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Entscheid

VD.2021.136

Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB

3. November 2021Deutsch19 min

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.136

URTEIL

vom 3.

Dezember 2021

Mitwirkende

lic. iur.

Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr

und

Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Pflegezentrum Bauma AG

Sonnenhaldenstrasse 9,

8494 Bauma

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 17. Juni 2021

betreffend bedingte Entlassung

nach Art. 62d StGB

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. April 2005 wurde A____ wegen versuchten

Raubs, versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung, geringfügigen Diebstahls und

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt.

Diese Strafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben. Mit

Beschluss des Strafgerichts vom 19. April 2007 wurde die ambulante Behandlung

aufgehoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1

StGB angeordnet. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 5. November 2012

wurde die stationäre Massnahme um fünf Jahre verlängert. Mit

Verwaltungsgerichtsurteil vom 29. September 2016 wurde die bedingte Entlassung

angeordnet, mit Beschluss des Strafgerichts vom 16. Mai 2019 aber die

Rückversetzung in die stationäre psychiatrische Behandlung verfügt. Mit

Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 17. Juni 2021 wurde A____

gestützt auf Art. 62d des Strafgesetzbuches die bedingte Entlassung aus der

stationären Massnahme verweigert.

Gegen diesen

Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit Schreiben seines

Rechtsvertreters vom 29. Juni 2021 Rekurs angemeldet. In der Rekursbegründung

vom 19. Juli 2021 wird beantragt, es sei die Verfügung des Straf- und

Massnahmenvollzuges vom 17. Juni 2021 aufzuheben und dem Rekurrenten die

bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu bewilligen. Für den Fall, dass

die bedingte Entlassung nicht bewilligt werde, sei das Verfahren an die

Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, weitergehende Lockerungsschritte der

Massnahme im Hinblick auf eine bedingte Entlassung zu prüfen und einzuleiten.

Unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei die amtliche

Verteidigung resp. unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem

Unterzeichneten als Advokaten zu gewähren. Es wurde zudem beantragt, der

Rekurrent sei in einer Parteiverhandlung persönlich anzuhören. In seiner

Stellungnahme vom 12. August 2021 hat der Straf- und Massnahmenvollzug

beantragt, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter

Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten hat

am 16. September 2021 replicando vollumfänglich an den gestellten

Rechtsbegehren festgehalten. Auf Verfügung des Instruktionsrichters hin gingen ein

Verlaufsbericht des Pflegezentrums Bauma vom 16. November 2021 und ein Kurztherapiebericht

der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22. November 2021 ein.

Entsprechend dem

Antrag des Rekurrenten wurde auf den 3. Dezember 2021 eine Parteiverhandlung

angesetzt, in welcher er befragt wurde und sein Rechtsvertreter zum Vortrag

gelangte. Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte

ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,

SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum

Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids

von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.

Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1

Die

Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 17. Juni 2021 fest, dass A____ an einer

paranoiden Schizophrenie mit chronischem Verlauf und an einem schädlichen

Gebrauch multipler Substanzen (Alkohol, Cannabinoide, Benzodiazepine, Kokain)

leide. Er nehme die neuroleptische Medikation mittlerweile zwar wieder ein, die

diesbezügliche Compliance habe sich aber phasenweise wieder verschlechtert,

weshalb noch nicht von einer nachhaltigen Medikamentencompliance ausgegangen

werden könne, welche aber nach Einschätzung des Gutachters sowie der Behandler

für die Verbesserung der Legalprognose essentiell sei. A____ verfüge über keine

Störungseinsicht und stehe auch der Teilnahme an den Therapie­sitzungen sehr

ambivalent gegenüber. Beim Wegfall eines kontrollierten Settings sei davon

auszugehen, dass A____ einerseits die Medikamente wie in der Vergangenheit

eigenständig absetzen und andererseits erneut Drogen und Alkohol konsumieren

würde, was die Entstehung einer erneuten Psychose begünstigen und damit

einhergehend die Rückfallgefahr für die Begehung neuer Straftaten erhöhen

würde. Es gelte daher, mit der geplanten Versetzung ins Pflegezentrum Bauma für

A____ ein langfristiges sowie strukturiertes Setting zu etablieren. Die

Rückfallgefahr für weitere Delikte wie die Anlassdelikte sei nach wie vor als

erhöht einzuschätzen, und es könne somit keine günstige Legalprognose gestellt

werden, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Entlassung

von A____ derzeit nicht gegeben seien.

