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Entscheid

VD.2021.114

Ausschluss vom Bachelorstudium Rechtswissenschaft

26. März 2022Deutsch20 min

als Abbruch mit Arztzeugnis oder mit triftigem Grund zu qualifizieren bzw. zu annullieren,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.114

URTEIL

vom 26. März 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Universität Basel,

Juristische Fakultät,

Peter Merian-Weg 8, 4002 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Rekurskommission der Universität Basel vom 18. Mai 2021

betreffend Ausschluss vom

Bachelorstudium Rechtswissenschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) studierte an der Juristischen Fakultät der Universität Basel im

Bachelorstudiengang Rechtswissenschaft. Mit Verfügung vom

20. April 2020 schloss ihn die Juristische Fakultät wegen

wiederholten Nichtbestehens der Fachprüfung im Modul Privatrecht II vom

Studium aus. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekurskommission der

Universität Basel mit Entscheid vom 18. Mai 2021 ab.

Gegen diesen

Entscheid hat der Rekurrent am

31. Mai 2021 beim Verwaltungsgericht Rekurs angemeldet und diesen am

15. Juli 2021 begründet. Damit beantragt er, (1) den angefochtenen

Entscheid aufzuheben und ihm entsprechend die erneute Immatrikulation an der

Juristischen Fakultät der Universität zu bewilligen, (2) ihm somit die

Fortsetzung des Rechtsstudiums zu ermöglichen, (3) die am 6. Januar 2020

als Wiederholung absolvierte Fachprüfung 10279 Modul Privatrecht II

("Fachprüfung Privatrecht"), beurteilt am 5. Februar 2020,

als Abbruch mit Arztzeugnis oder mit triftigem Grund zu qualifizieren bzw. zu annullieren,

(4) ihm die Wiederholung der Fachprüfung Privatrecht zu gestatten, (5) die

Erklärung seiner Bereitschaft festzustellen, auch die Fachprüfung Strafrecht zu

wiederholen, sofern dies infolge Anwendung der Abbruchregel (Abbruch mit

Arztzeugnis oder mit triftigem Grund) erforderlich sei, (6) eventuell sei vom

einem Härtefall gemäss § 3 Abs. 2 und § 38 der Ordnung für das

Bachelorstudium Rechtswissenschaft der Juristischen Fakultät der Universität

Basel auszugehen und die Sache zur Beurteilung an die Juristische Fakultät

zurückzuweisen. Die Rekurskommission der Universität Basel hat mit Eingabe vom

22. Juli 2021 die Abweisung des Rekurses beantragt und im Übrigen unter

Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung

verzichtet. Die Juristische Fakultät hat am 24. September 2021 die

Abweisung des Rekurses beantragt. Der Rekurrent

hat hierauf am 25. Oktober 2021 repliziert. Das vorliegende Urteil

ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Rekurskommission der Universität Basel (nachfolgend Rekurskommission) können gemäss

§ 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen den Kantonen Basel-Landschaft

und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität

Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den allgemeinen Bestimmungen

über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Basel-Stadt an das

Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren gelten die

Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

(VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019

E. 1.1, VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 1.2 und VD.2015.63

vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung des Rekurses ist

das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit

§ 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung,

weshalb er gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf

den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Gemäss

§ 8 Abs. 1 VRPG hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die universitären

Instanzen öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet, den rechtserheblichen

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, die massgeblichen allgemeinen Rechtsgrundsätze

nicht beachtet oder von dem ihnen zustehenden Ermessen einen unzulässigen

Gebrauch gemacht haben. Gemäss § 8 Abs. 5 VRPG ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nicht

befugt, über die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids zu befinden und

damit im Ergebnis ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der zuständigen

universitären Instanz zu setzen (VGE VD.2019.134 vom 28. November 2019 E. 1.4

und VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 4.3; vgl. VGE VD.2017.276 vom

24.

September 2018 E. 1.3 und VD.2017.229 vom 28. Dezember 2017

E. 1.5).

1.4

Art. 110

des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) schreibt den

Kantonen in Konkretisierung der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a der

Bundesverfassung (BV, SR 101) vor, dass die unmittelbaren Vorinstanzen des

Bundesgerichts oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den

Sachverhalt frei prüft. Daraus folgt, dass im gerichtlichen Verfahren von

Bundesrechts wegen auch neue Tatsachen und Beweismittel unterbreitet werden

können (VGE VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November

2017.

