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Entscheid

VD.2021.147

Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung (BGer 2C_260/2022 vom 23. August 2022)

18. Februar 2022Deutsch30 min

seiner nur schwach ausgeprägten Beziehung zu seiner Tochter rechtskräftig widerrufen.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.147

URTEIL

vom 18. Februar 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Dr. Andreas Traub

und

Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Migrationsamt Basel-Stadt

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Justiz- und Sicherheitsdepartements

vom 25. Juni 2021

betreffend Gesuch um Erteilung

einer Härtefallbewilligung

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

nigerianische Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), stellte in

der Schweiz 1998 und 2000 zwei abschlägig behandelte Asylgesuche, worauf er

jeweils die Schweiz zu verlassen hatte. Nachdem am 12. August 2003 in Basel

seine erste Tochter auf die Welt kam und er deren Mutter am 16. Juli 2004 in

Rom (Italien) heiratete, erhielt er im Jahr 2005 eine Aufenthaltsbewilligung

aufgrund dieser Ehe. Die Aufenthaltsbewilligung wurde im Jahr 2010 aufgrund der

Trennung der Eheleute, seiner unzureichenden Integration in der Schweiz und

seiner nur schwach ausgeprägten Beziehung zu seiner Tochter rechtskräftig widerrufen.

Die Ehe des Rekurrenten wurde im Jahr 2011 geschieden. In Folge war ein

Revisionsgesuch bezüglich des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung erfolglos.

Im Jahr 2013

erteilte das Migrationsamt (Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, Bereich

BdM) dem Rekurrenten eine Aufenthaltsbewilligung (Konkubinatsbewilligung), da

er mittlerweile mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten kamerunischen

Staatsangehörigen B____ und ihrer am 18. Januar 2013 geborenen gemeinsamen

Tochter zusammenlebte. Am 14. Oktober 2015 wurde die zweite gemeinsame Tochter

geboren. Im Oktober 2017 zog der Rekurrent aus der gemeinsamen Wohnung mit B____

aus. In der Folge wurde dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung mit

Verfügung des Bereichs BdM vom 25. Mai 2018 wegen erheblichen oder wiederholten

Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Sozialhilfebezugs

sowie Nichteinhaltens einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung und der

fehlenden wirtschaftlichen Beziehung zu seinen Kindern nicht verlängert und der

Rekurrent aus der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung wurde auf Rekurs des

Rekurrenten hin vom Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit rechtskräftig

gewordenem Entscheid vom 22. Mai 2019 bestätigt, worauf der Rekurrent die

Schweiz bis zum 16. September 2019 hätte verlassen müssen. In der Folge wurde

er in Ausschaffungshaft genommen. Mit Schreiben vom 27. August 2019 ersuchte

der Rekurrent unter Hinweis, er werde im folgenden Oktober nochmals Vater, um

Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung und um Verzicht auf seine

Wegweisung. Am 26. Oktober 2019 gebar B____ ein weiteres Kind, welches der

Rekurrent anerkannte. Per 1. Januar 2020 meldete er sich wieder an der Adresse

von B____ an.

Mit Urteil des Bundesgerichts

2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020 wurde die Ausschaffungshaft des Rekurrenten aufgehoben.

Mit Schreiben vom 16. März 2020 verwies der Rekurrent weiter darauf, wieder mit

B____ zusammen zu leben und mit seiner ersten Tochter in Beziehung zu stehen.

Nach erfolgter Gewährung des rechtlichen Gehörs wies der Bereich BdM das Gesuch

um Erteilung einer Härtefallbewilligung mit Verfügung vom 8. Juli 2020 ab. Den

gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wie auch sein Gesuch um Bewilligung der

unentgeltlichen Prozessführung wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit

Entscheid vom 25. Juni 2021 kostenfällig ab.

Gegen diesen Entscheid richtet sich der mit Eingabe vom 6.

Juli 2021 erhobene Rekurs an den Regierungsrat, mit welchem der Rekurrent die Bewilligung

der unentgeltlichen Prozessführung beantragen lässt. Diesen Rekurs überwies der

Regierungspräsident mit Schreiben vom 20. Juli 2021 dem Verwaltungsgericht zum

Entscheid. Mit Rekursbegründung vom 25. August 2021 beantragt der Rekurrent die

kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom

25. Juni 2021 und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom

26. August 2021 hat der Instruktionsrichter dem Rekurrenten die unentgeltliche

Prozessführung bewilligt. Das JSD beantragt mit seiner Vernehmlassung vom 7.

September 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu hat der Rekurrent

mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 repliziert. Die weiteren Tatsachen und die

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende

Urteil von Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid und den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil ist unter Beizug der Akten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

folgt aus dem Überweisungsbeschluss des Präsidialdepartements vom 20. Juli

2021.

sowie aus § 42 des Organisationsgesetzes (OG, SG 153.100) in

Verbindung mit § 12 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG, SG 270.100).

Zuständig ist gemäss § 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des VRPG.

1.2

Der Rekurrent

ist als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem unmittelbar berührt

Dispositiv

und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder

Abänderung. Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs

legitimiert. Auf den frist- und formgerecht erhobenen Rekurs ist somit

einzutreten.

