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Entscheid

VD.2021.143

Gesuch um Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg und Gesuch um Widerruf der Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 29. November 2019 (BGer 1B_174/2022 vom 17. August 2022)

18. Februar 2022Deutsch14 min

angemeldeten Rekurses mit, worauf das JSD dieses Rekursverfahren am 21. November

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.118/VD.2021.143

URTEIL

vom 18. Februar 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Justizvollzugsanstalt Thorberg,

Thorberg 48, 3326 Krauchthal

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

Amt für Justizvollzug, Straf-

und Massnahmenvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs vom 18. Mai 2021

betreffend Rechtsverweigerung

und

Rekurs gegen einen Beschluss

des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 16. Juni 2021 betreffend Gesuch um

Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Lenzburg und Gesuch um Widerruf der

Versetzung in die Justizvollzugsanstalt Thorberg vom 29. November 2019

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ wurde mit

Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2020 wegen versuchter

vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt und

für 12 Jahre des Landes verwiesen. Gegen dieses Strafurteil hat er Berufung

eingelegt; das Berufungsverfahren ist derzeit am Appellationsgericht hängig.

Nachdem sich A____

seit dem 25. Februar 2019 in Untersuchungshaft im […] befunden hatte,

bewilligte die zuständige Staatsanwältin den vorzeitigen Antritt des

Strafvollzugs mit Verfügung vom 5. Juli 2019, worauf A____ am 11. Juli 2019 in

das Gefängnis […] versetzt wurde. Mit Transportauftrag vom 6. November 2019

ordnete der Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend Vollzugsbehörde) seine

Versetzung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg per 13. November 2019

an.

Mit Schreiben

vom 12. November 2019 ersuchte A____ die Vollzugsbehörde erstmals um Aufhebung

der Versetzungsverfügung und um Prüfung einer möglichen Versetzung in die JVA

Lenzburg. Nachdem er am 13. November 2019 dennoch in die JVA Thorberg versetzt

worden war, erhob er gleichentags Rekurs an das Justiz- und

Sicherheitsdepartement (JSD) und beantragte, es sei die Verfügung der

Vollzugsbehörde betreffend seine Versetzung in die JVA Thorberg aufzuheben und

er sei in die JVA Lenzburg, eventualiter in das Gefängnis […] zu versetzen. Die

Vollzugsbehörde teilte ihm mit Schreiben vom 18. November 2019 mit, dass der

Vollzugsauftrag vom 6. November 2019 keine Verfügung darstelle und dass es sich

bei JVA Thorberg um eine geeignete Vollzugseinrichtung gemäss Art. 14 Abs.

1 der Konkordatsvereinbarung Nordwest- und Innerschweiz handle.

Mit Schreiben

vom 20. November 2019 beantragte A____ der Vollzugsbehörde, die Versetzung in

die JVA Thorberg in Wiedererwägung zu ziehen und ihn in die JVA Lenzburg zu

versetzen. Eventualiter sei der Vollzugsauftrag gemäss § 38a Abs. 1 des

Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des

Kantons Basel-Stadt vom 22. April 1976 (Organisations­gesetz, SG 153.100) zu

widerrufen. Gleichentags teilte er dem JSD den Rückzug des am 13. November 2019

angemeldeten Rekurses mit, worauf das JSD dieses Rekursverfahren am 21. November

2019 als gegenstandslos abschrieb und auf die Erhebung von Kosten verzichtete.

Mit Schreiben

vom 16. Januar 2020 teilte die Vollzugsbehörde dem Rekurrenten mit, dass auf

die weitere Bearbeitung seines Wiedererwägungsgesuchs vom 20. November 2019

verzichtet werde und im Übrigen in Bezug auf den Eventualantrag keine

Widerrechtlichkeit vorliege. Hierauf erhob A____ am 2. Februar 2020

Rechtsverweigerungsbeschwerde an das JSD mit dem Antrag, er sei in die JVA

Lenzburg zu versetzen. Eventualiter sei die Vollzugsbehörde anzuordnen, eine

anfechtbare Verfügung bezüglich der beantragten Versetzung zu erlassen. Zudem

beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem die Vollzugsbehörde in

ihrer Stellungnahme vom 17. März 2020 noch beantragt hatte, es sei auf den

wegen Rechtsverweigerung erhobenen Rekurs nicht einzutreten, erliess sie am 20.

