VD.2021.145
Schliessdienstzulagen
28. Januar 2022Deutsch8 min
(nachfolgend: Rekurrent) ist als Mitarbeiter des B____ in der Funktion Oberaufsicht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.145
URTEIL
vom 28. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Präsidialdepartement des
Kantons Basel-Stadt Rekursgegnerin
Human Resources,
Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine Verfügung
des Präsidialdepartements
vom 11. Juni 2021
betreffend Schliessdienstzulagen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Rekurrent) ist als Mitarbeiter des B____ in der Funktion Oberaufsicht
im C____ in einem 50 %-Pensum tätig. Mit E-Mail vom 27. April 2021 und
Schreiben vom 31. Mai 2021 machte er einen Anspruch auf Schliessdienstzulagen
geltend und beantragte für den Bestreitungsfall eine entsprechende Verfügung.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 wies das Präsidialdepartement das Gesuch des
Rekurrenten um Ausrichtung von Schliessdienstzulagen ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der am 22. Juni 2021 angemeldete und begründete Rekurs
an den Regierungsrat, welchen die Vorsteherin des Justiz- und
Sicherheitsdepartements (JSD) des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 13.
Juli 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. In Nachachtung der
Verfügungen des Verfahrensleiters vom 20. Juli 2021 und 9. August 2021 reichte
der Rekurrent am 11. August 2021 (Postaufgabe) eine eigenhändig unterzeichnete
Kopie seines Rekurses nach. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die rückwirkende Wiedereinführung der
Schliessdienstzulagen ab 1. Januar 2019 für Oberaufsichten im B____. Auf
die Einholung einer Vernehmlassung des Präsidialdepartements wurde verzichtet.
Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Verfügung des Präsidialdepartements kann gemäss den allgemeinen Bestimmungen
von § 41 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) bei der
nächsthöheren Behörde, im vorliegenden Fall dem Regierungsrat, angefochten
werden. Vorliegend hat das instruierende Justiz- und Sicherheitsdepartement den
Rekurs an den Regierungsrat mit Schreiben vom 13. Juli 2021 dem
Verwaltungsgericht zum Entscheid überwiesen. Das Verwaltungsgericht ist somit
gemäss § 42 OG in Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) für die Beurteilung des vorliegenden
Rekurses zuständig. Das Verwaltungsgericht entscheidet als Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Rekurrent ist von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und innert
Nachfrist formgerecht eingereichten Rekurs ist folglich einzutreten.
Soweit der
Rekurrent jedoch beanstandet, dass seine Stelle nach dem Wegfall der
Schliessdienstzulagen nicht höher eingereiht worden sei, ist auf die
diesbezüglichen Ausführungen nicht einzugehen, da die Stelleneinreihung nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet. Ebenfalls nicht einzutreten ist
auf die Ausführungen des Rekurrenten zu anderen Aspekten der Arbeitssituation
der Oberaufsichten im B____, weil auch diese nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung sind. Diesbezüglich wird der Rekurrent darauf hingewiesen, dass die
Staatskanzlei seine beiden Schreiben vom 22. Juni 2021 dem zuständigen
Präsidialdepartement (Generalsekretariat) zur Weiterbearbeitung zugestellt hat
(vgl. Schreiben der Staatskanzlei vom 24. Juni 2021).
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts,
die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien Gebrauch
des Ermessens durch die Verwaltung.
2.
Strittig und zu
prüfen ist, ob der Rekurrent ab 1. Januar 2019 Anspruch auf Ausrichtung von Schliessdienstzulagen
hat.
2.1
Aus
den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Präsidialdepartements in der
angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass der Rekurrent und andere
Mitarbeitende des B____ mit E-Mail vom 9. November 2017 vom kaufmännischen
Direktor des B____ darüber informiert wurden, dass in der Vergangenheit
Schliessdienstzulagen ausgerichtet worden seien, auf die kein Anspruch bestanden
hätte und daher ab 1. Januar 2018 keine Schliessdienstzulagen mehr
ausgerichtet würden. In der Folge wandten sich betroffene Mitarbeitende des B____
an den […] und es fanden Gespräche mit dem B____ und Human Resources statt.
Nach einer erneuten Prüfung des Sachverhalts wurde unpräjudiziell entschieden,
dass der Wegfall der Ausrichtung von Schliesszulagen aus sozialen Gründen
gestaffelt über zwölf Monate erfolgen soll. Erst ab Januar 2019 entfielen die
Schliessdienstzulagen gänzlich.
2.2
Gemäss
§ 5 der Verordnung betreffend Zulagen gemäss § 15a Lohngesetz
(Zulagenverordnung, SG 164.410) haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch
auf eine Zulage für die Kontrolle und Schliessung von Liegenschaften und Parkanlagen,
wenn die Leistung nicht während der regulären Arbeitszeit (42 Stunden Woche)
erbracht werden kann und die Aufgabe nicht bereits mit dem Funktionslohn
entschädigt wird.
