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Entscheid

VD.2021.124

Gesuch um Ausfallentschädigung im Kulturbereich

29. Januar 2022Deutsch21 min

Verfügung richtet sich der am 27. April 2021 angemeldete und mit Schreiben datiert

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.124

URTEIL

vom 29. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

und [...], Advokat und Notar,

[...]

gegen

Entscheidgremium COVID Massnahmen

Kultursektor

Münzgasse 16, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

des Entscheidgremiums COVID Massnahmen Kultursektor vom 15. April 2021

betreffend Gesuch um

Ausfallentschädigung im Kulturbereich

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 15. Dezember

2020 beantragte die A____ (nachfolgend: Rekurrentin) beim Präsidialdepartement

des Kantons Basel-Stadt eine Ausfallentschädigung im Kulturbereich für den

Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020. Mit Verfügung vom 15.

April 2021 lehnte das vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt eingesetzte

Entscheidgremium COVID Massnahmen Kultursektor das Gesuch um

Ausfallentschädigung ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der am 27. April 2021 angemeldete und mit Schreiben datiert

vom 19. Mai 2021 begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen die

Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) des Kantons

Basel-Stadt mit Schreiben vom 14. Juni 2021 dem Verwaltungsgericht zur

Beurteilung überwies. Mit ihrem Rekurs beantragt die anwaltlich vertretene

Rekurrentin, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr die beantragte

Ausfallentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks Berechnung der Ausfallsentschädigung

zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Nach Eingang des mit Verfügung vom

17. Juni 2021 erhobenen Kostenvorschusses liess sich das Präsidialdepartement

mit Eingabe vom 6. September 2021 vernehmen und beantragt die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin replizierte am 4. Oktober

2021. In Nachachtung der Verfügung des Verfahrensleiters vom 6. Oktober

2021 reichte das Präsidialdepartement am 13. Oktober 2021 eine Kopie des im

Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs der Rekurrentin vom 15. Dezember 2020

massgebenden Merkblatts Ausfallentschädigung Kulturunternehmen ein. Die

weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie

für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Auf die Verordnung

zur Umsetzung von Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes

(Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz, SG 835.203) gestützte

Verfügungen können gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG,

SG 153.100) mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden (§ 4 Abs. 4 Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz). Sie unterliegen gemäss

§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) in

Verbindung mit § 42 OG auf Überweisung durch den Regierungsrat oder das

zuständige Departement hin der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht.

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die Rekurrentin

ist als Gesuchstellerin und Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser

berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,

weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

1.3

1.3.1

Sowohl

gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG, der das verwaltungsinterne Rekursverfahren regelt,

als auch gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG, der das Rekursverfahren vor dem

Verwaltungsgericht regelt, ist der Rekurs innert 10 Tagen seit der Eröffnung der

Verfügung anzumelden und innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet,

eine Rekursbegründung einzureichen. Die Beweislast dafür, dass die

Rekursbegründung bis um 24:00 Uhr des letzten Tags der Frist durch Aufgabe an

einem Postschalter oder Einwurf in einen Postbriefkasten der Schweizerischen

Post übergeben worden ist, trägt die Rekurrentin. Dabei muss sie den vollen

Beweis erbringen und genügt das reduzierte Beweismass der überwiegenden

Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391; BGer 1F_13/2017 vom

20.

Juli 2017 E. 3.1 mit Nachweisen; VGE VD.2019.87 vom 7. Juni 2019 E. 3.2 f.

mit Nachweisen). Es wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit

demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen

Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen,

hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter

Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 142 V 389 E.

2.2

S. 391; BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4, 1F_13/2017 vom

20.

Juli 2017 E. 3.1, 1C_589/2015 vom 16. März 2016 E. 2.2). Gemäss

einer verbreiteten Formulierung kann die Absenderin «den entsprechenden

Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach

die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten

gelegt worden ist» (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 392; BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni

2020.

E. 1.4, 8C_696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.3, 1F_13/2017 vom 20. Juli

2017.

E. 3.1). Diese Formulierung könnte den Eindruck erwecken, der schriftliche

Vermerk auf dem Briefumschlag genüge zum Beweis der rechtzeitigen Übergabe an

die Post. Dementsprechend haben sich das Bundesgericht (vgl. BGer 6B_84/2020

vom 22. Juni 2020 E. 1.4) und das Verwaltungsgericht (vgl. VGE VD.2014.45,

VD.2014.46 und VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E. 1.2.1) für die Annahme

der rechtzeitigen Übergabe auch schon mit schriftlichen Angaben begnügt.

