VD.2021.133
Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans, Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe, Änderung des Wohnanteilplans, Änderung von Bau- und Strassenlinien sowie Abweisung von Einsprachen im Bereich Steinenvorstadt, Steinentorstrasse und Birsig-Parkplatz (Hochhaus Heuwaage)
17. August 2022Deutsch37 min
mit dem Planungsamt des Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) eine Machbarkeitsstudie
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.133
URTEIL
vom 17. August 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Stephan Wullschleger,
MLaw Manuel Kreis und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt
und Notar,
[...]
gegen
Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt
Rekursgegner
vertreten durch Bau- und
Verkehrsdepartement,
Münsterplatz 11, 4051 Basel
B____
Beigeladene
[...]
vertreten durch C____
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Grossen Rates vom 14. April 2021
betreffend Zonenänderung,
Festsetzung eines Bebauungsplans, Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe,
Änderung des Wohnanteilplans, Änderung von Bau- und Strassenlinien sowie
Abweisung von Einsprachen im Bereich Steinenvorstadt, Steinentorstrasse und
Birsig-Parkplatz (Hochhaus Heuwaage)
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Parzelle […] des Grundbuchs Basel liegt gemäss Zonenplan
der Stadt Basel in der Zone 6. Auf der sich im Eigentum der B____ (nachfolgend:
Beigeladene) befindlichen Parzelle wurde 1955 das «Steinentor» von Arnold
Gfeller mit 13 Vollgeschossen errichtet. Dieses erste Wohn- und
Geschäftshochhaus in der Innenstadt Basel-Stadt war am 7. Oktober 1952 mit
einem Ausnahmeentscheid gemäss § 8 des damals geltenden Hochbautengesetzes vom
11. Mai 1935 und der Verordnung für den Bau von Hochhäusern vom 11. Februar
1930 durch den Regierungsrat rechtskonform bewilligt worden.
2013 führte die C____ im Auftrag der Beigeladenen zusammen
mit dem Planungsamt des Bau- und Verkehrsdepartement (BVD) eine Machbarkeitsstudie
für einen Neubau durch. Im Jahr 2017 lud die Beigeladene zusammen mit dem
Planungsamt sechs Architekturbüros zu einem Studienauftrag ein. Ziel war es,
einen städtebaulich und architektonisch hochwertigen Projektvorschlag für
diesen Standort am Rande der Innerstadt zu finden, der als Grundlage für den Bebauungsplan
dienen kann. Das Beurteilungsgremium empfahl den Vorschlag von [...] Architekten
zur Weiterbearbeitung.
Vom 2. September 2019 bis 1. Oktober 2019 fand die
öffentliche Planauflage für den Bebauungsplan statt. Der Planungsperimeter
umfasst die Parzelle […] sowie Allmend. Das Areal wird begrenzt von der
Steinentorstrasse im Süden, der Steinenvorstadt im Westen und Norden sowie dem
Birsig-Parkplatz im Osten. Im Osten grenzt das Areal zudem an die
Nachbarparzelle Steinentorstrasse [...]. Innerhalb der Einsprache-Frist gingen
Einsprachen der A____ (nachfolgend: Rekurrentin) und von einem anderen
Einsprecher ein.
Der Regierungsrat beantragte dem Grossen Rat mit dem Ratschlag
[...] vom [...] die Zonenänderung, die Festsetzung eines Bebauungsplans, die
Zuweisung der Lärmempfindlichkeitsstufe, die Änderung des Wohnanteilplans, die
Änderung von Bau- und Strassenlinien sowie die Abweisung der Einsprachen im
Bereich Steinenvorstadt, Steinentorstrasse und Birsig-Parkplatz (Hochhaus
Heuwaage) zu genehmigen. Der Grosse Rat überwies den Ratschlag am 11. März 2020
der Bau- und Raumplanungskommission zur Beratung. Diese beantragte dem Grossen
Rat mit Bericht vom 4. März 2021 die Annahme des im Ratschlag vorgeschlagenen
Grossratsbeschlusses.
Mit Beschluss vom 14. April 2021 genehmigte der Grosse Rat
den Zonenänderungsplan Nr. [...] des Planungsamtes vom 13. August 2019
(Zonenänderung). Er erklärt zudem den Bebauungsplan Nr. [...] des Planungsamtes
vom 13. August 2019 für verbindlich. Der Bebauungsplan beinhaltet in Ziffer 2
die nachfolgenden Vorschriften, wobei das zuständige Departement gemäss Ziffer
3 Abweichungen vom Bebauungsplan zulassen kann, sofern dadurch die
Gesamtkonzeption nicht beeinträchtigt wird:
a.
In den Baubereichen A und B ist ein Gebäude innerhalb der im Plan
dargestellten Mantellinie und einer maximalen Wandhöhe von 337 m ü. M.
zulässig. Die Bruttogeschossfläche und die Anzahl Geschosse sind frei.
Dachgeschosse sind nicht zulässig. Die Architektur hat hohen Anforderungen zu
genügen.
b.
Baubereich B ist ein unterirdisches Gebäudevolumen zulässig. Oberirdisch
ist ein hindernisfreier öffentlicher Fussweg von der Steinentorstrasse zur
Steinenvorstadt sicherzustellen und in Absprache mit den zuständigen Behörden
zu gestalten. Die entsprechende Dienstbarkeit darf ohne Zustimmung der
Bewilligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben werden. Dies ist im
Grundbuch anzumerken.
c.
In den im Situationsplan schraffiert dargestellten Bereichen darf das
Gebäude entsprechend dem Schnitt A-A auf Allmend auskragen. Der Inanspruchnahme
von Allmend für diese Auskragung wird zugestimmt. Der Regierungsrat wird
ermächtigt, die zur Erstellung dieser Auskragung notwendigen Flächen mit den
entsprechenden Baurechten zu belasten.
d.
Es ist ein Mindestanteil Wohnflächen von 50% einzuhalten.
e.
Die maximale Wandhöhe darf nicht durch technische Anlagen, die
Baufeldgrenze nicht durch vorragende Bauteile überschritten werden.
f.
In Baubereich A sind der Bestand sowie der Unterhalt und die Erneuerung
des unterirdisch verlaufenden Birsigtunnels inklusive der darin verlaufenden
Versorgungsleitungen zu dulden. Die entsprechende Dienstbarkeit darf ohne
Zustimmung der Bewilligungsbehörde weder geändert noch aufgehoben werden. Dies
ist im Grundbuch anzumerken.
Weiter genehmigte der Grosse Rat mit dem gleichen Beschluss in
Ziffer III den Plan zur Änderung der Lärmempfindlichkeitsstufen Nr. [...] des
Planungsamts vom 13. August 2019, in Ziffer IV den Plan zur Änderung des
Wohnanteils Nr. [...] des Planungsamts vom 13. August 2019 und in Ziffer V den
Baulinienplan Nr. [...] des Planungsamts vom 13. August 2019 für die Änderung
der Bau- und Strassenlinien im Bereich Steinentorstrasse, Steinenvorstadt,
Birsig-Parkplatz sowie den Abtausch von Allmend und Privatparzelle gemäss Plan
Nr. [...] des Planungsamts vom 13. August 2019. Die Einsprachen wurden
abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte.
Gegen diesen Beschluss des Grossen Rats vom 14. April 2021
erhob die Rekurrentin mit Anmeldung vom 24. Juni 2021 und Begründung vom 27.
Juli 2021 Rekurs an das Verwaltungsgericht. Darin beantragt sie, es sei der Grossratsbeschluss
betreffend Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans, Zuweisung der
Lärmempfindlichkeitsstufe, Änderung des Wohnanteilplans, Änderung von Bau- und
Strassenlinien sowie Abweisung von Einsprachen im Bereich Steinenvorstadt,
Steinentorstrasse und Birsig-Parkplatz (Hochhaus Heuwaage) vom 14. April 2021
aufzuheben und die Planungen seien nicht zu beschliessen. Eventualiter sei die
Planung wie folgt anzupassen:
-
«Der Perimeter des Bebauungsplans sei zurückzunehmen auf die Südseite
des Birsig-Tunnels (Eindolung).