2.3
Die
Schliessung der B____ erfolgt gemäss den Feststellungen des Präsidialdepartements
in der angefochtenen Verfügung durch den Rekurrenten während der regulären
Arbeitszeit. Der Rekurrent macht geltend, für die Oberaufsichten gebe es im B____
keine Vollzeitstellen. Sie dürften nur zwischen 40 % und 70 % arbeiten. Auch
bei Wahrunterstellung ergibt sich aus dieser Behauptung nicht, dass der
Schliessdienst nicht während der regulären Arbeitszeit erbracht werden kann.
Weiter behauptet der Rekurrent, die regulären Arbeitszeiten im B____
entsprächen den Öffnungszeiten des jeweiligen Museums und dauerten daher von
10.00
oder 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Er macht aber nicht geltend, dass dies auch
für seine Funktion als Oberaufsicht gilt. Vielmehr führt er aus, dass «der
Schliessdienst beginnt nachdem die A, HT und Kassiererin das Museum verlassen
haben und sich die OA im Haus eingeschlossen hat.» Er substantiiert und belegt
dabei nicht, dass er die Schliessung ausserhalb der Arbeitszeit gemäss seinem
teilzeitlichen Pensum zu übernehmen hat. Damit sind die Ausführungen im Rekurs
nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des
Präsidialdepartements zu wecken. Daher bleibt es dabei, dass die Schliessung
der B____ durch den Rekurrenten während der regulären Arbeitszeit erfolgen kann.
Folglich hat er gemäss § 5 der Zulagenverordnung keinen Anspruch auf
Schliessdienstzulagen.
2.4
Wie
das Präsidialdepartement in der angefochtenen Verfügung sodann erwog, hat der
Rekurrent keinen vertraglichen Anspruch auf Schliessdienstzulagen. Dies wird
vom Rekurrenten nicht bestritten.
2.5
Der
Rekurrent macht weiter geltend, als er Oberaufsicht geworden sei, habe ihm die
damalige kaufmännische Direktorin erklärt, die Oberaufsichten seien nur eine
Lohnklasse höher eingestuft als die Aufsichten. Da die Oberaufsichten tagsüber
mehr Verantwortung trügen als die Aufsichten, die Oberaufsichten abends das
Museum schlössen und dies auch eine vertrauensvolle Tätigkeit sei, erhielten
die Oberaufsichten eine Schliessdienstzulage. Selbst bei Wahrunterstellung kann
der Rekurrent daraus keinen Anspruch auf Schliessdienstzulagen ableiten. Wie
vorstehend dargelegt worden ist (vgl. oben E. 2.3 und 2.4), hat der Rekurrent
weder einen gesetzlichen noch einen vertraglichen Anspruch auf
Schliessdienstzulagen. Daher ist es nicht zu beanstanden, sondern aufgrund des
Legalitätsprinzips geboten, dass die Ausrichtung der Schliessdienstzulagen
eingestellt worden ist. Indem die Einstellung der Ausrichtung der Zulagen
gestaffelt über zwölf Monate erfolgte (vgl. dazu angefochtener Entscheid
Sachverhalt), wurde auch allfälligen Ansprüchen auf Vertrauensschutz
hinreichend Rechnung getragen.
3.
3.1
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
3.2
Gemäss
§ 40 Abs. 4 des Personalgesetzes ist das Verfahren ausser bei Mutwilligkeit
kostenlos. Wie sich aus § 40 Abs. 1 ergibt, gilt diese Bestimmung direkt nur
für Rekurse gegen Verfügungen gemäss § 24 (Massnahmen während des
Arbeitsverhältnisses) und § 25 des Personalgesetzes (vorsorgliche Massnahmen)
sowie betreffend Kündigung, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und
Abfindungen nach § 36 Abs. 1 des Personalgesetzes. Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens ist der Anspruch auf eine Zulage. Dementsprechend ist
§ 40 Abs. 4 PG nicht direkt anwendbar. Nicht in den direkten
Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallende Verfahren personalrechtlicher Art sind
jedoch gemäss § 23 Abs. 4 des Reglements über die Gerichtsgebühren
(Gerichtsgebührenreglement [GGR], SG 154.810) in analoger Anwendung von Art.
114.
lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bis zu einem
Streitwert von CHF 30‘000.– ebenfalls kostenlos (VGE VD.2017.106 vom 23.
Januar 2018 E. 3.1, VD.2016.191 vom 30. Mai 2017 E. 4.1; vgl. VGE VD.2013.122
vom 28. Juli 2014 E. 4, VD.2011.93 vom 29. Juni 2012 E. 8, VD.2011.20 vom
15.
Oktober 2012 E. 3). Die Schliessdienstzulagen betragen CHF 28.– pro
Stunde. Mangels Angaben zum Umfang der geforderten Schliessdienstzulagen ist
der Streitwert des vorliegenden Rekurses nicht bestimmbar. Für den
Kostenentscheid kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Streitwert
weniger als CHF 30'000.– beträgt. Folglich sind keine Gerichtskosten zu
erheben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Präsidialdepartement
-
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen.
Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.