VD.2021.109
Umbau und Sanierung EFH mit Balkonanbau und neuer Dachgaube, Wärmepumpe sowie Velounterstand im Vorgarten (BGer-Nr. 1C_223/2022 vom 30. Januar 2023)
14. Februar 2022Deutsch37 min
neuer Dachfenster; ferner die Installation einer Wärmepumpe mit Split-Verdampfer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.109
URTEIL
vom 14. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela
Thurnherr Keller,
und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle
Guth
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____ Beigeladener
[...]
C____ Beigeladene
[...]
beide vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
der Baurekurskommission
vom 24. März 2021
betreffend Umbau und Sanierung
EFH mit Balkonanbau und neuer Dachgaube, Wärmepumpe sowie Velounterstand im
Vorgarten, [...]
Sachverhalt
Sachverhalt
Als Eigentümer
des Einfamilienhauses X____ in Basel ersuchten B____ und C____ (Beigeladene)
mit ordentlichem Baugesuch vom 16. Dezember 2019 beim Bau- und
Gastgewerbeinspektorat um Bewilligung eines Umbau- und Sanierungsprojekts. Auf
eine erste Publikation am 8. Januar 2020 folgte nach Projektänderungen am 11.
März 2020 eine zweite Publikation. Teil des Baugesuchs bilden insbesondere ein
gartenseitiger Balkonanbau sowie die Erstellung einer Dachgaube und der Einbau
neuer Dachfenster; ferner die Installation einer Wärmepumpe mit Split-Verdampfer
im strassenseitigen Vorgarten hinter der Baulinie und die Errichtung eines
Velounterstands im Vorgartenbereich. Weiter sollen auf der strassenseitigen
Parzellengrenze eine 120 cm hohe Einfriedung erstellt und die Einfahrt mit
einem Zufahrtstor versehen werden.
Mit Eingabe vom
4. Mai 2020 erhoben A____ und D____ als Mieter der nordwestlich angrenzenden
Liegenschaft Y____ gegen das Baubegehren Einsprache und rügten die Verletzung
zahlreicher Bauvorschriften. Ihre Einsprache wurde am 22. Juli 2020 abgewiesen
und das Projekt gleichentags mit Bauentscheid Nr. [...] unter Bedingungen und
Auflagen bewilligt. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs von A____ und D____
wies die Baurekurskommission mit Entscheid vom 24. März 2021 kostenfällig ab.
Noch bevor der schriftlich begründete Entscheid versendet worden war, ersuchten
A____ und D____ um Befreiung von der Zahlung der Spruchgebühren und
Parteientschädigung, da sie bedürftig seien. Mit Beschluss vom 11. Mai 2021
wies die Baurekurskommission den Antrag der Rekurrierenden auf Befreiung von
der Spruchgebühr und der Parteientschädigung ab. Dieser Beschluss wurde den
Parteien zusammen mit dem Entscheid in der Sache am 12. Mai 2021 eröffnet.
Gegen den Entscheid
der Baurekurskommission vom 24. März 2021 erhoben A____ und D____ mit Eingabe
vom 21. Mai 2021 Rekurs beim Verwaltungsgericht. Gleichzeitig beantragten sie
die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, worauf der
Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Mai 2021 auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses vorerst verzichtete, feststellte, dass über das Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung derzeit mangels Beleg der
Bedürftigkeit im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden könne, und das
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung abwies. Mit Eingabe
vom 5. Juli 2021 erneuerte A____ seinen «Prozesskostenhilfeantrag und
Befreiung der Verfahrenskosten». Mit Eingaben vom 11. Juli 2021 begründete er
seinen Rekurs und reichte ein als «Prozesskostenhilfeantrag und Befreiung der
Verfahrenskosten» betitelte Eingabe ein. Mit Verfügung vom 9. August 2021 wies
der Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
ab, verzichtete aber weiterhin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit
Eingabe vom 12. August 2021 machte D____ geltend, «weder einen Rekurs erhoben
noch unterzeichnet» zu haben. Mit Eingabe vom gleichen Tag machte A____
geltend, dass der Rekurs nur von ihm erhoben worden sei und ersuchte um erneute
Überprüfung der Verfügung vom 9. August 2021 und um Befreiung von den Gerichts-
und Prozesskosten sowie um die Gewährung kostenloser Prozesskostenhilfe, damit
er sich von einem spezialisierten Anwalt vertreten lassen könne. Mit Verfügung
vom 19. August 2021 trat der Instruktionsrichter auf die Gesuche um
Berichtigung der Bezeichnung der rekurrierenden Personen nicht ein und
erinnerte die Ehegatten an ihr mit ihren Eingaben vom 21. und 28. Mai 2021
gezeigtes prozessuales Vorgehen. Mit Eingabe vom 20. August 2021 beschwerte
sich A____ über das Verhalten der Beigeladenen auf ihrem Grundstück.
Die Beigeladenen
nahmen zum Rekurs mit Vernehmlassung vom 20. August 2021 Stellung und
beantragten dessen kosten- und entschädigungsfällige Abweisung.
Mit Eingabe vom
25. August 2021 anerkannte A____, dass die Rekursanmeldung wie auch ein Gesuch
um Erstreckung der Begründungspflicht von ihm und seiner Ehefrau «gemacht»
worden sei. In der Folge sei er aber allein tätig gewesen, weshalb klar sei,
dass D____ nicht weiter an dem Rekurs festhalte. Gleichzeitig erneuerte er sein
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 25.
August 2021 teilte D____ dem Gericht mit, dass sie vom vorliegenden
Baurekursverfahren Abstand genommen habe und sich nicht als Rekurrierende daran
beteilige. Hiervon nahm der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. August
2021 Kenntnis, wies das neuerliche Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung aber ab. In der Folge ersuchte der Rekurrent mit Schreiben vom
30. August 2021 erneut um die Überprüfung und Revision der Verfügungen vom 8.,
19. und 26. August 2021 und um Bewilligung der kostenlosen Prozesskostenhilfe.
Darauf trat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 2. September 2021 nicht
ein.
Mit
Vernehmlassung vom 17. September 2021 beantragt auch die Baurekurskommission
die Abweisung des Rekurses.
Nach Abweisung
der vom Rekurrenten mit Eingaben vom 26. und 30. September 2021 gestellten Fristerstreckungsgesuche
wie auch der mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 verlangten Sistierung des
Verfahrens durch den Instruktionsrichter nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 10.
Oktober 2021 replicando zu den Vernehmlassungen Stellung. Auf die gegen diese
Verfügungen vom 21. und 29. September sowie 4. und 11. Oktober 2021 erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. November 2021 nicht
ein.
Das mit Eingabe
vom 18. Oktober 2021 gestellte Gesuch des Rekurrenten, die Beigeladenen zur
Duplik anzuhalten, wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Oktober
2021 ab.
Mit Schreiben
vom 14. November 2021 teilte der Rekurrent dem Gericht mit, dass die
Beigeladenen über ihren Architekten mitgeteilt hätten, mit den Bauarbeiten am
29. November 2021 beginnen zu wollen. Das entsprechende Gesuch um
Bewilligung der aufschiebenden Wirkung wies der Instruktionsrichter mit
Verfügung vom 15. November 2021 ab. Nachdem der Rekurrent mit Eingabe vom 24.
