VD.2021.143
Gesuch um Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg und Gesuch um Widerruf der Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 29. November 2019 (BGer 1B_174/2022 vom 17. August 2022)
18. Februar 2022Deutsch14 min
angemeldeten Rekurses mit, worauf das JSD dieses Rekursverfahren am 21. November
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.118/VD.2021.143
URTEIL
vom 18. Februar 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Justizvollzugsanstalt Thorberg,
Thorberg 48, 3326 Krauchthal
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Amt für Justizvollzug, Straf-
und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs vom 18. Mai 2021
betreffend Rechtsverweigerung
und
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. Juni 2021 betreffend Gesuch um
Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg und Gesuch um Widerruf der
Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 29. November 2019
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ wurde mit
Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2020 wegen versuchter
vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und
für 12 Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Strafurteil hat er Berufung
eingelegt; das Berufungsverfahren ist derzeit am Appellationsgericht hängig.
Nachdem sich A____
seit dem 25. Februar 2019 in Untersuchungshaft im […] befunden hatte,
bewilligte die zuständige Staatsanwältin den vorzeitigen Antritt des
Strafvollzugs mit Verfügung vom 5. Juli 2019, worauf A____ am 11. Juli 2019 in
das Gefängnis […] versetzt wurde. Mit Transportauftrag vom 6. November 2019
ordnete der Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend Vollzugsbehörde) seine
Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg per 13. November 2019
an.
Mit Schreiben
vom 12. November 2019 ersuchte A____ die Vollzugsbehörde erstmals um Aufhebung
der Versetzungsverfügung und um Prüfung einer möglichen Versetzung in die JVA
Lenzburg. Nachdem er am 13. November 2019 dennoch in die JVA Thorberg versetzt
worden war, erhob er gleichentags Rekurs an das Justiz- und
Sicherheitsdepartement (JSD) und beantragte, es sei die Verfügung der
Vollzugsbehörde betreffend seine Versetzung in die JVA Thorberg aufzuheben und
er sei in die JVA Lenzburg, eventualiter in das Gefängnis […] zu versetzen. Die
Vollzugsbehörde teilte ihm mit Schreiben vom 18. November 2019 mit, dass der
Vollzugsauftrag vom 6. November 2019 keine Verfügung darstelle und dass es sich
bei JVA Thorberg um eine geeignete Vollzugseinrichtung gemäss Art. 14 Abs.
1 der Konkordatsvereinbarung Nordwest- und Innerschweiz handle.
Mit Schreiben
vom 20. November 2019 beantragte A____ der Vollzugsbehörde, die Versetzung in
die JVA Thorberg in Wiedererwägung zu ziehen und ihn in die JVA Lenzburg zu
versetzen. Eventualiter sei der Vollzugsauftrag gemäss § 38a Abs. 1 des
Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des
Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisationsgesetz, SG 153.100) zu
widerrufen. Gleichentags teilte er dem JSD den Rückzug des am 13. November 2019
angemeldeten Rekurses mit, worauf das JSD dieses Rekursverfahren am 21. November
2019 als gegenstandslos abschrieb und auf die Erhebung von Kosten verzichtete.
Mit Schreiben
vom 16. Januar 2020 teilte die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten mit, dass auf
die weitere Bearbeitung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 20. November 2019
verzichtet werde und im Übrigen in Bezug auf den Eventualantrag keine
Widerrechtlichkeit vorliege. Hierauf erhob A____ am 2. Februar 2020
Rechtsverweigerungsbeschwerde an das JSD mit dem Antrag, er sei in die JVA
Lenzburg zu versetzen. Eventualiter sei die Vollzugsbehörde anzuordnen, eine
anfechtbare Verfügung bezüglich der beantragten Versetzung zu erlassen. Zudem
beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem die Vollzugsbehörde in
ihrer Stellungnahme vom 17. März 2020 noch beantragt hatte, es sei auf den
wegen Rechtsverweigerung erhobenen Rekurs nicht einzutreten, erliess sie am 20.
Mai 2020 die ursprünglich beantragte Verfügung und wies darin das
Wiedererwägungsgesuch vom 20. November 2019 betreffend die Versetzung in die
JVA Lenzburg sowie den Eventualantrag um Widerruf der Versetzung in die JVA
Thorberg ab. Daraufhin schrieb das JSD die am 2. Februar 2020 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde
mit Verfügung vom 8. Juni 2020 als gegenstandlos ab, wobei es von einem Obsiegen
des Rekurrenten ausging und deshalb auf die Erhebung von Kosten verzichtete.