1.3 Die Kognition

des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vor­instanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus ist das

Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift im

Ausländerrecht nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen

Verfügung zu entscheiden und damit im Ergebnis sein eigenes Ermessen an Stelle

desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen. Daran ändert entgegen

der Auffassung des Rekurrenten auch nichts, dass dem Regierungsrat als

ursprünglichem Rekursadressaten auch eine Angemessenheitskontrolle zukommt (§ 45 lit. c OG). Mit der Überweisung an das Verwaltungsgericht hat der

Regierungsrat darauf verzichtet, sein eigenes Ermessen anstelle der

Ermessensausübung durch die Vor­instanz anzuwenden. Die Ausübung einer

Ermessenskontrolle durch das Verwaltungsgericht kann bei einem Sprungrekurs nur

in Frage kommen, wenn das Ermessen entgegen der gesetzlichen

Rechtsmittelordnung aufgrund des Ausfalls einer Rechtsmittelinstanz im

Einzelfall gar nicht überprüft werden könnte (so im Fall VGE VD.2015.56

vom 17. Juni 2015 E. 2.4.2). Auch der vom Rekurrenten referenzierte, seit

2007 aufgehobene Art. 47 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das

Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) bezog sich auf solche Konstellationen.

Vorliegend erfolgte aber eine Ermessenskontrolle durch das JSD.

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind bei der

Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit eines ausländerrechtlichen Entscheids

durch das kantonale Gericht die tatsächlichen Verhältnisse massgebend, wie sie

im Zeitpunkt des Gerichtsentscheids herrschen (BGer 2C_42/2011 vom

23. August 2012 E. 5.3; VGE VD.2013.85 vom 16. Oktober 2013 E. 1).

Noven sind deshalb in diesem Fall zulässig, obwohl das

Verwaltungsgericht nach kantonalem Recht grundsätzlich bloss eine nachträgliche

Verwaltungskontrolle ausübt (vgl. zum Ganzen VGE VD.2017.290 vom 15.

Januar 2019 E. 1.3).

Im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren gilt das

Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die

Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die Rekurrierenden haben

ihren Standpunkt substantiiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im

angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wull­schleger/‌Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277 ff.,

305; Stamm, Die

Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und

Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477 ff.,

504; VGE VD.2016.66 vom 20. Juni 2016 E. 1.3).

2.

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Antrag des

Rekurrenten auf Erteilung einer Härtefallbewilligung.

2.1 Gemäss

Art. 30 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG,

SR 142.20) kann von den Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 18 bis

29 AIG abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder

wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Liegt ein schwerwiegender

persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Dabei handelt es sich um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung gemäss

Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich kein Anspruch besteht (BGE 137 II 345 E. 3.2.1 S. 348; BGer 2C_373/2013 vom 8. Mai 2013 E. 3.1,

ferner BGer 2C_669/2020 vom 28. August 2020 E. 2.2.1). Die Behörde

hat ihr Ermessen aber rechtsgleich, willkürfrei und verhältnismässig auszuüben

(VGE VD.2017.88 vom 27. September 2017 E. 5.1; Good/Bosshard, in: Caroni et al.

[Hrsg.], Handkommentar Ausländergesetz, Bern Art. 30 N 2; Spescha, in: Spescha et al. [Hrsg.],

Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 30 AuG N 1). Vorbehalten bleibt zudem ein verfassungs- resp.

konventionsrechtlicher Aufenthaltsanspruch aufgrund des Rechts auf

Familienleben gemäss Art. 13 der Bundesverfassung (BV, SR 101) resp. Art. 8 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101).

Die Beurteilung

des Vorliegens eines Härtefalles erfolgt nach Art. 31 Abs. 1 der

Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit in der vorliegend

massgeb­lichen Fassung (VZAE, SR 142.201) anhand einer Vielzahl von

Kriterien. Dazu gehören mit Bezug auf die Situation des Rekurrenten seine

Integration in der Schweiz (lit. a), die Respektierung der Rechtsordnung (lit. b),

seine Familienverhältnisse (lit. c), seine finanziellen Verhältnisse sowie

sein Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (lit. d),

die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz (lit. e), sein

Gesundheitszustand (lit. f) sowie die Möglichkeiten für eine

Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g).

2.2

2.2.1 Die

Vor­instanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass bei Konkubinaten mit Kindern

den Konkubinatspartnern und -partnerinnen von Ausländerinnen und Ausländern mit

einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. b

AIG i.V.m. Art. 31 VZAE eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden könne.

Bedingung hierfür sei, dass die Eltern und die Kinder zusammenwohnten, die

Eltern gemeinsam für die Kinder und deren Unterhalt sorgten und in analoger

Anwendung von Art. 51 AIG i.V.m. Art. 62 AIG kein Verstoss gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliege (Verweis auf die Weisungen des

Staatssekretariats für Migration [SEM-Weisungen], Ziff. 5.6.4 [Stand: 1.

Januar 2021]). Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei dabei

insbesondere bei erheblichen und wiederholten Verstössen gegen gesetzliche

Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung der

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gegeben (z.B.

Nichtbezahlung von Steuern, Anhäufung von Schulden; Art. 77a Abs. 2 lit. a

und b VZAE).

