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Entscheid

VD.2021.103

Rückerstattung von Unterstützungsleistungen (BGer-Nr. 8C_760/2021 vom 2. Dezember 2021)

27. September 2021Deutsch10 min

wurde seit Juni 2010 mit Unterbrüchen bis und mit Dezember 2019 von der Sozialhilfe

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.103

URTEIL

vom 27. September 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez

und Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Sozialhilfe Basel-Stadt

Klybeckstrasse 15, 4057 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt vom 29. März

2021

betreffend Rückerstattung von

Unterstützungsleistungen

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Rekurrent)

wurde seit Juni 2010 mit Unterbrüchen bis und mit Dezember 2019 von der Sozialhilfe

Basel-Stadt wirtschaftlich unterstützt. Nachdem die Sozialhilfe festgestellt

hat, dass A____ ihr Einnahmen nicht mitgeteilt hatte, verfügte sie am 3. Juni

2020, dass er der Sozialhilfe zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen im

Betrag von CHF 25'848.– zurückzuerstatten hat und dass die für den

massgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 2. Juni 2020 aufgelaufene

Zinsforderung CHF 3'645.25 beträgt (Ziff. 1 und 2). Der

Rückerstattungsbetrag ist ab Verfügungsdatum zu verzinsen, sofern nicht

mindestens CHF 50.– pro Monat zurückbezahlt werden oder keine Stundung der

Rückforderung durch die Sozialhilfe gewährt wird (Ziff. 3). Während der

Unterstützung von A____ durch die Sozialhilfe wird ein angemessener Betrag der

Unterstützungsleistungen mit der Rückforderung verrechnet, wobei auf Gesuch hin

die ratenweise Rückerstattung geprüft werden kann (Ziff. 4 und 5). Schliesslich

hält die Sozialhilfe fest, dass die Rückerstattung auf Gesuch hin ganz oder

teilweise erlassen werden kann, sofern die bedürftige Person beim Bezug

gutgläubig war und die Rückerstattung eine grosse Härte bedeutet

(Ziff. 6). Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Departement

für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt (WSU) mit Entscheid

vom 29. März 2021 ab, ohne Kosten zu erheben.

Gegen diesen Entscheid

richtet sich der mit Eingaben vom 7. und 26. April 2021 erhobene und begründete

Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, mit dem der Rekurrent

sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragt. Das

Präsidialdepartement überwies den Rekurs mit Schreiben vom 12. Mai 2021

dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit prozessleitender Verfügung vom 19.

Mai 2021 wurde der Rekurrent aufgefordert, dem Gericht einen Kostenvorschuss in

der Höhe von CHF 800.– zu leisten. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 8. Juni 2021 wurde festgestellt, dass der Kostenvorschuss rechtzeitig

geleistet worden ist, wurden die Eingaben des Rekurrenten dem WSU zur Kenntnis

zugestellt und wurde dieses um Zustellung der Akten des Verwaltungsverfahren

ersucht. Auf die Einholung einer Vernehmlassung des WSU wurde verzichtet.

Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil

erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements

vom 12. Mai 2021 sowie § 42 des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG. Zuständig

ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG,

SG 154.100) das Dreiergericht.

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist

daher gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf seinen den

Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG

entsprechend frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

Dabei gilt im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss §

16.

Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden

Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten

Beanstandungen. Die rekurrierende Partei hat ihren Standpunkt substantiiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1

Im

angefochtenen Entscheid legt das WSU dar, weshalb die vom Rekurrenten nicht

gemeldeten Zahlungen zurückerstattet werden müssen (angefochtener Entscheid E.

6.

– 10, 12). Es führt aus, weshalb die Rückerstattungsforderung der Sozialhilfe

nicht verjährt ist (angefochtener Entscheid E. 11) und inwiefern bzw. ab

welchem Zeitpunkt sie verzinslich ist (angefochtener Entscheid E. 14). Das WSU kommt

zum Schluss, dass die Sozialhilfe zu Recht zu viel ausbezahlte

Unterstützungsleistungen in der Höhe von CHF 25'484.– vom Rekurrenten

zurückverlangt hat.

