VD.2021.147
Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung (BGer 2C_260/2022 vom 23. August 2022)
18. Februar 2022Deutsch30 min
seiner nur schwach ausgeprägten Beziehung zu seiner Tochter rechtskräftig widerrufen.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.147
URTEIL
vom 18. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub
und
Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Migrationsamt Basel-Stadt
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 25. Juni 2021
betreffend Gesuch um Erteilung
einer Härtefallbewilligung
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
nigerianische Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), stellte in
der Schweiz 1998 und 2000 zwei abschlägig behandelte Asylgesuche, worauf er
jeweils die Schweiz zu verlassen hatte. Nachdem am 12. August 2003 in Basel
seine erste Tochter auf die Welt kam und er deren Mutter am 16. Juli 2004 in
Rom (Italien) heiratete, erhielt er im Jahr 2005 eine Aufenthaltsbewilligung
aufgrund dieser Ehe. Die Aufenthaltsbewilligung wurde im Jahr 2010 aufgrund der
Trennung der Eheleute, seiner unzureichenden Integration in der Schweiz und
seiner nur schwach ausgeprägten Beziehung zu seiner Tochter rechtskräftig widerrufen.
Die Ehe des Rekurrenten wurde im Jahr 2011 geschieden. In Folge war ein
Revisionsgesuch bezüglich des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung erfolglos.
Im Jahr 2013
erteilte das Migrationsamt (Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Bereich
BdM) dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung (Konkubinatsbewilligung), da
er mittlerweile mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten kamerunischen
Staatsangehörigen B____ und ihrer am 18. Januar 2013 geborenen gemeinsamen
Tochter zusammenlebte. Am 14. Oktober 2015 wurde die zweite gemeinsame Tochter
geboren. Im Oktober 2017 zog der Rekurrent aus der gemeinsamen Wohnung mit B____
aus. In der Folge wurde dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung mit
Verfügung des Bereichs BdM vom 25. Mai 2018 wegen erheblichen oder wiederholten
Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Sozialhilfebezugs
sowie Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung und der
fehlenden wirtschaftlichen Beziehung zu seinen Kindern nicht verlängert und der
Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung wurde auf Rekurs des
Rekurrenten hin vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit rechtskräftig
gewordenem Entscheid vom 22. Mai 2019 bestätigt, worauf der Rekurrent die
Schweiz bis zum 16. September 2019 hätte verlassen müssen. In der Folge wurde
er in Ausschaffungshaft genommen. Mit Schreiben vom 27. August 2019 ersuchte
der Rekurrent unter Hinweis, er werde im folgenden Oktober nochmals Vater, um
Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und um Verzicht auf seine
Wegweisung. Am 26. Oktober 2019 gebar B____ ein weiteres Kind, welches der
Rekurrent anerkannte. Per 1. Januar 2020 meldete er sich wieder an der Adresse
von B____ an.
Mit Urteil des Bundesgerichts
2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020 wurde die Ausschaffungshaft des Rekurrenten aufgehoben.
Mit Schreiben vom 16. März 2020 verwies der Rekurrent weiter darauf, wieder mit
B____ zusammen zu leben und mit seiner ersten Tochter in Beziehung zu stehen.
Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wies der Bereich BdM das Gesuch
um Erteilung einer Härtefallbewilligung mit Verfügung vom 8. Juli 2020 ab. Den
gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wie auch sein Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit
Entscheid vom 25. Juni 2021 kostenfällig ab.
Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 6.
Juli 2021 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent die Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung beantragen lässt. Diesen Rekurs überwies der
Regierungspräsident mit Schreiben vom 20. Juli 2021 dem Verwaltungsgericht zum
Entscheid. Mit Rekursbegründung vom 25. August 2021 beantragt der Rekurrent die
kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom
25. Juni 2021 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom
26. August 2021 hat der Instruktionsrichter dem Rekurrenten die unentgeltliche
Prozessführung bewilligt. Das JSD beantragt mit seiner Vernehmlassung vom 7.
September 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat der Rekurrent
mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 repliziert. Die weiteren Tatsachen und die
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende
Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. Juli
2021.
sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in
Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).
Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.
1.2
Der Rekurrent
ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt
Dispositiv
und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs
legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit
einzutreten.
