VD.2021.114
Ausschluss vom Bachelorstudium Rechtswissenschaft
26. März 2022Deutsch20 min
als Abbruch mit Arztzeugnis oder mit triftigem Grund zu qualifizieren bzw. zu annullieren,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.114
URTEIL
vom 26. März 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Universität Basel,
Juristische Fakultät,
Peter Merian-Weg 8, 4002 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der Universität Basel vom 18. Mai 2021
betreffend Ausschluss vom
Bachelorstudium Rechtswissenschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) studierte an der Juristischen Fakultät der Universität Basel im
Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft. Mit Verfügung vom
20. April 2020 schloss ihn die Juristische Fakultät wegen
wiederholten Nichtbestehens der Fachprüfung im Modul Privatrecht II vom
Studium aus. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der
Universität Basel mit Entscheid vom 18. Mai 2021 ab.
Gegen diesen
Entscheid hat der Rekurrent am
31. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet und diesen am
15. Juli 2021 begründet. Damit beantragt er, (1) den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und ihm entsprechend die erneute Immatrikulation an der
Juristischen Fakultät der Universität zu bewilligen, (2) ihm somit die
Fortsetzung des Rechtsstudiums zu ermöglichen, (3) die am 6. Januar 2020
als Wiederholung absolvierte Fachprüfung 10279 Modul Privatrecht II
("Fachprüfung Privatrecht"), beurteilt am 5. Februar 2020,
als Abbruch mit Arztzeugnis oder mit triftigem Grund zu qualifizieren bzw. zu annullieren,
(4) ihm die Wiederholung der Fachprüfung Privatrecht zu gestatten, (5) die
Erklärung seiner Bereitschaft festzustellen, auch die Fachprüfung Strafrecht zu
wiederholen, sofern dies infolge Anwendung der Abbruchregel (Abbruch mit
Arztzeugnis oder mit triftigem Grund) erforderlich sei, (6) eventuell sei vom
einem Härtefall gemäss § 3 Abs. 2 und § 38 der Ordnung für das
Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Universität
Basel auszugehen und die Sache zur Beurteilung an die Juristische Fakultät
zurückzuweisen. Die Rekurskommission der Universität Basel hat mit Eingabe vom
22. Juli 2021 die Abweisung des Rekurses beantragt und im Übrigen unter
Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung
verzichtet. Die Juristische Fakultät hat am 24. September 2021 die
Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent
hat hierauf am 25. Oktober 2021 repliziert. Das vorliegende Urteil
ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend Rekurskommission) können gemäss
§ 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft
und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität
Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die
Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019
E. 1.1, VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 1.2 und VD.2015.63
vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist
das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit
§ 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung,
weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Gemäss
§ 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären
Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze
nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen
Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht
befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und
damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen
universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4
und VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom
24.
September 2018 E. 1.3 und VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017
E. 1.5).
1.4
Art. 110
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt den
Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der
Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des
Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den
Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von
Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden
können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November
2017.
E. 1.2.2 und VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu
welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das
Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen
Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer
2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E.
3.4
und 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September
2018.
E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2 und VD.2015.133
vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen
nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der
Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE
VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom
16.
November 2017 E. 1.2.2 und VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4).
In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven
mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich
erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu
den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom
16.
November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff.,
307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch
echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November
2016.
E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und
VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).
2.
Der Rekurrent wurde mit Verfügung der Juristischen
Fakultät vom 20. April 2020 gestützt auf die Bestimmungen von
§§ 15 und 16 der Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der
Juristischen Fakultät der Universität Basel (BLawO, SG 446.210) aus dem
Studium der Rechtswissenschaft ausgeschlossen, nachdem seine schriftliche
Fachprüfung "Privatrecht II" vom 6. Januar 2020 mit
der Note 3,0 bewertet worden war und er damit zum dritten Mal diese Fachprüfung
nicht bestanden hatte. Die ungenügende Bewertung dieser Prüfung ist an sich
nicht strittig. Strittig sind vielmehr die Umstände, aufgrund welcher überhaupt
eine Bewertung der Prüfung vorgenommen wurde.
Nach zwei im
Gesamtergebnis erfolglosen Bachelorfachprüfungen im Herbstsemester 2018 und im
Frühlingssemester 2019 trat der Rekurrent im Januar 2020 zum dritten Versuch
an. Er absolvierte dabei am 6. Januar 2020 die Fachprüfung Privatrecht und am
9.
