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Entscheid

VD.2021.145

Schliessdienstzulagen

28. Januar 2022Deutsch8 min

(nachfolgend: Rekurrent) ist als Mitarbeiter des B____ in der Funktion Oberaufsicht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.145

URTEIL

vom 28. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Präsidialdepartement des

Kantons Basel-Stadt Rekursgegnerin

Human Resources,

Marktplatz 9, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine Verfügung

des Präsidialdepartements

vom 11. Juni 2021

betreffend Schliessdienstzulagen

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Rekurrent) ist als Mitarbeiter des B____ in der Funktion Oberaufsicht

im C____ in einem 50 %-Pensum tätig. Mit E-Mail vom 27. April 2021 und

Schreiben vom 31. Mai 2021 machte er einen Anspruch auf Schliessdienstzulagen

geltend und beantragte für den Bestreitungsfall eine entsprechende Verfügung.

Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 wies das Präsidialdepartement das Gesuch des

Rekurrenten um Ausrichtung von Schliessdienstzulagen ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der am 22. Juni 2021 angemeldete und begründete Rekurs

an den Regierungsrat, welchen die Vorsteherin des Justiz- und

Sicherheitsdepartements (JSD) des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 13.

Juli 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. In Nachachtung der

Verfügungen des Verfahrensleiters vom 20. Juli 2021 und 9. August 2021 reichte

der Rekurrent am 11. August 2021 (Postaufgabe) eine eigenhändig unterzeichnete

Kopie seines Rekurses nach. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und die rückwirkende Wiedereinführung der

Schliessdienstzulagen ab 1. Januar 2019 für Oberaufsichten im B____. Auf

die Einholung einer Vernehmlassung des Präsidialdepartements wurde verzichtet.

Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Verfügung des Präsidialdepartements kann gemäss den allgemeinen Bestimmungen

von § 41 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) bei der

nächsthöheren Behörde, im vorliegenden Fall dem Regierungsrat, angefochten

werden. Vorliegend hat das instruierende Justiz- und Sicherheitsdepartement den

Rekurs an den Regierungsrat mit Schreiben vom 13. Juli 2021 dem

Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Verwaltungsgericht ist somit

gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) für die Beurteilung des vorliegenden

Rekurses zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet als Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Rekurrent ist von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und innert

Nachfrist formgerecht eingereichten Rekurs ist folglich einzutreten.

Soweit der

Rekurrent jedoch beanstandet, dass seine Stelle nach dem Wegfall der

Schliessdienstzulagen nicht höher eingereiht worden sei, ist auf die

diesbezüglichen Ausführungen nicht einzugehen, da die Stelleneinreihung nicht

Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Ebenfalls nicht einzutreten ist

auf die Ausführungen des Rekurrenten zu anderen Aspekten der Arbeitssituation

der Oberaufsichten im B____, weil auch diese nicht Gegenstand der angefochtenen

Verfügung sind. Diesbezüglich wird der Rekurrent darauf hingewiesen, dass die

Staatskanzlei seine beiden Schreiben vom 22. Juni 2021 dem zuständigen

Präsidialdepartement (Generalsekretariat) zur Weiterbearbeitung zugestellt hat

(vgl. Schreiben der Staatskanzlei vom 24. Juni 2021).

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts,

die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch

des Ermessens durch die Verwaltung.

2.

Strittig und zu

prüfen ist, ob der Rekurrent ab 1. Januar 2019 Anspruch auf Ausrichtung von Schliessdienstzulagen

hat.

2.1

Aus

den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Präsidialdepartements in der

angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass der Rekurrent und andere

Mitarbeitende des B____ mit E-Mail vom 9. November 2017 vom kaufmännischen

Direktor des B____ darüber informiert wurden, dass in der Vergangenheit

Schliessdienstzulagen ausgerichtet worden seien, auf die kein Anspruch bestanden

hätte und daher ab 1. Januar 2018 keine Schliessdienstzulagen mehr

ausgerichtet würden. In der Folge wandten sich betroffene Mitarbeitende des B____

an den […] und es fanden Gespräche mit dem B____ und Human Resources statt.

Nach einer erneuten Prüfung des Sachverhalts wurde unpräjudiziell entschieden,

dass der Wegfall der Ausrichtung von Schliesszulagen aus sozialen Gründen

gestaffelt über zwölf Monate erfolgen soll. Erst ab Januar 2019 entfielen die

Schliessdienstzulagen gänzlich.

2.2

Gemäss

§ 5 der Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz

(Zulagenverordnung, SG 164.410) haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch

auf eine Zulage für die Kontrolle und Schliessung von Liegenschaften und Parkanlagen,

wenn die Leistung nicht während der regulären Arbeitszeit (42 Stunden Woche)

erbracht werden kann und die Aufgabe nicht bereits mit dem Funktionslohn

entschädigt wird.