1.3 Die Kognition
des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im
Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle
desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Daran ändert entgegen
der Auffassung des Rekurrenten auch nichts, dass dem Regierungsrat als
ursprünglichem Rekursadressaten auch eine Angemessenheitskontrolle zukommt (§ 45 lit. c OG). Mit der Überweisung an das Verwaltungsgericht hat der
Regierungsrat darauf verzichtet, sein eigenes Ermessen anstelle der
Ermessensausübung durch die Vorinstanz anzuwenden. Die Ausübung einer
Ermessenskontrolle durch das Verwaltungsgericht kann bei einem Sprungrekurs nur
in Frage kommen, wenn das Ermessen entgegen der gesetzlichen
Rechtsmittelordnung aufgrund des Ausfalls einer Rechtsmittelinstanz im
Einzelfall gar nicht überprüft werden könnte (so im Fall VGE VD.2015.56
vom 17. Juni 2015 E. 2.4.2). Auch der vom Rekurrenten referenzierte, seit
2007 aufgehobene Art. 47 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bezog sich auf solche Konstellationen.
Vorliegend erfolgte aber eine Ermessenskontrolle durch das JSD.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der
Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids
durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie
im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom
23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).
Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das
Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche
Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15.
Januar 2019 E. 1.3).
Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das
Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die
Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben
ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,
305; Stamm, Die
Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und
Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,
504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).
2.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des
Rekurrenten auf Erteilung einer Härtefallbewilligung.
2.1 Gemäss
Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,
SR 142.20) kann von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 bis
29 AIG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder
wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender
persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.
Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1,
ferner BGer 2C_669/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.1). Die Behörde
hat ihr Ermessen aber rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben
(VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard, in: Caroni et al.
[Hrsg.], Handkommentar Ausländergesetz, Bern Art. 30 N 2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],
Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 30 AuG N 1). Vorbehalten bleibt zudem ein verfassungs- resp.
konventionsrechtlicher Aufenthaltsanspruch aufgrund des Rechts auf
Familienleben gemäss Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) resp. Art. 8 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).
Die Beurteilung
des Vorliegens eines Härtefalles erfolgt nach Art. 31 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der vorliegend
massgeblichen Fassung (VZAE, SR 142.201) anhand einer Vielzahl von
Kriterien. Dazu gehören mit Bezug auf die Situation des Rekurrenten seine
Integration in der Schweiz (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b),
seine Familienverhältnisse (lit. c), seine finanziellen Verhältnisse sowie
sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d),
die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), sein
Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten für eine
Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).
2.2
2.2.1 Die
Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass bei Konkubinaten mit Kindern
den Konkubinatspartnern und -partnerinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit
einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG i.V.m. Art. 31 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne.
Bedingung hierfür sei, dass die Eltern und die Kinder zusammenwohnten, die
Eltern gemeinsam für die Kinder und deren Unterhalt sorgten und in analoger
Anwendung von Art. 51 AIG i.V.m. Art. 62 AIG kein Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege (Verweis auf die Weisungen des
Staatssekretariats für Migration [SEM-Weisungen], Ziff. 5.6.4 [Stand: 1.
Januar 2021]). Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei dabei
insbesondere bei erheblichen und wiederholten Verstössen gegen gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gegeben (z.B.
Nichtbezahlung von Steuern, Anhäufung von Schulden; Art. 77a Abs. 2 lit. a
und b VZAE).
2.2.2 In
der Sache erwog die Vorinstanz, dass der Rekurrent und B____ nach ihrer ab
2017 bis zum Januar 2020 bestehenden Trennung wieder ein Paar seien und mit
ihren gemeinsamen Kindern zusammenwohnten. Nicht in Frage gestellt wird auch
die affektive Beziehung des Rekurrenten zu seinen Kindern. Bei der Erteilung
einer «Konkubinatsbewilligung» spiele aber auch die finanzielle Situation der
Betroffenen eine massgebliche Rolle. Sowohl der Rekurrent wie auch seine
Partnerin bezögen Sozialhilfe. Sie könnten daher nicht aus eigenen Mitteln für
ihre Kinder aufkommen. Der Rekurrent beziehe seit Februar 2014 Sozialhilfe mit
einem Saldo per Juni 2021 von CHF 146’628.10. Der aktuelle Saldo seiner
seit November 2007 von der Sozialhilfe abhängigen Partnerin betrage per Juni
2021 CHF 614’744.67. Daher könne auch ein Familiennachzug nach Art. 44
AIG wegen Sozialhilfebezugs verweigert werden. Auch wenn er heute über keine
Aufenthaltsbewilligung verfüge, was die Stellensuche erschwere, so habe er sich
schon mit einer Aufenthaltsbewilligung nicht ernsthaft um seine berufliche
Integration bemüht. Die im Sommer 2018 angetretene Stelle bei der [...]GmbH
habe er bereits im November 2018 wieder verloren. Es sei ihm auch während
seiner gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht gelungen, eine feste
Stelle zu finden, obwohl er von 2005 bis 2020 und von 2013 bis 2018 eine
Aufenthaltsbewilligung besessen habe. Auch bei seinem Einsatz über den
Personaldienstleister [...] bei [...] im Sommer 2019 habe es sich um eine auf
drei Monate befristete Stelle mit einem Pensum von 50 % bei einem
Bruttostundenlohn von CHF 22.– gehandelt, mit welcher er die finanziellen
Bewilligungsvoraussetzungen nicht hätte erfüllen können. Aufgrund des Alters
seines jüngsten Kindes sei es den beiden Eltern zumutbar gewesen, gesamthaft
ein Arbeitspensum von ca. 150 % zu leisten. Der anwaltschaftlich vertretene
Rekurrent habe der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. b
AIG mit der reinen Behauptung eines möglichen Stellenantritts über Randstad im
Falle einer Klärung seines Aufenthaltsstatus nicht genügt. Insgesamt fehle
daher ein Beleg für eine aktuelle Stellenzusicherung.