Januar 2020 die Fachprüfung Strafrecht. Der Rekurrent reichte der
Juristischen Fakultät in der Folge ein Arztzeugnis von Dr. med. B____, Facharzt
für Kinder- und Jugendmedizin, vom 10. Januar 2020
(Rekursbegründungsbeilage 10) ein, mit dem ihm ärztlich attestiert wurde,
dass er unter Migräne leide und sich «seit gestern (…) ein erneuter Schub
entwickelt (habe), der ihn bei der Durchführung seiner schriftlichen Prüfung
stark beeinträchtigte». Mit E-Mail vom 16. Januar 2020
(Rekursbegründungsbeilage 11) bestätigte das Studiendekanat dem Rekurrenten den Abbruch der Fachprüfungen in
der Prüfungssession. Auf seine entsprechende Rückfrage hin präzisierte die
zuständige Mitarbeiterin des Studiendekanats, dass die Fachprüfung aufgrund der
Abbruchregel als nicht absolviert gelte, vor dem Abbruch erbrachte, mit
mindestens der Note 4,0 im Bachelorstudiengang bewertete Prüfungsleistungen im
Bachelorstudiengang an den nächsten Prüfungsversuch angerechnet, ungenügend
bewertete Noten aber annulliert würden. Die Fachprüfung Strafrecht gelte damit
als nicht absolviert, die Fachprüfung Privatrecht zähle, wenn die Note genügend
ausgefallen sei, werde aber annulliert, wenn sie ungenügend ausgefallen sei
(E-Mail C____ vom 16. Januar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 13]).
Auf eine weitere Nachfrage am gleichen Tag hin wurde dem Rekurrenten mitgeteilt, es stünden ihm zwei
Möglichkeiten offen. Entweder zähle «das Arztzeugnis für die FP Strafrecht»,
sodass sie «als nicht geschrieben» gelte, «weil (er) an diesem Tag krank»
gewesen sei. Die Prüfung werde nicht korrigiert und «für die FP Privatrecht
(gelte) die allgemeine Abbruchregel». Oder sollte das Arztzeugnis für die FP
Strafrecht nicht zählen, «dann (gelte) die FP Strafrecht als geschrieben. Die
Abbruchregel wird nicht angewandt. Die Prüfung wird dann ganz normal korrigiert
und gewertet. Die Prüfungen gelten beide als absolviert» (E-Mail D____ vom
16.
Januar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 15]). Darauf teilte der
Rekurrent dem Studiendekanat mit, da die Prüfung geschrieben worden sei, wolle
er sich «nicht die Chance nehmen, dass ein allenfalls genügendes Resultat
zählen würde». Er wolle «die Prüfungen als absolviert gelten lassen und warte
auf die Prüfungsresultate Mitte Februar» (E-Mail vom 16. Januar 2020
[Rekursbegründungsbeilage 16]). In der Folge wurden die beiden Prüfungen
bewertet.
3.
3.1
Mit
seinem Rekurs stellt sich der Rekurrent zunächst implizit auf den Standpunkt,
dass auf seinen Rückzug des ärztlich begründeten Antrages auf Abbruch der im
Januar 2020 absolvierten Fachprüfungen nicht abgestellt werden könne. Er
verweist in diesem Zusammenhang auf ein Gespräch, zu dem ihn der
wissenschaftliche Mitarbeiter des Studiendekanats der Juristischen Fakultät, D____,
eingeladen habe. Ohne dieses Gespräch hätten sich alle Fragen und Konsequenzen
im Zusammenhang mit dem Arztzeugnis vom 10. Januar 2020 bzw. der Abbruchregel
gar nicht gestellt. Der Rekurrent sei dankbar gewesen, dass er das Arztzeugnis
habe einreichen und die beiden Fachprüfungen somit habe wiederholen können. Er
sei trotz seines vor allem auch psychisch schlechten Gesundheitszustandes auf
die Einladung von D____ eingegangen. Dieser habe ihm dabei erläutert, die
Anwendung der Abbruchregel bedeute, dass er beide Fachprüfungen, d.h.