2.2.2 In

der Sache erwog die Vor­instanz, dass der Rekurrent und B____ nach ihrer ab

2017 bis zum Januar 2020 bestehenden Trennung wieder ein Paar seien und mit

ihren gemeinsamen Kindern zusammenwohnten. Nicht in Frage gestellt wird auch

die affektive Beziehung des Rekurrenten zu seinen Kindern. Bei der Erteilung

einer «Konkubinatsbewilligung» spiele aber auch die finanzielle Situation der

Betroffenen eine massgebliche Rolle. Sowohl der Rekurrent wie auch seine

Partnerin bezögen Sozialhilfe. Sie könnten daher nicht aus eigenen Mitteln für

ihre Kinder aufkommen. Der Rekurrent beziehe seit Februar 2014 Sozialhilfe mit

einem Saldo per Juni 2021 von CHF 146’628.10. Der aktuelle Saldo seiner

seit November 2007 von der Sozialhilfe abhängigen Partnerin betrage per Juni

2021 CHF 614’744.67. Daher könne auch ein Familiennachzug nach Art. 44

AIG wegen Sozialhilfebezugs verweigert werden. Auch wenn er heute über keine

Aufenthaltsbewilligung verfüge, was die Stellensuche erschwere, so habe er sich

schon mit einer Aufenthaltsbewilligung nicht ernsthaft um seine berufliche

Integration bemüht. Die im Sommer 2018 angetretene Stelle bei der [...]GmbH

habe er bereits im November 2018 wieder verloren. Es sei ihm auch während

seiner gesamten Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht gelungen, eine feste

Stelle zu finden, obwohl er von 2005 bis 2020 und von 2013 bis 2018 eine

Aufenthaltsbewilligung besessen habe. Auch bei seinem Einsatz über den

Personaldienstleister [...] bei [...] im Sommer 2019 habe es sich um eine auf

drei Monate befristete Stelle mit einem Pensum von 50 % bei einem

Bruttostundenlohn von CHF 22.– gehandelt, mit welcher er die finanziellen

Bewilligungsvoraussetzungen nicht hätte erfüllen können. Aufgrund des Alters

seines jüngsten Kindes sei es den beiden Eltern zumutbar gewesen, gesamthaft

ein Arbeitspensum von ca. 150 % zu leisten. Der anwaltschaftlich vertretene

Rekurrent habe der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 lit. b

AIG mit der reinen Behauptung eines möglichen Stellenantritts über Randstad im

Falle einer Klärung seines Aufenthaltsstatus nicht genügt. Insgesamt fehle

daher ein Beleg für eine aktuelle Stellenzusicherung.

2.2.3 Weiter

hat die Vor­instanz zur Verweigerung der Konkubinatsbewilligung auch auf einen

Verstoss des Rekurrenten gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufgrund

seiner Schulden und Straffälligkeit verwiesen. Dabei seien nach Art. 77a Abs. 1

lit. b VZAE auch die privaten Schulden des Rekurrenten zu berücksichtigen.

Dessen Schulden seien auch nicht «vor allem aus privatem Konsum entstanden»,

zählten zu seinen Hauptgläubigern doch auch der Kanton Basel-Stadt und eine

Krankenkasse. Per 1. Juni 2021 sei er im kantonalen Betreibungs- und

Verlustscheinregister mit Verlustscheinen in Höhe von CHF 206’040.55

verzeichnet gewesen, wobei seit dem Verfügungszeitpunkt sechs Betreibungen und

Verlustscheine in Höhe von CHF 13’967.75 dazu gekommen seien. Die

Betreibungen könnten aufgrund ihres Eintragungsdatums auch nicht mit seiner

Ausschaffungshaft vom 15. November 2019 bis zum 17. Januar 2020 erklärt werden.

Wie im rechtskräftigen Entscheid des JSD vom 22. Mai 2019 festgehalten worden sei,

müsse das Anhäufen von Schulden neben dem Bezug von Sozialhilfe in casu als mutwillig

bezeichnet werden. Daneben dürften auch die über zehn Jahre zurückliegenden

drei Verurteilungen wegen mehrfacher Hehlerei, mehrfacher Fälschung von

Ausweisen, Geldwäscherei und mehrfacher Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung mitberücksichtigt

werden.

2.2.4 Schliesslich

anerkannte die Vor­instanz mit Blick auf den geltend gemachten umgekehrten

Familiennachzug im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK eine enge affektive

Beziehung des Rekurrenten zu seiner ältesten, am 12. August 2003 geborenen

Tochter. Er habe sich über das übliche Besuchsrecht hinaus aber nicht an deren

Betreuung beteiligt und auch keine Alimente geleistet, woran sich in absehbarer

Zeit nichts ändern werde. Zudem dürfe in der globalen Interessenabwägung im

Sinne von Art. 8 EMRK aufgrund der Fürsorgeabhängigkeit und Verschuldung

des Rekurrenten auch festgestellt werden, dass er sich in der Schweiz nicht

tadellos verhalten habe. Auch wenn Besuche seiner Kinder in seiner Heimat «voraussichtlich

nicht alle paar Monate stattfinden» könnten, könne die Beziehungspflege über

moderne Kommunikationsmittel, welche der Rekurrent etwa in einem Internetcafé

nutzen könne, aufrechterhalten werden. Auch wenn diese Art der Beziehungspflege

ein Leben in derselben Stadt nicht zu ersetzen vermöge, erscheine die

Einschränkung des Kontakts zu seinen Kindern und B____ verhältnismässig.

