Lexipedia

Entscheid

VD.2021.140

Gesuch um Vollzugsöffnungen im Sinne von Art. 90 Abs. 4 bis i.V.m. Art. 75a StGB

14. April 2022Deutsch18 min

vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz wegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.140

URTEIL

vom 14.

April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Marc Oser,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline

Frossard

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Universitäre Psychiatrische

Kliniken Basel,

Wilhelm Klein-Strasse 27,

4002 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 23. Juni 2021

betreffend Gesuch um Vollzugsöffnungen

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Dezember 2006 wurde A____ von der Anklage der

vorsätzlichen Tötung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz wegen

Unzurechnungsfähigkeit freigesprochen und gemäss Art. 43 Ziffer 1 der bis am

31. Dezember 2006 geltenden Fassung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (aStGB,

SR 311.0) verwahrt. Die Verwahrung wurde mit Urteil des Strafgerichts

Basel-Stadt vom 4. Januar 2008 in Anwendung von Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen

der seit dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) nach Art. 64 StGB weitergeführt. A____

befindet sich seit dem 21. Dezember 2006 in den Universitären Psychiatrischen

Kliniken Basel (UPK) im Verwahrungsvollzug.

Am 16. Februar

2007 gewährte ihm die Vollzugsbehörde erste Vollzugsöffnungen bis

hin zu vom Pflegepersonal begleiteten Einzelausgängen innerhalb des

Klinikareals. Am 7. April 2009 erweiterte sie die

Vollzugsöffnung auf vom Anstaltspersonal begleitete (Gruppen-)Ausgänge

ausserhalb des Anstaltsareals. Gestützt auf das Urteil des Appellationsgerichts

vom 8. März 2018 (VD.2017.156, Vollzugsakten Teil 3 S. 2 ff.) wurden dem

Beschwerdeführer im Sinne der Gewährung einer nächsten Progressionsstufe auch

unbegleitete Ausgänge auf dem Areal der UPK in Anwesenheit seines Vaters

bewilligt. Mit Schreiben vom 11. Januar 2021 beantragte A____ eine weitere

Vollzugsöffnung im Sinne von generell unbegleiteten Ausgängen auf dem Areal der

UPK gemäss der Progressionsstufe «Park nach Absprache». Dieses Gesuch wurde mit

Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug

des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw. Vollzugsbehörde) vom 23. Juni 2021

abgewiesen.

Gegen diese Verfügung

hat A____, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 5. Juli 2021 Rekurs erhoben

und denselben – innert zweifach erstreckter Frist bis zum 4. Oktober 2021 – mit

Eingabe vom 1. Oktober 2021 begründet. Hiernach seien ihm die beantragten

unbegleiteten Ausgänge auf dem Areal der UPK grundsätzlich zu bewilligen, wobei

die Durchführung in das Ermessen der UPK und der Vollzugsverantwortlichen

gestellt werde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Durchführung

einer mündlichen Verhandlung, damit sich das Gericht ein eigenes Bild der

Situation machen könne. Zudem sei ein Bericht der UPK zu der beantragten

Vollzugöffnung einzuholen. Letztlich sei ihm eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen, wobei er eventualiter die Bewilligung der

amtlichen Verteidigung bzw. der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung

für das Rekursverfahren beantragt. Der SMV beantragt mit Stellungnahme vom 29.

Oktober 2021 die vollumfängliche Abweisung des Rekurses. Hierzu hat der

Rekurrent innert zweifach erstreckter Frist am 10. Februar 2022 replicando

Stellung bezogen. Auf Aufforderung des Verfahrensleiters hin reichte der

Rechtsvertreter des Rekurrenten am 3. März 2022 seine Honorarnote ein.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich

aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200). Zuständig

ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der Rekurrent ist als Adressat der

angefochtenen Verfügung von dieser unmittelbar berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er gemäss

§ 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG

270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den im Übrigen frist- und

formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Das Verwaltungsgericht hat volle

Kognition (Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen

Gesetz über den Justizvollzug S. 32). Es hat zu prüfen, ob die Vorinstanz den

Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt, öffentliches Recht nicht oder nicht richtig

angewendet oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch

gemacht hat (vgl. § 8 Abs. 1 VRPG). Zusätzlich prüft es die Angemessenheit der

angefochtenen Verfügung (§ 8 Abs. 5 VRPG in Verbindung mit § 33 Abs. 2 JVG).

