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Entscheid

VD.2021.105

Errichtung einer Beistandschaft

9. Dezember 2021Deutsch25 min

Wohngemeinschaft [...] des C____ eingetreten sei. Nach entsprechenden Abklärungen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.105

URTEIL

vom 9. Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), lic.

iur. Christian Hoenen ,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____

Beschwerdeführer

c/o B____,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Beschwerdegegnerin

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen zwei

Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 15. April 2021 und vom

25. November 2021

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft, Erweiterung des Auftrages

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 7. Januar 2021 ersuchte die Institution C____, die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) um Prüfung von

Erwachsenenschutzmassnahmen für A____, welcher nach einem Aufenthalt in den

Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) am 10. November 2020 in die

Wohngemeinschaft [...] des C____ eingetreten sei. Nach entsprechenden Abklärungen

durch die Abteilung Erwachsenenschutz errichtete die KESB mit Entscheid vom 15.

April 2021 für A____ eine Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB (Disp.-Ziff.

1) und ernannte [...] vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES)

zur Beiständin (Disp.-Ziff. 2). Der Beiständin wurden im Rahmen der

Vertretungsbeistandschaft folgende Aufgaben übertragen (Disp.-Ziff. 3):

A____ bei der Erledigung der administrativen Angelegenheiten zu

unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-

Die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z.B.

Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche),

-

A____ bei der Wahrnehmung seiner Rechte im Zusammenhang mit der

anstehenden Neuberechnung betreffend Ergänzungsleistungen zu vertreten.

Insbesondere wird der Beiständin die Befugnis erteilt, bei den zuständigen

Stellen und Ämtern (…) die vom Amt für Sozialbeiträge benötigten Informationen

und Unterlagen einzuholen.

-

A____ bei der Sicherstellung der künftigen sowie rückwirkend seit

Eintritt entstandenen Heimkosten zu unterstützen und zu vertreten, insbesondere

das Gesuch um Drittauszahlung der Tagestaxen an das Heim zu organisieren.

Zudem wurde die

Beiständin angewiesen, der KESB alle zwei Jahre über ihre Amtsführung einen

Bericht einzureichen, erstmals per 31. Mai 2023 (Disp.-Ziff. 4). Schliesslich

entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende

Wirkung (Disp.-Ziff. 6).

Gegen diesen Entscheid

erhob A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 12. Mai 2021 Beschwerde und

beantragte dessen Aufhebung. Mit Vernehmlassung vom 23. Juni 2021 stellte die

KESB Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 23.

Juli 2021 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik, beantragte jedoch

die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

Nachdem die

Beiständin bereits mit Schreiben vom 2. Juni 2021 bei der KESB eine Erweiterung

der Beistandschaft beantragt und das B____ – wo der Beschwerdeführer seit dem

2. September 2021 untergebracht ist – sich am 21. September 2021 an die KESB

gewandt hatte, mit der Bitte um Organisation einer adäquaten Wohnform und

Sicherstellung der medizinischen Betreuung für den Beschwerdeführer, verfügte

die KESB mit Entscheid vom 25. November 2021 die Erweiterung der bereits

bestehenden Beistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395

Abs. 1 ZGB. Neu wurden der Beiständin im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben übertragen (Disp.-Ziff. 2):

-

Für eine adäquate Wohnsituation beziehungsweise Unterkunft besorgt zu

sein sowie A____ bei allen damit zusammenhängenden erforderlichen Handlungen zu

unterstützen und soweit nötig zu vertreten (lit. a);

-

Für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung

geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, sein gesundheitliches Wohl zu fördern und

ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere bei

Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung oder Verweigerung der

Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu entscheiden (lit. b),

-

A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten

zu unterstützen und zu vertreten, insbesondere sein Einkommen sorgfältig zu

verwalten, Zahlungen zu erledigen, allfällige finanzielle Ansprüche geltend zu

machen sowie ihm im Verkehr mit Behörden, Institutionen und Privatpersonen die

erforderliche Hilfe zukommen zu lassen (lit. c).