2.2.5 Offen

liess die Vor­instanz, seit wann der Rekurrent nach der abschlägigen Behandlung

seiner Asylgesuche in der Schweiz lebt, wobei es Anhaltspunkte gebe, dass er

nicht seit 1998 durchgehend in der Schweiz gelebt habe. Auch wenn er seither

nicht mehr in Nigeria gelebt habe, habe er seine Heimat im Alter von etwa

20 Jahren verlassen. Es sei daher auch in diesem Fall davon auszugehen,

dass er mit der Sprache und Kultur seines Herkunftslandes ausreichend vertraut sei,

um sich dort wieder zurechtzufinden. Noch mit Schreiben vom 5. Dezember 2016

habe er angegeben, letztmals im Februar 2015 während eines Monats aus

familiären Gründen in Nigeria gewesen zu sein. Er habe gemäss seinem Schreiben

vom 18. März 2009 seine Familie in Nigeria alle ein bis zwei Jahre besucht.

Schliesslich sei nicht belegt, dass die mit Zeugnis vom 1. April 2020 von den

Universitären Psychiatrischen Kliniken belegte ambulante psychiatrische und

psychotherapeutische Behandlung des Rekurrenten wegen eines depressiven

Zustandsbildes fortdauern und ihn in seiner Erwerbsfähigkeit einschränken

würde. Zusammenfassend seien die Voraussetzungen für die Bewilligung seines

Härtefallgesuchs nicht erfüllt und damit die Abweisung seines Gesuchs zu Recht

erfolgt.

2.3.

2.3.1 Mit

seinem Rekurs verweist der Rekurrent zunächst darauf, als 19-Jähriger aus

Nigeria geflohen und nach einer Odyssee durch Afrika und Südeuropa in die

Schweiz gelangt zu sein, wo er zweimal fremdenpolizeilich zurückgewiesen worden

sei. Nach seiner Heirat mit einer Schweizerin afrikanischer Herkunft habe er

2004 eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Ohne ausreichende Sprachkenntnisse

und genügende Ausbildung sei ihm die Integration aber schwergefallen. Nach

seiner Trennung im Jahr 2007 habe ihm die Ehefrau den Kontakt zu seiner Tochter

C____ verweigert. Er habe in dieser Phase seines Lebens den Halt verloren und

sei straffällig geworden. Seither habe er sich, abgesehen von Verstössen gegen

ausländerrechtliche Anordnungen im Zusammenhang mit der Verfügung seiner

Ausreise, nicht einmal mehr Ordnungswidrigkeit zu Schulden kommen lassen. Seit

2010 lebe er in stabiler Partnerschaft mit B____, mit der er drei Kinder

grossziehe. Den zeitweiligen Unterbruch der Wohngemeinschaft in den Jahren 2018

und 2019 habe die Mutter seiner Partnerin erzwungen. Nachdem er sein

Besuchsrecht zu der inzwischen volljährig gewordenen Tochter C____ lange «aus

persönlichen Gründen» nicht habe ausüben können, pflege er heute mit ihr ein

enges Vater-Tochter-Verhältnis. Er sei allein aufgrund seiner beengten

wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen, ihr Unterhalt zu

leisten.

2.3.2 Der

Rekurrent anerkennt, «wirtschaftlich nicht optimal integriert» zu sein. Seit

seiner Ankunft in der Schweiz und intensiv seit 2010 habe er sich aber um Arbeit

bemüht. Ohne besondere Ausbildung und fliessende Beherrschung der deutschen

Sprache sei die Arbeitssuche für ihn aber von Anfang an schwierig gewesen. Er

habe aber regelmässig in Temporäranstellungen gejobbt. Nachdem seine

Vertrauensperson bei [...] bei der Einholung der Erkundigung durch die Vor­instanz

nicht mehr dort gearbeitet habe, hätte aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes

eine Nachfrage zur Erbringung eines geeigneten Beweises bei ihm erfolgen

müssen, was unterblieben sei. Zudem bedeute es für ihn aufgrund seiner

persönlichen Voraussetzungen «eine erheblich grössere Herausforderung (…), in

einer hoch entwickelten Volkswirtschaft wie der schweizerischen mit einer

grossen Anzahl angemessen ausgebildeter arbeitsfähiger Menschen und einem

geringen Angebot an Stellen mit einfacher Arbeit eine Anstellung zu finden». Es

sei ihm aber für den Fall seiner Bewährung eine Festanstellung in Aussicht

gestellt worden.

Anerkannt wird

vom Rekurrenten auch, dass er «leider während vieler Jahre einiges an Schulden aufgehäuft»

habe. Er habe aber die in Betreibung gesetzten Krankenkassenprämien

entsprechend dem System der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht

vermeiden können, habe er nach dem Verlust einer letzten Stelle im Sommer 2019

doch von wöchentlichen Nothilfeleistungen von CHF 84.– leben müssen.

2.3.3 Aufgrund

dieses Sachverhalts macht der Rekurrent in rechtlicher Hinsicht geltend, von

den drei in den SEM-Weisungen genannten Kriterien für die Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG das

Kriterium des Zusammenlebens der Eltern und Kinder zu erfüllen. Auch seine

persönliche Sorge um seine Kinder habe er nachgewiesen. Mit dem Vorwurf der mangelnden

finanziellen Sorge werde seiner ausgeführten persönlichen Situation und seinen

Arbeitsbemühungen nicht Rechnung getragen. Als er im Sommer 2019 eine neue

Stelle habe antreten können, habe sich abgezeichnet, dass er sie auch dauernd

hätte besetzen können. Er habe sie aber wegen der Bestätigung seiner Wegweisung

verloren. Wie das Bundesgericht bei der Beurteilung seiner ausländerrechtlichen

Inhaftierung entschieden habe (BGer 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2.1),

dürften seine lange zurück­liegenden Verurteilungen nicht mehr berücksichtigt

werden. Massgebend sei gemäss diesem Entscheid vielmehr, dass er «seit mehr als

zehn Jahren straffrei» sei und «von ihm keine unmittelbare Gefahr für die

Öffentlichkeit» ausgehe. Daher dürften seine früheren Straftaten in den

Erwägungen keine Rolle mehr spielen. Weiter bestreitet er, seine Schulden

mutwillig angehäuft zu haben. Da er seit 2019 keine Sozialhilfeleistungen mehr

erhalten habe, habe er unvermeidlich neue Schulden aufbauen müssen. Der Vorwurf

einer mutwilligen Schuldenmacherei sei «daher zumindest bezüglich der jüngeren

Vergangenheit nicht zu begründen».

