Lexipedia

Entscheid

VD.2021.148

Informationszugang

29. Juni 2022Deutsch60 min

reichte eine als [...] tätige Frau bei der Universität Basel eine Beschwerde gegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.148

URTEIL

vom 29. Juni 2022

Mitwirkende

Dr.

Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Annatina Wirz

und Gerichtsschreiber Dr. Urs

Thönen

Beteiligte

Universität Basel, Verwaltungsdirektion

Rekurrentin

Petersgraben 35, Postfach

2148, 4001 Basel

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

gegen

A____

Rekursgegner

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

Gegenstand

Rekurs gegen einen Entscheid

der Rekurskommission der

Universität Basel vom 7. Juli

2021

betreffend Informationszugang

Sachverhalt

Sachverhalt

Im Mai 2018

reichte eine als [...] tätige Frau bei der Universität Basel eine Beschwerde gegen

ihren Professor wegen sexueller Belästigung und Nötigung ein. Die Vorwürfe

wurden gemäss dem Reglement über den Schutz vor sexueller Belästigung an der

Universität Basel in der damaligen Fassung von einer externen Fachperson

untersucht. Im November 2018 wurde das Verfahren abgeschlossen. In den Medien

wurde über den Fall berichtet.

Am 13. Juni 2020

verlangte A____ (Rekursgegner) per E-Mail Einsicht in «den Verfahrensbericht,

die schriftliche Abmahnung und die Protokolle der Gespräche, die die

Universität mit dem Beschuldigten führte» mit dem Hinweis, dass er Redaktor bei

der Inlandabteilung des Schweizer Fernsehens SRF (10vor10, Schweiz aktuell,

Tagesschau) sei und über das Vorgehen bei der Meldung solcher Fälle mutmasslich

sexueller Übergriffe recherchiere. Am 24. Juni 2020 teilte die Universität

Basel dem Rekursgegner per E-Mail mit, dass zum Schutz der Privatsphäre der Betroffenen

keine Akteneinsicht gewährt werden könne. Es sei aber eine mündliche

Erläuterung des Entscheids möglich. Mit E-Mail vom 3. Juli 2020 wandte sich der

Rekursgegner erneut an die Universität und erwähnte einen weiteren Fall von

sexueller Belästigung aus dem Jahr 2019, über den er weitere Auskünfte

wünschte.

Mit zwei leicht

unterschiedlich begründeten Verfügungen vom 6. Juli 2020 verweigerte die

Universität Basel dem Rekursgegner den Zugang zu den Akten in den zwei

verschiedenen Verfahren wegen Verdachts auf sexuelle Belästigung an der

Universität Basel. Die beiden Verfügungen betrafen einerseits den vorgenannten,

im Jahr 2018 abgeschlossenen Fall und andererseits den vorerwähnten Fall aus

dem Jahr 2019. Der Rekursgegner erhob gegen beide Verfügungen bei der

Rekurskommission der Universität Basel Rekurs.

Mit Entscheid

vom 7. Juli 2021 hiess die Rekurskommission den Rekurs gegen die beiden

Verfügungen vom 6. Juli 2020 gut und wies den Fall zur Neubearbeitung im Sinne

der Erwägungen an die Universität zurück. Es wurden keine Kosten erhoben und

die ausserordentlichen Kosten wurden wettgeschlagen. Die Rekurskommission

anerkannte ein grundsätzliches Informationsinteresse des Rekursgegners, soweit

es sich auf die Untersuchung der Vorfälle als Behördentätigkeit bzw.

Universitätstätigkeit (und nicht auf die sensiblen, intimen Bereiche der

beteiligten Personen) bezieht. Die Universität habe dem Rekursgegner nach

pflichtgemässem Ermessen (und gemäss den in der Entscheidbegründung beschriebenen

Vorgaben) einen rechtskonformen Informationszugang zu gewähren.

Gegen diesen

Entscheid der Rekurskommission vom 7. Juli 2021 erhob die Universität mit

Anmeldung vom 19. Juli 2021 und Begründung vom 28. August 2021 Rekurs beim

Appellationsgericht als Verwaltungsgericht. In ihrer Rekursbegründung

beantragte sie, es sei der Entscheid der Rekurskommission kostenfällig

aufzuheben. Die Rekurskommission beantragte mit Stellungnahme vom 14. September

2021 die vollumfängliche und kostenfällige Abweisung des Rekurses. Der Rekursgegner

beantragte in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2021, es sei der Entscheid

der Rekurskommission unter Kostenfolge zu bestätigen. Die Universität hat

innert erstreckter Frist keine Replik eingereicht. Mit verfahrensleitender

Verfügung vom 29. März 2022 wurden die streitbezogenen vertraulichen Dokumente

der Universität beigezogen.

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der Rekurskommission können gemäss § 41 Abs. 3 des Vertrags zwischen

den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft

der Universität Basel (Universitätsvertrag, SG 442.400) nach den

allgemeinen Bestimmungen über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons

Basel-Stadt an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden. Für das Verfahren

gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100; VGE VD.2019.134 vom 28.

November 2019 E. 1.1, VD.2018.115 vom 29. März 2019 E. 1.2;

VD.2015.63 vom 5. September 2016 E. 1.1). Zuständig zur Beurteilung des

Rekurses ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in

Verbindung mit § 88 Abs. 2 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Die

Universität ist gegenüber ihrer Rekurskommission Vorinstanz und als verfügende

Behörde zum Rekurs an das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur befugt, wenn sie

dazu durch besondere Vorschrift berechtigt ist oder, wenn sie vom angefochtenen

Entscheid «gleich oder ähnlich wie ein Privater berührt» ist

(VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 1.2; 706/2001 vom 24. April 2002

E. 1c). In diesem Sinn bejaht auch das Bundesgericht die Befugnis einer

Behörde des Gemeinwesens zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten, falls das Gemeinwesen durch einen angefochtenen Entscheid

gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen wird oder in schutzwürdigen

eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.1;

BGE 133 II 400 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Das kann gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei vermögensrechtlichen Interessen der Fall

sein – etwa bei der Betroffenheit des Gemeinwesens als Subventionsempfänger

(BGE 122 II 382 E. 2b S. 383), als Gläubiger von Kausalabgaben

(BGE 119 Ib 389 E. 2e S. 391; BGE 125 II 192 E. 2a/bb

S. 195), als lohnzahlungspflichtiger öffentlicher Arbeitgeber

(BGE 124 II 409 E. 1e S. 417 f.) oder als Erbringer von

Fürsorgeleistungen (ZBl 98/1997 S. 414 ff.), aber auch bei Eingriffen

in spezifische eigene öffentliche Sachanliegen (BGE 134 II 45

E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Das allgemeine Interesse an der

richtigen Rechtsanwendung verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis im Sinne

dieser Regelung; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene

Vorinstanz nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das

Bundesgericht zu gelangen (BGE 131 II 58 E. 1.3 S. 62;

BGE 127 II 32 E. 2e S. 38 mit Hinweisen).

Die vorerwähnte

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Beschwerdelegitimation der Gemeinden

gilt auch für die Universität als öffentlich-rechtliche Anstalt

(VGE VD.2011.23 vom 22. März 2012 E. 1.2). Die Universität macht im

vorliegenden Fall nicht geltend, dass sie durch besondere Vorschrift zur

Erhebung des Rekurses berechtigt ist. Sie beruft sich vielmehr auf die

allgemeine Bestimmung von § 13 Abs. 1 VRPG und bringt vor, sie sei

durch den angefochtenen Entscheid berührt und habe ein schutzwürdiges Interesse

an dessen Aufhebung oder Abänderung. Im angefochtenen Entscheid hat die

Rekurskommission die beiden Verfügungen der Universität, mit welcher die

Einsichtsgesuche des Rekursgegners abgewiesen worden sind, aufgehoben und eine

Neubearbeitung im Sinne der Erwägungen angeordnet (angefochtener Entscheid,

Ziff. 26, S. 11 f.). Aus den Erwägungen geht die Anweisung

hervor, wonach die Universität zunächst den Betroffenen das rechtliche Gehör zu

gewähren und dann in Kenntnis sämtlicher Umstände das Mass der Zugangsberechtigung

des Rekursgegners festzulegen habe. Dabei seien die verschiedenen Verfahren

(Untersuchungs-/Abklärungsverfahren, personalrechtliche Verfahren)

unterschiedlich zu beurteilen. Die Universität habe bei der Neubearbeitung des

Gesuchs sicherzustellen, dass trotz der bereits erfolgten Berichterstattung

soweit wie möglich keine direkten Rückschlüsse auf die Betroffenen gezogen

werden könnten. Personendaten seien gemäss § 30 des Informations- und

Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260) so gut wie möglich zu anonymisieren.

Vor der Informationsgewährung seien diejenigen Informationsteile zu entfernen,

die es Empfängerinnen oder Empfängern, die nicht über konkretes Spezialwissen

verfügen würden, erlauben könnten, einen Personenbezug herzustellen. Die

Rekurskommission legte weitere Rahmenbedingungen für die aus ihrer Sicht

erforderliche Interessenabwägung durch die Universität fest.

Die Universität

legt in ihrer Rekursbegründung vom 28. August 2021 nicht dar, welche eigenen

schutzwürdigen Interessen sie mit der vorliegenden Rekurserhebung wahrnimmt.

Sie beruft sich vielmehr auf den Schutz der Privatsphäre der mutmasslichen oder

tatsächlichen Opfer sowie der beschuldigten Personen und somit auf Interessen

von Dritten. Der Schutz der Privatsphäre bzw. Intim- und Geheimsphäre der

Beteiligten würde beeinträchtigt. Damit nimmt die Universität aber nicht Bezug

auf ihre eigene Geheimsphäre oder auf eigene Interessen an der Geheimhaltung

der betroffenen Informationen. Allerdings trägt die Universität als

Arbeitgeberin und auch als Ausbildungsstätte gegenüber den Studierenden eine

Fürsorgepflicht, welche durch die hier strittige Gewährung der Einsichtnahme

durch Dritte in Informationen, welche auch Personendaten von Mitarbeitenden

resp. Studierenden der Universität beinhalten, zweifellos tangiert wird. Aus

diesem Grund kann die im Verhältnis zu einem Privaten ähnliche Betroffenheit

und das schutzwürdige Interesse der Universität zur Erhebung des Rekurses

bejaht werden.

1.3

Die

Frist zur Rekurserhebung beträgt zehn Tage ab der Verfügungseröffnung

(§ 41 Abs. 3 Universitätsvertrag i.V. mit § 16 VRPG). Der

Entscheid vom 7. Juli 2021 wurde der Universität am 12. Juli 2021 zugestellt,

womit die Rekursanmeldung vom 19. Juli 2021 rechtzeitig erfolgte. Die

Rekursbegründung wurde am 30. August 2021 (Postaufgabe) innert erstreckter

Frist und damit rechtzeitig eingereicht.

1.4

Die

Rekurskommission hat im angefochtenen Entscheid den Rekurs gegen die

Verfügungen vom 6. Juli 2020 (Verfahren 2018 und 2019) gutgeheissen und den

Fall zur Neubearbeitung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz

zurückgewiesen, wobei die Universität gemäss den Erwägungen das Mass der

Zugangsberechtigung des Rekursgegners festzulegen habe (vgl. hiervor

E. 1.2). Angefochten ist somit ein Rückweisungsentscheid der Vor­instanz.

Ein solcher stellt grundsätzlich einen Zwischenentscheid dar, dessen

Anfechtbarkeit sich nach den qualifizierten Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 VRPG richtet. Das Gesetz verlangt, dass die Zwischenverfügung einen

nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (VGE VD.2019.65 vom 8.

Januar 2020 E. 1.41; VD.2017.67 vom 16. April 2018 E. 1.2.2;

VD.2016.48 vom 31. August 2016 E. 1.2). Ein Rückweisungsentscheid ist

allerdings dann wie ein Endentscheid zu behandeln, wenn der Instanz, die

aufgrund der Rückweisung neu zu verfügen hat, bei ihrem neuen Entscheid kein

Entscheidungsspielraum zukommt bzw. dieser einzig der Umsetzung des

oberinstanzlich Angeordneten dient (Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich

2013, N 1432).

