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Entscheid

VD.2021.14

Widerruf der amtlichen Auflösung infolge fehlenden Rechtsdomizils

27. April 2021Deutsch20 min

dieser Aufforderung keine Folge. Daraufhin verfügte das Handelsregisteramt am 4.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.14

URTEIL

vom 27. April 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Beteiligte

A____ AG in Liquidation

Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...],

Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Handelsregisteramt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Handelsregisteramts

vom 30. Dezember 2020

betreffend Widerruf der amtlichen

Auflösung infolge fehlenden Rechtsdomizils

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ AG bezweckte

insbesondere die Durchführung von Bildungsveranstaltungen auf dem Gebiet des

Finanzmanagements. Sie hatte gemäss Eintrag im Handelsregister ab dem 20.

November 2019 ihre Domiziladresse an der [...]strasse [...] in Basel. Ein an

diese Adresse gesandtes Einschreiben des Handelsregisteramts Basel-Stadt vom

31. März 2020 retournierte die Schweizerische Post als unzustellbar. In der

Folge forderte das Handelsregisteramt die A____ AG mit Publikation vom 16.

April 2020 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) auf, bis am 20. Mai 2020

«den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich Rechtsdomizil wiederherzustellen und

innert der angegebenen Frist zur Eintragung bei der Kontaktstelle anzumelden».

Andernfalls würde die A____ AG für aufgelöst erklärt. Die A____ AG leistete

dieser Aufforderung keine Folge. Daraufhin verfügte das Handelsregisteramt am 4.

Juni 2020 unter anderem: «Die A____ AG wird von Amtes wegen aufgelöst, das im

Handelsregister noch eingetragene Domizil wird gestrichen und die Mitglieder

des Verwaltungsrates werden als Liquidatoren eingesetzt» (Ziff. 1). Nach

unbenutztem Ablauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese

Verfügung wurde mit Tagesregisterdatum vom 7. Juli 2020 die von Amtes wegen

verfügte Auflösung der A____ AG wegen fehlenden Rechtsdomizils in das

Handelsregister eingetragen. Das Handelsregisteramt informierte die A____ AG in

Liquidation mit E-Mail vom 9. Juli 2020 über die Auflösung und über die

Modalitäten eines allfälligen Widerrufs der Auflösung. Am 10. Juli 2020 wurde die

Auflösung der A____ AG im SHAB publiziert.

Am 3. Oktober

2020 wurde der ungarischen Post in Budapest ein Schreiben an das

Handelsregisteramt übergeben, in dem die beiden Liquidatoren der A____ AG in

Liquidation, B____ und C____, die Wiedereintragung der A____ AG mit Domizil an

der [...]strasse [...] und ihnen als Verwaltungsräten anmeldeten. Die Anmeldung

ging am 13. Oktober 2020 beim Handelsregisteramt ein. Zwischen Schalterschluss

am Freitag, 9. Oktober 2020 und Schalteröffnung am Montag, 12. Oktober 2020

wurde ein identisches Anmeldeformular in den Briefkasten des

Handelsregisteramtes eingeworfen. Das Handelsregisteramt nahm das Schreiben als

Begehren um Widerruf der von Amtes wegen verfügten Auflösung der A____ AG

entgegen. Ein vom Handelsregisteramt am 14. Oktober 2020 an das als wieder

funktionierend angemeldete Rechtsdomizil der A____ AG in Liquidation gesandtes

Schreiben retournierte die Post mit dem Vermerk «Empfänger nicht ermittelbar». Am

30. Dezember 2020 verfügte das Handelsregisteramt: «Die Eintragung des

Widerrufs der von Amtes wegen verfügten Auflösung der A____ AG in Liquidation,

in Basel (CHE-[...]), in das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt wird als

im Sinne der Erwägungen gesetzeswidrig beanstandet und abgewiesen» (Ziff. 1).

Es verlangte eine Gebühr von CHF 180.– (Ziff. 2).