Mai 2020 die ursprünglich beantragte Verfügung und wies darin das

Wiedererwägungsgesuch vom 20. November 2019 betreffend die Versetzung in die

JVA Lenzburg sowie den Eventualantrag um Widerruf der Versetzung in die JVA

Thorberg ab. Daraufhin schrieb das JSD die am 2. Februar 2020 erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde

mit Verfügung vom 8. Juni 2020 als gegenstandlos ab, wobei es von einem Obsiegen

des Rekurrenten ausging und deshalb auf die Erhebung von Kosten verzichtete.

Gegen die

abweisende Verfügung der Vollzugsbehörde vom 20. Mai 2020 erhob A____ mit

Eingabe vom 2. Juni 2020 erneut Rekurs an das JSD und beantragte, es sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei in die JVA Lenzburg zu versetzen.

Eventualiter sei die Vollzugsbehörde anzuweisen, ihn in die JVA Lenzburg zu

versetzen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Am 18. Mai 2021

erhob A____ Rechtsverweigerungsbeschwerde an den Regierungsrat mit den

Anträgen, es sei festzustellen, dass das JSD sein Recht auf beförderliche

Behandlung seines Rekurses vom 2. Juni 2020 verletzt habe. In dessen

Gutheissung sei die Verfügung der Vollzugsbehörde vom 20. Mai 2020 aufzuheben

und er sei in die JVA Lenzburg zu versetzen. Zudem sei ihm die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren. Mit Schreiben vom 3. Juni 2021 hat der Regierungsrat

den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen (VD.2021.118).

Mit Entscheid

vom 16. Juni 2021 wies das JSD den Rekurs vom 2. Juni 2020 sowie das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ab, wobei es auf die Erhebung einer Spruchgebühr

verzichtete.

Dagegen erhob A____

mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Rekurs mit den Anträgen, sein Gesuch um

Versetzung in die JVA Lenzburg sei zu bewilligen, wobei ihm sowohl für das

vorinstanzliche wie auch das vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche

Prozessführung zu gewähren sei. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 hat der

Regierungsrat den Rekurs dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen

(VD.2021.143).

Im Verfahren

VD.2021.118 betreffend die Rechtsverweigerung beantragte die Vor­instanz mit

Eingabe vom 8. Juli 2021, der Rekurs sei abzuweisen, eventualiter als

gegenstandslos abzuschreiben, unter o/e-Kostenfolge. A____ hielt darauf mit

Replik vom 14. Juli 2021 an seinen Anträgen fest. Im Verfahren VD.2021.143

beantragte die Vorinstanz mit Eingabe vom 11. August 2021 die vollumfängliche

Abweisung des Rekurses vom 25. Juni 2021 unter o/e-Kostenfolge, wobei sie mit

Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtete.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

An den

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren VD.2021.118 und VD.2021.143 sind

dieselben Parteien beteiligt. Aufgrund der Konnexität der Verfahren, die zudem

denselben Lebenssachverhalt betreffen, werden die beiden Verfahren vereinigt. Mit

dem vorliegenden Urteil werden daher sowohl die Rechtsverweigerungsbeschwerde

vom 18. Mai 2021 als auch der Rekurs gegen den Entscheid des JSD vom 16. Juni

2021.

beurteilt.

2.

2.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus den Überweisungsschreiben des Regierungsrats vom 3. Juni

2021.

und vom 8. Juli 2021 sowie § 12 des Gesetzes über die Verfassungs-

und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) und § 42 des Gesetzes betreffend

die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (OG,

SG 153.100). Funktionell zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in

Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]).

