VD.2021.112
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_389/2022 vom 23. September 2022)
20. März 2022Deutsch63 min
Situation und der Gewährung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten widerrief das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.112
URTEIL
vom 20. März 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiberin MLaw Marion
Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrent
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 10. Februar 2021
betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der deutsche
Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Rekurrent), geboren [...] 1960, reiste am
1. September 2003 in die Schweiz ein, woraufhin ihm am 5. September 2003 vom
Kanton B____ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Anfangs Juli 2006 zog
er in den Kanton Basel-Stadt, wo ihm das Migrationsamt am 25. August 2008 die
Niederlassungsbewilligung erteilte. Nachdem der Rekurrent seit November 2008
praktisch ununterbrochen von der Sozialhilfe Basel-Stadt hat unterstützt werden
müssen, ersuchte diese das Migrationsamt Basel-Stadt mit Schreiben vom 27.
Oktober 2017 um die Prüfung eines möglichen Widerrufs der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten. Nach eingehender Prüfung der
Situation und der Gewährung des rechtlichen Gehörs des Rekurrenten widerrief das
Migrationsamt dessen Niederlassungsbewilligung mit Verfügung vom 17. Januar
2020 kostenfällig. Den dagegen erhobenen Rekurs des Rekurrenten wies das
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (nachfolgend: JSD; Ziff. 1)
unter Einschluss des gestellten Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung (Ziff. 2) mit Entscheid vom 10. Februar 2021 kostenfällig (Ziff.
3) ab.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 15. Februar 2021 erhobene und am 29. April
2021 begründete Rekurs an den Regierungsrat. Mit seiner Rekursbegründung stellt
der Rekurrent folgende Anträge:
«1. Ziffern
1, 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartments des Kantons Basel-Stadt vom 10. Februar 2021 (Beilage
A1) seien aufzuheben;
2. Ziffer
1 Satz 1 (Widerruf Niederlassungsbewilligung) und Satz 2 (Wegweisung bis 17.
April 2020) sowie Ziffer 2 (Kostenauferlegung CHF 300.-) des Dispositivs der
Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 17. Januar 2020 (Beilage A 8)
seien aufzuheben;
3. es
sei festzustellen, dass die dem Rekurrenten seinerzeit vom Migrationsamt
Basel-Stadt erteilte Niederlassungsbewilligung fortbesteht, er also weiterhin
über eine gültige Niederlassungsbewilligung verfügt;
eventualiter: dem Rekurrenten sei eine
Niederlassungsbewilligung wieder zu erteilen;
subeventualiter: dem Rekurrenten sei eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen;
4. Es
sei von der Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz abzusehen;
eventualiter
für den Fall der Aufrechterhaltung der Wegeweisungsanordnung:
die
in der Verfügung des Migrationsamts vom 17. Januar 2020 (Beilage A 8) bis zum
17. April 2020 gesetzte Ausreisefrist sei um einen angemessenen Zeitraum zu
verlängern:
(i)
bestmöglich bis
zu zweieinhalb Jahren, mindestens aber für eineinhalb Jahre ab einem
allfälligen Rechtskräftigwerden der vorgenannten Verfügung;
(ii) bis
zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem der Bundesrat, das Bundesamt für Gesundheit,
die WHO und in die im EU-EFTA-Raum zuständigen nationalen und supranationalen
Behörden die derzeit grassierende Coronavirus-Covid-19-Epidemie bzw. -Pandemie
für die Schweiz und den Kanton Basel-Stadt sowie für das Gebiet der
EU/EFTA-Staaten und namentlich für alle Anrainerstaaten der Schweiz für beendet
erklärt haben;
(iii) bis
ein wirksamer Impfstoff gegen das Sars-Cov-2-Virus und dessen ähnlich oder noch
gefährlicheren Mutanten gefunden und beim asthmakranken und herzleidenden
Rekurrenten erfolgreich angewendet wurde und
(iv) bis
zur vollständigen Wiedereröffnung der Aussengrenzen der Schweiz und der zur
Schweiz bestehenden Grenzen ihrer unmittelbaren EU-EFTA-Nachbarstaaten und
namentlich bis zum Wiedereintritt des Normalzustands eines ungehindert
möglichen und vor allem Coronatest- und quarantänefreien Grenzübertritts von
der Schweiz in ihre unmittelbaren EU/EFTA-Nachbarstaaten und umgekehrt;
Eventualiter
für
den Fall, dass der Regierungsrat Basel-Stadt oder allenfalls das
Appellationsgericht Basel-Stadt den vorliegenden Rekurs an sich gutheisst, über
ihn, namentlich über die Anträge Ziff. 1 bis 3 aber nicht oder nur teilweise in
der Sache entscheiden kann oder will, sei diese insoweit sofern geboten, an das
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt und/oder an das Migrationsamt
Basel-Stadt und/oder allenfalls an den Regierungsrat Basel-Stadt zu neuer
Beurteilung zurückzuweisen;
5. Das
vorliegende Rekursverfahren sei zu sistieren:
a. bis
zum rechtskräftigen Abschluss des betreffend den Rekurrenten beim Migrationsamt
Basel-Stadt auf der Grundlage seines Gesuchs vom 29. Dezember 2017 (Beilage R
108) hängigen Einbürgerungsverfahrens;
b.
aa. zum
rechtskräftigen Entscheid über das dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt am
13.10.2020 zugegangene Gesuch des Rekurrenten vom 12.10.2020 um Gewährung von
Ergänzungsleistungen ab 01.10.2020, eventualiter ab 12. oder 13.10.2020 und subeventualiter
ab 01.11.2020;
bb. bis
zum rechtskräftigen Abschluss des als Folge der Beschwerde des Rekurrenten vom
26.02.2021 gegen den zur AHV-Versichertennummer des Rekurrenten [...]
ergangenen Einspracheentscheid des Amts für Sozialbeiträge vom 18.02.2021
(Beilage A 90) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hängigen
Beschwerdeverfahrens EL.2021.6 wie auch eines allfälligen sich daran vor
Bundesgericht anschliessenden Beschwerdeverfahrens;
cc. bis
zum rechtskräftigen Entscheid über das dem Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
am 29.01.2021 vorab per Telefax ohne Beilagen übermittelte und diesem am
01.02.2021 vollständig mit Beilagen zugegangenen Gesuch des Rekurrenten vom 29.
November 2021 um Gewährung von Ergänzungsleistungen ab 01.11.2020, eventualiter
ab 01.01.2021, subeventualiter ab 29. oder 20.01.2021 und subsubeventualiter ab
01.02.2021;
dd. bis
zum rechtskräftigen Abschluss des beim Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt auf
der Grundlage der gegen dessen Nichteintretensentscheid vom 02.02.201 erhobenen
Einsprache des Rekurrenten vom 22.02.2021 (Beilage A 94) zur Referenz «[...] – A____,
[...]» hängigen Einspracheverfahrens;
c. bis
zu dem Zeitpunkt, bis zu welchem der Bundesrat, das Bundesamt für Gesundheit
und/oder eine andere zuständige Behörde die aktuelle Coronavirus-Covid-19-Epidemie
bzw. -Pandemie für die Schweiz und den Kanton Basel-Stadt für beendet erklärt
haben und ein wirksamer Impfstoff gegen das Sars-Cov-2-Virus und seine Mutanten
gefunden und beim chronisch asthmakranken und herzleidenden Rekurrenten
erfolgreich angewendet wurde.
6. Für
den Fall der Rückweisung der Sache an das Justiz- und Sicherheitsdepartment des
Kantons Basel-Stadt (JSD) seien die im angefochtenen Entscheid vom 10. Februar
2021 verfügten Abweisungen der vom Rekurrenten in der verwaltungsinternen
Rekursschrift vom 18. März 2020 gestellten Sistierungsgesuche aufzuheben und
das vor dem JSD dann weiterzuführende vorinstanzliche Verfahren zu sistieren;
7. Es
sei festzustellen, dass dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung
zukomme; eventualiter und für den Fall der Überweisung des vorliegenden
Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sei die
aufschiebende Wirkung des vorliegenden Rekurses anzuordnen vor oder zeitgleich
mit Verfügung der Sistierung; subeventualiter und für den Fall der
Weiterleitung des vorliegenden Rekurses an das Appellationsgericht Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
festzustellen, dass der Rekurrent den Ausgang des vorliegenden Rekursverfahrens
in der Schweiz abwarten könne.
8 a. Dem
Rekurrenten für das hiesige Rekursverfahren gem. Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung (BV, SR 101) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen,
u.a. durch Verzicht auf Kostenvorschüsse wie auf allfällige Gebühren;
eventualiter
nur für den Fall, dass wider Erwarten ein Kostenvorschuss verlangt würde:
die
ratenweise Abzahlung des Kostenvorschusses bei monatlichen vom Regierungsrat
Basel-Stadt oder Appellationsgericht Basel-Stadt in angemessener Höhe
festzusetzenden Raten (wobei aus Sicht des Rekurrenten in Anbetracht seiner
Bedürftigkeit und Art. 29 Abs. 1, 2, 3 BV ein Monatsbetrag von CHF 15.-
als angemessen erschiene);
b. dem
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt und dem und Migrationsamt Basel-Stadt
seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen;
c. nur
höchstvorsorglich:
dem Rekurrenten
seien allfällige auferlegte Gebühren und Kosten zu erlassen;
9. Dem
Rekurrenten sei für das vorliegende Rekursverfahren eine angemessene
Parteientschädigung zuzuerkennen.»
Diesen Rekurs
überwies der Regierungspräsident mit Schreiben vom 27. Mai 2021 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 gestattete der
Instruktionsrichter dem Rekurrenten, vorläufig den Ausgang des vorliegenden
Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Auf die mit Eingaben vom 19. und 21. Juni
2021 gestellten Gesuche des Rekurrenten um Wiedererwägung dieser Verfügung trat
der Instruktionsrichter mit Verfügungen vom 21. und 25. Juni 2021 nicht ein.
Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2021 die kostenfällige,
vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Gleichzeitig beantragt es die
gestellten Sistierungs- und Ausreiseaufschubanträge abzuweisen. Darauf wies der
Instruktionsrichter das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom 9. Juli 2021 ab.
Auf die dagegen vom Rekurrenten mit Schreiben vom 29. Juli 2021 erhobene
Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_600/2021 vom 2. August 2021
nicht ein. Mit Eingabe vom 30. August 2021 replizierte der Rekurrent zur
Vernehmlassung des JSD. In der Folge machte er mit Eingaben vom 9., 12., 26.
und 27. September 2021, vom 10. und 31. Oktober 2021 sowie vom 5. Januar
2022 weitere Noven geltend. Auf amtliche Erkundigung des Instruktionsrichters
hin edierte das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt dem Verwaltungsgericht
sein Urteil EL.2021.6 vom 2. November 2021. Hierzu nahm der Rekurrent mit
Eingabe vom 7. Februar 2022 Stellung und beantragt erneut die Sistierung des
Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 9.
Februar 2022 abgewiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Belang sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des Rekurses ergibt sich
aus dem Überweisungsbeschluss des Regierungspräsidenten vom 27. Mai 2021
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung mit §
12.
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des VRPG. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht berufen.
Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Abänderung. Er ist somit gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert.
Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und Abs. 2
VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und begründet. Auf den Rekurs ist
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz
den Tatbestand unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer
entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis
sein eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu setzen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung
der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das
kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im
Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012
E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1). Noven sind deshalb in
diesem Fall zulässig, obwohl das Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht
grundsätzlich bloss eine nachträgliche Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum
Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15. Januar 2019 E. 1.3).