Gestützt auf

Art. 395 Abs. 3 ZGB wurde A____ zudem ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der

Zugriff auf alle auf ihn lautenden, bereits bestehenden und/oder noch zu

eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen, wobei der Beiständin das

alleinige Verfügungsrecht über die zu verwaltenden Vermögenswerte erteilt wurde,

mit Ausnahme des von der Beiständin zu bezeichnenden Kontos mit den von ihr

gestützt auf Art. 409 ZGB zu bestimmenden und zu überweisenden Beträgen zu

freien Verfügung (Disp.-Ziff. 3). Die Beiständin wurde weiter aufgefordert, die

KESB unverzüglich über erhebliche Vermögensveränderungen zu informieren (Disp.-Ziff.

4) sowie alle zwei Jahre über ihre Amtsführung Bericht zu erstatten und eine

Rechnung einzureichen (Disp.-Ziff. 5).

Mit Verfügung

der Verfahrensleiterin vom 30. November 2021 wurde der Beschwerdeführer

aufgefordert, dem Verwaltungsgericht bis spätestens zum Anfang der auf den 9.

Dezember 2021 terminierten mündlichen Verhandlung mitzuteilen, ob er auch den

Entscheid vom 25. November 2021 mit Beschwerde anfechten wolle.

Anlässlich der

mündlichen Verwaltungsgerichtsverhandlung am 9. Dezember 2021 ist zunächst der

Beschwerdeführer befragt und angehört worden. Er hat erklärt, an seiner

Beschwerde festzuhalten und auch den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom

25. November 2021 anfechten zu wollen. Anschliessend sind die Beiständin sowie

die Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde befragt worden, bevor die

Behördenvertretung abschliessend zum Vortrag gelangt ist. Für sämtliche

Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die

entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisa­tionsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450

ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur

Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der

Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der

Beistand (Droese/Steck, Basler

Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 450 N 29 f.). Als von

der Verbeiständung betroffene Person ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde

legitimiert. Auf seine rechtzeitig erhobenen und begründeten Beschwerden ist

somit einzutreten (Art. 450 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

1.4

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a

Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt

werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine

umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,

a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich

das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der

besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69

vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

2.

2.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet,

wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden

Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen

kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine

Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die

hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte

Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher

der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre

Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der

Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen

Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie

können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen

(Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine

Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die

Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen

(Art. 395 Abs. 1 ZGB). Dabei ist „Verwaltung“ in einem weiten Sinn zu

verstehen. Sie umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das

seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren

oder der seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm

Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen).

Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im

Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E.

3.1).

2.2

Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit

wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behörd­liche

Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur

soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität

der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet

werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person

nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss jedoch

geeignet und erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum

Schutz der betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl

2006.

S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,

in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die

gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch

Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –

bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49

E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss

diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB

N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene

Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die

Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche

Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von

vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394

ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die

hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv

verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch

niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen

bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit

nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht

öffnet etc. (Biderborst/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der

betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit

Hinweisen).

2.3

2.3.1

Zur

Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, beim

Beschwerdeführer sei ein Schwächezustand gemäss Art. 490 Ziff. 1 ZGB unklaren

Ursprungs anzunehmen, infolge dessen er seine eigenen Interessen gefährde und

welcher ihn daran hindere, sich selbständig um seine administrativen

Angelegenheiten zu kümmern oder angemessene Unterstützung in Anspruch zu

nehmen. Die Abklärungen der Erwachsenenschutzbehörde hätten ergeben, dass der

Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei, sich

ausreichend um seine administrativen Angelegenheiten zu kümmern. So leide er

gemäss ärztlicher Einschätzung vom 24. November 2020 an Verhaltensstörungen

aufgrund schädlichen Gebrauchs von Alkohol sowie an einem Messie-Syndrom mit

pathologischem Horten. Insbesondere sei er nicht in der Lage, die mit dem

Heimeintritt veränderte finanzielle Situation selbständig zu regeln, namentlich

was die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen und damit verbunden die

Einreichung diverser Unterlagen an das Amt für Sozialbeiträge (ASB) mit sich

bringe. Der Beschwerdeführer habe trotz formulierter Absicht, wiederholter

Hinweise auf die Konsequenzen sowie verschiedener Unterstützungsangebote die

erforderlichen Unterlagen seit November 2020 nicht beibringen können. Da er

mangels Kooperationsfähigkeit die Unterstützung durch geeignete Fachpersonen

nicht in Anspruch nehmen könne, sei eine Vertretung im administrativen Bereich

unerlässlich, um seinen Schutzbedarf – namentlich die Sicherstellung des

Heimplatzes – zu gewährleisten. Die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit des

Beschwerdeführers habe sich anlässlich zweier Gespräche am 4. März und 1.

