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Entscheid

VD.2021.107

Vollzugsbefehl

1. August 2021Deutsch8 min

von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (da die Geldstrafe nicht bezahlt wurde bzw. uneinbringlich

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.107

URTEIL

vom 1. August 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

Christian Hoenen, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 17. Mai 2021

betreffend Vollzugsbefehl

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ (Rekurrent)

wurden in den Jahren 2019-2021 diverse Urteile bzw. Strafbefehle erlassen. So

wurde er mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 25. Juli 2019 wegen

Hinderung einer Amtshandlung und rechtswidriger Einreise zu einer Geldstrafe

von zehn Tagessätzen zu CHF 30.– (da die Geldstrafe nicht bezahlt wurde bzw. uneinbringlich

war, wurde sie in eine zehntägige Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt), mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2019 wegen

rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen (abzüglich einem

Tag Polizeigewahrsam), mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom

13. Januar 2020 wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls zu einer

Freiheitsstrafe von 90 Tagen, mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. September

2020 wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen

(abzüglich einem Tag Polizeigewahrsam) sowie mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Januar 2021 wegen mehrfacher

rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts zu einer Freiheitsstrafe

von 90 Tagen verurteilt (die Urteile sind jeweils in Rechtskraft erwachsen).

Nachdem der Rekurrent am 14. Mai 2021 (erneut) festgenommen worden war, verfügte

die Vollzugsbehörde (SMV) am 17. Mai 2021, dass der Rekurrent die vorerwähnten

Urteile ab 14. Mai 2021 zu verbüssen habe. Einem allfälligen Rekurs gegen diese

Verfügung wurde wegen Fluchtgefahr die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der mit Eingabe vom 18. Mai 2021 erhobene Rekurs an das

Verwaltungsgericht, mit dem der Rekurrent sinngemäss die Aufhebung des

Vollzugsbefehls beantragt. Auf die Einholung einer Vernehmlassung beim SMV ist

verzichtet worden, indes wurden deren Akten beigezogen. Das vorliegende Urteil

ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte

ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind –

aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den

frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Das

Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September

2018.

zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28

vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Es hat zu

prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche

Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht

richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen

Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

1.4

1.4.1

Der

Rekurrent hat – «soweit notwendig» – seine persönliche Anhörung beantragt.

Anspruch auf eine mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss

Art. 25 Abs. 2 VRPG indes «nur» bei Streitigkeiten über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6

Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).

Vollzugsrechtliche Fragen werden von dieser Bestimmung nicht erfasst (VGE

VD.2020.57 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2018.28 vom 21. August 2018 E.

1.3). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im Ermessen des

instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag oder von sich aus eine mündliche

Verhandlung ansetzt (VGE VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3, VD.2014.123

vom 25. November 2014 E. 1.3).

1.4.2

Eine

mündliche Verhandlung mit Anhörung des Rekurrenten ist vorliegend nicht angezeigt,

da der persönliche Eindruck des Gerichts vom Rekurrenten bzw. seiner aktuellen

Situation – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – für die Beantwortung der zur

Diskussion stehenden Fragen nicht von Bedeutung ist bzw. ohne weiteres anhand

der Akten entschieden werden kann.

2.

2.1

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) vollziehen die

Kantone die von ihren Strafgerichten und Staatsanwaltschaften auf Grund des

StGB erlassenen Urteile bzw. Strafbefehle. Die Vollzugsbehörde bestimmt die

geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der

Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG) bzw. kann die verurteilte Person – wie hier – zur

Festnahme polizeilich ausschreiben oder durch die Kantonspolizei zum Vollzug

von Strafen und Massnahmen zuführen lassen (§ 21 Abs. 2 JVG). Gemäss § 21 Abs.

1.

der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in

der Regel innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils

anzutreten.

2.2

A____

hat die im Rekursverfahren vorgetragenen Rügen, wonach er die Haft mit einer

Geldzahlung abwenden, gemeinnützige Arbeit leisten, seine Strafe in der Form

des «Electronic Monitoring» verbüssen bzw. in eine Strafvollzugsanstalt im

Tessin verlegt werden wolle, mit Eingaben vom 18. und 21. Mai 2021 bereits bei

der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug vorgetragen.

