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Entscheid

VD.2021.127

Nichtverlängerung resp. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (BGer 2C_114/2022 vom 2. August 2022)

15. Dezember 2021Deutsch31 min

Indien B____ (Rekurrentin), Staatsangehörige von Bangladesch und geboren am [...].

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.127

URTEIL

vom 15.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

B____

Rekurrentin

c/o A____, [...]

beide vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 28. April 2021

betreffend Nichtverlängerung

resp. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der britische

Staatsangehörige A____ (Rekurrent), geboren am [...], heiratete am [...] in

Indien B____ (Rekurrentin), Staatsangehörige von Bangladesch und geboren am [...].

Der Rekurrent reiste am 19. Dezember 2014 in die Schweiz ein und erhielt

aufgrund eines bestehenden unbefristeten Arbeitsverhältnisses mit dem

Restaurant C____ in Basel eine bis zum 19. Dezember 2019 gültige Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit. In der Folge erhielt die Rekurrentin am 27.

September 2016 im Rahmen des Familiennachzugs eine bis zum 26. September

2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am

19. September 2017 wurden die Rekurrierenden Eltern des gemeinsamen Kinds [...].

Anlässlich der am

5. November 2019 durchgeführten Befragung zur beruflichen Situation im Rahmen

der Bewilligungsverlängerung gab der Rekurrent gegenüber dem Migrationsamt des

Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Migrationsamt) an, dass er das seit

dem 1. Februar 2015 bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Restaurant C___ per

30. Juni 2016 freiwillig gekündigt habe. In der Folge bezog der Rekurrent bis

August 2017 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Ab dem 1. Oktober 2017

wurde er mit seiner Familie von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt, wobei

der Saldo der Unterstützungsleistungen per 6. April 2021 CHF 207'414.45

betrug. Nach der am 31. März 2020 erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte

das Migrationsamt mit Verfügungen vom 8. Juni 2020 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

des Rekurrenten, widerrief diejenige der Rekurrentin und wies beide aus der

Schweiz weg. Den gegen diese Verfügungen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 28. April 2021 kostenfällig ab

und verweigerte den anwaltlich vertretenen Rekurrierenden die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 3. Mai 2021 erhobene und am 31. Mai 2021

begründete Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt. Die Rekurrierenden begehren,

es sei der Entscheid aufzuheben und es seien ihnen ihre Aufenthaltsbewilligungen

zu belassen. Weiter beantragen sie die Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege und Verbeiständung sowohl im vorliegenden Verfahren wie auch im

Verfahren vor der Vorinstanz. Diesen Rekurs überwies das Präsidialdepartement

mit Schreiben vom 16. Juni 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit

Verfügung vom 18. Juni 2021 bewilligte der Verfahrensleiter den

Rekurrierenden im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren die unentgeltliche

Prozessführung. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni 2021 beantragt das JSD die

kostenfällige Abweisung des Rekurses. Hierzu äusserten sich die Rekurrierenden

mit Eingabe 19. Juli 2021 replicando. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 16. Juni

2021.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in Verbindung

mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100). Zuständig ist

gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für das

Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Die

Rekurrierenden sind als Adressaten des angefochtenen Entscheids von diesem

Dispositiv

unmittelbar berührt und haben demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Sie sind deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3

1.3.1 Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der materiellen

Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das kantonale

Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im Zeitpunkt des

Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.3;

VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

1.3.2 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1 Wie

das JSD richtig erwog (angefochtener Entscheid E. 3), gilt das nationale

Migrationsrecht für den Aufenthalt des Rekurrenten als britischer Staatsangehöriger

und seiner Familie nur soweit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung

enthält. Zudem kommt es zur Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung

ihrer Rechtsstellung enthält (Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]).

Ebenso hat die Vorinstanz zutreffend

festgestellt (angefochtener Entscheid E. 11), dass sich die Rekurrierenden nach

dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (EU) per

31. Dezember 2020 nur noch nach Massgabe des Abkommens zwischen der

schweizerischen Eidgenossenschaft und dem vereinigten Königreich von Grossbritannien

und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts

des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des

Freizügigkeitsabkommens (Citizens’ Rights Agreement [CRA], SR 0.142.113.672)

auf jenes berufen können. Dieses Abkommen gilt für britische Staatsangehörige,

die vor dem festgelegten Stichtag ihr Recht auf Aufenthalt in der Schweiz nach

dem FZA ausgeübt haben und sich auch weiterhin dort aufhalten sowie für deren

Familienangehörige (Art. 10 Ziff. 1 lit. b und e CRA). Voraussetzung der

weiteren Anwendbarkeit des FZA ist demnach, dass die aus diesem Abkommen

resultierenden Ansprüche nicht vor dem Stichtag und mithin am 1. Januar 2021

erloschen sind.

