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Entscheid

VD.2021.109

Umbau und Sanierung EFH mit Balkonanbau und neuer Dachgaube, Wärmepumpe sowie Velounterstand im Vorgarten (BGer-Nr. 1C_223/2022 vom 30. Januar 2023)

14. Februar 2022Deutsch37 min

neuer Dachfenster; ferner die Installation einer Wärmepumpe mit Split-Verdampfer

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.109

URTEIL

vom 14. Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz),

Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela

Thurnherr Keller,

und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle

Guth

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

B____ Beigeladener

[...]

C____ Beigeladene

[...]

beide vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

der Baurekurskommission

vom 24. März 2021

betreffend Umbau und Sanierung

EFH mit Balkonanbau und neuer Dachgaube, Wärmepumpe sowie Velounterstand im

Vorgarten, [...]

Sachverhalt

Sachverhalt

Als Eigentümer

des Einfamilienhauses X____ in Basel ersuchten B____ und C____ (Beigeladene)

mit ordentlichem Baugesuch vom 16. Dezember 2019 beim Bau- und

Gastgewerbeinspektorat um Bewilligung eines Umbau- und Sanierungsprojekts. Auf

eine erste Publikation am 8. Januar 2020 folgte nach Projektänderungen am 11.

März 2020 eine zweite Publikation. Teil des Baugesuchs bilden insbesondere ein

gartenseitiger Balkonanbau sowie die Erstellung einer Dachgaube und der Einbau

neuer Dachfenster; ferner die Installation einer Wärmepumpe mit Split-Verdampfer

im strassenseitigen Vorgarten hinter der Baulinie und die Errichtung eines

Velounterstands im Vorgartenbereich. Weiter sollen auf der strassenseitigen

Parzellengrenze eine 120 cm hohe Einfriedung erstellt und die Einfahrt mit

einem Zufahrtstor versehen werden.

Mit Eingabe vom

4. Mai 2020 erhoben A____ und D____ als Mieter der nordwestlich angrenzenden

Liegenschaft Y____ gegen das Baubegehren Einsprache und rügten die Verletzung

zahlreicher Bauvorschriften. Ihre Einsprache wurde am 22. Juli 2020 abgewiesen

und das Projekt gleichentags mit Bauentscheid Nr. [...] unter Bedingungen und

Auflagen bewilligt. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs von A____ und D____

wies die Baurekurskommission mit Entscheid vom 24. März 2021 kostenfällig ab.

Noch bevor der schriftlich begründete Entscheid versendet worden war, ersuchten

A____ und D____ um Befreiung von der Zahlung der Spruchgebühren und

Parteientschädigung, da sie bedürftig seien. Mit Beschluss vom 11. Mai 2021

wies die Baurekurskommission den Antrag der Rekurrierenden auf Befreiung von

der Spruchgebühr und der Parteientschädigung ab. Dieser Beschluss wurde den

Parteien zusammen mit dem Entscheid in der Sache am 12. Mai 2021 eröffnet.

Gegen den Entscheid

der Baurekurskommission vom 24. März 2021 erhoben A____ und D____ mit Eingabe

vom 21. Mai 2021 Rekurs beim Verwaltungsgericht. Gleichzeitig beantragten sie

die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, worauf der

Instruktionsrichter mit Verfügung vom 28. Mai 2021 auf die Erhebung eines

Kostenvorschusses vorerst verzichtete, feststellte, dass über das Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung derzeit mangels Beleg der

Bedürftigkeit im vorliegenden Verfahren nicht entschieden werden könne, und das

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung abwies. Mit Eingabe

vom 5. Juli 2021 erneuerte A____ seinen «Prozesskostenhilfeantrag und

Befreiung der Verfahrenskosten». Mit Eingaben vom 11. Juli 2021 begründete er

seinen Rekurs und reichte ein als «Prozesskostenhilfeantrag und Befreiung der

Verfahrenskosten» betitelte Eingabe ein. Mit Verfügung vom 9. August 2021 wies

der Instruktionsrichter das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

ab, verzichtete aber weiterhin auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit

Eingabe vom 12. August 2021 machte D____ geltend, «weder einen Rekurs erhoben

noch unterzeichnet» zu haben. Mit Eingabe vom gleichen Tag machte A____

geltend, dass der Rekurs nur von ihm erhoben worden sei und ersuchte um erneute

Überprüfung der Verfügung vom 9. August 2021 und um Befreiung von den Gerichts-

und Prozesskosten sowie um die Gewährung kostenloser Prozesskostenhilfe, damit

er sich von einem spezialisierten Anwalt vertreten lassen könne. Mit Verfügung

vom 19. August 2021 trat der Instruktionsrichter auf die Gesuche um

Berichtigung der Bezeichnung der rekurrierenden Personen nicht ein und

erinnerte die Ehegatten an ihr mit ihren Eingaben vom 21. und 28. Mai 2021

gezeigtes prozessuales Vorgehen. Mit Eingabe vom 20. August 2021 beschwerte

sich A____ über das Verhalten der Beigeladenen auf ihrem Grundstück.

Die Beigeladenen

nahmen zum Rekurs mit Vernehmlassung vom 20. August 2021 Stellung und

beantragten dessen kosten- und entschädigungsfällige Abweisung.

Mit Eingabe vom

25. August 2021 anerkannte A____, dass die Rekursanmeldung wie auch ein Gesuch

um Erstreckung der Begründungspflicht von ihm und seiner Ehefrau «gemacht»

worden sei. In der Folge sei er aber allein tätig gewesen, weshalb klar sei,

dass D____ nicht weiter an dem Rekurs festhalte. Gleichzeitig erneuerte er sein

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Mit Eingabe vom 25.

August 2021 teilte D____ dem Gericht mit, dass sie vom vorliegenden

Baurekursverfahren Abstand genommen habe und sich nicht als Rekurrierende daran

beteilige. Hiervon nahm der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. August

2021 Kenntnis, wies das neuerliche Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung aber ab. In der Folge ersuchte der Rekurrent mit Schreiben vom

30. August 2021 erneut um die Überprüfung und Revision der Verfügungen vom 8.,

19. und 26. August 2021 und um Bewilligung der kostenlosen Prozesskostenhilfe.

Darauf trat der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 2. September 2021 nicht

ein.

Mit

Vernehmlassung vom 17. September 2021 beantragt auch die Baurekurskommission

die Abweisung des Rekurses.

Nach Abweisung

der vom Rekurrenten mit Eingaben vom 26. und 30. September 2021 gestellten Fristerstreckungsgesuche

wie auch der mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 verlangten Sistierung des

Verfahrens durch den Instruktionsrichter nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 10.

Oktober 2021 replicando zu den Vernehmlassungen Stellung. Auf die gegen diese

Verfügungen vom 21. und 29. September sowie 4. und 11. Oktober 2021 erhobene

Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 3. November 2021 nicht

ein.

Das mit Eingabe

vom 18. Oktober 2021 gestellte Gesuch des Rekurrenten, die Beigeladenen zur

Duplik anzuhalten, wies der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 26. Oktober

2021 ab.

Mit Schreiben

vom 14. November 2021 teilte der Rekurrent dem Gericht mit, dass die

Beigeladenen über ihren Architekten mitgeteilt hätten, mit den Bauarbeiten am

29. November 2021 beginnen zu wollen. Das entsprechende Gesuch um

Bewilligung der aufschiebenden Wirkung wies der Instruktionsrichter mit

Verfügung vom 15. November 2021 ab. Nachdem der Rekurrent mit Eingabe vom 24.