Vorliegend wird

der Umfang, in welchem dem Rekursgegner die Akteneinsicht zu gewähren ist, im

Rückweisungsentscheid noch nicht festgelegt. Allerdings wird die Universität

durch den Rückweisungsentscheid verbindlich anwiesen, die Drittbetroffenen in

das Verfahren zur Bestimmung des Umfangs der Einsichtsgewährung einzubeziehen.

Zudem hält die Rekurskommission in ihrem Rückweisungsentscheid fest, dass sich

der Rekursgegner auch bei möglichster Berücksichtigung der

Persönlichkeitsschutzinteressen der Betroffenen bei diesem Ausgang des

Verfahrens allenfalls trotzdem ein ungefähres Bild vom Geschehen werde machen

können. Dies sei aber dem Öffentlichkeitsprinzip geschuldet (angefochtener

Entscheid Ziff. 26, S. 12). Die Rekurskommission hat damit in Bezug

auf die Gewährung der Einsichtnahme bereits weitgehende Vorgaben gemacht. Der

von der Universität befürchtete negative Effekt dieser Einsichtnahme für die Drittbetroffenen

und die zukünftige Behandlung von solchen Fällen liesse sich durch einen Rekurs

gegen die gemäss dem Rückweisungsurteil auszusprechende Verfügung nicht mehr

korrigieren. Insofern ist von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil des

angefochtenen Rückweisungsentscheids der Rekurskommission auszugehen. Daher ist

auf den vorliegenden Rekurs einzutreten, auch wenn in Bezug auf den Umfang der

Zugangsgewährung nicht von einem Endentscheid auszugehen ist.

1.5

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift

Dispositiv

von § 8 VRPG. Demnach hat es zu prüfen, ob die Vor­instanz den Sachverhalt

unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt,

öffentliches Recht nicht oder nicht richtig angewendet oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. Darüber hinaus

ist das Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift

nicht befugt, über die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu

entscheiden.

2.

2.1 Angefochten

waren im vor­instanzlichen Verfahren zwei Verfügungen der Universität vom 6.

Juli 2020 betreffend Informationszugang gemäss § 25 IDG. Darin hat die

Universität die Zugangsgesuche des Rekursgegners vom 13. Juni 2020, 16. und 26.

Juni 2020 zu den Akten zweier Verfahren wegen Verdachts auf sexuelle

Belästigung an der Universität Basel aus dem Jahr 2018 (Verfahren 2018)

respektive Frühjahr 2019 (Verfahren 2019) abgewiesen. Die Universität führte in

diesen Verfügungen aus, dass der Zugang zu den gewünschten Informationen gemäss

§ 29 Abs. 3 lit. a IDG nicht gewährt werden könne. Im Verfahren

2018 legte die Universität dar, dass die von der Bekanntgabe betroffenen Akten

intimste Aussagen der Betroffenen enthalten würden und das private Interesse

der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre im Verhältnis zum

öffentlichen Interesse am konkreten Fall überwiege. Eine erneute Thematisierung

des konkreten Falls in der Öffentlichkeit würde aus Sicht der Universität zu

einer erneuten öffentlichen Diskussion des abgeschlossenen Falls und damit

einhergehend zu einer potenziellen «sekundären Viktimisierung» der Betroffenen

führen. Eine allfällige Anonymisierung der Akten gemäss § 30 IDG sei nicht

ausreichend möglich, da die betroffenen Personen bereits einem grösseren Kreis

von uniinternen und -externen Personen bekannt seien und der Fall mehrfach in

unterschiedlichen Medien besprochen worden sei. Auch wenn alle Personenangaben

anonymisiert würden, wäre ohne grösseren Aufwand ersichtlich, wer die in den

Fall involvierten Personen seien bzw. müssten die Akten umfangreich geschwärzt

werden, damit auch trotz Anonymisierung der Personendaten keinerlei

Rückschlüsse auf die Privatsphäre der betroffenen Personen möglich wäre.

In Bezug auf das

Verfahren Frühjahr 2019 führte die Universität aus, dass die in den Fall

involvierten Personen mit Abschluss des Verfahrens eine

Verschwiegenheitserklärung bezüglich des Verfahrens unterzeichnet hätten zum

Schutz der Persönlichkeitsrechte der Gegenpartei. Beide Parteien hätten sich

dazu verpflichtet, die Akten nicht an Dritte weiterzugeben. Das private

Interesse der betroffenen Personen sei aus Sicht der Universität höher zu

gewichten als das Interesse des Rekursgegners am Zugang zu den entsprechenden

Akten.

2.2 Im

angefochtenen Entscheid wies die Rekurskommission auf das in § 75 der

Kantonsverfassung des Kantons Basel-Stadt (KV, SG 111.100) statuierte

Öffentlichkeitsprinzip hin. Gemäss dieser Bestimmung respektive § 25 IDG

habe jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ

vorhandenen Informationen in abgeschlossenen Verfahren. Das

Öffentlichkeitsprinzip komme auf die Universität zur Anwendung. Der Zugang zu

Informationen sei im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern, wenn eine

besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches

oder privates Interesse entgegenstehe. Als privates Geheimhaltungsinteresse

komme regelmässig das Recht auf Schutz der Privatsphäre beteiligter Personen

infrage. Sei der Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen

Personendaten nicht schon nach § 29 ganz oder teilweise zu verweigern, so

seien die Personendaten vor der Zugangsgewährung grundsätzlich zu

anonymisieren. Das Öffentlichkeitsprinzip bezwecke, das Handeln der

öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die freie

Meinungsbildung und Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern, soweit

nicht überwiegende öffentliche oder private Interesse entgegenstünden. Damit

liege dem Öffentlichkeitsprinzip per se ein gewichtiges öffentliches Interesse

zugrunde. Vorliegend seien von dem Einsichtsgesuch sensible, intime Bereiche

der beteiligten Personen betroffen. Bei Fällen sexueller Belästigung seien in

der Regel Opfer und Täter durch eine Medienberichterstattung in der

Öffentlichkeit stigmatisiert. Allein schon die Thematik der Untersuchung bringe

es mit sich, dass die Aussagen in den geschützten Intimbereich beider

Betroffener eingreife und für einen Professor von belastender Natur sein

würden. Die völlige Offenlegung des Untersuchungsberichts bzw. die freie

Ermöglichung des beantragten Informationszugangs würden zwangsläufig in die

Privatsphäre und in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen greifen.

Es sei auch nicht zu verkennen, dass die Medienberichterstattung in solchen

Fällen zuweilen nicht dem hehren Zweck der Wahrnehmung der Wächterfunktion,

sondern nicht selten bloss der Befriedigung voyeuristischer Bedürfnisse des

Publikums und merkantiler Interessen zur Förderung des Absatzes des

entsprechenden Medienprodukts dienen würden. Dies dürfe aber nicht dazu führen,

dass eine öffentliche Institution mit dem Argument, eine sekundäre

Viktimisierung der Betroffenen zu verhindern, gleichsam einen Schutzmantel über

die Betroffenen legen und damit als Nebeneffekt die Medienberichterstattung

auch über die verwaltungsinterne Aufarbeitung solcher Vorfälle ausschliessen

könne. Die Universitätsverwaltung könne sich der Kontrolle der Öffentlichkeit

nicht einfach entziehen mit dem Argument, sie müsse vorrangig die Geheim- und

Intimsphäre der Beteiligten schützen. Damit würde das Wesen des

Öffentlichkeitsprinzips ausgehöhlt, das eben auch dazu diene,

Entscheidungsprozesse in der Verwaltung transparent zu machen und eine

Kontrolle über die Verwaltung auch in heiklen Fällen zu ermöglichen. An der

Universität seien zweimal innert kurzem Abstand Vorwürfe sexueller Übergriffe

bekannt geworden und die Universität sei aufgrund der Berichterstattung in den

Medien sowie mit einer politischen Intervention in Bezug auf das

Verwaltungshandeln selber in die Kritik geraten. Die gewonnenen Erkenntnisse

hätten dann zu einer Reglementsänderung geführt und die Rektorin habe den

Anzeigesteller weitergehende Informationen über die Erledigung der Fälle

gegeben. Es sei in dieser Situation durchaus nachvollziehbar, dass das

Interesse des Rekursgegners sich nicht einfach auf den Untersuchungsgegenstand

beziehe, sondern in erster Linie auf die Untersuchung selbst als

Behördentätigkeit. Das Bedürfnis der Öffentlichkeit nach Transparenz des

Verwaltungshandelns würde auch nach einer internen Aufarbeitung und

entsprechenden Änderungen des Reglements weiterhin bestehen. Vorliegend sei zu

beachten, dass sich das Zugangsgesuch des Rekursgegners ausdrücklich nicht auf

den Inhalt der Berichte beziehe. Nicht die Vorfälle an sich, sondern die

Untersuchung der Vorfälle als Behördentätigkeit sollten Gegenstand der

Recherche des Rekursgegners sei. Es bestehe unbestrittenermassen ein erhöhtes

Schutzbedürfnis für die Personendaten der Anzeigestellerinnen. Dies sei auch

dann zu beachten, wenn sich diese ursprünglich von sich aus an die Medien

gewandt und damit den Fall öffentlich gemacht hätten. Ein allfälliges

Einverständnis zur Herausgabe schützenswerter Personendaten könne nicht

konkludent erfolgen, sondern müsste konkret vorliegen. Eine andere Ausgangslage

liege bei den mit den Vorwürfen konfrontierten Professoren vor. Der

Rekurskommission lägen die Untersuchungsakten nicht vor. Sie könne deshalb das

Verhalten der Professoren nicht beurteilen. Das Verhalten der Professoren sei

auch nicht Gegenstand des Rekurses. Es sei naheliegend, dass Professoren bei

den infrage stehenden Vorwürfen nicht von sich aus an die Öffentlichkeit

gelangen würden. Gleichwohl müssten sie aushalten, dass ihr Verhalten in

gewissem Umfang transparent gemacht werde. Ein Professor der Universität sei

aufgrund der herausragenden Stellung im Gefüge der Universität ohne weiteres

als «höhere Führungsperson» oder als «Verwaltungsangestellter in höherer

Führungsposition» zu bezeichnen, welche sich weitergehende Eingriffe in ihre

Persönlichkeit gefallen lassen müssten. In Übereinstimmung mit einem

Abklärungsbericht des Eidgenössischen Datenschutz- und

Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) im Falle eines Professors der ETH Zürich kam

die Rekurskommission daher zum Schluss, dass eine vollständige

Zugangsverweigerung unzulässig und mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht

vereinbar wäre. Die Verfügungen vom 6. Juli 2020 betreffend die Verfahren 2018

und 2019 seien deshalb aufzuheben und das Verfahren zur Neubearbeitung an die Vor­instanz

zurückzuweisen. Es liege an der Universität, dem Rekursgegner einen

rechtskonformen Zugang zu den Informationen zu gewähren, wobei sie nach

pflichtgemässem Ermessen zu handeln habe. Dabei habe sie die verschiedenen

Verfahren (Untersuchungs-/Abklärungsverfahren, personalrechtliche Verfahren)

unterschiedlich zu beurteilen. Die Universität habe zudem den Betroffenen das

rechtliche Gehör zu gewähren und dann in Kenntnis sämtlicher Umstände das Mass

der Zugangsberechtigung festzulegen. Der Zugang zu Informationen habe

schriftlich zu erfolgen, könne im Einverständnis des Rekursgegners auch

mündlich erfolgen. Die Universität werde bei der Neubearbeitung des Gesuchs

sicherzustellen haben, dass trotz der bereits erfolgten Berichterstattung

soweit wie möglich keine direkten Rückschlüsse auf die Betroffenen gezogen

werden könnten. Die Personendaten seien so gut wie möglich zu anonymisieren.

Vor der Akteneinsichtsgewährung seien diejenigen Informationsteile zu

entfernen, die es Empfängerinnen oder Empfängern, die nicht über konkretes

Spezialwissen verfügen würden, erlauben könnten, einen Personenbezug

herzustellen. Den betroffenen Personen (Anzeigestellerinnen, Professoren) sei

Mitteilung vom Zugangsgesuch zu machen und es sei ihnen Frist zur Stellungnahme

einzuräumen. Bei der Interessenabwägung habe die Universität die Interessen der

Anzeigestellerinnen und der Professoren zu berücksichtigen. Die Namen der

Betroffenen und die jeweilige Fakultät dürften nicht genannt werden. Ebenso

seien sämtliche Hinweise zu vermeiden, dass es sich um eine [...] gehandelt

habe. Es wäre aber unverhältnismässig, die Funktion der beschuldigten Person

vollständig zu schwärzen, da die Information sonst völlig unverständlich wäre.