November 2021 unter erneutem Hinweis auf den angezeigten Baubeginn ein weiteres
Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stellte, trat der
Instruktionsrichter darauf kostenfällig zu dessen Lasten nicht ein.
Am 14. Februar
2022 hat das Verwaltungsgericht am X____ einen Augenschein genommen. Daran haben
der Grundstückseigentümer mit seiner Rechtsvertreterin und dem Architekten, der
Vertreter der Baurekurskommission sowie [...] vom Amt für Umwelt und Energie
als Auskunftsperson teilgenommen und sich zu den Verhältnissen vor Ort äussern
können. In der anschliessenden Gerichtsverhandlung sind die Anwesenden zum
Vortrag gelangt. Der Rekurrent konnte aus gesundheitlichen Gründen am
Augenschein und der anschliessenden Verhandlung nicht teilnehmen. Die Tatsachen
und Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die
Bau-rekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte
Kommission, deren Entscheide nach § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das
Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG). Dementsprechend ist
das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sachlich
und funktionell zuständig. Laut § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen.
1.2
Der
Rekurrent ist als Mieter einer der vom Baubegehren betroffenen Grundstück
unmittelbar benachbarten Liegenschaft vom angefochtenen Entscheid berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des Entscheids,
weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf seinen
frist- und formgerecht erhobenen und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.
Die Ehefrau des
Rekurrenten hat zwar Rekurs erhoben, mit Schreiben vom 25. August 2021
aber ihr Desinteresse am Verfahren erklärt hat, weshalb sie nicht mehr als
Partei zu führen ist.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 Abs. 1 VRPG. Danach ist
zu prüfen, ob die Baurekurskommission das öffentliche Recht korrekt angewendet,
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt und die massgeblichen
allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet hat.
2.
2.1
Am
14.
Februar 2022 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort und
eine anschliessende Gerichtsverhandlung durch. Die Parteien wurden dazu im
Dezember 2021 vorgeladen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022, zugestellt am
14.
Februar 2022, teilte der Rekurrent dem Gericht mit, dass er an der
Verhandlung und dem Augenschein aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen könne.
Dem Schreiben liegt ein Arztzeugnis von Dr. med. [...], Facharzt FMH für Innere
Medizin und Rheumatologie vom 7. Februar 2022 bei, wonach der Rekurrent aus
gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, an Gerichtssitzungen
teilzunehmen.
2.2
2.2.1
Zu
prüfen ist daher vorab, ob das Verwaltungsgericht heute ohne Teilnahme des
Rekurrenten an dem Augenschein und der Verhandlung in der Sache entscheiden
kann. Grundsätzlich verlangt das Bundesgericht, dass die Ergebnisse eines
Augenscheins, insbesondere die vom Gericht vor Ort gemachten Feststellungen und
Wahrnehmungen, ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich protokolliert werden und
den Parteien vor Entscheidfällung die Möglichkeit gegeben werden muss, davon
Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 142 I 86 E. 2.3 S. 90). Das
Gericht hat die Äusserungen der Anwesenden anlässlich des Augenscheins
protokolliert. Grundlage des Entscheids ist aber, was die Gerichtsmitglieder
Dispositiv
vor Ort gesehen haben. Das Gericht entscheidet nicht aufgrund des erstellten
Protokolls, sondern aufgrund der damit dokumentierten Wahrnehmung des
vollzeitig anwesenden Spruchkörpers. Der Rekurrent verzichtete indes mit seiner
Eingabe an der Teilnahme der Begehung des Grundstücks. Er verlangt keine
Verschiebung des Augenscheins, sondern führt aus, dass er Fragen des Gerichts
schriftlich beantworten könne. Das Arztzeugnis vom 7. Februar 2022 belegt denn
auch nicht lediglich eine Verhinderung der Teilnahme am heutigen Augenschein,
sondern generell an Gerichtsverhandlungen. Da der Rekurrent im gesamten
Verfahren diverse Verschiebungsgesuche gestellt hat, darf vorliegend davon
ausgegangen werden, dass er dies nun in Bezug auf den heutigen Augenschein
gerade nicht wollte. Damit verzichtet der Rekurrent auf eine Stellungnahme zu
den anlässlich das Augenscheins gemachten Wahrnehmungen.
2.2.2 Sollte
das Schreiben des Rekurrenten vom 7. Februar 2022 entgegen dem Wortlaut als
Verschiebungsgesuch aufgefasst werden, ist dieses abzuweisen. Der Rekurrent
verhält sich trölerisch, wenn er nach Abweisung seiner Fristerstreckungsgesuche
vom 26. und 30. September 2021, der mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 verlangten
Sistierung des Verfahrens sowie der Gesuche um Bewilligung der aufschiebenden
Wirkung vom 14. und 24. November 2021 erneut um eine Verzögerung des Entscheids
ersucht, um die Vorhaben seiner Nachbarn hinauszuschieben. Wie seinen Eingaben
jeweils zu entnehmen ist, ist ihm nicht klar, dass das Verfahren keine
aufschiebende Wirkung hat. Zudem ersuchte der Rekurrent bereits im
vorinstanzlichen Verfahren um Verschiebung des Augenscheins und nahm daran
schliesslich nicht teil. Insgesamt wäre daher damit zu rechnen, dass der
Rekurrent auch bei einem neuangesetzten Termin nicht erscheinen könnte. Dies
gilt umso mehr, als aus dem eingereichten Artzeugnis gerade unter
Berücksichtigung seiner Eingabe im vorinstanzlichen Verfahren nicht auf eine
bloss temporär geltend gemachte Verhinderung geschlossen werden kann.
2.3 Demnach
sind in dieser Konstellation keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht
anschliessend an den Augenschein und die Verhandlung, die ohne den Rekurrenten
durchgeführt wurden, entschieden werden kann.
3.
Mit seinem
Rekurs verlangt der Rekurrent zunächst «die Wiedervorlage des Projekts», da
dieses Fehler enthalte. Auch die Vorinstanz habe anerkannt, dass die Pläne
einige Ungenauigkeiten respektive Unklarheiten aufwiesen. So seien die Grenzen
falsch eingezeichnet. Die Grenzmauer gehöre zum Haus Y____ und nicht zum Haus X____.
Aus den Plänen gehe weder die Nutzung der Erdgeschossräume noch die genaue
Ausgestaltung des zu ersetzenden Geländers genau hervor. Auch sei nicht klar,
ob die Garage als Garage oder Bastelraum und die grossen Räume im Erdgeschoss
als Lagerräume oder Keller genutzt würden.