April 2021 bestätigt. Aufgrund des dringlichen Handlungsbedarfs und weil das

Problem nicht mit weniger einschneidenden Massnahmen gelöst werden könne, seien

die Voraussetzungen für die Errichtung einer Beistandschaft erfüllt (Entscheid

vom 15. April 2021, Vernehmlassung KESB vom 23. Juni 2021 p. 2).

2.3.2

Während

die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 15. April 2021 der deutlich formulierten

Abwehr des Beschwerdeführers gegen eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme

dadurch Rechnung getragen hatte, dass die Beistandschaft auf das absolut

Notwendige eingegrenzt wurde, erachtete sie mit Entscheid vom 25. November 2021

eine Erweiterung des Auftrags der Beiständin im Rahmen einer

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 in

Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 ZGB für unumgänglich. Zur Begründung führte die

KESB aus, gemäss ihren Abklärungen habe der Beschwerdeführer seit Errichtung

der Beistandschaft seinen Wohnplatz innerhalb des C____ zweimal verloren und

sei am 2. September 2021 in das B____ eingetreten. Aufgrund seiner mangelnden

Fähigkeit zur Kooperation drohe ihm jedoch auch hier eine Kündigung des

Wohnplatzes. Die Abklärungen hätten zudem gezeigt, dass der Beschwerdeführer

weder in der Lage noch Willens sei, seine finanziellen und admini­strativen

Angelegenheiten selbständig zu erledigen, womit er auch in den weiteren

Bereichen der Administration und im Finanziellen auf vertretende Unterstützung

angewiesen sei. Schliesslich seien ohne Erweiterung der Beistandschaft auch die

gesundheitlichen Interessen des Beschwerdeführers unzureichend gewährleistet.

Aufgrund der gesundheitlichen und kognitiven Situation sowie der mangelnden

Einsicht des Beschwerdeführers fielen subsidiäre Hilfen und weniger

einschneidende Eingriffe ausser Betracht. Der erforderliche Schutz und die

Einschränkungen, welche durch die Erweiterung des Auftrages der Beiständin für

den Beschwerdeführer entstehen würden, stünden in einem ausgewogenen Verhältnis

zueinander. Es sei gemäss den Abklärungen kein vermögensrelevanter Hausrat

vorhanden, das Vermögen betrage gemäss Kontosaldi per 25. November 2021 unter

CHF 50'000.– und sei damit der Einkommensverwaltung im Sinne einer Reserve

zuzuordnen. Auf eine Vermögensverwaltung im eigentlichen Sinne sei zu

verzichten. Schliesslich sei eine parallele Verfügungsberechtigung des

Beschwerdeführers für die Beiständin aus vermögensverwaltungs-, verantwortungs-

und strafrechtlichen Gründen unzumutbar, weshalb es gerechtfertigt und

verhältnismässig sei, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB,

ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung den Zugriff auf alle laufenden auf ihn

lautenden Konto- und Depotbeziehungen zu entziehen, mit Ausnahme eines Kontos

mit Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB. Schliesslich seien ohne

Erweiterung der Beistandschaft auch die gesundheitlichen Interessen des

Beschwerdeführers unzureichend gewährleitstet und deshalb von der Beiständin zu

unterstützen und soweit notwendig zu vertreten (Entscheid p. 2).

2.4

2.4.1

Der

Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Schwächezustands und macht

geltend, die Voraussetzungen zur Errichtung einer Beistandschaft seien nicht

erfüllt. Er sei immer fähig gewesen, seinen Pflichten nachzukommen (Beschwerde

vom 12. Mai 2021). Auch in der mündlichen Verhandlung betonte er, keinen

Beistand zu benötigen (Prot. HV p. 4: «Ich bin lieber unabhängig, möchte keinen

Beistand. Ich merke selber, wenn es nicht mehr geht», p. 5: «Ich möchte die

Sachen einfach selber in der Hand haben, das ist für mein Selbstwertgefühl

wichtig»), ohne indessen konkret auf die Argumentation der Vorinstanz

einzugehen. Auch den Entscheid vom 25. November 2021 hat der

Beschwerdeführer mit unterschriftlich bestätigter mündlicher Erklärung in der

Verwaltungsgerichtsverhandlung mit Beschwerde angefochten (Prot. Verhandlung p.

