VD.2021.136
Prüfung der bedingten Entlassung nach Art. 62d StGB
3. November 2021Deutsch19 min
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.136
URTEIL
vom 3.
Dezember 2021
Mitwirkende
lic. iur.
Christian Hoenen, lic. iur. Marc Oser,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
und
Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Pflegezentrum Bauma AG
Sonnenhaldenstrasse 9,
8494 Bauma
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Beschluss des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 17. Juni 2021
betreffend bedingte Entlassung
nach Art. 62d StGB
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. April 2005 wurde A____ wegen versuchten
Raubs, versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung, geringfügigen Diebstahls und
Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 9 Monaten Gefängnis verurteilt.
Diese Strafe wurde zugunsten einer ambulanten Behandlung aufgeschoben. Mit
Beschluss des Strafgerichts vom 19. April 2007 wurde die ambulante Behandlung
aufgehoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung gemäss Art. 59 Abs. 1
StGB angeordnet. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 5. November 2012
wurde die stationäre Massnahme um fünf Jahre verlängert. Mit
Verwaltungsgerichtsurteil vom 29. September 2016 wurde die bedingte Entlassung
angeordnet, mit Beschluss des Strafgerichts vom 16. Mai 2019 aber die
Rückversetzung in die stationäre psychiatrische Behandlung verfügt. Mit
Entscheid des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 17. Juni 2021 wurde A____
gestützt auf Art. 62d des Strafgesetzbuches die bedingte Entlassung aus der
stationären Massnahme verweigert.
Gegen diesen
Entscheid hat A____ (nachfolgend Rekurrent) mit Schreiben seines
Rechtsvertreters vom 29. Juni 2021 Rekurs angemeldet. In der Rekursbegründung
vom 19. Juli 2021 wird beantragt, es sei die Verfügung des Straf- und
Massnahmenvollzuges vom 17. Juni 2021 aufzuheben und dem Rekurrenten die
bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zu bewilligen. Für den Fall, dass
die bedingte Entlassung nicht bewilligt werde, sei das Verfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen mit der Weisung, weitergehende Lockerungsschritte der
Massnahme im Hinblick auf eine bedingte Entlassung zu prüfen und einzuleiten.
Unter o/e-Kostenfolge. Für den Fall des Unterliegens sei die amtliche
Verteidigung resp. unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem
Unterzeichneten als Advokaten zu gewähren. Es wurde zudem beantragt, der
Rekurrent sei in einer Parteiverhandlung persönlich anzuhören. In seiner
Stellungnahme vom 12. August 2021 hat der Straf- und Massnahmenvollzug
beantragt, der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter
Kostenfolge zu Lasten des Rekurrenten. Der Rechtsvertreter des Rekurrenten hat
am 16. September 2021 replicando vollumfänglich an den gestellten
Rechtsbegehren festgehalten. Auf Verfügung des Instruktionsrichters hin gingen ein
Verlaufsbericht des Pflegezentrums Bauma vom 16. November 2021 und ein Kurztherapiebericht
der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom 22. November 2021 ein.
Entsprechend dem
Antrag des Rekurrenten wurde auf den 3. Dezember 2021 eine Parteiverhandlung
angesetzt, in welcher er befragt wurde und sein Rechtsvertreter zum Vortrag
gelangte. Die Einzelheiten der für den Entscheid relevanten Parteistandpunkte
ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG,
SG 258.200). Nach § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ist das Dreiergericht zum
Entscheid berufen. Der Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss § 13 VRPG zum Rekurs legitimiert ist.
Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit grundsätzlich einzutreten.
2.