Privatrecht und Strafrecht, wiederholen müsse, was für ihn in Ordnung gewesen
sei. Er habe das Zeugnis am Ende des in seiner Erinnerung durchaus positiven
Gesprächs auch nicht zurückgezogen. Erst nach der schriftlichen Bestätigung des
Abbruchs der Fachprüfungen im Anschluss an dieses Gespräch durch Frau C____,
der für Bachelorprüfungen zuständigen Mitarbeiterin auf dem Studiendekanat,
habe er «zu rotieren» begonnen. Das Hin und Her, welches aus dem E-Mailverkehr
zwischen D____ bzw. seiner Mitarbeiterin und ihm hervorgehe, zeige denn auch
deutlich auf, dass er «deutlich verwirrt und sich der Konsequenzen im damaligen
Zeitpunkt nicht bewusst» gewesen sei «bzw. diese aufgrund seines
Gesundheitszustandes gar nicht (habe) einordnen und erfassen» können. Es sei
«schlicht nicht nachvollziehbar, wieso mit einem Kandidaten nach Einreichen
eines Arztzeugnisses, (…) welches als Basis für die Anwendung eines Abbruchs
mit Arztzeugnis oder mit triftigem Gründen akzeptiert» worden sei, «ein
persönliches Gespräch durchgeführt und letztlich der Rückzug dieses Zeugnisses
überhaupt thematisiert» worden sei (Rekursbegründung, S. 9). Aufgrund der
mit dem Arztzeugnis vom 10. Januar 2020 belegten Prüfungsuntauglichkeit habe
ihm auch im Zeitpunkt des Gespräches und des Mail-Verkehrs mit D____ am 16.
Januar 2020 die Einsichtsfähigkeit in seine Prüfungsuntauglichkeit gefehlt
(Rekursbegründung, S. 16 f.). Es sei ihm daher in Anwendung der
Abbruchregel die Gelegenheit zu geben, sich den beiden Fachprüfungen
Privatrecht und Strafrecht ein weiteres Mal zu stellen (Rekursbegründung,
S. 17).
3.2
Den
Vorbringen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Aus dem Mailwechsel des
Rekurrenten mit dem Studiendekanat folgt klar, dass der Rekurrent nach dem
Einreichen seines Arztzeugnisses mit ergänzenden Fragen bezüglich der Wirkung
von dessen Berücksichtigung an das Studiendekanat gelangte. Diese Fragen wurden
ihm sowohl schriftlich wie auch mündlich anlässlich des genannten Gesprächs
erläutert. Auf dieser Grundlage fasste der Rekurrent mit E-Mail vom 16. Januar
2020.
den rational begründeten Entscheid, «sich nicht die Chance nehmen» zu lassen,
«dass ein allenfalls genügendes Resultat zählen würde», weshalb er «die
Prüfungen als absolviert gelten lassen» wolle (E-Mail vom
16.
Januar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 16]). Es liegt im
freien Willen einer studierenden Person, ob sie bei Vorliegen einer medizinisch
begründeten Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit unter Berufung auf ein
entsprechendes ärztliches Attest eine Prüfung abbrechen möchte. Entsprechend
kann eine studierende Person im Falle eines nachträglichen Abbruchgesuchs nach
erfolgter Absolvierung einer Prüfung zumindest mit dem Einverständnis der
Prüfungsbehörde auch auf diesen Entscheid zurückkommen. Anhaltspunkte dafür,
dass der Rekurrent bei diesem Entscheid, den Antrag auf Abbruch der Prüfungen
zurückzunehmen, nicht fähig gewesen sein soll, diesbezüglich einen überlegten
Entscheid zu treffen, liegen keine vor. Der Rekurrent war auch im Zeitpunkt des
von ihm geltend gemachten Migräneschubs in der Lage, umgehend seinen Hausarzt
aufzusuchen und den Abbruchantrag zu stellen. Anhaltspunkte für eine den
Rekurrenten in einem weiteren Ausmass einschränkenden Migräneschubs im
Zeitpunkt des Rückzugs des Abbruchsgesuchs liegen keine vor. Auch wenn man bei
dieser Beurteilung der mutmasslichen Bewertung der abgelegten
Prüfungsergebnisse «rotieren» mag, ist dies kein Hinweis auf eine medizinisch
begründete Einschränkung des entsprechenden Urteilsvermögens. Sein schliesslich
getroffener Entschluss, die abgebrochene Prüfung dennoch gelten lassen zu
wollen, wird denn auch durch den Umstand gestützt, dass die von ihm mit Migräne
absolvierte Strafrechtsprüfung tatsächlich als genügend bewertet worden ist.
Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist nicht erkennbar, in welcher Weise
die Fakultät diesbezüglich «Verwirrung» gestiftet hätte.
