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Entscheid

VD.2021.112

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022)

20. März 2022Deutsch63 min

Situation und der Gewährung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten widerrief das

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.112

URTEIL

vom 20. März 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiberin MLaw Marion

Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrent

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 10. Februar 2021

betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der deutsche

Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren [...] 1960, reiste am

1. September 2003 in die Schweiz ein, woraufhin ihm am 5. September 2003 vom

Kanton B____ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Anfangs Juli 2006 zog

er in den Kanton Basel-Stadt, wo ihm das Migrationsamt am 25. August 2008 die

Niederlassungsbewilligung erteilte. Nachdem der Rekurrent seit November 2008

praktisch ununterbrochen von der Sozialhilfe Basel-Stadt hat unterstützt werden

müssen, ersuchte diese das Migrationsamt Basel-Stadt mit Schreiben vom 27.

Oktober 2017 um die Prüfung eines möglichen Widerrufs der

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Nach eingehender Prüfung der

Situation und der Gewährung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten widerrief das

Migrationsamt dessen Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 17. Januar

2020 kostenfällig. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wies das

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD; Ziff. 1)

unter Einschluss des gestellten Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen

Prozessführung (Ziff. 2) mit Entscheid vom 10. Februar 2021 kostenfällig (Ziff.

3) ab.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 15. Februar 2021 erhobene und am 29. April

2021 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seiner Rekursbegründung stellt

der Rekurrent folgende Anträge:

«1. Ziffern

1, 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und

Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt vom 10. Februar 2021 (Beilage

A1) seien aufzuheben;

2. Ziffer

1 Satz 1 (Widerruf Niederlassungsbewilligung) und Satz 2 (Wegweisung bis 17.

April 2020) sowie Ziffer 2 (Kostenauferlegung CHF 300.-) des Dispositivs der

Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 17. Januar 2020 (Beilage A 8)

seien aufzuheben;

3. es

sei festzustellen, dass die dem Rekurrenten seinerzeit vom Migrationsamt

Basel-Stadt erteilte Niederlassungsbewilligung fortbesteht, er also weiterhin

über eine gültige Niederlassungsbewilligung verfügt;

eventualiter: dem Rekurrenten sei eine

Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen;

subeventualiter: dem Rekurrenten sei eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;

4. Es

sei von der Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz abzusehen;

eventualiter

für den Fall der Aufrechterhaltung der Wegeweisungsanordnung:

die

in der Verfügung des Migrationsamts vom 17. Januar 2020 (Beilage A 8) bis zum

17. April 2020 gesetzte Ausreisefrist sei um einen angemessenen Zeitraum zu

verlängern:

(i)

bestmöglich bis

zu zweieinhalb Jahren, mindestens aber für eineinhalb Jahre ab einem

allfälligen Rechtskräftigwerden der vorgenannten Verfügung;

(ii) bis

zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem der Bundesrat, das Bundesamt für Gesundheit,

die WHO und in die im EU-EFTA-Raum zuständigen nationalen und supranationalen

Behörden die derzeit grassierende Coronavirus-Covid-19-Epidemie bzw. -Pandemie

für die Schweiz und den Kanton Basel-Stadt sowie für das Gebiet der

EU/EFTA-Staaten und namentlich für alle Anrainerstaaten der Schweiz für beendet

erklärt haben;

(iii) bis

ein wirksamer Impfstoff gegen das Sars-Cov-2-Virus und dessen ähnlich oder noch

gefährlicheren Mutanten gefunden und beim asthmakranken und herzleidenden

Rekurrenten erfolgreich angewendet wurde und

(iv) bis

zur vollständigen Wiedereröffnung der Aussengrenzen der Schweiz und der zur

Schweiz bestehenden Grenzen ihrer unmittelbaren EU-EFTA-Nachbarstaaten und

namentlich bis zum Wiedereintritt des Normalzustands eines ungehindert

möglichen und vor allem Coronatest- und quarantänefreien Grenzübertritts von

der Schweiz in ihre unmittelbaren EU/EFTA-Nachbarstaaten und umgekehrt;

Eventualiter

für

den Fall, dass der Regierungsrat Basel-Stadt oder allenfalls das

Appellationsgericht Basel-Stadt den vorliegenden Rekurs an sich gutheisst, über

ihn, namentlich über die Anträge Ziff. 1 bis 3 aber nicht oder nur teilweise in

der Sache entscheiden kann oder will, sei diese insoweit sofern geboten, an das

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt und/oder an das Migrationsamt

Basel-Stadt und/oder allenfalls an den Regierungsrat Basel-Stadt zu neuer

Beurteilung zurückzuweisen;

5. Das

vorliegende Rekursverfahren sei zu sistieren:

a. bis

zum rechtskräftigen Abschluss des betreffend den Rekurrenten beim Migrationsamt

Basel-Stadt auf der Grundlage seines Gesuchs vom 29. Dezember 2017 (Beilage R

108) hängigen Einbürgerungsverfahrens;

b.

aa. zum

rechtskräftigen Entscheid über das dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt am

13.10.2020 zugegangene Gesuch des Rekurrenten vom 12.10.2020 um Gewährung von

Ergänzungsleistungen ab 01.10.2020, eventualiter ab 12. oder 13.10.2020 und subeventualiter

ab 01.11.2020;

bb. bis

zum rechtskräftigen Abschluss des als Folge der Beschwerde des Rekurrenten vom

26.02.2021 gegen den zur AHV-Versichertennummer des Rekurrenten [...]

ergangenen Einspracheentscheid des Amts für Sozialbeiträge vom 18.02.2021

(Beilage A 90) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hängigen

Beschwerdeverfahrens EL.2021.6 wie auch eines allfälligen sich daran vor

Bundesgericht anschliessenden Beschwerdeverfahrens;

cc. bis

zum rechtskräftigen Entscheid über das dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt

am 29.01.2021 vorab per Telefax ohne Beilagen übermittelte und diesem am

01.02.2021 vollständig mit Beilagen zugegangenen Gesuch des Rekurrenten vom 29.

November 2021 um Gewährung von Ergänzungsleistungen ab 01.11.2020, eventualiter

ab 01.01.2021, subeventualiter ab 29. oder 20.01.2021 und subsubeventualiter ab

01.02.2021;

dd. bis

zum rechtskräftigen Abschluss des beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt auf

der Grundlage der gegen dessen Nichteintretensentscheid vom 02.02.201 erhobenen

Einsprache des Rekurrenten vom 22.02.2021 (Beilage A 94) zur Referenz «[...] – A____,

[...]» hängigen Einspracheverfahrens;

c. bis

zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem der Bundesrat, das Bundesamt für Gesundheit

und/oder eine andere zuständige Behörde die aktuelle Coronavirus-Covid-19-Epidemie

bzw. -Pandemie für die Schweiz und den Kanton Basel-Stadt für beendet erklärt

haben und ein wirksamer Impfstoff gegen das Sars-Cov-2-Virus und seine Mutanten

gefunden und beim chronisch asthmakranken und herzleidenden Rekurrenten

erfolgreich angewendet wurde.

6. Für

den Fall der Rückweisung der Sache an das Justiz- und Sicherheitsdepartment des

Kantons Basel-Stadt (JSD) seien die im angefochtenen Entscheid vom 10. Februar

2021 verfügten Abweisungen der vom Rekurrenten in der verwaltungsinternen

Rekursschrift vom 18. März 2020 gestellten Sistierungsgesuche aufzuheben und

das vor dem JSD dann weiterzuführende vorinstanzliche Verfahren zu sistieren;

7. Es

sei festzustellen, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung

zukomme; eventualiter und für den Fall der Überweisung des vorliegenden

Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die

aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen vor oder zeitgleich

mit Verfügung der Sistierung; subeventualiter und für den Fall der

Weiterleitung des vorliegenden Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme

festzustellen, dass der Rekurrent den Ausgang des vorliegenden Rekursverfahrens

in der Schweiz abwarten könne.

8 a. Dem

Rekurrenten für das hiesige Rekursverfahren gem. Art. 29 Abs. 3

Bundesverfassung (BV, SR 101) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,

u.a. durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige Gebühren;

eventualiter

nur für den Fall, dass wider Erwarten ein Kostenvorschuss verlangt würde:

die

ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses bei monatlichen vom Regierungsrat

Basel-Stadt oder Appellationsgericht Basel-Stadt in angemessener Höhe

festzusetzenden Raten (wobei aus Sicht des Rekurrenten in Anbetracht seiner

Bedürftigkeit und Art. 29 Abs. 1, 2, 3 BV ein Monatsbetrag von CHF 15.-

als angemessen erschiene);

b. dem

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt und dem und Migrationsamt Basel-Stadt

seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;

c. nur

höchstvorsorglich:

dem Rekurrenten

seien allfällige auferlegte Gebühren und Kosten zu erlassen;

9. Dem

Rekurrenten sei für das vorliegende Rekursverfahren eine angemessene

Parteientschädigung zuzuerkennen.»

Diesen Rekurs

überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 27. Mai 2021 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 gestattete der

Instruktionsrichter dem Rekurrenten, vorläufig den Ausgang des vorliegenden

Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Auf die mit Eingaben vom 19. und 21. Juni

2021 gestellten Gesuche des Rekurrenten um Wiedererwägung dieser Verfügung trat

der Instruktionsrichter mit Verfügungen vom 21. und 25. Juni 2021 nicht ein.

Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 die kostenfällige,

vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Gleichzeitig beantragt es die

gestellten Sistierungs- und Ausreiseaufschubanträge abzuweisen. Darauf wies der

Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 9. Juli 2021 ab.

Auf die dagegen vom Rekurrenten mit Schreiben vom 29. Juli 2021 erhobene

Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_600/2021 vom 2. August 2021

nicht ein. Mit Eingabe vom 30. August 2021 replizierte der Rekurrent zur

Vernehmlassung des JSD. In der Folge machte er mit Eingaben vom 9., 12., 26.

und 27. September 2021, vom 10. und 31. Oktober 2021 sowie vom 5. Januar

2022 weitere Noven geltend. Auf amtliche Erkundigung des Instruktionsrichters

hin edierte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt dem Verwaltungsgericht

sein Urteil EL.2021.6 vom 2. November 2021. Hierzu nahm der Rekurrent mit

Eingabe vom 7. Februar 2022 Stellung und beantragt erneut die Sistierung des

Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 9.

Februar 2022 abgewiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.

Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich

aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 27. Mai 2021

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §

12.

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren

gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.

Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung

oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.

Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2

VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz

den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer

entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die

Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis

sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde

zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung

der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012

E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in

diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht

grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum

Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).

