VD.2021.135
Vollzugsbefehl und Vorladung zum Antritt des Massnahmenvollzugs
2. Dezember 2021Deutsch17 min
geringfügigen Vermögensdeliktes, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.135
URTEIL
vom 2. Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiber MLaw Martin
Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 18. Juni 2021
betreffend Vollzugsbefehl und
Vorladung zum Antritt des Massnahmenvollzugs
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil
des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2021 ([...]) wegen mehrfacher
Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen
geringfügigen Vermögensdeliktes, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen
sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe
von zwölf Monaten (abzüglich acht Tage) verurteilt. Der Vollzug der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären
Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie
einer ambulanten psychiatrischen Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB
aufgeschoben.
Die Abteilung
Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) verfügte am 18. Juni 2021 die
Vorladung von A____ am Montag, 19. Juli 2021 um 9.00 Uhr in das Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt zum Antritt der stationären Suchtbehandlung. Zudem wurde
ausgeführt, dass die Vollzugsbehörde die Einweisung in eine geeignete
Vollzugseinrichtung für den stationären Massnahmenvollzug sowie zur
Durchführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung prüfe. A____ trat in der
Folge termingemäss am 19. Juli 2021 um 9.00 Uhr in das Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt ein.
Gegen die
Verfügung vom 18. Juni 2021 meldete A____ (nachfolgend Rekurrentin) persönlich mit
Schreiben datiert vom 25. Juni 2021 (Postaufgabe am 28. Juni 2021) sowie
durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 28. Juni 2021 (Postaufgabe
ebenfalls am 28. Juni 2021) Rekurs beim Verwaltungsgericht an.
Mit Schreiben
vom 29. Juni 2021 teilte das Verwaltungsgericht den Rekurs der Abteilung Straf-
und Massnahmenvollzug mit, woraufhin mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 15. Juli 2021 bei der Vollzugsbehörde um die Edition der Vorakten ersucht
wurde. Die Rekurrentin beantragt in ihrer Rekursbegründung vom 19. Juli 2021,
es sei der Vollzugsbefehl vom 18. Juni 2021 aufzuheben und es sei der
Rekurrentin stattdessen zu gewähren, die durch das Strafgericht am 13. April
2021 angeordneten Massnahmen, d.h. die stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60
StGB und die ambulante psychiatrische Massnahme nach Art. 63 StGB im Haus B____
anzutreten respektive weiterzuführen. Eventualiter sei der Vollzugsbefehl vom
18. Juni 2021 zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
die Vollzugsbehörde zurückzuweisen. Sodann sei der Rekurrentin die
unentgeltliche Verbeiständigung für das vorliegende Verfahren unter Beizug ihrer
Rechtsvertreterin zu gewähren, dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vollzugsbehörde.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Vollzugsbefehl vom 18. Juni 2021 die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der angeordneten
Massnahmen gemäss Vollzugsbefehl vom 18. Juni 2021 bis zum rechtskräftigen
Abschluss des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens auszusetzen. Schliesslich
seien die Akten des Strafverfahrens gegen die Rekurrentin (Aktenzeichen [...]),
insbesondere das Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 13. April 2021,
von Amtes wegen vollumfänglich beizuziehen.
Mit Eingabe vom
30. Juli 2021 nahm die Vollzugsbehörde zum Antrag um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung des Vollzugsbefehls Stellung und beantragte, diesen abzuweisen. Mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. August 2021 wurde das Gesuch um
aufschiebende Wirkung abgewiesen. Sodann wurde verfügt, die Akten des
Verfahrens [...] beim Strafgericht einzuholen und dass über das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege mit der Hauptsache zu entscheiden sei. Am
10. August 2021 wurden dem Verwaltungsgericht vom Strafgericht die erwähnten
Akten in Form einer Akten-CD zugestellt, worauf der Rekurrentin mit
instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. August 2021 die Akteneinsicht in
die beim Strafgericht eingeholten Vorakten bewilligt wurde. Mit Stellungnahme
vom 31. August 2021 beantragt die Vollzugsbehörde des Weiteren, dass der Rekurs
vollumfänglich abzuweisen sei, dies unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin.
Die Rekurrentin verzichtete mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 auf eine Replik und
verwies vollumfänglich auf die bereits eingereichte Rekursbegründung vom 19.
Juli 2021. Schliesslich reichte die Rechtsvertreterin der Rekurrentin ihre
Honorarnote ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde
der Rekurrentin Akteneinsicht in die neu eingeholten aktuellen Vorakten der
Vollzugsbehörde bewilligt.
Die
entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben
sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkularweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG
258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1
Die
Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.
