VD.2021.148
Informationszugang
29. Juni 2022Deutsch60 min
reichte eine als [...] tätige Frau bei der Universität Basel eine Beschwerde gegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.148
URTEIL
vom 29. Juni 2022
Mitwirkende
Dr.
Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Annatina Wirz
und Gerichtsschreiber Dr. Urs
Thönen
Beteiligte
Universität Basel, Verwaltungsdirektion
Rekurrentin
Petersgraben 35, Postfach
2148, 4001 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
A____
Rekursgegner
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Gegenstand
Rekurs gegen einen Entscheid
der Rekurskommission der
Universität Basel vom 7. Juli
2021
betreffend Informationszugang
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Mai 2018
reichte eine als [...] tätige Frau bei der Universität Basel eine Beschwerde gegen
ihren Professor wegen sexueller Belästigung und Nötigung ein. Die Vorwürfe
wurden gemäss dem Reglement über den Schutz vor sexueller Belästigung an der
Universität Basel in der damaligen Fassung von einer externen Fachperson
untersucht. Im November 2018 wurde das Verfahren abgeschlossen. In den Medien
wurde über den Fall berichtet.
Am 13. Juni 2020
verlangte A____ (Rekursgegner) per E-Mail Einsicht in «den Verfahrensbericht,
die schriftliche Abmahnung und die Protokolle der Gespräche, die die
Universität mit dem Beschuldigten führte» mit dem Hinweis, dass er Redaktor bei
der Inlandabteilung des Schweizer Fernsehens SRF (10vor10, Schweiz aktuell,
Tagesschau) sei und über das Vorgehen bei der Meldung solcher Fälle mutmasslich
sexueller Übergriffe recherchiere. Am 24. Juni 2020 teilte die Universität
Basel dem Rekursgegner per E-Mail mit, dass zum Schutz der Privatsphäre der Betroffenen
keine Akteneinsicht gewährt werden könne. Es sei aber eine mündliche
Erläuterung des Entscheids möglich. Mit E-Mail vom 3. Juli 2020 wandte sich der
Rekursgegner erneut an die Universität und erwähnte einen weiteren Fall von
sexueller Belästigung aus dem Jahr 2019, über den er weitere Auskünfte
wünschte.
Mit zwei leicht
unterschiedlich begründeten Verfügungen vom 6. Juli 2020 verweigerte die
Universität Basel dem Rekursgegner den Zugang zu den Akten in den zwei
verschiedenen Verfahren wegen Verdachts auf sexuelle Belästigung an der
Universität Basel. Die beiden Verfügungen betrafen einerseits den vorgenannten,
im Jahr 2018 abgeschlossenen Fall und andererseits den vorerwähnten Fall aus
dem Jahr 2019. Der Rekursgegner erhob gegen beide Verfügungen bei der
Rekurskommission der Universität Basel Rekurs.
Mit Entscheid
vom 7. Juli 2021 hiess die Rekurskommission den Rekurs gegen die beiden
Verfügungen vom 6. Juli 2020 gut und wies den Fall zur Neubearbeitung im Sinne
der Erwägungen an die Universität zurück. Es wurden keine Kosten erhoben und
die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen. Die Rekurskommission
anerkannte ein grundsätzliches Informationsinteresse des Rekursgegners, soweit
es sich auf die Untersuchung der Vorfälle als Behördentätigkeit bzw.
Universitätstätigkeit (und nicht auf die sensiblen, intimen Bereiche der
beteiligten Personen) bezieht. Die Universität habe dem Rekursgegner nach
pflichtgemässem Ermessen (und gemäss den in der Entscheidbegründung beschriebenen
Vorgaben) einen rechtskonformen Informationszugang zu gewähren.
Gegen diesen
Entscheid der Rekurskommission vom 7. Juli 2021 erhob die Universität mit
Anmeldung vom 19. Juli 2021 und Begründung vom 28. August 2021 Rekurs beim
Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. In ihrer Rekursbegründung
beantragte sie, es sei der Entscheid der Rekurskommission kostenfällig
aufzuheben. Die Rekurskommission beantragte mit Stellungnahme vom 14. September
2021 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekursgegner
beantragte in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2021, es sei der Entscheid
der Rekurskommission unter Kostenfolge zu bestätigen. Die Universität hat
innert erstreckter Frist keine Replik eingereicht. Mit verfahrensleitender
Verfügung vom 29. März 2022 wurden die streitbezogenen vertraulichen Dokumente
der Universität beigezogen.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der Rekurskommission können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen
den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft
der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den
allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons
Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28.
November 2019 E. 1.1, VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 1.2;
VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung des
Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Die
Universität ist gegenüber ihrer Rekurskommission Vorinstanz und als verfügende
Behörde zum Rekurs an das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur befugt, wenn sie
dazu durch besondere Vorschrift berechtigt ist oder, wenn sie vom angefochtenen
Entscheid «gleich oder ähnlich wie ein Privater berührt» ist
(VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 1.2; 706/2001 vom 24. April 2002
E. 1c). In diesem Sinn bejaht auch das Bundesgericht die Befugnis einer
Behörde des Gemeinwesens zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, falls das Gemeinwesen durch einen angefochtenen Entscheid
gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen wird oder in schutzwürdigen
eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.1;
BGE 133 II 400 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Das kann gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei vermögensrechtlichen Interessen der Fall
sein – etwa bei der Betroffenheit des Gemeinwesens als Subventionsempfänger
(BGE 122 II 382 E. 2b S. 383), als Gläubiger von Kausalabgaben
(BGE 119 Ib 389 E. 2e S. 391; BGE 125 II 192 E. 2a/bb
S. 195), als lohnzahlungspflichtiger öffentlicher Arbeitgeber
(BGE 124 II 409 E. 1e S. 417 f.) oder als Erbringer von
Fürsorgeleistungen (ZBl 98/1997 S. 414 ff.), aber auch bei Eingriffen
in spezifische eigene öffentliche Sachanliegen (BGE 134 II 45
E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Das allgemeine Interesse an der
richtigen Rechtsanwendung verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis im Sinne
dieser Regelung; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene
Vorinstanz nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das
Bundesgericht zu gelangen (BGE 131 II 58 E. 1.3 S. 62;
BGE 127 II 32 E. 2e S. 38 mit Hinweisen).
Die vorerwähnte
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Beschwerdelegitimation der Gemeinden
gilt auch für die Universität als öffentlich-rechtliche Anstalt
(VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 1.2). Die Universität macht im
vorliegenden Fall nicht geltend, dass sie durch besondere Vorschrift zur
Erhebung des Rekurses berechtigt ist. Sie beruft sich vielmehr auf die
allgemeine Bestimmung von § 13 Abs. 1 VRPG und bringt vor, sie sei
durch den angefochtenen Entscheid berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Aufhebung oder Abänderung. Im angefochtenen Entscheid hat die
Rekurskommission die beiden Verfügungen der Universität, mit welcher die
Einsichtsgesuche des Rekursgegners abgewiesen worden sind, aufgehoben und eine
Neubearbeitung im Sinne der Erwägungen angeordnet (angefochtener Entscheid,
Ziff. 26, S. 11 f.). Aus den Erwägungen geht die Anweisung
hervor, wonach die Universität zunächst den Betroffenen das rechtliche Gehör zu
gewähren und dann in Kenntnis sämtlicher Umstände das Mass der Zugangsberechtigung
des Rekursgegners festzulegen habe. Dabei seien die verschiedenen Verfahren
(Untersuchungs-/Abklärungsverfahren, personalrechtliche Verfahren)
unterschiedlich zu beurteilen. Die Universität habe bei der Neubearbeitung des
Gesuchs sicherzustellen, dass trotz der bereits erfolgten Berichterstattung
soweit wie möglich keine direkten Rückschlüsse auf die Betroffenen gezogen
werden könnten. Personendaten seien gemäss § 30 des Informations- und
Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260) so gut wie möglich zu anonymisieren.
Vor der Informationsgewährung seien diejenigen Informationsteile zu entfernen,
die es Empfängerinnen oder Empfängern, die nicht über konkretes Spezialwissen
verfügen würden, erlauben könnten, einen Personenbezug herzustellen. Die
Rekurskommission legte weitere Rahmenbedingungen für die aus ihrer Sicht
erforderliche Interessenabwägung durch die Universität fest.
Die Universität
legt in ihrer Rekursbegründung vom 28. August 2021 nicht dar, welche eigenen
schutzwürdigen Interessen sie mit der vorliegenden Rekurserhebung wahrnimmt.
Sie beruft sich vielmehr auf den Schutz der Privatsphäre der mutmasslichen oder
tatsächlichen Opfer sowie der beschuldigten Personen und somit auf Interessen
von Dritten. Der Schutz der Privatsphäre bzw. Intim- und Geheimsphäre der
Beteiligten würde beeinträchtigt. Damit nimmt die Universität aber nicht Bezug
auf ihre eigene Geheimsphäre oder auf eigene Interessen an der Geheimhaltung
der betroffenen Informationen. Allerdings trägt die Universität als
Arbeitgeberin und auch als Ausbildungsstätte gegenüber den Studierenden eine
Fürsorgepflicht, welche durch die hier strittige Gewährung der Einsichtnahme
durch Dritte in Informationen, welche auch Personendaten von Mitarbeitenden
resp. Studierenden der Universität beinhalten, zweifellos tangiert wird. Aus
diesem Grund kann die im Verhältnis zu einem Privaten ähnliche Betroffenheit
und das schutzwürdige Interesse der Universität zur Erhebung des Rekurses
bejaht werden.
1.3
Die
Frist zur Rekurserhebung beträgt zehn Tage ab der Verfügungseröffnung
(§ 41 Abs. 3 Universitätsvertrag i.V. mit § 16 VRPG). Der
Entscheid vom 7. Juli 2021 wurde der Universität am 12. Juli 2021 zugestellt,
womit die Rekursanmeldung vom 19. Juli 2021 rechtzeitig erfolgte. Die
Rekursbegründung wurde am 30. August 2021 (Postaufgabe) innert erstreckter
Frist und damit rechtzeitig eingereicht.
1.4
Die
Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid den Rekurs gegen die
Verfügungen vom 6. Juli 2020 (Verfahren 2018 und 2019) gutgeheissen und den
Fall zur Neubearbeitung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen, wobei die Universität gemäss den Erwägungen das Mass der
Zugangsberechtigung des Rekursgegners festzulegen habe (vgl. hiervor
E. 1.2). Angefochten ist somit ein Rückweisungsentscheid der Vorinstanz.
Ein solcher stellt grundsätzlich einen Zwischenentscheid dar, dessen
Anfechtbarkeit sich nach den qualifizierten Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 VRPG richtet. Das Gesetz verlangt, dass die Zwischenverfügung einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (VGE VD.2019.65 vom 8.
Januar 2020 E. 1.41; VD.2017.67 vom 16. April 2018 E. 1.2.2;
VD.2016.48 vom 31. August 2016 E. 1.2). Ein Rückweisungsentscheid ist
allerdings dann wie ein Endentscheid zu behandeln, wenn der Instanz, die
aufgrund der Rückweisung neu zu verfügen hat, bei ihrem neuen Entscheid kein
Entscheidungsspielraum zukommt bzw. dieser einzig der Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten dient (Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich
2013, N 1432).
Vorliegend wird
der Umfang, in welchem dem Rekursgegner die Akteneinsicht zu gewähren ist, im
Rückweisungsentscheid noch nicht festgelegt. Allerdings wird die Universität
durch den Rückweisungsentscheid verbindlich anwiesen, die Drittbetroffenen in
das Verfahren zur Bestimmung des Umfangs der Einsichtsgewährung einzubeziehen.