2.

Der

Rekurrent beantragt das Einholen einer aktuellen Stellungnahme der UPK zu den

beantragten Vollzugslockerungen sowie seine persönliche Anhörung.

2.1

Gegenstand des vorliegenden

Rekursverfahrens ist die Prüfung einer Vollzugsöffnung im Sinne von Art.

90.

Abs. 4bis und Art. 75a StGB. Ob eine solche im

Einzelfall bewilligt werden kann, ist aufgrund einer sorgfältigen Analyse des

konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat in Berücksichtigung

des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der

aktuellen Situation der eingewiesenen Person zu entscheiden (BGer 6B_1151/2019

vom 21. Januar 2020 E. 1.3.3, 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E.

2.3

mit weiteren Hinweisen; zur sog. Lockerungsprognose vgl. Ineichen, Strafvollzug und Verwahrung:

Justiz im Griff der Psychiatrie?, Anwaltsrevue 2017, S. 316).

2.2

Vor Erlass der angefochtenen

Verfügung holte die Vollzugsbehörde am 23. Februar 2021 bereits eine

forensisch-psychiatrische Stellungnahme der UPK betreffend den Antrag auf

unbegleitete Ausgänge auf dem Areal der UPK ein (Vollzugsakten Teil 2

S. 11). Daraufhin sprach sich die UPK mit Stellungnahme vom 16. März

2021.

klar gegen Vollzugslockerungen aus (Vollzugsakten Teil 2

S. 10), weshalb für das Verwaltungsgericht kein Anlass besteht, eine

zusätzliche Stellungnahme der UPK einzuholen. Dies gilt umso mehr, nachdem die

Vollzugsbehörde die UPK mit Schreiben vom 13. Juli 2021 – im Rahmen der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung aus dem

Verwahrungsvollzug und der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine stationäre

therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB gegeben sind – während des vorliegenden Rekursverfahrens unter

anderem um erneute Stellungnahme zu Lockerungen respektive zum Stand der

Stufenplanung ersucht hat (Vollzugsakten Teil 2 S. 3). Der hierauf

erstellte Therapieverlaufsbericht vom 31. August 2021 (Rekursantwortbeilage, act. 9)

spricht sich wiederum aus forensisch-psychiatrischer Sicht gegen die beantragte

Vollzugslockerung aus und bietet eine weitere aktuelle Grundlage für die

vorliegend verlangte Risikoeinschätzung, weshalb sich eine weitere

Stellungnahme der UPK erst recht erübrigt.

2.3

2.3.1

Ob im Rahmen der kantonalen

Verwaltungsgerichtsbeschwerde sodann eine mündliche Verhandlung durchzuführen

ist, beurteilt sich nicht nach der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), sondern nach dem kantonalen Verfahrensrecht

(BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2). Anspruch auf eine mündliche

Verhandlung des Verwaltungsgerichts besteht gemäss Art. 25 Abs. 2 VRPG indes lediglich

bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder

strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Vollzugsrechtliche Fragen werden von

dieser Bestimmung nicht erfasst (VGE VD.2021.107 vom 1. August 2021

E. 1.4.1, VD.2020.57 vom 2. September 2020 E. 1.4, VD.2018.28 vom 21.

August 2018 E. 1.3). In den übrigen Fällen liegt es gemäss § 25 Abs. 3 VRPG im

Ermessen des instruierenden Präsidenten, ob er auf Antrag eine mündliche

Verhandlung ansetzt (VGE VD.2021.107 vom 1. August 2021 E.