Grundsätzlich genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht zur Erbringung des Beweises

der Rechtzeitigkeit (BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4, 8C_696/2018

vom 7. November 2018 E. 3.3). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts stellt die

schriftliche Bestätigung der Zeugen auf dem Briefumschlag, dass die Sendung vor

Fristablauf in einen Briefkasten gelegt worden ist, an sich kein Beweismittel

für die rechtzeitige Übergabe dar und besteht das Beweismittel vielmehr in der

Aussage des oder der Zeugen (BGer 5A_965/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.2.3,

6B_157/2020 vom 7. Februar 2020 E. 2.3, 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E.

4.1, 6B_512/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1). Dementsprechend hat sich

beispielsweise das Obergericht des Kantons Zürich nicht mit dem von der

Rechtsvertreterin auf dem Briefumschlag angebrachten und von einer Zeugin

unterschriftlich bestätigen Vermerk, die Sendung sei zu einem bestimmten

Zeitpunkt in einen bestimmten Postbriefkasten eingeworfen worden, begnügt,

sondern die Zeugin und die Rechtsanwältin als Zeuginnen einvernommen und

gestützt auf die Würdigung ihrer Aussagen festgestellt, dass der Beweis des

rechtzeitigen Einwurfs gescheitert sei (OGer ZH LC110035-O/U vom 27. September

2011). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht

mit Urteil 5A_774/2011 vom 3. Februar 2012 abgewiesen.

1.3.2

Die

vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. April 2021 wurde der anwaltlich

vertretenen Rekurrentin am 19. April 2021 zugestellt. Damit endeten die Fristen

für die Rekursanmeldung am 29. April 2021 und für die Rekursbegründung am 19. Mai

2021.

Der Rekurs wurde rechtzeitig angemeldet. Die Rekursbegründung datiert vom

19.

Mai 2021. Der Poststempel auf dem Briefumschlag ist kaum lesbar, dürfte

aber wohl vom 20. Mai 2021 stammen. Auf dem Briefumschlag bestätigen jedoch

zwei namentlich genannte Personen unterschriftlich, dass dieser am 19. Mai 2021

vor ihren Augen in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen

worden sei. Da der Rekurs aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist,

ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Einvernahme der beiden

Personen als Zeugen zu verzichten und gestützt auf die schriftlichen

Bestätigungen davon auszugehen, dass die Rekursbegründung am 19. Mai 2021 der

Schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht worden ist. Ob

eine Einvernahme der auf dem Briefumschlag erwähnten Personen erforderlich

wäre, wenn sich der Rekurs in der Sache als begründet erwiese, kann

offenbleiben. Aus den vorstehenden Gründen ist auf den Rekurs einzutreten.

2.

In der

angefochtenen Verfügung vom 15. April 2021 erwog das vom Regierungsrat des

Kantons Basel-Stadt eingesetzte Entscheidgremium COVID Massnahmen Kultursektor,

dass die Gesuchstellerin gemäss den eingereichten Unterlagen und den getätigten

Abklärungen die Organisation und die Durchführung von Events aller Art bezwecke

und entsprechende Dienstleistungen erbringe. Der Nachweis, dass der jährliche

Umsatz durch die Erbringung dieser Dienstleistungen hauptsächlich im

Kulturbereich erzielt werde, sei dabei aber nicht erbracht worden. Der durch

die Gesuchstellerin geltend gemachte Schaden betreffe eine Veranstaltungsreihe,

die nicht hauptsächlich dem Kulturbereich gemäss Art. 2 lit. a der Verordnung

über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz

(Covid-19-Kulturverordnung, SR 442.15) zugeordnet werden könne. Sie

erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausfallentschädigung gemäss Art 4

Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung somit nicht, weshalb das Gesuch abgelehnt

werde.

3.

3.1

Gemäss

Art. 11 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen

des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR

818.102) kann der Bund Kulturunternehmen mit Finanzhilfen unterstützen (Abs.