Zudem hält die Rekurskommission in ihrem Rückweisungsentscheid fest, dass sich
der Rekursgegner auch bei möglichster Berücksichtigung der
Persönlichkeitsschutzinteressen der Betroffenen bei diesem Ausgang des
Verfahrens allenfalls trotzdem ein ungefähres Bild vom Geschehen werde machen
können. Dies sei aber dem Öffentlichkeitsprinzip geschuldet (angefochtener
Entscheid Ziff. 26, S. 12). Die Rekurskommission hat damit in Bezug
auf die Gewährung der Einsichtnahme bereits weitgehende Vorgaben gemacht. Der
von der Universität befürchtete negative Effekt dieser Einsichtnahme für die Drittbetroffenen
und die zukünftige Behandlung von solchen Fällen liesse sich durch einen Rekurs
gegen die gemäss dem Rückweisungsurteil auszusprechende Verfügung nicht mehr
korrigieren. Insofern ist von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil des
angefochtenen Rückweisungsentscheids der Rekurskommission auszugehen. Daher ist
auf den vorliegenden Rekurs einzutreten, auch wenn in Bezug auf den Umfang der
Zugangsgewährung nicht von einem Endentscheid auszugehen ist.
1.5
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift
Dispositiv
von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt
unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,
öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus
ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift
nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu
entscheiden.
2.
2.1 Angefochten
waren im vorinstanzlichen Verfahren zwei Verfügungen der Universität vom 6.
Juli 2020 betreffend Informationszugang gemäss § 25 IDG. Darin hat die
Universität die Zugangsgesuche des Rekursgegners vom 13. Juni 2020, 16. und 26.
Juni 2020 zu den Akten zweier Verfahren wegen Verdachts auf sexuelle
Belästigung an der Universität Basel aus dem Jahr 2018 (Verfahren 2018)
respektive Frühjahr 2019 (Verfahren 2019) abgewiesen. Die Universität führte in
diesen Verfügungen aus, dass der Zugang zu den gewünschten Informationen gemäss
§ 29 Abs. 3 lit. a IDG nicht gewährt werden könne. Im Verfahren
2018 legte die Universität dar, dass die von der Bekanntgabe betroffenen Akten
intimste Aussagen der Betroffenen enthalten würden und das private Interesse
der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre im Verhältnis zum
öffentlichen Interesse am konkreten Fall überwiege. Eine erneute Thematisierung
des konkreten Falls in der Öffentlichkeit würde aus Sicht der Universität zu
einer erneuten öffentlichen Diskussion des abgeschlossenen Falls und damit
einhergehend zu einer potenziellen «sekundären Viktimisierung» der Betroffenen
führen. Eine allfällige Anonymisierung der Akten gemäss § 30 IDG sei nicht
ausreichend möglich, da die betroffenen Personen bereits einem grösseren Kreis
von uniinternen und -externen Personen bekannt seien und der Fall mehrfach in
unterschiedlichen Medien besprochen worden sei. Auch wenn alle Personenangaben
anonymisiert würden, wäre ohne grösseren Aufwand ersichtlich, wer die in den
Fall involvierten Personen seien bzw. müssten die Akten umfangreich geschwärzt
werden, damit auch trotz Anonymisierung der Personendaten keinerlei
Rückschlüsse auf die Privatsphäre der betroffenen Personen möglich wäre.
In Bezug auf das
Verfahren Frühjahr 2019 führte die Universität aus, dass die in den Fall
involvierten Personen mit Abschluss des Verfahrens eine
Verschwiegenheitserklärung bezüglich des Verfahrens unterzeichnet hätten zum
Schutz der Persönlichkeitsrechte der Gegenpartei. Beide Parteien hätten sich
dazu verpflichtet, die Akten nicht an Dritte weiterzugeben. Das private
Interesse der betroffenen Personen sei aus Sicht der Universität höher zu
gewichten als das Interesse des Rekursgegners am Zugang zu den entsprechenden
Akten.
2.2 Im
angefochtenen Entscheid wies die Rekurskommission auf das in § 75 der
Kantonsverfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) statuierte
Öffentlichkeitsprinzip hin. Gemäss dieser Bestimmung respektive § 25 IDG
habe jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ
vorhandenen Informationen in abgeschlossenen Verfahren. Das
Öffentlichkeitsprinzip komme auf die Universität zur Anwendung. Der Zugang zu
Informationen sei im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern, wenn eine
besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches
oder privates Interesse entgegenstehe. Als privates Geheimhaltungsinteresse
komme regelmässig das Recht auf Schutz der Privatsphäre beteiligter Personen
infrage. Sei der Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen
Personendaten nicht schon nach § 29 ganz oder teilweise zu verweigern, so
seien die Personendaten vor der Zugangsgewährung grundsätzlich zu
anonymisieren. Das Öffentlichkeitsprinzip bezwecke, das Handeln der
öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die freie
Meinungsbildung und Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern, soweit
nicht überwiegende öffentliche oder private Interesse entgegenstünden. Damit
liege dem Öffentlichkeitsprinzip per se ein gewichtiges öffentliches Interesse
zugrunde. Vorliegend seien von dem Einsichtsgesuch sensible, intime Bereiche
der beteiligten Personen betroffen. Bei Fällen sexueller Belästigung seien in
der Regel Opfer und Täter durch eine Medienberichterstattung in der
Öffentlichkeit stigmatisiert. Allein schon die Thematik der Untersuchung bringe
es mit sich, dass die Aussagen in den geschützten Intimbereich beider
Betroffener eingreife und für einen Professor von belastender Natur sein
würden. Die völlige Offenlegung des Untersuchungsberichts bzw. die freie
Ermöglichung des beantragten Informationszugangs würden zwangsläufig in die
Privatsphäre und in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen greifen.
Es sei auch nicht zu verkennen, dass die Medienberichterstattung in solchen
Fällen zuweilen nicht dem hehren Zweck der Wahrnehmung der Wächterfunktion,
sondern nicht selten bloss der Befriedigung voyeuristischer Bedürfnisse des
Publikums und merkantiler Interessen zur Förderung des Absatzes des
entsprechenden Medienprodukts dienen würden. Dies dürfe aber nicht dazu führen,
dass eine öffentliche Institution mit dem Argument, eine sekundäre
Viktimisierung der Betroffenen zu verhindern, gleichsam einen Schutzmantel über
die Betroffenen legen und damit als Nebeneffekt die Medienberichterstattung
auch über die verwaltungsinterne Aufarbeitung solcher Vorfälle ausschliessen
könne. Die Universitätsverwaltung könne sich der Kontrolle der Öffentlichkeit
nicht einfach entziehen mit dem Argument, sie müsse vorrangig die Geheim- und
Intimsphäre der Beteiligten schützen. Damit würde das Wesen des
Öffentlichkeitsprinzips ausgehöhlt, das eben auch dazu diene,
Entscheidungsprozesse in der Verwaltung transparent zu machen und eine
Kontrolle über die Verwaltung auch in heiklen Fällen zu ermöglichen. An der
Universität seien zweimal innert kurzem Abstand Vorwürfe sexueller Übergriffe
bekannt geworden und die Universität sei aufgrund der Berichterstattung in den
Medien sowie mit einer politischen Intervention in Bezug auf das
Verwaltungshandeln selber in die Kritik geraten. Die gewonnenen Erkenntnisse
hätten dann zu einer Reglementsänderung geführt und die Rektorin habe den
Anzeigesteller weitergehende Informationen über die Erledigung der Fälle
gegeben. Es sei in dieser Situation durchaus nachvollziehbar, dass das
Interesse des Rekursgegners sich nicht einfach auf den Untersuchungsgegenstand
beziehe, sondern in erster Linie auf die Untersuchung selbst als
Behördentätigkeit. Das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Transparenz des
Verwaltungshandelns würde auch nach einer internen Aufarbeitung und
entsprechenden Änderungen des Reglements weiterhin bestehen. Vorliegend sei zu
beachten, dass sich das Zugangsgesuch des Rekursgegners ausdrücklich nicht auf
den Inhalt der Berichte beziehe. Nicht die Vorfälle an sich, sondern die
Untersuchung der Vorfälle als Behördentätigkeit sollten Gegenstand der
Recherche des Rekursgegners sei. Es bestehe unbestrittenermassen ein erhöhtes
Schutzbedürfnis für die Personendaten der Anzeigestellerinnen. Dies sei auch
dann zu beachten, wenn sich diese ursprünglich von sich aus an die Medien
gewandt und damit den Fall öffentlich gemacht hätten. Ein allfälliges
Einverständnis zur Herausgabe schützenswerter Personendaten könne nicht
konkludent erfolgen, sondern müsste konkret vorliegen. Eine andere Ausgangslage
liege bei den mit den Vorwürfen konfrontierten Professoren vor. Der
Rekurskommission lägen die Untersuchungsakten nicht vor. Sie könne deshalb das
Verhalten der Professoren nicht beurteilen. Das Verhalten der Professoren sei
auch nicht Gegenstand des Rekurses. Es sei naheliegend, dass Professoren bei
den infrage stehenden Vorwürfen nicht von sich aus an die Öffentlichkeit
gelangen würden. Gleichwohl müssten sie aushalten, dass ihr Verhalten in
gewissem Umfang transparent gemacht werde. Ein Professor der Universität sei
aufgrund der herausragenden Stellung im Gefüge der Universität ohne weiteres
als «höhere Führungsperson» oder als «Verwaltungsangestellter in höherer
Führungsposition» zu bezeichnen, welche sich weitergehende Eingriffe in ihre
Persönlichkeit gefallen lassen müssten. In Übereinstimmung mit einem
Abklärungsbericht des Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) im Falle eines Professors der ETH Zürich kam
die Rekurskommission daher zum Schluss, dass eine vollständige
Zugangsverweigerung unzulässig und mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht
vereinbar wäre. Die Verfügungen vom 6. Juli 2020 betreffend die Verfahren 2018
und 2019 seien deshalb aufzuheben und das Verfahren zur Neubearbeitung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Es liege an der Universität, dem Rekursgegner einen
rechtskonformen Zugang zu den Informationen zu gewähren, wobei sie nach
pflichtgemässem Ermessen zu handeln habe. Dabei habe sie die verschiedenen
Verfahren (Untersuchungs-/Abklärungsverfahren, personalrechtliche Verfahren)
unterschiedlich zu beurteilen. Die Universität habe zudem den Betroffenen das
rechtliche Gehör zu gewähren und dann in Kenntnis sämtlicher Umstände das Mass
der Zugangsberechtigung festzulegen. Der Zugang zu Informationen habe
schriftlich zu erfolgen, könne im Einverständnis des Rekursgegners auch
mündlich erfolgen. Die Universität werde bei der Neubearbeitung des Gesuchs
sicherzustellen haben, dass trotz der bereits erfolgten Berichterstattung
soweit wie möglich keine direkten Rückschlüsse auf die Betroffenen gezogen
werden könnten. Die Personendaten seien so gut wie möglich zu anonymisieren.
Vor der Akteneinsichtsgewährung seien diejenigen Informationsteile zu
entfernen, die es Empfängerinnen oder Empfängern, die nicht über konkretes
Spezialwissen verfügen würden, erlauben könnten, einen Personenbezug
herzustellen. Den betroffenen Personen (Anzeigestellerinnen, Professoren) sei
Mitteilung vom Zugangsgesuch zu machen und es sei ihnen Frist zur Stellungnahme
einzuräumen. Bei der Interessenabwägung habe die Universität die Interessen der
Anzeigestellerinnen und der Professoren zu berücksichtigen. Die Namen der
Betroffenen und die jeweilige Fakultät dürften nicht genannt werden. Ebenso
seien sämtliche Hinweise zu vermeiden, dass es sich um eine [...] gehandelt
habe. Es wäre aber unverhältnismässig, die Funktion der beschuldigten Person
vollständig zu schwärzen, da die Information sonst völlig unverständlich wäre.
Ein Bezug könne damit unter Umständen mit etwas Aufwand gleichwohl hergestellt
werden, was gemäss § 30 Abs. 2 lit. a IDG aber möglich sei.
