VD.2021.124
Gesuch um Ausfallentschädigung im Kulturbereich
29. Januar 2022Deutsch21 min
Verfügung richtet sich der am 27. April 2021 angemeldete und mit Schreiben datiert
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.124
URTEIL
vom 29. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokat und Notar,
[...]
gegen
Entscheidgremium COVID Massnahmen
Kultursektor
Münzgasse 16, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Entscheidgremiums COVID Massnahmen Kultursektor vom 15. April 2021
betreffend Gesuch um
Ausfallentschädigung im Kulturbereich
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 15. Dezember
2020 beantragte die A____ (nachfolgend: Rekurrentin) beim Präsidialdepartement
des Kantons Basel-Stadt eine Ausfallentschädigung im Kulturbereich für den
Zeitraum vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020. Mit Verfügung vom 15.
April 2021 lehnte das vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt eingesetzte
Entscheidgremium COVID Massnahmen Kultursektor das Gesuch um
Ausfallentschädigung ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der am 27. April 2021 angemeldete und mit Schreiben datiert
vom 19. Mai 2021 begründete Rekurs an den Regierungsrat, welchen die
Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements (JSD) des Kantons
Basel-Stadt mit Schreiben vom 14. Juni 2021 dem Verwaltungsgericht zur
Beurteilung überwies. Mit ihrem Rekurs beantragt die anwaltlich vertretene
Rekurrentin, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihr die beantragte
Ausfallentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und an die Vorinstanz zwecks Berechnung der Ausfallsentschädigung
zurückzuweisen; alles unter o/e-Kostenfolge. Nach Eingang des mit Verfügung vom
17. Juni 2021 erhobenen Kostenvorschusses liess sich das Präsidialdepartement
mit Eingabe vom 6. September 2021 vernehmen und beantragt die
kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die Rekurrentin replizierte am 4. Oktober
2021. In Nachachtung der Verfügung des Verfahrensleiters vom 6. Oktober
2021 reichte das Präsidialdepartement am 13. Oktober 2021 eine Kopie des im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs der Rekurrentin vom 15. Dezember 2020
massgebenden Merkblatts Ausfallentschädigung Kulturunternehmen ein. Die
weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie
für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Auf die Verordnung
zur Umsetzung von Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz des Bundes
(Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz, SG 835.203) gestützte
Verfügungen können gemäss den Bestimmungen des Organisationsgesetzes (OG,
SG 153.100) mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden (§ 4 Abs. 4 Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz). Sie unterliegen gemäss
§ 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100) in
Verbindung mit § 42 OG auf Überweisung durch den Regierungsrat oder das
zuständige Departement hin der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht.
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die Rekurrentin
ist als Gesuchstellerin und Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung,
weshalb sie gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
1.3
1.3.1
Sowohl
gemäss § 46 Abs. 1 und 2 OG, der das verwaltungsinterne Rekursverfahren regelt,
als auch gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRPG, der das Rekursverfahren vor dem
Verwaltungsgericht regelt, ist der Rekurs innert 10 Tagen seit der Eröffnung der
Verfügung anzumelden und innert 30 Tagen, vom gleichen Zeitpunkt an gerechnet,
eine Rekursbegründung einzureichen. Die Beweislast dafür, dass die
Rekursbegründung bis um 24:00 Uhr des letzten Tags der Frist durch Aufgabe an
einem Postschalter oder Einwurf in einen Postbriefkasten der Schweizerischen
Post übergeben worden ist, trägt die Rekurrentin. Dabei muss sie den vollen
Beweis erbringen und genügt das reduzierte Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391; BGer 1F_13/2017 vom
20.
Juli 2017 E. 3.1 mit Nachweisen; VGE VD.2019.87 vom 7. Juni 2019 E. 3.2 f.
mit Nachweisen). Es wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit
demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen
Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen,
hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter
Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen (BGE 142 V 389 E.
2.2
S. 391; BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4, 1F_13/2017 vom
20.
