VD.2021.119
Aufschub des Strafvollzugs bzw. Prüfung Hafterstehungsfähigkeit
20. Oktober 2021Deutsch18 min
Folge sind beim Inkasso des Betreibungsamts CHF 313.95 eingegangen. Am 5. Oktober
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.119
URTEIL
vom 20. Oktober 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch B____, Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 26. Mai 2021
betreffend Aufschub des
Strafvollzugs bzw. Prüfung Hafterstehungsfähigkeit
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 3.
Januar 2018 wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung und Ungehorsams gegen
amtliche Verfügungen zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen
zu CHF 30.– und einer Busse in Höhe von CHF 250.– verurteilt. Am 21. März
2018 wurde der Rekurrent das erste Mal und am 25. Mai 2018 das zweite Mal
erfolglos gemahnt. Am 26. April 2019 wurde die Betreibung eingeleitet. In der
Folge sind beim Inkasso des Betreibungsamts CHF 313.95 eingegangen. Am 5. Oktober
2020 wurde die offene Geldstrafe von CHF 5'336.05 in Anwendung von Art. 36 Abs.
1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) in eine Ersatzfreiheitsstrafe
umgewandelt.
Mit
Vollzugsbefehl vom 13. Oktober 2020 lud die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug (SMV bzw. Vollzugsbehörde) den
Rekurrenten auf den 13. Januar 2021 zum Strafantritt vor. Daraufhin stellte A____
am 28. November 2020 selbständig ein Gesuch um Strafverbüssung in Form der
elektronischen Überwachung, welches der SMV nach erfolgter Eignungsabklärung
mit Verfügung vom 17. Februar 2021 abwies. Einen hiergegen erhobenen Rekurs an
das Verwaltungsgericht zog der Rekurrent, neu vertreten durch B____, mit
Eingabe vom 25. März 2021 zurück (VGE VD.2021.31). Mit Schreiben desselben
Tages ersuchte der Rekurrent den SMV aber um Gewährung von monatlichen
Ratenzahlungen und in diesem Zusammenhang um Genehmigung des vorübergehenden
Aufschubs des Strafvollzugs durch die Staatsanwaltschaft (gestützt auf § 43
Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung
[EG StPO, SG 257.100]). Eventualiter verlangte er die Prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 wies der SMV sowohl das Gesuch um Ratenzahlungen
als auch dasjenige um Aufschub des Strafvollzugs ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der am 7. Juni 2021 angemeldete und am 28. Juni
2021 begründete Rekurs (mit Ergänzung vom 15. Juli 2021) von A____, mit dem
beantragt wird, es sei die Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26.
Mai 2021 teilweise aufzuheben und festzustellen, dass der Rekurrent nicht
hafterstehungsfähig sei. Eventuell sei zur Beurteilung der
Hafterstehungsfähigkeit ein fachärztliches (vertrauensärztliches) Gutachten
einzuholen (Ziff. 1). Es sei die vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe zufolge der Hafterstehungsunfähigkeit
des Rekurrenten in einer Entzugsklinik oder einer psychiatrischen Klinik,
vorzugsweise in den Universitären Psychiatrischen Klinken (UPK) Basel, zu
vollziehen (Ziff. 2). Zudem sei dem Rekurrenten die unentgeltliche
Rechtspflege mit B____ zu gewähren (Ziff. 3). Alles unter o/e Kostenfolge
(Ziff. 4). Der SMV beantragt mit Stellungnahme vom 28. Juli 2021 die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu bezog der Rekurrent mit Eingabe
vom 31. August 2021 replicando Stellung.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten und
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind – aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden
Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Abänderung, weshalb er gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Das
Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September
2018.
zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug [Ratschlag] S. 32;
VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3, VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3).
Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht
nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es
die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung
mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1
Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 StGB vollziehen die Kantone die von ihren
Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen Strafbefehle (Imperatori, in: Basler Kommentar,
4.