Das WSU stellte

im angefochtenen Entscheid die massgebliche Rechtslage zum im Sozialhilferecht

geltenden Subsidiaritätsprinzip, zu Auskunfts- und weiteren Pflichten der

unterstützten Person, zur Rückerstattung von Leistungen sowie zur Verjährung

des Rückerstattungsanspruches der Sozialhilfe zutreffend dar. Insgesamt legte es

seinem Entscheid im Rahmen seiner Beurteilung zutreffende Ausführungen mit

Hinweisen auf einschlägige Literatur und höchstrichterliche Rechtsprechung

zugrunde. Auf die entsprechenden Erwägungen kann deshalb vollumfänglich

verwiesen werden.

2.2

Mit

seinen Eingaben vom 7. und 26. April 2021 bringt der Rekurrent nichts vor, das

geeignet wäre, die Richtigkeit der Erwägungen des WSU in Frage zu stellen.

2.2.1

Erstens

bringt der Rekurrent mit der Begründung des angefochtenen Entscheids bereits

widerlegte Rügen vor, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des WSU

auseinanderzusetzen.

Beispielsweise

schreibt der Rekurrent in der Eingabe vom 7. wie auch vom 26. April 2021,

er selber habe immer zehn Tage Zeit, um auf Schreiben zu antworten, die

Sozialhilfe aber nehme sich so viel Zeit, wie sie wolle. Da er seit so vielen

Monaten in Ruhe gelassen worden sei, glaube er, dass «es für die Sozialhilfe zu

spät [sei], zu klagen und Geld zurückzufordern». Diese Rüge brachte der

Rekurrent bereits in seinem Rekurs an das WSU vom 12. Juni 2020 zum Ausdruck

und das WSU behandelte sie im angefochtenen Entscheid in Erwägung 11 im

Zusammenhang mit der Frage der Verjährungsunterbrechung. Mit diesen

Ausführungen des WSU befasst sich der Rekurrent in keiner Weise. Das WSU stellte

dort zu Recht fest, die Sozialhilfe habe mit ihrem Schreiben an den Rekurrenten

vom 23. Juli 2019 die Verjährung unterbrochen und die geplante Rückforderung

angekündigt. Die Rückerstattungsforderung sei somit zwar spät, aber immer noch

rechtzeitig geltend gemacht worden, weshalb die späte Geltendmachung

hinsichtlich der Zulässigkeit der Forderung keine Rolle spiele.

Sollte der

Rekurrent mit seiner Argumentation die Fristen zu Rekursanmeldung und ‑begründung

beanstanden wollen, so wurden diese nicht von der Vorinstanz oder der

Sozialhilfe gesetzt. Es handelt sich vielmehr um gesetzliche, in § 46 Abs. 1 und 2 OG bzw. § 16 Abs. 1 und 2 VRPG festgesetzte Fristen. Die

Rechtsmittelbelehrungen im vorinstanzlichen Entscheid und der Verfügung der

Sozialhilfe vom 3. Juni 2020 sind daher nicht zu beanstanden. Im Übrigen

kann die Frist zur Einreichung der Rekursbegründung sowohl im verwaltungsinternen

als auch im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren auf begründetes Gesuch hin

(vgl. § 46 Abs. 3 OG) bzw. ausnahmsweise (vgl. § 16 Abs. 2 VRPG) erstreckt

werden. Es wäre dem Rekurrenten folglich offen gestanden, ein den allgemeinen

Voraussetzungen entsprechendes Gesuch um Verlängerung der Frist zur

Rekursbegründung einzureichen. Sollte der Rekurrent die von der Sozialhilfe

angesetzten Fristen beanstanden wollen, wie beispielsweise die Frist, die ihm

für das rechtliche Gehör mit Schreiben vom 23. Juli 2019 bis zum

31.

