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Entscheid

VD.2021.15

Wiedereinsetzung in die Rekursfrist

3. September 2021Deutsch19 min

aufmerksam und gab ihm Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme bis am 15. Januar

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.15

URTEIL

vom 3. September

2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger,

lic. iur. André Equey,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr

Keller

und

Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Beteiligte

A____

Rekurrent

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kantonspolizei Basel-Stadt

Ressort Administrativmassnahmen

Clarastrasse 38, 4058 Basel

Gegenstand

Rekurs gegen einen Beschluss

des Regierungsrats

vom 22. Januar 2021

betreffend Wiedereinsetzung in

die Rekursfrist

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 24. Februar

2020 erhob A____ (Rekurrent) gegen eine Verfügung des Ressorts

Administrativmassnahmen der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Basel-Stadt

(AMA), mit welcher ein vorsorglicher Sicherungsentzug seines Führerausweises

und eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4

angeordnet worden war, Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement

Basel-Stadt (JSD). Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 23. November

2020 (zugestellt am 24. November 2020) ab.

Mit Eingabe vom

3. Dezember 2020 (Postaufgabe am 3. Dezember 2020) meldete der

Rekurrent, vertreten durch [...], Advokat, beim Regierungsrat des Kantons

Basel-Stadt gegen den Entscheid des JSD Rekurs an. Mit Schreiben vom 4. Januar

2021 machte das Präsidialdepartement Basel-Stadt als instruierende Behörde den

Rekurrenten auf die verpasste Frist zur Einreichung der Rekursbegründung

aufmerksam und gab ihm Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme bis am 15. Januar

2021. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 (Postaufgabe am 8. Januar 2021)

liess der Rekurrent darauf um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge

unverschuldeter Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung der Rekursbegründung

und um Fristerstreckung zur Einreichung der Rekursbegründung ersuchen. Mit

Präsidialbeschluss vom 22. Januar 2021 wies der Regierungsrat den Antrag

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und trat, ohne Auferlegung von

Verfahrenskosten, auf den Rekurs nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid richtet sich der am 4. Februar 2021 angemeldete und am

23. März 2021 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Der Rekurrent beantragt,

der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,

den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gutzuheissen und dem

Rekurrenten eine angemessene Frist zur Einreichung der Rekursbegründung

anzusetzen; unter o/e-Kostenfolge. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten

der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von

Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen.

Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Das

Präsidialdepartement ist auf den Rekurs des Rekurrenten nach erfolgter

Abweisung seines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht

eingetreten. Dieser Entscheid unterliegt gemäss § 41 Abs. 2 des Organisationsgesetzes

(OG, SG 153.100) und § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, woraus sich

dessen Zuständigkeit ergibt. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das

Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.

Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf

den frist- und formgerecht erhobenen und begründeten Rekurse ist somit

einzutreten.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher

spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig

festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das

öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.

2.

Zu prüfen ist

vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrem angefochtenen Entscheid das

Gesuch des Rekurrenten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht

abgewiesen hat.

2.1 In

rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass das auf das Rekursverfahren vor dem

Regierungsrat anwendbare OG keine ausdrückliche Vorschrift darüber enthält, ob

und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Falle eines

Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren eine Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand möglich ist. Unbestritten ist aber auch, dass die

Wiederherstellung versäumter Fristen unter bestimmten Voraussetzungen einem

allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 924 und 1259).

Das Verwaltungsgericht anerkennt das Institut der Wiedereinsetzung in den

früheren Stand nach ständiger Praxis aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze

sowohl für das verwaltungsinterne wie auch für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren. Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss die Regelung

von § 147 Abs. 5 des basel-städtischen Steuergesetzes (StG, SG 640.100)

analog angewandt (statt vieler VGE VD.2015.115 vom 24. September 2015

E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; näher dazu auch VGE VD.2011.53 vom

22. August 2011 E. 3.1; dazu auch Schwank,

Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel

2003, S. 140; Schwank, Das

verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],

Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel

2008, S. 435, 449 f.).

