VD.2021.104
Strassenlärm (BGer 1C_645/2022 vom 22.6.2023)
31. Oktober 2022Deutsch35 min
dann einen neuen Strassenlärmkataster erstellen, worin die Strassenlärm-Belastungen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.104
URTEIL
vom 31. Oktober 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer
Prof.
Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Amt für Umwelt und Energie
Hochbergerstrasse 158, 4057 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt vom 24. März
2021
betreffend Strassenlärm
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent)
ist Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft am B____ 01____ in Riehen. Mit
Schreiben vom 31. Januar und 13. Februar 2018 sowie mit E-Mail vom 12. März
2018 wandte er sich an das Amt für Umwelt und Energie (AUE) mit verschiedenen
Fragen und mit einem Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung zum Lärm am
B____. Der Leiter der Abteilung Lärmschutz teilte ihm mit Schreiben vom 14.
März 2018 mit, dass der aktuelle Lärmbelastungskataster LBK 2008
(Strassenlärmkataster 2008) auf dem (damaligen) GeoViewer (später ersetzt durch
MapBS) aufgeschaltet sei. Für die Liegenschaft B____ 01____ sei eine
Überschreitung des Immissionsgrenzwerts (IGW) am Tag um 1 dB(A) ausgewiesen. In
der Nacht sei der massgebende Grenzwert eingehalten. Am 31. März 2018 ende aber
die bundesrechtlich angeordnete Sanierungsfrist für Strassen. Das AUE werde
dann einen neuen Strassenlärmkataster erstellen, worin die Strassenlärm-Belastungen
an den einzelnen Liegenschaften ausgewiesen würden. Grundlage hierfür bilde das
neue Gesamtverkehrsmodell (GVM) Region Basel. Befristete Umleitungen aufgrund
von Baustellen o.Ä. würden im Kataster aber nicht berücksichtigt. Ab dem 3.
April 2018 werde der neue Strassenlärmkataster über MapBS online abrufbar und
öffentlich zugänglich sein. Ab diesem Zeitpunkt könnten dann definitive
Aussagen zu Lärmbelastungen gemacht werden. Daraufhin erhob A____ Aufsichtsbeschwerde
beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (WSU). Der damalige
Departementsvorsteher teilte ihm mit Schreiben vom 8. Oktober 2018 mit, dass
kein Anlass bestehe, aufsichtsrechtliche Massnahmen gegen das AUE einzuleiten.
Am 25. November
2018 gelangte der Rekurrent erneut an den damaligen Departementsvorsteher des
WSU und verlangte wiederum den Erlass einer Feststellungsverfügung zu den
Lärmimmissionen betreffend seine Liegenschaft am 31. Januar und 25. November
2018. Der Rekurrent nahm Bezug auf einen Bericht der C____ AG «Verkehrserhebung
Riehen März/April 2017» vom 28. April 2017 und machte gestützt auf diesen
Bericht geltend, dass sich im Abschnitt B____ Nord die Fahrzeugzahlen pro
Stunde gemäss GVM 2010 von 137 gegenüber im Jahr 2015 mit mehr als 200 eklatant
erhöht hätten. Das AUE hätte damit bereits im Jahr 2015 Kenntnis von der
massiven Verkehrszunahme haben können und hätte bereits damals Ermittlungen
vornehmen müssen. Das WSU leitete die Eingabe an das AUE weiter. Am 26. Februar
2019 erliess das AUE die vom Rekurrenten beantragte Feststellungsverfügung. Das
Begehren auf Feststellung der am 31. Januar 2018 bestehenden Lärmimmissionen
wurde wegen der fehlenden Voraussetzung der Gegenwärtigkeit abgewiesen.
Demgegenüber wurde bezüglich der Lärmimmissionen zum Zeitpunkt des
Feststellungsbegehrens am 25. November 2018 festgestellt, dass die Immissionsgrenzwerte
(IGW) eingehalten seien, weshalb keine Sanierungspflicht bestünde. Diese Feststellung
erfolgte unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Ergebnisses aus der Überprüfung
des GVM 2010. Das AUE wies darauf hin, dass in Rücksprache mit der Gemeinde
Riehen und dem Amt für Mobilität (MOB) beschlossen worden sei, ein
Ingenieurbüro zu beauftragen, um alle benötigten Werte mit bestehenden
Verkehrszählungen des MOB und der Gemeinde Riehen, Modellzahlen etc. für einen
theoretischen Zustand ohne Baustellenverkehr festzulegen. Sollte sich daraus
ergeben, dass der Strassenlärmkataster 2010 (recte 2018) nicht korrekt
sei, werde auf die Feststellung der Lärmimmissionen zurückzukommen sein.
Gegen diese
Verfügung meldete der Rekurrent mit Schreiben vom 6. März 2019 Rekurs beim WSU
an (Verfahren GNR 2019-0097). Am 22. März 2019 reichte er die Rekursbegründung
ein. Darin bestritt er die Feststellung, wonach am Tag die IGW am B____ 01____
eingehalten würden und keine Sanierungspflicht bestehe. Den in der
angefochtenen Verfügung angebrachten Vorbehalt bewertete er als ungenügend und
beantragte, dass per 1. April 2018 jener Lärmwert zu übernehmen sei, der auf
der Verkehrszählung vom September 2015 basiere, da diese Verkehrszahlen
offiziell vom MOB ins Geoportal aufgenommen worden seien und damit gültige
Zahlen unter Normalbedingungen darstellen würden. Aus der Weigerung, eine
Feststellungsverfügung per Januar 2018 zu erlassen, würden ihm Nachteile erwachsen,
weil im alten Lärmkataster der B____ zu Unrecht als «saniert» bezeichnet worden
sei. Der Rekurrent stellte diverse Verfahrensanträge, welche er in einer E-Mail
vom 11. Juni 2019 ergänzte. Mit Schreiben vom 20. September 2020 an das WSU
beanstandete der Rekurrent sodann die lange Dauer des Rekursverfahrens und
beantragte eine unverzügliche Entscheidfällung. Dazu nahm der Rechtsdienst des
WSU mit Schreiben vom 28. September 2020 Stellung. Mit Eingabe vom 30. Oktober
2020 beantragte der Rekurrent einen Entscheid noch vor dem 27. November 2020. Am
21. Januar 2021 erhob der Rekurrent beim Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das WSU in Bezug auf das Rekursverfahren GRN
2019-0097. Mit Entscheid vom 24. März 2021 wies das WSU den Rekurs ab,
worauf das Verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom
VD.2021.9 vom 8. Oktober 2021 infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb. Dieser
Entscheid wurde nicht angefochten.
