VD.2021.125
Gesuche um Ratenzahlungen sowie um Aufschub des Strafvollzugs
18. Februar 2022Deutsch20 min
teilte der Rekurrent unter Hinweis auf die Rekursbegründung mit, er verzichte auf
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.125
URTEIL
vom 18. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.
Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 4. Juni 2021
betreffend Gesuche um
Ratenzahlungen sowie um Aufschub des Strafvollzugs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Rekurrent) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8.
Juli 2019 (VT.[...]) wegen Fahrenlassens ohne Fahrzeugausweis oder
Kontrollschilder und mehrfacher Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 140.– und zu
einer Busse von CHF 200.– verurteilt. Es handelt sich dabei um eine
Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen bedingten Geldstrafe von fünf
Tagessätzen zu CHF 80.– gemäss dem Urteil des Ministère du canton du Jura
Porrentruy vom 20. Oktober 2016 sowie der widerrufenen bedingten Geldstrafe von
zehn Tagessätzen zu CHF 80.– gemäss dem Urteil des Ministère du canton du Jura
Porrentruy vom 6. Dezember 2017. Mit Vollzugsbefehl vom 28. Oktober 2020 lud
die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) des Amts für
Justizvollzug A____ auf den 28. Januar 2021 zum Strafantritt für den
Vollzug von insgesamt 52 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, resultierend aus dem
Strafbefehl vom 8. Juli 2019, im Gefängnis Bässlergut vor.
Mit Schreiben
vom 26. Januar 2021 beantragte A____, vertreten durch [...], Advokatin, die
Verschiebung des Strafantritts. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wies
das Gesuch um Verschiebung des Strafantritts mit Verfügung vom 5. Februar
2021 ab. Mit Eingabe vom 8. Februar 2021 an die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug lässt A____ den vorübergehenden Aufschub des Strafvollzugs
für 15 Monate beantragen. Er liess geltend machen, er wolle in dieser Zeit die
offene Geldstrafe und Busse in der Höhe von CHF 7'200.– mit Ratenzahlungen
begleichen. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug verfügte am 4.
Juni 2021 den Widerruf der Verfügung vom 5. Februar 2021 und wies
gleichzeitig die Gesuche um Aufschub des Strafvollzugs vom 26. Januar 2021 und
8. Februar 2021 ab. Zudem wies sie das Gesuch um Ratenzahlung vom 8. Februar
2021 ab.
Gegen diese
Verfügung meldete der Rekurrent, weiterhin vertreten durch [...], Advokatin, am
15. Juni 2021 beim Verwaltungsgericht Rekurs an. Mit Rekursbegründung vom 5.
Juli 2021 lässt der Rekurrent die kosten- und entschädigungsfällige, teilweise
Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 2021 beantragen. Die vorgesehene
Ersatzfreiheitsstrafe sei aufzuschieben und dem Rekurrenten seien monatliche
Ratenzahlungen à CHF 500.– zu gewähren. Zudem beantragt der Rekurrent die
unentgeltliche Rechtspflege. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
beantragt mit Vernehmlassung vom 5. August 2021 die vollumfängliche Abweisung
des Rekurses unter Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 6. August 2021 wurde die Vernehmlassung
der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug dem Rekurrenten zur Replik mit Frist
bis zum 8. September 2021 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. September 2021
teilte der Rekurrent unter Hinweis auf die Rekursbegründung mit, er verzichte auf
eine Replik. Von der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wurden ergänzende
Unterlagen beigezogen, welche am 12. Januar 2021 dem Gericht eingereicht
wurden. Diese wurden dem Rekurrenten mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 21. Januar 2021 zur Kenntnis zugestellt. Die weiteren Tatsachen und
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil
erging unter Beizug der Vorakten der Vollzugsbehörde (act. 5 und act. 9) auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss
§ 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200) sind Rekurse gegen
Verfügungen der Vollzugsbehörde entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der
angefochtenen Verfügung direkt beim Verwaltungsgericht zu erheben. Gestützt
darauf ist das Dreiergericht des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des
vorliegenden Rekurses zuständig (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit
§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]). Das Verwaltungsgericht urteilt mit voller Kognition (Ratschlag
Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über den
Justizvollzug S. 32 [nachfolgend Ratschlag JVG]), es übt also eine
Sachverhalts-, Rechts- und Angemessenheitskontrolle aus (vgl. § 8 Abs. 1 und 5
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100] in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG; VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 1.3).
