VD.2021.15
Wiedereinsetzung in die Rekursfrist
3. September 2021Deutsch19 min
aufmerksam und gab ihm Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme bis am 15. Januar
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.15
URTEIL
vom 3. September
2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,
lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr
Keller
und
Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____
Rekurrent
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Ressort Administrativmassnahmen
Clarastrasse 38, 4058 Basel
Gegenstand
Rekurs gegen einen Beschluss
des Regierungsrats
vom 22. Januar 2021
betreffend Wiedereinsetzung in
die Rekursfrist
Sachverhalt
Sachverhalt
Am 24. Februar
2020 erhob A____ (Rekurrent) gegen eine Verfügung des Ressorts
Administrativmassnahmen der Verkehrsabteilung der Kantonspolizei Basel-Stadt
(AMA), mit welcher ein vorsorglicher Sicherungsentzug seines Führerausweises
und eine verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung der Stufe 4
angeordnet worden war, Rekurs an das Justiz- und Sicherheitsdepartement
Basel-Stadt (JSD). Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 23. November
2020 (zugestellt am 24. November 2020) ab.
Mit Eingabe vom
3. Dezember 2020 (Postaufgabe am 3. Dezember 2020) meldete der
Rekurrent, vertreten durch [...], Advokat, beim Regierungsrat des Kantons
Basel-Stadt gegen den Entscheid des JSD Rekurs an. Mit Schreiben vom 4. Januar
2021 machte das Präsidialdepartement Basel-Stadt als instruierende Behörde den
Rekurrenten auf die verpasste Frist zur Einreichung der Rekursbegründung
aufmerksam und gab ihm Gelegenheit zur diesbezüglichen Stellungnahme bis am 15. Januar
2021. Mit Eingabe vom 8. Januar 2021 (Postaufgabe am 8. Januar 2021)
liess der Rekurrent darauf um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge
unverschuldeter Nichteinhaltung der Frist zur Einreichung der Rekursbegründung
und um Fristerstreckung zur Einreichung der Rekursbegründung ersuchen. Mit
Präsidialbeschluss vom 22. Januar 2021 wies der Regierungsrat den Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab und trat, ohne Auferlegung von
Verfahrenskosten, auf den Rekurs nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid richtet sich der am 4. Februar 2021 angemeldete und am
23. März 2021 begründete Rekurs an das Verwaltungsgericht. Der Rekurrent beantragt,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gutzuheissen und dem
Rekurrenten eine angemessene Frist zur Einreichung der Rekursbegründung
anzusetzen; unter o/e-Kostenfolge. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten
der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von
Bedeutung sind, aus dem angefochtenen Entscheid sowie den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Das
Präsidialdepartement ist auf den Rekurs des Rekurrenten nach erfolgter
Abweisung seines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht
eingetreten. Dieser Entscheid unterliegt gemäss § 41 Abs. 2 des Organisationsgesetzes
(OG, SG 153.100) und § 10 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRPG, SG 270.100) dem Rekurs an das Verwaltungsgericht, woraus sich
dessen Zuständigkeit ergibt. Zum Entscheid ist nach § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das
Dreiergericht berufen. Der Rekurrent ist vom angefochtenen Entscheid
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung.
Er ist deshalb gemäss § 13 Abs. 1 VRPG zum Rekurs legitimiert. Auf
den frist- und formgerecht erhobenen und begründeten Rekurse ist somit
einzutreten.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich mangels ausdrücklicher
spezialgesetzlicher Regelung nach der allgemeinen Vorschrift von § 8 VRPG.
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt, das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat.
2.
Zu prüfen ist
vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrem angefochtenen Entscheid das
Gesuch des Rekurrenten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht
abgewiesen hat.
2.1 In
rechtlicher Hinsicht ist unbestritten, dass das auf das Rekursverfahren vor dem
Regierungsrat anwendbare OG keine ausdrückliche Vorschrift darüber enthält, ob
und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen im Falle eines
Fristversäumnisses im verwaltungsinternen Rekursverfahren eine Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand möglich ist. Unbestritten ist aber auch, dass die
Wiederherstellung versäumter Fristen unter bestimmten Voraussetzungen einem
allgemeinen Rechtsgrundsatz entspricht (Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, N 924 und 1259).
