VD.2021.141
Anbau für Lagernutzung im Hinterhof (nachträgliches Baubegehren)
4. Mai 2022Deutsch21 min
Baueingabe vom 1. April 2020 ersuchte er als Bauherrschaft das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.141
URTEIL
vom 4. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr.
Stephan Wullschleger,
lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Bau- und
Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____
Beigeladener
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen
Entscheid der Baurekurskommission
vom 28. April 2021
betreffend Anbau für Lagernutzung
im Hinterhof (nachträgliches Baubegehren)
Sachverhalt
Sachverhalt
Der A____
(Rekurrent) betreibt an der [...] in Basel einen Laden für (möglichst)
unverpackte Lebensmittel und andere Produkte des täglichen Bedarfs. Mit
Baueingabe vom 1. April 2020 ersuchte er als Bauherrschaft das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für einen Lagerschopf im
Hinterhof der (in der Schutzzone gelegenen) Eckliegenschaft [...] in Basel
("Hinterhof-Box"). Am 9. Oktober 2020 wurden nachträgliche Unterlagen
eingereicht. Das Baugesuch wurde vom 29. April 2020 bis zum
29. Mai 2020 publiziert. Dagegen erhob B____, Eigentümer der benachbarten
Liegenschaft [...] (Beigeladener), Einsprache. Mit Bauentscheid Nr. BBG [...]
vom 18. November 2020 wurden das Baubegehren abgewiesen und die Entfernung des
Objekts bis spätestens am 31. Dezember 2020 angeordnet.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Rekurrent am 26. November 2020 Rekurs an die
Baurekurskommission. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom
28. April 2021 (versandt am 25. Juni 2021) teilweise gut. Der
angefochtene Bauentscheid wurde aufgehoben und die Sache zur Erteilung einer
Bewilligung im Sinne der Erwägungen an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
zurückgewiesen. Dieses wurde dazu aufgefordert, eine neue Frist zur
Wiederherstellung im Sinne der Erwägungen zu setzen.
Am
7. Juli 2021 meldete der Rekurrent beim Verwaltungsgericht Rekurs
gegen den Entscheid der Baurekurskommission an. Mit der Rekursbegründung vom
17. August 2021 beantragt er, es sei der Entscheid der Baurekurskommission
vom 28. April 2021 betreffend Bauentscheid BBG [...] vom 18. November 2020
zu kassieren und das Baugesuch vom 1. April 2020 mit einer Ausnahmebewilligung,
allenfalls mit einer Bindung an gemeinwohlorientierte Tätigkeit, gutzuheissen.
Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Rekurrenten
sei eine Entschädigung für dessen Kosten zuzusprechen. Mit Stellungnahme vom
27. August 2021 beantragte der Beigeladene sinngemäss die Abweisung des
Rekurses. Die Kantonale Denkmalpflege verzichtete in der Eingabe vom 24. August
2021 mit Verweis auf die Vorakten auf eine Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom
20. Oktober 2021 beantragte die Baurekurskommission die Abweisung des Rekurses.
Am
4. Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht im betroffenen Ladenlokal der
Liegenschaft [...] einen Augenschein genommen. Daran haben eine Vertreterin und
ein Vertreter des Rekurrenten, die
Vertreterin der Baurekurskommission sowie der Beigeladene teilgenommen und sich
zu den Verhältnissen vor Ort äussern können. Des Weiteren sind vor Ort eine
Vertreterin der Kantonalen Denkmalpflege sowie eine Vertreterin des Kantonalen
Lebensmittelinspektorats als Auskunftspersonen befragt worden. Für die
Ausführungen der Beteiligten anlässlich des Augenscheins und der
Gerichtsverhandlung wird auf das Protokoll verwiesen. Im Übrigen ergeben sich
die Tatsachen und Parteistandpunkte, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Belang sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Baurekurskommission unterliegen gemäss § 6 des Gesetzes betreffend die
Baurekurskommission (BRKG, SG 790.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht
(vgl. auch § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist nach § 92 Abs.
1.
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht.