Zu keinem anderen
Schluss führt die ärztliche Bestätigung von Dr. med. E____ vom 28. Juni
2021.
(Rekursbegründungsbeilage 17). Daraus geht hervor, dass der Rekurrent
nach seinen anamnestischen wie auch nicht näher genannten fremdanamnestischen
Angaben vom 6. bis zum 11. Januar 2020 an einer mehrtägigen Migräneattacke
gelitten hat. Weiter bestätigte die Ärztin, es sei «nicht auszuschliessen»,
dass der Rückzug am 16. Januar 2020 «unter dem Einfluss des langdauernden
Migräneanfalles» geschehen sei. Aufgrund der Angaben des Rekurrenten sei «dies
auch aus der Sorge, dass sich das erneute Ablegen der Fachprüfungen wieder
vergleichbar heftig auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde», geschehen.
Daraus folgt, dass der Einfluss des langdauernden Migräneanfalles nicht in einer
Trübung des Urteilsvermögens bezüglich des Entscheides über den Abbruch der
Prüfung bestanden hat, sondern der Prüfungsabbruch beim Rekurrenten vielmehr
die Sorge begründet hat, auch in Zukunft nicht in der Lage zu sein, die
Bachelorprüfung ohne Migräneanfall absolvieren zu können.
4.
4.1
Weiter
hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest, auch im Zeitpunkt des
Absolvierens der Fachprüfung Privatrecht unter einem Migräneschub gelitten und
daher auch beim Ablegen dieser Prüfung nicht prüfungsfähig gewesen zu sein. Er
macht geltend, dass es ihm bereits kurz vor Beginn der Prüfungswoche im Januar
2020.
gesundheitlich schlecht gegangen sei. Leider habe er seinen Hausarzt erst
nach der Fachprüfung Strafrecht vom 10. Januar 2020 aufgesucht. Auch wenn der
Arzt nicht ausdrücklich Bezug auf die Privatrechtsprüfung genommen habe, sei es
aber reine Interpretation der Vorinstanzen, dass sich der bestätigte
Migräneanfall nicht auch auf diese Privatrechtsprüfung bezogen habe. Die
Konsequenz der knappen Formulierung sei dem Hausarzt nicht bewusst gewesen. Er
habe diesbezüglich Beweisanträge gestellt, welche aber weder von der
Curriculums- und Prüfungskommission der Juristischen Fakultät im Rahmen seines
Wiedererwägungsgesuchs vom 30. April 2020 noch von der
Rekurskommission abgenommen worden seien (Rekursbegründung, S. 7). Der Rekurrent rügt, dass die beiden genannten
Instanzen keine Abklärungen seines damaligen Gesundheitszustandes getroffen
hätten (Rekursbegründung, S. 10).
4.2
Auch
darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden, auch wenn nicht erkennbar ist,
welche praktische Bedeutung dieser Frage zukommt. Hätte der Rekurrent seinen
Antrag auf Abbruch der Prüfung nicht zurückgezogen, so hätte auch die
ungenügend bewertete Fachprüfung Privatrecht unabhängig von einer damals
bestehenden medizinischen Verhinderung aufgrund der ihm erläuterten Abbruchregelung
wiederholt werden können.