November 2021 unter erneutem Hinweis auf den angezeigten Baubeginn ein weiteres

Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stellte, trat der

Instruktionsrichter darauf kostenfällig zu dessen Lasten nicht ein.

Am 14. Februar

2022 hat das Verwaltungsgericht am X____ einen Augenschein genommen. Daran haben

der Grundstückseigentümer mit seiner Rechtsvertreterin und dem Architekten, der

Vertreter der Baurekurskommission sowie [...] vom Amt für Umwelt und Energie

als Auskunftsperson teilgenommen und sich zu den Verhältnissen vor Ort äussern

können. In der anschliessenden Gerichtsverhandlung sind die Anwesenden zum

Vortrag gelangt. Der Rekurrent konnte aus gesundheitlichen Gründen am

Augenschein und der anschliessenden Verhandlung nicht teilnehmen. Die Tatsachen

und Standpunkte der Beteiligten ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Baurekurskommission ist gemäss § 2 des Gesetzes betreffend die

Bau-rekurskommission (BRKG, SG 790.100) eine vom Regierungsrat gewählte

Kommission, deren Entscheide nach § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das

Verwaltungsgericht unterliegen (vgl. auch § 6 BRKG). Dementsprechend ist

das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses sachlich

und funktionell zuständig. Laut § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen.

1.2

Der

Rekurrent ist als Mieter einer der vom Baubegehren betroffenen Grundstück

unmittelbar benachbarten Liegenschaft vom angefochtenen Entscheid berührt und

hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung des Entscheids,

weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf seinen

frist- und formgerecht erhobenen und begründeten Rekurs ist somit einzutreten.

Die Ehefrau des

Rekurrenten hat zwar Rekurs erhoben, mit Schreiben vom 25. August 2021

aber ihr Desinteresse am Verfahren erklärt hat, weshalb sie nicht mehr als

Partei zu führen ist.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach § 8 Abs. 1 VRPG. Danach ist

zu prüfen, ob die Baurekurskommission das öffentliche Recht korrekt angewendet,

den rechtserheblichen Sachverhalt richtig festgestellt und die massgeblichen

allgemeinen Rechtsgrundsätze beachtet hat.

2.

2.1

Am

14.

Februar 2022 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein vor Ort und

eine anschliessende Gerichtsverhandlung durch. Die Parteien wurden dazu im

Dezember 2021 vorgeladen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022, zugestellt am

14.

Februar 2022, teilte der Rekurrent dem Gericht mit, dass er an der

Verhandlung und dem Augenschein aus gesundheitlichen Gründen nicht teilnehmen könne.

Dem Schreiben liegt ein Arztzeugnis von Dr. med. [...], Facharzt FMH für Innere

Medizin und Rheumatologie vom 7. Februar 2022 bei, wonach der Rekurrent aus

gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, an Gerichtssitzungen

teilzunehmen.

2.2

2.2.1

Zu

prüfen ist daher vorab, ob das Verwaltungsgericht heute ohne Teilnahme des

Rekurrenten an dem Augenschein und der Verhandlung in der Sache entscheiden

kann. Grundsätzlich verlangt das Bundesgericht, dass die Ergebnisse eines

Augenscheins, insbesondere die vom Gericht vor Ort gemachten Feststellungen und

Wahrnehmungen, ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich protokolliert werden und

den Parteien vor Entscheidfällung die Möglichkeit gegeben werden muss, davon

Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äussern (BGE 142 I 86 E. 2.3 S. 90). Das

Gericht hat die Äusserungen der Anwesenden anlässlich des Augenscheins

protokolliert. Grundlage des Entscheids ist aber, was die Gerichtsmitglieder

Dispositiv

vor Ort gesehen haben. Das Gericht entscheidet nicht aufgrund des erstellten

Protokolls, sondern aufgrund der damit dokumentierten Wahrnehmung des

vollzeitig anwesenden Spruchkörpers. Der Rekurrent verzichtete indes mit seiner

Eingabe an der Teilnahme der Begehung des Grundstücks. Er verlangt keine

Verschiebung des Augenscheins, sondern führt aus, dass er Fragen des Gerichts

schriftlich beantworten könne. Das Arztzeugnis vom 7. Februar 2022 belegt denn

auch nicht lediglich eine Verhinderung der Teilnahme am heutigen Augenschein,

sondern generell an Gerichtsverhandlungen. Da der Rekurrent im gesamten

Verfahren diverse Verschiebungsgesuche gestellt hat, darf vorliegend davon

ausgegangen werden, dass er dies nun in Bezug auf den heutigen Augenschein

gerade nicht wollte. Damit verzichtet der Rekurrent auf eine Stellungnahme zu

den anlässlich das Augenscheins gemachten Wahrnehmungen.

2.2.2 Sollte

das Schreiben des Rekurrenten vom 7. Februar 2022 entgegen dem Wortlaut als

Verschiebungsgesuch aufgefasst werden, ist dieses abzuweisen. Der Rekurrent

verhält sich trölerisch, wenn er nach Abweisung seiner Fristerstreckungsgesuche

vom 26. und 30. September 2021, der mit Eingabe vom 7. Oktober 2021 verlangten

Sistierung des Verfahrens sowie der Gesuche um Bewilligung der aufschiebenden

Wirkung vom 14. und 24. November 2021 erneut um eine Verzögerung des Entscheids

ersucht, um die Vorhaben seiner Nachbarn hinauszuschieben. Wie seinen Eingaben

jeweils zu entnehmen ist, ist ihm nicht klar, dass das Verfahren keine

aufschiebende Wirkung hat. Zudem ersuchte der Rekurrent bereits im

vorinstanzlichen Verfahren um Verschiebung des Augenscheins und nahm daran

schliesslich nicht teil. Insgesamt wäre daher damit zu rechnen, dass der

Rekurrent auch bei einem neuangesetzten Termin nicht erscheinen könnte. Dies

gilt umso mehr, als aus dem eingereichten Artzeugnis gerade unter

Berücksichtigung seiner Eingabe im vor­instanzlichen Verfahren nicht auf eine

bloss temporär geltend gemachte Verhinderung geschlossen werden kann.

2.3 Demnach

sind in dieser Konstellation keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht

anschliessend an den Augenschein und die Verhandlung, die ohne den Rekurrenten

durchgeführt wurden, entschieden werden kann.

3.

Mit seinem

Rekurs verlangt der Rekurrent zunächst «die Wiedervorlage des Projekts», da

dieses Fehler enthalte. Auch die Vorinstanz habe anerkannt, dass die Pläne

einige Ungenauigkeiten respektive Unklarheiten aufwiesen. So seien die Grenzen

falsch eingezeichnet. Die Grenzmauer gehöre zum Haus Y____ und nicht zum Haus X____.

Aus den Plänen gehe weder die Nutzung der Erdgeschossräume noch die genaue

Ausgestaltung des zu ersetzenden Geländers genau hervor. Auch sei nicht klar,

ob die Garage als Garage oder Bastelraum und die grossen Räume im Erdgeschoss

als Lagerräume oder Keller genutzt würden.