2.1
Die
Vorinstanz hält in ihrem Entscheid vom 17. Juni 2021 fest, dass A____ an einer
paranoiden Schizophrenie mit chronischem Verlauf und an einem schädlichen
Gebrauch multipler Substanzen (Alkohol, Cannabinoide, Benzodiazepine, Kokain)
leide. Er nehme die neuroleptische Medikation mittlerweile zwar wieder ein, die
diesbezügliche Compliance habe sich aber phasenweise wieder verschlechtert,
weshalb noch nicht von einer nachhaltigen Medikamentencompliance ausgegangen
werden könne, welche aber nach Einschätzung des Gutachters sowie der Behandler
für die Verbesserung der Legalprognose essentiell sei. A____ verfüge über keine
Störungseinsicht und stehe auch der Teilnahme an den Therapiesitzungen sehr
ambivalent gegenüber. Beim Wegfall eines kontrollierten Settings sei davon
auszugehen, dass A____ einerseits die Medikamente wie in der Vergangenheit
eigenständig absetzen und andererseits erneut Drogen und Alkohol konsumieren
würde, was die Entstehung einer erneuten Psychose begünstigen und damit
einhergehend die Rückfallgefahr für die Begehung neuer Straftaten erhöhen
würde. Es gelte daher, mit der geplanten Versetzung ins Pflegezentrum Bauma für
A____ ein langfristiges sowie strukturiertes Setting zu etablieren. Die
Rückfallgefahr für weitere Delikte wie die Anlassdelikte sei nach wie vor als
erhöht einzuschätzen, und es könne somit keine günstige Legalprognose gestellt
werden, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der bedingten Entlassung
von A____ derzeit nicht gegeben seien.
2.2
Der
Rekurrent hat in seinem Rekurs geltend gemacht, die psychiatrische Diagnose der
paranoiden Schizophrenie werde anerkannt, bei guter Einstellung der langjährig
bekannten Medikamente werde jedoch eine gute Stabilität erzielt, wie bereits
von Herbst 2016 bis Herbst 2017. Der Rekurrent räumt seine Neigung zu
Zornausbrüchen ein, die manchmal dazu führe, dass er laut und allenfalls
unflätig werde. Eine besondere Gefährlichkeit und ein hohes Rückfallrisiko
werden jedoch bestritten. Es sei inzwischen eine gewisse Therapiemüdigkeit
gegeben, begleitet von der Angst, nie mehr in Freiheit zu kommen. Die in
stationären Einrichtungen und im ambulanten Massnahmenvollzug verbrachte Zeit
stehe in keinem Verhältnis mehr zu dem begangenen Unrecht und der
ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten. Aufgrund der stagnierenden
Situation im therapeutischen Setting sei es verständlich, dass sich beim
Rekurrenten ein gewisser Unmut breitmache. Er distanziere sich klar davon,
wieder Drogen konsumieren zu wollen und sei mittlerweile genügend weit vom
Umfeld der Drogenszene weg, sodass nicht mit einem schnellen Rückfall in alte
Muster gerechnet werden müsse. Der Rekurrent sei bald 50-jährig, blicke auf
rund 30 Jahre Krankengeschichte zurück und habe zunehmend somatische Gebrechen,
welche ihm das Leben zusätzlich zu der psychischen Erkrankung beschwerlich
machten. Er habe keinerlei Absicht, Gewalt auszuüben und es deute alles darauf
hin, dass er nach jahrzehntelanger Therapie und Medikamentenerfahrung bei
gleichzeitiger Altersreifung hinreichend vorbereitet sei, sich in Freiheit zu
bewähren. Die Legalprognose sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz
insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
als gut zu bezeichnen. Namentlich sei aufgrund der Anlassdelikte, welche bald
20.
Jahre zurücklägen und die bezüglich ihres Gewaltpotenzials als relativ
geringfügig zu bezeichnen seien und aufgrund seines Verhaltens im
Massnahmenvollzug, welches über lautes und unflätiges Benehmen und eine
Tätlichkeit nicht hinausgegangen sei, keine erhöhte Rückfallgefahr bezüglich
schwerer Gewaltdelikte anzunehmen. Im Rahmen der bedingten Entlassung könnten
Sicherungen (etwa Bewährungshilfe und die Weisung zur ambulanten
psychotherapeutischen Behandlung und regelmässigen Medikamenteneinnahme)
eingebaut werden, die den Öffnungsschritt abfedern und dafür sorgen würden,
dass im Falle einer Dekompensation oder erneuter Delinquenz rasch wieder eine
stationäre medizinische Betreuung eingeleitet werden könnte. Der Rekurs sei
deshalb gutzuheissen und dem Rekurrenten umgehend die bedingte Entlassung zu
bewilligen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen
mit der Weisung, im Hinblick auf eine bedingte Entlassung weitergehende
Lockerungsmöglichkeiten zu prüfen und zu veranlassen.
