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Entscheid

VD.2021.120

betreffend Sanierung und Erweiterung Mobilfunkanlage

1. Februar 2022Deutsch32 min

soll der bestehende Mast um drei Meter erhöht und daran neun neue Antennen angebracht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.120

URTEIL

vom 1.

Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____

Rekurrentin 1

c/o [...]

B____

Rekurrent 2

[...]

C____

Rekurrentin 3

[...]

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11

4001 Basel

D____

Beigeladene

[...]

vertreten durch den

Konzernrechtsdienst

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Baurekurskommission

vom 3. März 2021

betreffend Sanierung und

Erweiterung Mobilfunkanlage

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Baubegehren

vom 6. Dezember 2018 ersuchte die D____ (Beigeladene) das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt um Bewilligung der Sanierung und Erweiterung

einer Mobilfunkanlage auf dem Dach der Liegenschaft [...] in Basel. Konkret

soll der bestehende Mast um drei Meter erhöht und daran neun neue Antennen angebracht

werden. Gegen das am 8. Januar 2020 publizierte Vorhaben erhob A____ unter

Einreichung von insgesamt 70 Unterschriften am 6. Februar 2020 Einsprache. Mit

Bauentscheid vom 23. Juli 2020 wurde das Baubegehren mit Bedingungen und

Auflagen bewilligt. Mit separatem Entscheid vom 23. Juli 2020 wies das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat die Einsprache ab, soweit darauf eingetreten wurde. Dagegen

erhob A____ in eigenem Namen sowie im Namen von insgesamt sechs Einsprechenden

bei der Baurekurskommission Rekurs, welcher mit Entscheid vom 3. März 2021

(versandt am 25. Mai 2021) kostenfällig abgewiesen wurde.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 4. Juni 2021 angemeldete und am 10. Juni

2021 begründete Rekurs an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. Darin

begehren A____, B____ und C____ (Rekurrierende) die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des Bauentscheids Nr. BBG [...] vom 23. Juli

2020. Eventualiter sei die Beigeladene zu verpflichten, die Anlage erst dann in

Betrieb zu nehmen, wenn der Bund eine neue Vollzugshilfe und neue

Messempfehlungen für adaptive Antennen publiziert habe, der Beweis für ein

funktionierendes Qualitätssicherungssystem erbracht worden sei und die Anlage

diese neuen Grundlagen erfülle. Subeventualiter sei die Baubewilligung mit der Auflage

zu ergänzen, dass die Sendeantennen nicht als adaptive Antennen im Sinne von

Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV betrieben werden dürften. Die Baurekurskommission

beantragt mit Vernehmlassung vom 3. September 2021 die kostenfällige Abweisung

des Rekurses. Ebenso begehrt die Beigeladene mit Eingabe vom 6. September 2021

die Abweisung des Rekurses wie auch der Eventualbegehren. Mit Stellungnahme vom

6. September 2021 äusserte sich das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zur vorgebrachten

Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Rekurrierenden beantragten

innert der ihnen gesetzten Frist keine Durchführung einer öffentlichen

Parteiverhandlung. Sie stellen in ihrer Replik vom 25. Oktober 2021 neue

Beweisanträge und halten ansonsten an ihren Begehren fest. Die weiteren

Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid

und den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die

Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht

(vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs.

1.

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht.

1.2

Angefochten

ist ein Entscheid über die Baubewilligung für die Sanierung und Erweiterung einer

Mobilfunkantennenanlage am Standort [...]. Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum

Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Rechtsprechungsgemäss

ist zum Rekurs gegen eine Mobilfunkanlage legitimiert, wer innerhalb eines

Radius wohnt, in welchem die Strahlung der fraglichen Anlage 10 % des sogenannten

Anlagegrenzwertes oder mehr beträgt (vgl. BGE 128 II 168 E. 2.3; BGer

1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 1; Thurnherr,

Fachhandbuch öffentliches Baurecht, 2016, N 8.177). Im vorliegenden Fall

beträgt der nach bundesgerichtlicher Formel berechnete Einspracheperimeter

gemäss Standortdatenblatt 713,9 m. Die Rekurrierenden sind entweder Bewohnende

oder Eigentümerinnen und Eigentümer der Liegenschaft [...] in Basel, welche

innerhalb des legitimationsbegründenden Perimeters liegt. Deshalb sowie als

Adressaten des angefochtenen Entscheids verfügen sie über ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung. Auf den im Übrigen frist- und

formgerecht eingereichten Rekurs ist daher einzutreten.

1.3

1.3.1

Die

Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze

verstossen, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder das ihr zustehende Ermessen nicht

pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler: VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E.

1.3).

1.3.2 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477, 504; VGE

VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 1.3.2).

2.

2.1 Streitgegenständlich

ist die baurechtliche Bewilligung für die Sanierung und den Ersatz von

Mobilfunkantennen auf einem bestehenden Mast. Dieser soll um drei Meter erhöht

und es sollen neu insgesamt neun Antennen angebracht werden. Die Antennen

sollen daran einer Höhe von 20.75 m (Antennen 1–6) und 19.25 m (Antennen 7–9)

montiert und auf den Frequenzbändern 700–900 Megahertz (MHz; Antennen 1–3), 1’800-2’600

MHz (Antennen 4–6) sowie 3’400 MHz (Antennen 7–9) sowie in den Azimuten

(Abweichung in Grand von Norden) von 60° (Antennen 1, 4, 7), 180° (Antennen 2,

5, 8) und 300° (Antennen 3, 6, 9) Azimut senden (vgl. Standortdatenblatt vom 16.

November 2018 [act. 8] S. A2). Bei den Antennen 7–9 handelt es sich jeweils um

adaptive Antennen. Zum besseren Verständnis ist vorab auf diverse

Begrifflichkeiten einzugehen, die in diesem Zusammenhang auftreten.

2.2

2.2.1 Nach

Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) sind Emissionen wie

Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei

der Quelle zu begrenzen (Emissionsbegrenzung). Nach Abs. 2 sind Emissionen

unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge soweit zu

begrenzen, als dies technisch und wirtschaftlich tragbar ist. Nach Abs. 3 sind

Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass

die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung

schädlich oder lästig werden. Zu den Einwirkungen zählt auch die von

Mobilfunkantennen ausgehende Strahlung (Art. 7 Abs. 1 USG, BGE 128 II 378 E.