Ein Bezug könne damit unter Umständen mit etwas Aufwand gleichwohl hergestellt

werden, was gemäss § 30 Abs. 2 lit. a IDG aber möglich sei.

Zudem seien solche Passagen im Bericht nicht zugänglich zu machen und zu

schwärzen, in denen es konkret um die Details des Vorfalls an sich gehe, damit

die Intimsphäre der Beteiligten soweit wie möglich geschützt und gewahrt

bleibe. Auch bei bestmöglicher Berücksichtigung des

Persönlichkeitsschutzinteresses der Betroffenen werde sich der Rekursgegner

allenfalls trotzdem ein ungefähres Bild vom Geschehen machen können. Dies sei

aber dem Öffentlichkeitsprinzip geschuldet und es liege im eigenen

Verantwortungsbereich des Rekursgegners, den zivil- und strafrechtlichen Rahmen

bei einer allfälligen Berichterstattung zu respektieren.

2.3 Die

Universität macht in ihrem Rekurs unter Berufung auf den

Verwaltungsgerichtsentscheid VD.2017.134 vom 7. März 2018 geltend, dass sie das

Zugangsgesuch gestützt auf § 29 Abs. 1 IDG aufgrund einer besonderen

gesetzlichen Geheimhaltungspflicht habe abweisen müssen. Von der Rekurskommission

werde nicht bestritten, dass die vom Gesuch betroffenen Daten besondere

Personendaten im Sinn von § 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 2 IDG

beinhalten würden. Da es für das Vorhandensein von Personendaten genüge, dass

sich die Informationen auf bestimmbare natürliche Personen beziehen würden,

seien bei Akten, die Verfahren wegen Verdachts auf sexuelle Belästigung

betreffen würden, kaum Informationen ohne Personendaten denkbar; daher sei der

Zugang vollständig zu verweigern. Gemäss § 23 Abs. 1 der

Informations- und Datenschutzverordnung (IDV, SG 153.270) werde bei

Personendaten vermutet, dass das private Interesse der betroffenen Personen

gegenüber dem Interesse einer Drittperson am Zugang überwiege. Diese vom

Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung könne nur durch Gegenbeweis

entkräftet werden, im Wesentlichen durch die Zustimmung der betroffenen

Personen, wie sie vorliegend unbestrittenermassen nicht erteilt worden sei. Die

Bestimmung stelle eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht für die

Universität dar. Eine solche ergebe sich auch aus § 20 Abs. 1 lit. d IDV, wonach besondere Personendaten als vertrauliche Informationen

klassifiziert würden. Solche dürften nur jenen Personen bekannt gegeben oder

zugänglich gemacht werden, die davon Kenntnis haben müssten. Aufgrund der

überwiegenden privaten und öffentlichen Interessen habe die Universität das

Zugangsgesuch abweisen müssen, weshalb ein Zugang zu anonymisierten Daten

gemäss § 30 IDG erst gar nicht in Erwägung zu ziehen gewesen sei. Dass IDG

bezwecke gemäss § 1 Abs. 2 lit. b unter anderem, die Grundrechte

von Personen zu schützen, über welche die öffentlichen Organe – vorliegend die

Universität – Personendaten bearbeiten. Zu diesen Grundrechten gehöre auch das

Grundrecht auf Datenschutz, auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie

das Grundrecht auf Sicherheit. Wenn die Universität dem Rekursgegner Zugang zu

den Akten in Verfahren wegen Verdachts auf sexuelle Belästigung gewähren müsse,

müssten in Zukunft alle mutmasslichen und tatsächlichen Opfer sexueller Belästigung

an der Universität wie auch bei sonstigen öffentlichen Organen des ganzen

Kantons damit rechnen, dass ihre Angelegenheiten in den Medien und aufgrund

deren Verbreitungs- sowie Verstärkungswirkung einer breiten Öffentlichkeit auch

online und damit mit Blick auf den nicht kantonal oder national begrenzten

digitalen Raum letztlich weltweit breitgetreten würde. Opfer sexueller

Belästigung sollten aber nicht durch «chilling effects» bzw.

Einschüchterungseffekte von Meldungen abgehalten werden, weil sie berechtigterweise

Angst davor haben müssten, dass intime und dramatisierende Erlebnisse an die

Öffentlichkeit gelangen würden. Die Rekurskommission führe selbst aus, dass

vorliegend sensible, intime Bereiche der beteiligten Personen betroffen seien.

Opfer sexueller Belästigung sollten nicht von Meldungen abgehalten werden, weil

sie berechtigterweise Angst hätten, in jahrelange Verfahren über den Zugang zu

Akten über ihre Angelegenheit verwickelt zu werden, die nicht das

abgeschlossene ursprüngliche Verfahren betreffen, selbst wenn solche Verfahren

über den Zugang damit enden würden, dass kein Zugang gewährt werde. Bereits der

von der Rekurskommission verlangte Einbezug der Betroffenen in das vorliegend

strittige Aktenzugangsverfahren könne zu einer nochmaligen Traumatisierung der

Betroffenen führen. Die damit einhergehende psychische Belastung würde

erhebliche Anreize schaffen, Fälle von sexueller Belästigung gar nicht erst zu

melden. Das öffentliche Interesse an der Aufdeckung bzw. Meldung sowie

Aufklärung und Ahndung von Fällen sexueller Belästigung sei höher zu gewichten

als das öffentliche Interesse an Transparenz am Verwaltungshandeln in solchen

Fällen. Das Verwaltungshandeln könne in solchen Fällen ohne weiteres mit

milderen Mitteln überprüft werden, insbesondere mit einem entsprechenden

Verwaltungsverfahren oder – gerade durch einen Journalisten wie den

Rekursgegner – im Gespräch mit der Verwaltung. Ein solches Gespräch sei dem

Rekursgegner in den angefochtenen Verfügungen ausdrücklich angeboten worden. Das

Ziel des Rekursgegners, Verfahren und Entscheidungen der Universität

nachvollziehen zu können, könne in einem solchen Gespräch erreicht werden. Bei

abgeschlossenen Verfahren sei auch zu berücksichtigen, dass aus dem

datenschutzrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit ein Recht der Opfer

auf Vergessen abgeleitet werde. Der Opferschutz sei zudem Teil der öffentlichen

Sicherheit, welche durch die Zugangsgewährung gefährdet werde. Der Gewährung

des Zugangs stehe auch der Schutz der Privatsphäre und damit ein überwiegendes

privates Interesse entgegen. Entgegen den Ausführungen der Rekurskommission

bedeute das Öffentlichkeitsprinzip gerade nicht, dass der Zugang teilweise

gewährt werden müsse, damit sich der Rekursgegner ein ungefähres Bild vom

Geschehen machen könne und dass in jedem Fall Verhalten in einem gewissen

Umfang transparent gemacht werde. Das IDG sehe die vollständige

Zugangsverweigerung ausdrücklich vor. Bei besonderen Daten wie sie bei Opfern

sexueller Belästigung wie auch bei entsprechend beschuldigten Personen ohne

weiteres vorliegen würden, werde gemäss § 23 Abs. 1 IDV ein

überwiegendes privates Interesse vermutet. Die Einwilligung der betroffenen

Personen sei nicht ersichtlich. Die Universität sei dazu verpflichtet, den

Schutz der betroffenen Personen zu gewährleisten. Damit werde das

Öffentlichkeitsprinzip nicht ausgehöhlt. Die erneute öffentliche Diskussion und

Thematisierung der Fälle würde zu einer nochmaligen Viktimisierung führen. Die

Opfer müssten hinnehmen, dass Einzelheiten aus ihrem (sexuellen) Intim- und

Geheimbereich den Weg in die Öffentlichkeit finden würden. Die Opfer würden

dadurch retraumatisiert. Gegen die Zugangsgewährung spreche auch die

Geheimhaltungszusicherung bei freiwillig mitgeteilten Informationen. Eine

solche Geheimhaltungszusicherung sei im Reglement über den Schutz vor sexueller

Belästigung am Arbeitsplatz und im Studium an der Universität vom 22. September

2015 enthalten. Ohne eine solche Vertraulichkeitszusicherung wären Private kaum

bereit, den Behörden freiwillig Informationen zu liefern. Eine solche

Zusicherung sei auch in der Formulierung im genannten Reglement zu sehen,

wonach den Betroffenen keine weiteren Nachteile entstehen dürfen und dass bei

der Kommunikation über den Ausgang des Verfahrens die Persönlichkeitsrechte und

die übrigen schutzwürdigen Interessen sämtlicher am Verfahren Beteiligter

bestmöglich zu wahren seien. Der Schutz für die Intimsphäre und Geheimsphäre

gelte auch für Professorinnen und Professoren an der Universität Basel.

Weiter führt die

Universität aus, die Medienberichte würden notorisch zu einem medialen

Parallelprozess führen und die Rekurskommission weise zu Recht darauf hin, dass

durch eine solche in der Regel Opfer und Täter in der Öffentlichkeit

stigmatisiert würden. Die von der Rekurskommission erwähnte Kontrolle der

Verwaltung könne auf dem Weg der Verwaltungsrechtspflege erfolgen. Dieses

andere mildere und rechtsstaatliche Mittel würde die privaten Interessen nicht

im gleichen Ausmass beeinträchtigen wie eine öffentliche Kontrolle durch die

Medien. Es lägen auch keine Anzeichen vor, dass die Universität nicht gemäss

dem damals geltenden Reglement vorgegangen sei. Es bestehe daher kein Interesse

mehr in Bezug auf den damaligen Entscheidungsprozess in der Verwaltung. Die

Schwachstellen, die sichtbar geworden, und die Unzulänglichkeiten, die

vorgekommen seien, würden das alte Reglement betreffen und nicht das konkrete

Verhalten in den beiden Verfahren wegen Verdachts auf sexuelle Belästigung.

Eine – auch mediale – Nachkontrolle könne ohne weiteres erfolgen, indem das

alte mit dem neuen bzw. geltenden Reglement verglichen und das Gesprächsangebot

der Universität angenommen werde. Beide Reglemente seien der Öffentlichkeit

zugänglich und das Gesprächsangebot bestehe weiterhin. Mit den zugänglichen

Reglementen und dem Gesprächsangebot könne das vom Rekursgegner geäusserte

Ziel, Verfahren und Entscheidungen der Universitätsleitung nachvollziehen zu

können, erreicht werden.

Da die

Universität dem Rekursgegner den Zugang gemäss § 29 Abs. 1 IDG aus

verschiedenen Gründen habe verweigern müssen, sei ein Zugang in anonymisierter

Form gar nicht erst in Erwägung zu ziehen. Der anderslautende Entscheid der

Rekurskommission basiere in Teilen auf einer Empfehlung des EDÖB vom 6.

Dezember 2019 im Zusammenhang mit dem BGÖ und der ETH Zürich, wobei von der

Rekurskommission nicht aufgezeigt werde, wieso diese Empfehlung einschlägig

sein soll. Die Rekurskommission weise zu Recht darauf hin, dass die Akten, zu

denen der Rekursgegner Zugang begehre, nicht vollständig anonymisiert werden

könnten. In diesem Sinn habe die Rekurskommission angeordnet die «Personendaten

so gut wie möglich zu anonymisieren». Gemäss § 30 Abs. 2 IDG könne

bei einer nicht vollständig möglichen Anonymisierung Zugang zu nicht anonymisierten

Personendaten gewährt werden. Der Zugang müsse aber nicht gewährt werden. Eine

unvollständige Anonymisierung sei nur zulässig, wenn insbesondere ein

überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu diesen Personendaten bestehen

würde, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch der in § 30 Abs. 2 lit. b IDG aufgeführte Grund für eine unvollständige Anonymisierung sei

nicht erfüllt, da die aufgeführten Voraussetzungen für die Bekanntgabe von

Personendaten nach diesem Gesetz nicht erfüllt seien. Eine Bekanntgabepflicht

gemäss § 20 ff. IDG sei nicht ersichtlich. Zudem dürfe keine

Bekanntgabe erfolgen, weil besondere Personendaten betroffen seien und die

Voraussetzungen von § 21 Abs. 2 IDG wie insbesondere die Zustimmung

der betroffenen Personen nicht erfüllt sei.