Auch wenn
bereits die Vorinstanz einige Ungenauigkeiten respektive Unklarheiten in den
Eingabeplänen anerkannt hat, so hat sie aber festgestellt, dass es sich dabei
um Mängel von untergeordneter Bedeutung handle, die nicht derart gravierend
seien, dass sie es einem Dritten verunmöglicht hätten, sich über die
Einzelheiten der beantragten baulichen Massnahmen oder die sich hieraus
ergebende Raumwirkung ein verlässliches Bild zu machen. Der Rekurrent
substantiiert nicht ansatzweise, wieso dieser Schluss nicht zutreffen sollte.
Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist daher nicht erkennbar, weshalb
dem Antrag auf Neuauflage jede Grundlage fehlt.
4.
Materieller
Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war zunächst der von den
Beigeladenen projektierte Velounterstand.
4.1 Bezogen
auf die Rüge der Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren, dass sich der
Velounterstand nicht gut in die Umgebung einpasse, erwog die Vorinstanz in
rechtlicher Hinsicht, dass der Vorgarten gemäss § 55 Abs. 1 des Bau- und
Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) grundsätzlich freizuhalten und als Garten
oder Grünfläche auszugestalten sei, sofern er nicht durch vorragende Bauteile,
Zugänge oder andere Bauten, Anlagen und Einrichtungen in Anspruch genommen
werde, deren Zweck ein Standort im Vorgarten erforderlich mache. Neben Bauten,
die nach ortsüblicher Auffassung zur Ausstattung von Gärten gehörten (§ 55 Abs. 2 BPG), erlaube das Gesetz im Vorgarten ausdrücklich die Errichtung gedeckter
Abstellplätze für Velos unter der Bedingung, dass es hierfür in unmittelbarer
Nähe keinen anderen geeigneten Standort gebe (§ 55 Abs. 3 BPG). Diese
Bestimmung habe der kantonale Gesetzgeber auf geschlossene Randbebauungen mit
Hochparterre ohne Hofdurchfahrt gemünzt, wie sie in der Stadt Basel vielerorts
anzutreffen seien (vgl. Bericht der Grossratskommission für Raumplanungsfragen
vom 1. September 1999 zum § 55 BPG, S. 33; BRKE vom 29. Oktober 2008 i.S. B. A.
u. S. Z.-A. Ziff. 5), während deren Anwendung für andere Bebauungen die Ausnahme
zu bleiben habe. Massgebend sei, ob das Interesse der Bauherrschaft an guter
Zugänglichkeit, hoher Praktikabilität und niedrigen Baukosten das öffentliche
Interesse an begrünten Vorgärten und dem Erhalt des Ausnahmecharakters von § 55 Abs. 3 BPG zu überwiegen vermöge. Insbesondere bei wesentlichen Umbauten oder
Neubauprojekten seien Bauten, die nicht standortgebunden sind, möglichst hinter
die Baulinie zu verlegen. In jedem Fall setze die Bewilligung einer Baute,
Anlage oder Einrichtung im Vorgarten zudem gemäss § 55 Abs. 2 BPG voraus, dass
diese sich gut in den Garten oder die Grünfläche und das Strassenbild einordne;
sie mithin als Teil des Gartens und der Strasse wahrgenommen werde.
Bezogen auf die
vorliegende, tatsächliche Situation erwog die Vorinstanz, dass die Hofseite
durch das Wohnhaus und die Garage baulich von der Strassenseite separiert
werde. Hinter der Baulinie könnte daher alternativ einzig die Platzierung des
Velounterstands näher am Gebäude entlang der Einfahrt als zweckdienlich erscheinen.
Eine solche Verschiebung würde aber umfassende bauliche Eingriffe notwendig
machen. Weil das Gelände von der Strasse in Richtung des Gebäudes deutlich
ansteige und gegen die Einfahrt durch eine Mauer abgestützt werde, müsste diese
Mauer entfernt und der Boden in diesem Bereich abgetragen und planiert werden.
Eine solche Veränderung des Geländes an dieser Stelle ginge mit statischen
Auswirkungen einher, die ihrerseits weitere bauliche Massnahmen bedingen
könnten. Ferner sei festzustellen, dass Wärmepumpe und Velounterstand für jenen
Bereich des strassenseitigen Gartens geplant seien, der als einziger ausserhalb
der Baumkronenradien der dort befindlichen Bäume gelegen sei. Näher am Gebäude
käme der Velounterstand unterhalb des zu ersetzenden Kirschlorbeers zu liegen
und würde folglich die Entwicklungsmöglichkeit der an dieser Stelle
vorgesehenen Ersatzpflanzung einschränken. Da eine Verschiebung des geplanten
Velounterstands hinter die Baulinie sich somit nicht mit verhältnismässigem
Aufwand bewerkstelligen liesse, sei die Anwendung von § 55 Abs. 3 BPG auf den
vorliegenden Fall zulässig.
Unter Verweis
auf die Stellungnahme der Stadtbildkommission erachtete die Baurekurskommission
den Velounterstand unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Einordnung nach
Massgabe von § 55 Abs. 2 BPG als unproblematisch. Beim gewählten Modell
«MiniVit400» handle es sich um eine Stahlkonstruktion, die in der
Standardausführung mit einem Polycarbonatdach überdeckt und seitlich verglast
oder vergittert werde. Da sich der betroffene Vorgartenzug nicht als
durchgehend abgrenzbare, begrünte Fläche präsentiere, werde der überdeckte
Abstellplatz für Velos nicht als Fremdkörper wahrgenommen. Vielmehr werde der
Vorgartenzug in der näheren Umgebung etwa durch grosszügige Zufahrten und auf
dem Grundstück der Rekurrierenden gar durch ein Schwimmbecken in Beschlag
genommen. Zusammenfassend habe die Vorinstanz den Beigeladenen die Errichtung
des Velounterstands im Vorgarten somit zu Recht bewilligt.
4.2 Mit
seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst, dass die Beigeladenen die grossen
Räume im Erdgeschoss nicht als Alternative zum Fahrradabstellraum und der
Nutzung der Grünfläche in Betracht gezogen hätten. Die Velos könnten im Erdgeschoss
untergebracht werden, wo viel Platz und die Service-Räume des Hauses bereits
vorhanden seien. Weiter macht er geltend, der Velounterstand sei mit einer
Länge von 4 m und einer Höhe von 2.19 m zu hoch, zumal man für die
Unterbringung von Velos «keinen so grossen und hohen Lagerraum» brauche. Ein solcher
sei normalerweise nur 1–1.3 m hoch. Offensichtlich solle die Baute zum
Abstellen von Autos oder Wohnmobilen genutzt werden, zumal das Grundstück
bereits missbräuchlich als Campingplatz genutzt worden sei. Die
Fahrradabstellanlage behindere optisch die Ausfahrt seines Autos vom
angrenzenden Parkplatz und bringe ihn in ständige Gefahr. Zudem seien entgegen
der Feststellung der Vorinstanz der vordere und hintere Garten über die interne
Treppe im Untergeschoss verbunden.