1.2
Angefochten
ist der Rekursentscheid der Baurekurskommission vom 28. April 2021 betreffend
Bauentscheid Nr. BBG [...] vom 18. November 2020 in Sachen Anbau für
Lagernutzung im Hinterhof (nachträgliches Baubegehren), [...], Basel. Als
Bauherrschaft sowie Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Rekurrent vom
angefochtenen Entscheid direkt betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb er nach § 13 Abs. 1 VRPG
rechtsmittellegitimiert ist. Der Rekurs wurde frist- und formgerecht
eingereicht.
1.3
Die
Baurekurskommission hat den Rekurs mit dem angefochtenen Entscheid teilweise
gutgeheissen und den das Baugesuch abweisenden Bauentscheid aufgehoben und die
Sache zur Erteilung einer Bewilligung im Sinne der Erwägungen an das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat zurückgewiesen. Dieses wurde dazu aufgefordert, eine
neue Frist zur Wiederherstellung im Sinne der Erwägungen zu setzen. Das
Baubewilligungsverfahren ist damit formell nicht abgeschlossen. Bei
Rückweisungsentscheiden handelt es sich grundsätzlich um Zwischenentscheide.
Sie sind aber dann wie ein Endentscheid zu behandeln, wenn der Instanz, an
welche die Sache zu neuem Entscheid zurückgewiesen worden ist, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
Umsetzung der Anordnungen der rückweisenden Instanz dient (BGE 138 I 143 E.
1.2; VGE VD.2016.48 vom 31. August 2016 E. 1.2 und VD.2016.216-218 vom
25.
September 2017 E. 1.2; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, Rz 1157; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, Basel 4. Auflage, Basel 2021, Rz 1870, Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff.,
281.
f.). Zwischenverfügungen unterliegen gemäss § 10 Abs. 2 VRPG nur
dann selbständig der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Aufgrund des Grund-satzes
der Einheit des Verfahrens nach Art. 111 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) muss aber auch im kantonalen Verfahren Art. 93
Abs. 1 BGG beachtet werden, wonach gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide die Beschwerde nicht nur zulässig ist, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), sondern auch,
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Streitgegenstand
des vorinstanzlichen Verfahrens hat die Frage gebildet, ob das nachträgliche
Baubegehren für einen Aussenwandschrank aus Holzwerkstoffplatten mit einem aus
Acrylglas bestehenden Vordach (Lagerschopf) zu Recht nicht bewilligt worden war
oder nicht. Die Baurekurskommission ist in ihrem Entscheid zum Schluss
gekommen, dass der Aussenwandschrank im Sinne einer Ausnahme gemäss § 37 Abs. 4 BPG bewilligt werden könne. Das aus Acrylglas errichtete Vordach wie auch die
temporäre Einwandungen stellten aber eine Beeinträchtigung des Charakters im
Sinne von § 37 Abs. 4 BPG dar und könnten nicht bewilligt werden (angefochtener
Entscheid, E. 21 f.). Die Anordnung des Rückbaus hat die
Baurekurskommission zudem als verhältnismässig qualifiziert
(E. 23 f.). Die Rückweisung der Sache zur Erteilung der (Ausnahme-)Bewilligung
bezieht sich somit ausschliesslich auf den Aussenwandschrank aus Holzwerkstoffplatten.
In Bezug auf die Abweisung des (nachträglichen) Baugesuchs für das Vordach ist
der Entscheid des Bau- und Gastgewerbeinspektorats aber bestätigt und das Bau-
und Gastgewerbeinspektorat angewiesen worden, eine neue Frist zur
Wiederherstellung zu setzen. Da die Baurekurskommission über die
Bewilligungsfähigkeit dieses Teils des Baugesuchs abschliessend geurteilt hat
und diesbezüglich somit ein Endentscheid vorliegt, kann auf den Rekurs gegen
den Entscheid der Baurekurskommission eingetreten werden, auch wenn mit diesem
das Baubewilligungsverfahren noch nicht abgeschlossen worden ist.
1.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichtes richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach prüft das Verwaltungsgericht, ob die Verwaltung das
öffentliche Recht, vorliegend namentlich das kantonale Bau- und Planungsgesetz
(BPG, SG 730.100) die Bau- und Planungsverordnung (BPV, SG 730.110) sowie
deren Ausführungsbestimmungen (ABPV, SG 730.115), nicht oder nicht richtig
angewendet, gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstossen, den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt
oder das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hat (statt vieler:
VGE VD.2018.101 vom 7. Mai 2019 E. 1.3). Im Umfang der Anwendung
des Denkmalschutzgesetzes obliegt dem Verwaltungsgericht auch die Prüfung der
Angemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 28 des Denkmalschutzgesetzes
[DSchG, SG 497.100]).