Auflage 2019, Art. 372 StGB N 5). Die Vollzugsbehörde bestimmt die
geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person zum Antritt der
Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG). Gemäss § 21 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung
(JVV, SG 258.210) sind Freiheitsstrafen in der Regel innert drei Monaten nach
Eintritt der Rechtskraft des Urteils anzutreten.
2.2
Gemäss § 22 Abs. 1 JVG kann die
Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder
unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere
bei Hafterstehungsunfähigkeit vor. Beim Entscheid über den Strafaufschub sind
die Art und Schwere der begangenen Straftat, die voraussichtliche
Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie allfällige
Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die
Vollzugsbehörde nimmt dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der
eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem
reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch vor (Ratschlag,
S. 12 f.; Koller, Aufschub
von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische
Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54). Hafterstehungsunfähig ist eine Person
dann, wenn ihr die Fähigkeit fehlt, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs
oder einer anderen geeigneten Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen
wird, leben zu können, ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere und
ernsthafte Gefahr für ihre Gesundheit und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag,
S. 12; vgl. dazu auch Ziff. 1 der Richtlinie der Konkordatskonferenz des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die
Hafterstehungsfähigkeit vom 25. November 2016 [Richtlinie
Hafterstehungsfähigkeit], im Internet online abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed,
zuletzt besucht am 6. Oktober 2021; vgl. auch Graf, Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das
schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231). In Anbetracht der
grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer
Haftanstalten sowie der Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in
die Bewachungsstation am Inselspital Bern oder in die Unité carcérale
hospitalière des Universitätsspitals von Genf respektive in forensisch
psychiatrische Kliniken wird nur in den schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener
Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen (Graf,
a.a.O., S. 232). Liegt ein Zeugnis des behandelnden Arztes vor, so entscheidet
die Vollzugsbehörde aufgrund des eingereichten Zeugnisses über die
Hafterstehungsfähigkeit oder beauftragt zusätzlich einen Vertrauensarzt mit den
notwendigen medizinischen Abklärungen (Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit Ziff. 3.2.1
und 3.3.1 Abs. 3).
2.3
Das öffentliche Interesse am Vollzug
rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den
Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des
Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene
Person immer ein Übel, das von der einen besser und von der anderen weniger gut
ertragen wird (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_467/2018 vom 30.
Mai 2018 E. 5; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165
vom 21. September 2016 E. 3.2). Eine Verschiebung des Vollzugs einer
rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit kommt dabei nur ausnahmsweise in Frage
(BGer 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März
2017.
E. 1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2020.127 vom 24.
August 2020 E. 2.3, VD.2016.165 vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom
25.
Juli 2014 E. 2.3). Wenn sich die Gründe für den Strafaufschub auf
unbestimmte Zeit aus der gesundheitlichen Situation der betroffenen Person
ergeben, wird dafür verlangt, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit
zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde das Leben oder die Gesundheit der
verurteilten Person. Selbst in diesem Fall ist eine Interessenabwägung
vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere
der begangenen Straftat und die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen sind.
Je schwerer Tat und Strafe sind, umso stärker fällt – im Vergleich zur Gefahr
der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität – der staatliche Strafanspruch
ins Gewicht (BGer 6B_992/2021 vom 29. September 2021 E. 2.3.1, 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017 vom 27. März 2017 E.
1.2, 1P.299/2006 vom 14. August 2006 E. 3.2; VGE VD.2016.165 vom 21. September
2016.
E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3, VD.2013.197 vom 21. Februar
2014.
E. 2.3). Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten
Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf
unbestimmte Zeit (BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3, 6B_336/2017
vom 27. März 2017 E. 1.2; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2).
3.
