VD.2021.111
Bewilligung für die Betreuung von B____ (Verfügung vom 1. Oktober 2020)
26. November 2021Deutsch28 min
Erziehungsdepartements Basel-Stadt erteilte A____ (nachfolgend: Rekurrentin) mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.111
URTEIL
vom 26. November 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Fachstelle Tagesbetreuung
Leimenstrasse 1, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Erziehungsdepartements
vom 12. April 2021
betreffend Bewilligung für die
Betreuung von B____ (Verfügung vom 1. Oktober 2020)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Fachstelle
Tagesbetreuung der Abteilung Jugend- und Familienangebote des
Erziehungsdepartements Basel-Stadt erteilte A____ (nachfolgend: Rekurrentin) mit
Verfügung vom 1. März 2019 eine Bewilligung zur Betreuung ihres Enkels B____,
geboren [...] 2008, und befristete diese bis zum 30. September 2019. Gegen
diese Verfügung, die erst am 2. Juli 2019 versandt wurde, rekurrierte die
Rekurrentin fristgerecht an den Vorsteher des Erziehungsdepartements des
Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: ED; vorinstanzliches Rekursverfahren
Nr. 2019-1520). Mit Verfügung vom 29. November 2019 gestattete das ED der
Rekurrentin im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen weiterhin die
Weiterbetreuung ihres Enkels gemäss der Bewilligung vom 1. März 2019. Während des
hängigen Rekursverfahrens kam die Fachstelle Tagesbetreuung auf ihre Verfügung
vom 1. März 2019 zurück. Sie erteilte der Rekurrentin mit Verfügung vom 1.
Oktober 2020 wiedererwägungsweise eine Bewilligung zur Betreuung von B____ und
befristete diese bis zum 31. Januar 2022. Als Auflage zu dieser Bewilligung
wurde der vom Kanton zu finanzierende Betreuungsumfang auf maximal 13
Betreuungsstunden pro Woche während der Schulzeit und maximal 30
Betreuungsstunden pro Woche während der Schulferien beschränkt. Das ED schrieb
in der Folge den Rekurs im Verfahren Nr. 2019-1520 betreffend die Verfügung vom
1. März 2019 mit Entscheid vom 12. April 2021 als gegenstandslos ab und
bewilligte der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung. Ebenfalls am 12.
April 2021 wies das ED den gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2020 erhobenen
Rekurs ab (vorinstanzliches Rekursverfahren Nr. 2020-1082). Zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde der Rekurrentin keine
Spruchgebühr auferlegt und ihrem Rechtsvertreter ein Honorar von CHF 800.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60 zu Lasten des ED (Bereich Jugend, Familie
und Sport) zugesprochen.
Gegen diesen
Entscheid des ED richtet sich der am 26. April 2021 angemeldete und am 11. Mai
2021 begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen der Regierungspräsident des
Kantons Basel-Stadt dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Mai 2021 zum
Entscheid überwies. Mit ihrem Rekurs beantragt die anwaltlich vertretene
Rekurrentin die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es sei von einer
Beschränkung des Betreuungsumfanges auf maximal 13 Stunden pro Woche während
der Schulzeit abzusehen bzw. es sei weiterhin von der Gültigkeit der
Vereinbarung vom 11. August 2020 während der gesamten Dauer der Sekundarschule
auszugehen, d.h. grundsätzlich minimal 13 Stunden bis maximal 20 Stunden, unter
ausdrücklichem Vorbehalt von zusätzlicher Betreuungszeit über 20 Stunden
hinaus, gemäss ärztlichen Attest; alles unter o/e-Kostenfolge, wobei der
Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei. Mit
Vernehmlassung vom 2. Juli 2021 beantragte das ED die kostenfällige Abweisung
des Rekurses. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte
ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den
nachfolgenden Erwägungen. Der Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten
vom 27. Mai 2021 sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) und
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zum Entscheid ist
nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100)
das Dreiergericht berufen.
1.2
Die
Rekurrentin ist als Adressatin vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Sie ist daher gemäss
§ 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf ihren gemäss § 16 Abs. 1
und Abs. 2 VRPG frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG. Danach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. VGE
VD.2019.101 vom 3. Februar 2020 E. 1.3, VD.2016.188 vom 12. Januar 2017 E.
1.1).
2.
Streitgegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet die mit Entscheid des ED vom 12. April 2021
bestätigte befristete Bewilligung der Rekurrentin zur Betreuung ihres Enkels
bis zum 31. Januar 2022 unter Auflagen.
2.1
Die
Rekurrentin macht in formeller Hinsicht geltend, die Verfügung vom 1. Oktober
2020.
sei bereits deshalb aufzuheben, weil sie nicht ausreichend begründet
worden sei (Rekursbegründung S. 9 f.). Das ED meint, die Begründung sei
ausreichend (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.1-4.3). Wie es sich damit
verhält, kann aus den folgenden Gründen offenbleiben. Eine allfällige
Verletzung des Anspruchs der Rekurrentin auf rechtliches Gehör durch eine
ungenügende Begründung der Verfügung vom 1. Oktober 2020 wöge jedenfalls nicht
besonders schwer. In ihrer Stellungnahme vom 20. November 2020 im
verwaltungsinternen Rekursverfahren begründete die Fachstelle Tagesbetreuung
die Verfügung vom 1. Oktober 2020 eingehend. Das ED verfügt sowohl in
tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über die gleiche Kognition wie
die Fachstelle Tagesbetreuung (vgl. § 45 OG). Damit wäre eine allfällige
Verletzung des Anspruchs der Rekurrentin auf rechtliches Gehör im
verwaltungsinternen Rekursverfahren geheilt worden.