Das von der

Rekurskommission angeordnete Vorgehen trage dem Schutz der Interessen der

involvierten Personen zu wenig Rechnung. Die Anordnung, vor der

Informationsgewährung diejenigen Informationsteile zu entfernen, die es

Empfängerinnen und Empfängern, die nicht über konkretes Spezialwissen verfügen,

erlauben könnten, einen Personenbezug herzustellen, sei unwirksam, da der

Rekursgegner als Empfänger ja gerade über solches konkretes Spezialwissen

verfüge. Eine wirksame Anonymisierung sei vorliegend nicht möglich. Unhaltbar

sei zudem die Anordnung der Rekurskommission, Daten vor der Bekanntgabe zu

verfälschen, indem nicht von einer [...] geschrieben werden soll.

Anonymisierung verlange, dass kein Personenbezug mehr herstellbar sei. Eine

teilweise Anonymisierung sei nicht möglich. Unklar sei auch der Inhalt der

Anordnung der Rekurskommission, wonach den direkt betroffenen Personen vor der

Gewährung des Zugangs Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen sei. Eine

solche Stellungnahme sei nur dann sinnvoll, wenn diese für die Frage der

Gewährung des Zugangs entscheidrelevant und die Frage somit noch offen sei.

Vorliegend sei aber eine vollständige Anonymisierung nicht möglich und der

Zugang zu den Personendaten, welche den (sexuellen) Intim- und Geheimbereich

betreffen, dürfe aus verschiedenen Gründen nicht gewährt werden. Unbehelflich

sei auch der Hinweis der Rekurskommission, wonach der Rekursgegner bei seiner

Bearbeitung der eingesehenen Daten den zivil- und strafrechtlichen Rahmen bei

einer allfälligen Berichterstattung beachten müsse. Auch die Berichterstattung

der SRG werde von den Ombudsstellen, der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI)

wie auch von Straf- und Zivilgerichten notorisch gerügt. Die Problematik sei

auch vorliegend gegeben, zumal der Rekursgegner in seinen Rechtsschriften

offenbar davon ausgehe, dass der Persönlichkeitsschutz nur für Personen gelte,

die sich nicht selbst an die Öffentlichkeit gewandt hätten, und dass eine

Person andernfalls ihre Privatsphäre aufgebe und in jede Bearbeitung ihrer

Daten einwillige. Bei einer Gewährung des Zugangs zu den Akten würde der Universität

respektive den verantwortlichen Personen das Risiko einer strafrechtlichen

Verfolgung drohen.

2.4 Der

Rekursgegner widerspricht in seiner Stellungnahme zum Rekurs der Einschätzung

der Universität Basel, wonach ihm der Zugang bereits aufgrund von § 29 Abs. 1 IDG vollständig zu verweigern sei. Er macht geltend, dass er nicht

um Zugang zu den gesamten Akten in den beiden gegenständlichen Verfahren wegen

Verdachts auf sexuelle Belästigung in den Jahren 2018 und 2019 ersucht habe,

sondern um den jeweiligen Verfahrensbericht, die schriftliche Abmahnung und die

Protokolle der Gespräche, welche die Universität mit den Beschuldigten geführt

habe. Es liege auf der Hand, dass diese Dokumente, auch in anonymisierter Form,

über das Handeln oder allenfalls auch Untätigbleiben der Universität als

öffentliches Organ Aufschluss geben würden. § 3 IDG dürfe nicht so

ausgelegt werden, dass Informationen oder Dokumente an sich vom Öffentlichkeitsprinzip

und damit vom Informationszugang auszunehmen seien. Der Vorbehalt einer

besonderen gesetzlichen Geheimhaltungspflicht entsprechend § 29 Abs. 1 IDG beziehe sich auf rechtliche Bestimmungen ausserhalb dieses

Gesetzes, etwa auf die Wahrung des Steuergeheimnisses, des Amtsgeheimnisses

oder der Geheimhaltungspflicht im Allgemeinen Teil des

Sozialversicherungsgesetzes. Vorliegend sei kein gesetzlicher Erlass

auszumachen, der anwendbar wäre. Es liege keine gesetzliche

Geheimhaltungspflicht vor, welche rechtfertige, ihm den Zugang zu den

gegenständlichen Informationen und Dokumenten grundsätzlich und vollständig zu

verweigern. Der Rekursgegner werde nicht die persönlichen Geschehnisse in den

Vordergrund seiner Recherche stellen, sondern die Vorkehrungen der Universität

als öffentliches Organ in den Fokus rücken. Ansonsten hätte er, wie andere

Medienschaffende in dieser Angelegenheit, direkt mit den Opfern Kontakt

aufgenommen. Entgegen den Ausführungen der Universität würden Opfer von

sexueller Gewalt oder sexueller Übergriffe strafrechtliche, administrative oder

innerbetriebliche Verfahren teilweise als Belastung und teilweise als Hilfe bei

der Bearbeitung empfinden. Wie dies vorliegend gewertet werde, sei von der

Rekurskommission nicht abgeklärt worden. Es bestehe ein grosses öffentliches

Interesse am Zugang der Medienöffentlichkeit zu den fraglichen Informationen

über die Tätigkeit eines öffentlichen Organs wie der Universität Basel.

Entgegen der Befürchtung der Universität würde die Gewährung des Zugangs zu den

strittigen Informationen das öffentliche Interesse an der Meldung und

Aufklärung von Fällen aufgrund eines «chilling effects» nicht gefährden. Die

Universität habe den Opfern gegenüber offenbar keine Vertraulichkeitszusagen

gemacht. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern durch die Gewährung der

Einsichtnahme die öffentliche Sicherheit respektive Gesundheit der betroffenen

Personen gefährdet werde. Die mediale Berichterstattung würde im Gegenteil zu

einer breiteren Sensibilisierung zum Thema sexueller Übergriffe an öffentlichen

Organen führen. Daher bestehe ein enorm grosses öffentliches Interesse an

dieser Berichterstattung. Der Rekursgegner habe das von der Universität

angebotene Gesprächsangebot angenommen. Dieses könne die Gewährung der Einsichtnahme

in die streitbezogenen Dokumente aber nicht ersetzen. Es bestehe ein Anspruch

auf Einsichtnahme in die Primärquellen. Es könne nicht am öffentlichen Organ

liegen, eine Vorauswahl selbst vorzunehmen. Es liege kein überwiegendes

öffentliches Interesse der Universität vor, um dem Rekursgegner den begehrten

Zustand vollständig zu verweigern. Es sei zwar unbestritten, dass sich unter

den verfahrensgegenständlichen Dokumenten solche befinden würden, welche

besonders schützenswerte Personendaten aufweisen würden. Diese würden den

Rekursgegner aber nicht interessieren. Entgegen der Befürchtung der Universität

würde nicht jede mediale Berichterstattung zu einem Parallelprozess führen.

Dies sei vor allem nicht der Fall, wenn die involvierten Personen nicht erkennbar

seien und sich ein Bericht auf die Tätigkeit des öffentlichen Organs

beschränke. § 29 Abs. 3 lit. a IDG schliesse eine

Zugangsgewährung nicht aus. Selbst wenn ein privates Interesse gegenüber jenem

auf Zugang überwiege, liege es im Ermessen des öffentlichen Organs, den Zugang

entweder ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wobei die

Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt werden müssten. Die

Rekurskommission sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass eine vollständige

Verweigerung der Einsichtnahme in die Dokumente mit dem Zweck des IDG nicht

vereinbar sei. Bei der Interessenabwägung habe die Rekurskommission zu Recht

berücksichtigt, dass den gewichtigen privaten Schutzinteressen ein

Zugangsgesuch gegenüberstehe, welches sich auf die Untersuchung der

Behördentätigkeit beziehe. Der Gewährung der Einsichtnahme stehe nicht

entgegen, dass aufgrund von § 23 Abs. 1 IDV ein überwiegendes

privates Interesse von betroffenen Personen vermutet werde. Diese Vermutung

müsse vielmehr im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden. Bei

Geheimhaltungszusicherungen der Art, wie sie die Universität erwähne, sei von

einem überwiegenden privaten Interesse auszugehen. Den

Vertraulichkeitsinteressen könne über eine Anonymisierung umfassend Rechnung getragen

werden. Auch den anderweitigen Überlegungen der Universität, welche für ein

überwiegendes privates Interesse sprechen würden, sei mit einer Anonymisierung

zu begegnen. Die betroffenen Personen seien so nicht mehr zweifelsfrei zu

identifizieren, womit überhaupt keine besonders schützenswerten Personendaten

mehr vorlägen. Denselben Zweck wie die Anonymisierung erfülle auch die

Pseudonymisierung. Soweit diese transparent gemacht werde, stelle sie überhaupt

keine Verfälschung von Informationen dar. Es handele sich um ein übliches

Verfahren, um die Identifizierbarkeit von Personen zu vermeiden. Die

Schutzinteressen der betroffenen Personen sei durchaus zu anerkennen. Über eine

Anonymisierung bzw. Pseudonymisierung seien diese aber zu wahren. Dadurch würden

aus besonders schützenswerten Personeninformationen allenfalls einfach

Personendaten oder aber nur noch Daten. Weder Medienmitteilungen der

öffentlichen Organe noch Gespräche mit diesen könnten den grundrechtlich

geschützten Zugang nach dem IDG ersetzen, auch nicht im Rahmen des

Verhältnismässigkeitsgebots, als «mildere» Massnahme. Die Rekurskommission habe

bei ihrem Rückweisungsentscheid pragmatische Erwägungen getroffen, die nach

Auffassung des Rekursgegners in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage

stünden. Sie habe dabei umfassendere Abwägungen der Interessen vorgenommen als

die Universität Basel. Die Rückweisung ermögliche eine Neubeurteilung, welche

die Interessen aller Beteiligten – weitgehend ergebnisoffen – bezogen auf die

konkreten Umstände der beiden gegenständlichen Einzelfälle berücksichtigt. Die

Universität werde damit in die Lage versetzt, Versäumtes nachzuholen.

3.

3.1 Gemäss

§ 75 Abs. 2 KV besteht das Recht auf Einsicht in amtliche Akten,

soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Das Gesetz bestimmt das Nähere (Abs. 3). Damit soll das Handeln der

öffentlichen Organe transparent gestalten werden und damit die freie

Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte gefördert werden,

soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen

(§ 1 Abs. 2 lit. a IDG). Bei diesem Einsichtsrecht im Sinn des

allgemeinen, jeder Person zustehenden Rechts auf Zugang zu amtlichen Akten bzw.