Gemäss ständiger
Praxis in Rekursverfahren betreffend Prüfungen sind gesundheitliche Probleme
und ein allfälliger Rücktritt von einer Prüfung sofort zu melden. Die Prüfung
anzutreten und sich erst nach Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in
der Lage gewesen zu sein, sich der Prüfung zu stellen, verstösst gegen Treu und
Glauben und verdient keinen Rechtsschutz. Anders kann bloss dann entschieden
werden, wenn Studierende aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vor und
während der Prüfung und auch bis zum Erhalt des Ergebnisses nicht in der Lage
gewesen sind, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen (VGE
VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 2.1). Vorliegend erscheint das vom Rekurrenten
eingereichte Arztzeugnis vom 10. Januar 2020 aber auch vor dem
Hintergrund der Korrespondenz des Rekurrenten mit dem Studiendekanat klar. Aus
der ärztlichen Bestätigung, dass sich «seit gestern (…) ein erneuter Schub
entwickelt» habe, kann ausgeschlossen werden, dass der Schub gemäss den damals
zeitnah erfolgten Angaben des Rekurrenten bereits vier Tage zuvor, d.h. am Tag
der Privatrechtsprüfung vom 6. Januar 2020, bestanden hatte. Auch mit
seiner E-Mail vom 16. Januar 2020 (Rekursbegründungsbeilage 14) hat sich
der Rekurrent selber bloss darauf bezogen, dass «die Strafrechtsprüfung (…)
unter schweren Bedingungen geschrieben» worden sei. Von einer bereits früher
anlässlich der Fachprüfung Privatrecht eingetretenen Einschränkung hat auch der
Rekurrent im damaligen Zeitpunkt nicht gesprochen. Seine zeitnahen Erklärungen
gegenüber dem Hausarzt wie auch gegenüber dem Prüfungsdekanat stehen in
offensichtlichem Widerspruch zu seinen anderthalb Jahre später erfolgten
anamnestischen Angaben gegenüber Dr. med. E____, wonach die Migräne bereits ab
dem 6. Januar 2020 bestanden haben soll. E____ bestätigt aufgrund
dieser neuen Aussage aus neurologischer Sicht, dass es Migräneanfälle über
mehrere Tage gebe und es medizinisch durchaus möglich sei, dass der Rekurrent
mit dem Beginn der Migräne am 6. Januar 2020 unwissentlich prüfungsuntauglich
gewesen sei, da die Kopfschmerzattacke dann begonnen und sich dann gesteigert
habe. Ein fluktuierender Verlauf bei einer Migräneattacke sei nicht
ungewöhnlich (Ärztliche Bestätigung Dr. med. E____ vom 28. Juni 2021
[Rekursbegründungsbeilage 17]). Aus den zeitnahen Angaben des Rekurrenten
gegenüber seinem Arzt wie auch gegenüber dem Studiendekanat kann aber gerade
ausgeschlossen werden, dass die dem Rekurrenten aufgrund seines jahrelangen
Leidens bekannten Migräneattacken bereits vor der Strafrechtsprüfung vom
9.
Januar 2020 begonnen haben. Eine gesundheitliche Einschränkung auch mit
Bezug auf die Privatrechtsprüfung hat er erstmals nach Erhalt des ungenügenden
Ergebnisses dieser Prüfung geltend gemacht.
Vor diesem
Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht nach § 18 VRPG gehalten, weitere
ärztliche Abklärungen über den Gesundheitszustand des Rekurrenten einzuholen,
hat doch der Rekurrent in Ausübung seiner entsprechenden Mitwirkungspflicht mit
der Einreichung des Arztzeugnisses seines behandelnden Hausarztes alles
eingereicht, was für die Klärung seines Gesundheitszustandes während des Prüfungsblocks
erforderlich war.
5.
5.1
Schliesslich
verlangt der Rekurrent, es sei vorliegend eventualiter von einem Härtefall
gemäss § 3 Abs. 2 und § 38 BLawO auszugehen, was er bereits mit seinem
Wiedererwägungsgesuch gegenüber der Curriculums- und Prüfungskommission der
Juristischen Fakultät beantragt habe, mit Entscheid vom 2. September 2020 aber
abgelehnt worden sei. Er rügt, dass die Abweisung seines Härtefallgesuchs nicht
weiter begründet und ohne Beizug des Vertrauensarztes entschieden worden sei.
Die Härtefallklausel sei wie die Möglichkeit des Abbruchs mit Arztzeugnis oder
mit triftigem Grund dafür geschaffen worden, in einem ausserordentlichen Fall
auch ein abweichendes Vorgehen zu rechtfertigen. Sie stehe dem
Gleichbehandlungsgedanken deshalb nicht entgegen (Rekursbegründung,
S. 15).
5.2
Dem
Rekurrenten kann in seinen Vorbringen nicht gefolgt werden. Gemäss § 3 Abs. 2 BLawO (in der bis zum 31. Januar 2021 geltenden Fassung) kann
die Fakultät dem Rektorat in Härtefällen die Zulassung einer endgültig
ausgeschlossenen Person beantragen. Von dieser Möglichkeit hat sie bzw. die
zuständige Curriculums- und Prüfungskommission (§ 38 BLawO) mit ihrem
Entscheid vom 2. September 2020 keinen Gebrauch gemacht und das entsprechende
Gesuch des Rekurrenten abgewiesen. Dieser Entscheid ist vom Rekurrenten nicht
angefochten worden.
