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Entscheid

VD.2021.141

Anbau für Lagernutzung im Hinterhof (nachträgliches Baubegehren)

4. Mai 2022Deutsch21 min

Baueingabe vom 1. April 2020 ersuchte er als Bauherrschaft das Bau- und Gastgewerbeinspektorat

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.141

URTEIL

vom 4. Mai 2022

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.

Stephan Wullschleger,

lic. iur. Mia Fuchs

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Bau- und

Gastgewerbeinspektorat

Münsterplatz 11, 4001 Basel

B____

Beigeladener

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen

Entscheid der Baurekurskommission

vom 28. April 2021

betreffend Anbau für Lagernutzung

im Hinterhof (nachträgliches Baubegehren)

Sachverhalt

Sachverhalt

Der A____

(Rekurrent) betreibt an der [...] in Basel einen Laden für (möglichst)

unverpackte Lebensmittel und andere Produkte des täglichen Bedarfs. Mit

Baueingabe vom 1. April 2020 ersuchte er als Bauherrschaft das Bau- und Gastgewerbeinspektorat

um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für einen Lagerschopf im

Hinterhof der (in der Schutzzone gelegenen) Eckliegenschaft [...] in Basel

("Hinterhof-Box"). Am 9. Oktober 2020 wurden nachträgliche Unterlagen

eingereicht. Das Baugesuch wurde vom 29. April 2020 bis zum

29. Mai 2020 publiziert. Dagegen erhob B____, Eigentümer der benachbarten

Liegenschaft [...] (Beigeladener), Einsprache. Mit Bauentscheid Nr. BBG [...]

vom 18. November 2020 wurden das Baubegehren abgewiesen und die Entfernung des

Objekts bis spätestens am 31. Dezember 2020 angeordnet.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Rekurrent am 26. November 2020 Rekurs an die

Baurekurskommission. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom

28. April 2021 (versandt am 25. Juni 2021) teilweise gut. Der

angefochtene Bauentscheid wurde aufgehoben und die Sache zur Erteilung einer

Bewilligung im Sinne der Erwägungen an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat

zurückgewiesen. Dieses wurde dazu aufgefordert, eine neue Frist zur

Wiederherstellung im Sinne der Erwägungen zu setzen.

Am

7. Juli 2021 meldete der Rekurrent beim Verwaltungsgericht Rekurs

gegen den Entscheid der Baurekurskommission an. Mit der Rekursbegründung vom

17. August 2021 beantragt er, es sei der Entscheid der Baurekurskommission

vom 28. April 2021 betreffend Bauentscheid BBG [...] vom 18. November 2020

zu kassieren und das Baugesuch vom 1. April 2020 mit einer Ausnahmebewilligung,

allenfalls mit einer Bindung an gemeinwohlorientierte Tätigkeit, gutzuheissen.

Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Rekurrenten

sei eine Entschädigung für dessen Kosten zuzusprechen. Mit Stellungnahme vom

27. August 2021 beantragte der Beigeladene sinngemäss die Abweisung des

Rekurses. Die Kantonale Denkmalpflege verzichtete in der Eingabe vom 24. August

2021 mit Verweis auf die Vorakten auf eine Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom

20. Oktober 2021 beantragte die Baurekurskommission die Abweisung des Rekurses.

Am

4. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht im betroffenen Ladenlokal der

Liegenschaft [...] einen Augenschein genommen. Daran haben eine Vertreterin und

ein Vertreter des Rekurrenten, die

Vertreterin der Baurekurskommission sowie der Beigeladene teilgenommen und sich

zu den Verhältnissen vor Ort äussern können. Des Weiteren sind vor Ort eine

Vertreterin der Kantonalen Denkmalpflege sowie eine Vertreterin des Kantonalen

Lebensmittelinspektorats als Auskunftspersonen befragt worden. Für die

Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und der

Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich

die Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die

Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht

(vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs.

1.

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht.

