VD.2021.140
Gesuch um Vollzugsöffnungen im Sinne von Art. 90 Abs. 4 bis i.V.m. Art. 75a StGB
14. April 2022Deutsch18 min
vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz wegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.140
URTEIL
vom 14.
April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Marc Oser,
Dr. phil. und MLaw Jacqueline
Frossard
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Universitäre Psychiatrische
Kliniken Basel,
Wilhelm Klein-Strasse 27,
4002 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 23. Juni 2021
betreffend Gesuch um Vollzugsöffnungen
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2006 wurde A____ von der Anklage der
vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz wegen
Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen und gemäss Art. 43 Ziffer 1 der bis am
31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (aStGB,
SR 311.0) verwahrt. Die Verwahrung wurde mit Urteil des Strafgerichts
Basel-Stadt vom 4. Januar 2008 in Anwendung von Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen
der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nach Art. 64 StGB weitergeführt. A____
befindet sich seit dem 21. Dezember 2006 in den Universitären Psychiatrischen
Kliniken Basel (UPK) im Verwahrungsvollzug.
Am 16. Februar
2007 gewährte ihm die Vollzugsbehörde erste Vollzugsöffnungen bis
hin zu vom Pflegepersonal begleiteten Einzelausgängen innerhalb des
Klinikareals. Am 7. April 2009 erweiterte sie die
Vollzugsöffnung auf vom Anstaltspersonal begleitete (Gruppen-)Ausgänge
ausserhalb des Anstaltsareals. Gestützt auf das Urteil des Appellationsgerichts
vom 8. März 2018 (VD.2017.156, Vollzugsakten Teil 3 S. 2 ff.) wurden dem
Beschwerdeführer im Sinne der Gewährung einer nächsten Progressionsstufe auch
unbegleitete Ausgänge auf dem Areal der UPK in Anwesenheit seines Vaters
bewilligt. Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 beantragte A____ eine weitere
Vollzugsöffnung im Sinne von generell unbegleiteten Ausgängen auf dem Areal der
UPK gemäss der Progressionsstufe «Park nach Absprache». Dieses Gesuch wurde mit
Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug
des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) vom 23. Juni 2021
abgewiesen.
Gegen diese Verfügung
hat A____, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 5. Juli 2021 Rekurs erhoben
und denselben – innert zweifach erstreckter Frist bis zum 4. Oktober 2021 – mit
Eingabe vom 1. Oktober 2021 begründet. Hiernach seien ihm die beantragten
unbegleiteten Ausgänge auf dem Areal der UPK grundsätzlich zu bewilligen, wobei
die Durchführung in das Ermessen der UPK und der Vollzugsverantwortlichen
gestellt werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung, damit sich das Gericht ein eigenes Bild der
Situation machen könne. Zudem sei ein Bericht der UPK zu der beantragten
Vollzugöffnung einzuholen. Letztlich sei ihm eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen, wobei er eventualiter die Bewilligung der
amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
für das Rekursverfahren beantragt. Der SMV beantragt mit Stellungnahme vom 29.
Oktober 2021 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der
Rekurrent innert zweifach erstreckter Frist am 10. Februar 2022 replicando
Stellung bezogen. Auf Aufforderung des Verfahrensleiters hin reichte der
Rechtsvertreter des Rekurrenten am 3. März 2022 seine Honorarnote ein.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich
aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig
ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der Rekurrent ist als Adressat der
angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss
§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG
270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den im Übrigen frist- und
formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Das Verwaltungsgericht hat volle
Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen
Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den
Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig
angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch
gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).
2.
Der
Rekurrent beantragt das Einholen einer aktuellen Stellungnahme der UPK zu den
beantragten Vollzugslockerungen sowie seine persönliche Anhörung.
2.1
Gegenstand des vorliegenden
Rekursverfahrens ist die Prüfung einer Vollzugsöffnung im Sinne von Art.
90.
Abs. 4bis und Art. 75a StGB. Ob eine solche im
Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer sorgfältigen Analyse des
konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung
des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der
aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (BGer 6B_1151/2019
vom 21. Januar 2020 E. 1.3.3, 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E.