3.1
Die
Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, dass sich der Rekurrent aufgrund
seiner psychiatrischen Diagnosen immer wieder in psychiatrischer Behandlung befunden
habe, sein psychosoziales Niveau entsprechend reduziert und er in seiner
Gesundheit eingeschränkt sei. Dennoch stellten die geltend gemachten Leiden (vgl.
dazu eingehend sogleich E. 3.2.1) keine eine dauerhafte
Hafterstehungsunfähigkeit rechtfertigende bzw. eine Unterbringung im Gefängnis
verunmöglichende schwere Erkrankung dar. Zu erwähnen sei auch, dass der
Rekurrent zuletzt im Jahr 2019 inhaftiert gewesen sei und während dieses
Gefängnisaufenthalts kein psychisch auffälliges Verhalten beobachtet werden
konnte. Ausserdem verfügten die Vollzugseinrichtungen über die erforderlichen
medizinischen Fachpersonen und Einrichtungen, um gegebenenfalls eine geeignete
Behandlung einzuleiten bzw. den Problemen des Rekurrenten hinreichend Rechnung
zu tragen.
3.2
3.2.1
Der
Rekurrent macht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Er stützt sich dabei
hauptsächlich auf ein Schreiben von C____ und D____ der UPK Basel vom 26.
Dispositiv
Februar 2021. Demnach sei der Rekurrent aufgrund schwerer und chronifizierter
Psychopathologie seit Jahren regelmässig in stationärer, teilstationärer sowie
ambulanter Behandlung. Seit dem 15. Januar 2021 sei er im Zentrum für
Abhängigkeitserkrankungen hospitalisiert. Der Rekurrent leide an einer
rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10
F33.1), einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8), einer
Störung der Geschlechtsidentität im Sinne eines Transsexualismus (ICD-10
F64.0), einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0),
einem Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), einer Abhängigkeit von
Benzodiazepinen und Z-Substanzen (ICD-10 F13.2) sowie einem schädlichen
Gebrauch von Kokain (ICD-10 F14.1). Zudem sei eine langjährige HIV-Infektion
(Erstdiagnose im Jahr 1983) relevant. Infolge dieser Erkrankungen sei das
psychosoziale Funktionsniveau reduziert und es bestehe eine Beistandschaft. A____
leide unter chronischem Lebensüberdruss und Suizidalität, er habe sich sogar
bereits bei einer Sterbehilfeorganisation angemeldet. Auf Belastungen reagiere der
Rekurrent mit depressiven Exazerbationen und einer Zunahme von
selbstschädigendem Verhalten (Alkohol- und Sedativa-Konsum), Sterbewunsch und
Suizidalität (beispielsweise Absetzen der antiretroviralen Medikation). Die
bevorstehende Haftstrafe stelle für ihn eine maximale Überforderungssituation dar,
die zur erneuten Dekompensation und Notwendigkeit einer stationären Therapie
beigetragen habe. Demgemäss sei ein mehrmonatiger Gefängnisaufenthalt aus
psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht kontraindiziert und es sei von einer
weiteren gesundheitlichen Verschlechterung auszugehen. Die
Hafterstehungsfähigkeit sei damit insgesamt in Frage gestellt.
3.2.2 Zwar
sei die Gesundheitsversorgung im Gefängnis Bässlergut – so der Rekurrent – sicherlich
tadellos, sie werde aber die eng geführte, individuell zugeschnittene und sich
in geschützter Umgebung abspielende psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung und Suchttherapie nicht ersetzen können, welche er im [...] erfahren
habe und nunmehr in den UPK Basel erfahre (es stehe sogar eine Langzeittherapie
zur Diskussion). Der Abbruch der seit mehr als einem Monat andauernden Suchttherapie
hätte verheerende Auswirkungen auf seinen Gesundheitszustand, insbesondere der
infolge der Inhaftierung verursachte Stress würde dazu führen, dass er mit
grösster Wahrscheinlichkeit rückfällig würde. Dementsprechend sei er in Bezug
auf den gewöhnlichen Strafvollzug hafterstehungsunfähig.
3.2.3 Mit
Ergänzung vom 15. Juli 2021 hat der Rekurrent dem Verwaltungsgericht zur
Kenntnis gebracht, dass er im Rahmen seines stationären Aufenthalts in den UPK
Basel den Versuch eines belastungstherapeutischen Aufenthalts (BTA) in seiner
eigenen Wohnung vornehmen konnte, sich hierbei aber selbst schwer verletzt habe,
sodass er vom 4. bis zum 6. Juli 2021 in der Merian Iselin Klinik
hospitalisiert werden musste. Hierauf sei der stationäre Aufenthalt in den UPK
Basel abgebrochen worden. Seit dem 6. Juli 2021 befinde er sich nunmehr stationär
im Adullam Spital in Basel.
