5.3). Im Zeitpunkt des
verwaltungsgerichtlichen Entscheids präsentiert sich die Einschränkung jedoch nicht
derart erheblich und der Elternkonflikt erscheint nicht derart umfassend, dass
eine Kommunikation und Einigung über die Kindesbelange nicht möglich wäre und
das von der Vorinstanz angeordnete wöchentliche Wechselmodell nicht umgesetzt
werden könnte oder eine hälftige Betreuung dem Kindeswohl widersprechen würde. Auch nachdem sich die Fronten zwischen den Parteien
im vorliegenden Verfahren verhärtet haben, konnten die Eltern eine – reduzierte
– abwechselnde Betreuung ihrer Tochter weiterhin umsetzen (vgl. oben E. 3.5.2.2).
3.5.8 Nach dem
Gesagten trägt die von der Vorinstanz verfügte hälftige Betreuung durch beide
Elternteile im massgeblichen Zeitpunkt des vorliegenden Entscheids des
Verwaltungsgerichts dem Kindeswohl angemessen Rechnung. C____ wurde in
der Vergangenheit regelmässig mehrere Tage am Stück vom Beigeladene betreut. Es
ist daher auch heute kein Grund ersichtlich, den persönlichen Kontakt zwischen
Vater und Kind zu beschränken, wie die Mutter dies verlangt. Nachdem die Beschwerdeführerin
die Betreuungsanteile des Beigeladenen im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens und
trotz Entzuges der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde im vorinstanzlichen
Entscheid minimierte beziehungsweise einen Kontakt zwischen Vater und Kind
zwischenzeitlich sogar ganz verhinderte, ist das im vorinstanzlichen Entscheid
vorgesehene ausgewogene Betreuungsverhältnis mit einem je hälftigen Betreuungsanteil
der Eltern nun umzusetzen.
Vor diesem Hintergrund kann
offenbleiben, ob die von der Kindesschutzbehörde im Eventualantrag
vorgeschlagene Betreuungslösung von Donnerstag bis Dienstag ebenfalls denkbar
wäre. Dass auch mit einer anderen Aufteilung der Betreuungsanteile das Kindeswohl
gewahrt würde, spricht nicht gegen die im angefochtenen entscheid festgelegte
Regelung. Im Übrigen muss ein von der Kindesschutzbehörde festgelegtes
Betreuungsmodell nicht bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes Geltung
beanspruchen. So kommt mit zunehmendem Alter des Kindes beispielsweise der
Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld eine grössere Bedeutung zu, weshalb unter
Berücksichtigung der sich ändernden Bedürfnisse von C____ eine neue Beurteilung
der Betreuungssituation erforderlich werden kann (BGE 142 III 617 E. 3.2.3,
BGE 612 E. 4.3, mit Hinweisen; BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2).
4.
Betreuen beide Eltern ihr Kind
zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art.
52fbis Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Nicht vorausgesetzt ist hierfür eine
genau hälftige Aufteilung der
Betreuungszeiten. Eine hälftige Aufteilung der Erziehungsgutschriften ist nach
der Rechtsprechung auch dann anzuordnen, wenn beide Eltern tatsächlich einen
wesentlichen Teil an der Betreuung übernommen haben (BGer 5A_722/2020 vom 13.
Juli 2021 E. 3.6.1). Da es im vorliegenden Fall hinsichtlich der
Betreuungsanteile bei der vorinstanzlichen Regelung mit gleichmässiger
Aufteilung der Betreuung zwischen den Eltern bleibt, besteht kein Grund, von
der hälftigen Teilung der Erziehungsgutschriften abzuweichen.
5.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF 1’200.–,
einschliesslich Auslagen (vgl. § 23 Abs.1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse. Beide
Rechtsvertretungen haben Honorarnoten eingereicht (act. 25 und 26). Der von ihnen
geltend gemachte Aufwand erweist sich für das vorliegende Verfahren mit
rechtlich und tatsächlich nicht komplizierten Verhältnissen jedoch als zu hoch,
weshalb die Honorarnoten zu kürzen sind (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 18). Unter
zusätzlicher Berücksichtigung der Gerichtsverhandlung erscheint ein Aufwand von
insgesamt je 35 Stunden als angemessen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege wird der Vertreterin der Beschwerdeführerin für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein reduziertes Honorar von CHF
7'000.– (35 Stunden à CHF 200), zuzüglich 3 % Auslagenpauschale von CHF 210.–
und 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 555.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Die
unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung
an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat
daher dem Beigeladenen für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine
reduzierte Parteientschädigung von CHF 8'750.– (35 Stunde à CHF 250.–), zuzüglich
3 % Auslagenpauschale von CHF 262.50 und 7,7 % Mehrwertsteuer von
CHF 694.–, zu bezahlen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen und der
Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 8. April 2021 wird
bestätigt.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten für
das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren mit einer Gebühr von CHF
1’200.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ein reduziertes Honorar von CHF
7'000.–, zuzüglich Auslagen von CHF 210.– und 7,7 % MWST von CHF 555.20,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen für das
verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung
von CHF 8'750.–, zuzüglich Auslagen von CHF 262.50 und 7,7 % MWST von
CHF 694.–, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beigeladener
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt,
[...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.