Gegen den
Entscheid des WSU vom 24. März 2021 (GRN 2019-0097) erhob der Rekurrent mit
Anmeldung vom 5. April 2021 und Begründung vom 25. April 2021 Rekurs beim
Regierungsrat. Darin stellt er die folgenden Anträge (D): Der angefochtene
Entscheid des WSU vom 24. März 2021 sei aufzuheben (1). Es sei die Beschwerdeinstanz
WSU wegen Verfahrensverstoss und Verfahrensmängel bezüglich a) verwenden von
Akten fraglicher Herkunft, b) vermischen von verschiedenen Verfahren, die
nichts miteinander zu tun haben, c) geheimem Aktenbeizug nach Schliessung des
Schriftenwechsels, d) Verweigerung des Replikrechts, e) falschem Sachverhalt
beim vorliegenden Verfahren, f) Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung und g)
Überschreiten des Ermessensspielraums zu rügen (2). Es sei festzuhalten, dass
der Rekurrent das Anrecht habe, den aktuellen Lärmwert ab 1. April 2018 seiner
Liegenschaft im Abschnitt B____ Mitte zu kennen und dass dieser aufgrund des
vorhandenen Datenmaterials der C____ AG vom September 2015 zeitnah gemäss Art.
40 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) bzw. Anhang 3,
N. 33 Abs. 2 LSV berechnet werde (3a). Falls dieser Lärmwert den
Immissionsgrenzwert überschreite, sei die Vollzugsbehörde zu verpflichten, bei
der Gemeinde Riehen eine sofortige Lärmsanierung im Bereich dieser
Überschreitungen einzufordern (3b). Es sei festzuhalten, dass der Lärmwert 2018
aufgrund des GVM 2010 willkürlich und somit ungültig sei, dass eine Verletzung
von § 10 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) bzw. Art. 9 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) vorliege resp. eventualiter gegen Treu und
Glauben verstosse und dass der Entscheid des WSU deshalb ebenfalls willkürlich
ergangen sei (4). Es sei festzustellen, dass gegen den Verfassungsgrundsatz von
Treu und Glauben (Art. 5 KV BS, BV) verstossen worden sei, indem der B____
offiziell als saniert ausgegeben worden sei, ohne wirklich saniert worden zu
sein (5). Eventualiter sei festzuhalten, dass gegen die 2005 angeordnete
Sanierungspflicht nach Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
(USG, SR 814.01) mit all ihren Folgepflichten verstossen worden sei, und dass
seit dem 1. April 2018 ein illegaler Zustand bestehe. Eine ordnungsgemässe
Sanierung sei nun ohne weiteren Verzug durchzuführen (6). Im Sinne der
Herstellung einer möglichst raschen Rechtssicherheit für den Rekurrenten und
alle Anwohnerinnen und Anwohnern des B____ sei betreffend Anwendung von Art. 40
Abs. 1 LSV bzw. Anhang 3, N. 33 Abs. 2 LSV ein Zwischenentscheid zu fällen (7).
Sowohl die Gemeinde Riehen als auch das Amt für Mobilität seien zu einer Stellungnahme
aufzufordern und diese hätten zu belegen, wie es zu einem derart falschen GVM
habe kommen können. Ausserdem seien beide aufzufordern, künftig saubere und
korrekte Verkehrsermittlungen zur Lärmberechnung im B____ zu erheben (8). Dem
Rekurrenten sei das Replikrecht zu allen Stellungnahmen und verwendeten Akten
in diesem Verfahren zu erteilen (9). Gemäss Antrag E seien die Kosten vor allen
Instanzen vom Kanton zu tragen, bzw. den Rekursgegnern aufzuerlegen. Der Rekurrent
sei vor Abschluss des Verfahrens aufzufordern, seine Ansprüche zu beziffern.
Mit Schreiben
vom 12. Mai 2021 überwies der Regierungspräsident die Sache dem Verwaltungsgericht
zur Entscheidfällung. Das WSU beantragte in der Rekursantwort vom 4. August
2021, der Rekurs sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden könne. Ebenso seien die unter Buchstabe D gestellten Anträge 1 bis 8
abzuweisen. Innert der ihm gesetztem Frist beantragte der Rekurrent keine
Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung. In der Replik vom 28. Oktober
2021 stellte der Rekurrent die folgenden Anträge: 1. Der Rekurs sei
gutzuheissen. 2. Der Sachverhalt des Rekursgegners WSU sei im Sinne des
Rekurrenten zu berichtigen. 3. Die Willkür des Lärmwertes des Rekurrenten - der
Liegenschaft B____ 01____, [...] Riehen - vom Lärmkataster 2018 und des ihm zugrundeliegende
GVM 2010 sei festzuhalten. 4. Der seit dem 1. April 2018 offiziell gültige
Lärmwert sei für ungültig zu erklären und ab diesem Datum durch jenen Lärmwert
zu ersetzen, welcher aufgrund der Verkehrszählung vom September 2015 durch die C____
AG im Auftrag des Amtes für Mobilität und der Gemeinde Riehen erhoben worden
sei und gemäss Anhang 3 N. 33 Abs. 2 LSV berechnet werde. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass der Rekurrent im Abschnitt «Mitte» wohne. 5. Der Auftrag
zur Berechnung sei einem unabhängigen Ingenieurbüro zu erteilen. 6. Sollte
dieser Lärmwert den Lärmgrenzwert IGW von 60 dB übersteigen, sei bereits im
Urteil festzuhalten, dass das Amt für Umwelt und Energie die Gemeinde umgehend
zu verpflichten habe, den B____ lärmrechtlich korrekt zu sanieren. 7. Es sei
festzustellen, dass per 31. März 2018 im B____, Riehen kein
gesetzmässig vorgeschriebener, lärmunempfindlicher Zustand gewesen sei, weil
die Lärmsanierung von 2007 nicht korrekt durchgeführt worden sei oder weil die
Grenzwerte erneut überschritten worden seien. 8. Der Rekursgegner WSU sei wegen
Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung zu rügen. 9. Das Amt für Mobilität und
die Gemeinde Riehen seien beizuladen.10. Die weiteren Anträge seien alle
gutzuheissen 11. Das Replikrecht sei weiterhin für alle für das vorliegende
Verfahren verwendeten Stellungnahmen und beigezogenen Akten zu gewährleisten.
12. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend seien sämtliche o/e Kosten vor
allen Instanzen den Rekursgegnern aufzuerlegen. Der Rekurrent sei vor Abschluss
des Verfahrens aufzufordern, seine Ansprüche zu beziffern. Die Replik vom 28.
Oktober 2021 wurde dem WSU zur Kenntnisnahme zugestellt.
Mit Eingabe vom
28. November 2021 reichte der Rekurrent einen Entscheid der Steuerrekurskommission
Basel-Stadt vom 25. November 2021 (STRK.2020.129) ein und beantragte, dieser
sei beim Entscheid VD.2021.104 zu berücksichtigen. Mit Eingabe vom 30. Dezember
2021 machte der Rekurrent weitere Ausführungen zum Rekurs. Mit Eingabe vom
9. März 2022 reichte er die schriftliche Begründung des Entscheids der
Steuerrekurskommission vom 25. November 2021 und eine Seite eines Entscheids
der Steuerrekurskommission des Parallelverfahrens STRK.2020.130 ein und
beantragte deren Berücksichtigung. In einer Eingabe vom 17. Mai 2022 reichte
der Rekurrent weitere Beweismittel ein.
