VD.2021.153
kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2017
20. Dezember 2021Deutsch42 min
abgewiesen wurde. Den Rekurs und die Beschwerde der Rekurrentin gegen den Einspracheentscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.153
VD.2021.154
URTEIL
vom 20.
Dezember 2021
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Beteiligte
A____
GmbH Rekurrentin
[...]
Beschwerdeführerin
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde gegen
zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 27. August 2020
betreffend kantonale Steuern und
direkte Bundessteuer pro 2017
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ GmbH
(nachfolgend Rekurrentin) deklarierte in der Steuererklärung pro 2017 einen
Verlust von CHF 60'913.–. Mit Veranlagungsverfügung vom 3. August
2018 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend
Steuerverwaltung) den steuerbaren Reingewinn auf CHF 75'065.– fest. Als
Begründung führte sie an, dass die als Aufwand verbuchten Fremdarbeiten der
B____ GmbH (richtig: B____ AG und C____ AG) im Umfang von insgesamt
CHF 156'978.– unzureichend dokumentiert seien und entsprechend
aufgerechnet werden müssten.
Gegen diese
Veranlagungsverfügung erhob die Rekurrentin Einsprache, welche mit Entscheid
der Steuerverwaltung vom 8. August 2019 (nachfolgend Einspracheentscheid)
abgewiesen wurde. Den Rekurs und die Beschwerde der Rekurrentin gegen den Einspracheentscheid
wies die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend
Steuerrekurskommission) mit Entscheiden vom 27. August 2020 (zugestellt am
22. Juni 2021; nachfolgend angefochtene Entscheide) ab.
Hiergegen erhob
die Rekurrentin mit Eingaben vom 22. Juli 2021 Rekurs und Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Mit diesen beantragt sie die kostenfällige Aufhebung der
angefochtenen Entscheide und die Veranlagung gemäss der Steuererklärung vom
1. Juli 2017 mit einem Verlust von CHF 60'913.–. Eventualiter beantragt
die Rekurrentin die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die
Steuerrekurskommission oder die Steuerverwaltung. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht beantragt die Rekurrentin sinngemäss, es sei ihr das rechtliche Gehör
zu gewähren, es seien die Verfahren VD.2021.151 (Rekurs betreffend kantonale
Steuern pro 2016) und VD.2021.152 (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer
pro 2016) sowie VD.2021.153 (Rekurs betreffend kantonale Steuern pro 2017) und
VD.2021.154 (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer pro 2017) allesamt zu
vereinigen, es sei eine mündliche Verhandlung zwecks Befragung diverser
Personen durchzuführen und es sei dem Rechtsvertreter der Rekurrentin das
Teilnahme- und Fragerecht bei allfälligen Befragungen einzuräumen. Der
Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts vereinigte die Verfahren VD.2021.153
und VD.2021.154. Den Antrag auf Vereinigung mit den Verfahren VD.2021.151 und
VD.2021.152 wies er ab (Verfügung vom 27. Juli 2021). Mit Eingaben
vom 27. August 2021 verzichtete die Steuerrekurskommission auf eine
Vernehmlassung. Unter Verweis auf die angefochtenen Entscheide beantragt sie
die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Die Steuerverwaltung
und die Eidgenössische Steuerverwaltung reichten keine Vernehmlassung ein. Die
weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,
soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in
Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren
für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte
Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische
Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht,
kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom
22.
Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster
Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des
kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene
über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug
der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2018.170 und VD.2018.171 vom 7.
Juni 2019 E. 1.2).
1.2
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die
Rekurrentin als Adressatin der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die
Beschwerde wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2
in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist
einzutreten.
1.3
Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich
nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich
keine speziellen Vorschriften für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht
Dispositiv
enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht
insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig
angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder
Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen
unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können
mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des
vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
1.4 Nach
ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts werden in Steuersachen im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel
grundsätzlich nicht zugelassen. In Abweichung von diesem Grundsatz werden
Noven im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren auch in Steuersachen zugelassen, wenn das Festhalten an der
ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzten Formalismus gleichkäme
und zu einem prozessualen Leerlauf führte oder wenn die neuen Tatsachen und
Beweismittel dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE
VD.2020.120 und VD.2020.121 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.6, mit Nachweisen).