1.3 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft

einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss

§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert

vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid

auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons

Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019

E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1 In

formeller Hinsicht rügt der Rekurrent zunächst eine Verletzung seines Rechts

auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung

(BV, SR 101) und seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er rügt dabei,

dass ihm der Regierungsrat vor der Überweisung seines Rekurses die Frist zur

Rekursbegründung nur und peremptorisch bis zum 29. April 2021 erstreckt habe,

obwohl er mit Schreiben vom 11. und 15. März 2021 eine Fristverlängerung um

mindestens fünf Monate verlangt habe.

2.2 Gemäss

§ 46 Abs. 2 OG ist der Rekurs an den Regierungsrat innert einer Frist von 30

Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu begründen. Diese Frist

kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (§ 46 Abs. 3 OG). Der

angefochtene Entscheid ist dem Rekurrenten am 12. Februar 2021 zugestellt

worden. Mit Verfügung vom 15. März 2021 hat das Präsidialdepartement den

Rekurrenten auf sein Erstreckungsgesuch hin darauf hingewiesen, dass

praxisgemäss eine erste Fristerstreckung von 30 Tagen und eine zweite

Erstreckung von 15 Tagen gewährt werde. Entsprechend hat das Departement die

Frist um eineinhalb Monate bis zum 29. April 2021 peremptorisch erstreckt. Es

ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Rekurrenten als ausgebildetem Juristen

ohne Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen sein soll, seinen Rekurs während

dieser insgesamt der ordentlichen Erstreckungsfrist entsprechenden Frist und

damit innert 11 Arbeitswochen zu begründen.

3.

Der vorliegende

Rekurs richtet sich gegen den verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung

und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz.

3.1 Wie

das JSD zutreffend erwog (angefochtener Entscheid E. 2), gilt das nationale

Migrationsrecht für den Aufenthalt des Rekurrenten als deutschem

Staatsangehörigen nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung

enthält. Zudem kommt es zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung für

die Rechtsstellung des Rekurrenten enthält (VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E.

2.1, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.1).

3.2

3.2.1 Das

vorliegend als nationales Migrationsrecht anwendbare Bundesgesetz über die

Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert

und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die

Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen

bereits am 1. Januar 2018 respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren,

traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten

Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Für das massgebende Recht ist auf den

Zeitpunkt abzustellen, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des

Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. 2C_144/2019 vom 25. Februar

2019 E. 2.1, 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai

2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar

2009 E. 1.2.4).

3.2.2 Die

Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass dem Rekurrenten mit Schreiben des Migrationsamts

vom 6. August 2019 das rechtliche Gehör hinsichtlich des beabsichtigten

Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und damit verbunden seiner

Wegweisung aus der Schweiz gewährt worden sei. Auf diesen Zeitpunkt der

rechtlichen Gehörsgewährung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts

abzustellen (angefochtener Entscheid E. 5, mit Hinweis auf VGE VD.2020.113 vom 4.

November 2020 E. 1.4.2, VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.4). Davor habe das

Migrationsamt über gut 1 3/4 Jahre hinweg zunächst diverse

(Vor-)Abklärungen zum weiteren hiesigen Aufenthalt des Rekurrenten getroffen,

welche durch eine Anfrage der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 27. Oktober 2017 eingeleitet

worden seien. Mit diesen Vorabklärungen habe das Migrationsamt geprüft, ob der

angeregte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten überhaupt

ernsthaft in Betracht gezogen werden könne oder nicht. Deshalb kämen die am 1. Januar

2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AIG einschliesslich des

geänderten Titels auf den vorliegenden Fall zur Anwendung (angefochtener

Entscheid E. 5).

3.2.3 Demgegenüber

stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass das Verfahren mit dem Schreiben

der Sozialhilfe vom 27. Oktober 2017 eingeleitet worden ist, mit welchem es das

Migrationsamt um eine Überprüfung seiner Niederlassungsbewilligung ersucht hat.

3.2.4 Massgebend

ist in intertemporalrechtlicher Hinsicht der Zeitpunkt, in dem die betroffene

Person von der Einleitung des Widerrufsverfahrens Kenntnis erhalten hat (BGer

2C_652/2020 vom 20. Januar 2021 E. 4.1). Vorliegend hat sich das Migrationsamt

zwar bereits mit Schreiben vom 8. November 2017 betreffend «Prüfung Ihres

weiteren Aufenthalts» an den Rekurrenten gewandt. Darauf hat der Rekurrent mit

Eingabe vom 4. Dezember 2017 mit 349 Beilagen geantwortet, welche er mit

Eingabe vom 6. Dezember 2017 ergänzte. Soweit ersichtlich, nahm das

Migrationsamt die Bearbeitung dieser Prüfung in der Folge erst im Oktober 2018

auf. Ab Dezember 2018 holte das Migrationsamt weitere Erkundigungen ein und

ersuchte den Rekurrenten mit Schreiben vom 13. Februar 2019 zur Prüfung seines

weiteren Aufenthalts um die Einreichung eines aktuellen und detaillierten

Arztzeugnisses bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit. Darauf reagierte der Rekurrent

mit Eingabe vom 27. Juni 2019 und 206 weiteren Beilagen. Schliesslich wurde ihm

mit Schreiben vom 6. August 2019 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der

Niederlassungsbewilligung und Wegweisung gewährt, welches der Rekurrent innert

erstreckter Frist mit Schreiben vom 2. September 2019 wahrnahm.

Trotz der

grundsätzlich unbefristeten Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung wird diese

jeweils bloss für fünf Jahre ausgestellt (Art. 41 Abs. 3 AIG). Dabei besteht

unter Vorbehalt von Widerrufsgründen gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG grundsätzlich

ein Anspruch auf die Erneuerung des Niederlassungsausweises. Daraus folgt, dass

die zunächst aufgrund des Ablaufs der Kontrollfrist seiner

Niederlassungsbewilligung inhaltsoffen geführte Prüfung erst im Jahr 2019 zur

Eröffnung eines Widerrufsverfahrens geführt hat, von welchem dem Rekurrenten

mit dem Schreiben vom 6. August 2019 Kenntnis gegeben worden ist. Die

Vorinstanz hat daher zu Recht das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene

AIG zur Anwendung gebracht.

3.2.5 Daran

ändert auch der Ablauf des Verfahrens des Migrationsamts entgegen der

Auffassung des Rekurrenten nichts. Er rügt, das Migrationsamt sei vom 8.

November 2017 bis zum 17. Dezember 2018 praktisch untätig geblieben und habe

ihn «in der Schwebe» gelassen. Dies sei einzig mit der Intention erfolgt, in

den Anwendungsbereich des für ihn potentiell ungünstigeren neuen Rechts zu

gelangen. Aufgrund der Natur der Sache sei es für einen Niedergelassenen

bedeutsam, zur Minimierung seiner grossen Betroffenheit schnellstmöglich

Gewissheit über seinen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Die ungebührliche

Verschleppung des Verfahrens sei daher äusserst stossend und wegen Verletzung

des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und des in

Art. 29 Abs. 1 BV auch an die Verwaltungsbehörden gerichteten Verbots der

Rechtsverzögerung willkürlich und rechtsmissbräuchlich. Daher müsse das bei

einer Nichtverzögerung des Verfahrens anwendbare bisherige Recht zur Anwendung

kommen (Rekursbegründung S. 21).

Darin kann dem

Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aus dem verfahrensrechtlichen Verhalten des

Rekurrenten ergibt sich eindrücklich, dass er sehr intensiv mit den Behörden

und Gerichten kommuniziert, wenn dies seiner Auffassung nach einen Einfluss auf

das Verfahren haben kann. Zu diesem Zweck reicht er auch ausserhalb der ihm

gesetzten Fristen eine Vielzahl von Eingaben ein. In eklatantem Kontrast zu

diesem Verhalten steht die Untätigkeit des Rekurrenten zwischen den förmlichen

Anfragen des Migrationsamts. Offensichtlich hat der Rekurrent damit –

möglicherweise auch aufgrund seiner fortdauernden Unterstützung durch die

Sozialhilfe – gerade keinen Wert auf eine Beschleunigung des Verfahrens gelegt.

Es erscheint daher vor dem Hintergrund seines sonstigen prozessualen Verhaltens

widersprüchlich, wenn er einen schnellstmöglichen Entscheid des Migrationsamts

als für ihn als besonders bedeutsam bezeichnet. Da er nicht ansatzweise

ausführt, welche Dispositionen er aufgrund des Verhaltens des Migrationsamts

getroffen hätte, kann er auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu

seinen Gunsten ableiten.

3.3 Strittig

ist weiterhin, ob die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten nach seinem

bereits über 15 Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 63

Abs. 1 lit. c AIG hat widerrufen werden dürfen. Art. 63 Abs. 2 AuG in der bis

zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung sah vor, dass die

Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit mehr

als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nicht

in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden kann, weil

sie oder eine Person, für die sie zu sorgen haben, dauerhaft und in erheblichem

Mass auf Sozialhilfe angewiesen sind. Diese Regelung ist in Art. 63 AIG in der

seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung gestrichen worden. Der Rekurrent

sieht in der Anwendung des neuen Art. 63 AIG eine unzulässige Rückwirkung.

3.3.1

Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz bestritten, dass es sich bei

der inhaltlichen Änderung der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen

Fassung von Art. 63 Abs. 2 AuG um eine echte Rückwirkung handelt. Sie erwog,

eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liege dann vor, wenn neues

Recht auf einen Sachverhalt angewendet werde, der sich abschliessend vor

Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Demgegenüber sei von einer unter

Vorbehalt wohlerworbener Rechte grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung

in zwei Fällen zu sprechen. Einerseits liege eine unechte Rückwirkung bei der

Anwendung des neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte vor. Dies sei

gegeben, wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt

werde, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden seien und

beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauerten. Andererseits spreche man

von unechter Rückwirkung, wenn das neue Recht nur für die Zeit nach seinem

Inkrafttreten zur Anwendung gelange, dabei aber in einzelnen Belangen auf

Sachverhalte abstelle, die bereits vor Inkrafttreten vorlagen. Die Anwendung

neuen Rechts könne allerdings auch mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes

kollidieren (angefochtener Entscheid E. 6, mit Hinweis auf Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 268 f., 279 und 282 ff.).