2.
2.1 Die
Baurekurskommission hat sich im angefochtenen Entscheid zunächst zum
Verfahrensgegenstand geäussert. Prüfgegenstand des Baugesuchs und somit auch
des Rekursverfahrens vor der Baurekurskommissions sei demgemäss ausschliesslich
der Aussenwandschrank und nicht das (vorbestehende) Podest
(Gitterrost-Plattform), auf welchem der Schrank angebracht sei, da das Podest im
Hinterhof nicht Teil des (nachträglichen) Baubegehrens gewesen sei
(angefochtener Entscheid, E. 6 ff.).
2.2 Mit Bezug auf den Streitgegenstand
des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass die
Baurekurskommission den (abweisenden) Bauentscheid des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats vom 18. November 2020 bezüglich des nachträglichen
Baubegehrens für den Anbau für Lagernutzung im Hinterhof aufgehoben und die
Sache zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss § 37 Abs. 4 BPG für den
Aussenwandschrank an das Bau- und Gastgewerbeinspektorat zurückgewiesen hat. Da
der Entscheid der Baurekurskommission vom Beigeladenen wie auch vom Bau- und
Verkehrsdepartement selbst nicht angefochten worden ist, kann diesbezüglich von
einer rechtskräftigen Beurteilung ausgegangen werden (vgl. § 19 Abs. 1 VRPG,
wonach das Gericht nicht über die Sachanträge der Parteien hinausgehen und die
durch Rekurs angefochtene Verfügung nicht zum Nachteil des Rekurrenten abändern
darf). Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist somit
alleine noch die Frage, ob die Baurekurskommission, dem Entscheid des Bau- und
Gastgewerbeinspektorats folgend, die Bewilligungsfähigkeit des aus Acrylglas
errichteten Vordachs zu Recht verneint und dessen Rückbau zu Recht angeordnet
hat.
3.
3.1 Die
Baurekurskommission hat das zu beurteilende Bauvorhaben wie folgt umschrieben
(zum Folgenden angefochtener Entscheid, E. 17): Der aus Holzwerkstoffplatten
gefertigte Aussenwandschrank wurde auf einem bereits bestehenden Podest
(Gitterrost) errichtet. Unter diesem Podest befindet sich ein
Fahrradunterstand. Der Aussenwandschrank schliesst unmittelbar an die
Hausfassade an und ist über zwei Stufen vom Ladenlokal über das Fenster
erreichbar. Die Grundfläche des Aussenwandschranks beträgt 2,97 m2. Er ist
unterteilt in zwei je zweitürige Boxen. Er dient nach Angaben des Rekurrenten der Lagerung der gelieferten
Grossgebinde, welche die Waren für das Ladenlokal beinhalten und fortlaufend in
die Auslagebehälter im Laden umgefüllt würden. Gemäss Beschrieb im Baugesuch
wurden aus grossflächigen Holzwerkstoffplatten eigenständige Kisten gebaut und
auf die bestehende Gitterrost-Plattform gestellt. Die Seitenwände und die
Mittel-Trennwand bilden das Auflager für die Dachkonstruktion. Der Bereich vor
den Schranktüren ist überdacht und mit einer Holzwerkstoffplatte als
Bodenunterlage belegt. Beim Dach handelt es sich um ein Pultdach mit 10°
Dachneigung. Die Tragstruktur besteht aus Wandpfette (bei der Hauswand),
Traufpfette (über den Schranktüren zur Frontwand) sowie den aufliegenden
Sparren. Diese bilden das Vordach über dem Vorplatzbereich. Die gesamte
Dachfläche wurde mit einer grossflächigen wasserführenden Acryl-Klarglasplatte
witterungsfest gedeckt, um das Tageslicht zur Bewirtschaftung der Lagerboxen
nutzen zu können. Während der nebelfeuchten und kalten Wintermonate (ca.