Zudem seien solche Passagen im Bericht nicht zugänglich zu machen und zu
schwärzen, in denen es konkret um die Details des Vorfalls an sich gehe, damit
die Intimsphäre der Beteiligten soweit wie möglich geschützt und gewahrt
bleibe. Auch bei bestmöglicher Berücksichtigung des
Persönlichkeitsschutzinteresses der Betroffenen werde sich der Rekursgegner
allenfalls trotzdem ein ungefähres Bild vom Geschehen machen können. Dies sei
aber dem Öffentlichkeitsprinzip geschuldet und es liege im eigenen
Verantwortungsbereich des Rekursgegners, den zivil- und strafrechtlichen Rahmen
bei einer allfälligen Berichterstattung zu respektieren.
2.3 Die
Universität macht in ihrem Rekurs unter Berufung auf den
Verwaltungsgerichtsentscheid VD.2017.134 vom 7. März 2018 geltend, dass sie das
Zugangsgesuch gestützt auf § 29 Abs. 1 IDG aufgrund einer besonderen
gesetzlichen Geheimhaltungspflicht habe abweisen müssen. Von der Rekurskommission
werde nicht bestritten, dass die vom Gesuch betroffenen Daten besondere
Personendaten im Sinn von § 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 IDG
beinhalten würden. Da es für das Vorhandensein von Personendaten genüge, dass
sich die Informationen auf bestimmbare natürliche Personen beziehen würden,
seien bei Akten, die Verfahren wegen Verdachts auf sexuelle Belästigung
betreffen würden, kaum Informationen ohne Personendaten denkbar; daher sei der
Zugang vollständig zu verweigern. Gemäss § 23 Abs. 1 der
Informations- und Datenschutzverordnung (IDV, SG 153.270) werde bei
Personendaten vermutet, dass das private Interesse der betroffenen Personen
gegenüber dem Interesse einer Drittperson am Zugang überwiege. Diese vom
Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung könne nur durch Gegenbeweis
entkräftet werden, im Wesentlichen durch die Zustimmung der betroffenen
Personen, wie sie vorliegend unbestrittenermassen nicht erteilt worden sei. Die
Bestimmung stelle eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht für die
Universität dar. Eine solche ergebe sich auch aus § 20 Abs. 1 lit. d IDV, wonach besondere Personendaten als vertrauliche Informationen
klassifiziert würden. Solche dürften nur jenen Personen bekannt gegeben oder
zugänglich gemacht werden, die davon Kenntnis haben müssten. Aufgrund der
überwiegenden privaten und öffentlichen Interessen habe die Universität das
Zugangsgesuch abweisen müssen, weshalb ein Zugang zu anonymisierten Daten
gemäss § 30 IDG erst gar nicht in Erwägung zu ziehen gewesen sei. Dass IDG
bezwecke gemäss § 1 Abs. 2 lit. b unter anderem, die Grundrechte
von Personen zu schützen, über welche die öffentlichen Organe – vorliegend die
Universität – Personendaten bearbeiten. Zu diesen Grundrechten gehöre auch das
Grundrecht auf Datenschutz, auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie
das Grundrecht auf Sicherheit. Wenn die Universität dem Rekursgegner Zugang zu
den Akten in Verfahren wegen Verdachts auf sexuelle Belästigung gewähren müsse,
müssten in Zukunft alle mutmasslichen und tatsächlichen Opfer sexueller Belästigung
an der Universität wie auch bei sonstigen öffentlichen Organen des ganzen
Kantons damit rechnen, dass ihre Angelegenheiten in den Medien und aufgrund
deren Verbreitungs- sowie Verstärkungswirkung einer breiten Öffentlichkeit auch
online und damit mit Blick auf den nicht kantonal oder national begrenzten
digitalen Raum letztlich weltweit breitgetreten würde. Opfer sexueller
Belästigung sollten aber nicht durch «chilling effects» bzw.
Einschüchterungseffekte von Meldungen abgehalten werden, weil sie berechtigterweise
Angst davor haben müssten, dass intime und dramatisierende Erlebnisse an die
Öffentlichkeit gelangen würden. Die Rekurskommission führe selbst aus, dass
vorliegend sensible, intime Bereiche der beteiligten Personen betroffen seien.
Opfer sexueller Belästigung sollten nicht von Meldungen abgehalten werden, weil
sie berechtigterweise Angst hätten, in jahrelange Verfahren über den Zugang zu
Akten über ihre Angelegenheit verwickelt zu werden, die nicht das
abgeschlossene ursprüngliche Verfahren betreffen, selbst wenn solche Verfahren
über den Zugang damit enden würden, dass kein Zugang gewährt werde. Bereits der
von der Rekurskommission verlangte Einbezug der Betroffenen in das vorliegend
strittige Aktenzugangsverfahren könne zu einer nochmaligen Traumatisierung der
Betroffenen führen. Die damit einhergehende psychische Belastung würde
erhebliche Anreize schaffen, Fälle von sexueller Belästigung gar nicht erst zu
melden. Das öffentliche Interesse an der Aufdeckung bzw. Meldung sowie
Aufklärung und Ahndung von Fällen sexueller Belästigung sei höher zu gewichten
als das öffentliche Interesse an Transparenz am Verwaltungshandeln in solchen
Fällen. Das Verwaltungshandeln könne in solchen Fällen ohne weiteres mit
milderen Mitteln überprüft werden, insbesondere mit einem entsprechenden
Verwaltungsverfahren oder – gerade durch einen Journalisten wie den
Rekursgegner – im Gespräch mit der Verwaltung. Ein solches Gespräch sei dem
Rekursgegner in den angefochtenen Verfügungen ausdrücklich angeboten worden. Das
Ziel des Rekursgegners, Verfahren und Entscheidungen der Universität
nachvollziehen zu können, könne in einem solchen Gespräch erreicht werden. Bei
abgeschlossenen Verfahren sei auch zu berücksichtigen, dass aus dem
datenschutzrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein Recht der Opfer
auf Vergessen abgeleitet werde. Der Opferschutz sei zudem Teil der öffentlichen
Sicherheit, welche durch die Zugangsgewährung gefährdet werde. Der Gewährung
des Zugangs stehe auch der Schutz der Privatsphäre und damit ein überwiegendes
privates Interesse entgegen. Entgegen den Ausführungen der Rekurskommission
bedeute das Öffentlichkeitsprinzip gerade nicht, dass der Zugang teilweise
gewährt werden müsse, damit sich der Rekursgegner ein ungefähres Bild vom
Geschehen machen könne und dass in jedem Fall Verhalten in einem gewissen
Umfang transparent gemacht werde. Das IDG sehe die vollständige
Zugangsverweigerung ausdrücklich vor. Bei besonderen Daten wie sie bei Opfern
sexueller Belästigung wie auch bei entsprechend beschuldigten Personen ohne
weiteres vorliegen würden, werde gemäss § 23 Abs. 1 IDV ein
überwiegendes privates Interesse vermutet. Die Einwilligung der betroffenen
Personen sei nicht ersichtlich. Die Universität sei dazu verpflichtet, den
Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten. Damit werde das
Öffentlichkeitsprinzip nicht ausgehöhlt. Die erneute öffentliche Diskussion und
Thematisierung der Fälle würde zu einer nochmaligen Viktimisierung führen. Die
Opfer müssten hinnehmen, dass Einzelheiten aus ihrem (sexuellen) Intim- und
Geheimbereich den Weg in die Öffentlichkeit finden würden. Die Opfer würden
dadurch retraumatisiert. Gegen die Zugangsgewährung spreche auch die
Geheimhaltungszusicherung bei freiwillig mitgeteilten Informationen. Eine
solche Geheimhaltungszusicherung sei im Reglement über den Schutz vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz und im Studium an der Universität vom 22. September
2015 enthalten. Ohne eine solche Vertraulichkeitszusicherung wären Private kaum
bereit, den Behörden freiwillig Informationen zu liefern. Eine solche
Zusicherung sei auch in der Formulierung im genannten Reglement zu sehen,
wonach den Betroffenen keine weiteren Nachteile entstehen dürfen und dass bei
der Kommunikation über den Ausgang des Verfahrens die Persönlichkeitsrechte und
die übrigen schutzwürdigen Interessen sämtlicher am Verfahren Beteiligter
bestmöglich zu wahren seien. Der Schutz für die Intimsphäre und Geheimsphäre
gelte auch für Professorinnen und Professoren an der Universität Basel.
Weiter führt die
Universität aus, die Medienberichte würden notorisch zu einem medialen
Parallelprozess führen und die Rekurskommission weise zu Recht darauf hin, dass
durch eine solche in der Regel Opfer und Täter in der Öffentlichkeit
stigmatisiert würden. Die von der Rekurskommission erwähnte Kontrolle der
Verwaltung könne auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege erfolgen. Dieses
andere mildere und rechtsstaatliche Mittel würde die privaten Interessen nicht
im gleichen Ausmass beeinträchtigen wie eine öffentliche Kontrolle durch die
Medien. Es lägen auch keine Anzeichen vor, dass die Universität nicht gemäss
dem damals geltenden Reglement vorgegangen sei. Es bestehe daher kein Interesse
mehr in Bezug auf den damaligen Entscheidungsprozess in der Verwaltung. Die
Schwachstellen, die sichtbar geworden, und die Unzulänglichkeiten, die
vorgekommen seien, würden das alte Reglement betreffen und nicht das konkrete
Verhalten in den beiden Verfahren wegen Verdachts auf sexuelle Belästigung.
Eine – auch mediale – Nachkontrolle könne ohne weiteres erfolgen, indem das
alte mit dem neuen bzw. geltenden Reglement verglichen und das Gesprächsangebot
der Universität angenommen werde. Beide Reglemente seien der Öffentlichkeit
zugänglich und das Gesprächsangebot bestehe weiterhin. Mit den zugänglichen
Reglementen und dem Gesprächsangebot könne das vom Rekursgegner geäusserte
Ziel, Verfahren und Entscheidungen der Universitätsleitung nachvollziehen zu
können, erreicht werden.
Da die
Universität dem Rekursgegner den Zugang gemäss § 29 Abs. 1 IDG aus
verschiedenen Gründen habe verweigern müssen, sei ein Zugang in anonymisierter
Form gar nicht erst in Erwägung zu ziehen. Der anderslautende Entscheid der
Rekurskommission basiere in Teilen auf einer Empfehlung des EDÖB vom 6.
Dezember 2019 im Zusammenhang mit dem BGÖ und der ETH Zürich, wobei von der
Rekurskommission nicht aufgezeigt werde, wieso diese Empfehlung einschlägig
sein soll. Die Rekurskommission weise zu Recht darauf hin, dass die Akten, zu
denen der Rekursgegner Zugang begehre, nicht vollständig anonymisiert werden
könnten. In diesem Sinn habe die Rekurskommission angeordnet die «Personendaten
so gut wie möglich zu anonymisieren». Gemäss § 30 Abs. 2 IDG könne
bei einer nicht vollständig möglichen Anonymisierung Zugang zu nicht anonymisierten
Personendaten gewährt werden. Der Zugang müsse aber nicht gewährt werden. Eine
unvollständige Anonymisierung sei nur zulässig, wenn insbesondere ein
überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu diesen Personendaten bestehen
würde, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch der in § 30 Abs. 2 lit. b IDG aufgeführte Grund für eine unvollständige Anonymisierung sei
nicht erfüllt, da die aufgeführten Voraussetzungen für die Bekanntgabe von
Personendaten nach diesem Gesetz nicht erfüllt seien. Eine Bekanntgabepflicht
gemäss § 20 ff. IDG sei nicht ersichtlich. Zudem dürfe keine
Bekanntgabe erfolgen, weil besondere Personendaten betroffen seien und die
Voraussetzungen von § 21 Abs. 2 IDG wie insbesondere die Zustimmung
der betroffenen Personen nicht erfüllt sei.