1.5 Steuersachen
sind keine Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen
im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR
0.101). Daher kann die Rekurrentin aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 25 Abs. 2 VRPG keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ableiten
(vgl. VGE VD.2017.216 und VD.2017.217 vom 30. August 2018 E. 1.6, mit
Nachweisen). Dementsprechend begründet sie ihren Antrag bloss damit, dass sie
die Befragung verschiedener Personen beantragt. Wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 3.3.2 und 3.4), sind alle Beweisanträge auf
Befragung von Personen abzuweisen. Damit ist kein sachlicher Grund für die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersichtlich. Folglich ist der
Verfahrensantrag der Rekurrentin abzuweisen und das vorliegende Urteil in
Anwendung von § 25 Abs. 3 VRPG auf dem Zirkulationsweg zu fällen.
2.
2.1 Der
steuerbare Reingewinn setzt sich gemäss § 69 Abs. 1 StG und Art. 58 Abs. 1
DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des
Saldovortrags des Vorjahrs (lit. a), allen vor Berechnung des Saldos der
Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur
Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b), und
den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen (lit. c). Zum
steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören zudem
die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art. 69 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit
Art. 85 Abs. 4 StG; Art. 65 DBG). Ein verbuchter Aufwand ist dann als
geschäftsmässig begründet zu qualifizieren, wenn zwischen diesem und dem
Betrieb sowie dem mit ihm verfolgten Zweck der Gewinnerzielung ein sachlicher
kausaler Zusammenhang besteht, wobei nicht erforderlich ist, dass die
Aufwendung im Sinn einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung
auch tatsächlich notwendig gewesen ist (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10.
April 2017 E. 4.1, mit Nachweisen).
2.2 Aus
der expliziten Anknüpfung an den handelsrechtlichen Erfolgsausweis für die
Ermittlung des steuerbaren Reingewinns in § 69 Abs. 1 lit. a StG und Art. 58
Abs. 1 lit. a DBG wird das sogenannte Massgeblichkeitsprinzip abgeleitet,
das die Steuerbehörden grundsätzlich dazu verpflichtet, für die Ermittlung des
steuerbaren Reingewinns auf die handelsrechtliche Jahresrechnung abzustellen,
sofern nicht steuerliche Vorschriften eine Korrektur verlangen (VGE VD.2015.149
und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 2.2, mit Nachweisen). Die sich damit
aus dem Massgeblichkeitsprinzip ergebende Bindungswirkung der
handelsrechtlichen Jahresrechnung setzt voraus, dass die Bücher ordnungsgemäss
geführt sind (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E.
3, mit Nachweisen). Das Kriterium der Ordnungsmässigkeit richtet sich dabei
nach sämtlichen geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätzen ordnungsgemässer
Buchführung, die sich aus dem Handelsrecht ergeben. Danach müssen insbesondere
die relevanten Geschäftsvorfälle vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch
erfasst werden, die Nachprüfbarkeit der vorgenommenen Buchungen anhand von
Belegen gewährleistet sein und der gesamte Prüfpfad von der Erfassung des
Buchungstatbestands über die Verarbeitung bis zur letztendlichen Darstellung
der Information, namentlich in der Bilanz und der Erfolgsrechnung, nachprüfbar
sein (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 3.1.1, mit
Nachweisen; vgl. Art. 957a Abs. 2 des Obligationenrechts [SR 220]). Erweisen
sich die von der steuerpflichtigen Person eingereichten Geschäftsbücher als
formell ordnungsgemäss geführt, begründet die handelsrechtliche Jahresrechnung
eine natürliche Vermutung für die wahrheitsgemässe Wiedergabe der
aufgezeichneten Geschäftsvorfälle und des darin ausgewiesenen Saldos der
Erfolgsrechnung. Damit gilt die materielle Richtigkeit der Jahresrechnung als
bewiesen (VGE VD.2018.209 und VD.2018.210 vom 29. September 2019 E.