Das Verwaltungsgericht anerkennt das Institut der Wiedereinsetzung in den
früheren Stand nach ständiger Praxis aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze
sowohl für das verwaltungsinterne wie auch für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren. Für das verwaltungsinterne Verfahren wird praxisgemäss die Regelung
von § 147 Abs. 5 des basel-städtischen Steuergesetzes (StG, SG 640.100)
analog angewandt (statt vieler VGE VD.2015.115 vom 24. September 2015
E. 2.3, mit weiteren Hinweisen; näher dazu auch VGE VD.2011.53 vom
22. August 2011 E. 3.1; dazu auch Schwank,
Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss. Basel
2003, S. 140; Schwank, Das
verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, in: Buser [Hrsg.],
Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel
2008, S. 435, 449 f.).
Diese Bestimmung
setzt für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die säumige
Person durch ein unverschuldetes Hindernis von der Einhaltung der verpassten
Frist abgehalten worden ist. Damit wird nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ein allgemeines Prinzip des Verfahrensrechts zum Ausdruck
gebracht, wonach die Wiederherstellung einer gesetzlichen Frist verlangt werden
kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten worden
ist, innert Frist zu handeln (BGer 1C_491/2008 vom 10. März 2009
E. 1.2; VGE VD.2020.193 vom 28. Dezember 2020 E. 2.3.3.1,
VD.2020.131 vom 30. September 2020 E. 3.1.1, VD.2019.186 vom 28. Januar
2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom
23. März 2018 E. 2.3; Häfelin/Müller/Uhlmann,
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2020, 8. Auflage, N 1158; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, N 115). Verschulden einer Vertretung einer Partei wird dieser
wie eigenes Verschulden angerechnet (vgl. VGE VD.2020.131 vom 30. September
2020 E. 3.1.1, VD.2020.64 vom 20. Mai 2020 E. 1.3.2, VD.2019.117
vom 6. Oktober 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom 23. März 2018
E. 2.3; Egli, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Auflage, Zürich
2016, Art. 24 N 16 f.; Schwank,
Diss., a.a.O., S. 141; Vogel,
in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019,
Art. 24 N 17). Massgeblich sind nur Gründe, die einer Person die
Wahrung ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich
verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren (VGE VD.2019.186 vom
28. Januar 2020 E. 2.2, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1,
VD.2018.14 vom 23. März 2018 E. 2.3). Arbeitsüberlastung,
organisatorische Unzulänglichkeiten oder Ferien stellen keine tauglichen
Entschuldigungsgründe dar (VGE VD.2019.117 vom 6. Oktober 2019
E. 3.1, VD.2019.32 vom 6. Mai 2019 E. 3.1, VD.2018.14 vom
23. März 2018 E. 2.3; Vogel,
a.a.O., Art. 24 N 10).
2.2 Mit
seinem Rekurs anerkennt der Rekurrent, dass die Säumnis seines Vertreters bei
der Wahrnehmung der Frist zur Rekursbegründung nicht unverschuldet ist. Er
stellt aber die dargestellte Praxis in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich in
Frage. Unter Verweis auf Art. 148 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO, SR 272) bestreitet er, dass es heute einem allgemeinen Prinzip des
Verfahrensrechts entspreche, dass für die Wiederherstellung einer gesetzlichen
Rechtsmittelfrist eine Partei unverschuldet von ihrer Einhaltung abgehalten
worden sein müsse. Die moderne Zivilprozessordnung sehe ausdrücklich vor, dass
ein Gericht auch dann eine Nachfrist gewähren könne, wenn eine Partei ein
leichtes Verschulden treffe. Es sei daher angezeigt, die bisherige, strenge
Praxis zu revidieren. Unter Berücksichtigung der Säumnisgesetzgebung im
Zivilrecht müsse zum jetzigen Zeitpunkt in einem baselstädtischen
verwaltungsinternen Verfahren, bei welchem zudem die Offizialmaxime gelte,
einem Gesuch um Wiedereinsetzung nicht nur entsprochen werden, wenn die Säumnis
gänzlich unverschuldet sei, sondern immer auch dann, wenn nur ein leichtes
Verschulden gegeben sei. Die bisherige Rechtsprechung halte vor dieser
Rechtsentwicklung im Zivilverfahren einer eingehenden Prüfung nicht mehr stand.