1.3 Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht prüft
einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss
§ 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Der Rekurrent hat seinen Standpunkt substanziiert
vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,
in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons
Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2018.140 vom 8. Mai 2019
E. 1.3, VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
2.1 In
formeller Hinsicht rügt der Rekurrent zunächst eine Verletzung seines Rechts
auf gleiche und gerechte Behandlung gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV, SR 101) und seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Er rügt dabei,
dass ihm der Regierungsrat vor der Überweisung seines Rekurses die Frist zur
Rekursbegründung nur und peremptorisch bis zum 29. April 2021 erstreckt habe,
obwohl er mit Schreiben vom 11. und 15. März 2021 eine Fristverlängerung um
mindestens fünf Monate verlangt habe.
2.2 Gemäss
§ 46 Abs. 2 OG ist der Rekurs an den Regierungsrat innert einer Frist von 30
Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Entscheids zu begründen. Diese Frist
kann auf begründetes Gesuch hin verlängert werden (§ 46 Abs. 3 OG). Der
angefochtene Entscheid ist dem Rekurrenten am 12. Februar 2021 zugestellt
worden. Mit Verfügung vom 15. März 2021 hat das Präsidialdepartement den
Rekurrenten auf sein Erstreckungsgesuch hin darauf hingewiesen, dass
praxisgemäss eine erste Fristerstreckung von 30 Tagen und eine zweite
Erstreckung von 15 Tagen gewährt werde. Entsprechend hat das Departement die
Frist um eineinhalb Monate bis zum 29. April 2021 peremptorisch erstreckt. Es
ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Rekurrenten als ausgebildetem Juristen
ohne Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen sein soll, seinen Rekurs während
dieser insgesamt der ordentlichen Erstreckungsfrist entsprechenden Frist und
damit innert 11 Arbeitswochen zu begründen.
3.
Der vorliegende
Rekurs richtet sich gegen den verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung
und die Wegweisung des Rekurrenten aus der Schweiz.
3.1 Wie
das JSD zutreffend erwog (angefochtener Entscheid E. 2), gilt das nationale
Migrationsrecht für den Aufenthalt des Rekurrenten als deutschem
Staatsangehörigen nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung
enthält. Zudem kommt es zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung für
die Rechtsstellung des Rekurrenten enthält (VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E.
2.1, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.1).
3.2
3.2.1 Das
vorliegend als nationales Migrationsrecht anwendbare Bundesgesetz über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wurde am 16. Dezember 2016 revidiert
und in Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die
Integration (AIG, SR 142.20) umbenannt. Nachdem einige geänderte Bestimmungen
bereits am 1. Januar 2018 respektive am 1. Juli 2018 in Kraft getreten waren,
traten die übrigen geänderten Bestimmungen einschliesslich des geänderten
Titels am 1. Januar 2019 in Kraft. Für das massgebende Recht ist auf den
Zeitpunkt abzustellen, in dem die betroffene Person von der Eröffnung des
Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden ist (vgl. 2C_144/2019 vom 25. Februar
2019 E. 2.1, 2C_478/2010 vom 17. November 2010 E. 1, 2C_837/2009 vom 27. Mai
2010 E. 1, 2C_663/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1, 2C_745/2008 vom 24. Februar
2009 E. 1.2.4).
3.2.2 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass dem Rekurrenten mit Schreiben des Migrationsamts
vom 6. August 2019 das rechtliche Gehör hinsichtlich des beabsichtigten
Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und damit verbunden seiner
Wegweisung aus der Schweiz gewährt worden sei. Auf diesen Zeitpunkt der
rechtlichen Gehörsgewährung sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
abzustellen (angefochtener Entscheid E. 5, mit Hinweis auf VGE VD.2020.113 vom 4.
November 2020 E. 1.4.2, VD.2020.101 vom 10. August 2020 E. 1.4.4). Davor habe das
Migrationsamt über gut 1 3/4 Jahre hinweg zunächst diverse
(Vor-)Abklärungen zum weiteren hiesigen Aufenthalt des Rekurrenten getroffen,
welche durch eine Anfrage der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 27. Oktober 2017 eingeleitet
worden seien. Mit diesen Vorabklärungen habe das Migrationsamt geprüft, ob der
angeregte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten überhaupt
ernsthaft in Betracht gezogen werden könne oder nicht. Deshalb kämen die am 1. Januar
2019 in Kraft getretenen materiellen Bestimmungen des AIG einschliesslich des
geänderten Titels auf den vorliegenden Fall zur Anwendung (angefochtener
Entscheid E. 5).
3.2.3 Demgegenüber
stellt sich der Rekurrent auf den Standpunkt, dass das Verfahren mit dem Schreiben
der Sozialhilfe vom 27. Oktober 2017 eingeleitet worden ist, mit welchem es das
Migrationsamt um eine Überprüfung seiner Niederlassungsbewilligung ersucht hat.
3.2.4 Massgebend
ist in intertemporalrechtlicher Hinsicht der Zeitpunkt, in dem die betroffene
Person von der Einleitung des Widerrufsverfahrens Kenntnis erhalten hat (BGer
2C_652/2020 vom 20. Januar 2021 E. 4.1). Vorliegend hat sich das Migrationsamt
zwar bereits mit Schreiben vom 8. November 2017 betreffend «Prüfung Ihres
weiteren Aufenthalts» an den Rekurrenten gewandt. Darauf hat der Rekurrent mit
Eingabe vom 4. Dezember 2017 mit 349 Beilagen geantwortet, welche er mit
Eingabe vom 6. Dezember 2017 ergänzte. Soweit ersichtlich, nahm das
Migrationsamt die Bearbeitung dieser Prüfung in der Folge erst im Oktober 2018
auf. Ab Dezember 2018 holte das Migrationsamt weitere Erkundigungen ein und
ersuchte den Rekurrenten mit Schreiben vom 13. Februar 2019 zur Prüfung seines
weiteren Aufenthalts um die Einreichung eines aktuellen und detaillierten
Arztzeugnisses bezüglich seiner Arbeitsfähigkeit. Darauf reagierte der Rekurrent
mit Eingabe vom 27. Juni 2019 und 206 weiteren Beilagen. Schliesslich wurde ihm
mit Schreiben vom 6. August 2019 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der
Niederlassungsbewilligung und Wegweisung gewährt, welches der Rekurrent innert
erstreckter Frist mit Schreiben vom 2. September 2019 wahrnahm.
Trotz der
grundsätzlich unbefristeten Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung wird diese
jeweils bloss für fünf Jahre ausgestellt (Art. 41 Abs. 3 AIG). Dabei besteht
unter Vorbehalt von Widerrufsgründen gemäss Art. 63 Abs. 1 AIG grundsätzlich
ein Anspruch auf die Erneuerung des Niederlassungsausweises. Daraus folgt, dass
die zunächst aufgrund des Ablaufs der Kontrollfrist seiner
Niederlassungsbewilligung inhaltsoffen geführte Prüfung erst im Jahr 2019 zur
Eröffnung eines Widerrufsverfahrens geführt hat, von welchem dem Rekurrenten
mit dem Schreiben vom 6. August 2019 Kenntnis gegeben worden ist. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene
AIG zur Anwendung gebracht.
3.2.5 Daran
ändert auch der Ablauf des Verfahrens des Migrationsamts entgegen der
Auffassung des Rekurrenten nichts. Er rügt, das Migrationsamt sei vom 8.
November 2017 bis zum 17. Dezember 2018 praktisch untätig geblieben und habe
ihn «in der Schwebe» gelassen. Dies sei einzig mit der Intention erfolgt, in
den Anwendungsbereich des für ihn potentiell ungünstigeren neuen Rechts zu
gelangen. Aufgrund der Natur der Sache sei es für einen Niedergelassenen
bedeutsam, zur Minimierung seiner grossen Betroffenheit schnellstmöglich
Gewissheit über seinen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Die ungebührliche
Verschleppung des Verfahrens sei daher äusserst stossend und wegen Verletzung
des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und des in
Art. 29 Abs. 1 BV auch an die Verwaltungsbehörden gerichteten Verbots der
Rechtsverzögerung willkürlich und rechtsmissbräuchlich. Daher müsse das bei
einer Nichtverzögerung des Verfahrens anwendbare bisherige Recht zur Anwendung
kommen (Rekursbegründung S. 21).
Darin kann dem
Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aus dem verfahrensrechtlichen Verhalten des
Rekurrenten ergibt sich eindrücklich, dass er sehr intensiv mit den Behörden
und Gerichten kommuniziert, wenn dies seiner Auffassung nach einen Einfluss auf
das Verfahren haben kann. Zu diesem Zweck reicht er auch ausserhalb der ihm
gesetzten Fristen eine Vielzahl von Eingaben ein. In eklatantem Kontrast zu
diesem Verhalten steht die Untätigkeit des Rekurrenten zwischen den förmlichen
Anfragen des Migrationsamts. Offensichtlich hat der Rekurrent damit –
möglicherweise auch aufgrund seiner fortdauernden Unterstützung durch die
Sozialhilfe – gerade keinen Wert auf eine Beschleunigung des Verfahrens gelegt.
Es erscheint daher vor dem Hintergrund seines sonstigen prozessualen Verhaltens
widersprüchlich, wenn er einen schnellstmöglichen Entscheid des Migrationsamts
als für ihn als besonders bedeutsam bezeichnet. Da er nicht ansatzweise
ausführt, welche Dispositionen er aufgrund des Verhaltens des Migrationsamts
getroffen hätte, kann er auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nichts zu
seinen Gunsten ableiten.
3.3 Strittig
ist weiterhin, ob die Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten nach seinem
bereits über 15 Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz gestützt auf Art. 63
Abs. 1 lit. c AIG hat widerrufen werden dürfen. Art. 63 Abs. 2 AuG in der bis
zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung sah vor, dass die
Niederlassungsbewilligung von Ausländerinnen und Ausländer, die sich seit mehr
als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhalten, nicht
in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden kann, weil
sie oder eine Person, für die sie zu sorgen haben, dauerhaft und in erheblichem
Mass auf Sozialhilfe angewiesen sind. Diese Regelung ist in Art. 63 AIG in der
seit dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung gestrichen worden. Der Rekurrent
sieht in der Anwendung des neuen Art. 63 AIG eine unzulässige Rückwirkung.
3.3.1
Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz bestritten, dass es sich bei
der inhaltlichen Änderung der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen
Fassung von Art. 63 Abs. 2 AuG um eine echte Rückwirkung handelt. Sie erwog,
eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung liege dann vor, wenn neues
Recht auf einen Sachverhalt angewendet werde, der sich abschliessend vor
Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat. Demgegenüber sei von einer unter
Vorbehalt wohlerworbener Rechte grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung
in zwei Fällen zu sprechen. Einerseits liege eine unechte Rückwirkung bei der
Anwendung des neuen Rechts auf zeitlich offene Dauersachverhalte vor. Dies sei
gegeben, wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt
werde, die schon unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden seien und
beim Inkrafttreten des neuen Rechts noch andauerten. Andererseits spreche man
von unechter Rückwirkung, wenn das neue Recht nur für die Zeit nach seinem
Inkrafttreten zur Anwendung gelange, dabei aber in einzelnen Belangen auf
Sachverhalte abstelle, die bereits vor Inkrafttreten vorlagen. Die Anwendung
neuen Rechts könne allerdings auch mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes
kollidieren (angefochtener Entscheid E. 6, mit Hinweis auf Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 268 f., 279 und 282 ff.).