Bezogen auf den

vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass sich der Rekurrent seit dem

1. September 2003 bis heute ununterbrochen in der Schweiz aufhalte und seit

November 2008 bis heute praktisch ununterbrochen von der Sozialhilfe

Basel-Stadt habe finanziell unterstützt werden müssen. Sowohl der hiesige

Aufenthalt des Rekurrenten, als auch sein Sozialhilfebezug hätten somit bereits

unter der Herrschaft des alten Rechts begonnen und dauerten als zeitlich offene

Dauersachverhalte auch unter der Herrschaft des per 1. Januar 2019 geänderten

Rechts nach wie vor an. Es handle sich daher vorliegend in Bezug auf die

inhaltliche Änderung der altrechtlichen Fassung von Art. 63 Abs. 2 AuG um einen

grundsätzlich zulässigen Fall einer unechten Rückwirkung. Mit der inhaltlichen

Abänderung der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung von Art.

63 Abs. 2 AuG habe der Gesetzgeber explizit die Möglichkeit schaffen wollen, dass

die zuständigen Behörden eine Niederlassungsbewilligung bei dauerhaftem und

erheblichem Sozialhilfebezug nunmehr jederzeit und damit auch nach mehr als 15

Jahren ununterbrochenem und ordnungsgemässem hiesigem Aufenthalt widerrufen

könnten (angefochtener Entscheid E. 7, mit Hinweis auf Zusatzbotschaft des

Bundesrates zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 4. März 2016,

BBI 2016 2821, 2829 und 2843; SEM, Weisungen und Erläuterungen, I.

Ausländerbereich vom Oktober 2013 [mit aktualisiertem Stand vom 1. Januar

2021], Ziff. 8.3.2). Es mache deshalb absolut Sinn, dass gerade

Niedergelassene, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Art. 63

Abs. 2 AIG bereits 15 Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz lebten und

altrechtlich vor einem Widerruf der Bewilligung wegen Sozialhilfebezugs

geschützt waren, sich gegen die Rechtswirkungen der Neuregelung nicht auf Treu

und Glauben im Sinne eines Bestandesschutzes sollen berufen können (angefochtener

Entscheid E. 7, mit Hinweis auf Spescha,

in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5.

Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG N 24). Ansonsten würde der gesetzgeberische

Wille, dass eine Niederlassungsbewilligung bei dauerhaftem und erheblichem

Sozialhilfebezug nunmehr jederzeit soll widerrufen werden können, faktisch

unterlaufen. Aus diesem Grund sei mit dem Ablauf seines ununterbrochenen und

ordnungsgemässen fünfzehnjährigen Aufenthalts unter der altrechtlichen Fassung

von Art. 63 Abs. 2 AuG auch kein wohlerworbenes Recht entstanden. Der Rekurrent

habe daher auf der Basis der altrechtlichen Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 AuG

kein unumstössliches Verbleiberecht erworben. Art. 63 Abs. 2 AuG in der bis zum

31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung komme auf ihn daher nicht zur Anwendung,

handle es sich doch bei der Anwendung der per 1. Januar 2019 in Kraft

getretenen geänderten Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG um einen Fall von

zulässiger unechter Rückwirkung (angefochtener Entscheid E. 7).

3.3.2 Der

Rekurrent bestreitet zunächst, dass es sich vorliegend um einen zeitlich

offenen Dauersachverhalt handle. Gemäss dem AuG habe sich der zunächst offene

Dauersachverhalt mit Wegfall der Widerrufsmöglichkeit bei Sozialhilfebezug nach

Ablauf eines ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalts von 15 Jahren in

einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt verwandelt. Es sei insoweit bereits

vor dem Inkrafttreten des AIG ein unwiderruflich gewordenes Bleiberecht für den

einen guten Leumund besitzenden Rekurrenten entstanden. Aus diesem Grunde

stelle sich die inhaltliche Abänderung von Art. 63 Abs. 2 AuG durch das AIG

eindeutig als grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung zu seinen Lasten dar.

Er stellt sich auf den Standpunkt, wenn «für das stärkere Einbürgerungsrecht

bereits ein Rückwirkungsverbot» gelte, so müsse das «Prinzip der Unzulässigkeit

(echter) Rückwirkung a maiore ad minus auch für die Bestimmung des auf die

Niederlassungsbewilligung anwendbaren Rechts gelten» (Rekursbegründung S. 22).

Weiter macht er geltend, mit dem infolge des Ablaufs von 15 Jahren «gemäss Art.

62 Abs. 2 AuG unwiderruflich gewordenen Aufenthaltsrecht» sei ein «umfassendes

Verbleibe- und Existenzrecht» entstanden, «das auch viele aktuelle oder

potenzielle Vermögensansprüche gegen den Staat» mit sich bringe und festige,

wie «die Unwiderruflichkeit der Ansprüche auf Sozialhilfe, Überbrückungsrente

oder Ergänzungsleistungen sowie von Steuervergünstigen». Die vom Migrationsamt

am 17. August 2010 abgegebene Zusicherung, dass bei niedergelassenen,

Sozialhilfe beziehenden EU-Bürgern keine ausländerrechtlichen Massnahmen mehr

geprüft würden, untermauere den Erwerb eines wohlerworbenen Rechts. Die

Zulassung eines rückwirkenden Eingriffs sei daher «im vorliegenden Fall unter

Verletzung von Treu und Glauben und des daraus entspringenden

Vertrauensschutzprinzips (Art. 9 BV) unwirksam». Er habe am 31. August

2018 «nicht im Entferntesten mit der Gesetzesänderung ab 1. Januar 2019

rechnen» müssen, zumal sie «selbst noch mit der wenige Monate zuvor am 15. September

2018 in Kraft getretenen Gesetzesrevision Art. 63 Abs. 2 AuG nicht angetastet

worden» sei. Schliesslich macht er geltend, dass eine Rückwirkung durch

triftige Gründe gerechtfertigt sein müsse, wobei fiskalische Gründe

grundsätzlich nicht genügten. Daher könne der Widerruf nicht mit seiner blossen

Sozialhilfeabhängigkeit begründet werden. Er habe daher nach 15-jährigem

Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG ein unumstössliches

Verbleiberecht erworben (Rekursbegründung S. 23).

3.3.3 Darin

kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Der Rekurrent hält sich seit

September 2003 in der Schweiz auf. Seine Niederlassungsbewilligung hat unter

der Geltung des alten Rechts daher erst ab September 2018 gestützt auf Art. 63

Abs. 2 AuG nicht mehr wegen des Bezugs von Sozialhilfeleistungen widerrufen

werden können. Diese Bestimmung ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019

aufgehoben worden. Der vorliegend streitgegenständliche Widerruf der

Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten erfolgte wegen seiner über den 1.

Januar 2019 hinaus fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit. Sie bezieht sich

damit auf einen Sachverhalt, welcher sich nicht abschliessend vor dem

Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat. Es liegt daher kein Fall einer

echten Rückwirkung vor (BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86, 138 I 189 E. 3.4 S. 193 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 268).

Vielmehr handelt es sich bei der bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts

bestehenden und unter dessen Geltung fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit des

Rekurrenten wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, um einen zeitlich

offenen Dauersachverhalt. Die Anwendung des neuen Rechts auf diesen, unter

seiner Geltung andauernden Sachverhalt stellt eine sogenannt unechte

Rückwirkung dar. Eine solche ist grundsätzlich zulässig, soweit ihr nicht

wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 144 II 427 E. 9.2.1 S. 452; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 279

ff.). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten vermittelt eine Niederlassungsbewilligung

kein wohlerworbenes Recht, handelt es sich dabei doch nicht um einen

vermögenswerten Anspruch gegenüber dem Staat, welcher unter dem Schutz der

Eigentumsgarantie stehen könnte (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1237). Der Rekurrent kann sich auch nicht auf eine durch

Vertrauensschutz geschützte Position berufen. Dieser Schutz setzt eine

Rechtsposition voraus, welche im gegenseitigen Vertrauen zwischen dem Staat und

dem Träger des Rechts begründet worden ist, sodass die Rechtsbeziehungen auf

eine bestimmte Dauer grundsätzlich unverändert bleiben und einen verstärkten

Schutz, namentlich vor späteren Eingriffen durch den Gesetzgeber, geniessen

soll (BGE 145 II 140 E. 4.3 S. 146; Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1237). Demgegenüber kann sich eine betroffene Person im Grundsatz

gegenüber einer Gesetzesänderung nicht auf den Schutz ihres Vertrauens berufen,

gibt es doch keinen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden

Rechtsordnung (BGE 145 II 140 E. 4 S. 145). Eine Rechtsänderung kann allenfalls

dann aber eine Verletzung des nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV geltenden

Anspruchs auf Schutz berechtigten Vertrauens begründen, wenn die von ihr

betroffene Person im Vertrauen auf den Bestand der Normen Dispositionen

getroffen hat, die nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 284).

3.3.4 Diese

Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zunächst ist festzustellen, dass

die auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretene Revision von Art. 63 Abs. 2

AuG bereits am 16. Dezember 2016 beschlossen worden ist. Sie war daher im

Zeitpunkt des Erreichens der 15-jährigen Aufenthaltsdauer des Rekurrenten

längst bekannt. Es kann offensichtlich keine Rede davon sein, dass er damals

mit dem knapp vier Monate später erfolgenden Inkrafttreten der Aufhebung dieser

ihn zuvor begünstigenden Regelung nicht hat rechnen müssen. Es ist auch nicht

ersichtlich, welche Dispositionen der Rekurrent während des von September bis

Dezember 2018 geltenden Schutzes vor einem Widerruf seiner

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG getätigt hätte. Selbst wenn

aber langjährig niedergelassene Personen bislang weitgehend darauf haben

vertrauen dürfen, auch bei einer dauerhaften Verschlechterung ihrer

ökonomischen Situation in der Schweiz bleiben zu können, ist dies mit dem auf

den 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 2 AIG nicht mehr der Fall.

Personen, welche die Integrationskriterien nicht mehr erfüllen, indem sie z.B.

Sozialhilfe beziehen, riskieren daher trotz einer über 15-jährigen Anwesenheit

den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und können sich gegen die

Rechtswirkungen der Neuregelung nicht auf Treu und Glauben im Sinne eines

Bestandesschutzes berufen (Spescha,

a.a.O., Art. 63 AIG N 24). Es besteht allein eine Pflicht der rechtsanwendenden

Behörden, die neue Rechtslage verfassungskonform umzusetzen und für eine

schonende Rechtsänderung zu sorgen. Dies schliesst aber nicht aus, dass auch

die Bewilligung von langjährig Niedergelassenen widerrufen wird, entsprach dies

doch dem Willen des Gesetzgebers. Eine solche Rückstufung sollte aber im

Wesentlichen aufgrund von Ereignissen erfolgen, die sich nach dem 1. Januar

2019 ereignet haben, und auf einer umfassenden Interessenabwägung unter

Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltsdauer beruhen (Kneer/Schindler, Schutz des Kontinuitätsvertrauens

in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von

Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann/Boillet/Caroni/Epiney/Künzli/Uebersax

[Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020, S. 54). Die

Migrationsbehörden haben ihr Ermessen in diesem Sinne einzelfallbezogen

auszuüben und bei ihrem Widerrufsentscheid auf nach dem 1. Januar 2019

fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen. Sie

dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente

mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und

in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits

umfassend klären zu können (BGer 2C_96/2021 und 2C_536/2021, je vom 19. Oktober

2021 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 133 II 97 E. 4 S. 101; 122 II 148 E. 2a S. 151;

BGer 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3).