2.3
mit weiteren Hinweisen; zur sog. Lockerungsprognose vgl. Ineichen, Strafvollzug und Verwahrung:
Justiz im Griff der Psychiatrie?, Anwaltsrevue 2017, S. 316).
2.2
Vor Erlass der angefochtenen
Verfügung holte die Vollzugsbehörde am 23. Februar 2021 bereits eine
forensisch-psychiatrische Stellungnahme der UPK betreffend den Antrag auf
unbegleitete Ausgänge auf dem Areal der UPK ein (Vollzugsakten Teil 2
S. 11). Daraufhin sprach sich die UPK mit Stellungnahme vom 16. März
2021.
klar gegen Vollzugslockerungen aus (Vollzugsakten Teil 2
S. 10), weshalb für das Verwaltungsgericht kein Anlass besteht, eine
zusätzliche Stellungnahme der UPK einzuholen. Dies gilt umso mehr, nachdem die
Vollzugsbehörde die UPK mit Schreiben vom 13. Juli 2021 – im Rahmen der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung aus dem
Verwahrungsvollzug und der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre
therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB gegeben sind – während des vorliegenden Rekursverfahrens unter
anderem um erneute Stellungnahme zu Lockerungen respektive zum Stand der
Stufenplanung ersucht hat (Vollzugsakten Teil 2 S. 3). Der hierauf
erstellte Therapieverlaufsbericht vom 31. August 2021 (Rekursantwortbeilage, act. 9)
spricht sich wiederum aus forensisch-psychiatrischer Sicht gegen die beantragte
Vollzugslockerung aus und bietet eine weitere aktuelle Grundlage für die
vorliegend verlangte Risikoeinschätzung, weshalb sich eine weitere
Stellungnahme der UPK erst recht erübrigt.
2.3
2.3.1
Ob im Rahmen der kantonalen
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sodann eine mündliche Verhandlung durchzuführen
ist, beurteilt sich nicht nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), sondern nach dem kantonalen Verfahrensrecht
(BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2). Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG indes lediglich
bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder
strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Vollzugsrechtliche Fragen werden von
dieser Bestimmung nicht erfasst (VGE VD.2021.107 vom 1. August 2021
E. 1.4.1, VD.2020.57 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2018.28 vom 21.
August 2018 E. 1.3). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im
Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag eine mündliche
Verhandlung ansetzt (VGE VD.2021.107 vom 1. August 2021 E.
1.4.1, VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3, VD.2014.123 vom 25.
November 2014 E. 1.3). Kein grundsätzlich weitergehender Anspruch lässt sich
aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ableiten, selbst wenn man den
Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf die Gewährung von Vollzugslockerungsschritten
erweitern würde (hierzu Brunner,
Strassburg pocht auf das Grundrecht auf Haftprüfung, Plädoyer 1/2017, S. 37; Biro, Notwendige Verteidigung im Straf-
und Massnahmenvollzug, Diss. Zürich 2019, S. 288 mit Hinweisen). Auch diese
Bestimmung gewährt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) keinen zwingenden Anspruch auf eine mündliche Anhörung.
Entscheidend für deren Notwendigkeit sind vielmehr die konkreten Umstände (vgl.
Urteil des EGMR Derungs gegen Schweiz vom 10. Mai 2016, Nr.52089/09, §§ 72
ff.; BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017).
2.3.2
Für die vorgenannte Risikoabwägung
ist das Verwaltungsgericht angesichts der vorliegend unumstrittenen schweren
psychischen Erkrankung des Rekurrenten auf die Einschätzung durch Fachpersonen
angewiesen, weshalb eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers im jetzigen
Verfahrensstand keinen Erkenntnisgewinn bringt. Es ist auf die gefestigte
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die psycho-physische
Konstitution die Flucht- und Rückfallgefahr präfiguriert. Damit kommt der
forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zu, die psychische Verfassung
des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und
prognostisch einzuschätzen. Von dieser gutachterlichen Beurteilung darf nicht
ohne triftige Gründe abgewichen werden (BGer 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020
E. 1.3.4, 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).
2.4
Es bedarf vorliegend weder einer
erneuten Stellungnahme der UPK noch einer mündlichen Verhandlung mit Anhörung des
Rekurrenten, da dessen psychischer Zustand sowie der bisherige Vollzugsverlauf
hinreichend dokumentiert sind und der persönliche Eindruck des Gerichts vom
Rekurrenten für die Beantwortung der zur Diskussion stehenden Fragen nicht von
Bedeutung ist.