Am 7. Juli 2022
reichte das WSU dem Gericht eine Sanierungsaufforderung des Amtes für Umwelt
und Energie, Abteilung Lärmschutz vom 29. Juni 2022 ein, in welchem dem
Gemeinderat Riehen mitgeteilt wurde, dass am B____ die Immissionsgrenzwerte
während den Tagstunden (06:00-22:00) flächendeckend überschritten seien. Der
Gemeinderat Riehen wurde darin dazu aufgefordert, bis zum 30. September
2022 mitzuteilen, welche Massnahmen die Gemeinde Riehen je betroffene Strasse
prüfen werde. Das WSU beantragte daher die Abschreibung des Rekursverfahrens
zufolge Gegenstandslosigkeit.
Der Rekurrent
nahm mit Schreiben vom 5. August 2022 zum Abschreibungsantrag des WSU Stellung
und beantragte dessen Zurückweisung. Innert der ihm gesetzten Frist nahm das
WSU zur Eingabe des Rekurrenten vom 5. August 2022 keine Stellung. Die
Einzelheiten der Parteistandpunkte sowie die weiteren Tatsachen ergeben sich,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten
vom 12. Mai 2021 in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VPRG, SG 270.100) und § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100). Gemäss §
88.
Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum Entscheid berufen.
1.2
Zum
Rekurs an das Verwaltungsgericht ist vorbehältlich besonderer Rekursrechte
berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (§ 44 Abs. 1 OG,
§ 13 Abs. 1 VRPG). Das Interesse der Rekurrierenden kann rechtlicher oder
tatsächlicher Natur sein (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 1.1, VD.2017.103
vom 11. September 2017 E. 2.1; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 290; vgl. BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9). Um schutzwürdig zu
sein, muss das Interesse zudem aktuell sein (VGE VD.2018.14 vom 23. März 2018
E. 1.1, VD.2010.199 vom 19. April 2011 E. 1.2.1; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 277, 292; vgl. BGE 135 II 430 E. 2.1 S. 434). Der Rekurrent ist als Adressat des
angefochtenen Entscheids sowie als Eigentümer und Bewohner einer Liegenschaft am
B____ von diesem Entscheid berührt und hat grundsätzlich ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Der Rekurs wurde form- und
fristgerecht eingereicht; darauf ist grundsätzlich einzutreten. Zu prüfen ist
nachfolgend, ob und in welchem Umfang noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
vorliegt. Dazu ist aber vorgängig der Streitgegenstand zu bestimmen.
1.3
1.3.1
Der
Rekurs ist nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Streitgegenstand
bildet das im angefochtenen Verwaltungsakt geregelte oder zu regelnde
Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird (VGE VD.2019.78 vom 27. Mai
2020.
E. 2.5.3, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4; Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons
Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 435, 444; Wullschleger/Schröder, a.a.O., S. 285).
Er darf sich im Lauf des Rechtsmittelzugs nicht erweitern (VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, S. 505). Streitgegenstand des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen ist oder hätte sein sollen. Gegenstände,
über welche die Vorinstanzen weder entschieden haben noch hätten entscheiden
müssen, sind vom Verwaltungsgericht nicht zu behandeln (VGE VD.2019.78 vom
27.
Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2018.43 vom 1. März 2019 E. 1.4,).
Dementsprechend tritt es auf erstmals bei ihm gestellte Anträge nicht ein (VGE VD.2019.78
vom 27. Mai 2020 E. 2.5.3, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.1; Stamm, a.a.O., S. 505; vgl. § 19 Abs. 1 VRPG).
Zu behandeln war im vorinstanzlichen Verfahren der Rekurs des Rekurrenten gegen
die Verfügung des AUE vom 26. Februar 2019. In dieser Verfügung wurde der
Antrag des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 25. November 2018 auf Festlegung
der am 31. Januar 2018 bestehenden Lärmemissionen abgewiesen. Weiter wurde
festgestellt, dass die Lärmemissionen im Zeitpunkt des Feststellungsbegehrens eingehalten
seien, weshalb keine Sanierungspflicht bestünde. Diese Feststellungen erfolgten
unter dem Vorbehalt eines anderen Ergebnisses aus einer Überprüfung des GVM
2010.
Das WSU wies im angefochtenen Entscheid vom 24. März 2021 zu Recht darauf
hin, dass damit der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Rekursverfahrens
festgelegt sei (E. 8). Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren kann somit ausschliesslich geprüft werden, ob das WSU im
angefochtenen Rekursentscheid den gegen die Verfügung des AUE vom 26. Februar
2019.
erhobenen Rekurs zu Recht abgewiesen hat.
1.3.2
Die
Vorinstanz anerkannte, dass die Anwohnenden nach dem Ablauf der gesetzlichen
Frist für die Sanierung von Gemeindestrassen (31. März 2018; Art. 17 Abs. 4 LSV)
die Anhandnahme der Sanierung verlangen könnten, wenn die Grenzwerte
überschritten seien. Aus den bisherigen Daten habe sich eine solche
Sanierungspflicht zwar nicht ergeben. Der Rekurrent habe aber zu Recht auf
Mängel bei der Datenerhebung 2011 hingewiesen und es müssten daher nach der
Normalisierung der Verkehrsverhältnisse nach der Beendigung der
Baustellenumfahrungen und der COVID-Einschränkungen neue Verkehrszählungen
vorgenommen werden. Sollte sich daraus eine Grenzwertüberschreitung ergeben,
würden die Lärmwertangaben wie vom Rekurrenten beantragt rückwirkend per April
2018.
korrigiert.
1.4
1.4.1
Aus
der Eingabe des WSU vom 7. Juli 2022 geht hervor, dass die im angefochtenen
Entscheid angekündigten Verkehrszählungen nun im 2021 durchgeführt wurden.
Diese zeigen gemäss der Mitteilung des WUS auf, dass am B____ die
Immissionsgrenzwerte während den Tagstunden (06:00-22:00) flächendeckend
überschritten seien. Der Gemeinderat Riehen sei vom AUE dazu aufgefordert
worden, bis zum 30. September 2022 mitzuteilen, welche Massnahmen die Gemeinde
Riehen je betroffene Strasse prüfen werde. Aufgrund der Rückmeldung würde das
weitere Vorgehen wie auch der Unterstützungsbedarf durch die kantonale
Lärmschutzfachstelle definiert. Es stellt sich dazu die Frage, ob auch nach
dieser neuen Entwicklung noch ein Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der
verwaltungsgerichtlichen Prüfung des angefochtenen Entscheids besteht.