2.3
Der
Straf- und Massnahmenvollzug hat in seiner Stellungnahme vom 12. August 2021
darauf hingewiesen, dass der Rekurrent die neuroleptische Medikation inklusive
Depot im April 2021 ohne nähere Angabe von Gründen verweigert habe. Auch Ende
Juni 2021 habe das Pflegezentrum Bauma mitgeteilt, dass er eine verweigernde
Haltung zur neuroleptischen Medikation eingenommen habe. Es sei festzustellen,
dass der Rekurrent weder über eine Behandlungs- noch eine tiefergehende
Krankheitseinsicht verfüge. Zur Erreichung einer ausreichenden Stabilität und
damit einhergehend einer günstigen Legalprognose sei vor dem Hintergrund der
schizophrenen Erkrankung eine durchgehende Einnahme der verschriebenen
neuroleptischen Medikation aber von zentraler Bedeutung. Der SMV weist darauf
hin, dass nebst der Einschätzung des Gutachters Dr. med. [...] auch die
Behandler der UPK mit Therapiebericht vom 5. Mai 2021 die Legalprognose unter
Anwendung des Dittmann-Katalogs als ungünstig bewertet hätten. Gemäss dem
Therapiebericht würden insbesondere die auch nach jahrelanger Behandlung
weitgehend fehlende Störungseinsicht, die weitgehend fehlende
Auseinandersetzung mit den Taten, die mangelnde und schwankende
Therapiebereitschaft kombiniert mit der Tendenz, Hilfe nur zu seinen eigenen
Bedingungen anzunehmen, immer wieder aufkommende Aggressionen und
Gewaltphantasien sowie eine schwere soziale Desintegration besonders negativ ins
Gewicht fallen. Der Rekurrent habe im März 2021 einen heftigen Gefühlsausbruch
durchlitten, der sich in lautem Schreien und Schlagen gegenüber einer
Pflegeperson geäussert habe, wobei diese sich leichte Verletzungen zugezogen
habe. Zu ähnlichen Vorfällen sei es auch vor der Rückversetzung in den
Massnahmenvollzug im November 2018 im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung
in der Psychiatrie Baselland gekommen. Überdies habe der Rekurrent
vorübergehend vom Pflegezentrum Bauma in das Psychiatriezentrum Breitenau der
Spitäler Schaffhausen versetzt werden müssen, da er gegenüber einem anderen Patienten
körperlich aggressiv geworden sei. Sodann sei bereits im Beschluss des
Strafgerichts vom 16. Mai 2019 festgehalten worden, dass, sofern der Rekurrent
in einen instabilen Zustand gerate, eine nicht unerhebliche Gefahr von diesem
ausgehe. So habe der Rekurrent nicht nur Straftaten gegen Menschen begangen,
sondern auch den Hund seiner Mutter getötet, und damit eine Affinität zu
ernsthafter Gewalt offenbart. Der Rekurrent habe zwar gemäss dem
Therapiebericht der UPK geäussert, keinen Suchtdruck zu verspüren, es sei
jedoch diesbezüglich zu berücksichtigen, dass er nach der letztmalig erfolgten
bedingten Entlassung in der Freiheit immer wieder Drogen und Alkohol konsumiert
habe und in psychotische Zustände geraten sei. Von einem nachhaltigen
Abstinenzwillen könne mangels ausreichender therapeutischer Bearbeitung der
Thematik sowie therapeutischer Fortschritte nicht ausgegangen werden. Ob A____
sich tatsächlich vom Drogenkonsum distanzieren könne, werde sich im Rahmen von
schrittweise zu gewährenden Vollzugsöffnungen weisen.