2). Zur Begründung bringt er im Wesentlichen die gleichen Argumente vor, mit

denen er bereits die Errichtung der Beistandschaft angefochten hatte. Er sei

durchaus in der Lage, sich um seine Verpflichtungen zu kümmern; namentlich mit

einer Beschränkung der ihm monatlich zugänglichen Mittel sei er keineswegs einverstanden,

benötige er doch ausreichend Geld für seine persönlichen Bedürfnisse; (Prot. p.

4: «Ich brauche einfach genug Geld für meine kleinen Freuden»).

2.4.2

Der

offen gehaltene Tatbestand eines im Vergleich zu einer geistigen Behinderung

oder einer psychischen Störung «ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands»

dient als Auffangtatbestand insbesondere dem Schutz von Betagten, bei denen

gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder

einer psychischen Störung auftreten (Biderbost/Henkel,

a.a.O., Art. 390 N 13). Er umfasst auch Fälle von Abhängigkeit im Sinne der

Unfähigkeit, dem eigenen Willen entsprechend zu handeln (BGer 5A_773/2013 vom

5.

März 2014) oder von Unwilligkeit, erforderliche Hilfe anzunehmen (Biderbost/Henkel, a.a.O., Art. 390 N

13). Damit soll beiständliche Hilfe auch in Fällen ermöglicht werden, in

welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter die Begriffe «geistige

Behinderung» oder «psychische Störung» subsumierbar ist, die betroffene Person

aber gleichwohl daran hindert, ihre Angelegenheiten hinreichend besorgen zu

können (Biderbost/Henkel, a.a.O.,

Art. 390 N 14 m.H. auf Rosch, in:

Rosch/Büchler/Jakob, Erwachsenenschutzrecht, 2. Auf., Basel 2015, Art. 390 ZGB

N 2).

2.4.3

Am

7.

Januar 2021 ging eine Meldung des C____ über die Hilfsbedürftigkeit einer

erwachsenen Person bei der KESB ein. Daraus geht hervor, dass der

Beschwerdeführer früher obdachlos und nach einem Aufenthalt in den UPK in den C____

eingetreten war. Er sei auf Pflege und Struktur angewiesen, ansonsten er wieder

auf der Strasse lande. Zudem sei er möglicherweise selbstgefährdend. Die

Kommunikation mit ihm sei sehr schwierig, insbesondere wolle ihn die

Treuhänderin der Altershilfe nicht mehr betreuen, da er unkooperativ und sie

dadurch überfordert sei (KESB-Akten S. 227-229). Eine Gefährdungsmeldung war bereits

vom Spital [...] am 24. September 2020 eingereicht worden, von wo der

Beschwerdeführer am 24. September 2020 notfallmässig per fürsorgerischer

Unterbringung in die UPK verlegt worden war. Es wurde berichtet, der

Beschwerdeführer sei selbstgefährdend, er könne sich nicht selbst versorgen und

habe aufgrund dessen seine Unterkunft verloren. Ausserdem zeige er einen

Pflegebedarf sowie den Bedarf medizinischer Behandlungen, welche er jedoch

ablehne (KESB Akten S. 345 f.).

2.4.4

Wie

sich aus dem Austrittsbericht der UPK vom 24. November 2020 ergibt, leidet der

Beschwerdeführer an psychischen und Verhaltensstörungen durch schädlichen

Alkoholgebrauch sowie einem Messie-Syndrom mit pathologischem Horten. Zudem

bestehe ein dringender Verdacht auf ein Nierenzellkarzinom. Er sei

notfallmässig als Verlegung aus dem [...] Spital mit fürsorgerischer

Unterbringung (FU) aufgrund eines Alkoholabhängigkeitssyndroms in den UPK

aufgenommen worden. Die Zuweisung per FU sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer

im [...] Spital jegliche Kooperation verweigert, sämtliche diagnostische und

therapeutische Mass­nahmen abgelehnt habe und tagsüber die Rehabilitation

verlassen sowie weiterhin Alkohol konsumiert habe. Zusätzlich sei die soziale

Situation entgleist, da er unter einem Messie-Syndrom leide, weshalb ihm seine

Wohnung gekündigt worden und er ab dem 21. September 2020 obdachlos gewesen sei.