4.3 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Weder die für eine Mehrzahl von
Zweirädern konzipierte Dimensionierung auf einer Fläche von 4x2x2.19 m noch
die Ausgestaltung der filigranen Baute sind zu beanstanden. Es handelt sich um
einen üblichen Velounterstand. Der Augenschein hat ergeben, dass aufgrund der
Hanglage bzw. der Böschung und der Baumkronenradien andere Orte im Vorgarten
nicht infrage kommen. Der Veloabstellplatz erscheint auch verglichen mit den
benachbarten Vorgärten nicht als Fremdkörper. Die Beigeladenen sind nicht verpflichtet,
den Velounterstand im Gebäudeinnern zu bauen, da ein Aussenabstellplatz
vorteilhaft ist und diesem Anliegen vom Gesetzgeber Rechnung getragen wird. Veloabstellplätze
dürfen in Anwendung von § 55 Abs. 3 BPG primär ausserhalb des Gebäudes angelegt
werden, auch wenn dafür anders genutzte Flächen im Gebäudeinnern verwendet
werden könnten. Geradezu trölerisch erscheint die Behauptung des Rekurrenten,
durch das Haus und über eine Treppe bestehe eine Verbindung in den hinter dem
Haus gelegenen Garten. Angesichts der Bebauung ist es vorliegend keine Option,
den Velobstellplatz nach hinten in den hofseitigen Garten zu legen. Schliesslich
ist auch eine Behinderung der Sicht vom Autoabstellplatz des Rekurrenten auf
der Parzelle Y____ in die bergan weisende Richtung nicht erkennbar, weist der
Velounterstand doch keine Seitenwände auf. Demgegenüber befindet sich an der
Parzellengrenze zwischen den Grundstücken Y____ und X____ eine bis zur Strasse
reichende Einfriedung, welche die Sichtverhältnisse für Fahrzeuge einschränkt,
die den grosszügig ausgelegten Parkplatz der Liegenschaft des Rekurrenten in
Richtung Bruderholz verlassen wollen. Die entsprechenden Rügen des Rekurrenten
zielen daher ins Leere.
5.
Einen weiteren
Streitgegenstand bildet die projektierte Wärmepumpe vom Typ «Ochsner Air 18
C11A», welche in unmittelbarer Nähe zum Velounterstand im Vorgarten aufgestellt
werden soll. Im Vorgarten projektiert ist dabei der aussenlärmerzeugende
Splitverdampfer.
5.1
Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, § 55 Abs. 3 BPG erlaube in Vorgärten
ausdrücklich die Installation von Wärmepumpen unter der Bedingung, dass es
hierfür in unmittelbarer Nähe keinen anderen geeigneten Standort gibt. Unter
Berücksichtigung der Baumkronenradien erwog die Vorinstanz, dass ohne deren
Beeinträchtigung die Wärmepumpe vermutungsweise zwischen dem Velounterstand und
der Parzellengrenze angeordnet werden müsste, wo sie sich ungleich schlechter
in die Umgebung integrieren lasse.
Weiter ist die
Vorinstanz auf die lärmschutzrechtlichen Anforderungen an die Standortwahl, wie
sie vom Bundesgericht in seinem Urteil 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021
konkretisiert worden sind, eingegangen. Sie hat erwogen, dass die
streitgegenständliche Luft-Wasser-Wärmepumpe als neue ortsfeste Anlage im Sinne
von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983
(USG, SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV zunächst bezüglich ihrer
Lärmemissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten dürfe
(Art. 25 Abs. 1 USG), welche gemäss Anhang 6 LSV für den Lärm von Heizungs-,
Lüftungs- und Klimaanlagen für betroffene Grundstücke in der ES II einen
Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht vorsehe. Darüber
hinaus müssten die Lärmemissionen aber auch unterhalb dieser Schwelle so weit
begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar sei (Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV; vgl. BGE 126 II 300
E. 4/bb m.H.; BGer 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 2.2.). Soweit eine Anlage
die Planungswerte einhalte, kämen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im
Sinne der Vorsorge aber nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem
Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lasse
(vgl. BGer 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2 m.H.). Wenn sich abschätzen
lasse, dass mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen bei einer
technisch im Hausinnern möglichen Anlage ein für alle Betroffenen insgesamt
viel leiserer Betrieb als bei einer Aussenanlage erreicht werden könne, so sei
zur Erfüllung des Vorsorgeprinzips nur eine Innenanlage bewilligungsfähig. Mit
dem Baugesuch für eine Aussenanlage müsse daher mindestens summarisch die
technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit einer Anlage mit einer
vergleichbaren Leistung an alternativen Innen- und Aussenstandorten dargelegt
werden, um deren Ausschluss plausibel zu machen (BGer 1C_389/2019 vom 27.
Januar 2021 E. 4.3). Dabei habe es das Bundesgericht aber offengelassen,
ob diese bundesrechtlichen Anforderungen auch für Innen- und Splitgeräte gelten
würden. Vorliegend lasse sich den Akten die Prüfung der alternativen Verwendung
einer Innenanlage nicht entnehmen. Die Schallwerte von Splitwärmepumpen seien
im Vergleich zu Innen- oder Aussengeräten breiter gestreut, einzelne Modelle
verhielten sich im Betrieb jedoch sehr leise (vgl. Steinke/Genkinger et
al., Integration von Luft/Wasser-Wärmepumpen im städtischen Kontext,
Schlussbericht, Version 1.7 vom 8. November 2018, S. 35). In Anbetracht dieses
Umstands sei davon auszugehen, dass dem Vorsorgeprinzip bei der Beurteilung
einer Wärmepumpe in Splitbauweise weniger über die Wahl des Standorts, als
vielmehr über die Wahl jenes spezifischen Modells Nachachtung zu verschaffen
sei, das unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit die geringste
Lärmbelastung für sämtliche Betroffenen verspreche. Die Bauherrschaft habe mit
entsprechender Angabe im Lärmschutznachweis vom 4. November 2019 bestätigt, das
Vorsorgeprinzip beachtet zu haben. Diese Auswahl bedinge, dass die gewählte
Wärmepumpe dem Stand der Technik entspreche und der Aufstellungsort so gewählt
worden sei, dass möglichst geringe Immissionen entstünden (vgl. Vollzugshilfe
Cercle Bruit 6.21 vom 7. Juni 2019, Anhang 1, S. 9). Das im Baugesuch mit den
Austauschplänen vorgesehene Wärmepumpenmodell «OCHSNER AIR 18 C11A» weise
gemäss Schalldatenverzeichnis einen Schallleistungspegel nach ErP von 54 dB(A),
einen Schallleistungspegel Nachtbetrieb maximal von 51 dB(A) und einen
Schallleistungspegel Tagbetrieb maximal von 54 dB(A) auf. Ende 2017 habe der
Mittelwert über alle im Schalldatenverzeichnis der Fachvereinigung Wärmepumpen
Schweiz für den maximalen Nacht- respektive Tag- Schallleistungspegel zwischen
57.8 dB(A) und 60.5 dB(A) betragen. Bestimmt nach ErP habe der Mittelwert 58.1
dB(A) betragen (vgl. Steinke/Genkinger
et al., a.a.O., S. 34). Im
Vergleich dazu verhalte sich das beantragte Gerät sowohl am Tag wie in der
Nacht überdurchschnittlich emissionsarm. Vor diesem Hintergrund erscheine es
glaubhaft, dass das Vorsorgeprinzip vorliegendenfalls durch die Wahl eines
leisen Splitgeräts und mit der Platzierung des Verdampfers in der
Parzellenmitte die gebührende Beachtung erfahren habe.