2.3

Die

Schliessung der B____ erfolgt gemäss den Feststellungen des Präsidialdepartements

in der angefochtenen Verfügung durch den Rekurrenten während der regulären

Arbeitszeit. Der Rekurrent macht geltend, für die Oberaufsichten gebe es im B____

keine Vollzeitstellen. Sie dürften nur zwischen 40 % und 70 % arbeiten. Auch

bei Wahrunterstellung ergibt sich aus dieser Behauptung nicht, dass der

Schliessdienst nicht während der regulären Arbeitszeit erbracht werden kann.

Weiter behauptet der Rekurrent, die regulären Arbeitszeiten im B____

entsprächen den Öffnungszeiten des jeweiligen Museums und dauerten daher von

10.00

oder 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Er macht aber nicht geltend, dass dies auch

für seine Funktion als Oberaufsicht gilt. Vielmehr führt er aus, dass «der

Schliessdienst beginnt nachdem die A, HT und Kassiererin das Museum verlassen

haben und sich die OA im Haus eingeschlossen hat.» Er substantiiert und belegt

dabei nicht, dass er die Schliessung ausserhalb der Arbeitszeit gemäss seinem

teilzeitlichen Pensum zu übernehmen hat. Damit sind die Ausführungen im Rekurs

nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des

Präsidialdepartements zu wecken. Daher bleibt es dabei, dass die Schliessung

der B____ durch den Rekurrenten während der regulären Arbeitszeit erfolgen kann.

Folglich hat er gemäss § 5 der Zulagenverordnung keinen Anspruch auf

Schliessdienstzulagen.

2.4

Wie

das Präsidialdepartement in der angefochtenen Verfügung sodann erwog, hat der

Rekurrent keinen vertraglichen Anspruch auf Schliessdienstzulagen. Dies wird

vom Rekurrenten nicht bestritten.

2.5

Der

Rekurrent macht weiter geltend, als er Oberaufsicht geworden sei, habe ihm die

damalige kaufmännische Direktorin erklärt, die Oberaufsichten seien nur eine

Lohnklasse höher eingestuft als die Aufsichten. Da die Oberaufsichten tagsüber

mehr Verantwortung trügen als die Aufsichten, die Oberaufsichten abends das

Museum schlössen und dies auch eine vertrauensvolle Tätigkeit sei, erhielten

die Oberaufsichten eine Schliessdienstzulage. Selbst bei Wahrunterstellung kann

der Rekurrent daraus keinen Anspruch auf Schliessdienstzulagen ableiten. Wie

vorstehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 2.3 und 2.4), hat der Rekurrent

weder einen gesetzlichen noch einen vertraglichen Anspruch auf

Schliessdienstzulagen. Daher ist es nicht zu beanstanden, sondern aufgrund des

Legalitätsprinzips geboten, dass die Ausrichtung der Schliessdienstzulagen

eingestellt worden ist. Indem die Einstellung der Ausrichtung der Zulagen

gestaffelt über zwölf Monate erfolgte (vgl. dazu angefochtener Entscheid

Sachverhalt), wurde auch allfälligen Ansprüchen auf Vertrauensschutz

hinreichend Rechnung getragen.

3.

3.1

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

3.2

Gemäss

§ 40 Abs. 4 des Personalgesetzes ist das Verfahren ausser bei Mutwilligkeit

kostenlos. Wie sich aus § 40 Abs. 1 ergibt, gilt diese Bestimmung direkt nur

für Rekurse gegen Verfügungen gemäss § 24 (Massnahmen während des

Arbeitsverhältnisses) und § 25 des Personalgesetzes (vorsorgliche Massnahmen)

sowie betreffend Kündigung, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und

Abfindungen nach § 36 Abs. 1 des Personalgesetzes. Streitgegenstand des

vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch auf eine Zulage. Dementsprechend ist

§ 40 Abs. 4 PG nicht direkt anwendbar. Nicht in den direkten

Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallende Verfahren personalrechtlicher Art sind

jedoch gemäss § 23 Abs. 4 des Reglements über die Gerichtsgebühren

(Gerichtsgebührenreglement [GGR], SG 154.810) in analoger Anwendung von Art.

114.

lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bis zu einem

Streitwert von CHF 30‘000.– ebenfalls kostenlos (VGE VD.2017.106 vom 23.

Januar 2018 E. 3.1, VD.2016.191 vom 30. Mai 2017 E. 4.1; vgl. VGE VD.2013.122

vom 28. Juli 2014 E. 4, VD.2011.93 vom 29. Juni 2012 E. 8, VD.2011.20 vom

15.

Oktober 2012 E. 3). Die Schliessdienstzulagen betragen CHF 28.– pro

Stunde. Mangels Angaben zum Umfang der geforderten Schliessdienstzulagen ist

der Streitwert des vorliegenden Rekurses nicht bestimmbar. Für den

Kostenentscheid kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Streitwert

weniger als CHF 30'000.– beträgt. Folglich sind keine Gerichtskosten zu

erheben.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Präsidialdepartement

-

Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.

Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die

Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.