Diese hat den Rekurrenten mit Schreiben vom 27. Mai 2021 darauf hingewiesen,

dass die Möglichkeit besteht, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe durch

Bezahlung der Geldstrafe von insgesamt CHF 300.– abzuwenden.

Freiheitsstrafen könnten indes nicht durch Bezahlung eines Geldbetrags abgewendet

werden. Gemeinnützige Arbeit könne dann angeordnet werden, wenn die ausgefällte

Strafe oder die Gesamtdauer der gemeinsam zu vollziehenden Strafen nicht mehr

als sechs Monate betrage (Art. 79a Abs. 1 StGB). Eine Strafverbüssung in Form

von gemeinnütziger Arbeit sei in seinem Fall aber nicht möglich, da die gesamte

Strafdauer mehr als sechs Monate betrage. Die Strafverbüssung in Form des «Electronic

Monitoring» sei ebenso unmöglich, da gemäss Art. 79b Abs. 6 StGB eine

dauerhafte Unterkunft und ein gültiges Aufenthaltsrecht in der Schweiz

vorausgesetzt seien. Da gegen den Rekurrenten ein bis zum November 2022

datierendes Einreiseverbot bestehe, sei auch diese Voraussetzung nicht erfüllt.

In Bezug auf den Vollzugsort bestehe kein Wahlrecht. Eine Versetzung erfolge je

nach den Platzverhältnissen in den Institutionen.

2.3

Auf

diese uneingeschränkt zutreffenden Erwägungen der Vollzugsbehörde kann ohne

weiteres verwiesen werden, zumal entgegen der Ansicht des Rekurrenten alle

Urteile in Rechtskraft erwachsen sind. Bezüglich der beantragten Versetzung in

eine Justizvollzugsanstalt im Tessin bleibt hinzuzufügen, dass der Rekurrent

die mit den zur Diskussion stehenden Urteilen sanktionierten Straftaten in

Basel begangen hat und der Stadtkanton gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB daher auch

für deren Vollzug zuständig ist. Die seitens des Rekurrenten vorgeschlagene

«Ausgrenzung» aus dem Kanton Basel-Stadt ist als strafrechtliche Sanktion gesetzlich

nicht vorgesehen und kann daher nicht angeordnet werden. Dass der Rekurrent zum

Zeitpunkt seiner (erneuten) Verhaftung legal in der Schweiz gelebt hat, ändert

an den in der Vergangenheit begangenen (ausländerrechtlichen) Delikten nichts

und sind diese nunmehr zu vollziehen. Sollte der Rekurrent effektiv – wie

geltend gemacht – unter gesundheitlichen Problemen leiden, hat er sich an den

medizinischen Dienst der Strafanstalt zu wenden. Einfluss auf die vorliegend

zur Diskussion stehenden Fragen hat dieser Aspekt indes nicht, zumal keinerlei

Anhaltspunkte bestehen, dass der Rekurrent nicht hafterstehungsfähig sein

könnte (§ 22 Abs. 2 lit. b JVG).

2.4

Bezüglich

der ohnehin am Streitgegenstand vorbeigehenden Behauptung des Rekurrenten, er

sei nur darüber informiert worden, dass er verhaftet werde, habe aber nie ein als

persönliche Information dienendes Dokument erhalten, ist festzuhalten, dass dem

Rekurrenten eine Kopie des Dokuments «Droit d'être entendu en cas de mesures

d’éloignement», worin auch der Grund der Festnahme angeführt ist, ausgehändigt

wurde. Im Übrigen kann er jederzeit Akteneinsicht verlangen bzw. daraus auf

eigene Kosten Kopien anfertigen (lassen). Auch kann der Rekurrent jederzeit

einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin mandatieren. Davon, dass dies durch

die Beamten des Grenzwachtkorps vereitelt worden wäre, ist nicht auszugehen,

zumal es diesbezüglich ausser der blossen Behauptung des Rekurrenten keinerlei

Anhaltspunkte gibt und auch der vorliegende Rekurs ohne den Beizug einer

Anwältin bzw. eines Anwalts verfasst worden ist.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Rekurrenten

aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des

Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von

Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein anderes

Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das

Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.