2.3, mit Nachweisen, VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017
E. 3.1.2, mit Nachweisen). Durch Gegenbeweis kann die natürliche Vermutung
entkräftet und das Gelingen des Beweises der materiellen Richtigkeit der
Jahresrechnung verhindert werden. Dabei ist der Gegenbeweis erbracht, wenn
Anhaltspunkte erstellt sind, die begründete Zweifel an der Richtigkeit der
natürlichen Vermutung erwecken (vgl. VGE VD.2018.209 und VD.2018.210 vom
29. September 2019 E. 2.3, mit Nachweisen, VD.2015.149 und
VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 3.1.2, mit Nachweisen). Wenn die
natürliche Vermutung durch den Gegenbeweis umgestossen wird, gilt die
entsprechende Tatsache als nicht bewiesen (VGE VD.2018.209 und VD.2018.210 vom
29. September 2019 E. 2.3).
2.3 Eine
mit formellen Mängeln behaftete Buchhaltung wird von vornherein als materiell
unrichtig vermutet, sofern die festgestellten Mängel derart zahlreich oder
erheblich sind, dass sie die inhaltliche Richtigkeit der Bücher als
unwahrscheinlich erscheinen lassen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 123 N 55; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017,
Art. 115 DBG N 19). Die materielle Unrichtigkeit einer formell
ordnungsgemäss geführten Buchhaltung darf insbesondere vermutet werden, wenn
sich ein offensichtlicher, erheblicher und unerklärbarer Widerspruch zwischen
dem in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Bruttogewinn und den entsprechenden,
für gleichartige Betriebe nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobenen
Erfahrungszahlen ergibt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 123 N 54; Zweifel/Hunziker,
a.a.O., Art. 115 DBG N 18). Das setzt aber voraus, dass die Kriterien, nach
denen das Zahlenmaterial erhoben und ausgewertet worden ist, und die darauf
angewandten statistischen Grundlagen offengelegt werden, damit sie von den
Beteiligten und Behörden überprüft werden können (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2018, § 14 N 30; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 115 DBG N
18). Bei der Vermutung der materiellen Unrichtigkeit der Buchhaltung handelt es
sich um eine widerlegbare natürliche Vermutung (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 115 DBG N 18 f.).
2.4 Trotz
der Vermutung der materiellen Richtigkeit einer nach den handelsrechtlichen
Vorschriften ordnungsgemäss geführten Buchhaltung nach dem Grundsatz der
Massgeblichkeit der Handelsbilanz ist die steuerpflichtige Person gemäss § 153 Abs. 2 StG und Art. 126 Abs. 2 DBG verpflichtet, auf Verlangen der
Veranlagungsbehörde über die geschäftsmässige Begründetheit von Aufwänden
Auskunft zu erteilen sowie Geschäftsbücher, Belege, weitere Bescheinigungen und
Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen. Diese Mitwirkungspflicht wird
durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschränkt. Die Mitwirkungshandlung
zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts muss demnach geeignet und
erforderlich sowie der steuerpflichtigen Person zumutbar sein. Die
Vorlagepflicht setzt voraus, dass die steuerpflichtige Person im Besitz des
Beweismittels ist oder sich den Besitz daran verschaffen kann. Dabei genügt
eine bloss faktische Beschaffungsmöglichkeit nicht, sondern muss die
steuerpflichtige Person einen Rechtsanspruch auf den Besitz haben (VGE VD.2020.120
und VD.2020.121 vom 11. Januar 2021 E. 2.5.4).
2.5 Das
Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör. Es setzt voraus, dass der Betroffene frist- und formgerecht
einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel
zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
tauglich ist. Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für
welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der
Gegenbeweis erbracht werden soll. Die Behörde kann von der Abnahme eines
beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche
Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt
sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung. Demnach darf die Behörde von
weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen
Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und mit
nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde. Insbesondere ist die Behörde nicht
gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend
ersichtlich sind (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1).
2.6 Wer
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, wenn der Beweis für eine
rechtserhebliche Tatsache misslingt, bestimmt sich nach den Regeln über die
objektive Beweislast (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E.