Juli 2017 E. 3.1, 1C_589/2015 vom 16. März 2016 E. 2.2). Gemäss
einer verbreiteten Formulierung kann die Absenderin «den entsprechenden
Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach
die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten
gelegt worden ist» (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 392; BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni
2020.
E. 1.4, 8C_696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.3, 1F_13/2017 vom 20. Juli
2017.
E. 3.1). Diese Formulierung könnte den Eindruck erwecken, der schriftliche
Vermerk auf dem Briefumschlag genüge zum Beweis der rechtzeitigen Übergabe an
die Post. Dementsprechend haben sich das Bundesgericht (vgl. BGer 6B_84/2020
vom 22. Juni 2020 E. 1.4) und das Verwaltungsgericht (vgl. VGE VD.2014.45,
VD.2014.46 und VD.2014.133 vom 2. Dezember 2014 E. 1.2.1) für die Annahme
der rechtzeitigen Übergabe auch schon mit schriftlichen Angaben begnügt.
Grundsätzlich genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht zur Erbringung des Beweises
der Rechtzeitigkeit (BGer 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 1.4, 8C_696/2018
vom 7. November 2018 E. 3.3). Gemäss der Praxis des Bundesgerichts stellt die
schriftliche Bestätigung der Zeugen auf dem Briefumschlag, dass die Sendung vor
Fristablauf in einen Briefkasten gelegt worden ist, an sich kein Beweismittel
für die rechtzeitige Übergabe dar und besteht das Beweismittel vielmehr in der
Aussage des oder der Zeugen (BGer 5A_965/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.2.3,
6B_157/2020 vom 7. Februar 2020 E. 2.3, 5A_972/2018 vom 5. Februar 2019 E.
4.1, 6B_512/2017 vom 12. Februar 2018 E. 1). Dementsprechend hat sich
beispielsweise das Obergericht des Kantons Zürich nicht mit dem von der
Rechtsvertreterin auf dem Briefumschlag angebrachten und von einer Zeugin
unterschriftlich bestätigen Vermerk, die Sendung sei zu einem bestimmten
Zeitpunkt in einen bestimmten Postbriefkasten eingeworfen worden, begnügt,
sondern die Zeugin und die Rechtsanwältin als Zeuginnen einvernommen und
gestützt auf die Würdigung ihrer Aussagen festgestellt, dass der Beweis des
rechtzeitigen Einwurfs gescheitert sei (OGer ZH LC110035-O/U vom 27. September
2011). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht
mit Urteil 5A_774/2011 vom 3. Februar 2012 abgewiesen.
1.3.2
Die
vorliegend angefochtene Verfügung vom 15. April 2021 wurde der anwaltlich
vertretenen Rekurrentin am 19. April 2021 zugestellt. Damit endeten die Fristen
für die Rekursanmeldung am 29. April 2021 und für die Rekursbegründung am 19. Mai
2021.
Der Rekurs wurde rechtzeitig angemeldet. Die Rekursbegründung datiert vom
19.
Mai 2021. Der Poststempel auf dem Briefumschlag ist kaum lesbar, dürfte
aber wohl vom 20. Mai 2021 stammen. Auf dem Briefumschlag bestätigen jedoch
zwei namentlich genannte Personen unterschriftlich, dass dieser am 19. Mai 2021
vor ihren Augen in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen
worden sei. Da der Rekurs aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen ist,
ist aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine Einvernahme der beiden
Personen als Zeugen zu verzichten und gestützt auf die schriftlichen
Bestätigungen davon auszugehen, dass die Rekursbegründung am 19. Mai 2021 der
Schweizerischen Post übergeben und damit rechtzeitig eingereicht worden ist. Ob
eine Einvernahme der auf dem Briefumschlag erwähnten Personen erforderlich
wäre, wenn sich der Rekurs in der Sache als begründet erwiese, kann
offenbleiben. Aus den vorstehenden Gründen ist auf den Rekurs einzutreten.
2.