1.2.2
Dies
gilt jedoch nicht für das Vorbringen der Rekurrentin, sie sei nicht damit
einverstanden, die stationäre Suchtbehandlung im Untersuchungsgefängnis anzutreten
und im Gefängnis auf eine geeignete Einrichtung zu warten, um dann die
ambulante psychiatrische Therapie zu beginnen.
§ 13 Abs. 1 VRPG
setzt für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse der Rekurrentin
aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom
1.
April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292).
Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die Rekurrentin sowohl beim
Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische
Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen
und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines
wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert
wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1,
VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Dabei muss dem
drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen und der
Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein; geringfügige,
unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.67). Demgegenüber fehlt
es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei
Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte. Diese Situation
liegt beispielsweise dann vor, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des
Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das Ereignis, auf welches
er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (vgl. BVGer B-1561/2016 und
B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3, m.H.). Mit dem Erfordernis des
aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur
konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet
werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1.
April 2016 E. 1). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein,
Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2).
Fehlt das
aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses, ist
auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin,
wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21.
August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1). Auf das
Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet,
wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige
Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je
möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen
herbeizuführen ist (Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.;
BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1).
1.2.3
Vorliegend
befindet sich die Rekurrentin mittlerweile nicht mehr im Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt, sondern seit dem 3. September 2021 im C____ (vgl. act. 14, PDF S.
29.
ff.; act. 17, PDF S. 17). Damit ist ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse bezüglich
ihrer Rüge des Antritts der stationären Suchtbehandlung im Gefängnis weggefallen.
Da nach erfolgter Verlegung der Rekurrentin vom Untersuchungsgefängnis in die
Vollzugseinrichtung nicht ersichtlich ist, dass sich diese Situation in diesem
Rahmen jederzeit wiederholen kann, ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos
abzuschreiben.
1.3
Das
Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September
2018.
zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug [nachfolgend Ratschlag] S.
32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
2.1
In
ihrem Rekurs macht die Rekurrentin in einem ersten Punkt geltend, dass die Versetzung
in eine andere Vollzugseinrichtung als das Haus B____ nicht geeignet und ihr
rechtliches Gehör diesbezüglich verletzt worden sei, habe sie – oder ihr
therapeutisches und betreuerisches Umfeld – doch vor Erlass des Vollzugsbefehls
vom 18. Juni 2021 keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten.
2.2
Gemäss
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch
auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst unter anderem das Recht, über
alle entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (Anspruch
auf vorgängige Orientierung), sowie das Recht, sich zu allen rechtserheblichen
Punkten vor dem Entscheid zu äussern (Anspruch auf vorgängige Äusserung; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, Rz 214; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel
2014, Rz 317). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine
Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des
Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2
S. 197 und 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine nicht besonders schwerwiegende
Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn das
rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in
tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe
Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197
und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
a.a.O., Rz 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung
an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204
f.; VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 und VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E.
3.2.2
m.w.H.).
2.3
Gemäss
Art. 372 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)
vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten auf Grund des Strafgesetzbuchs
erlassenen Urteile (vgl. Imperatori,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 372 StGB N 5). Die
Vollzugsbehörde koordiniert gestützt auf § 20 Abs. 1 JVG den gesamten
Straf- und Massnahmenvollzug und erlässt die dazu notwendigen
vollzugsrechtlichen Anordnungen und Entscheide. Abs. 2 hält als Grundsatz des
Verfahrens des Straf- und Massnahmenvollzugs fest, dass die Vollzugsarbeit auf
das Rückfallrisiko und den Interventionsbedarf der verurteilten Person im
Hinblick auf ein deliktfreies Leben ausgerichtet ist. Die Vollzugsbehörde
bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person
zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der
Konkordatsvereinbarung des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweiz vom 5. Mai 2006). Die verurteilte Person hat kein Wahlrecht,
in welcher Vollzugseinrichtung sie ihre Strafe oder Massnahme verbüssen möchte
(Ratschlag des Regierungsrats vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über
den Justizvollzug, 18.1330.01, S. 12).
2.4
2.4.1
Die
Rekurrentin wurde vom Strafgericht Basel-Stadt am 13. April 2021 rechtskräftig
zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug zugunsten einer
stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB sowie einer ambulanten
psychiatrischen Behandlung nach Art. 63 StGB aufgeschoben wurde. Die Vollzugsbehörde
führt zutreffend aus, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs – im Sinne
einer vorgängigen Stellungnahme – vor Erlass des Vollzugsbefehls nicht
erforderlich ist, da die Vollzugsbehörde an das rechtskräftige Strafurteil
gebunden ist, die verurteilte Person kein Wahlrecht hat, in welcher
Vollzugseinrichtung sie die Strafe oder Massnahme verbüssen möchte und die
Rekurrentin von der Anordnung der Massnahmen im Rahmen des Strafverfahrens sowie
durch das rechtskräftige strafgerichtliche Urteil genügend Kenntnis erlangt
hat. Die Rekurrentin musste somit mit einem Vollzugsbefehl rechnen, gemäss
welchem sie für die angeordneten Massnahmen vorgeladen wird. Ihr musste somit keine
vorgängige Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.