-
Der Gewässerraum der Birsig sei festzusetzen und von Bauten
freizuhalten. Die Festsetzung des Gewässerraums habe in Einklang mit den
Vorschriften betreffend Koordination (Art. 25 a RPG) zu erfolgen.
-
Die Bau- und Strassenlinien seien nach Süden zurückzunehmen (kein
Beschlag der Birsig).
-
Es sei vom Flächenabtausch abzusehen.
-
Die Nutzung sei in der Zone 6 auf 8.9 (9'000 m2) zu
beschränken. Von einer Erhöhung derselben auf 12'500 m2 (12,38) sei
Abstand zu nehmen.
-
Die maximale Höhe des Hochhauses sei auf 40 Meter ab dem höchsten Punkt
des natürlichen Terrains zu beschränken (statt 73,85 Meter)».
Die Anträge wurden unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Staats gestellt. Der Antrag der Rekurrentin
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit verfahrensleitender
Verfügung vom 29. Juni 2021 vorläufig abgewiesen. Der Grosse Rat, vertreten
durch das Bau- und Verkehrsdepartement beantragt mit Rekursantwort vom 6.
September 2021 die kostenpflichte Abweisung des Rekurses. Seitens der
Beigeladenen ging innert der ihr gesetzten Frist keine Stellungnahme ein. Mit
Eingabe vom 27. September 2021 beantragte die Rekurrentin die Durchführung
einer öffentlichen Parteiverhandlung. Sie reichte zudem am 18. Oktober 2021
eine schriftliche Replik ein, in welcher sie an ihren Rechtsbegehren festhielt.
In Nachachtung der Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. Mai 2022 edierte das
Bau- und Verkehrsdepartement mit Eingabe vom 23. Mai 2022 eine Kopie der
Ausnahmebewilligung des Regierungsrats zum Bau des bestehenden Hochhauses an
der Heuwaage vom 7. Oktober 1952 sowie eine (teilweise geschwärzte) Übersicht der
Einsprechenden zum Kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum.
Anlässlich des Augenscheins vor Ort und der Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht am 17. August 2022 wurde der Rechtsvertreter der
Rekurrentin sowie die Vertreter des Bau- und Verkehrsdepartements und der
Beigeladenen zur Sache befragt. Anschliessend gelangten der Rechtsvertreter der
Rekurrentin und der Vertreter des Bau- und Verkehrsdepartements zum Vortrag.
Dabei hielten sie an ihren Anträgen fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf
das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Anfechtungsobjekte sind im vorliegenden
Verfahren die Planungsbeschlüsse des Grossen Rates vom 14. April 2021. Gegen
Verfügungen und Entscheide im Planfestsetzungsverfahren kann nach den
allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100)
Rekurs erhoben werden, wobei der Rekurs an das Verwaltungsgericht auch gegen
Beschlüsse des Grossen Rates zulässig ist (§ 113 Abs. 1 und 2 des Bau- und
Planungsgesetzes [BPG, SG 730.100]. Zuständig ist gemäss § 92 Abs. 1 Ziff. 11
des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht.
1.2
Gemäss § 13 Abs. 1 VRPG ist zum Rekurs
legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Die Rekurrentin
ist Eigentümerin der Liegenschaft [...] unmittelbar neben der vom
Planungsperimeter erfassten Parzelle und sie hat sich im Einspracheverfahren
beteiligt. Der vorliegende Rekurs wurde den Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRPG entsprechend rechtzeitig angemeldet und innert Frist begründet. Auf den
Rekurs ist einzutreten.
1.3
Im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht
prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit
gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage
kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten
konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt
substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005
S. 277, 305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], a.a.O., S. 477, 504; VGE
VD.2021.95 vom 26. Oktober 2021 E. 1.3.2).
1.4
Die Kognition des Verwaltungsgerichts
richtet sich nach Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die
Raumplanung (RPG, SR 700) und § 113 Abs. 3 BPG. Danach ist über die allgemeine
Bestimmung von § 8 Abs. 1 VRPG und damit die Prüfung der richtigen
Rechtsanwendung und Sachverhaltsfeststellung hinaus auch die Angemessenheit der
angefochtenen Planungsmassnahme zu prüfen. Damit hat das Verwaltungsgericht
grundsätzlich zu prüfen, ob das Planungsermessen richtig und zweckmässig
ausgeübt worden ist. Als Rechtsmittelinstanz ist es aber nicht selbst
Planungsinstanz und hat sich daher in dem Umfang Zurückhaltung aufzuerlegen,
als lokale Anliegen zu beurteilen sind, bei deren Wahrnehmung Sachnähe,
Ortskenntnis, örtliche Demokratie und Gemeindeautonomie von Bedeutung sind. Die
Rechtsmittelinstanz hat sich zudem institutionell auf ihre Kontrollfunktion zu
beschränken; das heisst, sie darf in der Regel nichts Neues schöpfen. Sie soll
ihre Kompetenz aber auch nicht auf blosse Willkür beschränken (VGE VD.2019.36 vom
10.
Januar 2020 E. 1.3; 627/2006 vom 24. August 2007 E. 1.2, mit Hinweis auf Aemisegger/Haag, in: Aemisegger et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 2009, Art. 33
N 56 und BGE 109 Ib 121, 106 Ia 70). Das Verwaltungsgericht als
Rechtsmittelbehörde darf somit trotz der ihm zustehenden Angemessenheitskontrolle
das Ermessen des Grossen Rates als Planungsbehörde nicht durch sein eigenes
ersetzen (BGer 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.3), hat aber immerhin dann
einzugreifen, wenn die getroffene Regelung sich als rechtswidrig oder
unzweckmässig erweist (Aemisegger/Haag,
Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Art. 33 RPG N
77; VGE VD.2019.36 vom 10. Januar 2020 E. 1.3; VD.2014.55 vom 10. Februar 2015
E. 2.1, VD.2014.43 vom 2. Februar 2015 E. 3.2.2, 627/2006 vom 24. August 2007
E. 3.3).
2.
In ihrer Rekursbegründung vom 27. Juli 2021 macht die
Rekurrentin einleitend geltend, die vom Bebauungsplan betroffenen Parzelle
liege in der Zone 6, in welcher das heute bestehende Geschäftshochhaus mit 13
Vollgeschossen nicht zonenkonform sei. Mit dem Planungsbeschluss des Grossen
Rates werde die Nutzungsplanung so angepasst, dass in der sechsgeschossigen
Wohn- und Gewerbezone ein 74 Meter hohes Hochhaus mit 21 Vollgeschossen und
einer Bruttogrundfläche (BGF) von 12ʹ500 m² realisiert werden könne. Die
vom Grossen Rat bewilligte Planung erweise sich als unzulässig und sei deshalb
aufzuheben.
2.1
Richtplan
2.1.1
Die Rekurrentin rügt zunächst, dass die Planung
gegen den Richtplan verstosse. Im Richtplan werde als Planungsgrundsatz
festgehalten, dass der Standort eines Hochhauses in städtebaulicher Hinsicht
geeignet sein müsse (vgl. Objektblatt S1.4 Hochhäuser, Planungsgrundsatz E). Im
kantonalen Hochhauskonzept für Basel würden geeignete Standorte und Lagen
abgebildet und damit aufgezeigt, wo aus welchen Gründen Hochhäuser geeignet
seien. In den übrigen Gebieten der Stadt Basel sei der Hochhausbau unter
Berücksichtigung des Erhalts typischer Quartierstrukturen stark eingeschränkt.
Hochhäuser mit Fernwirkung seien hier nicht erwünscht. Der geplante Standort
des neuen Hochhauses Heuwaage sei im Konzeptplan nicht als Gebiet erfasst,
Dispositiv
welches für Hochhäuser geeignet wäre. Er sei demnach für den Hochhausbau nicht
geeignet, zumal das geplante Projekt mit einer Höhe von 74 Metern Fernwirkung
aufweise und das umliegende Gelände dominiere (vgl. Rekursbegründung Rz.