Informationen (vgl. Rudin, in:

Rudin/Baeriswyl [Hrsg.], Praxiskommentar zum IDG des Kantons Basel-Stadt,

Zürich 2014, Grundlagen, N 42) legt somit bereits die Verfassung fest,

dass dieses nicht uneingeschränkt besteht, sondern nur, wenn keine

überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Der

Gesetzgeber hat diese Schranken verschiedentlich konkretisiert. Entsprechend

vermittelt § 25 Abs. 1 IDG jeder Person einen grundsätzlichen

Anspruch auf Zugang zu Informationen, die bei bestimmten öffentlichen Organen

vorhanden sind (sogenanntes «Jedermanns-Recht», «access to one, access to all»,

Ratschlag des Regierungsrates Nr. 08.0637.01 betreffend IDG vom 10. Februar

2009 [Ratschlag IDG], S. 42; VGE VD.2014.100 vom 8. Oktober 2014

E. 4.2, VD.2013.140 vom 7. Mai 2014 E. 3.2; Rudin, a.a.O., § 25 N 10). Der Informationszugang

nach § 25 Abs. 1 IDG ist zwar Ausnahmen und Einschränkungen

unterworfen (vgl. § 29 IDG), aber in dem Sinne «voraussetzungslos», dass

er nicht an einen Interessennachweis seitens des Gesuchstellers gebunden ist (Rudin, a.a.O., § 25 N 14). Das

«Jedermanns-Recht» besteht mithin unabhängig von der Interessenlage des

Gesuchstellers. Dass der Rekursgegner vorliegend als Journalist handelt, hat

nach der Konzeption des IDG keine besondere Bedeutung. Massgebend ist vielmehr

das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an einer transparenten Verwaltung

(VGE VD.2019.130 vom 25. April 2020 E. 3.2; VD.2012.179 vom 19. Juni

2013 E. 5). Die Einschränkungen dieses Anspruchs auf Informationszugang

sind in § 29 Abs. 1 IDG umschrieben, wonach das öffentliche Organ die

Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder

teilweise zu verweigern oder aufzuschieben hat, wenn eine besondere gesetzliche

Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse

entgegenstehen. Bezüglich dieses zweiten Tatbestandes nennen § 29 Abs. 2 und 3 IDG beispielhaft öffentliche bzw. private Interessen, die

einer Bekanntgabe entgegenstehen können (vgl. zum Ganzen auch:

VGE VD.2018.4 vom 12. September 2018 E. 4.1, VD.2015.142 vom 27. Juni

2017 E. 4.1 m.H.).

Die Konzeption

des IDG beruht auf einem einzelfallweisen Informationszugang. Als der

Gesetzgeber den Paradigmenwechsel zum Öffentlichkeitsprinzip einleitete, lag

ihm die Überzeugung zugrunde, dass die Interessenlage «im Einzelfall» geprüft

wird (vgl. VGE VD.2018.4 vom 12. September 2018 E. 4.3.1). Der

Gesetzgeber wollte das Transparenzgebot den Vertraulichkeitsinteressen nicht um

jeden Preis überordnen (VGE VD.2020.138 vom 3. Mai 2021 E 4.4.1). Vielmehr

hat er den Informationszugang für den Fall der spezialgesetzlichen

Geheimhaltung (§ 29 Abs. 1 IDG, erster Tatbestand) oder des

Überwiegens entgegenstehender Interessen (§ 29 Abs. 1 IDG, zweiter

Tatbestand) ausgeschlossen. Die Bedeutung des Einzelfalls und dessen

Besonderheiten für die Interessenabwägung wurden im Gesetzgebungsverfahren

wiederholt hervorgehoben (vgl. § 29 Abs. 1 IDG; Ratschlag IDG,

S. 45, 46; Rudin, a.a.O.,

§ 29 N 6, und Waldmeier,

in: Praxiskommentar IDG, § 31 N 6). Entsprechend hat der kantonale

Gesetzgeber die öffentlichen Organe angewiesen, den Informationszugang nur zu

gewähren, wenn ihm «nichts entgegensteht» (§ 33 Abs. 1 IDG), und in

jedem Fall über den Schutz von Personendaten zu wachen (§ 30 IDG).

Allerdings wurde der im Rechtsvergleich zunächst «ausserordentlich strenge»

kantonale Schutz von Personendaten mittels Gesetzesrevision vom 8. November

2017 relativiert, indem die Anonymisierungspflicht im Falle eines überwiegenden

öffentlichen Interesses gelockert und damit der bundesrechtlichen Lösung

angenähert wurde (Ratschlag 17.0998.01 des Regierungsrats vom 4. Juli 2017 zu

einer Änderung des IDG [Ratschlag Revision IDG 2017], S. 6, 7, 9 f.).

3.2 Dass

es sich bei den vom Einsichtsgesuch des Rekursgegners betroffenen Dokumenten

resp. deren Inhalt um Informationen handelt, die bei bestimmten öffentlichen

Organen vorhanden sind, ist vorliegend nicht streitig (vgl. dazu

BGer 1C_538/2016 vom 20. Februar 2017 E. 3.1).

3.3 In

der rechtlichen Beurteilung ist zunächst der Einwand der Universität zu prüfen,

wonach der Informationszugang wegen der Personenrelevanz der Angaben

grundsätzlich ausgeschlossen sei. Die Universität macht geltend, dass eine

besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht der Einsichtnahme entgegenstehe.

3.3.1 Besondere

gesetzliche Geheimhaltungsbestimmungen gemäss § 29 Abs. 1 IDG werden

etwa mit dem Steuergeheimnis, der Schweigepflicht der Sozialhilfeorgane oder

dem Wahl- und Abstimmungsgeheimnis begründet; sie wurden durch den Erlass des

IDG nicht angetastet (Ratschlag IDG, S. 45; VGE VD.2019.130 vom

25. April 2020 E. 3.3; VD.2014.100 vom 8. Oktober 2014 E. 4.3).

Nach Ansicht der Universität liegt hier eine solche besondere gesetzliche

Geheimhaltungspflicht vor. Es sei unbestritten, dass die vom Gesuch betroffenen

Daten besondere Personendaten im Sinn von § 3 Abs. 4 lit. a

Ziff. 2 IDG beinhalten würden. Gemäss § 23 Abs. 1 IDV würde bei

Personendaten vermutet, dass das private Interesse der betroffenen Personen

gegenüber dem Interesse einer Drittperson am Zugang überwiege. Diese vom

Gesetzgeber vorgenommene Interessenabwägung könne nur durch Gegenbeweis

entkräftet werden, im Wesentlichen durch die Zustimmung der betroffenen

Personen, wie sie vorliegend unbestrittenermassen nicht erteilt worden sei. Die

Bestimmung stelle eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht für die

Universität dar. Eine solche ergebe sich auch aus § 20 Abs. 1 lit. d IDV, wonach besondere Personendaten als vertrauliche Informationen

klassifiziert würden. Solche dürften nur jenen Personen bekannt gegeben oder

zugänglich gemacht werden, die davon Kenntnis haben müssten.

Wenn eine

besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht nach § 29 Abs. 1 IDG

bejaht wird, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Interessenabwägung zur

Verweigerung der gewünschten Einsicht (VGE VD.2019.130 vom 25. April 2020

E. 5.3.1). Das Bundesgericht hat die Sperrwirkung der spezialgesetzlichen

Geheimhaltungspflicht im Falle des kantonalen Steuergeheimnisses ausdrücklich bestätigt

(BGer 1C_598/2014 vom 18. April 2016 E. 4.3), sich aber auch gegen

eine allzu extensive Auslegung dieses Geheimhaltungstatbestands ausgesprochen

(BGer 1C_538/2016 vom 20. Februar 2017 E. 3.2 betreffend

Notariatsaufsicht). Das Verwaltungsgericht hat aus diesem Urteil abgeleitet,

der Vorbehalt besonderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder

überwiegender öffentlicher oder privater Interessen gemäss § 29 Abs. 1 IDG sei zulässig, wenn dabei dem Verhältnismässigkeitsprinzip

Rechnung getragen und geprüft werde, ob ein eingeschränkter Zugang etwa durch

Teilveröffentlichung oder Anonymisierung gemäss § 30 IDG in Frage komme

(VGE VD.2019.130 vom 25. April 2020 E. 6.2, VD.2015.142 vom 27. Juni

2017 E. 3). Dies kann jedoch nicht bedeuten, dass auch im Fall einer besonderen

gesetzlichen Geheimhaltungspflicht in jedem Einzelfall mit einer

Interessenabwägung zu ermitteln ist, ob dem Zugang überwiegende öffentliche

oder private Interessen entgegenstehen und ob ein eingeschränkter Zugang in

Frage kommt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des

Verwaltungsgerichts ist es zulässig, dass der Gesetzgeber die Abwägung der

relevanten öffentlichen und privaten Interessen bereits in abstrakter und

allgemeingültiger Weise vorwegnimmt (vgl. BGer 1C_447/2016, 1C_448/2016,

1C_449/2016 vom 31. August 2017 E. 5.6.1, 1C_598/2014 vom 18. April 2016

E. 4.3; VGE VD.2021.27 vom 7. Oktober 2021 E. 3.3.2; VD.2019.130

vom 25. April 2020 E. 5.3.2, VD.2014.100 vom 8. Oktober 2014 E. 4.3).

Im Fall einer besonderen gesetzlichen Geheimhaltungspflicht hat das

Verwaltungsgericht daher nur zu prüfen, ob diese allgemeingültige Regelung dem

Verhältnismässigkeitsprinzip generell hinreichend Rechnung trägt.

Die Universität

weist in ihrem Rekurs zu Recht darauf hin, dass das IDG einerseits bezweckt,

das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die

freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern,

soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen,

und andererseits die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die

öffentlichen Organe Personendaten bearbeiten. Der gemäss IDG erhöhte Schutz von

«Personendaten» (verglichen mit gewöhnlichen «Informationen») gründet auf dem

doppelten Bestreben des kantonalen Gesetzgebers, mit dem IDG die Transparenz

bezüglich behördlicher «Informationen» zu erhöhen, ohne dabei aber den

«gläsernen Bürger» einzuführen. Das Bearbeiten von Personendaten durch die

Universität bedeutet eine Einschränkung der persönlichen Freiheit der betroffenen

Person im Sinne ihres Anspruchs auf Schutz ihrer Privatsphäre und ihrer informationellen

Selbstbestimmung (VGE VD.2021.61 vom 11. November 2021 E. 4). Als

solche bedarf sie gemäss Art. 36 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einer

gesetzlichen Grundlage, muss im öffentlichen Interesse liegen und

verhältnismässig sein. Zudem muss der Kerngehalt des Grundrechts gewahrt

bleiben. Die Gewährung von Einsichtsrechten von Dritten in Personendaten ist

als Bearbeitung von Personendaten im Sinn von § 9 IDG zu qualifizieren,

welche gemäss dieser Bestimmung nur erfolgen dar, wenn dafür eine gesetzliche

Grundlage besteht oder dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe

erforderlich ist. Bei besonderen Personendaten darf eine Bearbeitung gemäss

§ 9 Abs. 2 IDG nur dann erfolgen, wenn ein Gesetz dazu ausdrücklich

ermächtigt oder verpflichtet oder wenn es für eine im Gesetz klar umschriebene

Aufgabe zwingend notwendig ist. Das Bearbeiten muss zudem nach Treu und Glauben

erfolgen und verhältnismässig sein (§ 9 Abs. 3 IDG).

3.3.2 Es

dürfte im vorliegenden Fall unbestritten sein, dass die Dokumente, in welche

der Rekursgegner Einsicht nehmen möchte, nicht nur Personendaten im Sinn von

§ 3 Abs. 3 IDG, sondern auch besondere Personendaten im Sinn von

§ 3 Abs. 4 IDG enthalten. Bei der Abklärung von Vorwürfen der

sexuellen Belästigung durch ein öffentliches Organ wird die persönliche

Geheimsphäre sowohl der beschuldigten Personen als auch der mutmasslichen Opfer

direkt tangiert (vgl. § 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 1 IDG). Zudem

stehen in solchen Verfahren administrative Sanktionen im Sinn von § 3

Abs. 4 lit. a Ziff. 4 IDG zur Diskussion. Besondere

Personendaten dürfen gemäss § 9 Abs. 2 IDG nur bearbeitet werden,

wenn (a) ein Gesetz dazu ausdrücklich ermächtigt oder verpflichtet oder es (b)

für eine in einem Gesetz klar umschriebene Aufgabe zwingend notwendig ist. Eine

solche gesetzliche Grundlage liegt mit dem Informationszugangsrecht gemäss

§ 25 Abs. 1 IDG (unter dem Vorbehalt entgegenstehender überwiegender

Interessen gemäss § 29 IDG) vor. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung

der Anonymisierungspflicht eine Relativierung des Personendatenschutzes im

Falle überwiegender öffentlicher Interessen ausdrücklich gebilligt.

Das IDG enthält

ausführliche und spezifische Bestimmungen zum Schutz von Personendaten. Diesen

Bestimmungen im IDG kommt aber die die gleiche Bedeutung zu wie einer

Geheimhaltungspflicht in einem anderen Gesetz. Vielmehr legen das IDG und die

entsprechende Verordnung dazu selbst fest, in welchen Fällen und unter welchen

Umständen Personendaten zugänglich gemacht werden können. Damit unterscheidet

sich der im IDG selbst geregelte Schutz von Personendaten von den in

verschiedenen anderen Gesetzen enthaltenen bereichsspezifischen besonderen

Pflichten zur Verschwiegenheit wie etwa dem Sozialhilfegeheimnis, dem

Beratungsgeheimnis der Gerichte, dem Sozialversicherungsgeheimnis etc.