1.2

Angefochten

ist der Rekursentscheid der Baurekurskommission vom 28. April 2021 betreffend

Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 18. November 2020 in Sachen Anbau für

Lagernutzung im Hinterhof (nachträgliches Baubegehren), [...], Basel. Als

Bauherrschaft sowie Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent vom

angefochtenen Entscheid direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er nach § 13 Abs. 1 VRPG

rechtsmittellegitimiert ist. Der Rekurs wurde frist- und formgerecht

eingereicht.

1.3

Die

Baurekurskommission hat den Rekurs mit dem angefochtenen Entscheid teilweise

gutgeheissen und den das Baugesuch abweisenden Bauentscheid aufgehoben und die

Sache zur Erteilung einer Bewilligung im Sinne der Erwägungen an das Bau- und

Gastgewerbeinspektorat zurückgewiesen. Dieses wurde dazu aufgefordert, eine

neue Frist zur Wiederherstellung im Sinne der Erwägungen zu setzen. Das

Baubewilligungsverfahren ist damit formell nicht abgeschlossen. Bei

Rückweisungsentscheiden handelt es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide.

Sie sind aber dann wie ein Endentscheid zu behandeln, wenn der Instanz, an

welche die Sache zu neuem Entscheid zurückgewiesen worden ist, kein

Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der

Umsetzung der Anordnungen der rückweisenden Instanz dient (BGE 138 I 143 E.

1.2; VGE VD.2016.48 vom 31. August 2016 E. 1.2 und VD.2016.216-218 vom

25.

September 2017 E. 1.2; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,

Zürich 2013, Rz 1157; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, Basel 4. Auflage, Basel 2021, Rz 1870, Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff.,

281.

f.). Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur

dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen

nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Aufgrund des Grund-satzes

der Einheit des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) muss aber auch im kantonalen Verfahren Art. 93

Abs. 1 BGG beachtet werden, wonach gegen selbständig eröffnete Vor- und

Zwischenentscheide die Beschwerde nicht nur zulässig ist, wenn sie einen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), sondern auch,

wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und

damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Streitgegenstand

des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Frage gebildet, ob das nachträgliche

Baubegehren für einen Aussenwandschrank aus Holzwerkstoffplatten mit einem aus

Acrylglas bestehenden Vordach (Lagerschopf) zu Recht nicht bewilligt worden war

oder nicht. Die Baurekurskommission ist in ihrem Entscheid zum Schluss

gekommen, dass der Aussenwandschrank im Sinne einer Ausnahme gemäss § 37 Abs. 4 BPG bewilligt werden könne. Das aus Acrylglas errichtete Vordach wie auch die

temporäre Einwandungen stellten aber eine Beeinträchtigung des Charakters im

Sinne von § 37 Abs. 4 BPG dar und könnten nicht bewilligt werden (angefochtener

Entscheid, E. 21 f.). Die Anordnung des Rückbaus hat die

Baurekurskommission zudem als verhältnismässig qualifiziert

(E. 23 f.). Die Rückweisung der Sache zur Erteilung der (Ausnahme-)Bewilligung

bezieht sich somit ausschliesslich auf den Aussenwandschrank aus Holzwerkstoffplatten.

In Bezug auf die Abweisung des (nachträglichen) Baugesuchs für das Vordach ist

der Entscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats aber bestätigt und das Bau-

und Gastgewerbeinspektorat angewiesen worden, eine neue Frist zur

Wiederherstellung zu setzen. Da die Baurekurskommission über die

Bewilligungsfähigkeit dieses Teils des Baugesuchs abschliessend geurteilt hat

und diesbezüglich somit ein Endentscheid vorliegt, kann auf den Rekurs gegen

den Entscheid der Baurekurskommission eingetreten werden, auch wenn mit diesem

das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen worden ist.

1.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das

öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz

(BPG, SG 730.100) die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie

deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115), nicht oder nicht richtig

angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt

oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler:

VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3). Im Umfang der Anwendung

des Denkmalschutzgesetzes obliegt dem Verwaltungsgericht auch die Prüfung der

Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 28 des Denkmalschutzgesetzes

[DSchG, SG 497.100]).