Gegen diese

Verfügung erhob die A____ in Liquidation (Beschwerdeführerin) am 3. Februar

2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragt sie, dass die angefochtene

Verfügung aufzuheben, die Auflösung der Beschwerdeführerin zu widerrufen und

diese wieder im Handelsregister einzutragen sei. Eventualiter sei die Sache mit

Auflagen an das Handelsregisteramt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts wies letzteren Antrag ab und

ordnete auch keine anderen vorsorglichen Massnahmen an (Verfügung vom 6.

Februar 2021). Er zog die Vorakten des Handelsregisteramts bei und verzichtete

auf die Einholung einer Vernehmlassung. Die Einzelheiten der Vorbringen der

Beschwerdeführerin und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das

Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Am

1.

Januar 2021 trat eine vollständige Überarbeitung des dreissigsten Titels des

Obligationenrechts (OR, SR 220) zum Handelsregister (Obligationenrecht

[Handelsregisterrecht], Änderung vom 17. März 2017, in: AS 2020, S. 957 ff.) in

Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wurden überarbeitete Bestimmungen der

Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) in Kraft gesetzt

(Handelsregisterverordnung [HRegV], Änderung vom 6. März 2020, in: AS 2020, S.

971.

ff.). Im Folgenden werden die bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassungen

des Gesetzes und der Verordnung als aOR und aHRegV bezeichnet und die ab dem 1.

Januar 2021 geltenden Fassungen als OR und HRegV. Nach bisherigem Recht

entscheidet das Handelsregisteramt bei Fehlen eines Rechtsdomizils mittels

Verfügung über die Auflösung der Gesellschaft (vgl. Art. 153b Abs. 1 lit. a aHRegV).

Gemäss neuem Recht kann das Handelsregisteramt die Gesellschaft nicht selbst

auflösen, sondern hat es die Angelegenheit dem Gericht zu überweisen (vgl. Art.

731b Abs. 1 Ziff. 5 sowie Art. 939 Abs. 1 und 2 OR; Art. 153 Abs. 3 HRegV; Müller/Müller, Organisationsmängel in

der Praxis, in: AJP 2016, S. 42, 50 f.; Botschaft zur Änderung des

Obligationenrechts [Handelsregisterrecht] vom 15. April 2015, in: BBl 2015, S.

3617, 3644).

In Art. 1 Abs. 1

der Übergangsbestimmungen zur Änderung des OR vom 17. März 2017 wird auf die

Art. 1–4 der Schlusstitel des Zivilgesetzbuchs (SchlT ZGB, SR 210) verwiesen. Folglich

unterstehen Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten

sind, grundsätzlich dem bisherigen Recht (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB).

Gemäss Art. 173 Abs. 2 aHRegV und Art. 173 Abs. 2 HRegV unterstehen Tatsachen,

die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Handelsregisteramt zur

Eintragung angemeldet worden sind, dem bisherigen Recht. Verfahren betreffend

Eintragungen von Amtes wegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung

eingeleitet worden sind, richten sich gemäss Art. 180 aHRegV und Art. 180 HRegV

nach den Vorschriften des bisherigen Rechts. Im vorliegenden Fall erfolgten die

Feststellung des Fehlens eines Rechtsdomizils der Beschwerdeführerin, die

Einleitung des Verfahrens betreffend Eintragung von Amtes wegen, die Eintragung

der Auflösung der Beschwerdeführerin im Handelsregister, die Anmeldung zur

Wiedereintragung des Rechtsdomizils und der erstinstanzliche Entscheid über den

Widerruf der Auflösung vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Folglich richten

sich sowohl die Voraussetzungen der Auflösung und ihres Widerrufs als auch die

Zuständigkeit und das Verfahren des Handelsregisteramts nach dem bisherigen

Recht.

Sowohl die

Eröffnung der angefochtenen Verfügung des Handelsregisteramts als auch die

Einreichung der dagegen erhobenen Beschwerde erfolgten nach dem Inkrafttreten

des neuen Rechts. Unabhängig davon, ob das anwendbare Verfahrensrecht nach Art.

1.

Abs. 3 SchlT ZGB oder den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen

(vgl. dazu VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 1.4.3, mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 296 f.) bestimmt wird, gilt damit

für das Verfahren der Beschwerdeinstanz das neue Recht.

