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Entscheid

VD.2021.119

Aufschub des Strafvollzugs bzw. Prüfung Hafterstehungsfähigkeit

20. Oktober 2021Deutsch18 min

Folge sind beim Inkasso des Betreibungsamts CHF 313.95 eingegangen. Am 5. Oktober

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.119

URTEIL

vom 20. Oktober 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 26. Mai 2021

betreffend Aufschub des

Strafvollzugs bzw. Prüfung Hafterstehungsfähigkeit

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3.

Januar 2018 wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung und Ungehorsams gegen

amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen

zu CHF 30.– und einer Busse in Höhe von CHF 250.– verurteilt. Am 21. März

2018 wurde der Rekurrent das erste Mal und am 25. Mai 2018 das zweite Mal

erfolglos gemahnt. Am 26. April 2019 wurde die Betreibung eingeleitet. In der

Folge sind beim Inkasso des Betreibungsamts CHF 313.95 eingegangen. Am 5. Oktober

2020 wurde die offene Geldstrafe von CHF 5'336.05 in Anwendung von Art. 36 Abs.

1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in eine Ersatzfreiheitsstrafe

umgewandelt.

Mit

Vollzugsbefehl vom 13. Oktober 2020 lud die Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV bzw. Vollzugsbehörde) den

Rekurrenten auf den 13. Januar 2021 zum Strafantritt vor. Daraufhin stellte A____

am 28. November 2020 selbständig ein Gesuch um Strafverbüssung in Form der

elektronischen Überwachung, welches der SMV nach erfolgter Eignungsabklärung

mit Verfügung vom 17. Februar 2021 abwies. Einen hiergegen erhobenen Rekurs an

das Verwaltungsgericht zog der Rekurrent, neu vertreten durch B____, mit

Eingabe vom 25. März 2021 zurück (VGE VD.2021.31). Mit Schreiben desselben

Tages ersuchte der Rekurrent den SMV aber um Gewährung von monatlichen

Ratenzahlungen und in diesem Zusammenhang um Genehmigung des vorübergehenden

Aufschubs des Strafvollzugs durch die Staatsanwaltschaft (gestützt auf § 43

Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung

[EG StPO, SG 257.100]). Eventualiter verlangte er die Prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit.

Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 wies der SMV sowohl das Gesuch um Ratenzahlungen

als auch dasjenige um Aufschub des Strafvollzugs ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der am 7. Juni 2021 angemeldete und am 28. Juni

2021 begründete Rekurs (mit Ergänzung vom 15. Juli 2021) von A____, mit dem

beantragt wird, es sei die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26.

Mai 2021 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass der Rekurrent nicht

hafterstehungsfähig sei. Eventuell sei zur Beurteilung der

Hafterstehungsfähigkeit ein fachärztliches (vertrauensärztliches) Gutachten

einzuholen (Ziff. 1). Es sei die vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe zufolge der Hafterstehungsunfähigkeit

des Rekurrenten in einer Entzugsklinik oder einer psychiatrischen Klinik,

vorzugsweise in den Universitären Psychiatrischen Klinken (UPK) Basel, zu

vollziehen (Ziff. 2). Zudem sei dem Rekurrenten die unentgeltliche

Rechtspflege mit B____ zu gewähren (Ziff. 3). Alles unter o/e Kostenfolge

(Ziff. 4). Der SMV beantragt mit Stellungnahme vom 28. Juli 2021 die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu bezog der Rekurrent mit Eingabe

vom 31. August 2021 replicando Stellung.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind – aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden

Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den

frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Das

Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September

2018.

zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug [Ratschlag] S. 32;

VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3).

Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht

nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es

die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung

mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

2.1

Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 StGB vollziehen die Kantone die von ihren

Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen Strafbefehle (Imperatori, in: Basler Kommentar,

4.

Auflage 2019, Art. 372 StGB N 5). Die Vollzugsbehörde bestimmt die

geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der

Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung

(JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach

Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.