Auch wenn

bereits die Vorinstanz einige Ungenauigkeiten respektive Unklarheiten in den

Eingabeplänen anerkannt hat, so hat sie aber festgestellt, dass es sich dabei

um Mängel von untergeordneter Bedeutung handle, die nicht derart gravierend

seien, dass sie es einem Dritten verunmöglicht hätten, sich über die

Einzelheiten der beantragten baulichen Massnahmen oder die sich hieraus

ergebende Raumwirkung ein verlässliches Bild zu machen. Der Rekurrent

substantiiert nicht ansatzweise, wieso dieser Schluss nicht zutreffen sollte.

Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ist daher nicht erkennbar, weshalb

dem Antrag auf Neuauflage jede Grundlage fehlt.

4.

Materieller

Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war zunächst der von den

Beigeladenen projektierte Velounterstand.

4.1 Bezogen

auf die Rüge der Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren, dass sich der

Velounterstand nicht gut in die Umgebung einpasse, erwog die Vorinstanz in

rechtlicher Hinsicht, dass der Vorgarten gemäss § 55 Abs. 1 des Bau- und

Planungsgesetzes (BPG, SG 730.100) grundsätzlich freizuhalten und als Garten

oder Grünfläche auszugestalten sei, sofern er nicht durch vorragende Bauteile,

Zugänge oder andere Bauten, Anlagen und Einrichtungen in Anspruch genommen

werde, deren Zweck ein Standort im Vorgarten erforderlich mache. Neben Bauten,

die nach ortsüblicher Auffassung zur Ausstattung von Gärten gehörten (§ 55 Abs. 2 BPG), erlaube das Gesetz im Vorgarten ausdrücklich die Errichtung gedeckter

Abstellplätze für Velos unter der Bedingung, dass es hierfür in unmittelbarer

Nähe keinen anderen geeigneten Standort gebe (§ 55 Abs. 3 BPG). Diese

Bestimmung habe der kantonale Gesetzgeber auf geschlossene Randbebauungen mit

Hochparterre ohne Hofdurchfahrt gemünzt, wie sie in der Stadt Basel vielerorts

anzutreffen seien (vgl. Bericht der Grossratskommission für Raumplanungsfragen

vom 1. September 1999 zum § 55 BPG, S. 33; BRKE vom 29. Oktober 2008 i.S. B. A.

u. S. Z.-A. Ziff. 5), während deren Anwendung für andere Bebauungen die Ausnahme

zu bleiben habe. Massgebend sei, ob das Interesse der Bauherrschaft an guter

Zugänglichkeit, hoher Praktikabilität und niedrigen Baukosten das öffentliche

Interesse an begrünten Vorgärten und dem Erhalt des Ausnahmecharakters von § 55 Abs. 3 BPG zu überwiegen vermöge. Insbesondere bei wesentlichen Umbauten oder

Neubauprojekten seien Bauten, die nicht standortgebunden sind, möglichst hinter

die Baulinie zu verlegen. In jedem Fall setze die Bewilligung einer Baute,

Anlage oder Einrichtung im Vorgarten zudem gemäss § 55 Abs. 2 BPG voraus, dass

diese sich gut in den Garten oder die Grünfläche und das Strassenbild einordne;

sie mithin als Teil des Gartens und der Strasse wahrgenommen werde.

Bezogen auf die

vorliegende, tatsächliche Situation erwog die Vorinstanz, dass die Hofseite

durch das Wohnhaus und die Garage baulich von der Strassenseite separiert

werde. Hinter der Baulinie könnte daher alternativ einzig die Platzierung des

Velounterstands näher am Gebäude entlang der Einfahrt als zweckdienlich erscheinen.

Eine solche Verschiebung würde aber umfassende bauliche Eingriffe notwendig

machen. Weil das Gelände von der Strasse in Richtung des Gebäudes deutlich

ansteige und gegen die Einfahrt durch eine Mauer abgestützt werde, müsste diese

Mauer entfernt und der Boden in diesem Bereich abgetragen und planiert werden.

Eine solche Veränderung des Geländes an dieser Stelle ginge mit statischen

Auswirkungen einher, die ihrerseits weitere bauliche Massnahmen bedingen

könnten. Ferner sei festzustellen, dass Wärmepumpe und Velounterstand für jenen

Bereich des strassenseitigen Gartens geplant seien, der als einziger ausserhalb

der Baumkronenradien der dort befindlichen Bäume gelegen sei. Näher am Gebäude

käme der Velounterstand unterhalb des zu ersetzenden Kirschlorbeers zu liegen

und würde folglich die Entwicklungsmöglichkeit der an dieser Stelle

vorgesehenen Ersatzpflanzung einschränken. Da eine Verschiebung des geplanten

Velounterstands hinter die Baulinie sich somit nicht mit verhältnismässigem

Aufwand bewerkstelligen liesse, sei die Anwendung von § 55 Abs. 3 BPG auf den

vorliegenden Fall zulässig.

Unter Verweis

auf die Stellungnahme der Stadtbildkommission erachtete die Baurekurskommission

den Velounterstand unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Einordnung nach

Massgabe von § 55 Abs. 2 BPG als unproblematisch. Beim gewählten Modell

«MiniVit400» handle es sich um eine Stahlkonstruktion, die in der

Standardausführung mit einem Polycarbonatdach überdeckt und seitlich verglast

oder vergittert werde. Da sich der betroffene Vorgartenzug nicht als

durchgehend abgrenzbare, begrünte Fläche präsentiere, werde der überdeckte

Abstellplatz für Velos nicht als Fremdkörper wahrgenommen. Vielmehr werde der

Vorgartenzug in der näheren Umgebung etwa durch grosszügige Zufahrten und auf

dem Grundstück der Rekurrierenden gar durch ein Schwimmbecken in Beschlag

genommen. Zusammenfassend habe die Vorinstanz den Beigeladenen die Errichtung

des Velounterstands im Vorgarten somit zu Recht bewilligt.

4.2 Mit

seinem Rekurs rügt der Rekurrent zunächst, dass die Beigeladenen die grossen

Räume im Erdgeschoss nicht als Alternative zum Fahrradabstellraum und der

Nutzung der Grünfläche in Betracht gezogen hätten. Die Velos könnten im Erdgeschoss

untergebracht werden, wo viel Platz und die Service-Räume des Hauses bereits

vorhanden seien. Weiter macht er geltend, der Velounterstand sei mit einer

Länge von 4 m und einer Höhe von 2.19 m zu hoch, zumal man für die

Unterbringung von Velos «keinen so grossen und hohen Lagerraum» brauche. Ein solcher

sei normalerweise nur 1–1.3 m hoch. Offensichtlich solle die Baute zum

Abstellen von Autos oder Wohnmobilen genutzt werden, zumal das Grundstück

bereits missbräuchlich als Campingplatz genutzt worden sei. Die

Fahrradabstellanlage behindere optisch die Ausfahrt seines Autos vom

angrenzenden Parkplatz und bringe ihn in ständige Gefahr. Zudem seien entgegen

der Feststellung der Vorinstanz der vordere und hintere Garten über die interne

Treppe im Untergeschoss verbunden.

