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Entscheid

VD.2021.137

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

21. Dezember 2021Deutsch47 min

2009 erstmals in die Schweiz ein. Sie erhielt aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.137

URTEIL

vom 21.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic.

iur Lucienne Renaud

und Gerichtsschreiberin MLaw Anja

Fankhauser

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 1. April 2021

betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Die bulgarische

Staatsangehörige A____ (Rekurrentin), geboren am [...], reiste am 21. September

2009 erstmals in die Schweiz ein. Sie erhielt aufgrund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses

mit dem Restaurant [...] in Basel zunächst eine Kurzarbeitsbewilligung zur

Erwerbstätigkeit, welche am 23. August 2012 in eine Aufenthaltsbewilligung zur

Erwerbstätigkeit umgewandelt wurde. Per 31. Dezember 2013 wurde ihr dieses

Arbeitsverhältnis infolge gesundheitlicher Probleme und der daraus

resultierenden Arbeitsunfähigkeit gekündigt. Mit Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt

vom 5. Januar 2015 wurde der Rekurrentin rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 eine

volle IV-Rente, und ab dem 1. Januar 2014 eine Viertelrente zugesprochen. Sie

erhielt zudem bis zum 20. Oktober 2015 Arbeitslosentaggelder ausbezahlt. Auf das

Gesuch der Rekurrentin um Neubeurteilung ihres Invaliditätsgrades teilte ihr die

IV-Stelle mit Schreiben vom 17. Juni 2020 mit, dass keine Änderungen ihres

Gesundheitszustands hätten festgestellt werden können. Nach der am 3. April

2020 erfolgten Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Mai 2020 der Rekurrentin die

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies sie

aus der Schweiz weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 1. April 2021 kostenfällig ab und

verweigerte der anwaltlich vertretenen Rekurrentin die Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 12. April 2021 erhobene und am 17. Juni 2021 begründete

Rekurs an den Regierungsrat Basel-Stadt. Darin begehrt die Rekurrentin unter

o/e-Kostenfolge, es sei der Entscheid vollumfänglich aufzuheben und es sei ihre

Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei das ausländerrechtliche

Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens zu sistieren. Weiter

beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung

mit [...], Advokat, im vorliegenden Verfahren. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Rekurs

überwies das Präsidialdepartement mit Schreiben vom 1. Juli 2021 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid. Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 bewilligte der

Verfahrensleiter der Rekurrentin die unentgeltliche Prozessführung im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren und erkannte dem Rekurs die

aufschiebende Wirkung zu. Das JSD beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Juli

2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Mit Eingabe vom 10. August 2021 übermittelte

das JSD dem Verwaltungsgericht einen von der Rekurrentin eingereichten Arbeitsvertrag,

wonach sie als Raumpflegerein bei B____ zu einem wöchentlichen Pensum von 12

Stunden angestellt sei. Das JSD führte dazu aus, dass dieser Arbeitgeber an der

im Vertrag genannten Adresse nicht gemeldet sei. Die Rekurrentin äusserte sich

mit Eingabe vom 23. August 2021 replicando. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 1. Juli

2021.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG

153.100) in Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG

270.100). Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff.

11.

des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Dreiergericht. Für

das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Die

Rekurrentin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids von diesem

Dispositiv

unmittelbar berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen

Aufhebung oder Abänderung. Sie ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf ihren frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3

1.3.1 Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der

allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die

Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht

hat. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden

gesetzlichen Vorschrift im Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit

der angefochtenen Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes

Ermessen an Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der Prüfung der

materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids durch das

kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie im

Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom 23. August

2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

1.3.2 Im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das Rügeprinzip. Das Gericht

prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit

gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage

kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten

konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben ihren Standpunkt

substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen

Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005

S. 277, 305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE

VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

2.1 Wie das JSD zutreffend erwog (angefochtener Entscheid E. 2),

gilt das nationale Migrationsrecht für den Aufenthalt der Rekurrentin als

bulgarische Staatsangehörige und damit als EU-Bürgerin nur soweit, als das

Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft

einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten

andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR

0.142.112.681) keine abweichende Bestimmung enthält. Zudem kommt es zur

Anwendung, wenn es eine vorteilhaftere Regelung für die Rechtsstellung der

Rekurrentin enthält (Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und

Integrationsgesetzes [AIG, SR 142.20]).

2.2 Nach

Art. 1 und 3 ff. FZA in Verbindung mit Art. 6 Anhang I FZA haben Angehörige von

Mitgliedstaaten der EU Anspruch darauf, sich in der Schweiz aufzuhalten, wenn

sie den Nachweis der Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen

Erwerbstätigkeit erbringen. Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in

Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der

Unterzeichnung des FZA (21. Juni 1999) bestand. Neuere Entscheide des

Europäischen Gerichtshofs (EuGH) berücksichtigt das Bundesgericht im Interesse

einer parallelen Rechtslage (vgl. Art. 16 Abs. 1 FZA), soweit keine

triftigen Gründe hiergegen sprechen (vgl. BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 37 f.

mit Hinweisen).

2.3 Für

die Erfüllung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs kommt es

grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität der

arbeitsleistenden Person noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität

der betroffenen Person an (Urteile des EuGH vom 3. Juni 1986 C-139/85 Kempf,

Slg. 1986 1741 Rn. 14, vom 26. Februar 1992 C-3/90 Bernini, Slg.

1992 I-1071 Rn. 16). Erforderlich ist aber quantitativ wie qualitativ eine

echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (Urteil des EuGH vom 31. Mai

1989 C-244/87 Bettray, Slg. 1989 1621 Rn. 13). Die Beurteilung, ob eine

solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer

Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit

und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen (Urteil des EuGH vom 4.

Februar 2010 C-14/09 Genc, Slg. 2010 I-931 Rn. 26). Es ist dabei auch zu

berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen

Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (vgl. Urteile des EuGH Bettray,

a.a.O., Rn. 17, vom 7. September 2004

C-456/02 Trojani, Slg. 2004 I-7573 Rn. 24; BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6). Im Zuge dieser Gesamtschau können einzelne Merkmale wie die

Dauer, das Pensum oder die Entlöhnung einer Beschäftigung durchaus deren

Echtheit und Wirtschaftlichkeit in Frage stellen. Dies ergibt sich aus dem der

Arbeitnehmerfreizügigkeit im Allgemeinen zu Grunde liegenden Gedanken, dass

Personen, die sich auf diese Grundfreiheit berufen, eigentlich über

ausreichende finanzielle Mittel verfügen sollten, um wenigstens ihre eigenen Bedürfnisse

finanziell abzudecken. Ein aufgrund des geringen Pensums oder der niedrigen

Entlöhnung marginaler Nebenerwerb, der sich als völlig untergeordnet und

unwesentlich darstellt, vermag die an den freizügigkeitsrechtlichen

Arbeitnehmerbegriff gestellten Anforderungen nicht zu erfüllen (BGer 2C_750/2015

vom 14. März 2016 E. 4.1 unter anderem mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom

28. Februar 2013 C-544/11 Petersen, Rn. 30 sowie BGE 131 II 339 E. 2.4

S. 347; 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E. 3.2 und 4.3 f., 2C_761 vom

21. April 2016 E. 4.2.2, 2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2 und

2C_669/2015 vom 30. März 2016 E. 5.3.2; vgl. auch Weisungen und Erläuterungen

des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur Verordnung über die Einführung

des freien Personenverkehrs [VEP-Weisungen], Ziff. 4.2.3). Auch nach

bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht eine Teilzeitarbeit mit einem

monatlichen Einkommen von CHF 600.– bis 800.– zur Begründung der

Arbeitnehmereigenschaft nicht aus (BGer 2C_1137/2014 vom 6. August 2015 E.

4.4.).

2.4 Die

Rekurrentin bestreitet mit ihrem Rekurs zwar nicht mehr explizit, dass sie sich

nicht auf einen Aufenthaltsanspruch als unselbständig erwerbstätige

Arbeitnehmerin gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen kann.

Es kann daher auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen

werden (angefochtener Entscheid E. 6). Ohnehin vermag an diesem

Sachverhalt der durch die Rekurrentin nachträglich eingereichte Arbeitsvertrag

mit B____ vom 24. Juni 2021 (act. 9) nichts zu ändern, weshalb auf den Umstand,

dass der Vertrag vom Arbeitgeber weder unterzeichnet wurde noch B____ an der im

Vertrag genannten Adresse gemeldet ist, nicht weiter eingetreten werden muss.