2.2.3 Weiter
hat die Vorinstanz zur Verweigerung der Konkubinatsbewilligung auch auf einen
Verstoss des Rekurrenten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund
seiner Schulden und Straffälligkeit verwiesen. Dabei seien nach Art. 77a Abs. 1
lit. b VZAE auch die privaten Schulden des Rekurrenten zu berücksichtigen.
Dessen Schulden seien auch nicht «vor allem aus privatem Konsum entstanden»,
zählten zu seinen Hauptgläubigern doch auch der Kanton Basel-Stadt und eine
Krankenkasse. Per 1. Juni 2021 sei er im kantonalen Betreibungs- und
Verlustscheinregister mit Verlustscheinen in Höhe von CHF 206’040.55
verzeichnet gewesen, wobei seit dem Verfügungszeitpunkt sechs Betreibungen und
Verlustscheine in Höhe von CHF 13’967.75 dazu gekommen seien. Die
Betreibungen könnten aufgrund ihres Eintragungsdatums auch nicht mit seiner
Ausschaffungshaft vom 15. November 2019 bis zum 17. Januar 2020 erklärt werden.
Wie im rechtskräftigen Entscheid des JSD vom 22. Mai 2019 festgehalten worden sei,
müsse das Anhäufen von Schulden neben dem Bezug von Sozialhilfe in casu als mutwillig
bezeichnet werden. Daneben dürften auch die über zehn Jahre zurückliegenden
drei Verurteilungen wegen mehrfacher Hehlerei, mehrfacher Fälschung von
Ausweisen, Geldwäscherei und mehrfacher Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mitberücksichtigt
werden.
2.2.4 Schliesslich
anerkannte die Vorinstanz mit Blick auf den geltend gemachten umgekehrten
Familiennachzug im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK eine enge affektive
Beziehung des Rekurrenten zu seiner ältesten, am 12. August 2003 geborenen
Tochter. Er habe sich über das übliche Besuchsrecht hinaus aber nicht an deren
Betreuung beteiligt und auch keine Alimente geleistet, woran sich in absehbarer
Zeit nichts ändern werde. Zudem dürfe in der globalen Interessenabwägung im
Sinne von Art. 8 EMRK aufgrund der Fürsorgeabhängigkeit und Verschuldung
des Rekurrenten auch festgestellt werden, dass er sich in der Schweiz nicht
tadellos verhalten habe. Auch wenn Besuche seiner Kinder in seiner Heimat «voraussichtlich
nicht alle paar Monate stattfinden» könnten, könne die Beziehungspflege über
moderne Kommunikationsmittel, welche der Rekurrent etwa in einem Internetcafé
nutzen könne, aufrechterhalten werden. Auch wenn diese Art der Beziehungspflege
ein Leben in derselben Stadt nicht zu ersetzen vermöge, erscheine die
Einschränkung des Kontakts zu seinen Kindern und B____ verhältnismässig.
2.2.5 Offen
liess die Vorinstanz, seit wann der Rekurrent nach der abschlägigen Behandlung
seiner Asylgesuche in der Schweiz lebt, wobei es Anhaltspunkte gebe, dass er
nicht seit 1998 durchgehend in der Schweiz gelebt habe. Auch wenn er seither
nicht mehr in Nigeria gelebt habe, habe er seine Heimat im Alter von etwa
20 Jahren verlassen. Es sei daher auch in diesem Fall davon auszugehen,
dass er mit der Sprache und Kultur seines Herkunftslandes ausreichend vertraut sei,
um sich dort wieder zurechtzufinden. Noch mit Schreiben vom 5. Dezember 2016
habe er angegeben, letztmals im Februar 2015 während eines Monats aus
familiären Gründen in Nigeria gewesen zu sein. Er habe gemäss seinem Schreiben
vom 18. März 2009 seine Familie in Nigeria alle ein bis zwei Jahre besucht.