Diese Bestimmung

setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige

Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten

Frist abgehalten worden ist. Damit wird nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck

gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden

kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden

ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009

E. 1.2; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1,

VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.186 vom 28. Januar

2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom

23. März 2018 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2020, 8. Auflage, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,

Zürich 2013, N 115). Verschulden einer Vertretung einer Partei wird dieser

wie eigenes Verschulden angerechnet (vgl. VGE VD.2020.131 vom 30. September

2020 E. 3.1.1, VD.2020.64 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2, VD.2019.117

vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018

E. 2.3; Egli, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich

2016, Art. 24 N 16 f.; Schwank,

Diss., a.a.O., S. 141; Vogel,

in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,

Art. 24 N 17). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die

Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich

verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.186 vom

28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1,

VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3). Arbeitsüberlastung,

organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien stellen keine tauglichen

Entschuldigungsgründe dar (VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019

E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom

23. März 2018 E. 2.3; Vogel,

a.a.O., Art. 24 N 10).

2.2 Mit

seinem Rekurs anerkennt der Rekurrent, dass die Säumnis seines Vertreters bei

der Wahrnehmung der Frist zur Rekursbegründung nicht unverschuldet ist. Er

stellt aber die dargestellte Praxis in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich in

Frage. Unter Verweis auf Art. 148 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO, SR 272) bestreitet er, dass es heute einem allgemeinen Prinzip des

Verfahrensrechts entspreche, dass für die Wiederherstellung einer gesetzlichen

Rechtsmittelfrist eine Partei unverschuldet von ihrer Einhaltung abgehalten

worden sein müsse. Die moderne Zivilprozessordnung sehe ausdrücklich vor, dass

ein Gericht auch dann eine Nachfrist gewähren könne, wenn eine Partei ein

leichtes Verschulden treffe. Es sei daher angezeigt, die bisherige, strenge

Praxis zu revidieren. Unter Berücksichtigung der Säumnisgesetzgebung im

Zivilrecht müsse zum jetzigen Zeitpunkt in einem baselstädtischen

verwaltungsinternen Verfahren, bei welchem zudem die Offizialmaxime gelte,

einem Gesuch um Wiedereinsetzung nicht nur entsprochen werden, wenn die Säumnis

gänzlich unverschuldet sei, sondern immer auch dann, wenn nur ein leichtes

Verschulden gegeben sei. Die bisherige Rechtsprechung halte vor dieser

Rechtsentwicklung im Zivilverfahren einer eingehenden Prüfung nicht mehr stand.

Auch im Kanton Aargau werde hinsichtlich der Handhabung von verwaltungsinternen

Verfahren im kantonalen Verfahrensrecht auf die Säumnisnorm der ZPO verwiesen.

Zur Füllung der Lücke im kantonalen Verfahrensrecht bezüglich des

verwaltungsinternen Verfahrens sei daher Art. 148 ZPO analog anzuwenden

und dem Rekurrenten zufolge bloss leichten Verschuldens die Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand zu gewähren (Rekursbegründung, Rz. 7–13).

2.3 Ob

eine solche Praxisänderung angezeigt erscheint, braucht vorliegend nicht abschliessend

geklärt zu werden.

2.3.1 Hinzuweisen

ist aber immerhin auf die Regelung der Wiedereinsetzung im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung

wurde in § 21 VRPG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die

Vorschriften des GOG und die Vorschriften der basel-städtischen Zivilprozessordnung

verwiesen, soweit deren Anwendung auf die verwaltungsgerichtlichen Rekurse

möglich war. Mit Beschluss vom 3. Juni 2015 verwies der Gesetzgeber

stattdessen zur Lückenfüllung neben dem GOG neu auf das

Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVG, SR 172.021). Im Rahmen der

Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung wurde noch auf einen Verweis

auf das VwVG des Bundes verzichtet, um es der gerichtlichen Rechtsfindung zu

überlassen, im VRPG nicht geregelte Verfahrensregeln passend zu konkretisieren

(vgl. Ratschlag Nr. 09.0915.01 vom 10. März 2010 zu einem Gesetz über

die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 55; vgl. auch

VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.5).