1.4.2
Der
Rekurrent hat allerdings im vorinstanzlichen Verfahren die Ansicht vertreten,
dass eine neue Verkehrszählung zur Überprüfung resp. neuen Feststellung des
Lärmwerts rückwirkend per 1. April 2018 gar nicht erforderlich sei. Er
beantragte unter anderem in diesem Sinn, dass der seit dem 1. April 2018
offiziell gültige Lärmwert für ungültig zu erklären und ab diesem Datum durch
jenen Lärmwert zu ersetzen sei, welcher auf der Verkehrszählung vom September
2015.
durch die C____ AG im Auftrag des Amtes für Mobilität und der Gemeinde
Riehen basiere. Mit der Durchführung einer neuen Verkehrszählung im Jahr 2021
(im Einklang mit der Ankündigung im angefochtenen Entscheid) ist das WSU diesem
Antrag des Rekurrenten nicht gefolgt.
1.4.3
Es
besteht nach wie vor ein nachvollziehbares sachliches Interesse an der Prüfung
der Frage, ob das WUS zu Recht nicht, wie vom Rekurrenten beantragt, eine
rückwirkende Korrektur der festgestellten Werte gestützt auf die im Zeitpunkt
des angefochtenen Entscheids vorhandenen Verkehrszählungen vorgenommen hat. In
diesem Sinn ist auch nach Vorliegen der neuen Verkehrszählungen 2021 und der
gestützt darauf erkannten Überschreitung der Immissionsgrenzwerte ein
Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten zu bejahen.
1.5
Nicht
eingetreten werden kann demgegenüber auf den weitergehenden Antrag des
Rekurrenten, wonach bereits in einem Urteil des Verwaltungsgerichts
festzuhalten sei, dass das Amt für Umwelt und Energie die Gemeinde umgehend zu
verpflichten habe, den B____ lärmrechtlich korrekt zu sanieren, falls dieser
Lärmwert den Lärmgrenzwert IGW von 60 dB übersteigen würde. Dabei ist zu
beachten, dass diese Feststellung einer ohnehin bestehenden gesetzlichen
Pflicht nicht Inhalt der vorinstanzlich beurteilten Begehren war und somit auch
nicht Prüfungsinhalt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein kann. Zudem
hat das Amt für Umwelt nun mit Schreiben vom 29. Juni 2022 die Gemeinde Riehen aufgrund
der 2021 festgestellten Überschreitung der Immissiongrenzwerte dazu
aufgefordert, bis zum 30. September 2022 mitzuteilen, welche Massnahmen sie
je betroffene Strasse prüfen werde (act. 18). Dieses aufgrund der neuen
Ergebnisse eingeleitete Verfahren zum Vollzug der Lärmschutzvorschriften (Art.
13.
Abs. 1 LSV) kann nicht in einem gegen den Entscheid des WSU aus einem
Zeitraum davor vom Verwaltungsgericht beurteilt werden. Zudem geht aus dem vom WSU
eingereichten Schreiben des AUE vom 29. Juni 2021 hervor, dass dieses die
erforderlichen Schritte zur Umsetzung der Lärmschutzvorschriften inzwischen
eingeleitet hat. Es besteht daher auch kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr
an einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Anordnung. Auf den Antrag des
Rekurrenten auf Feststellung einer Sanierungspflicht bei einer Überschreitung
Dispositiv
des Lärmgrenzwerts ist aus diesen Gründen nicht einzutreten.
2.
2.1 Der
Rekurrent macht zunächst diverse Verfahrensfehler resp. Verletzungen seiner
Verfahrensrechte geltend. So seien Akten von fraglicher Herkunft verwendet und
verschiedene Verfahren mit einander vermischt worden, die nichts miteinander zu
tun hätten. Weiter sei es zu einem geheimen Aktenbeizug nach Schliessung des
Schriftenwechsels gekommen und das Replikrecht sei verletzt worden.
2.2 Diesen
Rügen kann, soweit sie überhaupt substantiiert werden, nicht gefolgt werden.
Entgegen den Ausführungen des Rekurrenten ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz zur Schilderung des Sachverhalts unter anderem auch ein Schreiben
des Rekurrenten vom 13. Februar 2017 betreffend Schallschutzfenster an die
verfügende Behörde erwähnte. Für den Entscheid war dieses Schreiben nicht relevant.
Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass in der Sachverhaltsschilderung im
angefochtenen Entscheid weitere Eingaben des Rekurrenten an die Behörden und
deren Behandlung beschrieben werden und auf (damals) parallellaufende Verfahren
hingewiesen wurde. Dem Rekurrenten entsteht daraus kein Nachteil. Daran ändert
entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nichts, dass die Rekurserhebung in
einem Parallelverfahren erst nach Abschluss des Schriftenwechsels im
vorinstanzlichen behandelten Verfahren erhoben worden ist. Entgegen seinen
Ausführungen liegt auch keine Verletzung des Replikrechts vor, zumal ein
solches Replikrecht nur in Bezug auf Eingaben von anderen Parteien zu bejahen
ist und nicht in Bezug auf eigene Eingaben des Rekurrenten in
Parallelverfahren. Der Vorwurf des Rekurrenten, es seien unter Missachtung
seines Replikrechts heimlich Akten aus einem anderen Verfahren mit dem
vorliegenden Verfahren vermischt worden, ist somit nicht berechtigt.
Unberechtigt ist weiter der Einwand des Rekurrenten, wonach die Vorinstanz die
Gemeinde Riehen und das Amt für Mobilität «in das Verfahren direkt» hätte einbeziehen
müssen. Beim entsprechenden Antrag handelt es sich entgegen den Ausführungen
des Rekurrenten nicht um einen Beweisantrag im Sinn von § 18 VRPG.
Angefochten war im vorinstanzlichen Verfahren unbestrittenermassen eine
Verfügung des Amtes für Umwelt und Energie. Es ist daher entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten nicht zu beanstanden, dass das WSU im
Rekursverfahren lediglich die verfügende Behörde zur Stellungnahme aufgefordert
hat und diesem die zur Ausarbeitung seiner Stellungnahme erforderliche Koordination
mit weiteren involvierten Behörden und Amtsstellen überlassen hat. Das WSU hat
den ihm bei der Verfahrensleitung zustehenden Ermessensspielraum damit nicht
überschritten. Insgesamt ist somit keine Verletzung der Verfahrensrechte des
Rekurrenten erkennbar.
3.