2.1-2.3).
2.1.2 Das Bau- und Verkehrsdepartement weist in
seiner Rekursantwort zu Recht darauf hin, dass gemäss § 113 Abs. 4 BPG neue
Einwände ausgeschlossen sind, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten
vorgebracht werden können. Die Rekurrentin macht in ihrer Replik geltend,
aufgrund der Rechtsweggarantie dürften keine strengen Anforderungen an die
Begründungs- und Substantiierungspflicht im Einspracheverfahren gestellt werden.
In der Einsprache vom 1. Oktober 2019 sei vorgebracht worden, dass das geplante
Gebäude zu hoch sei. Damit sei der Einwand, wonach ein Hochhaus am geplanten
Standort nicht zulässig sei, schon im Einspracheverfahren vorgebracht worden. Im
Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht sei der Einwand lediglich um eine
weitere rechtliche Begründung ergänzt worden.
Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin in ihrer
vom Grossen Rat behandelten Einsprache vom 1. Oktober 2019 die Rüge der
mangelnden Übereinstimmung mit dem Richtplan nicht vorgebracht hat. Ob die Rüge
entgegen der Bestimmung in § 113 Abs. 4 BPG im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren dennoch zu behandeln ist, kann aber offengelassen werden, da sie, wie
nachfolgend aufgezeigt, inhaltlich nicht begründet ist.
2.1.3 In den von der Rekurrentin zitierten
Bestimmungen im Richtplan zur Planung von Hochhäusern in Basel wird ausgeführt,
dass Hochhäuser wichtige städtebauliche, ästhetische und symbolische Funktionen
ausüben. In Bezug auf das von der Rekurrentin erwähnte Hochhauskonzept des Bau-
und Verkehrsdepartements aus dem Jahr 2010 («Hochhäuser in Basel, 2010», vgl. https://www.planungsamt.bs.ch/planungsgrundlagen-konzepte/konzepte/hochhauskonzept.html,
nachfolgend: Hochhauskonzept 2010) wird im Richtplan ausgeführt, dass dieses
zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklungsziele und der übergeordneten
kantonalen Interessen diene. Neben den gesetzlichen und planerischen
Rahmenbedingungen gelte das Konzept als Grundlage für die Beurteilung von
entsprechenden Projekten und Planungsvorhaben und der darin enthaltener
Konzeptplan sei eine orientierende Grundlage für die Planung von Hochhäusern.
Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin legt das Hochhauskonzept 2010 weder
verbindlich fest, an welchen Orten Hochhäuser zugelassen werden können und an
welchen nicht. Es beschreibt vielmehr generell für den Hochhausbau geeignete
oder potentiell geeignete Gebiete und weist umgekehrt auch auf für den
Hochhausbau ungeeignete Gebiete hin. Ungeeignet sind einerseits die gemäss
Zonenplan ausgeschiedenen Schutz- und Schonzonen und ihr Umfeld, anderseits
Quartierstrukturen, die generell weniger dicht und eher offen gebaut sind. Als
Kriterien für geeignete Standorte werden unter anderem «Verkehrsdrehscheiben,
gut erschlossene und stark frequentierte Gebiete (Zentren)» genannt (vgl. Hochhauskonzept
2010, S. 15). In Bezug auf die Planung von Hochhäusern wird ausgeführt, dass aufgrund
der prägenden städtebaulichen Wirkung von Hochhäusern im Vergleich zur
Regelbauweise erhöhte Anforderungen gestellt werden, die frühzeitig im Planungs-
und Bauprozess zu berücksichtigen sind (Hochhauskonzept 2010, S. 13). Als
Planungsgrundsatz gilt daher, dass Hochhäuser einen durch den Grossen Rat zu
genehmigenden Bebauungsplan brauchen und dass zur Sicherstellung nachhaltiger
und qualitativ hochwertiger Lösungen komplexere Planungsprozesse erforderlich sind,
bei denen Testplanungen, Wettbewerbsverfahren und mehrphasige Bebauungspläne
zur Anwendung gelangen.
Die formellen und materiellen Anforderungen an die Planung
für das von der Beigeladenen geplante Hochhaus sind zweifellos erfüllt. Bereits
heute steht an diesem Standort ein Hochhaus und es wurden sowohl eine Sanierung
als auch ein Neubau geprüft. 2013 führte die C____ im Auftrag der Beigeladenen
zusammen mit dem Planungsamt des Bau- und Verkehrsdepartements eine Testplanung
durch, mit welcher das städtebauliche Potenzial ausgelotet wurde. Im Jahr 2017 lud
die Beigeladene zusammen mit dem Planungsamt sechs Architekturbüros zu einem Studienauftrag
ein. Ziel war es, einen städtebaulich und architektonisch hochwertigen Projektvorschlag
für diesen Standort am Rand der Innerstadt zu finden, der als Grundlage für den
Bebauungsplan dienen kann. Das Beurteilungsgremium empfahl den Vorschlag von [...]
zur Weiterbearbeitung. Gestützt auf diese Vorbereitung wurde der Bebauungsplan
erarbeitet. Der Standort für das Hochhaus entspricht den Vorgaben der
Richtplanung. Er schliesst den stark frequentierten Innenstadtbereich der
Steinenvorstadt und der Steinentorstrasse beim Standort des ehemaligen
Stadttors «Steinentor» gegenüber der Heuwaage mit dem Heuwaage-Viadukt ab. Es
liegt verkehrsmässig gut erschlossen bei einem Verkehrsknotenpunkt sowohl für Tramverkehr
als auch den Individualverkehr und in unmittelbarer Nähe von zwei öffentlichen Parkhäusern
(Steinenparking und Parkhaus Elisabethen) und zum Bahnhof. Der Regierungsrat
schreibt dazu in seinem Ratschlag: «Mitte der
fünfziger Jahre wurde mit dem Hochhaus von Arnold Gfeller an der Heuwaage das
erste Geschäftshochhaus an zentraler Lage erbaut. Es war als Hochpunkt am
Eingang der Stadt geplant, das mit seiner Hauptfassade über den Platz Richtung
Heuwaage und Birsigtal blickte. Mit dem Bau des Heuwaage-Viaduktes in den
Jahren 1966 bis 1970 wurde dieser städtebaulich gewollte Hochpunkt verstellt
und ist seitdem nur noch beschränkt wahrnehmbar. Die ehemalige Platzsituation
wird zwar durch einzelne Bauten weiterhin begrenzt, der Ort erscheint aber vor
allem als unattraktiver Verkehrsknoten am Ausgang der Innerstadt. Der geplante
Neubau soll sich mit seiner Höhe in das Ensemble der Hochhäuser von Markthalle,
BIZ, Baloise Park rund um den Bahnhof, entlang der ehemaligen Stadtbefestigung,
einreihen. Das Gebäude soll als hohes Haus zwischen der Innerstadt und den
umgebenden Quartieren vermitteln. Indem das neue Gebäude freigestellt wird,
werden auch die angrenzenden Bauten gestärkt, insbesondere das ehemalige Hotel
Europäischer Hof. Ausserdem wird der Eingang zum Birsig-Parkplatz von einer
Rückseite zu einer Schauseite umgewandelt, wovon das gesamte Umfeld profitiert.
Ein kleiner Platz fügt sich auf der Westseite in die Situation ein und wird zu
einem neuen Aufenthaltsort am Ausgang der Innerstadt zur Heuwaage.». Wie
die Bau- und Raumplanungskommission des Grossen Rats in ihrem Bericht vom 4.
März 2021 zum Ratschlag «Hochhaus Heuwaage» weiter ausführt, sollte das bestehende
Hochhaus Heuwaage ursprünglich einen klaren Auftakt in die Innenstadt darstellen.