In der Folge

nahm das Verwaltungsgericht diese Konkretisierung mit Bezug auf die nicht

geregelte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren vor. Es erwog, dass in sämtlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des Bundes die gleichen Voraussetzungen gelten würden. Sowohl gemäss Art. 24

VwVG, als auch gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32),

der diesbezüglich auf das VwVG verweist, und gemäss Art. 50 des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG, SR 173.110) könne eine Partei nach einer Fristsäumnis nur dann in

die verpasste Frist wiedereingesetzt werden, wenn sie analog zu der für alle

verwaltungsinternen Rekursverfahren im Kanton zur Anwendung gebrachten Regelung

in § 147 Abs. 5 StG von der Fristeinhaltung «unverschuldeterweise»

abgehalten worden sei. Das Verwaltungsgericht erwog weiter, dass die Regelung

in der Schweizerischen ZPO in Übereinstimmung mit der bisherigen Regelung in

der kantonalen Zivilprozessordnung von diesen Regelungen im öffentlichen Verfahrens-

und Prozessrecht abweiche. Während die kantonale Zivilprozessordnung noch

differenzierte Anforderungen bezüglich des Verschuldens bei Fristsäumnis

vorgesehen habe, sei eine Wiedereinsetzung in eine verpasste Frist gemäss

Art. 148 ZPO dann möglich, wenn eine Partei «glaubhaft macht, dass sie

kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft». Schliesslich wurde auf die Schweizerische

Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verwiesen, welche strengere

Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung verlange und eine solche gemäss Art. 94

Abs. 1 StPO nur zulasse, wenn eine Partei glaubhaft mache, dass sie an der

Säumnis kein Verschulden treffe und ihr zudem daraus ein erheblicher und unersetzlicher

Rechtsverlust erwachsen würde. Unter Hinweis auf diesen Vergleich schloss das

Verwaltungsgericht, «dass die zivilprozessuale Regelung insgesamt eine Ausnahme

im Sinne einer weniger strengen Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung» bilde,

was teleologisch damit erklärt werden könne, «dass im Zivilprozess private

Interessen einander gegenüberstehen und im Rahmen dieses Interessenausgleichs

von Seiten der Behörde weniger strenge Anforderungen an eine Wiedersetzung zu

stellen» seien. Es sei daher im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren

angezeigt, auf die allgemeinen Voraussetzungen der Schuldlosigkeit an der

Säumnis zurückzugreifen, wie sie im gesamten öffentlichen Verfahrens- und

Prozessrecht gälten. Dies rechtfertige sich im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung

zur Förderung der Rechtssicherheit einerseits und zur Vereinheitlichung der

Voraussetzungen im öffentlichen Verfahrensrecht des Kantons Basel-Stadt

andererseits. Es gebe keinen Grund, eine Säumnis im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren anders zu beurteilen als im vorausgehenden verwaltungsinternen

Verfahren oder im nachfolgenden Verfahren vor Bundesgericht. Daraus folge, dass

im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach VRPG entsprechend Art. 24

Abs. 1 VwVG eine Wiedereinsetzung nur noch möglich sei, wenn eine säumige

Partei von der Fristeinhaltung unverschuldeterweise abgehalten worden ist (VGE

VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6). In der Folge nahm der

Gesetzgeber dann im Rahmen der Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes

in § 21 VRPG einen expliziten Verweis auf das Verwaltungsverfahren des

Bundes vor. Begründet wurde dies damit, dass ein ergänzender Verweis auf eine

moderne Verfahrensordnung der Rechtssicherheit diene (vgl. Ratschlag Nr. 14.0147.01

vom 28. Mai 2014, S. 84). Diese Erwägungen und die vom

Verwaltungsgericht wie auch vom Gesetzgeber angestrebte einheitliche Handhabung

der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würden in Frage

gestellt, wenn im verwaltungsinternen Verfahren ausserhalb des Steuerrechts neu

Art. 148 ZPO analog zur Anwendung käme.

2.3.2 Zutreffend

ist demgegenüber, dass einzelne kantonale Rechtsordnungen im Bereich ihrer

Verwaltungsverfahrensregelungen mit Bezug auf die Wiedereinsetzung den Verweis

auf die Zivilprozessordnung auch nach der Einführung der eidgenössischen ZPO belassen

haben (AG: § 28 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

[SAR 271.200]) respektive neu explizit auf die Schweizerische Zivilprozessordnung

verweisen (SG: Art. 30ter Abs. 1 Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]; NE: Art. 20 Abs. 1 Loi sur

la procédure et la juridiction administratives [RSN 152.130]). Weiter

schliessen andere Verfahrensordnungen eine Wiederherstellung von Fristen nur

bei grober Nachlässigkeit aus (ZH: § 12 Abs. 2

Verwaltungsrechtspflegegesetz [ZHlex 175.2]; SZ: § 163 Justizgesetz

[SRSZ 231.110]; SH: Art. 11 Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen [SHR 172.200]) oder erlauben die Wiederherstellung einer

Frist aus «zureichendem Grund» (VS: Art. 12 Abs. 3 Gesetz über das

Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege [SGS 172.6]).