2.

2.1 Die

Baurekurskommission hat sich im angefochtenen Entscheid zunächst zum

Verfahrensgegenstand geäussert. Prüfgegenstand des Baugesuchs und somit auch

des Rekursverfahrens vor der Baurekurskommissions sei demgemäss ausschliesslich

der Aussenwandschrank und nicht das (vorbestehende) Podest

(Gitterrost-Plattform), auf welchem der Schrank angebracht sei, da das Podest im

Hinterhof nicht Teil des (nachträglichen) Baubegehrens gewesen sei

(angefochtener Entscheid, E. 6 ff.).

2.2 Mit Bezug auf den Streitgegenstand

des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass die

Baurekurskommission den (abweisenden) Bauentscheid des Bau- und

Gastgewerbeinspektorats vom 18. November 2020 bezüglich des nachträglichen

Baubegehrens für den Anbau für Lagernutzung im Hinterhof aufgehoben und die

Sache zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 37 Abs. 4 BPG für den

Aussenwandschrank an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zurückgewiesen hat. Da

der Entscheid der Baurekurskommission vom Beigeladenen wie auch vom Bau- und

Verkehrsdepartement selbst nicht angefochten worden ist, kann diesbezüglich von

einer rechtskräftigen Beurteilung ausgegangen werden (vgl. § 19 Abs. 1 VRPG,

wonach das Gericht nicht über die Sachanträge der Parteien hinausgehen und die

durch Rekurs angefochtene Verfügung nicht zum Nachteil des Rekurrenten abändern

darf). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit

alleine noch die Frage, ob die Baurekurskommission, dem Entscheid des Bau- und

Gastgewerbeinspektorats folgend, die Bewilligungsfähigkeit des aus Acrylglas

errichteten Vordachs zu Recht verneint und dessen Rückbau zu Recht angeordnet

hat.

3.

3.1 Die

Baurekurskommission hat das zu beurteilende Bauvorhaben wie folgt umschrieben

(zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 17): Der aus Holzwerkstoffplatten

gefertigte Aussenwandschrank wurde auf einem bereits bestehenden Podest

(Gitterrost) errichtet. Unter diesem Podest befindet sich ein

Fahrradunterstand. Der Aussenwandschrank schliesst unmittelbar an die

Hausfassade an und ist über zwei Stufen vom Ladenlokal über das Fenster

erreichbar. Die Grundfläche des Aussenwandschranks beträgt 2,97 m2. Er ist

unterteilt in zwei je zweitürige Boxen. Er dient nach Angaben des Rekurrenten der Lagerung der gelieferten

Grossgebinde, welche die Waren für das Ladenlokal beinhalten und fortlaufend in

die Auslagebehälter im Laden umgefüllt würden. Gemäss Beschrieb im Baugesuch

wurden aus grossflächigen Holzwerkstoffplatten eigenständige Kisten gebaut und

auf die bestehende Gitterrost-Plattform gestellt. Die Seitenwände und die

Mittel-Trennwand bilden das Auflager für die Dachkonstruktion. Der Bereich vor

den Schranktüren ist überdacht und mit einer Holzwerkstoffplatte als

Bodenunterlage belegt. Beim Dach handelt es sich um ein Pultdach mit 10°

Dachneigung. Die Tragstruktur besteht aus Wandpfette (bei der Hauswand),

Traufpfette (über den Schranktüren zur Frontwand) sowie den aufliegenden

Sparren. Diese bilden das Vordach über dem Vorplatzbereich. Die gesamte

Dachfläche wurde mit einer grossflächigen wasserführenden Acryl-Klarglasplatte

witterungsfest gedeckt, um das Tageslicht zur Bewirtschaftung der Lagerboxen

nutzen zu können. Während der nebelfeuchten und kalten Wintermonate (ca.

