Lexipedia

Entscheid

VD.2021.135

Vollzugsbefehl und Vorladung zum Antritt des Massnahmenvollzugs

2. Dezember 2021Deutsch17 min

geringfügigen Vermögensdeliktes, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.135

URTEIL

vom 2. Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiber MLaw Martin

Seelmann, LL.M.

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 18. Juni 2021

betreffend Vollzugsbefehl und

Vorladung zum Antritt des Massnahmenvollzugs

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit Urteil

des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. April 2021 ([...]) wegen mehrfacher

Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfachen

geringfügigen Vermögensdeliktes, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen

sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe

von zwölf Monaten (abzüglich acht Tage) verurteilt. Der Vollzug der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären

Suchtbehandlung nach Art. 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) sowie

einer ambulanten psychiatrischen Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB

aufgeschoben.

Die Abteilung

Straf- und Massnahmenvollzug (Vollzugsbehörde) verfügte am 18. Juni 2021 die

Vorladung von A____ am Montag, 19. Juli 2021 um 9.00 Uhr in das Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt zum Antritt der stationären Suchtbehandlung. Zudem wurde

ausgeführt, dass die Vollzugsbehörde die Einweisung in eine geeignete

Vollzugseinrichtung für den stationären Massnahmenvollzug sowie zur

Durchführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung prüfe. A____ trat in der

Folge termingemäss am 19. Juli 2021 um 9.00 Uhr in das Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt ein.

Gegen die

Verfügung vom 18. Juni 2021 meldete A____ (nachfolgend Rekurrentin) persönlich mit

Schreiben datiert vom 25. Juni 2021 (Postaufgabe am 28. Juni 2021) sowie

durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 28. Juni 2021 (Postaufgabe

ebenfalls am 28. Juni 2021) Rekurs beim Verwaltungsgericht an.

Mit Schreiben

vom 29. Juni 2021 teilte das Verwaltungsgericht den Rekurs der Abteilung Straf-

und Massnahmenvollzug mit, woraufhin mit instruktionsrichterlicher Verfügung

vom 15. Juli 2021 bei der Vollzugsbehörde um die Edition der Vorakten ersucht

wurde. Die Rekurrentin beantragt in ihrer Rekursbegründung vom 19. Juli 2021,

es sei der Vollzugsbefehl vom 18. Juni 2021 aufzuheben und es sei der

Rekurrentin stattdessen zu gewähren, die durch das Strafgericht am 13. April

2021 angeordneten Massnahmen, d.h. die stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60

StGB und die ambulante psychiatrische Massnahme nach Art. 63 StGB im Haus B____

anzutreten respektive weiterzuführen. Eventualiter sei der Vollzugsbefehl vom

18. Juni 2021 zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an

die Vollzugsbehörde zurückzuweisen. Sodann sei der Rekurrentin die

unentgeltliche Verbeiständigung für das vorliegende Verfahren unter Beizug ihrer

Rechtsvertreterin zu gewähren, dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Vollzugsbehörde.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Vollzugsbefehl vom 18. Juni 2021 die

aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der angeordneten

Massnahmen gemäss Vollzugsbefehl vom 18. Juni 2021 bis zum rechtskräftigen

Abschluss des verwaltungsrechtlichen Rekursverfahrens auszusetzen. Schliesslich

seien die Akten des Strafverfahrens gegen die Rekurrentin (Aktenzeichen [...]),

insbesondere das Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung vom 13. April 2021,

von Amtes wegen vollumfänglich beizuziehen.

Mit Eingabe vom

30. Juli 2021 nahm die Vollzugsbehörde zum Antrag um Gewährung der aufschiebenden

Wirkung des Vollzugsbefehls Stellung und beantragte, diesen abzuweisen. Mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. August 2021 wurde das Gesuch um

aufschiebende Wirkung abgewiesen. Sodann wurde verfügt, die Akten des

Verfahrens [...] beim Strafgericht einzuholen und dass über das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege mit der Hauptsache zu entscheiden sei. Am

10. August 2021 wurden dem Verwaltungsgericht vom Strafgericht die erwähnten

Akten in Form einer Akten-CD zugestellt, worauf der Rekurrentin mit

instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. August 2021 die Akteneinsicht in

die beim Strafgericht eingeholten Vorakten bewilligt wurde. Mit Stellungnahme

vom 31. August 2021 beantragt die Vollzugsbehörde des Weiteren, dass der Rekurs

vollumfänglich abzuweisen sei, dies unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin.