E. 1.2.2 und VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). Bis zu

welchem Zeitpunkt im Verfahren diese vorgebracht werden dürfen, regelt das

Bundesrecht indessen nicht. Es ist vielmehr Sache des anwendbaren kantonalen

Verfahrensrechts, hierüber die erforderlichen Bestimmungen aufzustellen (BGer

2C_52/2014 vom 23. Oktober 2014 E. 5.2, 2C_961/2013 vom 29. April 2014 E.

3.4

und 2C_354/2009 vom 30. Juni 2010 E. 3.1; VGE VD.2017.261 vom 21. September

2018.

E. 2.2, VD.2016.221 vom 16. November 2017 E. 1.2.2 und VD.2015.133

vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1). In Anwendung von § 16 Abs. 2 VRPG müssen

nach feststehender Praxis des Verwaltungsgerichts bereits mit der

Rekursbegründung alle Sachverhaltsvorbringen erhoben und belegt werden (VGE

VD.2017.261 vom 21. September 2018 E. 2.2, VD.2016.221 vom

16.

November 2017 E. 1.2.2 und VD.2016.194 vom 27. Dezember 2016 E. 2.4).

In späteren Eingaben kann die rekurrierende Partei keine Noven

mehr vorbringen, es sei denn, die neuen Tatsachen oder Beweismittel hätten sich

erst später ereignet oder seien erst später bekannt geworden oder es habe zu

den betreffenden Vorbringen vorher kein Anlass bestanden (VGE VD.2016.221 vom

16.

November 2017 E. 1.2.2; VGE 765/2007 vom 7. November 2008 E. 5; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff.,

307). Nach der jüngeren Praxis des Verwaltungsgerichts sind sogar nur noch

echte Noven zulässig (VGE VD.2016.96 vom 5. November

2016.

E. 4.4.6, VD.2015.133 vom 8. Dezember 2015 E. 4.3.1 und

VD.2014.99 vom 21. Mai 2015 E. 1.3.2).

2.

Der Rekurrent wurde mit Verfügung der Juristischen

Fakultät vom 20. April 2020 gestützt auf die Bestimmungen von

§§ 15 und 16 der Ordnung für das Bachelorstudium Rechtswissenschaft der

Juristischen Fakultät der Universität Basel (BLawO, SG 446.210) aus dem

Studium der Rechtswissenschaft ausgeschlossen, nachdem seine schriftliche

Fachprüfung "Privatrecht II" vom 6. Januar 2020 mit

der Note 3,0 bewertet worden war und er damit zum dritten Mal diese Fachprüfung

nicht bestanden hatte. Die ungenügende Bewertung dieser Prüfung ist an sich

nicht strittig. Strittig sind vielmehr die Umstände, aufgrund welcher überhaupt

eine Bewertung der Prüfung vorgenommen wurde.

Nach zwei im

Gesamtergebnis erfolglosen Bachelorfachprüfungen im Herbstsemester 2018 und im

Frühlingssemester 2019 trat der Rekurrent im Januar 2020 zum dritten Versuch

an. Er absolvierte dabei am 6. Januar 2020 die Fachprüfung Privatrecht und am

9.

Januar 2020 die Fachprüfung Strafrecht. Der Rekurrent reichte der

Juristischen Fakultät in der Folge ein Arztzeugnis von Dr. med. B____, Facharzt

für Kinder- und Jugendmedizin, vom 10. Januar 2020

(Rekursbegründungsbeilage 10) ein, mit dem ihm ärztlich attestiert wurde,

dass er unter Migräne leide und sich «seit gestern (…) ein erneuter Schub

entwickelt (habe), der ihn bei der Durchführung seiner schriftlichen Prüfung

stark beeinträchtigte». Mit E-Mail vom 16. Januar 2020

(Rekursbegründungsbeilage 11) bestätigte das Studiendekanat dem Rekurrenten den Abbruch der Fachprüfungen in

der Prüfungssession. Auf seine entsprechende Rückfrage hin präzisierte die

zuständige Mitarbeiterin des Studiendekanats, dass die Fachprüfung aufgrund der

Abbruchregel als nicht absolviert gelte, vor dem Abbruch erbrachte, mit

mindestens der Note 4,0 im Bachelorstudiengang bewertete Prüfungsleistungen im

Bachelorstudiengang an den nächsten Prüfungsversuch angerechnet, ungenügend

bewertete Noten aber annulliert würden. Die Fachprüfung Strafrecht gelte damit

als nicht absolviert, die Fachprüfung Privatrecht zähle, wenn die Note genügend

ausgefallen sei, werde aber annulliert, wenn sie ungenügend ausgefallen sei

(E-Mail C____ vom 16. Januar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 13]).