3.3 Die
Vollzugsbehörde bringt mit ihrer Stellungnahme vor, die Einschränkung des
psychischen Gesundheitszustands des Rekurrenten sei seit Jahren vorhanden.
Zudem handle es sich um gesundheitliche Einschränkungen, die auch ausserhalb
einer Vollzugseinrichtung bestünden. Zwar führten die Ärzte der UPK Basel in
ihrem Bericht vom 26. Februar 2021 aus, dass der Rekurrent in
Belastungssituationen – in casu die bevorstehende Freiheitsstrafe – mit
depressiver Exazerbation und einer Zunahme von selbstschädigendem Verhalten
(Alkohol- und Sedativa-Konsum), Sterbewunsch und Suizidalität (zum Beispiel
Absetzen der antiretroviralen Medikation) reagiere, weshalb – so der SMV – nicht
von der Hand zu weisen sei, dass die Freiheitsstrafe das Potential habe, die
gesundheitliche Situation des Rekurrenten zu verschlechtern. Dem sei jedoch
einschränkend entgegenzuhalten, dass A____ zwischen dem 19. September 2019
und dem 28. September 2019 bereits neun Tage im Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt inhaftiert war und weder behauptet werde noch erkennbar sei, dass
sich die langjährigen gesundheitlichen Einschränkungen seither zusätzlich
massiv verschlechtert hätten. Darüber hinaus stelle die blosse Möglichkeit,
dass die Gesundheit des Rekurrenten durch den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe
gefährdet sein könnte, noch keinen Grund für die Annahme von
Hafterstehungsunfähigkeit dar. Entgegen der Auffassung des Rekurrenten und mit
Blick auf § 4 Abs. 1 lit. a JVG sowie § 36 Abs. 1 und 2 JVV könne die
notwendige ärztliche und psychiatrische Begleitung sowie medikamentöse
Versorgung ohne Weiteres durch den zuständigen Gesundheitsdienst der
Vollzugseinrichtung sichergestellt werden. Bei Konstellationen wie im
vorliegenden Fall bestehe zudem die Möglichkeit der Unterbringung in der eigens
für die Betreuung und Behandlung von psychisch erkrankten Eingewiesenen
vorgesehenen, eng geführten Spezialstation des Untersuchungsgefängnisses
Basel-Stadt. Allfälligen selbstschädigenden Verhaltensweisen und/oder
parasuizidalen bzw. suizidalen Handlungen könne in diesem hochstrukturierten
und eng betreuten Setting ausreichend begegnet werden. Aufgrund der konkreten
Haft- und Vollzugsbedingungen, namentlich der adäquaten
gefängnispsychiatrischen Versorgung, sei klarerweise von der
Hafterstehungsfähigkeit des Rekurrenten auszugehen.
3.4 Mit
seiner Replik setzt sich der Rekurrent mit der seitens des SMV in der
Stellungnahme vom 28. Juli 2021 thematisierten Gerichtspraxis auseinander und macht
unter Bezugnahme auf den ärztlichen Bericht der UPK vom 26. Februar 2021 erneut
geltend, es lägen klare Anzeichen einer Hafterstehungsunfähigkeit vor. Es wäre –
so der Rekurrent – zu begrüssen, wenn diese zusätzlich vertrauensärztlich
abgeklärt werden würde. Dies habe umso mehr zu gelten, als dass der Straf- und
Massnahmenvollzug selbst festhalte, dass bei geäusserten Suizid- oder
Selbstgefährdungsabsichten eine psychiatrische Begutachtung in Erwägung zu
ziehen sei.