3.
3.1
Der progressive Vollzug gilt nach
Art. 75a StGB auch für Verwahrte; d.h. selbst bei gemeingefährlichen
Straftätern ist eine schrittweise Wiedereingliederung regelmässig zu prüfen,
wobei die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Kommission nach Art. 62d
Abs. 2 StGB genauer abzuklären ist. Die Anforderungen an das Verhalten des
Eingewiesenen im Vollzug und die Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls
definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der
bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (BGer 6B_827/2020 vom 6. Januar
2021.
E. 1.4.5, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.3, 6B_577/2020 vom
7.
Juli 2020 E. 1.3.3, 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3; je
mit Hinweisen; Merkblatt der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats
der Nordwest- und Innerschweizer Kantone mit Empfehlungen und Erläuterungen
betreffend den Vollzug der ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 StGB vom 22.
Oktober 2021, Fn. 6).
Anders aber als
im Strafvollzug, in dem die inhaftierte Person spätestens mit dem Ablauf der
Strafdauer entlassen werden muss und in dem Vollzugslockerungen normalerweise
in bestimmten Zeitabschnitten stufenweise geplant und allenfalls gewährt
werden, ist die Bewilligung von Vollzugslockerungen im Verwahrungsvollzug
abhängig von der individuellen Entwicklung der verwahrten Person und von der
Beurteilung der von ihr ausgehenden Gefährdung der Öffentlichkeit. Vollzugslockerungen erfolgen damit grundsätzlich gestützt auf
Behandlungsfortschritte. Bei der Beurteilung von solchen Lockerungen im
Verwahrungsvollzug geht es immer auch darum, in Berücksichtigung des
Verhältnismässigkeitsprinzips dem Verwahrten das verantwortbare Mass an
Freiheit einzuräumen und ihm Gelegenheit zur Bewährung zu geben. Dabei ist die
Bewährung bei ersten geringeren Vollzugslockerungen in der Regel zwingende
Voraussetzung für die Gewährung weitergehender Freiheiten (vgl. BGer
1P.203/2002 vom 14. August 2002 E. 2.5.2; VGE VD.2017.156 vom 8. März 2019
E. 4.2).
Die
Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive
Gründe stützen, wobei die kantonalen Behörden im Bereich des Straf- und
Massnahmenvollzugs über ein weites Ermessen verfügen (BGer 6B_1151/2019 vom 21. Januar
2020.
E. 1.3.5, 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.6).
3.2
3.2.1
Zunächst ist festzustellen, dass sich
der Rekurrent im Rahmen der zuletzt gewährten Vollzugsöffnungen nicht
bewährt hat. Die Annahme, wonach die Ausgänge mit dem Vater «problemlos absolviert»
worden seien (so das Vorbringen des Rekurrenten im Schreiben vom 11. Januar
2021, Vollzugsakten Teil 2 S. 19), entspricht nicht den tatsächlichen
Gegebenheiten.
So
ist etwa dem Therapie- und Vollzugsverlaufsbericht vom 24. August 2020 zu
entnehmen, dass in der vorangegangenen ersten Jahreshälfte keine
begleiteten Arealausgänge mit dem Vater stattgefunden hätten, da das Ausgangs-
und Eintrittsprozedere vom Rekurrenten als grosser Stressor erlebt worden sei
(wiedergegeben im Bericht der Vollzugskoordinationssitzung vom 23. Oktober
2020, Vollzugsakten Teil 2 S. 27). Die Versuche des Therapeuten, den
Rekurrenten zur Wiederaufnahme der Parkausgänge in Begleitung des Vaters zu
bewegen, seien frustran verlaufen. Unter anderem angesichts des reduzierten
Interesses an Arealausgängen sei die Zunahme einer Negativsymptomatik bemerkbar
gewesen (Vollzugsakten Teil 2 S. 41). So gründet die angefochtene Verfügung des
SMV berechtigterweise auch auf die Tatsache, dass bereits die in Anwesenheit
des Vaters bewilligten unbegleiteten Arealausgänge den Rekurrenten belasteten.