4.3 Darin

kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Weder die für eine Mehrzahl von

Zweirädern konzipierte Dimensionierung auf einer Fläche von 4x2x2.19 m noch

die Ausgestaltung der filigranen Baute sind zu beanstanden. Es handelt sich um

einen üblichen Velounterstand. Der Augenschein hat ergeben, dass aufgrund der

Hanglage bzw. der Böschung und der Baumkronenradien andere Orte im Vorgarten

nicht infrage kommen. Der Veloabstellplatz erscheint auch verglichen mit den

benachbarten Vorgärten nicht als Fremdkörper. Die Beigeladenen sind nicht verpflichtet,

den Velounterstand im Gebäudeinnern zu bauen, da ein Aussenabstellplatz

vorteilhaft ist und diesem Anliegen vom Gesetzgeber Rechnung getragen wird. Veloabstellplätze

dürfen in Anwendung von § 55 Abs. 3 BPG primär ausserhalb des Gebäudes angelegt

werden, auch wenn dafür anders genutzte Flächen im Gebäude­innern verwendet

werden könnten. Geradezu trölerisch erscheint die Behauptung des Rekurrenten,

durch das Haus und über eine Treppe bestehe eine Verbindung in den hinter dem

Haus gelegenen Garten. Angesichts der Bebauung ist es vorliegend keine Option,

den Velobstellplatz nach hinten in den hofseitigen Garten zu legen. Schliesslich

ist auch eine Behinderung der Sicht vom Autoabstellplatz des Rekurrenten auf

der Parzelle Y____ in die bergan weisende Richtung nicht erkennbar, weist der

Velounterstand doch keine Seitenwände auf. Demgegenüber befindet sich an der

Parzellengrenze zwischen den Grundstücken Y____ und X____ eine bis zur Strasse

reichende Einfriedung, welche die Sichtverhältnisse für Fahrzeuge einschränkt,

die den grosszügig ausgelegten Parkplatz der Liegenschaft des Rekurrenten in

Richtung Bruderholz verlassen wollen. Die entsprechenden Rügen des Rekurrenten

zielen daher ins Leere.

5.

Einen weiteren

Streitgegenstand bildet die projektierte Wärmepumpe vom Typ «Ochsner Air 18

C11A», welche in unmittelbarer Nähe zum Velounterstand im Vorgarten aufgestellt

werden soll. Im Vorgarten projektiert ist dabei der aussenlärmerzeugende

Splitverdampfer.

5.1

Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, § 55 Abs. 3 BPG erlaube in Vorgärten

ausdrücklich die Installation von Wärmepumpen unter der Bedingung, dass es

hierfür in unmittelbarer Nähe keinen anderen geeigneten Standort gibt. Unter

Berücksichtigung der Baumkronenradien erwog die Vorinstanz, dass ohne deren

Beeinträchtigung die Wärmepumpe vermutungsweise zwischen dem Velounterstand und

der Parzellengrenze angeordnet werden müsste, wo sie sich ungleich schlechter

in die Umgebung integrieren lasse.

Weiter ist die

Vorinstanz auf die lärmschutzrechtlichen Anforderungen an die Standortwahl, wie

sie vom Bundesgericht in seinem Urteil 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021

konkretisiert worden sind, eingegangen. Sie hat erwogen, dass die

streitgegenständliche Luft-Wasser-Wärmepumpe als neue ortsfeste Anlage im Sinne

von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983

(USG, SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 LSV zunächst bezüglich ihrer

Lärmemissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten dürfe

(Art. 25 Abs. 1 USG), welche gemäss Anhang 6 LSV für den Lärm von Heizungs-,

Lüftungs- und Klimaanlagen für betroffene Grundstücke in der ES II einen

Planungswert von 55 dB(A) am Tag und 45 dB(A) in der Nacht vorsehe. Darüber

hinaus müssten die Lärmemissionen aber auch unterhalb dieser Schwelle so weit

begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie

wirtschaftlich tragbar sei (Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV; vgl. BGE 126 II 300

E. 4/bb m.H.; BGer 1C_389/2019 vom 27. Januar 2021 E. 2.2.). Soweit eine Anlage

die Planungswerte einhalte, kämen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im

Sinne der Vorsorge aber nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem

Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lasse

(vgl. BGer 1C_418/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.2 m.H.). Wenn sich abschätzen

lasse, dass mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen bei einer

technisch im Hausinnern möglichen Anlage ein für alle Betroffenen insgesamt

viel leiserer Betrieb als bei einer Aussenanlage erreicht werden könne, so sei

zur Erfüllung des Vorsorgeprinzips nur eine Innenanlage bewilligungsfähig. Mit

dem Baugesuch für eine Aussenanlage müsse daher mindestens summarisch die

technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit einer Anlage mit einer

vergleichbaren Leistung an alternativen Innen- und Aussenstandorten dargelegt

werden, um deren Ausschluss plausibel zu machen (BGer 1C_389/2019 vom 27.

Januar 2021 E. 4.3). Dabei habe es das Bundesgericht aber offengelassen,

ob diese bundesrechtlichen Anforderungen auch für Innen- und Splitgeräte gelten

würden. Vorliegend lasse sich den Akten die Prüfung der alternativen Verwendung

einer Innenanlage nicht entnehmen. Die Schallwerte von Splitwärmepumpen seien

im Vergleich zu Innen- oder Aussengeräten breiter gestreut, einzelne Modelle

verhielten sich im Betrieb jedoch sehr leise (vgl. Steinke/Genkinger et

al., Integration von Luft/Wasser-Wärmepumpen im städtischen Kontext,

Schlussbericht, Version 1.7 vom 8. November 2018, S. 35). In Anbetracht dieses

Umstands sei davon auszugehen, dass dem Vorsorgeprinzip bei der Beurteilung

einer Wärmepumpe in Splitbauweise weniger über die Wahl des Standorts, als

vielmehr über die Wahl jenes spezifischen Modells Nachachtung zu verschaffen

sei, das unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit die geringste

Lärmbelastung für sämtliche Betroffenen verspreche. Die Bauherrschaft habe mit

entsprechender Angabe im Lärmschutznachweis vom 4. November 2019 bestätigt, das

Vorsorgeprinzip beachtet zu haben. Diese Auswahl bedinge, dass die gewählte

Wärmepumpe dem Stand der Technik entspreche und der Aufstellungsort so gewählt

worden sei, dass möglichst geringe Immissionen entstünden (vgl. Vollzugshilfe

Cercle Bruit 6.21 vom 7. Juni 2019, Anhang 1, S. 9). Das im Baugesuch mit den

Austauschplänen vorgesehene Wärmepumpenmodell «OCHSNER AIR 18 C11A» weise

gemäss Schalldatenverzeichnis einen Schallleistungspegel nach ErP von 54 dB(A),

einen Schallleistungspegel Nachtbetrieb maximal von 51 dB(A) und einen

Schallleistungspegel Tagbetrieb maximal von 54 dB(A) auf. Ende 2017 habe der

Mittelwert über alle im Schalldatenverzeichnis der Fachvereinigung Wärmepumpen

Schweiz für den maximalen Nacht- respektive Tag- Schallleistungspegel zwischen

57.8 dB(A) und 60.5 dB(A) betragen. Bestimmt nach ErP habe der Mittelwert 58.1

dB(A) betragen (vgl. Steinke/Genkinger

et al., a.a.O., S. 34). Im

Vergleich dazu verhalte sich das beantragte Gerät sowohl am Tag wie in der

Nacht überdurchschnittlich emissionsarm. Vor diesem Hintergrund erscheine es

glaubhaft, dass das Vorsorgeprinzip vorliegendenfalls durch die Wahl eines

leisen Splitgeräts und mit der Platzierung des Verdampfers in der

Parzellenmitte die gebührende Beachtung erfahren habe.