November – März) kann der Vorplatzbereich temporär mit grossflächigen

Acryl-Klarglasplatten eingewandet werden, um den Wärmeverlust bei häufigem

Durchgang zwischen Ladenlokal und Lagerschopf zu vermindern und die Waren vor

Feuchtigkeit zu schützen. Die Wandfläche und die Schranktüren wurden mit einer

vorvergrauenden Holzlasur gestrichen und somit farblich an die bestehende

Hausfassade angeglichen, um den Bau zusätzlich zu integrieren.

3.2 Gegenstand

der Prüfung des (bereits realisierten) Bauvorhabens bildete die Frage, ob der

Aussenwandschrank den Vorgaben der Schutzzone, namentlich § 37 BPG und § 13 DSchG entspricht (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid,

E. 14 ff.). Die Vorinstanz kam dabei zum Schluss, dass der

Aussenwandschrank zwar keine Beeinträchtigung des Charakters der bestehenden

Bebauung bewirke, aber aufgrund seiner Grösse und seiner Gestalt doch als

raumwirksam einzustufen sei. Sie nahm eine Interessenabwägung zwischen

denjenigen des Rekurrenten am Erhalt des Schranks und derjenigen des

Beigeladenen bzw. den entsprechenden öffentlichen Interessen vor und kam zum

Schluss, dass die Interessen des Rekurrenten überwiegend seien. Daher könne der

Aussenwandschrank im Sinne einer Ausnahme gemäss § 37 Abs. 4 BPG bewilligt

werden. Anders sei die Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des Charakters

in Bezug auf das aus Acrylglas errichtete Vordach zu beurteilen (dazu und zum

Folgenden E. 22). Dieses vermöge sich nicht nur wegen seiner Materialwahl

nicht in den Innenhof einzufügen. Es verleihe dem Aussenwandschrank auch ein

Volumen, das nach aussen als deutlich zu gross in Erscheinung trete und über

die Raumwirksamkeit des Aussenwandschranks an sich hinausgehe. Mit der

kantonalen Denkmalpflege lasse sich denn auch feststellen, dass es gerade das

Vordach sei, welches zum raumgreifenden Erscheinungsbild der Konstruktion

wesentlich beitrage. Gleiches gelte in Bezug auf die für die Wintermonate

(November bis März) beabsichtigte temporäre "Einwandung" des

Vorplatzbereichs durch grossflächige Acryl-Glasplatten. Auch dies führe zu

einer zusätzlichen Volumenbildung, die als Beeinträchtigung des Charakters zu qualifizieren

sei. Sowohl das Vordach als auch die temporäre Einwandung würden somit eine

Beeinträchtigung des Charakters im Sinn von § 37 Abs. 4 BPG darstellen und

könnten nicht bewilligt werden. Das Vordach würde zwar für den Rekurrenten als

Witterungsschutz den Umgang mit den im Aussenschrankwand lagernden Waren

erleichtern und sich deshalb als vorteilhaft erweisen (dazu und zum Folgenden

E. 23 f.). Der Rekurrent zeige aber nicht auf, dass die Handhabung des

Aussenwandschranks bzw. der Warenumschlag ohne Witterungsschutz nicht möglich

seien. Davon sei auch nicht auszugehen. Angesichts des gewichtigen öffentlichen

Interesses an der Bewahrung des Charakters der Bebauung vor Beeinträchtigungen

und des Umstands, dass der Aussenwandschrank ohne Vordach im Sinne einer

Ausnahme bewilligt werden könne, erscheine es als verhältnismässig, das Vordach

zurückzubauen.

3.3 Der

Rekurrent macht mit seiner Rekursbegründung geltend, dass er als Verein seit

zwei Jahren bestehe und im Rahmen seines Zwecks (Förderung lokaler,

ressourcenschonender und abfallvermeidender Kreisläufe) ein unverpackt Lokal im

[...]-Quartier betreibe. Durch den Entscheid der Baurekurskommission werde

seine Lokaltätigkeit zu seinen gemeinwohlorientierten Vereinszwecken

grundsätzlich in Frage gestellt und die Zweckerfüllung werde erheblich

beeinträchtigt (Rekursbegründung, Rz 1). Seitens der Denkmalpflege sei

zugesichert worden, dass eine Ausnahmebewilligung des Baugesuchs sachbezogen passend

wäre und dass keine Beeinträchtigung gemäss § 37 BPG und § 13 DSchG vorliege.