Auch im Kanton Aargau werde hinsichtlich der Handhabung von verwaltungsinternen
Verfahren im kantonalen Verfahrensrecht auf die Säumnisnorm der ZPO verwiesen.
Zur Füllung der Lücke im kantonalen Verfahrensrecht bezüglich des
verwaltungsinternen Verfahrens sei daher Art. 148 ZPO analog anzuwenden
und dem Rekurrenten zufolge bloss leichten Verschuldens die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren (Rekursbegründung, Rz. 7–13).
2.3 Ob
eine solche Praxisänderung angezeigt erscheint, braucht vorliegend nicht abschliessend
geklärt zu werden.
2.3.1 Hinzuweisen
ist aber immerhin auf die Regelung der Wiedereinsetzung im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Bis zum Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung
wurde in § 21 VRPG für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf die
Vorschriften des GOG und die Vorschriften der basel-städtischen Zivilprozessordnung
verwiesen, soweit deren Anwendung auf die verwaltungsgerichtlichen Rekurse
möglich war. Mit Beschluss vom 3. Juni 2015 verwies der Gesetzgeber
stattdessen zur Lückenfüllung neben dem GOG neu auf das
Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVG, SR 172.021). Im Rahmen der
Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung wurde noch auf einen Verweis
auf das VwVG des Bundes verzichtet, um es der gerichtlichen Rechtsfindung zu
überlassen, im VRPG nicht geregelte Verfahrensregeln passend zu konkretisieren
(vgl. Ratschlag Nr. 09.0915.01 vom 10. März 2010 zu einem Gesetz über
die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung, S. 55; vgl. auch
VGE VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.5).
In der Folge
nahm das Verwaltungsgericht diese Konkretisierung mit Bezug auf die nicht
geregelte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren vor. Es erwog, dass in sämtlichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des Bundes die gleichen Voraussetzungen gelten würden. Sowohl gemäss Art. 24
VwVG, als auch gemäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32),
der diesbezüglich auf das VwVG verweist, und gemäss Art. 50 des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG, SR 173.110) könne eine Partei nach einer Fristsäumnis nur dann in
die verpasste Frist wiedereingesetzt werden, wenn sie analog zu der für alle
verwaltungsinternen Rekursverfahren im Kanton zur Anwendung gebrachten Regelung
in § 147 Abs. 5 StG von der Fristeinhaltung «unverschuldeterweise»
abgehalten worden sei. Das Verwaltungsgericht erwog weiter, dass die Regelung
in der Schweizerischen ZPO in Übereinstimmung mit der bisherigen Regelung in
der kantonalen Zivilprozessordnung von diesen Regelungen im öffentlichen Verfahrens-
und Prozessrecht abweiche. Während die kantonale Zivilprozessordnung noch
differenzierte Anforderungen bezüglich des Verschuldens bei Fristsäumnis
vorgesehen habe, sei eine Wiedereinsetzung in eine verpasste Frist gemäss
Art. 148 ZPO dann möglich, wenn eine Partei «glaubhaft macht, dass sie
kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft». Schliesslich wurde auf die Schweizerische
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verwiesen, welche strengere
Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung verlange und eine solche gemäss Art. 94
Abs. 1 StPO nur zulasse, wenn eine Partei glaubhaft mache, dass sie an der
Säumnis kein Verschulden treffe und ihr zudem daraus ein erheblicher und unersetzlicher
Rechtsverlust erwachsen würde. Unter Hinweis auf diesen Vergleich schloss das
Verwaltungsgericht, «dass die zivilprozessuale Regelung insgesamt eine Ausnahme
im Sinne einer weniger strengen Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung» bilde,
was teleologisch damit erklärt werden könne, «dass im Zivilprozess private
Interessen einander gegenüberstehen und im Rahmen dieses Interessenausgleichs
von Seiten der Behörde weniger strenge Anforderungen an eine Wiedersetzung zu
stellen» seien. Es sei daher im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren
angezeigt, auf die allgemeinen Voraussetzungen der Schuldlosigkeit an der
Säumnis zurückzugreifen, wie sie im gesamten öffentlichen Verfahrens- und