(vergleiche Rudin, a.a.O.,

§ 29 N 14 mit weiteren Beispielen). Wenn die mangelnde Erfüllung der

Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personendaten nach dem IDG bereits

einen zwingenden Verweigerungsgrund gemäss § 29 IDG darstellen würde,

hätte die gesetzliche Ermächtigung in § 30 Abs. 2 lit. a IDG,

wonach das öffentliche Organ bei überwiegendem öffentlichem Interesse an der

Zugangsgewährung den Zugang bewilligen kann, gar keinen eigenen

Anwendungsbereich mehr. Die Tatsache, dass die vom Einsichtsgesuch betroffenen

Dokumente Personendaten im Sinn von § 9 Abs. 2 IDG und auch besondere

Personendaten im Sinn von § 9 Abs. 3 IDG enthalten, führt somit nicht

per se dazu, dass die Gewährung der Einsichtnahme in diese Dokumente bereits

aufgrund einer besonderen gesetzlichen Geheimhaltungspflicht zu verweigern ist.

Es ist im Übrigen nicht aussergewöhnlich, dass das Öffentlichkeitsprinzip – bei

gegebener Interessenlage – zur Offenlegung von Dokumenten mit Personendaten

führt (vgl. BGE 136 II 399 E. 2 zu einer personalrechtlichen

Abgangsvereinbarung eines Generalsekretärs; BGE 142 II 324 E. 3 zu

Einträgen einer dienstlichen Outlook-Agenda des Rüstungschefs; BGE 137 I 16 E. 2.3 zu einer strafprozessualen Einstellungsverfügung betreffend den

Armeechef; BGE 134 I 286 E. 6 zu strafprozessualen Einstellungs- und

Nichtanhandnahmeverfügungen betreffend zwei namentlich genannte Pferdehändler).

Insgesamt ist festzuhalten, dass der Personenbezug einer Information (bzw. die

Möglichkeit der Wiederherstellung dieses Personenbezugs) für sich allein keine

gesetzliche Geheimhaltungspflicht begründet.

3.3.3 Vielmehr

ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine solche Einsichtsgewährung aufgrund

der im IDG vorgegebenen Abwägung der zu berücksichtigenden Interessen zu

ermöglichen ist resp. ob der Einsichtsgewährung überwiegende öffentliche oder

private Interessen entgegenstehen. In diesem Sinn ist auch die Bestimmung von

§ 23 IDV zu verstehen, wonach bei besonderen Personendaten vermutet wird,

dass das private Interesse der betroffenen Person gegenüber dem Interesse einer

Drittperson am Zugang überwiegt. Ein Zugang zu solchen Daten kann somit nur

gewährt werden, wenn diese vom Verordnungsgeber aufgestellte Vermutung im

Einzelfall widerlegt wird. Es entspricht demnach den gesetzlichen Vorgaben,

wenn die Vor­instanz eine Interessenabwägung vorgenommen hat, in der die Interessen

an der Offenlegung den Geheimhaltungsinteressen gegenübergestellt wurden.

3.4 Bezüglich

der Interessenabwägung rügt die Universität, dass die Vor­instanz die

Offenlegungsinteressen des Rekursgegners gegenüber den Geheimhaltungsinteressen

der betroffenen Personen zu stark gewichtet habe.

3.4.1 Gemäss

§ 29 Abs. 1 IDG ist der Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz

oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn ein überwiegendes

öffentliches oder privates Interesse entgegensteht. Zu den genannten

öffentlichen Interessen gehört gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung unter

anderem die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder die Beeinträchtigung

der zielkonformen Durchführung konkreter behördlicher, insbesondere

polizeilicher Massnahmen. Als private Interessen werden in Abs. 3

derselben Bestimmung unter anderem der Schutz der Privatsphäre vor

Beeinträchtigungen genannt und Fälle, in denen Informationen dem öffentlichen

Organ von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung es

zugesichert hat. Gemäss § 30 Abs. 1 IDG sind Personendaten vor der

Zugangsgewährung zu anonymisieren, sofern der Zugang zu diesen nicht schon nach

§ 29 ganz oder teilweise zu verweigern ist. Ist eine Anonymisierung nicht

bzw. nicht vollständig möglich, so darf das öffentliche Organ gemäss

Abs. 2 derselben Bestimmung Zugang zu nicht anonymisierten Personendaten

gewähren, wenn (a) ein überwiegendes öffentliches Interesse am Zugang zu diesen

Personendaten besteht oder (b) die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von

Personendaten nach diesem Gesetz (§§ 20 ff.) erfüllt sind. § 30 Abs. 2 IDG basiert auf einer Gesetzesänderung vom 8. November 2017, welche

am 4. Januar 2018 in Kraft getreten. Mit dieser Änderung hat der Gesetzgeber am

Grundsatz des Personendatenschutzes festgehalten, indem er die Herausgabe nicht

anonymisierbarer Dokumente neuerdings zwar zulässt, dafür aber ein

überwiegendes öffentliches Interesse am Informationszugang voraussetzt

(VGE VD.2017.134 vom 7. März 2018 E. 3.3).

Der

Datenschutzbeauftragte des Kantons Basel-Stadt hat in seiner Stellungnahme

zuhanden des Rektorats der Universität Basel zur transparenten Kommunikation

unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte bei Verfahren von sexueller Belästigung

und Integritätsverletzungen vom 15. Mai 2019 (Beilage 5 zum vor­instanzlichen

Rekurs, S. 15) ausgeführt, dass das Öffentlichkeitsprinzip jeder Person –

also auch Medienschaffenden – das Recht auf Zugang zu den bei einem

öffentlichen Organ vorhandenen Informationen gebe. Darunter würden auch nach Verfahrensabschluss

im Zusammenhang mit sexueller Belästigung bzw. Verletzung der

wissenschaftlichen Integrität getroffene Entscheide und verfügte Massnahmen

gehören. Allerdings sei der Zugang zu Informationen einzuschränken, soweit eine

besondere gesetzliche Geheimhaltungsbestimmung oder überwiegende private oder

öffentliche Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen würden. Ausserdem seien

Personendaten zu anonymisieren; zu unanonymisierten Personendaten dürfe nur

Zugang gewährt werden, wenn eine Anonymisierung nicht möglich sei und ein

gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der von der Massnahme betroffenen Person

überwiegendes öffentliches Zugangsinteresse bestehe. Eine Interessenabwägung

sei auf jeden Fall im konkreten Einzelfall vorzunehmen. Dazu führt der Datenschutzbeauftragte

auf Seite 12 des Berichts aus, dass es wohl regelmässig nicht zulässig sein

dürfte, die vollständigen Unterlagen (z.B. den Untersuchungsbericht)

unanonymisiert herauszugeben. Die Beurteilung, welche Informationen in welcher

Form öffentlich zugänglich gemacht werden dürften, wie die Zugangsgewährung

allenfalls eingeschränkt werden müsse und ob gegebenenfalls (pro-)aktiv

informiert werden solle, werde jeweils im konkreten Einzelfall erfolgen müssen.

3.4.2 Gemäss

der Anordnung der Rekurskommission im angefochtenen Entscheid muss die

Universität zunächst den Drittbetroffenen das rechtliche Gehör gewähren und

danach über den Umfang entscheiden, in welchem dem Rekursgegner Einsicht in die

von ihm geforderten Unterlagen zu gewähren ist. Diese sollen gemäss der

Aufforderung der Rekurskommission soweit als möglich anonymisiert werden.

Anonymisieren bedeutet, dass der Personenbezug irreversibel so aufgehoben wird,

dass ohne unverhältnismässigen Aufwand keine Rückschlüsse auf Personen mehr

möglich sind (Rudin, a.a.O.,

§ 3 N 30; Ratschlag IDG, S. 28) resp. Massnahmen, die bewirken,

dass die Identität der betroffenen Person nicht mehr oder nur mit

ausserordentlichem Aufwand festgestellt werden kann (BVGer A-8073/2015 vom 13.

Juli 2016 E. 6.1.; Ammann/Lang,

in: Passadelis/Rosenthal/Thür [Hrsg.], Datenschutzrecht, 2015, § 25

N 25.60; Häner, Basler

Kommentar Datenschutzgesetz/‌Öffentlichkeitsgesetz, 3. Auflage 2014, Art. 9

BGÖ N 5 m.H.). Die Rekurskommission führt im angefochtenen Entscheid aus,

dass Personendaten gemäss § 30 IDG «so gut wie möglich» zu anonymisieren

seien (angefochtener Entscheid Ziff. 26 S. 11). Diese Formulierung

ist an die Bundesgesetzgebung angelehnt (vgl. Art. 9 Abs. 1 BGÖ),

welche bei der Revision des hier anwendbaren § 30 IDG als Vorbild diente (vgl. Ratschlag

Revision IDG 2017, S. 7 f.). Gemäss der 2017 geänderten Fassung von § 30 Abs. 1 IDG sind die bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Personendaten

vor der Zugangsgewährung im Grundsatz weiterhin (vollständig) zu anonymisieren,

soweit ein Zugang zu diesen Personendaten nicht schon nach § 29 IDG ganz

oder teilweise zu verweigern ist. Allerdings sieht § 30 Abs. 2 IDG in

der 2017 geänderten Fassung nun vor, dass im Falle der Unmöglichkeit einer

Anonymisierung der Zugang gewährt werden kann, wenn (a) ein überwiegendes

öffentliches Interesse am Zugang zu diesen Personendaten besteht oder (b) die

Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Personendaten nach dem IDG erfüllt

sind. Aus der alternativen Auflistung («oder») dieser Bedingungen ergibt sich,

dass bei einem entsprechenden überwiegenden öffentlichen Interesse auch zu

nicht anonymisierten Daten Zugang gewährt werden kann, wenn die Voraussetzungen

für die Bekanntgabe von Personendaten nach §§ 20 ff. IDG nicht erfüllt

sind.

Der

Regierungsrat führt im Ratschlag zur Änderung des IDG von 2017 betreffend

§ 30 IDG aus: «Am Prinzip, dass Personendaten vor der Zugangsgewährung zu

anonymisieren sind, wird festgehalten. Unverändert bleibt auch der in Absatz 1

festgehaltene Vorbehalt der (ganzen oder teilweisen) Verweigerung des Zugangs

nach § 29 IDG». Zum geänderten § 30 Abs. 2 IDG führt der

Regierungsrat auf derselben Seite des Ratschlags aus:

«Ist eine Anonymisierung

nicht möglich, so darf der Zugang zu nicht anonymisierten Personendaten gewährt

werden, wenn an diesem Zugang ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Erste Voraussetzung für den Zugang ist somit, dass die Personendaten nicht bzw.

nicht vollständig anonymisiert werden können. Das ist dann der Fall,

-

wenn eine

Anonymisierung faktisch nicht möglich ist, weil bekannt ist, um wen es sich

handelt (etwa wenn Zugang zu einem Dossier des Strafvollzugs in einem Fall

verlangt wird, über den ausgiebig und unter Nennung des Namens in den Medien

berichtet worden ist) oder

-

wenn nach einer

wirksamen Anonymisierung die Information nicht mehr verständlich ist und die

Bekanntgabe somit den Zweck nicht mehr erreichen kann.

Wenn die Personendaten

hingegen wirksam anonymisiert werden können, ist die Anonymisierung

vorzunehmen» (Ratschlag Revision IDG 2017, S. 9).

Nebst dem hier

genannten Beispiel (Erkennbarkeit eines Betroffenen im Strafvollzug) führt § 30 Abs. 2 IDG etwa auch dazu, dass Funktionsbezeichnungen bei gegebener

Interessenlage genannt werden dürfen, damit die Information verständlich

bleibt, selbst wenn der Personenbezug mit einer Recherche auf Webseiten oder in

Jahresberichten wiederhergestellt werden kann (Ratschlag Revision IDG 2017, S.

7; Votum der Kommissionspräsidentin im Grossen Rat, Protokoll der Sitzung vom

8. November 2017 S. 946 f.; VGE VD.2017.134 vom 7. März 2018

E. 3.3).

Gemäss

Ausführung im erwähnten Ratschlag kommt als allenfalls überwiegendes

öffentliches Interesse am Zugang zu diesen Personendaten etwa das Interesse der

Öffentlichkeit an lückenloser Information nach Fehlern und Ungereimtheiten in

Frage. Das öffentliche Interesse müsse gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse

der Personen, deren Personendaten nicht anonymisiert werden können, überwiegen.

Trotz Lockerung der Anonymisierungspflicht sei das Verhältnismässigkeitsprinzip

zu beachten. Die Nicht-Anonymisierung dürfe also nur so weit gehen, als das

öffentliche Interesse gegenüber den Geheimhaltungsinteressen überwiege

(Ratschlag Revision IDG 2017, S. 9).