Dies stehe im Widerspruch zur Aussage der Denkmalpflege anlässlich des

Augenscheins, wobei der Widerspruch nicht aufgelöst worden sei. Aus dem

angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, weshalb sich das Vordach als nicht

bewilligungsfähig erweise (Rz 3). Die Behörden könnten zur Einhaltung

umweltrechtliche und energetische Standards gemäss § 37 Abs. 4 BPG Ausnahmen

bei Bauten zulassen. Der Rekurrent habe bereits vor der Vorinstanz auf die

Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit des Aussenwandschranks inklusive Vordach bzw.

Witterungsschutz hingewiesen. Es sei nicht verständlich, weshalb die

Baurekurskommission ausgeführt habe, dass die Handhabung des Aussenwandschranks

bzw. der Warenumschlag ohne Witterungsschutz möglich sein sollen. Für die

Erreichung der Ziele des Rekurrenten sei ein genügender Lagerplatz für

Grossgebinde, für eine gewisse Sortimentsbreite, für den Grundbedarf und für

gebündelte Lieferungen unablässig. Seitens des Lebensmittelinspektorats sei die

Hinterhof-Box mit dem Vordachbau und das Handling in Ordnung. Das Vordach sei deshalb

als Witterungsschutz für ein zweckmässiges und praktikables Warenhandling

erforderlich. Die möglichst abfallvermeidenden Warengebinde und –verpackungen

hätten oft ein beträchtliches Gewicht. Sie ins Lokal zu tragen sei teilweise

und für gewisse Mitarbeitende nicht möglich und es bedürfe einer Abfüllung

direkt aus dem Fass oder vom Aussenwandschrank-Vorplatz aus. Es sei daher eine

glatte Fläche erforderlich und eine saubere und trockene Unterlage, da Gebinde

teilweise aus Papier oder Karton bestünden. Die lichtdurchlässige Materialwahl

und eine temporäre, wärmehaltende Umglasung seien für eine sinnvolle

Ressourcennutzung angezeigt. Entgegen den Ausführungen der Baurekurskommission

handelt es sich nicht um eine Einwandung, sondern um eine Einglasung. Dies

bedeute eine Sichtdurchlässigkeit und trage im Vergleich zu einer anderen

Struktur- oder Materialwahl verhältnismässig wenig zu einer zusätzlichen

Volumenbildung bei (Rz 4). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sei das

gemeinnützige Handeln des Rekurrenten zu wenig berücksichtigt worden

(Rz 5).

3.4

3.4.1 Die

streitbetroffene Liegenschaft [...] befindet sich in der Stadtbild-Schutzzone.

Die Zuweisung eines Bauwerks oder eines Ensembles in die Schutzzone ist eine

besondere Art des Gebäudeschutzes im Sinne des Denkmalschutzes

(VGE VD.2012.7 vom 17. August 2012 E. 4.1 mit Hinweis). In

dieser Zone sind die nach aussen sichtbare historisch oder

künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden

Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen

werden (§ 37 Abs. 1 BPG und § 13 Abs. 1 DSchG). Nach § 37 Abs. 4 BPG sind Um-, Aus- und Neubauten in

der Schutzzone zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder

künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird und sie sich an die

historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen halten. Die zuständige Behörde kann gemäss § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG darüber

hinaus Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum

oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe sowie zur Gewährleistung eines

zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und

energetischer Standards erforderlich sind, sofern der historische oder

künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird.