Die Rekurrentin verzichtete mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 auf eine Replik und

verwies vollumfänglich auf die bereits eingereichte Rekursbegründung vom 19.

Juli 2021. Schliesslich reichte die Rechtsvertreterin der Rekurrentin ihre

Honorarnote ein. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 22. Oktober 2021 wurde

der Rekurrentin Akteneinsicht in die neu eingeholten aktuellen Vorakten der

Vollzugsbehörde bewilligt.

Die

entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben

sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkularweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG

258.200). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

1.2.1

Die

Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den

frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.

1.2.2

Dies

gilt jedoch nicht für das Vorbringen der Rekurrentin, sie sei nicht damit

einverstanden, die stationäre Suchtbehandlung im Untersuchungsgefängnis anzutreten

und im Gefängnis auf eine geeignete Einrichtung zu warten, um dann die

ambulante psychiatrische Therapie zu beginnen.

§ 13 Abs. 1 VRPG

setzt für die Rekursbefugnis voraus, dass die rekurrierende Person ein

schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids hat. Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse der Rekurrentin

aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom

1.

April 2016 E. 1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 292).

Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die Rekurrentin sowohl beim

Einreichen des Rekurses als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische

Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen

und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines

wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert

wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1,

VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Dabei muss dem

drohenden Nachteil eine nicht unbedeutende Schwere zukommen und der

Schadenseintritt muss relativ wahrscheinlich sein; geringfügige,

unwahrscheinliche Beeinträchtigungen reichen nicht aus (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem

Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 2.67). Demgegenüber fehlt

es an einem aktuellen praktischen Interesse, wenn der Nachteil auch bei

Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte. Diese Situation

liegt beispielsweise dann vor, wenn der angefochtene Akt im Zeitpunkt des

Urteils keine Rechtswirkung mehr entfalten kann, weil das Ereignis, auf welches

er sich bezieht, bereits stattgefunden hat (vgl. BVGer B-1561/2016 und

B-4177/2016 vom 21. März 2018 E. 1.3.2.3, m.H.). Mit dem Erfordernis des

aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur

konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet

werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1.

April 2016 E. 1). Es darf namentlich nicht Aufgabe staatlicher Behörden sein,

Rechtsgutachten zu erstatten (BVGer B-3694/2010 vom 6. April 2011 E. 2.1.2).

Fehlt das

aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung des Rekurses, ist

auf diesen nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Rekursverfahrens dahin,

wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21.

August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1). Auf das

Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet,

wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige

Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je

möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen

herbeizuführen ist (Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.;

BGE 126 I 250 E. 1b S. 252; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1).

1.2.3

Vorliegend

befindet sich die Rekurrentin mittlerweile nicht mehr im Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt, sondern seit dem 3. September 2021 im C____ (vgl. act. 14, PDF S.

29.

ff.; act. 17, PDF S. 17). Damit ist ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse bezüglich

ihrer Rüge des Antritts der stationären Suchtbehandlung im Gefängnis weggefallen.

Da nach erfolgter Verlegung der Rekurrentin vom Untersuchungsgefängnis in die

Vollzugseinrichtung nicht ersichtlich ist, dass sich diese Situation in diesem

Rahmen jederzeit wiederholen kann, ist das Verfahren diesbezüglich als gegenstandslos

abzuschreiben.

1.3

Das

Verwaltungsgericht hat volle Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September

2018.

zu einem neuen Gesetz über den Justizvollzug [nachfolgend Ratschlag] S.

32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

2.1

In

ihrem Rekurs macht die Rekurrentin in einem ersten Punkt geltend, dass die Versetzung

in eine andere Vollzugseinrichtung als das Haus B____ nicht geeignet und ihr

rechtliches Gehör diesbezüglich verletzt worden sei, habe sie – oder ihr

therapeutisches und betreuerisches Umfeld – doch vor Erlass des Vollzugsbefehls

vom 18. Juni 2021 keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhalten.