Diese Funktion habe das Gebäude seit dem Bau des Heuwaageviadukts nicht mehr erfüllen
können, wodurch der öffentliche Raum massgeblich gestört worden sei. Nach
Ansicht der Bau- und Raumplanungskommission könne dieser Zustand durch den Neubau
wieder behoben werden. Der gesamte Raum werde eine Aufwertung erfahren und das
neue Hochhaus werde künftig einen würdigen Abschluss der Steinenvorstadt,
respektive Eingangsbereich in die Stadt darstellen (vgl. Bericht der Bau- und
Raumplanungskommission vom 4. März 2021 S. 3 f.). Damit wird vom
Planungsträger nachvollziehbar und überzeugend aufgezeigt, dass das geplante
Hochhaus mit den in im Richtplan für Hochhäuser festgesetzten Zielsetzungen
übereinstimmt. Ergänzend kann auf die Erwägungen auf Seiten 9 bis 10 des Ratschlags
des Regierungsrats verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst.
2.2 Abweichung von der Grundordnung
2.2.1 Weiter macht die Rekurrentin geltend, es liege
eine unzulässige Abweichung von der Grundordnung vor. Die Zone 6 würde sechs
Vollgeschosse und eine Ausnützung von 6ʹ000 m² Bruttogeschossfläche
zulassen. Davon werde massiv abgewichen. Es sei zwar unbestritten, dass mit
einer Sondernutzungsplanung wie dem Bebauungsplan von der baurechtlichen
Grundordnung abgewichen werden dürfe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
dürften die Abweichungen allerdings nicht dazu führen, dass die planerisch und
demokratisch abgestützte Grundordnung ihres Sinngehaltes entleert werde. Es
dürfe nur beschränkt von der regelmässig direkt-demokratisch abgestützten
Grundnutzungsordnung (Zonenplan) abgewichen und die bau- und zonenrechtlichen
Vorschriften dürften nicht ausgehöhlt werden. Im Widerspruch zu diesen
Grundsätzen führe die vorgesehene Erhöhung der Geschosszahl und der Ausnützung
im vorliegenden Fall zur völligen Ausserkraftsetzung des geltenden Zonenplanes.
Angesichts der Grösse der geplanten Baute sowie der weiteren Auswirkungen auf
die Nachbarschaft wäre es angezeigt gewesen, die allenfalls notwendigen
Anpassungen der Nutzungsordnung in einem grösseren Kontext, im Rahmen einer
Anpassung der Zonenplanung, durchzuführen. Dies insbesondere auch deshalb, weil
gemäss dem angenommenen Gegenvorschlag zur Volksinitiative betreffend «Öffnung
des Birsig – eine Rivietta für Basel» der Birsig-Parkplatz aufzuwerten und in
diesem Zusammenhang eine umfassende Umgestaltung geplant sei. Mit dem Erlass
eines Bebauungsplanes werde der planerische Stufenbau verletzt (vgl.
Rekursbegründung Rz. 3.1-3.5).
2.2.2 Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin in
der Replik sind Bebauungspläne nicht dem Zonenplan, welcher die Grundordnung
festlegt, «untergeordnet». Gemäss § 101 BPG ist der Bebauungsplan ein
Sondernutzungsplan, der für ein bestimmtes Gebiet eine bessere Bebauung als die
baurechtliche Grundordnung oder die Koordination der Nutzungsplanung
gewährleisten soll und den allgemeinen Regelungen vorgeht (VD.2020.173/174 vom
17. August 2021 E. 6.2). Der Bebauungsplan ist ein «umfassender
Nutzungsplan», der alles festlegen kann, was Gegenstand der Nutzungsplanung ist
(Feldges/Barthe, Raumplanungs- und
Baurecht, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts
des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 767, 785; VD.2017.252 vom 25. September
2018). Der Bebauungsplan im Sinne von § 105 BPG wird im Gegensatz zu
gewissen Sondernutzungsplänen anderer Kantone nicht durch den Gemeinderat bzw.
durch die zuständige kantonale Direktion oder gar durch Private aufgestellt,
sondern er wird für die Stadt Basel demokratisch legitimiert durch den Grossen
Rat des Kantons erlassen und untersteht dem fakultativen Referendum (§ 105 Abs. 1 BPG). Er steht somit im gesetzgeberischen Stufenplan auf der gleichen Stufe
wie der Zonenplan. Gegenstand der bebauungsplanerischen Festlegung kann gemäss
§ 101 Abs. 2 lit. b BPG unter anderem das Mass der baulichen Nutzung und nach § 101 Abs. 2 lit. c BPG die Lage, Grösse, Form und Gestaltung von Bauten sein
(vgl. VGE 718/2008 vom 26. Juni 2009 E. 2.5.1). Damit kann auch über die
gesetzliche Grundordnung hinausgehende bauliche Nutzung festgelegt oder bei
Bedarf von der baurechtlichen Grundordnung abgewichen werden. Die entsprechenden
Bestimmungen im Bebauungsplan gehen gemäss § 101 PGB ausdrücklich den allgemeineren
Regelungen der Grundzonenordnung vor. Die gleichzeitige Festlegung der
zonenmässigen Zuordnung (hier der Zone 6) mit den detaillierten Vorschriften
über die im Planungsperimeter zulässige (über die Grundordnung hinausgehende)
Bebaubarkeit entspricht dem vom Gesetzgeber im Bau- und Planungsgesetz
vorgeschriebenen Vorgehen und den Vorgaben aus dem Richtplan beziehungsweise dem
Bundesrecht. Vorliegend kann auch nicht von einem «einzigartigen oder
ausserordentlichen» Nutzungsmass gesprochen werden (vgl. etwa den Ratschlag vom
16. August 2011 zur Änderung des Bebauungsplanes, Zonenänderung sowie Abweisung
der Einsprachen für die Liegenschaften Rosentalstrasse 9-13 [Areal Messeturm], Rosentalstrasse,
Mattenstrasse; Ratschlag «Areal Claraturm» vom 28. November 2012 zur Zonenänderung
sowie Festsetzung eines Bebauungsplanes im Bereich Clarastrasse, Riehenring und
Drahtzugstrasse [Areal Claraturm]; Ratschlag «Areal Aeschengraben» [Baloise
Turm] vom 28. August 2013 zur Zonenänderung, Festsetzung eines Bebauungsplans sowie
Abweisungen von Einsprachen im Bereich Aeschengraben, Nauenstrasse, Parkweg).
Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin ist auch kein
Konflikt des vorliegenden Bebauungsplans mit der Planung der Umgestaltung des
Birsig-Parkplatzes ersichtlich. Die kantonale Volksinitiative «Öffnung des Birsig
– eine Rivietta für Basel» (nachfolgend: Birsig-Initiative) verfolgte eine
Öffnung des Birsigs im Bereich des Birsig-Parkplatzes (Parzelle […]), eine
Aufwertung des gesamten Birsig-Parkplatzes (Parzellen […] und […]) als
Fussgänger-, Einkaufs- und Flanierzone sowie die Schaffung einer direkten und
sicheren Einfahrt für Velos vom Auberg in die Steinentorstrasse (Bericht des
Regierungsrats zur Volksinitiative betreffend Birsig-Initiative und
Ausgabenbericht über einen Gegenvorschlag für einen Projektierungskredit zur
«Neugestaltung Birsigparkplatz» vom 17. August 2010 [nachfolgend: Bericht
Rivietta], S. 3). Der Regierungsrat sprach sich mit Hinweis auf die technischen
Schwierigkeiten und hohen Kosten einer Freilegung des Birsigs im Bereich Birsig-Parkplatz
gegen die Initiative aus und schlug im Sinne eines Gegenvorschlags die
Durchführung eines Projekts Birsig-Parkplatz vor, gemäss welchem der Birsig-Parkplatz
zu einem attraktiven Aufenthaltsort umgestaltet werden solle, wobei das
Gestaltungselement Wasser als zentrales Element in die Vorgabe für eine
Wettbewerbsauslobung aufgenommen werde (Bericht Rivietta, S. 10). Dieser
Gegenvorschlag wurde vom Volk angenommen und es wurde am 11. Dezember 2019 ein
Wettbewerb zur Umwidmung des Birsig-Parkplatzes lanciert. Die Rekurrentin
vermag in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern die Umsetzung des vom Volk
angenommenen Gegenvorschlags beziehungsweise die geplante Umgestaltung des
Birsig-Parkplatzes durch die gemäss dem angefochtenen Planfestsetzungsbeschluss
zulässige Bebauung erschwert oder gar verunmöglicht werden soll. Im Gegenteil
werden durch den Wegfall des Sockelgebäudes die Möglichkeiten für eine
Aufwertung des Birsig-Parkplatzes noch erweitert (vgl. dazu auch
Verhandlungsprotokoll S. 2 f.).