3.4.2 Die Baurekurskommission hat geprüft,

ob durch den strittigen Bau die

nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz

beeinträchtigt wird und ob das Projekt sich an die historischen Baufluchten,

Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen hält (§ 37 Abs. 4 Sätze 1

und 2 BPG). Unter das Erhaltungsgebot von § 37 Abs. 1 BPG

fallen die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle

Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung. Sichtbarkeit

nach aussen bedeutet dabei mehr als blosse Erkennbarkeit. Erforderlich ist,

dass der Betrachter eine bauliche Veränderung optisch überhaupt als solche

wahrnehmen und erfassen kann, was einen einigermassen zusammenhängenden Blick

auf das jeweilige Bauobjekt voraussetzt. Sichtbarkeit nach aussen bedeutet

Einsehbarkeit hauptsächlich vom öffentlichen Raum, aber auch von anderen

Liegenschaften oder von benachbarten Gärten aus (VGE VD.2016.230 vom 20. Juni

2017 E. 2.3.3, VD.2012.7 vom 17. August 2012 E. 5.2 und VD.2014.139 vom 2. Mai

2016 E. 3.1.1; vgl. Ruch, Aus der

Rekurspraxis zum baselstädtischen Raumplanungs- und Baurecht, in: BJM 1990, S.

1 ff., 37). Weiter hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des

"historischen oder künstlerischen Charakters" festgehalten, dass

diesbezüglich nicht nur auf die betroffene Baute, sondern auch auf deren

Umgebung abzustellen ist. Das Neue muss sich gut ins Bisherige einfügen und

darf nicht als Fremdkörper empfunden werden (vgl. VGE VD.2016.230 vom 20. Juni

2017 E. 2.3.3 und VGE VD.2009.692 vom 15. September 2010 E. 2.4.1). Die Erteilung

einer Ausnahmebewilligung nach § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG

kommt, wie die Baurekurskommission zu Recht erkannt hat, nur in Frage, wenn der historische oder künstlerische Charakter

der bestehenden Bebauung durch die Veränderung nicht beeinträchtigt wird. Dies

hat die Baurekurskommission in Bezug auf den Aussenwandschrank

bejaht und auch die Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden

Ausnahmebewilligung als erfüllt betrachtet.

3.4.3 In

Bezug auf das Vordach hat die Baurekurskommission die Voraussetzungen für eine

Ausnahmebewilligung mit überzeugender Begründung jedoch nicht als erfüllt

erachtet. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Acrylglasdach

dazu führt, dass die Gesamtanlage als Volumen nach aussen als deutlich zu gross

in Erscheinung tritt. Sie hat sich damit der entsprechenden Einschätzung der

kantonalen Denkmalpflege angeschlossen. Bereits in der Stellungnahme vom 30.

Oktober 2020 zuhanden des Bau- und Gastgewerbeinspektorats hatte die

Denkmalpflege ausgeführt, dass die streitbezogene Lagerbox in der Höhe eines

Geschosses über die bestehenden Umfassungsmauern des Hofes hinausrage und mit

der Überdachung des Vorplatzes sowie den Seitenwänden volumenbildend sei, womit

die Überbauung des Hofraums nicht bewilligungsfähig sei und daher zurückgebaut

werden müsse. In der Stellungnahme vom 8. Februar 2021 zum Rekurs im

vorinstanzlichen Verfahren hat die kantonalen Denkmalpflege ebenfalls betont,

dass zum raumgreifenden Erscheinungsbild das Vordach nicht unwesentlich

beitrage, womit keine hinreichende Grundlage für eine Ausnahmebewilligung im

Sinn von § 37 Abs. 4 BPG bestehe.