5.2

5.2.1 Mit

dem Rekurs macht der Rekurrent geltend, es sei nicht klar, welches Modell einer

Wärmepumpe installiert werde. Damit übersieht er, dass die Vorinstanz die

Beigeladenen beim Einbau des von ihnen in den Austauschplänen vermerkten

Modells «OCHSNER AIR 18 C11A» behaftet hat. Inzwischen bestehen gemäss Auskunft

des Architekten bereits noch leisere Geräte, die allenfalls beschafft werden

könnten. Die Beigeladenen sind daher darauf zu behaften, das genannte Modell

oder eines mit dem gleichen oder niedrigeren Schalleistungspegel zu wählen. Damit

besteht für den Rekurrenten durch die momentane Ungewissheit über das Modell kein

Nachteil.

5.2.2 Weiter

führt der Rekurrent aus, mit dem Baugesuch sei nicht bewiesen worden, dass es

unmöglich sei, die Wärmepumpe im Haus im Erdgeschoss unterzubringen, könne

diese doch in den alten Tankraum gestellt werden. Eine externe Wärmepumpe sei

typisch für Industriestandorte, nicht aber für Wohnstandorte. Daher seien die

Voraussetzungen von § 55 Abs. 3 BPG für die Platzierung im Vorgarten nicht

erfüllt. Darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. § 55 Abs. 3 BPG

verlangt nicht die Unmöglichkeit der Platzierung ausserhalb des

Vorgartenbereichs. Die Installation von Wärmepumpen ist vielmehr zulässig, wenn

es dafür in unmittelbarer Nähe keinen anderen geeigneten Standort gibt. Der

Verdampfer einer Splitwärmepumpe ist dabei auf einen Standort im Freien

angewiesen. Die in der Bestimmung vorgesehene positive Standortgebundenheit

kann daher nur so verstanden werden, dass ein geeigneter Standort auf der

unbebauten Grundstücksfläche fehlt. Einen solchen macht der Rekurrent gar nicht

geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der gewählte Standort befindet sich

näher bei der Terrasse der Bauherrschaft als bei derjenigen des Rekurrenten.

Obwohl der vorgesehene Standort im Vergleich zu einer Installation nahe der

Gebäude zusätzlichen Aufwand (wie längere Leitungen) generiert, befindet er

sich in der Nähe der Strasse und ist damit auch weiter entfernt vom

Immissionsstandort. Diesbezüglich ist auch zu beachten, dass es sich beim [...]

um eine Hauptsammelstrasse handelt, sodass insbesondere am Tag eine

entsprechende Lärmvorbelastung besteht. Schliesslich wurde der projektierte

Standort so gewählt, dass kein Wurzel- oder Baumkronenbereich tangiert wird.

Insgesamt ist der geplante Standort diesbezüglich nicht zu beanstanden.

Aufgrund des

Vorsorgeprinzips bleibt nach der genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung

zu prüfen, ob mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen bei einer

technisch im Hausinnern möglichen Anlage ein für alle Betroffenen insgesamt

viel leiserer Betrieb erreicht werden kann (BGer 1C_389/2019 vom 27. Januar

2021 E. 4.3). Dies ist gemäss der Auskunft der Fachperson vorliegend nicht

der Fall. Auch bei einer Innenanlage müsse ein Entlüfter nach Aussen

installiert werden, welcher Lärm verursache. Ein solcher könnte bei der

Liegenschaft der Beigeladenen entweder beim gegen das Grundstück des

Rekurrenten gerichteten Kellerfensters neben der Garage oder nach hinten

platziert werden. Damit wäre aber die lärmverursachende Anlage entweder näher

zum Grundstück des Rekurrenten oder an der ruhigen Rückseite installiert, wo

die strassenabgewandten Gärten liegen. Folglich ist bereits ein Nutzen einer

Innenanlage fraglich. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist sodann zu

beachten, dass der nötige Mauerdurchbruch sowie der Platzverlust im Innern im

Vergleich zu der fraglichen Verbesserung der Lärmsituation nicht zumutbar sind.

Da bereits ein leises Splitgerät gewählt wurde, erscheinen auch weitere Kosten für

den gemäss der Fachauskunft nötigen Mauerdurchbruch nicht wirtschaftlich tragbar.

5.2.3 Unverständlich

ist die Einwendung des Rekurrenten, im aufgelegten Projekt sei ein Verdampfer,

welcher in den Garten gestellt werde, nicht erwähnt worden. Eine

Splitwärmepumpe besteht – wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt – aus einem

aussen aufgestellten Verdampfer und einem Verflüssiger im Gebäude, sowie einem

Verdichter, welcher sich in der Aussen- oder in der Inneneinheit befinden kann.

In den genehmigten Plänen wird der sich im Vorgarten befindliche Teil der

Wärmepumpe denn auch explizit als «Verdampfer» bezeichnet.

5.2.4 Der

Rekurrent rügt sodann, dass die Beigeladenen keine anderen

Energieerzeugungssysteme in Betracht gezogen hätten. So könnten wie auf der

anderen Haushälfte und auf anderen Dächern in der Umgebung Sonnenkollektoren

eingebaut werden, welche sich «harmonischer und symmetrischer» zur anderen

Hälfte des angrenzenden Doppelhauses verhalten würden, oder eine interne

Wärmepumpe resp. Geothermie vorgesehen werden. Wie bereits die Dachexposition

und sodann ein Einblick in den öffentlich zugänglichen Solarkataster auf dem

Geoportal des Kantons (https://map.geo.bs.ch) zeigt, ist das Dach der Hausseite

der Beigeladenen im Unterschied zur anderen Haushälfte nur mässig und in sehr

beschränktem Umfang geeignet für eine Solarnutzung. Wie die Nutzung von

Geothermie resp. wohl eine Erdsonde mit Sole/Waser-Wärmepumpe auf der

strittigen Parzelle möglich, zulässig und wirtschaftlich zumutbar sein soll,

wird vom Rekurrierenden nicht ansatzweise substantiiert.

5.2.5 Weiter

macht der Rekurrent geltend, dass der Lärm der Pumpe von seiner Terrasse aus

hörbar und störend sei, weshalb eine alternative Heizquelle gewählt werden

müsse. Er rügt eine Verletzung des Vorsorgeprinzips. In diesen Zusammenhang ist

auch die Rüge zu stellen, mit der Einrichtung werde § 61 Abs. 1 BPG verletzt,

wonach Bauten und Bauteile so zu erstellen sind, dass sie die Benutzung der

Nachbargrundstücke nicht behindern. Der Rekurrent macht geltend, dass sein Haus

und seine Terrasse nicht 14 m sondern bloss 6 m entfernt seien. Damit verkennt

der Rekurrent zunächst, dass die Vorinstanz die Distanz von 14 m auf den

massgebenden Abstand zwischen dem Verdampfer und den nächstgelegenen Fenstern

im Obergeschoss der Liegenschaft Y____ bezogen hat. Weder dieser Abstand noch

dessen von der Vorinstanz eingehend begründete Massgeblichkeit wird vom

Rekurrenten bestritten. Was den Abstand zur Terrasse der Liegenschaft Y____ an

der Grenze zur Liegenschaft X____ betrifft, ist diese weiter entfernt als die

eigene Pergola der Beigeladenen. Es kann daher zum vornherein nicht davon

ausgegangen werden, dass die Beigeladenen mit der Platzierung der Wärmepumpe in

der Mitte des Vorgartens einen Standort für die Wärmepumpe ausgesucht hätten,

welcher ihre eigene Lärmbelastung zulasten der Nachbarn minimiert.