In der
angefochtenen Verfügung vom 15. April 2021 erwog das vom Regierungsrat des
Kantons Basel-Stadt eingesetzte Entscheidgremium COVID Massnahmen Kultursektor,
dass die Gesuchstellerin gemäss den eingereichten Unterlagen und den getätigten
Abklärungen die Organisation und die Durchführung von Events aller Art bezwecke
und entsprechende Dienstleistungen erbringe. Der Nachweis, dass der jährliche
Umsatz durch die Erbringung dieser Dienstleistungen hauptsächlich im
Kulturbereich erzielt werde, sei dabei aber nicht erbracht worden. Der durch
die Gesuchstellerin geltend gemachte Schaden betreffe eine Veranstaltungsreihe,
die nicht hauptsächlich dem Kulturbereich gemäss Art. 2 lit. a der Verordnung
über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz
(Covid-19-Kulturverordnung, SR 442.15) zugeordnet werden könne. Sie
erfülle die Anspruchsvoraussetzungen für eine Ausfallentschädigung gemäss Art 4
Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung somit nicht, weshalb das Gesuch abgelehnt
werde.
3.
3.1
Gemäss
Art. 11 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen
des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR
818.102) kann der Bund Kulturunternehmen mit Finanzhilfen unterstützen (Abs.
1). Zur Unterstützung der Kulturunternehmen kann das Bundesamt für Kultur (BAK)
mit einem oder mehreren Kantonen Leistungsvereinbarungen abschliessen. Die
Beiträge werden den Kulturunternehmen auf Gesuch als Ausfallentschädigungen und
für Transformationsprojekte ausgerichtet (Abs. 2). Der Bund beteiligt sich im
Rahmen der bewilligten Kredite zur Hälfte an der Finanzierung von
Ausfallentschädigungen und Transformationsprojekten, welche die Kantone
gestützt auf die Leistungsvereinbarungen umsetzen (Abs. 3). Gemäss Art. 4 Abs.
1.
Covid-19-Kulturverordnung erhalten Kulturunternehmen auf Gesuch Finanzhilfen
für den finanziellen Schaden, der aus der Absage, Verschiebung oder
eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund
betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen
entsteht. Der Vollzug der in Art. 11 Abs. 3 des Covid-19-Gesetzes und in der
Covid-19-Kulturverordnung vorgesehenen Massnahmen durch den Kanton Basel-Stadt
ist in der kantonalen Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz geregelt.
Für die Prüfung der Gesuche um Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen
gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. a und Art. 4 ff. Covid-19-Kulturverordnung ist
das Präsidialdepartement zuständig (§ 3 Abs. 1 Verordnung Kulturbereich
gemäss Covid-19-Gesetz). Das Präsidialdepartement prüft die eingegangenen
Gesuche auf Vollständigkeit. Bei unvollständigen Unterlagen setzt es eine Frist
zur Nachreichung der fehlenden Angaben (§ 4 Abs. 1 Verordnung Kulturbereich
gemäss Covid-19-Gesetz). Das Präsidialdepartement unterzieht vollständig
eingereichte Gesuche einer materiellen Vorprüfung und formuliert eine
Empfehlung zu Handen des Entscheidgremiums (§ 4 Abs. 2 Verordnung
Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz). Über ordnungsgemäss und vollständig
eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat eingesetztes Gremium von
drei bis fünf Personen unter dem Vorsitz einer Vertreterin oder eines Vertreters
des Präsidialdepartements. Mindestens drei Vertreterinnen beziehungsweise
Vertreter in diesem Gremium gehören der öffentlichen Verwaltung des Kantons
Basel-Stadt an (§ 3 Abs. 2 Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz).
3.2
Die
Bedeutung der Begriffe Kulturunternehmen, Kulturbereich und Veranstaltung im
Sinn von Art. 11 des Covid-19-Gesetzes und der Covid-19-Kulturverordnung wird
in Art. 2 der Covid-19-Kulturverordnung definiert. Ein Kulturunternehmen ist
eine juristische Person, die ihren Geschäftsumsatz mehrheitlich im
Kulturbereich erzielt (Art. 2 lit. c Covid-19-Kulturverordnung). Der
Kulturbereich umfasst die Bereiche darstellende Künste, Design, Film, visuelle
Kunst, Literatur, Musik und Museen. Die Kantone können den Begriff des Kulturbereichs
enger definieren oder ausweiten (Art. 2 lit. a Covid-19-Kulturverordnung).