Gegen die
abweisende Verfügung der Vollzugsbehörde vom 20. Mai 2020 erhob A____ mit
Eingabe vom 2. Juni 2020 erneut Rekurs an das JSD und beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei in die JVA Lenzburg zu versetzen.
Eventualiter sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, ihn in die JVA Lenzburg zu
versetzen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Am 18. Mai 2021
erhob A____ Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Regierungsrat mit den
Anträgen, es sei festzustellen, dass das JSD sein Recht auf beförderliche
Behandlung seines Rekurses vom 2. Juni 2020 verletzt habe. In dessen
Gutheissung sei die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 20. Mai 2020 aufzuheben
und er sei in die JVA Lenzburg zu versetzen. Zudem sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 hat der Regierungsrat
den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen (VD.2021.118).
Mit Entscheid
vom 16. Juni 2021 wies das JSD den Rekurs vom 2. Juni 2020 sowie das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab, wobei es auf die Erhebung einer Spruchgebühr
verzichtete.
Dagegen erhob A____
mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Rekurs mit den Anträgen, sein Gesuch um
Versetzung in die JVA Lenzburg sei zu bewilligen, wobei ihm sowohl für das
vorinstanzliche wie auch das vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren sei. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 hat der
Regierungsrat den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen
(VD.2021.143).
Im Verfahren
VD.2021.118 betreffend die Rechtsverweigerung beantragte die Vorinstanz mit
Eingabe vom 8. Juli 2021, der Rekurs sei abzuweisen, eventualiter als
gegenstandslos abzuschreiben, unter o/e-Kostenfolge. A____ hielt darauf mit
Replik vom 14. Juli 2021 an seinen Anträgen fest. Im Verfahren VD.2021.143
beantragte die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. August 2021 die vollumfängliche
Abweisung des Rekurses vom 25. Juni 2021 unter o/e-Kostenfolge, wobei sie mit
Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtete.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
An den
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2021.118 und VD.2021.143 sind
dieselben Parteien beteiligt. Aufgrund der Konnexität der Verfahren, die zudem
denselben Lebenssachverhalt betreffen, werden die beiden Verfahren vereinigt. Mit
dem vorliegenden Urteil werden daher sowohl die Rechtsverweigerungsbeschwerde
vom 18. Mai 2021 als auch der Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 16. Juni
2021.
beurteilt.
2.
2.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus den Überweisungsschreiben des Regierungsrats vom 3. Juni
2021.
und vom 8. Juli 2021 sowie § 12 des Gesetzes über die Verfassungs-
und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Gesetzes betreffend
die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG,
SG 153.100). Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in
Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]).
2.2
Nachdem
der Rekurrent am 2. Juni 2020 beim JSD gegen die Verfügung der Vollzugsbehörde
vom 20. Mai 2020 rekurriert und am 18. Mai 2021 die
Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben hatte, erging der Rekursentscheid der Vorinstanz
am 16. Juni 2021 während des beim Verwaltungsgericht hängigen Rekursverfahrens,
weswegen die Vorinstanz in ihrer Rekursantwort vom 8. Juli 2021 eventualiter
die Abschreibung des Rechtsverweigerungsverfahren (VD.2021.118) mangels
Rechtsschutzinteresse beantragt hat. Dagegen bringt der Rekurrent nichts vor,
zumal er mit Eingabe vom 14. Juli 2021 auf eine Replik verzichtet hat.
Nach der Praxis
des Verwaltungsgerichts fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der
Beurteilung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Erlass des verlangten
Entscheids dahin. Wenn die ausstehende Verfügung nach der Erhebung des Rekurses
während des Rekursverfahrens erlassen wird, entfällt somit grundsätzlich das
aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des
Rechtsverweigerungsrekurses und ist dieser als gegenstandslos abzuschreiben
(vgl. BGer 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 4.2.1; BVGer
A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2; VD.2021.142 vom 29.
November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen).
Dass vorliegend
ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bestünde, aufgrund dessen
die Rechtsverweigerungsbeschwerde trotz zwischenzeitlichen Erlasses der
ausstehenden Verfügung zu behandeln wäre, wird seitens des Rekurrenten nicht
behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb das vorliegende
Rekursverfahren in diesem Punkt zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt
abzuschreiben ist.
2.3
Der
Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids des JSD vom 16. Juni
2021.
von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung bzw. Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.
2.4
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG (zumal das vorliegende Verfahren
nach altem Verfahrensrecht zu beurteilen ist und der aktuelle § 33 Abs. 2 des
basel-städtischen Justizvollzugsgesetzes [SG 258.200], der eine gerichtliche
Dispositiv
Überprüfung der Angemessenheit zuliesse, folglich nicht anwendbar ist). Demnach
prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler
VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 1.3).