2.2

Der

Rekurrent hat in seinem Rekurs geltend gemacht, die psychiatrische Diagnose der

paranoiden Schizophrenie werde anerkannt, bei guter Einstellung der langjährig

bekannten Medikamente werde jedoch eine gute Stabilität erzielt, wie bereits

von Herbst 2016 bis Herbst 2017. Der Rekurrent räumt seine Neigung zu

Zornausbrüchen ein, die manchmal dazu führe, dass er laut und allenfalls

unflätig werde. Eine besondere Gefährlichkeit und ein hohes Rückfallrisiko

werden jedoch bestritten. Es sei inzwischen eine gewisse Therapiemüdigkeit

gegeben, begleitet von der Angst, nie mehr in Freiheit zu kommen. Die in

stationären Einrichtungen und im ambulanten Massnahmenvollzug verbrachte Zeit

stehe in keinem Verhältnis mehr zu dem begangenen Unrecht und der

ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Aufgrund der stagnierenden

Situation im therapeutischen Setting sei es verständlich, dass sich beim

Rekurrenten ein gewisser Unmut breitmache. Er distanziere sich klar davon,

wieder Drogen konsumieren zu wollen und sei mittlerweile genügend weit vom

Umfeld der Drogenszene weg, sodass nicht mit einem schnellen Rückfall in alte

Muster gerechnet werden müsse. Der Rekurrent sei bald 50-jährig, blicke auf

rund 30 Jahre Krankengeschichte zurück und habe zunehmend somatische Gebrechen,

welche ihm das Leben zusätzlich zu der psychischen Erkrankung beschwerlich

machten. Er habe keinerlei Absicht, Gewalt auszuüben und es deute alles darauf

hin, dass er nach jahrzehntelanger Therapie und Medikamentenerfahrung bei

gleichzeitiger Altersreifung hinreichend vorbereitet sei, sich in Freiheit zu

bewähren. Die Legalprognose sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz

insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit

als gut zu bezeichnen. Namentlich sei aufgrund der Anlassdelikte, welche bald

20.

Jahre zurücklägen und die bezüglich ihres Gewaltpotenzials als relativ

geringfügig zu bezeichnen seien und aufgrund seines Verhaltens im

Massnahmenvollzug, welches über lautes und unflätiges Benehmen und eine

Tätlichkeit nicht hinausgegangen sei, keine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich

schwerer Gewaltdelikte anzunehmen. Im Rahmen der bedingten Entlassung könnten

Sicherungen (etwa Bewährungshilfe und die Weisung zur ambulanten

psychotherapeutischen Behandlung und regelmässigen Medikamenteneinnahme)

eingebaut werden, die den Öffnungsschritt abfedern und dafür sorgen würden,

dass im Falle einer Dekompensation oder erneuter Delinquenz rasch wieder eine

stationäre medizinische Betreuung eingeleitet werden könnte. Der Rekurs sei

deshalb gutzuheissen und dem Rekurrenten umgehend die bedingte Entlassung zu

bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen

mit der Weisung, im Hinblick auf eine bedingte Entlassung weitergehende

Lockerungsmöglichkeiten zu prüfen und zu veranlassen.