Wie die Rekurrentin replicando mit einer Lohnabrechnung (act. 11) belegt,

erzielte sie im Monat Juli 2021 unter Einschluss der Ferien- und

Feiertagsentschädigung ein Nettoeinkommen von CHF 662.55. Dieses Einkommen

liegt unter Berücksichtigung der oben zitieren Rechtsprechung (E. 2.3) unter

der Höhe einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit. Zudem blieb die Beschäftigung

mit 32 im Stundenlohn vergüteten Stunden auch unter dem vertraglich

vereinbarten Pensum, welches «in der Regel 12 Stunden pro Woche» betragen soll,

womit der Vertrag zudem ein unbestimmtes, aber limitiertes Pensum vorsieht.

Während ferien- und feiertagsbedingten Abwesenheiten wird der Lohn nicht

ausgerichtet, sondern als Lohnzuschlag bezahlt (vgl. act. 9). Diese aktuelle Beschäftigung

der Rekurrentin als Raumpflegerin vermag somit weder in quantitativer noch qualitativer

Hinsicht eine Arbeitnehmereigenschaft der Rekurrentin nach FZA zu begründen,

und dies auch unter Berücksichtigung einer Teilinvalidität (vgl. dazu sogleich

unter E. 3.4.2).

3.

3.1 Strittig

und zu prüfen ist zunächst, ob sich die Rekurrentin nach Beendigung ihrer

Erwerbstätigkeit für ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz auf ein

Verbleiberecht gemäss FZA berufen kann. Gemäss Art. 7 lit. c FZA in Verbindung

mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Staatsangehörigen einer Vertragspartei

und ihre Familienangehörigen nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht

auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei. Diesbezüglich nimmt

Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA auf die Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und auf die

Richtlinie 75/34/EWG Bezug. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG)

Nr. 1251/70 hat ein Arbeitnehmer, der infolge dauernder Arbeitsunfähigkeit eine

Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aufgibt, ein Verbleiberecht, wenn

er sich seit mindestens zwei Jahren im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats

ständig aufgehalten hat. Die Voraussetzung einer bestimmten Dauer des ständigen

Aufenthalts entfällt, wenn die dauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen

Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eintritt, auf Grund derer ein Anspruch auf

eine Rente entsteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines Trägers dieses

Mitgliedstaats geht (BGE 147 II 35 E. 3.2 S. 38). Das Verbleiberecht

infolge Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass der Ausländer im Zeitpunkt des

Eintritts der dauernden Arbeitsunfähigkeit im freizügigkeitsrechtlichen Sinne

Arbeitnehmer gewesen ist und er die Beschäftigung im Lohn- oder

Gehaltsverhältnis aufgrund der Arbeitsunfähigkeit aufgegeben hat (BGE 147 II 35

E. 3.3 S. 38 mit Hinweis auf BGE 141 II 1 E. 4.3.2

S. 13). Eine Mindestbeschäftigungsdauer setzt Art. 2 Abs. 1 lit. b

der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 nicht voraus (BGE 144 II 121 E. 3.2 S. 125

und E. 3.5.3 S. 127 f.; BGer 2C_1034/2016 vom 13. November 2017

E. 4.2 f.). Gemäss Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70

gelten die vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigten Zeiten

unfreiwilliger Arbeits­losigkeit und die Abwesenheiten infolge Krankheit oder

Unfall als Beschäftigungszeiten. Daraus scheint das Bundesgericht zu

schliessen, dass eine arbeitnehmende Person ihre freizügigkeitsrechtliche

Arbeitnehmereigenschaft alleine dadurch, dass sie ihre Erwerbstätigkeit infolge

Krankheit oder Unfall unterbricht, nicht verliert (so in BGE 144 II 121 E. 3.1

S. 124 f. sowie 141 II 1 E. 2.1.2 S. 3 f. und E. 2.2.1 S. 4 f.).

3.2

3.2.1 Die

Vorinstanz erwog (angefochtener Entscheid E. 8), ein Verbleiberecht

bestehe, wenn die Arbeitnehmerin dauernd arbeitsunfähig geworden sei, die

Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis aus diesem Grund aufgegeben worden

sei und sie sich zuletzt während mehr als zwei Jahren ständig in der Schweiz

aufgehalten habe (mit Verweis auf die VFP-Weisungen des SEM vom Januar 2021,

Ziff. 10.3.2). Dabei müsse die Person zum Zeitpunkt desjenigen

Ereignisses, welches ihr die Geltendmachung des Verbleibrechts erlaube, über

die Arbeitnehmereigenschaft verfügt haben (Verweis auf BGer 2C_567/2017 vom 5.

März 2018 E. 3.2). Zudem müsse sie dem Arbeitsmarkt nicht nur dauerhaft,

sondern auch vollständig entzogen sein, weshalb neben der Dauerhaftigkeit auch

eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit vorauszusetzen sei (Verweis auf Urteil

des EuGH vom 6. Juni 1995 C-434/93 i.S. Bozkurt, Rn. 40). Die

vorausgesetzte Arbeitsunfähigkeit könne nur anhand eines IV-Entscheids

glaubwürdig beurteilt werden (Verweis auf BGE 141 II 1 E. 4.2.1 S. 12).

Arztzeugnisse genügten in der Regel nicht, da ihre Glaubwürdigkeit

eingeschränkt sei (Verweis auf BGer 9C_182/2010 vom 15. April 2010 E. 2.3 mit

Hinweisen).

3.2.2 Demnach

kam die Vorinstanz zum Schluss (angefochtener Entscheid E. 9) dass sich der

Gesundheitszustand der Rekurrentin zunächst verbessert habe, zumal die

IV-Stelle ihre ursprünglich volle IV-Rente auf eine Viertelsrente herabgesetzt

habe, da nur noch von einer 49-prozentigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.

Trotz der von der Rekurrentin behaupteten Verschlechterung ihres

Gesundheitszustands habe die IV-Stelle am 17. Juni 2020 die unveränderte

Viertelsrente bestätigt. Die verschiedenen Ärzte, bei denen die Rekurrentin

zurzeit in Behandlung stehe, würden ihr gemäss den ins Recht gelegten

Zeugnissen verschiedene Arbeitsfähigkeitsgrade bestätigen. Während der

Allgemeinarzt und die Handchirurgin ihr keine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit

attestierten, sondern angäben, dass eine Erwerbstätigkeit in nennenswertem

Umfang nicht mehr möglich sei respektive die Rekurrentin nicht zu 100 Prozent

arbeitsfähig sei, gehe ihre Gynäkologin aufgrund internistischer Diagnosen von

einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit aus. Somit fehle es vorliegend an

einer durch die IV-Stelle attestierten 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit,

weshalb der Rekurrentin kein Verbleiberecht zukommen könne. Weiter erwog die

Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 10), dass es für ein Abwarten eines

allfälligen neuen IV-Verfahrens in der Schweiz keine Grundlage gebe. Ein neuer

IV-Antrag werde nicht belegt und ein IV-Verfahren könne gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Schweiz nur dann abgewartet werden,

wenn die Grundvoraussetzungen des Verbleiberechts vordergründig erfüllt seien.

Davon sei vorliegend aber nicht auszugehen.

3.3

3.3.1 In

rechtlicher Hinsicht bestreitet die Rekurrentin zunächst (Rekursbegründung Ziff.

13), dass es zur Begründung eines Verbleiberechts nach Art. 4 Abs. 1 Anhang I

FZA neben der Dauerhaftigkeit auch einer 100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit

bedürfe. Diese Auslegung widerspreche dem eindeutigen Wortlaut von Art. 2 Abs.

1 lit. b der Verordnung (EWG) 1251/70. Zudem beziehe sich der von der

Vorinstanz zitierte EuGH-Entscheid auf die Lage eines türkischen

Staatsangehörigen und auf Art. 6 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom

19. September 1980 des Assoziationsrates zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft

und der Türkei. Der Entscheid sei daher weder einschlägig noch stütze er sich

auf die gleichen gesetzlichen Grundlagen, weshalb er vorliegend nicht

massgebend sein könne. Soweit ersichtlich werde auch in der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung

(EWG) 1251/70 keine 100-prozentige dauernde Arbeitsunfähigkeit gefordert,

soweit die dauernde Arbeitsunfähigkeit dazu geführt habe, dass die Anstellung habe

aufgegeben werden müssen. Weiter sei unbestritten (Rekursbegründung Ziff. 14),

dass die Rekurrentin ihre Beschäftigung aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit

habe aufgeben müssen. Dass sich ihr Gesundheitszustand ab dem 1. Januar 2014

verbessert habe und sie somit IV-rechtlich zu 50 Prozent arbeitsfähig gewesen

sei, lasse das Verbleiberecht nicht untergehen. Zudem sei nach dem Wortlaut von

Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) 1251/70 für die Arbeitsunfähigkeit

nicht der Invaliditätsgrad, sondern die Arbeitsunfähigkeit massgeblich.