1.4.1, VD.2016.164 vom 27. Juni 2018 E. 1.3, VD.2014.123 vom 25.

November 2014 E. 1.3). Kein grundsätzlich weitergehender Anspruch lässt sich

aus Art. 5 Ziff. 4 EMRK ableiten, selbst wenn man den

Anwendungsbereich dieser Bestimmung auf die Gewährung von Vollzugslockerungsschritten

erweitern würde (hierzu Brunner,

Strassburg pocht auf das Grundrecht auf Haftprüfung, Plädoyer 1/2017, S. 37; Biro, Notwendige Verteidigung im Straf-

und Massnahmenvollzug, Diss. Zürich 2019, S. 288 mit Hinweisen). Auch diese

Bestimmung gewährt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für

Menschenrechte (EGMR) keinen zwingenden Anspruch auf eine mündliche Anhörung.

Entscheidend für deren Notwendigkeit sind vielmehr die konkreten Umstände (vgl.

Urteil des EGMR Derungs gegen Schweiz vom 10. Mai 2016, Nr.52089/09, §§ 72

ff.; BGer 6B_1070/2016 vom 23. Mai 2017).

2.3.2

Für die vorgenannte Risikoabwägung

ist das Verwaltungsgericht angesichts der vorliegend unumstrittenen schweren

psychischen Erkrankung des Rekurrenten auf die Einschätzung durch Fachpersonen

angewiesen, weshalb eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers im jetzigen

Verfahrensstand keinen Erkenntnisgewinn bringt. Es ist auf die gefestigte

bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach die psycho-physische

Konstitution die Flucht- und Rückfallgefahr präfiguriert. Damit kommt der

forensischen Begutachtung die zentrale Aufgabe zu, die psychische Verfassung

des Betroffenen als wesentliche tatsächliche Entscheidgrundlage abzuklären und

prognostisch einzuschätzen. Von dieser gutachterlichen Beurteilung darf nicht

ohne triftige Gründe abgewichen werden (BGer 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020

E. 1.3.4, 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3; je mit Hinweisen).

2.4

Es bedarf vorliegend weder einer

erneuten Stellungnahme der UPK noch einer mündlichen Verhandlung mit Anhörung des

Rekurrenten, da dessen psychischer Zustand sowie der bisherige Vollzugsverlauf

hinreichend dokumentiert sind und der persönliche Eindruck des Gerichts vom

Rekurrenten für die Beantwortung der zur Diskussion stehenden Fragen nicht von

Bedeutung ist.

3.

3.1

Der progressive Vollzug gilt nach

Art. 75a StGB auch für Verwahrte; d.h. selbst bei gemeingefährlichen

Straftätern ist eine schrittweise Wiedereingliederung regelmässig zu prüfen,

wobei die Gefährlichkeit nötigenfalls unter Beizug der Kommission nach Art. 62d

Abs. 2 StGB genauer abzuklären ist. Die Anforderungen an das Verhalten des

Eingewiesenen im Vollzug und die Risiken einer Flucht oder eines Rückfalls

definieren sich dabei grundsätzlich nach den Massstäben, wie sie bei der

bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB gelten (BGer 6B_827/2020 vom 6. Januar

2021.

E. 1.4.5, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020 E. 1.3.3, 6B_577/2020 vom

7.

Juli 2020 E. 1.3.3, 6B_240/2018 vom 23. November 2018 E. 2.3; je

mit Hinweisen; Merkblatt der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats

der Nordwest- und Innerschweizer Kantone mit Empfehlungen und Erläuterungen

betreffend den Vollzug der ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 StGB vom 22.

Oktober 2021, Fn. 6).