Hinsichtlich der
Legalprognose stelle sich einzig die Frage, ob die Therapiefortschritte es
erlaubten, die Massnahme in Freiheit fortzusetzen. Es gelte zu prüfen, ob die
Gefahr weiterer strafbarer Handlungen bestehe. Prognoserelevant seien neben
Auffälligkeiten im Vollzug auch der Umgang mit Lockerungen, die Verarbeitung
der Straftat und die zukünftigen Lebensverhältnisse. Aufgrund der brüchigen Medikamentencompliance,
der mangelnden Störungs- sowie Deliktseinsicht, der fehlenden
Absprachefähigkeit und damit einhergehend der fehlenden Progressionsstufen
sowie der Tatsache, dass A____ in der Vergangenheit bei Wutausbrüchen auch
immer wieder Personen angegriffen habe, könne aktuell keine hinreichend
günstige Legalprognose gestellt werden, welche eine bedingte Entlassung
rechtfertigen würde. Insbesondere die Situation vor der Rückversetzung in den
stationären Massnahmenvollzug zeige auf, dass die vom Rekurrenten genannten
Sicherungsmassnahmen wie die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen nicht
genügten. Ohne die Rahmenbedingungen einer strafrechtlichen Massnahme würde
während einer Erprobungsphase bei einer psychotischen Dekompensation nicht die
Möglichkeit bestehen, unverzüglich eine Krisenintervention in einer
forensischen Einrichtung anzuordnen, sondern bliebe der Vollzugsbehörde einzig
die eingriffsintensive Möglichkeit, vollzugsrechtliche Sicherheitshaft
anzuordnen. Daher sei der Verbleib des Rekurrenten im stationären
Massnahmenvollzug zur weiteren Stabilisierung sowie Erprobung von schrittweisen
Vollzugslockerungen dringend angezeigt.
2.4
In
seiner Replik vom 16. September 2021 räumt der Rechtsvertreter des Rekurrenten
ein, dass es im Zusammenhang mit dem Übertritt aus den UPK in die
Pflegeabteilung des Zentrums Bauma zu diversen Veränderungen in den
pflegerischen Abläufen und Gewohnheiten gekommen sei, was dem Rekurrenten Mühe
bereitet und zu mehr Unstimmigkeiten und Zornausbrüchen auf seiner Seite
geführt habe. Auch seien körperliche Beschwerden aus der Sicht des Rekurrenten
nicht adäquat medizinisch versorgt worden, weshalb verständlich sei, dass die
letzten paar Monate eher unruhig verlaufen seien. Dennoch sei es möglich, ihn
medikamentös gut einzustellen und danach bedingt zu entlassen.
2.5
Der
jüngste Verlaufsbericht des Pflegezentrums datiert vom 16. November 2021. Der
Rekurrent trat dort am 14. Juni 2021 in ein geschlossenes Setting ein. Es wird
ihm im vorliegenden Bericht attestiert, nach einem «für alle Beteiligten
herausfordernden Beginn» seines Aufenthaltes habe er sich gut eingelebt und
könne sich zunehmend auf eine Beziehung zum Pflegepersonal einlassen. So könne
es ihm ermöglicht werden, Ausgänge, anfangs bis in die Cafeteria und aktuell
bis auf dem Heimareal in 1:1-Begleitung, wahrzunehmen, was gut funktioniere.
Die wegen seiner psychiatrischen Diagnose verordnete Medikation scheine nun
soweit eingestellt zu sein, dass sich seine Ängste und das Stimmenhören
verringert hätten. Der schwierige Start im Pflegezentrum Bauma habe sich in
motorischer Unruhe, Verstössen gegen die Stationsregeln, lautem und
einschüchterndem Auftreten und wahnhafter Verarbeitung von Stimmen gezeigt. Am
18.
Juli 2021 habe er einen Mitbewohner beschuldigt, ihn vergiftet zu haben,
und diesen körperlich angegriffen. Auf diesen Vorfall hin sei er notfallmässig
in die Klinik Breitenau verlegt worden und am 22. Juli 2021 zurückgekehrt. In
der darauffolgenden Zeit habe sich der Rekurrent kontinuierlich sozial angepasster
und weniger fordernd verhalten. Er pflege nur wenig Kontakt zu seinen
Mitbewohnern und bewege sich in den Gängen seines Wohnsektors sowie zwischen
seinem Zimmer und dem Raucherraum. In angeleiteten Situationen wie der
Aktivierung beteilige er sich und interagiere auch mit anderen Bewohnern, nicht
nur mit dem Betreuungspersonal. Zu Beginn seines Aufenthaltes seien kohärente
Gespräche kaum möglich gewesen, da es ihm vorwiegend um seine
Bedürfnisäusserung gegangen sei, mittlerweile könne er aber zusammenhängende
Gespräche mit dem Pflegepersonal führen und verhalte sich im Kontakt zum
Betreuungsteam mehrheitlich situationsadäquat. Er beteilige sich nach
vorheriger Motivierung gerne an Aktivierungen auf seinem Wohnsektor. Da er Mühe
gehabt habe, seine Zigaretten über den Tag zu verteilen, würden ihm diese in
Rationen abgegeben. Bezüglich Drogenkonsums habe er sich dahingehend geäussert,
dass ihm der Konsum schaden würde und er daher nicht mehr konsumieren würde,
Alkohol zu trinken würde er sich aber wünschen. Auf ungünstige Wechselwirkungen
im Zusammenhang mit seiner Medikation hingewiesen, habe er sich nicht
verständig gezeigt. An den therapeutischen Gesprächen nehme der Rekurrent
bereitwillig und interessiert teil. Er zeige auch hier eine verstärkte Bedürfnisorientierung,
aber eine bedingt vorhandene Krankheitseinsicht und Gesprächsbereitschaft,
wobei seine Behandlungsadhärenz extrinsisch motiviert wirke. Durch eine
Medikamentenumstellung habe ein vermehrter Realitätsbezug hergestellt werden
können. Die Medikamentencompliance sei als schwankend bis fragil zu bezeichnen.