2.3

Der

Straf- und Massnahmenvollzug hat in seiner Stellungnahme vom 12. August 2021

darauf hingewiesen, dass der Rekurrent die neuroleptische Medikation inklusive

Depot im April 2021 ohne nähere Angabe von Gründen verweigert habe. Auch Ende

Juni 2021 habe das Pflegezentrum Bauma mitgeteilt, dass er eine verweigernde

Haltung zur neuroleptischen Medikation eingenommen habe. Es sei festzustellen,

dass der Rekurrent weder über eine Behandlungs- noch eine tiefergehende

Krankheitseinsicht verfüge. Zur Erreichung einer ausreichenden Stabilität und

damit einhergehend einer günstigen Legalprognose sei vor dem Hintergrund der

schizophrenen Erkrankung eine durchgehende Einnahme der verschriebenen

neuroleptischen Medikation aber von zentraler Bedeutung. Der SMV weist darauf

hin, dass nebst der Einschätzung des Gutachters Dr. med. [...] auch die

Behandler der UPK mit Therapiebericht vom 5. Mai 2021 die Legalprognose unter

Anwendung des Dittmann-Katalogs als ungünstig bewertet hätten. Gemäss dem

Therapiebericht würden insbesondere die auch nach jahrelanger Behandlung

weitgehend fehlende Störungseinsicht, die weitgehend fehlende

Auseinandersetzung mit den Taten, die mangelnde und schwankende

Therapiebereitschaft kombiniert mit der Tendenz, Hilfe nur zu seinen eigenen

Bedingungen anzunehmen, immer wieder aufkommende Aggressionen und

Gewaltphantasien sowie eine schwere soziale Desintegration besonders negativ ins

Gewicht fallen. Der Rekurrent habe im März 2021 einen heftigen Gefühlsausbruch

durchlitten, der sich in lautem Schreien und Schlagen gegenüber einer

Pflegeperson geäussert habe, wobei diese sich leichte Verletzungen zugezogen

habe. Zu ähnlichen Vorfällen sei es auch vor der Rückversetzung in den

Massnahmenvollzug im November 2018 im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung

in der Psychiatrie Baselland gekommen. Überdies habe der Rekurrent

vorübergehend vom Pflegezentrum Bauma in das Psychiatriezentrum Breitenau der

Spitäler Schaffhausen versetzt werden müssen, da er gegenüber einem anderen Patienten

körperlich aggressiv geworden sei. Sodann sei bereits im Beschluss des

Strafgerichts vom 16. Mai 2019 festgehalten worden, dass, sofern der Rekurrent

in einen instabilen Zustand gerate, eine nicht unerhebliche Gefahr von diesem

ausgehe. So habe der Rekurrent nicht nur Straftaten gegen Menschen begangen,

sondern auch den Hund seiner Mutter getötet, und damit eine Affinität zu

ernsthafter Gewalt offenbart. Der Rekurrent habe zwar gemäss dem

Therapiebericht der UPK geäussert, keinen Suchtdruck zu verspüren, es sei

jedoch diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er nach der letztmalig erfolgten

bedingten Entlassung in der Freiheit immer wieder Drogen und Alkohol konsumiert

habe und in psychotische Zustände geraten sei. Von einem nachhaltigen

Abstinenzwillen könne mangels ausreichender therapeutischer Bearbeitung der

Thematik sowie therapeutischer Fortschritte nicht ausgegangen werden. Ob A____

sich tatsächlich vom Drogenkonsum distanzieren könne, werde sich im Rahmen von

schrittweise zu gewährenden Vollzugsöffnungen weisen.

Hinsichtlich der

Legalprognose stelle sich einzig die Frage, ob die Therapiefortschritte es

erlaubten, die Massnahme in Freiheit fortzusetzen. Es gelte zu prüfen, ob die

Gefahr weiterer strafbarer Handlungen bestehe. Prognoserelevant seien neben

Auffälligkeiten im Vollzug auch der Umgang mit Lockerungen, die Verarbeitung

der Straftat und die zukünftigen Lebensverhältnisse. Aufgrund der brüchigen Medikamentencompliance,

der mangelnden Störungs- sowie Deliktseinsicht, der fehlenden

Absprachefähigkeit und damit einhergehend der fehlenden Progressionsstufen

sowie der Tatsache, dass A____ in der Vergangenheit bei Wutausbrüchen auch

immer wieder Personen angegriffen habe, könne aktuell keine hinreichend

günstige Legalprognose gestellt werden, welche eine bedingte Entlassung

rechtfertigen würde. Insbesondere die Situation vor der Rückversetzung in den

stationären Massnahmenvollzug zeige auf, dass die vom Rekurrenten genannten

Sicherungsmassnahmen wie die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen nicht

genügten. Ohne die Rahmenbedingungen einer strafrechtlichen Massnahme würde

während einer Erprobungsphase bei einer psychotischen Dekompensation nicht die

Möglichkeit bestehen, unverzüglich eine Krisenintervention in einer

forensischen Einrichtung anzuordnen, sondern bliebe der Vollzugsbehörde einzig

die eingriffsintensive Möglichkeit, vollzugsrechtliche Sicherheitshaft

anzuordnen. Daher sei der Verbleib des Rekurrenten im stationären

Massnahmenvollzug zur weiteren Stabilisierung sowie Erprobung von schrittweisen

Vollzugslockerungen dringend angezeigt.