2.2

Nachdem

der Rekurrent am 2. Juni 2020 beim JSD gegen die Verfügung der Vollzugsbehörde

vom 20. Mai 2020 rekurriert und am 18. Mai 2021 die

Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben hatte, erging der Rekursentscheid der Vor­instanz

am 16. Juni 2021 während des beim Verwaltungsgericht hängigen Rekursverfahrens,

weswegen die Vorinstanz in ihrer Rekursantwort vom 8. Juli 2021 eventualiter

die Abschreibung des Rechtsverweigerungsverfahren (VD.2021.118) mangels

Rechtsschutzinteresse beantragt hat. Dagegen bringt der Rekurrent nichts vor,

zumal er mit Eingabe vom 14. Juli 2021 auf eine Replik verzichtet hat.

Nach der Praxis

des Verwaltungsgerichts fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der

Beurteilung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Erlass des verlangten

Entscheids dahin. Wenn die ausstehende Verfügung nach der Erhebung des Rekurses

während des Rekursverfahrens erlassen wird, entfällt somit grundsätzlich das

aktuelle Rechtsschutzinteresse an der Behandlung des

Rechtsverweigerungsrekurses und ist dieser als gegenstandslos abzuschreiben

(vgl. BGer 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 4.2.1; BVGer

A-5605/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.2; VD.2021.142 vom 29.

November 2021 E. 1.2 mit Hinweisen).

Dass vorliegend

ausnahmsweise ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse bestünde, aufgrund dessen

die Rechtsverweigerungsbeschwerde trotz zwischenzeitlichen Erlasses der

ausstehenden Verfügung zu behandeln wäre, wird seitens des Rekurrenten nicht

behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb das vorliegende

Rekursverfahren in diesem Punkt zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt

abzuschreiben ist.

2.3

Der

Rekurrent ist als Adressat des angefochtenen Entscheids des JSD vom 16. Juni

2021.

von diesem unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an

dessen Aufhebung bzw. Änderung. Er ist deshalb gemäss § 13 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist somit einzutreten.

2.4

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

spezialgesetzlicher Regelung nach § 8 VRPG (zumal das vorliegende Verfahren

nach altem Verfahrensrecht zu beurteilen ist und der aktuelle § 33 Abs. 2 des

basel-städtischen Justizvollzugsgesetzes [SG 258.200], der eine gerichtliche

Dispositiv

Überprüfung der Angemessenheit zuliesse, folglich nicht anwendbar ist). Demnach

prüft das Verwaltungsgericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat (statt vieler

VD.2020.117 vom 16. August 2021 E. 1.3).

3.

Der Rekurrent

rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches

Gehör nach Art. 29 BV, da er vor seiner Verlegung in die JVA Thorberg

anzuhören gewesen wäre. Der damalige Verzicht auf eine Anhörung begründe eine

Gehörsverletzung, welche für ihn tatsächliche und rechtliche Nachteile zur

Folge gehabt habe und welche im vorinstanzlichen Rekursverfahren nicht geheilt

worden sei.

Mit der

Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vollzugsbehörde gemäss Art. 14 Abs. 1

des Konkordates der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von

Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (SG 258.300, nachfolgend Konkordatsvereinbarung

NWI) die geeignete Vollzugseinrichtung bestimmt. Eine Versetzung in eine andere

Vollzugseinrichtung kann nach Abs. 2 dieser Bestimmung unter Angabe der Gründe

von der Vollzugsbehörde selbst oder auf Antrag der Vollzugseinrichtung

veranlasst werden. Gemäss ständiger Rechtsprechung hat die gefangene Person dagegen

prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf die Wahl des Vollzugsorts der

Freiheitsstrafe (BGer 6B_957/2018 vom 21. November 2018 E.3.3, 6B_832/2018 vom

22. Oktober 2018 E. 1, 6B_1324/2016 vom 11. Januar 2017 E. 3, 6B_549/2014 vom 23.

März 2015 E. 4.2). Bei Versetzungsentscheiden, die keine gleichzeitige Veränderung

oder Verschärfung des Vollzugsregimes begründen, lässt sich daher aus Art. 29

Abs. 2 BV kein vorgängiges Mitspracherecht der betroffenen Person ableiten. Ein

solches mag zwar in der vom Rekurrenten angerufenen Empfehlung des Europarates unter

bestimmten Voraussetzungen vorgesehen – und grundsätzlich auch wünschenswert – sein,

die fragliche Bestimmung vermag als «Soft-Law» jedoch keinen durchsetzbaren

Rechtsanspruch auf vorgängige Anhörung und damit vorliegend auch keine

Gehörsverletzung zu begründen.