Auf eine weitere Nachfrage am gleichen Tag hin wurde dem Rekurrenten mitgeteilt, es stünden ihm zwei

Möglichkeiten offen. Entweder zähle «das Arztzeugnis für die FP Strafrecht»,

sodass sie «als nicht geschrieben» gelte, «weil (er) an diesem Tag krank»

gewesen sei. Die Prüfung werde nicht korrigiert und «für die FP Privatrecht

(gelte) die allgemeine Abbruchregel». Oder sollte das Arztzeugnis für die FP

Strafrecht nicht zählen, «dann (gelte) die FP Strafrecht als geschrieben. Die

Abbruchregel wird nicht angewandt. Die Prüfung wird dann ganz normal korrigiert

und gewertet. Die Prüfungen gelten beide als absolviert» (E-Mail D____ vom

16.

Januar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 15]). Darauf teilte der

Rekurrent dem Studiendekanat mit, da die Prüfung geschrieben worden sei, wolle

er sich «nicht die Chance nehmen, dass ein allenfalls genügendes Resultat

zählen würde». Er wolle «die Prüfungen als absolviert gelten lassen und warte

auf die Prüfungsresultate Mitte Februar» (E-Mail vom 16. Januar 2020

[Rekursbegründungsbeilage 16]). In der Folge wurden die beiden Prüfungen

bewertet.

3.

3.1

Mit

seinem Rekurs stellt sich der Rekurrent zunächst implizit auf den Standpunkt,

dass auf seinen Rückzug des ärztlich begründeten Antrages auf Abbruch der im

Januar 2020 absolvierten Fachprüfungen nicht abgestellt werden könne. Er

verweist in diesem Zusammenhang auf ein Gespräch, zu dem ihn der

wissenschaftliche Mitarbeiter des Studiendekanats der Juristischen Fakultät, D____,

eingeladen habe. Ohne dieses Gespräch hätten sich alle Fragen und Konsequenzen

im Zusammenhang mit dem Arztzeugnis vom 10. Januar 2020 bzw. der Abbruchregel

gar nicht gestellt. Der Rekurrent sei dankbar gewesen, dass er das Arztzeugnis

habe einreichen und die beiden Fachprüfungen somit habe wiederholen können. Er

sei trotz seines vor allem auch psychisch schlechten Gesundheitszustandes auf

die Einladung von D____ eingegangen. Dieser habe ihm dabei erläutert, die

Anwendung der Abbruchregel bedeute, dass er beide Fachprüfungen, d.h.

Privatrecht und Strafrecht, wiederholen müsse, was für ihn in Ordnung gewesen

sei. Er habe das Zeugnis am Ende des in seiner Erinnerung durchaus positiven

Gesprächs auch nicht zurückgezogen. Erst nach der schriftlichen Bestätigung des

Abbruchs der Fach­prüfungen im Anschluss an dieses Gespräch durch Frau C____,

der für Bachelorprüfungen zuständigen Mitarbeiterin auf dem Studiendekanat,

habe er «zu rotieren» begonnen. Das Hin und Her, welches aus dem E-Mailverkehr

zwischen D____ bzw. seiner Mitarbeiterin und ihm hervorgehe, zeige denn auch

deutlich auf, dass er «deutlich verwirrt und sich der Konsequenzen im damaligen

Zeitpunkt nicht bewusst» gewesen sei «bzw. diese aufgrund seines

Gesundheitszustandes gar nicht (habe) einordnen und erfassen» können. Es sei

«schlicht nicht nachvollziehbar, wieso mit einem Kandidaten nach Einreichen

eines Arztzeugnisses, (…) welches als Basis für die Anwendung eines Abbruchs

mit Arztzeugnis oder mit triftigem Gründen akzeptiert» worden sei, «ein

persönliches Gespräch durchgeführt und letztlich der Rückzug dieses Zeugnisses

überhaupt thematisiert» worden sei (Rekursbegründung, S. 9). Aufgrund der

mit dem Arztzeugnis vom 10. Januar 2020 belegten Prüfungsuntauglichkeit habe

ihm auch im Zeitpunkt des Gespräches und des Mail-Verkehrs mit D____ am 16.