3.5
3.5.1 Die
vom Rekurrenten in seiner Rekursbegründung vom 28. Juni 2021 noch in Aussicht
gestellte Langzeittherapie wurde offenbar nicht begonnen, da er – wie sich aus
dem mit der Ergänzung vom 15. Juli 2021 eingereichten Zeugnis ergibt – die
stationäre Behandlung in den UPK am 1. Juli 2021 beendete bzw. beenden musste (aufgrund
seines Verhaltens wurde bereits der Aufenthalt im [...] abgebrochen). Das vom
Rekurrenten in der Rekursbegründung geltend gemachte Herausreissen aus einer
Therapie und die damit einhergehenden «verheerenden Auswirkungen» für den
weiteren Verlauf seines labilen Gesundheitszustands, sind demgemäss aktuell nicht
mehr zu befürchten. Ob sich der Rekurrent die mit ergänzender Eingabe vom 15.
Juli 2021 erwähnten Selbstverletzungen – wie von ihm behauptet – im Rahmen des
stationären Aufenthalts und des Versuchs eines belastungstherapeutischen
Aufenthalts in seiner Wohnung beigebracht hat, ist nicht klar nachvollziehbar
oder belegt, kann aber auch offenbleiben. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 13.
Juli 2021 hielt er sich lediglich bis zum 1. Juli 2021 in der UPK auf. Die
Hospitalisierung in der Merian Iselin Klinik datiert dann aber erst vom 4. bis
zum 6. Juli 2021. Es ist demgemäss nicht auszuschliessen, dass er sich die
entsprechenden Verletzungen nach Beendigung des stationären Aufenthalts
beigebracht hat.
3.5.2 Aufgrund
des ärztliche Zeugnisses von C____ und D____ vom 26. Februar 2021 muss zudem festgehalten
werden, dass der Rekurrent in der Vergangenheit offenbar auch ausserhalb des
Vollzugs und sonstigen stationären Aufenthalten Suizidabsichten geäussert oder
sich anderweitig selbstschädigend verhalten hat. Darüber hinaus bestehen seine
gesundheitlichen Einschränkungen schon seit längerem und wurde – wie der SMV
zutreffend festgehalten hat – im Jahr 2019 bereits eine neuntägige Ersatzfreiheitsstrafe
ohne dokumentierte oder geltend gemachte Probleme vollzogen. Ferner hat der Rekurrent
im Jahr 2016 gemäss Strafregisterauszug vom 10. Februar 2021 bereits 16 Tage
Untersuchungshaft verbüsst. Von etwaigen Problemen ist ebenfalls nichts
bekannt.
3.5.3 Es
ist zwar grundsätzlich nachvollziehbar, dass ein mehrmonatiger
Gefängnisaufenthalt ohne begleitende Behandlung – wie von der UPK befürchtet –
kontraindiziert wäre. Indes wird der psychische Gesundheitszustand des
Rekurrenten bei seinem Eintritt gemäss § 26 Abs. 6 JVV durch Fachpersonal
überprüft und haben die eingewiesenen Personen insbesondere das Recht auf
medizinische Betreuung (§ 4 Abs. 1 lit. a JVG). Die Neigung
eines Gefangenen zum Suizid vermag grundsätzlich keine
Hafterstehungsunfähigkeit zu begründen, zumal eine solche Gefahr im
Strafvollzug durch geeignete Massnahmen erheblich reduziert werden und der
Vollzug bei Bedarf auch in einer der gesundheitlichen Situation des Rekurrenten
angepassten Form weitergeführt werden (VGer ZH VB.2020.00849 vom 16. Februar 2021
E. 2.2) bzw. bei konkreten Suizidandrohungen eine psychiatrische
Begutachtung angeordnet werden kann (BGE 108 Ia 69 E. 2d S. 72; Ziff. 3.4.3 lit. c RL Hafterstehungsfähigkeit). Schliesslich ist
mit dem SMV darauf hinzuweisen, dass im Untersuchungsgefängnis seit kurzem eine
spezielle Abteilung für psychisch angeschlagene Inhaftierte existiert und
deshalb bei Bedarf eine entsprechend engmaschige Betreuung und Behandlung
sichergestellt ist.