Bezogen auf den
vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass sich der Rekurrent seit dem
1. September 2003 bis heute ununterbrochen in der Schweiz aufhalte und seit
November 2008 bis heute praktisch ununterbrochen von der Sozialhilfe
Basel-Stadt habe finanziell unterstützt werden müssen. Sowohl der hiesige
Aufenthalt des Rekurrenten, als auch sein Sozialhilfebezug hätten somit bereits
unter der Herrschaft des alten Rechts begonnen und dauerten als zeitlich offene
Dauersachverhalte auch unter der Herrschaft des per 1. Januar 2019 geänderten
Rechts nach wie vor an. Es handle sich daher vorliegend in Bezug auf die
inhaltliche Änderung der altrechtlichen Fassung von Art. 63 Abs. 2 AuG um einen
grundsätzlich zulässigen Fall einer unechten Rückwirkung. Mit der inhaltlichen
Abänderung der bis zum 31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung von Art.
63 Abs. 2 AuG habe der Gesetzgeber explizit die Möglichkeit schaffen wollen, dass
die zuständigen Behörden eine Niederlassungsbewilligung bei dauerhaftem und
erheblichem Sozialhilfebezug nunmehr jederzeit und damit auch nach mehr als 15
Jahren ununterbrochenem und ordnungsgemässem hiesigem Aufenthalt widerrufen
könnten (angefochtener Entscheid E. 7, mit Hinweis auf Zusatzbotschaft des
Bundesrates zur Änderung des Ausländergesetzes [Integration] vom 4. März 2016,
BBI 2016 2821, 2829 und 2843; SEM, Weisungen und Erläuterungen, I.
Ausländerbereich vom Oktober 2013 [mit aktualisiertem Stand vom 1. Januar
2021], Ziff. 8.3.2). Es mache deshalb absolut Sinn, dass gerade
Niedergelassene, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefassten Art. 63
Abs. 2 AIG bereits 15 Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz lebten und
altrechtlich vor einem Widerruf der Bewilligung wegen Sozialhilfebezugs
geschützt waren, sich gegen die Rechtswirkungen der Neuregelung nicht auf Treu
und Glauben im Sinne eines Bestandesschutzes sollen berufen können (angefochtener
Entscheid E. 7, mit Hinweis auf Spescha,
in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5.
Auflage, Zürich 2019, Art. 63 AIG N 24). Ansonsten würde der gesetzgeberische
Wille, dass eine Niederlassungsbewilligung bei dauerhaftem und erheblichem
Sozialhilfebezug nunmehr jederzeit soll widerrufen werden können, faktisch
unterlaufen. Aus diesem Grund sei mit dem Ablauf seines ununterbrochenen und
ordnungsgemässen fünfzehnjährigen Aufenthalts unter der altrechtlichen Fassung
von Art. 63 Abs. 2 AuG auch kein wohlerworbenes Recht entstanden. Der Rekurrent
habe daher auf der Basis der altrechtlichen Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 AuG
kein unumstössliches Verbleiberecht erworben. Art. 63 Abs. 2 AuG in der bis zum
31. Dezember 2018 gültig gewesenen Fassung komme auf ihn daher nicht zur Anwendung,
handle es sich doch bei der Anwendung der per 1. Januar 2019 in Kraft
getretenen geänderten Fassung von Art. 63 Abs. 2 AIG um einen Fall von
zulässiger unechter Rückwirkung (angefochtener Entscheid E. 7).
3.3.2 Der
Rekurrent bestreitet zunächst, dass es sich vorliegend um einen zeitlich
offenen Dauersachverhalt handle. Gemäss dem AuG habe sich der zunächst offene
Dauersachverhalt mit Wegfall der Widerrufsmöglichkeit bei Sozialhilfebezug nach
Ablauf eines ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalts von 15 Jahren in
einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt verwandelt. Es sei insoweit bereits
vor dem Inkrafttreten des AIG ein unwiderruflich gewordenes Bleiberecht für den
einen guten Leumund besitzenden Rekurrenten entstanden. Aus diesem Grunde
stelle sich die inhaltliche Abänderung von Art. 63 Abs. 2 AuG durch das AIG
eindeutig als grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung zu seinen Lasten dar.
Er stellt sich auf den Standpunkt, wenn «für das stärkere Einbürgerungsrecht
bereits ein Rückwirkungsverbot» gelte, so müsse das «Prinzip der Unzulässigkeit
(echter) Rückwirkung a maiore ad minus auch für die Bestimmung des auf die
Niederlassungsbewilligung anwendbaren Rechts gelten» (Rekursbegründung S. 22).
Weiter macht er geltend, mit dem infolge des Ablaufs von 15 Jahren «gemäss Art.
62 Abs. 2 AuG unwiderruflich gewordenen Aufenthaltsrecht» sei ein «umfassendes
Verbleibe- und Existenzrecht» entstanden, «das auch viele aktuelle oder
potenzielle Vermögensansprüche gegen den Staat» mit sich bringe und festige,
wie «die Unwiderruflichkeit der Ansprüche auf Sozialhilfe, Überbrückungsrente
oder Ergänzungsleistungen sowie von Steuervergünstigen». Die vom Migrationsamt
am 17. August 2010 abgegebene Zusicherung, dass bei niedergelassenen,
Sozialhilfe beziehenden EU-Bürgern keine ausländerrechtlichen Massnahmen mehr
geprüft würden, untermauere den Erwerb eines wohlerworbenen Rechts. Die
Zulassung eines rückwirkenden Eingriffs sei daher «im vorliegenden Fall unter
Verletzung von Treu und Glauben und des daraus entspringenden
Vertrauensschutzprinzips (Art. 9 BV) unwirksam». Er habe am 31. August
2018 «nicht im Entferntesten mit der Gesetzesänderung ab 1. Januar 2019
rechnen» müssen, zumal sie «selbst noch mit der wenige Monate zuvor am 15. September
2018 in Kraft getretenen Gesetzesrevision Art. 63 Abs. 2 AuG nicht angetastet
worden» sei. Schliesslich macht er geltend, dass eine Rückwirkung durch
triftige Gründe gerechtfertigt sein müsse, wobei fiskalische Gründe
grundsätzlich nicht genügten. Daher könne der Widerruf nicht mit seiner blossen
Sozialhilfeabhängigkeit begründet werden. Er habe daher nach 15-jährigem
Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG ein unumstössliches
Verbleiberecht erworben (Rekursbegründung S. 23).
3.3.3 Darin
kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Der Rekurrent hält sich seit
September 2003 in der Schweiz auf. Seine Niederlassungsbewilligung hat unter
der Geltung des alten Rechts daher erst ab September 2018 gestützt auf Art. 63
Abs. 2 AuG nicht mehr wegen des Bezugs von Sozialhilfeleistungen widerrufen
werden können. Diese Bestimmung ist mit Wirkung ab dem 1. Januar 2019
aufgehoben worden. Der vorliegend streitgegenständliche Widerruf der
Niederlassungsbewilligung des Rekurrenten erfolgte wegen seiner über den 1.
Januar 2019 hinaus fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit. Sie bezieht sich
damit auf einen Sachverhalt, welcher sich nicht abschliessend vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts verwirklicht hat. Es liegt daher kein Fall einer
echten Rückwirkung vor (BGE 144 I 81 E. 4.1 S. 86, 138 I 189 E. 3.4 S. 193 f.; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 268).
Vielmehr handelt es sich bei der bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts
bestehenden und unter dessen Geltung fortdauernden Sozialhilfeabhängigkeit des
Rekurrenten wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, um einen zeitlich
offenen Dauersachverhalt. Die Anwendung des neuen Rechts auf diesen, unter
seiner Geltung andauernden Sachverhalt stellt eine sogenannt unechte
Rückwirkung dar. Eine solche ist grundsätzlich zulässig, soweit ihr nicht
wohlerworbene Rechte entgegenstehen (BGE 144 II 427 E. 9.2.1 S. 452; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 279
ff.). Entgegen der Auffassung des Rekurrenten vermittelt eine Niederlassungsbewilligung
kein wohlerworbenes Recht, handelt es sich dabei doch nicht um einen
vermögenswerten Anspruch gegenüber dem Staat, welcher unter dem Schutz der
Eigentumsgarantie stehen könnte (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1237). Der Rekurrent kann sich auch nicht auf eine durch
Vertrauensschutz geschützte Position berufen. Dieser Schutz setzt eine
Rechtsposition voraus, welche im gegenseitigen Vertrauen zwischen dem Staat und
dem Träger des Rechts begründet worden ist, sodass die Rechtsbeziehungen auf
eine bestimmte Dauer grundsätzlich unverändert bleiben und einen verstärkten
Schutz, namentlich vor späteren Eingriffen durch den Gesetzgeber, geniessen
soll (BGE 145 II 140 E. 4.3 S. 146; Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1237). Demgegenüber kann sich eine betroffene Person im Grundsatz
gegenüber einer Gesetzesänderung nicht auf den Schutz ihres Vertrauens berufen,
gibt es doch keinen Anspruch auf Beibehaltung einer einmal geltenden
Rechtsordnung (BGE 145 II 140 E. 4 S. 145). Eine Rechtsänderung kann allenfalls
dann aber eine Verletzung des nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV geltenden
Anspruchs auf Schutz berechtigten Vertrauens begründen, wenn die von ihr
betroffene Person im Vertrauen auf den Bestand der Normen Dispositionen
getroffen hat, die nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 284).
3.3.4 Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zunächst ist festzustellen, dass
die auf den 1. Januar 2019 in Kraft getretene Revision von Art. 63 Abs. 2
AuG bereits am 16. Dezember 2016 beschlossen worden ist. Sie war daher im
Zeitpunkt des Erreichens der 15-jährigen Aufenthaltsdauer des Rekurrenten
längst bekannt. Es kann offensichtlich keine Rede davon sein, dass er damals
mit dem knapp vier Monate später erfolgenden Inkrafttreten der Aufhebung dieser
ihn zuvor begünstigenden Regelung nicht hat rechnen müssen. Es ist auch nicht
ersichtlich, welche Dispositionen der Rekurrent während des von September bis
Dezember 2018 geltenden Schutzes vor einem Widerruf seiner
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 Abs. 2 AuG getätigt hätte. Selbst wenn
aber langjährig niedergelassene Personen bislang weitgehend darauf haben
vertrauen dürfen, auch bei einer dauerhaften Verschlechterung ihrer
ökonomischen Situation in der Schweiz bleiben zu können, ist dies mit dem auf
den 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Art. 63 Abs. 2 AIG nicht mehr der Fall.
Personen, welche die Integrationskriterien nicht mehr erfüllen, indem sie z.B.
Sozialhilfe beziehen, riskieren daher trotz einer über 15-jährigen Anwesenheit
den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und können sich gegen die
Rechtswirkungen der Neuregelung nicht auf Treu und Glauben im Sinne eines
Bestandesschutzes berufen (Spescha,
a.a.O., Art. 63 AIG N 24). Es besteht allein eine Pflicht der rechtsanwendenden
Behörden, die neue Rechtslage verfassungskonform umzusetzen und für eine
schonende Rechtsänderung zu sorgen. Dies schliesst aber nicht aus, dass auch
die Bewilligung von langjährig Niedergelassenen widerrufen wird, entsprach dies
doch dem Willen des Gesetzgebers. Eine solche Rückstufung sollte aber im
Wesentlichen aufgrund von Ereignissen erfolgen, die sich nach dem 1. Januar
2019 ereignet haben, und auf einer umfassenden Interessenabwägung unter
Berücksichtigung der bisherigen Aufenthaltsdauer beruhen (Kneer/Schindler, Schutz des Kontinuitätsvertrauens
in die Rechtsordnung bei Rückstufung und Widerruf von
Niederlassungsbewilligungen, in: Achermann/Boillet/Caroni/Epiney/Künzli/Uebersax
[Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2019/2020, Bern 2020, S. 54). Die
Migrationsbehörden haben ihr Ermessen in diesem Sinne einzelfallbezogen
auszuüben und bei ihrem Widerrufsentscheid auf nach dem 1. Januar 2019
fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen. Sie
dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente
mitberücksichtigen, um die neue Situation im Lichte der bisherigen würdigen und
in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits
umfassend klären zu können (BGer 2C_96/2021 und 2C_536/2021, je vom 19. Oktober
2021 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 133 II 97 E. 4 S. 101; 122 II 148 E. 2a S. 151;
BGer 2C_667/2020 vom 19. Oktober 2021 E. 5.3).