Das von der
Rekurskommission angeordnete Vorgehen trage dem Schutz der Interessen der
involvierten Personen zu wenig Rechnung. Die Anordnung, vor der
Informationsgewährung diejenigen Informationsteile zu entfernen, die es
Empfängerinnen und Empfängern, die nicht über konkretes Spezialwissen verfügen,
erlauben könnten, einen Personenbezug herzustellen, sei unwirksam, da der
Rekursgegner als Empfänger ja gerade über solches konkretes Spezialwissen
verfüge. Eine wirksame Anonymisierung sei vorliegend nicht möglich. Unhaltbar
sei zudem die Anordnung der Rekurskommission, Daten vor der Bekanntgabe zu
verfälschen, indem nicht von einer [...] geschrieben werden soll.
Anonymisierung verlange, dass kein Personenbezug mehr herstellbar sei. Eine
teilweise Anonymisierung sei nicht möglich. Unklar sei auch der Inhalt der
Anordnung der Rekurskommission, wonach den direkt betroffenen Personen vor der
Gewährung des Zugangs Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sei. Eine
solche Stellungnahme sei nur dann sinnvoll, wenn diese für die Frage der
Gewährung des Zugangs entscheidrelevant und die Frage somit noch offen sei.
Vorliegend sei aber eine vollständige Anonymisierung nicht möglich und der
Zugang zu den Personendaten, welche den (sexuellen) Intim- und Geheimbereich
betreffen, dürfe aus verschiedenen Gründen nicht gewährt werden. Unbehelflich
sei auch der Hinweis der Rekurskommission, wonach der Rekursgegner bei seiner
Bearbeitung der eingesehenen Daten den zivil- und strafrechtlichen Rahmen bei
einer allfälligen Berichterstattung beachten müsse. Auch die Berichterstattung
der SRG werde von den Ombudsstellen, der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI)
wie auch von Straf- und Zivilgerichten notorisch gerügt. Die Problematik sei
auch vorliegend gegeben, zumal der Rekursgegner in seinen Rechtsschriften
offenbar davon ausgehe, dass der Persönlichkeitsschutz nur für Personen gelte,
die sich nicht selbst an die Öffentlichkeit gewandt hätten, und dass eine
Person andernfalls ihre Privatsphäre aufgebe und in jede Bearbeitung ihrer
Daten einwillige. Bei einer Gewährung des Zugangs zu den Akten würde der Universität
respektive den verantwortlichen Personen das Risiko einer strafrechtlichen
Verfolgung drohen.
2.4 Der
Rekursgegner widerspricht in seiner Stellungnahme zum Rekurs der Einschätzung
der Universität Basel, wonach ihm der Zugang bereits aufgrund von § 29 Abs. 1 IDG vollständig zu verweigern sei. Er macht geltend, dass er nicht
um Zugang zu den gesamten Akten in den beiden gegenständlichen Verfahren wegen
Verdachts auf sexuelle Belästigung in den Jahren 2018 und 2019 ersucht habe,
sondern um den jeweiligen Verfahrensbericht, die schriftliche Abmahnung und die
Protokolle der Gespräche, welche die Universität mit den Beschuldigten geführt
habe. Es liege auf der Hand, dass diese Dokumente, auch in anonymisierter Form,
über das Handeln oder allenfalls auch Untätigbleiben der Universität als
öffentliches Organ Aufschluss geben würden. § 3 IDG dürfe nicht so
ausgelegt werden, dass Informationen oder Dokumente an sich vom Öffentlichkeitsprinzip
und damit vom Informationszugang auszunehmen seien. Der Vorbehalt einer
besonderen gesetzlichen Geheimhaltungspflicht entsprechend § 29 Abs. 1 IDG beziehe sich auf rechtliche Bestimmungen ausserhalb dieses
Gesetzes, etwa auf die Wahrung des Steuergeheimnisses, des Amtsgeheimnisses
oder der Geheimhaltungspflicht im Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsgesetzes. Vorliegend sei kein gesetzlicher Erlass
auszumachen, der anwendbar wäre. Es liege keine gesetzliche
Geheimhaltungspflicht vor, welche rechtfertige, ihm den Zugang zu den
gegenständlichen Informationen und Dokumenten grundsätzlich und vollständig zu
verweigern. Der Rekursgegner werde nicht die persönlichen Geschehnisse in den
Vordergrund seiner Recherche stellen, sondern die Vorkehrungen der Universität
als öffentliches Organ in den Fokus rücken. Ansonsten hätte er, wie andere
Medienschaffende in dieser Angelegenheit, direkt mit den Opfern Kontakt
aufgenommen. Entgegen den Ausführungen der Universität würden Opfer von
sexueller Gewalt oder sexueller Übergriffe strafrechtliche, administrative oder
innerbetriebliche Verfahren teilweise als Belastung und teilweise als Hilfe bei
der Bearbeitung empfinden. Wie dies vorliegend gewertet werde, sei von der
Rekurskommission nicht abgeklärt worden. Es bestehe ein grosses öffentliches
Interesse am Zugang der Medienöffentlichkeit zu den fraglichen Informationen
über die Tätigkeit eines öffentlichen Organs wie der Universität Basel.
Entgegen der Befürchtung der Universität würde die Gewährung des Zugangs zu den
strittigen Informationen das öffentliche Interesse an der Meldung und
Aufklärung von Fällen aufgrund eines «chilling effects» nicht gefährden. Die
Universität habe den Opfern gegenüber offenbar keine Vertraulichkeitszusagen
gemacht. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern durch die Gewährung der
Einsichtnahme die öffentliche Sicherheit respektive Gesundheit der betroffenen
Personen gefährdet werde. Die mediale Berichterstattung würde im Gegenteil zu
einer breiteren Sensibilisierung zum Thema sexueller Übergriffe an öffentlichen
Organen führen. Daher bestehe ein enorm grosses öffentliches Interesse an
dieser Berichterstattung. Der Rekursgegner habe das von der Universität
angebotene Gesprächsangebot angenommen. Dieses könne die Gewährung der Einsichtnahme
in die streitbezogenen Dokumente aber nicht ersetzen. Es bestehe ein Anspruch
auf Einsichtnahme in die Primärquellen. Es könne nicht am öffentlichen Organ
liegen, eine Vorauswahl selbst vorzunehmen. Es liege kein überwiegendes
öffentliches Interesse der Universität vor, um dem Rekursgegner den begehrten
Zustand vollständig zu verweigern. Es sei zwar unbestritten, dass sich unter
den verfahrensgegenständlichen Dokumenten solche befinden würden, welche
besonders schützenswerte Personendaten aufweisen würden. Diese würden den
Rekursgegner aber nicht interessieren. Entgegen der Befürchtung der Universität
würde nicht jede mediale Berichterstattung zu einem Parallelprozess führen.
Dies sei vor allem nicht der Fall, wenn die involvierten Personen nicht erkennbar
seien und sich ein Bericht auf die Tätigkeit des öffentlichen Organs
beschränke. § 29 Abs. 3 lit. a IDG schliesse eine
Zugangsgewährung nicht aus. Selbst wenn ein privates Interesse gegenüber jenem
auf Zugang überwiege, liege es im Ermessen des öffentlichen Organs, den Zugang
entweder ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wobei die
Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt werden müssten. Die
Rekurskommission sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass eine vollständige
Verweigerung der Einsichtnahme in die Dokumente mit dem Zweck des IDG nicht
vereinbar sei. Bei der Interessenabwägung habe die Rekurskommission zu Recht
berücksichtigt, dass den gewichtigen privaten Schutzinteressen ein
Zugangsgesuch gegenüberstehe, welches sich auf die Untersuchung der
Behördentätigkeit beziehe. Der Gewährung der Einsichtnahme stehe nicht
entgegen, dass aufgrund von § 23 Abs. 1 IDV ein überwiegendes
privates Interesse von betroffenen Personen vermutet werde. Diese Vermutung
müsse vielmehr im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden. Bei
Geheimhaltungszusicherungen der Art, wie sie die Universität erwähne, sei von
einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen. Den
Vertraulichkeitsinteressen könne über eine Anonymisierung umfassend Rechnung getragen
werden. Auch den anderweitigen Überlegungen der Universität, welche für ein
überwiegendes privates Interesse sprechen würden, sei mit einer Anonymisierung
zu begegnen. Die betroffenen Personen seien so nicht mehr zweifelsfrei zu
identifizieren, womit überhaupt keine besonders schützenswerten Personendaten
mehr vorlägen. Denselben Zweck wie die Anonymisierung erfülle auch die
Pseudonymisierung. Soweit diese transparent gemacht werde, stelle sie überhaupt
keine Verfälschung von Informationen dar. Es handele sich um ein übliches
Verfahren, um die Identifizierbarkeit von Personen zu vermeiden. Die
Schutzinteressen der betroffenen Personen sei durchaus zu anerkennen. Über eine
Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung seien diese aber zu wahren. Dadurch würden
aus besonders schützenswerten Personeninformationen allenfalls einfach
Personendaten oder aber nur noch Daten. Weder Medienmitteilungen der
öffentlichen Organe noch Gespräche mit diesen könnten den grundrechtlich
geschützten Zugang nach dem IDG ersetzen, auch nicht im Rahmen des
Verhältnismässigkeitsgebots, als «mildere» Massnahme. Die Rekurskommission habe
bei ihrem Rückweisungsentscheid pragmatische Erwägungen getroffen, die nach
Auffassung des Rekursgegners in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage
stünden. Sie habe dabei umfassendere Abwägungen der Interessen vorgenommen als
die Universität Basel. Die Rückweisung ermögliche eine Neubeurteilung, welche
die Interessen aller Beteiligten – weitgehend ergebnisoffen – bezogen auf die
konkreten Umstände der beiden gegenständlichen Einzelfälle berücksichtigt. Die
Universität werde damit in die Lage versetzt, Versäumtes nachzuholen.
3.
3.1 Gemäss
§ 75 Abs. 2 KV besteht das Recht auf Einsicht in amtliche Akten,
soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Das Gesetz bestimmt das Nähere (Abs. 3). Damit soll das Handeln der
öffentlichen Organe transparent gestalten werden und damit die freie
Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte gefördert werden,
soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen
(§ 1 Abs. 2 lit. a IDG). Bei diesem Einsichtsrecht im Sinn des
allgemeinen, jeder Person zustehenden Rechts auf Zugang zu amtlichen Akten bzw.