2.4.2
Selbst
wenn das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt sein sollte, würde dies
nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Nachdem die Rekurrentin
bereits mit ihrer Rekursbegründung in der Lage war, zur Begründung des
Vollzugsbefehls Stellung zu nehmen, erhielt sie spätestens mit der Möglichkeit
zur Replik die Gelegenheit, sich umfassend mit und in Kenntnis der gesamten
Vorakten wie auch der mit der Vernehmlassung eingereichten eingehenderen
Begründung der Vollzugsbehörde auseinanderzusetzen. Wie die Vollzugsbehörde zudem
zutreffend ausführt, wäre es der – anwaltlich vertretenen – Rekurrentin ausserdem
ohne weiteres möglich gewesen, sich mit der Rekursanmeldung vom 28. Juni 2021 –
und somit noch vor ihrem Haftantritt am 19. Juli 2021 – zum bemängelten
Vollzugsantritt im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zu äussern. Diesbezüglich
hat sie es auch unterlassen, um eine vorsorgliche Verfügung im Zusammenhang mit
der Vorladung zu ersuchen.
Da dem
Verwaltungsgericht uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis bezüglich des
angefochtenen Entscheids zukommt, könnte eine allfällige Verletzung im
vorliegenden Verfahren geheilt werden. Die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz zum neuen Entscheid mit vorangehender Gewährung des rechtlichen
Gehörs der Rekurrentin wäre daher prozessualer Leerlauf und würde mithin zu
einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen.
2.5
2.5.1
In
tatsächlicher Hinsicht beanstandet die Rekurrentin, dass sie im Rahmen des
Vollzugs der angeordneten Massnahmen nach Art. 60 und 63 StGB – neben dem
bereits abgehandelten Aufenthalt im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt – mit
einer Versetzung in eine andere geeignete Einrichtung nicht einverstanden sei. So
habe sich die Vollzugsbehörde nicht genügend mit ihrer Vorgeschichte
auseinandergesetzt. Die Rekurrentin befinde sich bereits seit dem 2. November
2020.
in einem stationären Setting im Haus B____. Dort nehme sie seither regelmässige
psychiatrische und therapeutische Hilfe in Anspruch. Seit ihrem Einzug sei die
Rekurrentin nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihr Leben habe
sich grösstenteils stabilisiert. Die Rekurrentin nun aus diesem stabilen
Setting herauszureissen, wäre für ihre Psyche und ihren Gesundheitszustand
fatal, könne nicht im Interesse der Beteiligten sein und wäre überaus
kontraproduktiv, da eine Verlegung in eine andere Anstalt mit Sicherheit einen
herben Rückschritt bedeuten würde, da die Rekurrentin in einem neuen Umfeld
Fuss fassen müsste. Es sei unwahrscheinlich, dass dies gelingen werde, zeige die
Vorgeschichte der Rekurrentin doch klar auf, dass der ständige Wechsel ihrer
Aufenthaltssituation alles andere als förderlich für ihre Suchterkrankung und
psychische Beeinträchtigung sei. Schliesslich müsse auch darauf hingewiesen
werden, dass im Rahmen der Prüfung, unter welchen Umständen respektive
Bedingungen eine Massnahme zu absolvieren sei, der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sei. Denn wenn eine weniger
einschneidende Möglichkeit zum Ziel führen könne, verdiene gestützt auf den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit diese den Vorzug.
2.5.2
Die
Vorbringen der Rekurrentin sind allesamt unbehelflich. Bezüglich der Wahl der
geeigneten Vollzugseinrichtung ist den überzeugenden Erwägungen der
Vollzugsbehörde zu folgen, wonach aufgrund des Gutachtens vom 9. Dezember 2020
die Behandlung der diagnostizierten schizoaffektiven Störungen im Hinblick auf
eine erfolgreiche Suchtmittelabstinenz und Legalprognose ausschlaggebend und im
forensisch-psychiatrischen Klinik-Setting diesbezüglich mehr Expertise
vorhanden sei. Die Vollzugsbehörde ist deshalb grundsätzlich zu Recht zum
Schluss gekommen, dass es für die Behandlung der Rekurrentin einer Einrichtung
bedarf, die ihr neben einer sozialpädagogischen Ausrichtung ebenso einen
forensisch-psychiatrischen Behandlungs- und Betreuungsrahmen bietet. Nach
verschiedenen Abklärungen bei Institutionen wurde die Rekurrentin nach einem
Screening am 11. August 2021 beim C____ angemeldet und trat per 3.