2.2
Materiell
ist zwischen den Parteien zunächst strittig auf welche Grundlage sich der
Arbeitsvertrag und die Betreuungsvereinbarung stützen.
2.2.1
Mit
Verfügung vom 1. März 2019 erteilte die Fachstelle Tagesbetreuung der
Rekurrentin eine Bewilligung für die Betreuung ihres Enkels. Diese Bewilligung
enthielt keine Einschränkungen betreffend die Betreuungszeit, war aber bis zum
30.
September 2019 befristet. Die Rekurrentin legte gegen diese Verfügung
beim ED Rekurs ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Erteilung der Bewilligung bis zum 31. Januar 2022. Mit Verfügung vom 29.
November 2019 gestattete das ED der Rekurrentin im Sinn einer vorsorglichen
Massnahme einstweilen weiterhin die Weiterbetreuung ihres Enkels gemäss der
Bewilligung vom 1. März 2019.
2.2.2
Am
19.
November 2019 schlossen der Verein für Kinderbetreuung Basel (nachfolgend:
Verein) vertreten durch die Geschäftsstelle Tagesfamilien Basel-Stadt
(nachfolgend Geschäftsstelle) als Arbeitgeber und die Rekurrentin als
Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag. Gemäss Ziff. 4 des Arbeitsvertrags
ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses entsprechend der Geltungsdauer der
kantonalen Bewilligung befristet. Wird die Bewilligung erneuert, so verlängert
sich auch das Arbeitsverhältnis. Die Verlängerung wird in einem Vertragszusatz
festgehalten. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin ist das Arbeitsverhältnis
aber nicht nur hinsichtlich seines Bestands und seiner Dauer von der
Bewilligung abhängig (vgl. Rekursbegründung S. 6 f.). In Ziff. 3 des
Arbeitsvertrags wird vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass sich die
Anstellung auf die kantonale Bewilligung stützt. Wenn sich das
Arbeitsverhältnis auf die Bewilligung stützt, kann es aber nicht nur
hinsichtlich seiner Dauer, sondern auch hinsichtlich seines Umfangs nur im
Rahmen der Bewilligung Bestand haben. Aus den Regelungen, dass sich die
Anstellung auf die Bewilligung stützt und die Dauer des Arbeitsverhältnisses
entsprechend der Geltungsdauer der Bewilligung befristet ist, ergibt sich
zweifelsfrei, dass die Bewilligung eine Voraussetzung für die Geltung des
Arbeitsvertrags darstellt. Somit kann dieser aber auch hinsichtlich des Umfangs
der Betreuung und damit der Arbeitszeit nur im Rahmen der Bewilligung gelten.
Die Betreuungsarbeit und die Arbeitszeit werden in der Betreuungsvereinbarung
geregelt. Diese ist integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrags (vgl. Ziff.
4.
und 5 des Arbeitsvertrags). Damit kann auch die Betreuungsvereinbarung sowohl
hinsichtlich ihrer Dauer als auch hinsichtlich des Umfangs der Betreuung nur im
Rahmen der Bewilligung gelten. Da sich die Anstellung auf die Bewilligung
stützt, bildet entgegen der Ansicht der Rekurrentin (vgl. Rekursbegründung S. 5
f. und 9) nicht die Betreuungsvereinbarung die Basis der mittels Verfügung
erteilten Bewilligung, sondern vielmehr die mittels Verfügung erteilte
Bewilligung die Basis des Arbeitsvertrags und der Betreuungsvereinbarung. All
dies war für die Rekurrentin erkennbar, zumal sie bereits im Zeitpunkt des
Abschlusses des Arbeitsvertrags vom 19. November 2019 anwaltlich vertreten war.
2.3
Weiter
leitet die Rekurrentin aus der Betreuungsvereinbarung vom 11. August 2020 einen
Anspruch aus Vertrauensschutz ab.
2.3.1
Am
11.
August 2020 schlossen die Tochter der Rekurrentin als Mutter des Enkels und
die Rekurrentin eine Betreuungsvereinbarung. Dieser Vertrag ist zwar auch von
einer Fachperson Beratung der Geschäftsstelle unterzeichnet worden, besteht
seinem Wortlaut nach aber nur zwischen der Mutter des Enkels und der Rekurrentin.
Gemäss dem angefochtenen Entscheid ist jedoch auch der Verein, vertreten durch
die Geschäftsstelle Partei der Betreuungsvereinbarung (vgl. angefochtener
Entscheid E. 3.2 f.). Davon wird auch im vorliegenden Urteil ausgegangen.