5.2.6 Schlicht

faktenwidrig ist die Behauptung des Rekurrenten, die vorgesehene Wärmepumpe

halte die Nachtwerte nicht ein. Er bezieht sich dabei auf die Daten der

Wärempumpe Olwa 18, welche nicht dem Modell entspricht, bei dessen Verwendung

die Beigeladenen behaftet worden sind. Mit dieser Behauptung setzt er die

Geräuschpegel am Emissionsort mit jenen am Immissionsort gleich, was

offensichtlich auch für einen Laien verständlich falsch ist, schwächen sich

Geräusche in Abhängigkeit der Distanz zum Ausgangspunkt doch ab. Es kann daher

auf die in allen Teilen zutreffende Beurteilung der Lärmimmissionen der

Vorinstanz verwiesen werden.

6.

Strittig ist

weiterhin auch die Einhaltung von § 52 BPG, wonach die Fläche hinter der

Baulinie, die oberirdisch nicht überbaut werden darf, mindestens zu zwei

Dritteln als Grünfläche angelegt werden muss.

6.1 Mit

dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz unter Verweis auf die

Stellungnahme der Stadtgärtnerei festgestellt, dass dieser minimale Anteil der

Grünfläche trotz des baulichen Eingriffs eingehalten werde. Sie erwog, dass § 15 Abs. 1 BPG im Bereich hinter der Baulinie eine Freifläche von 50 %

vorsehe, wovon gemäss § 52 Abs. 1 BPG zwei Drittel als unbefestigte und

unversiegelte Grünfläche anzulegen sei. Gemäss dem Nachweis der Beigeladenen

weise das Grundstück eine Parzellenfläche hinter der Baulinie von 358.6 m2

auf, woraus eine Freifläche von 179.3 m2 und eine

Mindestgrünfläche von 119.5 m2 resultierten. Gemäss dem mit dem

Baugesuch beigebrachten Grünflächennachweis betrage die Grünfläche auf der

Parzelle nach Vollendung des Bauvorhabens 172 m2. Auch wenn unklar

bleibe, ob die durch die Wärmepumpe in Anspruch genommene Fläche hiervon in

Abzug gebracht worden sei, würden auch bei einer Berücksichtigung eines

weiteren geringen Flächenbedarfs für ein allfälliges Fundament mit Drainage die

baurechtlichen Mindestanforderungen grosszügig eingehalten.

6.2 Abgesehen

davon, dass die in der Rekursbegründung nun vorgetragenen rechnerischen Rügen

bezüglich des Erhalts der Grünfläche in der Einsprache gar nicht vorgetragen worden

sind, weshalb auf diese neuen Einwände gemäss § 92 Abs. 2 BPG gar nicht

einzutreten ist, fehlt der geübten Kritik des Rekurrenten die Grundlage. Der

Rekurrent verkennt, dass zwei Drittel von der Freifläche (und nicht von der

Grundstücksfläche) hinter der Baulinie als Garten oder Grünfläche angelegt

werden müssen. Die berechnete Fläche umfasst weder den projektierten

Velounterstand noch die Einfahrt, sodass die darauf zielenden Rügen an der

Sache vorbeigehen. Den Erwägungen der Vorinstanz kann auch in diesem Punkt in

allen Teilen gefolgt werden.

7.

Ferner beklagt

sich der Rekurrent weiterhin über eine Beeinträchtigung des von ihm bewohnten

Grundstücks durch die Grenzmauer von 120 cm Höhe und das neue Tor, welche mit

der Wärmepumpe und dem Velounterstand die Sichtverhältnisse verschlechtern und

seine Privatsphäre beeinträchtigen würden.

7.1 Die

Vorinstanz erwog diesbezüglich, dass das basel-städtische Baurecht dem Schutz

der Privatsphäre über die Anwendung der primären Bauvorschriften Rechnung

trage. Besondere Schutzbestimmungen, wonach die Bauherrschaft verpflichtet

wäre, bauliche Massnahmen einzig zur Wahrung der Privatsphäre ihrer

Nachbarschaft zu treffen, kenne es nicht. Den Rekurrierenden stehe es aber

frei, im Rahmen des Zulässigen auf ihrem Grundstück Vorkehrungen zum Schutz

ihrer Privatsphäre und vor Einbrechern vorzusehen. Im Übrigen wurden sie auf

die privatrechtlichen Abwehrrechte gegen übermässige Immissionen nach Art. 679

Abs, 1 i.V.m. Art. 684 des Schweizerisches Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210)

verwiesen. Soweit sich die Rekurrierenden vor erhöhtem Alltagslärm sorgten,

wurden sie darauf hingewiesen, dass kein absoluter Anspruch auf Ruhe bestehe.

Üblicher Alltagslärm, wie Gesprächslärm oder der Lärm von im Freien spielenden

Kindern, sei zu dulden (vgl. BGE 126 II 300 E. 4c/bb). Schliesslich sei eine

Verschlechterung der Sichtverhältnisse auf die Strasse nicht erkennbar, zumal

auch auf dem von den Rekurrierenden bewohnten Grundstück die Grenzmauer

vergleichbar abgesenkt worden sei.

7.2 Soweit

der Rekurrent in diesem Zusammenhang rügt, dass die Beigeladenen an der Grenze

zu dem von ihm bewohnten Grundstück den mehr als zwei Meter hohen Lebhag

abgeschnitten und damit seine Privatsphäre «beseitigt» habe, geht dies an der

Sache vorbei. Will er einen Sichtschutz gegen die Nachbarparzelle, so hat er diesen

auf der von ihm bewohnten Parzelle vorzusehen. Der Rekurrent macht nicht

ansatzweise geltend, weshalb die Beigeladenen diesen Schutz auf ihrer Parzelle

zu gewährleisten hätten. Nicht erkennbar ist auch, warum das eine Höhe von 1.2

m aufweisende Tor vom Zufahrtsweg auf der Parzelle der Beigeladenen zur Strasse

die Sicht des Rekurrenten hindern soll, wenn er gleichzeitig beklagt, dass der

über zwei Meter hohe Lebhag an der Grundstückgrenze entfernt worden ist.

Nicht einzugehen

ist auf die Rüge des Rekurrenten, wonach die Gestaltung dieses Tores nicht

bekannt sein soll, mit welcher er implizit dessen Gestaltung rügt. Dieser

Einwand ist im Einspracheverfahren nicht erhoben worden und kann daher gemäss

§ 92 Abs. 2 BPG nicht mehr geprüft werden.

8.

Ebenfalls festhalten

will der Rekurrent an seinen auf eine Asbestbelastung der vom Baugesuch

betroffenen Baute zielenden Rügen.

8.1 Die

Vorinstanz hat erwogen, dass ein asbestkontaminiertes Gebäude weder als

sanierungsbedürftige Altlast noch als entsorgungspflichtiger Abfall gelte (vgl.