4.2.2.2). Grundsätzlich tragen nach der Normentheorie in sinngemässer Anwendung
von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die
Veranlagungsbehörden die (objektive) Beweislast für die steuerbegründenden und
-erhöhenden und die steuerpflichtige Person die (objektive) Beweislast für die
steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen
aufgrund der mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung (VGE VD.2020.120 und
VD.2020.121 vom 11. Januar 2021 E. 2.5.1, mit Nachweisen).
Aufwendungen und Tatsachen, aus denen sich deren geschäftsmässige Begründetheit
ergeben, sind steuermindernd, weshalb dafür grundsätzlich die steuerpflichtige
Person die objektive Beweislast trägt (vgl. VGE VD.2018.209 und
VD.2018.210 vom 29. September 2019 E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 123 N 80 und 85). Misslingt der Beweis eines verbuchten Aufwands
oder der Tatsachen, aus denen sich seine geschäftsmässige Begründetheit ergibt,
so ist der Aufwand daher aufzurechnen (vgl. BGer 2C_555/2013 vom 30. Januar
2014 E. 2.4).
3.
3.1 Die
Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission machen nicht geltend, dass die
Buchhaltung der Rekurrentin mit formellen Mängeln behaftet sei. Daher ist davon
auszugehen, dass die von der Rekurrentin eingereichten Geschäftsbücher formell
ordnungsgemäss geführt worden sind. Erst recht fehlt jeglicher Hinweis darauf,
dass allfällige formelle Mängel derart zahlreich oder erheblich sei könnten,
dass sie die inhaltliche Richtigkeit der Bücher als unwahrscheinlich erscheinen
liessen. Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission haben auch nicht
festgestellt, dass zwischen dem in den Geschäftsbüchern der Rekurrentin
ausgewiesenen Bruttogewinn und den entsprechenden, für gleichartige Betriebe
nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobenen Erfahrungszahlen ein
offensichtlicher, erheblicher und unerklärbarer Widerspruch bestehe. In der
Erfolgsrechnung für das Jahr 2017 verbuchte die Rekurrentin Aufwand für
Fremdleistungen in der Form von Arbeiten mit Mehrwertsteuer von CHF 156'978.–
und Lohnaufwand von CHF 518'745.– (Erfolgsrechnung 2017; STRK.2019.116 S.
1182). Dies ergibt für Fremdleistungen und Löhne insgesamt einen Aufwand von
CHF 675'723.–. Basierend auf der angeblich erfahrungsgemässen Annahme, dass ein
Bauarbeiter einen durchschnittlichen Nettolohn von CHF 50'000.– erziele
und dabei einen Bruttoumsatz von CHF 100'000.– erwirtschafte, stellte die
Steuerverwaltung im Revisionsbericht vom 13. Juni 2018 zwar fest, dass der
erwartbare Aufwand für Fremdleistungen und Löhne bloss CHF 407'696.–
betrage (STRK.2019.114 S. 1182). Einen offensichtlichen, erheblichen und
unerklärbaren Widerspruch zwischen dem in den Geschäftsbüchern der Rekurrentin
ausgewiesenen Bruttogewinn und den entsprechenden, für gleichartige Betriebe
nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobenen Erfahrungszahlen stellte
die Steuerverwaltung damit aber nicht fest. Zudem bezieht sich die angeblich
erfahrungsgemässe Annahme nicht auf Betriebe von der Art desjenigen der
Rekurrentin. Sie betrifft offensichtlich Unternehmen, die Bauarbeiten durch
eigene Mitarbeitende erbringen lassen. Die Rekurrentin erzielte gemäss ihrer
Erfolgsrechnung im Jahr 2017 aber rund 23 % ihres Ertrags aus Dienstleistungen
nicht mit eigenen Mitarbeitenden, sondern mit Subunternehmern. Dieser
Besonderheit wird im Revisionsbericht der Steuerverwaltung nicht Rechnung