Die Behauptung der Rekurrentin, die Betreuungsvereinbarung vom 11. August 2020
sei unter anderem das Resultat einer vorgängigen Rechtsstreitigkeit über die
Bewilligung der Weiterführung der Betreuung ihres Enkels durch die Rekurrentin
gewesen (Rekursbegründung S. 3), ist falsch. Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren betreffend die Bewilligung vom 1. März 2019 war im Zeitpunkt
des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung vom 11. August 2020 weiterhin
hängig. Der Grund für den Abschluss der Betreuungsvereinbarung vom 11. August
2020.
hat darin bestanden, dass die Betreuungszeiten wegen des Eintritts des
Enkels in die Sekundarstufe angepasst werden mussten, wie der Begründung der
Betreuungsvereinbarung entnommen werden kann. Gemäss der Aktennotiz über die
«Besprechung des Rekurses betreffend Bewilligung als Tagesmutter vom 15.
September 2020» ist die Fachstelle Tagesbetreuung bereit, die Bewilligung für die
Rekurrentin bis längstens 31. Januar 2022 zu verlängern, wobei die
Betreuungszeit auf maximal 13 Stunden pro Woche während der Schulzeit und
maximal 30 Stunden pro Woche während der Schulferien festgelegt werde
(Betreuungsvereinbarung S. 3). Die damalige Rechtsvertreterin der Rekurrentin
habe für das Entgegenkommen gedankt. Sie werde das weitere Vorgehen mit der
Rekurrentin besprechen. Geklärt werden müsse, wer im Fall einer Einigung die
Kosten trage. Entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Rekursbegründung S. 4), war
mit dieser Einigung offensichtlich eine allfällige einvernehmliche Festlegung
der Dauer und des Umfangs der Bewilligung gemeint und nicht die Abänderung der
Betreuungsvereinbarung.
2.3.2
Die
Betreuungsvereinbarung vom 11. August 2020 enthält die folgenden Regelungen: Minimale
Betreuungsstunden 13 Stunden und maximale Betreuungsstunden 20 Stunden sowie
Betreuungszeiten Montag 12.30 bis 19.00 Uhr und Mittwoch 13.30 bis 19.00 Uhr.
Gemäss der in der Betreuungsvereinbarung enthaltenen Spezialvereinbarung soll
zusätzliche Betreuung gemäss ärztlichem Attest weiterhin möglich sein, wenn es
die gesundheitliche Situation der Mutter des Enkels erfordert. Selbst wenn
diese Regelung uneingeschränkt Geltung beanspruchen würde, könnte die
Rekurrentin daraus entgegen ihrer Ansicht (vgl. Rekursbegründung S. 3 und 6)
weder einen voraussetzungslosen Anspruch auf Entschädigung von bis zu 20
Betreuungsstunden noch gestützt auf ein entsprechendes ärztliches Attest einen
Anspruch auf Entschädigung von mehr als 20 Betreuungsstunden ableiten. Aus dem
Umstand, dass die in der Betreuungsvereinbarung festgelegten Betreuungszeiten
nur 12 Betreuungsstunden entsprechen, ist vielmehr zu schliessen, dass ohne
weitere Voraussetzungen nur die minimalen 13 Betreuungsstunden zu entschädigen
sind und mit der zusätzlichen Betreuung, deren Entschädigung gestützt auf ein
ärztliches Attest möglich sein soll, bloss die Differenz zwischen den minimalen
13.
Betreuungsstunden und den maximalen 20 Betreuungsstunden gemeint ist.
2.3.3
Im
Zeitpunkt ihres Abschlusses war die Betreuungsvereinbarung vom 11. August 2020
gültig, weil der Rekurrentin die Betreuung damals aufgrund der vorsorglichen
Massnahme weiterhin gemäss der Bewilligung vom 1. März 2019 gestattet war und
diese bezüglich der Betreuungszeit keine Einschränkung enthielt. Während des
verwaltungsinternen Rekursverfahrens betreffend die Verfügung vom 1. März 2019
zog die Fachstelle Tagesbetreuung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung
und erteilte der Rekurrentin mit Verfügung vom 1. Oktober 2020 eine bis 31.
Januar 2022 befristete Bewilligung. Damit wurde die Verfügung vom 1. März 2019
durch die Verfügung vom 1. Oktober 2020 ersetzt und wurde das Rekursverfahren
betreffend die Verfügung vom 1. März 2019 gegenstandslos (Abschreibungs- und
Kostenentscheid des ED vom 12. April 2021 [Verfahren 2019-1520] E. 1.3).
Folglich stützt sich die Betreuung des Enkels seit dem 1. Oktober 2020 nicht
mehr auf die Bewilligung vom 1. März 2019, sondern auf die Bewilligung vom 1.