3.1 Das
WSU prüfte im angefochtenen Entscheid zunächst, ob das AUE zu Recht keine
Feststellungsverfügung betreffend die am 31. Januar 2018 am B____ 01____
bestehenden Lärmemissionen erlassen hat und kam zum Schluss, dass es sich dabei
um eine Sachverhaltsfrage und nicht um eine Rechtsfrage handle. Eine
Feststellungsverfügung könne aber nur für die Klärung von Rechtsfragen verlangt
werden und nicht für Tatsachenfeststellungen bzw. die Klärung von
Sachverhaltsfragen. Mit diesen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid (vgl. dazu etwa Urteil BVerG A-6854/2008 vom 25. November 2010
E. 1.3) setzt sich der Rekurrent in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht
nicht auseinander. Er macht lediglich geltend, bereits am 31. Januar 2018 einen
Antrag auf eine aktuelle Feststellungsverfügung eingereicht zu haben und dass
er den exakten Lärmwert per 31. Januar 2018 für das damals beim
Verwaltungsgericht hängige Verfahren VD. 2018.146 dringend benötigt hätte.
Damit vermag er die Richtigkeit der Ausführungen im angefochtenen Entscheid
aber nicht in Zweifel zu ziehen. Wie die Vorinstanz zu Recht darauf hinwies, kann
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Sachverhalts als solches nicht Gegenstand
einer Feststellungsverfügung bilden (BGE 135 II 60 E. 3.3.2 S. 74 f.). Wenn
diese Sachverhaltsfrage nach Ansicht des Rekurrenten in dem von ihm erwähnten
Verfahren VD.2018.146 entscheidrelevant gewesen wäre, hätte er in diesem
Verfahren entsprechende Beweisanträge stellen müssen. Das WSU erkannte im hier
angefochtenen Entscheid korrekterweise, dass das AUE zu Recht nicht auf das
(ausserhalb des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2018.146 gestellte)
Feststellungbegehren eingetreten sei. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit
in Bezug auf den Antrag auf Feststellung der per 31. Januar 2018 bestehenden
Lärmemissionen nicht zu beanstanden.
3.2
3.2.1 Das
WSU führte im angefochtenen Entscheid weiter aus, dass das AUE in der
angefochtenen Verfügung auf das Feststellungsbegehren des Rekurrenten in Bezug
auf die Lärmsituation resp. Einhaltung der Grenzwerte per 25. November 2018 (Zeitpunkt
der Anfrage des Rekurrenten) eingetreten sei. Das AUE habe dabei das
Feststellungsbegehren zu Gunsten des Rekurrenten ausgelegt resp. ausgeweitet.
Es habe nicht einfach die Lärmimmissionen gemäss Strassenlärmkataster 2018 bekannt
gegeben, sondern festgestellt, dass die IGW am B____ 01____ eingehalten würden
und dass keine Sanierungspflicht bestehe, dies unter dem Vorbehalt eines
anderslautenden Ergebnisses aus der Überprüfung des Gesamtverkehrsmodells 2010
(angefochtener Entscheid, E. 22 f.). In seinem Rekurs bestreite der Rekurrent
in der Hauptsache, dass die IGW insbesondere während des Tages bei seiner
Liegenschaft eingehalten würden, weshalb er auch die Feststellung, wonach keine
Sanierungspflicht bestehe, bestreite. Den vom AUE angebrachten Vorbehalt der
Überprüfung des GVM 2010 halte er für «ungenügend, da eine Korrektur des z.Zt.
veröffentlichten Lärmwertes [...] nicht klar und deutlich als rückwirkend
geltend – per 1. April 2018 – festgehalten» würde. Das WSU fasste im
angefochtenen Entscheid in der Folge die rechtlichen Rahmenbedingungen für die
Sanierung von bestehenden Anlagen zusammen, wenn die Vorschriften des Umweltschutzrechts
auf Dauer nicht eingehalten werden können (Art. 16 Abs. 1 und Art. 11 bis 25
USG; Art. 13 Abs. 2 lit. a und b LSV). Es wies darauf hin, dass die gesetzliche
Frist für die Sanierung von Gemeindestrassen am 31. März 2018 abgelaufen sei
(Art. 17 Abs. 4 LSV). Soweit eine Sanierung noch nicht erfolgt sei, müsse eine
solche ohne weiteren Aufschub vorgenommen werden. Anwohnende nicht sanierter
Anlagen könnten nach dem Ablauf der Sanierungsfrist die Anhandnahme der
Sanierung verlangen. Das WSU erläuterte die drei Stufen der Grenzwerte
Planungswert, IGW und Alarmwert und die Empfindlichkeitsstufen (ES). Der B____ 01____
in Riehen liege gemäss Lärmempfindlichkeitsstufenplan (LESP) in der
Lärmempfindlichkeitsstufe II. Gemäss Anhang 3 Ziffer 2 LSV würden hier die IGW
60 dB (A) während des Tages und 50 dB (A) während der Nacht, die Alarmwerte
während des Tages 70 dB (A) und während der Nacht 65 dB (A) gelten. Aus dem
Strassenlärmkataster, den das AUE im April 2018 publiziert habe gehe hervor,
dass die Lärmwerte (Lr) für den B____ 01____ am Tag 57,7 dB und in der Nacht
45,6 dB betragen hätten. Damit seien sowohl die Alarmgrenzwerte als auch die
IGW eingehalten worden. Am 25. November 2018 hätten die gleichen Werte
gegolten, weshalb die IGW auch zu diesem Zeitpunkt eingehalten wurden. Aufgrund
dieser Werte sei die angefochtene Verfügung erfolgt, wonach keine
Sanierungspflicht bestehe, wobei diese Aussage unter dem Vorbehalt stehe, dass
eine Überprüfung des GVM 2010 ein anderslautendes Ergebnis hervorbringe. Dieser
Vorbehalt wird im angefochtenen Entscheid wie folgt begründet: Noch vor Erlass
der angefochtenen Verfügung sei festgestellt worden, dass die ausgewiesene
Lärmbelastung im Strassenlärmkataster 2018 wesentlich geringer ausfalle als im
Strassenlärmkataster 2008. Nach allgemeiner Erfahrung sei jedoch mit den Jahren
eher eine Zunahme des Verkehrs zu vermuten als dessen Abnahme. Bis zum Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung habe für die Abweichungen keine schlüssigen
Begründungen gefunden werden können. In einem solchen Fall seien in der Folge
Verkehrszählungen an den betroffenen Strassenzügen durchzuführen und die
erhobenen Daten mit den Modelldaten zu vergleichen. Im vorliegenden Fall sei
dies aber wegen des baustellenbedingten Umleitverkehrs im betroffenen Gebiet
nicht möglich gewesen, denn der damalige Zustand sei nur vorübergehender Art
und daher nicht massgebend gewesen. Nach Rekurserhebung sei daher die C____ AG
damit beauftragt worden, anhand bestehender Verkehrszählungen des MOB und der
Gemeinde Riehen, Modellzahlen etc. alle benötigten Werte im Sinn eines
theoretischen Zustands ohne Baustellenverkehr zu ermitteln. Die C____ AG habe