2.2

Gemäss

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch

auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst unter anderem das Recht, über

alle entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen informiert zu werden (Anspruch

auf vorgängige Orientierung), sowie das Recht, sich zu allen rechtserheblichen

Punkten vor dem Entscheid zu äussern (Anspruch auf vorgängige Äusserung; vgl. Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, Rz 214; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Auflage, Basel

2014, Rz 317). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und seine

Verletzung führt im Regelfall ungeachtet der materiellen Begründetheit des

Rechtsmittels zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2

S. 197 und 135 I 187 E. 2.2 S. 190). Eine nicht besonders schwerwiegende

Verletzung des Gehöranspruchs kann aber ausnahmsweise geheilt werden, wenn das

rechtliche Gehör vor einer Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, die sowohl in

tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht über dieselbe

Überprüfungsbefugnis verfügt wie die Vorinstanz (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197

und 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; vgl. Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

a.a.O., Rz 314). Selbst bei schwerwiegenden Verletzungen ist nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Heilung möglich, wenn die Rückweisung

an die Vorinstanz zu unnötigen Verzögerungen des Verfahrens führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f., 132 V 387 E. 5.1 S. 390 und 133 I 201 E. 2.2 S. 204

f.; VGE VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E. 3.2.2 und VD.2019.197 vom 7. Mai 2020 E.

3.2.2

m.w.H.).

2.3

Gemäss

Art. 372 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0)

vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten auf Grund des Strafgesetzbuchs

erlassenen Urteile (vgl. Imperatori,

in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 372 StGB N 5). Die

Vollzugsbehörde koordiniert gestützt auf § 20 Abs. 1 JVG den gesamten

Straf- und Massnahmenvollzug und erlässt die dazu notwendigen

vollzugsrechtlichen Anordnungen und Entscheide. Abs. 2 hält als Grundsatz des

Verfahrens des Straf- und Massnahmenvollzugs fest, dass die Vollzugsarbeit auf

das Rückfallrisiko und den Interventionsbedarf der verurteilten Person im

Hinblick auf ein deliktfreies Leben ausgerichtet ist. Die Vollzugsbehörde

bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und bietet die verurteilte Person

zum Antritt der Strafe auf (§ 21 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 14 Abs. 1 der

Konkordatsvereinbarung des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweiz vom 5. Mai 2006). Die verurteilte Person hat kein Wahlrecht,

in welcher Vollzugseinrichtung sie ihre Strafe oder Massnahme verbüssen möchte

(Ratschlag des Regierungsrats vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz über

den Justizvollzug, 18.1330.01, S. 12).

2.4

2.4.1

Die

Rekurrentin wurde vom Strafgericht Basel-Stadt am 13. April 2021 rechtskräftig

zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollzug zugunsten einer

stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB sowie einer ambulanten

psychiatrischen Behandlung nach Art. 63 StGB aufgeschoben wurde. Die Vollzugsbehörde

führt zutreffend aus, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs – im Sinne

einer vorgängigen Stellungnahme – vor Erlass des Vollzugsbefehls nicht

erforderlich ist, da die Vollzugsbehörde an das rechtskräftige Strafurteil

gebunden ist, die verurteilte Person kein Wahlrecht hat, in welcher

Vollzugseinrichtung sie die Strafe oder Massnahme verbüssen möchte und die

Rekurrentin von der Anordnung der Massnahmen im Rahmen des Strafverfahrens sowie

durch das rechtskräftige strafgerichtliche Urteil genügend Kenntnis erlangt

hat. Die Rekurrentin musste somit mit einem Vollzugsbefehl rechnen, gemäss

welchem sie für die angeordneten Massnahmen vorgeladen wird. Ihr musste somit keine

vorgängige Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.

2.4.2

Selbst

wenn das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt sein sollte, würde dies

nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen. Nachdem die Rekurrentin

bereits mit ihrer Rekursbegründung in der Lage war, zur Begründung des

Vollzugsbefehls Stellung zu nehmen, erhielt sie spätestens mit der Möglichkeit

zur Replik die Gelegenheit, sich umfassend mit und in Kenntnis der gesamten

Vorakten wie auch der mit der Vernehmlassung eingereichten eingehenderen

Begründung der Vollzugsbehörde auseinanderzusetzen. Wie die Vollzugsbehörde zudem

zutreffend ausführt, wäre es der – anwaltlich vertretenen – Rekurrentin ausserdem

ohne weiteres möglich gewesen, sich mit der Rekursanmeldung vom 28. Juni 2021 –

und somit noch vor ihrem Haftantritt am 19. Juli 2021 – zum bemängelten

Vollzugsantritt im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zu äussern. Diesbezüglich

hat sie es auch unterlassen, um eine vorsorgliche Verfügung im Zusammenhang mit

der Vorladung zu ersuchen.