Mit
Recht weist der SMV in der Rekursantwort auch auf den Umstand hin, dass sich
der Rekurrent mittlerweile auch im Rahmen von begleiteten Ausgängen schnell und
stark überfordert zeige (act. 8 S. 3; vgl. zur deutlichen Überforderungen
des Rekurrenten im Rahmen von begleiteten Ausgängen ausserhalb des
Anstaltsareals auch den Therapieverlaufsbericht vom 31. August 2021, act. 9
S. 3). Dies scheint der Rekurrent inzwischen auch selber einzusehen, indem
er ausführt, seine – insoweit unbestrittene – Überforderung bei begleiteten
Ausgängen habe mit seiner Erkrankung zu tun (Replik, act. 12 S. 2). Worauf
er jedoch mit diesem Erklärungsansatz hinauswill, ist nicht ersichtlich,
gründet doch die vorliegend vorzunehmende Risikobeurteilung hauptsächlich
gerade auf seine psychische Diagnose und ist seine schizophrene Grunderkrankung
primärer Risikofaktor für erneute Delinquenz (vgl. Therapieverlaufsbericht vom
31.
August 2021, act. 9 S. 3). Insoweit der Rekurrent ferner argumentiert,
seine Überforderung bei begleiteten Ausgängen habe auch damit zu tun, dass er keinerlei Gelegenheit erhalte, die Selbstständigkeit im Rahmen von
kurzen unbegleiteten Ausgängen auf dem Areal zu üben, kann ihm offensichtlich
nicht gefolgt werden, setzen doch unbegleitete Ausgänge ein Mehr an
Fähigkeiten voraus, während begleitete Ausgänge gerade noch keine solche
Selbstständigkeit erfordern.
Damit
fehlt es bereits an einer wichtigen Grundvoraussetzung für die Prüfung der
beantragten Vollzugslockerung, zumal deren Gewährung in der Regel eine
Bewährung im Rahmen der bisher gewährten Vollzugslockerungen voraussetzt (siehe
oben E. 3.1). So seien weitergehende Lockerungen in Form zeitlich und
räumlich begrenzter unbegleiteter Ausgänge auch nach Einschätzung von Dr. med.
B____ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Juli 2018 überhaupt erst
zu erwägen, sobald die bewilligten Ausgänge mit dem Vater «komplikationslos
über einen längeren Zeitraum verlaufen» seien (Vollzugsakten Teil 3 S. 74; vgl.
auch die Antwort auf Frage 11, wonach für die Gewährung von generell
unbegleiteten Ausgängen «sicherlich» die Lockerungsstufe [durch den Vater begleitete
Ausgänge] erfolgreich absolviert sein müsste, a.a.O. S. 77).
3.2.2
Darüber hinaus ist mit der
Vollzugsbehörde festzustellen, dass sich der psychische Zustand des Rekurrenten
jüngst bedeutend verschlechtert hat und entgegen dessen Vorbringen in der Rekursbegründung
keineswegs von einer «langjährigen Verhaltensstabilität», von «deliktsbezogenen
Verständnis- und Reueschritte[n]» und von einer «grundsätzlich guten
Entwicklung» ausgegangen werden kann.