Januar 2020 die Einsichtsfähigkeit in seine Prüfungsuntauglichkeit gefehlt

(Rekursbegründung, S. 16 f.). Es sei ihm daher in Anwendung der

Abbruchregel die Gelegenheit zu geben, sich den beiden Fachprüfungen

Privatrecht und Strafrecht ein weiteres Mal zu stellen (Rekursbegründung,

S. 17).

3.2

Den

Vorbringen des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden. Aus dem Mailwechsel des

Rekurrenten mit dem Studiendekanat folgt klar, dass der Rekurrent nach dem

Einreichen seines Arztzeugnisses mit ergänzenden Fragen bezüglich der Wirkung

von dessen Berücksichtigung an das Studiendekanat gelangte. Diese Fragen wurden

ihm sowohl schriftlich wie auch mündlich anlässlich des genannten Gesprächs

erläutert. Auf dieser Grundlage fasste der Rekurrent mit E-Mail vom 16. Januar

2020.

den rational begründeten Entscheid, «sich nicht die Chance nehmen» zu lassen,

«dass ein allenfalls genügendes Resultat zählen würde», weshalb er «die

Prüfungen als absolviert gelten lassen» wolle (E-Mail vom

16.

Januar 2020 [Rekursbegründungsbeilage 16]). Es liegt im

freien Willen einer studierenden Person, ob sie bei Vorliegen einer medizinisch

begründeten Einschränkung ihrer Leistungsfähigkeit unter Berufung auf ein

entsprechendes ärztliches Attest eine Prüfung abbrechen möchte. Entsprechend

kann eine studierende Person im Falle eines nachträglichen Abbruchgesuchs nach

erfolgter Absolvierung einer Prüfung zumindest mit dem Einverständnis der

Prüfungsbehörde auch auf diesen Entscheid zurückkommen. Anhaltspunkte dafür,

dass der Rekurrent bei diesem Entscheid, den Antrag auf Abbruch der Prüfungen

zurückzunehmen, nicht fähig gewesen sein soll, diesbezüglich einen überlegten

Entscheid zu treffen, liegen keine vor. Der Rekurrent war auch im Zeitpunkt des

von ihm geltend gemachten Migräneschubs in der Lage, umgehend seinen Hausarzt

aufzusuchen und den Abbruchantrag zu stellen. Anhaltspunkte für eine den

Rekurrenten in einem weiteren Ausmass einschränkenden Migräneschubs im

Zeitpunkt des Rückzugs des Abbruchsgesuchs liegen keine vor. Auch wenn man bei

dieser Beurteilung der mutmasslichen Bewertung der abgelegten

Prüfungsergebnisse «rotieren» mag, ist dies kein Hinweis auf eine medizinisch

begründete Einschränkung des entsprechenden Urteilsvermögens. Sein schliesslich

getroffener Entschluss, die abgebrochene Prüfung dennoch gelten lassen zu

wollen, wird denn auch durch den Umstand gestützt, dass die von ihm mit Migräne

absolvierte Strafrechtsprüfung tatsächlich als genügend bewertet worden ist.

Entgegen der Auffassung des Rekurrenten ist nicht erkennbar, in welcher Weise

die Fakultät diesbezüglich «Verwirrung» gestiftet hätte.

Zu keinem anderen

Schluss führt die ärztliche Bestätigung von Dr. med. E____ vom 28. Juni

2021.

(Rekursbegründungsbeilage 17). Daraus geht hervor, dass der Rekurrent

nach seinen anamnestischen wie auch nicht näher genannten fremdanamnestischen

Angaben vom 6. bis zum 11. Januar 2020 an einer mehrtägigen Migräneattacke

gelitten hat. Weiter bestätigte die Ärztin, es sei «nicht auszuschliessen»,

dass der Rückzug am 16. Januar 2020 «unter dem Einfluss des langdauernden

Migräneanfalles» geschehen sei. Aufgrund der Angaben des Rekurrenten sei «dies

auch aus der Sorge, dass sich das erneute Ablegen der Fachprüfungen wieder

vergleichbar heftig auf seinen Gesundheitszustand auswirken würde», geschehen.