November – März) kann der Vorplatzbereich temporär mit grossflächigen
Acryl-Klarglasplatten eingewandet werden, um den Wärmeverlust bei häufigem
Durchgang zwischen Ladenlokal und Lagerschopf zu vermindern und die Waren vor
Feuchtigkeit zu schützen. Die Wandfläche und die Schranktüren wurden mit einer
vorvergrauenden Holzlasur gestrichen und somit farblich an die bestehende
Hausfassade angeglichen, um den Bau zusätzlich zu integrieren.
3.2 Gegenstand
der Prüfung des (bereits realisierten) Bauvorhabens bildete die Frage, ob der
Aussenwandschrank den Vorgaben der Schutzzone, namentlich § 37 BPG und § 13 DSchG entspricht (dazu und zum Folgenden angefochtener Entscheid,
E. 14 ff.). Die Vorinstanz kam dabei zum Schluss, dass der
Aussenwandschrank zwar keine Beeinträchtigung des Charakters der bestehenden
Bebauung bewirke, aber aufgrund seiner Grösse und seiner Gestalt doch als
raumwirksam einzustufen sei. Sie nahm eine Interessenabwägung zwischen
denjenigen des Rekurrenten am Erhalt des Schranks und derjenigen des
Beigeladenen bzw. den entsprechenden öffentlichen Interessen vor und kam zum
Schluss, dass die Interessen des Rekurrenten überwiegend seien. Daher könne der
Aussenwandschrank im Sinne einer Ausnahme gemäss § 37 Abs. 4 BPG bewilligt
werden. Anders sei die Frage einer allfälligen Beeinträchtigung des Charakters
in Bezug auf das aus Acrylglas errichtete Vordach zu beurteilen (dazu und zum
Folgenden E. 22). Dieses vermöge sich nicht nur wegen seiner Materialwahl
nicht in den Innenhof einzufügen. Es verleihe dem Aussenwandschrank auch ein
Volumen, das nach aussen als deutlich zu gross in Erscheinung trete und über
die Raumwirksamkeit des Aussenwandschranks an sich hinausgehe. Mit der
kantonalen Denkmalpflege lasse sich denn auch feststellen, dass es gerade das
Vordach sei, welches zum raumgreifenden Erscheinungsbild der Konstruktion
wesentlich beitrage. Gleiches gelte in Bezug auf die für die Wintermonate
(November bis März) beabsichtigte temporäre "Einwandung" des
Vorplatzbereichs durch grossflächige Acryl-Glasplatten. Auch dies führe zu
einer zusätzlichen Volumenbildung, die als Beeinträchtigung des Charakters zu qualifizieren
sei. Sowohl das Vordach als auch die temporäre Einwandung würden somit eine
Beeinträchtigung des Charakters im Sinn von § 37 Abs. 4 BPG darstellen und
könnten nicht bewilligt werden. Das Vordach würde zwar für den Rekurrenten als
Witterungsschutz den Umgang mit den im Aussenschrankwand lagernden Waren
erleichtern und sich deshalb als vorteilhaft erweisen (dazu und zum Folgenden
E. 23 f.). Der Rekurrent zeige aber nicht auf, dass die Handhabung des
Aussenwandschranks bzw. der Warenumschlag ohne Witterungsschutz nicht möglich
seien. Davon sei auch nicht auszugehen. Angesichts des gewichtigen öffentlichen
Interesses an der Bewahrung des Charakters der Bebauung vor Beeinträchtigungen
und des Umstands, dass der Aussenwandschrank ohne Vordach im Sinne einer
Ausnahme bewilligt werden könne, erscheine es als verhältnismässig, das Vordach
zurückzubauen.
3.3 Der
Rekurrent macht mit seiner Rekursbegründung geltend, dass er als Verein seit
zwei Jahren bestehe und im Rahmen seines Zwecks (Förderung lokaler,
ressourcenschonender und abfallvermeidender Kreisläufe) ein unverpackt Lokal im
[...]-Quartier betreibe. Durch den Entscheid der Baurekurskommission werde
seine Lokaltätigkeit zu seinen gemeinwohlorientierten Vereinszwecken
grundsätzlich in Frage gestellt und die Zweckerfüllung werde erheblich
beeinträchtigt (Rekursbegründung, Rz 1). Seitens der Denkmalpflege sei
zugesichert worden, dass eine Ausnahmebewilligung des Baugesuchs sachbezogen passend
wäre und dass keine Beeinträchtigung gemäss § 37 BPG und § 13 DSchG vorliege.