4.

In der Sache hat

die Vorinstanz zunächst den Bestand eines freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruchs des Rekurrenten geprüft.

4.1 Sie

hat dabei untersucht, ob dem Rekurrenten gestützt auf Art. 6 Anhang I FZA ein

Anspruch auf weiteren Aufenthalt als Arbeitnehmer in der Schweiz zukommt. Nach

der vom JSD zutreffend referierten Regelung von Art. 1 und 3 ff. FZA in

Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA (vgl. angefochtener Entscheid E. 9 S. 11 f.)

haben Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Anspruch

darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie den Nachweis der Ausübung

einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen. Die

Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit

verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen

Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestand.

Neuere Entscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das

Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1

FZA), soweit keine triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E.

3.1 S. 37 f., mit Hinweisen; BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2). Nach

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nur dann von einem Arbeitnehmer

oder einer Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinne und dem damit

verbundenen Status ausgegangen werden, wenn die unselbständig erwerbstätige

ausländische Person aus einem Vertragsstaat (1) während einer bestimmten Zeit

(2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und (3) als

Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält. Grundsätzlich kommt es dabei weder

auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die

Produktivität der betroffenen Person an. Damit schliessen auch

Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Lohnsummen unterhalb des Existenzminimums das

Vorliegen eines Arbeitnehmerstatus im Sinne des FZA nicht aus. Erforderlich ist

jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche

Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive

Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung

tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses

betreffen, wie etwa die Unregelmässigkeit oder beschränkte Dauer der

tatsächlich erbrachten Leistungen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die

erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten

können (BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2 f., mit weiteren Hinweisen).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Anhang I FZA kann eine

arbeitnehmende Person eines Vertragsstaates dieses Abkommens ihren

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person unter

anderem verlieren, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei

ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine

andere Arbeit finden wird (sog. Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus; vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4, mit weiteren Hinweisen).

4.2 Unabhängig

von der Frage, ob der seit dem 1. Juli 2018 in Kraft stehende Art. 61a AIG

auf den eine Niederlassungsbewilligung besitzenden Rekurrenten zur Anwendung

kommt (ablehnend: Spescha, a.a.O.,

Art. 61a AIG N 1; KG BL 810 20 156 vom 12. Mai 2021 E. 6.1), hat die Vorinstanz

zutreffend geprüft, ob dem Rekurrenten weiterhin ein freizügigkeitsrechtlicher

Anwesenheitsanspruch als Arbeitnehmer zukommt.

4.2.1 Der

Rekurrent macht geltend, dass er sich «intensiv mit nach wie vor begründeter

Aussicht auf Wiedereinstellung im primären Arbeitsmarkt» um Stellen bewerbe. Er

sei bei mehreren spezialisierten Personalverleihern registriert, mit einem

Basisvertrag ausgestattet und auf Abruf bereit. Er sei hier auch gut integriert

(Rekursbegründung S. 51). Die für die C____ und die «Basler Projektfirma» im

100%-Umfang ausgeübten Tätigkeiten seien angesichts der hohen Entlöhnung

quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeiten

in üblicher Art gewesen, welche jede für sich seine Arbeitsnehmereigenschaft zu

begründen vermocht hätten. Weiter beruft er sich auf Arbeitsverhältnisse mit

der D____ im Jahr 2004 sowie mit der E____ im Jahr 2008, ein Projekt F____,

welches 2016 geendet habe, und ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der G____

im Jahr 2008 sowie einen dreimonatigen Arbeitseinsatz für H____ Mitte 2013.

Schliesslich bezieht er sich auf einen Einsatz bei einer nicht näher genannten

«Basler Projektfirma» «als Legal Associate zur Erfüllung einer

Reviewertätigkeit für ein Projekt eines führenden Schweizer Finanzdienstleistungsunternehmers»

vom 2. bis zum 30. September 2018 sowie einen Basisvertrag mit der Firma I____ vom

April 2020 (Rekursbegründung S. 51 f.).

4.2.2 Wie

die Vorinstanz festgestellt hat, arbeitete der Rekurrent aufgrund seiner am 12.

Februar 2008 verlängerten Aufenthaltsbewilligung, die ihn neu zur

Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigte, ab dem 15. Februar 2008 bei der E____

in der Funktion als MR Officehilfe. Dieses unbefristete Arbeitsverhältnis ist

vom Arbeitgeber per 7. Juni 2008 ohne feststellbares Eigenverschulden des Rekurrenten

gekündet worden, nachdem ihm ärztlich eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit

attestiert worden ist. Ab dem 4. August 2008 erlangte er wieder die volle

Arbeitsfähigkeit. Die weiteren Arbeitstätigkeiten des Rekurrenten waren in der

Folge aber nicht geeignet, eine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen. Beim

dreimonatigen Einsatz an der J____ vom 15. April bis zum 14. Juli 2013 handelte

es sich um eine befristete arbeitsmarktliche Wiedereingliederungsmassnahme,

welche durch das Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) finanziert worden ist, und

damit um eine Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt, welche keine

Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermag (vgl. VGE VD.2020.206 vom 7. Juli

2021 E. 2.3 f.). Wie die Vorinstanz weiter festgestellt hat, sind der am 4.

bzw. 5. Februar 2016 mit der Firma C____ abgeschlossene unbefristete

Arbeitsvertrag und sein Einsatz als Legal Reviewer ab 15. Februar 2016 im

Projekt F____ bereits auf den 11. März 2016 gekündigt worden. Zu einem weiteren

bezahlten Arbeitseinsatz bei der Firma C____ ist es nicht mehr gekommen. Etwas

Anderes macht der Rekurrent auch mit seinem Rekurs nicht geltend. Er beruft

sich bloss auf das vereinbarte Jahressalär von CHF 145'000.–. Darauf kann es

aber bei einer bloss einmonatigen und daher zeitlich erheblich beschränkten

Beschäftigung nach dem Gesagten nicht ankommen. Das Gleiche muss für das bloss

einen Monat dauernde Beschäftigungsverhältnis mit einer nicht offengelegten

Firma im Jahr 2018 gelten. Schliesslich bestreitet der Rekurrent nicht, dass es

aufgrund des von ihm geltend gemachten Basisvertrags mit der Firma I____ bisher

trotz seiner Abrufbereitschaft (Rekursbegründung S. 47, 52) zu keinem einzigen

Einsatz gekommen ist, sodass auch dieser keine Arbeitnehmereigenschaft zu

begründen vermochte. Der Rekurrent weist daher seit der Erlangung seiner

Arbeitsfähigkeit im Jahr 2008 keine Beschäftigungen auf, welche quantitativ wie

qualitativ als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeiten qualifiziert

werden könnten. Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist daher die

Arbeitnehmereigenschaft des Rekurrenten schon längst erloschen und von ihm

nicht mehr wiedererlangt worden.

4.2.3 Daran

ändern auch die vom Rekurrenten mit seinem Rekurs, seiner Replik und seinen

Noveneingaben nachgewiesenen Stellensuchbemühungen nichts. Er macht geltend,

ein «interkantonal und international ausgerichteter» Jurist mit «Anwaltsdiplom,

LL.M. Abschluss, mehreren Weiterbildungen und guter Beherrschung der

englischen, französischen und italienischen Sprache» zu sein (Rekursbegründung

S. 49). Dem muss entgegengehalten werden, dass es der Rekurrent trotz dieser

Umstände und seiner umfangreichen Suchbemühungen (vgl. Replik S. 17 ff.,

Noveneingaben vom 9. September 2021 [act. 20 f.], vom 26. September 2021 [act.

22 f.], vom 10. Oktober 2021 [act. 26 f.], vom 31. Oktober 2021 [act. 28

f.] und vom 4. Januar 2022 [act. 31]) auch während der Dauer dieses

Verfahrens nicht geschafft hat, eine Arbeitsstelle zu finden. Er entspricht

damit offensichtlich nicht dem Anforderungsprofil, welches auf dem ersten

Arbeitsmarkt verlangt wird. Auch aus den wohlwollend formulierten

Absageschreiben kann der Rekurrent entgegen seinen Ausführungen nichts zu

seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent selber darauf

hinweist, dass auf dem Arbeitsmarkt derzeit viele Stellen offen sind. Trotz

dieser günstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt gelingt es dem Rekurrent aber seit

Jahren nicht, eine Stelle zu finden. Er kann sich daher nicht auf einen

freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmer berufen.

4.3 Weiter

hat die Vorinstanz geprüft, ob dem Rekurrenten ein freizügigkeitsrechtlicher Verbleibeanspruch

gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA zukommt.

4.3.1 Sie

erwog, nach dem einschlägigen Unionsrecht komme einem Arbeitnehmer gemäss Art.

2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG über das Recht der

Arbeitnehmenden, nach der Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaates zu verbleiben (ABI. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) ein

Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat zu, wenn er sich seit mindestens

zwei Jahren in dessen Hoheitsgebiet aufgehalten hat und infolge dauernder

Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgebe.

Ein Verbleiberecht infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit bedinge somit eine

vorgängige Arbeitnehmereigenschaft (angefochtener Entscheid E. 18, mit Hinweis

auf BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 2.2). Zudem sei

erforderlich, dass die unselbständig erwerbstätige Person die Beschäftigung im

Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat;

nur dann rechtfertige es sich, ihre Rechte als Wanderarbeitnehmer oder

-nehmerin über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu

lassen (angefochtener Entscheid E. 18, mit Hinweis auf BGE 141 II 1 E. 4.2.3).

Wer sich auf ein Verbleiberecht berufen könne, behalte seine als Arbeitnehmer oder

Arbeitnehmerin erworbenen Rechte und habe insbesondere auch Anspruch auf

Sozialhilfe (angefochtener Entscheid E. 18, mit Hinweis auf BGE 141 II 1 E.