5.2
5.2.1 Mit
dem Rekurs macht der Rekurrent geltend, es sei nicht klar, welches Modell einer
Wärmepumpe installiert werde. Damit übersieht er, dass die Vorinstanz die
Beigeladenen beim Einbau des von ihnen in den Austauschplänen vermerkten
Modells «OCHSNER AIR 18 C11A» behaftet hat. Inzwischen bestehen gemäss Auskunft
des Architekten bereits noch leisere Geräte, die allenfalls beschafft werden
könnten. Die Beigeladenen sind daher darauf zu behaften, das genannte Modell
oder eines mit dem gleichen oder niedrigeren Schalleistungspegel zu wählen. Damit
besteht für den Rekurrenten durch die momentane Ungewissheit über das Modell kein
Nachteil.
5.2.2 Weiter
führt der Rekurrent aus, mit dem Baugesuch sei nicht bewiesen worden, dass es
unmöglich sei, die Wärmepumpe im Haus im Erdgeschoss unterzubringen, könne
diese doch in den alten Tankraum gestellt werden. Eine externe Wärmepumpe sei
typisch für Industriestandorte, nicht aber für Wohnstandorte. Daher seien die
Voraussetzungen von § 55 Abs. 3 BPG für die Platzierung im Vorgarten nicht
erfüllt. Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. § 55 Abs. 3 BPG
verlangt nicht die Unmöglichkeit der Platzierung ausserhalb des
Vorgartenbereichs. Die Installation von Wärmepumpen ist vielmehr zulässig, wenn
es dafür in unmittelbarer Nähe keinen anderen geeigneten Standort gibt. Der
Verdampfer einer Splitwärmepumpe ist dabei auf einen Standort im Freien
angewiesen. Die in der Bestimmung vorgesehene positive Standortgebundenheit
kann daher nur so verstanden werden, dass ein geeigneter Standort auf der
unbebauten Grundstücksfläche fehlt. Einen solchen macht der Rekurrent gar nicht
geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der gewählte Standort befindet sich
näher bei der Terrasse der Bauherrschaft als bei derjenigen des Rekurrenten.
Obwohl der vorgesehene Standort im Vergleich zu einer Installation nahe der
Gebäude zusätzlichen Aufwand (wie längere Leitungen) generiert, befindet er
sich in der Nähe der Strasse und ist damit auch weiter entfernt vom
Immissionsstandort. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass es sich beim [...]
um eine Hauptsammelstrasse handelt, sodass insbesondere am Tag eine
entsprechende Lärmvorbelastung besteht. Schliesslich wurde der projektierte
Standort so gewählt, dass kein Wurzel- oder Baumkronenbereich tangiert wird.
Insgesamt ist der geplante Standort diesbezüglich nicht zu beanstanden.
Aufgrund des
Vorsorgeprinzips bleibt nach der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
zu prüfen, ob mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen bei einer
technisch im Hausinnern möglichen Anlage ein für alle Betroffenen insgesamt
viel leiserer Betrieb erreicht werden kann (BGer 1C_389/2019 vom 27. Januar
2021 E. 4.3). Dies ist gemäss der Auskunft der Fachperson vorliegend nicht
der Fall. Auch bei einer Innenanlage müsse ein Entlüfter nach Aussen
installiert werden, welcher Lärm verursache. Ein solcher könnte bei der
Liegenschaft der Beigeladenen entweder beim gegen das Grundstück des
Rekurrenten gerichteten Kellerfensters neben der Garage oder nach hinten
platziert werden. Damit wäre aber die lärmverursachende Anlage entweder näher
zum Grundstück des Rekurrenten oder an der ruhigen Rückseite installiert, wo
die strassenabgewandten Gärten liegen. Folglich ist bereits ein Nutzen einer
Innenanlage fraglich. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist sodann zu
beachten, dass der nötige Mauerdurchbruch sowie der Platzverlust im Innern im
Vergleich zu der fraglichen Verbesserung der Lärmsituation nicht zumutbar sind.
Da bereits ein leises Splitgerät gewählt wurde, erscheinen auch weitere Kosten für
den gemäss der Fachauskunft nötigen Mauerdurchbruch nicht wirtschaftlich tragbar.
5.2.3 Unverständlich
ist die Einwendung des Rekurrenten, im aufgelegten Projekt sei ein Verdampfer,
welcher in den Garten gestellt werde, nicht erwähnt worden. Eine
Splitwärmepumpe besteht – wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt – aus einem
aussen aufgestellten Verdampfer und einem Verflüssiger im Gebäude, sowie einem
Verdichter, welcher sich in der Aussen- oder in der Inneneinheit befinden kann.
In den genehmigten Plänen wird der sich im Vorgarten befindliche Teil der
Wärmepumpe denn auch explizit als «Verdampfer» bezeichnet.
5.2.4 Der
Rekurrent rügt sodann, dass die Beigeladenen keine anderen
Energieerzeugungssysteme in Betracht gezogen hätten. So könnten wie auf der
anderen Haushälfte und auf anderen Dächern in der Umgebung Sonnenkollektoren
eingebaut werden, welche sich «harmonischer und symmetrischer» zur anderen
Hälfte des angrenzenden Doppelhauses verhalten würden, oder eine interne
Wärmepumpe resp. Geothermie vorgesehen werden. Wie bereits die Dachexposition
und sodann ein Einblick in den öffentlich zugänglichen Solarkataster auf dem
Geoportal des Kantons (https://map.geo.bs.ch) zeigt, ist das Dach der Hausseite
der Beigeladenen im Unterschied zur anderen Haushälfte nur mässig und in sehr
beschränktem Umfang geeignet für eine Solarnutzung. Wie die Nutzung von
Geothermie resp. wohl eine Erdsonde mit Sole/Waser-Wärmepumpe auf der
strittigen Parzelle möglich, zulässig und wirtschaftlich zumutbar sein soll,
wird vom Rekurrierenden nicht ansatzweise substantiiert.
5.2.5 Weiter
macht der Rekurrent geltend, dass der Lärm der Pumpe von seiner Terrasse aus
hörbar und störend sei, weshalb eine alternative Heizquelle gewählt werden
müsse. Er rügt eine Verletzung des Vorsorgeprinzips. In diesen Zusammenhang ist
auch die Rüge zu stellen, mit der Einrichtung werde § 61 Abs. 1 BPG verletzt,
wonach Bauten und Bauteile so zu erstellen sind, dass sie die Benutzung der
Nachbargrundstücke nicht behindern. Der Rekurrent macht geltend, dass sein Haus
und seine Terrasse nicht 14 m sondern bloss 6 m entfernt seien. Damit verkennt
der Rekurrent zunächst, dass die Vorinstanz die Distanz von 14 m auf den
massgebenden Abstand zwischen dem Verdampfer und den nächstgelegenen Fenstern
im Obergeschoss der Liegenschaft Y____ bezogen hat. Weder dieser Abstand noch
dessen von der Vorinstanz eingehend begründete Massgeblichkeit wird vom
Rekurrenten bestritten. Was den Abstand zur Terrasse der Liegenschaft Y____ an
der Grenze zur Liegenschaft X____ betrifft, ist diese weiter entfernt als die
eigene Pergola der Beigeladenen. Es kann daher zum vornherein nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beigeladenen mit der Platzierung der Wärmepumpe in
der Mitte des Vorgartens einen Standort für die Wärmepumpe ausgesucht hätten,
welcher ihre eigene Lärmbelastung zulasten der Nachbarn minimiert.