Dies stehe im Widerspruch zur Aussage der Denkmalpflege anlässlich des
Augenscheins, wobei der Widerspruch nicht aufgelöst worden sei. Aus dem
angefochtenen Entscheid gehe nicht hervor, weshalb sich das Vordach als nicht
bewilligungsfähig erweise (Rz 3). Die Behörden könnten zur Einhaltung
umweltrechtliche und energetische Standards gemäss § 37 Abs. 4 BPG Ausnahmen
bei Bauten zulassen. Der Rekurrent habe bereits vor der Vorinstanz auf die
Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit des Aussenwandschranks inklusive Vordach bzw.
Witterungsschutz hingewiesen. Es sei nicht verständlich, weshalb die
Baurekurskommission ausgeführt habe, dass die Handhabung des Aussenwandschranks
bzw. der Warenumschlag ohne Witterungsschutz möglich sein sollen. Für die
Erreichung der Ziele des Rekurrenten sei ein genügender Lagerplatz für
Grossgebinde, für eine gewisse Sortimentsbreite, für den Grundbedarf und für
gebündelte Lieferungen unablässig. Seitens des Lebensmittelinspektorats sei die
Hinterhof-Box mit dem Vordachbau und das Handling in Ordnung. Das Vordach sei deshalb
als Witterungsschutz für ein zweckmässiges und praktikables Warenhandling
erforderlich. Die möglichst abfallvermeidenden Warengebinde und –verpackungen
hätten oft ein beträchtliches Gewicht. Sie ins Lokal zu tragen sei teilweise
und für gewisse Mitarbeitende nicht möglich und es bedürfe einer Abfüllung
direkt aus dem Fass oder vom Aussenwandschrank-Vorplatz aus. Es sei daher eine
glatte Fläche erforderlich und eine saubere und trockene Unterlage, da Gebinde
teilweise aus Papier oder Karton bestünden. Die lichtdurchlässige Materialwahl
und eine temporäre, wärmehaltende Umglasung seien für eine sinnvolle
Ressourcennutzung angezeigt. Entgegen den Ausführungen der Baurekurskommission
handelt es sich nicht um eine Einwandung, sondern um eine Einglasung. Dies
bedeute eine Sichtdurchlässigkeit und trage im Vergleich zu einer anderen
Struktur- oder Materialwahl verhältnismässig wenig zu einer zusätzlichen
Volumenbildung bei (Rz 4). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sei das
gemeinnützige Handeln des Rekurrenten zu wenig berücksichtigt worden
(Rz 5).
3.4
3.4.1 Die
streitbetroffene Liegenschaft [...] befindet sich in der Stadtbild-Schutzzone.
Die Zuweisung eines Bauwerks oder eines Ensembles in die Schutzzone ist eine
besondere Art des Gebäudeschutzes im Sinne des Denkmalschutzes
(VGE VD.2012.7 vom 17. August 2012 E. 4.1 mit Hinweis). In
dieser Zone sind die nach aussen sichtbare historisch oder
künstlerisch wertvolle Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden
Bebauung zu erhalten. Fassaden, Dächer und Brandmauern dürfen nicht abgebrochen
werden (§ 37 Abs. 1 BPG und § 13 Abs. 1 DSchG). Nach § 37 Abs. 4 BPG sind Um-, Aus- und Neubauten in
der Schutzzone zulässig, wenn keine nach aussen sichtbare historisch oder
künstlerisch wertvolle Substanz beeinträchtigt wird und sie sich an die
historischen Baufluchten, Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen halten. Die zuständige Behörde kann gemäss § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG darüber
hinaus Ausnahmen zulassen, namentlich solche, die zur Schaffung von Wohnraum
oder zur Ausübung von Handel und Gewerbe sowie zur Gewährleistung eines
zeitgemässen Wohnstandards oder zur Einhaltung umweltrechtlicher und
energetischer Standards erforderlich sind, sofern der historische oder