Schliesslich sei nicht belegt, dass die mit Zeugnis vom 1. April 2020 von den
Universitären Psychiatrischen Kliniken belegte ambulante psychiatrische und
psychotherapeutische Behandlung des Rekurrenten wegen eines depressiven
Zustandsbildes fortdauern und ihn in seiner Erwerbsfähigkeit einschränken
würde. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für die Bewilligung seines
Härtefallgesuchs nicht erfüllt und damit die Abweisung seines Gesuchs zu Recht
erfolgt.
2.3.
2.3.1 Mit
seinem Rekurs verweist der Rekurrent zunächst darauf, als 19-Jähriger aus
Nigeria geflohen und nach einer Odyssee durch Afrika und Südeuropa in die
Schweiz gelangt zu sein, wo er zweimal fremdenpolizeilich zurückgewiesen worden
sei. Nach seiner Heirat mit einer Schweizerin afrikanischer Herkunft habe er
2004 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ohne ausreichende Sprachkenntnisse
und genügende Ausbildung sei ihm die Integration aber schwergefallen. Nach
seiner Trennung im Jahr 2007 habe ihm die Ehefrau den Kontakt zu seiner Tochter
C____ verweigert. Er habe in dieser Phase seines Lebens den Halt verloren und
sei straffällig geworden. Seither habe er sich, abgesehen von Verstössen gegen
ausländerrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Verfügung seiner
Ausreise, nicht einmal mehr Ordnungswidrigkeit zu Schulden kommen lassen. Seit
2010 lebe er in stabiler Partnerschaft mit B____, mit der er drei Kinder
grossziehe. Den zeitweiligen Unterbruch der Wohngemeinschaft in den Jahren 2018
und 2019 habe die Mutter seiner Partnerin erzwungen. Nachdem er sein
Besuchsrecht zu der inzwischen volljährig gewordenen Tochter C____ lange «aus
persönlichen Gründen» nicht habe ausüben können, pflege er heute mit ihr ein
enges Vater-Tochter-Verhältnis. Er sei allein aufgrund seiner beengten
wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen, ihr Unterhalt zu
leisten.
2.3.2 Der
Rekurrent anerkennt, «wirtschaftlich nicht optimal integriert» zu sein. Seit
seiner Ankunft in der Schweiz und intensiv seit 2010 habe er sich aber um Arbeit
bemüht. Ohne besondere Ausbildung und fliessende Beherrschung der deutschen
Sprache sei die Arbeitssuche für ihn aber von Anfang an schwierig gewesen. Er
habe aber regelmässig in Temporäranstellungen gejobbt. Nachdem seine
Vertrauensperson bei [...] bei der Einholung der Erkundigung durch die Vorinstanz
nicht mehr dort gearbeitet habe, hätte aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes
eine Nachfrage zur Erbringung eines geeigneten Beweises bei ihm erfolgen
müssen, was unterblieben sei. Zudem bedeute es für ihn aufgrund seiner
persönlichen Voraussetzungen «eine erheblich grössere Herausforderung (…), in
einer hoch entwickelten Volkswirtschaft wie der schweizerischen mit einer
grossen Anzahl angemessen ausgebildeter arbeitsfähiger Menschen und einem
geringen Angebot an Stellen mit einfacher Arbeit eine Anstellung zu finden». Es
sei ihm aber für den Fall seiner Bewährung eine Festanstellung in Aussicht
gestellt worden.
Anerkannt wird
vom Rekurrenten auch, dass er «leider während vieler Jahre einiges an Schulden aufgehäuft»
habe. Er habe aber die in Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien
entsprechend dem System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht
vermeiden können, habe er nach dem Verlust einer letzten Stelle im Sommer 2019
doch von wöchentlichen Nothilfeleistungen von CHF 84.– leben müssen.