3.3.2 Die

Rekurrentin führt weiter aus (Rekursbegründung Ziff. 15), dass sich die

medizinische Abklärung der IV-Stelle, auf deren Grundlage ihr mit Verfügung vom

5. Januar 2015 eine Rente zugesprochen worden sei, auf ein bidisziplinäres

Gutachten vom 16. April 2014 stütze. Darin werde festgehalten, dass der

Rekurrentin aus somatischer Sicht repetitiv mittelschwere und schwere

körperlich belastende Tätigkeiten mit vorwiegendem Gebrauch beider Hände, wie

sie als Küchenhilfe in der angestammten Tätigkeit ausgeübt würden, aufgrund

ihrer Beschwerden in den Händen und den Fingern nicht mehr möglich seien.

Lediglich leichte, manuell belastende leidensadaptierte Tätigkeiten seien ihr

zumutbar. Auch aus psychiatrischer Sicht k.ne ihr allenfalls eine sehr

einfache strukturierte, klar vorgegebene Arbeit noch halbtags zugemutet werden.

Die gutachterlich festgestellte, zumutbare 50-prozentige Rest­arbeitsfähigkeit

beziehe sich damit nicht mehr auf die bisherige Beschäftigung als Küchenhilfe

resp. Hauswartin, sondern auf anderweitige angepasste Tätigkeiten. Weil es

jedoch nach Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) 1251/70 lediglich auf die

Aufgabe der bisherigen Beschäftigung infolge Arbeitsunfähigkeit ankomme, sei

ihre Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit irrelevant.

3.3.3 Schliesslich

ist die Rekurrentin der Ansicht (Rekursbegründung Ziff. 16), dass zwar nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Beurteilung einer lang andauernden

Arbeitsunfähigkeit auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf oder

Aufgabenbereich berücksichtigt werden müssten. Ein Verbleibeanspruch dürfe

gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 aber erst

verneint werden, wenn keine gesundheitlichen Gründe den Arbeitnehmenden

hinderten, einer angepassten Arbeit nachzugehen. Nachgewiesenermassen leide die

Rekurrentin jedoch seit Jahren an diversen gesundheitlichen Einschränkungen,

weshalb sie auch keiner angepassten Arbeit habe nachgehen können. Entsprechend

sei sie denn auch nach dem Erlöschen ihrer Arbeitslosenansprüche ab Oktober

2015 vom Amt für Sozialbeiträge im Zusammenhang mit der Ausrichtung von

Ergänzungsleistungen nicht mehr aufgefordert worden, eine Stelle zu suchen. Die

von der Vorinstanz zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 146 II 89)

sei nicht einschlägig, da das Bundesgericht in diesem Urteil auf die

Feststellung der IV-Stelle bezüglich einer 100-prozentigen Arbeitsfähigkeit in

einer angepassten Tätigkeit abgestellt habe. Die Rekurrentin sei von der

IV-Stelle aber in dieser Hinsicht lediglich zu höchstens 50 Prozent als

arbeitsfähig qualifiziert worden. Daher sei sie als Arbeitnehmerin im Sinne von

Art. 2 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) 1251/70 zu qualifizieren und es sei festzuhalten,

dass eine dauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung dazu geführt

habe, dass sie ihre Anstellung aufgab.

3.4

3.4.1 Soweit

die Rekurrentin der Ansicht ist, der Begriff der dauernden Arbeitsunfähigkeit

gemäss Art. 4 Abs. 2 Anhang I FZA dürfe nicht in Analogie zum schweizerischen

Sozialversicherungsrecht ausgelegt werden, ist festzustellen, dass sich das

Bundesgericht in dem von der Vorinstanz genannten BGE 146 II 89 eingehend mit

dieser Frage befasst hat. Vor dem Hintergrund der massgebenden Auslegungsregeln

(vgl. BGE 146 II 89 E. 4.3 S. 92) hat das Bundesgericht erkannt, dass zum

Begriff der Arbeitsunfähigkeit bisher noch keine Rechtsprechung des EuGH

bestehe. Unter exemplarischem Hinweis auf Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) hat es

festgestellt, der Begriff der Arbeitsunfähigkeit werde im schweizerischen Recht

nicht einheitlich auf die bisher ausgeübte Tätigkeit bezogen. Auch wenn in der

Literatur ein in diesem Sinn enger Begriff der Arbeitsunfähigkeit vertreten werde,

sei an der bisherigen Rechtsprechung, wonach eine von der IV-Stelle attestierte

Fähigkeit zur Ausübung einer angepassten Tätigkeit der Annahme einer dauernden

Arbeitsunfähigkeit entgegenstehe, festzuhalten. In Analogie zum

Sozialversicherungsrecht, das bei der Beurteilung lang andauernder

Arbeitsunfähigkeit auch zumutbare Tätigkeiten in einem anderen Beruf oder

Aufgabenbereich berücksichtige, sei ein Verbleibeanspruch gestützt auf Art. 2

Abs. 1 lit. b der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 zu verneinen, wenn keine

gesundheitlichen Gründe den Wanderarbeitnehmer oder die Wanderarbeitnehmerin hinderten,

einer angepassten Arbeit nachzugehen (BGE 146 II 89 E. 4.8 S. 94,

bestätigt in BGer 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021 E. 5.1). In teleologischer

Hinsicht wies das Bundesgericht darauf hin, dass eine ausländische Person, die

gestützt auf das Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerin oder als Arbeitnehmer

in die Schweiz komme, nicht davon ausgehen könne, in der Schweiz immer die

gleiche Arbeit verrichten zu können und nach spätestens zweijähriger

Arbeitsunfähigkeit einen unbegrenzten Anspruch auf Sozialhilfe in der Schweiz

zu erwerben (BGE 146 II 89 E. 4.7 und E. 4.9 S. 94, bestätigt in BGE 147 II 35 E. 4.3.1 S. 40 und E. 4.3.4 S. 41). Dem entspricht auch die

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, das sich ebenfalls mit der abweichenden

Meinung in der Literatur auseinandergesetzt hat (dazu VGE VD.2019.234 vom

21. Mai 2021 E. 4.3.1, VD.2018.204 vom 14. April 2019 E. 2.1.2). Eine

Abkehr von dieser Rechtsprechung ist deshalb in keiner Weise angezeigt.

3.4.2 Ebenfalls

nicht gefolgt werden kann der Rekurrentin soweit sie geltend macht, dass auch

eine bloss teilweise Erwerbsunfähigkeit ein Verbleiberecht begründe. Das

Verbleiberecht gemäss Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA bezieht sich auf die Zeit nach

der Beendigung der Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen einer Vertragspartei.

Es ist daher gegenüber dem Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmer resp. als

Arbeitnehmerin gemäss Art. 6 Anhang I FZA subsidiär. Da auch eine bloss

teilzeitliche Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmereigenschaft begründet, genügt

eine bloss teilweise Erwerbsunfähigkeit für ein Verbleiberecht aufgrund

dauernder Arbeitsunfähigkeit nicht. Vielmehr hat eine teilinvalide ausländische

Person ihre auf eine Teilzeittätigkeit in einem alternativen Berufsfeld

beziehende Restarbeitsfähigkeit grundsätzlich auszuschöpfen (so auch BGE 147 II 35 E. 4.3.4 S. 41; VGE VD.2019.234 vom 21. Mai 2021 E. 4.3.2).

3.4.3 Die

Rekurrentin macht mit ihrer Rüge, dass eine Restarbeitsfähigkeit trotz der

Ausrichtung einer blossen Teilrente nicht mehr bestehe, sinngemäss geltend,

dass sich der Begriff der migrationsrechtlichen dauernden Arbeitsunfähigkeit nicht

mit jenem der sozialversicherungsrechtlichen Invalidität decke. Hierzu ist

zunächst festzustellen, dass im schweizerischen Sozialversicherungsrecht als

Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der Gesundheit bedingte,

volle oder teilweise Unfähigkeit gilt, eine im bisherigen Beruf oder

Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die

zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt

(Art. 6 ATSG). Invalidität dagegen ist die voraussichtlich bleibende oder

längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8

Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch eine Beeinträchtigung

der Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung

verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in

Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG; dazu

auch VGE VD.2019.234 vom 21. Mai 2021 E. 4.3.3.3, VD.2018.204 vom 14. April

2019 E. 2.1.1). In migrationsrechtlicher Hinsicht hat das Bundesgericht

unlängst eine davon abweichende Definition der dauernden Arbeitsunfähigkeit

vorgenommen. Zunächst hat es festgestellt, dass nicht mehr von einer

verbleibenden teilweisen Arbeitsfähigkeit gesprochen werden könne, wenn die

verbleibende Restarbeitsfähigkeit keine beruflichen Aktivitäten mehr ermögliche,

die einer «qualitativ und quantitativ echten und tatsächlichen wirtschaftlichen

Tätigkeit» gleichkomme (so BGE 147 II 35 E. 4.3.4 S. 42 mit Hinweis auf BGE 141 II 1 E. 2.2.4 S. 6 und BGer 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 E. 4.2.2, 2C_937/2020

vom 18. Februar 2021 E. 5.1). Zum anderen könne ein Anspruch auf

Daueraufenthalt auch dann bestehen, wenn zwar hypothetisch die Möglichkeit

einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit in einem alternativen Berufsfeld

bestünde, der betroffenen Person die Aufnahme einer solchen Tätigkeit jedoch

nicht (mehr) zugemutet werden könne. Zu berücksichtigen seien dabei neben dem

Alter der betroffenen Person auch ihre Aussichten, auf dem konkreten

Arbeitsmarkt noch einmal Fuss zu fassen (BGE 147 II 35 E. 4.3.4 S. 42). Im Sozialversicherungsrecht

beurteile sich die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zwar nach ähnlichen