1.2

Gemäss

Art. 942 OR können Verfügungen der Handelsregisterämter innert 30 Tagen nach ihrer

Eröffnung angefochten werden (Abs. 1). Jeder Kanton bezeichnet ein oberes

Gericht als einzige Beschwerdeinstanz (Abs. 2). In Basel-Stadt ist das

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz (§ 53b Abs. 2 der

Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [SG 211.110]).

Folglich richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt abweichender spezialgesetzlicher

Vorschriften nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100). Die Kognition

des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG

Dispositiv

(vgl. VGE 629/2007 vom 7. August 2007 E. 1). Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

Für die Beschwerdeberechtigung

ist – in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung nach Aufhebung von Art.

165 Abs. 3 aHRegV – § 13 Abs. 1 VRPG massgebend. Demnach ist zur Beschwerde

unter anderem berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und

ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft

auf die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung zu. Auf

die rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

2.

Das

Handelsregisteramt behandelte die Anmeldung vom 3. Oktober 2020 (Datum der

Postaufgabe in Budapest) als Gesuch um Widerruf der von Amtes wegen verfügten

Auflösung der Beschwerdeführerin. Es wies das Gesuch mit der Begründung ab, dass

es die Auflösung einer Gesellschaft widerrufen könne, wenn innerhalb von drei

Monaten nach der Eintragung einer wegen Domizilverlusts von Amtes wegen

verfügten Auflösung einer Gesellschaft der gesetzliche Zustand wieder

hergestellt werde, indem das neue Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung

angemeldet werde (Art. 153b Abs. 3 aHRegV). Lasse die Gesellschaft die

dreimonatige Verwirkungsfrist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes

unbenutzt verstreichen, sei ein Widerruf nicht mehr möglich. Innert der

dreimonatigen Frist müsse einerseits ein funktionsfähiges Rechtsdomizil

(wieder-)hergestellt und anderseits dieses beim Handelsregisteramt angemeldet

werden. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt worden (angefochtene

Verfügung, E. 1–5).

3.

3.1 Die

Beschwerdeführerin wendet gegen die angefochtene Verfügung ein, dass sie «immer

ein rechtskonformes Domizil vorzuweisen» gehabt habe. Dieses befinde sich am

Wohnort der Ehegatten B____ und C____ an der [...]strasse [...] in Basel. Das

Handelsregisteramt habe zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin

Einschreiben des Amtes vom 20. Februar und 31. März 2020 nicht habe

entgegennehmen können, weil B____ «zu diesem Zeitpunkt infolge des Lockdowns

mit der Familie in Ungarn weilte. Er selbst hätte zwar in die Schweiz einreisen

können, aber er wäre nicht mehr zur Einreise in Ungarn zugelassen worden.» Da B____

in Ungarn festgesteckt habe, sei auch die Frist, trotz Rechtsstillstand bis am 20.

Mai 2020 den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich Rechtsdomizil

wiederherzustellen, verständlicherweise ungenutzt verstrichen. Nachdem auch

Briefe des Handelsregisteramtes vom 16. und 25. Juni 2020 an der Adresse der Beschwerdeführerin

nicht hätten zugestellt werden können, habe diese sich an die Post gewandt. Die

Erkundigung habe ergeben, dass «die Firma wegen eines internen Fehlers im

Zustellsystem [der Schweizerischen Post] als ‘nicht zustellbar’ erfasst»

gewesen sei. Dies habe die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2020 dem

Handelsregisteramt umgehend mitgeteilt. Dennoch habe dieses die von Amtes wegen

verfügte Auflösung der Beschwerdeführerin wegen fehlenden Rechtsdomizils in das

Handelsregister eingetragen (Beschwerde, Ziff. III, lit. A, Rz. 2–6 und lit. B,

Rz. 2).