Anders aber als

im Strafvollzug, in dem die inhaftierte Person spätestens mit dem Ablauf der

Strafdauer entlassen werden muss und in dem Vollzugslockerungen normalerweise

in bestimmten Zeitabschnitten stufenweise geplant und allenfalls gewährt

werden, ist die Bewilligung von Vollzugslockerungen im Verwahrungsvollzug

abhängig von der individuellen Entwicklung der verwahrten Person und von der

Beurteilung der von ihr ausgehenden Gefährdung der Öffentlichkeit. Vollzugslockerungen erfolgen damit grundsätzlich gestützt auf

Behandlungsfortschritte. Bei der Beurteilung von solchen Lockerungen im

Verwahrungsvollzug geht es immer auch darum, in Berücksichtigung des

Verhältnismässigkeitsprinzips dem Verwahrten das verantwortbare Mass an

Freiheit einzuräumen und ihm Gelegenheit zur Bewährung zu geben. Dabei ist die

Bewährung bei ersten geringeren Vollzugslockerungen in der Regel zwingende

Voraussetzung für die Gewährung weitergehender Freiheiten (vgl. BGer

1P.203/2002 vom 14. August 2002 E. 2.5.2; VGE VD.2017.156 vom 8. März 2019

E. 4.2).

Die

Nichtbewilligung von Vollzugslockerungen muss sich auf ernsthafte und objektive

Gründe stützen, wobei die kantonalen Behörden im Bereich des Straf- und

Massnahmenvollzugs über ein weites Ermessen verfügen (BGer 6B_1151/2019 vom 21. Januar

2020.

E. 1.3.5, 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021 E. 1.4.6).

3.2

3.2.1

Zunächst ist festzustellen, dass sich

der Rekurrent im Rahmen der zuletzt gewährten Vollzugsöffnungen nicht

bewährt hat. Die Annahme, wonach die Ausgänge mit dem Vater «problemlos absolviert»

worden seien (so das Vorbringen des Rekurrenten im Schreiben vom 11. Januar

2021, Vollzugsakten Teil 2 S. 19), entspricht nicht den tatsächlichen

Gegebenheiten.

So

ist etwa dem Therapie- und Vollzugsverlaufsbericht vom 24. August 2020 zu

entnehmen, dass in der vorangegangenen ersten Jahreshälfte keine

begleiteten Arealausgänge mit dem Vater stattgefunden hätten, da das Ausgangs-

und Eintrittsprozedere vom Rekurrenten als grosser Stressor erlebt worden sei

(wiedergegeben im Bericht der Vollzugskoordinationssitzung vom 23. Oktober

2020, Vollzugsakten Teil 2 S. 27). Die Versuche des Therapeuten, den

Rekurrenten zur Wiederaufnahme der Parkausgänge in Begleitung des Vaters zu

bewegen, seien frustran verlaufen. Unter anderem angesichts des reduzierten

Interesses an Arealausgängen sei die Zunahme einer Negativsymptomatik bemerkbar

gewesen (Vollzugsakten Teil 2 S. 41). So gründet die angefochtene Verfügung des

SMV berechtigterweise auch auf die Tatsache, dass bereits die in Anwesenheit

des Vaters bewilligten unbegleiteten Arealausgänge den Rekurrenten belasteten.

Mit

Recht weist der SMV in der Rekursantwort auch auf den Umstand hin, dass sich

der Rekurrent mittlerweile auch im Rahmen von begleiteten Ausgängen schnell und

stark überfordert zeige (act. 8 S. 3; vgl. zur deutlichen Überforderungen

des Rekurrenten im Rahmen von begleiteten Ausgängen ausserhalb des

Anstaltsareals auch den Therapieverlaufsbericht vom 31. August 2021, act. 9

S. 3). Dies scheint der Rekurrent inzwischen auch selber einzusehen, indem

er ausführt, seine – insoweit unbestrittene – Überforderung bei begleiteten

Ausgängen habe mit seiner Erkrankung zu tun (Replik, act. 12 S. 2). Worauf

er jedoch mit diesem Erklärungsansatz hinauswill, ist nicht ersichtlich,

gründet doch die vorliegend vorzunehmende Risikobeurteilung hauptsächlich

gerade auf seine psychische Diagnose und ist seine schizophrene Grunderkrankung

primärer Risikofaktor für erneute Delinquenz (vgl. Therapieverlaufsbericht vom

31.