Kriterien (vgl. BGer 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.1,

9C_426/2020 vom 29. April 2021 E. 5.2). Im Unterschied zur

sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung sei die Restarbeitsfähigkeit in

migrationsrechtlicher Hinsicht jedoch nicht mit Blick auf den ausgeglichenen

Arbeitsmarkt zu beurteilen. Ein allfälliger Rentenbescheid einer IV-Stelle sei

daher, so das Bundesgericht, im migrationsrechtlichen Zusammenhang nicht allein

von ausschlaggebender Bedeutung, sondern liefere mit dem darin berechneten

Invaliditätsgrad bloss wertvolle Hinweise für die Frage der dauernden

Arbeitsunfähigkeit (BGE 147 II 35 E. 4.3.4 S. 42 mit Hinweis auf BGer

2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 E. 4.4).

Abgesehen von

dieser unterschiedlichen Beurteilungsbasis der Prüfung der Resterwerbsfähigkeit

bleibt die sachverständige Beurteilung des Sachverhalts durch die IV-Stelle

aber für die Migrationsbehörde weiterhin grundsätzlich verbindlich. Es ist

daher festzuhalten, dass für die Feststellung des Eintritts einer dauernden

Arbeits- resp. Erwerbsunfähigkeit auf die Ergebnisse des

invalidenversicherungsrechtlichen Verfahrens abzustellen ist (so auch BGE 141 II 1 E. 4.2.1 S. 11 f. mit weiteren Hinweisen;

ferner BGE 146 II 89 E. 4.5 S. 93; VGE VD.2019.234 vom

21. Mai 2021 E. 4.3.3.3).

3.4.4 Mit

Verfügung vom 5. Januar 2015 (Rekursbegründung Beilage 1) erwog die IV-Stelle,

dass der Gesundheitszustand der Rekurrentin ab Oktober 2013 wieder leichte bis

selten mittelschwere Erwerbstätigkeiten im Rahmen eines halben Pensums zulasse.

In Frage kämen beispielsweise Kontroll- und Überwachungstätigkeiten oder

einfache Montagearbeiten usw. Die IV-Stelle berücksichtigte die leidensbedingten

Einschränkungen der Rekurrentin bei der Berechnung des weiterhin erzielbaren

Invalideneinkommens und führte aus, dass sie aus diesem Grund die Restarbeits­fähigkeit

auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem

Erfolg verwerten werden könne (vgl. dazu genannte Verfügung S. 5). Diese

Verfügung beruht auf dem von der IV-Stelle eingeholten bidisziplinären

Gutachten von [...] und [...] vom 16. April 2014 (Rekursbegründung Beilage 2

[act. 5], nachfolgend: IV-Gutachten). Die Gutachter stellten darin zusammengefasst

fest, dass die Rekurrentin nach einer Brustkrebsoperation (Mastektomie) ein

postoperatives Lymphödem (Anm.: Schwellung unter der Haut, die durch einen

gestörten Lymphabfluss entsteht) entwickelt habe. Bereits zuvor sei die

Rekurrentin wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in psychiatrischer

Behandlung gewesen, weswegen eine Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit als

Küchenhilfe und Hauswartin bereits primär aus psychiatrischen und später aus

onkologischen Gründen andauernd ab März 2012 bestanden habe. Zusätzlich sei bei

der Rekurrentin beidseits ein Karpaltunnel-Syndrom festgestellt worden, welches

handchirurgisch mit einer Karpaltunneldachspaltung behandelt worden sei. Der Heilungsverlauf

sei verzögert erfolgt, weswegen eine Tätigkeit als Raumpflegerin als unzumutbar

erachtet worden sei. Leichte manuell belastende Tätigkeiten ohne repetitive

Bewegung der Hände seien aber in vollem Umfang möglich (IV-Gutachten S. 9). Die

Gutachter gingen von einem bereits chronifizierten, überwiegend unspezifischen

Schmerzsyndrom der rechten oberen Extremität und inbesondere der rechten wie

auch der linken Hand mit ausgeprägter Schmerzfixation aus. Das Lymphödem habe

sich klinisch kaum mehr objektivieren lassen. Die von der Rekurrentin geklagte

Schwäche und Kraftlosigkeit im rechten Arm könne aus rheumatologischer Sicht

nicht hinreichend erklärt werden (IV-Gutachten S. 9, 10). Aus somatischer Sicht

stellten die Gutachter unter Berücksichtigung dieser Anamnese mit der derzeit

noch vorliegenden Sehnenentzündung der rechten Hand fest, es seien der

Rekurrentin schwere sowie repetitiv mittelschwere körperlich belastende

Tätigkeiten, insbesondere mit repetitiv manueller Benützung wie etwa die

Tätigkeit als Küchenhilfe, langfristig nicht mehr zumutbar. Leichte manuell

belastende Tätigkeiten seien ihr aber vollumfänglich ohne Leistungseinbusse

zumutbar, was auch dem Bericht der behandelnden Handchirurgin entspreche

(IV-Gutachten S. 11). Aus psychiatrischer Sicht wurde eine traumatische Lebenserfahrung

durch die Ehesituation in Bulgarien konstatiert, wobei sich Hinweise auf eine

postraumatische Belastungsstörung zeigten. Eine mittelschwere depressive

Störung könne bestätigt werden, wobei aufgrund der Aufnahme einer

psychiatrischen respektive psychologischen Therapie eine Besserung eingetreten

sei. Die Rekurrentin sei stark vermindert belastbar, doch lasse sich eine volle

Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar begründen. Sie sei schneller erschöpft

und brauche vermehrt Erholungsphasen. Es könne ihr eine sehr einfach

strukturierte, klar vorgegebene Arbeit noch halbtags zugemutet werden

(IV-Gutachten S. 16, 17).

3.4.5 Die

auf das IV-Gutachten abgestützte Beurteilung der IV-Stelle ist nach dem Gesagten

für die Migrationsbehörde grundsätzlich verbindlich (vgl. oben E. 3.4.3). Die

Rekurrentin vermag nicht zu belegen, dass es ihr nicht möglich sein soll, solche

beruflichen Aktivitäten aufzunehmen, die gemäss dem IV-Gutachten trotz ihrer leidensbedingten

Einschränkungen grundsätzlich möglich sind und die im Sinne der Rechtsprechung qualitativ

und quantitativ echten sowie tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten

gleichkommen. Zu beachten ist zudem, dass die Rekurrentin im Zeitraum vom 1.

Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2012 zu je 50 Prozent als Putzfrau bzw.

Küchenhilfe im Restaurant [...] (Wirt: B____) und als Hilfsabwartin und

Putzfrau im Geschäfts- und Wohnhaus [...] (Eigentümer: ebenfalls B____) tätig

war. Diese Stelle verlor die Rekurrentin aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit

(vgl. Arbeitsvertrag vom 30. August 2009 und Arbeitszeugnis vom 5. April

2014 [act. 7 2/2]). Mit Wirkung ab Juli 2021 stellte derselbe Arbeitgeber die

Rekurrentin erneut als Reinigungskraft und Raumpflegerin der Liegenschaft [...]

mit einem Arbeitspensum von «in der Regel 12 Stunden pro Woche» ein (vgl.

Arbeitsvertrag vom 24. Juni 2021 [act. 9]). Daraus folgt, dass ihr die Ausübung

von Reinigungstätigkeiten offensichtlich wieder möglich ist, während sie bei

ihrer IV-Begutachtung im Jahr 2014 noch erklärte, solche Arbeitstätigkeiten

mangels Kraft im rechten Arm nicht mehr ausüben zu können (IV-Gutachten S. 5). Dem

stehen auch die neueren, von der Rekurrentin eingereichten ärztlichen Zeugnisse

nicht entgegen. Mit Attest vom 26. März 2020 bestätigte die Handchirurgin [...],

dass die Rekurrentin aufgrund der Beschwerden im Bereich beider Hände aus

handchirurgischer Sicht «sicher nicht 100 Prozent arbeitsfähig» sei. Der

Hausarzt der Rekurrentin, [...], attestierte ihr am 29. August 2019, dass «aus

gesundheitlichen Gründen […] eine Arbeitstätigkeit in nennenswertem Umfang auf

dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr möglich» sei. Mit Schreiben vom 17.