daraufhin am 2. September 2019 einen Bericht «Überprüfung der Verkehrszahlen»
verfasst. Das AUE habe dazu ausgeführt, dass die im Bericht als verwertbar
genannte Verkehrszahlen plausibel seien und für die weitere Berechnung der
Strassenlärmimmissionen verwendet werden könnten. Die Ergebnisse der
Neuberechnung mit Berücksichtigung sowohl der Geschwindigkeitsreduktion (40
km/h) als auch des eingebauten lärmmindernden Belags würden zeigen, dass die
massgebenden Grenzwerte nach Lärmschutz-Verordnung in der Nacht eingehalten
würden. Am Tag würden sich an einzelnen Abschnitten Überschreitungen der IGW
ergeben, jedoch würden an der Liegenschaft B____ 01____ die massgebenden
Grenzwerte sowohl am Tag als auch in der Nacht eingehalten. Auf entsprechenden
Hinweis des Rekurrenten hin habe das AUE aber ausgeführt, dass es bisher nicht
aufgefallen sei, dass die Zählung aus dem Jahr 2011, auf welche die C____ AG
unter anderem abgestellt habe, während der Schulferien und der Fasnacht
stattgefunden habe. Verkehrserhebungen während Schulferien seien jedoch ebenso
wie während Baustellenumleitungen für die Berechnung und Ausweisung der Lärmbelastung
nicht geeignet. Somit stünden keine Verkehrszahlen zur Verfügung, mit welchen
ein belastbarer Zustand ausgewiesen werden könne. Eine Überprüfung der
ausgewiesenen Lärmbelastung im Bereich B____ Süd [...] könne daher erst nach
Aufhebung der Baustellen-Umleiterouten und der Wiedereinführung des regulären
Verkehrsregimes durchgeführt werden. Das WSU führt dazu im angefochtenen
Entscheid weiter aus, dass die Baustellenumleiteroute im August 2020 aufgehoben
worden sei. Da sich erfahrungsgemäss die verkehrliche Situation nach einer
Grossbaustelle erst wieder nach einer gewissen Zeit normalisiere, seien in
Rücksprache mit der Gemeinde Riehen und dem MOB die Verkehrserhebungen im
gesamten B____ und [...] für November 2020 geplant gewesen. Auf Basis der
erhobenen Daten sollte dann der Strassenlärmkataster in den entsprechenden
Abschnitten neu berechnet werden. Aufgrund der im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
neu angeordneten Massnahmen (Home-Office, eingeschränkte Personenkontakte,
Schliessung der Gastronomiebetriebe u.ä.) und der daraus folgenden
ausserordentlichen Verkehrssituation hätten die Messungen bzw. Zählungen wieder
abgesagt bzw. verschoben werden müssen. Ebenfalls geplant sei eine Überprüfung
des aktuell eingebauten Belags. Eine Beurteilung der Strassenlärmsituation
gemäss Verfügung vom 26. Februar 2019 sei daher zum jetzigen Zeitpunkt noch
nicht möglich, müsse aber durchgeführt werden, sobald sich die Verkehrssituation
wieder normalisiert habe und die Voraussetzungen für technisch einwandfreie
Messungen vorliegen würden. Sollte sich daraus ergeben, dass die Lärmwerte zu
korrigieren seien, erfolge dies – wie vom Rekurrenten geltend gemacht –
rückwirkend per 1. April 2018 (angefochtener Entscheid, E. 32). Damit
werde dem berechtigten Anliegen des Rekurrenten nachgekommen, dass künftig
sauber ermittelte und auswertbare Verkehrsdaten zur Lärmberechnung für Riehen
und insbesondere für den B____ zur Verfügung stehen würden. Es sei klar, dass
die Sanierung des B____ ohne weiteren Aufschub anhand genommen werden müsse,
wenn sich ergeben sollte, dass die Lärmimmissionen den IGW überschritten seien.
Die angefochtene Verfügung des AUE mit dem darin enthaltenen Vorbehalt sei aus
den vorgenannten Gründen nicht zu beanstanden.
3.2.2 Der
Rekurrent vermag in seinem Rekurs an das Verwaltungsgericht nicht aufzuzeigen,
dass der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht oder gegen kantonales Recht
verstösst oder auf einer falschen Tatsachenfeststellung beruht. Überschreiten
Lärmimmissionen die Immissionsgrenzwerte, gilt der Lärm als übermässig, d.h.
als lästig oder für die Gesundheit des Menschen längerfristig schädlich (Jäger in:
Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr (Hrsg.), Fachhandbuch Öffentliches Baurecht,
Zürich 2016, Rz. 4.246). Als Folge davon müssen an der Quelle verschärfte
Massnahmen zur Emissionsbegrenzung bzw. zur Sanierung getroffen werden. Bei
bestehenden Strassen, die wesentlich zur Überschreitung der geltenden
Immissionsgrenzwerte (IGW) beitragen, ordnet die Vollzugsbehörde die notwendigen
Sanierungen an (Art. 13 Abs. 1 LSV). Die IGW definieren die Schwelle, ab
welcher die Lärmbelastung als schädlich oder lästig gilt. Sie sind für den
Strassenlärm in Anhang 3 LSV festgelegt. Es ist unbestritten, dass die
bundesrechtlich angeordnete Sanierungspflicht für Strassen am 31. März 2018
geendet hat. Um festzustellen, welche Strassen lärmtechnisch zu sanieren sind,
sind die Behörden verpflichtet, für alle Strassen ein Lärmbelastungskataster
(LBK) zu erstellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass die geltenden IGW
überschritten sind (Art. 37 Abs. 1 LSV). Bei der hier strittigen B____ wurde
2007 ein lärmarmer Belag angebracht und es gilt eine Geschwindigkeitsbeschränkung
auf 40 km/h. Aus dem vom Amt für Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements
erstellten Strassenlärmkataster 2008 (mit der Grundlage GVM 2008) sind für den B____
01____ bei einer signalisierten Geschwindigkeit von 40 km/h Immissionen von 61
dB am Tag und 46,3 dB in der Nacht ausgewiesen worden seien. Unter
Berücksichtigung des 2007 eingebauten «Flüsterbelags» ergab sich selbst bei der
Annahme einer dadurch bewirkten Reduktion um bloss 1 dB keine Überschreitung
der massgebenden Grenzwerte. Im April 2018 wurde dann auf der Grundlage des
neuen GVM 2010 der neue Strassenlärmkataster aufgeschaltet, welcher für B____ 01____
Lärmwerte von 57.7 dB am Tag bzw. 45.6 dB in der Nacht auswies. Auch daraus
ergab sich keine Sanierungspflicht. Allerdings wird im angefochtenen Entscheid
anerkannt, dass der Vergleich des GVM 2008 mit dem GVM 2010 für das betroffene
Gebiet Differenzen aufzeigt, für welche keine schlüssige Begründung gefunden
werden konnte. Es war resp. ist daher unbestritten, dass eine Prüfung der Daten
aus dem GVM 2010 für das hier betroffene Gebiet erforderlich war resp. ist.