Informationen (vgl. Rudin, in:
Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum IDG des Kantons Basel-Stadt,
Zürich 2014, Grundlagen, N 42) legt somit bereits die Verfassung fest,
dass dieses nicht uneingeschränkt besteht, sondern nur, wenn keine
überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Der
Gesetzgeber hat diese Schranken verschiedentlich konkretisiert. Entsprechend
vermittelt § 25 Abs. 1 IDG jeder Person einen grundsätzlichen
Anspruch auf Zugang zu Informationen, die bei bestimmten öffentlichen Organen
vorhanden sind (sogenanntes «Jedermanns-Recht», «access to one, access to all»,
Ratschlag des Regierungsrates Nr. 08.0637.01 betreffend IDG vom 10. Februar
2009 [Ratschlag IDG], S. 42; VGE VD.2014.100 vom 8. Oktober 2014
E. 4.2, VD.2013.140 vom 7. Mai 2014 E. 3.2; Rudin, a.a.O., § 25 N 10). Der Informationszugang
nach § 25 Abs. 1 IDG ist zwar Ausnahmen und Einschränkungen
unterworfen (vgl. § 29 IDG), aber in dem Sinne «voraussetzungslos», dass
er nicht an einen Interessennachweis seitens des Gesuchstellers gebunden ist (Rudin, a.a.O., § 25 N 14). Das
«Jedermanns-Recht» besteht mithin unabhängig von der Interessenlage des
Gesuchstellers. Dass der Rekursgegner vorliegend als Journalist handelt, hat
nach der Konzeption des IDG keine besondere Bedeutung. Massgebend ist vielmehr
das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an einer transparenten Verwaltung
(VGE VD.2019.130 vom 25. April 2020 E. 3.2; VD.2012.179 vom 19. Juni
2013 E. 5). Die Einschränkungen dieses Anspruchs auf Informationszugang
sind in § 29 Abs. 1 IDG umschrieben, wonach das öffentliche Organ die
Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder
teilweise zu verweigern oder aufzuschieben hat, wenn eine besondere gesetzliche
Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse
entgegenstehen. Bezüglich dieses zweiten Tatbestandes nennen § 29 Abs. 2 und 3 IDG beispielhaft öffentliche bzw. private Interessen, die
einer Bekanntgabe entgegenstehen können (vgl. zum Ganzen auch:
VGE VD.2018.4 vom 12. September 2018 E. 4.1, VD.2015.142 vom 27. Juni
2017 E. 4.1 m.H.).
Die Konzeption
des IDG beruht auf einem einzelfallweisen Informationszugang. Als der
Gesetzgeber den Paradigmenwechsel zum Öffentlichkeitsprinzip einleitete, lag
ihm die Überzeugung zugrunde, dass die Interessenlage «im Einzelfall» geprüft
wird (vgl. VGE VD.2018.4 vom 12. September 2018 E. 4.3.1). Der
Gesetzgeber wollte das Transparenzgebot den Vertraulichkeitsinteressen nicht um
jeden Preis überordnen (VGE VD.2020.138 vom 3. Mai 2021 E 4.4.1). Vielmehr
hat er den Informationszugang für den Fall der spezialgesetzlichen
Geheimhaltung (§ 29 Abs. 1 IDG, erster Tatbestand) oder des
Überwiegens entgegenstehender Interessen (§ 29 Abs. 1 IDG, zweiter
Tatbestand) ausgeschlossen. Die Bedeutung des Einzelfalls und dessen
Besonderheiten für die Interessenabwägung wurden im Gesetzgebungsverfahren
wiederholt hervorgehoben (vgl. § 29 Abs. 1 IDG; Ratschlag IDG,
S. 45, 46; Rudin, a.a.O.,
§ 29 N 6, und Waldmeier,
in: Praxiskommentar IDG, § 31 N 6). Entsprechend hat der kantonale
Gesetzgeber die öffentlichen Organe angewiesen, den Informationszugang nur zu
gewähren, wenn ihm «nichts entgegensteht» (§ 33 Abs. 1 IDG), und in
jedem Fall über den Schutz von Personendaten zu wachen (§ 30 IDG).
Allerdings wurde der im Rechtsvergleich zunächst «ausserordentlich strenge»
kantonale Schutz von Personendaten mittels Gesetzesrevision vom 8. November
2017 relativiert, indem die Anonymisierungspflicht im Falle eines überwiegenden
öffentlichen Interesses gelockert und damit der bundesrechtlichen Lösung
angenähert wurde (Ratschlag 17.0998.01 des Regierungsrats vom 4. Juli 2017 zu
einer Änderung des IDG [Ratschlag Revision IDG 2017], S. 6, 7, 9 f.).
3.2 Dass
es sich bei den vom Einsichtsgesuch des Rekursgegners betroffenen Dokumenten
resp. deren Inhalt um Informationen handelt, die bei bestimmten öffentlichen
Organen vorhanden sind, ist vorliegend nicht streitig (vgl. dazu
BGer 1C_538/2016 vom 20. Februar 2017 E. 3.1).
3.3 In
der rechtlichen Beurteilung ist zunächst der Einwand der Universität zu prüfen,
wonach der Informationszugang wegen der Personenrelevanz der Angaben
grundsätzlich ausgeschlossen sei. Die Universität macht geltend, dass eine
besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht der Einsichtnahme entgegenstehe.
3.3.1 Besondere
gesetzliche Geheimhaltungsbestimmungen gemäss § 29 Abs. 1 IDG werden
etwa mit dem Steuergeheimnis, der Schweigepflicht der Sozialhilfeorgane oder
dem Wahl- und Abstimmungsgeheimnis begründet; sie wurden durch den Erlass des
IDG nicht angetastet (Ratschlag IDG, S. 45; VGE VD.2019.130 vom
25. April 2020 E. 3.3; VD.2014.100 vom 8. Oktober 2014 E. 4.3).
Nach Ansicht der Universität liegt hier eine solche besondere gesetzliche
Geheimhaltungspflicht vor. Es sei unbestritten, dass die vom Gesuch betroffenen
Daten besondere Personendaten im Sinn von § 3 Abs. 4 lit. a
Ziff. 2 IDG beinhalten würden. Gemäss § 23 Abs. 1 IDV würde bei
Personendaten vermutet, dass das private Interesse der betroffenen Personen
gegenüber dem Interesse einer Drittperson am Zugang überwiege. Diese vom
Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung könne nur durch Gegenbeweis
entkräftet werden, im Wesentlichen durch die Zustimmung der betroffenen
Personen, wie sie vorliegend unbestrittenermassen nicht erteilt worden sei. Die
Bestimmung stelle eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht für die
Universität dar. Eine solche ergebe sich auch aus § 20 Abs. 1 lit. d IDV, wonach besondere Personendaten als vertrauliche Informationen
klassifiziert würden. Solche dürften nur jenen Personen bekannt gegeben oder
zugänglich gemacht werden, die davon Kenntnis haben müssten.
Wenn eine
besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht nach § 29 Abs. 1 IDG
bejaht wird, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Interessenabwägung zur
Verweigerung der gewünschten Einsicht (VGE VD.2019.130 vom 25. April 2020
E. 5.3.1). Das Bundesgericht hat die Sperrwirkung der spezialgesetzlichen
Geheimhaltungspflicht im Falle des kantonalen Steuergeheimnisses ausdrücklich bestätigt
(BGer 1C_598/2014 vom 18. April 2016 E. 4.3), sich aber auch gegen
eine allzu extensive Auslegung dieses Geheimhaltungstatbestands ausgesprochen
(BGer 1C_538/2016 vom 20. Februar 2017 E. 3.2 betreffend
Notariatsaufsicht). Das Verwaltungsgericht hat aus diesem Urteil abgeleitet,
der Vorbehalt besonderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder
überwiegender öffentlicher oder privater Interessen gemäss § 29 Abs. 1 IDG sei zulässig, wenn dabei dem Verhältnismässigkeitsprinzip
Rechnung getragen und geprüft werde, ob ein eingeschränkter Zugang etwa durch
Teilveröffentlichung oder Anonymisierung gemäss § 30 IDG in Frage komme
(VGE VD.2019.130 vom 25. April 2020 E. 6.2, VD.2015.142 vom 27. Juni
2017 E. 3). Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass auch im Fall einer besonderen
gesetzlichen Geheimhaltungspflicht in jedem Einzelfall mit einer
Interessenabwägung zu ermitteln ist, ob dem Zugang überwiegende öffentliche
oder private Interessen entgegenstehen und ob ein eingeschränkter Zugang in
Frage kommt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des
Verwaltungsgerichts ist es zulässig, dass der Gesetzgeber die Abwägung der
relevanten öffentlichen und privaten Interessen bereits in abstrakter und
allgemeingültiger Weise vorwegnimmt (vgl. BGer 1C_447/2016, 1C_448/2016,
1C_449/2016 vom 31. August 2017 E. 5.6.1, 1C_598/2014 vom 18. April 2016
E. 4.3; VGE VD.2021.27 vom 7. Oktober 2021 E. 3.3.2; VD.2019.130
vom 25. April 2020 E. 5.3.2, VD.2014.100 vom 8. Oktober 2014 E. 4.3).
Im Fall einer besonderen gesetzlichen Geheimhaltungspflicht hat das
Verwaltungsgericht daher nur zu prüfen, ob diese allgemeingültige Regelung dem
Verhältnismässigkeitsprinzip generell hinreichend Rechnung trägt.
Die Universität
weist in ihrem Rekurs zu Recht darauf hin, dass das IDG einerseits bezweckt,
das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die
freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern,
soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen,
und andererseits die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die
öffentlichen Organe Personendaten bearbeiten. Der gemäss IDG erhöhte Schutz von
«Personendaten» (verglichen mit gewöhnlichen «Informationen») gründet auf dem
doppelten Bestreben des kantonalen Gesetzgebers, mit dem IDG die Transparenz
bezüglich behördlicher «Informationen» zu erhöhen, ohne dabei aber den
«gläsernen Bürger» einzuführen. Das Bearbeiten von Personendaten durch die
Universität bedeutet eine Einschränkung der persönlichen Freiheit der betroffenen
Person im Sinne ihres Anspruchs auf Schutz ihrer Privatsphäre und ihrer informationellen
Selbstbestimmung (VGE VD.2021.61 vom 11. November 2021 E. 4). Als
solche bedarf sie gemäss Art. 36 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einer
gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein. Zudem muss der Kerngehalt des Grundrechts gewahrt
bleiben. Die Gewährung von Einsichtsrechten von Dritten in Personendaten ist
als Bearbeitung von Personendaten im Sinn von § 9 IDG zu qualifizieren,
welche gemäss dieser Bestimmung nur erfolgen dar, wenn dafür eine gesetzliche
Grundlage besteht oder dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
erforderlich ist. Bei besonderen Personendaten darf eine Bearbeitung gemäss
§ 9 Abs. 2 IDG nur dann erfolgen, wenn ein Gesetz dazu ausdrücklich
ermächtigt oder verpflichtet oder wenn es für eine im Gesetz klar umschriebene
Aufgabe zwingend notwendig ist. Das Bearbeiten muss zudem nach Treu und Glauben
erfolgen und verhältnismässig sein (§ 9 Abs. 3 IDG).
3.3.2 Es
dürfte im vorliegenden Fall unbestritten sein, dass die Dokumente, in welche
der Rekursgegner Einsicht nehmen möchte, nicht nur Personendaten im Sinn von
§ 3 Abs. 3 IDG, sondern auch besondere Personendaten im Sinn von
§ 3 Abs. 4 IDG enthalten. Bei der Abklärung von Vorwürfen der
sexuellen Belästigung durch ein öffentliches Organ wird die persönliche
Geheimsphäre sowohl der beschuldigten Personen als auch der mutmasslichen Opfer
direkt tangiert (vgl. § 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 1 IDG). Zudem
stehen in solchen Verfahren administrative Sanktionen im Sinn von § 3
Abs. 4 lit. a Ziff. 4 IDG zur Diskussion. Besondere
Personendaten dürfen gemäss § 9 Abs. 2 IDG nur bearbeitet werden,
wenn (a) ein Gesetz dazu ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet oder es (b)
für eine in einem Gesetz klar umschriebene Aufgabe zwingend notwendig ist. Eine
solche gesetzliche Grundlage liegt mit dem Informationszugangsrecht gemäss
§ 25 Abs. 1 IDG (unter dem Vorbehalt entgegenstehender überwiegender
Interessen gemäss § 29 IDG) vor. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung
der Anonymisierungspflicht eine Relativierung des Personendatenschutzes im
Falle überwiegender öffentlicher Interessen ausdrücklich gebilligt.
Das IDG enthält
ausführliche und spezifische Bestimmungen zum Schutz von Personendaten. Diesen
Bestimmungen im IDG kommt aber die die gleiche Bedeutung zu wie einer
Geheimhaltungspflicht in einem anderen Gesetz. Vielmehr legen das IDG und die
entsprechende Verordnung dazu selbst fest, in welchen Fällen und unter welchen
Umständen Personendaten zugänglich gemacht werden können. Damit unterscheidet
sich der im IDG selbst geregelte Schutz von Personendaten von den in
verschiedenen anderen Gesetzen enthaltenen bereichsspezifischen besonderen
Pflichten zur Verschwiegenheit wie etwa dem Sozialhilfegeheimnis, dem
Beratungsgeheimnis der Gerichte, dem Sozialversicherungsgeheimnis etc.