künstlerische Charakter der bestehenden Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
3.4.2 Die Baurekurskommission hat geprüft,
ob durch den strittigen Bau die
nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle Substanz
beeinträchtigt wird und ob das Projekt sich an die historischen Baufluchten,
Brandmauern, Geschosszahlen und Dachformen hält (§ 37 Abs. 4 Sätze 1
und 2 BPG). Unter das Erhaltungsgebot von § 37 Abs. 1 BPG
fallen die nach aussen sichtbare historisch oder künstlerisch wertvolle
Substanz und der entsprechende Charakter der bestehenden Bebauung. Sichtbarkeit
nach aussen bedeutet dabei mehr als blosse Erkennbarkeit. Erforderlich ist,
dass der Betrachter eine bauliche Veränderung optisch überhaupt als solche
wahrnehmen und erfassen kann, was einen einigermassen zusammenhängenden Blick
auf das jeweilige Bauobjekt voraussetzt. Sichtbarkeit nach aussen bedeutet
Einsehbarkeit hauptsächlich vom öffentlichen Raum, aber auch von anderen
Liegenschaften oder von benachbarten Gärten aus (VGE VD.2016.230 vom 20. Juni
2017 E. 2.3.3, VD.2012.7 vom 17. August 2012 E. 5.2 und VD.2014.139 vom 2. Mai
2016 E. 3.1.1; vgl. Ruch, Aus der
Rekurspraxis zum baselstädtischen Raumplanungs- und Baurecht, in: BJM 1990, S.
1 ff., 37). Weiter hat das Verwaltungsgericht hinsichtlich des
"historischen oder künstlerischen Charakters" festgehalten, dass
diesbezüglich nicht nur auf die betroffene Baute, sondern auch auf deren
Umgebung abzustellen ist. Das Neue muss sich gut ins Bisherige einfügen und
darf nicht als Fremdkörper empfunden werden (vgl. VGE VD.2016.230 vom 20. Juni
2017 E. 2.3.3 und VGE VD.2009.692 vom 15. September 2010 E. 2.4.1). Die Erteilung
einer Ausnahmebewilligung nach § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG
kommt, wie die Baurekurskommission zu Recht erkannt hat, nur in Frage, wenn der historische oder künstlerische Charakter
der bestehenden Bebauung durch die Veränderung nicht beeinträchtigt wird. Dies
hat die Baurekurskommission in Bezug auf den Aussenwandschrank
bejaht und auch die Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden
Ausnahmebewilligung als erfüllt betrachtet.
3.4.3 In
Bezug auf das Vordach hat die Baurekurskommission die Voraussetzungen für eine
Ausnahmebewilligung mit überzeugender Begründung jedoch nicht als erfüllt
erachtet. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Acrylglasdach
dazu führt, dass die Gesamtanlage als Volumen nach aussen als deutlich zu gross
in Erscheinung tritt. Sie hat sich damit der entsprechenden Einschätzung der
kantonalen Denkmalpflege angeschlossen. Bereits in der Stellungnahme vom 30.
Oktober 2020 zuhanden des Bau- und Gastgewerbeinspektorats hatte die
Denkmalpflege ausgeführt, dass die streitbezogene Lagerbox in der Höhe eines
Geschosses über die bestehenden Umfassungsmauern des Hofes hinausrage und mit
der Überdachung des Vorplatzes sowie den Seitenwänden volumenbildend sei, womit
die Überbauung des Hofraums nicht bewilligungsfähig sei und daher zurückgebaut
werden müsse. In der Stellungnahme vom 8. Februar 2021 zum Rekurs im
vorinstanzlichen Verfahren hat die kantonalen Denkmalpflege ebenfalls betont,
dass zum raumgreifenden Erscheinungsbild das Vordach nicht unwesentlich
beitrage, womit keine hinreichende Grundlage für eine Ausnahmebewilligung im
Sinn von § 37 Abs. 4 BPG bestehe.
