VD.2021.146
Pikettdienstzulagen
28. Januar 2022Deutsch9 min
Verfügung richtet sich der am 22. Juni 2021 angemeldete und begründete Rekurs an
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.146
URTEIL
vom 28. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
gegen
Präsidialdepartement des
Kantons Basel-Stadt Rekursgegnerin
Human Resources,
Marktplatz 9, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen eine
Verfügung des Präsidialdepartements
vom 11. Juni 2021
betreffend Pikettdienstzulagen
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(nachfolgend: Rekurrent) ist als Mitarbeiter des B____ in der Funktion
Oberaufsicht im C____ in einem 50 %-Pensum tätig. Mit E-Mail vom 27. April
2021 und Schreiben vom 31. Mai 2021 machte er einen Anspruch auf Nachzahlung
von Pikettzulagen in Höhe «ca. Fr. 500.–» geltend und beantragte für den
Bestreitungsfall eine entsprechende Verfügung. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021
wies das Präsidialdepartement das Gesuch des Rekurrenten um Ausrichtung von
Pikettzulagen für die Periode ab 1. Juli 2018 ab.
Gegen diese
Verfügung richtet sich der am 22. Juni 2021 angemeldete und begründete Rekurs an
den Regierungsrat, welchen die Vorsteherin des Justiz- und
Sicherheitsdepartements (JSD) des Kantons Basel-Stadt mit Schreiben vom 13.
Juli 2021 dem Verwaltungsgericht zum Entscheid überwies. In Nachachtung der
Verfügungen des Verfahrensleiters vom 20. Juli 2021 und 9. August 2021 reichte
der Rekurrent am 11. August 2021 (Postaufgabe) eine eigenhändig unterzeichnete
Kopie seines Rekurses nach. Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und «die Auszahlung des Monats Juli 2018 (ca. Fr. 500.–
pro Mitarbeiter) an drei ehemalige Pikettdienst-Mitarbeiter im B____». Auf die
Einholung einer Vernehmlassung des Präsidialdepartements wurde verzichtet. Die
weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit
sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden
Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Verfügung des Präsidialdepartements kann gemäss den allgemeinen Bestimmungen
von § 41 Abs. 2 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) bei der nächsthöheren
Behörde, im vorliegenden Fall dem Regierungsrat, angefochten werden. Vorliegend
hat das instruierende Justiz- und Sicherheitsdepartement den Rekurs an den
Regierungsrat mit Schreiben vom 13. Juli 2021 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid überwiesen. Das Verwaltungsgericht ist somit gemäss § 42 OG in
Verbindung mit § 12 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
(VRPG, SG 270.100) für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Das
Verwaltungsgericht entscheidet als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Der
Rekurrent ist von der angefochtenen Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung. Er ist daher
gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf den frist- und innert
Nachfrist formgerecht eingereichten Rekurs ist folglich einzutreten.
Soweit der
Rekurrent mit seinem Rekurs jedoch die Auszahlung von Pikettdienstzulagen «an
drei ehemalige Pikettdienst-Mitarbeiter im B____» – und damit zusätzlich an zwei
weitere Arbeitskollegen verlangt – ist darauf im vorliegenden Verfahren nicht
einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
von § 8 VRPG und umfasst namentlich die richtige Feststellung des Sachverhalts,
die richtige Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und den willkürfreien
Gebrauch des Ermessens durch die Verwaltung.
2.
Strittig und zu
prüfen ist, ob der Rekurrent ab 1. Juli 2018 Anspruch auf Ausrichtung von Pikettdienstzulagen
hat.
2.1
Der
Rekurrent macht in seiner Rekursbegründung im Wesentlichen geltend, dass der Leiter
Aufsichten mit E-Mail vom 26. April 2018 die Auflösung des vierköpfigen
Pikettdienstes (Leiter Aufsichten, Haustechniker und zwei Oberaufsichten) auf
den 1. Juli 2018 (verschoben auf 8. Juli 2018) mitgeteilt habe. Dieses Vorgehen
entspräche nicht der üblichen dreimonatigen Kündigungsfrist. Dass es mit dem Pikettdienst
des B____ Probleme gegeben habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Da es sich beim
Pikettdienst um eine zusätzliche Bereitschaft für das B____ gehandelt habe und
dieser separat auf den Lohnausweisen aufgeführt worden sei, hätten die
Mitarbeitenden von einer vertraglichen, verbindlichen Abmachung mit dem
Arbeitgeber Basel-Stadt ausgehen können. Beantragt werde daher die Auszahlung
des Monats Juli 2018 (ca. CHF 500.– pro Mitarbeiter) an drei ehemalige
Pikettdienst-Mitarbeitende des B____.