Seit seiner kurzzeitigen Verlegung in die Klinik Breitenau im Juli 2021 und
einer Anpassung in der Medikation könne jedoch eine verbesserte Compliance
bezüglich Einnahme seiner Psychopharmaka festgestellt werden, und es sei
seither zu weniger Einnahmeverweigerungen gekommen. Er benötige nach wie vor
meistens Erinnerung an die Einnahmezeiten. Nach dem schwierigen Verlauf der
ersten Monate habe sich der Rekurrent in die Tagesstruktur in seinem Wohnsektor
einfügen können. Er zeige dabei nur bedingt eine seinem Krankheitsbild
entsprechende Krankheitseinsicht und sehe kaum eine Behandlungsnotwendigkeit.
Der Beobachtungszeitraum seit seinem Eintritt sei sehr kurz und die Stabilität
in der mittlerweile positiveren Entwicklung noch fragil. Die bisher umgesetzten
Progressionen habe er stets genutzt und sich dabei angepasst und zugewandt
verhalten. So gelte es nun, die bestehenden Progressionen unter Beobachtung
durch das Behandlungsteam zu erhalten und über einen längeren Zeitraum zu
monitorisieren. Die bestehende Unterbringung im aktuellen Setting auf der
laufenden rechtlichen Grundlage wird weiterhin als adäquat betrachtet und deren
Fortführung als zielführend. Eine Entlassung aus der Massnahme würde als
verfrüht erachtet.
Es wurde weiter
ein Kurztherapiebericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich
eingeholt, welche für die forensisch-pychiatrische Behandlung des Rekurrenten
zuständig ist. Der Bericht datiert vom 22. November 2021 und beschreibt, dass
die therapeutischen Gesprächsinhalte vielfach alltagsnaher Natur seien, wie
Umgang mit Stress, Konflikten, Frustration, Ängsten und das Einleben im
Pflegezentrum Bauma. Psychoedukative Gesprächsinhalte seien im Rahmen der
psychischen Zustandsverbesserung immer besser akzeptiert worden. Unter der
Remission der produktiven Symptome habe der Rekurrent ein zunehmendes und
ausreichendes Krankheitsverständnis, wiederholt eine intrinsische Motivation
zur Substanzabstinenz kommuniziert und eine gute Einschätzung seines psychosozialen
und alltagsrelevanten Funktionsniveaus gezeigt. So sei er jüngst zum Schluss
gekommen, dass er wahrscheinlich auch langfristig auf eine betreute Wohnform
angewiesen sein werde und die angepasste antipsychotische medikamentöse
Behandlung eine Verbesserung seiner Lebensqualität zu Folge habe. Diese
Einsicht in kürzester Zeit sei erfreulich, jedoch noch fragil anmutend. Eine
Festigung der Therapiefortschritte und eine langfristige Stabilisierung des
langjährigen problematischen Krankheits- und Massnahmenverlaufes sei zum
heutigen Zeitpunkt nur im Rahmen der angeordneten stationären Massnahme möglich,
und es werde empfohlen diese weiterzuführen. Der Rekurrent präsentiere sich
formalgedanklich insgesamt geordnet, teils leicht sprunghaft und leicht
eingeengt, im Gespräch gut lenkbar. Im inhaltlichen Denken seien in Bezug auf
die Vergangenheit noch wahnhaft anmutende Denkmuster erkennbar, jedoch kein
aktueller oder dynamischer Wahn. Klinisch gebe es keine Hinweise auf
Aggressivität oder starke innere Anspannungen. Er distanziere sich glaubhaft
von Suizidalität. Zusammenfassend habe in der kurzen Behandlungsdauer bereits
eine deutliche Verbesserung des psychopathologischen Zustandsbildes und eine
gute, jedoch extrinsisch motiviert anmutende Therapieadhärenz, inkl.