2.2

Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die

Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder

unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere

bei Hafterstehungsunfähigkeit vor. Beim Entscheid über den Strafaufschub sind

die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche

Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige

Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die

Vollzugsbehörde nimmt dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der

eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem

reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch vor (Ratschlag,

S. 12 f.; Koller, Aufschub

von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische

Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54). Hafterstehungsunfähig ist eine Person

dann, wenn ihr die Fähigkeit fehlt, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs

oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen

wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere und

ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag,

S. 12; vgl. dazu auch Ziff. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die

Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie

Hafterstehungsfähigkeit], im Internet online abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed,

zuletzt besucht am 6. Oktober 2021; vgl. auch Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das

schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231). In Anbetracht der

grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer

Haftanstalten sowie der Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in

die Bewachungsstation am Inselspital Bern oder in die Unité carcérale

hospitalière des Universitätsspitals von Genf respektive in forensisch

psychiatrische Kliniken wird nur in den schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener

Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen (Graf,

a.a.O., S. 232). Liegt ein Zeugnis des behandelnden Arztes vor, so entscheidet

die Vollzugsbehörde aufgrund des eingereichten Zeugnisses über die

Hafterstehungsfähigkeit oder beauftragt zusätzlich einen Vertrauensarzt mit den

notwendigen medizinischen Abklärungen (Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit Ziff. 3.2.1

und 3.3.1 Abs. 3).

2.3

Das öffentliche Interesse am Vollzug

rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den

Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des

Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene

Person immer ein Übel, das von der einen besser und von der anderen weniger gut

ertragen wird (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30.

Mai 2018 E. 5; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165

vom 21. September 2016 E. 3.2). Eine Verschiebung des Vollzugs einer

rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit kommt dabei nur ausnahmsweise in Frage

(BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März

2017.

E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2020.127 vom 24.

August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom

25.

Juli 2014 E. 2.3). Wenn sich die Gründe für den Strafaufschub auf

unbestimmte Zeit aus der gesundheitlichen Situation der betroffenen Person

ergeben, wird dafür verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit

zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der

verurteilten Person. Selbst in diesem Fall ist eine Interessenabwägung

vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere

der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen sind.

Je schwerer Tat und Strafe sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr

der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch

ins Gewicht (BGer 6B_992/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3.1, 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E.

1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2016.165 vom 21. September

2016.

E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar

2014.

E. 2.3). Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten

Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf

unbestimmte Zeit (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017

vom 27. März 2017 E. 1.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2).

3.

3.1

Die

Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass sich der Rekurrent aufgrund

seiner psychiatrischen Diagnosen immer wieder in psychiatrischer Behandlung befunden

habe, sein psychosoziales Niveau entsprechend reduziert und er in seiner

Gesundheit eingeschränkt sei. Dennoch stellten die geltend gemachten Leiden (vgl.

dazu eingehend sogleich E. 3.2.1) keine eine dauerhafte

Hafterstehungsunfähigkeit rechtfertigende bzw. eine Unterbringung im Gefängnis

verunmöglichende schwere Erkrankung dar. Zu erwähnen sei auch, dass der

Rekurrent zuletzt im Jahr 2019 inhaftiert gewesen sei und während dieses

Gefängnisaufenthalts kein psychisch auffälliges Verhalten beobachtet werden

konnte. Ausserdem verfügten die Vollzugseinrichtungen über die erforderlichen

medizinischen Fachpersonen und Einrichtungen, um gegebenenfalls eine geeignete

Behandlung einzuleiten bzw. den Problemen des Rekurrenten hinreichend Rechnung

zu tragen.

3.2

3.2.1

Der

Rekurrent macht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Er stützt sich dabei

hauptsächlich auf ein Schreiben von C____ und D____ der UPK Basel vom 26.

Dispositiv

Februar 2021. Demnach sei der Rekurrent aufgrund schwerer und chronifizierter

Psychopathologie seit Jahren regelmässig in stationärer, teilstationärer sowie

ambulanter Behandlung. Seit dem 15. Januar 2021 sei er im Zentrum für

Abhängigkeitserkrankungen hospitalisiert. Der Rekurrent leide an einer

rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10

F33.1), einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), einer

Störung der Geschlechtsidentität im Sinne eines Transsexualismus (ICD-10

F64.0), einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0),

einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), einer Abhängigkeit von

Benzodiazepinen und Z-Substanzen (ICD-10 F13.2) sowie einem schädlichen

Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1). Zudem sei eine langjährige HIV-Infektion

(Erstdiagnose im Jahr 1983) relevant. Infolge dieser Erkrankungen sei das

psychosoziale Funktionsniveau reduziert und es bestehe eine Beistandschaft. A____

leide unter chronischem Lebensüberdruss und Suizidalität, er habe sich sogar

bereits bei einer Sterbehilfeorganisation angemeldet. Auf Belastungen reagiere der

Rekurrent mit depressiven Exazerbationen und einer Zunahme von

selbstschädigendem Verhalten (Alkohol- und Sedativa-Konsum), Sterbewunsch und

Suizidalität (beispielsweise Absetzen der antiretroviralen Medikation). Die

bevorstehende Haftstrafe stelle für ihn eine maximale Überforderungssituation dar,

die zur erneuten Dekompensation und Notwendigkeit einer stationären Therapie

beigetragen habe. Demgemäss sei ein mehrmonatiger Gefängnisaufenthalt aus

psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht kontraindiziert und es sei von einer

weiteren gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen. Die

Hafterstehungsfähigkeit sei damit insgesamt in Frage gestellt.