Juni 2020 stellte die IV-Stelle denn auch fest, dass bei der Überprüfung des

Invaliditätsgrades der Rekurrentin keine Änderungen hätten festgestellt werden

können, die sich auf die Rente auswirkten und weiterhin ein Invaliditätsgrad

von 49 Prozent bestehe (alle Unterlagen act. 7 1/2).

3.5 Daraus

folgt, dass der Rekurrentin kein Verbleiberecht gemäss Art. 7 lit. c FZA in

Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA zukommt. Es braucht auch nicht eine

neue Beurteilung durch die IV-Stelle abgewartet zu werden, könnte mit einer

solchen doch ohnehin keine bereits beim Verlust ihrer Arbeitsstelle per Ende

Jahr 2013 bestehende und seither fortdauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit

belegt werden.

4.

4.1 Zu

prüfen ist in einem nächsten Schritt, ob die Rekurrentin ein Verbleiberecht gestützt

auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA geltend machen kann. Die Vorinstanz hat diesen

Anspruch verneint (angefochtener Entscheid E. 12). Nach dieser Bestimmung

erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt

und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein

Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen des FZA hat, eine

Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren,

sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt,

dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende

finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine

Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über einen

Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Die

finanziellen Mittel gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 Anhang I FZA als ausreichend,

wenn sie den Betrag überstiegen, unterhalb dessen die eigenen Staatsangehörigen

auf Grund ihrer persönlichen Situation und gegebenenfalls derjenigen ihrer

Familienangehörigen Anspruch auf Fürsorgeleistungen haben. Gemäss Art. 16 Abs.

1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) sind die

finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren

Familienangehörigen grundsätzlich ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen

übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen

Antragstellerin und allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund

der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung

und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden. Für

rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige sowie ihre Familienangehörigen sind

die finanziellen Mittel gemäss Art. 16 Abs. 2 VEP aber nur ausreichend, wenn

sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine

schweizerische Antragstellerin und allenfalls seine oder ihre

Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz

über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) berechtigt.

4.2 Mit

ihrem Rekurs hält die Rekurrentin an ihrem Standpunkt fest, dass die

Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen nicht gegen das Vorhandensein von

genügenden finanziellen Mitteln im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA

in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 VFP spreche. Die undifferenzierte Anwendung

von Art. 16 Abs. 2 VFP führe zu ihrer Diskriminierung und verstosse gegen

den in Art. 2 FZA verankerten Grundsatz der Nichtdiskriminierung sowie gegen

Art. 2 Abs. 2 AIG, wonach das Ausländergesetz für Freizügigkeitsberechtigte

subsidiär Anwendung finde, wenn es günstigere Bestimmungen vorsehe. Gemäss dem

Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA bestehe nur dann kein

Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sozialhilfe bezogen werde. Sie

beziehe Ergänzungsleistungen, welche keine Sozialhilfe darstellten. Zwar habe

das Bundesgericht in BGE 135 II 265 festgehalten, dass ein Aufenthaltsrecht

nach dieser Bestimmung nicht bestehe, wenn die betroffene Person Sozialhilfe

oder Ergänzungsleistungen beanspruche. Dieser Entscheid sei vorliegend jedoch

nicht einschlägig. In einem neueren Urteil (Verweis auf BGer 2C_1102/2013 vom

8. Juli 2014) habe das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem

Anwesenheitsrecht gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA festgehalten, dass sozialversicherungsrechtliche

Geldleistungen wie die Invalidenrente grundsätzlich geeignet seien, die

Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden oder zu verringern und dass dies die

Frage, ob ein Anwesenheitsrecht gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

besteht, beeinflusse. Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts sei vorliegend

bei der Prüfung des Anspruchs der Rekurrentin gestützt auf Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA mit zu berücksichtigen. Schliesslich liege die Besonderheit darin,

dass die Rekurrentin zu mindestens 50 Prozent erwerbsunfähig und es ihr nicht

möglich sei, mit ihrer Resterwerbskraft für ihren eigenen Lebensunterhalt zu

sorgen, weshalb sie auf Ergänzungsleistungen angewiesen sei. Eine Person, die

gesundheitlich voll erwerbsfähig sei und Sozialhilfe beziehe, habe die

Möglichkeit, durch Arbeit ausreichende finanzielle Mittel zur Bestreitung des

eigenen Lebensunterhaltes zu erzielen und somit eine drohende

Entfernungsmassnahme zu verhindern. Der Rekurrentin sei eine derartige

Erwerbsmöglichkeit aufgrund ihrer Teilinvalidität verwehrt. Sie dennoch aus der

Schweiz zu entfernen, verstosse daher gegen den im Art. 2 FZA verankerten

Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Selbst im Falle der Ausschöpfung ihrer

restlichen theoretischen Arbeitskraft könne sie mit dem erzielbaren

Invalideneinkommen zusammen mit ihrer sehr geringen IV-Rente ihren

Lebensunterhalt nicht voll bestreiten und wäre weiterhin auf

Ergänzungsleistungen angewiesen. Dies gelte auch dann, wenn sie aufgrund einer

100-prozentigen Arbeitsunfähigkeit zukünftig eine volle IV-Rente erhalten würde.

Schliesslich macht die Rekurrentin geltend, dass der Bezug von

Ergänzungsleistungen im Landesrecht keinen Widerrufsgrund darstelle und daher

gestützt auf Art. 2 AIG die für sie günstigere Bestimmung zur Anwendung kommen

müsse (vgl. dazu Rekursbegründung Ziff. 22–25).

4.3

4.3.1 Zutreffend

ist zwar zunächst, dass Ergänzungsleistungen weder im schweizerischen

Ausländerrecht noch gemäss der Regelung der Koordinierung der Systeme der

sozialen Sicherheit (Art. 8 und Anhang II FZA) zur Sozialhilfe gehören. Die

ökonomischen Aufenthaltsvoraussetzungen gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

sollen aber gewährleisten, dass die öffentlichen Finanzen des Aufnahmestaats

nicht über Gebühr belastet werden. Dieser Regelungszweck würde systematisch

verfehlt, wenn Ergänzungsleistungen als beitragsunabhängige Sonderleistungen,

die wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im

Sinn von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gerechnet würden. Der Begriff der

Sozialhilfe im Sinne dieser Bestimmung ist daher weit auszulegen und umfasst

auch beitragsunabhängige Leistungen zur Existenzsicherung wie die

Ergänzungsleistungen (zum Ganzen: Epiney/Affolter,

Das Institutionelle Abkommen – unter besonderer Berück­sichtigung der

Unionsbürgerrichtlinie, in: Achermann/Boillet/Caroni/Epiney/Künzli/ Uebersax [Hrsg.],

Jahrbuch für Migrationsrecht 2018/2019, Bern 2019, S. 63 Fn. 55). Ergänzungsleistungen

müssen deshalb aufenthaltsrechtlich der Sozialhilfe gemäss Art. 24 Abs. 1 lit.

a FZA gleichgesetzt werden, wobei aufenthaltsbeendende Massnahmen lediglich

eingeleitet werden können, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen werden.

Das Bundesgericht hat denn auch widerholt festgestellt, dass

Ergänzungsleistungen unter den Begriff der Sozialhilfe nach Art. 24 Abs. 1 lit.

a Anhang I FZA fielen und deren Bezug somit unabhängig davon, ob sie zu einer

ausländischen oder inländischen Invalidenrente träten, einer Berufung auf diese

Bestimmung entgegen stünde (BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272 f., bestätigt in BGer

2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2 und 2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 4.3

i.f.; VGE VD.2020.140 vom 19. Oktober 2020 E. 2.8, VD.2020.76 vom 16. September

2020 E. 2.4.3). Gestützt auf diese Rechtsprechung vermag die Rekurrentin

auch nichts aus der von ihr zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts zu

ihren Gunsten abzuleiten: So hat das Bundesgericht in seinem Urteil

2C_1102/2013 vom 8. Juli 2014 allein darauf hingewiesen, dass

«sozialversicherungsrechtliche Geldleistungen wie die Invalidenrente (..)

grundsätzlich geeignet seien, die Sozialhilfeabhängigkeit zu vermeiden oder zu

verringern» und die Frage des Bestandes eines Anwesenheitsrechts gemäss Art. 6

FZA in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA beeinflussen könne (genannter

Entscheid E. 5.3). Damit hat es sich an dieser Stelle nicht über die Bedeutung

des Bezugs von Ergänzungsleistungen für einen Verbleibeanspruch gemäss Art. 24

Abs. 1 Anhang I FZA geäussert.