BGer 1C_178/2009 und 1C_179/2009 vom 4. November 2009 E. 3.1). Es bestünden

keine baurechtlichen Vorschriften, die einen Gebäudebesitzer dazu verpflichten,

asbesthaltige Materialien zu ermitteln oder zu entfernen respektive asbesthaltige

Gebäude zu sanieren (vgl. Mettler/Elfi/Simone,

Rechtliche Aspekte beim Kauf asbestkontaminierter Gebäude, in: Sicherheit &

Recht, 2/2014, S. 135). Mit ihrer Forderung auf eine Überprüfung der Ausfachung

des Geländers auf Asbest stössen die Rekurrierenden deshalb ins Leere.

8.2 Der

an diesen Erwägungen geübten Kritik des Rekurrenten fehlt die Grundlage.

Entgegen der Auffassung des Rekurrenten geht von Asbestfasern in einer Baute

keine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit von Menschen hervor, solange das

entsprechende Material nicht bearbeitet wird. Der Rekurrent legt nicht

ansatzweise dar, dass die projektierte Entfernung eines Geländers Arbeiten an

asbesthaltigem, verbleibendem Material umfassen.

9.

Sodann richtet

sich der Rekurs auch weiterhin gegen die projektierte Dachgaube.

9.1 Der

Rekurrent rügte bereits im vorinstanzlichen Verfahren, die Dachgaube sei zu

gross und die Summe der Frontflächen der geplanten Dachgaube müsse kleiner sein

als das aufgrund der Höhe von 60 cm und der Länge der 8.5 m langen Fassade

mögliche Rechteck von 5.1 m2, da bei der geplanten Dachgaube

mit einer Höhe von 1.02 m und einer Breite von 5 m auch die Seitenflügel der

Gaube zu addieren seien. Die Vorinstanz anerkannte die vom Rekurrenten in

Anwendung von § 27 Abs. 2 BPG errechnete Maximalfläche von 5.1 m2,

hielt aber daran fest, dass die Seitenflächen entgegen seiner Ansicht nicht

aufzuaddieren seien.

9.2 Mit

seinem Rekurs hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest und macht neu auch

eine Ungenauigkeit der Pläne geltend. Die Grössenbeschränkung für Dachaufbauten

und damit für Dachgauben in § 27 Abs. 2 BPG bezieht sich aber explizit auf die

Frontfläche, nicht auch die Seitenflügel, welche gerade keine Front­fläche

bilden. Der Vorinstanz ist vollumfänglich zu folgen. Zutreffend ist, dass die

Höhenangabe in der Ansicht Nord-West (1.00) nicht mit jener in der Ansicht

Nord-Ost übereinstimmt (1.02). Auch eine Frontfläche von 1.02x5 m (5.1 m2)

ist aber nicht grösser als die zulässige, aus der Länger der Fassade von 8.5 m

und einer Höhe von 60 cm errechneten Rechtecksfläche (5.1 m2).

Das Gesetz lässt hier keinen Spielraum für eine andere Berechnung. Hinzuzufügen

bleibt, dass die Frontfläche gemäss Aussagen des Architekten anlässlich des

Augenscheins nicht verglast ist, sodass die Beigeladenen durch die Dachgaube

auch keinen zusätzlichen Einblick auf die Terrasse des Rekurrenten erhalten.

10.

Bezüglich der

vom Rekurrenten gerügten Wohnnutzung des Estrichs hat die Vor­instanz erwogen,

aus den Plänen gehe hervor, dass dieser unter dem Vorbehalt ausbleibender

Wohnnutzung bewilligt wurde (vgl. Plan Grundrisse UG - 1. OG - DG,

handschriftliche Anmerkungen in grüner Farbe; § 48 Abs. 2 ABPV). Ein Verstoss

hiergegen könne der Bauherrschaft nicht zum Vornherein angelastet werden. Die

Ahndung des Widerhandlungsfalls sei gegebenenfalls Sache der Vollzugsbehörde

und nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurses. Ergänzend sei festzuhalten,

dass nicht ersichtlich sei, in welchem Zusammenhang eine allfällige Wohnnutzung

des Estrichs zur Bruttogeschossflächenberechnung stehen soll.

Mit seiner

neuerlichen Kritik setzt sich der Rekurrent mit diesen Erwägungen nicht

auseinander. Unerfindlich ist schliesslich, wieso den Beigeladenen die Belichtung

ihrer Estrichräume durch die projektierten Dachgauben «im Sinne des

Vorsorgeprinzips» verwehrt werden soll.

11.

Rein

appellatorisch erscheint auch die Behauptung des Rekurrenten, die Beigeladenen

hätten auf ihrem Grundstück geschützte Bäume gefällt. Dieser Vorhalt ist von

der Stadtgärtnerei bereits im Einspracheverfahren geprüft und abgelehnt worden.

Erneut ist der Rekurrent daran zu erinnern, das Hecken keine Bäume im Sinne des

Baumschutzgesetzes sind, zumal der Rekurrent nicht ansatzweise geltend macht,

wo Gehölze mit einem relevanten Stammumfang von 50 cm gefällt worden sein

sollen.

12.

Weiterhin

beanstandet wird vom Rekurrenten der projektierte Balkonanbau. Während er im

vorinstanzlichen Verfahren eine Verletzung der Grenzabstände gerügt hat, welche

die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung verneint hat, beklagt er nun eine

«Zementierung einer Grünfläche». Der Balkonanbau wurde bei der Berechnung der

Grünfläche nicht einbezogen. Die Dimensionierung ist zulässig (vgl. oben E. 5).

Weiter beanstandet er die projektierte Treppe. Es ist aber nicht ansatzweise

erkennbar, inwieweit diese Normen des Baurechts widersprechen soll. Wenn er sie

als «unnötige Verdoppelung» der bestehenden Treppe in den Keller bezeichnet, so

ist festzustellen, dass es Sache der Beigeladenen ist, im Rahmen des rechtlich

zulässigen ihre Bedürfnisse zu definieren.

13.

13.1 Zu

überprüfen bleibt der vorinstanzliche Kostenentscheid. Die Baurekurskommission

auferlegte dem Rekurrenten und seiner Ehefrau mit Entscheid vom 24. März

2021 in solidarischer Haftung eine Spruchgebühr in der Höhe von CHF 1'600.–.

Zudem wurden die Rekurrierenden in solidarischer Haftung verpflichtet, den

Beigeladenen eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'700.–, zzgl. 7,7 %

MWST (CHF 130.90), zu bezahlen. Noch vor Eröffnung des begründeten Entscheids

beantragten die Rekurrierenden der Baurekurskommission mit Eingabe vom 1. April

2021 die Befreiung von der Zahlung der Spruchgebühren und Parteientschädigung,

weil sie bedürftig seien und diese Ausgaben in keinem Verhältnis zu ihrem

Einkommen stünden. Diesen Antrag wies die Baurekurskommission mit Beschluss vom

11. Mai 2021 ab. Der Rekurrent nennt diesen Beschluss zwar weder in der

Rekursanmeldung noch in der Rekursbegründung explizit als Anfechtungsobjekt. Da

er als Laie aber wiederholt auf die Frage seiner Bedürftigkeit und der

Kostentragung eingeht, ist darauf nachfolgend dennoch einzugehen.