3.
Der Rekurrent
rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 BV, da er vor seiner Verlegung in die JVA Thorberg
anzuhören gewesen wäre. Der damalige Verzicht auf eine Anhörung begründe eine
Gehörsverletzung, welche für ihn tatsächliche und rechtliche Nachteile zur
Folge gehabt habe und welche im vorinstanzlichen Rekursverfahren nicht geheilt
worden sei.
Mit der
Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vollzugsbehörde gemäss Art. 14 Abs. 1
des Konkordates der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von
Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300, nachfolgend Konkordatsvereinbarung
NWI) die geeignete Vollzugseinrichtung bestimmt. Eine Versetzung in eine andere
Vollzugseinrichtung kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter Angabe der Gründe
von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung
veranlasst werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die gefangene Person dagegen
prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf die Wahl des Vollzugsorts der
Freiheitsstrafe (BGer 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E.3.3, 6B_832/2018 vom
22. Oktober 2018 E. 1, 6B_1324/2016 vom 11. Januar 2017 E. 3, 6B_549/2014 vom 23.
März 2015 E. 4.2). Bei Versetzungsentscheiden, die keine gleichzeitige Veränderung
oder Verschärfung des Vollzugsregimes begründen, lässt sich daher aus Art. 29
Abs. 2 BV kein vorgängiges Mitspracherecht der betroffenen Person ableiten. Ein
solches mag zwar in der vom Rekurrenten angerufenen Empfehlung des Europarates unter
bestimmten Voraussetzungen vorgesehen – und grundsätzlich auch wünschenswert – sein,
die fragliche Bestimmung vermag als «Soft-Law» jedoch keinen durchsetzbaren
Rechtsanspruch auf vorgängige Anhörung und damit vorliegend auch keine
Gehörsverletzung zu begründen.
Im Übrigen hat
sich der Rekurrent im vorliegenden Fall bereits vor seiner Versetzung in
die JVA Thorberg mit Schreiben vom 12. November 2019 vernehmen lassen und einen
im Anschluss daran erhobenen Rekurs zurückgezogen. In ihrer Verfügung vom 20.
Mai 2020 setzte sich die Vollzugsbehörde hierauf mit der im
Wiedererwägungsgesuch vom 20. November 2019 – identisch – vorgebrachten Argumentation
des Rekurrenten auseinander, obwohl soweit ersichtlich kein durchsetzbarer
Anspruch auf Wiedererwägung bestand. Überdies verfügte das JSD als anschliessende
Rechtsmittelinstanz über volle Kognition und setzte sich im angefochtenen
Entscheid vom 16. Juni 2021 nochmals detailliert mit den Argumenten des
Rekurrenten auseinander. Selbst wenn also das rechtliche Gehör des Rekurrenten
je verletzt worden wäre, wäre es – entgegen seiner Ansicht – spätestens im
vorinstanzlichen Rekursverfahren geheilt worden. Es kann insoweit auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener
Entscheid, E. 7 bis E. 10).
4.
4.1 Auch
in materieller Hinsicht ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen.
4.2 Die
Vorinstanz wie schon die Vollzugsbehörde begnügen sich zwar im Ergebnis mit der
Feststellung, die JVA Thorberg stelle eine «geeignete» Vollzugsinstitution dar.
Dem ist entgegenzuhalten – und insoweit ist dem Rekurrenten Recht zu geben –,
dass der Versetzungsentscheid der Vollzugsbehörde einer vollständigen Verhältnismässigkeitsprüfung
standhalten muss und somit auf entsprechende, ordnungsgemäss begründete Rügen
hin grundsätzlich auch die Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer Versetzung in
die JVA Thorberg im Vergleich zur beantragten Versetzung in die JVA Lenzburg zu
prüfen gewesen wäre.
Der Rekurrent
begnügt sich jedoch seinerseits – sowohl im vorliegenden wie auch im
vorinstanzlichen Rekursverfahren – damit, eine unzumutbare Distanz zu seinen «Bezugspersonen»
und damit eine faktische Einschränkung seines Besuchsrechts zu behaupten, ohne
diese Vorbringen auch nur ansatzweise zu substantiieren. Mit dem blossen Hinweis,
er habe vor seiner Inhaftierung seinen Wohnsitz in Zürich gehabt, genügt er
seiner diesbezüglichen Substantiierungspflicht im Verwaltungsverfahren offensichtlich
nicht, zumal jedenfalls seine nächsten Familienangehörigen, nämlich seine
Ehefrau und seine Tochter, ohnehin in Malaysia und nicht hierzulande leben. Es
bleibt etwa unklar, wer die im Rekurs genannten Bezugspersonen sind, in welchem
Verhältnis sie zum Rekurrent stehen, ob sie überhaupt im Raum Zürich wohnen und
sie ihn regelmässig besuchen kommen würden, ob sie hierzu auf öffentliche
Verkehrsmittel angewiesen wären, ob ihnen eine längere Anfahrtszeit aufgrund
besonderer Umstände tatsächlich nicht zugemutet werden könnte etc. Vor diesem
Hintergrund wurde die Notwendigkeit und die Zumutbarkeit des
Versetzungsentscheids gar nicht erst substantiiert bestritten, weshalb die in
diesem Sinne eingeschränkte Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanzen auch
nicht zu beanstanden ist.