2.4

In

seiner Replik vom 16. September 2021 räumt der Rechtsvertreter des Rekurrenten

ein, dass es im Zusammenhang mit dem Übertritt aus den UPK in die

Pflegeabteilung des Zentrums Bauma zu diversen Veränderungen in den

pflegerischen Abläufen und Gewohnheiten gekommen sei, was dem Rekurrenten Mühe

bereitet und zu mehr Unstimmigkeiten und Zornausbrüchen auf seiner Seite

geführt habe. Auch seien körperliche Beschwerden aus der Sicht des Rekurrenten

nicht adäquat medizinisch versorgt worden, weshalb verständlich sei, dass die

letzten paar Monate eher unruhig verlaufen seien. Dennoch sei es möglich, ihn

medikamentös gut einzustellen und danach bedingt zu entlassen.

2.5

Der

jüngste Verlaufsbericht des Pflegezentrums datiert vom 16. November 2021. Der

Rekurrent trat dort am 14. Juni 2021 in ein geschlossenes Setting ein. Es wird

ihm im vorliegenden Bericht attestiert, nach einem «für alle Beteiligten

herausfordernden Beginn» seines Aufenthaltes habe er sich gut eingelebt und

könne sich zunehmend auf eine Beziehung zum Pflegepersonal einlassen. So könne

es ihm ermöglicht werden, Ausgänge, anfangs bis in die Cafeteria und aktuell

bis auf dem Heimareal in 1:1-Begleitung, wahrzunehmen, was gut funktioniere.

Die wegen seiner psychiatrischen Diagnose verordnete Medikation scheine nun

soweit eingestellt zu sein, dass sich seine Ängste und das Stimmenhören

verringert hätten. Der schwierige Start im Pflegezentrum Bauma habe sich in

motorischer Unruhe, Verstössen gegen die Stationsregeln, lautem und

einschüchterndem Auftreten und wahnhafter Verarbeitung von Stimmen gezeigt. Am

18.

Juli 2021 habe er einen Mitbewohner beschuldigt, ihn vergiftet zu haben,

und diesen körperlich angegriffen. Auf diesen Vorfall hin sei er notfallmässig

in die Klinik Breitenau verlegt worden und am 22. Juli 2021 zurückgekehrt. In

der darauffolgenden Zeit habe sich der Rekurrent kontinuierlich sozial angepasster

und weniger fordernd verhalten. Er pflege nur wenig Kontakt zu seinen

Mitbewohnern und bewege sich in den Gängen seines Wohnsektors sowie zwischen

seinem Zimmer und dem Raucherraum. In angeleiteten Situationen wie der

Aktivierung beteilige er sich und interagiere auch mit anderen Bewohnern, nicht

nur mit dem Betreuungspersonal. Zu Beginn seines Aufenthaltes seien kohärente

Gespräche kaum möglich gewesen, da es ihm vorwiegend um seine

Bedürfnisäusserung gegangen sei, mittlerweile könne er aber zusammenhängende

Gespräche mit dem Pflegepersonal führen und verhalte sich im Kontakt zum

Betreuungsteam mehrheitlich situationsadäquat. Er beteilige sich nach

vorheriger Motivierung gerne an Aktivierungen auf seinem Wohnsektor. Da er Mühe

gehabt habe, seine Zigaretten über den Tag zu verteilen, würden ihm diese in

Rationen abgegeben. Bezüglich Drogenkonsums habe er sich dahingehend geäussert,

dass ihm der Konsum schaden würde und er daher nicht mehr konsumieren würde,

Alkohol zu trinken würde er sich aber wünschen. Auf ungünstige Wechselwirkungen

im Zusammenhang mit seiner Medikation hingewiesen, habe er sich nicht

verständig gezeigt. An den therapeutischen Gesprächen nehme der Rekurrent

bereitwillig und interessiert teil. Er zeige auch hier eine verstärkte Bedürfnisorientierung,