4.3.2 Nicht

gefolgt werden kann der Rekurrentin, soweit sie in dieser Regelung eine

Verletzung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA erblickt.

Danach dürfen Staatsangehörige einer Vertragspartei jenes Abkommens nicht auf

Grund ihrer Staatsanhörigkeit diskriminiert werden. Art. 2 FZA verbietet bloss

Diskriminierungen wegen der Staatsangehörigkeit, soweit die Situation dieser

Staatsangehörigen in den sachlichen Anwendungsbereich der Bestimmungen der

Anhänge I bis III dieses Abkommens fällt (BGer 2C_150/2013 vom 22. Mai 2017 E.

4.2.3, Urteil des EuGH vom 15. Juli 2010 C-70/09 Hengartner und Gasser,

Slg. 2010 I-7233, Rn. 39; BGE 146 II 89 E. 4.8 S. 94). Vorliegend knüpft die

Verweigerung des Aufenthaltsanspruchs als Nichtserwerbstätige weder an die

eingeschränkte Arbeitsfähigkeit noch an die Staatsangehörigkeit der Rekurrentin

an, ist doch der Bezug von Ergänzungsleistungen weder zwingende Folge einer

gesundheitsbedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wenn der

Rentenanspruch und das weiterhin erzielbare Invalideneinkommen einer behinderten

Person ihren Bedarf deckt, noch steht er in Zusammenhang mit der

Staatsangehörigkeit der Rekurrentin.

4.3.3 Sofern

die Rekurrentin geltend macht, dass der Bezug von Ergänzungsleistungen im

Landesrecht keinen Widerrufsgrund darstelle, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt

werden. Auch wenn ein solcher Bezug keinen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1

lit. e AIG darstellt, steht die freizügigkeitsrechtliche Regelung nach der

ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu nicht im Widerspruch (vgl. BGE 135 II 265 E. 3.7 S. 272; BGer 2C_218/2020 vom 15. Juni 2020 E. 4.2 m.w.H.,

2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 3.4). Ebenso stellt diese Regelung keine

Diskriminierung von Staatsangehörigen von Vertragsstaaten dar, legt die

Rekurrentin doch nicht dar, auf welchen landesrechtlichen Aufenthaltsanspruch

sie sich beziehen könnte. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin sind die

Bestimmungen des AIG für sie daher insoweit nicht günstiger als jene des FZA

und können diese auch nicht gestützt auf Art. 2 Abs. 2 AIG zur Begründung

eines Aufenthaltsanspruchs zur Anwendung kommen.

4.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Rekurrentin kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch nach Art.

24 Abs. 1 Anhang I FZA zukommt und ihr auch

das Landesrecht kein Anwesenheitsrecht vermittelt.

5.

5.1 Wie die Vorinstanz zu Recht erwog (vgl. angefochtener

Entscheid E. 13), ist aufgrund des Wegfalls des freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruchs die Verhältnismässigkeit einer Nichtverlängerung der

Bewilligung und der Wegweisung der Rekurrentin zu beurteilen (vgl. Art.

96 AIG, Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR

101] und Art. 8 Ziff. 2 der Europäischen

Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101], soweit die Massnahme in diesen

Schutzbereich eingreift; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381; BGer

2C_131/2020 vom 4. Mai 2020 E. 6). Bei dieser

Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zu klären, ob das private Interesse der Rekurrentin

am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Interesse an ihrer

Wegweisung überwiegt. Dazu berücksichtigen die zuständigen Behörden gemäss Art.

96 Abs. 1 AIG nebst den öffentlichen Interessen auch die persönlichen

Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

Demgegenüber kommen aufgrund des Fehlens eines freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruchs die erhöhten Schranken einer Wegweisung nach Art. 5 Anhang

I FZA nicht zur Anwendung (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1 S. 4; VGE VD.2020.206 vom

7. Juli 2021 E. 2.2.2, VD.2020.76 vom 16. September 2020 E. 2.2.2).

5.2 Zunächst

ist das mit der Wegweisung verfolgte öffentliche Fernhalteinteresse zu

gewichten. Wie die Vorinstanz erwog (angefochtener Entscheid E. 16), liegt das

öffentliche Interesse im Vollzug des bestehenden Rechts und der Durchsetzung

einer restriktiven Ausländerpolitik im Rahmen von Art. 96 Abs. 1 AIG (vgl. zu

Letzterem BGE 135 I 153 E. 2.2.1 S. 156; VGE VD.2015.204 vom 21. Juni 2017

E. 5.2 f.) sowie der Nichtbelastung der öffentlichen Finanzen durch den

Bezug von Ergänzungsleistungen durch die Rekurrentin. Bei der

Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit unterscheidet die

Rechtsprechung danach, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist

oder nicht (BGer 2C_937/2020 vom 18. Februar 2021 E. 6.1, 2C_131/2020 vom 4.

Mai 2020 E. 6.1; 2C_13/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 4.2.1; 2C_23/2018 vom 11.

März 2019 E. 4.2.2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.1). Beim Bezug

von Ergänzungsleistungen ist dabei zu berücksichtigen, dass bei einem

freiwilligen Verzicht auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit die

Aufrechnung eines entsprechenden hypothetischen Erwerbseinkommens als

anrechenbare Einnahme erfolgen kann, der Verzicht auf eine zumutbare Tätigkeit

einem Leistungsanspruch somit im Wege steht (Art. 11a Abs. 1 ELG). Eine solche

Aufrechnung eines zumutbaren Invalideneinkommens ist soweit ersichtlich bei der

Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs nicht erfolgt. Gleichwohl ist zu

konstatieren, dass die Rekurrentin bisher ihre Restarbeitsfähigkeit nicht

verwertet hat, während sie nun eine entsprechende Tätigkeit aufgenommen hat.

Zumindest in diesem Umfang erscheint der bisherige Bezug von

Ergänzungsleistungen vorwerfbar.

5.3 Diesem

öffentlichen Fernhalteinteressen sind die privaten Interessen der Rekurrentin

an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Wie die Vorinstanz

zutreffend feststellte (angefochtener Entscheid E. 15), reiste die Rekurrentin

im Jahr 2009 und damit erst im Alter von 45 Jahren in die Schweiz ein. Sie

befindet sich seit knapp zwölf Jahren in der Schweiz, was einer langen

Aufenthaltsdauer entspricht. Bis zu ihrer Einreise lebte sie in ihrer Heimat in

Bulgarien, wo sie die prägenden Jahre ihrer Kindheit, Jugend und einen grossen

Teil ihres Erwachsenenlebens verbrachte. Sie ist mit der bulgarischen Sprache

und auch mit den dortigen sozialen und kulturellen Begebenheiten bestens

vertraut. Weiter erwog die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 15), dass der

seltene Kontakt der Rekurrentin zu ihrer Mutter und ihrer Schwester im

Herkunftsland wieder aktiviert werden könne und diese sie bei ihrer

Reintegration unterstützen könnten. Hinsichtlich ihrer finanziellen Bedenken

hielt die Vorinstanz der Rekurrentin entgegen, dass ihr die IV-Rente auch nach

Bulgarien ausbezahlt werde, womit sie zumindest ein Grundeinkommen hätte.

Überdies könnten sie ihre erwachsenen Kinder, zu denen sie den Kontakt auch

über die elektronischen Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche

aufrechterhalten könne, gegebenenfalls finanziell von der Schweiz aus

unterstützen. Dass die Gesundheitskontrollen in Bulgarien nicht gewährleistet

werden könnten, sei nicht anzunehmen und werde auch nicht substanziell belegt.

Selbst wenn das bulgarische Gesundheitssystem schlechter ausgebaut sei als das

hiesige, so sei davon auszugehen, dass insbesondere in den grösseren Städten

eine genügende Gesundheitsversorgung wie die vorliegend benötigte bestehe.

Darüber hinaus sei die Integration der Rekurrentin in der Schweiz auf Grund

ihrer marginalen Kenntnisse der deutschen Sprache nach fast zwölf Jahren

Aufenthalt und der Tatsache, dass sie seit 2014 keiner Erwerbs­tätigkeit mehr

nachgehe und Ergänzungsleistungen beziehe, insgesamt als ungenügend zu bezeichnen.