6.2). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von

Grenzwerten in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der

Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen

Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1

USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf

Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und

Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).

2.2.2 Hinsichtlich

der zu erwartenden Einwirkungen von Mobilfunkantennenanlagen ist die Verordnung

über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710)

heranzuziehen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Anlagen, die nichtionisierende

Strahlen emittieren, bei der Erstellung und im Betrieb die vorsorglichen

Emissionsgrenzwerte einhalten. Diese werden als «Anlagegrenzwerte» (AGW) in

Anhang 1 Ziff. 6 NISV für Mobilfunkanlagen konkretisiert. Sie müssen nicht

überall, sondern an nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten

werden (Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Dazu zählen insbesondere Wohnungen, Schulen,

Kindergärten, Spitäler, ständige Arbeitsplätze und Kinderspielplätze, also

Orte, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten (Art. 3 Abs. 3 lit. a

NISV). Daneben müssen sämtliche Mobilfunkanlagen zum Schutz vor thermischen

Effekten auf den Menschen (der Erwärmung des Körpergewebes, Art. 13 Abs. 1

NISV) auch «Immissionsgrenzwerte» (IGW) einhalten, und zwar überall dort, wo

sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA]). Die

AGW liegen im Bereich der Mobilfunkstrahlung deutlich tiefer als die IGW: Der

AGW nach Anhang 1 Ziff. 64 lit. c NISV liegt bei Anlagen mit Frequenzbereichen

unter 900 bzw. über 1'800 MHz, d.h. bei adaptiven Antennen, wie sie auch

vorliegend zur Diskussion stehen, bei 5 Volt/Meter (V/m). Der IGW liegt

demgegenüber nach Anhang 2 Ziff. 11 NISV in diesem Frequenzbereich um über ein

Zehnfaches höher, und zwar bei 61 V/m.

Bevor eine

Anlage neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung zuständigen

Behörde ein Standortdatenblatt einreichen (Art. 11 Abs. 1 NISV). Dieses muss nach

Abs. 2 enthalten: die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen

Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a),

den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die von

der Anlage erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die

Angaben nach lit. c darstellt (lit. d).

Die Vorschriften

der NISV sind mit Änderungen vom 17. April 2019 im Hinblick auf den Einsatz von

adaptiven Antennen bei Mobilfunkanlagen ergänzt worden. Nach dieser am 1. Juni

2019 in Kraft getretenen Fassung gilt als massgebender Betriebszustand der

maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (Anhang 1

Ziff. 63 Abs. 1 NISV). Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV definiert, dass

Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr

Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen Abständen angepasst werden.

Die Baubewilligung von neuen Anlagen wie im vorliegenden Fall beruht auf einer

rechnerischen Prognose der Strahlung.

Mit Anpassung

vom 17. Dezember 2021 wurde die NISV erneut ergänzt und Anhang 1 Ziff. 63

entsprechend erweitert: Nach der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung

kann bei adaptiven Antennen mit acht oder mehr separat ansteuerbaren

Antenneneinheiten («Sub-Arrays») auf die maximale Strahlenleistung (ERP) ein

Korrekturfaktor KAA angewendet werden (Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 2

NISV). In Abs. 3 dieser Bestimmung sind die entsprechenden KAA

definiert, und nach Abs. 4 gelten bei Anwendung eines KAA auf

adaptive Antennen solche neu nicht mehr als Änderung der Anlage.

2.2.3 Das

Bundesamt für Umwelt (BAFU) hat die NISV mit diversen Vollzugshilfen

konkretisiert. Im vorliegenden Zusammenhang zu nennen sind die

Vollzugsempfehlung aus dem Jahr 2002 «Mobilfunk und WLL-Basisstationen» (kurz BAFU

Vollzugsempfehlung 2002), der Nachtrag vom 28. März 2013 zu dieser

Vollzugsempfehlung (kurz BAFU Nachtrag 2013), der Nachtrag vom 23. Februar 2021

«Adaptive Antennen: Nachtrag vom 23. Februar 2021 zur Vollzugsempfehlung» (kurz

BAFU Nachtrag 2021) sowie die Erläuterung vom 23. Februar 2021 «Adaptive Antennen

und deren Beurteilung gemäss der NISV» (kurz BAFU Erläuterung 2021, alle unter https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/elektrosmog/fachinformationen/massnahmen-elektrosmog/mobilfunk--vollzugshilfen-zur-nisv.html#-815252561).

Zudem gab das BAFU diverse Informationsschreiben an die Kantone heraus. Zu

nennen sind hierbei die Information vom 17. April 2019 «Mobilfunk und

Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz» (kurz BAFU Information 2019)

sowie jene vom 31. Januar 2020 «Informationen zu adaptiven Antennen und 5G,

Bewilligung und Messung» (kurz BAFU Information 2020).

3.

3.1 Mit

ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden in formeller Hinsicht zunächst eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren (Rekursbegründung

vom 8. September 2020 [act. 8]) dargelegt, dass das ursprüngliche Standortdatenblatt

vom 10. März 2017 der bestehenden Mobilfunkantennenanlage bei der am 1. September

2020 gewährten Akteneinsicht gefehlt habe. Auch auf Einsichtsgesuche beim

Lufthygieneamt beider Basel und beim Bau- und Gastgewerbe­inspektorat seien

ihnen dieses Standortdatenblatt sowie die «Dossiers 2 und 3» nicht überlassen

worden. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich im angefochtenen Entscheid, dass

sich weder das anbegehrte Standortdatenblatt vom 10. März 2017 noch die damaligen

Baubewilligungsakten in den Vorakten des strittigen Verfahrens befinden würden.