4.1). Massgebend für die Beurteilung, ob eine einschlägige dauerhafte

Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei im Allgemeinen die Einschätzung der

zuständigen IV-Stelle. Sei gemäss dem Entscheid der IV-Stelle eine Person dabei

in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, so liege keine dauernde

Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr.

1251/70/EWG vor (angefochtener Entscheid E. 18, mit Hinweis auf BGer 2C_1034/2016

vom 13. November 2017 E. 4.1 ff., VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E.

2.1.2 und E. 2.2.1).

Bezogen auf den

vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten kein

Verbleibeanspruch gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA zukomme, da er seine

Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nicht infolge dauernder

Arbeitsunfähigkeit habe aufgeben müssen. Vielmehr mache er selber geltend, seit

dem 4. August 2008 und auch derzeit zu 100% arbeitsfähig zu sein, weshalb ihm mit

Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt auch kein Anspruch auf Invalidenrente

zuerkannt worden und ihm auch im Jahr 2019 ärztlicherseits keine

Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Es könne daher keine einschlägige

dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten, welche ihn zur Aufgabe einer

Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gezwungen hätte, ausgemacht werden

(angefochtener Entscheid E. 19).

4.3.2 Soweit

der Rekurrent dem entgegenhält, dass er seine Arbeitsstelle bei der E____ im

Juni 2008 wegen einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Netzhautablösung

verloren habe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Massgebend ist

vielmehr, dass der Rekurrent bereits ab dem 4. August 2008 wieder voll

arbeitsfähig war, weshalb offensichtlich nicht von einer dauernden

Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Die bloss vorübergehende

Arbeitsunfähigkeit vermag kein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA

zu begründen.

4.4 Nicht

konkret bestritten werden vom Rekurrenten die Ausführungen, mit welchen die

Vorinstanz einen freizügigkeitsrechtlichen Verbleibeanspruch gemäss Art. 24

Abhang I FZA als Nichterwerbstätiger verneint hat (vgl. Rekursbegründung

S. 56). Auf die entsprechenden Ausführungen (angefochtener Entscheid E. 20 f.)

kann daher verwiesen werden.

In diesem

Zusammenhang kann ergänzend auch festgestellt werden, dass ein solcher Anspruch

auch in Zukunft nicht entstehen wird, wenn der Rekurrent aufgrund des Bezugs einer

schweizerischen Altersrente Ergänzungsleistungen beziehen sollte.

Ergänzungsleistungen gehören zwar weder im schweizerischen Ausländerrecht noch

gemäss der Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Art.

8 und Anhang II FZA) zur Sozialhilfe. Die ökonomischen

Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA sollen aber

gewährleisten, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats nicht über

Gebühr belastet werden. Dieser Regelungszweck würde systematisch verfehlt, wenn

Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen, die wesensgemäss

die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinn von Art. 24

Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gerechnet würden. Der Begriff der Sozialhilfe im

Sinne dieser Bestimmung ist daher weit auszulegen und umfasst auch

beitragsunabhängige Leistungen zur Existenzsicherung wie die

Ergänzungsleistungen (VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.1, mit

Hinweis auf Epiney/Affolter, Das

Institutionelle Abkommen – unter besonderer Berücksichtigung der

Unionsbürgerrichtlinie, in: Achermann/Boillet/Caroni/Epiney/Künzli/Uebersax

[Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 63 Fn. 55; BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272 f., bestätigt in BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E.

4.2 und 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 4.3 i.f.; VGE VD.2020.140 vom 19.

Oktober 2020 E. 2.8, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.4.3).

4.5 Die

Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass einem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf einen

weiterführenden Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 5 Anhang 1 FZA

entgegensteht. Vor diesem Hintergrund ist auch die Erwägung der Vorinstanz

nicht zu beanstanden, dass sich der Rekurrent aufgrund eines fehlenden

freizügigkeitsrechtlichen Verbleibeanspruchs nicht unter Bezugnahme auf Art. 4

Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 auf seinen

Gesundheitszustand zum Ausschluss einer Beendigung seines Aufenthalts berufen

kann. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden

(angefochtener Entscheid E. 23). Mit der Vorinstanz beurteilt sich die

Zulässigkeit des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung daher allein nach

Landesrecht.

5.

Die Vorinstanzen

haben daher den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG geprüft.

5.1

5.1.1 Wie

die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen

Sozialhilfeabhängigkeit besteht (angefochtener Entscheid E. 24). Blosse

finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019

E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8.

Januar 2021 E. 3.2). Ebenso wenig genügen Hypothesen und pauschalierte Gründe

(BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Der Widerrufsgrund setzt

grundsätzlich voraus, dass die ausländische Person hohe finanzielle Leistungen

der Sozialhilfe erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in

Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGer 2C_714/2018 vom

30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE

VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1,

VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2). Die Erheblichkeit wird

jedenfalls dann bejaht, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die

sie zu sorgen hat, Sozialhilfeleistungen von CHF 80'000.– bezogen hat

(vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.2 vom

8. April 2020 E. 2.1, VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 2). Für

die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen

und den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung ist aber auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen (vgl. BGer

2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E.

3.2, 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar

2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September

2019 E. 2.2). Unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Situation ist

dabei insbesondere auf die seit dem 1. Januar 2019 fortdauernden Defizite in

der Eigenversorgungskapazität des Rekurrenten abzustellen. Zu deren Beurteilung

dürfen aber auch vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente

mitberücksichtigt werden, um die aktuelle Situation im Lichte der bisherigen

Entwicklung würdigen und die Entstehung und das Fortdauern der

Sozialhilfeabhängigkeit umfassend klären zu können (oben E. 3.3.4.).

5.1.2 Bezogen

auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz weiter erwogen, der Umstand

einer bald bevorstehenden Pensionierung mit Bezug einer AHV-Rente ändere nichts

an der Tatsache, dass ein Sozialhilfebezug dennoch als erheblich und dauerhaft

bezeichnet werden kann. Insbesondere mit einem Vorbezug einer AHV-Rente sei eine

lebenslange Kürzung der Rente verbunden, sodass der Lebensunterhalt der

betroffenen Person künftig zu einem erheblichen Teil über Ergänzungsleistungen

gedeckt werden müsse. Der voraussichtlich lebenslange Bezug von Ergänzungsleistungen

als beitragsunabhängige Sonderleistungen schlösse daher praktisch nahtlos an

die vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit an, wodurch die öffentliche Hand weiterhin

in erheblichem Mass belastet werde. Obwohl der Bezug von Ergänzungsleistungen selber

keinen Widerrufsgrund bilde, dürfe er im Rahmen der Prüfung der

Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme dennoch

mitberücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 24, mit Hinweis auf BGer

2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E.

3.2-3.4, mit jeweils weiteren Hinweisen, 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016

E. 2.2).

5.2

5.2.1 In

Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslage hat die Vorinstanz erwogen,

dass der Rekurrent seit der Aufnahme seiner Unterstützung im November 2008 bis

zum vorinstanzlichen Entscheid von der Sozialhilfe mit einem gesamthaft

aufgelaufenen Unterstützungssaldo in der Höhe von CHF 318'614.75 habe

unterstützt werden müssen (vgl. dazu die Liste «Ausländer in der SH BS» mit

Datum vom 1. Februar 2021). Mit Ausnahme von den Monaten April 2016 und

Oktober 2019, als er aufgrund zweier einmonatiger Arbeitseinsätze bei der Firma

C____ sowie einer von ihm nicht offen gelegten Firma eigenes Erwerbseinkommen habe

generieren können, sei er durchgehend auf die Unterstützung der Sozialhilfe

angewiesen gewesen. Daraus schloss die Vorinstanz auf einen als erheblich zu

bezeichnenden und dauerhaften Sozialhilfebezug. Es sei ihm seit dem Beginn

seiner Unterstützung nicht gelungen, sich längerfristig und nachhaltig von der

Sozialhilfe abzulösen. Aus den beiden je einmonatigen

Unterstützungsunterbrüchen in den Monaten April 2016 und Oktober 2019 könne er

nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die über mehr als ein Jahrzehnt hinweg nicht

gelungene längerfristige bzw. nachhaltige Integration in den ersten

Arbeitsmarkt zeige, dass er seine nachhaltige Integrationsfähigkeit in den

ersten Arbeitsmarkt verloren habe. Nach einem zwölfjährigen Sozialhilfebezug

entspreche eine längerfristige Ablösung nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.

Daran ändere auch der zwischenzeitlich im April 2020 mit Flexibel Legal

Resources der I____ abgeschlossene Basisvertrag über eine allfällige künftige

Zusammenarbeit nichts, habe er doch auf dieser Grundlage bis heute keinen konkreten

Einsatzvertrag vorlegen können. Daher sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1

lit. c AIG erfüllt (angefochtener Entscheid E. 28).

5.2.2 Daran

vermöge auch der gemäss Verfügung der liechtensteinischen AHV-IV-FAK vom 30.

September 2020 seit Oktober 2020 erfolgende Bezug einer monatlichen

vorbezogenen liechtensteinischen AHV-Rente in der Höhe von CHF 83.– nichts zu

ändern. Diese Rente sei derart gering, dass der Rekurrent sich alleine davon

nicht ansatzweise von der Sozialhilfe ablösen könnte. Auch sein damit

begründetes Gesuch um Gewährung von Ergänzungsleistungen habe mit grösster

Wahrscheinlichkeit keine Aussichten auf Erfolg. Gemäss Ziff. 2210.02 der 14.

Version der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL-Wegleitung) hätten nur schweizerische

und liechtensteinische Staatsangehörige und deren Familienangehörige sowie Hinterlassene

gestützt auf eine AHV-Rente des Fürstentums Liechtenstein einen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen in der Schweiz. Dem Rekurrent komme daher als deutschem

Staatsangehörigem kein Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen in der

Schweiz zu. Daher dränge sich auch eine Sistierung des vorliegenden

Rekursverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über sein

Ergänzungsleistungsgesuch nicht auf (angefochtener Entscheid E. 29).