3.4.3 Sowohl

bei der Prüfung, ob ein Zugang zu Akten gemäss § 29 IDG ganz oder

teilweise zu verweigern ist, als auch bei der Frage, ob im Falle einer nicht

oder nicht vollständig möglichen Anonymisierung zufolge überwiegenden

öffentlichen Interesses gemäss § 30 Abs. 2 IDG Zugang zu Personendaten zu

gewähren ist, muss somit eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei hat

jedoch der Grad der möglichen Anonymisierung wiederum Einfluss auf das Ausmass

der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen.

Bei der Interessenabwägung

ist daher der Charakter der Informationen zu bestimmen, welche bei Bewilligung

des Zugangsgesuches öffentlich zugänglich würden. Dabei ist weiter zu beachten,

dass die Zugangsgewährung nicht auf den Rekursgegner beschränkt wäre. Denn wenn

einer Person gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip Zugang zu Informationen

gewährt wird, ist jeder anderen Person der Zugang zu diesen Informationen in

identischer Form zu gewähren (Prinzip «access to one – access to all»; vgl.

dazu VGE VD.2019.138 vom 12. Februar 2020 E. 4.1; VD.2017.224 vom 31.

Januar 2018 E. 5.1, VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016 E. 4.3,

VD.2014.100 vom 8. Oktober 2014 E. 4.2; Ratschlag Revision IDG 2017, S. 9).

Beim Jedermanns-Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ

vorhandenen Informationen gemäss § 25 Abs. 1 IDG ist deshalb nicht

das individuelle und möglicherweise konkrete Informationszugangsinteresse der

gesuchstellenden Person, sondern das Jedermanns-Zugangsinteresse bzw. das

allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an einer transparenten Verwaltung

gegenüber den Geheimhaltungsinteressen abzuwägen (VGE VD.2019.138 vom 12.

Februar 2020 E. 4.1; VD.2017.224 vom 31. Januar 2018 E. 5.1,

VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016 E. 4.3; Rudin,

a.a.O., § 29 N 23 und 41).

3.4.4 Unbestritten

dürfte im vorliegenden Fall zu Recht sein, dass dem Rekursgegner keine

Einsichtnahme in die unanonymisierten Dokumente gewährt werden kann. Die

Universität ist als Arbeitgeberin der betroffenen Professoren sowie der

Anzeigestellerinnen resp. aufgrund des öffentlich-rechtlichen Verhältnisses

gegenüber den Studierenden und Doktorierenden gehalten, die

Persönlichkeitsrechte dieser Personen zu schützen. Dieser Schutz insbesondere

der Geheimsphäre resp. von besonderen Personendaten gilt auch für

Professorinnen und Professoren einer Universität. Zwar geniessen Mitarbeitende,

die in höheren Führungspositionen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe

gearbeitet haben, den Schutz der Privatsphäre nicht im gleichen Umfang wie

«private Dritte». Sie müssen sich die in Ausübung ihrer öffentlichen Funktion

vertretenen Ansichten und Positionen anrechnen lassen und können in diesem

Zusammenhang nicht den Schutz ihrer Privatsphäre geltend machen (Rudin, a.a.O., § 29 N 44).

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich,

dass es sich bei Professorinnen und Professoren der Universität per se um

Personen in höheren Führungspositionen im vorgenannten Sinn handelt. Die Bedeutung

der Führungsaufgabe und Verantwortung von Professorinnen und Professoren ist je

nach Ausgestaltung des jeweiligen Aufgabenfeldes sehr unterschiedlich. Bei

Professorinnen und Professoren, welchen nicht gleichzeitig die Aufgabe einer

Institutsleitung oder einer ähnlichen Führungsfunktion zukommt, kann daher noch

nicht von einer «höheren Führungsposition» im vorgenannten Sinn gesprochen

werden, auch wenn diese gegenüber den Studierenden und allfälligen

Mitarbeitenden selbstverständlich eine grosse Verantwortung tragen. Das

Appellationsgericht hat im Entscheid AGE ZB.2018.26 vom 28. August 2018

(E. 5.3.2 mit Hinweisen) zutreffend ausgeführt, dass der

Persönlichkeitsschutz nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender

Lehre insbesondere auch das berufliche Ansehen betrifft, welches bei

Verwaltungsangestellten auch durch ihre amtliche Tätigkeit bestimmt wird, und

dass es daher nicht gerechtfertigt sei, leitenden administrativen

Funktionsträgern jeglichen privatrechtlichen Persönlichkeitsschutz zu

verweigern. Wo Mitarbeitende der öffentlichen Verwaltung selber Objekt der

behördlichen Datenbearbeitung sind, stehen ihnen zudem grundsätzlich dieselben

Rechte zu wie «privaten Dritten» (Rudin,

a.a.O., § 29 N 44). Bei der Behandlung von Meldungen über sexuelle

Belästigungen und ähnlich gelagerte Vorwürfe gegenüber Mitarbeitenden der

Universität werden die anzeigestellenden und die beschuldigten Personen selber

Objekt der behördlichen Datenbearbeitung. Die Universität weist zu Recht darauf

hin, dass sie daher dazu verpflichtet ist, die Persönlichkeitsrechte und

insbesondere die besonderen Personendaten resp. den Geheimbereich der

betroffenen Personen zu schützen. Dass vorliegend ein überwiegendes Interesse

der Öffentlichkeit an der Bekanntgabe der Namen der betroffenen Personen

bestehen soll, wird auch vom Rekursgegner zu Recht nicht vorgebracht. Die

Rekurskommission hat daher zu Recht geprüft, ob und in welchem Umfang mit der

Anonymisierung der Dokumente, in welche dem Rekursgegner Einsichtnahme gewährt

werden soll, sichergestellt werden kann, ob das öffentliche Interesse an der Transparenz

des Verwaltungshandelns das entgegenstehende öffentliche Interesse am

Verfahrensschutz resp. das persönliche Interesse der Betroffenen überwiegt.

Dabei ist die Rekurskommission ebenfalls zu Recht zum Schluss gekommen, dass

eine vollständige Anonymisierung in dem Sinn, dass der Personenbezug

irreversibel so aufgehoben wird, dass ohne unverhältnismässigen Aufwand keine

Rückschlüsse auf Personen mehr möglich sind, im vorliegenden Fall nicht möglich

sein wird, da zumindest über einen der beiden betroffenen Fälle in den Medien

und in Veröffentlichungen im Internet bereits unter Nennung von Namen der

anzeigestellenden [...] berichtet worden ist und zumindest Personen mit

Vorkenntnissen auch einen Bezug zu den betroffenen Personen herstellen können.

3.5 Der

Rekursgegner hatte mit E-Mail an die Universität vom 13. Juni 2020 um Einsicht

in den Verfahrensbericht, die schriftliche Abmahnung und die Protokolle der

Gespräche mit dem beschuldigten Professor ersucht (Verfahren 2018; Beilage 4

zum vor­instanzlichen Rekurs). Das Verwaltungsgericht zog diese Dokumente mit

Verfügung vom 29. März 2022 bei, um den Charakter der Informationen, um die

sich der vorliegende Streit dreht, beurteilen zu können.

Das im

vorliegenden Verfahren behandelte Einsichtsgesuch des Rekursgegners bezieht

sich ausschliesslich auf die jeweiligen Verfahrensberichte, die schriftliche

Abmahnung und die Protokolle der Gespräche, welche die Universität mit den

Beschuldigten geführt hat. Es muss vorliegend somit ausschliesslich hinsichtlich

dieser Dokumente beurteilt werden, ob die angeordnete Neubearbeitung des

Einsichtsgesuchs zu Recht erfolgte. Die drei Dokumentkategorien sind in Bezug

auf die zu berücksichtigenden Interessen unterschiedlich zu bewerten.

3.5.1 Zunächst

ist auf die Protokolle der Gespräche mit den beschuldigten Professoren

einzugehen. Diese geben das von der untersuchenden Person der Universität –

einer externen Rechtsanwältin – mit den beschuldigten Professoren geführte Gespräch

wieder. Dabei werden Fragen unter anderem aus dem Intimleben der beschuldigten

Person und zum persönlichen Verhältnis zur Anzeigestellerin behandelt. Es

versteht sich von selbst, dass diese Gesprächsprotokolle höchstpersönliche

Informationen über die beschuldigte Person aber auch über die Anzeigestellerin

enthalten. Aufgrund der strengen Vorgaben aus dem Informations- und

Datenschutzgesetz dürfen Mitarbeitende der Universität und auch Studierende

davon ausgehen, dass die von ihnen im Rahmen einer solchen Befragung gemachten

Aussagen ausschliesslich für das betreffende Verfahren verwendet werden und von

der Universität ansonsten vertraulich behandelt werden. Die Universität weist

zu Recht darauf hin, dass solche Befragungen kaum mehr wirksam durchgeführt

werden können, wenn die befragten Personen damit rechnen müssen, dass die

Protokolle der entsprechenden Befragungen nach Abschluss des Verfahrens der

Öffentlichkeit zur Einsichtnahme offenstehen. Das muss selbst dann gelten, wenn

in den Protokollen die Angaben überdeckt werden, welche Dritten ohne konkrete

Kenntnisse die Zuordnung zu einer bestimmten Person erlauben. Dies würde nichts

daran ändern, dass von Personen auch mit minimalen Kenntnissen bezüglich des

Verfahrens die Verknüpfung ohne Weiteres vorgenommen werden könnte und die

Informationen mit den entsprechenden Verknüpfungen auch Dritten offengelegt

werden kann. Dabei ist auch auf den bereits erwähnten Grundsatz hinzuweisen,

dass im Fall der Zugangsgewährung gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip jeder

anderen Person der Zugang zu diesen Informationen in identischer Form zu

gewähren ist (Prinzip «access to one – access to all»; vgl. dazu

VGE VD.2019.138 vom 12. Februar 2020 E. 4.1; VD.2017.224 vom 31.

Januar 2018 E. 5.1, VD.2015.20 vom 2. Dezember 2016 E. 4.3,

VD.2014.100 vom 8. Oktober 2014 E. 4.2; Ratschlag Revision IDG 2017,

S. 9). Der Zugang müsste dann gleichermassen auch Personen gewährt werden,

welche die Verknüpfung der Informationen zu bestimmten resp. bestimmbaren

Personen ohne Weiteres vornehmen können. Mit der Ermöglichung des Zugangs zu

diesen Informationen endet aber der datenschutzrechtliche Schutz für diese

Daten, da diese gemäss dem vorstehenden Grundsatz dann zur öffentlichen Sphäre

gehören. Es ist daher ein gewichtiges öffentliches Interesse zu erkennen an der

Erhaltung der Bereitschaft von beschuldigten und anzeigestellenden Personen,

bei der Befragung durch die untersuchende Person der Universität möglichst

umfassend auszusagen, ohne dass sie damit rechnen resp. befürchten müssen, dass

diese Aussagen dann in einem späteren Zeitpunkt öffentlich zugänglich gemacht

werden. Weiter ist auch ein gewichtiges privates Interesse der involvierten

Personen, sei es der anzeigestellenden Personen, sei es der beschuldigten

Personen, am Schutz der Vertraulichkeit ihrer Aussagen feststellbar. Ein überwiegendes

öffentliches Interesse an der Einsichtnahme in diese Protokolle, welches sich

gegen die öffentlichen und privaten Interessen an der Wahrung der

Vertraulichkeit der Aussagen durchsetzen würde, ist nicht ersichtlich. Das

Öffentlichkeitsprinzip dient dem Ziel, die Entscheidungsprozesse der Verwaltung

transparent zu machen und eine Kontrolle über die Verwaltung zu ermöglichen

sowie das Vertrauen der Bürger in die öffentlichen Institutionen zu stärken. Es

ist nicht ersichtlich, inwiefern für diese Zielerreichung eine Einsichtnahme in

die Protokolle der Befragung der beschuldigten Person erforderlich sein soll.

Das öffentliche Interesse der Universität und das private Interesse der

betroffenen Personen an der Wahrung der Vertraulichkeit dieser Befragungen

respektive der entsprechenden Protokolle ist deutlich höher zu gewichten als

das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnis vom Inhalt dieser Protokolle.