Juli 2019 gesetzt wurde, so kann festgehalten werden, dass diese Frist

zwar eher kurz ausfällt. Da es sich hierbei aber um eine behördliche, und damit

grundsätzlich erstreckbare Frist handelt (vgl. für das Verfahren auf

Bundesebene Rhinow et al.,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 896), wäre es dem

Rekurrenten jedoch – wiederum unter Einhaltung der diesbezüglichen

Voraussetzungen – möglich gewesen, ebenfalls ein Fristerstreckungsgesuch

einzureichen.

2.2.2

Zweitens

behauptet der Rekurrent Umstände, die nichts mit dem Gegenstand des

vorliegenden Rekursverfahrens zu tun haben. Gegenstand des angefochtenen

Entscheids und somit auch des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens sind

die Rückzahlung zu viel ausbezahlter Unterstützungsleistungen in der Höhe von

CHF 25'484.– und die sich in diesem Zusammenhang stellenden weiteren

Fragen (vgl. E. 2.1 hiervor). Mit den einzelnen Beträgen (vgl. zusammenfassend

angefochtener Entscheid E. 6), die durch die Sozialhilfe zurückgefordert

werden, setzt sich der Rekurrent in vorliegendem Verfahren in keiner Art und

Weise auseinander.

Der Rekurrent

berichtet jedoch beispielsweise von seinen Schwierigkeiten, als Sozialhilfeempfänger

eine Wohnung zu finden und klagt sinngemäss über mangelnde Unterstützung der

Sozialhilfe bei der Wohnungssuche. Sodann habe er nicht um die Möglichkeit

gewusst, dass er «die Mietzahlung der Sozialhilfe verlängern» könne. Die

administrative und finanzielle Unterstützung der Sozialhilfe im Zusammenhang

mit Wohnungen bzw. der Wohnungssuche war nicht Gegenstand des bisherigen

Verfahrens und kann deshalb auch vorliegend nicht überprüft werden.

Auch enerviert

sich der Rekurrent darüber, dass die Sozialhilfe das für ihn «bestimmte Geld […]

eingesammelt habe», das er für einen Wasserschaden in seiner alten Wohnung

erhalten habe. Diese Behauptungen waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen

Entscheids und können deshalb vorliegend ebenfalls nicht überprüft werden.

Gleiches hat im Übrigen bereits das WSU ausgeführt, weshalb es auf diese Rügen

nicht weiter einging (vgl. angefochtener Entscheid E. 13).

2.2.3

Drittens

erhebt der Rekurrent allgemeine Vorwürfe gegen die Sozialhilfe. Er beklagt sich

beispielsweise über den «schlechten Ruf» der Sozialhilfe, welcher ihm angeblich

die Wohnungssuche erschwert habe. Die Sozialhilfe habe ihn über gewisse

Angelegenheiten nicht oder allgemein «nie» informiert. Die Sozialhilfe würde

nur Probleme schaffen und solle ihn nun in Ruhe lassen, «damit [er sein]

‘normales’ Leben weiterführen» könne. Die Sozialhilfe «verbrenne» seine Zeit

und Konzentration, so dass er sich nicht mehr auf die anderen Dinge

konzentrieren könne, die er zu tun habe und diese nicht «richtig» erledigen

könne. Diese allgemein gehaltenen Vorwürfe, bei denen nicht klar ist, worauf

sie gründen, sind nicht geeignet, den Rückerstattungsanspruch der Sozialhilfe

in Frage zu stellen.

3.

Aus

dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Entscheid zu Recht ergangen und der Rekurs

dagegen abzuweisen ist.

Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten gemäss § 30 Abs. 1 VRPG. Die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens

werden in Anwendung von § 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festgesetzt und mit dem geleisteten

Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.– verrechnet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sabrina Gubler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.