1). Zur Unterstützung der Kulturunternehmen kann das Bundesamt für Kultur (BAK)

mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Die

Beiträge werden den Kulturunternehmen auf Gesuch als Ausfallentschädigungen und

für Transformationsprojekte ausgerichtet (Abs. 2). Der Bund beteiligt sich im

Rahmen der bewilligten Kredite zur Hälfte an der Finanzierung von

Ausfallentschädigungen und Transformationsprojekten, welche die Kantone

gestützt auf die Leistungsvereinbarungen umsetzen (Abs. 3). Gemäss Art. 4 Abs.

1.

Covid-19-Kulturverordnung erhalten Kulturunternehmen auf Gesuch Finanzhilfen

für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder

eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund

betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen

entsteht. Der Vollzug der in Art. 11 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes und in der

Covid-19-Kulturverordnung vorgesehenen Massnahmen durch den Kanton Basel-Stadt

ist in der kantonalen Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz geregelt.

Für die Prüfung der Gesuche um Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen

gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 4 ff. Covid-19-Kulturverordnung ist

das Präsidialdepartement zuständig (§ 3 Abs. 1 Verordnung Kulturbereich

gemäss Covid-19-Gesetz). Das Präsidialdepartement prüft die eingegangenen

Gesuche auf Vollständigkeit. Bei unvollständigen Unterlagen setzt es eine Frist

zur Nachreichung der fehlenden Angaben (§ 4 Abs. 1 Verordnung Kulturbereich

gemäss Covid-19-Gesetz). Das Präsidialdepartement unterzieht vollständig

eingereichte Gesuche einer materiellen Vorprüfung und formuliert eine

Empfehlung zu Handen des Entscheidgremiums (§ 4 Abs. 2 Verordnung

Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz). Über ordnungsgemäss und vollständig

eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat eingesetztes Gremium von

drei bis fünf Personen unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters

des Präsidialdepartements. Mindestens drei Vertreterinnen beziehungsweise

Vertreter in diesem Gremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons

Basel-Stadt an (§ 3 Abs. 2 Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz).

3.2

Die

Bedeutung der Begriffe Kulturunternehmen, Kulturbereich und Veranstaltung im

Sinn von Art. 11 des Covid-19-Gesetzes und der Covid-19-Kulturverordnung wird

in Art. 2 der Covid-19-Kulturverordnung definiert. Ein Kulturunternehmen ist

eine juristische Person, die ihren Geschäftsumsatz mehrheitlich im

Kulturbereich erzielt (Art. 2 lit. c Covid-19-Kulturverordnung). Der

Kulturbereich umfasst die Bereiche darstellende Künste, Design, Film, visuelle

Kunst, Literatur, Musik und Museen. Die Kantone können den Begriff des Kulturbereichs

enger definieren oder ausweiten (Art. 2 lit. a Covid-19-Kulturverordnung).

Im bis am 27. April 2021 geltenden Recht des Kantons Basel-Stadt findet sich

keine abweichende Definition. Am 28. April 2021 trat § 7 der Verordnung Kulturbereich

gemäss Covid-19-Gesetz in Kraft. Darin wird der Begriff des Kulturbereichs

erweitert. Da § 7 der Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz erst nach

dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid in Kraft getreten ist, ist er im

vorliegenden Verfahren nicht anwendbar (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 293). Im Übrigen

sind die in § 7 der Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz für die

vorliegend strittige Veranstaltung ohnehin nicht einschlägig. Unter Vorbehalt

einer abweichenden Definition im kantonalen Recht ist die Aufzählung in Art. 2

lit. a Covid-19-Kulturverordnung in Bezug auf die abgedeckten Kulturbereiche

abschliessend. Gemäss den Erläuterungen zur Covid-19-Kulturverordnung des

Bundesamts für Kultur vom 18. Dezember 2020 (nachfolgend: Erläuterungen) werden

aber nicht alle erwähnten Kultursparten durch die Covid-19-Kulturverordnung

vollständig erfasst, sondern gelten für die einzelnen Bereiche Präzisierungen.

Die Kultursparte darstellende Künste und Musik umfasst die darstellenden Künste

im engeren Sinn und deren Vermittlung (Theater, Oper, Ballett, zirzensische

Künste, klassische und zeitgenössische Konzerthäuser und -lokale, Orchester,

Musiker, DJ, Sängerinnen und Sänger, Chöre, Tänzerinnen und Tänzer,

Schauspielerinnen und Schauspieler, Strassenkünstlerinnen und -künstler,

Theaterensembles und Tanzcompanies), die Erbringung von Dienstleistungen für

darstellende Künste und Musik (inkl. Musikagentinnen und -agenten, Tourmanagerinnen

und -manager, etc.) sowie den Betrieb von Kultureinrichtungen im Bereich der

darstellenden Künste und der Musik (inkl. Clubs für aktuelle Musik, sofern sie

über eine künstlerische Programmgestaltung verfügen) sowie Tonstudios. Nicht

erfasst sind unter anderem kommerzielle Anbieter von Kulturagenden,

Ticket-Services, Seminarräumen etc. sowie Diskotheken, Dancings, Night Clubs

(Erläuterungen S. 1; Merkblatt Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen der

Abteilung Kultur vom 31. August 2021 [nachfolgend: Merkblatt] Ziff. 1).