Medikamentencompliance erreicht werden können. Es gelinge dem Rekurrenten
aktuell gut, bei Frustrationserleben die Kontrolle über sein Verhalten zu
bewahren und er berichte transparent über sein inneres Erleben und seine
Gedankengänge. Diese Stabilität aufrecht zu erhalten werde in den nächsten
Jahren unverändert ein professionelles Helfernetz erfordern, welches
psychopathologische Veränderungen rasch erkenne und darauf reagiere.
Legalprognostische Verbesserungen könnten erst nach einer längeren stabilen
Phase ohne produktive Symptome und einer andauernden Substanzabstinenz
konstatiert werden.
2.6
Anlässlich
der Verhandlung vom 3. Dezember 2021 äusserte sich der Rekurrent zu seiner
aktuellen Situation. Er schilderte, dass er die Gespräche beim Psychiater als
eine gute Sache empfinde, das Therapieangebot sei aber nicht ausreichend und
die begleiteten Freigänge auf dem Areal seien nur eingeschränkt möglich. Er
beschäftige sich mit Malen und Bastelarbeiten und betreibe Gedächtnis- und
Krafttraining. Die Medikamente seien keine Belastung für ihn, würden ihn aber
ermüden. Seine Zukunft sieht er in einem offenen Wohnheim, wo er seine
Medikamente selbst einnehmen und auf Drogen und Alkohol verzichten würde.
Seinen körperlichen Zustand beschrieb er als sehr schlecht. Er müsse kalt
duschen, um Wasser lösen zu können und benötige Schmerzmittel wegen
Magenschmerzen. Diese Beschwerden würden vom zuständigen Arzt nicht ernst
genommen (Prot. Verhandlung S. 2-3). Sein Rechtvertreter beantragte im Plädoyer
mit Verweis auf seine schriftlichen Eingaben weiterhin die bedingte Entlassung
(Prot. S. 3-4).
2.7
2.7.1
Nach
Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Massnahme
bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit
gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte
Entlassung ist eine günstige Prognose. Die Prognose ist günstig, wenn zu
erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die
mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2).
Entscheidend ist, dass die mit der schweren psychischen Störung
zusammenhängende Rückfallgefahr durch die Behandlung ausreichend vermindert
werden konnte (BGer 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013; VGE VD.2016.110 vom 29.
September 2016 E. 3.1).
2.7.2
Aus
den oben zitierten jüngsten Berichten des Pflegezentrums Bauma und der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich erhellt, dass der Rekurrent in
verschiedenen Bereichen Fortschritte erzielt hat. Erfreulich ist zunächst, dass
offenbar durch die Anpassung der Medikation eine Verbesserung im Wohlbefinden
des Rekurrenten erreicht werden konnte und ihm hinsichtlich der
Medikamentencompliance Fortschritte attestiert werden. Allerdings ist auch
festzuhalten, dass der Rekurrent erst im Juni 2021 ins Pflegezentrum Bauma
eingetreten ist und er die erste Phase seines Aufenthalts offensichtlich dazu
benötigte, sich an das neue Umfeld anzupassen, ehe er sich darauf einlassen und
eine positive Entwicklung einsetzen konnte. Auch ergibt sich aus dem Bericht
des Pflegezentrums, dass der Rekurrent derzeit noch in verschiedenen Bereichen
intensive Unterstützung benötigt. Er beteilige sich zwar gerne an Aktivierungen
auf seinem Wohnsektor, dies bedarf aber gemäss Bericht der vorherigen Motivierung.
Die Zigaretten werden ihm in Rationen abgegeben, da er Mühe mit der Einteilung
bekunde. An die Einnahme seiner Medikamente müsse er meist erinnert werden
‒ die Medikamentencompliance wird denn auch noch immer als schwankend bis
fragil bezeichnet. Es leuchtet aufgrund der Gesamtdauer der erfolgten
Massnahmebemühungen ohne Weiteres ein, dass der Beobachtungszeitraum seit dem
Eintritt ins Pflegezentrum Bauma als sehr kurz und die Stabilität in der
mittlerweile positiveren Entwicklung als noch fragil bezeichnet wird. Es
überzeugt, dass die bestehenden Progressionen nun über einen längeren Zeitraum
im Rahmen der bestehenden Massnahme beobachtet werden sollen. Der
Rechtsvertreter hat darauf hingewiesen, dass seit den Anlasstaten bereits rund
20.