aber eine bedingt vorhandene Krankheitseinsicht und Gesprächsbereitschaft,

wobei seine Behandlungsadhärenz extrinsisch motiviert wirke. Durch eine

Medikamentenumstellung habe ein vermehrter Realitätsbezug hergestellt werden

können. Die Medikamentencompliance sei als schwankend bis fragil zu bezeichnen.

Seit seiner kurzzeitigen Verlegung in die Klinik Breitenau im Juli 2021 und

einer Anpassung in der Medikation könne jedoch eine verbesserte Compliance

bezüglich Einnahme seiner Psychopharmaka festgestellt werden, und es sei

seither zu weniger Einnahmeverweigerungen gekommen. Er benötige nach wie vor

meistens Erinnerung an die Einnahmezeiten. Nach dem schwierigen Verlauf der

ersten Monate habe sich der Rekurrent in die Tagesstruktur in seinem Wohnsektor

einfügen können. Er zeige dabei nur bedingt eine seinem Krankheitsbild

entsprechende Krankheitseinsicht und sehe kaum eine Behandlungsnotwendigkeit.

Der Beobachtungszeitraum seit seinem Eintritt sei sehr kurz und die Stabilität

in der mittlerweile positiveren Entwicklung noch fragil. Die bisher umgesetzten

Progressionen habe er stets genutzt und sich dabei angepasst und zugewandt

verhalten. So gelte es nun, die bestehenden Progressionen unter Beobachtung

durch das Behandlungsteam zu erhalten und über einen längeren Zeitraum zu

monitorisieren. Die bestehende Unterbringung im aktuellen Setting auf der

laufenden rechtlichen Grundlage wird weiterhin als adäquat betrachtet und deren

Fortführung als zielführend. Eine Entlassung aus der Massnahme würde als

verfrüht erachtet.

Es wurde weiter

ein Kurztherapiebericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich

eingeholt, welche für die forensisch-pychiatrische Behandlung des Rekurrenten

zuständig ist. Der Bericht datiert vom 22. November 2021 und beschreibt, dass

die therapeutischen Gesprächsinhalte vielfach alltagsnaher Natur seien, wie

Umgang mit Stress, Konflikten, Frustration, Ängsten und das Einleben im

Pflegezentrum Bauma. Psychoedukative Gesprächsinhalte seien im Rahmen der

psychischen Zustandsverbesserung immer besser akzeptiert worden. Unter der

Remission der produktiven Symptome habe der Rekurrent ein zunehmendes und

ausreichendes Krankheitsverständnis, wiederholt eine intrinsische Motivation

zur Substanzabstinenz kommuniziert und eine gute Einschätzung seines psychosozialen

und alltagsrelevanten Funktionsniveaus gezeigt. So sei er jüngst zum Schluss

gekommen, dass er wahrscheinlich auch langfristig auf eine betreute Wohnform

angewiesen sein werde und die angepasste antipsychotische medikamentöse

Behandlung eine Verbesserung seiner Lebensqualität zu Folge habe. Diese

Einsicht in kürzester Zeit sei erfreulich, jedoch noch fragil anmutend. Eine

Festigung der Therapiefortschritte und eine langfristige Stabilisierung des

langjährigen problematischen Krankheits- und Massnahmenverlaufes sei zum

heutigen Zeitpunkt nur im Rahmen der angeordneten stationären Massnahme möglich,

und es werde empfohlen diese weiterzuführen. Der Rekurrent präsentiere sich

formalgedanklich insgesamt geordnet, teils leicht sprunghaft und leicht

eingeengt, im Gespräch gut lenkbar. Im inhaltlichen Denken seien in Bezug auf

die Vergangenheit noch wahnhaft anmutende Denkmuster erkennbar, jedoch kein

aktueller oder dynamischer Wahn. Klinisch gebe es keine Hinweise auf

Aggressivität oder starke innere Anspannungen. Er distanziere sich glaubhaft

von Suizidalität. Zusammenfassend habe in der kurzen Behandlungsdauer bereits

eine deutliche Verbesserung des psychopathologischen Zustandsbildes und eine

gute, jedoch extrinsisch motiviert anmutende Therapieadhärenz, inkl.