(vergleiche Rudin, a.a.O.,
§ 29 N 14 mit weiteren Beispielen). Wenn die mangelnde Erfüllung der
Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personendaten nach dem IDG bereits
einen zwingenden Verweigerungsgrund gemäss § 29 IDG darstellen würde,
hätte die gesetzliche Ermächtigung in § 30 Abs. 2 lit. a IDG,
wonach das öffentliche Organ bei überwiegendem öffentlichem Interesse an der
Zugangsgewährung den Zugang bewilligen kann, gar keinen eigenen
Anwendungsbereich mehr. Die Tatsache, dass die vom Einsichtsgesuch betroffenen
Dokumente Personendaten im Sinn von § 9 Abs. 2 IDG und auch besondere
Personendaten im Sinn von § 9 Abs. 3 IDG enthalten, führt somit nicht
per se dazu, dass die Gewährung der Einsichtnahme in diese Dokumente bereits
aufgrund einer besonderen gesetzlichen Geheimhaltungspflicht zu verweigern ist.
Es ist im Übrigen nicht aussergewöhnlich, dass das Öffentlichkeitsprinzip – bei
gegebener Interessenlage – zur Offenlegung von Dokumenten mit Personendaten
führt (vgl. BGE 136 II 399 E. 2 zu einer personalrechtlichen
Abgangsvereinbarung eines Generalsekretärs; BGE 142 II 324 E. 3 zu
Einträgen einer dienstlichen Outlook-Agenda des Rüstungschefs; BGE 137 I 16 E. 2.3 zu einer strafprozessualen Einstellungsverfügung betreffend den
Armeechef; BGE 134 I 286 E. 6 zu strafprozessualen Einstellungs- und
Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend zwei namentlich genannte Pferdehändler).
Insgesamt ist festzuhalten, dass der Personenbezug einer Information (bzw. die
Möglichkeit der Wiederherstellung dieses Personenbezugs) für sich allein keine
gesetzliche Geheimhaltungspflicht begründet.
3.3.3 Vielmehr
ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine solche Einsichtsgewährung aufgrund
der im IDG vorgegebenen Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen zu
ermöglichen ist resp. ob der Einsichtsgewährung überwiegende öffentliche oder
private Interessen entgegenstehen. In diesem Sinn ist auch die Bestimmung von
§ 23 IDV zu verstehen, wonach bei besonderen Personendaten vermutet wird,
dass das private Interesse der betroffenen Person gegenüber dem Interesse einer
Drittperson am Zugang überwiegt. Ein Zugang zu solchen Daten kann somit nur
gewährt werden, wenn diese vom Verordnungsgeber aufgestellte Vermutung im
Einzelfall widerlegt wird. Es entspricht demnach den gesetzlichen Vorgaben,
wenn die Vorinstanz eine Interessenabwägung vorgenommen hat, in der die Interessen
an der Offenlegung den Geheimhaltungsinteressen gegenübergestellt wurden.
3.4 Bezüglich
der Interessenabwägung rügt die Universität, dass die Vorinstanz die
Offenlegungsinteressen des Rekursgegners gegenüber den Geheimhaltungsinteressen
der betroffenen Personen zu stark gewichtet habe.
3.4.1 Gemäss
§ 29 Abs. 1 IDG ist der Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz
oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn ein überwiegendes
öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Zu den genannten
öffentlichen Interessen gehört gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung unter
anderem die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder die Beeinträchtigung
der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher, insbesondere
polizeilicher Massnahmen. Als private Interessen werden in Abs. 3
derselben Bestimmung unter anderem der Schutz der Privatsphäre vor
Beeinträchtigungen genannt und Fälle, in denen Informationen dem öffentlichen
Organ von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung es
zugesichert hat. Gemäss § 30 Abs. 1 IDG sind Personendaten vor der
Zugangsgewährung zu anonymisieren, sofern der Zugang zu diesen nicht schon nach
§ 29 ganz oder teilweise zu verweigern ist. Ist eine Anonymisierung nicht
bzw. nicht vollständig möglich, so darf das öffentliche Organ gemäss
Abs. 2 derselben Bestimmung Zugang zu nicht anonymisierten Personendaten
gewähren, wenn (a) ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu diesen
Personendaten besteht oder (b) die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von
Personendaten nach diesem Gesetz (§§ 20 ff.) erfüllt sind. § 30 Abs. 2 IDG basiert auf einer Gesetzesänderung vom 8. November 2017, welche
am 4. Januar 2018 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber am
Grundsatz des Personendatenschutzes festgehalten, indem er die Herausgabe nicht
anonymisierbarer Dokumente neuerdings zwar zulässt, dafür aber ein
überwiegendes öffentliches Interesse am Informationszugang voraussetzt
(VGE VD.2017.134 vom 7. März 2018 E. 3.3).
Der
Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt hat in seiner Stellungnahme
zuhanden des Rektorats der Universität Basel zur transparenten Kommunikation
unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte bei Verfahren von sexueller Belästigung
und Integritätsverletzungen vom 15. Mai 2019 (Beilage 5 zum vorinstanzlichen
Rekurs, S. 15) ausgeführt, dass das Öffentlichkeitsprinzip jeder Person –
also auch Medienschaffenden – das Recht auf Zugang zu den bei einem
öffentlichen Organ vorhandenen Informationen gebe. Darunter würden auch nach Verfahrensabschluss
im Zusammenhang mit sexueller Belästigung bzw. Verletzung der
wissenschaftlichen Integrität getroffene Entscheide und verfügte Massnahmen
gehören. Allerdings sei der Zugang zu Informationen einzuschränken, soweit eine
besondere gesetzliche Geheimhaltungsbestimmung oder überwiegende private oder
öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen würden. Ausserdem seien
Personendaten zu anonymisieren; zu unanonymisierten Personendaten dürfe nur
Zugang gewährt werden, wenn eine Anonymisierung nicht möglich sei und ein
gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der von der Massnahme betroffenen Person
überwiegendes öffentliches Zugangsinteresse bestehe. Eine Interessenabwägung
sei auf jeden Fall im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Dazu führt der Datenschutzbeauftragte
auf Seite 12 des Berichts aus, dass es wohl regelmässig nicht zulässig sein
dürfte, die vollständigen Unterlagen (z.B. den Untersuchungsbericht)
unanonymisiert herauszugeben. Die Beurteilung, welche Informationen in welcher
Form öffentlich zugänglich gemacht werden dürften, wie die Zugangsgewährung
allenfalls eingeschränkt werden müsse und ob gegebenenfalls (pro-)aktiv
informiert werden solle, werde jeweils im konkreten Einzelfall erfolgen müssen.
3.4.2 Gemäss
der Anordnung der Rekurskommission im angefochtenen Entscheid muss die
Universität zunächst den Drittbetroffenen das rechtliche Gehör gewähren und
danach über den Umfang entscheiden, in welchem dem Rekursgegner Einsicht in die
von ihm geforderten Unterlagen zu gewähren ist. Diese sollen gemäss der
Aufforderung der Rekurskommission soweit als möglich anonymisiert werden.
Anonymisieren bedeutet, dass der Personenbezug irreversibel so aufgehoben wird,
dass ohne unverhältnismässigen Aufwand keine Rückschlüsse auf Personen mehr
möglich sind (Rudin, a.a.O.,
§ 3 N 30; Ratschlag IDG, S. 28) resp. Massnahmen, die bewirken,
dass die Identität der betroffenen Person nicht mehr oder nur mit
ausserordentlichem Aufwand festgestellt werden kann (BVGer A-8073/2015 vom 13.
Juli 2016 E. 6.1.; Ammann/Lang,
in: Passadelis/Rosenthal/Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2015, § 25
N 25.60; Häner, Basler
Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage 2014, Art. 9
BGÖ N 5 m.H.). Die Rekurskommission führt im angefochtenen Entscheid aus,
dass Personendaten gemäss § 30 IDG «so gut wie möglich» zu anonymisieren
seien (angefochtener Entscheid Ziff. 26 S. 11). Diese Formulierung
ist an die Bundesgesetzgebung angelehnt (vgl. Art. 9 Abs. 1 BGÖ),
welche bei der Revision des hier anwendbaren § 30 IDG als Vorbild diente (vgl. Ratschlag
Revision IDG 2017, S. 7 f.). Gemäss der 2017 geänderten Fassung von § 30 Abs. 1 IDG sind die bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Personendaten
vor der Zugangsgewährung im Grundsatz weiterhin (vollständig) zu anonymisieren,
soweit ein Zugang zu diesen Personendaten nicht schon nach § 29 IDG ganz
oder teilweise zu verweigern ist. Allerdings sieht § 30 Abs. 2 IDG in
der 2017 geänderten Fassung nun vor, dass im Falle der Unmöglichkeit einer
Anonymisierung der Zugang gewährt werden kann, wenn (a) ein überwiegendes
öffentliches Interesse am Zugang zu diesen Personendaten besteht oder (b) die
Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personendaten nach dem IDG erfüllt
sind. Aus der alternativen Auflistung («oder») dieser Bedingungen ergibt sich,
dass bei einem entsprechenden überwiegenden öffentlichen Interesse auch zu
nicht anonymisierten Daten Zugang gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen
für die Bekanntgabe von Personendaten nach §§ 20 ff. IDG nicht erfüllt
sind.
Der
Regierungsrat führt im Ratschlag zur Änderung des IDG von 2017 betreffend
§ 30 IDG aus: «Am Prinzip, dass Personendaten vor der Zugangsgewährung zu
anonymisieren sind, wird festgehalten. Unverändert bleibt auch der in Absatz 1
festgehaltene Vorbehalt der (ganzen oder teilweisen) Verweigerung des Zugangs
nach § 29 IDG». Zum geänderten § 30 Abs. 2 IDG führt der
Regierungsrat auf derselben Seite des Ratschlags aus:
«Ist eine Anonymisierung
nicht möglich, so darf der Zugang zu nicht anonymisierten Personendaten gewährt
werden, wenn an diesem Zugang ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.
Erste Voraussetzung für den Zugang ist somit, dass die Personendaten nicht bzw.
nicht vollständig anonymisiert werden können. Das ist dann der Fall,
-
wenn eine
Anonymisierung faktisch nicht möglich ist, weil bekannt ist, um wen es sich
handelt (etwa wenn Zugang zu einem Dossier des Strafvollzugs in einem Fall
verlangt wird, über den ausgiebig und unter Nennung des Namens in den Medien
berichtet worden ist) oder
-
wenn nach einer
wirksamen Anonymisierung die Information nicht mehr verständlich ist und die
Bekanntgabe somit den Zweck nicht mehr erreichen kann.
Wenn die Personendaten
hingegen wirksam anonymisiert werden können, ist die Anonymisierung
vorzunehmen» (Ratschlag Revision IDG 2017, S. 9).
Nebst dem hier
genannten Beispiel (Erkennbarkeit eines Betroffenen im Strafvollzug) führt § 30 Abs. 2 IDG etwa auch dazu, dass Funktionsbezeichnungen bei gegebener
Interessenlage genannt werden dürfen, damit die Information verständlich
bleibt, selbst wenn der Personenbezug mit einer Recherche auf Webseiten oder in
Jahresberichten wiederhergestellt werden kann (Ratschlag Revision IDG 2017, S.
7; Votum der Kommissionspräsidentin im Grossen Rat, Protokoll der Sitzung vom
8. November 2017 S. 946 f.; VGE VD.2017.134 vom 7. März 2018
E. 3.3).
Gemäss
Ausführung im erwähnten Ratschlag kommt als allenfalls überwiegendes
öffentliches Interesse am Zugang zu diesen Personendaten etwa das Interesse der
Öffentlichkeit an lückenloser Information nach Fehlern und Ungereimtheiten in
Frage. Das öffentliche Interesse müsse gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse
der Personen, deren Personendaten nicht anonymisiert werden können, überwiegen.
Trotz Lockerung der Anonymisierungspflicht sei das Verhältnismässigkeitsprinzip
zu beachten. Die Nicht-Anonymisierung dürfe also nur so weit gehen, als das
öffentliche Interesse gegenüber den Geheimhaltungsinteressen überwiege
(Ratschlag Revision IDG 2017, S. 9).