3.2 Ob

B____ in Ungarn festgesteckt hat, kann offenbleiben. Jedenfalls ist davon

auszugehen, dass es den Organen der Beschwerdeführerin, B____ und C____, ohne

Weiteres möglich gewesen wäre, jemanden mit der Bearbeitung der für die

Beschwerdeführerin bestimmten Post zu betrauen oder sich diese nach Ungarn

nachsenden zu lassen. Im Übrigen sind die in der Sache gegen die

Voraussetzungen der Auflösung der Beschwerdeführerin gerichteten Einwände im

vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu hören, weil die Verfügung des

Handelsregisteramts vom 4. Juni 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen

ist.

3.3 Wird

dem Handelsregisteramt von Dritten – z.B. wie vorliegend von der Post –

mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr

verfügen sollte, so fordert es gemäss Art. 153a aHRegV das oberste Leitungs-

oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil

am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das

eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. Die Aufforderung weist auf die massgebenden

Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Abs. 1). Sie

wird mit einem eingeschriebenen Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil

sowie an allfällige im Handelsregister eingetragene weitere Adressen der

Rechtseinheit zugestellt (Abs. 2 lit. a). Wird innert dieser Frist keine

Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das

Handelsregisteramt die Aufforderung im SHAB (Abs. 3). Leistet die Rechtseinheit

der im SHAB publizierten Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das

Handelsregisteramt nach Art. 153b Abs. 1 aHRegV eine Verfügung über die

Auflösung der juristischen Person und der Personengesellschaft beziehungsweise die

Löschung des Einzelunternehmens und der Zweigniederlassung (lit. a), die

Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als

Liquidatorinnen und Liquidatoren (lit. b), den weiteren Inhalt des Eintrags im

Handelsregister (lit. c), die Gebühren (lit. d) und gegebenenfalls die Ordnungsbusse

gemäss Art. 943a OR (lit. e).

In korrekter

Anwendung dieser Vorschriften veröffentlichte das Handelsregisteramt am 16.

April 2020 im SHAB die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, bis am 20. Mai 2020

«den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich Rechtsdomizil wiederherzustellen und

innert der angegebenen Frist zur Eintragung bei der Kontaktstelle anzumelden».

Andernfalls würde die Beschwerdeführerin für aufgelöst erklärt. Innert Frist

bis 20. Mai 2020 wurde weder ein neues Rechtsdomizil angemeldet noch die

Gültigkeit des eingetragenen Rechtsdomizils bestätigt. Die Berufung der

Beschwerdeführerin auf den Rechtsstillstand (gemeint ist wohl der Fristenstillstand)

ist unbehelflich. Ein allfälliger Fristenstillstand hätte nur bis am 19. April

2020 gedauert (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den

Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung

der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19], SR 173.110.4). Da

die angesetzte Frist selbst unter Berücksichtigung eines solchen

Fristenstillstands 31 Tage gedauert hat, kann offenbleiben, ob überhaupt ein

Fristenstillstand gegolten hat. Aus diesen Gründen verfügte das

Handelsregisteramt am 4. Juni 2020 zu Recht die Auflösung der Beschwerdeführerin.

Auch innert der Frist für eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2020

wurde kein neues Rechtsdomizil angemeldet. Hingegen bestätigte der

einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin innert dieser

Frist mit Meldung vom 23. Juni 2020 die Gültigkeit des eingetragenen

Rechtsdomizils. Auch ein Schreiben vom 25. Juni 2020 konnte am eingetragenen

Rechtsdomizil jedoch nicht zugestellt werden und wurde dem Handelsregisteramt

retourniert. Unter diesen Umständen trug das Handelsregisteramt am 7. Juli 2020

zu Recht die Auflösung der Beschwerdeführerin im Handelsregister ein, nachdem

die Beschwerdefrist am 6. Juli 2020 abgelaufen war.

4.

4.1 Des

Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass sie mehr als nur einmal einlässlich

dargelegt habe, dass es sich bei ihr nicht um eine säumige Rechtseinheit handle.