Auch wenn es
sich hierbei um eine Hofüberbauung handelt, kann diese von den benachbarten
Liegenschaften aus gut eingesehen werden. Der Rekurrent weist zwar zu Recht
darauf hin, dass das Acrylglas selbst durchsichtig ist. Es wird aber von einer
massiven Holzkonstruktion getragen und wirkt damit klar volumenbildend. Der
Raum des Ladenlokals wird, wie der heutige Augenschein gezeigt hat, klar
erweitert. Auf der Höhe des rückwärtigen Fensters wird ein neuer,
wintergartenähnlicher Aussenraum geschaffen. Auch wenn mit dem Vordach und der
Einwandung aus transparentem Acrylglas eine gewisse Leichtigkeit der
Konstruktion erzielt wird, erweist sich diese als Fremdkörper in der
bestehenden Bebauung. Beinahe der ganze Hofbereich wird dadurch überbaut. Diese
bauliche Erweiterung ist nicht nur von der benachbarten Liegenschaft des
Beigeladenen, sondern auch von den Balkonen des Hauses selbst einzusehen. Die
Baurekurskommission ist deshalb zu Recht zum Schluss gekommen, dass hier eine
Beeinträchtigung im Sinn von § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG vorliegt,
welche auch die Erteilung einer Ausnahmebewilligung ausschliesst. Entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten (Rekursbegründung, Rz 4) kommt auch eine
Ausnahmebewilligung zur Einhaltung umweltrechtlicher und energetische Standards
gemäss § 37 Abs. 4 Satz 3 BPG nicht in Frage, da das Vordach und die
(temporären) Seitenwände nicht solchen Standards, sondern ausschliesslich dem
Witterungsschutz des Lagerguts (Lebensmittel) dienen.
3.5 Entgegen
den Ausführungen des Rekurrenten ist auch die Anordnung des Rückbaus dieser
Anlage zu Recht als verhältnismässig qualifiziert worden. Die Gesamtanlage mit
dem Aussenwandschrank und dem Vordach wurde von der Baurekurskommission als
raumgreifende Beeinträchtigung der Innenhofsituation qualifiziert. Das
historische Erscheinungsbild der Rückfassade der betroffenen Liegenschaft wird
durch diesen Anbau deutlich erkennbar negativ beeinträchtigt. Das Fenster, welches
nun als Ausgang vom Ladenlokal zu den Lagerboxen hinauf dient, verschwindet
optisch praktisch hinter dem Anbau auf dem Podest mit dem Aussenwandschrank und
dessen gläsernen Eindachung/-wandung. Die Lagerboxen werden, wie auch der
heutige Augenschein bestätigt hat, gegenüber der verputzten Fassade als
Fremdkörper wahrgenommen. Mit der Anordnung der Erteilung einer
Ausnahmebewilligung für den Aussenwandschrank hat die Baurekurskommission dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, namentlich den Interessen des Rekurrenten an
einer Lagerung grösserer Vorratsgebinde ausserhalb des Ladenlokals,
vollumfänglich Rechnung getragen. Auch wenn es betrieblich für den Rekurrenten
sicher von Vorteil sein mag, dass die Mitarbeitenden zu diesem
Aussenwandschrank einen durch eine Acrylglasabdeckung geschützten Zugang haben,
vermag dieses Interesse das öffentliche Interesse am Erhalt des historischen
oder künstlerischen Charakters der bestehenden Bebauung bzw. an der
Verhinderung von dessen Beeinträchtigung nicht zu überwiegen. Wie die
Vertreterin des Lebensmittelsinspektorats ausgeführt hat, ist ein Handling des
Warenumschlags grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Vorplatz zum
Aussenwandschrank nicht durch ein Vordach geschützt wird
(Verhandlungsprotokoll, S. 3 f).