getragen. Im Übrigen kann auf die angeblich erfahrungsgemässe Annahme der
Steuerverwaltung ohnehin nicht abgestellt werden, weil sie nicht einmal
behauptet, dass es sich dabei um eine nach anerkannten statistischen
Grundsätzen erhobene Erfahrungszahl handle und jegliche Angaben zu den
Grundlagen der angeblich erfahrungsgemässen Annahme fehlen. Die Differenz
zwischen dem in der Erfolgsrechnung der Rekurrentin ausgewiesenen und dem
gemäss dem Revisionsbericht der Steuerverwaltung erwartbaren Aufwand für
Fremdleistungen und Löhne wird weder im Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung noch im angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission
erwähnt. Damit leiten offensichtlich auch die Vorinstanzen aus der erwähnten
Differenz keine natürliche Vermutung der materiellen Unrichtigkeit der
Buchhaltung der Rekurrentin ab. Schliesslich hat die Steuerverwaltung auch
keine materiellen Mängel der Buchhaltung der Rekurrentin nachgewiesen, die das
Vertrauen in die Buchführung als Ganzes erschüttern könnten (vgl. dazu Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 115
DBG N 21). Damit ist die materielle Richtigkeit der Buchhaltung der Rekurrentin
zu vermuten und hat die Rekurrentin den Beweis dafür, dass es sich beim in der
Erfolgsrechnung für das Jahr 2017 verbuchten Aufwand für Fremdleistungen in der
Form von Arbeiten mit Mehrwertsteuer von CHF 156'978.– um geschäftsmässig begründeten
Aufwand handelt, grundsätzlich durch die Einreichung der Erfolgsrechnung
erbracht (vgl. dazu VGE VD.2018.209 und 2018.210 vom 29. September 2019 E. 2.3;
Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 123 N 85). Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Steuerverwaltung
die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit der Buchhaltung der
Rekurrentin für einzelne Geschäftsvorfälle entkräftet hat.
3.2
3.2.1 Die
Rekurrentin verbuchte im Jahr 2017 Vergütungen für Fremdleistungen der B____ AG
und der C____ AG in Höhe von CHF 156'978.55 (STRK.2019.116 S. 1181 und
1219).
3.2.2 Die
Rechnungen vom 12. Juli 2017 (nachfolgend Rechnung 37; STRK.2019.116 S. 1227),
29. Juni 2017 (nachfolgend Rechnung 38a; STRK.2019.116 S. 1236), 22. Juni 2017
(nachfolgend Rechnung 38b; STRK.2019.116 S. 1244) und 7. Juli 2017
(nachfolgend Rechnung 38c; STRK.2019.116 S. 1252) wurden von einer B____ AG
ausgestellt. Als Adresse wurde [...] in [...] angegeben und als
Mehrwertsteuernummer [...]. Die Aktiengesellschaft mit der Firmennummer [...]
hiess vom 4. Juli 2016 bis 29. Mai 2018 B____ AG und seit dem 30. Mai 2018 B____
[...] AG. Ihr Domizil befand sich seit dem 4. Juli 2016 an der [...] in [...].
Ihre Mehrwertsteuernummer lautete [...] MWST (STRK.2019.116 S. 1953, 1956 und
1951). Seit dem 12. Oktober 2018 hatte sie eine Zweigniederlassung an der [...]
in [...] (vgl. STRK.2019.116 S. 1181; Kantonaler Datenmarkt). Die
Aktiengesellschaft mit der Firmennummer [...] hiess bis am
21. Februar 2016 D____ AG, vom 22. Februar bis 9. Juni 2016 B____ AG,
vom 10. Juni bis 11. Oktober 2016 erneut D____ AG, vom 12. Oktober 2016 bis
23. Januar 2017 D____ SA und seit dem 24. Januar 2017 D____ SA en
liquidation. Ihr Domizil befand sich bis am 10. November 2015 an [...] in [...],
vom 11. November 2015 bis am 9. Juni 2016 an der [...] in [...], vom 10.
Juni 2016 bis am 11. Oktober 2016 erneut an der [...] in [...] und seit dem 12.
Oktober 2016 an der [...] in [...] (STRK.2019.116 S. 1325-1327 und 1330-1334).