Ebenfalls keinen

Einfluss habe der seit dem 1. November 2020 vorgezogene Bezug einer Altersrente

in der monatlichen Höhe von rund 246.– Euro des Versorgungswerks der

Rechtsanwälte im Lande Hessen. Auch mit dieser Rente könne er sich nicht

ansatzweise von der Sozialhilfe ablösen, zumal auch diese ausländische

Rentenleistung gemäss Art. 4 ELG sowie den Ziff. 2110.01, 2210.01 und 2210.02

der EL-Wegleitung als ausländische Rentenleistung keinen Anspruch auf

Ergänzungsleistungen zu begründen vermöge, da nur schweizerische Grundleistungen

der AHV oder IV für den Bezug von Ergänzungsleistungen anspruchsbegründend

seien. Auch das auf diesen Rentenbezug gestützte Gesuch um Ausrichtung von

Ergänzungsleistungen vom 29. Januar 2021 habe daher mit grösster

Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg und rechtfertige ebenfalls keine Sistierung

des Verfahrens (angefochtener Entscheid E. 30). Der im Zeitpunkt des

angefochtenen Entscheids gut sechzigjährige Rekurrent habe daher frühestens mit

Vollendung seines 63. Lebensjahres einen Anspruch auf Vorbezug einer

schweizerischen AHV-Rente und gestützt darauf gegebenenfalls auch einen

Anspruch auf Bezug von Ergänzungsleistungen in der Schweiz. Diese Aussicht

ändere aber nichts an der Dauerhaftigkeit seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Mit

dem Vorbezug einer AHV-Altersrente und der damit einhergehenden Rentenkürzung sei

mit höchster Wahrscheinlichkeit der Bezug von Ergänzungsleistungen verbunden,

wodurch der staatliche Finanzhaushalt mutmasslich auch nach Vollendung seines

63. Lebensjahres in nicht unerheblichem Masse weiter belasten werde (angefochtener

Entscheid E. 31).

5.3 Die

ausschweifende Bestreitung seiner seit über einem Jahrzehnt offensichtlich

gescheiterten Integration in den ersten Arbeitsmarkt geht an der Sache vorbei.

Insbesondere bestreitet der Rekurrent nicht, nach 2008 bloss noch während

zweier Monate im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen zu sein. Dass diese

bloss je einmonatigen Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit abgeschlossen

worden sind, spricht entgegen der Auffassung des Rekurrenten gerade nicht für

seine berufliche Integrationsfähigkeit, sondern belegt im Gegenteil, dass er in

diesen Arbeitsverhältnissen gerade nicht zu reüssieren vermochte. Soweit er

sich darüber hinaus auf seinen dreimonatigen «Arbeitseinsatz als

Rechtsgutachter für den Lehrstuhl [...] an der J____» im Jahr 2013 bezieht,

bestreitet er nicht, dass es sich dabei um eine befristete arbeitsmarktliche

Wiedereingliederungsmassnahme handelte, welche durch das

Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) finanziert worden ist und nicht als Tätigkeit

im ersten Arbeitsmarkt gelten kann (vgl. VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E.

2.3 f.). Leider konnte er sich in der Folge aber auch aufgrund dieser Massnahme

nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt integrieren. Im Übrigen vermögen weder

die vom Rekurrenten geltend gemachten früheren Studien- und Arbeitstätigkeiten

in der Schweiz und im Ausland noch die von ihm angerufenen, erfolglos

gebliebenen Bewerbungsgespräche und sonstigen Arbeitssuchbemühungen an seinem

offensichtlichen Scheitern, sich in der Schweiz als Arbeitnehmer mit existenzsicherndem

Einkommen zu etablieren, etwas zu ändern.

Wie der Rekurrent

mit seiner Rekursbegründung selber nachweist, hat das Amt für Sozialbeiträge

(ASB) die Ablehnung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistung mit

Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 bekräftigt. Er bezieht sich aber auf

seine dagegen erhobene Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht (Verfahren

EL.2021.6), mit welcher er einen freizügigkeitsrechtlichen

Gleichbehandlungsanspruch zum Bezug von Ergänzungsleistungen ab Oktober 2020 behauptet.

Diese Beschwerde ist vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid

EL.2021.6 vom 2. November 2021 (act. 34) mit eingehender Begründung abgewiesen

worden. Das Gericht hat erwogen, dass sich der Rekurrent zur Begründung eines

Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen weder auf das

Freizügigkeitsabkommen noch auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit vom

8. März 1989 (SR 0.831.109.514.1) und das Übereinkommen zwischen Island,

Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der

Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31)

berufen könne. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 macht der Rekurrent geltend,

dieses Urteil beim Bundesgericht anzufechten, weshalb darauf nicht abgestellt

werden könne. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Solange eine sachkompetente

Behörde über eine Vorfrage noch nicht entschieden hat, ist die für die

Hauptfrage zuständige Behörde grundsätzlich berechtigt, die an sich nicht in

ihre Kompetenz fallende Vorfrage zu beurteilen (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 1744 und 1750). Dabei kann sie auch auf eine noch nicht rechtskräftig

gewordene Beurteilung der sachkompetenten Behörde abstellen. Vorliegend ist

nicht erkennbar, wieso im ausländerrechtlichen Verfahren nicht auf den

schlüssigen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts bezüglich des fehlenden aktuellen

Anspruchs des Rekurrenten auf Ergänzungsleistungen soll abgestellt werden

können. Es kann deshalb vollumfänglich auf diesen Entscheid abgestellt werden,

womit sich die entsprechende Prognose der Vorinstanz als zutreffend erwiesen

hat. Daraus folgt, dass der Rekurrent zu seiner Existenzsicherung auch in

Zukunft auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist. Daher ist der

Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.

6.

6.1 Aufgrund

der Erfüllung der Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit.

c AIG hat die Vorinstanz geprüft, ob dem Rekurrenten dieser Widerrufsgrund

unter dem Aspekt von Treu und Glauben entgegengehalten werden kann. Sie erwog,

der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV vermittle

einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in

behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes

behördliches Verhalten. Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz

sei, dass die Behörde durch ihr Verhalten eine Vertrauensgrundlage geschaffen

habe, auf welche die betroffene Person in guten Treuen habe abstellen dürften

und gestützt darauf Dispositionen getroffen habe, die nicht oder nicht ohne

wesentliche Nachteile rückgängig gemacht werden könnten, und dass die

gesetzliche Ordnung seit dem behördlichen Handeln keine Änderung erfahren habe.

Dabei vermöge die blosse Erteilung einer Bewilligung aber kein schutzwürdiges

Vertrauen in deren Verlängerung bzw. Fortbestand zu begründen. Zudem könne sich

nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, wer die Fehlerhaftigkeit

der Vertrauensgrundlage kenne (angefochtener Entscheid E. 34, mit Hinweis auf

BGer 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 5.2.2 f., mit weiteren Hinweisen).

Gerade bei einer rechtskundigen Person wie beispielsweise einem Rechtsanwalt dürfe

aufgrund deren erhöhten Rechtskenntnisse rascher darauf geschlossen werden,

dass sie die Fehlerhaftigkeit einer Vertrauensgrundlage hätte erkennen können

bzw. müssen, als bei einer rechtsunkundigen Person (angefochtener Entscheid

E. 34, mit Hinweis auf Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 656).

Bezogen auf den

vorliegenden Sachverhalt liess die Vorinstanz offen, ob dem Rekurrenten die

Niederlassungsbewilligung per 25. August 2008 zu Recht oder zu Unrecht erteilt

worden sei, da deren Erteilung kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand

begründen könne. Soweit das Migrationsamt mit Schreiben vom 17. August 2010

gegenüber der Sozialhilfe Basel-Stadt ausgeführt habe, bei niedergelassenen

EU-Staatsangehörigen, welche Sozialhilfe beziehen, würden generell keine

ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen getroffen, habe sich dies auf dessen

damalige, rechtsirrtümliche Praxis zu Art. 5 Anhang I FZA bezogen. Bereits

damals hätte eine Niederlassungsbewilligung bei Wegfall der Voraussetzungen für

die Geltendmachung eines weiterführenden freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruchs – womit auch Art. 5 Anhang I FZA nicht tangiert gewesen

wäre – gestützt auf die damalig geltende Rechtslage, d.h. insbesondere gestützt

auf die damalig geltende Fassung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die

Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) in Verbindung mit Art.

63 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden dürfen. Der seit dem 1. September 2003

in der Schweiz lebende Rekurrent, welcher sich selbst als interkantonal und

international ausgerichteten Juristen mit Anwaltsdiplom, LL.M. Abschluss und

Absolvent mehrerer Weiterbildungen bezeichne, könne ohne Weiteres als

rechtskundig bezeichnet werden. Er hätte daher erkennen können und müssen, dass

die von der Vorinstanz zu früheren Zeiten gegenüber den hierzulande

niedergelassenen und sozialhilfeabhängigen EU-Staatsangehörigen gehandhabte

Praxis, dass in ihrem Fall keine ausländerrechtlichen (Entfernungs-)Massnahmen

mehr geprüft würden, offensichtlich nicht der zu diesem Zeitpunkt geltenden

Rechtslage habe entsprechen können. Im Übrigen sei die zwischenzeitlich

vorgenommene Berichtigung der Praxis in keiner Weise zu beanstanden, hindere

die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes eine Behörde doch nicht

an der späteren Behebung dieses Zustandes (angefochtener Entscheid E. 36).

Zudem könne nur eine konkrete, auf die auskunftserheischende Person direkt bezogene

Auskunft eine Behörde binden, nicht aber eine allgemeine Auskunft. Auskünfte gegenüber

Dritten stellten daher keine geeignete Vertrauensgrundlage dar. Bei den im

Schreiben des Migrationsamts vom 17. August 2010 gegenüber der Sozialhilfe

Basel-Stadt erfolgten Aussagen handle es sich um keine direkt gegenüber dem

Rekurrenten abgegebene individuell ausgestaltete, d.h. auf dessen

Lebenssachverhalt zugeschnittene Zusicherung, sondern um eine allgemeine

Auskunft gegenüber Dritten (angefochtener Entscheid E. 37). Schliesslich habe

der Rekurrent aufgrund dieses Schreibens auch keine Dispositionen getroffen,

die er nicht wieder rückgängig machen könnte. Da er durchgängig von der

Sozialhilfe finanziell unterstützt worden sei, habe er nicht mit selbst

erwirtschafteten finanziellen Mitteln, sondern nur mit solchen der öffentlichen

Hand disponieren können, was keine schützenswerte Vertrauensbetätigung im Sinne

des Vertrauensschutzes darzustellen vermöge (angefochtener Entscheid E. 38).

6.2 Demgegenüber

hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest, dass die vorbehaltlos erteilte

Zusicherung vom 17. August 2020 eine Vertrauensgrundlage geschaffen habe,

welche durch die vorbehaltlose Erneuerung seiner Niederlassungsbewilligung am

11. Februar 2013, das «Nichteinschreiten des Migrationsamts selbst nach

nochmaligem Ersuchen der Sozialhilfe vom 17. Mai 2016» sowie «mittels der vom

Migrationsamt am 11. Februar 2016 durchgeführten individuellen

Einbürgerungsberatung» und der am 23. Juni 2016 durchgeführten Einbürgerungs-begrüssungs-

und Informationsveranstaltung «noch verfestigt» worden sei (Rekursbegründung S.

