VD.2021.103
Rückerstattung von Unterstützungsleistungen (BGer-Nr. 8C_760/2021 vom 2. Dezember 2021)
27. September 2021Deutsch10 min
wurde seit Juni 2010 mit Unterbrüchen bis und mit Dezember 2019 von der Sozialhilfe
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.103
URTEIL
vom 27. September 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Sozialhilfe Basel-Stadt
Klybeckstrasse 15, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 29. März
2021
betreffend Rückerstattung von
Unterstützungsleistungen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
wurde seit Juni 2010 mit Unterbrüchen bis und mit Dezember 2019 von der Sozialhilfe
Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Nachdem die Sozialhilfe festgestellt
hat, dass A____ ihr Einnahmen nicht mitgeteilt hatte, verfügte sie am 3. Juni
2020, dass er der Sozialhilfe zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen im
Betrag von CHF 25'848.– zurückzuerstatten hat und dass die für den
massgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 2. Juni 2020 aufgelaufene
Zinsforderung CHF 3'645.25 beträgt (Ziff. 1 und 2). Der
Rückerstattungsbetrag ist ab Verfügungsdatum zu verzinsen, sofern nicht
mindestens CHF 50.– pro Monat zurückbezahlt werden oder keine Stundung der
Rückforderung durch die Sozialhilfe gewährt wird (Ziff. 3). Während der
Unterstützung von A____ durch die Sozialhilfe wird ein angemessener Betrag der
Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung verrechnet, wobei auf Gesuch hin
die ratenweise Rückerstattung geprüft werden kann (Ziff. 4 und 5). Schliesslich
hält die Sozialhilfe fest, dass die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder
teilweise erlassen werden kann, sofern die bedürftige Person beim Bezug
gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutet
(Ziff. 6). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement
für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid
vom 29. März 2021 ab, ohne Kosten zu erheben.
Gegen diesen Entscheid
richtet sich der mit Eingaben vom 7. und 26. April 2021 erhobene und begründete
Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Das
Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Schreiben vom 12. Mai 2021
dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit prozessleitender Verfügung vom 19.
Mai 2021 wurde der Rekurrent aufgefordert, dem Gericht einen Kostenvorschuss in
der Höhe von CHF 800.– zu leisten. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 8. Juni 2021 wurde festgestellt, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig
geleistet worden ist, wurden die Eingaben des Rekurrenten dem WSU zur Kenntnis
zugestellt und wurde dieses um Zustellung der Akten des Verwaltungsverfahren
ersucht. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des WSU wurde verzichtet.
Die weiteren
Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie
für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil
erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements
vom 12. Mai 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zuständig
ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,
SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist
daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen den
Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG
entsprechend frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Dabei gilt im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §
16.
Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden
Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten
Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE
VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1
Im
angefochtenen Entscheid legt das WSU dar, weshalb die vom Rekurrenten nicht
gemeldeten Zahlungen zurückerstattet werden müssen (angefochtener Entscheid E.
6.
– 10, 12). Es führt aus, weshalb die Rückerstattungsforderung der Sozialhilfe
nicht verjährt ist (angefochtener Entscheid E. 11) und inwiefern bzw. ab
welchem Zeitpunkt sie verzinslich ist (angefochtener Entscheid E. 14). Das WSU kommt
zum Schluss, dass die Sozialhilfe zu Recht zu viel ausbezahlte
Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 25'484.– vom Rekurrenten
zurückverlangt hat.
Das WSU stellte
im angefochtenen Entscheid die massgebliche Rechtslage zum im Sozialhilferecht
geltenden Subsidiaritätsprinzip, zu Auskunfts- und weiteren Pflichten der
unterstützten Person, zur Rückerstattung von Leistungen sowie zur Verjährung
des Rückerstattungsanspruches der Sozialhilfe zutreffend dar. Insgesamt legte es
seinem Entscheid im Rahmen seiner Beurteilung zutreffende Ausführungen mit
Hinweisen auf einschlägige Literatur und höchstrichterliche Rechtsprechung
zugrunde. Auf die entsprechenden Erwägungen kann deshalb vollumfänglich
verwiesen werden.
2.2
Mit
seinen Eingaben vom 7. und 26. April 2021 bringt der Rekurrent nichts vor, das
geeignet wäre, die Richtigkeit der Erwägungen des WSU in Frage zu stellen.
2.2.1
Erstens
bringt der Rekurrent mit der Begründung des angefochtenen Entscheids bereits
widerlegte Rügen vor, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des WSU
auseinanderzusetzen.
Beispielsweise
schreibt der Rekurrent in der Eingabe vom 7. wie auch vom 26. April 2021,
er selber habe immer zehn Tage Zeit, um auf Schreiben zu antworten, die
Sozialhilfe aber nehme sich so viel Zeit, wie sie wolle. Da er seit so vielen
Monaten in Ruhe gelassen worden sei, glaube er, dass «es für die Sozialhilfe zu
spät [sei], zu klagen und Geld zurückzufordern». Diese Rüge brachte der
Rekurrent bereits in seinem Rekurs an das WSU vom 12. Juni 2020 zum Ausdruck
und das WSU behandelte sie im angefochtenen Entscheid in Erwägung 11 im
Zusammenhang mit der Frage der Verjährungsunterbrechung. Mit diesen
Ausführungen des WSU befasst sich der Rekurrent in keiner Weise. Das WSU stellte
dort zu Recht fest, die Sozialhilfe habe mit ihrem Schreiben an den Rekurrenten
vom 23. Juli 2019 die Verjährung unterbrochen und die geplante Rückforderung
angekündigt. Die Rückerstattungsforderung sei somit zwar spät, aber immer noch
rechtzeitig geltend gemacht worden, weshalb die späte Geltendmachung
hinsichtlich der Zulässigkeit der Forderung keine Rolle spiele.