3.2.2 Zwar

sei die Gesundheitsversorgung im Gefängnis Bässlergut – so der Rekurrent – sicherlich

tadellos, sie werde aber die eng geführte, individuell zugeschnittene und sich

in geschützter Umgebung abspielende psychiatrisch-psychotherapeutische

Behandlung und Suchttherapie nicht ersetzen können, welche er im [...] erfahren

habe und nunmehr in den UPK Basel erfahre (es stehe sogar eine Langzeittherapie

zur Diskussion). Der Abbruch der seit mehr als einem Monat andauernden Suchttherapie

hätte verheerende Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand, insbesondere der

infolge der Inhaftierung verursachte Stress würde dazu führen, dass er mit

grösster Wahrscheinlichkeit rückfällig würde. Dementsprechend sei er in Bezug

auf den gewöhnlichen Strafvollzug hafterstehungsunfähig.

3.2.3 Mit

Ergänzung vom 15. Juli 2021 hat der Rekurrent dem Verwaltungsgericht zur

Kenntnis gebracht, dass er im Rahmen seines stationären Aufenthalts in den UPK

Basel den Versuch eines belastungstherapeutischen Aufenthalts (BTA) in seiner

eigenen Wohnung vornehmen konnte, sich hierbei aber selbst schwer verletzt habe,

sodass er vom 4. bis zum 6. Juli 2021 in der Merian Iselin Klinik

hospitalisiert werden musste. Hierauf sei der stationäre Aufenthalt in den UPK

Basel abgebrochen worden. Seit dem 6. Juli 2021 befinde er sich nunmehr stationär

im Adullam Spital in Basel.

3.3 Die

Vollzugsbehörde bringt mit ihrer Stellungnahme vor, die Einschränkung des

psychischen Gesundheitszustands des Rekurrenten sei seit Jahren vorhanden.

Zudem handle es sich um gesundheitliche Einschränkungen, die auch ausserhalb

einer Vollzugseinrichtung bestünden. Zwar führten die Ärzte der UPK Basel in

ihrem Bericht vom 26. Februar 2021 aus, dass der Rekurrent in

Belastungssituationen – in casu die bevorstehende Freiheitsstrafe – mit

depressiver Exazerbation und einer Zunahme von selbstschädigendem Verhalten

(Alkohol- und Sedativa-Konsum), Sterbewunsch und Suizidalität (zum Beispiel

Absetzen der antiretroviralen Medikation) reagiere, weshalb – so der SMV – nicht

von der Hand zu weisen sei, dass die Freiheitsstrafe das Potential habe, die

gesundheitliche Situation des Rekurrenten zu verschlechtern. Dem sei jedoch

einschränkend entgegenzuhalten, dass A____ zwischen dem 19. September 2019

und dem 28. September 2019 bereits neun Tage im Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt inhaftiert war und weder behauptet werde noch erkennbar sei, dass

sich die langjährigen gesundheitlichen Einschränkungen seither zusätzlich

massiv verschlechtert hätten. Darüber hinaus stelle die blosse Möglichkeit,

dass die Gesundheit des Rekurrenten durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe

gefährdet sein könnte, noch keinen Grund für die Annahme von

Hafterstehungsunfähigkeit dar. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten und mit

Blick auf § 4 Abs. 1 lit. a JVG sowie § 36 Abs. 1 und 2 JVV könne die

notwendige ärztliche und psychiatrische Begleitung sowie medikamentöse

Versorgung ohne Weiteres durch den zuständigen Gesundheitsdienst der

Vollzugseinrichtung sichergestellt werden. Bei Konstellationen wie im

vorliegenden Fall bestehe zudem die Möglichkeit der Unterbringung in der eigens

für die Betreuung und Behandlung von psychisch erkrankten Eingewiesenen

vorgesehenen, eng geführten Spezialstation des Untersuchungsgefängnisses

Basel-Stadt. Allfälligen selbstschädigenden Verhaltensweisen und/oder

parasuizidalen bzw. suizidalen Handlungen könne in diesem hochstrukturierten

und eng betreuten Setting ausreichend begegnet werden. Aufgrund der konkreten

Haft- und Vollzugsbedingungen, namentlich der adäquaten

gefängnispsychiatrischen Versorgung, sei klarerweise von der

Hafterstehungsfähigkeit des Rekurrenten auszugehen.