Die Kultursparte Literatur umfasst literarisches Schaffen (inklusive

literarisches Übersetzen) und dessen Vermittlung (inkl. Literaturfestivals).

Nicht erfasst sind das Drucken und das Verlegen von Büchern, der Handel mit

Büchern sowie Bibliotheken und Archive (Erläuterungen S. 2). Insgesamt

ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der Verordnung ist der Bildungsbereich in

allen Disziplinen (Musik-, Tanz-, Theater-, Kunst-, Film[hoch]schulen etc.; Erläuterungen

S. 2; Merkblatt Ziff. 1).

Gemäss Art. 2

Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (URG, SR 231.1) sind Werke, unabhängig

von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die

individuellen Charakter haben. Dazu gehören gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a

URG insbesondere literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke. Der

Begriff der Literatur wird damit in Art. 2 Abs. 1 URG in einem weiten Sinn

verwendet. Darunter fallen alle Sprachwerke, insbesondere auch solche mit

wissenschaftlichem oder technischem Inhalt (vgl. Wild, in: Marbach/Ducrey/Wild, Immaterialgüter- und

Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, Bern 2017, N 247 f.). Der Begriff literarisch in

Art. 2 Abs. 2 lit. a URG hingegen ist offensichtlich deutlich enger zu

verstehen. Er umfasst nur einen Teil der Sprachwerke. Insbesondere solche mit

wissenschaftlichem oder technischem Inhalt fallen nicht darunter. Es erscheint

naheliegend, den Begriff «literarisch» bei der Definition der Literatur im Sinn

von Art. 2 lit. a der Covid-19-Kulturverordnung ähnlich zu verstehen. Damit

würden insbesondere Sachbücher vom Begriff der Literatur nicht erfasst. Ob ein

solches enges Begriffsverständnis zwingend geboten ist, kann jedoch mangels

Entscheiderheblichkeit offenbleiben.

Eine Veranstaltung

ist ein zeitlich begrenztes, in einem definierten Raum oder Perimeter

stattfindendes und geplantes kulturelles Ereignis, an dem mehrere Personen

teilnehmen (Art. 2 lit. b Covid-19-Kulturverordnung). Aus der Qualifikation des

Ereignisses als kulturell ist zu schliessen, dass auch die Veranstaltung im

Sinn von Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung dem Kulturbereich im

vorstehend definierten Sinn zuzuordnen sein muss (vgl. Vernehmlassung

Ziff. 7 f.). Nicht ausdrücklich geregelt ist, wie eine Veranstaltung

zu behandeln ist, die teilweise dem Kulturbereich zuzuordnen ist und teilweise

nicht. Nach Ansicht des Entscheidgremiums und des Präsidialdepartements ist

eine solche Veranstaltung dann als kulturelles Ereignis im Sinn von Art. 2

lit. b Covid-19-Kulturverordnung zu qualifizieren, wenn sie hauptsächlich

dem Kulturbereich zuzuordnen ist (vgl. angefochtene Verfügung E. 5;

Vernehmlassung Ziff. 7). Diese Auffassung ist entgegen der Ansicht der

Rekurrentin (vgl. Replik S. 3) nicht zu beanstanden. Sie entspricht vielmehr

der ausdrücklichen Regelung von Art. 2 lit. c Covid-19-Kulturverordnung für die

Qualifikation von Unternehmen, die ihren Umsatz nur teilweise im Kulturbereich

erzielen.

