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Entscheid

VD.2021.146

Pikettdienstzulagen

28. Januar 2022Deutsch9 min

Verfügung richtet sich der am 22. Juni 2021 angemeldete und begründete Rekurs an

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.146

URTEIL

vom 28. Januar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Cordula Lötscher

und Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

gegen

Präsidialdepartement des

Kantons Basel-Stadt Rekursgegnerin

Human Resources,

Marktplatz 9, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen eine

Verfügung des Präsidialdepartements

vom 11. Juni 2021

betreffend Pikettdienstzulagen

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend: Rekurrent) ist als Mitarbeiter des B____ in der Funktion

Oberaufsicht im C____ in einem 50 %-Pensum tätig. Mit E-Mail vom 27. April

2021 und Schreiben vom 31. Mai 2021 machte er einen Anspruch auf Nachzahlung

von Pikettzulagen in Höhe «ca. Fr. 500.–» geltend und beantragte für den

Bestreitungsfall eine entsprechende Verfügung. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021

wies das Präsidialdepartement das Gesuch des Rekurrenten um Ausrichtung von

Pikettzulagen für die Periode ab 1. Juli 2018 ab.

Gegen diese

Verfügung richtet sich der am 22. Juni 2021 angemeldete und begründete Rekurs an

den Regierungsrat, welchen die Vorsteherin des Justiz- und

Sicherheitsdepartements (JSD) des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 13.

Juli 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. In Nachachtung der

Verfügungen des Verfahrensleiters vom 20. Juli 2021 und 9. August 2021 reichte

der Rekurrent am 11. August 2021 (Postaufgabe) eine eigenhändig unterzeichnete

Kopie seines Rekurses nach. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung und «die Auszahlung des Monats Juli 2018 (ca. Fr. 500.–

pro Mitarbeiter) an drei ehemalige Pikettdienst-Mitarbeiter im B____». Auf die

Einholung einer Vernehmlassung des Präsidialdepartements wurde verzichtet. Die

weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit

sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden

Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Verfügung des Präsidialdepartements kann gemäss den allgemeinen Bestimmungen

von § 41 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) bei der nächsthöheren

Behörde, im vorliegenden Fall dem Regierungsrat, angefochten werden. Vorliegend

hat das instruierende Justiz- und Sicherheitsdepartement den Rekurs an den

Regierungsrat mit Schreiben vom 13. Juli 2021 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid überwiesen. Das Verwaltungsgericht ist somit gemäss § 42 OG in

Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege

(VRPG, SG 270.100) für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Das

Verwaltungsgericht entscheidet als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Der

Rekurrent ist von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher

gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und innert

Nachfrist formgerecht eingereichten Rekurs ist folglich einzutreten.

Soweit der

Rekurrent mit seinem Rekurs jedoch die Auszahlung von Pikettdienstzulagen «an

drei ehemalige Pikettdienst-Mitarbeiter im B____» – und damit zusätzlich an zwei

weitere Arbeitskollegen verlangt – ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht

einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts,

die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien

Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.

2.

Strittig und zu

prüfen ist, ob der Rekurrent ab 1. Juli 2018 Anspruch auf Ausrichtung von Pikettdienstzulagen

hat.

2.1

Der

Rekurrent macht in seiner Rekursbegründung im Wesentlichen geltend, dass der Leiter

Aufsichten mit E-Mail vom 26. April 2018 die Auflösung des vierköpfigen

Pikettdienstes (Leiter Aufsichten, Haustechniker und zwei Oberaufsichten) auf

den 1. Juli 2018 (verschoben auf 8. Juli 2018) mitgeteilt habe. Dieses Vorgehen

entspräche nicht der üblichen dreimonatigen Kündigungsfrist. Dass es mit dem Pikettdienst

des B____ Probleme gegeben habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Da es sich beim

Pikettdienst um eine zusätzliche Bereitschaft für das B____ gehandelt habe und

dieser separat auf den Lohnausweisen aufgeführt worden sei, hätten die

Mitarbeitenden von einer vertraglichen, verbindlichen Abmachung mit dem

Arbeitgeber Basel-Stadt ausgehen können. Beantragt werde daher die Auszahlung

des Monats Juli 2018 (ca. CHF 500.– pro Mitarbeiter) an drei ehemalige

Pikettdienst-Mitarbeitende des B____.