5.2.6 Schlicht
faktenwidrig ist die Behauptung des Rekurrenten, die vorgesehene Wärmepumpe
halte die Nachtwerte nicht ein. Er bezieht sich dabei auf die Daten der
Wärempumpe Olwa 18, welche nicht dem Modell entspricht, bei dessen Verwendung
die Beigeladenen behaftet worden sind. Mit dieser Behauptung setzt er die
Geräuschpegel am Emissionsort mit jenen am Immissionsort gleich, was
offensichtlich auch für einen Laien verständlich falsch ist, schwächen sich
Geräusche in Abhängigkeit der Distanz zum Ausgangspunkt doch ab. Es kann daher
auf die in allen Teilen zutreffende Beurteilung der Lärmimmissionen der
Vorinstanz verwiesen werden.
6.
Strittig ist
weiterhin auch die Einhaltung von § 52 BPG, wonach die Fläche hinter der
Baulinie, die oberirdisch nicht überbaut werden darf, mindestens zu zwei
Dritteln als Grünfläche angelegt werden muss.
6.1 Mit
dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz unter Verweis auf die
Stellungnahme der Stadtgärtnerei festgestellt, dass dieser minimale Anteil der
Grünfläche trotz des baulichen Eingriffs eingehalten werde. Sie erwog, dass § 15 Abs. 1 BPG im Bereich hinter der Baulinie eine Freifläche von 50 %
vorsehe, wovon gemäss § 52 Abs. 1 BPG zwei Drittel als unbefestigte und
unversiegelte Grünfläche anzulegen sei. Gemäss dem Nachweis der Beigeladenen
weise das Grundstück eine Parzellenfläche hinter der Baulinie von 358.6 m2
auf, woraus eine Freifläche von 179.3 m2 und eine
Mindestgrünfläche von 119.5 m2 resultierten. Gemäss dem mit dem
Baugesuch beigebrachten Grünflächennachweis betrage die Grünfläche auf der
Parzelle nach Vollendung des Bauvorhabens 172 m2. Auch wenn unklar
bleibe, ob die durch die Wärmepumpe in Anspruch genommene Fläche hiervon in
Abzug gebracht worden sei, würden auch bei einer Berücksichtigung eines
weiteren geringen Flächenbedarfs für ein allfälliges Fundament mit Drainage die
baurechtlichen Mindestanforderungen grosszügig eingehalten.
6.2 Abgesehen
davon, dass die in der Rekursbegründung nun vorgetragenen rechnerischen Rügen
bezüglich des Erhalts der Grünfläche in der Einsprache gar nicht vorgetragen worden
sind, weshalb auf diese neuen Einwände gemäss § 92 Abs. 2 BPG gar nicht
einzutreten ist, fehlt der geübten Kritik des Rekurrenten die Grundlage. Der
Rekurrent verkennt, dass zwei Drittel von der Freifläche (und nicht von der
Grundstücksfläche) hinter der Baulinie als Garten oder Grünfläche angelegt
werden müssen. Die berechnete Fläche umfasst weder den projektierten
Velounterstand noch die Einfahrt, sodass die darauf zielenden Rügen an der
Sache vorbeigehen. Den Erwägungen der Vorinstanz kann auch in diesem Punkt in
allen Teilen gefolgt werden.
7.
Ferner beklagt
sich der Rekurrent weiterhin über eine Beeinträchtigung des von ihm bewohnten
Grundstücks durch die Grenzmauer von 120 cm Höhe und das neue Tor, welche mit
der Wärmepumpe und dem Velounterstand die Sichtverhältnisse verschlechtern und
seine Privatsphäre beeinträchtigen würden.
7.1 Die
Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass das basel-städtische Baurecht dem Schutz
der Privatsphäre über die Anwendung der primären Bauvorschriften Rechnung
trage. Besondere Schutzbestimmungen, wonach die Bauherrschaft verpflichtet
wäre, bauliche Massnahmen einzig zur Wahrung der Privatsphäre ihrer
Nachbarschaft zu treffen, kenne es nicht. Den Rekurrierenden stehe es aber
frei, im Rahmen des Zulässigen auf ihrem Grundstück Vorkehrungen zum Schutz
ihrer Privatsphäre und vor Einbrechern vorzusehen. Im Übrigen wurden sie auf
die privatrechtlichen Abwehrrechte gegen übermässige Immissionen nach Art. 679
Abs, 1 i.V.m. Art. 684 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210)
verwiesen. Soweit sich die Rekurrierenden vor erhöhtem Alltagslärm sorgten,
wurden sie darauf hingewiesen, dass kein absoluter Anspruch auf Ruhe bestehe.
Üblicher Alltagslärm, wie Gesprächslärm oder der Lärm von im Freien spielenden
Kindern, sei zu dulden (vgl. BGE 126 II 300 E. 4c/bb). Schliesslich sei eine
Verschlechterung der Sichtverhältnisse auf die Strasse nicht erkennbar, zumal
auch auf dem von den Rekurrierenden bewohnten Grundstück die Grenzmauer
vergleichbar abgesenkt worden sei.
7.2 Soweit
der Rekurrent in diesem Zusammenhang rügt, dass die Beigeladenen an der Grenze
zu dem von ihm bewohnten Grundstück den mehr als zwei Meter hohen Lebhag
abgeschnitten und damit seine Privatsphäre «beseitigt» habe, geht dies an der
Sache vorbei. Will er einen Sichtschutz gegen die Nachbarparzelle, so hat er diesen
auf der von ihm bewohnten Parzelle vorzusehen. Der Rekurrent macht nicht
ansatzweise geltend, weshalb die Beigeladenen diesen Schutz auf ihrer Parzelle
zu gewährleisten hätten. Nicht erkennbar ist auch, warum das eine Höhe von 1.2
m aufweisende Tor vom Zufahrtsweg auf der Parzelle der Beigeladenen zur Strasse
die Sicht des Rekurrenten hindern soll, wenn er gleichzeitig beklagt, dass der
über zwei Meter hohe Lebhag an der Grundstückgrenze entfernt worden ist.
Nicht einzugehen
ist auf die Rüge des Rekurrenten, wonach die Gestaltung dieses Tores nicht
bekannt sein soll, mit welcher er implizit dessen Gestaltung rügt. Dieser
Einwand ist im Einspracheverfahren nicht erhoben worden und kann daher gemäss
§ 92 Abs. 2 BPG nicht mehr geprüft werden.