Die Vor­instanz habe zu Unrecht auf eine

Verhältnismässigkeitsprüfung verzichtet. Bei einer «Gesamtschau» in deren

Rahmen zeige sich, dass ganz wesentliche persönliche Interessen an der

Fortsetzung der hier an verschiedenen Orten beschriebenen Beziehungen zwischen

dem Rekurrenten, seiner Partnerin, seinen drei kleinen Kindern und seiner

erwachsenen Tochter eine so prominente Rolle spielten, dass die zwar nicht ganz

unerheblichen öffentlichen Interessen an einer Ausweisung des Rekurrenten

vergleichsweise doch geringer wögen. Soweit die Vor­instanz sich auf den

Standpunkt stelle, dass er die Beziehung zu seiner Tochter auch in Nigeria

fortsetzen könne, zeige sich, dass sie über viel zu wenig Kenntnisse der

tatsächlichen Umstände nigerianischer Internetcafés verfüge. Nicht ersichtlich

sei auch, wie sie zur Auffassung komme, dass es ihm zuzumuten sei, wenn er die Beziehung

zu seiner Tochter wie auch zu seiner Partnerin und den gemeinsamen Kindern «zumindest

in nächster Zeit nur sehr eingeschränkt pflegen» könne. Weshalb sie von einer

zeitlich eng begrenzten Kontaktbeschränkung im Falle seiner Wegweisung ausgehe,

sei nicht erfindlich. Diese würde vielmehr für lange Zeit abbrechen und wohl

gar nicht mehr aufleben. Sein Interesse, seine Kinder mit seiner Partnerin zu

betreuen und erziehen, das Interesse der Kinder mit dem Vater aufzuwachsen, das

Interesse seiner erwachsenen Tochter, mit ihm physisch zu verkehren, und jenes seiner

Partnerin, ihre Kinder mit ihm zu betreuen und ihr Leben mit ihm als Partner zu

gestalten, überwögen das öffentliche Interesse an einer Begrenzung der

Sozialhilfeleistungen, zumal aufgrund seiner positiven Aussichten, Arbeit zu

finden, fraglich sei, ob ein solches überhaupt bestehe. Ohne seine Hilfe werde

sich seine Familie mit Sicherheit über Jahre nicht von der Sozialhilfe ablösen

können.

3.

3.1 Der

Rekurrent beruft sich zur Begründung eines Anspruchs auf Erteilung einer

Härtefallbewilligung primär auf seine familiären Bindungen. Zu prüfen ist

zunächst, inwieweit diese Beziehungen das Recht auf Achtung des Familienlebens

gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV tangieren.

3.1.1 Art. 8

EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder

auf einen Aufenthaltstitel. Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist aber

berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe,

echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz

gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser

ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen.

Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die

Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. In den

Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen aber auch andere familiäre

Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte

Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in

einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge

familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für

eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen

nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss

in diesem Fall zwischen der über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden

Person und dem um die Bewilligung nachsuchenden Ausländer ein über die üblichen

familiären Beziehungen bzw. emotionale Bindungen hinausgehendes, besonderes

Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGer 2C_642/2021 vom 3. September 2021 E. 3.1

m.H. auf BGE 144 II 1 E. 6.1, m.w.H.).

3.1.2 Der

Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1

EMRK gilt aber nicht absolut. Er kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn

dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen

Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8

Ziff. 2 EMRK). Das Verfassungs- und das Konventionsrecht gebieten

praxisgemäss, die individuellen Anliegen an der Erteilung bzw. am Erhalt des

Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Beendigung

gegeneinander abzuwägen (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3

BV sowie Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGer 2C_459 vom 3. September 2021 E. 4.2

m.H. auf BGE 135 I 153 E. 2.2.1).

3.2 Nicht

strittig ist, dass der Rekurrent mit B____ und den drei gemeinsamen Kindern

zusammenlebt. Die Vor­instanzen stellen sich auch nicht auf den Standpunkt,

dass die Partnerin und die Kinder nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht

verfügen.

3.2.1 Soll

ein ausländischer Konkubinatspartner weggewiesen werden, wird mit Blick auf den

Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nur verlangt, dass eine

gefestigte eheähnliche Gemeinschaft vorliegt oder eine Heirat

unmittelbar bevorsteht (BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270). Damit von

einer gefestigten eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, muss die

Beziehung der Konkubinatspartner bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz

einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die Partner in einem

gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie

ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere

Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu

tragen (vgl. BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1,

2C_208/2015 vom 24. Juni 2015 E. 1.2; 2C_1194/2012 vom 31. Mai

2013 E. 4.4, 2C_1035/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 5.2). Zu

berücksichtigen ist dabei auch, dass ein Anspruch auf Familiennachzug für

Konkubinatspaare vom Gesetz­geber gerade nicht vorgesehen worden ist und diese

für eine allfällige Bewilligungserteilung auf die ermessensweise zu gewährende

Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aufgrund schwerwiegender

persönlicher Härtefälle (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG)

verwiesen worden sind. Die gesetzliche Regelung des Familiennachzugs für

Erwachsene aus Drittstaaten ist ausdrücklich auf Ehegatten und Personen in

eingetragener Partnerschaft beschränkt (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43

Abs. 1 AIG, Art. 42 Abs. 2 AIG e contrario; Art. 52 AIG).