3.3

Der

Terminus Kulturbereich ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er ist vieldeutig

und kontextabhängig. Damit ist er je nach Regelungszusammenhang unterschiedlich

zu definieren (vgl. Schmidt-Gabain,

in: Basler Kommentar, 2015, Art. 69 der Bundesverfassung [BV, SR 101] N 1 und

11; Schweizer, in: St. Galler

Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 69 BV N 9-11; zum Begriff Kultur Raschèr, in: Mosimann et al. [Hrsg.],

Kultur Kunst Recht, 2. Auflage, Basel 2020, Kapitel 1 N 1 und 38; Uhlmann/Raschèr/Scheifele/Wilhelm, in:

Mosimann et al. [Hrsg.], Kultur Kunst Recht, 2. Auflage, Basel 2020, Kap. 4 N

3). Kultur im Sinn des Kulturartikels der Bundesverfassung (Art. 69 BV) ist in

einem engen Sinn zu verstehen (Schmidt-Gabain,

a.a.O., Art. 69 BV N 11; vgl. Schweizer,

a.a.O., Art. 69 BV N 11). Der Begriff des Kulturbereichs im Sinn von Art. 2

lit. a der Covid-19-Kulturverordnung muss ebenfalls in einem eher engen Sinn

verstanden werden, weil sich der Anwendungsbereich der Verordnung andernfalls

kaum mehr sinnvoll eingrenzen liesse (vgl. dazu auch Vernehmlassung Ziff. 9).

4.

Zu prüfen ist,

ob das Gesuch der Rekurrentin um Ausfallentschädigung im Kulturbereich zu Recht

abgewiesen wurde.

4.1

Nach Ansicht der

Vorinstanz gehören Vorträge im Bereich des Coachings und der Motivation nicht

zum Kulturbereich im Sinn von Art. 2 lit. a der Covid-19-Kulturverordnung (vgl.

Vernehmlassung Ziff. 9). Angesichts der vorstehend dargelegten Umschreibungen

des Kulturbereichs (vgl. oben E. 3.2 f.) ist diese Einschätzung entgegen der

Ansicht der Rekurrentin (vgl. Replik S. 2 f.) offensichtlich nicht zu

beanstanden. Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, zwischen einem Vortrag

eines Motivationscoachs, der ein Buch geschrieben hat, und einem Autor, der im

Rahmen einer Lesung aus einem literarischen Werk vorliest, bestehe kein

relevanter Unterschied (vgl. Replik S. 2 f.). Dies ist unzutreffend. Im Fall

der Lesung eines Autors aus einem literarischen Werk gibt der Urheber ein Werk

aus dem Kulturbereich wieder. Dass diese Wiedergabe ebenfalls dem Kulturbereich

zuzuordnen ist, versteht sich von selbst. Bei einem Motivationscoach, der nicht

aus einem seiner Werke vorliest, sondern einen Vortrag hält, fehlt es hingegen

an der Wiedergabe eines Werks aus dem Kulturbereich. Dies gilt selbst dann,

wenn es sich bei den Büchern des Motivationscoachs um literarische Bücher

handelt. Bei einem engen Begriffsverständnis sind die Bücher eines

Motivationscoachs allerdings regelmässig nicht als literarische Werke, sondern

als Sachbücher zu qualifizieren und daher ohnehin nicht dem Kulturbereich

zuzuordnen.

4.2

4.2.1

Die

Rekurrentin beantragt die Ausfallentschädigung für die Veranstaltung «B____».

Die Veranstaltung sollte am 3. und 4. Dezember 2020 in der C____ stattfinden.

In der Presse- und Medienmitteilung der Rekurrentin vom 15. September 2020

wurde sie als «Motivationserlebnis für, durch und

nach der Krise» angepriesen. «Am 3. und 4. Dezember 2020 versammelt sich eine

geballte Kompetenz in Sachen Motivation, Erfolg, Liebe und

Persönlichkeit zur Live-Show in der C____. Auf dem Programm stehen prominente

Experten – bekannt aus RTL, Sat1 und Kabel 1 – wie D____, E____, F____ oder G____.

Sie treffen genau die Schwerpunktthemen, die das Leben vieler Menschen durch

das Corona-Virus im beruflichen und privaten Bereich tangiert haben und es

jetzt an der Zeit ist, für sich selbst neue Perspektiven oder Ansätze zu

finden. Die beiden Abende werden moderiert von H____ und für den musikalischen

Rahmen sorgen I____ und J____.» Die Vorträge sollten «die Besucher schützen und

nachhaltig weiterbringen». Insbesondere die Begriffe Kultur und Literatur sind

in der Presse- und Medienmitteilung nirgends zu finden. Aus dem Flyer der

Veranstaltung ist ersichtlich, dass am 3. Dezember 2020 D____, I____ und E____

sowie am 4. Dezember 2020 F____, J____ und G____ auftreten sollten. Zudem

werden K____ als Beziehungscoach und L____ als Hypnosetherapeut erwähnt. Die

Darbietung von I____ sollte gemäss dem Vertrag vom 9./15. September 2020 30-40

Minuten dauern. J____ sollte gemäss den von der Rekurrentin eingereichten Akten

einen Gig spielen.