8.
Ebenfalls festhalten
will der Rekurrent an seinen auf eine Asbestbelastung der vom Baugesuch
betroffenen Baute zielenden Rügen.
8.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, dass ein asbestkontaminiertes Gebäude weder als
sanierungsbedürftige Altlast noch als entsorgungspflichtiger Abfall gelte (vgl.
BGer 1C_178/2009 und 1C_179/2009 vom 4. November 2009 E. 3.1). Es bestünden
keine baurechtlichen Vorschriften, die einen Gebäudebesitzer dazu verpflichten,
asbesthaltige Materialien zu ermitteln oder zu entfernen respektive asbesthaltige
Gebäude zu sanieren (vgl. Mettler/Elfi/Simone,
Rechtliche Aspekte beim Kauf asbestkontaminierter Gebäude, in: Sicherheit &
Recht, 2/2014, S. 135). Mit ihrer Forderung auf eine Überprüfung der Ausfachung
des Geländers auf Asbest stössen die Rekurrierenden deshalb ins Leere.
8.2 Der
an diesen Erwägungen geübten Kritik des Rekurrenten fehlt die Grundlage.
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten geht von Asbestfasern in einer Baute
keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Menschen hervor, solange das
entsprechende Material nicht bearbeitet wird. Der Rekurrent legt nicht
ansatzweise dar, dass die projektierte Entfernung eines Geländers Arbeiten an
asbesthaltigem, verbleibendem Material umfassen.
9.
Sodann richtet
sich der Rekurs auch weiterhin gegen die projektierte Dachgaube.
9.1 Der
Rekurrent rügte bereits im vorinstanzlichen Verfahren, die Dachgaube sei zu
gross und die Summe der Frontflächen der geplanten Dachgaube müsse kleiner sein
als das aufgrund der Höhe von 60 cm und der Länge der 8.5 m langen Fassade
mögliche Rechteck von 5.1 m2, da bei der geplanten Dachgaube
mit einer Höhe von 1.02 m und einer Breite von 5 m auch die Seitenflügel der
Gaube zu addieren seien. Die Vorinstanz anerkannte die vom Rekurrenten in
Anwendung von § 27 Abs. 2 BPG errechnete Maximalfläche von 5.1 m2,
hielt aber daran fest, dass die Seitenflächen entgegen seiner Ansicht nicht
aufzuaddieren seien.
9.2 Mit
seinem Rekurs hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest und macht neu auch
eine Ungenauigkeit der Pläne geltend. Die Grössenbeschränkung für Dachaufbauten
und damit für Dachgauben in § 27 Abs. 2 BPG bezieht sich aber explizit auf die
Frontfläche, nicht auch die Seitenflügel, welche gerade keine Frontfläche
bilden. Der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Zutreffend ist, dass die
Höhenangabe in der Ansicht Nord-West (1.00) nicht mit jener in der Ansicht
Nord-Ost übereinstimmt (1.02). Auch eine Frontfläche von 1.02x5 m (5.1 m2)
ist aber nicht grösser als die zulässige, aus der Länger der Fassade von 8.5 m
und einer Höhe von 60 cm errechneten Rechtecksfläche (5.1 m2).
Das Gesetz lässt hier keinen Spielraum für eine andere Berechnung. Hinzuzufügen
bleibt, dass die Frontfläche gemäss Aussagen des Architekten anlässlich des
Augenscheins nicht verglast ist, sodass die Beigeladenen durch die Dachgaube
auch keinen zusätzlichen Einblick auf die Terrasse des Rekurrenten erhalten.
10.
Bezüglich der
vom Rekurrenten gerügten Wohnnutzung des Estrichs hat die Vorinstanz erwogen,
aus den Plänen gehe hervor, dass dieser unter dem Vorbehalt ausbleibender
Wohnnutzung bewilligt wurde (vgl. Plan Grundrisse UG - 1. OG - DG,
handschriftliche Anmerkungen in grüner Farbe; § 48 Abs. 2 ABPV). Ein Verstoss
hiergegen könne der Bauherrschaft nicht zum Vornherein angelastet werden. Die
Ahndung des Widerhandlungsfalls sei gegebenenfalls Sache der Vollzugsbehörde
und nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurses. Ergänzend sei festzuhalten,
dass nicht ersichtlich sei, in welchem Zusammenhang eine allfällige Wohnnutzung
des Estrichs zur Bruttogeschossflächenberechnung stehen soll.
Mit seiner
neuerlichen Kritik setzt sich der Rekurrent mit diesen Erwägungen nicht
auseinander. Unerfindlich ist schliesslich, wieso den Beigeladenen die Belichtung
ihrer Estrichräume durch die projektierten Dachgauben «im Sinne des
Vorsorgeprinzips» verwehrt werden soll.
11.
Rein
appellatorisch erscheint auch die Behauptung des Rekurrenten, die Beigeladenen
hätten auf ihrem Grundstück geschützte Bäume gefällt. Dieser Vorhalt ist von
der Stadtgärtnerei bereits im Einspracheverfahren geprüft und abgelehnt worden.
Erneut ist der Rekurrent daran zu erinnern, das Hecken keine Bäume im Sinne des
Baumschutzgesetzes sind, zumal der Rekurrent nicht ansatzweise geltend macht,
wo Gehölze mit einem relevanten Stammumfang von 50 cm gefällt worden sein
sollen.
12.
Weiterhin
beanstandet wird vom Rekurrenten der projektierte Balkonanbau. Während er im
vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung der Grenzabstände gerügt hat, welche
die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung verneint hat, beklagt er nun eine
«Zementierung einer Grünfläche». Der Balkonanbau wurde bei der Berechnung der
Grünfläche nicht einbezogen. Die Dimensionierung ist zulässig (vgl. oben E. 5).
Weiter beanstandet er die projektierte Treppe. Es ist aber nicht ansatzweise
erkennbar, inwieweit diese Normen des Baurechts widersprechen soll. Wenn er sie
als «unnötige Verdoppelung» der bestehenden Treppe in den Keller bezeichnet, so
ist festzustellen, dass es Sache der Beigeladenen ist, im Rahmen des rechtlich
zulässigen ihre Bedürfnisse zu definieren.
13.
13.1 Zu
überprüfen bleibt der vorinstanzliche Kostenentscheid. Die Baurekurskommission
auferlegte dem Rekurrenten und seiner Ehefrau mit Entscheid vom 24. März
2021 in solidarischer Haftung eine Spruchgebühr in der Höhe von CHF 1'600.–.
Zudem wurden die Rekurrierenden in solidarischer Haftung verpflichtet, den
Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'700.–, zzgl. 7,7 %
MWST (CHF 130.90), zu bezahlen. Noch vor Eröffnung des begründeten Entscheids
beantragten die Rekurrierenden der Baurekurskommission mit Eingabe vom 1. April
2021 die Befreiung von der Zahlung der Spruchgebühren und Parteientschädigung,
weil sie bedürftig seien und diese Ausgaben in keinem Verhältnis zu ihrem
Einkommen stünden. Diesen Antrag wies die Baurekurskommission mit Beschluss vom
11. Mai 2021 ab. Der Rekurrent nennt diesen Beschluss zwar weder in der
Rekursanmeldung noch in der Rekursbegründung explizit als Anfechtungsobjekt. Da
er als Laie aber wiederholt auf die Frage seiner Bedürftigkeit und der
Kostentragung eingeht, ist darauf nachfolgend dennoch einzugehen.