August 2021, act. 9 S. 3). Insoweit der Rekurrent ferner argumentiert,

seine Überforderung bei begleiteten Ausgängen habe auch damit zu tun, dass er keinerlei Gelegenheit erhalte, die Selbstständigkeit im Rahmen von

kurzen unbegleiteten Ausgängen auf dem Areal zu üben, kann ihm offensichtlich

nicht gefolgt werden, setzen doch unbegleitete Ausgänge ein Mehr an

Fähigkeiten voraus, während begleitete Ausgänge gerade noch keine solche

Selbstständigkeit erfordern.

Damit

fehlt es bereits an einer wichtigen Grundvoraussetzung für die Prüfung der

beantragten Vollzugslockerung, zumal deren Gewährung in der Regel eine

Bewährung im Rahmen der bisher gewährten Vollzugslockerungen voraussetzt (siehe

oben E. 3.1). So seien weitergehende Lockerungen in Form zeitlich und

räumlich begrenzter unbegleiteter Ausgänge auch nach Einschätzung von Dr. med.

B____ im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Juli 2018 überhaupt erst

zu erwägen, sobald die bewilligten Ausgänge mit dem Vater «komplikationslos

über einen längeren Zeitraum verlaufen» seien (Vollzugsakten Teil 3 S. 74; vgl.

auch die Antwort auf Frage 11, wonach für die Gewährung von generell

unbegleiteten Ausgängen «sicherlich» die Lockerungsstufe [durch den Vater begleitete

Ausgänge] erfolgreich absolviert sein müsste, a.a.O. S. 77).

3.2.2

Darüber hinaus ist mit der

Vollzugsbehörde festzustellen, dass sich der psychische Zustand des Rekurrenten

jüngst bedeutend verschlechtert hat und entgegen dessen Vorbringen in der Rekursbegründung

keineswegs von einer «langjährigen Verhaltensstabilität», von «deliktsbezogenen

Verständnis- und Reueschritte[n]» und von einer «grundsätzlich guten

Entwicklung» ausgegangen werden kann.

Noch

immer leidet er unverändert an einer schwergradigen chronifizierten paranoiden

Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf und einem stark systematisierten

Wahn. Anders aber, als etwa noch bei der Beurteilung der zuletzt gewährten Vollzugslockerung,

bei welcher psychotische Phasen ein bis zwei Mal pro Woche auftraten (so die

Annahme des Verwaltungsgerichts im Urteil VD.2017.156 vom 8. März 2018 E. 4.3

für die Bewilligung der Progressionsstufe «vom Vater begleitete

Ausgänge»), tritt die Symptomatik nun vermehrt auf. Sowohl im Therapie- und

Vollzugsverlaufsbericht der UPK vom 24. August 2020 wie auch im jüngsten

Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021 ist die Rede von einer

mehrmals wöchentlich und manchmal mehrmals täglich auftretenden Symptomatik,

wobei kein klarer Auslöser zu erkennen sei (act. 9 S. 2: «Nach wie vor kann der

Patient keine konkreten Aus­löser für das verstärkte Auftreten der

florid-psychotischen Symptomatik nennen»; Vollzugsakten Teil 2 S. 38). Teilweise

reagiere der Rekurrent schon auf geringfügige Änderungen seiner Tagesstruktur

oder der Aufnahme eines neuen Patienten (act. 9 S. 2; Vollzugsakten Teil 2

S. 38). Die produktiv-psychotischen Symptome (Beeinträchtigungswahn,

Grössenwahn und halluzinatives Erleben mit gewaltgeprägten und sexualisierten

Wahninhalten) würden von einer halben Stunde bis hin zu vier Stunden andauern

(act. 9 S. 2; Vollzugsakten Teil 2 S. 10). Erschwerend kommt hinzu,

dass die psychotischen Erlebnisse des Rekurrenten nicht mehr nur auf ihn selbst

bezogen bleiben (so etwa noch die Annahme des Verwaltungsgerichts im Urteil VD.2017.156 vom 8. März 2018 E. 4.5); vielmehr integriert

er im Rahmen der Halluzinationen nunmehr auch fremde Menschen

(Stellungnahme der UPK vom 16. März 2021, Vollzugsakten Teil 2 S. 10; vgl.