Daraus folgt, dass der Einfluss des langdauernden Migräneanfalles nicht in einer

Trübung des Urteilsvermögens bezüglich des Entscheides über den Abbruch der

Prüfung bestanden hat, sondern der Prüfungsabbruch beim Rekurrenten vielmehr

die Sorge begründet hat, auch in Zukunft nicht in der Lage zu sein, die

Bachelorprüfung ohne Migräneanfall absolvieren zu können.

4.

4.1

Weiter

hält der Rekurrent an seinem Standpunkt fest, auch im Zeitpunkt des

Absolvierens der Fachprüfung Privatrecht unter einem Migräneschub gelitten und

daher auch beim Ablegen dieser Prüfung nicht prüfungsfähig gewesen zu sein. Er

macht geltend, dass es ihm bereits kurz vor Beginn der Prüfungswoche im Januar

2020.

gesundheitlich schlecht gegangen sei. Leider habe er seinen Hausarzt erst

nach der Fachprüfung Strafrecht vom 10. Januar 2020 aufgesucht. Auch wenn der

Arzt nicht ausdrücklich Bezug auf die Privatrechtsprüfung genommen habe, sei es

aber reine Interpretation der Vorinstanzen, dass sich der bestätigte

Migräneanfall nicht auch auf diese Privatrechtsprüfung bezogen habe. Die

Konsequenz der knappen Formulierung sei dem Hausarzt nicht bewusst gewesen. Er

habe diesbezüglich Beweisanträge gestellt, welche aber weder von der

Curriculums- und Prüfungskommission der Juristischen Fakultät im Rahmen seines

Wiedererwägungsgesuchs vom 30. April 2020 noch von der

Rekurskommission abgenommen worden seien (Rekursbegründung, S. 7). Der Rekurrent rügt, dass die beiden genannten

Instanzen keine Abklärungen seines damaligen Gesundheitszustandes getroffen

hätten (Rekursbegründung, S. 10).

4.2

Auch

darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden, auch wenn nicht erkennbar ist,

welche praktische Bedeutung dieser Frage zukommt. Hätte der Rekurrent seinen

Antrag auf Abbruch der Prüfung nicht zurückgezogen, so hätte auch die

ungenügend bewertete Fachprüfung Privatrecht unabhängig von einer damals

bestehenden medizinischen Verhinderung aufgrund der ihm erläuterten Abbruchregelung

wiederholt werden können.

Gemäss ständiger

Praxis in Rekursverfahren betreffend Prüfungen sind gesundheitliche Probleme

und ein allfälliger Rücktritt von einer Prüfung sofort zu melden. Die Prüfung

anzutreten und sich erst nach Vorliegen der Noten darauf zu berufen, nicht in

der Lage gewesen zu sein, sich der Prüfung zu stellen, verstösst gegen Treu und

Glauben und verdient keinen Rechtsschutz. Anders kann bloss dann entschieden

werden, wenn Studierende aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme vor und

während der Prüfung und auch bis zum Erhalt des Ergebnisses nicht in der Lage

gewesen sind, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen und geltend zu machen (VGE

VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 2.1). Vorliegend erscheint das vom Rekurrenten

eingereichte Arztzeugnis vom 10. Januar 2020 aber auch vor dem

Hintergrund der Korrespondenz des Rekurrenten mit dem Studiendekanat klar. Aus

der ärztlichen Bestätigung, dass sich «seit gestern (…) ein erneuter Schub

entwickelt» habe, kann ausgeschlossen werden, dass der Schub gemäss den damals

zeitnah erfolgten Angaben des Rekurrenten bereits vier Tage zuvor, d.h. am Tag

der Privatrechtsprüfung vom 6. Januar 2020, bestanden hatte. Auch mit

seiner E-Mail vom 16. Januar 2020 (Rekursbegründungsbeilage 14) hat sich

der Rekurrent selber bloss darauf bezogen, dass «die Strafrechtsprüfung (…)