5.4

5.4.1 Mit

ihrer Rekursbegründung macht die Rekurrentin zusammengefasst geltend, «die

beschönigenden Ausführungen» des JSD hinsichtlich der Zumutbarkeit ihrer

Ausreise nach Bulgarien entbehrten jeglicher Grundlage. Ihren letzten Kontakt

zu Bulgarien habe sie vor vier Jahren gehabt. Mit ihrer dort lebenden Mutter

und Schwester habe sie überdies kaum Kontakte und beide seien weder gewillt

noch fähig, sie zu unterstützen. Die Ausreise in ihr Heimatland wäre deshalb

mit einer schweren Härte für sie verbunden, zumal sie dort weder eine

gesellschaftliche noch eine genügende finanzielle Existenzgrundlage habe. Weder

ihr künftiger Lebens­unterhalt in Bulgarien noch eine dortige Wohnsituation

seien gesichert. Ohne eine Wohnung und ohne Vermögen werde ihr die IV-Rente

kaum ausreichen, um eine Existenz aufzubauen. Zudem habe sie in ihrem Alter

keine Erwerbsmöglichkeiten mehr in Bulgarien, um ihren notwendigen

Lebensunterhalt zu bestreiten, weshalb auch die Vorinstanz zu Recht nicht von

der Möglichkeit ihrer beruflichen Wiedereingliederung in Bulgarien ausgehe

(Rekursbegründung Ziff. 32). Zudem bezieht sich die Rekurrentin auf ihre zwei

erwachsenen, in der Schweiz lebenden Kinder. Ihre Wegweisung führe zur Trennung.

Trotz der Volljährigkeit stünden beide Kinder emotional in einem sehr innigen

Verhältnis zu ihr. Sie selbst könne ihr Leben ohne deren psychische

Unterstützung nicht mehr meistern. Ein Kontakt über elektronische

Kommunikationsmittel und gegenseitige Besuche könnten den Bedarf an emotionaler

und unterstützender Bindung nicht kompensieren (Rekursbegründung Ziff. 33).

5.4.2 Die

Rekurrentin bezieht sich des Weiteren auf ihre ständige ärztliche Behandlung

aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden. Gemäss dem Bericht des

Universitätsspitals Basel vom 14. Mai 2020 stehe fest, dass sie aufgrund einer

schwerwiegenden Erkrankung seit 2012 regelmässig in der gynäkoonkologischen

Abteilung des Universitätsspitals Basel behandelt, ihre Erkrankung als

potentiell lebensbedrohlich gewertet werde und sie einer lebenslangen Kontrolle

bedürfe. Zur Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes müsse sie insbesondere

aufgrund ihrer Therapiebedürftigkeit in ihrem gewohnten Umfeld verbleiben. Eine

Wegweisung könne verbunden mit der unsicheren Lebenssituation in Bulgarien zu einer

akuten Gefährdung führen, erhalte sie doch auch wegen einer rezidivierenden

depressiven Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Rente.

In Bulgarien könnten weder die notwendigen Therapien noch genügende

Behandlungsmöglichkeiten gewährleistet werden. Das bulgarische

Gesundheitssystem sei defizitär und funktioniere nur schlecht (Rekusbegründung

Ziff. 34). Schliesslich bestreitet die Rekurrentin eine ungenügende Integration

in der Schweiz und macht geltend, sich im Alltag genügend verständigen zu

können. Zudem werde ihrer speziellen Lage diesbezüglich zu wenig Rechnung

getragen (Rekursbegründung Ziff. 35).

5.5

5.5.1 Eine

ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung kann Art. 8 EMRK unter

anderem in seinem Aspekt des Schutzes des Privatlebens ver­letzen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272). Nach der neuesten bundesgerichtlichen Praxis kann nach

einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen

werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass

es einen Eingriff in das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV

garantierte Recht auf Achtung des Privatlebens darstellt, der ausländische

Person den Aufenthalt in der Schweiz zu untersagen. Im Einzelfall kann es sich

indessen anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.8 f. S. 277 ff.; BGer 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.1,

2C_906/2018 vom 23. Dezember 2019 E. 2.4.1). Demgemäss kann sich die

Rekurrentin aufgrund ihrer langjährigen Aufenthaltsdauer zwar auf den Schutz

des Privatlebens beziehen. Zutreffend erscheint in diesem Zusammenhang jedoch die

Feststellung der Vorinstanz, dass sich die Rekurrentin in der Schweiz kaum zu

inte­grieren vermochte. Wie in der IV-Begutachtung ausgeführt wurde, verfügt

die Rekurrentin «nur über minimalste Deutschkenntnisse» und kann sich «kaum in

der hiesigen Sprache verständigen», weshalb eine Dolmetscherin habe beigezogen

werden müssen (IV-Gutachten S. 5, 15). Gemäss einem Sprachnachweis der [...]

vom 12. September 2019 hat die Rekurrentin wohl einige Jahre nach der

Erstellung des IV-Gutachtens bezüglich Sprechen und Verstehen zwar das

Sprachniveau A1 erreicht und kann sie sich auf einfache Art verständigen, wenn

langsam und deutlich mit ihr gesprochen wird. Bezüglich Lesen und Schreiben

entspricht ihr Testergebnis jedoch noch nicht diesem Niveau (vgl. dazu act. 7

2/2). Auch bei ärztlichen Konsultationen ist sie auf den Beizug einer

Dolmetschung angewiesen (vgl. ärztliches Attest [...] vom 13. September 2019 [act

7 1/2]). Aktuellere Sprachnachweise legt die Rekurrentin mit ihrem Rekurs nicht

ins Recht. Damit ist belegt, dass trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz

weiterhin Defizite bei ihrer sprachlichen Integration bestehen.

5.5.2 Neben

dieser mangelhaften sprachlichen Integration wurde im Rahmen der

IV-Begutachtung in allgemeiner Weise festgestellt, dass die Rekurrentin «in

keiner Weise in die hiesigen Verhältnisse integriert» sei und sie sich in der

Schweiz «eher verloren» fühle, was ihre depressive Symptomatik sicher

zusätzlich unterstützen würde (IV-Gutachten S. 17). Die Rekurrentin habe angegeben,

in der Schweiz «keine Freunde und auch keine Familie» zu haben, weshalb

«praktisch keine Kontakte» bestünden; gleichzeitig gab sie aber auch an, zusammen

mit ihrer Tochter und seit kurzem auch mit ihrem Sohn zu wohnen (IV-Gutachten

S. 13). Mit ihrem Rekurs bringt die Rekurrentin nichts vor, was diese

Darstellung entkräften würde. Eine gute soziale Integration ist daher nicht

anzunehmen, obschon sich die Rekurrentin nun bereits rund 12 Jahre in der

Schweiz aufhält. Demgegenüber ist nicht bestritten, dass die Rekurrentin

zusammen mit ihren beiden erwachsenen Kindern lebt und auch auf deren

Unterstützung zurückgreifen kann.

5.5.3 Bezüglich

ihrer erwerblichen Integration ist festzustellen, dass die Rekurrentin lediglich

während rund vier Jahren im Zweitraum von September 2009 bis Ende 2013 und

damit bis zu ihrer krankheitsbedingt eingetretenen Arbeitsunfähigkeit für einen

Arbeitgeber als Küchenhilfe, Hilfsabwartin und Putzkraft tätig war. Dieser

Arbeitgeber hat die Rekurrentin zwar nach diesem mehrjährigen Unterbruch in

einem begrenzten Teilzeitpensum erneut angestellt (vgl. dazu oben E. 3.4.5).

Auch unter Berücksichtigung ihrer krankheitsbedingten Einschränkungen und ihres

Alters folgt daraus jedoch, dass die Rekurrentin nur eingeschränkt beruflich integriert

ist.

5.5.4 Belegt

ist, dass die Rekurrentin auf medizinische Hilfe und regelmässige Kontrollen ihres

Gesundheitszustands angewiesen ist. Dabei ist zunächst nicht ersichtlich und

wird dies auch nicht explizit geltend gemacht, dass die Medikation gemäss dem

Behandlungsplan ihres Hausarztes, [...], vom 1. Oktober 2018 (act. 7 2/2) nicht

auch in Bulgarien erfolgen könnte. Mit ärztlichem Attest der Klinik für Gynäko­logie

und gynäkologische Onkologie des Universitätsspitals vom 14. Mai 2020 (act. 7 1/2)

wird zwar bestätigt, dass die Rekurrentin an einer potentiell lebensbedrohenden

Krankheit leidet und lebenslanger Kontrolle bedarf. Soweit weiter davon die

Rede ist, dass die Überwachung und Behandlung all ihrer Krankheiten «in ihrem

Heimatland Bulgarien aus logistischen und strukturellen Gründen (…) nicht

verfügbar» seien, referiert die Klinik ausdrücklich allein die Angaben der

Rekurrentin. Auch wenn das bulgarische Gesundheitssystem möglicherweise nicht

den gleichen Standard wie die Gesundheitsversorgung in der Schweiz aufweist,

ist davon auszugehen, dass Bulgarien als Mitgliedstaat der EU über ein auch zur

Behandlung der Rekurrentin ausreichendes System verfügt. Konkrete

Anhaltspunkte, dass davon aufgrund der spezifischen gesundheitlichen

Beeinträchtigungen der Rekurrentin nicht ausgegangen werden kann, substantiiert

die Rekurrentin nicht.