3.4 Mit

seiner Replik setzt sich der Rekurrent mit der seitens des SMV in der

Stellungnahme vom 28. Juli 2021 thematisierten Gerichtspraxis auseinander und macht

unter Bezugnahme auf den ärztlichen Bericht der UPK vom 26. Februar 2021 erneut

geltend, es lägen klare Anzeichen einer Hafterstehungsunfähigkeit vor. Es wäre –

so der Rekurrent – zu begrüssen, wenn diese zusätzlich vertrauensärztlich

abgeklärt werden würde. Dies habe umso mehr zu gelten, als dass der Straf- und

Massnahmenvollzug selbst festhalte, dass bei geäusserten Suizid- oder

Selbstgefährdungsabsichten eine psychiatrische Begutachtung in Erwägung zu

ziehen sei.

3.5

3.5.1 Die

vom Rekurrenten in seiner Rekursbegründung vom 28. Juni 2021 noch in Aussicht

gestellte Langzeittherapie wurde offenbar nicht begonnen, da er – wie sich aus

dem mit der Ergänzung vom 15. Juli 2021 eingereichten Zeugnis ergibt – die

stationäre Behandlung in den UPK am 1. Juli 2021 beendete bzw. beenden musste (aufgrund

seines Verhaltens wurde bereits der Aufenthalt im [...] abgebrochen). Das vom

Rekurrenten in der Rekursbegründung geltend gemachte Herausreissen aus einer

Therapie und die damit einhergehenden «verheerenden Auswirkungen» für den

weiteren Verlauf seines labilen Gesundheitszustands, sind demgemäss aktuell nicht

mehr zu befürchten. Ob sich der Rekurrent die mit ergänzender Eingabe vom 15.

Juli 2021 erwähnten Selbstverletzungen – wie von ihm behauptet – im Rahmen des

stationären Aufenthalts und des Versuchs eines belastungstherapeutischen

Aufenthalts in seiner Wohnung beigebracht hat, ist nicht klar nachvollziehbar

oder belegt, kann aber auch offenbleiben. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 13.

Juli 2021 hielt er sich lediglich bis zum 1. Juli 2021 in der UPK auf. Die

Hospitalisierung in der Merian Iselin Klinik datiert dann aber erst vom 4. bis

zum 6. Juli 2021. Es ist demgemäss nicht auszuschliessen, dass er sich die

entsprechenden Verletzungen nach Beendigung des stationären Aufenthalts

beigebracht hat.

3.5.2 Aufgrund

des ärztliche Zeugnisses von C____ und D____ vom 26. Februar 2021 muss zudem festgehalten

werden, dass der Rekurrent in der Vergangenheit offenbar auch ausserhalb des

Vollzugs und sonstigen stationären Aufenthalten Suizidabsichten geäussert oder

sich anderweitig selbstschädigend verhalten hat. Darüber hinaus bestehen seine

gesundheitlichen Einschränkungen schon seit längerem und wurde – wie der SMV

zutreffend festgehalten hat – im Jahr 2019 bereits eine neuntägige Ersatzfreiheitsstrafe

ohne dokumentierte oder geltend gemachte Probleme vollzogen. Ferner hat der Rekurrent

im Jahr 2016 gemäss Strafregisterauszug vom 10. Februar 2021 bereits 16 Tage

Untersuchungshaft verbüsst. Von etwaigen Problemen ist ebenfalls nichts

bekannt.

3.5.3 Es

ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass ein mehrmonatiger

Gefängnisaufenthalt ohne begleitende Behandlung – wie von der UPK befürchtet –

kontraindiziert wäre. Indes wird der psychische Gesundheitszustand des

Rekurrenten bei seinem Eintritt gemäss § 26 Abs. 6 JVV durch Fachpersonal

überprüft und haben die eingewiesenen Personen insbesondere das Recht auf

medizinische Betreuung (§ 4 Abs. 1 lit. a JVG). Die Neigung

eines Gefangenen zum Suizid vermag grundsätzlich keine

Hafterstehungsunfähigkeit zu begründen, zumal eine solche Gefahr im

Strafvollzug durch geeignete Massnahmen erheblich reduziert werden und der

Vollzug bei Bedarf auch in einer der gesundheitlichen Situation des Rekurrenten

angepassten Form weitergeführt werden (VGer ZH VB.2020.00849 vom 16. Februar 2021

E. 2.2) bzw. bei konkreten Suizidandrohungen eine psychiatrische

Begutachtung angeordnet werden kann (BGE 108 Ia 69 E. 2d S. 72; Ziff. 3.4.3 lit. c RL Hafterstehungsfähigkeit). Schliesslich ist

mit dem SMV darauf hinzuweisen, dass im Untersuchungsgefängnis seit kurzem eine

spezielle Abteilung für psychisch angeschlagene Inhaftierte existiert und

deshalb bei Bedarf eine entsprechend engmaschige Betreuung und Behandlung

sichergestellt ist.