7 f.).

Darin kann dem

Rekurrenten nicht gefolgt werden. Keine der vom Rekurrenten genannten

Handlungen bildet eine konkrete, an den Rekurrenten gerichtete Zusicherung,

dass seine Niederlassungsbewilligung später nicht aufgrund seines

Sozialhilfebezuges widerrufen werden kann. Gerade die gesetzliche Kompetenz zum

Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 AIG belegt, dass deren

Erteilung und Erneuerung einem späteren Widerruf beim Vorliegen der

gesetzlichen Voraussetzungen nicht entgegensteht. Die Erteilung einer Bewilligung

begründet regelmässig kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Verlängerung (BGer

2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 5). Auch wenn die Migrationsbehörde

während laufendem Sozialhilfebezug auf den Widerruf einer

Niederlassungsbewilligung verzichtet, kann daraus nach Treu und Glauben nicht

geschlossen werden, dass dieser Verzicht auch im Falle einer weiteren

Fortsetzung der Unterstützungsabhängigkeit gilt. Wie die Vorinstanz zutreffend

erkannt hat, hindert selbst die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes eine

Behörde nicht an deren späteren Behebung (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., N 651). Umso weniger wird sie durch ihre vorläufige Duldung des

Sozialhilfebezuges bei der späteren Ausübung ihres Ermessens, aufgrund der

weiteren Unterstützung einen Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

vorzunehmen, beschränkt. Die Informationen über eine Einbürgerung hatten keinen

Bezug zur Frage eines Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und konnten

daher diesbezüglich auch kein Vertrauen schaffen. Im Übrigen ist nicht

erkennbar, welche Dispositionen, ausser dem weiteren Bezug von

Sozialhilfeleistungen in der Schweiz, der Rekurrent aufgrund der Praxis des

Migrationsamts vorgenommen hätte (vgl. auch BGer 2C_112/2019 vom 26. Februar

2020 E. 3). Insbesondere kann der Rekurrent aus dem geltend gemachten Verzicht

auf eine ihm angeblich im Unterschied zur Situation in der Schweiz im Ausland

möglichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Ein ihm dadurch entstandener Nachteil ist nicht erkennbar. Zumal der Verzicht

auf die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit dem Rekurrenten

sozialhilferechtlich vorwerfbar wäre. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben,

ob der Rekurrent aufgrund seiner von ihm selber geltend gemachten juristischen

Qualifikationen die geltende, der angewandten Verwaltungspraxis

entgegenstehende Rechtslage hätte erkennen können, was er bestreitet. Der

Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

verletzt daher nicht den Grundsatz von Treu und Glauben.

7.

7.1 Ist

der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gegeben, so muss sich

die Beendigung des Aufenthalts mit den Erwägungen der Vorinstanz zudem im

Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint

Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in:

Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band

VIII, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.

und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen

VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG

zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit

verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind.

Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen

Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,

dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche

Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,

SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist.

Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu

wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit

Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit

der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener,

welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3

BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9.

Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren

Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 36 Abs. 3

BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist,

kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer

2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212

vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser

Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig

gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint

Hill, a.a.O., N 8.31; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1).

Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung

sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige

Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob

und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der

Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der

Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_458/2019 vom

27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweisen). In die Interessenabwägung

einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die

betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden

Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar

2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass

die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und

zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und

Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweis auf

BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; 133 II 97 E. 2.2).

7.2

7.2.1 Die

Vorinstanz hat diesbezüglich zunächst auf die Feststellungen des Migrationsamts

verwiesen, wonach sich der Rekurrent ausschliesslich auf juristische

Stelleninserate und Inserate mit einem hohen Anforderungsprofil beworben habe,

obwohl die Sozialhilfe ihn verpflichtet habe, sich auch auf Stellen zu

bewerben, die keine oder nur geringe Qualifikationen erfordern würden. Er zeige

sich nicht kooperativ und trete gemäss den Protokollen der Sozialhilfe teilweise

mit Widerstand, dominant und fordernd auf. So habe er ein Coaching des AIZ nur unter

der Voraussetzung der Durchführung mit einem im Rechtsbereich spezialisierten

Coach annehmen wollen und die Teilnahme an einem Kommunikationskurs verweigert.

Das AIZ stufe ihn als schwer vermittelbar ein, da es problematisch sei, mit ihm

Gespräche zu führen. Er habe von der Sozialhilfe mehrfach auf seine

Mitwirkungspflicht hingewiesen werden müssen. Das AIZ habe festgestellt, dass

ihm eine Veränderungseinsicht hinsichtlich seiner problematischen

persönlichkeitsbezogenen Aspekte fehle und eine Wiederanmeldung deshalb nicht

sinnvoll sei. Der Sozialhilfebezug sei daher nach Einschätzung des

Migrationsamts selbstverschuldet und persönlich vorwerfbar (angefochtener

Entscheid E. 41). Weiter erwog die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten zu keiner

Zeit eine langfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und er selber

geltend mache, seit August 2008 zu 100% arbeitsfähig zu sein. Es sei daher

nicht nachvollziehbar, weshalb es dem alleinstehenden Rekurrenten seither «im

besten Alter» und «mit einem Rucksack voller Qualifikationen und

Berufserfahrungen» gemäss seinen eigenen Ausführungen bis heute nicht gelungen

sei, eine Stelle zu finden. Es treffe ihn daher an seiner seit November 2008

bis heute praktisch ununterbrochenen Unterstützung durch die Sozialhilfe

zumindest ein Mitverschulden (BGer 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.2 f.).

Von einem «vollausgebildeten, interkantonal und international ausgerichteten

Juristen mit Anwaltsdiplom, LL.M. Abschluss, mehreren absolvierten

Weiterbildungen und guter Beherrschung der englischen, französischen und

italienischen Sprache» dürfe schliesslich ohne Weiteres erwartet werden, dass

dieser sich relativ rasch und selbstständig (d.h. ohne dass die Sozialhilfe

Basel-Stadt ihm eine Stelle bei sich anbieten oder gar weiterführende

Weiterbildungen bzw. Bildungsmassnahmen finanzieren müsste) sowie nachhaltig in

den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren vermöge. Die Tatsache, dass ihm dies

indes seit Mitte 2008 bis heute nicht (mehr) gelungen ist, lasse auf nichts

anderes schliessen, als dass dem Rekurrenten entweder problematische

persönlichkeitsbezogene Aspekte nachgesagt werden müssten und/oder aber sein

Bewerbungsdossier nicht den gängigen Standards entspreche, sodass seine

Vermittelbarkeitschancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt dadurch deutlich

erschwert würden. Gerade sein 106 Seiten umfassendes, viel zu langes

Bewerbungsdossier zeige schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung, dass so

keine Anstellung gefunden werden könne. Aus den Akten des AIZ folge, dass der

Rekurrent nach Einschätzung von [...], welcher ihm während seinem Einsatz an

der J____ als Berater zur Seite gestanden sei, ein problematisches

Gesprächsverhalten zeige und viel und ununterbrochen spreche, weshalb seine

Vermittlungschancen gering eingeschätzt würden. Die von ihm vorgeschlagene

Absolvierung eines Kommunikationskurses sei vom Rekurrenten aber abgelehnt

worden. Er habe daher die Empfehlung abgegeben, dass für eine erfolgreiche

Vermittlung zunächst persönlichkeitsbezogene Aspekte beim Rekurrenten

angegangen werden müssten. Die Vorinstanz wies dabei auch darauf hin, dass der

exzessive bzw. weitschweifige Kommunikationsstil des Rekurrenten sich auch aus

dessen prozessualem Verhalten ergebe. Er scheine nicht in der Lage, seinen

Mitteilungsdrang auf das Wesentliche zu beschränken. Es sei daher evident, dass

der Rekurrent im Nachgang an das Abschlussgespräch mit dem AIZ vom 5. September

2013 an seiner Kommunikationsstrategie und seinen diesbezüglichen Fähigkeiten

hätte arbeiten müssen. Die Ablehnung des vorgeschlagenen Kommunikationskurses

bzw. Vorstellungsgesprächskurses sei daher persönlich vorwerfbar. Daher treffe

ihn an seinem seit November 2008 praktisch ununterbrochen währenden

Sozialhilfebezug ein Mitverschulden. Aufgrund dieses zumindest teilweise

selbstverschuldeten dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezuges bestehe ein

gewichtiges öffentliches Interesse an der Beendigung seines hiesigen

Aufenthalts zur künftigen Entlastung des öffentlichen Finanzhaushaltes (angefochtener

Entscheid E. 42-48).

7.2.2 Mit

seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, seinen Lebenslauf nach Rücksprache

mit [...] von vier auf drei Seiten gekürzt zu haben. Er habe «ansprechende gute

Bewerbungsunterlagen». Er habe seine 99 Seiten umfassenden Zeugnisse «an einem

Stück eingescannt». Er habe noch nie Kritik an seinen Unterlagen erfahren.

Vielmehr sei ihm mitgeteilt worden, dass diese Stellenausschreibende «sehr

angesprochen» hätten. Wie er unter weitschweifigem Hinweis auf eine Vielzahl

von Absageschreiben geltend macht, habe er vielmehr «auf seine Bewerbungen (…)

immer wieder positive Rückmeldungen» erhalten (Rekursbegründung S. 59). Damit

belegt der Rekurrent seine Beratungsresistenz in eindrücklicher Weise. Er

verkennt mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz seine

Selbstverantwortung bei der Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit auf dem

Arbeitsmarkt. Er ist offenbar nicht bereit, aus seinen seit über einem

Jahrzehnt praktisch durchgehend erhaltenen Absagen auf seine Bewerbungen die

notwendigen Schlüsse zu ziehen und seine Bewerbungsbemühungen wie auch das

Profil der gesuchten Stellen seiner persönlichen Situation entsprechend

anzupassen. Trotz entsprechender Betreuung durch die Sozialhilfe ist er somit

nicht bereit, seine Stellensuche auf realistische, weniger qualifizierte

Tätigkeiten zu fokussieren. Seine weitschweifigen Ausführungen über eine

angeblich positive Resonanz auf seine Arbeitseinsätze und Bewerbungen gehen

offensichtlich an der Realität seiner über ein Jahrzehnt dauernden Arbeitslosigkeit

vorbei. Geradezu grotesk ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens

die Behauptung des Rekurrenten, «keinen Mitteilungsdrang» zu verspüren. Der

Schluss auf ein zumindest teilweises Selbstverschulden an seiner Sozialhilfeabhängigkeit

ist daher zutreffend. Dies gilt auch für die Gewichtung des öffentlichen

Interesses an der Entlastung des öffentlichen Finanzhaushaltes von der

fortdauernden Unterstützung des Rekurrenten.