4.2.2

D____

wird auf dem Flyer und in einer E-Mail seiner Vertreterin als Life-Coach und

Bestsellerautor bezeichnet. Gemäss der E-Mail gehört er zu den gefragtesten

Persönlichkeitstrainern im deutschsprachigen Raum. Anlehnend an seine Bücher

und Veröffentlichungen biete er Seminare und Vorträge zum Thema Erfolg an. Ein

Hinweis darauf, dass er literarische Werke im vorstehend erwähnten engeren Sinn

(vgl. oben E. 4.1) veröffentlicht haben könnte, ist den Akten nicht zu

entnehmen. Aufgrund der Tätigkeit von D____ ist vielmehr davon auszugehen, dass

es sich bei seinen Büchern um Sachbücher im Bereich Coaching und

Persönlichkeitstraining handelt. Solche sind bei einem engen

Begriffsverständnis von vornherein nicht dem Kulturbereich zuzuordnen. Selbst

wenn D____ literarische Werke veröffentlicht hätte, fehlte es im vorliegenden

Fall aber an der Wiedergabe eines solchen Werks. Gemäss der E-Mail seiner

Vertreterin sollte D____ einen Vortrag mit dem Titel «[...]» mit einer Dauer

von ca. 60 Minuten halten.

4.2.3

Dr.

med. E____ wird auf dem Flyer als Motivationsexperte bezeichnet. In der E-Mail

seiner Vertreterin vom 7. September 2020 wird er als Motivationsexperte, Autor

und Unternehmer angepriesen. Er sei als Trainer, Redner, Coach und Consultant

erfolgreich und habe einige Bücher geschrieben, darunter mehrere Best- und

Longseller. Mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten ist aufgrund der

Tätigkeit von E____ davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um literarische

Werke im engeren Sinn handelt, sondern um Sachbücher im Bereich Coaching und

Consulting. Selbst wenn E____ literarische Werke veröffentlicht hätte, fehlte

es im vorliegenden Fall mangels Vorlesens aber wiederum an der Wiedergabe eines

solchen Werks. Gemäss E-Mail seiner Vertreterin vom 7. September 2020

sollte E____ einen Vortrag mit einer Dauer von 60-90 Minuten halten.

4.2.4

F____

wird auf dem Flyer als Glücksbotschafter bezeichnet. Ein Teil seiner Bücher,

insbesondere dasjenige mit dem Titel «[...]», kann wohl als literarisch

qualifiziert werden. Dies ändert aber nichts daran, dass sein Auftritt an der

Veranstaltung vom 4. Dezember 2020 mangels Vorlesens aus einem solchen Werk

nicht dem Bereich der Literatur zugeordnet werden kann. Gemäss seinem Schreiben

vom 24. August 2020 sollte F____ einen Vortrag mit dem Titel «[...]» halten.

Dieser sollte die folgenden Themen beinhalten: So findest Du Dein «Warum» und

nutzt es für Dein Leben; Kommunikation: Überzeugen statt überreden; Kein Platz

für Ängste und Zweifel: Mut steckt in Jedem; Menschen folgen Menschen: So wirst

Du zum Menschenmagneten; Auf Augenhöhe: Empathie ist angeboren. Damit besteht

entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Replik S. 3) kein Zweifel, dass es sich

beim Auftritt von F____ vom 4. Dezember 2020 nicht um eine Lesung, sondern

um einen Vortrag gehandelt hätte. Zudem ergibt sich aus der Beschreibung seines

Vortrags, dass er nicht als Kulturschaffender, sondern als Motivationstrainer

oder Livecoach aufgetreten wäre.

4.2.5

G____

wird auf dem Flyer als Mentalcoach und 17-facher Ironman bezeichnet. Gemäss der

Vereinbarung vom 3./18. September 2020 sollte er einen Vortrag mit dem Titel «[...]»

und einer Dauer von 45-60 Minuten halten.