September 2021 in die Vollzugseinrichtung ein (vgl. act. 14, PDF S. 29 ff.;
act. 17, PDF S. 17). Obgleich bei der Rekurrentin zwar eine gewisse
Stabilisierung eingetreten zu sein scheint, ist sie – entgegen ihrer eigenen
Behauptung – während ihres Aufenthalts im Haus B____ erneut straffällig
geworden. So wurde sie mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. April 2021 wegen
geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (begangen am 19. Januar
2021, act, 9; act. 14, PDF S. 41) schuldig gesprochen. Zu Recht gelangte die
Vollzugsbehörde daher zum Schluss, dass das Haus B____ nicht die erforderliche
deliktpräventive und damit geeignete Einrichtung i.S.v. § 21 Abs. 1 JVG für den
Vollzug der angeordneten Massnahmen nach Art. 60 und 63 StGB darstellt. Insgesamt
ist die Wahl des C____ durch die Vollzugsbehörde deshalb nicht zu beanstanden.
Daran ändert auch das Vorbringen der Rekurrentin nichts, dass das Strafgericht
Basel-Stadt sich anlässlich der Verhandlung vom 13. April 2021 dafür
ausgesprochen habe, dass die Rekurrentin die Massnahmen im bisherigen Setting
im Haus B____ fortführen könne. Die Vollzugsbehörde legt zutreffend dar, dass
es in ihre Kompetenz fällt, über die geeignete Einrichtung zu befinden. So hat
die Vollzugsbehörde diese Entscheidung unter Berücksichtigung der ihr
vorliegenden Akten, insbesondere des Gutachtens vom 9. Dezember 2020, sowie den
tatsächlichen Gegebenheiten wie namentlich einer möglichen und zeitlich nahen
Aufnahme getroffen.
Schliesslich
kann auch die von der Rekurrentin darüber hinaus geltend gemachte
Unverhältnismässigkeit vorliegend nicht nachvollzogen werden. Zunächst muss
festgehalten werden, dass die Vollzugsbehörde rechtskräftige Strafurteile zu
vollziehen hat, was fraglos im öffentlichen Interesse liegt. Wie bereits
dargelegt wurde, war nach Angaben der Vollzugsbehörde einerseits der
Massnahmenantritt im Untersuchungsgefängnis deshalb nötig, um insbesondere
Abklärungen für eine geeignete Einrichtung mitsamt möglichem
Vorstellungsgespräch zur Eignungsabklärung in der Einrichtung (sog. Screening)
sowie der anschliessenden Versetzung inkl. Eintrittsdatum zu treffen;
andererseits stellt der C____ die für die Therapie der Rekurrentin geeignetere
Vollzugseinrichtung als das Haus B____ dar. In diesen Erwägungen der
Vollzugsbehörde lässt sich weder ein Missbrauch noch ein Über- oder
Unterschreiten des behördlichen Ermessens erkennen.
3.
3.1
Aus
vorstehenden Gründen ist der Rekurs somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Rekurrentin
grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu
tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Rekurrentin hat jedoch die unentgeltliche
Rechtspflege bzw. Verbeiständigung für das vorliegende Verfahren unter Beizug ihrer
Rechtsvertreterin beantragt.
3.2
Obwohl
die Einreichung des Rekurses wohl als aussichtslos bezeichnet werden muss, wird
die unentgeltliche Rechtspflege der Fairness bzw. Umstände halber bewilligt, da
über deren Gesuch vom Verfahrensleiter nicht schon vorher zur Vermeidung des
Kostenrisikos in einem Zwischenentscheid entschieden worden ist. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten ist deshalb zu verzichten. Ebenso ist der Rechtsvertreterin
der Rekurrentin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der mit
Honorarnote vom 4. Oktober 2021 geltend gemachte Aufwand von rund 14,5 Stunden
ist – insbesondere aufgrund der wiederholenden Ausführungen – allerdings zu
hoch. Insgesamt scheint ein Aufwand von neun Stunden angemessen. Dies ergibt
beim Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– und
Auslagen von CHF 53.95 eine Entschädigung von CHF 1'853.95, zuzüglich
7,7 % MWST in Höhe von CHF 142.75, woraus sich ein Gesamtbetrag von
CHF 1'996.70 ergibt.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Es werden keine Gerichtskosten für das
verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren erhoben.
Der Rechtsvertreterin der Rekurrentin im Kostenerlass, [...],
Advokatin, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
verwaltungsrechtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'853.95 zuzüglich
Auslagen von CHF 53.95 und 7,7% MWST von CHF 142.75, damit gesamthaft CHF 1'996.70,
aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.