Eine Verkettung unglücklicher Zufälle bzw. ein interner Fehler bei der Post habe

dafür gesorgt, dass ihr die Post nicht zugestellt worden sei. Gerade weil sie

alles Erdenkliche unternommen habe und insbesondere auch die entsprechenden

Nachweise vorgelegt habe, hätte das Handelsregisteramt das Beschwerdegesuch

(gemeint ist wohl das Widerrufsgesuch) gutheissen müssen. Ihr könne nicht der

Vorwurf einer säumigen Rechtseinheit gemacht werden, geschweige denn könne ihr

Vorsatz vorgeworfen werden. Die Behauptung des Handelsregisteramts, wonach es

ihr am 14. Oktober 2020 nochmals ein Schreiben habe zukommen lassen, werde mit

Nichtwissen bestritten (Beschwerde, Ziff. III, lit. B, Rz. 1 und 2).

4.2 Wird

innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Auflösung einer juristischen

Person oder einer Personengesellschaft der gesetzliche Zustand wiederhergestellt,

indem das neue Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung angemeldet wird, so

kann das Handelsregisteramt die Auflösung widerrufen (Art. 153b Abs. 3 aHRegV).

Demnach kann das Handelsregisteramt die Auflösung nach ihrer Eintragung nur

noch widerrufen, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der

Auflösung der gesetzliche Zustand dadurch wiederhergestellt wird, dass das

Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung angemeldet wird.

Die

Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Kommentarstelle zu Art. 153 aHRegV

(Beschwerde, Ziff. III, lit. B, Rz. 2). Gemäss dieser bestehe der Zweck von

Art. 153b aHRegV in der Sanktionierung der säumigen Rechtseinheiten für den

Fall, dass sie den brieflich zugestellten und im SHAB publizierten

Aufforderungen innert Frist nicht Folge geleistet hätten. Wenn die Aufforderungen

nach Art. 153 f. aHRegV fruchtlos geblieben seien, sei der Verlust des

Rechtsdomizils erhärtet. Dadurch sei der Handelsregistereintrag unvollständig

bzw. unrichtig, so dass das Handelsregisteramt die zuvor angedrohten Massnahmen

im Unterlassungsfall verfügen müsse (Champeaux,

in: Siffert/Turin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar HRegV, Bern 2013, Art. 153b

N 2). Aus dieser Kommentierung kann – entgegen der Ansicht der

Beschwerdeführerin – nicht geschlossen werden, nach der Eintragung der

Auflösung könne diese auch ohne rechtskonforme Anmeldung widerrufen werden,

wenn die Unmöglichkeit von Zustellungen am Rechtsdomizil von der Gesellschaft

bzw. ihren Organen nicht verschuldet sei oder nachgewiesen werde, dass

Zustellungen dort inzwischen wieder möglich seien. Folglich kann die

Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass zumindest die Unmöglichkeit eines

Teils der Zustellungen auf einen Fehler der Post zurückzuführen ist und

Zustellungen an ihrem Rechtsdomizil inzwischen angeblich wieder möglich sind,

nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen konnte das Schreiben des

Handelsregisteramts vom 14. Oktober 2020 am von der Beschwerdeführerin

gemeldeten Rechtsdomizil tatsächlich erneut nicht zugestellt werden. Das

Schreiben wurde dem Handelsregisteramt mit dem Vermerk «Empfängerin nicht

ermittelbar» retourniert (act. 4/7).

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, dass sowohl die Anmeldung wie auch

das Widerrufsgesuch innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 153b Abs. 3 aHRegV

eingereicht worden seien. Ihr Rechtsvertreter habe mit Einschreiben vom 2.

Oktober 2020 (zugestellt am 5. Oktober 2020) innert Frist einen Antrag auf

Widerruf der Auflösung gestellt. Auf dieses Gesuch sei das Handelsregisteramt

in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Zudem sei mit

Poststempel vom 3. Oktober 2020 die Anmeldung in Ungarn der Post übergeben

worden. Damit seien aber beide Fristen innerhalb des Tagesregisters

eingehalten. Der Umstand, dass zwischen Schalterschluss am Freitag, 9. Oktober

2020 und Schalteröffnung am Montag ein identisches Anmeldeformular in den

Briefkasten des Handelsregisteramts gelegt worden sei, ändere daran nichts

(Beschwerde, Ziff. III, lit. A, Rz. 7 und lit. B, Rz. 3).

5.2 Die

Frist für die rechtskonforme Anmeldung des Rechtsdomizils zur Eintragung begann

mit der Eintragung der Auflösung im Tagesregister am 7. Juli 2020 (vgl. Gwelessiani, Praxiskommentar zur HRegV,

3. Auflage, Zürich 2016, N 533) und endete am 7. Oktober 2020 (vgl. Art. 77

Abs. 1 Ziff. 3 OR analog). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Anmeldung und

die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und bei einer

Anmeldung auf Papier die Anmeldung und die erforderlichen Belege am letzten Tag

der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der

Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 15 Abs. 3 lit. a aHRegV). Die Frist

ist eine Verwirkungsfrist (Champeaux,

a.a.O., Art. 153b N 12; Gwelessiani,

a.a.O., N 533). Nach Ablauf der Frist ist ein Widerruf der Auflösung der

Gesellschaft nicht mehr möglich (Champeaux,

a.a.O., Art. 153b N 12).

Die E-Mail des

Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2020 stellt keine

rechtskonforme Anmeldung dar (vgl. Art. 12b f., Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 18

Abs. 1 und 4 aHRegV).

Eine Anmeldung

der Wiedereintragung des bisherigen Rechtsdomizils wurde gemäss der

unbestrittenen Feststellung des Handelsregisteramts am 3. Oktober 2020 in Budapest

der ungarischen Post übergeben und ging am 13. Oktober 2020 beim

Handelsregisteramt ein. Dass die Sendung spätestens am 7. Oktober 2020 der

Schweizerischen Post übergeben worden wäre, behauptet die Beschwerdeführerin

nicht und ist nicht ersichtlich. Gemäss dem Sendungsverlauf der Schweizerischen

Post kam die Sendung erst am 12. Oktober 2020 in der Schweiz an. Die Übergabe

an die ungarische Post genügt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zur

Fristwahrung nicht, weil gemäss Art. 15 Abs. 3 lit. a aHRegV die Übergabe an

die Schweizerische Post massgebend ist. Zwar kann eine Behörde einer nicht

anwaltlich vertretenen Partei mit Wohnsitz im Ausland die Art. 15 Abs. 3 lit. a

aHRegV entsprechende Regelung von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nur entgegenhalten, wenn sie die Partei

darauf hingewiesen hat (vgl. BGE 144 II 401 E. 3 S. 404 f.). Wendete man diese

Rechtsprechung auch auf die vorliegende Konstellation an, gälte es zu beachten,

dass ein entsprechender Hinweis unterblieben ist und die dem Gericht

eingereichte Anwaltsvollmacht erst vom 23. Oktober 2020 stammt. Gemäss den

eigenen Angaben der Beschwerdeführerin war sie bzw. ihr

einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat aber bereits mindestens seit dem

11. Juni 2020 anwaltlich vertreten (Beschwerde, Ziff. III, lit. A, Rz. 3 f.).

Dem Anwalt mussten die Regeln betreffend die Berechnung und Einhaltung der

Frist gemäss Art. 153b Abs. 3 aHRegV bekannt sein. Dieses Wissen müssen sich

die Beschwerdeführerin und ihre Organe anrechnen lassen. Die am 3. Dezember

2020 in Budapest versandte Anmeldung ist mithin verspätet und deshalb

unbeachtlich.

Eine mit der am

3. Oktober 2020 der ungarischen Post übergebenen identische Anmeldung wurde

gemäss der angefochtenen Verfügung zwischen Schalterschluss am 9. Oktober 2020

und Schalteröffnung am 12. Oktober 2020 in den Briefkasten des

Handelsregisteramts eingeworfen. Auch diese Anmeldung ist verspätet und unbeachtlich.

5.3 Mit

Eingabe vom 2. Oktober 2020 beantragte der in St. Gallen domizilierte

Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Widerruf der Auflösung und die

Wiedereintragung der Beschwerdeführerin mit dem bisherigen Rechtsdomizil «gemäss

beiliegender Anmeldung». Wie am Ende der Eingabe ausdrücklich vermerkt ist, ist

die Anmeldung aber separat zugestellt worden. Gemäss der Beschwerdeführerin

wurde die Eingabe vom 2. Oktober 2020 gleichentags mit eingeschriebener Post

versandt und dem Handelsregisteramt am 5. Oktober 2020 zugestellt. Zusammen mit

der Eingabe vom 2. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin als

Beschwerdebeilage 20 eine Sendungsverfolgung ein, gemäss der ein

eingeschriebener Brief am 2. Oktober 2020 in St. Gallen aufgegeben, am 3.