1.2
Der
Rekurrent ist als Adressat der angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung,
weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist. Auf
den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
2.
2.1
Gegenstand des Rekursverfahrens ist
gemäss dem Rechtsbegehren des Rekurrenten und dessen Rekursbegründung die
Abweisung der Gesuche um Aufschub der Ersatzfreiheitsstrafe und die Abweisung
des Gesuchs um Ratenzahlung. Kein Verfahrensgegenstand vor dem
Verwaltungsgericht ist demgegenüber der mit der angefochtenen Verfügung
verfügte Widerruf der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 5. Februar 2021,
weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird.
2.2
Mit der angefochtenen Verfügung prüfte
die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug die Gesuche um Verschiebung des
Strafantritts vom 26. Januar 2021 und 8. Februar 2021 unter den Voraussetzungen
von § 22 Abs. 1 JVG, wobei der Rekurrent zum einen laufende Abklärungen geltend
gemacht und zum anderen Ratenzahlungen beantragt habe. Die Vollzugsbehörde
stellte in der angefochtenen Verfügung fest, es liege kein Grund im Sinne des
Gesetzes vor, der eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würde und
wies die Gesuche ab.
Der Rekurrent habe
bei der Vollzugsbehörde beantragt, die Geldstrafe und die Busse in der Höhe von
insgesamt CHF 7'200.– in monatlichen Ratenzahlungen von je CHF 500.– zu
begleichen. Entsprechend sei der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe um
mindestens 15 Monate aufzuschieben. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
erwog, gemäss Art. 35 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bestimme
die Vollzugsbehörde dem Verurteilten eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs
Monaten. Dazu führe Ziffer 3.1 der Richtlinie betreffend das Inkasso von
rechtskräftigen unbedingten Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten aus, die
gesamte Frist für Anträge auf Ratenzahlungen und Fristverlängerung dürfe grundsätzlich
zwölf Monate (bei Bussen sechs Monate) ab Datum der Vollstreckbarkeit des
Entscheides und auch die Verjährungsfrist nicht überschreiten. Soweit der
Verurteilte die Geldstrafe nicht bezahle und sie auf dem Betreibungsweg
uneinbringlich sei, trete gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB an die Stelle der
Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfalle,
soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt werde. Vorliegend seien die offene
Geldstrafe und die Busse mit Mitteilung vom 27. Oktober 2020 durch die
Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements in
Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelt worden. Dieser Umwandlung sei ein
mehrmonatiges Mahn- und Betreibungsverfahren vorausgegangen. Dementsprechend
hätte der Rekurrent längst die Möglichkeit gehabt, die Geldstrafe und die Busse
vor der Umwandlung in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu begleichen oder
Ratenzahlungen mit der Inkassostelle zu vereinbaren. Ebenso sei die Gewährung
von Ratenzahlungen schon mit Blick auf die Vollstreckungsverjährung nicht mehr
möglich. Im Ergebnis wies die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug das Gesuch
um Ratenzahlung in der angefochtenen Verfügung ab.
Schliesslich
hielt die Vollzugsbehörde in der angefochtenen Verfügung fest, der Vollzugsbefehl
vom 28. Oktober 2020 sei rechtskräftig geworden. Da das Datum des damit
angeordneten Strafantritts zwischenzeitlich verstrichen sei, habe sich der
Rekurrent umgehend im Gefängnis Bässlergut zum Strafantritt zu melden. Bei
Nichtbefolgen erfolge die polizeiliche Zuführung.