4.
In der Sache hat
die Vorinstanz zunächst den Bestand eines freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruchs des Rekurrenten geprüft.
4.1 Sie
hat dabei untersucht, ob dem Rekurrenten gestützt auf Art. 6 Anhang I FZA ein
Anspruch auf weiteren Aufenthalt als Arbeitnehmer in der Schweiz zukommt. Nach
der vom JSD zutreffend referierten Regelung von Art. 1 und 3 ff. FZA in
Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA (vgl. angefochtener Entscheid E. 9 S. 11 f.)
haben Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) Anspruch
darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn sie den Nachweis der Ausübung
einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen. Die
Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit
verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen
Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestand.
Neuere Entscheide des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das
Bundesgericht im Interesse einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1
FZA), soweit keine triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E.
3.1 S. 37 f., mit Hinweisen; BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2). Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann nur dann von einem Arbeitnehmer
oder einer Arbeitnehmerin im freizügigkeitsrechtlichen Sinne und dem damit
verbundenen Status ausgegangen werden, wenn die unselbständig erwerbstätige
ausländische Person aus einem Vertragsstaat (1) während einer bestimmten Zeit
(2) Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und (3) als
Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält. Grundsätzlich kommt es dabei weder
auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die
Produktivität der betroffenen Person an. Damit schliessen auch
Teilzeitarbeitsverhältnisse sowie Lohnsummen unterhalb des Existenzminimums das
Vorliegen eines Arbeitnehmerstatus im Sinne des FZA nicht aus. Erforderlich ist
jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche
Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive
Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung
tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses
betreffen, wie etwa die Unregelmässigkeit oder beschränkte Dauer der
tatsächlich erbrachten Leistungen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die
erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten
können (BGer 2C_626/2021 vom 2. November 2021 E. 5.2 f., mit weiteren Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 6 Anhang I FZA kann eine
arbeitnehmende Person eines Vertragsstaates dieses Abkommens ihren
freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person unter
anderem verlieren, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei
ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine
andere Arbeit finden wird (sog. Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus; vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4, mit weiteren Hinweisen).
4.2 Unabhängig
von der Frage, ob der seit dem 1. Juli 2018 in Kraft stehende Art. 61a AIG
auf den eine Niederlassungsbewilligung besitzenden Rekurrenten zur Anwendung
kommt (ablehnend: Spescha, a.a.O.,
Art. 61a AIG N 1; KG BL 810 20 156 vom 12. Mai 2021 E. 6.1), hat die Vorinstanz
zutreffend geprüft, ob dem Rekurrenten weiterhin ein freizügigkeitsrechtlicher
Anwesenheitsanspruch als Arbeitnehmer zukommt.
4.2.1 Der
Rekurrent macht geltend, dass er sich «intensiv mit nach wie vor begründeter
Aussicht auf Wiedereinstellung im primären Arbeitsmarkt» um Stellen bewerbe. Er
sei bei mehreren spezialisierten Personalverleihern registriert, mit einem
Basisvertrag ausgestattet und auf Abruf bereit. Er sei hier auch gut integriert
(Rekursbegründung S. 51). Die für die C____ und die «Basler Projektfirma» im
100%-Umfang ausgeübten Tätigkeiten seien angesichts der hohen Entlöhnung
quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeiten
in üblicher Art gewesen, welche jede für sich seine Arbeitsnehmereigenschaft zu
begründen vermocht hätten. Weiter beruft er sich auf Arbeitsverhältnisse mit
der D____ im Jahr 2004 sowie mit der E____ im Jahr 2008, ein Projekt F____,
welches 2016 geendet habe, und ein befristetes Arbeitsverhältnis mit der G____
im Jahr 2008 sowie einen dreimonatigen Arbeitseinsatz für H____ Mitte 2013.
Schliesslich bezieht er sich auf einen Einsatz bei einer nicht näher genannten
«Basler Projektfirma» «als Legal Associate zur Erfüllung einer
Reviewertätigkeit für ein Projekt eines führenden Schweizer Finanzdienstleistungsunternehmers»
vom 2. bis zum 30. September 2018 sowie einen Basisvertrag mit der Firma I____ vom
April 2020 (Rekursbegründung S. 51 f.).
4.2.2 Wie
die Vorinstanz festgestellt hat, arbeitete der Rekurrent aufgrund seiner am 12.
Februar 2008 verlängerten Aufenthaltsbewilligung, die ihn neu zur
Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigte, ab dem 15. Februar 2008 bei der E____
in der Funktion als MR Officehilfe. Dieses unbefristete Arbeitsverhältnis ist
vom Arbeitgeber per 7. Juni 2008 ohne feststellbares Eigenverschulden des Rekurrenten
gekündet worden, nachdem ihm ärztlich eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit
attestiert worden ist. Ab dem 4. August 2008 erlangte er wieder die volle
Arbeitsfähigkeit. Die weiteren Arbeitstätigkeiten des Rekurrenten waren in der
Folge aber nicht geeignet, eine Arbeitnehmereigenschaft zu begründen. Beim
dreimonatigen Einsatz an der J____ vom 15. April bis zum 14. Juli 2013 handelte
es sich um eine befristete arbeitsmarktliche Wiedereingliederungsmassnahme,
welche durch das Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) finanziert worden ist, und
damit um eine Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt, welche keine
Arbeitnehmereigenschaft zu begründen vermag (vgl. VGE VD.2020.206 vom 7. Juli
2021 E. 2.3 f.). Wie die Vorinstanz weiter festgestellt hat, sind der am 4.
bzw. 5. Februar 2016 mit der Firma C____ abgeschlossene unbefristete
Arbeitsvertrag und sein Einsatz als Legal Reviewer ab 15. Februar 2016 im
Projekt F____ bereits auf den 11. März 2016 gekündigt worden. Zu einem weiteren
bezahlten Arbeitseinsatz bei der Firma C____ ist es nicht mehr gekommen. Etwas
Anderes macht der Rekurrent auch mit seinem Rekurs nicht geltend. Er beruft
sich bloss auf das vereinbarte Jahressalär von CHF 145'000.–. Darauf kann es
aber bei einer bloss einmonatigen und daher zeitlich erheblich beschränkten
Beschäftigung nach dem Gesagten nicht ankommen. Das Gleiche muss für das bloss
einen Monat dauernde Beschäftigungsverhältnis mit einer nicht offengelegten
Firma im Jahr 2018 gelten. Schliesslich bestreitet der Rekurrent nicht, dass es
aufgrund des von ihm geltend gemachten Basisvertrags mit der Firma I____ bisher
trotz seiner Abrufbereitschaft (Rekursbegründung S. 47, 52) zu keinem einzigen
Einsatz gekommen ist, sodass auch dieser keine Arbeitnehmereigenschaft zu
begründen vermochte. Der Rekurrent weist daher seit der Erlangung seiner
Arbeitsfähigkeit im Jahr 2008 keine Beschäftigungen auf, welche quantitativ wie
qualitativ als echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeiten qualifiziert
werden könnten. Mit den Erwägungen der Vorinstanz ist daher die
Arbeitnehmereigenschaft des Rekurrenten schon längst erloschen und von ihm
nicht mehr wiedererlangt worden.
4.2.3 Daran
ändern auch die vom Rekurrenten mit seinem Rekurs, seiner Replik und seinen
Noveneingaben nachgewiesenen Stellensuchbemühungen nichts. Er macht geltend,
ein «interkantonal und international ausgerichteter» Jurist mit «Anwaltsdiplom,
LL.M. Abschluss, mehreren Weiterbildungen und guter Beherrschung der
englischen, französischen und italienischen Sprache» zu sein (Rekursbegründung
S. 49). Dem muss entgegengehalten werden, dass es der Rekurrent trotz dieser
Umstände und seiner umfangreichen Suchbemühungen (vgl. Replik S. 17 ff.,
Noveneingaben vom 9. September 2021 [act. 20 f.], vom 26. September 2021 [act.
22 f.], vom 10. Oktober 2021 [act. 26 f.], vom 31. Oktober 2021 [act. 28
f.] und vom 4. Januar 2022 [act. 31]) auch während der Dauer dieses
Verfahrens nicht geschafft hat, eine Arbeitsstelle zu finden. Er entspricht
damit offensichtlich nicht dem Anforderungsprofil, welches auf dem ersten
Arbeitsmarkt verlangt wird. Auch aus den wohlwollend formulierten
Absageschreiben kann der Rekurrent entgegen seinen Ausführungen nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent selber darauf
hinweist, dass auf dem Arbeitsmarkt derzeit viele Stellen offen sind. Trotz
dieser günstigen Situation auf dem Arbeitsmarkt gelingt es dem Rekurrent aber seit
Jahren nicht, eine Stelle zu finden. Er kann sich daher nicht auf einen
freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmer berufen.
4.3 Weiter
hat die Vorinstanz geprüft, ob dem Rekurrenten ein freizügigkeitsrechtlicher Verbleibeanspruch
gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA zukommt.
4.3.1 Sie
erwog, nach dem einschlägigen Unionsrecht komme einem Arbeitnehmer gemäss Art.
2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr. 1251/70/EWG über das Recht der
Arbeitnehmenden, nach der Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates zu verbleiben (ABI. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970, S. 24 ff.) ein
Anspruch auf Verbleib in einem Mitgliedstaat zu, wenn er sich seit mindestens
zwei Jahren in dessen Hoheitsgebiet aufgehalten hat und infolge dauernder
Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgebe.
Ein Verbleiberecht infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit bedinge somit eine
vorgängige Arbeitnehmereigenschaft (angefochtener Entscheid E. 18, mit Hinweis
auf BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 2.2). Zudem sei
erforderlich, dass die unselbständig erwerbstätige Person die Beschäftigung im
Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat;
nur dann rechtfertige es sich, ihre Rechte als Wanderarbeitnehmer oder
-nehmerin über das Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus hinaus fortbestehen zu
lassen (angefochtener Entscheid E. 18, mit Hinweis auf BGE 141 II 1 E. 4.2.3).
Wer sich auf ein Verbleiberecht berufen könne, behalte seine als Arbeitnehmer oder
Arbeitnehmerin erworbenen Rechte und habe insbesondere auch Anspruch auf
Sozialhilfe (angefochtener Entscheid E. 18, mit Hinweis auf BGE 141 II 1 E.
4.1). Massgebend für die Beurteilung, ob eine einschlägige dauerhafte
Arbeitsunfähigkeit vorliege, sei im Allgemeinen die Einschätzung der
zuständigen IV-Stelle. Sei gemäss dem Entscheid der IV-Stelle eine Person dabei
in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig, so liege keine dauernde
Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung Nr.
1251/70/EWG vor (angefochtener Entscheid E. 18, mit Hinweis auf BGer 2C_1034/2016
vom 13. November 2017 E. 4.1 ff., VGE VD.2018.204 vom 14. April 2019 E.
2.1.2 und E. 2.2.1).