Auch eine Anonymisierung dieser Protokolle im Sinn der Überdeckung von Stellen,

welche Dritten ohne Kenntnisse des konkreten Falls eine Zuordnung zum

bestimmten Personen erlauben würde, vermag an dem überwiegenden Interesse an

der Aufrechterhaltung der Vertraulichkeit der Aussagen der Betroffenen in

diesem höchstpersönlichen Bereich nichts zu ändern, zumal eine Anonymisierung

nur mit beschränkter Wirkung vorgenommen werden könnte. Lediglich ergänzend ist

darauf hinzuweisen, dass weder im Bericht des Datenschutzbeauftragten zuhanden

des Rektorats der Universität Basel noch in der von der Rekurskommission

erwähnten Empfehlung des EDÖB vom 6. Dezember 2019 im Zusammenhang mit dem

Öffentlichkeitsgesetz des Bundes (BGÖ, SR 152.3) und der ETH Zürich die

Ansicht vertreten wird, dass gestützt auf das Öffentlichkeitsprinzip Einsicht

in Protokolle der Befragung von involvierten Personen gewährt werden soll. Der

Entscheid der Rekurskommission ist somit in diesem Punkt zu korrigieren

respektive zu präzisieren und es ist festzuhalten, dass in die Protokolle der Befragungen

der beschuldigten Personen keine Einsicht zu gewähren ist. In diesem Punkt ist

der angefochtene Entscheid somit abzuändern.

3.5.2 Weiter

ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang Einsicht in die Abschlussberichte

zu gewähren ist. Es handelt sich dabei vorliegend um die Berichte der untersuchenden

Person der Universität vom 1. November 2018 resp. vom 10. Dezember 2019. In den

Berichten werden die von der Anzeigestellerin erhobenen Vorwürfe und die von

der untersuchenden Person vorgenommenen Sachverhaltsermittlungen

zusammenfassend dargestellt. Es folgt eine Wertung durch die untersuchende

Person und eine Empfehlung zu den zu verfügenden Massnahmen. Auch diese

Berichte enthalten Informationen aus dem Intimbereich der anzeigestellenden

respektive beschuldigten Personen und zudem Empfehlungen betreffend

administrative Sanktionen im Sinn von § 3 Abs. 4 lit. a Ziff. 4

IDG. Es ist somit von besonderen Personendaten auszugehen und ein hohes

Interesse der betroffenen Personen am Schutz ihrer Privatsphäre erkennbar. Dies

gilt entgegen den Ausführungen im angefochtenen Entscheid auch für die

betroffenen Professoren (vgl. dazu die obigen Ausführungen in E. 3.4.4).

Den privaten und öffentlichen Interessen an der vertraulichen Behandlung dieser

Daten steht das dem IDG zu Grunde liegende öffentliche Interesse an der

Transparenz der öffentlichen Verwaltung, der Förderung der freien

Meinungsbildung und der Wahrnehmung der demokratischen Rechte gegenüber

(§ Abs. 2 lit. a IDG; vgl. VGE VD.2021.27 vom 7. Oktober

2021 E. 2.2; VD.2020.138 vom 3. Mai 2021 E. 2). Die Transparenz soll

eine Verbesserung der Kontrolle über die Verwaltung ermöglichen und das

Vertrauen der Bevölkerung in die öffentlichen Institutionen stärken (Rudin, a.a.O., § 1

N 5 f.; für das BGÖ BGE 133 II 209 E. 2.3.1). Diesem

öffentlichen Interesse kommt nicht in jedem Fall dasselbe Gewicht zu. Als

Beurteilungskriterium kann etwa die Bedeutung der Materie hinzugezogen werden;

je grösser die politische oder gesellschaftliche Bedeutung eines bestimmten

Aufgabenbereiches ist, desto eher rechtfertigt sich ein Zugang zu den

Dokumenten (BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 6.1.4). Zudem verleiht

auch der Verdacht auf verwaltungsinterne Missstände dem Interesse nach

Transparenz besonderes Gewicht. Das öffentliche Interesse richtet sich hierbei

nicht lediglich auf den Gegenstand der internen Untersuchung, sondern auch auf

die Untersuchung selbst als Verwaltungstätigkeit (BVGer A-8073/2015 vom 13.

Juli 2016 E. 6.2.3.1). Dieses Interesse wird ja vorliegend auch vom Rekursgegner

ins Zentrum seiner Argumentation gerückt. Entgegen den Ausführungen der

Rekurskommission im angefochtenen Entscheid kann aus diesem Grund die für die

Frage der Einsichtsgewährung relevante Interessenabwägung nicht ohne Kenntnis

des jeweiligen Einzelfalls, der behandelten Vorwürfe und des entsprechenden

Verfahrens beantwortet werden. Dabei sind die beiden vom Einsichtsgesuch

betroffenen Fälle unterschiedlich zu bewerten. Während in dem 2018 behandelten

Fall nach Einschätzung der untersuchenden Person gemäss Reglement über den

Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ein Verstoss gegen dieses

Reglement klar vorlag, wurde ein solcher im Verfahren 2019 als nicht

nachgewiesen erachtet, wobei es sich um einen Grenzfall handle. Auch die Folgen

für die anzeigestellende Person werden im Bericht des Verfahrens 2018 als

wesentlicher gravierender beschrieben als in jenem im Verfahren 2019. Soweit

ersichtlich hat auch lediglich der 2018 behandelte Fall zu einer

Berichterstattung in den Medien und zu einer schriftlichen Anfrage eines

Mitgliedes des Grossen Rats geführt (vgl. Antwort des Regierungsrats vom 22.

April 2020 zur schriftlichen Anfrage [...] betreffend «Massnahmen gegen

sexuelle Belästigungen an der Uni»). Das öffentliche Interesse an der Gewährung

der Einsichtnahme in Dokumente aus dem im Jahr 2018 behandelten Fall ist daher

als gewichtiger zu bezeichnen als bei dem im Jahr 2019 behandelten Fall. Es

besteht aber in beiden Fällen ein gewichtiges öffentliches Interesse an der

Ermöglichung der Einsichtnahme in das Dokument, insoweit es den

Verfahrensablauf bei der Universität selbst beschreibt. Daran ändert entgegen

den Ausführungen der Universität nichts, dass diese nach dem im Jahr 2018

behandelten Fall am 21. Februar 2019 eine Kommission zum Vorgehen in Fällen von

sexueller Belästigung eingesetzt hat, welche ihren Abschlussbericht am 28. Juni

2019 vorgelegt hat, und dass in der Folge das Reglement über den Schutz vor

sexueller Belästigung am Arbeitsplatz revidiert worden ist. Trotz der Änderung

der Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Umgang mit Vorwürfen der

sexuellen Belästigung an der Universität Basel ist damit das öffentliche

Interesse an Informationen über den Umgang mit entsprechenden Fällen im Jahr

2018 noch nicht entfallen.

3.5.3 Es

ist daher im Ergebnis der Einschätzung der Rekurskommission zuzustimmen, wonach

eine vollumfängliche Verweigerung der Einsichtnahme in die Abschlussberichte

der untersuchenden Person gemäss Reglement über den Schutz vor sexueller

Belästigung am Arbeitsplatz mit den Vorgaben des IDG nicht vereinbar wäre. Dem

öffentlichen Interesse am Verfahrensschutz respektive den gewichtigen privaten

Interessen der betroffenen Personen am Schutz ihrer Persönlichkeitsrechte kann

mit der Anonymisierung und der Abdeckung von Teilen der Berichte angemessen

Rechnung getragen werden. Die Rekurskommission weist in ihrem Entscheid zu

Recht darauf hin, dass neben den Namen der im Bericht aufgeführten Personen

auch alle Textstellen abzudecken sind, welche eine Verknüpfung mit einem

bestimmten Lehrstuhl oder Institut der Universität ermöglichen. Zudem ist kein

überwiegendes öffentliches Interesse an der Einsichtnahme in die Dokumente

ersichtlich, soweit in diesen die Aussagen der betroffenen Personen zu den

behandelten Vorwürfen aufgeführt sind. Das Interesse der betroffenen Personen

am Schutz der Vertraulichkeit dieser Aussagen überwiegt hier. Aus diesem Grund

sind sowohl die Seite 2 des Berichts 2018 als auch die Seiten 4 bis und mit Seite

8 des Berichts 2019 vom Einsichtsrecht auszuschliessen resp. vorgängig

vollumfänglich abzudecken. Im Übrigen ist die Anordnung im angefochtenen

Entscheid, wonach in diese Dokumente nach deren Anonymisierung und der

Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Drittbetroffenen Einblick zu gewähren

ist, nicht zu beanstanden.

3.5.4 Zuletzt

ist zu prüfen, ob Einsicht in die schriftlichen Abmahnungen zu gewähren

ist. In der Abmahnung des früheren Verfahrens aus dem Jahr 2018 wird der

gegenüber dem betreffenden Professor erhobene Vorwurf kurz zusammengefasst.

Weiter werden die rechtlichen Grundlagen und das bisherige Verfahren

umschrieben und es werden Verbesserungsauflagen festgelegt. Es kann bezüglich

der hier vorzunehmenden Interessenabwägung grundsätzlich auf die Ausführungen

zum Abschlussbericht verwiesen werden. Der den betreffenden Professoren

vorgeworfene Sachverhalt wird lediglich sehr kurz dargestellt. Das öffentliche

und private Interesse an der Verhinderung der Einsichtnahme in die

anonymisierten Abmahnungsschreiben ist daher nicht höher zu gewichten als das

gegenläufige öffentliche Interesse. Dementsprechend ist die Anordnung im

angefochtenen Entscheid, wonach in diese Dokumente nach deren Anonymisierung

(Abdeckung aller Namen) und der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die

Drittbetroffenen Einblick zu gewähren ist, nicht zu beanstanden.

3.6 Aus

dem Dargelegten ergibt sich, dass der Rekurs teilweise gutzuheissen ist.

Entsprechend den obigen Ausführungen hat die Universität bei der Neubearbeitung

des Informationszugangs keinen Einblick in die Protokolle der Gespräche mit den

beschuldigten Professoren zu gewähren. Zudem hat sie die Bereiche der

Abschlussberichte, in welchen die Aussagen der anzeigestellenden resp.

befragten Personen zusammengefasst werden, von der Einsichtsgewährung

auszunehmen resp. abzudecken. Der angefochtene Entscheid ist in Bezug auf die

Rückweisung der Sache zur Gewährung der Einsichtnahme in die übrigen Teile des

Abschlussberichts und die Abmahnungen nach einer vorgängigen Anonymisierung

dieser Texte und der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Drittbetroffenen zu

bestätigen.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen der als Rekurrentin

handelnden Universität Basel auszugehen. Entsprechend ihres anteiligen

Obsiegens bzw. Unterliegens haben die Parteien die Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens je zur Hälfte zu tragen, wobei der

Universität als verfügende Behörde praxisgemäss weder Kosten aufzuerlegen noch

(gemäss § 30 Abs. 1 VRPG) eine Parteientschädigung zuzusprechen sind.

Im Umfang ihres Unterliegens hat die Universität dem Rekursgegner eine

reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Dabei ist aufgrund der Eingaben

und der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen von einem angemessenen Aufwand

von rund 13 Stunden auszugehen. Bei Anwendung des Überwälzungstarifs von

CHF 250.– pro Stunde ergibt sich damit ein Aufwand von CHF 3’250.–,

wovon die Universität bei hälftiger Beteiligung CHF 1’625.– zu übernehmen

hat.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs gegen den Entscheid der

Rekurskommission vom 7. Juli 2021 wird teilweise gutgeheissen. In Präzisierung

dieses Entscheids wird festgehalten, dass bei der angeordneten Neubearbeitung folgende

Dokumente vom Informationszugang ausgenommen sind: Die Protokolle der Gespräche

mit den beschuldigten Professoren und die Zusammenfassung der Aussagen der

beteiligten Personen in den Abschlussberichten der untersuchenden Person gemäss

Reglement über den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Im Übrigen

wird der Rekurs abgewiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1’200.–

(inklusive Auslagen) werden im Umfang von CHF 600.– dem Rekursgegner

auferlegt. Die Universität Basel hat dem Rekursgegner eine (reduzierte)

Parteienschädigung von CHF 1’625.– (inklusive Auslagen, zuzüglich

Mehrwertsteuer) auszurichten.

Mitteilungen:

- Universität Basel

- Rekursgegner

- Rekurskommission der Universität Basel

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.