Diese Regelung ist mit Art. 8 Ziff. 1 EMRK vereinbar, weil eine

Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft in der Regel möglich und zumutbar ist

(BGE 144 I 266 E. 2.5 S. 270 f.).

3.2.2

Fraglich erscheint, ob aufgrund der finanziellen Situation des Rekurrenten und

seiner Partnerin im vorliegenden Fall von einer Übernahme wechselseitiger

Verantwortung der Partner gesprochen werden kann. Wie die Vor­instanz

zutreffend ausgeführt hat, vermögen die Partner weder für ihre Kinder noch für

sich selber finanziell aufzukommen, weshalb sie von der Sozialhilfe unterstützt

werden müssen. Weiter ist festzustellen, dass Heiratsabsichten nicht einmal

behauptet werden. Letztlich kann aber mit Blick auf die

Einschränkungsmöglichkeit im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung

offenbleiben, ob sich der Rekurrent mit Bezug auf seine Beziehung zu seiner

Partnerin und den gemeinsamen Kindern auf den Schutzbereich von Art. 8

EMRK berufen kann.

3.2.3 Nicht

unter dem Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK steht die Beziehung

des Rekurrenten zu seiner volljährig gewordenen Tochter. Massgebend für die

Beurteilung des Anspruchs ist das Alter des Kindes im Zeitpunkt des

Entscheides. Wird ein Kind während eines laufenden Bewilligungsverfahrens

volljährig, so entfällt grundsätzlich ein aus dieser Beziehung abgeleiteter und

auf Art. 8 EMRK gestützter Bewilligungsanspruch (BGE 145 I 227 E. 3.1

S. 230 f.; 136 II 497 E. 3.2). Eine Ausnahme besteht nur dann,

wenn über die Volljährigkeit hinaus ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen

Elternteil und Kind besteht (vgl. BGE 145 I 227 E. 6.4 S. 236).

Ein solches wird weder geltend gemacht noch substantiiert.

3.3 Im

Rahmen der umfassenden Interessenabwägung ist mit den Erwägungen der Vor­instanz

zunächst festzustellen, dass auch der gesetzlich geregelte Familiennachzug von

ausreichenden Mitteln abhängig ist. Danach kann ausländischen Ehegatten und

ledigen minderjährigen Kindern von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung

bei genügender sprachlicher Integration erteilt oder verlängert werden, wenn

sie mit diesen in einer bedarfsgerechten Wohnung zusammenwohnen und nicht auf

Sozialhilfe angewiesen sind (Art. 44 Abs. 1 AIG). Diese

Voraussetzungen für einen Familiennachzug sind EMRK-konform (Spescha, a.a.O., Art. 44 AIG N 4).

Auch bei der Ausgangslage eines umgekehrten Familiennachzugs, bei dem ein Kind

mit schweizerischer Nationalität aufgrund der Wegweisung eines

sorgeberechtigten Elternteils gezwungen würde, diesem ins Ausland zu folgen,

kann dessen fortgesetzte und erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit seinem Verbleib

in der Schweiz entgegenstehen, wenn keine Änderung absehbar ist (vgl. VGE VD.2021.85

vom 7. Januar 2022 E. 4.3.3 m.H. auf BGE 137 I 247 E. 5.2.5 S. 256; BGer 2C_234/2010 vom 11. Juli 2011 E. 2.4.3,

2C_843/2009 vom 14. Juni 2010 E. 4.2, 2C_697/2008 vom 2. Juni 2009 E. 4.4).

Immerhin ist ein umgekehrter Familiennachzug in der Praxis im Rahmen einer

umfassenden Interessenabwägung auch bei Sozialhilfebezug möglich (vgl. VGE VD.2021.85 vom 7. Januar 2022 E. 4.3.3

m.H.).

3.4 Der

Rekurrent lebt mit seiner Partnerin und den drei gemeinsamen Kindern zusammen.

Zudem pflegt er hier Kontakte zu seiner volljährigen Tochter. Daraus resultiert

ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz. Immerhin erscheint

fraglich, wie stark sich der Rekurrent tatsächlich in der Betreuung seiner

Kinder engagiert. So machte er mit Schreiben vom 16. März 2020 geltend, seine

Kinder nicht zu betreuen, da er auf Arbeitssuche sei. Dabei blendet er aus,

dass er damals seit längerer Zeit keiner Arbeitstätigkeit mehr nachgegangen ist

und sich somit sehr wohl in der Kinderbetreuung hätte engagieren und davon

substantiiert berichten können. Zu berücksichtigen ist auch, dass er sich

zumindest in der Zeit von 2005 bis 2010 und seit 2013 bis Mitte 2019 auf der

Grundlage von erteilten Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz aufhält.