2.2
Gemäss
den grundsätzlich unbestrittenen Feststellungen des Präsidialdepartements in
der angefochtenen Verfügung wurde der Pikettdienst im B____ per 1. Juli 2018
ausgelagert und fiel der Pikettdienst damit für die Mitarbeitenden des B____ ab
diesem Zeitpunkt weg. Für die Behauptung des Rekurrenten, die Auslagerung sei
auf den 8. Juli 2018 verschoben worden, fehlt jeglicher Beweis. Gemäss der vom
Rekurrenten eingereichten E-Mail vom 26. April 2018 übernahm die externe
Sicherheits-firma den Pikettdienst ab dem 1. Juli 2018 und war der genaue
Übergabetermin der 2. Juli 2018 um 14.00 Uhr. Auf die Gründe für die
Auslagerung des Pikettdiensts ist mangels Relevanz für die Beurteilung des
vorliegenden Rekurses nicht weiter einzugehen.
2.3
Wird
Pikett geleistet, sieht § 31 Abs. 1 der Verordnung zur Arbeitszeit der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt
(Arbeitszeitverordnung, AZV, SG 162.200) für Mitarbeitende bis Lohnklasse 17
eine Pikettdienstzulage von CHF 2.90 pro Stunde für Pikett an Werktagen
und CHF 4.30 pro Stunde für Pikett an geplanten Ruhetagen sowie an Sonn- und
Feiertagen vor. Mitarbeitende in den Lohnklassen 18 bis 28 haben gemäss § 31 Abs. 2 AZV keinen Anspruch auf eine Pikettdienstzulage. Die Stelle des
Rekurrenten ist in Lohnklasse 4 eingereiht. Aus dem vorgenannten § 31 Abs. 1 AZV
ergibt sich, dass Mitarbeitende grundsätzlich nur dann Anspruch auf
Pikettdienstzulagen haben, wenn sie tatsächlich Pikett leisten. Wie das
Präsidialdepartement in der angefochtenen Verfügung überzeugend erwogen hat,
kommt ein Anspruch auf Pikettdienstzulagen ohne tatsächliche Leistung von
Pikett nur in den folgenden im Gesetz betreffend Einreihung und Entlöhnung der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons Basel-Stadt (Lohngesetz, SG
164.100) und in der AZV ausdrücklich geregelten Fällen in Betracht: Ferien
(vgl. § 21a Abs. 1 Lohngesetz und § 39a Abs. 1 AZV), Krankheit und Unfall (vgl.
§ 39 AZV), Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub sowie Urlaub für
obligatorische Dienstleistungen (vgl. § 39a Abs. 2 AZV). Gemäss den
Feststellungen des Präsidialdepartements, deren Richtigkeit durch den Rekurs
nicht in Frage gestellt wird, leistete der Rekurrent ab dem 1. Juli 2018 kein
Pikett mehr. Folglich hat er seither keinen gesetzlichen Anspruch mehr auf
Pikettdienstzulagen.
2.4
Gemäss
den Feststellungen des Präsidialdepartements in der angefochtenen Verfügung ist
dem Rekurrenten nicht vertraglich zugesichert worden, dass der Pikettdienst
fester Bestandteil seines Arbeitsverhältnisses sei, und wird dies auch in der
Stellenbeschreibung der Stelle des Rekurrenten nicht festgehalten. Der
Rekurrent macht geltend, er habe von einer verbindlichen vertraglichen
Vereinbarung ausgehen können, weil die Pikettdienstzulagen auf dem Lohnausweis
separat aufgeführt worden seien. Diese Ansicht ist unzutreffend. Aus der
Deklaration der Pikettdienstzulagen auf dem Lohnausweis kann nicht geschlossen
werden, dass diese nicht bloss gestützt auf § 31 Abs. 1 AZV, sondern aufgrund
einer vertraglichen Vereinbarung ausgerichtet worden wäre.