Im bis am 27. April 2021 geltenden Recht des Kantons Basel-Stadt findet sich
keine abweichende Definition. Am 28. April 2021 trat § 7 der Verordnung Kulturbereich
gemäss Covid-19-Gesetz in Kraft. Darin wird der Begriff des Kulturbereichs
erweitert. Da § 7 der Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz erst nach
dem angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid in Kraft getreten ist, ist er im
vorliegenden Verfahren nicht anwendbar (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 293). Im Übrigen
sind die in § 7 der Verordnung Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz für die
vorliegend strittige Veranstaltung ohnehin nicht einschlägig. Unter Vorbehalt
einer abweichenden Definition im kantonalen Recht ist die Aufzählung in Art. 2
lit. a Covid-19-Kulturverordnung in Bezug auf die abgedeckten Kulturbereiche
abschliessend. Gemäss den Erläuterungen zur Covid-19-Kulturverordnung des
Bundesamts für Kultur vom 18. Dezember 2020 (nachfolgend: Erläuterungen) werden
aber nicht alle erwähnten Kultursparten durch die Covid-19-Kulturverordnung
vollständig erfasst, sondern gelten für die einzelnen Bereiche Präzisierungen.
Die Kultursparte darstellende Künste und Musik umfasst die darstellenden Künste
im engeren Sinn und deren Vermittlung (Theater, Oper, Ballett, zirzensische
Künste, klassische und zeitgenössische Konzerthäuser und -lokale, Orchester,
Musiker, DJ, Sängerinnen und Sänger, Chöre, Tänzerinnen und Tänzer,
Schauspielerinnen und Schauspieler, Strassenkünstlerinnen und -künstler,
Theaterensembles und Tanzcompanies), die Erbringung von Dienstleistungen für
darstellende Künste und Musik (inkl. Musikagentinnen und -agenten, Tourmanagerinnen
und -manager, etc.) sowie den Betrieb von Kultureinrichtungen im Bereich der
darstellenden Künste und der Musik (inkl. Clubs für aktuelle Musik, sofern sie
über eine künstlerische Programmgestaltung verfügen) sowie Tonstudios. Nicht
erfasst sind unter anderem kommerzielle Anbieter von Kulturagenden,
Ticket-Services, Seminarräumen etc. sowie Diskotheken, Dancings, Night Clubs
(Erläuterungen S. 1; Merkblatt Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen der
Abteilung Kultur vom 31. August 2021 [nachfolgend: Merkblatt] Ziff. 1).
Die Kultursparte Literatur umfasst literarisches Schaffen (inklusive
literarisches Übersetzen) und dessen Vermittlung (inkl. Literaturfestivals).
Nicht erfasst sind das Drucken und das Verlegen von Büchern, der Handel mit
Büchern sowie Bibliotheken und Archive (Erläuterungen S. 2). Insgesamt
ausgeschlossen vom Anwendungsbereich der Verordnung ist der Bildungsbereich in
allen Disziplinen (Musik-, Tanz-, Theater-, Kunst-, Film[hoch]schulen etc.; Erläuterungen