auch der Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021, S. 2, wonach

der Rekurrent manchmal auch Mitpatienten und das Personal in sein psychotisches

Erleben miteinbeziehe).

Nachteilig ins

Gewicht fällt zusätzlich, dass neben der Zunahme der psychotischen Episoden

auch eine deutliche Abnahme der kognitiven Leistungsfähigkeit des Rekurrenten

beobachtet wurde und es ihm wohl auch deshalb weniger gelinge seine

Skills anzuwenden, um mit den beschriebenen Wahrnehmungen besser umzugehen. Entgegen

seiner Darstellung, wonach er Verhaltensmuster erlernt habe und jeweils das

Gespräch mit dem Personal suche (Rekursbegründung, act. 7 S. 4; so auch noch

die frühere Einschätzung im Therapie- und Vollzugsverlaufsbericht der UPK vom

24.

August 2020, Vollzugsakten Teil 2 S. 39), hätten die Skills im

Vergleich zum Vorjahr nun deutlich weniger Anwendung gefunden. Der Rekurrent

fühle sich während der Episoden vollkommen von der Symptomatik vereinnahmt und

er könne sich in diesen Situationen nur noch sehr eingeschränkt Hilfe oder

Medikamente aus der Reserve holen (Therapieverlaufsbericht der UPK vom

31.

August 2021, act. 9 S. 4). Es kann daher in keinem Fall – und auch bei

guter Tagesform nicht – davon ausgegangen werden, dass sich der Rekurrent bei

auftretenden Schwierigkeiten im Rahmen von unbegleiteten Ausgängen «rasch und

zeitnah selber Hilfe holen» würde (vgl. Replik, act. 12 S. 2). Bei dem

vorliegenden Grad der Chronifizierung der Grunderkrankung und bei den

vorhandenen kognitiven Einschränkungen sei die Generierung eines

Krankheitskonzepts, das ihm ermöglichen würde, die eigenen Wahrnehmungen und

Verhaltensweisen korrekt einzuordnen, Frühwarnsymptome für eine psychotische

Exazerbation frühzeitig zu erkennen und vor allem einen adäquaten Umgang damit

sowie mit den Restsymptomen zu erlernen «äussert begrenzt bis nicht möglich»

(Therapieverlaufsbericht der UPK vom 31. August 2021, act. 9 S. 4). Aufgrund

der florid-psychotischen Symptomatik und der immer weiter zunehmenden

kognitiven Einschränkung sei im Übrigen auch keine eingehende Deliktbearbeitung

mit dem Ziel einer positiven Beeinflussung der Legal- – bzw. Lockerungs- –

Prognose möglich (a.a.O., S. 4).

Ausgehend von

diesem verschlechterten Zustand betonte die UPK schon in ihrer Stellungnahme

vom 16. März 2021 die Notwendigkeit, dass der Rekurrent regelmässig in

Begleitung von Fachpersonal unterwegs sei. Wenn er sich nicht

gleich bei Auftreten von Gewaltphantasie vom Fachpersonal Unterstützung holen könne,

um sein psychotisches Erleben zu thematisieren, wäre unter Umständen mit einer

Verselbstständigung und eventuell handlungsleitenden Wirkung der psychotischen

Inhalte im Ausgang zu rechnen, welche den behandelnden Fachpersonen «als potentiell recht gefährlich» erscheinen würden. Folglich lasse der Zustand

des Rekurrenten noch keine Erweiterung der Ausgangslockerungsstufe zu (Vollzugsakten

Teil 2 S. 10). Gleichlautend fiel die Einschätzung der UPK im jüngsten

Therapieverlaufsbericht aus, wonach aufgrund der – immer wieder auch

handlungsleitenden – florid-psychotischen Symptome, welche

im Alltag immer wieder an Intensität gewinnen würden, eine Erweiterung der

Ausgangsstufe auf unbegleitete Ausgänge aus forensisch-psychiatrischer Sicht

nicht zu empfehlen sei (act. 9. S. 3 f.).

Zusammenfassend

sprechen auch die aufgezeigten Behandlungsrückschritte und die insoweit

negative Entwicklung des Rekurrenten im Vollzug klar gegen die Gewährung der

beantragten nächsten Vollzugslockerung.

3.2.3

Mit dem SMV und in Übereinstimmung mit

den Einschätzungen der UPK ist vorliegend von einer ungünstigen Lockerungsprognose

hinsichtlich der beantragten unbegleiteten Ausgängen auf dem Klinikareal

auszugehen. In Anbetracht der wahngesteuerten Anlasstat,

bei welcher der Rekurrent ein beliebig ausgewähltes Opfer völlig unvermittelt angegriffen

hatte, und der deutlichen Zunahme an – relativ zufällig ausgelösten –

psychotischen Episoden, bei welchen der Rekurrent keinen adäquaten Umgang

(mehr) findet, erweist sich das Rückfallrisiko als untragbar hoch. Dass er im

bisherigen Vollzug noch kein potenziell gefährliches Verhalten an den Tag

gelegt habe, deutet auf eine angemessene Begleitung und auf ein aktuell

adäquates Symptommonitoring vom betreuenden Fachpersonal hin, lässt aber keinen

Rückschluss auf das Verhalten des Rekurrenten ohne entsprechende Begleitung

bzw. Betreuung und ohne entsprechende Interventionsmöglichkeiten zu. Dabei

weist der SMV zu Recht auch auf die Tatsache hin, dass auf dem Anstaltsareal

ein grosser Kreis potentieller zufälliger Opfer vorhanden ist, durch welche

sich der Rekurrent im Rahmen seines wahnhaften Erlebens subjektiv bedroht

fühlen oder die er in sein Wahner­leben einbeziehen könnte. Auch ist dem SMV

darin zu folgen, dass die Verfügbarkeit von psychotropen Subtanzen und Messern

bzw. anderen gefährlichen Werkzeugen auf dem Areal der UPK jedenfalls nicht

ausgeschlossen werden kann. Abgesehen davon könnte der Rekurrent das Gelände

auch kurzzeitig verlassen und auswärts einen psychotischen

Schub erleiden.

3.3

Insgesamt überwiegen die Interessen der öffentlichen Sicherheit diejenigen

des Rekurrenten an der Gewährung von unbegleiteten Ausgängen auf dem Klinik­areal

und ist dessen Gesuch um Vollzugsöffnungen abzuweisen.

4.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.– grundsätzlich

dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit § 23 Abs.

1.

des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Entsprechend seinem

Eventualgesuch kann dem Rekurrenten jedoch die unentgeltliche Rechtspflege

bewilligt werden. Die Verfahrenskosten gehen daher zu Lasten des Staates und

dem Rechtsbeistand des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten wird ein

Honorar gemäss eingereichter Honorarnote vergütet. Daraus folgt ein Honorar von

CHF 1’600.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale von maximal von 3 % in Höhe

von CHF 48.– (§ 23 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]) und 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 126.90, insgesamt also von CHF 1'774.90.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Dem unentgeltlichen Vertreter des Rekurrenten, [...], werden ein Honorar

von CHF 1’600.– und ein Auslagenersatz von CHF 48.– zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer von CHF 126.90, insgesamt also CHF 1'774.90 aus der

Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift

einzureichen.