Bezogen auf den
vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten kein
Verbleibeanspruch gestützt auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA zukomme, da er seine
Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nicht infolge dauernder
Arbeitsunfähigkeit habe aufgeben müssen. Vielmehr mache er selber geltend, seit
dem 4. August 2008 und auch derzeit zu 100% arbeitsfähig zu sein, weshalb ihm mit
Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt auch kein Anspruch auf Invalidenrente
zuerkannt worden und ihm auch im Jahr 2019 ärztlicherseits keine
Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Es könne daher keine einschlägige
dauerhafte Arbeitsunfähigkeit des Rekurrenten, welche ihn zur Aufgabe einer
Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis gezwungen hätte, ausgemacht werden
(angefochtener Entscheid E. 19).
4.3.2 Soweit
der Rekurrent dem entgegenhält, dass er seine Arbeitsstelle bei der E____ im
Juni 2008 wegen einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Netzhautablösung
verloren habe, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Massgebend ist
vielmehr, dass der Rekurrent bereits ab dem 4. August 2008 wieder voll
arbeitsfähig war, weshalb offensichtlich nicht von einer dauernden
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden kann. Die bloss vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit vermag kein Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA
zu begründen.
4.4 Nicht
konkret bestritten werden vom Rekurrenten die Ausführungen, mit welchen die
Vorinstanz einen freizügigkeitsrechtlichen Verbleibeanspruch gemäss Art. 24
Abhang I FZA als Nichterwerbstätiger verneint hat (vgl. Rekursbegründung
S. 56). Auf die entsprechenden Ausführungen (angefochtener Entscheid E. 20 f.)
kann daher verwiesen werden.
In diesem
Zusammenhang kann ergänzend auch festgestellt werden, dass ein solcher Anspruch
auch in Zukunft nicht entstehen wird, wenn der Rekurrent aufgrund des Bezugs einer
schweizerischen Altersrente Ergänzungsleistungen beziehen sollte.
Ergänzungsleistungen gehören zwar weder im schweizerischen Ausländerrecht noch
gemäss der Regelung der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (Art.
8 und Anhang II FZA) zur Sozialhilfe. Die ökonomischen
Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA sollen aber
gewährleisten, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats nicht über
Gebühr belastet werden. Dieser Regelungszweck würde systematisch verfehlt, wenn
Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen, die wesensgemäss
die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinn von Art. 24
Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gerechnet würden. Der Begriff der Sozialhilfe im
Sinne dieser Bestimmung ist daher weit auszulegen und umfasst auch
beitragsunabhängige Leistungen zur Existenzsicherung wie die
Ergänzungsleistungen (VGE VD.2021.137 vom 21. Dezember 2021 E. 4.3.1, mit
Hinweis auf Epiney/Affolter, Das
Institutionelle Abkommen – unter besonderer Berücksichtigung der
Unionsbürgerrichtlinie, in: Achermann/Boillet/Caroni/Epiney/Künzli/Uebersax
[Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 63 Fn. 55; BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272 f., bestätigt in BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E.
4.2 und 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 4.3 i.f.; VGE VD.2020.140 vom 19.
Oktober 2020 E. 2.8, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.4.3).
4.5 Die
Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gelangt, dass einem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf einen
weiterführenden Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 5 Anhang 1 FZA
entgegensteht. Vor diesem Hintergrund ist auch die Erwägung der Vorinstanz
nicht zu beanstanden, dass sich der Rekurrent aufgrund eines fehlenden
freizügigkeitsrechtlichen Verbleibeanspruchs nicht unter Bezugnahme auf Art. 4
Abs. 2 der Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 auf seinen
Gesundheitszustand zum Ausschluss einer Beendigung seines Aufenthalts berufen
kann. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden
(angefochtener Entscheid E. 23). Mit der Vorinstanz beurteilt sich die
Zulässigkeit des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung daher allein nach
Landesrecht.
5.
Die Vorinstanzen
haben daher den Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG geprüft.
5.1
5.1.1 Wie
die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen
Sozialhilfeabhängigkeit besteht (angefochtener Entscheid E. 24). Blosse
finanzielle Bedenken genügen nicht (BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019
E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE VD.2020.95 vom 8.
Januar 2021 E. 3.2). Ebenso wenig genügen Hypothesen und pauschalierte Gründe
(BGer 2C_580/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.2). Der Widerrufsgrund setzt
grundsätzlich voraus, dass die ausländische Person hohe finanzielle Leistungen
der Sozialhilfe erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in
Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGer 2C_714/2018 vom
30. Januar 2019 E. 2.1, 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1; VGE
VD.2020.95 vom 8. Januar 2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1,
VD.2018.21 vom 25. September 2019 E. 2.2). Die Erheblichkeit wird
jedenfalls dann bejaht, wenn eine ausländische Person oder eine Person, für die
sie zu sorgen hat, Sozialhilfeleistungen von CHF 80'000.– bezogen hat
(vgl. BGer 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1; VGE VD.2020.2 vom
8. April 2020 E. 2.1, VD.2015.241 vom 21. September 2016 E. 2). Für
die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen
und den aktuellen Verhältnissen auszugehen. Die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung ist aber auf längere Sicht prospektiv abzuschätzen (vgl. BGer
2C_1115/2018 vom 31. Oktober 2019 E. 4.1, 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E.
3.2, 2C_184/2018 vom 16. August 2018 E. 2.3; VGE VD.2020.95 vom 8. Januar
2021 E. 3.2, VD.2020.2 vom 8. April 2020 E. 2.1, VD.2018.21 vom 25. September
2019 E. 2.2). Unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Situation ist
dabei insbesondere auf die seit dem 1. Januar 2019 fortdauernden Defizite in
der Eigenversorgungskapazität des Rekurrenten abzustellen. Zu deren Beurteilung
dürfen aber auch vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente
mitberücksichtigt werden, um die aktuelle Situation im Lichte der bisherigen
Entwicklung würdigen und die Entstehung und das Fortdauern der
Sozialhilfeabhängigkeit umfassend klären zu können (oben E. 3.3.4.).
5.1.2 Bezogen
auf den vorliegenden Sachverhalt hat die Vorinstanz weiter erwogen, der Umstand
einer bald bevorstehenden Pensionierung mit Bezug einer AHV-Rente ändere nichts
an der Tatsache, dass ein Sozialhilfebezug dennoch als erheblich und dauerhaft
bezeichnet werden kann. Insbesondere mit einem Vorbezug einer AHV-Rente sei eine
lebenslange Kürzung der Rente verbunden, sodass der Lebensunterhalt der
betroffenen Person künftig zu einem erheblichen Teil über Ergänzungsleistungen
gedeckt werden müsse. Der voraussichtlich lebenslange Bezug von Ergänzungsleistungen
als beitragsunabhängige Sonderleistungen schlösse daher praktisch nahtlos an
die vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit an, wodurch die öffentliche Hand weiterhin
in erheblichem Mass belastet werde. Obwohl der Bezug von Ergänzungsleistungen selber
keinen Widerrufsgrund bilde, dürfe er im Rahmen der Prüfung der
Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme dennoch
mitberücksichtigt werden (angefochtener Entscheid E. 24, mit Hinweis auf BGer
2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.4, 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E.
3.2-3.4, mit jeweils weiteren Hinweisen, 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016
E. 2.2).
5.2
5.2.1 In
Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslage hat die Vorinstanz erwogen,
dass der Rekurrent seit der Aufnahme seiner Unterstützung im November 2008 bis
zum vorinstanzlichen Entscheid von der Sozialhilfe mit einem gesamthaft
aufgelaufenen Unterstützungssaldo in der Höhe von CHF 318'614.75 habe
unterstützt werden müssen (vgl. dazu die Liste «Ausländer in der SH BS» mit
Datum vom 1. Februar 2021). Mit Ausnahme von den Monaten April 2016 und
Oktober 2019, als er aufgrund zweier einmonatiger Arbeitseinsätze bei der Firma
C____ sowie einer von ihm nicht offen gelegten Firma eigenes Erwerbseinkommen habe
generieren können, sei er durchgehend auf die Unterstützung der Sozialhilfe
angewiesen gewesen. Daraus schloss die Vorinstanz auf einen als erheblich zu
bezeichnenden und dauerhaften Sozialhilfebezug. Es sei ihm seit dem Beginn
seiner Unterstützung nicht gelungen, sich längerfristig und nachhaltig von der
Sozialhilfe abzulösen. Aus den beiden je einmonatigen
Unterstützungsunterbrüchen in den Monaten April 2016 und Oktober 2019 könne er
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die über mehr als ein Jahrzehnt hinweg nicht
gelungene längerfristige bzw. nachhaltige Integration in den ersten
Arbeitsmarkt zeige, dass er seine nachhaltige Integrationsfähigkeit in den
ersten Arbeitsmarkt verloren habe. Nach einem zwölfjährigen Sozialhilfebezug
entspreche eine längerfristige Ablösung nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Daran ändere auch der zwischenzeitlich im April 2020 mit Flexibel Legal
Resources der I____ abgeschlossene Basisvertrag über eine allfällige künftige
Zusammenarbeit nichts, habe er doch auf dieser Grundlage bis heute keinen konkreten
Einsatzvertrag vorlegen können. Daher sei der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1
lit. c AIG erfüllt (angefochtener Entscheid E. 28).
5.2.2 Daran
vermöge auch der gemäss Verfügung der liechtensteinischen AHV-IV-FAK vom 30.
September 2020 seit Oktober 2020 erfolgende Bezug einer monatlichen
vorbezogenen liechtensteinischen AHV-Rente in der Höhe von CHF 83.– nichts zu
ändern. Diese Rente sei derart gering, dass der Rekurrent sich alleine davon
nicht ansatzweise von der Sozialhilfe ablösen könnte. Auch sein damit
begründetes Gesuch um Gewährung von Ergänzungsleistungen habe mit grösster
Wahrscheinlichkeit keine Aussichten auf Erfolg. Gemäss Ziff. 2210.02 der 14.
Version der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (EL-Wegleitung) hätten nur schweizerische
und liechtensteinische Staatsangehörige und deren Familienangehörige sowie Hinterlassene
gestützt auf eine AHV-Rente des Fürstentums Liechtenstein einen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen in der Schweiz. Dem Rekurrent komme daher als deutschem
Staatsangehörigem kein Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen in der
Schweiz zu. Daher dränge sich auch eine Sistierung des vorliegenden
Rekursverfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über sein
Ergänzungsleistungsgesuch nicht auf (angefochtener Entscheid E. 29).
Ebenfalls keinen
Einfluss habe der seit dem 1. November 2020 vorgezogene Bezug einer Altersrente
in der monatlichen Höhe von rund 246.– Euro des Versorgungswerks der
Rechtsanwälte im Lande Hessen. Auch mit dieser Rente könne er sich nicht
ansatzweise von der Sozialhilfe ablösen, zumal auch diese ausländische
Rentenleistung gemäss Art. 4 ELG sowie den Ziff. 2110.01, 2210.01 und 2210.02
der EL-Wegleitung als ausländische Rentenleistung keinen Anspruch auf
Ergänzungsleistungen zu begründen vermöge, da nur schweizerische Grundleistungen
der AHV oder IV für den Bezug von Ergänzungsleistungen anspruchsbegründend
seien. Auch das auf diesen Rentenbezug gestützte Gesuch um Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen vom 29. Januar 2021 habe daher mit grösster
Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg und rechtfertige ebenfalls keine Sistierung
des Verfahrens (angefochtener Entscheid E. 30). Der im Zeitpunkt des
angefochtenen Entscheids gut sechzigjährige Rekurrent habe daher frühestens mit
Vollendung seines 63. Lebensjahres einen Anspruch auf Vorbezug einer
schweizerischen AHV-Rente und gestützt darauf gegebenenfalls auch einen
Anspruch auf Bezug von Ergänzungsleistungen in der Schweiz. Diese Aussicht
ändere aber nichts an der Dauerhaftigkeit seiner Sozialhilfeabhängigkeit. Mit
dem Vorbezug einer AHV-Altersrente und der damit einhergehenden Rentenkürzung sei
mit höchster Wahrscheinlichkeit der Bezug von Ergänzungsleistungen verbunden,
wodurch der staatliche Finanzhaushalt mutmasslich auch nach Vollendung seines
63. Lebensjahres in nicht unerheblichem Masse weiter belasten werde (angefochtener
Entscheid E. 31).