3.5.4 Nach

dem Gesagten vermag der Rekurrent insgesamt nicht schlüssig zu begründen,

inwiefern ein Strafantritt unweigerlich eine beträchtliche Gefahr für sein Leben

oder seine Gesundheit bedeuten würde, zumal seine medizinische Versorgung –

allenfalls auch pharmakologisch – sichergestellt ist und im Übrigen auch

denkbar ist, dass sich sein Zustand im reizarmen Setting des Strafvollzugs

stabilisiert. Ein Aufschub der Strafe drängt sich vor dem Hintergrund der

vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung damit nicht auf. Insbesondere

liegt kein Ausnahmefall vor, wonach aufgrund der gesundheitlichen Situation

eine rechtskräftige Strafe auf Zeit verschoben werden könnte. Dazu kommt, dass

die vorliegend ausgefällte Strafe zwar nicht besonders hoch erscheint, aber

immerhin doch fast sechs Monate beträgt. Der Beschwerdeführer hat seinem

Nachbarn mehrmals nachgestellt, durch schwere Drohungen gegen Leib und Leben in

Angst und Schrecken versetzt und dafür wiederholt ein Messer verwendet. Es

handelt sich also – wie die Vollzugsbehörde zu Recht geltend macht – keineswegs

mehr um Bagatellkriminalität, was ein gewichtiges, die privaten Interessen des

Rekurrenten überwiegendes öffentliches Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug

begründet.

3.5.5 Da der Rekurrent – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E.

3.4.3) – gemäss § 26 Abs. 6 JVV bei Antritt des Strafvollzugs einer

Untersuchung unterzogen werden wird, bei der die bestehenden ärztlichen

Berichte durch Fachpersonal zu berücksichtigen sein werden, kann auf die

Einholung eines fachärztlichen bzw. vertrauensärztlichen Gutachtens verzichtet

werden. Ein darüberhinausgehender Anlass für zusätzliche medizinische

Abklärungen durch einen Vertrauensarzt ist nicht erkennbar.

3.5.6 Da nach dem Gesagten kein Fall von

Hafterstehungsunfähigkeit vorliegt, besteht auch kein Raum für den Vollzug der

Ersatzfreiheitsstrafe in einer abweichenden Vollzugsform gemäss Art. 80 StGB

(Antrag Ziff. 2). Mit dem SMV bleibt diesbezüglich aber anzumerken, dass angesichts

der wiederholten Behandlungsversuche bzw. der kürzlich erfolgten Abbrüche der

Aufenthalte im [...] sowie in den UPK

begründete Zweifel daran bestehen, ob eine Entzugsklinik oder eine

psychiatrische Klinik geeignete Einrichtungen für die Unterbringung des

Rekurrenten und den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe darstellen.

4.

4.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Verfahrensausgang wären die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Indes hat A____ um

unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,

Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht

aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368 ff.). Der gemäss den

Akten von einer IV-Rente (inklusive Hilflosenentschädigung und

Ergänzungsleistungen) lebende Rekurrent muss als mittellos gelten. Da der

vorliegende Rekurs auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist A____

die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Gebühr in Höhe von CHF

1'000.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810])

geht demzufolge zu Lasten der Gerichtskasse.

4.2 Ebenso

ist der Vertreterin des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse

auszurichten. Mit Verfügung vom 6. September 2021 teilte der Verfahrensleiter

den Parteien mit, dass vorgesehen sei, in vorliegender Sache den schriftlichen

Entscheid demnächst zu fällen und den Parteien zuzustellen. Eine Honorarnote

wurde bisher aber keine eingereicht, weshalb der entsprechende Aufwand zu

schätzen ist. Insgesamt erscheint ein Aufwand von neun Stunden (einschliesslich

Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen. Dieser ist praxisgemäss zum

Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 5.3, VD.2019.242

vom 24. Mai 2020 E. 4). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, B____, für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'800.–, einschliesslich Auslagen,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60, insgesamt also CHF 1'938.60, aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.