Da dem

Verwaltungsgericht uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis bezüglich des

angefochtenen Entscheids zukommt, könnte eine allfällige Verletzung im

vorliegenden Verfahren geheilt werden. Die Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz zum neuen Entscheid mit vorangehender Gewährung des rechtlichen

Gehörs der Rekurrentin wäre daher prozessualer Leerlauf und würde mithin zu

einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen.

2.5

2.5.1

In

tatsächlicher Hinsicht beanstandet die Rekurrentin, dass sie im Rahmen des

Vollzugs der angeordneten Massnahmen nach Art. 60 und 63 StGB – neben dem

bereits abgehandelten Aufenthalt im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt – mit

einer Versetzung in eine andere geeignete Einrichtung nicht einverstanden sei. So

habe sich die Vollzugsbehörde nicht genügend mit ihrer Vorgeschichte

auseinandergesetzt. Die Rekurrentin befinde sich bereits seit dem 2. November

2020.

in einem stationären Setting im Haus B____. Dort nehme sie seither regelmässige

psychiatrische und therapeutische Hilfe in Anspruch. Seit ihrem Einzug sei die

Rekurrentin nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Ihr Leben habe

sich grösstenteils stabilisiert. Die Rekurrentin nun aus diesem stabilen

Setting herauszureissen, wäre für ihre Psyche und ihren Gesundheitszustand

fatal, könne nicht im Interesse der Beteiligten sein und wäre überaus

kontraproduktiv, da eine Verlegung in eine andere Anstalt mit Sicherheit einen

herben Rückschritt bedeuten würde, da die Rekurrentin in einem neuen Umfeld

Fuss fassen müsste. Es sei unwahrscheinlich, dass dies gelingen werde, zeige die

Vorgeschichte der Rekurrentin doch klar auf, dass der ständige Wechsel ihrer

Aufenthaltssituation alles andere als förderlich für ihre Suchterkrankung und

psychische Beeinträchtigung sei. Schliesslich müsse auch darauf hingewiesen

werden, dass im Rahmen der Prüfung, unter welchen Umständen respektive

Bedingungen eine Massnahme zu absolvieren sei, der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sei. Denn wenn eine weniger

einschneidende Möglichkeit zum Ziel führen könne, verdiene gestützt auf den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit diese den Vorzug.

2.5.2

Die

Vorbringen der Rekurrentin sind allesamt unbehelflich. Bezüglich der Wahl der

geeigneten Vollzugseinrichtung ist den überzeugenden Erwägungen der

Vollzugsbehörde zu folgen, wonach aufgrund des Gutachtens vom 9. Dezember 2020

die Behandlung der diagnostizierten schizoaffektiven Störungen im Hinblick auf

eine erfolgreiche Suchtmittelabstinenz und Legalprognose ausschlaggebend und im

forensisch-psychiatrischen Klinik-Setting diesbezüglich mehr Expertise

vorhanden sei. Die Vollzugsbehörde ist deshalb grundsätzlich zu Recht zum

Schluss gekommen, dass es für die Behandlung der Rekurrentin einer Einrichtung

bedarf, die ihr neben einer sozialpädagogischen Ausrichtung ebenso einen

forensisch-psychiatrischen Behandlungs- und Betreuungsrahmen bietet. Nach

verschiedenen Abklärungen bei Institutionen wurde die Rekurrentin nach einem

Screening am 11. August 2021 beim C____ angemeldet und trat per 3.