Im Gespräch scheine der Beschwerdeführer logorrhoisch, zerfahren, er schweife

immer wieder ab und beginne, Episoden aus seinem Leben zu erzählen, die er aber

nicht zu Ende bringen könne. Ziel des stationären Aufenthalts sei die

sozialpsychiatrische Stabilisierung des Beschwerdeführers gewesen. Auf aus

ärztlicher Sicht notwendige medikamentöse Therapien (beispielsweise bezüglich

der kardialen Erkrankung) habe er sich nicht einlassen können. Während des

stationären Aufenthalts habe sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer erneut

Dinge in seinem Zimmer gehortet habe und sich insbesondere nicht von

verderblichen Lebensmitteln habe trennen können (KESB Akten S. 239-241). Die

Urteilsfähigkeit sei nicht Gegenstand der Abklärungen gewesen (KESB Akten S. 141).

2.4.5

Aus

dem Schreiben der Beiständin an die KESB vom 2. Juni 2021 geht hervor, sie habe

aufgrund des persönlichen Kontaktes mit dem Beschwerdeführer den Eindruck

gewonnen, er sei nicht in der Lage, sich um seine finanziellen Interessen zu

kümmern und den entsprechenden Pflichten nachzukommen. Seine Einwände, wonach

er erst nach genauem Einblick in die Rechnungen die Bezahlung erledigen werde

(obwohl ihm sämtliche Unterlagen mehrfach vorgelegt und erklärt worden seien),

hätten den Anschein einer Fassade, mit der die Überforderung mit Administration

und Rechnungen kaschiert werde. Entsprechend beantragte die Beiständin die

Erweiterung ihres Auftrags um Vertretungskompetenzen in den Bereichen

Einkommensverwaltung und Administration, weil der Beschwerdeführer keine

Rückforderungsbelege an die Krankenkasse einreiche und damit auch keine

Rückerstattungen erhalte, ebenfalls fülle er keine Steuererklärung aus, weshalb

es zu amtlichen Einschätzungen mit den entsprechenden Bussen komme. Überdies

entstehe dem Heim ein Schaden von rund CHF 12'000.–, weil der Beschwerdeführer

die Heimrechnungen nicht begleiche. Schliesslich müssten für die Deckung der

Heimrechnung und Krankheitskosten dem Amt für Sozialbeiträge jährlich und aktiv

die neuen Zahlen eingereicht werden, wozu der Beschwerdeführer ebenfalls nicht

selbständig in der Lage sei (KESB-Akten S. 50 f.).

2.4.6

Am

21.

September 2021 meldete das B____, der Beschwerdeführer verfüge über keine

Absprachefähigkeit sowie Kooperationsbereitschaft und entziehe sich jeglicher

Verbindlichkeit gegenüber der Institution. Es stelle sich daher die Frage nach

einer angemessenen Wohnform. Zudem verweigere er adäquate medizinische und

pflegerische Betreuung, weshalb eine Selbstgefährdung vorliege.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens die Errichtung einer

Beistandschaft vehement abgelehnt. Immer wieder hat er betont, er sei selbst in

der Lage, seinen finanziellen und administrativen Pflichten nachzukommen. Es

trifft zwar zu, dass er dies in der Vergangenheit getan hat; jedoch zeigt die

durchaus nicht unwesentliche Verschuldung, dass er bereits seit längerer Zeit

seine finanziellen Pflichten teilweise nicht angemessen wahrgenommen hat (vgl.

dazu Auszug Betreibungsregister vom 11. Januar 2021: 13 Betreibungen im Betrag

von CHF 6'794.55 und 46 Verlustscheine im Betrag von CHF 54'524.10, KESB-Akten

S. 212 f.). Obwohl er wiederholt auf die Wichtigkeit etwa der Bezahlung

der Heimrechnung und der Einreichung der Unterlagen an das Amt für

Sozialbeiträge (ASB) zwecks Neuberechnung der Ergänzungsleistungen hingewiesen

wurde, liess er seinen verbalen Zugeständnissen meist keine Taten folgen. So erklärte

er sich anlässlich eines Gesprächs bei der Erwachsenenschutzbehörde vom 4. März

2021.