13.2 Die

Vorinstanz hielt zunächst zu Recht fest, dass das basel-städtische Recht keine

spezialgesetzliche Bestimmung enthalte, die es im vorliegenden Fall erlauben

würde, die Parteientschädigung der Staatskasse zu überbinden. Selbst bei einer

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wären die Rekurrierenden nicht von

der Pflicht befreit, die obsiegende, anwaltlich vertretene Partei zu

entschädigen (vgl. Wiederkehr/Plüss,

Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Eine systematische Analyse der

Rechtsprechung, 2020, Rz. 780 m.H.; Steinmann,

in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler

Kommentar, 3. Aufl., 2014, N 63 zu Art. 29 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

13.3 In

Bezug auf die Spruchgebühr stellte die Baurekurskommission die Bedürftigkeit

der Rekurrierenden infrage. Die von den Rekurrierenden eingereichten Unterlagen

liessen keine verlässlichen Rückschlüsse über die wirtschaftlichen Verhältnisse

zu. Die Veranlagungsverfügungen für die Steuerperiode 2017 und 2018 gäben die

finanzielle Situation zu einem Zeitpunkt wieder, der bei Gesuchseinreichung

bereits mehr als zwei resp. drei Jahre zurückgelegen habe. Zu allfälligen

finanziellen Verpflichtungen seien die Rekurrierenden jegliche Belege oder

Angaben schuldig geblieben, so sei beispielsweise nicht bekannt, ob sie einen

Mietzins zu entrichten oder Krankenkassenprämien zu bezahlen hätten. Sodann

hätten die Rekurrierenden zumindest im Jahr 2018 noch über nicht unerhebliches

Immobilienvermögen verfügt, das ihnen vermutungsweise mittels Belehnung die

Leistung des vergleichsweise geringen Betrags von CHF 1'600.– erlaubt

hätte. Hinzu komme, dass die vorinstanzlichen Kosten zum Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung bereits durch das Einzelunternehmen von [...] vollständig

bezahlt worden seien. Die Vorinstanz folgerte zu Recht, dass es zweifelhaft sei,

ob die Rekurrierenden durch die erhobenen Verfahrenskosten überhaupt je im

eigenen Vermögen belastet worden seien. Jedenfalls sei es ihnen anzulasten,

dass sie nicht bereits nach Erhalt der Kostenvorschussverfügung vom 5. August

2020 zumindest sinngemäss um Kostenbefreiung begehrten hätten. Vor diesem

Hintergrund seien keine Umstände ersichtlich, die es rechtfertigen würden,

einen allfälligen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege rückwirkend zu

gewähren. Selbst wenn die Bedürftigkeit der Rekurrierenden hätte erstellt

werden können, wären die bis zum Antragszeitpunkt entstandenen Kosten – mithin

im vorliegenden Fall die gesamte Spruchgebühr – somit durch die Rekurrierenden

zu tragen gewesen.

Diesen

Ausführungen kann vollumfänglich gefolgt werden. Mit dem Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege soll eine nicht über genügend finanzielle Mittel

verfügende Partei in den Stand versetzt werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte

einen Prozess zu führen. Es soll ihr, gleich wie einer vermögenden Partei, der

Zugang zum Gericht ungeachtet ihrer Bedürftigkeit gewährleistet sein (BGE 142 III 131 E. 4.1 S. 136). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten

eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die

für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer

Familie erforderlich sind (BGE 141 III 369 E. 4.1 S. 371). Dazu gehören

nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse. Soweit das Vermögen

einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist einer

gesuchstellenden Partei unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses

zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGE 144 III 531 S. 537

E. 4.1). Bei den Vermögenswerten der Rekurrierenden handelt es sich um

eine Liegenschaft der Ehefrau in Italien im Wert von CHF 300'000.–. Auch

Immobilienanlagen sind für die Frage der Bedürftigkeit zu berücksichtigen.

Sollten die vor­instanzlichen Kosten das Vermögen der Rekurrierenden überhaupt

belasten, muss darauf abgestellt werden, dass Vermögen vorhanden ist, das über

einen Notgroschen hinausgeht. Es wurde von den Rekurrierenden im vorinstanzlichen

Verfahren nicht belegt, weshalb es ihnen nicht möglich sein soll, Teile des

Vermögens für das Verfahren bereitzustellen. Bei der Ermittlung ihrer

wirtschaftlichen Verhältnisse trifft die gesuchstellende Person jedoch eine

umfassende Mitwirkungspflicht. Sie hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse

als auch alle ihre finanziellen Verpflichtungen im Zeitpunkt der

Gesuchseinreichung vollständig anzugeben und soweit möglich zu belegen (vgl.

BGer 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 3.2 m.H.). Schliesslich ist es

unerheblich, dass sich die Liegenschaft im Eigentum der Ehefrau befindet, da die

Ehefrau am vorinstanzlichen Verfahren als Rekurrentin teilgenommen hat und

zudem die aus der ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht fliessende Pflicht

zur Bevorschussung der Prozesskosten der Gattin der unentgeltlichen Rechtspflege

vorgeht (vgl. Wiederkehr/Plüss, a.a.O.,

Rz. 783). Die Ehefrau hat im vorliegenden Verfahren zudem vom Rekurs an das

Verwaltungsgericht Abstand genommen und damit auch den vorinstanzlichen

Kostenentscheid akzeptiert, sodass darauf geschlossen werden kann, dass sie die

Tragung der vorinstanzlichen Spruchgebühr immerhin implizit anerkennt.

14.

Zusammenfassend

ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt grundsätzlich der Rekurrent dessen Kosten. Sein

Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ist mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 9. August 2021 abgewiesen worden. Gesuche

auf diesen Entscheid zurückzukommen, sind mit Verfügungen vom 19. und 26.

August 2021 abgewiesen worden und auf ein weiteres Gesuch ist mit Verfügung vom

2. September 2021 nicht eingetreten worden. Demnach hat der Rekurrent eine Gebühr

von CHF 3’000.– (unter Einschluss der Kosten des Entscheids über

vorsorgliche Massnahmen vom 15. November 2021) zu bezahlen (§ 30 Abs. 1 VRPG, §

23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Angesichts

der Vermögensverhältnisse (vgl. E. 13.3) besteht auch kein Anspruch auf einen

unentgeltlichen Rechtsbeistand.

Aufgrund der

Abweisung des Rekurses hat der Rekurrent sodann den Beigeladenen für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Partei­entschädigung auszurichten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Diese Pflicht würde ihn im Grundsatz selbst bei einer

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege treffen (vgl. Wiederkehr/Plüss, a.a.O, Rz. 780 m.H.). Die

Rechtsvertreterin der Beigeladenen hat keine Kostennote eingereicht. Daher ist

der angemessene Aufwand vom Gericht zu schätzen. Mit Blick auf die

Stellungnahme der Beigeladenen vom 20. August 2021 sowie für die Teilnahme am

Augenschein und an der Verhandlung erscheint ein Aufwand von rund 10 Stunden

angemessen. Dieser ist zum praxisgemässen Überwälzungstarif von CHF 250.– zu

entschädigen. Unter Berücksichtigung notwendiger Auslagen von 3 % ergibt

sich somit eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'575.–, zuzüglich

Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten

des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–,

einschliesslich Auslagen.

Der Rekurrent hat den Beigeladenen für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2’575.–

(inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 198.30, total CHF 2'773.30, zu

bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Beigeladene

-

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

-

Baurekurskommission

-

Bundesamt für Umwelt (BAFU)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.