Prozessrecht gälten. Dies rechtfertige sich im Sinne einer Rechtsvereinheitlichung
zur Förderung der Rechtssicherheit einerseits und zur Vereinheitlichung der
Voraussetzungen im öffentlichen Verfahrensrecht des Kantons Basel-Stadt
andererseits. Es gebe keinen Grund, eine Säumnis im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren anders zu beurteilen als im vorausgehenden verwaltungsinternen
Verfahren oder im nachfolgenden Verfahren vor Bundesgericht. Daraus folge, dass
im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach VRPG entsprechend Art. 24
Abs. 1 VwVG eine Wiedereinsetzung nur noch möglich sei, wenn eine säumige
Partei von der Fristeinhaltung unverschuldeterweise abgehalten worden ist (VGE
VD.2011.49 vom 19. April 2011 E. 1.6). In der Folge nahm der
Gesetzgeber dann im Rahmen der Totalrevision des Gerichtsorganisationsgesetzes
in § 21 VRPG einen expliziten Verweis auf das Verwaltungsverfahren des
Bundes vor. Begründet wurde dies damit, dass ein ergänzender Verweis auf eine
moderne Verfahrensordnung der Rechtssicherheit diene (vgl. Ratschlag Nr. 14.0147.01
vom 28. Mai 2014, S. 84). Diese Erwägungen und die vom
Verwaltungsgericht wie auch vom Gesetzgeber angestrebte einheitliche Handhabung
der Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand würden in Frage
gestellt, wenn im verwaltungsinternen Verfahren ausserhalb des Steuerrechts neu
Art. 148 ZPO analog zur Anwendung käme.
2.3.2 Zutreffend
ist demgegenüber, dass einzelne kantonale Rechtsordnungen im Bereich ihrer
Verwaltungsverfahrensregelungen mit Bezug auf die Wiedereinsetzung den Verweis
auf die Zivilprozessordnung auch nach der Einführung der eidgenössischen ZPO belassen
haben (AG: § 28 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[SAR 271.200]) respektive neu explizit auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
verweisen (SG: Art. 30ter Abs. 1 Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]; NE: Art. 20 Abs. 1 Loi sur
la procédure et la juridiction administratives [RSN 152.130]). Weiter
schliessen andere Verfahrensordnungen eine Wiederherstellung von Fristen nur
bei grober Nachlässigkeit aus (ZH: § 12 Abs. 2
Verwaltungsrechtspflegegesetz [ZHlex 175.2]; SZ: § 163 Justizgesetz
[SRSZ 231.110]; SH: Art. 11 Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen [SHR 172.200]) oder erlauben die Wiederherstellung einer
Frist aus «zureichendem Grund» (VS: Art. 12 Abs. 3 Gesetz über das
Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege [SGS 172.6]).
Dem steht die
Regelung in der Mehrzahl der Kantone entgegen, welche – teilweise auch aufgrund
jüngerer Regelung – ausdrücklich eine unverschuldete Säumnis voraussetzen (BL:
§ 5 Verwaltungsverfahrensgesetz [SGS 175]; SO: § 10bis
Abs. 1 Gesetz über den Schutz in Verwaltungssachen [BGS 124.11]; BE:
Art. 43 Abs. 3 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[BSG 155.21]; LU: § 36 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[SRL 40]; ZG: § 11 Abs. 3 Gesetz über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen [BGS 162.1]; FR: Art. 31 Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege [SGF 150.1]; NW: Art. 38 Abs. 1 Gesetz
über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege [NG 265.1];
UR: Art. 31 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege [RB 2.2345];
GL: Art. 36 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[GS III G/1]; GR: Art. 10 Abs. 1 Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege [BR 370.100]; TG: § 26 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
[RB 170.1]; AI: Art. 29 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz
[GS 172.600]; AR: Art. 6 Abs. 2 Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege [bGS 143.1]; VD: Art. 22 Abs. 1 Loi sur la
procédure administrative [RS 173.36]; GE: Art. 16 Abs. 3 Loi sur
la procédure administrative (rs/GE E. 5 10]; JU: Art. 48 Loi de
procédure et de juridiction administrativ et constitutionnelle [RSJ 175.1],
TI: Art. 15 Legge sulla procedura amministrativa [RL 165.100]) oder
auf das VwVG des Bundes verweisen (OW: Art. 27 Verordnung über das Verwaltungs-
und Verwaltungsbeschwerdeverfahren [GDB 133.21]).