Oktober 2020. Gemäss dieser ist der bewilligte Betreuungsumfang beschränkt auf
maximal 13 Betreuungsstunden pro Woche während der Schulzeit und maximal 30
Betreuungsstunden pro Woche während der Schulferien. Wie vorstehend eingehend
dargelegt worden ist (vgl. oben E. 2.2.2), kann die Betreuungsvereinbarung
nicht nur hinsichtlich ihrer Dauer, sondern auch hinsichtlich des Umfangs der
Betreuung nur im Rahmen der Bewilligung gelten. Folglich kann die Rekurrentin
seit dem 1. Oktober 2020 aus der Betreuungsvereinbarung vom 11. August 2019
keinen über 13 Stunden pro Woche während der Schulzeit und 30 Stunden pro Woche
während der Schulferien hinausgehenden Anspruch auf Entschädigung der Betreuung
ihres Enkels ableiten. Dies gilt selbst für den Fall, dass es sich bei der
Betreuungsvereinbarung um einen verwaltungsrechtlichen Vertrag handelt, der im
Rahmen des vertraglich Vereinbarten auch den Kanton bindet. Die Frage, ob es
sich bei der Betreuungsvereinbarung um einen privatrechtlichen Vertrag (so
angefochtener Entscheid E. 3.3) oder einen verwaltungsrechtlichen Vertrag (so
Rekursbegründung S. 5 f.) handelt, kann daher offenbleiben. Wie vorstehend
dargelegt worden ist, ist für die Rekurrentin erkennbar gewesen, dass die
Betreuungsvereinbarung nur im Rahmen der Bewilligung gelten kann (vgl. oben E. 2.2.2).
Daher kann sie aus der Betreuungsvereinbarung auch keinen Anspruch auf
Vertrauensschutz ableiten (vgl. dazu Rekursbegründung 7 f.).
2.4
Was
die Rekurrentin im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen die
Beschränkung der Betreuungszeiten vorbringt, ist ebenfalls nicht geeignet, den
angefochtenen Entscheid des ED in Frage zu stellen.
2.4.1
Wie
das ED mit überzeugender Begründung festgestellt hat, sind Beiträge für die
Betreuung von Kindern nur für den aufgrund der individuellen Gegebenheiten
objektiv notwendigen Betreuungsumfang auszurichten (vgl. angefochtener
Entscheid E. 2.5 und 4.6). Da die Rekurrentin nichts vorbringt, das geeignet
wäre, die Richtigkeit dieser Erwägungen in Frage zu stellen, kann darauf
vollumfänglich verwiesen werden.
2.4.2
Im
Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich die Untersuchungsmaxime (VGE
VD.2020.239 vom 22. April 2021 E. 2.5; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 990). Der
Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts
wegen richtig und vollständig abzuklären hat (VGE VD.2020.239 vom 22. April
2021.
E. 2.5; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 988; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 92). Die
Untersuchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien erheblich
relativiert (VGE VD.2020.239 vom 22. April 2021 E. 2.5; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O.,
N 990). Die Untersuchungsmaxime gilt nicht absolut und befreit die
Parteien nicht von einer aktiven Mitwirkung (BGer 5A_962/2019 vom 3. Februar
2020.
E. 4.4; VGE VD.2020.239 vom 22. April 2021 E. 2.5). In Anlehnung an
Art. 13 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR
172.021) sind die Parteien insbesondere in einem Verfahren, das sie durch ein
eigenes Begehren eingeleitet haben, zur Mitwirkung an der Feststellung des
Sachverhalts verpflichtet (VGE VD.2020.239 vom 22. April 2021 E. 2.5; Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel 2003, S. 182). Aus dem
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung [BV, SR
101]) ergibt sich eine Mitwirkungspflicht der Parteien insbesondere mit Bezug
auf Tatsachen, die für die Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind, sowie
in Bezug auf Tatsachen, welche die Parteien besser kennen als die Behörde und
die ohne die Mitwirkung der Parteien nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand
erhoben werden können (VGE VD.2020.239 vom 22. April 2021 E. 2.5; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 464; Krauskopf/Emmenegger/Babey,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz
[VwVG], 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 13 N 35-37). Bei einer Verletzung der
Mitwirkungspflicht kann die Behörde grundsätzlich aufgrund der Akten
entscheiden (vgl. Auer/Binder, in:
Auer et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren Kommentar, 2.
Auflage, Zürich 2019, Art. 13 N 35 und 40; Krauskopf/Emmenegger/
Babey, a.a.O., Art. 13 N 72 und 80 f.).
2.4.3
Die
Tatsachen, aus denen sich ergibt, wie viel Betreuung des Enkels durch die
Rekurrentin objektiv notwendig ist, kennt die Rekurrentin besser als die
Behörden und können von den Behörden ohne Mitwirkung der Rekurrentin nicht mit
vertretbarem Aufwand erhoben werden. Daher ist die Rekurrentin verpflichtet, an
der Feststellung des objektiven Betreuungsbedarfs ihres Enkels mitzuwirken. In
ihrer Stellungnahme vom 20. November 2020 legte die Fachstelle Tagesbetreuung
mit eingehender und einleuchtender Begründung dar, weshalb eine Betreuung des
Enkels durch die Rekurrentin von mehr als 13 Stunden pro Woche während der
Schulzeit und mehr als 30 Stunden pro Woche während der Schulferien objektiv
nicht notwendig sei (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4; Stellungnahme vom 20.
November 2020 S. 3 ff.). Mit dieser Begründung setzte sich die anwaltlich
vertretene Rekurrentin im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Replik vom 11.
Dezember 2020 nicht auseinander. Sie machte bloss geltend, die Fachstelle
Tagesbetreuung habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass ihr Enkel an ADHS
leide. Zudem behauptete sie gestützt auf ein Zeugnis vom 8. Dezember 2020,
gemäss Dr. med. C____, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, sei ihr Enkel
auf eine umfassende und zeitintensive Betreuung angewiesen. Schliesslich machte
sie sinngemäss geltend, der notwendige Betreuungsbedarf ergebe sich aus einem
Bericht von Dr. med. D____, Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 3.