2.3
Mit
seinem
Rekurs an das Verwaltungsgericht lässt der Rekurrent weiterhin
geltend machen, es sei die Ersatzfreiheitsstrafe aufzuschieben und es seien ihm
monatliche Ratenzahlungen à CHF 500.– zu gewähren. Er habe der Vollzugsbehörde bereits
am 8. Februar 2021 mitgeteilt, er sei bereit, die ausstehende Strafe sowie die
Busse zu bezahlen. Aufgrund seiner finanziellen Situation habe er beantragt,
monatliche Raten à CHF 500.– leisten zu dürfen und dass der Vollzug der
Freiheitsstrafe aufgeschoben werde (Rekursbegründung, Ziff. A.3). Wie bereits vor
der Vorinstanz argumentiert der Rekurrent, er habe gemeint, es handle sich um
ein Missverständnis, weshalb er die Geldstrafe und die Busse nicht bezahlt
habe; die Folgen der «ganzen Sache» seien ihm nicht bewusst gewesen
(Rekursbegründung Ziff. B.1). Es sei klar, dass Zahlungsfristen nicht endlos
erstreckt oder Raten unangemessen tief angesetzt werden sollten. Die Behörden
seien aber bei Zahlungserleichterungen nicht an die Zahlungsfrist von sechs
Monaten gemäss Art. 35 Abs. 1 Satz 1 StGB gebunden. Die von der Vollzugsbehörde
angeführte Ziffer 3.1 der Richtlinie betreffend das Inkasso von rechtskräftigen
unbedingten Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten sehe vor, dass eine
Fristverlängerung «grundsätzlich» maximal 12 Monate betrage. Es könne deshalb
«in geringem Masse» von diesem Grundsatz abgewichen und eine Fristverlängerung
von 15 Monaten angeordnet werden (Rekursbegründung Ziff. B.2). Weiter führt
der Rekurrent Gründe an, weshalb der Argumentation der Vorinstanz, die
Ratenzahlung sei mit Blick auf die Vollstreckungsverjährung nicht möglich,
nicht gefolgt werden könne (Rekursbegründung Ziff. B.3). Der Rekurrent
lässt geltend machen, der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe könne aufgeschoben
werden, während er Ratenzahlungen leiste. Der Aufschub sei aus wichtigen Gründen
gemäss § 22 Abs. 2 lit. a JVG möglich bei ausserordentlichen persönlichen
Verhältnissen. Der Rekurrent habe Mühe damit, zu verstehen, was ihm widerfahren
sei. Er sei immer noch der Meinung, es handle sich um ein Missverständnis.
Offensichtlich sei es schwierig gewesen, ihn zu erreichen und ihm
beispielsweise Post zuzustellen. Man erkenne klar, dass der Rekurrent Probleme
damit habe, in administrativen Belangen die Übersicht zu behalten. Immerhin
erkenne er nun in Anbetracht der anstehenden Ersatzfreiheitsstrafe, dass die
Sache ernst sei und er nicht umhinkomme, die Geldstrafe und die Busse zu
bezahlen. Es sei auch im Sinne des Gesetzgebers, dass die Geldstrafe und Busse
wenn immer möglich prioritär behandelt werden sollen. Die Tatbestände, für die
der Rekurrent verurteilt worden sei, befänden sich am unteren Rand der
Kriminalitätsskala. Die 52 Tage Ersatzfreiheitsstrafe würden es für den
Rekurrenten nicht einfacher machen, sein Leben künftig besser in den Griff zu
bekommen, weshalb der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufzuschieben sei,
solange der Rekurrent seiner Zahlungspflicht monatlich nachkomme
(Rekursbegründung Ziff. B. 4).