5.3 Die
ausschweifende Bestreitung seiner seit über einem Jahrzehnt offensichtlich
gescheiterten Integration in den ersten Arbeitsmarkt geht an der Sache vorbei.
Insbesondere bestreitet der Rekurrent nicht, nach 2008 bloss noch während
zweier Monate im ersten Arbeitsmarkt erwerbstätig gewesen zu sein. Dass diese
bloss je einmonatigen Arbeitsverhältnisse auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
worden sind, spricht entgegen der Auffassung des Rekurrenten gerade nicht für
seine berufliche Integrationsfähigkeit, sondern belegt im Gegenteil, dass er in
diesen Arbeitsverhältnissen gerade nicht zu reüssieren vermochte. Soweit er
sich darüber hinaus auf seinen dreimonatigen «Arbeitseinsatz als
Rechtsgutachter für den Lehrstuhl [...] an der J____» im Jahr 2013 bezieht,
bestreitet er nicht, dass es sich dabei um eine befristete arbeitsmarktliche
Wiedereingliederungsmassnahme handelte, welche durch das
Arbeitsintegrationszentrum (AIZ) finanziert worden ist und nicht als Tätigkeit
im ersten Arbeitsmarkt gelten kann (vgl. VGE VD.2020.206 vom 7. Juli 2021 E.
2.3 f.). Leider konnte er sich in der Folge aber auch aufgrund dieser Massnahme
nicht mehr in den ersten Arbeitsmarkt integrieren. Im Übrigen vermögen weder
die vom Rekurrenten geltend gemachten früheren Studien- und Arbeitstätigkeiten
in der Schweiz und im Ausland noch die von ihm angerufenen, erfolglos
gebliebenen Bewerbungsgespräche und sonstigen Arbeitssuchbemühungen an seinem
offensichtlichen Scheitern, sich in der Schweiz als Arbeitnehmer mit existenzsicherndem
Einkommen zu etablieren, etwas zu ändern.
Wie der Rekurrent
mit seiner Rekursbegründung selber nachweist, hat das Amt für Sozialbeiträge
(ASB) die Ablehnung eines Anspruchs auf Ergänzungsleistung mit
Einspracheentscheid vom 18. Februar 2021 bekräftigt. Er bezieht sich aber auf
seine dagegen erhobene Beschwerde ans Sozialversicherungsgericht (Verfahren
EL.2021.6), mit welcher er einen freizügigkeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsanspruch zum Bezug von Ergänzungsleistungen ab Oktober 2020 behauptet.
Diese Beschwerde ist vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid
EL.2021.6 vom 2. November 2021 (act. 34) mit eingehender Begründung abgewiesen
worden. Das Gericht hat erwogen, dass sich der Rekurrent zur Begründung eines
Anspruch auf Ausrichtung von Ergänzungsleistungen weder auf das
Freizügigkeitsabkommen noch auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über soziale Sicherheit vom
8. März 1989 (SR 0.831.109.514.1) und das Übereinkommen zwischen Island,
Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der
Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA; EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31)
berufen könne. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 macht der Rekurrent geltend,
dieses Urteil beim Bundesgericht anzufechten, weshalb darauf nicht abgestellt
werden könne. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Solange eine sachkompetente
Behörde über eine Vorfrage noch nicht entschieden hat, ist die für die
Hauptfrage zuständige Behörde grundsätzlich berechtigt, die an sich nicht in
ihre Kompetenz fallende Vorfrage zu beurteilen (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 1744 und 1750). Dabei kann sie auch auf eine noch nicht rechtskräftig
gewordene Beurteilung der sachkompetenten Behörde abstellen. Vorliegend ist
nicht erkennbar, wieso im ausländerrechtlichen Verfahren nicht auf den
schlüssigen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts bezüglich des fehlenden aktuellen
Anspruchs des Rekurrenten auf Ergänzungsleistungen soll abgestellt werden
können. Es kann deshalb vollumfänglich auf diesen Entscheid abgestellt werden,
womit sich die entsprechende Prognose der Vorinstanz als zutreffend erwiesen
hat. Daraus folgt, dass der Rekurrent zu seiner Existenzsicherung auch in
Zukunft auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen ist. Daher ist der
Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt.
6.
6.1 Aufgrund
der Erfüllung der Voraussetzungen des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit.
c AIG hat die Vorinstanz geprüft, ob dem Rekurrenten dieser Widerrufsgrund
unter dem Aspekt von Treu und Glauben entgegengehalten werden kann. Sie erwog,
der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV vermittle
einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in
behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes
behördliches Verhalten. Voraussetzung für eine Berufung auf den Vertrauensschutz
sei, dass die Behörde durch ihr Verhalten eine Vertrauensgrundlage geschaffen
habe, auf welche die betroffene Person in guten Treuen habe abstellen dürften
und gestützt darauf Dispositionen getroffen habe, die nicht oder nicht ohne
wesentliche Nachteile rückgängig gemacht werden könnten, und dass die
gesetzliche Ordnung seit dem behördlichen Handeln keine Änderung erfahren habe.
Dabei vermöge die blosse Erteilung einer Bewilligung aber kein schutzwürdiges
Vertrauen in deren Verlängerung bzw. Fortbestand zu begründen. Zudem könne sich
nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, wer die Fehlerhaftigkeit
der Vertrauensgrundlage kenne (angefochtener Entscheid E. 34, mit Hinweis auf
BGer 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019 E. 5.2.2 f., mit weiteren Hinweisen).
Gerade bei einer rechtskundigen Person wie beispielsweise einem Rechtsanwalt dürfe
aufgrund deren erhöhten Rechtskenntnisse rascher darauf geschlossen werden,
dass sie die Fehlerhaftigkeit einer Vertrauensgrundlage hätte erkennen können
bzw. müssen, als bei einer rechtsunkundigen Person (angefochtener Entscheid
E. 34, mit Hinweis auf Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 656).
Bezogen auf den
vorliegenden Sachverhalt liess die Vorinstanz offen, ob dem Rekurrenten die
Niederlassungsbewilligung per 25. August 2008 zu Recht oder zu Unrecht erteilt
worden sei, da deren Erteilung kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand
begründen könne. Soweit das Migrationsamt mit Schreiben vom 17. August 2010
gegenüber der Sozialhilfe Basel-Stadt ausgeführt habe, bei niedergelassenen
EU-Staatsangehörigen, welche Sozialhilfe beziehen, würden generell keine
ausländerrechtlichen Entfernungsmassnahmen getroffen, habe sich dies auf dessen
damalige, rechtsirrtümliche Praxis zu Art. 5 Anhang I FZA bezogen. Bereits
damals hätte eine Niederlassungsbewilligung bei Wegfall der Voraussetzungen für
die Geltendmachung eines weiterführenden freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruchs – womit auch Art. 5 Anhang I FZA nicht tangiert gewesen
wäre – gestützt auf die damalig geltende Rechtslage, d.h. insbesondere gestützt
auf die damalig geltende Fassung von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) in Verbindung mit Art.
63 Abs. 1 lit. c AuG widerrufen werden dürfen. Der seit dem 1. September 2003
in der Schweiz lebende Rekurrent, welcher sich selbst als interkantonal und
international ausgerichteten Juristen mit Anwaltsdiplom, LL.M. Abschluss und
Absolvent mehrerer Weiterbildungen bezeichne, könne ohne Weiteres als
rechtskundig bezeichnet werden. Er hätte daher erkennen können und müssen, dass
die von der Vorinstanz zu früheren Zeiten gegenüber den hierzulande
niedergelassenen und sozialhilfeabhängigen EU-Staatsangehörigen gehandhabte
Praxis, dass in ihrem Fall keine ausländerrechtlichen (Entfernungs-)Massnahmen
mehr geprüft würden, offensichtlich nicht der zu diesem Zeitpunkt geltenden
Rechtslage habe entsprechen können. Im Übrigen sei die zwischenzeitlich
vorgenommene Berichtigung der Praxis in keiner Weise zu beanstanden, hindere
die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes eine Behörde doch nicht
an der späteren Behebung dieses Zustandes (angefochtener Entscheid E. 36).
Zudem könne nur eine konkrete, auf die auskunftserheischende Person direkt bezogene
Auskunft eine Behörde binden, nicht aber eine allgemeine Auskunft. Auskünfte gegenüber
Dritten stellten daher keine geeignete Vertrauensgrundlage dar. Bei den im
Schreiben des Migrationsamts vom 17. August 2010 gegenüber der Sozialhilfe
Basel-Stadt erfolgten Aussagen handle es sich um keine direkt gegenüber dem
Rekurrenten abgegebene individuell ausgestaltete, d.h. auf dessen
Lebenssachverhalt zugeschnittene Zusicherung, sondern um eine allgemeine
Auskunft gegenüber Dritten (angefochtener Entscheid E. 37). Schliesslich habe
der Rekurrent aufgrund dieses Schreibens auch keine Dispositionen getroffen,
die er nicht wieder rückgängig machen könnte. Da er durchgängig von der
Sozialhilfe finanziell unterstützt worden sei, habe er nicht mit selbst
erwirtschafteten finanziellen Mitteln, sondern nur mit solchen der öffentlichen
Hand disponieren können, was keine schützenswerte Vertrauensbetätigung im Sinne
des Vertrauensschutzes darzustellen vermöge (angefochtener Entscheid E. 38).
6.2 Demgegenüber
hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest, dass die vorbehaltlos erteilte
Zusicherung vom 17. August 2020 eine Vertrauensgrundlage geschaffen habe,
welche durch die vorbehaltlose Erneuerung seiner Niederlassungsbewilligung am
11. Februar 2013, das «Nichteinschreiten des Migrationsamts selbst nach
nochmaligem Ersuchen der Sozialhilfe vom 17. Mai 2016» sowie «mittels der vom
Migrationsamt am 11. Februar 2016 durchgeführten individuellen
Einbürgerungsberatung» und der am 23. Juni 2016 durchgeführten Einbürgerungs-begrüssungs-
und Informationsveranstaltung «noch verfestigt» worden sei (Rekursbegründung S.
7 f.).