Dem steht die

Regelung in der Mehrzahl der Kantone entgegen, welche – teilweise auch aufgrund

jüngerer Regelung – ausdrücklich eine unverschuldete Säumnis voraussetzen (BL:

§ 5 Verwaltungsverfahrensgesetz [SGS 175]; SO: § 10bis

Abs. 1 Gesetz über den Schutz in Verwaltungssachen [BGS 124.11]; BE:

Art. 43 Abs. 3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

[BSG 155.21]; LU: § 36 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

[SRL 40]; ZG: § 11 Abs. 3 Gesetz über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen [BGS 162.1]; FR: Art. 31 Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege [SGF 150.1]; NW: Art. 38 Abs. 1 Gesetz

über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege [NG 265.1];

UR: Art. 31 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [RB 2.2345];

GL: Art. 36 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

[GS III G/1]; GR: Art. 10 Abs. 1 Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege [BR 370.100]; TG: § 26 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

[RB 170.1]; AI: Art. 29 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz

[GS 172.600]; AR: Art. 6 Abs. 2 Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege [bGS 143.1]; VD: Art. 22 Abs. 1 Loi sur la

procédure administrative [RS 173.36]; GE: Art. 16 Abs. 3 Loi sur

la procédure admini­strative (rs/GE E. 5 10]; JU: Art. 48 Loi de

procédure et de juridiction administrativ et constitutionnelle [RSJ 175.1],

TI: Art. 15 Legge sulla procedura amministrativa [RL 165.100]) oder

auf das VwVG des Bundes verweisen (OW: Art. 27 Verordnung über das Verwaltungs-

und Verwaltungsbeschwerdeverfahren [GDB 133.21]).

2.3.3 Massgebend

wäre die Frage aber bloss, wenn die Fristsäumnis im vorinstanzlichen Verfahren lediglich

auf ein leichtes Verschulden des Rechtsvertreters des Rekurrenten zurückginge.

Davon kann aber, wie aufzuzeigen ist, nicht gesprochen werden.

3.

3.1 Mit

Bezug auf die Säumnis seines Vertreters bei der Wahrnehmung der Frist zur

Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren anerkennt der Rekurrent, dass

diesem bei der Fristenkontrolle ein Fehler unterlaufen sei. Seine langjährige

Fachkraft im Sekretariat habe die Frist falsch eingetragen, indem sie die

30-tägige Frist beim Abzählen der Tage weisungswidrig und aus unerklärlichen

Gründen inklusive Gerichtsferien eingetragen habe. Dabei habe sie es auch

unterlassen, vom Vertreter die gemäss klarer und ständiger Anweisung dafür

notwendige Erlaubnis einzuholen, obwohl aufgrund einer klaren und ausnahmslosen

Vorgabe Gerichtsferien nie ohne die Einwilligung des verantwortlichen Anwalts

bei der Fristeneintragung hätten berücksichtigt werden dürfen. Bei der

nachfolgenden Fristenkontrolle habe der Vertreter mehrere Tage nach Eingang des

Schreibens beim Abarbeiten der Post dann den Fehler nicht bemerkt (Rekursbegründung,

Rz. 14b–d).

Der Vertreter

habe den Eintrag der Frist der Rekursanmeldung und -begründung kontrolliert. Er

habe festgestellt, dass die 10-tägige Frist korrekt eingetragen worden sei.

Zudem habe die Kontrolle gezeigt, dass beide Fristen in beiden Agenden (elek­tronisch

und Papier) vermeintlich korrekt vermerkt worden seien. «In der Hektik des

Alltags» habe er die 30-tägige Frist aber nicht nachgezählt, weil ein

Zählfehler aufgrund der jeweils zweifachen Nachzählung der Tage durch die

Fachkraft und des Abzugs eines Sicherheitstages wie auch aufgrund des korrekten

Eintrages der Anmeldungsfrist nur sehr schwer vorstellbar sei. Es habe daher

keinerlei vorstellbarer Anlass bestanden, «dass die zweite Frist nicht auch

einfach ganz normal abgezählt und eingetragen war». Ein Fehler dieser Art

seiner Mitarbeiterin habe für ihn zufolge der diesbezüglichen präzisen

Instruktion, der konstanten Praxis der Kanzlei zu Gerichtsferien sowie der

langjährigen Erfahrung der konkreten Mitarbeiterin ausserhalb jeder Vorstellung

gelegen (Rekursbegründung, Rz. 14d–g).