Jahren vergangen und diese zudem nicht allzu gravierend gewesen seien, womit
die Verhältnismässigkeit der Massnahme thematisiert wird. Hierzu ist zu sagen,
dass die wegen versuchten Raubs, versuchten Diebstahls, versuchter Nötigung,
geringfügigen Diebstahls und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
ausgesprochene Strafe zunächst zugunsten einer ambulanten Massnahme
aufgeschoben worden war und erst in einem zweiten Schritt eine stationäre
Massnahme angeordnet wurde. Auch wurde am 29. September 2016 bereits die
bedingte Entlassung des Rekurrenten angeordnet. Mit Beschluss des Strafgerichts
vom 16. Mai 2019 musste jedoch die Rückversetzung in die stationäre
psychiatrische Behandlung verfügt werden. Die jüngsten Berichte stützen die
Position des SMV, wonach derzeit zur weiteren Stabilisierung und Gewährung
sowie Erprobung von schrittweisen Vollzugslockerungen der Verbleib des
Rekurrenten im stationären Massnahmenvollzug erforderlich ist. Der Bericht der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich hält fest, dass legalprognostische
Verbesserungen erst nach einer längeren stabilen Phase ohne produktive Symptome
und einer andauernden Substanzabstinenz konstatiert werden könnten. Dass bei
einer verfrühten bedingten Entlassung des Rekurrenten keine Gefahr von diesem
ausgehen würde, ist nicht mit hinreichender Sicherheit zu bejahen. Wenn es auch
lange her ist, dass der Rekurrent den Hund seiner Mutter getötet hat, so hat
sich dadurch doch sein Gewaltpotential unter ungünstigen Umständen
manifestiert. Auch in jüngster Vergangenheit hat sich seine Unbeherrschtheit
nicht auf die verbale Ebene beschränkt, sondern kam es im März und Juli 2021 zu
körperlichen Übergriffen auf Pflegepersonal und einen Mitbewohner.
2.7.3
Der
vorliegende Rekurs ist nach dem Gesagten abzuweisen. Es wird dem Rekurrenten jedoch
attestiert, dass die bisher umgesetzten Progressionen im Pflegezentrum Bauma
durchwegs positiv verlaufen sind – die vom Rekurrenten angesprochene Stagnation
konnte offenbar bereits nach einer kurzen Eingewöhnung durchbrochen werden.
Wenn diese positive Entwicklung anhält, steht weiteren kontinuierlichen
Lockerungen nichts entgegen. Das Ziel aller Beteiligten ist es, dass der
Rekurrent eine möglichst weitgehende Selbständigkeit zurückerlangt.
2.8
Zum
Eventualantrag, die Sache mit der Weisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, im
Hinblick auf eine bedingte Entlassung weitergehende Lockerungsmöglichkeiten zu
prüfen, hat der SMV zutreffend ausgeführt, dass sich der Streitgegenstand auf
die Verweigerung der bedingten Entlassung beschränkt. Auf das eventualiter
gestellte Rechtsbegehren des Rekurrenten ist daher nicht einzutreten.
3.
Dem Rekurrenten
wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, womit sein Rechtsvertreter aus der
Gerichtskasse zu entschädigen ist. Die eingereichte Kostennote wird dahingehend
angepasst, dass Kopien praxisgemäss mit CHF 0,25/Stück entschädigt werden.
Entsprechend der tatsächlichen Dauer werden für die Parteiverhandlung vom 3.
Dezember 2021 drei Stunden Aufwand vergütet. Ansonsten wird das Honorar gemäss
der eingereichten Kostennote ausgerichtet und für die Beträge auf das
Urteilsdispositiv verwiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
umständehalber verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Für das Rekursverfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Rechtsbeistand
des Rekurrenten, [...], werden ein Honorar von CHF 3'000.- und eine
Spesenvergütung von CHF 34.35 zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 233.65 aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug (SMV)
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift
ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel
in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.