Bei der
Beurteilung eines Härtefallgesuchs kommt der Fakultät ein weites Ermessen zu,
in welches von den Rechtsmittelinstanzen nur zurückhaltend eingegriffen werden
kann, zumal ihnen keine Angemessenheitskontrolle zusteht (vgl. VGE VD.2012.105
vom 5. April 2013 E. 2.3). Es war der Rekurrent selber, der sich nach erfolgter
Beantragung eines Prüfungsabbruchs, welchem bereits stattgegeben worden war,
dazu entschlossen hat, die Prüfungen dennoch gelten zu lassen. Darauf möchte er
nun in Kenntnis des Resultats der Prüfungen zurückkommen. Mit der Möglichkeit
des nachträglichen Abbruchs der Prüfungen hat die Fakultät der besonderen Lage
genügend Rechnung getragen. Sie war nach erfolgter Entscheidung des Rekurrenten
gegen eine weitere Wiederholung dieser Prüfungen nicht gehalten, dem
Rekurrenten aufgrund eines Härtefalles dennoch eine Prüfungswiederholung
zuzugestehen (vgl. VGE VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 3.2). Da der Rekurrent
nach dem Gesagten im Zeitpunkt seines Entscheides am 16. Januar 2020 fähig
gewesen war, diesen Entscheid ohne Einschränkung seiner Beurteilungsfähigkeit
zu treffen, sind die Voraussetzungen für ein Härtefallgesuch nicht gegeben (VGE
VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 2.6). Soweit die Abweisung des
Härtefallgesuchs in diesem Verfahren mangels Anfechtung des Entscheids vom 2.
September 2020 überhaupt noch beurteilt werden kann, ist diese nicht zu
beanstanden.
6.
6.1
Aus
dem Gesagten folgt, dass der Ausschluss des Rekurrenten vom Studium der
Rechtswissenschaften nicht zu beanstanden ist. Bei dieser Sachlage spielen die
späteren Prüfungserfolge in juristischen Masterfächern, welche der Rekurrent in
der Zwischenzeit als ausserfakultäre Wahlfächer an der
Philosophisch-Historischen Fakultät belegt hat (vgl. Rekursbegründung,
S. 12 wie auch seine Eingaben vom 13. August 2021 und
3.
Januar 2022), für die Beurteilung des vorliegenden
Streitgegenstandes keine Rolle. Infolgedessen ist der Rekurs abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer
Gebühr von CHF 800.–.
6.2
Mit
seiner Rekursbegründung stellt der Rekurrent allerdings ein Gesuch um
Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
6.2.1
Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihre
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren
nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr
die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger
Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397,
138.
III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll
einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht
deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.
135.
und 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E.
5). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des
Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel
offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGer 5A_184/2018 vom
4.
Mai 2018 mit weiteren Hinweisen).
6.2.2
Nach
summarischer Prüfung der Rechtsbegehren des Rekurrenten und deren Begründung
erscheinen die Rügen an den bereits eingehenden Erwägungen der Vorinstanz zu
seinem Standpunkt wenig aussichtsreich. Immerhin erscheint die Rechtssache für
den Rekurrenten von grossem Gewicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht
ausgeschlossen werden, dass auch ein auf eigene Rechnung prozessierender
Rekurrent den Prozess angestrengt hätte. Es handelt sich aber offensichtlich um
einen absoluten Grenzfall zur Aussichtslosigkeit. Dem Rekurrenten kann aufgrund
seiner ausgewiesenen Bedürftigkeit unter diesem Vorbehalt die unentgeltlichen
Prozessführung knapp bewilligt werden. Daraus folgt, dass die Kosten des
Verfahrens zu Lasten der Gerichtskasse gehen und der Rechtsvertreterin ein
Honorar aus dieser zu entrichten ist. Die Vertreterin hat darauf verzichtet,
dem Gericht ihren Vertretungsaufwand mit einer Honorarnote auszuweisen. Ihr
angemessener Aufwand ist daher vom Gericht zu schätzen. Dabei darf
berücksichtigt werden, dass die Vertreterin den Rekurrenten bereits im
vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat und den Prozessgegenstand daher schon
kannte. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden à
CHF 200.– angemessen. Zum entsprechenden Honorar kommt der pauschalierte
Auslagenersatz gemäss § 23 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Dem Rekurrenten
wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege mit Advokatin [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin
bewilligt.
Der Rekurrent
trägt die Gerichskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer
Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung
wird der Vertreterin des Rekurrenten, [...],
für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'400.–,
zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 72.– und 7,7 % MWST von
CHF 190.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
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Rekurrent
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Universität Basel, Juristische Fakultät
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Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.