September 2021 in die Vollzugseinrichtung ein (vgl. act. 14, PDF S. 29 ff.;

act. 17, PDF S. 17). Obgleich bei der Rekurrentin zwar eine gewisse

Stabilisierung eingetreten zu sein scheint, ist sie – entgegen ihrer eigenen

Behauptung – während ihres Aufenthalts im Haus B____ erneut straffällig

geworden. So wurde sie mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 22. April 2021 wegen

geringfügigen Diebstahls und Hausfriedensbruchs (begangen am 19. Januar

2021, act, 9; act. 14, PDF S. 41) schuldig gesprochen. Zu Recht gelangte die

Vollzugsbehörde daher zum Schluss, dass das Haus B____ nicht die erforderliche

deliktpräventive und damit geeignete Einrichtung i.S.v. § 21 Abs. 1 JVG für den

Vollzug der angeordneten Massnahmen nach Art. 60 und 63 StGB darstellt. Insgesamt

ist die Wahl des C____ durch die Vollzugsbehörde deshalb nicht zu beanstanden.

Daran ändert auch das Vorbringen der Rekurrentin nichts, dass das Strafgericht

Basel-Stadt sich anlässlich der Verhandlung vom 13. April 2021 dafür

ausgesprochen habe, dass die Rekurrentin die Massnahmen im bisherigen Setting

im Haus B____ fortführen könne. Die Vollzugsbehörde legt zutreffend dar, dass

es in ihre Kompetenz fällt, über die geeignete Einrichtung zu befinden. So hat

die Vollzugsbehörde diese Entscheidung unter Berücksichtigung der ihr

vorliegenden Akten, insbesondere des Gutachtens vom 9. Dezember 2020, sowie den

tatsächlichen Gegebenheiten wie namentlich einer möglichen und zeitlich nahen

Aufnahme getroffen.

Schliesslich

kann auch die von der Rekurrentin darüber hinaus geltend gemachte

Unverhältnismässigkeit vorliegend nicht nachvollzogen werden. Zunächst muss

festgehalten werden, dass die Vollzugsbehörde rechtskräftige Strafurteile zu

vollziehen hat, was fraglos im öffentlichen Interesse liegt. Wie bereits

dargelegt wurde, war nach Angaben der Vollzugsbehörde einerseits der

Massnahmenantritt im Untersuchungsgefängnis deshalb nötig, um insbesondere

Abklärungen für eine geeignete Einrichtung mitsamt möglichem

Vorstellungsgespräch zur Eignungsabklärung in der Einrichtung (sog. Screening)

sowie der anschliessenden Versetzung inkl. Eintrittsdatum zu treffen;

andererseits stellt der C____ die für die Therapie der Rekurrentin geeignetere

Vollzugseinrichtung als das Haus B____ dar. In diesen Erwägungen der

Vollzugsbehörde lässt sich weder ein Missbrauch noch ein Über- oder

Unterschreiten des behördlichen Ermessens erkennen.

3.

3.1

Aus

vorstehenden Gründen ist der Rekurs somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Rekurrentin

grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu

tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Die Rekurrentin hat jedoch die unentgeltliche

Rechtspflege bzw. Verbeiständigung für das vorliegende Verfahren unter Beizug ihrer

Rechtsvertreterin beantragt.

3.2

Obwohl

die Einreichung des Rekurses wohl als aussichtslos bezeichnet werden muss, wird

die unentgeltliche Rechtspflege der Fairness bzw. Umstände halber bewilligt, da

über deren Gesuch vom Verfahrensleiter nicht schon vorher zur Vermeidung des

Kostenrisikos in einem Zwischenentscheid entschieden worden ist. Auf die

Erhebung von Gerichtskosten ist deshalb zu verzichten. Ebenso ist der Rechtsvertreterin

der Rekurrentin ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der mit

Honorarnote vom 4. Oktober 2021 geltend gemachte Aufwand von rund 14,5 Stunden

ist – insbesondere aufgrund der wiederholenden Ausführungen – allerdings zu

hoch. Insgesamt scheint ein Aufwand von neun Stunden angemessen. Dies ergibt

beim Stundenansatz für die unentgeltliche Rechtspflege von CHF 200.– und

Auslagen von CHF 53.95 eine Entschädigung von CHF 1'853.95, zuzüglich

7,7 % MWST in Höhe von CHF 142.75, woraus sich ein Gesamtbetrag von

CHF 1'996.70 ergibt.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Es werden keine Gerichtskosten für das

verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren erhoben.

Der Rechtsvertreterin der Rekurrentin im Kostenerlass, [...],

Advokatin, wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das

verwaltungsrechtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'853.95 zuzüglich

Auslagen von CHF 53.95 und 7,7% MWST von CHF 142.75, damit gesamthaft CHF 1'996.70,

aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.