Medikamentencompliance erreicht werden können. Es gelinge dem Rekurrenten

aktuell gut, bei Frustrations­erleben die Kontrolle über sein Verhalten zu

bewahren und er berichte transparent über sein inneres Erleben und seine

Gedankengänge. Diese Stabilität aufrecht zu erhalten werde in den nächsten

Jahren unverändert ein professionelles Helfernetz erfordern, welches

psychopathologische Veränderungen rasch erkenne und darauf reagiere.

Legalprognostische Verbesserungen könnten erst nach einer längeren stabilen

Phase ohne produktive Symptome und einer andauernden Substanzabstinenz

konstatiert werden.

2.6

Anlässlich

der Verhandlung vom 3. Dezember 2021 äusserte sich der Rekurrent zu seiner

aktuellen Situation. Er schilderte, dass er die Gespräche beim Psychiater als

eine gute Sache empfinde, das Therapieangebot sei aber nicht ausreichend und

die begleiteten Freigänge auf dem Areal seien nur eingeschränkt möglich. Er

beschäftige sich mit Malen und Bastelarbeiten und betreibe Gedächtnis- und

Krafttraining. Die Medikamente seien keine Belastung für ihn, würden ihn aber

ermüden. Seine Zukunft sieht er in einem offenen Wohnheim, wo er seine

Medikamente selbst einnehmen und auf Drogen und Alkohol verzichten würde.

Seinen körperlichen Zustand beschrieb er als sehr schlecht. Er müsse kalt

duschen, um Wasser lösen zu können und benötige Schmerzmittel wegen

Magenschmerzen. Diese Beschwerden würden vom zuständigen Arzt nicht ernst

genommen (Prot. Verhandlung S. 2-3). Sein Rechtvertreter beantragte im Plädoyer

mit Verweis auf seine schriftlichen Eingaben weiterhin die bedingte Entlassung

(Prot. S. 3-4).

2.7

2.7.1

Nach

Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme

bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit

gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte

Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu

erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die

mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2).

Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung

zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert

werden konnte (BGer 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013; VGE VD.2016.110 vom 29.

September 2016 E. 3.1).

2.7.2

Aus

den oben zitierten jüngsten Berichten des Pflegezentrums Bauma und der

Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich erhellt, dass der Rekurrent in

verschiedenen Bereichen Fortschritte erzielt hat. Erfreulich ist zunächst, dass

offenbar durch die Anpassung der Medikation eine Verbesserung im Wohlbefinden

des Rekurrenten erreicht werden konnte und ihm hinsichtlich der

Medikamentencompliance Fortschritte attestiert werden. Allerdings ist auch

festzuhalten, dass der Rekurrent erst im Juni 2021 ins Pflegezentrum Bauma

eingetreten ist und er die erste Phase seines Aufenthalts offensichtlich dazu

benötigte, sich an das neue Umfeld anzupassen, ehe er sich darauf einlassen und

eine positive Entwicklung einsetzen konnte. Auch ergibt sich aus dem Bericht

des Pflegezentrums, dass der Rekurrent derzeit noch in verschiedenen Bereichen

intensive Unterstützung benötigt. Er beteilige sich zwar gerne an Aktivierungen

auf seinem Wohnsektor, dies bedarf aber gemäss Bericht der vorherigen Motivierung.