S. 2; Merkblatt Ziff. 1).
Gemäss Art. 2
Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes (URG, SR 231.1) sind Werke, unabhängig
von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die
individuellen Charakter haben. Dazu gehören gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. a
URG insbesondere literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke. Der
Begriff der Literatur wird damit in Art. 2 Abs. 1 URG in einem weiten Sinn
verwendet. Darunter fallen alle Sprachwerke, insbesondere auch solche mit
wissenschaftlichem oder technischem Inhalt (vgl. Wild, in: Marbach/Ducrey/Wild, Immaterialgüter- und
Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, Bern 2017, N 247 f.). Der Begriff literarisch in
Art. 2 Abs. 2 lit. a URG hingegen ist offensichtlich deutlich enger zu
verstehen. Er umfasst nur einen Teil der Sprachwerke. Insbesondere solche mit
wissenschaftlichem oder technischem Inhalt fallen nicht darunter. Es erscheint
naheliegend, den Begriff «literarisch» bei der Definition der Literatur im Sinn
von Art. 2 lit. a der Covid-19-Kulturverordnung ähnlich zu verstehen. Damit
würden insbesondere Sachbücher vom Begriff der Literatur nicht erfasst. Ob ein
solches enges Begriffsverständnis zwingend geboten ist, kann jedoch mangels
Entscheiderheblichkeit offenbleiben.
Eine Veranstaltung
ist ein zeitlich begrenztes, in einem definierten Raum oder Perimeter
stattfindendes und geplantes kulturelles Ereignis, an dem mehrere Personen
teilnehmen (Art. 2 lit. b Covid-19-Kulturverordnung). Aus der Qualifikation des
Ereignisses als kulturell ist zu schliessen, dass auch die Veranstaltung im
Sinn von Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Kulturverordnung dem Kulturbereich im
vorstehend definierten Sinn zuzuordnen sein muss (vgl. Vernehmlassung
Ziff. 7 f.). Nicht ausdrücklich geregelt ist, wie eine Veranstaltung
zu behandeln ist, die teilweise dem Kulturbereich zuzuordnen ist und teilweise
nicht. Nach Ansicht des Entscheidgremiums und des Präsidialdepartements ist
eine solche Veranstaltung dann als kulturelles Ereignis im Sinn von Art. 2
lit. b Covid-19-Kulturverordnung zu qualifizieren, wenn sie hauptsächlich
dem Kulturbereich zuzuordnen ist (vgl. angefochtene Verfügung E. 5;
Vernehmlassung Ziff. 7). Diese Auffassung ist entgegen der Ansicht der
Rekurrentin (vgl. Replik S. 3) nicht zu beanstanden. Sie entspricht vielmehr
der ausdrücklichen Regelung von Art. 2 lit. c Covid-19-Kulturverordnung für die
Qualifikation von Unternehmen, die ihren Umsatz nur teilweise im Kulturbereich
erzielen.
3.3
Der
Terminus Kulturbereich ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Er ist vieldeutig
und kontextabhängig. Damit ist er je nach Regelungszusammenhang unterschiedlich
zu definieren (vgl. Schmidt-Gabain,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 69 der Bundesverfassung [BV, SR 101] N 1 und
11; Schweizer, in: St. Galler
Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 69 BV N 9-11; zum Begriff Kultur Raschèr, in: Mosimann et al. [Hrsg.],
Kultur Kunst Recht, 2. Auflage, Basel 2020, Kapitel 1 N 1 und 38; Uhlmann/Raschèr/Scheifele/Wilhelm, in:
Mosimann et al. [Hrsg.], Kultur Kunst Recht, 2. Auflage, Basel 2020, Kap. 4 N
3). Kultur im Sinn des Kulturartikels der Bundesverfassung (Art. 69 BV) ist in
einem engen Sinn zu verstehen (Schmidt-Gabain,
a.a.O., Art. 69 BV N 11; vgl. Schweizer,
a.a.O., Art. 69 BV N 11). Der Begriff des Kulturbereichs im Sinn von Art. 2
lit. a der Covid-19-Kulturverordnung muss ebenfalls in einem eher engen Sinn
verstanden werden, weil sich der Anwendungsbereich der Verordnung andernfalls
kaum mehr sinnvoll eingrenzen liesse (vgl. dazu auch Vernehmlassung Ziff. 9).
4.
Zu prüfen ist,
ob das Gesuch der Rekurrentin um Ausfallentschädigung im Kulturbereich zu Recht
abgewiesen wurde.