unter schweren Bedingungen geschrieben» worden sei. Von einer bereits früher

anlässlich der Fachprüfung Privatrecht eingetretenen Einschränkung hat auch der

Rekurrent im damaligen Zeitpunkt nicht gesprochen. Seine zeitnahen Erklärungen

gegenüber dem Hausarzt wie auch gegenüber dem Prüfungsdekanat stehen in

offensichtlichem Widerspruch zu seinen anderthalb Jahre später erfolgten

anamnestischen Angaben gegenüber Dr. med. E____, wonach die Migräne bereits ab

dem 6. Januar 2020 bestanden haben soll. E____ bestätigt aufgrund

dieser neuen Aussage aus neurologischer Sicht, dass es Migräneanfälle über

mehrere Tage gebe und es medizinisch durchaus möglich sei, dass der Rekurrent

mit dem Beginn der Migräne am 6. Januar 2020 unwissentlich prüfungsuntauglich

gewesen sei, da die Kopfschmerzattacke dann begonnen und sich dann gesteigert

habe. Ein fluktuierender Verlauf bei einer Migräneattacke sei nicht

ungewöhnlich (Ärztliche Bestätigung Dr. med. E____ vom 28. Juni 2021

[Rekursbegründungsbeilage 17]). Aus den zeitnahen Angaben des Rekurrenten

gegenüber seinem Arzt wie auch gegenüber dem Studiendekanat kann aber gerade

ausgeschlossen werden, dass die dem Rekurrenten aufgrund seines jahrelangen

Leidens bekannten Migräneattacken bereits vor der Strafrechtsprüfung vom

9.

Januar 2020 begonnen haben. Eine gesundheitliche Einschränkung auch mit

Bezug auf die Privatrechtsprüfung hat er erstmals nach Erhalt des ungenügenden

Ergebnisses dieser Prüfung geltend gemacht.

Vor diesem

Hintergrund war die Vorinstanz auch nicht nach § 18 VRPG gehalten, weitere

ärztliche Abklärungen über den Gesundheitszustand des Rekurrenten einzuholen,

hat doch der Rekurrent in Ausübung seiner entsprechenden Mitwirkungspflicht mit

der Einreichung des Arztzeugnisses seines behandelnden Hausarztes alles

eingereicht, was für die Klärung seines Gesundheitszustandes während des Prüfungsblocks

erforderlich war.

5.

5.1

Schliesslich

verlangt der Rekurrent, es sei vorliegend eventualiter von einem Härtefall

gemäss § 3 Abs. 2 und § 38 BLawO auszugehen, was er bereits mit seinem

Wiedererwägungsgesuch gegenüber der Curriculums- und Prüfungskommission der

Juristischen Fakultät beantragt habe, mit Entscheid vom 2. September 2020 aber

abgelehnt worden sei. Er rügt, dass die Abweisung seines Härtefallgesuchs nicht

weiter begründet und ohne Beizug des Vertrauensarztes entschieden worden sei.

Die Härtefallklausel sei wie die Möglichkeit des Abbruchs mit Arztzeugnis oder

mit triftigem Grund dafür geschaffen worden, in einem ausserordentlichen Fall

auch ein abweichendes Vorgehen zu rechtfertigen. Sie stehe dem

Gleichbehandlungsgedanken deshalb nicht entgegen (Rekursbegründung,

S. 15).

5.2

Dem

Rekurrenten kann in seinen Vorbringen nicht gefolgt werden. Gemäss § 3 Abs. 2 BLawO (in der bis zum 31. Januar 2021 geltenden Fassung) kann

die Fakultät dem Rektorat in Härtefällen die Zulassung einer endgültig

ausgeschlossenen Person beantragen. Von dieser Möglichkeit hat sie bzw. die

zuständige Curriculums- und Prüfungskommission (§ 38 BLawO) mit ihrem

Entscheid vom 2. September 2020 keinen Gebrauch gemacht und das entsprechende

Gesuch des Rekurrenten abgewiesen. Dieser Entscheid ist vom Rekurrenten nicht

angefochten worden.