Diesem privaten Interesse des Rekurrenten und

seiner Angehörigen an seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz steht ein

erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung gegenüber. Dem

Rekurrenten ist es offensichtlich während der gesamten Dauer seines Aufenthalts

nicht gelungen, sich wirtschaftlich und beruflich in der Schweiz zu integrieren.

Auch wenn eine wirtschaftliche Integration nach einer Immi­gration aus Afrika

eine gewisse Anpassungsleistung an die hiesigen wirtschaftlichen Verhältnisse

erfordert, darf eine solche bei dem nach früheren Aufenthalten seit 2005 hier

aufenthaltsberechtigten Rekurrenten erwartet werden. Die fortdauernde

Sozialhilfeabhängigkeit des arbeitsfähigen Rekurrenten muss ihm daher als

verschuldet angerechnet werden. Insbesondere können ihm die sprachlichen

Defizite nicht entlastend angerechnet werden, konnte von ihm doch erwartet

werden, dass er sich während seiner langen Aufenthaltsdauer um einen genügenden

Spracherwerb bemüht. In jüngerer Zeit vermag er aber bloss einen befristeten

Temporäreinsatz mit teilzeitlichem Pensum bei der Firma [...] und eine bloss

kurzzeitige Anstellung bei der [...] GmbH nachzuweisen. Er macht nicht geltend,

dass er sich durch diese Anstellungen von der Sozialhilfe hätte ablösen können.

Mit den Vor­instanzen ist daher festzustellen, dass der Rekurrent in der

Schweiz wirtschaftlich und beruflich nicht integriert ist und mutmasslich

weiterhin auf Sozialhilfeleistungen angewiesen ist. Der Rekurrent kann daher

nicht einmal für sich selber die für einen Familiennachzug erforderliche

Voraussetzung, nicht auf Sozialhilfe angewiesen zu sein, erfüllen.

Hinzu kommen die Verstösse gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Nichterfüllung seiner

Verpflichtungen und die dadurch entstandene Verschuldung. Soweit der Rekurrent

im Zusammenhang mit dieser Verschuldung darauf verweist, dass er mit den

wöchentlichen Nothilfeleistungen von CHF 84.– nicht imstande war, etwa

Krankenkassenprämien zu bezahlen, so vermag ihn dies nicht zu entlasten. Die

Leistungen der Sozialhilfe wurden nach seiner rechtskräftigen Wegweisung auf

die Nothilfe reduziert. Die Rechtskraft der Wegweisungsverfügung des Bereichs

BdM trat erst mit der unterbliebenen Anfechtung des Entscheids des JSD vom 22.

Mai 2019 und mithin im Juni 2019 ein. Wie dem Auszug aus dem Betreibungs- und

Verlustscheinsregister vom 1. Juni 2021 entnommen werden kann, datiert aber die

Mehrzahl der aktuellen Betreibungen und insbesondere der offenen Verlustscheine

vor diesem Zeitpunkt. Daraus folgt, dass betriebene Schulden im Umfang von rund

CHF 190'000.– zu einem Zeitpunkt entstanden sind, als der Existenzbedarf

des Rekurrenten durch Leistungen der Sozialhilfe gedeckt worden ist. Die

Sozialhilfe übernahm dabei insbesondere die Kosten für die Prämien der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss Bundesgesetz über die

Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) im Umfang von höchstens 90 % der

kantonalen Durchschnittsprämie. Zusätzlich zu den Prämien übernimmt die

Sozialhilfe Krankheitskosten in der Regel im Rahmen der minimalen Franchise und

des Selbstbehalts für Leistungen zulasten der obligatorischen

Krankenversicherung (Unterstützungsrichtlinien des Departements für Wirtschaft,

Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt vom 22. Oktober 2019 Ziff. 10.5.1).

Während der Unterstützung durch die Sozialhilfe hätte der Rekurrent deshalb

ohne weiteres verhindern können und müssen, dass Schulden aus

Krankenkassenprämien entstehen (VGE VD.2020.113 vom 4. November 2020 E. 3.2.3.2).

Gleichwohl mussten allein im Zeitraum vom 4. Juli 2016 bis zum 12. Dezember

2018 Krankenkassenforderungen im Betrag von CHF 2’165.05 in Betreibung

gesetzt werden, aus denen Verlustscheine resultierten.

Schliesslich darf auch die schon länger

zurückliegende Delinquenz des Rekurrenten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung

berücksichtigt werden, auch wenn ihr in der Interessenabwägung insgesamt kein

grosses Gewicht mehr zukommen kann.

Der Rekurrent vermag schliesslich keine Gründe

zu nennen, weshalb seine Lebens- und Existenzbedingungen bei einer Rückkehr in

seine Heimat gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen

Personen in gesteigertem Masse in Frage gestellt wären. Dies gilt auch für die Beziehung zu seinen Kindern, welche

nur noch über elektronische Kommunikationsmittel gepflegt werden kann.

Inwieweit die Vor­instanz diesbezüglich von unzutreffenden Vorstellungen über

deren Verfügbarkeit in Nigeria ausgehen soll, vermag der Rekurrent in

Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG nicht ansatzweise

zu substantiieren. Es kann bezüglich einer Rückkehr des Rekurrenten nach

Nigeria auf die Erwägungen der Vor­instanz verwiesen werden.

3.5 Insgesamt

ist daher die angefochtene Verweigerung einer Härtefallbewilligung zum Verbleib

in der Schweiz nicht zu beanstanden.

4.