Dezember 2020 (Replik vom 11. Dezember 2020 S. 2 f.). Im angefochtenen
Entscheid begründete das ED eingehend und überzeugend, weshalb die Beschränkung
auf 13 bzw. 30 Stunden nicht zu beanstanden sei (vgl. angefochtener Entscheid
E. 4.5), und stellte es zutreffend fest, dass sich aus den im
Rekursverfahren betreffend die Verfügung vom 1. März 2019 beigezogenen Akten
der IV-Stelle keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass aufgrund der
ADHS-Diagnose des Enkels ein Betreuungsbedarf im von der Rekurrentin
geforderten Umfang bestehe (vgl. angefochtener Entscheid E. 5.3). Mit diesen
Erwägungen setzt sich die Rekurrentin in der Rekursbegründung vom 11. Mai 2021
nicht auseinander. Sie begnügt sich vielmehr mit den Behauptungen, die Mutter
ihres Enkels könne diesen nicht betreuen, weil sie seit dem Jahr 2016 wegen
Depressionen krankgeschrieben sei, und ihr Enkel leide an psychischen
Belastungen und müsse Medikamente einnehmen, was zusätzlichen Betreuungsumfang
notwendig mache (Rekursbegründung S. 9 f.). Damit ist die Rekurrentin ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, weil sie sich mit den Erwägungen der
Vorinstanzen nicht auseinandergesetzt hat und jegliche nachvollziehbare
Begründung dafür schuldig geblieben ist, weshalb eine Betreuung von mehr als
13.
bzw. 30 Stunden objektiv notwendig sein sollte. Eine solche Begründung
kann auch dem Zeugnis von Dr. C____ und den Berichten von Dr. D____
nicht entnommen werden.
2.4.4
Gemäss
dem Zeugnis von Dr. C____ vom 8. Dezember 2020 sei der Enkel «auf eine 1:1
Betreuung angewiesen» In welchem Umfang er auf eine solche Betreuung angewiesen
sein soll, kann dem Zeugnis aber nicht entnommen werden. Aus den nachstehenden
Tatsachen folgt, dass der Enkel der Rekurrentin in vielen Situationen keine
Eins-zu-eins-Betreuung benötigt und eine solche folglich höchstens in geringem
Umfang objektiv notwendig sein kann.
Der Enkel der
Rekurrentin wurde [...] 2008 geboren. Im Zeitpunkt der Erteilung der
Bewilligung vom 1. Oktober 2020 war er zwölf Jahre und neun Monate alt und
besuchte er die Sekundarschule [...] (angefochtener Entscheid E. 2.4 und 4.4).
Gemäss den eigenen Angaben der Rekurrentin ist er wissbegierig und fleissig und
arbeitet er in der Schule gut mit (Rekursbegründung vom 30. Juli 2019 S. 9).
Zudem habe er sehr gute Noten (Replik vom 17. September 2019 Ziff. 5). Unter
seinen Mitschülern sei er offenbar derart akzeptiert und respektiert, dass er
in der Schule sogar «Ruhe- und Ordnungschef» sei (Replik vom 17. September 2019
Ziff. 13). In seiner Freizeit pflege er altersgerechte Kontakte mit seinen
Freunden und gehe er Hobbies nach. Er spiele Klavier und Gitarre, tanze und
mache Musik (Rekursbegründung vom 30. Juli 2019 S. 9). Anhaltspunkte für ein
aussergewöhnliches, rebellisches oder sonst wie «abnormes Verhalten» des Enkels
lägen nicht vor (Rekursbegründung vom 30. Juli 2019 S. 10). In den Schuljahren
2013/14, 2014/15 und 2015/16 besuchte er an zwei Nachmittagen pro Woche von
14:00 bis 18:00 eine Tagesstruktur (vgl. Stellungnahme der Fachstelle
Tagesbetreuung vom 29. August 2019 S. 4; Replik vom 17. September 2019 Ziff.
13). In der Schule sowie bei seinen altersgerechten Kontakten mit seinen
Freunden und zumindest einem Teil seiner Hobbies geniesst der Enkel der
Rekurrentin offensichtlich keine Eins-zu-eins-Betreuung.
Im Zeugnis vom
8.
Dezember 2020 empfiehlt Dr. C____ eine Betreuung des Enkels durch die
Rekurrentin von 30 Stunden pro Woche während der Schulzeit und 60 Stunden
pro Woche während der Schulferien. Dass eine solche Betreuung objektiv
notwendig sei, kann dem Zeugnis aber nicht entnommen werden. Zudem fehlt jegliche
konkrete Begründung des angegebenen Umfangs der Betreuung. Im Übrigen könnte
dem Zeugnis ohnehin höchstens ein reduzierter Beweiswert beigemessen werden,
weil Dr. C____ der behandelnde Arzt des Enkels ist (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5
S. 470 f., 125 V 351 E. 3b.bb S. 353).
Gemäss den
inhaltlich übereinstimmenden Berichten von Dr. D____ vom 19. September, 23.