2.2 Nach

der vom JSD richtig referierten Regelung von Art. 1 und 3 ff. FZA in Verbindung

mit Art. 6 Anhang I FZA (vgl. angefochtener Entscheid E. 5 f.) haben

Angehörige von Mitgliedstaaten der EU Anspruch darauf, sich in der Schweiz

aufzuhalten, wenn sie den Nachweis der Ausübung einer selbständigen oder

unselbständigen Erwerbstätigkeit erbringen. Die Auslegung des

freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status

erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie

vor der Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des

Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse

einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine

triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 37 f.

mit Hinweisen).

Den Erwägungen des JSD weiter folgend (vgl.

angefochtener Entscheid E. 6) darf einer arbeitnehmenden Person eine

gültige Aufenthaltsbewilligung nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie

keine Beschäftigung mehr hat, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall

vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern

das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch der

Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen

Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige

Erwerbsunterbruch von unselbständig Erwerbstätigen gelten als

Beschäftigungszeiten (BGE 141 II 1 E. 2.1.2 S. 3 f. mit Hinweis auf Art. 4

Abs. 2 Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 der

Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht

der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines

Mitgliedstaates zu verbleiben [ABl. 1970 L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.]).

Demgegenüber kann eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen

Status als unselbständig erwerbstätige Person nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung verlieren, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist oder

aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten

(mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden

wird. In diesen Fällen fällt der Arbeitnehmerstatus dahin (BGE 141 II 1 E.

2.2.1 S. 4 f., mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 26. Mai 1993 C-171/91 Tsiotras,

Slg. 1993 I-2925 Rn. 14).

2.3 Für

die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs kommt es

grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität der

arbeitsleistenden Person noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität

der betroffenen Person an (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf,

Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg.

1992 I-1071 Rn. 16). Erforderlich ist aber quantitativ wie qualitativ eine

echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des EuGH vom 31. Mai

1989 C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Rn. 13). Die Beurteilung, ob eine

solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer

Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit

und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (Urteil des EuGH vom 4.

Februar 2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Rn. 26). Es ist dabei auch zu

berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen

Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. Urteile des EuGH Bettray,

a.a.O., Rn. 17, vom 7. September

2004 C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Rn 24; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S.

6). Wie das JSD in diesem Zusammenhang

zutreffend erwog (vgl. angefochtener Entscheid E. 10 f.), können im

Zuge dieser Gesamtschau einzelne Merkmale wie die Dauer, das Pensum oder die

Entlöhnung einer Beschäftigung durchaus deren Echtheit und Wirtschaftlichkeit

in Frage stellen. Dies ergibt sich aus dem der Arbeitnehmerfreizügigkeit im

Allgemeinen zu Grunde liegenden Gedanken, dass Personen, die sich auf diese

Grundfreiheit berufen, eigentlich über ausreichende finanzielle Mittel verfügen

sollten, um wenigstens ihre eigenen Bedürfnisse finanziell abzudecken. Ein

aufgrund des geringen Pensums oder der niedrigen Entlöhnung marginaler

Nebenerwerb, der sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellt,

vermag die an den freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff gestellten

Anforderungen nicht zu erfüllen (BGer 2C_750/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1 unter

anderem mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 28. Februar 2013 C-544/11 Petersen,

Rn. 30 sowie BGE 131 II 339 E. 2.4 S. 347; 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E.

3.2 und 4.3 f., 2C_761 vom 21. April 2016 E. 4.2.2, 2C_669/2015 vom 30.

März 2016 E. 5.3.2 und 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2; vgl. auch

Weisungen und Erläuterungen des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur

Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP-Weisungen],

Ziff. 4.2.3).

2.4

2.4.1 Bezogen

auf den vorliegenden Sachverhalt erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid

E. 7), dass der Rekurrent nach der freiwilligen Kündigung des seit dem 1.

Februar 2015 bestehenden Arbeitsverhältnisses mit dem Restaurant C____ auf den

30. Juni 2016 erst rund vier Jahre später, nämlich mit Schreiben vom 9. September

2020, einen «Arbeitsvertrag für Restaurant Mitarbeiter (Stundenlohn)» der Firma

D____ eingereicht

habe. Gestützt auf diesen Vertrag (act. 6 1/3) sei

der Rekurrent dort seit dem 26. August 2020 als «Crew»-Mitarbeiter mit einem

vertraglich garantierten Arbeitspensum von maximal 17 Stunden pro Woche

angestellt. Gemäss den ebenfalls eingereichten Lohnabrechnungen habe er im

September 107 Stunden, im Oktober 78 Stunden und im November 76 Stunden gearbeitet

und habe damit – abgesehen vom September – sein vertraglich garantiertes

Arbeitspensum von 17 Stunden pro Woche eingehalten. Sein Nettoeinkommen habe

sich in diesen Monaten zwischen CH 1‘370.– und CHF 1‘780.– bewegt. Auch

wenn eine Teilzeitbeschäftigung vom Geltungsbereich der Vorschriften über die

Freizügigkeit der Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen sei, müsse diese Beschäftigung

mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung als untergeordnete und

unwesentliche Tätigkeit qualifiziert werden.