Weiter lässt der

Rekurrent darauf hinweisen, dass in der Kanzlei seines Vertreters «in normalen

Zeiten» immer zwei Sekretärinnen gleichzeitig arbeiten würden, «damit während

der Prüfung des Posteingangs, der Prüfung des Zeitpunkts des Eingangs und der

nachfolgenden Ersteintragung etwaiger Fristen die andere Mitarbeiterin komplett

ungestört arbeiten» könne. Aufgrund der Covid-19-Pandemie habe wegen der

Infektionsgefahr und auf behördliche Anweisung hin auf eine Einerbesetzung umgestellt

werden müssen. Wohl deshalb und aufgrund der generellen Erschwerung des

Arbeitens durch Corona seien die beiden Fehler passiert. Aufgrund dieser

Verknüpfung unglücklicher Umstände, nicht aber infolge grober Nachlässigkeit,

hätten die planmässigen und installierten Kontrollmechanismen zur korrekten

Wahrnehmung der Fristen versagt. In Anbetracht der gesamten Umstände und der

durch Corona derzeit für alle extrem schwierigen Arbeitsbedingungen wie auch

des Umstands, dass Fehler passieren könnten, wo gearbeitet werde, könne bloss

von einem leichten Verschulden ausgegangen werden, weshalb in analoger

Anwendung von Art. 148 ZPO die Wiederherstellung der versäumten Frist «als

Ventil gegen zu rigorosen prozessrechtlichen Formalismus zugunsten der

materiellen Wahrheitsfindung» wie auch in Abwägung der sich gegenüberstehenden

Interessen erfolgen müsse. Schliesslich sei im vorliegenden

Einparteienverfahren das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsfrieden

geringer zu gewichten, als wenn Dritte betroffen wären (Rekursbegründung,

Rz. 14j–q).

3.2

3.2.1 Gemäss

Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei

eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder

nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes

Verhalten, das ihr – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht

zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht (BGer 5A_180/2019 vom 12. Juni 2019

E. 3.1, 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2, 4A_52/2019 vom

20. März 2019 E. 3.1, 4A_9/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1).

Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes oder schweres

Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die

sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt (vgl. BGer 5A_180/2019 vom

12. Juni 2019 E. 3.1, 4A_52/2019 vom 20. März 2019 E. 3.1).

Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres

Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab

(AGE BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.1, mit Hinweisen auf Frei, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 148 ZPO N 9; Gozzi,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 148 ZPO N 11).

Nach Literatur

und Judikatur zu Art. 148 ZPO gelten für die Advokatinnen und Advokaten

bezüglich der Fristwahrung strenge Sorgfaltsmassstäbe (Gozzi, a.a.O., Art. 148 N 31), weshalb sie für

versäumte Fristen und Termine ohne spezielle Umstände ein schweres Verschulden

trifft. Advokaten und Advokatinnen haben eine geeignete Fristenkontrolle zu

organisieren und diese insbesondere bei neu angestellten Mitarbeitenden laufend

zu überwachen (Staehelin, in:

Sutter-Somm/Hasen­böh­ler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. Aufl.,

Zürich 2016, Art. 148 N 9). Versehen im Zusammenhang mit der

Wahrnehmung von Verfahrensfristen bedeuten nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung stets ein grobes Verschulden (BGer 5A_890/2019 vom 9. Dezember

2019 E. 5). Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gelten diesbezüglich

strenge Sorgfaltsmassstäbe. Sie müssen ihren Kanzleibetrieb so organisieren,

dass sie in der Lage sind, eine gehörige Instruktion und die (frist- und

termingerechte) Wahrnehmung der prozessualen Rechte ihrer Klienten

sicherzustellen, wozu auch die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender

und mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz gehört (vgl.

BGer 2C_764/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3, 2C_534/2016 vom

21. März 2017 E. 3.2, mit Hinweisen auf Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 31). Nicht zulässig

ist dabei die Delegation der selbständigen Fristberechnung an Hilfspersonen (Hoffmann-Nowot­hy/Brun­ner, in: Oberham­mer/Do­mej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar

ZPO, 3. Aufl., Ba­sel 2021, Art. 148 N 8).

3.2.2 Vorliegend

lässt der Rekurrent selber ausführen, dass seinem Vertreter die von dessen

Sekretariat eingetragenen Fristen zur Anmeldung und Begründung zur Kontrolle

vorgelegt worden sind. Dieser habe aber bloss die Richtigkeit der

Fristberechnung für die 10-tägige Rekursanmeldungsfrist kontrolliert. Mit Bezug

auf die Rekursbegründungsfrist habe er nur auf den Eintrag selber geachtet und

dessen Korrektheit ohne Weiteres angenommen. Diese beschränkte Überprüfung

könnte allein mit Arbeitsüberlastung des Vertreters begründet werden. Allerdings

werden Arbeitsüberlastung und dadurch verursachte Versehen oder Vergesslichkeit

nicht als Entschuldigungsgründe für die Wiederherstellung einer verpassten

Frist gemäss Art. 148 ZPO anerkannt (Gozzi,

a.a.O., Art. 148 ZPO N 31). Daraus folgt, dass der Rekurrent im

Vertrauen auf seine Mitarbeiterin eine Kontrolle der eingetragenen

Rekursbegründungsfrist gänzlich unterlassen hat. Bei einer solchen Kontrolle hätte

ihm die unzutreffende Fristberechnung aufgrund eines Vergleichs des Endes der

Anmeldungsfrist und des über einen Monat später eingetragenen Endes der

Begründungsfrist ohne Weiteres auffallen müssen. Die Unterlassung dieser

Kontrolle stellt kein leichtes Verschulden mehr dar, weshalb die versäumte Frist

auch nach der Praxis zu Art. 148 ZPO nicht wiederhergestellt werden

könnte.

3.2.3 Daran

vermag auch die vom Rekurrenten geltend gemachte aktuelle Covid-19-Pandemie

nichts zu ändern. Wie die Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts an ihrer

Sitzung vom 19. März 2020 beschlossen hat, soll während der aktuellen

Pandemie von der ansonsten strengen Wiedereinsetzungspraxis in Fällen von

Verhinderungen aufgrund von Infektionen oder von Quarantäne befristet

abgewichen werden (vgl. VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 1.3.3,

vgl. auch AGE BES.2020.84 vom 20. Mai 2020 E. 1.1). Ein solcher Fall

liegt hier aber nicht vor. Nicht erfindlich erscheint, welchen Einfluss die auf

eine Person beschränkte Belegung eines Sekretariatsbüros haben konnte. Der

Rekurrent legt nicht dar, dass aufgrund der Distanzregeln die Sekretariatsmitarbeiterinnen

insgesamt nur reduziert hätten arbeiten können. Ende November bestanden die

damals geltenden Covid-19-Regeln im Übrigen genügend lang, dass dem Vertreter

die entsprechende Organisation seiner Büroinfrastruktur zur Gewährleistung der

ungestörten Verrichtung von administrativen Tätigkeiten hätte möglich sein

müssen. Im Übrigen tritt nicht die geltend gemachte falsche Berechnung der

Frist durch die Sekretariatsmitarbeiterin des Vertreters des Rekurrenten

verschuldensmässig in den Vordergrund, sondern vielmehr die unterbliebene

Kontrolle der eingetragenen Frist durch den Vertreter selber.

3.3 Daraus

folgt, dass eine Wiederherstellung der vorliegend im vorinstanzlichen Verfahren

versäumten Frist auch gestützt auf Art. 148 ZPO nicht möglich wäre. Im

vorliegenden Verfahren braucht daher nicht abschliessend entschieden zu werden,

ob sich eine Abweichung von der Praxis der analogen Anwendung der vom

Gesetzgeber ausdrücklich für das steuerrechtliche Verfahren angeordneten

Regelung der Wiederherstellung versäumter Fristen auf alle verwaltungsinternen

Verfahren rechtfertigen könnte. Die mit dem angefochtenen Präsidialentscheid

erfolgte Abweisung des Antrages des Rekurrenten auf Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand und der gestützt darauf ergangene Nichteintretensentscheid sind

daher nicht zu beanstanden, weshalb der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–

zu Lasten des Rekurrenten (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des

Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs wird abgewiesen.

Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Andreas Callierotti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt

sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.