4.1
Nach Ansicht der
Vorinstanz gehören Vorträge im Bereich des Coachings und der Motivation nicht
zum Kulturbereich im Sinn von Art. 2 lit. a der Covid-19-Kulturverordnung (vgl.
Vernehmlassung Ziff. 9). Angesichts der vorstehend dargelegten Umschreibungen
des Kulturbereichs (vgl. oben E. 3.2 f.) ist diese Einschätzung entgegen der
Ansicht der Rekurrentin (vgl. Replik S. 2 f.) offensichtlich nicht zu
beanstanden. Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, zwischen einem Vortrag
eines Motivationscoachs, der ein Buch geschrieben hat, und einem Autor, der im
Rahmen einer Lesung aus einem literarischen Werk vorliest, bestehe kein
relevanter Unterschied (vgl. Replik S. 2 f.). Dies ist unzutreffend. Im Fall
der Lesung eines Autors aus einem literarischen Werk gibt der Urheber ein Werk
aus dem Kulturbereich wieder. Dass diese Wiedergabe ebenfalls dem Kulturbereich
zuzuordnen ist, versteht sich von selbst. Bei einem Motivationscoach, der nicht
aus einem seiner Werke vorliest, sondern einen Vortrag hält, fehlt es hingegen
an der Wiedergabe eines Werks aus dem Kulturbereich. Dies gilt selbst dann,
wenn es sich bei den Büchern des Motivationscoachs um literarische Bücher
handelt. Bei einem engen Begriffsverständnis sind die Bücher eines
Motivationscoachs allerdings regelmässig nicht als literarische Werke, sondern
als Sachbücher zu qualifizieren und daher ohnehin nicht dem Kulturbereich
zuzuordnen.
4.2
4.2.1
Die
Rekurrentin beantragt die Ausfallentschädigung für die Veranstaltung «B____».
Die Veranstaltung sollte am 3. und 4. Dezember 2020 in der C____ stattfinden.
In der Presse- und Medienmitteilung der Rekurrentin vom 15. September 2020
wurde sie als «Motivationserlebnis für, durch und
nach der Krise» angepriesen. «Am 3. und 4. Dezember 2020 versammelt sich eine
geballte Kompetenz in Sachen Motivation, Erfolg, Liebe und
Persönlichkeit zur Live-Show in der C____. Auf dem Programm stehen prominente
Experten – bekannt aus RTL, Sat1 und Kabel 1 – wie D____, E____, F____ oder G____.
Sie treffen genau die Schwerpunktthemen, die das Leben vieler Menschen durch
das Corona-Virus im beruflichen und privaten Bereich tangiert haben und es
jetzt an der Zeit ist, für sich selbst neue Perspektiven oder Ansätze zu
finden. Die beiden Abende werden moderiert von H____ und für den musikalischen
Rahmen sorgen I____ und J____.» Die Vorträge sollten «die Besucher schützen und
nachhaltig weiterbringen». Insbesondere die Begriffe Kultur und Literatur sind
in der Presse- und Medienmitteilung nirgends zu finden. Aus dem Flyer der
Veranstaltung ist ersichtlich, dass am 3. Dezember 2020 D____, I____ und E____
sowie am 4. Dezember 2020 F____, J____ und G____ auftreten sollten. Zudem
werden K____ als Beziehungscoach und L____ als Hypnosetherapeut erwähnt. Die
Darbietung von I____ sollte gemäss dem Vertrag vom 9./15. September 2020 30-40
Minuten dauern. J____ sollte gemäss den von der Rekurrentin eingereichten Akten
einen Gig spielen.