Oktober und 3. Dezember 2020 befindet sich die Mutter des Enkels der
Rekurrentin wegen einer psychischen Krankheit in ambulanter Behandlung bei Dr. D____.
Vor dem Hintergrund ihrer eigenen Vulnerabilität gegen Stress und der
Hyperaktivität des Enkels sei sie darauf angewiesen, dass dieser regelmässig
fremdbetreut werde. Diese am besten von der Rekurrentin zu erbringende
Fremdbetreuung «sollte» gemäss den Berichten während der Schulzeit etwa 30
Wochenstunden und während der Schulferien etwa 60 Wochenstunden umfassen, um
gegenüber dem Enkel und dessen Mutter wirksam sein zu können. Dass eine
Betreuung des Enkels durch die Rekurrentin objektiv notwendig sei, kann den
Berichten nicht entnommen werden. Zudem fehlt jegliche konkrete Begründung des
angegebenen Umfangs der Betreuung. Im Übrigen könnte den Berichten ohnehin
höchstens ein reduzierter Beweiswert beigemessen werden, weil Dr. D____ der
behandelnde Arzt der Mutter des Enkels ist (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470
f., 125 V 351 E. 3b.bb S. 353).
2.4.5
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rekurrentin ihre Mitwirkungspflicht
verletzt hat, indem sie die objektive Notwendigkeit einer Betreuung des Enkels
durch die Rekurrentin von mehr als 13 bzw. 30 Stunden nicht nachvollziehbar
begründet und dafür keine tauglichen Beweismittel eingereicht hat, obwohl ihr
dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Daher durfte das ED und darf das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten entscheiden und muss entgegen der Ansicht der Rekurrentin
(vgl. Rekursbegründung S. 10) insbesondere kein Gutachten eingeholt werden. Wie
im Folgenden aufgezeigt wird, erscheint es im Übrigen aufgrund der vorliegenden
Akten ausgeschlossen, dass in einem Gutachten ein objektiv notwendiger Umfang
der Betreuung des Enkels durch die Rekurrentin von mehr als 13 bzw. 30
Stunden festgestellt würde. Von der Einholung eines Gutachtens ist daher auch
in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen (vgl. dazu VGE VD.2020.27 vom 1.
Dezember 2020 E. 1.6 und VD.2017.264 vom 30. Mai 2018 E. 2.2.3).
2.4.6
Aufgrund
der Berichte von Dr. D____ ist zwar davon auszugehen, dass die Mutter des
Enkels wegen einer psychischen Krankheit darauf angewiesen ist, dass der Enkel
in gewissem Umfang fremdbetreut wird. Die Behauptung der Rekurrentin, die
Mutter ihres Enkels sei seit dem Jahr 2016 wegen Depressionen krankgeschrieben
(Rekursbegründung S. 9), ist hingegen nicht erstellt. In den Akten findet sich
zwar ein Arztzeugnis von Dr. D____ vom 5. Mai 2020, gemäss dem die Mutter des
Enkels seit April 2016 voraussichtlich bis 31. Dezember 2022 wegen Krankheit
ganz arbeitsunfähig sein soll. Diesem Zeugnis kann aus den folgenden Gründen
kein Beweiswert zugemessen werden. Erstens ist Dr. D____ der behandelnde Arzt
der Mutter des Enkels. Zweitens erscheint es kaum möglich, eine
Arbeitsunfähigkeit wegen Depressionen für einen Zeitraum von mehr als
eineinhalb Jahren bis zu einem bestimmten Datum vorauszusagen. Drittens ist die
attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit seit April 2016 mit dem Verhalten
der Mutter des Enkels nicht vereinbar. Gemäss dem Protokoll des Hausbesuchs vom
13.
März 2019 berichtete die Mutter des Enkels, dass sie seit März 2019 ein
Praktikum als Arzthelferin mit einem Pensum von 30 % absolviere und im August
2019.
die Schule für die Ausbildung zur MPA mit einem Pensum von 20 % angefangen
habe. Gemäss dem Zeugnis von Dr. C____ vom 8. Dezember 2020 ist die Mutter des
Enkels «wegen eigener gesundheitlicher Probleme und ihrer Ausbildung/Arbeit»
nicht in der Lage, die Betreuung des Enkels allein zu leisten. In der von der
Rekurrentin und der Mutter des Enkels unterzeichneten Stellungnahme vom
3.
Dezember 2020 wird beanstandet, dass die Fachstelle Tagesbetreuung den
gesundheitlichen Zustand, die Belastungen, die Ausbildung und die Stellensuche
der Mutter des Enkels nicht berücksichtigt habe. Schliesslich kann eine
Arbeitsunfähigkeit auch nicht einer Betreuungsunfähigkeit gleichgestellt
werden. Im Übrigen wäre auch bei Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit
der Mutter des Enkels wegen Depressionen keine objektive Notwendigkeit einer
Betreuung des Enkels durch die Rekurrentin im Umfang von mehr als 13 bzw. 30
Stunden erstellt.
2.4.7
Gemäss
einem Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 21.