Bei der

Beurteilung eines Härtefallgesuchs kommt der Fakultät ein weites Ermessen zu,

in welches von den Rechtsmittelinstanzen nur zurückhaltend eingegriffen werden

kann, zumal ihnen keine Angemessenheitskontrolle zusteht (vgl. VGE VD.2012.105

vom 5. April 2013 E. 2.3). Es war der Rekurrent selber, der sich nach erfolgter

Beantragung eines Prüfungsabbruchs, welchem bereits stattgegeben worden war,

dazu entschlossen hat, die Prüfungen dennoch gelten zu lassen. Darauf möchte er

nun in Kenntnis des Resultats der Prüfungen zurückkommen. Mit der Möglichkeit

des nachträglichen Abbruchs der Prüfungen hat die Fakultät der besonderen Lage

genügend Rechnung getragen. Sie war nach erfolgter Entscheidung des Rekurrenten

gegen eine weitere Wiederholung dieser Prüfungen nicht gehalten, dem

Rekurrenten aufgrund eines Härtefalles dennoch eine Prüfungswiederholung

zuzugestehen (vgl. VGE VD.2020.45 vom 7. Mai 2020 E. 3.2). Da der Rekurrent

nach dem Gesagten im Zeitpunkt seines Entscheides am 16. Januar 2020 fähig

gewesen war, diesen Entscheid ohne Einschränkung seiner Beurteilungsfähigkeit

zu treffen, sind die Voraussetzungen für ein Härtefallgesuch nicht gegeben (VGE

VD.2017.276 vom 24. September 2018 E. 2.6). Soweit die Abweisung des

Härtefallgesuchs in diesem Verfahren mangels Anfechtung des Entscheids vom 2.

September 2020 überhaupt noch beurteilt werden kann, ist diese nicht zu

beanstanden.

6.

6.1

Aus

dem Gesagten folgt, dass der Ausschluss des Rekurrenten vom Studium der

Rechtswissenschaften nicht zu beanstanden ist. Bei dieser Sachlage spielen die

späteren Prüfungserfolge in juristischen Masterfächern, welche der Rekurrent in

der Zwischenzeit als ausserfakultäre Wahlfächer an der

Philosophisch-Historischen Fakultät belegt hat (vgl. Rekursbegründung,

S. 12 wie auch seine Eingaben vom 13. August 2021 und

3.

Januar 2022), für die Beurteilung des vorliegenden

Streitgegenstandes keine Rolle. Infolgedessen ist der Rekurs abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten mit einer

Gebühr von CHF 800.–.

6.2

Mit

seiner Rekursbegründung stellt der Rekurrent allerdings ein Gesuch um

Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.

6.2.1

Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung hat eine bedürftige Partei dann, wenn ihre

Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Als aussichtslos sind nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die

Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die

deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren

nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr

die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,

ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger

Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 II 396 E. 1.1 S. 397,

138.

III 217 E. 2.2.4 S. 218 und 133 III 614 E. 5 S. 616); eine Partei soll

einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht

deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S.

135.

und 128 I 225 E. 2.5.3 S. 235 f.; VGE VD.2014.216 vom 9. Februar 2015 E.

5). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des

Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die

Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht. Die Frage lautet, ob das Rechtsmittel

offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGer 5A_184/2018 vom

4.

Mai 2018 mit weiteren Hinweisen).

6.2.2

Nach

summarischer Prüfung der Rechtsbegehren des Rekurrenten und deren Begründung

erscheinen die Rügen an den bereits eingehenden Erwägungen der Vorinstanz zu

seinem Standpunkt wenig aussichtsreich. Immerhin erscheint die Rechtssache für

den Rekurrenten von grossem Gewicht. Vor diesem Hintergrund kann nicht

ausgeschlossen werden, dass auch ein auf eigene Rechnung prozessierender

Rekurrent den Prozess angestrengt hätte. Es handelt sich aber offensichtlich um

einen absoluten Grenzfall zur Aussichtslosigkeit. Dem Rekurrenten kann aufgrund

seiner ausgewiesenen Bedürftigkeit unter diesem Vorbehalt die unentgeltlichen

Prozessführung knapp bewilligt werden. Daraus folgt, dass die Kosten des

Verfahrens zu Lasten der Gerichtskasse gehen und der Rechtsvertreterin ein

Honorar aus dieser zu entrichten ist. Die Vertreterin hat darauf verzichtet,

dem Gericht ihren Vertretungsaufwand mit einer Honorarnote auszuweisen. Ihr

angemessener Aufwand ist daher vom Gericht zu schätzen. Dabei darf

berücksichtigt werden, dass die Vertreterin den Rekurrenten bereits im

vorinstanzlichen Verfahren vertreten hat und den Prozessgegenstand daher schon

kannte. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Aufwand von insgesamt 12 Stunden à

CHF 200.– angemessen. Zum entsprechenden Honorar kommt der pauschalierte

Auslagenersatz gemäss § 23 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Dem Rekurrenten

wird für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege mit Advokatin [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin

bewilligt.

Der Rekurrent

trägt die Gerichskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer

Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung

wird der Vertreterin des Rekurrenten, [...],

für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 2'400.–,

zuzüglich Auslagen von pauschal CHF 72.– und 7,7 % MWST von

CHF 190.35, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

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Rekurrent

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Universität Basel, Juristische Fakultät

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Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.