2.3.3 Massgebend
wäre die Frage aber bloss, wenn die Fristsäumnis im vorinstanzlichen Verfahren lediglich
auf ein leichtes Verschulden des Rechtsvertreters des Rekurrenten zurückginge.
Davon kann aber, wie aufzuzeigen ist, nicht gesprochen werden.
3.
3.1 Mit
Bezug auf die Säumnis seines Vertreters bei der Wahrnehmung der Frist zur
Rekursbegründung im vorinstanzlichen Verfahren anerkennt der Rekurrent, dass
diesem bei der Fristenkontrolle ein Fehler unterlaufen sei. Seine langjährige
Fachkraft im Sekretariat habe die Frist falsch eingetragen, indem sie die
30-tägige Frist beim Abzählen der Tage weisungswidrig und aus unerklärlichen
Gründen inklusive Gerichtsferien eingetragen habe. Dabei habe sie es auch
unterlassen, vom Vertreter die gemäss klarer und ständiger Anweisung dafür
notwendige Erlaubnis einzuholen, obwohl aufgrund einer klaren und ausnahmslosen
Vorgabe Gerichtsferien nie ohne die Einwilligung des verantwortlichen Anwalts
bei der Fristeneintragung hätten berücksichtigt werden dürfen. Bei der
nachfolgenden Fristenkontrolle habe der Vertreter mehrere Tage nach Eingang des
Schreibens beim Abarbeiten der Post dann den Fehler nicht bemerkt (Rekursbegründung,
Rz. 14b–d).
Der Vertreter
habe den Eintrag der Frist der Rekursanmeldung und -begründung kontrolliert. Er
habe festgestellt, dass die 10-tägige Frist korrekt eingetragen worden sei.
Zudem habe die Kontrolle gezeigt, dass beide Fristen in beiden Agenden (elektronisch
und Papier) vermeintlich korrekt vermerkt worden seien. «In der Hektik des
Alltags» habe er die 30-tägige Frist aber nicht nachgezählt, weil ein
Zählfehler aufgrund der jeweils zweifachen Nachzählung der Tage durch die
Fachkraft und des Abzugs eines Sicherheitstages wie auch aufgrund des korrekten
Eintrages der Anmeldungsfrist nur sehr schwer vorstellbar sei. Es habe daher
keinerlei vorstellbarer Anlass bestanden, «dass die zweite Frist nicht auch
einfach ganz normal abgezählt und eingetragen war». Ein Fehler dieser Art
seiner Mitarbeiterin habe für ihn zufolge der diesbezüglichen präzisen
Instruktion, der konstanten Praxis der Kanzlei zu Gerichtsferien sowie der
langjährigen Erfahrung der konkreten Mitarbeiterin ausserhalb jeder Vorstellung
gelegen (Rekursbegründung, Rz. 14d–g).
Weiter lässt der
Rekurrent darauf hinweisen, dass in der Kanzlei seines Vertreters «in normalen
Zeiten» immer zwei Sekretärinnen gleichzeitig arbeiten würden, «damit während
der Prüfung des Posteingangs, der Prüfung des Zeitpunkts des Eingangs und der
nachfolgenden Ersteintragung etwaiger Fristen die andere Mitarbeiterin komplett
ungestört arbeiten» könne. Aufgrund der Covid-19-Pandemie habe wegen der
Infektionsgefahr und auf behördliche Anweisung hin auf eine Einerbesetzung umgestellt
werden müssen. Wohl deshalb und aufgrund der generellen Erschwerung des
Arbeitens durch Corona seien die beiden Fehler passiert. Aufgrund dieser
Verknüpfung unglücklicher Umstände, nicht aber infolge grober Nachlässigkeit,
hätten die planmässigen und installierten Kontrollmechanismen zur korrekten
Wahrnehmung der Fristen versagt. In Anbetracht der gesamten Umstände und der
durch Corona derzeit für alle extrem schwierigen Arbeitsbedingungen wie auch
des Umstands, dass Fehler passieren könnten, wo gearbeitet werde, könne bloss
von einem leichten Verschulden ausgegangen werden, weshalb in analoger
Anwendung von Art. 148 ZPO die Wiederherstellung der versäumten Frist «als
Ventil gegen zu rigorosen prozessrechtlichen Formalismus zugunsten der
materiellen Wahrheitsfindung» wie auch in Abwägung der sich gegenüberstehenden
Interessen erfolgen müsse. Schliesslich sei im vorliegenden
Einparteienverfahren das Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsfrieden
geringer zu gewichten, als wenn Dritte betroffen wären (Rekursbegründung,
Rz. 14j–q).