3.5.4 Nach
dem Gesagten vermag der Rekurrent insgesamt nicht schlüssig zu begründen,
inwiefern ein Strafantritt unweigerlich eine beträchtliche Gefahr für sein Leben
oder seine Gesundheit bedeuten würde, zumal seine medizinische Versorgung –
allenfalls auch pharmakologisch – sichergestellt ist und im Übrigen auch
denkbar ist, dass sich sein Zustand im reizarmen Setting des Strafvollzugs
stabilisiert. Ein Aufschub der Strafe drängt sich vor dem Hintergrund der
vorzitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung damit nicht auf. Insbesondere
liegt kein Ausnahmefall vor, wonach aufgrund der gesundheitlichen Situation
eine rechtskräftige Strafe auf Zeit verschoben werden könnte. Dazu kommt, dass
die vorliegend ausgefällte Strafe zwar nicht besonders hoch erscheint, aber
immerhin doch fast sechs Monate beträgt. Der Beschwerdeführer hat seinem
Nachbarn mehrmals nachgestellt, durch schwere Drohungen gegen Leib und Leben in
Angst und Schrecken versetzt und dafür wiederholt ein Messer verwendet. Es
handelt sich also – wie die Vollzugsbehörde zu Recht geltend macht – keineswegs
mehr um Bagatellkriminalität, was ein gewichtiges, die privaten Interessen des
Rekurrenten überwiegendes öffentliches Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug
begründet.
3.5.5 Da der Rekurrent – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E.
3.4.3) – gemäss § 26 Abs. 6 JVV bei Antritt des Strafvollzugs einer
Untersuchung unterzogen werden wird, bei der die bestehenden ärztlichen
Berichte durch Fachpersonal zu berücksichtigen sein werden, kann auf die
Einholung eines fachärztlichen bzw. vertrauensärztlichen Gutachtens verzichtet
werden. Ein darüberhinausgehender Anlass für zusätzliche medizinische
Abklärungen durch einen Vertrauensarzt ist nicht erkennbar.
3.5.6 Da nach dem Gesagten kein Fall von
Hafterstehungsunfähigkeit vorliegt, besteht auch kein Raum für den Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe in einer abweichenden Vollzugsform gemäss Art. 80 StGB
(Antrag Ziff. 2). Mit dem SMV bleibt diesbezüglich aber anzumerken, dass angesichts
der wiederholten Behandlungsversuche bzw. der kürzlich erfolgten Abbrüche der
Aufenthalte im [...] sowie in den UPK
begründete Zweifel daran bestehen, ob eine Entzugsklinik oder eine
psychiatrische Klinik geeignete Einrichtungen für die Unterbringung des
Rekurrenten und den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe darstellen.
4.
4.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Verfahrensausgang wären die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
grundsätzlich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Indes hat A____ um
unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368 ff.). Der gemäss den
Akten von einer IV-Rente (inklusive Hilflosenentschädigung und
Ergänzungsleistungen) lebende Rekurrent muss als mittellos gelten. Da der
vorliegende Rekurs auch nicht als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist A____
die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Gebühr in Höhe von CHF
1'000.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810])
geht demzufolge zu Lasten der Gerichtskasse.
4.2 Ebenso
ist der Vertreterin des Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse
auszurichten. Mit Verfügung vom 6. September 2021 teilte der Verfahrensleiter
den Parteien mit, dass vorgesehen sei, in vorliegender Sache den schriftlichen
Entscheid demnächst zu fällen und den Parteien zuzustellen. Eine Honorarnote
wurde bisher aber keine eingereicht, weshalb der entsprechende Aufwand zu
schätzen ist. Insgesamt erscheint ein Aufwand von neun Stunden (einschliesslich
Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen. Dieser ist praxisgemäss zum
Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (VGE VD.2020.132 vom 25. Januar 2021 E. 5.3, VD.2019.242
vom 24. Mai 2020 E. 4). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird der Rechtsbeiständin des Rekurrenten, B____, für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'800.–, einschliesslich Auslagen,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 138.60, insgesamt also CHF 1'938.60, aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.