Darin kann dem
Rekurrenten nicht gefolgt werden. Keine der vom Rekurrenten genannten
Handlungen bildet eine konkrete, an den Rekurrenten gerichtete Zusicherung,
dass seine Niederlassungsbewilligung später nicht aufgrund seines
Sozialhilfebezuges widerrufen werden kann. Gerade die gesetzliche Kompetenz zum
Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 63 AIG belegt, dass deren
Erteilung und Erneuerung einem späteren Widerruf beim Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen nicht entgegensteht. Die Erteilung einer Bewilligung
begründet regelmässig kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Verlängerung (BGer
2C_69/2019 vom 4. November 2019 E. 5). Auch wenn die Migrationsbehörde
während laufendem Sozialhilfebezug auf den Widerruf einer
Niederlassungsbewilligung verzichtet, kann daraus nach Treu und Glauben nicht
geschlossen werden, dass dieser Verzicht auch im Falle einer weiteren
Fortsetzung der Unterstützungsabhängigkeit gilt. Wie die Vorinstanz zutreffend
erkannt hat, hindert selbst die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes eine
Behörde nicht an deren späteren Behebung (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., N 651). Umso weniger wird sie durch ihre vorläufige Duldung des
Sozialhilfebezuges bei der späteren Ausübung ihres Ermessens, aufgrund der
weiteren Unterstützung einen Widerruf gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
vorzunehmen, beschränkt. Die Informationen über eine Einbürgerung hatten keinen
Bezug zur Frage eines Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung und konnten
daher diesbezüglich auch kein Vertrauen schaffen. Im Übrigen ist nicht
erkennbar, welche Dispositionen, ausser dem weiteren Bezug von
Sozialhilfeleistungen in der Schweiz, der Rekurrent aufgrund der Praxis des
Migrationsamts vorgenommen hätte (vgl. auch BGer 2C_112/2019 vom 26. Februar
2020 E. 3). Insbesondere kann der Rekurrent aus dem geltend gemachten Verzicht
auf eine ihm angeblich im Unterschied zur Situation in der Schweiz im Ausland
möglichen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nichts zu seinen Gunsten ableiten.
Ein ihm dadurch entstandener Nachteil ist nicht erkennbar. Zumal der Verzicht
auf die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit dem Rekurrenten
sozialhilferechtlich vorwerfbar wäre. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben,
ob der Rekurrent aufgrund seiner von ihm selber geltend gemachten juristischen
Qualifikationen die geltende, der angewandten Verwaltungspraxis
entgegenstehende Rechtslage hätte erkennen können, was er bestreitet. Der
Widerruf der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG
verletzt daher nicht den Grundsatz von Treu und Glauben.
7.
7.1 Ist
der Widerrufsgrund im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG gegeben, so muss sich
die Beendigung des Aufenthalts mit den Erwägungen der Vorinstanz zudem im
Einzelfall als verhältnismässig erweisen (Zünd/Arquint
Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in:
Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band
VIII, 2. Auflage, Basel 2009, N 8.28 und 8.31; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.
und 135 II 377 E. 4.3 ff. S. 381 f., jeweils mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen
VGE VD.2019.208 vom 9. Juni 2020 E. 3.1). Damit bleibt gemäss Art. 96 AIG
zu prüfen, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die damit
verbundene Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig sind.
Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach einer rechtmässigen
Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden,
dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng sind, dass der sachliche
Anwendungsbereich von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK,
SR 0.101) in seiner Ausprägung als Schutz des Privatlebens eröffnet ist.
Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu
wünschen übriglassen (BGer 2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1, mit
Hinweis auf BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278). Die Prüfung der Verhältnismässigkeit
der staatlichen Anordnung (Art. 5 Abs. 2 BV) entspricht inhaltlich jener,
welche für eine Einschränkung von verfassungsmässigen Rechten (Art. 36 Abs. 3
BV) und der Garantie von Art. 8 EMRK vorzunehmen ist (BGer 2C_1186/2013 vom 9.
Juli 2014 E. 4.1 und 2C_718/2013 vom 27. Februar 2014 E. 3.1, mit weiteren
Hinweisen). Soweit daher sowohl nach Art. 96 AIG wie auch nach Art. 36 Abs. 3
BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen ist,
kann diese in einem gemeinsamen Schritt vorgenommen werden (vgl. BGer
2C_141/2012 vom 30. Juli 2012 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen; VGE VD.2019.212
vom 28. April 2020 E. 3.1, VD.2015.151 vom 24. Februar 2016 E. 3.1). Bei dieser
Ermessensprüfung sind die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig
gegeneinander abzuwägen (vgl. Zünd/Arquint
Hill, a.a.O., N 8.31; VGE VD.2015.240 vom 19. September 2016 E. 4.1).
Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs einer Niederlassungsbewilligung
sind namentlich die Gründe der Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige
Anwesenheitsdauer sowie der Grad der Integration in der Schweiz zu prüfen. Ob
und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der
Sozialhilfeabhängigkeit trifft, bildet ebenfalls eine Frage der
Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden Massnahme (BGer 2C_458/2019 vom
27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweisen). In die Interessenabwägung
einzubeziehen sind ferner die konkreten Verhältnisse im Land, in das die
betroffene Person auszureisen hätte, und die sich daraus für sie ergebenden
Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände (BGer 2C_120/2015 vom 2. Februar
2016 E. 3.2). Allgemein gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass
die Aufenthaltsbeendigung im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und
zumutbar erscheint, d.h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis von Mittel und
Zweck bestehen (BGer 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 4.3, mit Hinweis auf
BGE 134 I 92 E. 2.3.2 S. 97; 133 II 97 E. 2.2).
7.2
7.2.1 Die
Vorinstanz hat diesbezüglich zunächst auf die Feststellungen des Migrationsamts
verwiesen, wonach sich der Rekurrent ausschliesslich auf juristische
Stelleninserate und Inserate mit einem hohen Anforderungsprofil beworben habe,
obwohl die Sozialhilfe ihn verpflichtet habe, sich auch auf Stellen zu
bewerben, die keine oder nur geringe Qualifikationen erfordern würden. Er zeige
sich nicht kooperativ und trete gemäss den Protokollen der Sozialhilfe teilweise
mit Widerstand, dominant und fordernd auf. So habe er ein Coaching des AIZ nur unter
der Voraussetzung der Durchführung mit einem im Rechtsbereich spezialisierten
Coach annehmen wollen und die Teilnahme an einem Kommunikationskurs verweigert.
Das AIZ stufe ihn als schwer vermittelbar ein, da es problematisch sei, mit ihm
Gespräche zu führen. Er habe von der Sozialhilfe mehrfach auf seine
Mitwirkungspflicht hingewiesen werden müssen. Das AIZ habe festgestellt, dass
ihm eine Veränderungseinsicht hinsichtlich seiner problematischen
persönlichkeitsbezogenen Aspekte fehle und eine Wiederanmeldung deshalb nicht
sinnvoll sei. Der Sozialhilfebezug sei daher nach Einschätzung des
Migrationsamts selbstverschuldet und persönlich vorwerfbar (angefochtener
Entscheid E. 41). Weiter erwog die Vorinstanz, dass dem Rekurrenten zu keiner
Zeit eine langfristige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei und er selber
geltend mache, seit August 2008 zu 100% arbeitsfähig zu sein. Es sei daher
nicht nachvollziehbar, weshalb es dem alleinstehenden Rekurrenten seither «im
besten Alter» und «mit einem Rucksack voller Qualifikationen und
Berufserfahrungen» gemäss seinen eigenen Ausführungen bis heute nicht gelungen
sei, eine Stelle zu finden. Es treffe ihn daher an seiner seit November 2008
bis heute praktisch ununterbrochenen Unterstützung durch die Sozialhilfe
zumindest ein Mitverschulden (BGer 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020 E. 3.2 f.).
Von einem «vollausgebildeten, interkantonal und international ausgerichteten
Juristen mit Anwaltsdiplom, LL.M. Abschluss, mehreren absolvierten
Weiterbildungen und guter Beherrschung der englischen, französischen und
italienischen Sprache» dürfe schliesslich ohne Weiteres erwartet werden, dass
dieser sich relativ rasch und selbstständig (d.h. ohne dass die Sozialhilfe
Basel-Stadt ihm eine Stelle bei sich anbieten oder gar weiterführende
Weiterbildungen bzw. Bildungsmassnahmen finanzieren müsste) sowie nachhaltig in
den ersten Arbeitsmarkt zu integrieren vermöge. Die Tatsache, dass ihm dies
indes seit Mitte 2008 bis heute nicht (mehr) gelungen ist, lasse auf nichts
anderes schliessen, als dass dem Rekurrenten entweder problematische
persönlichkeitsbezogene Aspekte nachgesagt werden müssten und/oder aber sein
Bewerbungsdossier nicht den gängigen Standards entspreche, sodass seine
Vermittelbarkeitschancen auf dem hiesigen Arbeitsmarkt dadurch deutlich
erschwert würden. Gerade sein 106 Seiten umfassendes, viel zu langes
Bewerbungsdossier zeige schon aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung, dass so
keine Anstellung gefunden werden könne. Aus den Akten des AIZ folge, dass der
Rekurrent nach Einschätzung von [...], welcher ihm während seinem Einsatz an
der J____ als Berater zur Seite gestanden sei, ein problematisches
Gesprächsverhalten zeige und viel und ununterbrochen spreche, weshalb seine
Vermittlungschancen gering eingeschätzt würden. Die von ihm vorgeschlagene
Absolvierung eines Kommunikationskurses sei vom Rekurrenten aber abgelehnt
worden. Er habe daher die Empfehlung abgegeben, dass für eine erfolgreiche
Vermittlung zunächst persönlichkeitsbezogene Aspekte beim Rekurrenten
angegangen werden müssten. Die Vorinstanz wies dabei auch darauf hin, dass der
exzessive bzw. weitschweifige Kommunikationsstil des Rekurrenten sich auch aus
dessen prozessualem Verhalten ergebe. Er scheine nicht in der Lage, seinen
Mitteilungsdrang auf das Wesentliche zu beschränken. Es sei daher evident, dass
der Rekurrent im Nachgang an das Abschlussgespräch mit dem AIZ vom 5. September
2013 an seiner Kommunikationsstrategie und seinen diesbezüglichen Fähigkeiten
hätte arbeiten müssen. Die Ablehnung des vorgeschlagenen Kommunikationskurses
bzw. Vorstellungsgesprächskurses sei daher persönlich vorwerfbar. Daher treffe
ihn an seinem seit November 2008 praktisch ununterbrochen währenden
Sozialhilfebezug ein Mitverschulden. Aufgrund dieses zumindest teilweise
selbstverschuldeten dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebezuges bestehe ein
gewichtiges öffentliches Interesse an der Beendigung seines hiesigen
Aufenthalts zur künftigen Entlastung des öffentlichen Finanzhaushaltes (angefochtener
Entscheid E. 42-48).
7.2.2 Mit
seinem Rekurs macht der Rekurrent geltend, seinen Lebenslauf nach Rücksprache
mit [...] von vier auf drei Seiten gekürzt zu haben. Er habe «ansprechende gute
Bewerbungsunterlagen». Er habe seine 99 Seiten umfassenden Zeugnisse «an einem
Stück eingescannt». Er habe noch nie Kritik an seinen Unterlagen erfahren.
Vielmehr sei ihm mitgeteilt worden, dass diese Stellenausschreibende «sehr
angesprochen» hätten. Wie er unter weitschweifigem Hinweis auf eine Vielzahl
von Absageschreiben geltend macht, habe er vielmehr «auf seine Bewerbungen (…)
immer wieder positive Rückmeldungen» erhalten (Rekursbegründung S. 59). Damit
belegt der Rekurrent seine Beratungsresistenz in eindrücklicher Weise. Er
verkennt mit den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz seine
Selbstverantwortung bei der Verwertung seiner Arbeitsfähigkeit auf dem
Arbeitsmarkt. Er ist offenbar nicht bereit, aus seinen seit über einem
Jahrzehnt praktisch durchgehend erhaltenen Absagen auf seine Bewerbungen die
notwendigen Schlüsse zu ziehen und seine Bewerbungsbemühungen wie auch das
Profil der gesuchten Stellen seiner persönlichen Situation entsprechend
anzupassen. Trotz entsprechender Betreuung durch die Sozialhilfe ist er somit
nicht bereit, seine Stellensuche auf realistische, weniger qualifizierte
Tätigkeiten zu fokussieren. Seine weitschweifigen Ausführungen über eine
angeblich positive Resonanz auf seine Arbeitseinsätze und Bewerbungen gehen
offensichtlich an der Realität seiner über ein Jahrzehnt dauernden Arbeitslosigkeit
vorbei. Geradezu grotesk ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Verfahrens
die Behauptung des Rekurrenten, «keinen Mitteilungsdrang» zu verspüren. Der
Schluss auf ein zumindest teilweises Selbstverschulden an seiner Sozialhilfeabhängigkeit
ist daher zutreffend. Dies gilt auch für die Gewichtung des öffentlichen
Interesses an der Entlastung des öffentlichen Finanzhaushaltes von der
fortdauernden Unterstützung des Rekurrenten.