Sollte der
Rekurrent mit seiner Argumentation die Fristen zu Rekursanmeldung und ‑begründung
beanstanden wollen, so wurden diese nicht von der Vorinstanz oder der
Sozialhilfe gesetzt. Es handelt sich vielmehr um gesetzliche, in § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG festgesetzte Fristen. Die
Rechtsmittelbelehrungen im vorinstanzlichen Entscheid und der Verfügung der
Sozialhilfe vom 3. Juni 2020 sind daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen
kann die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung sowohl im verwaltungsinternen
als auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren auf begründetes Gesuch hin
(vgl. § 46 Abs. 3 OG) bzw. ausnahmsweise (vgl. § 16 Abs. 2 VRPG) erstreckt
werden. Es wäre dem Rekurrenten folglich offen gestanden, ein den allgemeinen
Voraussetzungen entsprechendes Gesuch um Verlängerung der Frist zur
Rekursbegründung einzureichen. Sollte der Rekurrent die von der Sozialhilfe
angesetzten Fristen beanstanden wollen, wie beispielsweise die Frist, die ihm
für das rechtliche Gehör mit Schreiben vom 23. Juli 2019 bis zum
31.
Juli 2019 gesetzt wurde, so kann festgehalten werden, dass diese Frist
zwar eher kurz ausfällt. Da es sich hierbei aber um eine behördliche, und damit
grundsätzlich erstreckbare Frist handelt (vgl. für das Verfahren auf
Bundesebene Rhinow et al.,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 896), wäre es dem
Rekurrenten jedoch – wiederum unter Einhaltung der diesbezüglichen
Voraussetzungen – möglich gewesen, ebenfalls ein Fristerstreckungsgesuch
einzureichen.
2.2.2
Zweitens
behauptet der Rekurrent Umstände, die nichts mit dem Gegenstand des
vorliegenden Rekursverfahrens zu tun haben. Gegenstand des angefochtenen
Entscheids und somit auch des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens sind
die Rückzahlung zu viel ausbezahlter Unterstützungsleistungen in der Höhe von
CHF 25'484.– und die sich in diesem Zusammenhang stellenden weiteren
Fragen (vgl. E. 2.1 hiervor). Mit den einzelnen Beträgen (vgl. zusammenfassend
angefochtener Entscheid E. 6), die durch die Sozialhilfe zurückgefordert
werden, setzt sich der Rekurrent in vorliegendem Verfahren in keiner Art und
Weise auseinander.
Der Rekurrent
berichtet jedoch beispielsweise von seinen Schwierigkeiten, als Sozialhilfeempfänger
eine Wohnung zu finden und klagt sinngemäss über mangelnde Unterstützung der
Sozialhilfe bei der Wohnungssuche. Sodann habe er nicht um die Möglichkeit
gewusst, dass er «die Mietzahlung der Sozialhilfe verlängern» könne. Die
administrative und finanzielle Unterstützung der Sozialhilfe im Zusammenhang
mit Wohnungen bzw. der Wohnungssuche war nicht Gegenstand des bisherigen
Verfahrens und kann deshalb auch vorliegend nicht überprüft werden.
Auch enerviert
sich der Rekurrent darüber, dass die Sozialhilfe das für ihn «bestimmte Geld […]
eingesammelt habe», das er für einen Wasserschaden in seiner alten Wohnung
erhalten habe. Diese Behauptungen waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen
Entscheids und können deshalb vorliegend ebenfalls nicht überprüft werden.
Gleiches hat im Übrigen bereits das WSU ausgeführt, weshalb es auf diese Rügen
nicht weiter einging (vgl. angefochtener Entscheid E. 13).
2.2.3
Drittens
erhebt der Rekurrent allgemeine Vorwürfe gegen die Sozialhilfe. Er beklagt sich
beispielsweise über den «schlechten Ruf» der Sozialhilfe, welcher ihm angeblich
die Wohnungssuche erschwert habe. Die Sozialhilfe habe ihn über gewisse
Angelegenheiten nicht oder allgemein «nie» informiert. Die Sozialhilfe würde
nur Probleme schaffen und solle ihn nun in Ruhe lassen, «damit [er sein]
‘normales’ Leben weiterführen» könne. Die Sozialhilfe «verbrenne» seine Zeit
und Konzentration, so dass er sich nicht mehr auf die anderen Dinge
konzentrieren könne, die er zu tun habe und diese nicht «richtig» erledigen
könne. Diese allgemein gehaltenen Vorwürfe, bei denen nicht klar ist, worauf
sie gründen, sind nicht geeignet, den Rückerstattungsanspruch der Sozialhilfe
in Frage zu stellen.
3.
Aus
dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid zu Recht ergangen und der Rekurs
dagegen abzuweisen ist.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten gemäss § 30 Abs. 1 VRPG. Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens
werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.– verrechnet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.