5.5.5 Bezüglich

der Wiedereingliederung der Rekurrentin in ihr Heimatland ist festzustellen,

dass die Rekurrentin unterschiedliche Angaben macht: In ihrem Rekurs führt sie

aus, dass sie zuletzt vor vier Jahren Kontakt nach Bulgarien gehabt habe, und

dass sie mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nur wenig Kontakte habe

(Rekursbegründung Ziff. 32). Demgegenüber gab sie bei der IV-Begutachtung im

Jahr 2014 noch an, sie habe oft Kontakt zu ihrer ältesten Tochter, die zwei

Söhne habe und in Bulgarien lebe. Mit der Mutter bestehe telefonischer Kontakt,

und auch zu ihren (Halb)Geschwistern halte sie sporadisch Verbindung (vgl. dazu

IV-Gutachten S. 13 f.). Soweit die Vorinstanz erwog, dass die

Rekurrentin mit ihrer IV-Rente, die ihr auch in Bulgarien ausbezahlt werde,

über ein Grundeinkommen verfüge, ist dies doch aufgrund der Höhe dieser Rente

von monatlich lediglich CHF 236.– zu relativieren. Gleichwohl darf aber davon

ausgegangen werden, dass sie auch in Bulgarien als Mitgliedstaat der EU auf

staatliche Unterstützung wird zurückgreifen können, soweit sie ihren Bedarf

nicht selbst zu decken vermag.

5.5.6 Insgesamt

betrachtet ist die durch das JSD vorgenommene Interessenabwägung nicht zu

beanstanden. Die Rekurrentin ist trotz ihres langen Aufenthalts in der Schweiz

kaum integriert. Zwar mag die psychische und emotionale Unterstützung der

Rekurrentin durch ihre hier lebenden erwachsenen Kinder wichtig sein. Es erscheint

jedoch fraglich, ob dieses Setting aufgrund ihrer psychischen Belastung wirklich

besser und förderlicher für sie ist als jenes in ihrer Heimat. Sie ist mit den sprachlichen

und soziokulturellen Verhältnissen in ihrer Heimat vertraut, und sie kann auch in

Bulgarien auf Bezugspersonen zurückgreifen. Vor diesem Hintergrund überwiegt

das Interesse an der Nichtbelastung der öffentlichen Finanzen durch den Bezug

von Ergänzungsleistungen durch die Rekurrentin ihr privates Interesse an einem

weiteren Verbleib in der Schweiz.

5.6 Zusammenfassend

erfolgte die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der

Rekurrentin sowie die Wegweisung gestützt auf Art. 64 Abs. 1 lit. c AIG aus der

Schweiz zu Recht. Daraus folgt, dass der Rekurs in der Sache abzuweisen ist.

6.

6.1

6.1.1 Weiter richtet sich der Rekurs gegen die Abweisung des

Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen

Verfahren (angefochtener Entscheid E. 21, Rekursbegründung Ziff. 40). Wie die

Vorinstanz in rechtlicher Hinsicht zutreffend erwog, wird der Anspruch auf

unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im verwaltungsinternen

Rekursverfahren in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt.

Daneben besteht er auch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV (vgl. auch

Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Das baselstädtische Verwaltungsrecht enthält in §

11 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren (VGG, SG 153.800) und in den §§ 15

ff. der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren (VGV, SG 153.810)

Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege. Diese Regelungen gehen nicht

über die verfassungsrechtliche Minimalgarantie von Art. 29 Abs. 3 BV hinaus

(VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.1, VD.2015.136 vom 22. Oktober

2015 E. 3.1, VD.2011.59 vom 27. Oktober 2011 E. 2.1). Aus diesem Grund kann

ohne Weiteres auf die verfassungsrechtlichen Minimalansprüche abgestellt werden

(VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019

E. 3.1; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, S.

435, 472).

6.1.2 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die

erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn

ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (unentgeltliche

Prozessführung). Soweit es sich zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erweist, hat

sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (unentgeltliche

Verbeiständung). Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ist somit

die Bedürftigkeit der betroffenen Person und die Nichtaussichtslosigkeit der

Rechtssache (vgl. statt vieler VGE VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.2

mit Hinweisen). Die genannten Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege

müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. statt vieler BGE 123 I 145 E. 2.b.bb S.

147).

6.2 Die

Vorinstanz verneinte die prozessuale Bedürftigkeit der Rekurrentin. Sie ging

von einem monatlichen Renten- und Ergänzungsleistungseinkommen von insgesamt

CHF 2'721.– und einem erhöhten Existenzbedarf von CHF 2'680.– aus und stellte

fest, dass daraus ein Überschuss von CHF 41.– resultiere, weshalb die

Bedürftigkeit nicht gegeben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

abzulehnen sei (angefochtener Entscheid E. 20, 21)

6.3 Dem

hält die Rekurrentin entgegen, allein schon die Tatsache, dass sie

Ergänzungsleistungen erhalte und über kein Vermögen verfüge, spreche

regelmässig für prozessuale Bedürftigkeit. Weiter seien bei der Berechnung

ihres Grundbedarfs zumindest auch die Kosten des U-Abos, welche für IV-Rentner

CHF 67.– betragen würden, zu berücksichtigen. Damit bestehe kein Überschuss. Da

sie zudem aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden ständig in Behandlung

sei, habe sie auch die dadurch entstehenden Gesundheitskosten zumindest

teilweise selber zu tragen. Schliesslich verweist sie darauf, praxisgemäss weise

nicht jeder Einkommensüberschuss auf eine fehlende Bedürftigkeit hin und es sei

vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob dieser es der prozessierenden Person

erlaube, die Prozesskosten innert einem Jahr oder bei aufwendigeren Fällen

innert zweier Jahre zu tilgen (Rekursbegründung Ziff. 41).

6.4 Dieser

Kritik am angefochtenen Entscheid ist in allen Teilen zu folgen. Praxisgemäss

sind sowohl verbleibende Gesundheitskosten wie auch die Mobilitätskosten bei

der Berechnung des Anspruchs auf unentgeltliche Prozessführung im Bedarf

anzurechnen. Daraus folgt, dass die Rekurrentin über keinen Überschuss verfügt.

Selbst wenn aber ein Überschuss besteht, führt dies entgegen der Auffassung der

Vorinstanz nicht automatisch zur Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung.

Vielmehr ist zu prüfen, ob die Verfahrenskosten mit der Entscheidgebühr und den

Vertretungskosten mit den möglichen Ersparnissen aus den monatlichen

Überschüssen in angemessener Zeit angespart und getilgt werden können. Soweit

dies nicht der Fall ist, ist die teilweise unentgeltliche Prozessführung mit

einem Selbstbehalt zu bewilligen.

6.5 Daraus

folgt, dass der vorinstanzliche Kostenentscheid – namentlich Ziffer 2 und 3 des

Dispositivs des angefochtenen Entscheids – aufzuheben und die Sache zu neuem

Entscheid und zur Festsetzung eines angemessenen Honorars des Vertreters der

unentgeltlich prozessierenden Rekurrentin, [...], Advokat, zurückzuweisen ist.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Rekurrentin

in der Hauptsache, obsiegt aber bezüglich des

vorinstanzlichen Kostenentscheids. Sie trägt daher die Kosten des Verfahrens

mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 2 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]). Diese geht jedoch zu

Folge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im vorliegenden

Verfahren zu Lasten der Gerichtskasse. Zudem ist dem unentgeltlichen Vertreter

der Rekurrierenden aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten.

Dieser hat darauf verzichtet, dem Gericht eine Honorarnote einzureichen,

weshalb der angemessene Vertretungsaufwand zu schätzen ist. Aufgrund der

vorgenommenen Bemühungen im vorliegenden Verfahren erscheint ein

Bemühungsaufwand von rund zwölf Stunden angemessen. Daraus folgt unter

Zugrundelegung des Stundenansatzes von CHF 200.– und unter

Berücksichtigung der notwendigen Auslagen (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements

[HoR, SG 291.400)] ein geschuldetes Honorar von CHF 2'472.–, zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses

werden die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und

Sicherheitsdepartements vom 1. April 2021 aufgehoben und der Rekurrentin für

das verwaltungsinterne Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit [...],

Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt. Die Sache wird zur

Festsetzung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands an das Justiz- und

Sicherheitsdepartement zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Der Rekurrentin wird für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF

1'000.–, einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege

wird dem Rechtsbeistand der Rekurrierenden, [...], Advokat, für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von

CHF 2‘472.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 190.–,

insgesamt CHF 2‘662.–, ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrierende

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Migrationsamt Basel-Stadt

-

Staatssekretariat für Migration (SEM)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Anja Fankhauser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.