bereit, die notwendigen Unterlagen zur Neuberechnung der

Ergänzungsleistungen ans ASB zu einzureichen (KESB-Akten S. 137, vgl. dazu

Aufstellung der einzureichenden Unterlagen vom 5. März 2021 Akten S. 131), was

er jedoch nicht tat (vgl. Aktennotiz vom 30. März 2021 KESB-Akten S. 99). In

einem erneuten Gespräch am 1. April 2021 reagierte er auf die Aufforderung, die

Unterlagen nun unverzüglich einzureichen und den Hinweis, im Unterlassungsfall

werde eine Verbeiständung geprüft, mit der Bitte, man solle ihm noch eine

Chance geben, er werde es bis nächste Woche erledigen. Aus der Nachbesprechung

des Gesprächs ergibt sich, dass für die Erwachsenenschutzbehörde unklar blieb,

weshalb der Beschwerdeführer das Vereinbarte nicht umsetze, ob er dazu nicht in

der Lage oder berechnend sei. Zwar lasse er sich auf der Beziehungsebene immer

wieder abholen, sei auf der sachlichen Ebene jedoch schwer erreichbar. Zudem

erscheine fraglich, ob und wieviel der Beschwerdeführer von dem bisher

Besprochenen verstehen und ob er sich daran erinnern sowie das Vereinbarte

umsetzen könne (KESB-Akten S. 97 f.). Am 13. April 2021 meldete das ASB, der

Beschwerdeführer habe zwar einen ausgefüllten Revisionsbogen eingereicht,

jedoch keine Unterlagen dazu, weshalb eine Berechnung nicht vorgenommen werden

könne (KESB-Akten S. 92, 94). Dieses Versäumnis ist exemplarisch für etliche

weitere: So füllte der Beschwerdeführer auch die Steuer­erklärung nicht aus (vgl.

Veranlagungsverfügung vom 3. Oktober 2019 KESB-Akten S. 214) und bezahlte weder

die Heimrechnungen, die Steuerrechnungen noch die Krankenkassenprämien

(KESB-Akten S. 73-78). Auch versäumte er es, der Krankenkasse

Rückforderungsbelege einzureichen, was dazu führte, dass er die ihm zustehenden

Rückerstattungen nicht erhielt. Schliesslich war der Beschwerdeführer nicht

bereit, einen im Juni 2021 durch die Beiständin in die Wege geleiteten Antrag

an die Stiftung [...] zur Kostenübernahme für die Räumung seines Zimmers im [...]

zu unterzeichnen, obwohl dies eindeutig in seinem Interesse gewesen wäre, um

eine drohende Betreibung abzuwenden (vgl. dazu KESB Akten S. 48, 63, 100 ff.).

Schliesslich ergibt sich aus den Akten, namentlich aus der Gefährdungsmeldung

des Spitals [...] vom 24. September 2020, dem Austrittsbericht der UPK vom 24.

November 2020 sowie dem Schreiben des B____ vom 21. September 2021, dass der

Beschwerdeführer auch nicht fähig ist, sich angemessen um die Sicherstellung

der notwendigen medizinischen Versorgung zu kümmern. So zeige er zwar Bedarf an

Pflege und medizinischer Behandlung, lehne diese jedoch teilweise ab

(KESB-Akten S. 346). Gemäss seinen eigenen Angaben an der Verhandlung hat sich

sein Gesundheitszustand in letzter Zeit verschlechtert (Prot. p. 3:

«Gesundheitlich geht es mir enttäuschend»). So sei eine kürzlich erfolgte

Hals-Operation nicht zufriedenstellend verlaufen, er habe immer noch

Beschwerden beim Schlucken und Essen (Prot. p. 2). Vor diesem Hintergrund scheint

die Gewährleistung einer ausreichenden medizinischen Betreuung und Pflege

besonders wichtig, hat der Beschwerdeführer doch auch keine Angehörigen oder

nahestehenden Personen (Prot. p. 5), die ihn bei medizinischen Entscheidungen

unterstützen oder in einem medizinischen Notfall vertreten könnten.