2.3 Gewässerschutz und Koordinationspflicht
2.3.1 Die Rekurrentin bringt sodann vor, der gemäss
Planungsbeschluss zulässige Neubau widerspreche den Vorschriften zum Gewässerschutz
und der Koordinationspflicht. Der eingedolte Birsig durchfliesse den
Planungsperimeter. Der Bebauungsplan sehe die Errichtung von Bauten im
Gewässerraum gemäss den Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung
(GSchV, SR 814.201) vom 4. Mai 2011 vor (Rekursbegründung, Rz. 41 und 4.2). Im
Gewässerraum dürften dabei nur standortgebundene Bauten zugelassen werden, was
hier nicht vorliege. Zwar könnten gemäss Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV im
Gewässerraum zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten erstellt
werden, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Der Regierungsrat
habe aber die erforderliche Interessenabwägung dazu nicht beziehungsweise
ungenügend vorgenommen. Es bestünden überwiegende öffentliche Interessen gegen
eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV (Rekursbegründung
Rz. 4.1-4.3).
Mit dem geplanten Bau werde eine Revitalisierung des Birsigs
in diesem Bereich verunmöglicht. Der Bebauungsplanperimeter befinde sich in
unmittelbarer Nähe zum offenen Birsigkanal westlich des Heuwaage-Viadukts. Es bestehe
demnach ein Interesse, dass eine Ersatzbaute nicht im Gewässerraum und
insbesondere nicht direkt über dem Birsig-Tunnel erstellt und die Möglichkeit
einer künftigen Revitalisierung nicht für immer verbaut werde (Perpetuierung). Es
sei eine Sanierung der Birsig-Überdeckung sowie eine umfassende Umgestaltung
des Birsig-Parkplatzes geplant. Auch die Ausdolung des Birsigs, obgleich mit
hohem Aufwand verbunden, könne dabei nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem
Grund sei es zwingend notwendig, dass der Gewässerraum freigehalten werde. Es
bestünden demnach entgegenstehende überwiegende Interessen, weshalb keine
Bewilligung nach Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV erteilt werden dürfe
(Rekursbegründung Rz. 4.4 und 4.5).
Ungeachtet der am 31. Dezember 2018 abgelaufenen Frist
sei die vom Regierungsrat erwähnte Zonenplanänderung betreffend Festsetzung des
Gewässerraumes noch nicht abgeschlossen. Wie dereinst der Gewässerraum
festgelegt und beansprucht werde, lasse sich derzeit nicht prognostizieren. Daran
ändere auch die Zusammenarbeit mit der Abteilung Raumentwicklung, der
Fachstelle Oberflächengewässer und dem Tiefbauamt nichts (Rekursbegründung Rz. 4.7).
Die Raumplanung verlange, dass koordiniert werde (Art. 25 a RPG). Diese
Grundsätze seien auch im Nutzungsplanungsverfahren anwendbar (Art. 25 a Abs. 4
RPG). Bei der Änderung von Nutzungsplänen dürfe keine Festlegung getroffen
werden, die den Gewässerraumvorschriften widerspreche. Vorliegend fehle eine
Koordination mit der Planung zur Ausscheidung des Gewässerraums, da diese durch
den angefochtenen Beschluss vorweggenommen werde. Aufgrund der ausgebliebenen
Koordination müsse der angefochtene Beschluss aufgehoben werden
(Rekursbegründung Rz. 4.8, 5.1 und 5.2). Eventualiter seien zur Vermeidung
einer unzulässigen Beeinträchtigung des Gewässerraums der Perimeter des
Bebauungsplans sowie die Bau- und Strassenlinien auf die Südseite des
Birsig-Tunnels zurückzunehmen (Rekursbegründung Rz. 4.9).
2.3.2 Diesen Ausführungen der Rekurrentin kann nicht
gefolgt werden. Es ist in der Tat unbestritten, dass der eingedolte Birsig
durch den Planungsperimeter verläuft und dass der Gewässerraum noch nicht in
einem rechtskräftigen Nutzungsplan festgelegt ist. Entsprechend sind die
Übergangsbestimmungen zur GschV vom 4. Mai 2011 anwendbar. Vorliegend geht es jedoch
(noch) nicht um die Erteilung der Baubewilligung für eine Liegenschaft im
Gewässerraum, sondern um die Nutzungsplanung. Der von der Rekurrentin in ihrer
Rekursbegründung erwähnte Bundesgerichtsentscheid 1C_67/2018 vom 4. März 2019,
der die Erteilung einer Baubewilligung betrifft, ist daher nicht einschlägig (vgl.
Rekursbegründung Rz. 5.1). In Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslage
weist das Bau- und Verkehrsdepartement in seiner Rekursantwort zu Recht darauf
hin, dass die noch ausstehende Verabschiedung des Nutzungsplans für den
Gewässerraum nicht zur Folge hat, dass die übrige Nutzungsplanung bis dahin
einfach blockiert ist. Vielmehr ist im Rahmen der (übrigen) Nutzungsplanung darauf
zu achten, dass mögliche Konflikte mit dem Gewässerraum beachtet und vermieden
werden (Rekursantwort Rz. 22).
Zuzustimmen ist der Rekurrentin jedoch insofern, dass bei der
Nutzungsplanung keine Festlegungen getroffen werden dürfen, welche den Gewässerraumvorschriften
widersprechen (vgl. Rekursbegründung Rz. 5.1, mit Hinweis auf BGer 1C_289/2017
vom 16. November 2018 E. 4.4 f. [Gelterkinden BL]; URP 2019 S. 51 ff., 55). Die
Kantone haben dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum bei der Richt- und
Nutzungsplanung berücksichtigt wird (Art. 36a Abs. 3 Satz 1 des Bundesgesetzes
über den Schutz der Gewässer [Gewässerschutzgesetz, GSchG, SG 814.20];
Art. 46 Abs. 1bis GSchV URP 2020 S. 1, 11). Es soll eine
dem Gewässerraum angemessene Nutzung planerisch gesichert werden (Bähr, Neun Jahre Gewässerraum – ein
Rechtsprechungsbericht, URP 2020 S. 1 ff., 10 f.). Das Bundesgericht hielt dazu
im Entscheid 1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 [Hotel Suvretta House] fest, dass
der Gewässerraum in diesem Sinne auch bei einer projektbezogenen
Nutzungsplanung, wie etwa einem Gestaltungs- oder Überbauungsplan, zu
berücksichtigen ist. Auch wenn die Einhaltung der bundesrechtlichen
Gewässerraumgesetzgebung noch im Baubewilligungsverfahren geprüft werden könne,
sei dem Nutzungsplan mindestens folgender Hinweis hinzuzufügen: «Die
eidgenössischen Bestimmungen zum Gewässerraum bleiben vorbehalten. Ihre
Einhaltung ist im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen» (vgl. BGer
1C_164/2012 vom 30. Januar 2013 E. 7.2 und 7.3). Wenn sich keine Lösung finden
lässt, die sowohl den bundesrechtlichen Vorschriften betreffend den
Gewässerraum als auch dem kantonalen bzw. kommunalen Recht – insbesondere im
Bereich der Nutzungsplanung – entspricht, kommt dem Bundesrecht der Vorrang zu (Schaub, Gewässerraum – Verhältnis zur
Nutzungsplanung, Relevanz bestehender Bauten, Interessenabwägung, PBG 2020/3 S.
5 ff., 8).
Im vorliegenden Fall hat der Planungsträger allerdings die
Vereinbarkeit der Bebauung gemäss dem Bebauungsplan mit den bundesrechtlichen
Vorgaben umfassend geprüft und mit überzeugender Begründung bejaht. Gemäss Art.
41a Abs. 5 lit. b der GSchV kann bei eingedolten Gewässern auf die Festlegung
des Gewässerraums verzichtet werden, sofern keine überwiegenden Interessen
(z.B. Hochwasserschutz) dagegenstehen. Der Verzicht auf die Festlegung des
Gewässerraums muss immer im Einzelfall erfolgen und verlangt eine umfassende
Interessenabwägung. Überwiegende Interessen, die einem Verzicht auf die
Festlegung des Gewässerraums bei eingedolten Gewässern entgegenstehen, sind
insbesondere Interessen des Hochwasserschutzes sowie der Schutz vor Überbauung
und die Gewährleistung des Zugangs für Unterhaltsarbeiten. Ist beispielsweise
auf der Grundlage einer Zonenplanänderung oder eines Gestaltungsplans die
Überbauung des entsprechenden Raumes vorgesehen, stellt das Interesse an der
Freihaltung zugunsten einer künftigen Ausdolung ein überwiegendes Interesse
dar, das die Festlegung eines Gewässerraums für das eingedolte Gewässer
erfordert. Vorliegend wurde vom Planungsträger die erforderliche Prüfung der
Interessenslage vorgenommen und dieser gelangte mit überzeugender und
nachvollziehbarer Begründung zum Ergebnis, dass im Planungsperimeter kein
Potential für eine Ausdolung des Birsigs besteht. Der vom Zoologischen Garten
in Richtung Innenstadt fliessende Birsig verläuft ab dem Ende des
Heuwaageplatzes bis zum Einfluss in den Rhein unterirdisch. Der Anfang des
unterirdischen Verlaufs ist auf die umfangreiche Strassenkreuzung
zurückzuführen, hinter welcher das bestehende Hochhaus steht beziehungsweise
dessen Ersatzgebäude zu stehen kommen soll. Der Planungsperimeter befand sich
bereits vor dem hier angefochtenen Planfestsetzungsbeschluss in der Bauzone
gemäss Art. 15 RPB und der Birsig verläuft bereits heute im Bereich des
bestehenden Hochhauses beziehungsweise dem entsprechenden Sockelbau
unterirdisch (vgl. dazu auch Verhandlungsprotokoll, S. 4). Der Regierungsrat
weist daher im Ratschlag zu Recht darauf hin, dass bei dem hier betroffenen
Abschnitt des Birsigs kein überwiegendes Interesse an einer künftigen Ausdolung
ersichtlich sei und damit kein Revitalisierungspotenzial bestehe, zumal der
Hochwasserschutz gewährleistet und eine Ausdolung auch künftig aus
wirtschaftlichen und räumlichen Gründen nicht realisierbar sei. Auch im Bericht
der Bau- und Raumplanungskommission wird darauf hingewiesen, dass eine
Ausdolung des Birsig zwar technisch machbar, der Aufwand aber unverhältnismässig
hoch wäre, da sie dem Hochwasserschutz, der Erschliessung des Perimeters, dem öffentlichen
Raum und den bestehenden Versorgungsleitungen entgegenstünde (Bericht Bau- und
Raumplanungskommission vom 4. März 2021, S. 4). Weiter wird ausgeführt,
dass der Birsig in diesem Bereich – neben dem Rhein – die grösste akute
Naturgefahr Basels darstelle und dass bei einer Öffnung des Deckels
Entlastungsstollen erschlossen werden müssten, was mit grossem finanziellem
Aufwand verbunden wäre. Im Bereich des Hochhauses würde eine Ausdolung zudem
die Funktionalität des Gebäudes einschränken und dessen Realisierung
verunmöglichen. Der Hochwasserschutz in diesem dicht bebauten Gebiet bestehe
gerade darin, dass der Birsig auch in Zukunft nicht ausgedolt werde (Bericht
Bau- und Raumplanungskommission vom 4. März 2021, S. 4 f.). Daher würde auch
eine Gutheissung des vorliegenden Rekurses beziehungsweise die Aufhebung des
angefochtenen Zonenfestsetzungsbeschlusses nicht zu einer Ausdolung des Birsigs
im Bereich des Hochhauses führen, da das bestehende Hochhaus bei unveränderter
Einweisung nicht abgerissen würde (Rekursantwort Rz. 16). Im Übrigen weise eine
Ausdolung kein Vernetzungspotenzial des Gewässerraums auf, da es bereits
Unterbrüche der oberirdischen Gewässerführung im Vorfeld zum Birsig-Parkplatz gebe
(Bericht der Bau- und Raumplanungskommission vom 4. März 2021 S. 4).
Mit den vom Regierungsrat und der zuständigen Kommission des
Grossen Rats vorgenommenen Abklärungen hat der Planungsträger die relevanten
Interessen eruiert und sorgfältig abgewogen. Er hat den bundesrechtlichen
Vorgaben Rechnung getragen und eine dem Gewässerraum angemessene Nutzung
planerisch sichergestellt. Er hat damit auch die in diesem Bereich bestehende
Koordinationspflicht erfüllt, indem die Nutzungsplanung für die Bebauung mit
der Festlegung des Gewässerraums materiell koordiniert wurde. Es besteht keine
Verpflichtung zur formellen Koordination im Sinne einer Verabschiedung des
Planfestsetzungsbeschlusses zum Gewässerraum und der übrigen Nutzungsplanung in
einem Beschluss. Die Koordinationspflicht verlangt vielmehr, dass auch bei der
(übrigen) Nutzungsplanung im Sinne einer materiellen Koordination die
Einhaltung der Vorgaben aus dem Gewässerschutzrecht sichergestellt wird. Dies
ist hier der Fall. Die Abklärungen des Planungsamts, des Tiefbauamts (beide
Ämter des Bau- und Verkehrsdepartements) sowie des Amts für Umwelt und Energie
(Amt des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt) haben zum Ergebnis
geführt, dass der Birsig im Bereich des Birsig-Parkplatzes kein
Ausdolungspotential hat und daher gemäss Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV eingedolt
bleiben soll (vgl. Vernehmlassung Rz. 18). Gemäss dem zwischen 19. April
bis zum 25. Mai 2021 aufgelegten Plan zur Gewässerraumfestlegung wird der
Birsig in dem vom Planungsperimeter erfassten Bereich nicht als Gewässerraum in
den kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum aufgenommen. Gegen die
Gewässerraumfestlegung in diesem Gebiet ist gemäss den Ausführungen des Bau-
und Verkehrsdepartements keine Einsprache ergangen (vgl. Verhandlungsprotokoll
S. 7; Liste der Einsprachen gegen den Kantonalen Nutzungsplan Gewässerraum, act.
14). Nach Abschluss des Einspracheverfahrens untersteht der Nutzungsplan
Gewässerraum im Sinne von § 106 Abs. 1 lit. g BPG dem Beschluss des
Regierungsrats (Verhandlungsprotokoll S. 8). Mit seinen Äusserungen im
Ratschlag «Hochhaus Heuwaage» von 19. Februar 2020 hat der Regierungsrat unter Berücksichtigung
der obigen Güterabwägung und der Planung im Bereich der Gewässerfestlegung
entschieden, dass er im Bereich des Birsig-Parkplatzes gemäss Art. 41a Abs. 5
lit. b GSchV auf die Festlegung eines Gewässerraum verzichtet (vgl. S. 24).
Darauf konnte der Grosse Rat bei seinem Beschluss über die übrige
Nutzungsplanung in diesem Gebiet abstellen, womit eine genügende Koordination
dieser beiden Planungsfestsetzungsbeschlüsse vorgenommen wurde.
2.4 Schattenwurf
2.4.1 Die Rekurrentin moniert ferner einen
unzulässigen Schattenwurf. Die Abbildungen im Ratschlag seien hinsichtlich der
Überprüfung der zulässigen Beschattung ungenügend. Bereits aus den vorhandenen
Abbildungen sei aber ersichtlich, dass die Beschattung der Liegenschaft der
Rekurrentin die zulässige Dauer überschreite und der Bebauungsplan deshalb
unzulässig sei. Bei korrekter Ermittlung des Schattenwurfes werde mutmasslich
die Beschattung sogar noch verstärkt (Rekursbegründung Rz. 62 und 6.3). Überdies
hätte nicht ein Vergleich mit dem bestehenden Hochhaus mit einer Höhe von 23,50
Metern, sondern vielmehr mit einem zonenkonform erstellten Gebäude vorgenommen
werden müssen (Rekursbegründung Rz. 6.4).
2.4.2 Diese Einwände sind unbegründet. Wie das
Bundesgericht in BGE 129 III 161 E. 2.6 und BGE 132 III 49 E. 2.2
festgestellt hat, bestimmt zunehmend das öffentliche Baurecht, was nach Lage
und Ortsgebrauch an Einwirkungen auf das Nachbargrundstück zulässig ist. Gemäss
dieser Rechtsprechung sind Einwirkungen sachlich gerechtfertigt und hinzunehmen,
wenn sie sich aus detaillierten Zonenordnungen und Baureglementen ergeben, die
den übergeordneten Zielsetzungen der Raumplanung und insbesondere dem Grundsatz
der rationalen, das ganze Siedlungsgebiet umfassenden Planung genügen. Im
Kanton Basel-Stadt wird der Schutz vor übermässiger Beschattung benachbarter
Liegenschaften gesetzlich durch die vorgeschriebenen Lichteinfallswinkel in den
§§ 23 und 63 f. BPG geregelt. Dass der geplanten Baukörper den in der Zone 6
geltenden Lichteinfallswinkel von 60° gegenüber der Liegenschaft der
Rekurrentin einhält, wird von der Rekurrentin zu Recht nicht bestritten. Einen
gesetzlichen Lichteinfallswinkel für höhere Bauten oder andere Bestimmungen zum
Schutz vor Schattenwurf von benachbarten Gebäuden kennt das baselstädtische
Recht nicht. Im Ratschlag des Regierungsrats wird aber zu Recht darauf
hingewiesen, dass gemäss der bundesgerichtlichen und der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auch bei Einhaltung des Lichteinfallswinkels
die Frage einer übermässigen Beschattung benachbarter Liegenschaften geprüft
werden muss (vgl. dazu VGE VD.2010.86 vom 16. August 2011 E. 3.1.3, mit
weiteren Hinweisen). Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung darf
die zulässige Dauer des Schattenwurfs auf eine Nachbarliegenschaft in der Regel
höchstens zwei Stunden bei Tag- und Nachtgleiche betragen (VD.2010.86 vom 16.
August 2011 E. 3.3.3.2). Das Bundesgericht hat mit seinem Entscheid BGE
1C_539/2011 dargelegt, dass die Anwendung der Tag- und Nachtgleiche zur
Berechnung des Schattenwurfs in Basel-Stadt unter Berücksichtigung der
allgemeinen städtebaulichen Ziele und des öffentlichen Interesses an einer
besseren Bebauung sachgerecht ist. Die Grössenordnung von zwei Stunden kann
aber gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts keinen
absoluten Charakter haben und für sich allein entscheidend sein. Vielmehr
müssen die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die öffentlichen
Interessen, wie etwa an der haushälterischen Bodennutzung berücksichtigt
werden, die eine Erhöhung der Beschattung rechtfertigen können. Zudem ist bei
der vorzunehmenden Interessensabwägung auch zu berücksichtigen, ob eine
Nachbarliegenschaft oder die darauf errichtete Wohnbaute nur partiell betroffen
wird (VD.2010.86 vom 16. August 2011 E. 3.3.3.2; BGer 1C_240/2016 vom 5. Januar
2017 E. 5; 1C_539/2011 vom 3. September 2012 E. 4.4 und E. 4.9BGE 100 Ia 334 E.
9d S. 341; vgl. auch Urteil 1C_539/2011 vom 3. September 2012 E. 4.3).
Im Ratschlag des Regierungsrats wurde vorliegend der vom
gemäss Bebauungsplan ausgehende Schattenwurf mit demjenigen des bestehenden
Hochhauses und mit demjenigen einer (ohne Bebauungsplan) in der Zone 6
zulässigen Bebauung verglichen (vgl. Ratschlag S. 12). Wie anlässlich des
Augenscheins vom Vertreter des Planungsamtes ausgeführt wurde, bedeutet eine
zonenkonforme Bebauung in der Zone 6 sechs Vollgeschosse auf der gesamten
heute bebauten Fläche – auch beim Sockelbau – bis an die Parzellengrenze (vgl.
Verhandlungsprotokoll, S. 5). Im Ratschlag wurde darauf hingewiesen, dass zwar
ein Teil der Liegenschaften [...], [...] und [...] (Liegenschaft der
Rekurrentin) vom Zwei-Stunden-Schatten betroffen seien. Der
Zwei-Stunden-Schatten des neuen Hochhauses vergrössere sich gegenüber dem
Schatten einer zonenkonformen Bebauung jedoch nur im Bereich des Viadukts sowie
auf die Gebäude entlang der Steinentorstrasse. Das Viadukt sei unsensibel und
die Gebäude entlang der Steinentorstrasse seien nur auf dem Dach beziehungsweise
der nach Norden ausgerichteten Fassade im Schattenbereich. Auf diese Fassade falle
aufgrund der Ausrichtung der Sonne ohnehin kein direktes Sonnenlicht. Der
Schattenwurf der gemäss Bebauungsplan zulässigen Baute sei aber bei den
relevanten Liegenschaften im Vergleich zu dem einer heute schon zulässigen
Bebauung in der Zone 6 geringer oder etwa gleich gross. Das neue Hochhaus führe
daher nicht zu einer grösseren Verschattung und sei damit bezüglich
Zwei-Stunden-Schatten unproblematisch (vgl. Ratschlag S. 12-14).
Die im Ratschlag des Regierungsrats vorgenommene Prüfung des
Zwei-Stunden-Schattens ist nicht zu beanstanden. Zu prüfen war alleine der
Einfluss des angefochtenen Planfestsetzungsbeschlusses auf die mögliche
Beschattungssituation im Verhältnis zu der ohne diesen Beschluss bestehenden
Sach- beziehungsweise Rechtslage. Den Planunterlagen ist klar zu entnehmen,
dass die gemäss Bebauungsplan zulässigen Abweichungen gegenüber beiden
Vergleichsobjekten nicht zu einer Verschlechterung der Beschattungssituation
bei der Liegenschaft der Rekurrentin führen. Daran ändert entgegen den
Ausführungen der Rekurrentin in der Replik nichts, dass ihre Liegenschaft im
nordöstlichen Bereich durch den Schatten des geplanten Hochhauses stärker
belastet ist, als durch den Schatten einer zonenkonformen Bebauung (vgl. Replik
Rz. 26), da die Gesamtbeschattung deutlich geringer ist. Der Planungsträger ist
mit zutreffender und nachvollziehbarer Begründung zum Ergebnis gelangt, dass
sich die Beschattungssituation aufgrund des angefochtenen
Planfestsetzungsbeschluss des Grossen Rats nicht verschlechtert. Die
Beschattung der Liegenschaft der Rekurrentin durch die geplante Hochhausbaute
erweist sich somit als rechtmässig.
2.5 Interessenabwägung
2.5.1 Schliesslich rügt die Rekurrentin, ihre
Interessen seien nicht ermittelt und die Auswirkungen auf ihre Liegenschaft nicht
genügend berücksichtigt worden. Auch wenn sich der Schattenwurf innerhalb des
gesetzlichen Rahmens bewegen würde, was bestritten werde, sei gleichwohl festzustellen,
dass ihr Grundstück durch Beschattung und Lichtentzug beeinträchtigt werde.