Da die Aktiengesellschaft mit der Firmennummer [...] im Zeitpunkt der Ausstellung
der Rechnungen nicht B____ AG geheissen hat und sich ihr Domizil im Zeitpunkt
der Ausstellung der Rechnungen nicht an der [...] befunden hat und auf den
Rechnungen die Mehrwertsteuernummer der Aktiengesellschaft mit der Firmennummer
[...] angegeben wird, ist davon auszugehen, dass es sich bei der
Rechnungsstellerin um die Aktiengesellschaft mit der Firmennummer [...]
gehandelt hat, obwohl auf den Rechnungen nicht deren Domizil, sondern das
frühere Domizil der Aktiengesellschaft mit der Firmennummer [...] angegeben
wird. Die Rechnungen vom 20. Juli 2017 (nachfolgend Rechnung 39;
STRK.2019.116 S. 1261), 24. August 2017 (nachfolgend Rechnung 40; STRK.2019.116
S. 1270), 6. Oktober 2017 (nachfolgend Rechnung 42; STRK.2019.116 S. 1287)
und vom 22. Dezember 2017 (nachfolgend Rechnung 43; STRK.2019.116 S. 1295)
sowie eine Rechnung mit einem nicht erkennbaren Datum (nachfolgend Rechnung 41;
STRK.2019.116 S. 1279) wurden von der C____ AG ausgestellt. Die
Steuerrekurskommission erwähnt im angefochtenen Entscheid aktenwidrig
Fremdarbeiten einer B____ GmbH (angefochtener Entscheid Sachverhalt lit. A).
3.2.3 Für
alle im Jahr 2017 verbuchten Vergütungen für Fremdleistungen der B____ AG
und der C____ AG hat die Rekurrentin im erstinstanzlichen Verfahren
Subunternehmerverträge und Rechnungen eingereicht. Dass die Rekurrentin alle
Rechnungen der B____ AG und der C____ AG bezahlt hat, ist unbestritten. Ausser
bei einer Rechnung, die bar bezahlt wurde, erfolgte die Bezahlung mittels
Postüberweisung (vgl. zur Bezahlung der Rechnungen insb. STRK.2019.116 S. 1160,
1182 und 1219).
3.2.4 Die
Subunternehmerverträge (Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der B____
AG vom 26. Juni 2017 betreffend die [...] in [...] [STRK.2019.116 S. 1229 ff.],
Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der B____ AG vom 14. Juni
2017 betreffend den [...] in [...] [STRK.2019.116 S. 1237 ff.],
Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der B____ AG vom 3. Juli
2017 betreffend ein Objekt in [...] [STRK.2019.116 S. 1245 ff.],
Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der B____ AG vom
19. Juni 2017 betreffend die [...] in [...] [STRK.2019.116 S. 1254 ff.];
Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der C____ AG vom
6. August 2017 betreffend ein Objekt an der [...] in [...] [STRK.2019.116
S. 1263 ff.], Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der C____ AG
vom 9. August 2017 betreffend ein Objekt [...] in [...] [STRK.2019.116 S.
1272 ff.], Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der C____ AG vom
18. Oktober 2017 betreffend ein Objekt [...] in [...] [STRK.2019.116 S. 1280
ff.], Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der C____ AG vom 20.
September 2017 betreffend den [...] in [...] [STRK.2019.116 S. 1288 ff.] und
Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der C____ AG vom 3. Dezember
2017 betreffend den [...] in [...] [STRK.2019.116 S. 1297 ff.]) beruhen auf
einem Standardvertrag der Rekurrentin, der jeweils nur hinsichtlich der
Subunternehmerin und des Objekts angepasst worden ist. Unter dem Titel
Vertragsgegenstand vereinbarten die Parteien, dass die Rekurrentin als
Unternehmerin der B____ AG bzw. der C____ AG als Subunternehmerin «div. allg. [...]massnahmen»
überträgt (Ziff. 1.1). Unter dem Titel Vergütung der Leistungen des
Subunternehmers enthalten die Verträge in Ziff. 8 zwar Bestimmungen betreffend
verschiedene Möglichkeiten der Bemessung der geschuldeten Vergütung. Wie die
Vergütung im konkreten Fall zu bemessen ist, kann den schriftlichen Verträgen
aber nicht entnommen werden. Ausgeschlossen ist allerdings die Methode der
Bemessung je Arbeitsstunde der eingesetzten Arbeiter im Sinn von Ziff. 8.6 der
Subunternehmerverträge. Stellt die Subunternehmerin der Unternehmerin
Arbeitskräfte zur Verfügung, so gelten gemäss Ziff. 8.6 der
Subunternehmerverträge bestimmte Verrechnungsansätze pro Arbeiter und Stunde.