Auch wenn es

sich hierbei um eine Hofüberbauung handelt, kann diese von den benachbarten

Liegenschaften aus gut eingesehen werden. Der Rekurrent weist zwar zu Recht

darauf hin, dass das Acrylglas selbst durchsichtig ist. Es wird aber von einer

massiven Holzkonstruktion getragen und wirkt damit klar volumenbildend. Der

Raum des Ladenlokals wird, wie der heutige Augenschein gezeigt hat, klar

erweitert. Auf der Höhe des rückwärtigen Fensters wird ein neuer,

wintergartenähnlicher Aussenraum geschaffen. Auch wenn mit dem Vordach und der

Einwandung aus transparentem Acrylglas eine gewisse Leichtigkeit der

Konstruktion erzielt wird, erweist sich diese als Fremdkörper in der

bestehenden Bebauung. Beinahe der ganze Hofbereich wird dadurch überbaut. Diese

bauliche Erweiterung ist nicht nur von der benachbarten Liegenschaft des

Beigeladenen, sondern auch von den Balkonen des Hauses selbst einzusehen. Die

Baurekurskommission ist deshalb zu Recht zum Schluss gekommen, dass hier eine

Beeinträchtigung im Sinn von § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG vorliegt,

welche auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausschliesst. Entgegen den

Ausführungen des Rekurrenten (Rekursbegründung, Rz 4) kommt auch eine

Ausnahmebewilligung zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetische Standards

gemäss § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG nicht in Frage, da das Vordach und die

(temporären) Seitenwände nicht solchen Standards, sondern ausschliesslich dem

Witterungsschutz des Lagerguts (Lebensmittel) dienen.

3.5 Entgegen

den Ausführungen des Rekurrenten ist auch die Anordnung des Rückbaus dieser

Anlage zu Recht als verhältnismässig qualifiziert worden. Die Gesamtanlage mit

dem Aussenwandschrank und dem Vordach wurde von der Baurekurskommission als

raumgreifende Beeinträchtigung der Innenhofsituation qualifiziert. Das

historische Erscheinungsbild der Rückfassade der betroffenen Liegenschaft wird

durch diesen Anbau deutlich erkennbar negativ beeinträchtigt. Das Fenster, welches

nun als Ausgang vom Ladenlokal zu den Lagerboxen hinauf dient, verschwindet

optisch praktisch hinter dem Anbau auf dem Podest mit dem Aussenwandschrank und

dessen gläsernen Eindachung/-wandung. Die Lagerboxen werden, wie auch der

heutige Augenschein bestätigt hat, gegenüber der verputzten Fassade als

Fremdkörper wahrgenommen. Mit der Anordnung der Erteilung einer

Ausnahmebewilligung für den Aussenwandschrank hat die Baurekurskommission dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, namentlich den Interessen des Rekurrenten an

einer Lagerung grösserer Vorratsgebinde ausserhalb des Ladenlokals,

vollumfänglich Rechnung getragen. Auch wenn es betrieblich für den Rekurrenten

sicher von Vorteil sein mag, dass die Mitarbeitenden zu diesem

Aussenwandschrank einen durch eine Acrylglasabdeckung geschützten Zugang haben,

vermag dieses Interesse das öffentliche Interesse am Erhalt des historischen

oder künstlerischen Charakters der bestehenden Bebauung bzw. an der

Verhinderung von dessen Beeinträchtigung nicht zu überwiegen. Wie die

Vertreterin des Lebensmittelsinspektorats ausgeführt hat, ist ein Handling des

Warenumschlags grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Vorplatz zum

Aussenwandschrank nicht durch ein Vordach geschützt wird

(Verhandlungsprotokoll, S. 3 f).

Die Baurekurskommission

hat – zu Recht – das Engagement des Rekurrenten bzw. der für diesen tätigen

Personen für einen ökologisch und sozial sinnvollen Betrieb und ein vielfältiges

und vernetztes Quartierleben und Lokalgewerbe durchaus anerkannt und bei seinem

Entscheid auch berücksichtigt. Die privaten Interessen des Rekurrenten am

Erhalt des witterungsgschützten Bereichs vor dem Aussenwandschrank und der

damit verbundenen Vorteile für den Betriebsablauf können jedoch nicht als derart

gewichtig angesehen werden, dass sie das öffentliche Interesse an der Erhaltung

des Aussenbereichs im Zustand vor der Einrichtung der Lagerbox überwiegen

könnten. Die Anordnung der Entfernung des Vordachs ist daher mit dem

Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Einklang. Daran ändern entgegen den