Juni 2017 konnten Schwierigkeiten in der auditiven und visuellen Wahrnehmung
sowie der auditiven und visuellen Merkfähigkeit des Enkels der Rekurrentin
objektiviert werden. Weiter hätten sich insbesondere im Bereich der Handlungsplanung
und -steuerung Schwierigkeiten im Sinn einer erhöhten Perseverationsneigung und
einer geringen Frustrationstoleranz gezeigt. Gemäss Bericht des Regionalen
Ärztlichen Diensts (RAD) vom 16. August 2017 kann dem Enkel aus medizinischer
Sicht ab dem 14. Juni 2017 für vier Jahre das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 404
des Anhangs der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV, SR 831.232.21) attestiert
werden. Dieses wird folgendermassen definiert: Störungen des Verhaltens bei
Kindern mit normaler Intelligenz, im Sinne krankhafter Beeinträchtigung der
Affektivität oder Kontaktfähigkeit, bei Störungen des Antriebes, des Erfassens,
der perzeptiven Funktionen, der Wahrnehmung, der Konzentrationsfähigkeit sowie
der Merkfähigkeit, sofern sie mit bereits gestellter Diagnose als solche vor
der Vollendung des 9. Altersjahrs auch behandelt worden sind. Gemäss
Kostengutsprache der IV-Stelle Basel-Stadt vom 16. August 2017 für
medizinische Massnahmen vom 14. Juni 2017 bis 30. Juni 2021 übernimmt die IV
die Kosten der Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss Ziff. 404 des
Anhangs der GgV des Enkels der Rekurrentin. Wie die Rekurrentin ausführt, ist
ihr Enkel aufgrund seines Geburtsgebrechens vor allem bei der Einnahme der
Mahlzeiten auf ihre Hilfe und Unterstützung angewiesen. Wegen seines
Geburtsgebrechens müsse er mehrmals täglich zu den Mahlzeiten Medikamente
einnehmen, die er alleine nicht einnehmen würde. Für die Einnahme brauche es
die Überzeugungsarbeit und Mithilfe der Rekurrentin. Es bestehe die Gefahr,
dass eine externe fremde Betreuungsperson dazu nicht in der Lage sei, weil ihr
Enkel diesbezüglich keine anderen Personen dulde (Replik vom 17. September
2019.
Ziff. 7 und 14 f.). Aufgrund des Zeugnisses von Dr. C____ ist mit dem ED
(vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2 f.) davon auszugehen, dass der Enkel der
Rekurrentin an ADHS leidet. Zudem kann als wahr unterstellt werden, dass der
Enkel in einem gewissen Umfang auf eine Eins-zu-eins-Betreuung angewiesen ist.
Wie eingehend dargelegt worden ist, ist die objektive Notwendigkeit einer
solchen Betreuung aber höchstens in geringem Umfang gegeben. Aus den vorstehend
erwähnten Gründen besteht zudem kein Zweifel, dass der Enkel von den im
angefochtenen Entscheid erwähnten Betreuungsmöglichkeiten an schulfreien
Nachmittagen und Freizeitangeboten (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4
f.) Gebrauch machen kann und zumindest teilweise auch Gebrauch gemacht hat.
Schliesslich kann aus den dargelegten Tatsachen geschlossen werden, dass sich
aus der Beeinträchtigung der Gesundheit des Enkels zwar gewisse Einschränkungen
ergeben, er grundsätzlich aber durchaus in der Lage ist, ein normales Leben zu
führen.
2.4.8
Nach
dem Gesagten ist eine Betreuung des Enkels durch die Rekurrentin im Umfang von
mehr als 13 bzw. 30 Stunden objektiv nicht notwendig. Zur Begründung wird
ergänzend auf die überzeugenden Erwägungen der Fachstelle Tagesbetreuung und
des ED verwiesen (vgl. angefochtener Entscheid E. 4.4 f.).
2.5
Der
Rekurs erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
Es verbleibt
über die Kosten zu befinden.
3.1
Die
Rekurrentin beantragt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung mit Advokat [...].
3.1.1
Gemäss
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel
verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint. Eine Person gilt als bedürftig, wenn sie die
Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen,
die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen
ihrer Familie erforderlich sind. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur
Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für
den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen
werden. Dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei
ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines
Jahres und bei anderen innert zwei Jahren zu tilgen. Zudem muss es der
monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden
Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (AGE
ZB.2016.39 vom 20. Juli 2017 E. 7.1.2 mit Nachweisen). Grundlage zur Berechnung
des notwendigen Lebensunterhalts bzw. prozessualen Notbedarfs bilden die
Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(Notbedarf) nach Art. 93 SchKG der Konferenz der Betreibungs- und
Konkursbeamten der Schweiz. Die Grundbeträge gemäss diesen Richtlinien sind um
einen Zuschlag von 15 % zu erhöhen, um den Bedarf nicht auf das absolute
Minimum zu beschränken. Zusätzlich zum Grundbetrag gehören zum prozessualen
Notbedarf insbesondere die Wohnkosten, die Prämien für obligatorische
Versicherungen und die Transportkosten zum Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz.