2.2

Gemäss

den grundsätzlich unbestrittenen Feststellungen des Präsidialdepartements in

der angefochtenen Verfügung wurde der Pikettdienst im B____ per 1. Juli 2018

ausgelagert und fiel der Pikettdienst damit für die Mitarbeitenden des B____ ab

diesem Zeitpunkt weg. Für die Behauptung des Rekurrenten, die Auslagerung sei

auf den 8. Juli 2018 verschoben worden, fehlt jeglicher Beweis. Gemäss der vom

Rekurrenten eingereichten E-Mail vom 26. April 2018 übernahm die externe

Sicherheits-firma den Pikettdienst ab dem 1. Juli 2018 und war der genaue

Übergabetermin der 2. Juli 2018 um 14.00 Uhr. Auf die Gründe für die

Auslagerung des Pikettdiensts ist mangels Relevanz für die Beurteilung des

vorliegenden Rekurses nicht weiter einzugehen.

2.3

Wird

Pikett geleistet, sieht § 31 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitszeit der

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt

(Arbeitszeitverordnung, AZV, SG 162.200) für Mitarbeitende bis Lohnklasse 17

eine Pikettdienstzulage von CHF 2.90 pro Stunde für Pikett an Werktagen

und CHF 4.30 pro Stunde für Pikett an geplanten Ruhetagen sowie an Sonn- und

Feiertagen vor. Mitarbeitende in den Lohnklassen 18 bis 28 haben gemäss § 31 Abs. 2 AZV keinen Anspruch auf eine Pikettdienstzulage. Die Stelle des

Rekurrenten ist in Lohnklasse 4 eingereiht. Aus dem vorgenannten § 31 Abs. 1 AZV

ergibt sich, dass Mitarbeitende grundsätzlich nur dann Anspruch auf

Pikettdienstzulagen haben, wenn sie tatsächlich Pikett leisten. Wie das

Präsidialdepartement in der angefochtenen Verfügung überzeugend erwogen hat,

kommt ein Anspruch auf Pikettdienstzulagen ohne tatsächliche Leistung von

Pikett nur in den folgenden im Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz, SG

164.100) und in der AZV ausdrücklich geregelten Fällen in Betracht: Ferien

(vgl. § 21a Abs. 1 Lohngesetz und § 39a Abs. 1 AZV), Krankheit und Unfall (vgl.

§ 39 AZV), Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub sowie Urlaub für

obligatorische Dienstleistungen (vgl. § 39a Abs. 2 AZV). Gemäss den

Feststellungen des Präsidialdepartements, deren Richtigkeit durch den Rekurs

nicht in Frage gestellt wird, leistete der Rekurrent ab dem 1. Juli 2018 kein

Pikett mehr. Folglich hat er seither keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf

Pikettdienstzulagen.

2.4

Gemäss

den Feststellungen des Präsidialdepartements in der angefochtenen Verfügung ist

dem Rekurrenten nicht vertraglich zugesichert worden, dass der Pikettdienst

fester Bestandteil seines Arbeitsverhältnisses sei, und wird dies auch in der

Stellenbeschreibung der Stelle des Rekurrenten nicht festgehalten. Der

Rekurrent macht geltend, er habe von einer verbindlichen vertraglichen

Vereinbarung ausgehen können, weil die Pikettdienstzulagen auf dem Lohnausweis

separat aufgeführt worden seien. Diese Ansicht ist unzutreffend. Aus der

Deklaration der Pikettdienstzulagen auf dem Lohnausweis kann nicht geschlossen

werden, dass diese nicht bloss gestützt auf § 31 Abs. 1 AZV, sondern aufgrund

einer vertraglichen Vereinbarung ausgerichtet worden wäre.