2.5
Weiter
macht der Rekurrent geltend, die Ausrichtung der Pikettdienstzulagen habe nur
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten eingestellt werden
dürfen. Dies ist unrichtig. Da ein gesetzlicher Anspruch auf
Pikettdienstzulagen abgesehen von im vorliegenden Fall nicht in Betracht
kommenden Ausnahmen nur bei tatsächlicher Leistung von Pikett besteht (vgl.
oben E. 2.3) und ein Anspruch auf die Leistung von Pikettdienst nicht
vertraglich vereinbart worden ist (vgl. oben E. 2.4), durfte das B____ die
Ausrichtung von Pikettdienstzulagen auf den Zeitpunkt der Auslagerung des
Pikettdiensts ohne Einhaltung der Kündigungsfrist einstellen. Die Zulässigkeit
dieses Vorgehens wird durch § 12 Abs. 3 des Personalgesetzes (PG, SG 162.100) und
§ 12 Abs. 2 des Lohngesetzes bestätigt. Sofern erforderlich haben die
Mitarbeiter gemäss § 12 Abs. 3 des Personalgesetzes neue Aufgaben bzw. ein der
Ausbildung und den Fähigkeiten entsprechendes anderes Aufgabengebiet am selben
oder an einem anderen Arbeitsort zu übernehmen. Bei einer solchen Übernahme
neuer Aufgaben behält der Mitarbeiter zwar den frankenmässigen Lohnanspruch
seiner bisherigen Einreihung und Einstufung (§ 12 Abs. 1 des Lohngesetzes).
Zulagen, die ihren Grund in Besonderheiten der alten Stelle haben, bleiben
gemäss § 12 Abs. 2 des Lohngesetzes jedoch nur dann bestehen, wenn die neue
Stelle die gleichen Besonderheiten ebenfalls aufweist. Wie das
Präsidialdepartement zu Recht geltend macht, muss dies auch dann gelten, wenn
es aus betrieblichen Gründen ohne Übernahme einer neuen Aufgabe zum Wegfall
zulagenberechtigter Dienstleistungen kommt.
2.6
Anzumerken
bleibt, dass die Kündigungsfrist ab dem zweiten Anstellungsjahr drei Monate
beträgt und die Kündigung jeweils auf Ende eines Monats erfolgen kann (§ 28 Personalgesetz). Der Rekurrent wurde am 26. April 2018 über den Wegfall des
Pikettdiensts per 1. Juli 2018 orientiert. Folglich hätte der Rekurrent für den
Monat Juli 2018 entgegen den Erwägungen des Präsidialdepartements Anspruch auf
Pikettdienstzulagen, falls deren Ausrichtung nur unter Einhaltung der
Kündigungsfrist eingestellt werden dürfte. Dies ist jedoch nicht der Fall, wie
vorstehend dargelegt worden ist. Die Einstellung der Ausrichtung der
Pikettdienstzulagen per 1. Juli 2018 ist damit nicht zu beanstanden.
3.
3.1
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
3.2
Gemäss
§ 40 Abs. 4 des Personalgesetzes ist das Verfahren ausser bei Mutwilligkeit
kostenlos. Wie sich aus § 40 Abs. 1 ergibt, gilt diese Bestimmung direkt nur
für Rekurse gegen Verfügungen gemäss § 24 (Massnahmen während des
Arbeitsverhältnisses) und § 25 des Personalgesetzes (vorsorgliche Massnahmen) sowie
betreffend Kündigung, fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Abfindungen
nach § 36 Abs. 1 des Personalgesetzes. Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist der Anspruch auf eine Zulage. Dementsprechend ist § 40 Abs. 4 PG nicht direkt anwendbar. Nicht in den direkten Anwendungsbereich dieser
Bestimmung fallende Verfahren personalrechtlicher Art sind jedoch gemäss § 23
Abs. 4 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement
[GGR], SG 154.810) in analoger Anwendung von Art. 114 lit. c der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) bis zu einem Streitwert von
CHF 30‘000.– ebenfalls kostenlos (VGE VD.2017.106 vom 23. Januar 2018 E. 3.1,
VD.2016.191 vom 30. Mai 2017 E. 4.1; vgl. VGE VD.2013.122 vom 28. Juli
2014.
E. 4, VD.2011.93 vom 29. Juni 2012 E. 8, VD.2011.20 vom 15. Oktober 2012
E. 3). Der Streitwert des vorliegenden Rekurses beträgt rund CHF 500.–. Folglich
sind keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
Das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Präsidialdepartement
-
Regierungsrat
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.