3.2
3.2.1 Gemäss
Art. 148 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Gesuch einer säumigen Partei
eine Nachfrist gewähren, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder
nur ein leichtes Verschulden trifft. Das leichte Verschulden umfasst jedes
Verhalten, das ihr – ohne dass es akzeptierbar oder entschuldbar wäre – nicht
zum schwerwiegenden Vorwurf gereicht (BGer 5A_180/2019 vom 12. Juni 2019
E. 3.1, 4A_20/2019 vom 29. April 2019 E. 2, 4A_52/2019 vom
20. März 2019 E. 3.1, 4A_9/2017 vom 6. März 2017 E. 2.1).
Ein die Wiederherstellung der Frist ausschliessendes grobes oder schweres
Verschulden setzt die Verletzung einer elementaren Vorsichtsregel voraus, die
sich zwingend jeder vernünftigen Person aufdrängt (vgl. BGer 5A_180/2019 vom
12. Juni 2019 E. 3.1, 4A_52/2019 vom 20. März 2019 E. 3.1).
Inwiefern die Partei oder ihre Vertretung ein leichtes oder ein schweres
Verschulden trifft, beurteilt sich nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab
(AGE BEZ.2019.28 vom 17. Juli 2019 E. 3.1.1, mit Hinweisen auf Frei, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 148 ZPO N 9; Gozzi,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 148 ZPO N 11).
Nach Literatur
und Judikatur zu Art. 148 ZPO gelten für die Advokatinnen und Advokaten
bezüglich der Fristwahrung strenge Sorgfaltsmassstäbe (Gozzi, a.a.O., Art. 148 N 31), weshalb sie für
versäumte Fristen und Termine ohne spezielle Umstände ein schweres Verschulden
trifft. Advokaten und Advokatinnen haben eine geeignete Fristenkontrolle zu
organisieren und diese insbesondere bei neu angestellten Mitarbeitenden laufend
zu überwachen (Staehelin, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar ZPO, 3. Aufl.,
Zürich 2016, Art. 148 N 9). Versehen im Zusammenhang mit der
Wahrnehmung von Verfahrensfristen bedeuten nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung stets ein grobes Verschulden (BGer 5A_890/2019 vom 9. Dezember
2019 E. 5). Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gelten diesbezüglich
strenge Sorgfaltsmassstäbe. Sie müssen ihren Kanzleibetrieb so organisieren,
dass sie in der Lage sind, eine gehörige Instruktion und die (frist- und
termingerechte) Wahrnehmung der prozessualen Rechte ihrer Klienten
sicherzustellen, wozu auch die sorgfältige Erfassung und Prüfung eingehender
und mit eingeschriebener Post versandter Gerichtskorrespondenz gehört (vgl.
BGer 2C_764/2019 vom 4. Februar 2020 E. 3.3, 2C_534/2016 vom
21. März 2017 E. 3.2, mit Hinweisen auf Gozzi, a.a.O., Art. 148 ZPO N 31). Nicht zulässig
ist dabei die Delegation der selbständigen Fristberechnung an Hilfspersonen (Hoffmann-Nowothy/Brunner, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar
ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 148 N 8).