4.3

4.3.1

Aufgrund

der vorstehenden Angaben zur strittigen Veranstaltung ist es nicht zu

beanstanden, dass die Vorinstanz die Auftritte aller Personen ausser den beiden

Sängerinnen als Vorträge im Bereich des Coachings und der Motivation

qualifiziert und nicht dem Kulturbereich zugeordnet hat. Insbesondere können

die Auftritte entgegen der von der Rekurrentin in ihrer Replik vertretenen

Auffassung (vgl. Replik S. 3 f.) nicht unter Literatur im Sinn von Art. 2

lit. a Covid-19-Kulturverordnung subsumiert werden. Im Übrigen hat die

Rekurrentin ihre Veranstaltung ursprünglich selber nicht dem Bereich der

Literatur zugeordnet. In ihrem Antrag vom 15. Dezember 2020 nannte sie unter

den Angaben zu ihrer kulturellen Tätigkeit darstellende Künste und Musik inkl.

deren Vermittlung, Design sowie visuelle/bildende Kunst. Literatur erwähnte sie

nicht.

4.3.2

Der

Auftritt der Sängerin I____ am 3. Dezember 2020 und der Auftritt der Sängerin J____

am 4. Dezember 2020 wären isoliert betrachtet zwar dem Kulturbereich zuzuordnen

gewesen. Aus den vorstehend erwähnten Angaben zur strittigen Veranstaltung

ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass diese Auftritte deutlich weniger als die

Hälfte des gesamten Events ausgemacht hätten und der Schwerpunkt der

Veranstaltung auf den nicht dem Kulturbereich zuzuordnenden Vorträgen gelegen

hätte (vgl. Vernehmlassung Ziff. 9). Dementsprechend qualifizierte die

Rekurrentin die Auftritte der Sängerinnen selber zutreffend als Rahmenprogramm

(«[…] für den musikalischen Rahmen sorgen I____ und J____» [Presse- und

Medienmitteilung vom 15. September 2020 S. 1]). Damit ist die

strittige Veranstaltung hauptsächlich nicht dem Kulturbereich zuzuordnen.

Folglich ist sie insgesamt nicht als kulturelles Ereignis im Sinn von Art. 2

lit. b Covid-19-Kulturverordnung zu qualifizieren (vgl. oben E. 3.2).

Somit ist die Feststellung der Vorinstanz, die abgesagte Veranstaltung sei kein

kulturelles Ereignis im Sinn von Art. 2 lit. b Covid-19-Kulturverordnung (vgl.

angefochtene Verfügung E. 5; Vernehmlassung Ziff. 10 f.), nicht zu beanstanden.

4.4

Da

es sich bei der abgesagten Veranstaltung nicht um ein kulturelles Ereignis im

Sinn von Art. 2 lit. b Covid-19-Kulturverordnung handelt, ist sie nicht als

Veranstaltung im Sinn von Art. 11 des Covid-19-Gesetzes und der

Covid-19-Kulturverordnung zu qualifizieren. Bereits aus diesem Grund erfüllt

die Rekurrentin die Voraussetzungen für eine Finanzhilfe gemäss Art. 4 Abs. 1

der Covid-19-Kulturverordnung nicht und hat die Vorinstanz ihr Gesuch folglich

zu Recht abgelehnt. Die Frage, ob die Rekurrentin als Kulturunternehmen im Sinn

von Art. 2 lit. c Covid-19-Kulturverordnung zu qualifizieren ist, kann daher

offenbleiben.

5.

Gemäss den

vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des

Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Bei der

Festsetzung des Kostenvorschusses von CHF 2'000.– ging der Stellvertreter des

Verfahrensleiters davon aus, dass sich die strittige Ausfallentschädigung im

sechsstelligen Bereich bewegen könne. Mit ihrer Replik beziffert die

Rekurrentin die geltend gemachte Ausfallentschädigung mit CHF 93'885.35. Damit

ist der Streitwert etwas geringer als bei der Bemessung des Kostenvorschusses

angenommen. Die Gerichtskosten werden daher gegenüber dem Kostenvorschuss etwas

reduziert und in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR], SG 154.810) auf CHF 1'500.–,

einschliesslich Auslagen, festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der

Rekurs wird abgewiesen.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen.

Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.–

verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 500.–

zurückzuerstatten hat.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Entscheidgremium COVID Massnahmen Kultursektor

-

Präsidialdepartement

-

Regierungsrat Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.