3.4.3 Sowohl
bei der Prüfung, ob ein Zugang zu Akten gemäss § 29 IDG ganz oder
teilweise zu verweigern ist, als auch bei der Frage, ob im Falle einer nicht
oder nicht vollständig möglichen Anonymisierung zufolge überwiegenden
öffentlichen Interesses gemäss § 30 Abs. 2 IDG Zugang zu Personendaten zu
gewähren ist, muss somit eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei hat
jedoch der Grad der möglichen Anonymisierung wiederum Einfluss auf das Ausmass
der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen.
Bei der Interessenabwägung
ist daher der Charakter der Informationen zu bestimmen, welche bei Bewilligung
des Zugangsgesuches öffentlich zugänglich würden. Dabei ist weiter zu beachten,
dass die Zugangsgewährung nicht auf den Rekursgegner beschränkt wäre. Denn wenn
einer Person gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip Zugang zu Informationen
gewährt wird, ist jeder anderen Person der Zugang zu diesen Informationen in
identischer Form zu gewähren (Prinzip «access to one – access to all»; vgl.
dazu VGE VD.2019.138 vom 12. Februar 2020 E. 4.1; VD.2017.224 vom 31.
Januar 2018 E. 5.1, VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016 E. 4.3,
VD.2014.100 vom 8. Oktober 2014 E. 4.2; Ratschlag Revision IDG 2017, S. 9).
Beim Jedermanns-Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ
vorhandenen Informationen gemäss § 25 Abs. 1 IDG ist deshalb nicht
das individuelle und möglicherweise konkrete Informationszugangsinteresse der
gesuchstellenden Person, sondern das Jedermanns-Zugangsinteresse bzw. das
allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an einer transparenten Verwaltung
gegenüber den Geheimhaltungsinteressen abzuwägen (VGE VD.2019.138 vom 12.
Februar 2020 E. 4.1; VD.2017.224 vom 31. Januar 2018 E. 5.1,
VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016 E. 4.3; Rudin,
a.a.O., § 29 N 23 und 41).
3.4.4 Unbestritten
dürfte im vorliegenden Fall zu Recht sein, dass dem Rekursgegner keine
Einsichtnahme in die unanonymisierten Dokumente gewährt werden kann. Die
Universität ist als Arbeitgeberin der betroffenen Professoren sowie der
Anzeigestellerinnen resp. aufgrund des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses
gegenüber den Studierenden und Doktorierenden gehalten, die
Persönlichkeitsrechte dieser Personen zu schützen. Dieser Schutz insbesondere
der Geheimsphäre resp. von besonderen Personendaten gilt auch für
Professorinnen und Professoren einer Universität. Zwar geniessen Mitarbeitende,
die in höheren Führungspositionen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
gearbeitet haben, den Schutz der Privatsphäre nicht im gleichen Umfang wie
«private Dritte». Sie müssen sich die in Ausübung ihrer öffentlichen Funktion
vertretenen Ansichten und Positionen anrechnen lassen und können in diesem
Zusammenhang nicht den Schutz ihrer Privatsphäre geltend machen (Rudin, a.a.O., § 29 N 44).
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich,
dass es sich bei Professorinnen und Professoren der Universität per se um
Personen in höheren Führungspositionen im vorgenannten Sinn handelt. Die Bedeutung
der Führungsaufgabe und Verantwortung von Professorinnen und Professoren ist je
nach Ausgestaltung des jeweiligen Aufgabenfeldes sehr unterschiedlich. Bei
Professorinnen und Professoren, welchen nicht gleichzeitig die Aufgabe einer
Institutsleitung oder einer ähnlichen Führungsfunktion zukommt, kann daher noch
nicht von einer «höheren Führungsposition» im vorgenannten Sinn gesprochen
werden, auch wenn diese gegenüber den Studierenden und allfälligen
Mitarbeitenden selbstverständlich eine grosse Verantwortung tragen. Das
Appellationsgericht hat im Entscheid AGE ZB.2018.26 vom 28. August 2018
(E. 5.3.2 mit Hinweisen) zutreffend ausgeführt, dass der
Persönlichkeitsschutz nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender
Lehre insbesondere auch das berufliche Ansehen betrifft, welches bei
Verwaltungsangestellten auch durch ihre amtliche Tätigkeit bestimmt wird, und
dass es daher nicht gerechtfertigt sei, leitenden administrativen
Funktionsträgern jeglichen privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz zu
verweigern. Wo Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung selber Objekt der
behördlichen Datenbearbeitung sind, stehen ihnen zudem grundsätzlich dieselben
Rechte zu wie «privaten Dritten» (Rudin,
a.a.O., § 29 N 44). Bei der Behandlung von Meldungen über sexuelle
Belästigungen und ähnlich gelagerte Vorwürfe gegenüber Mitarbeitenden der
Universität werden die anzeigestellenden und die beschuldigten Personen selber
Objekt der behördlichen Datenbearbeitung. Die Universität weist zu Recht darauf
hin, dass sie daher dazu verpflichtet ist, die Persönlichkeitsrechte und
insbesondere die besonderen Personendaten resp. den Geheimbereich der
betroffenen Personen zu schützen. Dass vorliegend ein überwiegendes Interesse
der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Namen der betroffenen Personen
bestehen soll, wird auch vom Rekursgegner zu Recht nicht vorgebracht. Die
Rekurskommission hat daher zu Recht geprüft, ob und in welchem Umfang mit der
Anonymisierung der Dokumente, in welche dem Rekursgegner Einsichtnahme gewährt
werden soll, sichergestellt werden kann, ob das öffentliche Interesse an der Transparenz
des Verwaltungshandelns das entgegenstehende öffentliche Interesse am
Verfahrensschutz resp. das persönliche Interesse der Betroffenen überwiegt.
Dabei ist die Rekurskommission ebenfalls zu Recht zum Schluss gekommen, dass
eine vollständige Anonymisierung in dem Sinn, dass der Personenbezug
irreversibel so aufgehoben wird, dass ohne unverhältnismässigen Aufwand keine
Rückschlüsse auf Personen mehr möglich sind, im vorliegenden Fall nicht möglich
sein wird, da zumindest über einen der beiden betroffenen Fälle in den Medien
und in Veröffentlichungen im Internet bereits unter Nennung von Namen der
anzeigestellenden [...] berichtet worden ist und zumindest Personen mit
Vorkenntnissen auch einen Bezug zu den betroffenen Personen herstellen können.
3.5 Der
Rekursgegner hatte mit E-Mail an die Universität vom 13. Juni 2020 um Einsicht
in den Verfahrensbericht, die schriftliche Abmahnung und die Protokolle der
Gespräche mit dem beschuldigten Professor ersucht (Verfahren 2018; Beilage 4
zum vorinstanzlichen Rekurs). Das Verwaltungsgericht zog diese Dokumente mit
Verfügung vom 29. März 2022 bei, um den Charakter der Informationen, um die
sich der vorliegende Streit dreht, beurteilen zu können.
Das im
vorliegenden Verfahren behandelte Einsichtsgesuch des Rekursgegners bezieht
sich ausschliesslich auf die jeweiligen Verfahrensberichte, die schriftliche
Abmahnung und die Protokolle der Gespräche, welche die Universität mit den
Beschuldigten geführt hat. Es muss vorliegend somit ausschliesslich hinsichtlich
dieser Dokumente beurteilt werden, ob die angeordnete Neubearbeitung des
Einsichtsgesuchs zu Recht erfolgte. Die drei Dokumentkategorien sind in Bezug
auf die zu berücksichtigenden Interessen unterschiedlich zu bewerten.
3.5.1 Zunächst
ist auf die Protokolle der Gespräche mit den beschuldigten Professoren
einzugehen. Diese geben das von der untersuchenden Person der Universität –
einer externen Rechtsanwältin – mit den beschuldigten Professoren geführte Gespräch
wieder. Dabei werden Fragen unter anderem aus dem Intimleben der beschuldigten
Person und zum persönlichen Verhältnis zur Anzeigestellerin behandelt. Es
versteht sich von selbst, dass diese Gesprächsprotokolle höchstpersönliche
Informationen über die beschuldigte Person aber auch über die Anzeigestellerin
enthalten. Aufgrund der strengen Vorgaben aus dem Informations- und
Datenschutzgesetz dürfen Mitarbeitende der Universität und auch Studierende
davon ausgehen, dass die von ihnen im Rahmen einer solchen Befragung gemachten
Aussagen ausschliesslich für das betreffende Verfahren verwendet werden und von
der Universität ansonsten vertraulich behandelt werden. Die Universität weist
zu Recht darauf hin, dass solche Befragungen kaum mehr wirksam durchgeführt
werden können, wenn die befragten Personen damit rechnen müssen, dass die
Protokolle der entsprechenden Befragungen nach Abschluss des Verfahrens der
Öffentlichkeit zur Einsichtnahme offenstehen. Das muss selbst dann gelten, wenn
in den Protokollen die Angaben überdeckt werden, welche Dritten ohne konkrete
Kenntnisse die Zuordnung zu einer bestimmten Person erlauben. Dies würde nichts
daran ändern, dass von Personen auch mit minimalen Kenntnissen bezüglich des
Verfahrens die Verknüpfung ohne Weiteres vorgenommen werden könnte und die
Informationen mit den entsprechenden Verknüpfungen auch Dritten offengelegt
werden kann. Dabei ist auch auf den bereits erwähnten Grundsatz hinzuweisen,
dass im Fall der Zugangsgewährung gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip jeder
anderen Person der Zugang zu diesen Informationen in identischer Form zu
gewähren ist (Prinzip «access to one – access to all»; vgl. dazu
VGE VD.2019.138 vom 12. Februar 2020 E. 4.1; VD.2017.224 vom 31.
Januar 2018 E. 5.1, VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016 E. 4.3,
VD.2014.100 vom 8. Oktober 2014 E. 4.2; Ratschlag Revision IDG 2017,
S. 9). Der Zugang müsste dann gleichermassen auch Personen gewährt werden,
welche die Verknüpfung der Informationen zu bestimmten resp. bestimmbaren
Personen ohne Weiteres vornehmen können. Mit der Ermöglichung des Zugangs zu
diesen Informationen endet aber der datenschutzrechtliche Schutz für diese
Daten, da diese gemäss dem vorstehenden Grundsatz dann zur öffentlichen Sphäre
gehören. Es ist daher ein gewichtiges öffentliches Interesse zu erkennen an der
Erhaltung der Bereitschaft von beschuldigten und anzeigestellenden Personen,
bei der Befragung durch die untersuchende Person der Universität möglichst
umfassend auszusagen, ohne dass sie damit rechnen resp. befürchten müssen, dass
diese Aussagen dann in einem späteren Zeitpunkt öffentlich zugänglich gemacht
werden. Weiter ist auch ein gewichtiges privates Interesse der involvierten
Personen, sei es der anzeigestellenden Personen, sei es der beschuldigten
Personen, am Schutz der Vertraulichkeit ihrer Aussagen feststellbar. Ein überwiegendes
öffentliches Interesse an der Einsichtnahme in diese Protokolle, welches sich
gegen die öffentlichen und privaten Interessen an der Wahrung der
Vertraulichkeit der Aussagen durchsetzen würde, ist nicht ersichtlich. Das
Öffentlichkeitsprinzip dient dem Ziel, die Entscheidungsprozesse der Verwaltung
transparent zu machen und eine Kontrolle über die Verwaltung zu ermöglichen
sowie das Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Institutionen zu stärken. Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern für diese Zielerreichung eine Einsichtnahme in
die Protokolle der Befragung der beschuldigten Person erforderlich sein soll.
Das öffentliche Interesse der Universität und das private Interesse der
betroffenen Personen an der Wahrung der Vertraulichkeit dieser Befragungen
respektive der entsprechenden Protokolle ist deutlich höher zu gewichten als
das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis vom Inhalt dieser Protokolle.