Im Übrigen hat

sich der Rekurrent im vorliegenden Fall bereits vor seiner Versetzung in

die JVA Thorberg mit Schreiben vom 12. November 2019 vernehmen lassen und einen

im Anschluss daran erhobenen Rekurs zurückgezogen. In ihrer Verfügung vom 20.

Mai 2020 setzte sich die Vollzugsbehörde hierauf mit der im

Wiedererwägungsgesuch vom 20. November 2019 – identisch – vorgebrachten Argumentation

des Rekurrenten auseinander, obwohl soweit ersichtlich kein durchsetzbarer

Anspruch auf Wiedererwägung bestand. Überdies verfügte das JSD als anschliessende

Rechtsmittelinstanz über volle Kognition und setzte sich im angefochtenen

Entscheid vom 16. Juni 2021 nochmals detailliert mit den Argumenten des

Rekurrenten auseinander. Selbst wenn also das rechtliche Gehör des Rekurrenten

je verletzt worden wäre, wäre es – entgegen seiner Ansicht – spätestens im

vorinstanzlichen Rekursverfahren geheilt worden. Es kann insoweit auf die

zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtener

Entscheid, E. 7 bis E. 10).

4.

4.1 Auch

in materieller Hinsicht ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen.

4.2 Die

Vorinstanz wie schon die Vollzugsbehörde begnügen sich zwar im Ergebnis mit der

Feststellung, die JVA Thorberg stelle eine «geeignete» Vollzugsinstitution dar.

Dem ist entgegenzuhalten – und insoweit ist dem Rekurrenten Recht zu geben –,

dass der Versetzungsentscheid der Vollzugsbehörde einer vollständigen Verhältnismässigkeitsprüfung

standhalten muss und somit auf entsprechende, ordnungsgemäss begründete Rügen

hin grundsätzlich auch die Notwendigkeit und Zumutbarkeit einer Versetzung in

die JVA Thorberg im Vergleich zur beantragten Versetzung in die JVA Lenzburg zu

prüfen gewesen wäre.

Der Rekurrent

begnügt sich jedoch seinerseits – sowohl im vorliegenden wie auch im

vorinstanzlichen Rekursverfahren – damit, eine unzumutbare Distanz zu seinen «Bezugspersonen»

und damit eine faktische Einschränkung seines Besuchsrechts zu behaupten, ohne

diese Vorbringen auch nur ansatzweise zu substantiieren. Mit dem blossen Hinweis,

er habe vor seiner Inhaftierung seinen Wohnsitz in Zürich gehabt, genügt er

seiner diesbezüglichen Substantiierungspflicht im Verwaltungsverfahren offensichtlich

nicht, zumal jedenfalls seine nächsten Familienangehörigen, nämlich seine

Ehefrau und seine Tochter, ohnehin in Malaysia und nicht hierzulande leben. Es

bleibt etwa unklar, wer die im Rekurs genannten Bezugspersonen sind, in welchem

Verhältnis sie zum Rekurrent stehen, ob sie überhaupt im Raum Zürich wohnen und

sie ihn regelmässig besuchen kommen würden, ob sie hierzu auf öffentliche

Verkehrsmittel angewiesen wären, ob ihnen eine längere Anfahrtszeit aufgrund

besonderer Umstände tatsächlich nicht zugemutet werden könnte etc. Vor diesem

Hintergrund wurde die Notwendigkeit und die Zumutbarkeit des

Versetzungsentscheids gar nicht erst substantiiert bestritten, weshalb die in

diesem Sinne eingeschränkte Verhältnismässigkeitsprüfung der Vorinstanzen auch

nicht zu beanstanden ist.