2.4
Die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug führt in der Stellungnahme vom 5. August
2021.
aus, der Rekurrent habe es – angeblich in der Annahme, die unzähligen
behördlichen Schreiben würden auf einem Missverständnis beruhen – unterlassen,
bis zwei Tage vor dem mit Vollzugsbefehl vom 28. Oktober 2021 verfügten
Strafantritt, den Kontakt mit der zuständigen Stelle aufzunehmen und um
Zahlungserleichterungen zu ersuchen. Würde dem Rekurrenten nun trotz seiner
ausgesprochen passiven Haltung während des rund 13 Monate andauernden
Inkassoprozesses gestattet, Ratenzahlungen zu leisten, würden einerseits der
mit der Geldstrafe und Busse verfolgten Sanktionswirkung durch eine de facto
überlange Ratenzahlungsfrist nicht gerecht sowie das Gebot der rechtsgleichen
Rechtsanwendung missachtet und andererseits der gesamte Inkassoprozess ad
absurdum geführt. Es sei dem Rekurrenten jedoch gemäss Art. 36 Abs. 1 Satz 3
StGB unbenommen, trotz der Umwandlung der Geldstrafe und Busse in eine
Ersatzfreiheitsstrafe den Vollzug der letzteren durch die nachträgliche
vollständige Bezahlung der pekuniären Strafe abzuwenden oder bei teilweiser
Bezahlung im entsprechenden Umfang zu vermeiden. Die erneute Möglichkeit einer
Ratenzahlung sei jedoch ausgeschlossen.
3.
3.1
Gemäss Art. 372 Abs. 1 und 2 StGB vollziehen
die Kantone die von ihren Staatsanwaltschaften auf Grund des StGB erlassenen
Strafbefehle (vgl. Imperatori, in:
Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 372 StGB N 5). Die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug übt als Vollzugsbehörde die Aufgaben und
Befugnisse bei Freiheitsstrafen und strafrechtlichen Massnahmen an Erwachsenen
aus und ist im Weiteren unter anderem zuständig für das Inkasso von
insbesondere Verfahrenskosten, Geldstrafen und Bussen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2
der Justizvollzugsverordnung [JVV, SG 258.210] in Verbindung mit § 44 des Gesetzes
über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG
257.100]). Das Inkasso von unter anderem Geldstrafen und Bussen ist der
Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements übertragen worden (§ 5
Abs. 1 des Finanzreglements [SG 154.125]). Gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB bestimmt
die Vollzugsbehörde dem Verurteilten für Geldstrafen eine Zahlungsfrist von
einem bis zu sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen
verlängern. Bezahlt der Verurteilte die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet
die Vollzugsbehörde gemäss Art. 35 Abs. 3 StGB die Betreibung an, wenn davon
ein Ergebnis zu erwarten ist. Soweit der Verurteilte die Geldstrafe nicht
bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt gemäss Art. 36
Abs. 1 StGB an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Die
Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt
wird.
3.2
Gestützt auf § 22 Abs. 1 JVG kann die
Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen aufschieben oder
unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 JVG insbesondere vor
bei ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnissen
(lit. a), Hafterstehungsunfähigkeit (lit. b) oder wenn der Stand eines hängigen
Wiederaufnahmeverfahrens oder eines Begnadigungsverfahrens den vorläufigen
Verzicht auf den weiteren Vollzug nahelegt (lit. c). Bei den
ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnissen
gemäss lit. a kann es sich etwa um schwere Erkrankungen oder Todesfälle von
Angehörigen handeln (Ratschlag JVG, S. 12). Beim Entscheid über
den Aufschub des Vollzugs einer Strafe sind die Art und Schwere der begangenen
Straftat, die voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und
Wiederholungsgefahr sowie allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu
berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Dabei nimmt die Vollzugsbehörde eine
Abwägung zwischen dem Interesse der eingewiesenen Person am Strafaufschub und
dem öffentlichen Interesse an einem reibungslosen Strafvollzug bzw. am
Strafdurchsetzungsanspruch vor (VGE VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.2, mit
Hinweis auf Ratschlag JVG, S. 12 f.; Koller,
Aufschub von Strafen und Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische
Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 52, 54). Das öffentliche Interesse am Vollzug
rechtskräftig verhängter Strafen und der Gleichheitssatz schränken den
Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde hinsichtlich einer Verschiebung des
Strafvollzugs erheblich ein. Der Strafvollzug bedeutet für die betroffene
Person immer ein Übel, das von den einen besser, von den anderen weniger gut
ertragen wird (BGE 146 IV 267 E. 3.2.1 S. 271; BGer 6B_1018/2018 vom 10. Januar
2019.