Auch die Dachterrasse ihrer Liegenschaft verliere neben dem geplanten Hochhaus
ihren Reiz. Die Bauphase werde für sie zu einer erheblichen Belastung führen
und das Verkaufsgeschäft unter der Baustelle leiden (Rekursbegründung Rz. 7.4).
Zudem sei auch das öffentliche Interesse am Schutz des Ortsbildes zu wenig
berücksichtigt worden. Es möge zutreffen, dass bereits heute an besagter Stelle
ein Hochhaus (rechtswidrig) stehe. Dieses sei aber nur halb so hoch. Es bestehe
keine städtebauliche Notwendigkeit für eine derart grosse Baute. Diese würde im
Gegenteil für einen erheblichen und störenden Gegensatz zwischen dem Hochhaus
und den übrigen Bauten sorgen. Schliesslich sei auch dem Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung zu wenig
Beachtung geschenkt worden (Rekursbegründung Rz. 7.6).
2.5.2 Die Rüge der ungenügenden Interessenabwägung
kann als Rüge einer Verletzung der Planungsgrundsätze verstanden und unter
diesem Aspekt geprüft werden. Eine entsprechende Interessenabwägung normiert § 101 Abs. 1 BPG, der für den Erlass eines Bebauungsplanes die Gewährleistung
einer besseren Bebauung als bei solcher gemäss baurechtlicher Grundordnung verlangt.
Bei der Beurteilung des Kriteriums einer besseren Bebauung ist aber wiederum
dem Gestaltungsspielraum der demokratisch legitimierten
Sondernutzungsplanungsbehörde – welche im Übrigen mit den für die Zonenplanung
zuständigen Staatsorganen identisch ist – Rechnung zu tragen (VGE VD.2010.92
vom 16. August 2011, E. 3.2.1 f.).
Im vorliegenden Fall hat der Planungsträger die zu
berücksichtigenden Interessen der Nachbarn an ausreichender Besonnung beziehungsweise
das öffentliche Interesse an gesundem Wohnen (vgl. Art. 3 Abs. 3 RPG) und dem
in Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 1 Abs. 1 RPG
umschriebenen öffentlichen Interesse an der haushälterischen Bodennutzung sehr
sorgfältig eruiert und gegeneinander abgewogen. Der Regierungsrat hat im
Ratschlag zum Bebauungsplan die öffentlichen Interessen, welche für den
angefochtenen Planungsentscheid sprechen nachvollziehbar dargelegt. Er hat auf
die städtebauliche Qualität der geplanten Bebauung und die positiven
Auswirkungen auf die Umgebung und das Interesse der Schaffung von zusätzlichem
Wohnraum hingewiesen. Das Gebäude nehme im Grundriss die verschiedenen den Ort
prägenden historischen Achsen Steinenvorstadt und Steinentorstrasse auf und
vermittle so an einem neuralgischen Punkt zwischen den Stadträumen. In der
Vertikalen reagiere das Gebäude mit dem eingezogenen Erdgeschoss auf die
belebte Lage am Eingang zur Innerstadt, schaffe in den unteren Obergeschossen
ein angemessenes Gegenüber zum Viadukt und zu den Gebäuden beidseits der
Steinentorstrasse. Ab dem siebten Obergeschoss und damit über den Dächern der Stadt
schliesse das Gebäude mit einem «Dach» ab, das gleichzeitig die Einzigartigkeit
des Standorts im Stadtgefüge als «Stadttor» markiere und die Wohnnutzung im
Inneren nach aussen sichtbar mache. Schliesslich ergänze das Projekt den
Wohnraumbedarf in der Stadt durch ein vielfältiges Angebot unterschiedlichster
Wohnungen an bestens erschlossener Lage (Ratschlag «Hochhaus Heuwaage», S. 15).
Damit wurde zutreffend berücksichtigt, dass sich aus dem Gebot der
haushälterischen Bodennutzung ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer verdichteten
Bauweise ergibt (vgl. z.B. BGer 1C_539/2011 vom 3. September 2012, E. 4.9; VGE VD.2016.45
vom 13. Juni 2018, E. 3.4; Verwaltungsgericht St. Gallen, Entscheid B 2014/194
vom 28. Juni 2016 E. 4.1). Dies entspricht auch der im Richtplan
festgelegten Strategie (Strategie ST4 «Mehr Wohnraum für eine wachsende
Bevölkerung schaffen»). Weiter hat der Regierungsrat zu Recht darauf
hingewiesen, dass mit dem neuen Gebäude nicht nur qualitativ hochwertiger
Wohnraum geschaffen werden kann, sondern dass die Freistellung des Gebäudes
eine positive Wirkung auf das Mikroklima hat, indem es die Durchlüftung des
Birsig-Parkplatzes verbessert (Ratschlag «Hochhaus Heuwaage, S. 10). Auch die
Interessen der Rekurrentin wurden vom Planungsträger angemessen gewürdigt. Im
Ratschlag des Regierungsrats wird auf den Seiten 20-25 auf die Vorbringen der damaligen
Einsprechenden eingegangen. Es wurde unter anderem aufgezeigt, dass mit der
gemäss dem angefochtenen Bebauungsplan geplanten Bebauung die baulichen
Möglichkeiten auf der Liegenschaft der Rekurrentin unverändert bleiben beziehungsweise
im Gegenteil sogar verbessert werden. Der geplante Neubau führt nicht nur beim
Schattenwurf, sondern auch beim Lichteinfallswinkel zu einer deutlichen
Verbesserung, da in Zukunft auch gegen Südwesten wieder zur Belichtung
anrechenbare Fenster angeordnet werden können, was heute nicht möglich ist
(Ratschlag «Hochhaus Heuwaage», S. 23). Dass die für den Abriss des bestehenden
Hochhauses und die Errichtung des Neubaus erforderlichen Bauarbeiten zu Emissionen
führen können, spricht dabei nicht gegen die Rechtmässigkeit des angefochtenen
Planfestsetzungsbeschlusses. Die Rekurrentin vermag somit nicht aufzuzeigen,
dass der Planungsträger die erforderliche Interessenabwägung ungenügend
vorgenommen hat.
Auch das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der
Schweiz von nationaler Bedeutung (nachfolgend: ISOS) wurde angemessen
berücksichtigt. Im Ratschlag des Regierungsrats wird zu Recht darauf
hingewiesen, dass das bestehende Hochhaus Heuwaage im ISOS nicht erwähnt ist.
Das vom Planungsperimeter betroffene Gebiet liegt gemäss dem ISOS-Bericht im
Gebiet Steinentorstrasse. Diese wird zwar im Begleittext zum Plan als «elegant
geschwungene Häuserzeile an der Steinentorstrasse um 1950-1970» beschrieben, «welche
den Verlauf des überdeckten Birsig wider[spiegle]» (vgl. ISOS Band Basel-Stadt,
S. 72). Dies ist aber im ISOS ausdrücklich nur als Hinweis aufgeführt. Es wird
dazu weder eine räumliche Qualität noch eine Bedeutung angemerkt und demgemäss
enthält das ISOS für das Gebiet auch keinerlei Erhaltungsziel (vgl. Art. 9 Abs.
4 der Verordnung über das ISOS [VISOS, SR 451.12]; vgl. Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung, ISOS Bericht
2017, Anhang, S. 12). Auch für den Birsig-Parkplatz findet sich lediglich der
Hinweis, dass dort der nach 1920 überdeckten Birsig verlaufe (vgl. ISOS Band
Basel-Stadt, S. 73). Es ist somit keinerlei Konflikt mit dem ISOS erkennbar,
welche mit dem geplanten Neubau noch verstärkt würde.
3.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurs abzuweisen
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Gerichtskosten
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 2'500.-,
einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG; § 23 Abs. 2 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die
Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr
von CHF 2'500.-, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Rekurrentin
- Rekursgegner
- Beigeladene
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.