13.2 Die
Vorinstanz hielt zunächst zu Recht fest, dass das basel-städtische Recht keine
spezialgesetzliche Bestimmung enthalte, die es im vorliegenden Fall erlauben
würde, die Parteientschädigung der Staatskasse zu überbinden. Selbst bei einer
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wären die Rekurrierenden nicht von
der Pflicht befreit, die obsiegende, anwaltlich vertretene Partei zu
entschädigen (vgl. Wiederkehr/Plüss,
Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der
Rechtsprechung, 2020, Rz. 780 m.H.; Steinmann,
in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 3. Aufl., 2014, N 63 zu Art. 29 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
13.3 In
Bezug auf die Spruchgebühr stellte die Baurekurskommission die Bedürftigkeit
der Rekurrierenden infrage. Die von den Rekurrierenden eingereichten Unterlagen
liessen keine verlässlichen Rückschlüsse über die wirtschaftlichen Verhältnisse
zu. Die Veranlagungsverfügungen für die Steuerperiode 2017 und 2018 gäben die
finanzielle Situation zu einem Zeitpunkt wieder, der bei Gesuchseinreichung
bereits mehr als zwei resp. drei Jahre zurückgelegen habe. Zu allfälligen
finanziellen Verpflichtungen seien die Rekurrierenden jegliche Belege oder
Angaben schuldig geblieben, so sei beispielsweise nicht bekannt, ob sie einen
Mietzins zu entrichten oder Krankenkassenprämien zu bezahlen hätten. Sodann
hätten die Rekurrierenden zumindest im Jahr 2018 noch über nicht unerhebliches
Immobilienvermögen verfügt, das ihnen vermutungsweise mittels Belehnung die
Leistung des vergleichsweise geringen Betrags von CHF 1'600.– erlaubt
hätte. Hinzu komme, dass die vorinstanzlichen Kosten zum Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung bereits durch das Einzelunternehmen von [...] vollständig
bezahlt worden seien. Die Vorinstanz folgerte zu Recht, dass es zweifelhaft sei,
ob die Rekurrierenden durch die erhobenen Verfahrenskosten überhaupt je im
eigenen Vermögen belastet worden seien. Jedenfalls sei es ihnen anzulasten,
dass sie nicht bereits nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung vom 5. August
2020 zumindest sinngemäss um Kostenbefreiung begehrten hätten. Vor diesem
Hintergrund seien keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden,
einen allfälligen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu
gewähren. Selbst wenn die Bedürftigkeit der Rekurrierenden hätte erstellt
werden können, wären die bis zum Antragszeitpunkt entstandenen Kosten – mithin
im vorliegenden Fall die gesamte Spruchgebühr – somit durch die Rekurrierenden
zu tragen gewesen.
Diesen
Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Mit dem Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel
verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte
einen Prozess zu führen. Es soll ihr, gleich wie einer vermögenden Partei, der
Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten
eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die
für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer
Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371). Dazu gehören
nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen
einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist einer
gesuchstellenden Partei unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses
zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 S. 537
E. 4.1). Bei den Vermögenswerten der Rekurrierenden handelt es sich um
eine Liegenschaft der Ehefrau in Italien im Wert von CHF 300'000.–. Auch
Immobilienanlagen sind für die Frage der Bedürftigkeit zu berücksichtigen.
Sollten die vorinstanzlichen Kosten das Vermögen der Rekurrierenden überhaupt
belasten, muss darauf abgestellt werden, dass Vermögen vorhanden ist, das über
einen Notgroschen hinausgeht. Es wurde von den Rekurrierenden im vorinstanzlichen
Verfahren nicht belegt, weshalb es ihnen nicht möglich sein soll, Teile des
Vermögens für das Verfahren bereitzustellen. Bei der Ermittlung ihrer
wirtschaftlichen Verhältnisse trifft die gesuchstellende Person jedoch eine
umfassende Mitwirkungspflicht. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse
als auch alle ihre finanziellen Verpflichtungen im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen (vgl.
BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2 m.H.). Schliesslich ist es
unerheblich, dass sich die Liegenschaft im Eigentum der Ehefrau befindet, da die
Ehefrau am vorinstanzlichen Verfahren als Rekurrentin teilgenommen hat und
zudem die aus der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht fliessende Pflicht
zur Bevorschussung der Prozesskosten der Gattin der unentgeltlichen Rechtspflege
vorgeht (vgl. Wiederkehr/Plüss, a.a.O.,
Rz. 783). Die Ehefrau hat im vorliegenden Verfahren zudem vom Rekurs an das
Verwaltungsgericht Abstand genommen und damit auch den vorinstanzlichen
Kostenentscheid akzeptiert, sodass darauf geschlossen werden kann, dass sie die
Tragung der vorinstanzlichen Spruchgebühr immerhin implizit anerkennt.
14.
Zusammenfassend
ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der Rekurrent dessen Kosten. Sein
Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. August 2021 abgewiesen worden. Gesuche
auf diesen Entscheid zurückzukommen, sind mit Verfügungen vom 19. und 26.
August 2021 abgewiesen worden und auf ein weiteres Gesuch ist mit Verfügung vom
2. September 2021 nicht eingetreten worden. Demnach hat der Rekurrent eine Gebühr
von CHF 3’000.– (unter Einschluss der Kosten des Entscheids über
vorsorgliche Massnahmen vom 15. November 2021) zu bezahlen (§ 30 Abs. 1 VRPG, §
23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Angesichts
der Vermögensverhältnisse (vgl. E. 13.3) besteht auch kein Anspruch auf einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Aufgrund der
Abweisung des Rekurses hat der Rekurrent sodann den Beigeladenen für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Diese Pflicht würde ihn im Grundsatz selbst bei einer
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege treffen (vgl. Wiederkehr/Plüss, a.a.O, Rz. 780 m.H.). Die
Rechtsvertreterin der Beigeladenen hat keine Kostennote eingereicht. Daher ist
der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen. Mit Blick auf die
Stellungnahme der Beigeladenen vom 20. August 2021 sowie für die Teilnahme am
Augenschein und an der Verhandlung erscheint ein Aufwand von rund 10 Stunden
angemessen. Dieser ist zum praxisgemässen Überwälzungstarif von CHF 250.– zu
entschädigen. Unter Berücksichtigung notwendiger Auslagen von 3 % ergibt
sich somit eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'575.–, zuzüglich
Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–,
einschliesslich Auslagen.
Der Rekurrent hat den Beigeladenen für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’575.–
(inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 198.30, total CHF 2'773.30, zu
bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Beigeladene
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
-
Baurekurskommission
-
Bundesamt für Umwelt (BAFU)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.