3.2

Der

Grund für das Verhalten des Beschwerdeführers konnte auch anlässlich der

Verhandlung nicht geklärt werden. Zwar konnte er die ihm gestellten Fragen zu

seiner aktuellen Lebenssituation problemlos beantworten, zeigte sich jedoch

angesichts der ihm erläuterten Problematik und Konsequenzen seines Verhaltens

überfordert und möglichen Lösungen nicht zugänglich. Bezüglich der Person der

Beiständin schien der Beschwerdeführer eine ambivalente Haltung zu haben: Zwar

lehne er eine Beistandschaft grundsätzlich ab, jedoch erklärte er, die

Beiständin hätte sich trotz seiner Weigerung, mit ihr zu tun zu haben, mehr um

ihn bemühen müssen (Prot. p. 3: «Was bedeutet denn Beistandschaft? Da

verstehe ich also etwas anderes darunter. Da trinkt man einen Kaffee zusammen

und nimmt sich eine Stunde Zeit. […] Ja, da wollte ich nichts mit ihr zu tun

haben. Sie hätte aber nochmals fragen können. […] Unter einem Beistand verstehe

ich jemanden, der mich erst kennenlernen will»).

3.3

Aufgrund

seines fortgeschrittenes Alter, seiner psychiatrischen Diagnose sowie seines

Verhaltens im gesamten bisherigen Verfahren ist das Vorliegen eines

Schwächezustandes beim Beschwerdeführer zu bejahen. Er ist aufgrund dieses

Schwächezustands nicht in der Lage, seine wohlverstandenen Interessen im

Hinblick auf Wohnung, Gesundheit und Finanzen zu wahren. Aus den

vorinstanzlichen Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer auf angebotene

Hilfestellung teilweise mit verbalen Zugeständnissen, teilweise jedoch auch mit

vollständiger Verweigerung der Kooperation reagiert hatte, jedoch die ihm

angebotene Unterstützung zur Regelung seiner Finanzen letztlich nicht habe

annehmen können. So habe der Beschwerdeführer die Unterstützung der Akkurat

Sozial- und Finanzassistenz für Betagte abgelehnt (KESB-Akten S. 166 ff.), eine

Zusammenarbeit mit Frau [...] von der Altershilfe sei infolge mangelnder

Kooperation des Beschwerdeführers nach kurzer Zeit abgebrochen worden

(KESB-Akten S. 136, 202, 204, 223) und auch die Hilfe von Frau [...] von der

Wohngruppenleitung C____ habe er nicht in ausreichendem Masse in Anspruch

nehmen können (Akten S. 97 ff.). Damit scheinen sämtliche niederschwellige

Unterstützungsangebote ausgeschöpft. Auch in medizinischer Hinsicht benötigt

der Beschwerdeführer aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner

gesundheitlichen Situation vermehrt Unterstützung, welche vorliegend weder

durch Angehörige noch nahestehende Dritte hinreichend gewährleistet werden

kann. Insgesamt ist mit Blick auf die bereits stattgefundenen Bemühungen mit

der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Unterstützung

und Vertretung im angeordneten Umfang angewiesen ist, ansonsten sich seine

Lebenssituation drastisch zu verschlechtern droht. Konkret drohen ihm als Folge

seiner Untätigkeit der Verlust seines Wohnplatzes und damit Obdachlosigkeit, zudem

besteht aufgrund des diagnostizierten Messie-Syndroms die Gefahr der

Verwahrlosung. Sollte der Beschwerdeführer auch weiterhin Rechnungen nicht

bezahlen, drohen Betreibungen und damit eine weitere Verschuldung. Die

Verweigerung von notwendiger und adäquater medizinischer Behandlung

schliesslich würde zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes führen.