Diese Akten und insbesondere das erwähnte Standortdatenblatt seien für die

Beurteilung des Baubegehrens vom 6. Dezember 2018 nicht von Relevanz, weshalb

die unterbliebene Einsicht keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive

des rechtlichen Gehörs darstelle. Soweit des Weiteren geltend gemacht werde, es

sei auch keine Einsicht in die «Dossiers 2 und 3» des vorliegend strittigen

Baubewilligungsverfahrens gewährt worden, sei darauf hinzuweisen, dass es sich

dabei lediglich um Kopien des «Dossiers 1» handle, welche für die

Konsultationen der Fachbehörden erstellt und bei diesen in Zirkulation gegeben worden

seien (angefochtener Entscheid E. 10–11).

3.2 Die

Rekurrierenden machen in ihrem Rekurs an das Verwaltungsgericht geltend, dass

sich das Akteneinsichtsrecht gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf

sämtliche Akten eines Verfahrens beziehe, die für das Verfahren erstellt oder

beigezogen worden seien. Für die Akteneinsicht sei es daher unerheblich, ob ein

besonderes Interesse geltend gemacht werde und ob die fraglichen Akten aus

Sicht der Behörde für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam seien (Rekursbegründung

vom 10. Juni 2021 [act. 3] S. 11).

3.3

3.3.1 Der

Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR

101]) umfasst neben anderen Teilgehalten auch den Anspruch auf Akteneinsicht.

Betroffene können ihre grund- bzw. verfahrensrechtlichen Mitwirkungsrechte wie

namentlich ihren Anspruch auf Äusserung oder Anspruch auf Mitwirkung am

Beweisverfahren nur wirksam wahrnehmen, wenn ihnen die Möglichkeit geboten

wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihre Verfügung bzw.

ihren Entscheid stützt bzw. zu stützen gedenkt (BGE 132 V 387 E. 3.1, 132 II

485 E. 3.2; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz 331; Waldmann, in: Waldmann/Belser/Epiney

[Hrsg.], Basler Kommentar BV, Basel 2015, Art. 29 N 54). Vom Akteneinsichtsrecht

umfasst werden nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich alle

Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden,

d.h. entscheidrelevant bzw. beweiserheblich sind oder sein können (VGE

VD.2019.195 vom 16. April 2021 E. 2.3.1). Die Wahrnehmung des

Akteneinsichtsrechts setzt die Vollständigkeit der Akten voraus. Dessen

Korrelat bildet daher die Aktenführungspflicht, nach welcher die Behörden

verpflichtet sind, alles aktenkundig zu machen, was zur Sache gehört (VD.2018.221

vom 19. Juni 2019 E. 2.3.1.1 mit Hinweis auf Waldmann,

a.a.O., Art. 29 BV N 54; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.6.4; BGE 142 I 86 E. 2.2, 130 II 473 E. 4.1, 129 I 85 E. 4.1 f.). Grundsätzlich erstreckt sich

das Einsichtsrecht folglich weder auf Akten eines anderen Verfahrens noch auf

Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht beizieht

oder beizuziehen gedenkt (VGE VD.2019.144 vom 9. Januar 2020 E. 2.2, VD.2017.150

vom 14. Mai 2018 E. 2.2).

3.3.2 Vorliegend

ist nicht ersichtlich, dass sich das Standortdatenblatt vom 10. März 2017 der

bestehenden Anlage in den Akten befunden hat. Die Rekurrierenden machen jedoch nicht

geltend, dass sich die Vorinstanz für ihre Entscheide darauf gestützt haben

soll. Es ist daher nicht Teil der Akten, in welche aufgrund des Anspruchs auf

rechtliches Gehör Einblick zu gewähren ist. Soweit die Rekurrierenden vorbringen,

mit Bezug auf das rechtliche Gehör dürfe von den Behörden gerade nicht

beurteilt werden, ob bestimmte Informationen für die Rechtswahrnehmung

erforderlich seien, so zielt dies an der Sache vorbei. Wesentlich ist vielmehr,

dass das Standortdatenblatt vom 10. März 2017 nicht Teil der Verfahrensakten für

das aktuell strittige Baubegehren ist. Implizit stellen sich die Rekurrierenden

aber auf den Standpunkt, dass es zu den Akten hätte genommen werden müssen. Sie

führen im Wesentlichen aus, sie müssten zur Geltendmachung ihres Standpunktes

wissen, wie hoch die heutige Strahlenbelastung bezogen auf die Angaben im

Standortdatenblatt vom 10. März 2017 sei und ob die Erhöhung eines

gesamten Frequenzbandes immer noch plausibel erscheine. Darin kann ihnen nicht

gefolgt werden. Mit dem vorliegend zu beurteilenden Baugesuch sollen die im

Jahr 2017 bewilligten und bis dato bestehenden Antennen ersetzt werden. Es ist

nicht ersichtlich, weshalb dieses «alte» Standortdatenblatt für die Beurteilung

der Bewilligungsfähigkeit des aktuell zu behandelnden Baubegehrens von Bedeutung

sein soll. Im vorliegenden Verfahren ist einzig die neu zu errichtende Antennenanlage

zu beurteilen, und zwar aufgrund der aktuellen Baugesuchsunterlagen und des

darin enthaltenen neuen Standortdatenblattes vom 16. November 2018 (act. 8).

Die Vorinstanzen waren daher auch aufgrund der Akten­führungspflicht nicht verpflichtet,

das Standortdatenblatt vom 10. März 2017 zu den Akten zu nehmen. Es liegt daher

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Rekurrierenden im bisherigen

Verfahren vor.

4.

4.1

4.1.1 Die

Baurekurskommission hat gestützt auf die vorstehend dargelegten Grundlagen (vgl.

oben E. 2) in den Erwägungen 6 und 7 des angefochtenen Entscheids die

Wirkungsweise von adaptiven Antennen ausführlich umschrieben. Demnach senden

konventionelle statische Antennen im Wesentlichen mit einer immer gleichen

räumlichen Verteilung der Strahlung und geben die zu übermittelnden Signale

stets in die gesamte, von der Antenne versorgte Funkzelle ab. Demgegenüber ist

es mit adaptiven Antennen möglich, die Signale gezielt in Richtung der

Nutzenden beziehungsweise der Mobilfunkgeräte zu senden (sog. «Beamforming»)

und sie in den anderen Richtungen beträchtlich zu reduzieren (vgl. auch BAFU

Information 2020 S. 1). Beim Beamforming wird das Mobilfunkgerät zunächst durch

einen sehr schwachen Kontrollstrahl der Antenne lokalisiert, sodann wird der

Antennenstrahl gebündelt und dem Endgerät zugeführt (vgl. Cercl Air, Informationsblatt 5G «Zukunft

des Mobilfunks: Auswirkungen auf Behörden», Stand Juni 2018, S. 2). Adaptive

Antennen kommen insbesondere in Verbindung mit 5G zum Einsatz, könnten aber

grundsätzlich auch für bisherige Technologien wie 3G oder 4G eingesetzt werden

(vgl. BAFU Information 2020 S. 1). Funktechnisch gesehen haben Frequenzen um

3,6 Gigahertz (GHz) schlechtere Übertragungseigenschaften als die bisher genutzten

Frequenzen um 2 GHz und tiefer, wodurch sie bei der Übertragung durch die

Luft oder Gebäudehüllen stärker abgeschwächt beziehungsweise gedämpft werden.

Indem adaptive Antennen das Signal in die Richtung des Nutzers beziehungsweise

des Mobilfunkgerätes fokussieren, können sie dazu eingesetzt werden, diese

schlechteren Ausbreitungseigenschaften zu kompensieren (vgl. BAFU Information

2019 S. 2). Zugleich haben adaptive Antennen durch das Beamforming insgesamt

eine geringere Strahlenbelastung zur Folge als herkömmliche Antennen (vgl. BAFU

Information 2019 S. 4, so auch Seiler

Germanier, 5G-Mobilfunkanlagen und das «worst-case-Szenario», in: PBG

2020/4, S. 34, 35). Die Signale werden beim Beamforming in Form länglicher

Keulen gezielt ausgerichtet, während sie in anderen Richtungen abgeschwächt

sind. Dadurch kann das Signal im Randbereich ähnlich stark sein wie im Zentrum,

andererseits ist die Zeitdauer der maximalen Leistung an einem nahe bei der

Antenne gelegenen Ort reduziert. In der Folge sind hohe Datenmengen und

optimierte Reichweiten möglich (vgl. dazu BAFU Erläuterung 2021 S. 5 und BAFU

Nachtrag 2021 Ziff. 3.1).

Die Vorinstanz

erwog in diesem Zusammenhang weiter, dass der BAFU Nachtrag 2021 beschreibe,

wie die Strahlung adaptiver Antennen berechnet werden könne. Dabei werde

aufgrund der Fokussierung der Strahlung auf den Ort eines verbundenen

Mobiltelefons mit einem Korrekturfaktor auf die bewilligte Sendeleistung

Rechnung getragen. Dieser Korrekturfaktor erlaube adaptiven Antennen mit einer

automatischen Leistungsbegrenzung, über kurze Zeit mehr als die für die

Berechnung verwendete Sendeleistung zu strahlen. Damit solle sichergestellt

werden, dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt würden als

konventionelle Antennen, wobei die für die Berechnung verwendete Sendeleistung

gemittelt über eine Zeitspanne von 6 Minuten nicht überschritten werden dürfe.

Im vorliegenden Fall sei es aber nicht zu beanstanden, dass die

streitgegenständlichen adaptiven Antennen vor dem Erlass dieses BAFU Nachtrags

2021 nach dem sogenannten «worst-case-Szenario» beurteilt worden seien. Daher

bedürfe es auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der neuen Vollzugshilfe

und den darin enthaltenen Berechnungsmethoden. Die strittige Antennenanlage

dürfe denn auch nur nach den im bewilligten Standortdatenblatt ausgewiesenen

und den mittels «worst-case-Szenarios» verifizierten Werten betrieben werden.

Ein Betrieb, wie ihn möglicherweise der BAFU Nachtrag 2021 insbesondere unter

Berücksichtigung eines Korrekturfaktors erlauben würde, sei nicht zulässig.

Voraussetzung für einen solchen Betrieb wären ein neues Standortdatenblatt und

die Einrichtung einer automatischen Leistungsbegrenzung. Offenbleiben könne, in

welchem Verfahren eine Anpassung beurteilt werden müsse (angefochtener

Entscheid E. 6, 7).

4.1.2 Die

Rekurrierenden bestreiten diese Beschreibung der Wirkungsweise adaptiver

Antennen und deren Beurteilungspraxis, ohne sich jedoch substantiiert mit den

Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen (Rekursbegründung [act. 3] S. 9,

10). Zudem verweisen sie lediglich pauschal auf ihre vorinstanzliche

Argumentation (Rekursbegründung S. 17, 22 ff.). Aufgrund der Verletzung

des Rügeprinzips (vgl. oben E. 1.3.2) und damit einhergehend mangels

Begründung, weshalb diese Betrachtungsweise im Einzelnen unzulässig sein soll, ist

auf diese pauschale Rüge nicht weiter einzugehen (vgl. dazu auch unten E. 5).

4.1.3 Schliesslich

kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden, soweit sie replicando pauschal auf

«Überschreitungen von Strahlungsgrenzwerten» verweisen (Replik vom 25. Oktober

2021 [act. 12] S. 3). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein

das mit dem Baugesuch gestellte Begehren auf Sanierung der Antennenanlage (vgl.

auch unten E. 4.5.2). Gemäss Standortdatenblatt vom 16. November 2018, dessen

Inhalt nicht explizit bestritten wird, werden die massgebenden

Immissionsgrenzwerte (IGW) von 61 V/m an den beiden höchstbelasteten OKA und

auch die Anlagegrenzwerte (AGW) von 5 V/m an den betrachteten sieben OMEN jeweils

(rechnerisch prognostiziert) eingehalten. Die Überwachung, ob die tatsächlich

gemessenen Strahlungswerte unterhalb dieser Grenzwerte liegen, wird jedoch vielmehr

im Rahmen des QS-Systems von den Behörden als Aufsichtsbehörden zu überwachen

sein (vgl. auch Breitenbücher, Die

Rechtsprechung zur nichtionisierenden Strahlung von Mobilfunkanlagen, in: URP 2/2021,

S. 180, 191 f.; BGer 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 E. 3.4). Diesbezügliche Fragen

zur Kontrolle der Einhaltung der bewilligten Strahlungswerte betreffen demnach grundsätzlich

den Zeitraum nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens.

4.2

4.2.1 Mit

ihrem Rekurs rügen die Rekurrierenden, bei der Beurteilung der strittigen

Antennenanlage sei «der Korrekturfaktor» nicht beigezogen worden (Rekursbegründung

[act. 3] S. 9, 10). Ausserdem üben sie pauschale Kritik an «der Vollzugshilfe»

(Rekursbegründung [act. 3] S. 12).

4.2.2 Hierzu

ist zunächst festzustellen, dass das Baubegehren der Beigeladenen vom 6.

Dezember 2018 datiert, der Bauentscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats

vom 23. Juli 2020. Die von den Rekurrierenden erwähnte «Vollzugshilfe», d.h. der

BAFU Nachtrag 2021, wurde erst am 23. Februar 2021 publiziert. Die unter

E. 2.2. hiervor genannten Informationen des BAFU an die Kantone vom 17.

April 2019 bzw. vom 31. Januar 2020 lagen zum Zeitpunkt der

Baugesuchsbeurteilung hingegen vor. Weder der BAFU Nachtrag 2021 noch der darin

erwähnte Korrekturfaktor KAA, welcher im Übrigen erst mit Anpassung der

am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Fassung der NISV definiert worden ist

(Anhang 1 Ziff. 63 Abs. 3 NISV), konnten demnach zur Anwendung gelangen. Demgemäss

beruhte die Beurteilung der streitgegenständlichen Antennenanlage tatsächlich

auf einer rechnerischen Prognose der Strahlung der adaptiven Antennen nach dem «worst-case-Szenario».

Die diesbezüglichen Rügen der Rekurrierenden zielen somit ins Leere. Mangels

Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und der lediglich

integral übernommenen Rügen, welche die Rekurrierenden bereits vor der

Vorinstanz vorbrachten (vgl. auch Rekursbegründung [act. 3] S. 17 ff.), kann

vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verweisen werden. Im

Wesentlichen legte die Baurekurskommission diesbezüglich dar, dass die zu jenem

Zeitpunkt geltenden Regelungen nach Anhang I Ziff. 63 NISV zur Anwendung kamen und

dazu, wie bei der Beurteilung der bisherigen Mobilfunktechnologie, der maximale

Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung als massgebender

Betriebszustand angenommen wurde (zum Ganzen vgl. angefochtener Entscheid

E. 13–21). Dieser zutreffenden Darstellung schliesst sich das

Verwaltungsgericht vollumfänglich an. Die vorgebrachten bzw. lediglich pauschal

wiederholten Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.

4.3

4.3.1 Die

Rekurrierenden machen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäss geltend,

dass den gesundheitlichen Risiken und damit dem Vorsorgegrundsatz zu wenig Rechnung

getragen werde. Sie weisen auf neue Studienergebnisse hin, welche die biologischen

Effekte der Mobilfunkstrahlung wissenschaftlich belegen sollen (vgl. unter

anderem Beilage V2 zur Rekursbegründung [act. 4]: Schürmann/Mevissen, Manmade Electromagnetic Fields and

Oxidative Stress – Biological Effects and Consequences for Health, in:

International Journal of Molecular Sciences, 6. April 2021; Beilage V3: Hardell/Carlberg/Hedendahl, Kommentar

vom 1. September 2018 zu den Technischen Berichten des National Toxicology

Program zu Untersuchungen über die Toxikologie und Karzinogenese bei einer

Ganzkörperexposition von Hsd:Sprague Dawley SD-Ratten und von B6CF1/N-Mäusen

mit Mobiltelefonbestrahlung der Frequenz vom 900 MHz und 1'900 MHz und den

Modulationen von GSM und CDMA, Kommentar abrufbar unter www.diagnose-funk.org). Nach Ansicht der Rekurrierenden werde

darin das Dogma widerlegt, wonach der Mobilfunk bloss thermische, nicht aber

biologische Effekte habe, auf welches die «industriefreundliche Praxis»

gestützt werde. Es lasse sich nicht bestreiten, dass die «invasive

Mobilfunkstrahlung Ursache manch körperlicher und nervöser Beschwerden durch

die Auslösung von oxidativem Zellstress» sei. Zudem sei mit den Studien

eindeutig belegt, dass hochfrequente Strahlung beim Menschen Gliome und

Akustikusneurinome hervorrufe. Sie würden Hinweise geben, dass die Strahlung

Hirntumore, Adenome, Schilddrüsenkrebs, maligne Lymphome, Hautkrebs sowie

Multisite-Karzinogene hervorrufe (Rekursbegründung [act. 3] S. 5 ff).

Bezüglich des Vorsorgeprinzips führen sie aus, es finde «immer mehr eine

Verlagerung vom Vorsorgeprinzip hin zum amerikanischen Nachweisprinzip statt»

und es stehe «der rechtssprechenden Gewalt durchaus zu, auch eigene Recherchen

(…) im Sinne der gesetzlich vorgesehenen Amtsermittlung» zu betreiben. Die

schädlichen Auswirkungen seien nicht mehr nur vermutet, weshalb die Grenzwerte

beim Mobilfunk kritisch geprüft werden müssten (Rekursbegründung [act. 3] S.

13, 14).

4.3.2 Den

Vorbringen der Rekurrierenden kann nicht gefolgt werden. Die nichtionisierende

Strahlung von Mobilfunkanlagen wird, wie bereits ausführlich dargelegt, durch

das Immissionsschutzrecht reguliert. Abgesehen davon, dass die Datenlage zu den

gesundheitlichen Risiken der Mobilfunkstrahlung nach wie vor erhebliche

Unsicherheiten bestehen lässt (vgl. dazu Röösli,

Gesundheitsgefährdungsabschätzung: Auswirkungen von nichtionisierender Strahlung

auf den Menschen, in: URP 2/2021, S. 117 ff.), hat der Bundesrat gestützt auf

Art. 74 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) im Rahmen des Vorsorgeprinzips

die AGW in der NISV so tief angesetzt, wie es technisch und betrieblich möglich

und wirtschaftlich tragbar ist. Die AGW sind demnach keine Gefährdungswerte,

sondern vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (vgl. dazu bereits BGer 1C_132/2007

vom 30. Januar 2008 E. 4.4.5). Nach konstanter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung sind die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand

verfassungs- und gesetzeskonform (vgl. etwa BGer 1C_681/2017 vom 1. Februar

2019 E. 4.3, 1C_97/2018 vom 3. September 2019 E. 3.1 und E. 4, 1C_576/2016

vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.1).

4.3.3 Zutreffend

ist, dass in umweltrechtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz gilt.

Gleichzeitig ist aber das gerichtliche Verfahren offensichtlich nicht geeignet,

den Stand der Wissenschaft bezüglich der Erbringung einer vom Bund

konzessionierten Dienstleistung (BGE 131 II 545 E. 2.2) im Einzelfall zu

überprüfen. Vielmehr dürfen sich die Rechtsanwender diesbezüglich auf die

Untersuchungen der Fachbehörde stützen. Es ist Aufgabe der zuständigen

Fachbehörden und Arbeitsgruppen und nicht der Rechtsmittelinstanzen, die

internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und

gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (dazu

bereits BGer 1C_118/2010 vom 20. Oktober 2010 E. 4.2.2, 1C_492/2009 vom

20. Juli 2010 E. 2.2.2). Das Bundesgericht hielt ausserdem fest, dass der

Bundesrat bzw. das BAFU als Fachbehörde die wissenschaftliche Entwicklung

permanent mit einer beratenden Expertengruppe verfolge und die Grenzwerte

gegebenenfalls dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung anpasse (BGer

1C_375/2020 vom 5. Mai 2021 E. 3.2.5, 1C_518/2018 vom 14. April 2020 E. 5.1.1,

1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.3 ff.). Weiter erwog das Bundesgericht,

dass in mehreren Forschungsberichten zum Einfluss von hochfrequenter

nichtionisierender Strahlung auf Pflanzen zwar auf die Auslösung von

biologischen Effekten durch Mobilfunkstrahlung in Pflanzen oder in pflanzlichen

Zellkulturen geschlossen worden sei, wobei es bisher aber keine Nachweise für

deren Schädlichkeit gebe (dazu BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.8). Es

fehlten auch wissenschaftliche Untersuchungen über biologische Auswirkungen von

nichtionisierender Strahlung auf Wild- und Nutztiere, die eine

Risikobeurteilung zuliessen (dazu BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2).

4.3.4 Gestützt

auf diese Ausführungen zielt auch die bereits im vorinstanzlichen Verfahren

unter Verweis auf die zitierten neuen Studienresultate erhobene und vorliegend

integral erneuerte Rüge einer Verletzung des Vorsorgeprinzips ins Leere (vgl. Rekursbegründung

[act. 3] S. 28 ff.). Vielmehr verlangt das Vorsorgeprinzip im Zusammenhang mit

der Mobilfunknutzung gerade keine über die Grenzwerte der NISV hinausgehende

vorsorgliche Emissionsbegrenzung (Breitenbüchner,

a.a.O., 189; BGer 1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.9), und es soll auch

nicht jeder nur denkbare biologische Effekt wissenschaftlich untersucht und

jegliche Gesundheitsauswirkung mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden (BGer

1A_106/2005 vom 17. November 2005 E. 4). Insbesondere vermögen die

Rekurrierenden nicht darzulegen, dass sich aus den diversen Beilagen ihrer

Rekursbegründung [act. 4] ergebe, dass die Grenzwerte zur Einhaltung des

Vorsorgegrundsatzes ungenügend sein sollen. So wird in dem von ihnen

beigelegten Review von Schürmann/Mevissen

(vgl. oben) zwar geltend gemacht, dass sich aus verschiedenen Studien, auch

unter Berücksichtigung von teilweisen methodischen Schwächen, der Trend

deutlich abzeichne, wonach die EMF-Exposition, auch im niedrigen Dosisbereich,

durchaus zu Änderungen im zellulären oxidativen Gleichgewicht führen könne. Die

Autoren führen abschliessend aber selbst aus, dass weiterführende

Untersuchungen unter standardisierten Bedingungen notwendig seien, um diese

Phänomene und Beobachtungen zu verstehen und zu bestätigen. Erst weitere

Untersuchungen unter standardisierten Bedingungen werden also zeigen, ob die

der in diesem Review aufgeführten Ergebnisse tatsächlich zu einer Empfehlung an

den Bundesrat führen müssen, in Anwendung des Vorsorgeprinzips die Grenzwerte

zu verschärfen. Für die von den Rekurrierenden geforderte Abweisung des

Baugesuches fehlt aber aufgrund der obigen Ausführungen jegliche Grundlage.

4.3.5 Schliesslich

kann auch auf die Kritik der Rekurrierenden an den ihrer Auffassung nach zu

hohen Immissionsgrenzwerten nicht weiter eingetreten zu werden. Soweit gerügt

wird, es werde der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender

Strahlung (ICNIRP) und damit einem «privaten Verein mit wohlklingendem Namen»

die «Bestimmung des Grenzwertes für den Gesundheitsschutz» überlassen, ist einzig

festzustellen, dass die zuständigen Fachbehörden mit der NISV die jeweiligen

Grenzwerte selbst erlassen haben, wenn auch unter Berücksichtigung der Daten

und Einschätzung der ICNIRP.

4.4

4.4.1 Die

Rekurrierenden bringen vor, dass die Vorinstanz die von ihnen verlangte

Nachmessung abgelehnt habe (Rekursbegründung [act. 3] S. 14, 15). Diesbezüglich

erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit Bezug auf den von den

Rekurrierenden gerügten Direktabstand zwischen den Antennen 7–9 und OMEN 4,

dass dieser gemäss der BAFU Vollzugsempfehlung 2002 trigonometrisch aus dem

horizontalen Abstand und dem Höhenunterschied zwischen der Antenne und dem OMEN

berechnet worden sei. Eine solche Berechnung schliesse eine Nachmessung vor Ort

grundsätzlich nicht aus. Aus der von den Rekurrierenden eingereichten

Nachmessung gehe allerdings nicht klar hervor, von wo bis wo der Abstand

gemessen worden sei. Ihre Rüge erscheine daher wenig substantiiert. Selbst wenn

man als direkten Abstand zwischen den Antennen 1–6 und OMEN 4 im Zusatzblatt 4a

des Standortdatenblatts vom 16. November 2018 betreffend OMEN 4 anstelle des im

Standortdatenblatt angegebenen Werts von 42,10 m einen solchen von 41,23 m

einsetze und die elektrische Feldstärke mit diesen Werten neu berechne,

resultierte eine solche von 4.97962 V/m, womit der massgebende AGW von 5 V/m immer

noch eingehalten sei. Die von den Rekurrierenden geltend gemachte falsche

Entfernung habe daher von vornherein keine Relevanz hinsichtlich der Einhaltung

des AGW, unabhängig davon, welche Messpunkte bei der Nachmessung genau gewählt

würden (angefochtener Entscheid E. 24).

4.4.2 Mit

ihrem Rekurs vor dem Verwaltungsgericht beanstanden die Rekurrierenden erneut

diese Messung und stellen die Nachreichung eines Messungsergebnisses in

Aussicht. Da die Vorinstanz aber auch bei der Annahme der von den

Rekurrierenden geltend gemachten Abstände nicht zu einer Überschreitung der

Anlagegrenzwerte gelangte, braucht darauf nicht weiter eingetreten zu werden. Unzutreffend

ist zudem die Rüge der Rekurrierenden, wonach die Vorinstanz von einem

Grenzwert für die Strahlung von 6 W ausgegangen sein soll. Aus dem Entscheid

folgt, dass vielmehr die Einhaltung des Anlagegrenzwerts von 5,0 V/m geprüft

worden ist. Schliesslich bestreiten die Rekurrierenden, «dass 4,98 V/m bei der

ermittelten Entfernung der massgebliche Wert» sei. Unterstelle man dessen

Richtigkeit, so läge der ermittelte Wert «extrem am Grenzwert (4,98 V/m, AGW =

5,0 V/m), so dass wenige Millimeter etwas an der Rechtmässigkeit verändern und

etwaige Reflexionen zur Überschreitung führen» könnten. Massgebend erscheint

dabei allein, dass der errechnete Wert unterhalb des massgebenden Grenzwerts von

5,0 V/m bleibt. Dass dieser konkret überschritten würde, wird nicht hinreichend

substantiiert geltend gemacht.

4.5

4.5.1 Weiter

bestreiten die Rekurrierenden, «dass es sich bei 5G um notwendige

Infrastrukturanlagen» handle. Ein Interesse am technologischen Fortschritt könne

nicht mit Notwendigkeit gleichgesetzt werden und müsse gegenüber den Gesundheitsgefahren

abgewogen werden (Rekursbegründung [act. 3] S. 15).

4.5.2 Soweit

ersichtlich nehmen die Rekurrierenden damit Bezug auf die zonenrechtlichen Erwägungen

der Vorinstanz. Sie erwog, aus dem fundamentalen raumplanerischen Grundsatz der

Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet, wonach Anlagen zur Erschliessung oder

Versorgung des Siedlungsgebiets grundsätzlich innerhalb und nicht ausserhalb

der Bauzonen errichtet werden müssten, folge, dass innerhalb der Bauzonen die

zur Versorgung einer bestimmten Zone notwendigen Infrastrukturanlagen

zonenkonform seien, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer

unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen würden, an dem sie

errichtet werden sollen, und im Wesentlichen Bauzonenland abdeckten. Dabei

könne die Zonenkonformität einer Infrastrukturbaute unter Umständen auch bejaht

werden, wenn sie der Ausstattung der Bauzone als Ganzes und nicht nur speziell

dem in Frage stehenden Bauzonenteil diene (mit Verweis auf BGE 138 II 173

E. 5.3 BGer 1C_245/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3; VGE VD.2019.136 vom

14. Oktober 2020 E. 4.3.2). Darüber hinaus verlange das Bundesrecht gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Errichtung von Mobilfunkantennen

innerhalb der Bauzone weder einen Bedürfnisnachweis noch eine umfassende

Interessenabwägung mit einer Prüfung von Alternativstandorten (angefochtener

Entscheid E. 33, 34).

4.5.3 Vor

diesem Hintergrund bedarf es keiner «Lebensnotwendigkeit» der Versorgung mit

Mobilfunk der neuesten Generation, wie dies die Rekurrierenden anzunehmen

scheinen. Im Übrigen ergibt sich die Notwendigkeit der Anlage auch aus der

bundesrechtlichen Konzession der Rekursgegnerin. Diese von der Eidgenössischen

Kommunikationskommission gestützt auf Bundesfernmelderecht erteilte

Mobilfunkkonzession verpflichtet die Konzessionärin zum Aufbau eines eigenen

Mobilfunknetzes, das einen bestimmten Prozentsatz der Bevölkerung und der Fläche

abdecken muss. Auch wenn es den Mobilfunkbetreibern überlassen ist, an welchen

Standorten sie ihre Anlagen errichten wollen, bleibt die Bewilligung dieser

Standorte – innerhalb der Bauzone – doch Aufgabe der Kantone und der Gemeinden.

Mobilfunkanlagen stehen in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zu ihrem

Ort, weshalb deren Errichtung in diesem Sinne als notwendig und damit in der

Bauzone zonenkonform erscheint (vgl. auch Rey,

Mobilfunkanlagen: Verhältnis von Bundesumweltrecht, Raumplanungs- und Baurecht,

insbesondere Bauverfahrensrecht, in: URP 2/2021, S. 158 ff.).