Prämien für nichtobligatorische Zusatzversicherungen sind grundsätzlich nicht
zu berücksichtigen. Da bestehende Schuldverpflichtungen nach dem
Effektivitätsgrundsatz im tatsächlichen Umfang zu berücksichtigen sind und die
Gesuchstellerin nicht gezwungen werden darf, sich die für die Prozessführung
erforderlichen Mittel durch die Nichterfüllung bestehender
Schuldverpflichtungen zu beschaffen, sind die Prämien freiwilliger Zusatzversicherungen
während der ordentlichen Kündigungsfrist jedoch zu berücksichtigen. Je nach
Alter und Gesundheitszustand kann sich auch eine vorbehaltlose Anrechnung der
Prämien von Zusatzversicherungen rechtfertigen (AGE ZB.2016.39 vom 20. Juli
2017.
E. 7.1.3 mit Nachweisen).
3.1.2
Unter
Mitberücksichtigung der Zusatzversicherungen ist durch die von der Rekurrentin
nachgereichten Beweismittel der folgende prozessuale Notbedarf der Rekurrentin
und ihres Ehemanns erstellt:
Betreibungsrechtlicher
Grundbetrag CHF 1'700.–
Zuschlag von 15
% CHF 255.–
Mietzins
CHF 1'329.–
Zusatzversicherungen
Rekurrentin CHF 39.–
Zusatzversicherungen
Ehemann CHF 46.–
CHF 3'369.–
Die Rekurrentin
reicht zusätzlich Versicherungsausweise ein, aus denen sich Prämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung von CHF 476.– für die Rekurrentin und
CHF 507.– für ihren Ehemann ergeben. In ihrem Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege vom 18. Juli 2019 im Rekursverfahren betreffend die Verfügung vom
1.
März 2019 deklarierte die Rekurrentin jedoch Prämienverbilligungen von
je CHF 602.– für sich und ihren Ehemann. Weshalb das Ehepaar inzwischen
keine Prämienverbilligung mehr erhalten sollte, ist nicht ersichtlich und wird
von der Rekurrentin nicht dargelegt. Die Rekurrentin verweist in ihrer
Rekursbegründung (S. 11) betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
vielmehr sinngemäss auf die der Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche
Rechtspflege im Vorverfahren zugrundeliegenden Angaben und Unterlagen. Daran
habe sich nichts geändert. Im angefochtenen Entscheid (E. 7) bejahte die
Vorinstanz die Bedürftigkeit gestützt auf das im vorinstanzlichen
Rekursverfahren Nr. 2019-1520 eingereichte Kostenerlasszeugnis (act.
10/3a/21). Der Umstand, dass sich auf den im vorliegenden Rekursverfahren
eingereichten Kontoauszügen keine Überweisungen von Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung finden, spricht ebenfalls dafür, dass sie weiterhin
Prämienverbilligungen erhalten und die Prämien durch diese vollständig
abgedeckt sind. Aus den vorstehenden Gründen können die Prämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Berechnung des prozessualen
Notbedarfs nicht berücksichtigt werden. Weitere Auslagen werden von der
Rekurrentin nicht geltend gemacht und sind nicht ersichtlich. Damit beträgt der
prozessuale Notbedarf der Rekurrentin und ihres Ehemanns CHF 3'369.–.
Aus den von der
Rekurrentin im vorliegenden Verfahren eingereichten Beweismitteln ergibt sich
ein Einkommen der Rekurrentin und ihres Ehemanns von CHF 3'492.– (Durchschnittslohn
Rekurrentin CHF 745.– + AHV-Rente Ehemann CHF 1'240.– + Ergänzungsleistungen
Ehemann CHF 1'507.–). Aufgrund dieses Einkommens haben die Ehegatten keine
Einkommenssteuern zu entrichten, weshalb solche auch im Bedarf nicht zu
berücksichtigen sind. In ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 18.
Juli 2019 im Rekursverfahren betreffend die Verfügung vom 1. März 2019
deklarierte die Rekurrentin zusätzlich einen Beitrag des im gleichen Haushalt
lebenden und eine IV-Rente beziehenden Sohns von CHF 450.– als Einkommen ihres
Ehemanns. Weshalb dieser Beitrag nicht mehr fliessen sollte, ist nicht
ersichtlich und wird von der Rekurrentin nicht dargelegt. Aufgrund der
vorstehend erwähnten Angaben in der Rekursbegründung ist vielmehr davon
auszugehen, dass sich an diesen Einnahmen nichts geändert hat. Daher ist dieser
Beitrag auch im vorliegenden Rekursverfahren zu berücksichtigen. Insgesamt
beträgt das Einkommen der Rekurrentin und ihres Ehemanns damit CHF 3'942.–.
3.1.3
Daraus
folgt, dass die Rekurrentin und ihr Ehemann über einen monatlichen Überschuss von
CHF 573.– verfügen. Damit können sie die Gerichts- und Anwaltskosten des vorliegenden
Rekursverfahrens innert eines Jahres ohne weiteres finanzieren. Ein
Gerichtskostenvorschuss wurde nicht verlangt und weil der Rechtsvertreter der
Rekurrentin für diese die unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat, ist davon
auszugehen, dass er auch keinen Anwaltskostenvorschuss verlangt hat. Aus den
vorstehenden Gründen hat die Rekurrentin mangels Glaubhaftmachung ihrer
prozessualen Bedürftigkeit keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
3.2
Diesem
Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die mit ihrem Rekurs unterliegende
Rekurrentin die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen (vgl. § 30 Abs. 1 VRPG; § 23 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Fachstelle Tagesbetreuung
-
Erziehungsdepartement Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.