VD.2021.113
Aufhebung der Beistandschaft
20. Juli 2021Deutsch6 min
im Zusammenhang mit der Amtsführung im Rahmen der betreffenden Beistandschaft geltend.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als
Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.113
URTEIL
vom 3. August 2021
Mitwirkende
lic.
iur. Christian Hoenen, Dr. Patrizia Schmid, Dr.
Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Rheinsprung
16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen
einen Entscheid
der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde vom 4. Mai 2021
betreffend Aufhebung
der Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Entscheid vom 4. Mai 2021 stellte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Basel-Stadt fest, dass das Amt des bisherigen Beistandes für A____
gemäss Art. 421 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210)
von Gesetzes wegen geendet hat (Ziff. 1 des angefochtenen Entscheids) und hob
die gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB geführte
Beistandschaft auf (Ziff. 2). Überdies genehmigte die KESB den Schlussbericht
und die Schlussrechnung vom 26. April 2021 (Ziff. 3), beauftragte das Amt
für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, für die Aushändigung der A____
zustehenden Vermögenswerte besorgt zu sein (Ziff. 4), wies vorschriftsgemäss
auf Art. 454 f. ZGB hin (Ziff. 5) und entschied schliesslich über die Gebühren
(Ziff. 6) und Entschädigungen (Ziff. 6, recte Ziff. 7).
Gegen
diesen Entscheid erhob A____ mit Eingabe vom 28. Mai 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht Basel-Stadt. Der Beschwerdeführer begehrt vom Kanton
Basel-Stadt Schadenersatz und Genugtuung in Höhe von insgesamt CHF 25’000.–.
Zur Begründung dieser Forderung macht er im Wesentlichen diverse Unterlassungen
im Zusammenhang mit der Amtsführung im Rahmen der betreffenden Beistandschaft geltend.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 beantragt die KESB die Abweisung der Beschwerde.
Nachdem der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hatte, sich zu dieser
Stellungnahme vernehmen zu lassen, ging am 2. Juli 2021 ein undatiertes
Schreiben von ihm beim Appellationsgericht ein.
Der
vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren
und auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der
Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den
nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs.
3.
und Art. 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde erhoben werden.
Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 92 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes
(GOG, SG.154.100) das Dreiergericht des Appellationsgerichts als
Verwaltungsgericht.
1.2
Das
Verfahren richtet sich gemäss § 19 KESG nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
(VRPG, SG.270.100); zudem enthält auch das Bundesrecht Bestimmungen dazu (vgl.
Art. 314 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt gemäss Art.
450.
f. ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs. 1 ZGB.
Dispositiv
Demnach kann eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden.
1.4 Zur
Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren
beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen
Genehmigungsentscheids unter der Voraussetzung eines tatsächlichen und aktuellen
Interesses zu dessen Anfechtung berechtigt (vgl. Fassbind, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.],
ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 450 N 2). Weiter ist eine
Beschwerde nur im Rahmen des Streitgegenstands zulässig. Dieser wird durch den
Gegenstand des angefochtenen Entscheids und durch die Parteibegehren bestimmt,
wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt. Nicht
einzutreten ist auf die Beschwerde, sofern sie sich nicht zum eigentlichen
Verfahrensgegenstand äussert (AGE BEZ.2017.50 vom 7. Februar 2018 E. 1.2.1
m.H. auf BGE 133 II 181 E. 3.3 S. 189, 125 V 413 E. 2a S. 415; BGer 5A_405/2016
vom 20. Oktober 2016 E. 3, 5A_365/2011 vom 11. August 2011 E. 3).
1.5 Im
vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich die Beschwerde gar nicht gegen
den angefochtenen Entscheid, mit welchem lediglich die Beistandschaft
aufgehoben wird, richtet. Vielmehr ist der Beschwerdeführer mit der Aufhebung
der Beistandschaft ausdrücklich einverstanden. Ebensowenig wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die Genehmigung des Schlussberichts bzw. der
Schlussrechnung, wobei diese ohnehin weder unmittelbare materiellrechtliche
Bedeutung hat, noch dem Mandatsträger damit eine vollständige Décharge erteilt
wird. Allfällige Rechtsansprüche des Schutzbefohlenen (namentlich
Verantwortlichkeitsansprüche gemäss Art. 454 ZGB) bleiben von der
Genehmigung unberührt (BGer 5A_35/2019 vom 11. November 2019 E. 3.3.1
m.w.H.; Vogel/Affolter, in: Basler
Kommentar ZGB I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 425 N 1). Auch die übrigen Ziffern
des Entscheids vom 4. Mai 2021, namentlich der Kostenentscheid, werden vom
Beschwerdeführer nicht angefochten. Auf die vorliegende Beschwerde kann somit nicht
eingetreten werden, da die einzelnen Rügen des Beschwerdeführers (vgl. dazu nachfolgend
Ziff. 1.6 und 1.7) gar nicht den Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids
der KESB betreffen.
1.6 Soweit
sich die Beschwerde gegen Handlungen oder Unterlassungen des ehemaligen
Beistands richtet, welche wie dargelegt nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids
der KESB sind, ist gemäss Art. 419 ZGB nicht das Appellationsgericht, sondern die
KESB zuständig. Dementsprechend hat die KESB Basel-Stadt die Eingabe des
Beschwerdeführers insoweit auch als Beschwerde gemäss Art. 419 ZGB
entgegengenommen (vgl. Verfügung vom 4. Juni 2021, Eingabe vom 25. Juni 2021).
1.7 Was
schliesslich die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachte Staatshaftung
in Form von Genugtuung und Schadenersatz in der Höhe von CHF 25’000.–
wegen Unterlassungen der KESB betrifft, so ist hier ebenfalls festzustellen,
dass diese Ansprüche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids und damit
auch nicht des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens sind. Ohnehin ist das Appellationsgericht
nicht zur Beurteilung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schadenersatz-
und Genugtuungsansprüche zuständig, sondern das Zivilgericht (vgl. Art. 454
ZGB i.V.m. § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes [HG, SG 161.100]). Im Übrigen
sei hinsichtlich der Staatshaftung angemerkt, dass eine solche stets die
Verletzung wesentlicher Amtspflichten voraussetzt (Meyer, Staatshaftung, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des
Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, 721). Im
vorliegenden Fall ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welcher konkrete
Schaden aufgrund der Verletzung welcher konkreter Amtspflichten dem Beschwerdeführer
entstanden sein soll.
2.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers allesamt als
unbehelflich erweisen, da sie sich nicht zum eigentlichen Verfahrensgegenstand
äussern. Folgerichtig ist auf die Beschwerde vom 28. Mai 2021 nicht
einzutreten.
Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 des
Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Auf die Erhebung von Gerichtskosten
wird jedoch umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde wird
nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin (KESB)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen
diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt
(z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113
BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.