Nur sofern der
Rekurrent substantiiert vorgebracht hätte, dass und inwiefern regelmässige
Besuche von hinreichend nahestehenden Personen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 StGB
durch die Einweisung in die JVA Thorberg gänzlich verunmöglicht bzw. in unzumutbarerweise
erschwert würden, hätte die Vollzugsbehörde überhaupt erst die Notwendigkeit
der Versetzung in die JVA Thorberg bzw. die Möglichkeit einer anderweitigen
Versetzung in eine «nähere» konkordatliche Vollzugsanstalt prüfen und unter
Umständen eine Interessenabwägung vornehmen müssen.
Keine
Veranlassung zu einer eingehenden Verhältnismässigkeitsprüfung bot schliesslich
auch der Einwand des Rekurrenten, die Vollzugsbehörde habe die
Konkordatsanstalt so auszuwählen, dass der Verteidiger eine möglichst kurze
Wegstrecke habe. Die dahin zielende Rüge geht offensichtlich fehl, zumal der
Verteidiger seine Reisezeit verrechnen bzw. – gerade bei Fahrten mit
öffentlichen Verkehrsmitteln – für geeignete Arbeiten nützen kann. Zu Recht
weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit von
telefonischen Besprechungen hin.
4.3 Mit
der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Rekurrent keine stichhaltigen
Gründe gegen die Versetzung in die JVA Thorberg bzw. für die Notwendigkeit der
Prüfung einer Versetzung in die JVA Lenzburg vorgebracht hat. Vor diesem
Hintergrund ist auch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
für das vorinstanzliche Rekursverfahren zufolge anfänglicher Aussichtslosigkeit
nicht zu beanstanden.
5.
Der Rekurs gegen
den angefochtenen Entscheid des JSD vom 16. Juni 2021 erweist sich als
unbegründet und ist – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten mit einer
Gebühren von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG i.V.m.§ 23 Abs. 1 des Reglements über die
Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).
Vorliegend zu
berücksichtigen ist jedoch, dass sich der Rekurrent am 18. Mai 2021 – knapp ein
Jahr nach seiner Rekurserhebung vom 2. Juni 2020 – angesichts der Untätigkeit
der Vorinstanz durchaus zur Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde
veranlasst sehen durfte, er hierzu auch auf anwaltliche Vertretung angewiesen
war und ihm insoweit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Anders
verhält es sich in Bezug auf den darauffolgenden Rekurs gegen den angefochtenen
Entscheid vom 2. Juni 2020, für welchen – mit Blick auf das oben
Ausgeführte und wie schon im Vorverfahren – von einer anfänglichen Aussichtslosigkeit
auszugehen ist. In Anbetracht der besonderen Situation eines Strafgefangenen,
der sich im vorliegenden Verfahren – schon angesichts des Zeitablaufs – nur auf
Umwegen Gehör zu verschaffen wusste, rechtfertigt sich jedoch eine gewisse
Grosszügigkeit und kann dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege – trotz
teilweiser Aussichtslosigkeit – für beide vereinigten verwaltungsgerichtlichen
Verfahren gewährt werden.
Demnach gehen
die Verfahrenskosten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten des Staates. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand des
unentgeltlichen Rechtsbeistands zu schätzen, wobei sechs Stunden (zuzüglich
Mehrwertsteuer) angemessen erscheinen. Für den genauen Betrag wird auf das
Dispositiv verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Rekursverfahren VD.2021.118 und
VD.2021.143 werden vereinigt.
Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 18. Mai 2021 (VD.2021.118)
wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Der Rekurs gegen den Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartement vom 16. Juni 2021 (VD.2021.143) wird, soweit darauf
eingetreten wird, abgewiesen.
Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese
Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der
Gerichtskasse.
Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], Rechtsanwalt,
wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich
Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus
der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Noémi Biro
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung
Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist
fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die
Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Strafsache ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.