7.3

7.3.1 Diesem

öffentlichen Interesse stellte die Vorinstanz seine privaten Interessen am

Verbleib in der Schweiz gegenüber. Sie erwog, dass der Rekurrent am 1.

September 2003 im Alter von 43 Jahren in die Schweiz eingereist sei und

aufgrund seines seitherigen, rund 17 ½ jährigen Aufenthalts eine lange

Aufenthaltsdauer aufweise. Zuvor habe er aber einen sehr grossen Teil seines

bis dahin verlebten Kindes-, Jugend- und Erwachsenenlebens in Deutschland

verbracht. Er sei daher mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten

nach wie vor bestens vertraut, weshalb ihm selbst im Alter von 60 Jahren eine

Reintegration in seinem Heimatland zugemutet werden könne, selbst wenn er wie

von ihm behauptet in Deutschland über kein persönliches und tragfähiges

Beziehungsnetz mehr verfügen sollte. Bei einer Übersiedlung nach Deutschland könne

er in Grenznähe zu Basel Wohnsitz nehmen und seine hiesigen persönlichen

Beziehungen in gehabter Manier auch weiterhin pflegen. Ein allfälliger Eingriff

in sein gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben würde sich

daher als marginal erweisen (angefochtener Entscheid E. 49). Zudem seien die

kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und arbeitsmarktlichen Lebensumstände

in Deutschland mit denjenigen der Schweiz absolut vergleichbar. Seine Lebens-

und Existenzbedingungen wären daher bei einer Übersiedlung nach Deutschland gemessen

am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen nicht in

gesteigertem Masse in Frage gestellt. Dies gelte auch bezüglich der Gesundheitsvorsorge,

dem Schutz vor Obdachlosigkeit und der sozialen Absicherung, handle es sich bei

Deutschland doch wie bei der Schweiz um einen Sozialstaat. Zudem wäre ihm bei

einer grenznahen Wohnsitznahme auch weiterhin die Aufnahme einer zumutbaren

Arbeit im Raum Basel möglich, wozu er auch um eine Grenzgängerbewilligung

ersuchen könnte (angefochtener Entscheid E. 50). Soweit sich der Rekurrent auf

die aktuelle Pandemiesituation berufe, könne dieser schliesslich bei der

Fristansetzung nach einer rechtskräftigen Wegweisung aufgrund der dannzumaligen

Situation Rechnung getragen werden. Keinen Einfluss auf das Verfahren habe auch

das vom Rekurrenten angerufene Einbürgerungsverfahren. Da er für eine

Einbürgerung über eine gültige ausländerrechtliche Bewilligung verfügen müsse,

hänge jenes vielmehr von diesem Verfahren ab, wie dies das Migrationsamt dem

Rekurrenten mit E-Mail vom 19. August 2019 unmissverständlich mitgeteilt habe

(angefochtener Entscheid E. 51 und 52). Während der Rekurrent in sozialer und

sprachlicher Hinsicht normal integriert scheine, sei ihm bei seiner

fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit die wirtschaftliche und berufliche

Integration in der Schweiz missglückt. Der gut zwölfjährige und zumindest

teilweise selbstverschuldete Sozialhilfebezug erscheine im Kontext seines

insgesamt 17 ½-jährigen Aufenthalts «bei Weitem nicht von untergeordneter

Bedeutung». Da der Rekurrent während seines bisherigen hiesigen Aufenthalts

keine schwerwiegenden gesundheitlichen Umstände erlebt habe, welche eine

nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt auf längere Zeit behindert

hätten, könne der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Leidensgeschichte

auch nicht in Anwendung von Art. 58a Abs. 2 AIG Rechnung getragen werden. Das

öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts wiege daher deutlich

schwerer als seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der

Schweiz. Eine mildere Massnahme als die Aufenthaltsbeendigung komme aufgrund

dieses Ergebnisses der Interessenabwägung nicht in Frage (angefochtener

Entscheid E. 53-56).

7.3.2 Dem

stellt der Rekurrent seine schon seit Kindheit bestehende «starke emotionale

Verbindung hin zur Schweiz» entgegen. Soweit er daneben auf seine sprachliche

und soziale Integration verweist, ist diese von der Vorinstanz gar nicht in

Frage gestellt worden. Jedenfalls sind seine, trotz seiner ansonsten

akribischen Dokumentation aus reinen Behauptungen bestehenden Ausführungen

nicht geeignet, eine mehr als «normale» Integration in dieser Beziehung zu

belegen, welche auf eine mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer

überdurchschnittliche Integration verweisen würde. Weiter verweist er auf die

im Kanton K____ lebende Kernfamilie und auf Freunde und Bekanntschaften in

allen drei grossen Sprachregionen der Schweiz. Es ist nicht erkennbar und wird

nicht substantiiert, weshalb diese Beziehungen nicht auch vom grenznahen Raum

in Deutschland aus gepflegt werden können. Weiter bezieht sich der Rekurrent

auf «freundschaftliche Beziehungen» zu den Mitbewohnern der von ihm bewohnten

Liegenschaft, «die vor allem mit Gesprächen bei spontanem Zusammentreffen auf

dem Flur, im Treppenhaus, bei den Briefkästen oder in den Waschküchen gepflegt»

würden. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, enge soziale Kontakte zu

belegen, welche bei einer Wegweisung nicht mehr gepflegt werden könnten.

Unbehelflich sind sodann seine Ausführungen, mit denen er geltend macht,

«selbstredend auch gut beruflich und wirtschaftlich integriert zu sein». Die

Berufung auf die – notorischerweise grossmehrheitlich erfolglose – Führung von

Prozessen in eigener Sache ist hierfür offensichtlich ebenso wenig geeignet wie

die erfolglosen Stellensuchbemühungen. Gleiches gilt für die Jahrzehnte

zurückliegenden Ausbildungen in der Schweiz, welche er offensichtlich

wirtschaftlich nicht zu verwerten vermag. Diese Stellenlosigkeit trifft ihn

entgegen seiner Behauptung auch nicht unverschuldet, war er doch nicht bereit,

seine Stellensuchbemühungen wie von der Sozialhilfe verlangt den Anforderungen

auf dem Arbeitsmarkt entsprechend anzupassen. Der Rekurrent vermag daher kein

reges, in Basel gelebtes Privatleben zu substantiieren, welches mit einer

Wegweisung besonders tangiert wäre.

Der Rekurrent

verfügt in Deutschland über eine Pflegeversicherung beim L____. Zudem sind für

ihn auch in Deutschland Augen-, Herz- und Zahnärztinnen und -ärzte wie auch

Dentalhygienikerinnen und -hygieniker verfügbar. Es ist nicht erkennbar, wieso

er für seine entsprechende Versorgung auf eine Fortsetzung der in der Schweiz

aufgebauten «Behandlungs- und Vertrauensverhältnisse» angewiesen sein soll.

Dies gilt insbesondere auch in augenärztlicher Hinsicht. Es darf als notorisch

gelten, dass in Deutschland Netzhautleiden adäquat behandelt werden können. Für

das behauptete Gegenteil fehlt jeder Anhaltspunkt, zumal auch der blosse

Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen

Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische

Versorgung einer ausländischen Person einem höheren Standard entspricht, nicht

die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat begründen kann (VGE VD.2021.97

vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2, VD.2021.82 vom 4. August 2021 E. 4.4.6, mit

Hinweis auf BGer 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 128 II 200 E.

5.3 S. 209). Mit den Erwägungen der Vorinstanz kann der Rekurrent schliesslich

auch aus der aktuellen Covid-19-Pandemie nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es

ist nicht ersichtlich, warum er in der Schweiz einen höheren Schutz vor

Ansteckung als in Deutschland geniessen sollte.

Ebenfalls nicht

gefolgt werden kann der Behauptung des Rekurrenten, dass er sich bei einer Rückkehr

«in Deutschland nicht mehr zurechtfinden» könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend

ausgeführt hat, unterscheiden sich die dortigen Verhältnisse nicht grundlegend

von jenen in Basel. Soweit er darauf hinweist, dass er in Deutschland an insgesamt

achtzehn verschiedenen Orten gelebt hat, ist nicht ersichtlich, wieso diese

vielfältigen Erfahrungen ihn an einer Integration in Deutschland hindern

könnten. Gleiches gilt auch für die von ihm geltend gemachten Veränderungen der

Verhältnisse in Deutschland, zeigen seine eigenen Ausführungen doch, dass er sich

laufend über diese informiert hat. Schliesslich ist der Rekurrent

offensichtlich mit den Verhältnisse in dem von der Vorinstanz angesprochenen

grenznahen Raum vertraut, wo der Rekurrent vor der Pandemie anerkanntermassen

seine Einkäufe getätigt hat (vgl. Rekursbegründung S. 51, 73). Nicht

nachvollziehbar ist auch, wieso der Rekurrent aufgrund angeblicher

«Bandscheiben-, Herz- und Asthmaprobleme» bei einer Wegweisung vor Probleme

gestellt würde, welche andere weggewiesene Personen nicht in vergleichbarer Weise

treffen. Es ist daher festzustellen, dass dem Rekurrenten die

Wiedereingliederung in seiner Heimat zumutbar ist und nicht vor erhebliche

Probleme stellen kann. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des

Aufenthalts des Rekurrenten überwiegt daher sein Interesse am hiesigen

Verbleib.

7.4 Mit

der Vorinstanz erweist sich daher der Widerruf der Niederlassungsbewilligung

als verhältnismässig. Zu Recht macht der Rekurrent denn auch nicht geltend,

dass diesem Ergebnis der Interessenabwägung mit einem milderen Mittel

entsprochen werden könnte.

8.

8.1 Daraus

folgt, dass der Rekurs in der Sache abzuweisen ist.

8.2 Nicht

weiter begründet wird der Antrag des Rekurrenten auf Abänderung des

vorinstanzlichen Kostenentscheids (Rechtsbegehren Ziff. 2). Aufgrund der

unterbliebenen Begründung kann in Anwendung des Rügeprinzips (vgl. oben E. 1.3)

auf diesen Antrag nicht eingetreten werden.

8.3 Diesem

Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Rekurrent die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1

des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Mit seinem Rekurs

beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund

seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe sind die Voraussetzungen in finanzieller

Hinsicht erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten mit einer

Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zu Lasten der Gerichtskasse

zu nehmen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten werden kann.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.