2.3.3 Aufgrund
dieses Sachverhalts macht der Rekurrent in rechtlicher Hinsicht geltend, von
den drei in den SEM-Weisungen genannten Kriterien für die Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG das
Kriterium des Zusammenlebens der Eltern und Kinder zu erfüllen. Auch seine
persönliche Sorge um seine Kinder habe er nachgewiesen. Mit dem Vorwurf der mangelnden
finanziellen Sorge werde seiner ausgeführten persönlichen Situation und seinen
Arbeitsbemühungen nicht Rechnung getragen. Als er im Sommer 2019 eine neue
Stelle habe antreten können, habe sich abgezeichnet, dass er sie auch dauernd
hätte besetzen können. Er habe sie aber wegen der Bestätigung seiner Wegweisung
verloren. Wie das Bundesgericht bei der Beurteilung seiner ausländerrechtlichen
Inhaftierung entschieden habe (BGer 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2.1),
dürften seine lange zurückliegenden Verurteilungen nicht mehr berücksichtigt
werden. Massgebend sei gemäss diesem Entscheid vielmehr, dass er «seit mehr als
zehn Jahren straffrei» sei und «von ihm keine unmittelbare Gefahr für die
Öffentlichkeit» ausgehe. Daher dürften seine früheren Straftaten in den
Erwägungen keine Rolle mehr spielen. Weiter bestreitet er, seine Schulden
mutwillig angehäuft zu haben. Da er seit 2019 keine Sozialhilfeleistungen mehr
erhalten habe, habe er unvermeidlich neue Schulden aufbauen müssen. Der Vorwurf
einer mutwilligen Schuldenmacherei sei «daher zumindest bezüglich der jüngeren
Vergangenheit nicht zu begründen».
Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine
Verhältnismässigkeitsprüfung verzichtet. Bei einer «Gesamtschau» in deren
Rahmen zeige sich, dass ganz wesentliche persönliche Interessen an der
Fortsetzung der hier an verschiedenen Orten beschriebenen Beziehungen zwischen
dem Rekurrenten, seiner Partnerin, seinen drei kleinen Kindern und seiner
erwachsenen Tochter eine so prominente Rolle spielten, dass die zwar nicht ganz
unerheblichen öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Rekurrenten
vergleichsweise doch geringer wögen. Soweit die Vorinstanz sich auf den
Standpunkt stelle, dass er die Beziehung zu seiner Tochter auch in Nigeria
fortsetzen könne, zeige sich, dass sie über viel zu wenig Kenntnisse der
tatsächlichen Umstände nigerianischer Internetcafés verfüge. Nicht ersichtlich
sei auch, wie sie zur Auffassung komme, dass es ihm zuzumuten sei, wenn er die Beziehung
zu seiner Tochter wie auch zu seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern «zumindest
in nächster Zeit nur sehr eingeschränkt pflegen» könne. Weshalb sie von einer
zeitlich eng begrenzten Kontaktbeschränkung im Falle seiner Wegweisung ausgehe,
sei nicht erfindlich. Diese würde vielmehr für lange Zeit abbrechen und wohl
gar nicht mehr aufleben. Sein Interesse, seine Kinder mit seiner Partnerin zu
betreuen und erziehen, das Interesse der Kinder mit dem Vater aufzuwachsen, das
Interesse seiner erwachsenen Tochter, mit ihm physisch zu verkehren, und jenes seiner
Partnerin, ihre Kinder mit ihm zu betreuen und ihr Leben mit ihm als Partner zu
gestalten, überwögen das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der
Sozialhilfeleistungen, zumal aufgrund seiner positiven Aussichten, Arbeit zu
finden, fraglich sei, ob ein solches überhaupt bestehe. Ohne seine Hilfe werde
sich seine Familie mit Sicherheit über Jahre nicht von der Sozialhilfe ablösen
können.
3.
3.1 Der
Rekurrent beruft sich zur Begründung eines Anspruchs auf Erteilung einer
Härtefallbewilligung primär auf seine familiären Bindungen. Zu prüfen ist
zunächst, inwieweit diese Beziehungen das Recht auf Achtung des Familienlebens
gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV tangieren.
3.1.1 Art. 8
EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder
auf einen Aufenthaltstitel. Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist aber
berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,
echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz
gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser
ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.
Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die
Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den
Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre
Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte
Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in
einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge
familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für
eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen
nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss
in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden
Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen
familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes
Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGer 2C_642/2021 vom 3. September 2021 E. 3.1
m.H. auf BGE 144 II 1 E. 6.1, m.w.H.).
3.1.2 Der
Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1
EMRK gilt aber nicht absolut. Er kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn
dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen
Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8
Ziff. 2 EMRK). Das Verfassungs- und das Konventionsrecht gebieten
praxisgemäss, die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des
Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung
gegeneinander abzuwägen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3
BV sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGer 2C_459 vom 3. September 2021 E. 4.2
m.H. auf BGE 135 I 153 E. 2.2.1).
3.2 Nicht
strittig ist, dass der Rekurrent mit B____ und den drei gemeinsamen Kindern
zusammenlebt. Die Vorinstanzen stellen sich auch nicht auf den Standpunkt,
dass die Partnerin und die Kinder nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht
verfügen.