Nur sofern der

Rekurrent substantiiert vorgebracht hätte, dass und inwiefern regelmässige

Besuche von hinreichend nahestehenden Personen im Sinne von Art. 84 Abs. 2 StGB

durch die Einweisung in die JVA Thorberg gänzlich verunmöglicht bzw. in unzumutbarerweise

erschwert würden, hätte die Vollzugsbehörde überhaupt erst die Notwendigkeit

der Versetzung in die JVA Thorberg bzw. die Möglichkeit einer anderweitigen

Versetzung in eine «nähere» konkordatliche Vollzugsanstalt prüfen und unter

Umständen eine Interessenabwägung vornehmen müssen.

Keine

Veranlassung zu einer eingehenden Verhältnismässigkeitsprüfung bot schliesslich

auch der Einwand des Rekurrenten, die Vollzugsbehörde habe die

Konkordatsanstalt so auszuwählen, dass der Verteidiger eine möglichst kurze

Wegstrecke habe. Die dahin zielende Rüge geht offensichtlich fehl, zumal der

Verteidiger seine Reisezeit verrechnen bzw. – gerade bei Fahrten mit

öffentlichen Verkehrsmitteln – für geeignete Arbeiten nützen kann. Zu Recht

weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch auf die Möglichkeit von

telefonischen Besprechungen hin.

4.3 Mit

der Vorinstanz ist daher festzuhalten, dass der Rekurrent keine stichhaltigen

Gründe gegen die Versetzung in die JVA Thorberg bzw. für die Notwendigkeit der

Prüfung einer Versetzung in die JVA Lenzburg vorgebracht hat. Vor diesem

Hintergrund ist auch die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege

für das vorinstanzliche Rekursverfahren zufolge anfänglicher Aussichtslosigkeit

nicht zu beanstanden.

5.

Der Rekurs gegen

den angefochtenen Entscheid des JSD vom 16. Juni 2021 erweist sich als

unbegründet und ist – soweit darauf einzutreten ist – abzuweisen. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent grundsätzlich dessen Kosten mit einer

Gebühren von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen (§ 30 Abs. 1 VRPG i.V.m.§ 23 Abs. 1 des Reglements über die

Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

Vorliegend zu

berücksichtigen ist jedoch, dass sich der Rekurrent am 18. Mai 2021 – knapp ein

Jahr nach seiner Rekurserhebung vom 2. Juni 2020 – angesichts der Untätigkeit

der Vorinstanz durchaus zur Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde

veranlasst sehen durfte, er hierzu auch auf anwaltliche Vertretung angewiesen

war und ihm insoweit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren ist. Anders

verhält es sich in Bezug auf den darauffolgenden Rekurs gegen den angefochtenen

Entscheid vom 2. Juni 2020, für welchen – mit Blick auf das oben

Ausgeführte und wie schon im Vorverfahren – von einer anfänglichen Aussichtslosigkeit

auszugehen ist. In Anbetracht der besonderen Situation eines Strafgefangenen,

der sich im vorliegenden Verfahren – schon angesichts des Zeitablaufs – nur auf

Umwegen Gehör zu verschaffen wusste, rechtfertigt sich jedoch eine gewisse

Grosszügigkeit und kann dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege – trotz

teilweiser Aussichts­losigkeit – für beide vereinigten verwaltungsgerichtlichen

Verfahren gewährt werden.

Demnach gehen

die Verfahrenskosten zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten des Staates. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand des

unentgeltlichen Rechtsbeistands zu schätzen, wobei sechs Stunden (zuzüglich

Mehrwertsteuer) angemessen erscheinen. Für den genauen Betrag wird auf das

Dispositiv verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Rekursverfahren VD.2021.118 und

VD.2021.143 werden vereinigt.

Die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 18. Mai 2021 (VD.2021.118)

wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Der Rekurs gegen den Entscheid des Justiz- und

Sicherheitsdepartement vom 16. Juni 2021 (VD.2021.143) wird, soweit darauf

eingetreten wird, abgewiesen.

Dem Rekurrenten wird für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen. Diese

Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der

Gerichtskasse.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], Rechtsanwalt,

wird für das Rekursverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich

Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus

der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement, Straf- und Massnahmenvollzug

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Noémi Biro

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung

Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist

fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die

Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Strafsache ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Strafsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.