4.2.2
D____
wird auf dem Flyer und in einer E-Mail seiner Vertreterin als Life-Coach und
Bestsellerautor bezeichnet. Gemäss der E-Mail gehört er zu den gefragtesten
Persönlichkeitstrainern im deutschsprachigen Raum. Anlehnend an seine Bücher
und Veröffentlichungen biete er Seminare und Vorträge zum Thema Erfolg an. Ein
Hinweis darauf, dass er literarische Werke im vorstehend erwähnten engeren Sinn
(vgl. oben E. 4.1) veröffentlicht haben könnte, ist den Akten nicht zu
entnehmen. Aufgrund der Tätigkeit von D____ ist vielmehr davon auszugehen, dass
es sich bei seinen Büchern um Sachbücher im Bereich Coaching und
Persönlichkeitstraining handelt. Solche sind bei einem engen
Begriffsverständnis von vornherein nicht dem Kulturbereich zuzuordnen. Selbst
wenn D____ literarische Werke veröffentlicht hätte, fehlte es im vorliegenden
Fall aber an der Wiedergabe eines solchen Werks. Gemäss der E-Mail seiner
Vertreterin sollte D____ einen Vortrag mit dem Titel «[...]» mit einer Dauer
von ca. 60 Minuten halten.
4.2.3
Dr.
med. E____ wird auf dem Flyer als Motivationsexperte bezeichnet. In der E-Mail
seiner Vertreterin vom 7. September 2020 wird er als Motivationsexperte, Autor
und Unternehmer angepriesen. Er sei als Trainer, Redner, Coach und Consultant
erfolgreich und habe einige Bücher geschrieben, darunter mehrere Best- und
Longseller. Mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten ist aufgrund der
Tätigkeit von E____ davon auszugehen, dass es sich dabei nicht um literarische
Werke im engeren Sinn handelt, sondern um Sachbücher im Bereich Coaching und
Consulting. Selbst wenn E____ literarische Werke veröffentlicht hätte, fehlte
es im vorliegenden Fall mangels Vorlesens aber wiederum an der Wiedergabe eines
solchen Werks. Gemäss E-Mail seiner Vertreterin vom 7. September 2020
sollte E____ einen Vortrag mit einer Dauer von 60-90 Minuten halten.
4.2.4
F____
wird auf dem Flyer als Glücksbotschafter bezeichnet. Ein Teil seiner Bücher,
insbesondere dasjenige mit dem Titel «[...]», kann wohl als literarisch
qualifiziert werden. Dies ändert aber nichts daran, dass sein Auftritt an der
Veranstaltung vom 4. Dezember 2020 mangels Vorlesens aus einem solchen Werk
nicht dem Bereich der Literatur zugeordnet werden kann. Gemäss seinem Schreiben
vom 24. August 2020 sollte F____ einen Vortrag mit dem Titel «[...]» halten.
Dieser sollte die folgenden Themen beinhalten: So findest Du Dein «Warum» und
nutzt es für Dein Leben; Kommunikation: Überzeugen statt überreden; Kein Platz
für Ängste und Zweifel: Mut steckt in Jedem; Menschen folgen Menschen: So wirst
Du zum Menschenmagneten; Auf Augenhöhe: Empathie ist angeboren. Damit besteht
entgegen der Ansicht der Rekurrentin (Replik S. 3) kein Zweifel, dass es sich
beim Auftritt von F____ vom 4. Dezember 2020 nicht um eine Lesung, sondern
um einen Vortrag gehandelt hätte. Zudem ergibt sich aus der Beschreibung seines
Vortrags, dass er nicht als Kulturschaffender, sondern als Motivationstrainer
oder Livecoach aufgetreten wäre.
4.2.5
G____
wird auf dem Flyer als Mentalcoach und 17-facher Ironman bezeichnet. Gemäss der
Vereinbarung vom 3./18. September 2020 sollte er einen Vortrag mit dem Titel «[...]»
und einer Dauer von 45-60 Minuten halten.