Die Baurekurskommission
hat – zu Recht – das Engagement des Rekurrenten bzw. der für diesen tätigen
Personen für einen ökologisch und sozial sinnvollen Betrieb und ein vielfältiges
und vernetztes Quartierleben und Lokalgewerbe durchaus anerkannt und bei seinem
Entscheid auch berücksichtigt. Die privaten Interessen des Rekurrenten am
Erhalt des witterungsgschützten Bereichs vor dem Aussenwandschrank und der
damit verbundenen Vorteile für den Betriebsablauf können jedoch nicht als derart
gewichtig angesehen werden, dass sie das öffentliche Interesse an der Erhaltung
des Aussenbereichs im Zustand vor der Einrichtung der Lagerbox überwiegen
könnten. Die Anordnung der Entfernung des Vordachs ist daher mit dem
Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Einklang. Daran ändern entgegen den
Ausführungen des Rekurrenten auch die von ihm erwähnten Bestimmungen der
Verfassung des Kantons Basel-Stadt (§§ 6 Abs. 2, 7 ff., 15, 26
Abs. 1 und 4, 31 Abs. 2 und 33 ff. der Kantonsverfassung
[KV, SG 111.100; Rekursbegründung, Rz 2]) und der angerufene
gemeinwohlorientierte Vereinszweck des Rekurrenten bzw. seines Ladenbetriebs
nichts. Bei diesen Verfassungsbestimmungen handelt es nicht um unmittelbar
anwendbare Normen, sondern richten sich wie etwa die Verpflichtung des Staates
zum Schutz und zur Förderung der Gesundheit der Bevölkerung (§ 26 Abs. 1 KV), zur Förderung einer umweltgerechten und energiesparenden
Mobilität (§ 30 Abs. 1 KV) oder der Wiederwertung von Abfällen
und Altstoffen (§ 33 Abs. 3 KV) an den Gesetzgeber. Abgesehen davon
ist der Staat bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht nur der Erhaltung der
natürlichen Lebensgrundlagen und den ökologischen, wirtschaftlichen und
sozialen Bedürfnissen gegenwärtiger und künftiger Generationen verpflichtet
(vgl. § 15 Abs. 1 und 2 KV), sondern auch anderen
Staatszielen und -aufgaben wie namentlich der Erhaltung von Ortsbildern und
Denkmälern (§ 35 Abs. 2 KV). Aus der Verfassung lässt sich nicht
ableiten, dass einzelnen Staatszielen oder -aufgaben ein grösseres Gewicht als
anderen zukäme und infolgedessen einzelne öffentliche Interessen im konkreten
Anwendungsfall andere öffentliche Interessen grundsätzlich überwiegen würden. Die
Baurekurskommission ist dem Rekurrenten
in der Abwägung der betroffenen Interessen bereits erheblich entgegengekommen,
indem sie seinem privaten Interesse an der Lagerung grösserer Vorratsgebinde in
einem witterungsgeschützten Aussenwandschrank grösseres Gewicht beigemessen hat
als an der ungeschmälerten Erhaltung der rückwärtigen Fassade einer
Liegenschaft in der Schutzzone. Die Vorinstanz hat indessen zutreffend erkannt,
dass die Erweiterung mit einem Vordach und einer Einwandung aus Acrylglas zu
einer unzulässigen Beeinträchtigung des historischen bzw. künstlerischen
Charakters der bestehenden Bebauung führt. Auch der gemeinwohlorientierte
Vereinszweck des Rekurrenten kann nicht dazu führen, dass Bauten und Anlagen,
für welche aus Gründen des Denkmal- bzw. Stadtbildschutzes keine Bewilligung,
auch keine Ausnahmebewilligung, erteilt werden kann, nicht zurückgebaut werden müssten.
Ansonsten könnten sich auch andere Betriebe wie z.B. Kindergärten oder Alters-
und Pflegeheime auf ihre gemeinnützigen Zielsetzungen berufen, um den
Aussenraum baulich besser nutzen zu können (z.B. witterungsgeschützter
Unterstand für die Benutzer bzw. Bewohner, Wetterdach).
Zusammenfassend
ist festzustellen, dass die Baurekurskommission zu Recht auf Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands erkannt hat. Damit ist das bestehende Vordach
zurückzubauen. Bei der Erteilung der Ausnahmebewilligung für den
Aussenwandschrank gemäss dem diesbezüglich nicht angefochtenen Entscheid der
Baurekurskommission wird allerdings darauf zu achten sein, dass der Abschluss
des Aussenwandschranks so gestalten werden kann, dass das Meteorwasser nicht
vom Schrankdach in das Innere des Schranks fliesst.
4.
Aus den
genannten Gründen ist der Rekurs abzuweisen. Der Rekurrent hat die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens zu tragen. Der Antrag des Rekurrenten auf Ausrichtung einer
Parteientschädigung ist demgemäss abzuweisen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent
trägt die Gerichtskosten des Rekursverfahrens von CHF 1'500.–.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Beigeladener
-
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
-
Baurekurskommission
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.