E. 3, 6B_467/2018 vom 30. Mai 2018 E. 5, 6B_336/2017 vom 27. März
2017.
E. 1.2; VGE VD.2021.119 vom 20. Oktober 2021 E. 2.3, VD.2020.127 vom 24. August 2020 E. 2.3, VD.2016.165
vom 21. September 2016 E. 3.2, VD.2014.116 vom 25. Juli 2014 E. 2.3,
VD.2013.197 vom 21. Februar 2014 E. 2.3).
4.
4.1
Der Rekurrent macht geltend, der
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe sei aufzuschieben, solange er Ratenzahlungen
leiste. Er legt seiner Argumentation § 22 Abs. 2 lit. a JVG zugrunde, wonach
die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen Gründen
aufschieben oder unterbrechen kann, wobei wichtige Gründe insbesondere bei
ausserordentlichen persönlichen, familiären oder beruflichen Verhältnissen vorliegen
können. Bei den ausserordentlichen Verhältnissen gemäss lit. a kann es sich wie
erwähnt etwa um schwere Erkrankungen oder Todesfälle von Angehörigen handeln (vgl.
E. 3.2 hiervor, mit Hinweis auf Ratschlag JVG, S. 12). Was der Rekurrent
hierzu ausführt (vgl. E. 2.3 hiervor), erfüllt die Voraussetzungen von § 22 Abs. 2 lit. a JVG nicht annähernd. Seine Behauptungen sind
oberflächlich und werden in keiner Art und Weise belegt, weshalb nicht
ersichtlich ist und auch nicht konkret überprüft werden kann, inwiefern er sich
in einer ausserordentlichen persönlichen Lage befinden würde, die einen
Aufschub der Strafe rechtfertigen würde. Seine Argumentation, er sei weiterhin
der Meinung, alles handle sich um ein Missverständnis, ist als blosse
Schutzbehauptung zu werten und bewahrt den Rekurrenten nicht vor dem Vollzug
der Ersatzfreiheitsstrafe. Insofern stellte auch die Vollzugsbehörde in der
angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass kein wichtiger Grund im Sinne von § 22 JVG vorliegt, der eine Verschiebung des Strafantritts rechtfertigen würde.
4.2
4.2.1
Der Rekurrent möchte die in
Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelten Geldstrafe und Busse in Raten abbezahlen.
Dazu ist grundsätzlich mit der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vorab zu
bemerken, dass der Vollzugsbefehl vom 28. Oktober 2020, mit welchem
die Geldstrafe und Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden sind,
unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.
4.2.2
Der
Rekurrent ist jedoch weiterhin der Meinung, dass es möglich sein sollte, die
ausstehenden CHF 7'200.– in 15 Monatsraten à CHF 500.– zu begleichen. Aus Art.
35.
Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 Abs. 3 StGB werde klar, dass die Bezahlung der
Geldstrafe bis zuletzt möglich sein soll, diese Sanktionsart also Priorität
habe (vgl. E. 2.3 hiervor).
Was für die Wahl
der Sanktionsart bei einer Verurteilung Geltung hat, kann nicht tel quel
auf den Vollzug einer Strafe angewendet werden. Geht es um den Vollzug einer
Strafe, kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass eine Geldstrafe
prinzipiell Vorrang vor einer Freiheitsstrafe hat. Wenn der
Verurteilte eine Geldstrafe nicht bezahlt und diese auch auf dem Betreibungsweg
uneinbringlich ist, wird sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt. Die
Ersatzfreiheitsstrafe ist ihrer Natur nach somit lediglich Geldstrafenvollzug.