Auch eine Anonymisierung dieser Protokolle im Sinn der Überdeckung von Stellen,
welche Dritten ohne Kenntnisse des konkreten Falls eine Zuordnung zum
bestimmten Personen erlauben würde, vermag an dem überwiegenden Interesse an
der Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit der Aussagen der Betroffenen in
diesem höchstpersönlichen Bereich nichts zu ändern, zumal eine Anonymisierung
nur mit beschränkter Wirkung vorgenommen werden könnte. Lediglich ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass weder im Bericht des Datenschutzbeauftragten zuhanden
des Rektorats der Universität Basel noch in der von der Rekurskommission
erwähnten Empfehlung des EDÖB vom 6. Dezember 2019 im Zusammenhang mit dem
Öffentlichkeitsgesetz des Bundes (BGÖ, SR 152.3) und der ETH Zürich die
Ansicht vertreten wird, dass gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip Einsicht
in Protokolle der Befragung von involvierten Personen gewährt werden soll. Der
Entscheid der Rekurskommission ist somit in diesem Punkt zu korrigieren
respektive zu präzisieren und es ist festzuhalten, dass in die Protokolle der Befragungen
der beschuldigten Personen keine Einsicht zu gewähren ist. In diesem Punkt ist
der angefochtene Entscheid somit abzuändern.
3.5.2 Weiter
ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang Einsicht in die Abschlussberichte
zu gewähren ist. Es handelt sich dabei vorliegend um die Berichte der untersuchenden
Person der Universität vom 1. November 2018 resp. vom 10. Dezember 2019. In den
Berichten werden die von der Anzeigestellerin erhobenen Vorwürfe und die von
der untersuchenden Person vorgenommenen Sachverhaltsermittlungen
zusammenfassend dargestellt. Es folgt eine Wertung durch die untersuchende
Person und eine Empfehlung zu den zu verfügenden Massnahmen. Auch diese
Berichte enthalten Informationen aus dem Intimbereich der anzeigestellenden
respektive beschuldigten Personen und zudem Empfehlungen betreffend
administrative Sanktionen im Sinn von § 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 4
IDG. Es ist somit von besonderen Personendaten auszugehen und ein hohes
Interesse der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre erkennbar. Dies
gilt entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auch für die
betroffenen Professoren (vgl. dazu die obigen Ausführungen in E. 3.4.4).
Den privaten und öffentlichen Interessen an der vertraulichen Behandlung dieser
Daten steht das dem IDG zu Grunde liegende öffentliche Interesse an der
Transparenz der öffentlichen Verwaltung, der Förderung der freien
Meinungsbildung und der Wahrnehmung der demokratischen Rechte gegenüber
(§ Abs. 2 lit. a IDG; vgl. VGE VD.2021.27 vom 7. Oktober
2021 E. 2.2; VD.2020.138 vom 3. Mai 2021 E. 2). Die Transparenz soll
eine Verbesserung der Kontrolle über die Verwaltung ermöglichen und das
Vertrauen der Bevölkerung in die öffentlichen Institutionen stärken (Rudin, a.a.O., § 1
N 5 f.; für das BGÖ BGE 133 II 209 E. 2.3.1). Diesem
öffentlichen Interesse kommt nicht in jedem Fall dasselbe Gewicht zu. Als
Beurteilungskriterium kann etwa die Bedeutung der Materie hinzugezogen werden;
je grösser die politische oder gesellschaftliche Bedeutung eines bestimmten
Aufgabenbereiches ist, desto eher rechtfertigt sich ein Zugang zu den
Dokumenten (BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.4). Zudem verleiht
auch der Verdacht auf verwaltungsinterne Missstände dem Interesse nach
Transparenz besonderes Gewicht. Das öffentliche Interesse richtet sich hierbei
nicht lediglich auf den Gegenstand der internen Untersuchung, sondern auch auf
die Untersuchung selbst als Verwaltungstätigkeit (BVGer A-8073/2015 vom 13.
Juli 2016 E. 6.2.3.1). Dieses Interesse wird ja vorliegend auch vom Rekursgegner
ins Zentrum seiner Argumentation gerückt. Entgegen den Ausführungen der
Rekurskommission im angefochtenen Entscheid kann aus diesem Grund die für die
Frage der Einsichtsgewährung relevante Interessenabwägung nicht ohne Kenntnis
des jeweiligen Einzelfalls, der behandelten Vorwürfe und des entsprechenden
Verfahrens beantwortet werden. Dabei sind die beiden vom Einsichtsgesuch
betroffenen Fälle unterschiedlich zu bewerten. Während in dem 2018 behandelten
Fall nach Einschätzung der untersuchenden Person gemäss Reglement über den
Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein Verstoss gegen dieses
Reglement klar vorlag, wurde ein solcher im Verfahren 2019 als nicht
nachgewiesen erachtet, wobei es sich um einen Grenzfall handle. Auch die Folgen
für die anzeigestellende Person werden im Bericht des Verfahrens 2018 als
wesentlicher gravierender beschrieben als in jenem im Verfahren 2019. Soweit
ersichtlich hat auch lediglich der 2018 behandelte Fall zu einer
Berichterstattung in den Medien und zu einer schriftlichen Anfrage eines
Mitgliedes des Grossen Rats geführt (vgl. Antwort des Regierungsrats vom 22.
April 2020 zur schriftlichen Anfrage [...] betreffend «Massnahmen gegen
sexuelle Belästigungen an der Uni»). Das öffentliche Interesse an der Gewährung
der Einsichtnahme in Dokumente aus dem im Jahr 2018 behandelten Fall ist daher
als gewichtiger zu bezeichnen als bei dem im Jahr 2019 behandelten Fall. Es
besteht aber in beiden Fällen ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Ermöglichung der Einsichtnahme in das Dokument, insoweit es den
Verfahrensablauf bei der Universität selbst beschreibt. Daran ändert entgegen
den Ausführungen der Universität nichts, dass diese nach dem im Jahr 2018
behandelten Fall am 21. Februar 2019 eine Kommission zum Vorgehen in Fällen von
sexueller Belästigung eingesetzt hat, welche ihren Abschlussbericht am 28. Juni
2019 vorgelegt hat, und dass in der Folge das Reglement über den Schutz vor
sexueller Belästigung am Arbeitsplatz revidiert worden ist. Trotz der Änderung
der Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Vorwürfen der
sexuellen Belästigung an der Universität Basel ist damit das öffentliche
Interesse an Informationen über den Umgang mit entsprechenden Fällen im Jahr
2018 noch nicht entfallen.
3.5.3 Es
ist daher im Ergebnis der Einschätzung der Rekurskommission zuzustimmen, wonach
eine vollumfängliche Verweigerung der Einsichtnahme in die Abschlussberichte
der untersuchenden Person gemäss Reglement über den Schutz vor sexueller
Belästigung am Arbeitsplatz mit den Vorgaben des IDG nicht vereinbar wäre. Dem
öffentlichen Interesse am Verfahrensschutz respektive den gewichtigen privaten
Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte kann
mit der Anonymisierung und der Abdeckung von Teilen der Berichte angemessen
Rechnung getragen werden. Die Rekurskommission weist in ihrem Entscheid zu
Recht darauf hin, dass neben den Namen der im Bericht aufgeführten Personen
auch alle Textstellen abzudecken sind, welche eine Verknüpfung mit einem
bestimmten Lehrstuhl oder Institut der Universität ermöglichen. Zudem ist kein
überwiegendes öffentliches Interesse an der Einsichtnahme in die Dokumente
ersichtlich, soweit in diesen die Aussagen der betroffenen Personen zu den
behandelten Vorwürfen aufgeführt sind. Das Interesse der betroffenen Personen
am Schutz der Vertraulichkeit dieser Aussagen überwiegt hier. Aus diesem Grund
sind sowohl die Seite 2 des Berichts 2018 als auch die Seiten 4 bis und mit Seite
8 des Berichts 2019 vom Einsichtsrecht auszuschliessen resp. vorgängig
vollumfänglich abzudecken. Im Übrigen ist die Anordnung im angefochtenen
Entscheid, wonach in diese Dokumente nach deren Anonymisierung und der
Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Drittbetroffenen Einblick zu gewähren
ist, nicht zu beanstanden.
3.5.4 Zuletzt
ist zu prüfen, ob Einsicht in die schriftlichen Abmahnungen zu gewähren
ist. In der Abmahnung des früheren Verfahrens aus dem Jahr 2018 wird der
gegenüber dem betreffenden Professor erhobene Vorwurf kurz zusammengefasst.
Weiter werden die rechtlichen Grundlagen und das bisherige Verfahren
umschrieben und es werden Verbesserungsauflagen festgelegt. Es kann bezüglich
der hier vorzunehmenden Interessenabwägung grundsätzlich auf die Ausführungen
zum Abschlussbericht verwiesen werden. Der den betreffenden Professoren
vorgeworfene Sachverhalt wird lediglich sehr kurz dargestellt. Das öffentliche
und private Interesse an der Verhinderung der Einsichtnahme in die
anonymisierten Abmahnungsschreiben ist daher nicht höher zu gewichten als das
gegenläufige öffentliche Interesse. Dementsprechend ist die Anordnung im
angefochtenen Entscheid, wonach in diese Dokumente nach deren Anonymisierung
(Abdeckung aller Namen) und der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die
Drittbetroffenen Einblick zu gewähren ist, nicht zu beanstanden.
3.6 Aus
dem Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist.
Entsprechend den obigen Ausführungen hat die Universität bei der Neubearbeitung
des Informationszugangs keinen Einblick in die Protokolle der Gespräche mit den
beschuldigten Professoren zu gewähren. Zudem hat sie die Bereiche der
Abschlussberichte, in welchen die Aussagen der anzeigestellenden resp.
befragten Personen zusammengefasst werden, von der Einsichtsgewährung
auszunehmen resp. abzudecken. Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf die
Rückweisung der Sache zur Gewährung der Einsichtnahme in die übrigen Teile des
Abschlussberichts und die Abmahnungen nach einer vorgängigen Anonymisierung
dieser Texte und der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Drittbetroffenen zu
bestätigen.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der als Rekurrentin
handelnden Universität Basel auszugehen. Entsprechend ihres anteiligen
Obsiegens bzw. Unterliegens haben die Parteien die Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens je zur Hälfte zu tragen, wobei der
Universität als verfügende Behörde praxisgemäss weder Kosten aufzuerlegen noch
(gemäss § 30 Abs. 1 VRPG) eine Parteientschädigung zuzusprechen sind.
Im Umfang ihres Unterliegens hat die Universität dem Rekursgegner eine
reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Dabei ist aufgrund der Eingaben
und der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem angemessenen Aufwand
von rund 13 Stunden auszugehen. Bei Anwendung des Überwälzungstarifs von
CHF 250.– pro Stunde ergibt sich damit ein Aufwand von CHF 3’250.–,
wovon die Universität bei hälftiger Beteiligung CHF 1’625.– zu übernehmen
hat.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs gegen den Entscheid der
Rekurskommission vom 7. Juli 2021 wird teilweise gutgeheissen. In Präzisierung
dieses Entscheids wird festgehalten, dass bei der angeordneten Neubearbeitung folgende
Dokumente vom Informationszugang ausgenommen sind: Die Protokolle der Gespräche
mit den beschuldigten Professoren und die Zusammenfassung der Aussagen der
beteiligten Personen in den Abschlussberichten der untersuchenden Person gemäss
Reglement über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Im Übrigen
wird der Rekurs abgewiesen.
Die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1’200.–
(inklusive Auslagen) werden im Umfang von CHF 600.– dem Rekursgegner
auferlegt. Die Universität Basel hat dem Rekursgegner eine (reduzierte)
Parteienschädigung von CHF 1’625.– (inklusive Auslagen, zuzüglich
Mehrwertsteuer) auszurichten.
Mitteilungen:
- Universität Basel
- Rekursgegner
- Rekurskommission der Universität Basel
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.