3.4

Der

vom Beschwerdeführer gezeigte Widerstand gegen eine Verbeiständung entspringt

offensichtlich einer gewissen Überforderung mit der aktuellen Situation. So

scheint er mit dem Umstand zu hadern, dass er nun auf ein Leben in einer

betreuten Institution angewiesen ist, nachdem er früher häufig ohne festen

Wohnsitz ganz nach seinen eigenen Vorstellungen leben konnte. Anlässlich der

mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer zwar deutlich gemacht, dass in

seinem Alter ein Leben «unter der Brücke» nicht mehr in Frage komme, jedoch

auch seinem Wunsch Ausdruck verliehen, in absehbarer Zeit wieder eigenständig

zu wohnen (Prot. p. 4: «Meine Idee ist einfach, wenn es wieder ginge, ich kenne

gleich alte Herren, die selbständig sind, so eine Wohnform wäre viel, viel

billiger, als so, wie ich jetzt wohne»). An dieser Stelle ist jedoch

festzuhalten, dass sein Zimmer im [...] aufgrund seines pathologischen Hortens

zwangsgeräumt und saniert werden musste. Während seines Aufenthalts in der UPK

begann er ebenfalls verderbliche Lebensmittel im Zimmer zu lagern und gemäss

den Angaben seiner Beiständin stand auch der Verlust seines Heimplatzes im C____

im Zusammenhang mit der offenbar weiterhin bestehenden Messie-Problematik

(Prot. p. 5). Ein selbständiges Wohnen erscheint vor diesem Hintergrund nicht

nur aufgrund seiner psychiatrischen Diagnose, sondern auch mit Blick auf seinen

verschlechterten körperlichen Gesundheitszustand in absehbarer Zeit nicht

realistisch. Der Beschwerdeführer ist damit nicht nur aufgrund seines

zunehmenden somatischen Behandlungsbedarfes, sondern auch hinsichtlich seines

psychosozialen Betreuungsbedarfs auf eine betreute Wohnform angewiesen. Die

Gewährleistung der Finanzierung des Heimplatzes ist vor diesem Hintergrund von

vorrangiger Bedeutung, damit erscheint auch der Entzug des Zugriffs auf die

Bankkonten des Beschwerdeführers gerechtfertigt. Der Betrag zur freien

Verfügung, welcher gemäss der Beiständin monatlich etwa CHF 400.– beträgt (Prot.

p. 4), erlaubt es dem Beschwerdeführer, auch in Zukunft gewisse persönliche

Ausgaben nach eigenem Ermessen zu tätigen, ohne jedoch seinen Heimplatz zu

gefährden oder sich weiter zu verschulden. Zwar hat sich der Beschwerdeführer

auf den Standpunkt gestellt, der von der Beiständin in Aussicht gestellte

Betrag sei nicht ausreichend; er sei Raucher und benötige zudem Geld für seine

Malsachen (Prot. p. 4). Jedoch präsentieren sich die Einkommensverhältnisse des

Beschwerdeführers, welcher über kein Vermögen verfügt, ohnehin nicht derart günstig,

dass bei korrekter Erfüllung sämtlicher ihm obliegenden finanziellen

Verpflichtungen zusätzliche monatliche Ausgaben von über CHF 400.– realistisch

wären.

3.5

Zusammenfassend

ist der anlässlich der mündlichen Verhandlung geäusserte Wunsch des

Beschwerdeführers, auch weiterhin möglichst selbständig und unabhängig zu

leben, zwar durchaus verständlich und nachvollziehbar. Jedoch erweckte der

Beschwerdeführer auch in der Verhandlung deutlich den Anschein, dass ihn die

aufgrund der veränderten Wohnsituation erhöhten Anforderungen bezüglich

Finanzen, Administration und Gesundheit überfordern und er nicht in der Lage

ist, diese selbständig zu regeln. Da er auch die ihm angebotene Unterstützung

durch geeignete Fachpersonen nicht in Anspruch nehmen konnte und bezüglich der

medizinischen Unterstützung und allfälligen Vertretung keine Angehörigen,

nahestehenden Personen oder anderweitigen Hilfestellungen vorhanden sind, scheiden

weniger einschneidende Massnahmen aus. Eine Verbeiständung im Umfang der

angefochtenen vorinstanzlichen Entscheide vom 15. April 2021 und 25. November

2021.

erscheint somit unerlässlich und auch geeignet, insbesondere um seinen

Heimplatz und die notwendige medizinische Versorgung sicherzustellen sowie

drohende weitere Verschuldung abzuwenden.

4.

Aus dem Gesagten

folgt die Abweisung der Beschwerden. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer

die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRGP). Diese gehen jedoch infolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerden gegen die Entscheide der

KESB vom 15. April 2021 und vom 25. November 2021 werden abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 800.–. Infolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

KESB

-

Beiständin ([...], ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen