VD.2021.14
Widerruf der amtlichen Auflösung infolge fehlenden Rechtsdomizils
27. April 2021Deutsch20 min
dieser Aufforderung keine Folge. Daraufhin verfügte das Handelsregisteramt am 4.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.14
URTEIL
vom 27. April 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Beteiligte
A____ AG in Liquidation
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...],
Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Handelsregisteramt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Handelsregisteramts
vom 30. Dezember 2020
betreffend Widerruf der amtlichen
Auflösung infolge fehlenden Rechtsdomizils
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ AG bezweckte
insbesondere die Durchführung von Bildungsveranstaltungen auf dem Gebiet des
Finanzmanagements. Sie hatte gemäss Eintrag im Handelsregister ab dem 20.
November 2019 ihre Domiziladresse an der [...]strasse [...] in Basel. Ein an
diese Adresse gesandtes Einschreiben des Handelsregisteramts Basel-Stadt vom
31. März 2020 retournierte die Schweizerische Post als unzustellbar. In der
Folge forderte das Handelsregisteramt die A____ AG mit Publikation vom 16.
April 2020 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) auf, bis am 20. Mai 2020
«den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich Rechtsdomizil wiederherzustellen und
innert der angegebenen Frist zur Eintragung bei der Kontaktstelle anzumelden».
Andernfalls würde die A____ AG für aufgelöst erklärt. Die A____ AG leistete
dieser Aufforderung keine Folge. Daraufhin verfügte das Handelsregisteramt am 4.
Juni 2020 unter anderem: «Die A____ AG wird von Amtes wegen aufgelöst, das im
Handelsregister noch eingetragene Domizil wird gestrichen und die Mitglieder
des Verwaltungsrates werden als Liquidatoren eingesetzt» (Ziff. 1). Nach
unbenutztem Ablauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen diese
Verfügung wurde mit Tagesregisterdatum vom 7. Juli 2020 die von Amtes wegen
verfügte Auflösung der A____ AG wegen fehlenden Rechtsdomizils in das
Handelsregister eingetragen. Das Handelsregisteramt informierte die A____ AG in
Liquidation mit E-Mail vom 9. Juli 2020 über die Auflösung und über die
Modalitäten eines allfälligen Widerrufs der Auflösung. Am 10. Juli 2020 wurde die
Auflösung der A____ AG im SHAB publiziert.
Am 3. Oktober
2020 wurde der ungarischen Post in Budapest ein Schreiben an das
Handelsregisteramt übergeben, in dem die beiden Liquidatoren der A____ AG in
Liquidation, B____ und C____, die Wiedereintragung der A____ AG mit Domizil an
der [...]strasse [...] und ihnen als Verwaltungsräten anmeldeten. Die Anmeldung
ging am 13. Oktober 2020 beim Handelsregisteramt ein. Zwischen Schalterschluss
am Freitag, 9. Oktober 2020 und Schalteröffnung am Montag, 12. Oktober 2020
wurde ein identisches Anmeldeformular in den Briefkasten des
Handelsregisteramtes eingeworfen. Das Handelsregisteramt nahm das Schreiben als
Begehren um Widerruf der von Amtes wegen verfügten Auflösung der A____ AG
entgegen. Ein vom Handelsregisteramt am 14. Oktober 2020 an das als wieder
funktionierend angemeldete Rechtsdomizil der A____ AG in Liquidation gesandtes
Schreiben retournierte die Post mit dem Vermerk «Empfänger nicht ermittelbar». Am
30. Dezember 2020 verfügte das Handelsregisteramt: «Die Eintragung des
Widerrufs der von Amtes wegen verfügten Auflösung der A____ AG in Liquidation,
in Basel (CHE-[...]), in das Handelsregister des Kantons Basel-Stadt wird als
im Sinne der Erwägungen gesetzeswidrig beanstandet und abgewiesen» (Ziff. 1).
Es verlangte eine Gebühr von CHF 180.– (Ziff. 2).
Gegen diese
Verfügung erhob die A____ in Liquidation (Beschwerdeführerin) am 3. Februar
2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Darin beantragt sie, dass die angefochtene
Verfügung aufzuheben, die Auflösung der Beschwerdeführerin zu widerrufen und
diese wieder im Handelsregister einzutragen sei. Eventualiter sei die Sache mit
Auflagen an das Handelsregisteramt zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragte sie, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts wies letzteren Antrag ab und
ordnete auch keine anderen vorsorglichen Massnahmen an (Verfügung vom 6.
Februar 2021). Er zog die Vorakten des Handelsregisteramts bei und verzichtete
auf die Einholung einer Vernehmlassung. Die Einzelheiten der Vorbringen der
Beschwerdeführerin und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für das
Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Am
1.
Januar 2021 trat eine vollständige Überarbeitung des dreissigsten Titels des
Obligationenrechts (OR, SR 220) zum Handelsregister (Obligationenrecht
[Handelsregisterrecht], Änderung vom 17. März 2017, in: AS 2020, S. 957 ff.) in
Kraft. Auf denselben Zeitpunkt wurden überarbeitete Bestimmungen der
Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) in Kraft gesetzt
(Handelsregisterverordnung [HRegV], Änderung vom 6. März 2020, in: AS 2020, S.
971.
ff.). Im Folgenden werden die bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassungen
des Gesetzes und der Verordnung als aOR und aHRegV bezeichnet und die ab dem 1.
Januar 2021 geltenden Fassungen als OR und HRegV. Nach bisherigem Recht
entscheidet das Handelsregisteramt bei Fehlen eines Rechtsdomizils mittels
Verfügung über die Auflösung der Gesellschaft (vgl. Art. 153b Abs. 1 lit. a aHRegV).
Gemäss neuem Recht kann das Handelsregisteramt die Gesellschaft nicht selbst
auflösen, sondern hat es die Angelegenheit dem Gericht zu überweisen (vgl. Art.
731b Abs. 1 Ziff. 5 sowie Art. 939 Abs. 1 und 2 OR; Art. 153 Abs. 3 HRegV; Müller/Müller, Organisationsmängel in
der Praxis, in: AJP 2016, S. 42, 50 f.; Botschaft zur Änderung des
Obligationenrechts [Handelsregisterrecht] vom 15. April 2015, in: BBl 2015, S.
3617, 3644).
In Art. 1 Abs. 1
der Übergangsbestimmungen zur Änderung des OR vom 17. März 2017 wird auf die
Art. 1–4 der Schlusstitel des Zivilgesetzbuchs (SchlT ZGB, SR 210) verwiesen. Folglich
unterstehen Tatsachen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts eingetreten
sind, grundsätzlich dem bisherigen Recht (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 SchlT ZGB).
Gemäss Art. 173 Abs. 2 aHRegV und Art. 173 Abs. 2 HRegV unterstehen Tatsachen,
die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung beim Handelsregisteramt zur
Eintragung angemeldet worden sind, dem bisherigen Recht. Verfahren betreffend
Eintragungen von Amtes wegen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
eingeleitet worden sind, richten sich gemäss Art. 180 aHRegV und Art. 180 HRegV
nach den Vorschriften des bisherigen Rechts. Im vorliegenden Fall erfolgten die
Feststellung des Fehlens eines Rechtsdomizils der Beschwerdeführerin, die
Einleitung des Verfahrens betreffend Eintragung von Amtes wegen, die Eintragung
der Auflösung der Beschwerdeführerin im Handelsregister, die Anmeldung zur
Wiedereintragung des Rechtsdomizils und der erstinstanzliche Entscheid über den
Widerruf der Auflösung vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts. Folglich richten
sich sowohl die Voraussetzungen der Auflösung und ihres Widerrufs als auch die
Zuständigkeit und das Verfahren des Handelsregisteramts nach dem bisherigen
Recht.
Sowohl die
Eröffnung der angefochtenen Verfügung des Handelsregisteramts als auch die
Einreichung der dagegen erhobenen Beschwerde erfolgten nach dem Inkrafttreten
des neuen Rechts. Unabhängig davon, ob das anwendbare Verfahrensrecht nach Art.
1.
Abs. 3 SchlT ZGB oder den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen
(vgl. dazu VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 1.4.3, mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 296 f.) bestimmt wird, gilt damit
für das Verfahren der Beschwerdeinstanz das neue Recht.
1.2
Gemäss
Art. 942 OR können Verfügungen der Handelsregisterämter innert 30 Tagen nach ihrer
Eröffnung angefochten werden (Abs. 1). Jeder Kanton bezeichnet ein oberes
Gericht als einzige Beschwerdeinstanz (Abs. 2). In Basel-Stadt ist das
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht Beschwerdeinstanz (§ 53b Abs. 2 der
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [SG 211.110]).
Folglich richtet sich das Verfahren unter Vorbehalt abweichender spezialgesetzlicher
Vorschriften nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100). Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG
Dispositiv
(vgl. VGE 629/2007 vom 7. August 2007 E. 1). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
Für die Beschwerdeberechtigung
ist – in Ermangelung einer spezialgesetzlichen Regelung nach Aufhebung von Art.
165 Abs. 3 aHRegV – § 13 Abs. 1 VRPG massgebend. Demnach ist zur Beschwerde
unter anderem berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dies trifft
auf die Beschwerdeführerin als Adressatin der angefochtenen Verfügung zu. Auf
die rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demzufolge einzutreten.
2.
Das
Handelsregisteramt behandelte die Anmeldung vom 3. Oktober 2020 (Datum der
Postaufgabe in Budapest) als Gesuch um Widerruf der von Amtes wegen verfügten
Auflösung der Beschwerdeführerin. Es wies das Gesuch mit der Begründung ab, dass
es die Auflösung einer Gesellschaft widerrufen könne, wenn innerhalb von drei
Monaten nach der Eintragung einer wegen Domizilverlusts von Amtes wegen
verfügten Auflösung einer Gesellschaft der gesetzliche Zustand wieder
hergestellt werde, indem das neue Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung
angemeldet werde (Art. 153b Abs. 3 aHRegV). Lasse die Gesellschaft die
dreimonatige Verwirkungsfrist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
unbenutzt verstreichen, sei ein Widerruf nicht mehr möglich. Innert der
dreimonatigen Frist müsse einerseits ein funktionsfähiges Rechtsdomizil
(wieder-)hergestellt und anderseits dieses beim Handelsregisteramt angemeldet
werden. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt worden (angefochtene
Verfügung, E. 1–5).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin wendet gegen die angefochtene Verfügung ein, dass sie «immer
ein rechtskonformes Domizil vorzuweisen» gehabt habe. Dieses befinde sich am
Wohnort der Ehegatten B____ und C____ an der [...]strasse [...] in Basel. Das
Handelsregisteramt habe zu Unrecht ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin
Einschreiben des Amtes vom 20. Februar und 31. März 2020 nicht habe
entgegennehmen können, weil B____ «zu diesem Zeitpunkt infolge des Lockdowns
mit der Familie in Ungarn weilte. Er selbst hätte zwar in die Schweiz einreisen
können, aber er wäre nicht mehr zur Einreise in Ungarn zugelassen worden.» Da B____
in Ungarn festgesteckt habe, sei auch die Frist, trotz Rechtsstillstand bis am 20.
Mai 2020 den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich Rechtsdomizil
wiederherzustellen, verständlicherweise ungenutzt verstrichen. Nachdem auch
Briefe des Handelsregisteramtes vom 16. und 25. Juni 2020 an der Adresse der Beschwerdeführerin
nicht hätten zugestellt werden können, habe diese sich an die Post gewandt. Die
Erkundigung habe ergeben, dass «die Firma wegen eines internen Fehlers im
Zustellsystem [der Schweizerischen Post] als ‘nicht zustellbar’ erfasst»
gewesen sei. Dies habe die Beschwerdeführerin am 8. Juli 2020 dem
Handelsregisteramt umgehend mitgeteilt. Dennoch habe dieses die von Amtes wegen
verfügte Auflösung der Beschwerdeführerin wegen fehlenden Rechtsdomizils in das
Handelsregister eingetragen (Beschwerde, Ziff. III, lit. A, Rz. 2–6 und lit. B,
Rz. 2).
3.2 Ob
B____ in Ungarn festgesteckt hat, kann offenbleiben. Jedenfalls ist davon
auszugehen, dass es den Organen der Beschwerdeführerin, B____ und C____, ohne
Weiteres möglich gewesen wäre, jemanden mit der Bearbeitung der für die
Beschwerdeführerin bestimmten Post zu betrauen oder sich diese nach Ungarn
nachsenden zu lassen. Im Übrigen sind die in der Sache gegen die
Voraussetzungen der Auflösung der Beschwerdeführerin gerichteten Einwände im
vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu hören, weil die Verfügung des
Handelsregisteramts vom 4. Juni 2020 unangefochten in Rechtskraft erwachsen
ist.
3.3 Wird
dem Handelsregisteramt von Dritten – z.B. wie vorliegend von der Post –
mitgeteilt, dass eine Rechtseinheit angeblich über kein Rechtsdomizil mehr
verfügen sollte, so fordert es gemäss Art. 153a aHRegV das oberste Leitungs-
oder Verwaltungsorgan der Rechtseinheit auf, innert 30 Tagen ein neues Rechtsdomizil
am Ort des Sitzes zur Eintragung anzumelden oder zu bestätigen, dass das
eingetragene Rechtsdomizil noch gültig ist. Die Aufforderung weist auf die massgebenden
Vorschriften und die Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflicht hin (Abs. 1). Sie
wird mit einem eingeschriebenen Brief an das im Handelsregister eingetragene Rechtsdomizil
sowie an allfällige im Handelsregister eingetragene weitere Adressen der
Rechtseinheit zugestellt (Abs. 2 lit. a). Wird innert dieser Frist keine
Anmeldung oder keine Bestätigung eingereicht, so veröffentlicht das
Handelsregisteramt die Aufforderung im SHAB (Abs. 3). Leistet die Rechtseinheit
der im SHAB publizierten Aufforderung innert Frist keine Folge, so erlässt das
Handelsregisteramt nach Art. 153b Abs. 1 aHRegV eine Verfügung über die
Auflösung der juristischen Person und der Personengesellschaft beziehungsweise die
Löschung des Einzelunternehmens und der Zweigniederlassung (lit. a), die
Einsetzung der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans als
Liquidatorinnen und Liquidatoren (lit. b), den weiteren Inhalt des Eintrags im
Handelsregister (lit. c), die Gebühren (lit. d) und gegebenenfalls die Ordnungsbusse
gemäss Art. 943a OR (lit. e).
In korrekter
Anwendung dieser Vorschriften veröffentlichte das Handelsregisteramt am 16.
April 2020 im SHAB die Aufforderung an die Beschwerdeführerin, bis am 20. Mai 2020
«den gesetzmässigen Zustand hinsichtlich Rechtsdomizil wiederherzustellen und
innert der angegebenen Frist zur Eintragung bei der Kontaktstelle anzumelden».
Andernfalls würde die Beschwerdeführerin für aufgelöst erklärt. Innert Frist
bis 20. Mai 2020 wurde weder ein neues Rechtsdomizil angemeldet noch die
Gültigkeit des eingetragenen Rechtsdomizils bestätigt. Die Berufung der
Beschwerdeführerin auf den Rechtsstillstand (gemeint ist wohl der Fristenstillstand)
ist unbehelflich. Ein allfälliger Fristenstillstand hätte nur bis am 19. April
2020 gedauert (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den
Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung
der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19], SR 173.110.4). Da
die angesetzte Frist selbst unter Berücksichtigung eines solchen
Fristenstillstands 31 Tage gedauert hat, kann offenbleiben, ob überhaupt ein
Fristenstillstand gegolten hat. Aus diesen Gründen verfügte das
Handelsregisteramt am 4. Juni 2020 zu Recht die Auflösung der Beschwerdeführerin.
Auch innert der Frist für eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Juni 2020
wurde kein neues Rechtsdomizil angemeldet. Hingegen bestätigte der
einzelzeichnungsberechtigte Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin innert dieser
Frist mit Meldung vom 23. Juni 2020 die Gültigkeit des eingetragenen
Rechtsdomizils. Auch ein Schreiben vom 25. Juni 2020 konnte am eingetragenen
Rechtsdomizil jedoch nicht zugestellt werden und wurde dem Handelsregisteramt
retourniert. Unter diesen Umständen trug das Handelsregisteramt am 7. Juli 2020
zu Recht die Auflösung der Beschwerdeführerin im Handelsregister ein, nachdem
die Beschwerdefrist am 6. Juli 2020 abgelaufen war.
4.
4.1 Des
Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass sie mehr als nur einmal einlässlich
dargelegt habe, dass es sich bei ihr nicht um eine säumige Rechtseinheit handle.
Eine Verkettung unglücklicher Zufälle bzw. ein interner Fehler bei der Post habe
dafür gesorgt, dass ihr die Post nicht zugestellt worden sei. Gerade weil sie
alles Erdenkliche unternommen habe und insbesondere auch die entsprechenden
Nachweise vorgelegt habe, hätte das Handelsregisteramt das Beschwerdegesuch
(gemeint ist wohl das Widerrufsgesuch) gutheissen müssen. Ihr könne nicht der
Vorwurf einer säumigen Rechtseinheit gemacht werden, geschweige denn könne ihr
Vorsatz vorgeworfen werden. Die Behauptung des Handelsregisteramts, wonach es
ihr am 14. Oktober 2020 nochmals ein Schreiben habe zukommen lassen, werde mit
Nichtwissen bestritten (Beschwerde, Ziff. III, lit. B, Rz. 1 und 2).
4.2 Wird
innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der Auflösung einer juristischen
Person oder einer Personengesellschaft der gesetzliche Zustand wiederhergestellt,
indem das neue Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung angemeldet wird, so
kann das Handelsregisteramt die Auflösung widerrufen (Art. 153b Abs. 3 aHRegV).
Demnach kann das Handelsregisteramt die Auflösung nach ihrer Eintragung nur
noch widerrufen, wenn innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der
Auflösung der gesetzliche Zustand dadurch wiederhergestellt wird, dass das
Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung angemeldet wird.
Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Kommentarstelle zu Art. 153 aHRegV
(Beschwerde, Ziff. III, lit. B, Rz. 2). Gemäss dieser bestehe der Zweck von
Art. 153b aHRegV in der Sanktionierung der säumigen Rechtseinheiten für den
Fall, dass sie den brieflich zugestellten und im SHAB publizierten
Aufforderungen innert Frist nicht Folge geleistet hätten. Wenn die Aufforderungen
nach Art. 153 f. aHRegV fruchtlos geblieben seien, sei der Verlust des
Rechtsdomizils erhärtet. Dadurch sei der Handelsregistereintrag unvollständig
bzw. unrichtig, so dass das Handelsregisteramt die zuvor angedrohten Massnahmen
im Unterlassungsfall verfügen müsse (Champeaux,
in: Siffert/Turin [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar HRegV, Bern 2013, Art. 153b
N 2). Aus dieser Kommentierung kann – entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin – nicht geschlossen werden, nach der Eintragung der
Auflösung könne diese auch ohne rechtskonforme Anmeldung widerrufen werden,
wenn die Unmöglichkeit von Zustellungen am Rechtsdomizil von der Gesellschaft
bzw. ihren Organen nicht verschuldet sei oder nachgewiesen werde, dass
Zustellungen dort inzwischen wieder möglich seien. Folglich kann die
Beschwerdeführerin aus der Tatsache, dass zumindest die Unmöglichkeit eines
Teils der Zustellungen auf einen Fehler der Post zurückzuführen ist und
Zustellungen an ihrem Rechtsdomizil inzwischen angeblich wieder möglich sind,
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen konnte das Schreiben des
Handelsregisteramts vom 14. Oktober 2020 am von der Beschwerdeführerin
gemeldeten Rechtsdomizil tatsächlich erneut nicht zugestellt werden. Das
Schreiben wurde dem Handelsregisteramt mit dem Vermerk «Empfängerin nicht
ermittelbar» retourniert (act. 4/7).
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, dass sowohl die Anmeldung wie auch
das Widerrufsgesuch innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 153b Abs. 3 aHRegV
eingereicht worden seien. Ihr Rechtsvertreter habe mit Einschreiben vom 2.
Oktober 2020 (zugestellt am 5. Oktober 2020) innert Frist einen Antrag auf
Widerruf der Auflösung gestellt. Auf dieses Gesuch sei das Handelsregisteramt
in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Zudem sei mit
Poststempel vom 3. Oktober 2020 die Anmeldung in Ungarn der Post übergeben
worden. Damit seien aber beide Fristen innerhalb des Tagesregisters
eingehalten. Der Umstand, dass zwischen Schalterschluss am Freitag, 9. Oktober
2020 und Schalteröffnung am Montag ein identisches Anmeldeformular in den
Briefkasten des Handelsregisteramts gelegt worden sei, ändere daran nichts
(Beschwerde, Ziff. III, lit. A, Rz. 7 und lit. B, Rz. 3).
5.2 Die
Frist für die rechtskonforme Anmeldung des Rechtsdomizils zur Eintragung begann
mit der Eintragung der Auflösung im Tagesregister am 7. Juli 2020 (vgl. Gwelessiani, Praxiskommentar zur HRegV,
3. Auflage, Zürich 2016, N 533) und endete am 7. Oktober 2020 (vgl. Art. 77
Abs. 1 Ziff. 3 OR analog). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Anmeldung und
die erforderlichen Belege den rechtlichen Anforderungen genügen und bei einer
Anmeldung auf Papier die Anmeldung und die erforderlichen Belege am letzten Tag
der Frist beim Handelsregisteramt eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 15 Abs. 3 lit. a aHRegV). Die Frist
ist eine Verwirkungsfrist (Champeaux,
a.a.O., Art. 153b N 12; Gwelessiani,
a.a.O., N 533). Nach Ablauf der Frist ist ein Widerruf der Auflösung der
Gesellschaft nicht mehr möglich (Champeaux,
a.a.O., Art. 153b N 12).
Die E-Mail des
Verwaltungsrats der Beschwerdeführerin vom 8. Juli 2020 stellt keine
rechtskonforme Anmeldung dar (vgl. Art. 12b f., Art. 16 Abs. 3 sowie Art. 18
Abs. 1 und 4 aHRegV).
Eine Anmeldung
der Wiedereintragung des bisherigen Rechtsdomizils wurde gemäss der
unbestrittenen Feststellung des Handelsregisteramts am 3. Oktober 2020 in Budapest
der ungarischen Post übergeben und ging am 13. Oktober 2020 beim
Handelsregisteramt ein. Dass die Sendung spätestens am 7. Oktober 2020 der
Schweizerischen Post übergeben worden wäre, behauptet die Beschwerdeführerin
nicht und ist nicht ersichtlich. Gemäss dem Sendungsverlauf der Schweizerischen
Post kam die Sendung erst am 12. Oktober 2020 in der Schweiz an. Die Übergabe
an die ungarische Post genügt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zur
Fristwahrung nicht, weil gemäss Art. 15 Abs. 3 lit. a aHRegV die Übergabe an
die Schweizerische Post massgebend ist. Zwar kann eine Behörde einer nicht
anwaltlich vertretenen Partei mit Wohnsitz im Ausland die Art. 15 Abs. 3 lit. a
aHRegV entsprechende Regelung von Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) nur entgegenhalten, wenn sie die Partei
darauf hingewiesen hat (vgl. BGE 144 II 401 E. 3 S. 404 f.). Wendete man diese
Rechtsprechung auch auf die vorliegende Konstellation an, gälte es zu beachten,
dass ein entsprechender Hinweis unterblieben ist und die dem Gericht
eingereichte Anwaltsvollmacht erst vom 23. Oktober 2020 stammt. Gemäss den
eigenen Angaben der Beschwerdeführerin war sie bzw. ihr
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat aber bereits mindestens seit dem
11. Juni 2020 anwaltlich vertreten (Beschwerde, Ziff. III, lit. A, Rz. 3 f.).
Dem Anwalt mussten die Regeln betreffend die Berechnung und Einhaltung der
Frist gemäss Art. 153b Abs. 3 aHRegV bekannt sein. Dieses Wissen müssen sich
die Beschwerdeführerin und ihre Organe anrechnen lassen. Die am 3. Dezember
2020 in Budapest versandte Anmeldung ist mithin verspätet und deshalb
unbeachtlich.
Eine mit der am
3. Oktober 2020 der ungarischen Post übergebenen identische Anmeldung wurde
gemäss der angefochtenen Verfügung zwischen Schalterschluss am 9. Oktober 2020
und Schalteröffnung am 12. Oktober 2020 in den Briefkasten des
Handelsregisteramts eingeworfen. Auch diese Anmeldung ist verspätet und unbeachtlich.
5.3 Mit
Eingabe vom 2. Oktober 2020 beantragte der in St. Gallen domizilierte
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den Widerruf der Auflösung und die
Wiedereintragung der Beschwerdeführerin mit dem bisherigen Rechtsdomizil «gemäss
beiliegender Anmeldung». Wie am Ende der Eingabe ausdrücklich vermerkt ist, ist
die Anmeldung aber separat zugestellt worden. Gemäss der Beschwerdeführerin
wurde die Eingabe vom 2. Oktober 2020 gleichentags mit eingeschriebener Post
versandt und dem Handelsregisteramt am 5. Oktober 2020 zugestellt. Zusammen mit
der Eingabe vom 2. Oktober 2020 reichte die Beschwerdeführerin als
Beschwerdebeilage 20 eine Sendungsverfolgung ein, gemäss der ein
eingeschriebener Brief am 2. Oktober 2020 in St. Gallen aufgegeben, am 3.
Oktober 2020 an der Abhol-/Zustellstelle 4001 Basel 1 Rüdengasse angekommen und
am 5. Oktober 2020 durch 4000 Basel Distributionsbasis zugestellt worden war.
Da auf der Sendungsverfolgung weder der Name noch die Adresse des Empfängers
und auf der Eingabe vom 2. Oktober 2020 keine Sendungsnummer angegeben ist,
steht nicht mit Sicherheit fest, dass die Sendungsverfolgung die Eingabe vom 2.
Oktober 2020 betrifft. Selbst wenn davon ausgegangen wird, ist damit aber nur
die Übergabe der Eingabe vom 2. Oktober 2020 an die Schweizerische Post an
diesem Datum erstellt und nicht die Übergabe der separat versandten Anmeldung.
Diese wurde vielmehr gemäss der unbestrittenen Feststellung des
Handelsregisteramts am 3. Oktober 2020 in Budapest der ungarischen Post
übergeben und war verspätet (vgl. E. 5.2 hiervor). Die Eingabe des
Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2020 kann auch insbesondere aus dem folgenden
Grund nicht als rechtskonforme Anmeldung qualifiziert werden. Gemäss der bis am
31. Dezember 2020 geltenden und vorliegenden massgebenden Fassung der HRegV (vgl.
oben E. 1.1) musste die Anmeldung von zwei Mitgliedern des obersten Leitungs-
oder Verwaltungsorgans oder von einem Mitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung
unterzeichnet sein und war die Unterzeichnung durch einen Vertreter nicht
zulässig (Art. 17 Abs. 1 lit. c und Art. 18 Abs. 1 aHRegV). Im Übrigen stellte
die Eingabe vom 2. Oktober 2020 auch nach neuem Recht keine rechtskonforme
Anmeldung dar, insbesondere, weil ihr keine Vollmacht beigelegt war (vgl. Art.
17 Abs. 3 HRegV). Das Handelsregisteramt ging demzufolge zu Recht davon aus,
dass die Beschwerdeführerin innert der dreimonatigen Frist gemäss Art. 153b
Abs. 3 aHRegV kein Rechtsdomizil rechtskonform zur Eintragung angemeldet hatte.
6.
6.1 Schliesslich
beanstandet die Beschwerdeführerin, dass das Vorgehen des Handelsregisteramts «angesichts
der Bemühungen und insbesondere angesichts der Umstände im Frühjahr
insbesondere im Zusammenhang mit dem Lockdown und insbesondere aber auch im
Verhalten nach dem 8. Juli 2020, als die Post ihren gravierenden Fehler
eingestand, insgesamt als überspitzt formalistisch zu qualifizieren» sei
(Beschwerde, Ziff. III, lit. B, Rz. 4).
6.2 Da
die Beschwerdeführerin ihr Rechtsdomizil nicht fristgerecht rechtskonform zur
Eintragung angemeldet hatte, verweigerte das Handelsregisteramt den Widerruf
der Auflösung zu Recht. Von überspitztem Formalismus kann keine Rede sein. Die
Beschwerdeführerin wusste spätestens seit der E-Mail des Handelsregisteramts
vom 9. Juli 2020, dass sie ihr Rechtsdomizil rechtskonform anmelden musste.
Trotz der Covid-19-Pandemie wäre es ihren Organen ohne Weiteres möglich
gewesen, die Anmeldung rechtzeitig bis am 7. Oktober 2020 vorzunehmen. Dies
gilt erst Recht unter Mitberücksichtigung des Umstands, dass sie anwaltlich
vertreten waren. Weshalb sie mit der Übergabe der Anmeldung an die ungarische
Post bis wenige Tage vor Fristablauf zugewartet haben, ist nicht
nachvollziehbar.
7.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Handelsregisteramt die Auflösung der Beschwerdeführerin
zu Recht nicht widerrufen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist
daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Den Umständen
des Falls und dem verursachten Aufwand angemessen erscheint die Erhebung einer
Gebühr von CHF 1'000.– (§ 23 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses
Urteil kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.