2.5

Weiter

macht der Rekurrent geltend, die Ausrichtung der Pikettdienstzulagen habe nur

unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten eingestellt werden

dürfen. Dies ist unrichtig. Da ein gesetzlicher Anspruch auf

Pikettdienstzulagen abgesehen von im vorliegenden Fall nicht in Betracht

kommenden Ausnahmen nur bei tatsächlicher Leistung von Pikett besteht (vgl.

oben E. 2.3) und ein Anspruch auf die Leistung von Pikettdienst nicht

vertraglich vereinbart worden ist (vgl. oben E. 2.4), durfte das B____ die

Ausrichtung von Pikettdienstzulagen auf den Zeitpunkt der Auslagerung des

Pikettdiensts ohne Einhaltung der Kündigungsfrist einstellen. Die Zulässigkeit

dieses Vorgehens wird durch § 12 Abs. 3 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) und

§ 12 Abs. 2 des Lohngesetzes bestätigt. Sofern erforderlich haben die

Mitarbeiter gemäss § 12 Abs. 3 des Personalgesetzes neue Aufgaben bzw. ein der

Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechendes anderes Aufgabengebiet am selben

oder an einem anderen Arbeitsort zu übernehmen. Bei einer solchen Übernahme

neuer Aufgaben behält der Mitarbeiter zwar den frankenmässigen Lohnanspruch

seiner bisherigen Einreihung und Einstufung (§ 12 Abs. 1 des Lohngesetzes).

Zulagen, die ihren Grund in Besonderheiten der alten Stelle haben, bleiben

gemäss § 12 Abs. 2 des Lohngesetzes jedoch nur dann bestehen, wenn die neue

Stelle die gleichen Besonderheiten ebenfalls aufweist. Wie das

Präsidialdepartement zu Recht geltend macht, muss dies auch dann gelten, wenn

es aus betrieblichen Gründen ohne Übernahme einer neuen Aufgabe zum Wegfall

zulagenberechtigter Dienstleistungen kommt.

2.6

Anzumerken

bleibt, dass die Kündigungsfrist ab dem zweiten Anstellungsjahr drei Monate

beträgt und die Kündigung jeweils auf Ende eines Monats erfolgen kann (§ 28 Personalgesetz). Der Rekurrent wurde am 26. April 2018 über den Wegfall des

Pikettdiensts per 1. Juli 2018 orientiert. Folglich hätte der Rekurrent für den

Monat Juli 2018 entgegen den Erwägungen des Präsidialdepartements Anspruch auf

Pikettdienstzulagen, falls deren Ausrichtung nur unter Einhaltung der

Kündigungsfrist eingestellt werden dürfte. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie

vorstehend dargelegt worden ist. Die Einstellung der Ausrichtung der

Pikettdienstzulagen per 1. Juli 2018 ist damit nicht zu beanstanden.

3.

3.1

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

3.2

Gemäss

§ 40 Abs. 4 des Personalgesetzes ist das Verfahren ausser bei Mutwilligkeit

kostenlos. Wie sich aus § 40 Abs. 1 ergibt, gilt diese Bestimmung direkt nur

für Rekurse gegen Verfügungen gemäss § 24 (Massnahmen während des

Arbeitsverhältnisses) und § 25 des Personalgesetzes (vorsorgliche Massnahmen) sowie

betreffend Kündigung, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungen

nach § 36 Abs. 1 des Personalgesetzes. Streitgegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist der Anspruch auf eine Zulage. Dementsprechend ist § 40 Abs. 4 PG nicht direkt anwendbar. Nicht in den direkten Anwendungsbereich dieser

Bestimmung fallende Verfahren personalrechtlicher Art sind jedoch gemäss § 23

Abs. 4 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement

[GGR], SG 154.810) in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bis zu einem Streitwert von

CHF 30‘000.– ebenfalls kostenlos (VGE VD.2017.106 vom 23. Januar 2018 E. 3.1,

VD.2016.191 vom 30. Mai 2017 E. 4.1; vgl. VGE VD.2013.122 vom 28. Juli

2014.

E. 4, VD.2011.93 vom 29. Juni 2012 E. 8, VD.2011.20 vom 15. Oktober 2012

E. 3). Der Streitwert des vorliegenden Rekurses beträgt rund CHF 500.–. Folglich

sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Präsidialdepartement

-

Regierungsrat

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.