3.2.2 Vorliegend
lässt der Rekurrent selber ausführen, dass seinem Vertreter die von dessen
Sekretariat eingetragenen Fristen zur Anmeldung und Begründung zur Kontrolle
vorgelegt worden sind. Dieser habe aber bloss die Richtigkeit der
Fristberechnung für die 10-tägige Rekursanmeldungsfrist kontrolliert. Mit Bezug
auf die Rekursbegründungsfrist habe er nur auf den Eintrag selber geachtet und
dessen Korrektheit ohne Weiteres angenommen. Diese beschränkte Überprüfung
könnte allein mit Arbeitsüberlastung des Vertreters begründet werden. Allerdings
werden Arbeitsüberlastung und dadurch verursachte Versehen oder Vergesslichkeit
nicht als Entschuldigungsgründe für die Wiederherstellung einer verpassten
Frist gemäss Art. 148 ZPO anerkannt (Gozzi,
a.a.O., Art. 148 ZPO N 31). Daraus folgt, dass der Rekurrent im
Vertrauen auf seine Mitarbeiterin eine Kontrolle der eingetragenen
Rekursbegründungsfrist gänzlich unterlassen hat. Bei einer solchen Kontrolle hätte
ihm die unzutreffende Fristberechnung aufgrund eines Vergleichs des Endes der
Anmeldungsfrist und des über einen Monat später eingetragenen Endes der
Begründungsfrist ohne Weiteres auffallen müssen. Die Unterlassung dieser
Kontrolle stellt kein leichtes Verschulden mehr dar, weshalb die versäumte Frist
auch nach der Praxis zu Art. 148 ZPO nicht wiederhergestellt werden
könnte.
3.2.3 Daran
vermag auch die vom Rekurrenten geltend gemachte aktuelle Covid-19-Pandemie
nichts zu ändern. Wie die Präsidienkonferenz des Appellationsgerichts an ihrer
Sitzung vom 19. März 2020 beschlossen hat, soll während der aktuellen
Pandemie von der ansonsten strengen Wiedereinsetzungspraxis in Fällen von
Verhinderungen aufgrund von Infektionen oder von Quarantäne befristet
abgewichen werden (vgl. VGE VD.2020.271 vom 17. Juni 2021 E. 1.3.3,
vgl. auch AGE BES.2020.84 vom 20. Mai 2020 E. 1.1). Ein solcher Fall
liegt hier aber nicht vor. Nicht erfindlich erscheint, welchen Einfluss die auf
eine Person beschränkte Belegung eines Sekretariatsbüros haben konnte. Der
Rekurrent legt nicht dar, dass aufgrund der Distanzregeln die Sekretariatsmitarbeiterinnen
insgesamt nur reduziert hätten arbeiten können. Ende November bestanden die
damals geltenden Covid-19-Regeln im Übrigen genügend lang, dass dem Vertreter
die entsprechende Organisation seiner Büroinfrastruktur zur Gewährleistung der
ungestörten Verrichtung von administrativen Tätigkeiten hätte möglich sein
müssen. Im Übrigen tritt nicht die geltend gemachte falsche Berechnung der
Frist durch die Sekretariatsmitarbeiterin des Vertreters des Rekurrenten
verschuldensmässig in den Vordergrund, sondern vielmehr die unterbliebene
Kontrolle der eingetragenen Frist durch den Vertreter selber.
3.3 Daraus
folgt, dass eine Wiederherstellung der vorliegend im vorinstanzlichen Verfahren
versäumten Frist auch gestützt auf Art. 148 ZPO nicht möglich wäre. Im
vorliegenden Verfahren braucht daher nicht abschliessend entschieden zu werden,
ob sich eine Abweichung von der Praxis der analogen Anwendung der vom
Gesetzgeber ausdrücklich für das steuerrechtliche Verfahren angeordneten
Regelung der Wiederherstellung versäumter Fristen auf alle verwaltungsinternen
Verfahren rechtfertigen könnte. Die mit dem angefochtenen Präsidialentscheid
erfolgte Abweisung des Antrages des Rekurrenten auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand und der gestützt darauf ergangene Nichteintretensentscheid sind
daher nicht zu beanstanden, weshalb der vorliegende Rekurs abzuweisen ist.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 800.–
zu Lasten des Rekurrenten (§ 30 Abs. 1 VRPG, § 23 Abs. 1 des
Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs wird abgewiesen.
Der Rekurrent trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt
sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.