Ausführungen des Rekurrenten auch die von ihm erwähnten Bestimmungen der

Verfassung des Kantons Basel-Stadt (§§ 6 Abs. 2, 7 ff., 15, 26

Abs. 1 und 4, 31 Abs. 2 und 33 ff. der Kantonsverfassung

[KV, SG 111.100; Rekursbegründung, Rz 2]) und der angerufene

gemeinwohlorientierte Vereinszweck des Rekurrenten bzw. seines Ladenbetriebs

nichts. Bei diesen Verfassungsbestimmungen handelt es nicht um unmittelbar

anwendbare Normen, sondern richten sich wie etwa die Verpflichtung des Staates

zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung (§ 26 Abs. 1 KV), zur Förderung einer umweltgerechten und energiesparenden

Mobilität (§ 30 Abs. 1 KV) oder der Wiederwertung von Abfällen

und Altstoffen (§ 33 Abs. 3 KV) an den Gesetzgeber. Abgesehen davon

ist der Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht nur der Erhaltung der

natürlichen Lebensgrundlagen und den ökologischen, wirtschaftlichen und

sozialen Bedürfnissen gegenwärtiger und künftiger Generationen verpflichtet

(vgl. § 15 Abs. 1 und 2 KV), sondern auch anderen

Staatszielen und -aufgaben wie namentlich der Erhaltung von Ortsbildern und

Denkmälern (§ 35 Abs. 2 KV). Aus der Verfassung lässt sich nicht

ableiten, dass einzelnen Staatszielen oder -aufgaben ein grösseres Gewicht als

anderen zukäme und infolgedessen einzelne öffentliche Interessen im konkreten

Anwendungsfall andere öffentliche Interessen grundsätzlich überwiegen würden. Die

Baurekurskommission ist dem Rekurrenten

in der Abwägung der betroffenen Interessen bereits erheblich entgegengekommen,

indem sie seinem privaten Interesse an der Lagerung grösserer Vorratsgebinde in

einem witterungsgeschützten Aussenwandschrank grösseres Gewicht beigemessen hat

als an der ungeschmälerten Erhaltung der rückwärtigen Fassade einer

Liegenschaft in der Schutzzone. Die Vorinstanz hat indessen zutreffend erkannt,

dass die Erweiterung mit einem Vordach und einer Einwandung aus Acrylglas zu

einer unzulässigen Beeinträchtigung des historischen bzw. künstlerischen

Charakters der bestehenden Bebauung führt. Auch der gemeinwohlorientierte

Vereinszweck des Rekurrenten kann nicht dazu führen, dass Bauten und Anlagen,

für welche aus Gründen des Denkmal- bzw. Stadtbildschutzes keine Bewilligung,

auch keine Ausnahmebewilligung, erteilt werden kann, nicht zurückgebaut werden müssten.

Ansonsten könnten sich auch andere Betriebe wie z.B. Kindergärten oder Alters-

und Pflegeheime auf ihre gemeinnützigen Zielsetzungen berufen, um den

Aussenraum baulich besser nutzen zu können (z.B. witterungsgeschützter

Unterstand für die Benutzer bzw. Bewohner, Wetterdach).

Zusammenfassend

ist festzustellen, dass die Baurekurskommission zu Recht auf Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands erkannt hat. Damit ist das bestehende Vordach

zurückzubauen. Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung für den

Aussenwandschrank gemäss dem diesbezüglich nicht angefochtenen Entscheid der

Baurekurskommission wird allerdings darauf zu achten sein, dass der Abschluss

des Aussenwandschranks so gestalten werden kann, dass das Meteorwasser nicht

vom Schrankdach in das Innere des Schranks fliesst.

4.

Aus den

genannten Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Der Rekurrent hat die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Der Antrag des Rekurrenten auf Ausrichtung einer

Parteientschädigung ist demgemäss abzuweisen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent

trägt die Gerichtskosten des Rekursverfahrens von CHF 1'500.–.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Beigeladener

-

Bau- und Gastgewerbeinspektorat

-

Baurekurskommission

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.