3.2.1 Soll
ein ausländischer Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den
Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine
gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat
unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270). Damit von
einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die
Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz
einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem
gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie
ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere
Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu
tragen (vgl. BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1,
2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; 2C_1194/2012 vom 31. Mai
2013 E. 4.4, 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2). Zu
berücksichtigen ist dabei auch, dass ein Anspruch auf Familiennachzug für
Konkubinatspaare vom Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen worden ist und diese
für eine allfällige Bewilligungserteilung auf die ermessensweise zu gewährende
Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aufgrund schwerwiegender
persönlicher Härtefälle (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG)
verwiesen worden sind. Die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs für
Erwachsene aus Drittstaaten ist ausdrücklich auf Ehegatten und Personen in
eingetragener Partnerschaft beschränkt (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43
Abs. 1 AIG, Art. 42 Abs. 2 AIG e contrario; Art. 52 AIG).
Diese Regelung ist mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK vereinbar, weil eine
Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft in der Regel möglich und zumutbar ist
(BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270 f.).
3.2.2
Fraglich erscheint, ob aufgrund der finanziellen Situation des Rekurrenten und
seiner Partnerin im vorliegenden Fall von einer Übernahme wechselseitiger
Verantwortung der Partner gesprochen werden kann. Wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat, vermögen die Partner weder für ihre Kinder noch für
sich selber finanziell aufzukommen, weshalb sie von der Sozialhilfe unterstützt
werden müssen. Weiter ist festzustellen, dass Heiratsabsichten nicht einmal
behauptet werden. Letztlich kann aber mit Blick auf die
Einschränkungsmöglichkeit im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung
offenbleiben, ob sich der Rekurrent mit Bezug auf seine Beziehung zu seiner
Partnerin und den gemeinsamen Kindern auf den Schutzbereich von Art. 8
EMRK berufen kann.
3.2.3 Nicht
unter dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK steht die Beziehung
des Rekurrenten zu seiner volljährig gewordenen Tochter. Massgebend für die
Beurteilung des Anspruchs ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt des
Entscheides. Wird ein Kind während eines laufenden Bewilligungsverfahrens
volljährig, so entfällt grundsätzlich ein aus dieser Beziehung abgeleiteter und
auf Art. 8 EMRK gestützter Bewilligungsanspruch (BGE 145 I 227 E. 3.1
S. 230 f.; 136 II 497 E. 3.2). Eine Ausnahme besteht nur dann,
wenn über die Volljährigkeit hinaus ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen
Elternteil und Kind besteht (vgl. BGE 145 I 227 E. 6.4 S. 236).
Ein solches wird weder geltend gemacht noch substantiiert.
3.3 Im
Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist mit den Erwägungen der Vorinstanz
zunächst festzustellen, dass auch der gesetzlich geregelte Familiennachzug von
ausreichenden Mitteln abhängig ist. Danach kann ausländischen Ehegatten und
ledigen minderjährigen Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung
bei genügender sprachlicher Integration erteilt oder verlängert werden, wenn
sie mit diesen in einer bedarfsgerechten Wohnung zusammenwohnen und nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 Abs. 1 AIG). Diese
Voraussetzungen für einen Familiennachzug sind EMRK-konform (Spescha, a.a.O., Art. 44 AIG N 4).
Auch bei der Ausgangslage eines umgekehrten Familiennachzugs, bei dem ein Kind
mit schweizerischer Nationalität aufgrund der Wegweisung eines
sorgeberechtigten Elternteils gezwungen würde, diesem ins Ausland zu folgen,
kann dessen fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit seinem Verbleib
in der Schweiz entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar ist (vgl. VGE VD.2021.85
vom 7. Januar 2022 E. 4.3.3 m.H. auf BGE 137 I 247 E. 5.2.5 S. 256; BGer 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3,
2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.2, 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.4).
Immerhin ist ein umgekehrter Familiennachzug in der Praxis im Rahmen einer
umfassenden Interessenabwägung auch bei Sozialhilfebezug möglich (vgl. VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.3
m.H.).
3.4 Der
Rekurrent lebt mit seiner Partnerin und den drei gemeinsamen Kindern zusammen.
Zudem pflegt er hier Kontakte zu seiner volljährigen Tochter. Daraus resultiert
ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Immerhin erscheint
fraglich, wie stark sich der Rekurrent tatsächlich in der Betreuung seiner
Kinder engagiert. So machte er mit Schreiben vom 16. März 2020 geltend, seine
Kinder nicht zu betreuen, da er auf Arbeitssuche sei. Dabei blendet er aus,
dass er damals seit längerer Zeit keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen ist
und sich somit sehr wohl in der Kinderbetreuung hätte engagieren und davon
substantiiert berichten können. Zu berücksichtigen ist auch, dass er sich
zumindest in der Zeit von 2005 bis 2010 und seit 2013 bis Mitte 2019 auf der
Grundlage von erteilten Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz aufhält.