Noch
immer leidet er unverändert an einer schwergradigen chronifizierten paranoiden
Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf und einem stark systematisierten
Wahn. Anders aber, als etwa noch bei der Beurteilung der zuletzt gewährten Vollzugslockerung,
bei welcher psychotische Phasen ein bis zwei Mal pro Woche auftraten (so die
Annahme des Verwaltungsgerichts im Urteil VD.2017.156 vom 8. März 2018 E. 4.3
für die Bewilligung der Progressionsstufe «vom Vater begleitete
Ausgänge»), tritt die Symptomatik nun vermehrt auf. Sowohl im Therapie- und
Vollzugsverlaufsbericht der UPK vom 24. August 2020 wie auch im jüngsten
Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021 ist die Rede von einer
mehrmals wöchentlich und manchmal mehrmals täglich auftretenden Symptomatik,
wobei kein klarer Auslöser zu erkennen sei (act. 9 S. 2: «Nach wie vor kann der
Patient keine konkreten Auslöser für das verstärkte Auftreten der
florid-psychotischen Symptomatik nennen»; Vollzugsakten Teil 2 S. 38). Teilweise
reagiere der Rekurrent schon auf geringfügige Änderungen seiner Tagesstruktur
oder der Aufnahme eines neuen Patienten (act. 9 S. 2; Vollzugsakten Teil 2
S. 38). Die produktiv-psychotischen Symptome (Beeinträchtigungswahn,
Grössenwahn und halluzinatives Erleben mit gewaltgeprägten und sexualisierten
Wahninhalten) würden von einer halben Stunde bis hin zu vier Stunden andauern
(act. 9 S. 2; Vollzugsakten Teil 2 S. 10). Erschwerend kommt hinzu,
dass die psychotischen Erlebnisse des Rekurrenten nicht mehr nur auf ihn selbst
bezogen bleiben (so etwa noch die Annahme des Verwaltungsgerichts im Urteil VD.2017.156 vom 8. März 2018 E. 4.5); vielmehr integriert
er im Rahmen der Halluzinationen nunmehr auch fremde Menschen
(Stellungnahme der UPK vom 16. März 2021, Vollzugsakten Teil 2 S. 10; vgl.
auch der Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021, S. 2, wonach
der Rekurrent manchmal auch Mitpatienten und das Personal in sein psychotisches
Erleben miteinbeziehe).
Nachteilig ins
Gewicht fällt zusätzlich, dass neben der Zunahme der psychotischen Episoden
auch eine deutliche Abnahme der kognitiven Leistungsfähigkeit des Rekurrenten
beobachtet wurde und es ihm wohl auch deshalb weniger gelinge seine
Skills anzuwenden, um mit den beschriebenen Wahrnehmungen besser umzugehen. Entgegen
seiner Darstellung, wonach er Verhaltensmuster erlernt habe und jeweils das
Gespräch mit dem Personal suche (Rekursbegründung, act. 7 S. 4; so auch noch
die frühere Einschätzung im Therapie- und Vollzugsverlaufsbericht der UPK vom
24.
August 2020, Vollzugsakten Teil 2 S. 39), hätten die Skills im
Vergleich zum Vorjahr nun deutlich weniger Anwendung gefunden. Der Rekurrent
fühle sich während der Episoden vollkommen von der Symptomatik vereinnahmt und
er könne sich in diesen Situationen nur noch sehr eingeschränkt Hilfe oder
Medikamente aus der Reserve holen (Therapieverlaufsbericht der UPK vom
31.
August 2021, act. 9 S. 4). Es kann daher in keinem Fall – und auch bei
guter Tagesform nicht – davon ausgegangen werden, dass sich der Rekurrent bei
auftretenden Schwierigkeiten im Rahmen von unbegleiteten Ausgängen «rasch und
zeitnah selber Hilfe holen» würde (vgl. Replik, act. 12 S. 2). Bei dem
vorliegenden Grad der Chronifizierung der Grunderkrankung und bei den
vorhandenen kognitiven Einschränkungen sei die Generierung eines
Krankheitskonzepts, das ihm ermöglichen würde, die eigenen Wahrnehmungen und
Verhaltensweisen korrekt einzuordnen, Frühwarnsymptome für eine psychotische
Exazerbation frühzeitig zu erkennen und vor allem einen adäquaten Umgang damit
sowie mit den Restsymptomen zu erlernen «äussert begrenzt bis nicht möglich»
(Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021, act. 9 S. 4). Aufgrund
der florid-psychotischen Symptomatik und der immer weiter zunehmenden
kognitiven Einschränkung sei im Übrigen auch keine eingehende Deliktbearbeitung
mit dem Ziel einer positiven Beeinflussung der Legal- – bzw. Lockerungs- –
Prognose möglich (a.a.O., S. 4).