Mit seinem Rekurs rügt der Rekurrent weiter die

Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im vor­instanzlichen Verfahren.

4.1 Die

Vor­instanz hat dazu erwogen, dass der Rekurrent nur eine von drei Voraussetzungen

für ein Härtefallgesuch aufgrund eines Konkubinatsverhältnisses erfülle, wie

sie in den Weisungen des SEM verlangt würden. Damit müsse der Rekurs als

aussichtslos bezeichnet und das Gesuch um unentgeltlichen Prozessführung

abgewiesen werden. Dies wird vom Rekurrenten bestritten.

4.2 Nach

Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen

Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren

nicht aussichtslos erscheint (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 368). Als aussichtslos

sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich

geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft

bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,

wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder

jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die

über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem

Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E. 2.2.4,

133 III 614 E. 5; VGE VD.2016.237 vom 22. Februar 2017 E. 2.1.2,

VD.2015.136 vom 22. Oktober 2015 E. 3.2). Für die Beurteilung der

Erfolgsaussichten im Rechtsmittelverfahren ist unter anderem die Ausgangslage

im Einzelfall zu berücksichtigen, namentlich hinsichtlich der vorhandenen

Akten, der Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der angefochtenen

Verfügung und, soweit bereits vorhanden, der Rechtsmittelantwort. Die

Erfolgsaussichten sind insbesondere dann zu bejahen, wenn die gesuchstellende

Person ihre Behauptungen mit plausibel erscheinenden Beweisofferten untermauert.

In Bezug auf sich stellende komplexe Rechtsfragen ist die

Nichtaussichtslosigkeit etwa dann anzunehmen, wenn diese unbeantwortet, offen

oder umstritten sind und der entscheidenden Instanz ein Ermessensspielraum

zusteht (BGE 124 I 304 E. 4; VGE VD.2019.213 vom 22. Januar 2020

E. 2.2.3, VD.2018.126 vom 14. April 2019 E. 2.1.3.1; Kayser/Altmann, in: Auer et al. [Hrsg.],

VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 65 N 35).

4.3 Auch

wenn der Vor­instanz im Ergebnis in der Sache zu folgen ist, so kann der Rekurs

aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls und der Bedeutung der Sache für den

Rekurrenten nach dem Gesagten nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Zwar

wurde der Aufenthaltsanspruch des Rekurrenten bereits mit dem Entscheid des Justiz-

und Sicherheitsdepartements vom 22. Mai 2019

rechtskräftig verneint. Während die Konkubinatspartner damals noch getrennt

lebten, hat sich die Situation mit ihrer Wiedervereinigung aber nachträglich

geändert. Aufgrund der insgesamt nicht kurzen Aufenthaltsdauer und seiner

familiären Beziehungen in der Schweiz sowie des Ermessensspielraums der

Behörden in der Anwendung von Art. 30 AIG erscheint der vor­instanzliche

Rekurs nicht zum vornherein als aussichtslos. Daraus folgt, dass der vor­instanzliche

Kostenentscheid aufzuheben und die Vor­instanz zu verpflichten ist, dem

Vertreter des Rekurrenten ein Honorar aus der Staatskasse zu leisten. Mit

seiner Honorarnote vom 22. September 2020 macht dieser einen Vertretungsaufwand

von 22,15 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint insbesondere mit Blick auf

den geltend gemachten zeitlichen Aufwand für die Rekursbegründung nicht

angemessen. Angemessen erscheint ein Aufwand von insgesamt 16 Stunden. Das von

der Vor­instanz zu leistende Honorar ist daher auf CHF 3’200.– zuzüglich

Mehrwertsteuer festzusetzen.

5.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs im Kostenpunkt

gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. Aufgrund dieses Ausgangs des

Verfahrens, bei welchem der Rekurrent nur bezüglich des Kostenentscheids im

vorinstanzlichen Verfahren obsiegt, hat er die Kosten des vorliegenden

Verfahrens zu tragen. Die Gebühr von CHF 1'200.– geht aber aufgrund der

Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren zu Lasten der Gerichtskasse.

Zudem ist dem unentgeltlichen Vertreter des

Rekurrenten ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Mit seiner

Honorarnote (act. 7) stellt er für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen

Aufwand von 18,07 Stunden à CHF 200.– in Rechnung. Vergleicht man die

Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren mit jener im

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren, so fällt auf, dass im vorliegenden

Verfahren in erheblichem Umfang Begründungsargumentationen aus dem vor­instanzlichen

Verfahren übernommen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend

gemachte Aufwand hoch. Zu berücksichtigen ist aber, dass der Vertreter des

Rekurrenten ergänzend replicando zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung

genommen hat. Hierfür fehlt eine Honorarnote. Insgesamt kann der ausgewiesene Aufwand

daher honoriert werden, zumal auch keine Auslagen geltend gemacht werden.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden

Dispositiv-Ziffer 2 und 3 des Entscheids des Justiz- und

Sicherheitsdepartements vom 25. Juni 2021 aufgehoben. Der Rekurrent trägt für

das vorinstanzliche Rekursverfahren keine Kosten. Die Vorinstanz wird

angewiesen, dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], ein Honorar von CHF 3'200.–,

einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 246.40, auszurichten.

Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'200.–, einschliesslich Auslagen.

Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu

Lasten der Gerichtskasse.

Dem Rechtsbeistand des Rekurrenten, [...], werden für

das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3'614.–,

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 278.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel

in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht

gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen

Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.