Diesem privaten Interesse des Rekurrenten und
seiner Angehörigen an seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz steht ein
erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung gegenüber. Dem
Rekurrenten ist es offensichtlich während der gesamten Dauer seines Aufenthalts
nicht gelungen, sich wirtschaftlich und beruflich in der Schweiz zu integrieren.
Auch wenn eine wirtschaftliche Integration nach einer Immigration aus Afrika
eine gewisse Anpassungsleistung an die hiesigen wirtschaftlichen Verhältnisse
erfordert, darf eine solche bei dem nach früheren Aufenthalten seit 2005 hier
aufenthaltsberechtigten Rekurrenten erwartet werden. Die fortdauernde
Sozialhilfeabhängigkeit des arbeitsfähigen Rekurrenten muss ihm daher als
verschuldet angerechnet werden. Insbesondere können ihm die sprachlichen
Defizite nicht entlastend angerechnet werden, konnte von ihm doch erwartet
werden, dass er sich während seiner langen Aufenthaltsdauer um einen genügenden
Spracherwerb bemüht. In jüngerer Zeit vermag er aber bloss einen befristeten
Temporäreinsatz mit teilzeitlichem Pensum bei der Firma [...] und eine bloss
kurzzeitige Anstellung bei der [...] GmbH nachzuweisen. Er macht nicht geltend,
dass er sich durch diese Anstellungen von der Sozialhilfe hätte ablösen können.
Mit den Vorinstanzen ist daher festzustellen, dass der Rekurrent in der
Schweiz wirtschaftlich und beruflich nicht integriert ist und mutmasslich
weiterhin auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Der Rekurrent kann daher
nicht einmal für sich selber die für einen Familiennachzug erforderliche
Voraussetzung, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, erfüllen.
Hinzu kommen die Verstösse gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Nichterfüllung seiner
Verpflichtungen und die dadurch entstandene Verschuldung. Soweit der Rekurrent
im Zusammenhang mit dieser Verschuldung darauf verweist, dass er mit den
wöchentlichen Nothilfeleistungen von CHF 84.– nicht imstande war, etwa
Krankenkassenprämien zu bezahlen, so vermag ihn dies nicht zu entlasten. Die
Leistungen der Sozialhilfe wurden nach seiner rechtskräftigen Wegweisung auf
die Nothilfe reduziert. Die Rechtskraft der Wegweisungsverfügung des Bereichs
BdM trat erst mit der unterbliebenen Anfechtung des Entscheids des JSD vom 22.
Mai 2019 und mithin im Juni 2019 ein. Wie dem Auszug aus dem Betreibungs- und
Verlustscheinsregister vom 1. Juni 2021 entnommen werden kann, datiert aber die
Mehrzahl der aktuellen Betreibungen und insbesondere der offenen Verlustscheine
vor diesem Zeitpunkt. Daraus folgt, dass betriebene Schulden im Umfang von rund
CHF 190'000.– zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Existenzbedarf
des Rekurrenten durch Leistungen der Sozialhilfe gedeckt worden ist. Die
Sozialhilfe übernahm dabei insbesondere die Kosten für die Prämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die
Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) im Umfang von höchstens 90 % der
kantonalen Durchschnittsprämie. Zusätzlich zu den Prämien übernimmt die
Sozialhilfe Krankheitskosten in der Regel im Rahmen der minimalen Franchise und
des Selbstbehalts für Leistungen zulasten der obligatorischen
Krankenversicherung (Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft,
Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt vom 22. Oktober 2019 Ziff. 10.5.1).
Während der Unterstützung durch die Sozialhilfe hätte der Rekurrent deshalb
ohne weiteres verhindern können und müssen, dass Schulden aus
Krankenkassenprämien entstehen (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2.3.2).
Gleichwohl mussten allein im Zeitraum vom 4. Juli 2016 bis zum 12. Dezember
2018 Krankenkassenforderungen im Betrag von CHF 2’165.05 in Betreibung
gesetzt werden, aus denen Verlustscheine resultierten.
Schliesslich darf auch die schon länger
zurückliegende Delinquenz des Rekurrenten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung
berücksichtigt werden, auch wenn ihr in der Interessenabwägung insgesamt kein
grosses Gewicht mehr zukommen kann.
Der Rekurrent vermag schliesslich keine Gründe
zu nennen, weshalb seine Lebens- und Existenzbedingungen bei einer Rückkehr in
seine Heimat gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen
Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt wären. Dies gilt auch für die Beziehung zu seinen Kindern, welche
nur noch über elektronische Kommunikationsmittel gepflegt werden kann.