Sie ist mit andern Worten nur Behelf zur Durchsetzung des primär auf
Geldleistung gerichteten Strafanspruchs des Staates (BGE 141 IV 203 E. 3.2.3
S. 205, mit Hinweisen auf BGE 129 IV 212 E. 2.3, 124 IV 205 E. 8b, 105 IV
14.
E. 2 sowie weiteren Hinweisen).
4.2.3
Wie die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug in der Stellungnahme vom 5. August 2021 zu Recht ausführt,
umfasst der Geldstrafenvollzug drei Stufen: Erstens die freiwillige Zahlung der
Geldstrafe, allenfalls aufgrund von Zahlungserleichterungen, zweitens die
Zwangsvollstreckung auf dem Betreibungsweg und drittens als ultima ratio
die Ersatzfreiheitsstrafe (Dolge,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 35 StGB N 4). Unter Geltung
des alten Sanktionenrechts war vorgesehen, dass der Vollzug der Geldstrafe
nachträglich noch modifiziert werden konnte, wenn der Verurteilte die
Geldstrafe nicht bezahlen konnte, weil sich ohne sein Verschulden die für die
Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich
verschlechtert hatten. Nachträgliche Modifikationen aufgrund schuldlos
veränderter Verhältnisse sind jedoch seit der Revision des Sanktionenrechts
nicht mehr möglich, da die Art. 36 Abs. 3 bis 5 aStGB ersatzlos aufgehoben
worden sind (Dolge, a.a.O., Art.
35.
StGB N 4 und Art. 36 StGB N 18). Es entfällt damit die frühere vierte Stufe
des Vollzugs der Geldstrafe (vgl. dazu Omlin,
Geldstrafe, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel
2014, S. 202). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Gesetzesänderung im
Wesentlichen den Vollzug von Geldstrafen beschleunigen (Dolge, a.a.O., Art. 36 StGB N 19, mit Hinweis). Dass eine
Freiheitsstrafe an die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt, ist
unter Geltung des revidierten Sanktionenrechts die zwingende Folge der
Nichtzahlung, die nur dann entfällt, wenn die Geldstrafe im Sinne von Art. 36
Abs. 1 Satz 3 StGB doch noch nachträglich bezahlt wird (Wohlers, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Handkommentar StGB,
4.
Auflage, Bern 2020, Art. 36 N 1). Eine bereits angeordnete
Ersatzfreiheitsstrafe kann unter geltendem Recht gemäss Art. 79a Abs. 2
StGB auch nicht mehr durch die Leistung gemeinnütziger Arbeit abgewendet
werden. Dies aus der Überlegung, dass sich die verurteilte Person aktiv
soll bemühen müssen, um ihre Strafe in Form der gemeinnützigen Arbeit ableisten
zu können, dass sich aber blosses Zuwarten auf das Aufgebot zum Antritt der
Ersatzfreiheitsstrafe nicht lohnen soll (Botschaft zur Änderung des
Sanktionenrechts, in: BBl 2012 S. 4721, 4738). Ähnliches hat im vorliegenden
Fall zu gelten: Der Rekurrent soll nach ratio der gesetzlichen
Regelungen nicht nach monatelangem, passivem Verhalten seit Rechtskraft des
Strafbefehls von weiteren Anpassungen des Vollzugs der Geldstrafe und Busse profitieren
können. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Umwandlung der Geldstrafe und
Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe ein länger dauernder Mahn- und
Betreibungsprozess vorausging, während dessen sich der Rekurrent noch um
Ratenzahlungen gemäss Art. 35 Abs. 1 StGB hätte bemühen können. Mit Schreiben
vom 27. Oktober 2020 teilte die Inkassostelle des JSD der Vollzugsbehörde im
Sinne von Art. 36 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 5 StGB mit, dass die Geldstrafe und
Busse nicht bezahlt worden beziehungsweise auf dem Betreibungsweg
uneinbringlich gewesen seien. Wie die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug in
ihrer Stellungnahme vom 5. August 2021 zu Recht ausführt, sind die drei Stufen
des Vollzugs einer Geldstrafe mit dem von der Inkassostelle des JSD für die
Vollzugsbehörde durchgeführten Inkassoprozess bereits durchlaufen worden. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann die Vollzugsbehörde nun auch
nicht mehr eine Fristverlängerung nach Art. 35 Abs. 1 StGB und Ziff. 3.1
der Richtlinien betreffend das Inkasso von rechtskräftigen unbedingten
Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten vom 1. Februar 2019 gewähren,
beziehen sich doch diese Bestimmungen auf die oben erwähnte erste Stufe der
freiwilligen Zahlung der Geldstrafe. Insofern ist auch nicht relevant, dass der
Rekurrent seine finanzielle Situation, die angeblich Ratenzahlungen notwendig
macht, nicht im Entferntesten glaubhaft macht oder sogar belegt. Schliesslich
bleibt zu erwähnen, dass der Rekurrent, hätte er sich denn in einer prekären
finanziellen Situation befunden, auch die Abarbeitung der Geldstrafe und Busse
durch gemeinnützige Arbeit hätte beantragen können, bevor diese in eine
Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt worden sind (vgl. Art. 79a Abs. 1 lit. c
und Abs. 2 StGB; Dolge, a.a.O., Art. 35 StGB N 4). Mit der Vollzugsbehörde ist somit
festzustellen, dass es in diesem Stand des Verfahrens nicht mehr möglich ist,
die Ersatzfreiheitsstrafe durch Ratenzahlungen abzuwenden oder aufzuschieben. Die
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug hat das Gesuch des Rekurrenten um Ratenzahlung
in der angefochtenen Verfügung zu Recht abgewiesen. Wie aber die Vorinstanz dem
Rekurrenten bereits im Vollzugsbefehl vom 28. Oktober 2020 mitgeteilt
hat, könnte dieser den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1
Satz 3 StGB noch durch nachträgliche vollständige oder teilweise Bezahlung der
Geldstrafe in entsprechendem Umfang vermeiden. Darin zeigt sich, dass der
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe immer noch Geldstrafenvollzug ist (vgl.
E. 4.2.2 hiervor; Dolge,
a.a.O. Art. 36 StGB N 16).
4.2.4
Die Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug hielt in der angefochtenen Verfügung – ohne weitere
Ausführungen dazu – fest, die Gewährung von Ratenzahlungen sei auch mit Blick
auf die Vollstreckungsverjährung nicht mehr möglich. Wie es sich damit verhält,
kann im Ergebnis offenbleiben, da die Möglichkeit der Ratenzahlung bereits
gesetzlich nicht vorgesehen und deshalb im derzeitigen Verfahrensstand sowieso nicht
mehr möglich ist (vgl. E. 4.2.3 hiervor).
4.3
Aus dem Gesagten folgt
zusammenfassend, dass die Vollzugsbehörde mit der angefochtenen Verfügung die
Gesuche um Aufschub des Strafvollzugs und das Gesuch um Ratenzahlungen zu Recht
abgewiesen hat.
5.
Aus den vorstehenden
Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Rekurrent dessen Kosten (§ 30 Abs. 1 VRPG in
Verbindung mit § 23 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Das vom
Rekurrenten gestellte Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung muss abgewiesen werden. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege
hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines
Prozesses verfügt, nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dann,
wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Nach der Rechtsprechung
sind Prozessbegehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten
beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als
aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine
Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III
217.
E. 2.2.4 S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2020.242 vom 3. März
2021.
E. 4, VD.2017.15 vom 3. Juni 2017 E. 6.1.1). Aus den Erwägungen zur
Sache ergibt sich, dass die Rechtsbegehren des Rekurrenten aussichtslos
erscheinen. Daher hat der Rekurrent die Kosten des Verfahrens unabhängig von seinen
finanziellen Verhältnissen, die er im Übrigen nicht weiter substantiiert, mit
einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sabrina Gubler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.