2.4.2 Die

Vorinstanz zog zur Beurteilung dieser Sachlage die einschlägige

bundesgerichtliche Rechtsprechung heran (angefochtener Entscheid E. 8), wonach ein

monatliches Einkommen von CHF 2‘532.65 aus einer Anstellung mit einem Pensum

von 80 % zwar eine Arbeitnehmereigenschaft begründe (Verweis auf BGer

2C_1061/2013 vom 14. Juli 2015 E. 4.4), eine Teilzeitarbeit mit einem

monatlichen Einkommen von CHF 600.– bis 800.– hierfür aber nicht ausreiche (Verweis

auf BGer 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 4.4.). In einem weiteren Urteil

habe das Bundesgericht eine Tätigkeit im Stundenlohn auf Abruf ohne eine

Mindestanzahl garantierter Arbeitsstunden trotz der durchschnittlich rund 80

geleisteten monatlichen Arbeitsstunden und eines durchschnittlichen

Monatseinkommens von CHF 1‘673.25 als ungenügend zur Erlangung der

Arbeitnehmereigenschaft qualifiziert, da angesichts der konkreten Umstände und der

zeitlich limitierten, unregelmässigen Arbeitseinsätze nicht von einer echten

und tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit auszugehen sei. Es habe dabei auch

berücksichtigt, dass der durchschnittlich erzielte Lohn nicht ausreiche, um den

Lebensunterhalt der Familie zu decken, ohne Sozialhilfe in Anspruch nehmen zu

müssen, und dass weder die betreffende Person noch ihr Lebenspartner auch nach rund

sechsjähriger Unterstützung durch die Sozialhilfe genügend Anstrengungen

unternommen hätten, um einer beruflichen Tätigkeit mit einem umfangreicheren

Arbeitspensum nachzugehen, obwohl ihnen das zumutbar bzw. von ihnen zu erwarten

gewesen wäre (Verweis auf BGer 2C_98/2015 vom 3. Juni 2016 E. 6.2). Auch

in einem weiteren Entscheid habe das Bundesgericht auf eine über eine längere

Zeit andauernde, ergänzende Fürsorgeunterstützung abgestützt, um ein

Arbeitspensum von bloss 16 Stunden pro Woche als zu marginal zur Begründung der

Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA zu qualifizieren (Verweis auf BGer

2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 6.2). Weiter führte das JSD aus, dass zur

Abgrenzung einer eine Arbeitnehmereigenschaft begründenden Erwerbstätigkeit von

einer bloss untergeordneten und unwesentlichen Tätigkeit zusätzlich zum

Arbeitspensum und zur Höhe des Lohnes als weitere Kriterien auch die kurze

Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnis, die Unregelmässigkeit der Arbeit, der

Umstand, dass sich Betroffene zur Arbeit auf Abruf zur Verfügung halten müssen,

ein befristeter Arbeitseinsatz oder insbesondere bei Anstellungen im

Stundenlohn ein fehlender Anspruch auf bezahlten Urlaub oder auf

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder bei Unfall in Betracht gezogen werden könnten

(Verweis auf EuGH-Entscheide Raulin C-357/89 Rn. 14 sowie Genc

C-14/09 Rn. 27).

2.4.3 Die

Vorinstanz kam unter Beachtung der vorstehend genannten Grundlagen und der

Rechtsprechung zum Schluss (angefochtener Entscheid E. 9), dass der Rekurrent seine

Arbeitsstelle im Restaurant C____ freiwillig aufgegeben habe. Im Anschluss

daran habe er Taggegelder bezogen. Danach habe er mit seiner Familie mehrere

Jahre von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Das Arbeitsverhältnis bei D____

habe er erst seit Kurzem angetreten und trotzdem müsse er mit seiner Familie weiter

mit einem monatlichen Betrag von CHF 2‘681.65 unterstützt werden. Es sei nicht

nachvollziehbar, dass sich der junge und gesunde Rekurrent in den vergangenen

Jahren nicht um eine Arbeitsstelle mit einem umfangreicheren Arbeitspensum

bemüht habe, obwohl ihm das zumutbar gewesen wäre. Dasselbe treffe auch auf

seine Ehefrau zu, die durch eine allfällige Erwerbstätigkeit ebenfalls zum

Unterhalt der Familie hätte beitragen können. In Anbetracht all dieser Umstände

könne dem Rekurrenten folglich keine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des FZA

zuerkannt werden.

2.4.4 Mit

ihrem Rekurs machen die Rekurrierenden diesbezüglich geltend (Rekursbegründung

Ziff. 3), dass der Rekurrent über den Zeitraum von drei Monaten bei D____ insgesamt

261 Stunden gearbeitet habe, was 87 Arbeitsstunden pro Monat und knapp 22

Arbeitsstunden pro Woche entspreche. Ein solches Pensum entspreche 50 % und dürfe

als wesentliches Arbeitspensum erachtet werden, wie es in verschiedenen

Branchen und Berufen angeboten werde. Es handle sich um weit mehr als die 68

Arbeitsstunden, wie sie vertraglich vereinbart worden seien. Zu beachten sei

weiter, dass die Gastronomie auf Ende November 2020 aufgrund der Corona-Pandemie

habe schliessen müssen. Auch wenn Anbietern wie D____ weiterhin Take-Away

möglich gewesen sei, habe das Personal reduziert werden müssen, wovon auch der

Rekurrent betroffen gewesen sei. Ohne diese Schliessung hätte er wohl ein

höheres Pensum und möglicherweise auch eine Festanstellung erhalten.

2.4.5 Diese

Begründung der Rekurrierenden überzeugt nicht und der Vorinstanz kann in all ihren

umfassenden und sorgfältigen Ausführungen gefolgt werden. Auch wenn vorliegend die

mit nur wenigen Monaten eher kurze Dauer des Arbeitsverhältnisses des Rekurrenten

bei D____ und die pandemiebedingte Kürzung seiner Arbeitszeiten unberücksichtigt

bleiben, so erscheint diese Arbeitstätigkeit in einer Gesamtschau aller

Umstände als bloss untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit. Sie wurde erst im

August 2020 und damit auch erst kurz nach der am 8. Juni 2020 verfügten Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung des Rekurrenten aufgenommen. Zudem hat sich der

Rekurrent diese Arbeitsstelle erst nach der jahrelang erfolgten Unterstützung

durch die Sozialhilfe gesucht. Die Arbeitseinsätze

des Rekurrenten bei D____ als «Crew»-Mitglied waren

ausserdem nach dem Monat September 2020 und damit noch deutlich vor dem

Lockdown der Restaurants im Kanton Basel-Stadt per 23. November 2020 stark

rückläufig und überstiegen in den beiden Monaten Oktober und November 2020 die

garantierte Wochenstundenzahl bereits nicht mehr. Die Einsatzgarantie von 17

Stunden entspricht aufgrund der 42-Stunden-Woche in der Gastronomie (vgl. Art.

15 des Gesamtarbeitsvertrags im Gastgewerbe [L-GAV], abrufbar unter https://www.gastrosuisse.ch/angebot/recht-gesetz/l-gav/)

einem Arbeitspensum von 40 %. In diesem Arbeitsvertrag mit D____ (act. 6 2/3) wurde in Ziffer 5 denn auch explizit

vereinbart, dass «das durchschnittliche Pensum jedoch gering» bleiben solle, «d.h.

durchschnittlich innerhalb eines Kalenderjahres (…) maximal 17 Stunden pro

Woche». Ein solches Arbeitspensum in der Gastronomie mit tendenziell eher

tieferem Lohnniveau ist offensichtlich nicht geeignet, eine Familie zu

ernähren. Dies gilt umsomehr, als sich der Rekurrent auch zur Leistung

ausserordentlicher Einsätze und damit einer unregelmässigen Arbeitszeit

verpflichtete, welche einer weiteren Verwertung seiner Arbeitskraft im Wege

stand.

2.5

2.5.1 Der Rekurrent

reichte dem Migrationsamt am 26. Februar 2021 einen neuen Arbeitsvertrag über

ein Arbeitsverhältnis mit der E____ ein, wonach er dort seit dem 1. März 2021

als Verkäufer und Magaziner zu 100 % tätig ist (Rekursbegründung Beilage 4).

Diesbezüglich erwog die Vorinstanz, dass sich der Rekurrent zur Begründung

einer Arbeitnehmereigenschaft nach dem Brexit grundsätzlich nicht mehr auf

dieses Arbeitsverhältnis berufen könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 11).

Dies wurde von den Rekurrierenden im vorliegenden Rekursverfahren nicht bestritten,

sodass auf diese Thematik nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben E. 1.3.2). Sie

rügen demgegenüber jedoch als absolut stossend, dass der Rekurrent nun dafür

bestraft werde, dass er sich aufgrund der Anweisung des Migrationsamts eine

neue Arbeitsstelle gesucht habe. Er sei stets angehalten worden, sich um eine

neue Anstellung mit einem höheren Arbeitspensum und einer besseren Entlöhnung zu

bemühen. Er sei dieser Anweisung nachgekommen und habe diese neue Arbeitsstelle

bei der E____ angetreten. Nun begründe der neue Arbeitsvertrag aber nach

Ansicht der Vorinstanz kein Aufenthaltsrecht gemäss FZA. Hätte er demgegenüber das

Pensum seiner vorherigen Anstellung als «Crew»-Mitarbeiter bei D____ erhöht, so hätte er damit gemäss der Aussage der

Fallverantwortlichen des JSD aber gerade ein solches Aufenthaltsrecht nach FZA

begründen können (vgl. Rekursbegründung Ziff. 11).

2.5.2 Sinngemäss

beziehen sich die Rekurrierenden damit auf den Schutz berechtigten Vertrauens.

Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Grundsatz von Treu

und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen oder rechtsmissbräuchlichen

Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten

Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen

begründendes Verhalten der Behörden (vgl. BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 II

627 E. 6.1 S. 636). Der Vertrauensschutz setzt dabei voraus, dass aufgrund

einer behördlich begründeten Vertrauensgrundlage eine Disposition getroffen

worden ist, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 620 ff.). Vorliegend bestritt

das JSD mit seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2021, eine solche Aussage oder Aufforderung

getätigt zu haben. Die Rekurrierenden räumen in ihrer Replik vom 19. Juli 2021

denn auch selbst ein, dass es keine solche behördliche Anweisung gegeben habe

(Replik S. 1), weshalb es sich lediglich um eine nicht substantiierte und in

keiner Weise belegte Behauptung handelt. Es fehlt daher bereits an einem

bestimmte Erwartungen begründenden behördlichen Verhalten.

2.6 Aus dem

Gesagten folgt, dass dem Rekurrenten kein freizügigkeitsrechtlicher

Aufenthaltsanspruch mehr zukommt. Da der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA nur in Abhängigkeit der früheren Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des

Rekurrenten als EU-Erwerbstätiger erteilt worden ist, ist mit der Beendigung

von dessen Aufenthaltsanspruch auch das Aufenthaltsrecht der Rekurrentin

dahingefallen und deren Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen.

3.

3.1 Wie die

Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. angefochtener Entscheid E. 13), ist

aufgrund des Wegfalls der freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsansprüche die

Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung resp. eines Widerrufs der

Bewilligungen und der Wegweisung der Rekurrierenden zu beurteilen. Bei dieser

Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu klären, ob das private Interesse der

Rekurrierenden am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse

an ihrer Wegweisung überwiegt. Dazu berücksichtigen die zuständigen Behörden

gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG nebst den öffentlichen Interessen auch die

persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und

Ausländer. Der Beitrag von Ausländern zur Integration zeigt sich namentlich in

der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der

Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der

Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz und im Willen zur

Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 58a AIG).

3.2 Die

Vorinstanz führte diesbezüglich zunächst aus, dass die Unzufriedenheit des

Rekurrenten mit einer ursprünglich seinen Aufenthaltsanspruch begründenden

Stelle beim Restaurant C____ zwar

nachvollziehbar sei. Sein Verhalten, diese Stelle aufzugeben, ohne bereits die

Zusage für eine neue Stelle zu haben, müsse jedoch als leichtfertig oder gar

verantwortungslos bezeichnet werden, da er nicht nur für seinen eigenen

Lebensunterhalt, sondern auch für den Lebensunterhalt seiner nachgezogenen

Ehefrau und des gemeinsamen Kindes habe aufkommen müssen. Zudem habe der

Rekurrent die Zeit nach der Kündigung dieser Stelle auf den 30. Juni 2016 bis

zum Verfügungszeitpunkt vom 8. Juni 2020 und damit über vier Jahre nicht zu

nutzen vermocht, um eine neue Anstellung zu finden. Er könne sich daher nicht

auf eine aufgrund der Pandemiesituation erschwerte Arbeitssuche berufen, zumal

er nach der Wegweisungsverfügung relativ schnell und trotz der

Covid-19-Pandemie eine Arbeitsstelle gefunden habe. Weiter berücksichtigte die

Vorinstanz, dass der Rekurrent trotz der Unterstützung durch die Sozialhilfe

während seiner Arbeitslosigkeit Schulden angehäuft habe, was einem mutwilligen

Verhalten entspreche. Dass der Rekurrent strafrechtlich nicht in Erscheinung

getreten sei und die deutsche Sprache erlerne, dürfe von hier lebenden

Ausländerinnen und Ausländern selbstverständlich erwartet werden und zeuge für

sich alleine nicht von einer erfolgreichen Integration (vgl. angefochtener

Entscheid E. 14). Der Rekurrent sei erst mit 41 Jahren in die Schweiz

gekommen. Er sei in Bangladesch geboren und aufgewachsen und habe dort auch

eine Landsfrau geheiratet. Daher dürfe mit Recht angenommen werden, dass er mit

der Kultur seines Herkunftslandes vertraut sei. Zudem habe er auch in

Grossbritannien gelebt und verfüge dort über Verwandte, weshalb er wohl auch zu

diesem Land eine gewisse Verbindung habe. Eine Reintegration, sei es in

Grossbritannien oder in Bangladesch, erscheine damit durchaus zumutbar, zumal

er darüber hinaus auch noch jung sowie gesund sei und seine in der Schweiz

gewonnene Berufserfahrung nutzen könne. Soweit bisher kein regelmässiger

Kontakt zu seinen Verwandten gepflegt worden sein sollte, könne ein solcher

wieder intensiviert werden. Die Rekurrentin und die gemeinsame Tochter lebten noch

nicht lange in der Schweiz, weshalb auch ihnen eine Rückkehr bzw. ein Umzug

nach Bangladesch oder Grossbritannien zumutbar sei. Das Interesse der

Rekurrierenden am Verbleib in der Schweiz werde deshalb durch das öffentliche

Interesse am Vollzug des bestehenden Rechts und der Durchsetzung einer

restriktiven Ausländerpolitik im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AIG (Verweis auf BGE 135 I 153 E. 2.2.1; VGE VD.2015.204 E. 5.2 f.) sowie an der Nichtbelastung der

öffentlichen Finanzen durch den Bezug von Sozialhilfe überwogen (angefochtener

Entscheid E. 15–17).

3.3 Dem

halten die Rekurrierenden entgegen, der Rekurrent habe zwar bis vor kurzem

keine Arbeitsstelle gehabt, er habe sich aber während seiner Arbeitslosigkeit

stets darum bemüht, eine solche zu finden. Die Familie sei nie strafrechtlich

in Erscheinung getreten und habe sich auch sprachlich um ihre Integration

bemüht. Der Rekurrent habe weder zu Grossbritannien noch zu Bangladesch eine

effektive Verbindung. In Grossbritannien habe er keine Verwandten und sei

aufgrund des Aufenthalts in der Schweiz nicht mehr ausreichend mit dem dortigen

Leben vertraut. Auch aufgrund der Corona-Pandemie sei es für den ursprünglich

in der Hotellerie beschäftigten Rekurrenten schwer, eine Arbeitsstelle zu

finden. Das Gleiche gelte auch für die Rekurrentin. Trotz Hochschulausbildung

als Juristin habe sie in Bangladesch keine Chance, eine Arbeitsstelle finden,

würden Juristen doch aufgrund der Corona-Pandemie mit einem einmaligen

staatlichen Beitrag von CHF 320.– unterstützt. Der Verbleib in der Schweiz

liege auch im Interesse der gemeinsamen Tochter der Rekurrierenden. Obwohl für

sie auch in Grossbritannien und Bangladesch Schul- und Ausbildungsmöglichkeiten

bestünden, käme diesen nicht dieselbe Qualität wie in der Schweiz zu. Es liege

ein «absoluter Härtefall» vor. Nachdem der Rekurrent nun bei der E____ eine Arbeitsstelle gefunden habe, die es ihm

erlaube, seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie eigenständig zu

bestreiten und sich von der Sozialhilfe abzulösen, wäre es ein stossendes

Ergebnis, wenn man den Rekurrierenden nun nur aufgrund der Brexit-Regelung ihre

neu gewonnen finanzielle Autonomie entziehen und sie ausweisen würde. So würde

der Rekurrent denn auch seine aktuelle Arbeitsstelle verlieren und wäre

wiederum bis zu seiner Ausweisung auf die Sozialhilfe angewiesen. Dies

erscheine doch stossend, da er ebenjene Stelle gesucht habe, um sich von der

Sozialhilfe lösen zu können. Aktuell würden die Rekurrenten alle erforderlichen

Voraussetzungen erfüllen, um ihr Leben in finanzieller Unabhängigkeit zu

bestreiten. Die vorliegende Entscheidung der Vorinstanz würde den Rekurrenten

allerdings ihre neugewonnene Lebensgrundlage und ihre gesamte Existenz

entziehen. Auch die Rekurrentin sei daran, eine Arbeitsstelle zu suchen. Die

veränderte Rechtslage durch den «Brexit» hätten die Rekurrierenden weder

vorhersehen können, noch liege er in ihrer Verantwortung. Es erscheine

unangebracht, dass sie nur aufgrund der Änderung dieser Rechtslage respektive

dem Zeitpunkt dieser Änderung ihre Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz verlieren

und ausgewiesen würden (Rekursbegründung Ziff. 4–11).

3.4

3.4.1 Mit

dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU gelten dessen

Staatsangehörige ab dem 1. Januar 2021 als Drittstaatsangehörige, welche nicht

mehr von der aufgrund des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der

Europäischen Union geltenden Personenfreizügigkeit profitieren können. Die

Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen in der Schweiz regelt das AIG zwar

restriktiv, allein dessen Anwendung ist jedoch für sich allein offensichtlich

nicht geeignet, einen Härtefall zu begründen. Im

Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG sind

nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen Verhältnisse sowie der

Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Der

Beitrag von ausländischen Personen zur Integration zeigt sich dabei namentlich

in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und der Werte der

Bundesverfassung, im Erlernen der am Wohnort gesprochenen Landessprache, in der

Auseinandersetzung mit den Lebensbedingungen in der Schweiz und im Willen zur

Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 4 der Verordnung

über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 [VIntA;

SR 142.205]).

3.4.2 Zutreffend

ist, dass die Rekurrierenden in der Schweiz nicht strafrechtlich in Erscheinung

getreten sind. Ebenso ist zugunsten der Rekurrierenden festzuhalten, dass der

Rekurrent bezüglich der sprachlichen Integration in den Jahren 2018 und 2019 die

beiden Kurse «Start Deutsch 1» auf Stufe A1 und «Start Deutsch 2» auf Stufe A2

mit den Prädikaten «Befriedigend» respektive «Ausreichend» abgeschlossen hat

(Zertifikate act 6 2/3). Die Rekurrentin hat einen entsprechenden Kurs auf

Stufe A1 mit «genügendem» Resultat absolviert (Zertifikat act. 6 3/3). Schwer

wiegt jedoch der Umstand, dass die Familie in erheblichem Umfang durch die

Sozialhilfe mit Leistungen im Betrag von über CHF 200'000.– unterstützt werden

musste, und dass trotz dieser Unterstützung per 29. Mai 2020 insgesamt sieben

Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 8’206.75 vorlagen. Ebenso ist es den

Rekurrierenden über die Jahre nicht gelungen, eine existenzsichernde Arbeit zu

finden. Dass der Rekurrent wie behauptet «jegliche vermittelte Anstellung»

angenommen haben soll (Rekursbegründung Ziff. 6), vermag er durch ein einziges

eingereichtes Zwischenzeugnis des Unternehmens F____ (Rekursbegründung Beilage

1) kaum zubelegen. Zudem war er dort erst ab August 2019 tätig, und nach der

freiwilligen Kündigung beim Restaurant C____ im

Juni 2016 sind demnach über drei Jahre vergangen. Es wird weiter weder

behauptet noch ist ersichtlich, dass die Rekurrentin in dieser Situation

Bemühungen unternommen hätte, eine Erwerbstätigkeit zur Bestreitung des

Unterhalts der Familie aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund kann den

Rekurrierenden insgesamt keine gute Integration in der Schweiz attestiert werden.

3.4.3 Nicht weiter

substantiiert wird schliesslich, wieso den Rekurrierenden eine Reintegration in

ihrer Heimat in Grossbritannien oder in Bangladesch nicht möglich sein soll.

Irrelevant erscheint dabei, ob ein Leben in der Schweiz für die Rekurrierenden

und ihre Tochter insgesamt einfacher oder angenehmer wäre und von ihnen vorgezogen

würde. In der Gesamtbetrachtung liegt auch kein Härtefall vor, müsste hierfür

doch aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen

für das Privat- und Familienleben vorliegen, die mit der Lebenssituation nach

dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (vgl.

BGE 139 II 393 E. 6 S. 403 und 137 II 345 E. 3.2.3 S. 350, jeweils bezüglich Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG). Die Rekurrierenden vermögen keine Umstände zu relevieren,

welche trotz ihrer bisher misslungenen Integration in der Schweiz ihren

weiteren Aufenthalt hier erforderlich machen würden.

3.4.4 Insgesamt

betrachtet besteht aufgrund der erheblichen Unterstützung der Familie durch die

Sozialhilfe mit Leistungen im Betrag von über CHF 200'000.– über die

Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik ein erhebliches

öffentliches Interesse an der Wegweisung der Rekurrierenden, zumal aufgrund

ihrer erst kurzzeitigen Ablösung von Sozialhilfe nicht gesichert scheint, dass

sie zukünftig ohne Unterstützung durch das Gemeinwesen den Unterhalt ihrer

Familie werden bestreiten können. Die privaten Interessen der Rekurrierenden am

Verbleib in der Schweiz vermögen das erhebliche öffentliche Interesse an ihrer

Wegweisung nicht aufzuwiegen. Ihre Wegweisung verstösst daher nicht gegen das

Verhältnismässigkeitsprinzip.

3.5 Zusammenfassend

erfolgten die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des

Rekurrenten und der Wiederruf derjenigen der Rekurrentin sowie die Wegweisung

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG aus der Schweiz zu Recht. Daraus folgt,

dass der Rekurs in der Sache abzuweisen ist.

4.

4.1 Weiter

richtet sich der Rekurs gegen die Abweisung des Gesuchs um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren (angefochtener

Entscheid E. 19, Rekursbegründung Ziff. 13). Wie die Vorinstanz in rechtlicher

Hinsicht zutreffend erwogen hat, wird der Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung im verwaltungsinternen Rekursverfahren in

erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Daneben besteht er auch

unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. auch Art. 6 Ziff. 3 lit. c der

Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Das baselstädtische

Verwaltungsrecht enthält in § 11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren

(VGG, SG 153.800) und in den §§ 15 ff. der Verordnung zum Gesetz über die

Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810) Bestimmungen zur unentgeltlichen

Rechtspflege. Diese Regelungen gehen nicht über die verfassungsrechtliche

Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus (VGE VD.2016.237 vom 22. Februar

2017 E. 2.1.1, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.1, VD.2011.59 vom 27.

Oktober 2011 E. 2.1). Aus diesem Grund kann ohne Weiteres auf die

verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden (VGE VD.2019.213 vom

22. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 3.1; Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des

Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S. 435, 472).

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn

ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche

Prozessführung). Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat

sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche

Verbeiständung). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit

die Bedürftigkeit des Betroffenen und die Nichtaussichtslosigkeit der

Rechtssache (vgl. statt vieler VGE VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.2

mit Hinweisen). Die genannten Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege

müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. statt vieler BGE 123 I 145 E. 2.b.bb S.

147). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind Prozessbegehren dann als

aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind

als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden

können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich

Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur

wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die

nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess

entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2 S. 397, 138 III 217 E. 2.2.4

S. 218, 133 III 614 E. 5 S. 616; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2,

VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Ob im Einzelfall genügende

Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen

Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der

Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218; VGE VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 3.1, VD.2016.237

vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2, VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2).

Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist u.a. die

Ausgangslage im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der

vorhandenen Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der

angefochtenen Verfügung und soweit bereits vorhanden der Beschwerdeantwort. Die

Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende

Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden Beweisofferten untermauert.

In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen ist die

Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen

oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum

zusteht (vgl. BGE 124 I 304 E. 4 S. 308 f.; VGE VD.2018.126 vom 14. April

2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, Zürich 2019, 2. Auflage, Art. 65 N

35).

4.2 Die

Vorinstanz begründet ihren Entscheid einzig mit der Aussichtslosigkeit des Rekurses.

Diese sei dadurch begründet, dass dem Rekurrenten seine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA nicht verlängert worden sei, weil er seit dem Jahr 2016 keiner

Erwerbstätigkeit mehr nachgangen und seit dem 1. Oktober 2017 mit seiner

Familie, deren Bewilligungen von ihm abhängen, von der Sozialhilfe unterstützt

worden sei (angefochtener Entscheid E. 19).

4.3 Dem halten

die Rekurrierenden entgegen (Rekursbegründung Ziff. 13), dass sich diese

Begründung nur auf die Entwicklung des Sachverhalts im Rahmen des «Brexit» stütze.

Der Rekurrent verfüge aktuell jedoch über eine Arbeitsstelle.

4.4 In diesem

Zusammenhang ist festzustellen, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs

von Grossbritannien aus der Europäischen Union im Zeitpunkt der Erhebung und

Begründung des vorinstanzlichen Rekurses mit den Eingaben vom 16. Juni 2020 und

9. Juli 2020 längst feststand. Auch das CRA war bereits im Jahr 2019

abgeschlossen, auch wenn es von der Bundesversammlung erst am 25. September

2020 genehmigt wurde. Daraus folgt, dass die Veränderung des Status der

Rekurrierenden für den Fall, dass sie ihre Freizügigkeit bis Ende 2020 nicht

ausgeübt haben, bereits damals feststand. Im Zeitpunkt der Rekurserhebung und

–begründung konnte aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Rekurrent noch im

Jahr 2020 eine Arbeitsstelle finden würde, mit welcher er vor dem Ausscheiden

des Vereinigten Königreichs Arbeitnehmereigenschaft hätte begründen können,

womit das Freizügigkeitsabkommen auf die Familie auch über den 31. Dezember

2020 hinaus zur Anwendung gekommen wäre. Dies gilt umsomehr, als es dem

Rekurrenten gelungen ist, eine Arbeitsstelle zu finden, auch wenn diese die

Voraussetzungen zur Begründung der Arbeitnehmereigenschaft gemäss dem Abkommen

nicht erfüllt hat. Vor diesem Hintergrund kann der Rekurs nicht als

aussichtslos beurteilt werden. Weiter erscheint auch erstellt, dass die

Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren auf anwaltschaftliche

Verbeiständung angewiesen waren.

4.5 Daraus folgt,

dass der vorinstanzliche Kostenentscheid – namentlich Ziffer 2 und 3 des

Dispositivs des angefochtenen Entscheides – aufzuheben und die Sache zu neuem

Entscheid und zur Festsetzung eines angemessenen Honorars des Vertreters der

unentgeltlich prozessierenden Rekurrierenden, [...], Advokat, zurückzuweisen

ist.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die

Rekurrierenden in der Hauptsache, obsiegen aber bezüglich des vorinstanzlichen

Kostenentscheides. Sie tragen daher die Kosten des Verfahrens mit einer

reduzierten Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich

Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Diese geht jedoch zu Folge der Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden Verfahren zu Lasten der

Gerichtskasse. Zudem ist dem unentgeltlichen Vertreter der Rekurrierenden aus

der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Dieser hat darauf

verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen, weshalb der angemessene

Vertretungsaufwand zu schätzen ist. Aufgrund des bereits im vorinstanzlichen

Verfahren bestehenden Vertretungsverhältnisses und der vorgenommenen Bemühungen

im vorliegenden Verfahren erscheint ein Bemühungsaufwand von rund sechs Stunden

angemessen. Daraus folgt unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von

CHF 200.– und unter Berücksichtigung der Auslagen (§ 23 Abs. 1 des

Honorarreglements [HoR, SG 291.400)] ein geschuldetes Honorar von CHF 1'236.–,

zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

werden die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und

Sicherheitsdepartements vom 28. April 2021 aufgehoben und den Rekurrierenden

für das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...],

Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt. Die Sache wird zur

Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands für das

verwaltungsinterne Rekursverfahren an das Justiz- und Sicherheitsdepartement

zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Den Rekurrierenden wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt.

Die Rekurrierende tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich

Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen

Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird dem

Rechtsbeistand der Rekurrierenden, [...], Advokat, wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von

CHF 1‘236.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 95.20,

insgesamt CHF 1‘331.20, ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.