4.3
4.3.1
Aufgrund
der vorstehenden Angaben zur strittigen Veranstaltung ist es nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz die Auftritte aller Personen ausser den beiden
Sängerinnen als Vorträge im Bereich des Coachings und der Motivation
qualifiziert und nicht dem Kulturbereich zugeordnet hat. Insbesondere können
die Auftritte entgegen der von der Rekurrentin in ihrer Replik vertretenen
Auffassung (vgl. Replik S. 3 f.) nicht unter Literatur im Sinn von Art. 2
lit. a Covid-19-Kulturverordnung subsumiert werden. Im Übrigen hat die
Rekurrentin ihre Veranstaltung ursprünglich selber nicht dem Bereich der
Literatur zugeordnet. In ihrem Antrag vom 15. Dezember 2020 nannte sie unter
den Angaben zu ihrer kulturellen Tätigkeit darstellende Künste und Musik inkl.
deren Vermittlung, Design sowie visuelle/bildende Kunst. Literatur erwähnte sie
nicht.
4.3.2
Der
Auftritt der Sängerin I____ am 3. Dezember 2020 und der Auftritt der Sängerin J____
am 4. Dezember 2020 wären isoliert betrachtet zwar dem Kulturbereich zuzuordnen
gewesen. Aus den vorstehend erwähnten Angaben zur strittigen Veranstaltung
ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass diese Auftritte deutlich weniger als die
Hälfte des gesamten Events ausgemacht hätten und der Schwerpunkt der
Veranstaltung auf den nicht dem Kulturbereich zuzuordnenden Vorträgen gelegen
hätte (vgl. Vernehmlassung Ziff. 9). Dementsprechend qualifizierte die
Rekurrentin die Auftritte der Sängerinnen selber zutreffend als Rahmenprogramm
(«[…] für den musikalischen Rahmen sorgen I____ und J____» [Presse- und
Medienmitteilung vom 15. September 2020 S. 1]). Damit ist die
strittige Veranstaltung hauptsächlich nicht dem Kulturbereich zuzuordnen.
Folglich ist sie insgesamt nicht als kulturelles Ereignis im Sinn von Art. 2
lit. b Covid-19-Kulturverordnung zu qualifizieren (vgl. oben E. 3.2).
Somit ist die Feststellung der Vorinstanz, die abgesagte Veranstaltung sei kein
kulturelles Ereignis im Sinn von Art. 2 lit. b Covid-19-Kulturverordnung (vgl.
angefochtene Verfügung E. 5; Vernehmlassung Ziff. 10 f.), nicht zu beanstanden.
4.4
Da
es sich bei der abgesagten Veranstaltung nicht um ein kulturelles Ereignis im
Sinn von Art. 2 lit. b Covid-19-Kulturverordnung handelt, ist sie nicht als
Veranstaltung im Sinn von Art. 11 des Covid-19-Gesetzes und der
Covid-19-Kulturverordnung zu qualifizieren. Bereits aus diesem Grund erfüllt
die Rekurrentin die Voraussetzungen für eine Finanzhilfe gemäss Art. 4 Abs. 1
der Covid-19-Kulturverordnung nicht und hat die Vorinstanz ihr Gesuch folglich
zu Recht abgelehnt. Die Frage, ob die Rekurrentin als Kulturunternehmen im Sinn
von Art. 2 lit. c Covid-19-Kulturverordnung zu qualifizieren ist, kann daher
offenbleiben.
5.
Gemäss den
vorstehenden Erwägungen ist der Rekurs abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens trägt die Rekurrentin dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG). Bei der
Festsetzung des Kostenvorschusses von CHF 2'000.– ging der Stellvertreter des
Verfahrensleiters davon aus, dass sich die strittige Ausfallentschädigung im
sechsstelligen Bereich bewegen könne. Mit ihrer Replik beziffert die
Rekurrentin die geltend gemachte Ausfallentschädigung mit CHF 93'885.35. Damit
ist der Streitwert etwas geringer als bei der Bemessung des Kostenvorschusses
angenommen. Die Gerichtskosten werden daher gegenüber dem Kostenvorschuss etwas
reduziert und in Anwendung von § 23 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR], SG 154.810) auf CHF 1'500.–,
einschliesslich Auslagen, festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der
Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–, einschliesslich Auslagen.
Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'000.–
verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 500.–
zurückzuerstatten hat.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Entscheidgremium COVID Massnahmen Kultursektor
-
Präsidialdepartement
-
Regierungsrat Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.