7.3
7.3.1 Diesem
öffentlichen Interesse stellte die Vorinstanz seine privaten Interessen am
Verbleib in der Schweiz gegenüber. Sie erwog, dass der Rekurrent am 1.
September 2003 im Alter von 43 Jahren in die Schweiz eingereist sei und
aufgrund seines seitherigen, rund 17 ½ jährigen Aufenthalts eine lange
Aufenthaltsdauer aufweise. Zuvor habe er aber einen sehr grossen Teil seines
bis dahin verlebten Kindes-, Jugend- und Erwachsenenlebens in Deutschland
verbracht. Er sei daher mit den dortigen sozialen und kulturellen Gegebenheiten
nach wie vor bestens vertraut, weshalb ihm selbst im Alter von 60 Jahren eine
Reintegration in seinem Heimatland zugemutet werden könne, selbst wenn er wie
von ihm behauptet in Deutschland über kein persönliches und tragfähiges
Beziehungsnetz mehr verfügen sollte. Bei einer Übersiedlung nach Deutschland könne
er in Grenznähe zu Basel Wohnsitz nehmen und seine hiesigen persönlichen
Beziehungen in gehabter Manier auch weiterhin pflegen. Ein allfälliger Eingriff
in sein gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Recht auf Privatleben würde sich
daher als marginal erweisen (angefochtener Entscheid E. 49). Zudem seien die
kulturellen, sozialen, gesundheitlichen und arbeitsmarktlichen Lebensumstände
in Deutschland mit denjenigen der Schweiz absolut vergleichbar. Seine Lebens-
und Existenzbedingungen wären daher bei einer Übersiedlung nach Deutschland gemessen
am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen nicht in
gesteigertem Masse in Frage gestellt. Dies gelte auch bezüglich der Gesundheitsvorsorge,
dem Schutz vor Obdachlosigkeit und der sozialen Absicherung, handle es sich bei
Deutschland doch wie bei der Schweiz um einen Sozialstaat. Zudem wäre ihm bei
einer grenznahen Wohnsitznahme auch weiterhin die Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit im Raum Basel möglich, wozu er auch um eine Grenzgängerbewilligung
ersuchen könnte (angefochtener Entscheid E. 50). Soweit sich der Rekurrent auf
die aktuelle Pandemiesituation berufe, könne dieser schliesslich bei der
Fristansetzung nach einer rechtskräftigen Wegweisung aufgrund der dannzumaligen
Situation Rechnung getragen werden. Keinen Einfluss auf das Verfahren habe auch
das vom Rekurrenten angerufene Einbürgerungsverfahren. Da er für eine
Einbürgerung über eine gültige ausländerrechtliche Bewilligung verfügen müsse,
hänge jenes vielmehr von diesem Verfahren ab, wie dies das Migrationsamt dem
Rekurrenten mit E-Mail vom 19. August 2019 unmissverständlich mitgeteilt habe
(angefochtener Entscheid E. 51 und 52). Während der Rekurrent in sozialer und
sprachlicher Hinsicht normal integriert scheine, sei ihm bei seiner
fortwährenden Sozialhilfeabhängigkeit die wirtschaftliche und berufliche
Integration in der Schweiz missglückt. Der gut zwölfjährige und zumindest
teilweise selbstverschuldete Sozialhilfebezug erscheine im Kontext seines
insgesamt 17 ½-jährigen Aufenthalts «bei Weitem nicht von untergeordneter
Bedeutung». Da der Rekurrent während seines bisherigen hiesigen Aufenthalts
keine schwerwiegenden gesundheitlichen Umstände erlebt habe, welche eine
nachhaltige Integration in den ersten Arbeitsmarkt auf längere Zeit behindert
hätten, könne der von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Leidensgeschichte
auch nicht in Anwendung von Art. 58a Abs. 2 AIG Rechnung getragen werden. Das
öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts wiege daher deutlich
schwerer als seine privaten Interessen an einem weiteren Verbleib in der
Schweiz. Eine mildere Massnahme als die Aufenthaltsbeendigung komme aufgrund
dieses Ergebnisses der Interessenabwägung nicht in Frage (angefochtener
Entscheid E. 53-56).
7.3.2 Dem
stellt der Rekurrent seine schon seit Kindheit bestehende «starke emotionale
Verbindung hin zur Schweiz» entgegen. Soweit er daneben auf seine sprachliche
und soziale Integration verweist, ist diese von der Vorinstanz gar nicht in
Frage gestellt worden. Jedenfalls sind seine, trotz seiner ansonsten
akribischen Dokumentation aus reinen Behauptungen bestehenden Ausführungen
nicht geeignet, eine mehr als «normale» Integration in dieser Beziehung zu
belegen, welche auf eine mit Blick auf die lange Aufenthaltsdauer
überdurchschnittliche Integration verweisen würde. Weiter verweist er auf die
im Kanton K____ lebende Kernfamilie und auf Freunde und Bekanntschaften in
allen drei grossen Sprachregionen der Schweiz. Es ist nicht erkennbar und wird
nicht substantiiert, weshalb diese Beziehungen nicht auch vom grenznahen Raum
in Deutschland aus gepflegt werden können. Weiter bezieht sich der Rekurrent
auf «freundschaftliche Beziehungen» zu den Mitbewohnern der von ihm bewohnten
Liegenschaft, «die vor allem mit Gesprächen bei spontanem Zusammentreffen auf
dem Flur, im Treppenhaus, bei den Briefkästen oder in den Waschküchen gepflegt»
würden. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, enge soziale Kontakte zu
belegen, welche bei einer Wegweisung nicht mehr gepflegt werden könnten.
Unbehelflich sind sodann seine Ausführungen, mit denen er geltend macht,
«selbstredend auch gut beruflich und wirtschaftlich integriert zu sein». Die
Berufung auf die – notorischerweise grossmehrheitlich erfolglose – Führung von
Prozessen in eigener Sache ist hierfür offensichtlich ebenso wenig geeignet wie
die erfolglosen Stellensuchbemühungen. Gleiches gilt für die Jahrzehnte
zurückliegenden Ausbildungen in der Schweiz, welche er offensichtlich
wirtschaftlich nicht zu verwerten vermag. Diese Stellenlosigkeit trifft ihn
entgegen seiner Behauptung auch nicht unverschuldet, war er doch nicht bereit,
seine Stellensuchbemühungen wie von der Sozialhilfe verlangt den Anforderungen
auf dem Arbeitsmarkt entsprechend anzupassen. Der Rekurrent vermag daher kein
reges, in Basel gelebtes Privatleben zu substantiieren, welches mit einer
Wegweisung besonders tangiert wäre.
Der Rekurrent
verfügt in Deutschland über eine Pflegeversicherung beim L____. Zudem sind für
ihn auch in Deutschland Augen-, Herz- und Zahnärztinnen und -ärzte wie auch
Dentalhygienikerinnen und -hygieniker verfügbar. Es ist nicht erkennbar, wieso
er für seine entsprechende Versorgung auf eine Fortsetzung der in der Schweiz
aufgebauten «Behandlungs- und Vertrauensverhältnisse» angewiesen sein soll.
Dies gilt insbesondere auch in augenärztlicher Hinsicht. Es darf als notorisch
gelten, dass in Deutschland Netzhautleiden adäquat behandelt werden können. Für
das behauptete Gegenteil fehlt jeder Anhaltspunkt, zumal auch der blosse
Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen in einem anderen
Staat nicht mit jenem in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische
Versorgung einer ausländischen Person einem höheren Standard entspricht, nicht
die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in die Heimat begründen kann (VGE VD.2021.97
vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2, VD.2021.82 vom 4. August 2021 E. 4.4.6, mit
Hinweis auf BGer 2C_833/2011 vom 6. Juni 2012 E. 3.3.2; BGE 128 II 200 E.
5.3 S. 209). Mit den Erwägungen der Vorinstanz kann der Rekurrent schliesslich
auch aus der aktuellen Covid-19-Pandemie nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es
ist nicht ersichtlich, warum er in der Schweiz einen höheren Schutz vor
Ansteckung als in Deutschland geniessen sollte.
Ebenfalls nicht
gefolgt werden kann der Behauptung des Rekurrenten, dass er sich bei einer Rückkehr
«in Deutschland nicht mehr zurechtfinden» könnte. Wie die Vorinstanz zutreffend
ausgeführt hat, unterscheiden sich die dortigen Verhältnisse nicht grundlegend
von jenen in Basel. Soweit er darauf hinweist, dass er in Deutschland an insgesamt
achtzehn verschiedenen Orten gelebt hat, ist nicht ersichtlich, wieso diese
vielfältigen Erfahrungen ihn an einer Integration in Deutschland hindern
könnten. Gleiches gilt auch für die von ihm geltend gemachten Veränderungen der
Verhältnisse in Deutschland, zeigen seine eigenen Ausführungen doch, dass er sich
laufend über diese informiert hat. Schliesslich ist der Rekurrent
offensichtlich mit den Verhältnisse in dem von der Vorinstanz angesprochenen
grenznahen Raum vertraut, wo der Rekurrent vor der Pandemie anerkanntermassen
seine Einkäufe getätigt hat (vgl. Rekursbegründung S. 51, 73). Nicht
nachvollziehbar ist auch, wieso der Rekurrent aufgrund angeblicher
«Bandscheiben-, Herz- und Asthmaprobleme» bei einer Wegweisung vor Probleme
gestellt würde, welche andere weggewiesene Personen nicht in vergleichbarer Weise
treffen. Es ist daher festzustellen, dass dem Rekurrenten die
Wiedereingliederung in seiner Heimat zumutbar ist und nicht vor erhebliche
Probleme stellen kann. Das öffentliche Interesse an der Beendigung des
Aufenthalts des Rekurrenten überwiegt daher sein Interesse am hiesigen
Verbleib.
7.4 Mit
der Vorinstanz erweist sich daher der Widerruf der Niederlassungsbewilligung
als verhältnismässig. Zu Recht macht der Rekurrent denn auch nicht geltend,
dass diesem Ergebnis der Interessenabwägung mit einem milderen Mittel
entsprochen werden könnte.
8.
8.1 Daraus
folgt, dass der Rekurs in der Sache abzuweisen ist.
8.2 Nicht
weiter begründet wird der Antrag des Rekurrenten auf Abänderung des
vorinstanzlichen Kostenentscheids (Rechtsbegehren Ziff. 2). Aufgrund der
unterbliebenen Begründung kann in Anwendung des Rügeprinzips (vgl. oben E. 1.3)
auf diesen Antrag nicht eingetreten werden.
8.3 Diesem
Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Rekurrent die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 1
des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]). Mit seinem Rekurs
beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Aufgrund
seiner Unterstützung durch die Sozialhilfe sind die Voraussetzungen in finanzieller
Hinsicht erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten mit einer
Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen, zu Lasten der Gerichtskasse
zu nehmen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.