Dass die in einem solchen Fall durchzuführenden Verkehrszählungen an den
betroffenen Strassenzügen und ein Vergleich der so erhobenen Daten mit den
Modelldaten im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung wegen des baustellenbedingten
Umleitverkehrs im betroffenen Gebiet nicht möglich gewesen war, wird auch vom
Rekurrenten nicht in Frage gestellt. Es ist daher auch nicht zu beanstanden,
dass in der Folge die C____ AG damit beauftragt worden ist, die benötigen Werte
im Sinn eines theoretischen Zustands ohne Baustellenverkehr anhand bestehender Verkehrszählungen
des MOB und der Gemeinde Riehen, Modellzahlen etc zu ermitteln. Dem daraufhin
von der C____ AG verfassten Bericht «Überprüfung der Verkehrszahlen» vom 2.
September 2019 war zu entnehmen, dass bei der Liegenschaft B____ 01____ die
massgebenden Grenzwerte sowohl am Tag als auch in der Nacht eingehalten werden.
Allerdings wurde vom AUE wiederum anerkannt, dass die C____ AG sich dabei unter
anderem auf Zählung aus dem Jahr 2011 abstützte, welche während der Schulferien
und der Fasnacht erhoben wurden. Es ist weiter unbestritten, dass Verkehrserhebungen
während Schulferien ebenso wie während Baustellenumleitungen für die Berechnung
und Ausweisung der Lärmbelastung grundsätzlich nicht geeignet sind. Der
Rekurrent bestreitet zu Recht nicht, dass damit auf die Zählergebnisse aus dem
Jahr 2011 nicht abgestellt werden kann. Unbestritten ist weiter, dass die
Vornahme neuer Zählungen während der baustellenbedingten Umstellungen nicht
zielführend gewesen wäre. Das gilt ebenso für die neuen Zählungen während der
pandemiebedingten Einschränkungen. Es ist daher alleine zu prüfen, ob das WSU
im Einklang mit den Anträgen des Rekurrenten eine neue Bestimmung des Lärmwerts
im Sinn eines theoretischen Zustands aufgrund einer Verkehrszählung vom
September 2015 hätte vornehmen können resp. müssen, wie dies vom Rekurrenten
vorgebracht worden ist.
3.2.3 Das
WSU hat im angefochtenen Entscheid in Bezug auf die Verkehrszählung vom
September 2015 mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung aufgezeigt,
dass auf diese Werte für den Lärmkataster resp. die Festlegung der
Lärmbelastung bei der Liegenschaft des Rekurrenten nicht abgestellt werden kann.
Es wurde aufgezeigt, dass die C____ AG im September 2015 im Auftrag der
Abteilung Mobilität des Bau- und Verkehrsdepartements und der Gemeinde Riehen während
zwei Wochen zwecks Planung der baustellenbedingten Umleitungen in Riehen
Verkehrsdaten erhoben hat. Die C____ AG hatte damals den Auftrag, ein
Verkehrsmonitoring durchzuführen, mit dessen Hilfe aufgezeigt werden sollte,
wie sich der Umleitungsverkehr während der Umbaumassnahmen im Bereich der [...]
verteilt und welche Auswirkungen dies auf das Gemeindestrassennetz hat. Bereits
aufgrund der kurzen Zeitdauer der Erhebung sind diese Zahlen für einen
Jahresdurchschnittswert nicht repräsentativ. Zudem handelte es sich dabei um Zahlen
einer Kurzzeitzählstelle, welche weitaus gröber nach Fahrzeugen klassieren als
Dauerzählstellen. Es wurde aufgezeigt, dass bei dieser Messung eine unübliche
Messmethodik angewendet und keine Klassierung nach Fahrzeugen vorgenommen
worden ist und dass auch Velos mitgezählt wurden. Beim B____ [...] wurden
gemäss Bericht der C____ AG von 2015 keine Verkehrsklassen oder einzelne
Fahrzeuge, sondern der Gesamtverkehr erhoben und die Daten wurden stark
aggregiert erfasst. Eine Unterteilung in laute und leise Fahrzeuge war hier
gemäss Gutachten nicht möglich. Lediglich beim B____ [...] wurde bei einer
Messung während dreier Tage – anders als beim B____ [...] – jedes einzelne
Fahrzeug mit Länge und Fahrgeschwindigkeit einzeln erfasst. Die Feststellung
des WSU resp. des AUE, wonach diese Datenerhebung aus dem Jahr 2015 für die
Gesamtbeurteilung der Verkehrssituation entlang des B____ resp. die
Feststellung einer belastbaren Lärmbeurteilung eindeutig zu wenig solid ist,
ist entgegen den Ausführungen des Rekurrenten nicht zu beanstanden.
3.2.4 Die
Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid, wonach (zu diesem Zeitpunkt) das
GVM 2010 wegen der nicht verwertbaren Ergebnisses aus dem Bericht der C____ AG
vom 2. September 2019 nach wie vor nicht hat überprüft werden können und dass
der entsprechende Vorbehalt in der angefochtenen Verfügung nach wie vor Bestand
habe, ist somit zutreffend. Dem Antrag des Rekurrenten, den seit dem 1. April 2018
offiziell gültigen Lärmwert für ungültig zu erklären und ab diesem Datum durch
jenen Lärmwert zu ersetzen, welcher aufgrund der Verkehrszählung vom September
2015 durch die C____ AG im Auftrag des Amtes für Mobilität und der Gemeinde
Riehen erhoben worden sei und gemäss Anhang 3 N. 33 Abs. 2 LSV berechnet werde,
wobei zu berücksichtigen sei, dass der Rekurrent im Abschnitt «Mitte» wohne,
kann somit nicht gefolgt werden.
4.
4.1 Der
Rekurrent wirft dem AUE resp. dem WSU schliesslich Rechtsverweigerung und
Rechtsverzögerung vor. Im angefochtenen Entscheid des WUS wurde zu Recht darauf
hingewiesen, dass die Gemeinde Riehen beim B____ aufgrund von im Zeitraum vor
2005 erhobenen Grenzwertüberschreitungen im Jahr 2007 in Absprache mit dem AUE
eine Massnahme an der Quelle – den Einbau eines lärmmindernden Belags –
durchgeführt hat. Aus diesem Zeitraum bis zum Jahr 2017 sind keinerlei
Beanstandungen des Rekurrenten bekannt, welche von den Behörden nicht oder mit
ungerechtfertigter Verzögerung behandelt worden sein sollen.
