VD.2021.107
Vollzugsbefehl
1. August 2021Deutsch8 min
von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (da die Geldstrafe nicht bezahlt wurde bzw. uneinbringlich
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.107
URTEIL
vom 1. August 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 17. Mai 2021
betreffend Vollzugsbefehl
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ (Rekurrent)
wurden in den Jahren 2019-2021 diverse Urteile bzw. Strafbefehle erlassen. So
wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. Juli 2019 wegen
Hinderung einer Amtshandlung und rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe
von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (da die Geldstrafe nicht bezahlt wurde bzw. uneinbringlich
war, wurde sie in eine zehntägige Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt), mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2019 wegen
rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen (abzüglich einem
Tag Polizeigewahrsam), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
13. Januar 2020 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls zu einer
Freiheitsstrafe von 90 Tagen, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. September
2020 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen
(abzüglich einem Tag Polizeigewahrsam) sowie mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Januar 2021 wegen mehrfacher
rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe
von 90 Tagen verurteilt (die Urteile sind jeweils in Rechtskraft erwachsen).
Nachdem der Rekurrent am 14. Mai 2021 (erneut) festgenommen worden war, verfügte
die Vollzugsbehörde (SMV) am 17. Mai 2021, dass der Rekurrent die vorerwähnten
Urteile ab 14. Mai 2021 zu verbüssen habe. Einem allfälligen Rekurs gegen diese
Verfügung wurde wegen Fluchtgefahr die aufschiebende Wirkung entzogen.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 18. Mai 2021 erhobene Rekurs an das
Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des
Vollzugsbefehls beantragt. Auf die Einholung einer Vernehmlassung beim SMV ist
verzichtet worden, indes wurden deren Akten beigezogen. Das vorliegende Urteil
ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind –
aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Das
Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September
2018.
zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28
vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu
prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche
Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht
richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
1.4
1.4.1
Der
Rekurrent hat – «soweit notwendig» – seine persönliche Anhörung beantragt.
Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss
Art. 25 Abs. 2 VRPG indes «nur» bei Streitigkeiten über zivilrechtliche
Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).
Vollzugsrechtliche Fragen werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (VGE
VD.2020.57 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2018.28 vom 21. August 2018 E.
1.3). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des
instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche
Verhandlung ansetzt (VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3, VD.2014.123
vom 25. November 2014 E. 1.3).
1.4.2
Eine
mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist vorliegend nicht angezeigt,
da der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten bzw. seiner aktuellen
Situation – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – für die Beantwortung der zur
Diskussion stehenden Fragen nicht von Bedeutung ist bzw. ohne weiteres anhand
der Akten entschieden werden kann.
2.
2.1
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die
Kantone die von ihren Strafgerichten und Staatsanwaltschaften auf Grund des
StGB erlassenen Urteile bzw. Strafbefehle. Die Vollzugsbehörde bestimmt die
geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der
Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG) bzw. kann die verurteilte Person – wie hier – zur
Festnahme polizeilich ausschreiben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug
von Strafen und Massnahmen zuführen lassen (§ 21 Abs. 2 JVG). Gemäss § 21 Abs.
1.
der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in
der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils
anzutreten.
2.2
A____
hat die im Rekursverfahren vorgetragenen Rügen, wonach er die Haft mit einer
Geldzahlung abwenden, gemeinnützige Arbeit leisten, seine Strafe in der Form
des «Electronic Monitoring» verbüssen bzw. in eine Strafvollzugsanstalt im
Tessin verlegt werden wolle, mit Eingaben vom 18. und 21. Mai 2021 bereits bei
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug vorgetragen.
Diese hat den Rekurrenten mit Schreiben vom 27. Mai 2021 darauf hingewiesen,
dass die Möglichkeit besteht, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch
Bezahlung der Geldstrafe von insgesamt CHF 300.– abzuwenden.
Freiheitsstrafen könnten indes nicht durch Bezahlung eines Geldbetrags abgewendet
werden. Gemeinnützige Arbeit könne dann angeordnet werden, wenn die ausgefällte
Strafe oder die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen nicht mehr
als sechs Monate betrage (Art. 79a Abs. 1 StGB). Eine Strafverbüssung in Form
von gemeinnütziger Arbeit sei in seinem Fall aber nicht möglich, da die gesamte
Strafdauer mehr als sechs Monate betrage. Die Strafverbüssung in Form des «Electronic
Monitoring» sei ebenso unmöglich, da gemäss Art. 79b Abs. 6 StGB eine
dauerhafte Unterkunft und ein gültiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz
vorausgesetzt seien. Da gegen den Rekurrenten ein bis zum November 2022
datierendes Einreiseverbot bestehe, sei auch diese Voraussetzung nicht erfüllt.
In Bezug auf den Vollzugsort bestehe kein Wahlrecht. Eine Versetzung erfolge je
nach den Platzverhältnissen in den Institutionen.
2.3
Auf
diese uneingeschränkt zutreffenden Erwägungen der Vollzugsbehörde kann ohne
weiteres verwiesen werden, zumal entgegen der Ansicht des Rekurrenten alle
Urteile in Rechtskraft erwachsen sind. Bezüglich der beantragten Versetzung in
eine Justizvollzugsanstalt im Tessin bleibt hinzuzufügen, dass der Rekurrent
die mit den zur Diskussion stehenden Urteilen sanktionierten Straftaten in
Basel begangen hat und der Stadtkanton gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB daher auch
für deren Vollzug zuständig ist. Die seitens des Rekurrenten vorgeschlagene
«Ausgrenzung» aus dem Kanton Basel-Stadt ist als strafrechtliche Sanktion gesetzlich
nicht vorgesehen und kann daher nicht angeordnet werden. Dass der Rekurrent zum
Zeitpunkt seiner (erneuten) Verhaftung legal in der Schweiz gelebt hat, ändert
an den in der Vergangenheit begangenen (ausländerrechtlichen) Delikten nichts
und sind diese nunmehr zu vollziehen. Sollte der Rekurrent effektiv – wie
geltend gemacht – unter gesundheitlichen Problemen leiden, hat er sich an den
medizinischen Dienst der Strafanstalt zu wenden. Einfluss auf die vorliegend
zur Diskussion stehenden Fragen hat dieser Aspekt indes nicht, zumal keinerlei
Anhaltspunkte bestehen, dass der Rekurrent nicht hafterstehungsfähig sein
könnte (§ 22 Abs. 2 lit. b JVG).
2.4
Bezüglich
der ohnehin am Streitgegenstand vorbeigehenden Behauptung des Rekurrenten, er
sei nur darüber informiert worden, dass er verhaftet werde, habe aber nie ein als
persönliche Information dienendes Dokument erhalten, ist festzuhalten, dass dem
Rekurrenten eine Kopie des Dokuments «Droit d'être entendu en cas de mesures
d’éloignement», worin auch der Grund der Festnahme angeführt ist, ausgehändigt
wurde. Im Übrigen kann er jederzeit Akteneinsicht verlangen bzw. daraus auf
eigene Kosten Kopien anfertigen (lassen). Auch kann der Rekurrent jederzeit
einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin mandatieren. Davon, dass dies durch
die Beamten des Grenzwachtkorps vereitelt worden wäre, ist nicht auszugehen,
zumal es diesbezüglich ausser der blossen Behauptung des Rekurrenten keinerlei
Anhaltspunkte gibt und auch der vorliegende Rekurs ohne den Beizug einer
Anwältin bzw. eines Anwalts verfasst worden ist.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten
aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von
Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes
Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.