Ausgehend von
diesem verschlechterten Zustand betonte die UPK schon in ihrer Stellungnahme
vom 16. März 2021 die Notwendigkeit, dass der Rekurrent regelmässig in
Begleitung von Fachpersonal unterwegs sei. Wenn er sich nicht
gleich bei Auftreten von Gewaltphantasie vom Fachpersonal Unterstützung holen könne,
um sein psychotisches Erleben zu thematisieren, wäre unter Umständen mit einer
Verselbstständigung und eventuell handlungsleitenden Wirkung der psychotischen
Inhalte im Ausgang zu rechnen, welche den behandelnden Fachpersonen «als potentiell recht gefährlich» erscheinen würden. Folglich lasse der Zustand
des Rekurrenten noch keine Erweiterung der Ausgangslockerungsstufe zu (Vollzugsakten
Teil 2 S. 10). Gleichlautend fiel die Einschätzung der UPK im jüngsten
Therapieverlaufsbericht aus, wonach aufgrund der – immer wieder auch
handlungsleitenden – florid-psychotischen Symptome, welche
im Alltag immer wieder an Intensität gewinnen würden, eine Erweiterung der
Ausgangsstufe auf unbegleitete Ausgänge aus forensisch-psychiatrischer Sicht
nicht zu empfehlen sei (act. 9. S. 3 f.).
Zusammenfassend
sprechen auch die aufgezeigten Behandlungsrückschritte und die insoweit
negative Entwicklung des Rekurrenten im Vollzug klar gegen die Gewährung der
beantragten nächsten Vollzugslockerung.
3.2.3
Mit dem SMV und in Übereinstimmung mit
den Einschätzungen der UPK ist vorliegend von einer ungünstigen Lockerungsprognose
hinsichtlich der beantragten unbegleiteten Ausgängen auf dem Klinikareal
auszugehen. In Anbetracht der wahngesteuerten Anlasstat,
bei welcher der Rekurrent ein beliebig ausgewähltes Opfer völlig unvermittelt angegriffen
hatte, und der deutlichen Zunahme an – relativ zufällig ausgelösten –
psychotischen Episoden, bei welchen der Rekurrent keinen adäquaten Umgang
(mehr) findet, erweist sich das Rückfallrisiko als untragbar hoch. Dass er im
bisherigen Vollzug noch kein potenziell gefährliches Verhalten an den Tag
gelegt habe, deutet auf eine angemessene Begleitung und auf ein aktuell
adäquates Symptommonitoring vom betreuenden Fachpersonal hin, lässt aber keinen
Rückschluss auf das Verhalten des Rekurrenten ohne entsprechende Begleitung
bzw. Betreuung und ohne entsprechende Interventionsmöglichkeiten zu. Dabei
weist der SMV zu Recht auch auf die Tatsache hin, dass auf dem Anstaltsareal
ein grosser Kreis potentieller zufälliger Opfer vorhanden ist, durch welche
sich der Rekurrent im Rahmen seines wahnhaften Erlebens subjektiv bedroht
fühlen oder die er in sein Wahnerleben einbeziehen könnte. Auch ist dem SMV
darin zu folgen, dass die Verfügbarkeit von psychotropen Subtanzen und Messern
bzw. anderen gefährlichen Werkzeugen auf dem Areal der UPK jedenfalls nicht
ausgeschlossen werden kann. Abgesehen davon könnte der Rekurrent das Gelände
auch kurzzeitig verlassen und auswärts einen psychotischen
Schub erleiden.
3.3
Insgesamt überwiegen die Interessen der öffentlichen Sicherheit diejenigen
des Rekurrenten an der Gewährung von unbegleiteten Ausgängen auf dem Klinikareal
und ist dessen Gesuch um Vollzugsöffnungen abzuweisen.
4.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– grundsätzlich
dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs.
1.
des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Entsprechend seinem
Eventualgesuch kann dem Rekurrenten jedoch die unentgeltliche Rechtspflege
bewilligt werden. Die Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Staates und
dem Rechtsbeistand des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten wird ein
Honorar gemäss eingereichter Honorarnote vergütet. Daraus folgt ein Honorar von
CHF 1’600.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale von maximal von 3 % in Höhe
von CHF 48.– (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) und 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 126.90, insgesamt also von CHF 1'774.90.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Vertreter des Rekurrenten, [...], werden ein Honorar
von CHF 1’600.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.– zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer von CHF 126.90, insgesamt also CHF 1'774.90 aus der
Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift
einzureichen.