4.2 Mit
Schreiben vom 31. Januar und 13. Februar 2018 sowie mit E-Mail vom 12. März
2018 wandte sich der Rekurrent an das AUE mit verschiedenen Fragen und mit
einem Antrag auf Erlass einer Feststellungsverfügung zum Lärm am B____. Auf
diese reagierte der Leiter der Abteilung Lärmschutz mit Antwortschreiben vom
14. März 2018. Die vom Rekurrenten am 8. Juni 2018 eingereichte
Aufsichtsbeschwerde beim WSU wurde mit ausführlichem Schreiben des damaligen
Vorstehers des WSU vom 8. Oktober 2018 behandelt. Der Rekurrent reichte
daraufhin am 25. November 2018 beim WSU einen Antrag auf Erlass einer
Feststellungsverfügung zu den Lärmemissionen betreffend seine Liegenschaft am 31.
Januar und 25. November 2018 ein, welche dem AUE überwiesen worden ist. Dieses
erliess am 26. Februar 2019 die im vorinstanzlichen Verfahren angefochtene
Verfügung zu den Feststellungsanträgen. Den gegen diese Verfügung am 6. März
2019 (Anmeldung) resp. 22. März 2019 (Begründung) erhobenen Rekurs wies das WSU
mit Entscheid vom 24. März 2021 ab. Dieser Zeitraum ist zwar als lang zu
bezeichnen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Rekursverfahren
mit Verfügung vom 26. Juli 2019 bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Prüfung
durch die damit beauftragte C____ AG und der Stellungnahme des AUE sistiert
worden ist. Nach Vorliegen des Berichts der C____ AG vom 2. September 2019 wurde
die Sistierung wieder aufgehoben und der Bericht wurde zusammen mit der
Stellungnahme des AUE dazu dem Rekurrenten zu Vernehmlassung zugestellt. Der
Rekurrent verlangte daraufhin zweifach eine Fristerstreckung (im zweiten Fall
eine nachperemptorische Fristerstreckung) und reichte am 15. Januar 2020 eine
Stellungnahme ein, welche er mit Eingaben vom 17. Januar 2020 ergänzte. Weitere
Eingaben des Rekurrenten erfolgten am 4. März 2020 (E-Mail), am 6. März 2020,
am 20. Mai 2020 («abschliessende Stellungnahme»), am 20. September 2020 und am 30.
Oktober 2020. Ein Rekursverfahren betreffend Rechtsverzögerung wurde vom
Verwaltungsgericht mit Entscheid VD.2021.9 vom 8. Oktober 2021 wegen
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, nachdem das WSU am 24. März 2021 inhaltlich
in dem vom Rechtsverzögerungsrekurs betroffenen Rekursverfahren entschieden
hatte. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Komplexität der
vom Rekurrenten aufgeworfenen Fragen und den zu behandelnden Anträgen und Rügen
ist beim vorinstanzlichen Rekursverfahren eine Rechtsverzögerung zu verneinen.
4.3 Eine
Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann auch nicht darin gesehen werden,
dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids im März 2021 noch keine neue
Erhebung von Verkehrsdaten erfolgt ist, so dass der Vorbehalt in der
Feststellungsverfügung des AUE vom 26. Februar 2019 nach wie vor Geltung
beanspruchte. Es ist zwar als äusserst unglücklich zu bezeichnen, dass die 2018
vom Rekurrenten vorgebrachten nicht nachvollziehbaren Differenzen zwischen dem
GVM 2008 und dem im Jahr 2018 nach wie vor angewandten GVM 2010 bis zum vorinstanzlichen
Entscheid vom 24. März 2021 nicht haben geklärt werden können. Entgegen den
unsubstantiierten Behauptungen des Rekurrenten liegen aber keine Anzeichen
dafür vor, dass sich das AUE und die Abteilung Mobilität nicht in guten Treuen
um eine solche Klärung bemüht hatten. Wie bereits ausgeführt, wurde nach der
Rekurserhebung durch den Rekurrenten die C____ AG damit beauftragt, die
benötigen Werte im Sinn eines theoretischen Zustands ohne Baustellenverkehr
anhand bestehender Verkehrszählungen des MOB und der Gemeinde Riehen,
Modellzahlen etc. zu ermitteln. Dass die von der C____ AG in ihrem Bericht
«Überprüfung der Verkehrszahlen» vom 2. September 2019 verwendeten Daten 2011
aufgrund deren Ermittlung in der Ferienzeit nicht aussagekräftig waren, kann
dem AUE resp. dem WSU nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ebenso wenig zu
beanstanden ist es, dass das AUE keine neuen Erhebungen von Daten während der
Dauer des baustellenbedingt geänderten Verkehrsregimes resp. der Dauer der
Covid-bedingten Einschränkungen vorgenommen hat (vgl. dazu oben E. 3.2.1).
Die Tatsache, dass im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids die vorbehaltene
Prüfung des GVM 2010 noch nicht hat abgeschlossen werden können, stellt unter
diesen Umständen keine unzulässige Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung
dar. Das WSU hat in seiner Rekursantwort vom 4. August 2021 mitgeteilt, dass
Mitte Juli 2021 die Firma [...] AG beauftragt worden sei, Belagsmessungen durchzuführen.
Verkehrsmessungen seien nach den Sommerferien bzw. Herbstferien geplant. Es ist
somit erkennbar, dass das AUE nach Beendigung der ausserordentlichen Umstände
(Verkehrsmassnahmen während der Bauarbeiten an der [...] resp. Einschränkungen
aufgrund der Covid Pandemie) die erforderlichen und auch vom Rekurrenten
geforderten Massnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte
in die Wege geleitet hat. Eine Rechtsverzögerung resp. Rechtsverweigerung kann
auch in diesem Punkt nicht gesehen werden.
4.4 Das
Rekursverfahren beim Verwaltungsgericht dauerte zwar ebenfalls
überdurchschnittlich lange. Dabei ist aber auch zu beachten, dass der Rekurrent
für die Einreichung der Replik selbst ein Fristerstreckungsgesuch stellte und
dann am 28. November 2021, am 30. Dezember 2021, am 29. März 2022 und am
17. Mai 2022 weitere Eingaben mit Beilagen an das Verwaltungsgericht richtete,
welche bei der Entscheidfindung geprüft werden mussten.
5.
Aus dem Gesagten
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Rekurrent ausgangsgemäss dessen
Kosten zu tragen (Art. 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Zu beachten ist allerdings, dass
die nunmehr 2021 vorgenommene Verkehrsmessung respektive die darauf basierende
Beurteilung der Emissionen gezeigt hat, dass die Immissionsgrenzwerte bei der
Liegenschaft des Rekurrenten überschritten sind. Auch wenn es aufgrund der oben
beschriebenen Umstände nicht zu beanstanden ist, dass das WSU diese Überprüfung
erst im 2021 vornehmen konnte, ist aufgrund der neuen Ergebnisse davon
auszugehen, dass auch schon zu einem früheren Zeitpunkt Überschreitungen der
Immissionsgrenzwerte nicht ausgeschlossen werden können. Es ist unter diesen
Umständen angebracht, auf die Erhebung einer Gebühr für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren trotz der Abweisung des Rekurses, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden konnte, zu verzichten.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt
-
Regierungsrat Basel-Stadt
-
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.