4.6

4.6.1 Sodann

monieren die Rekurrierenden mit ihrem Rekurs, dass die bisher zum Mobilfunk

entwickelten Rechtsprechung Anwendung auf die 5G-Technik finde. Sie beziehen

sich dabei auf Erwägung 32 des angefochtenen Entscheids. Darin stellte die

Vorinstanz fest, dass es für die Errichtung von Mobilfunkanlagen entgegen der

Auffassung der Rekurrierenden keines Sach- oder Richtplans mit konkreten

räumlichen und zeitlichen Vorgaben bedürfe (Verweis auf BGer 1C_685/2013 vom

6. März 2015 E. 2.4). Im Kanton Basel-Stadt bildeten Mobilfunkanlagen

nicht Gegenstand der Richtplanung. Auch aus § 19c des Umweltschutzgesetzes

Basel-Stadt (USG BS, SG 780.100), wonach der Kanton im Rahmen seiner

Möglichkeiten auf eine optimale Koordination der Mobilfunkstandorte mit dem

Ziel hinwirke, die Immissionen durch nichtionisierende Strahlung im Sinne des

vorsorglichen Gesundheitsschutzes möglichst gering zu halten, leite sich keine

Planungspflicht für Mobilfunkanlagen ab, die auf im Privateigentum stehenden

Liegenschaften errichtet würden. Die Bestimmung sei nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts sehr allgemein gehalten und konkretisierungsbedürftig (Verweis

auf VGE VD.2019.136 vom 14. Oktober 2020 E. 2.3.2). Die dargelegte

bundesgerichtliche Rechtsprechung müsse auch hinsichtlich Mobilfunkanlagen des

5G-Standards gelten.

4.6.2 Dem

halten die Rekurrierenden entgegen, aufgrund der Andersartigkeit der 5G-Technik

und den von ihnen genannten Studienergebnisse könne diese bundesgerichtliche

Rechtsprechung gerade nicht unreflektiert auch für 5G gelten. Auch die von der

Vorinstanz angerufene Rechtsprechung, wonach es sich bei Dachterrassen nicht um

OMEN handle, könne nicht auf die 5G-Technik übertragen werden (Rekursbegründung

[act. 3] S. 15).

4.6.3 Darin

kann den Rekurrierenden nicht gefolgt werden. Die Berücksichtigung neuer

Studienergebnisse wird nach dem Gesagten (vgl. oben E. 4.3) Sache der Bundesfachbehörden

sein und kann vorliegend nicht zu einer isolierten Nichtanwendung der

konstanten Rechtsprechung zum Mobilfunk führen. Im Übrigen substantiieren die

Rekurrierenden nicht, weshalb in planerischer Hinsicht und bezüglich der

Festlegung der OMEN die 5G-Technik einer Übertragung der Grundsätze der

Rechtsprechung entgegenstehen soll.

5.

5.1 Schliesslich

übernehmen die Rekurrierenden ihre im vorinstanzlichen Verfahren vorgetragene

Rekursbegründung integral («bisheriger Sach- und Rechtsvortrag» Rekursbegründung

[act. 3] S. 17 ff).

5.2 Gemäss

der Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 VRPG (vgl. oben E. 1.3.2) hat eine

rekurrierende Partei ihren Standpunkt in ihrer Rechtsmittelbegründung

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids auseinanderzusetzen. Eine solche Auseinandersetzung fehlt jedoch

gänzlich in dem integral in die Rekursbegründung übernommenen «Sach- und

Rechtsvortrag». Nicht mehr substantiiert bestritten werden damit insbesondere

die nicht mehr in Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid

thematisierten Fragen des auf adaptive Antennen anwendbaren

Qualitätssicherungssystems (Rekursbegründung [act. 3] S. 25). Es kann vollumfänglich

auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtener

Entscheid E. 25 f.). Dies gilt auch für die Rügen bezüglich der angewandten

Messmethode (Rekursbegründung [act. 3] S. 27). Die Vorinstanz hat sich

damit gestützt auf die Verlautbarungen des Eidgenössischen Instituts für

Metrologie (METAS) eingehend befasst (vgl. angefochtener Entscheid E. 27

f.). Ebenfalls verwiesen werden kann auf die Ausführungen der Vorinstanz zur

Kritik der Rekurrierenden an den Leistungsangaben der Beigeladenen, zur pauschalen

Kritik einer willkürlichen Auswahl der OMEN sowie zur Kritik an der Beurteilung

von Antennengruppen (vgl. dazu angefochtener Entscheid E. 23, 30, 31 und

Rekursbegründung [act. 3] S. 40, 41, 42). Da im Übrigen von der

Baubewilligungsbehörde nur der Antennenbetrieb unter Berücksichtigung der im

Standortdatenblatt aufgeführten Angaben zu prüfen ist, ist auch der replicando

erfolgte Antrag, einen Nachweis darüber einzuholen, dass die betreffende

Mobilfunkanlage über ausreichende Reserven für die Erweiterung auf 5G verfüge,

abzuweisen (Replik [act. 12] S: 2).

6.

Gestützt auf

diese Ausführungen erweisen sich die vorgebrachten Rügen als unbegründet. Die

Voraussetzungen für die Erteilung der Baubewilligung vom 23. Juli 2020 waren

erfüllt. Es bestand auch keine Grundlage für eine Sistierung des

Bewilligungsverfahrens bis zur Beurteilung des Baubegehrens auf der Grundlage

der Vollzugshilfe und neuer Messempfehlungen für adaptive Antennen. Insbesondere

waren die Beurteilung und der Betrieb adaptiver Antennen bereits vor dem

Erscheinen des BAFU Nachtrags 2021 verordnungskonform möglich und zulässig. Aus

diesem Grund ist auch der Subeventualantrag der Rekurrierenden, es sei die

Baubewilligung um die Auflage zu ergänzen, dass die Antennenanlagen nicht als

adaptive Antennen betrieben werden dürfen, abzuweisen. Die erteilte

Baubewilligung ist zu bestätigen. Weiterer Auflagen bedarf es nicht.

7.

Der Rekurs ist

folglich vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens tragen die Rekurrierenden die Gerichtskosten mit einer Gebühr von

CHF 2'400.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]) in solidarischer Verbindung.

Diese Kosten werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss

verrechnet. Die Beigeladene hat sich

nicht anwaltlich vertreten lassen und folglich auch keinen Antrag auf

Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrierenden tragen die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'400.– in

solidarischer Verbindung.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Beigeladene

-

Bau- und Gastgewerbeinspektorat Basel-Stadt

-

Baurekurskommission Basel-Stadt

-

Bundesamt für Umwelt (BAFU)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.