Inwieweit die Vorinstanz diesbezüglich von unzutreffenden Vorstellungen über
deren Verfügbarkeit in Nigeria ausgehen soll, vermag der Rekurrent in
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG nicht ansatzweise
zu substantiieren. Es kann bezüglich einer Rückkehr des Rekurrenten nach
Nigeria auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.5 Insgesamt
ist daher die angefochtene Verweigerung einer Härtefallbewilligung zum Verbleib
in der Schweiz nicht zu beanstanden.
4.
Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent weiter die
Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren.
4.1 Die
Vorinstanz hat dazu erwogen, dass der Rekurrent nur eine von drei Voraussetzungen
für ein Härtefallgesuch aufgrund eines Konkubinatsverhältnisses erfülle, wie
sie in den Weisungen des SEM verlangt würden. Damit müsse der Rekurs als
aussichtslos bezeichnet und das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung
abgewiesen werden. Dies wird vom Rekurrenten bestritten.
4.2 Nach
Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 368). Als aussichtslos
sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E. 2.2.4,
133 III 614 E. 5; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2,
VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Für die Beurteilung der
Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage
im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen
Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen
Verfügung und, soweit bereits vorhanden, der Rechtsmittelantwort. Die
Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende
Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden Beweisofferten untermauert.
In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen ist die
Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen
oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum
zusteht (BGE 124 I 304 E. 4; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020
E. 2.2.3, VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann, in: Auer et al. [Hrsg.],
VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65 N 35).
4.3 Auch
wenn der Vorinstanz im Ergebnis in der Sache zu folgen ist, so kann der Rekurs
aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Bedeutung der Sache für den
Rekurrenten nach dem Gesagten nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zwar
wurde der Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten bereits mit dem Entscheid des Justiz-
und Sicherheitsdepartements vom 22. Mai 2019
rechtskräftig verneint. Während die Konkubinatspartner damals noch getrennt
lebten, hat sich die Situation mit ihrer Wiedervereinigung aber nachträglich
geändert. Aufgrund der insgesamt nicht kurzen Aufenthaltsdauer und seiner
familiären Beziehungen in der Schweiz sowie des Ermessensspielraums der
Behörden in der Anwendung von Art. 30 AIG erscheint der vorinstanzliche
Rekurs nicht zum vornherein als aussichtslos. Daraus folgt, dass der vorinstanzliche
Kostenentscheid aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten ist, dem
Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der Staatskasse zu leisten. Mit
seiner Honorarnote vom 22. September 2020 macht dieser einen Vertretungsaufwand
von 22,15 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint insbesondere mit Blick auf
den geltend gemachten zeitlichen Aufwand für die Rekursbegründung nicht
angemessen. Angemessen erscheint ein Aufwand von insgesamt 16 Stunden. Das von
der Vorinstanz zu leistende Honorar ist daher auf CHF 3’200.– zuzüglich
Mehrwertsteuer festzusetzen.
5.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs im Kostenpunkt
gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. Aufgrund dieses Ausgangs des
Verfahrens, bei welchem der Rekurrent nur bezüglich des Kostenentscheids im
vorinstanzlichen Verfahren obsiegt, hat er die Kosten des vorliegenden
Verfahrens zu tragen. Die Gebühr von CHF 1'200.– geht aber aufgrund der
Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren zu Lasten der Gerichtskasse.
Zudem ist dem unentgeltlichen Vertreter des
Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit seiner
Honorarnote (act. 7) stellt er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen
Aufwand von 18,07 Stunden à CHF 200.– in Rechnung. Vergleicht man die
Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren mit jener im
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren, so fällt auf, dass im vorliegenden
Verfahren in erheblichem Umfang Begründungsargumentationen aus dem vorinstanzlichen
Verfahren übernommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend
gemachte Aufwand hoch. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Vertreter des
Rekurrenten ergänzend replicando zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung
genommen hat. Hierfür fehlt eine Honorarnote. Insgesamt kann der ausgewiesene Aufwand
daher honoriert werden, zumal auch keine Auslagen geltend gemacht werden.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden
Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Justiz- und
Sicherheitsdepartements vom 25. Juni 2021 aufgehoben. Der Rekurrent trägt für
das vorinstanzliche Rekursverfahren keine Kosten. Die Vorinstanz wird
angewiesen, dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], ein Honorar von CHF 3'200.–,
einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 246.40, auszurichten.
Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.
Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
Lasten der Gerichtskasse.
Dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], werden für
das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3'614.–,
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 278.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel
in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.