Oktober 2020 an der Abhol-/Zustellstelle 4001 Basel 1 Rüdengasse angekommen und

am 5. Oktober 2020 durch 4000 Basel Distributionsbasis zugestellt worden war.

Da auf der Sendungsverfolgung weder der Name noch die Adresse des Empfängers

und auf der Eingabe vom 2. Oktober 2020 keine Sendungsnummer angegeben ist,

steht nicht mit Sicherheit fest, dass die Sendungsverfolgung die Eingabe vom 2.

Oktober 2020 betrifft. Selbst wenn davon ausgegangen wird, ist damit aber nur

die Übergabe der Eingabe vom 2. Oktober 2020 an die Schweizerische Post an

diesem Datum erstellt und nicht die Übergabe der separat versandten Anmeldung.

Diese wurde vielmehr gemäss der unbestrittenen Feststellung des

Handelsregisteramts am 3. Oktober 2020 in Budapest der ungarischen Post

übergeben und war verspätet (vgl. E. 5.2 hiervor). Die Eingabe des

Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2020 kann auch insbesondere aus dem folgenden

Grund nicht als rechtskonforme Anmeldung qualifiziert werden. Gemäss der bis am

31. Dezember 2020 geltenden und vorliegenden massgebenden Fassung der HRegV (vgl.

oben E. 1.1) musste die Anmeldung von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs-

oder Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung

unterzeichnet sein und war die Unterzeichnung durch einen Vertreter nicht

zulässig (Art. 17 Abs. 1 lit. c und Art. 18 Abs. 1 aHRegV). Im Übrigen stellte

die Eingabe vom 2. Oktober 2020 auch nach neuem Recht keine rechtskonforme

Anmeldung dar, insbesondere, weil ihr keine Vollmacht beigelegt war (vgl. Art.

17 Abs. 3 HRegV). Das Handelsregisteramt ging demzufolge zu Recht davon aus,

dass die Beschwerdeführerin innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 153b

Abs. 3 aHRegV kein Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung angemeldet hatte.

6.

6.1 Schliesslich

beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Vorgehen des Handelsregisteramts «angesichts

der Bemühungen und insbesondere angesichts der Umstände im Frühjahr

insbesondere im Zusammenhang mit dem Lockdown und insbesondere aber auch im

Verhalten nach dem 8. Juli 2020, als die Post ihren gravierenden Fehler

eingestand, insgesamt als überspitzt formalistisch zu qualifizieren» sei

(Beschwerde, Ziff. III, lit. B, Rz. 4).

6.2 Da

die Beschwerdeführerin ihr Rechtsdomizil nicht fristgerecht rechtskonform zur

Eintragung angemeldet hatte, verweigerte das Handelsregisteramt den Widerruf

der Auflösung zu Recht. Von überspitztem Formalismus kann keine Rede sein. Die

Beschwerdeführerin wusste spätestens seit der E-Mail des Handelsregisteramts

vom 9. Juli 2020, dass sie ihr Rechtsdomizil rechtskonform anmelden musste.

Trotz der Covid-19-Pandemie wäre es ihren Organen ohne Weiteres möglich

gewesen, die Anmeldung rechtzeitig bis am 7. Oktober 2020 vorzunehmen. Dies

gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass sie anwaltlich

vertreten waren. Weshalb sie mit der Übergabe der Anmeldung an die ungarische

Post bis wenige Tage vor Fristablauf zugewartet haben, ist nicht

nachvollziehbar.

7.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Handelsregisteramt die Auflösung der Beschwerdeführerin

zu Recht nicht widerrufen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist

daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin

die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Den Umständen

des Falls und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer

Gebühr von CHF 1'000.– (§ 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG

154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses

Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.