Die Zigaretten werden ihm in Rationen abgegeben, da er Mühe mit der Einteilung

bekunde. An die Einnahme seiner Medikamente müsse er meist erinnert werden

‒ die Medikamentencompliance wird denn auch noch immer als schwankend bis

fragil bezeichnet. Es leuchtet aufgrund der Gesamtdauer der erfolgten

Massnahmebemühungen ohne Weiteres ein, dass der Beobachtungszeitraum seit dem

Eintritt ins Pflegezentrum Bauma als sehr kurz und die Stabilität in der

mittlerweile positiveren Entwicklung als noch fragil bezeichnet wird. Es

überzeugt, dass die bestehenden Progressionen nun über einen längeren Zeitraum

im Rahmen der bestehenden Massnahme beobachtet werden sollen. Der

Rechtsvertreter hat darauf hingewiesen, dass seit den Anlasstaten bereits rund

20.

Jahren vergangen und diese zudem nicht allzu gravierend gewesen seien, womit

die Verhältnismässigkeit der Massnahme thematisiert wird. Hierzu ist zu sagen,

dass die wegen versuchten Raubs, versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung,

geringfügigen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

ausgesprochene Strafe zunächst zugunsten einer ambulanten Massnahme

aufgeschoben worden war und erst in einem zweiten Schritt eine stationäre

Massnahme angeordnet wurde. Auch wurde am 29. September 2016 bereits die

bedingte Entlassung des Rekurrenten angeordnet. Mit Beschluss des Strafgerichts

vom 16. Mai 2019 musste jedoch die Rückversetzung in die stationäre

psychiatrische Behandlung verfügt werden. Die jüngsten Berichte stützen die

Position des SMV, wonach derzeit zur weiteren Stabilisierung und Gewährung

sowie Erprobung von schrittweisen Vollzugslockerungen der Verbleib des

Rekurrenten im stationären Massnahmenvollzug erforderlich ist. Der Bericht der

Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hält fest, dass legalprognostische

Verbesserungen erst nach einer längeren stabilen Phase ohne produktive Symptome

und einer andauernden Substanzabstinenz konstatiert werden könnten. Dass bei

einer verfrühten bedingten Entlassung des Rekurrenten keine Gefahr von diesem

ausgehen würde, ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen. Wenn es auch

lange her ist, dass der Rekurrent den Hund seiner Mutter getötet hat, so hat

sich dadurch doch sein Gewaltpotential unter ungünstigen Umständen

manifestiert. Auch in jüngster Vergangenheit hat sich seine Unbeherrschtheit

nicht auf die verbale Ebene beschränkt, sondern kam es im März und Juli 2021 zu

körperlichen Übergriffen auf Pflegepersonal und einen Mitbewohner.

2.7.3

Der

vorliegende Rekurs ist nach dem Gesagten abzuweisen. Es wird dem Rekurrenten jedoch

attestiert, dass die bisher umgesetzten Progressionen im Pflegezentrum Bauma

durchwegs positiv verlaufen sind – die vom Rekurrenten angesprochene Stagnation

konnte offenbar bereits nach einer kurzen Eingewöhnung durchbrochen werden.

Wenn diese positive Entwicklung anhält, steht weiteren kontinuierlichen

Lockerungen nichts entgegen. Das Ziel aller Beteiligten ist es, dass der

Rekurrent eine möglichst weitgehende Selbständigkeit zurückerlangt.

2.8

Zum

Eventualantrag, die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, im

Hinblick auf eine bedingte Entlassung weitergehende Lockerungsmöglichkeiten zu

prüfen, hat der SMV zutreffend ausgeführt, dass sich der Streitgegenstand auf

die Verweigerung der bedingten Entlassung beschränkt. Auf das eventualiter

gestellte Rechtsbegehren des Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.

3.

Dem Rekurrenten

wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, womit sein Rechtsvertreter aus der

Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die eingereichte Kostennote wird dahingehend

angepasst, dass Kopien praxisgemäss mit CHF 0,25/Stück entschädigt werden.

Entsprechend der tatsächlichen Dauer werden für die Parteiverhandlung vom 3.

Dezember 2021 drei Stunden Aufwand vergütet. Ansonsten wird das Honorar gemäss

der eingereichten Kostennote ausgerichtet und für die Beträge auf das

Urteilsdispositiv verwiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

umständehalber verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

einzutreten ist.

Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Rechtsbeistand

des Rekurrenten, [...], werden ein Honorar von CHF 3'000.- und eine

Spesenvergütung von CHF 34.35 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 233.65 aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV)

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift

ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel

in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.