Da der Vertragsgegenstand nicht in der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften,
sondern in [...]massnahmen und damit einem körperlichen Werk besteht, ist diese
Bestimmung in den vorliegenden Fällen nicht anwendbar. Gemäss dem
Geschäftsführer der Rekurrentin wurde als Vergütung für die Fremdleistungen der
B____ AG und der C____ AG auf der Grundlage der Subunternehmerverträge
jeweils mündlich eine Pauschale vereinbart (vgl. Schreiben der Rekurrentin vom
8. Juli 2018 [STRK.2019.116 S. 1197]). Ein Grund, weshalb diese Angabe
nicht den Tatsachen entsprechen sollte, ist entgegen der Ansicht der
Steuerrekurskommission (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b) nicht ersichtlich.
Für den Fall der Zurverfügungstellung von Personal ist in den schriftlichen
Standardverträgen zwar eine Vergütung nach Stundenansatz vorgesehen. Wie
vorstehend dargelegt worden ist, ist diese Methode der Bemessung der
geschuldeten Vergütung im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar. Entgegen der
Ansicht der Steuerrekurskommission sind die diesbezüglichen Angaben des
Geschäftsführers der Rekurrentin auch nicht widersprüchlich. Die Erklärung, es
gebe keine Stundenrapporte, weil mündlich eine Pauschale vereinbart worden sei,
bezieht sich auf die Vergütung der Leistungen der Subunternehmerinnen. Mit der
Behauptung, viele Stundenaufstellungen seien auf dem Laptop des
Geschäftsführers der Rekurrentin geführt worden und der Laptop sei gestohlen
worden, begründet die Rekurrentin hingegen, weshalb nur für einen Teil der Leistungen
der eigenen Mitarbeiter der Rekurrentin Stundenrapporte vorhanden sind (Rekurs
vom 6. September 2019 [STRK.2019.116 S. 1 ff.] S. 2). Bei einem Teil
der von der Rekurrentin ausgestellten Rechnungen wurde das Entgelt zwar nach
Zeitaufwand berechnet. Eine erhebliche Zahl der Rechnungen, mit denen die
Rekurrentin die Vergütungen für ihre Dienstleistungen in Rechnung gestellt hat,
beruhen aber zweifelsfrei auf der Vereinbarung eines Pauschalpreises
(STRK.2019.116 S. 913, 953, 954, 964, 973, 974, 985, 986, 988, 1023, 1027,
1029, 1032, 1043, 1069, 1074, 1075, 1097, 1098, 1099, 1129, 1140, 1141, 1142
und 1143). Bei weiteren Rechnungen erwecken die in Rechnung gestellten Beträge
den Eindruck von Pauschalpreisen. Die Rekurrentin macht sinngemäss zu Recht
geltend, dass sich die Vereinbarung von Pauschalpreisen mit den
Subunternehmerinnen zumindest in den Fällen, in denen sie mit den
Bestellerinnen Pauschalpreise vereinbart hat, aufgedrängt habe (vgl. Rekurs vom
22. Juli 2021 Ziff. 37). Bei einer Vergütung der Subunternehmerin nach
Zeitaufwand hätte der Preis, den die Rekurrentin der Subunternehmerin
geschuldet hätte, unter Umständen den mit der Bestellerin vereinbarten
Pauschalpreis überstiegen, wenn die Subunternehmerin mehr Aufwand betrieben
hätte als erwartet. Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass es
für die Fremdleistungen der B____ AG und der C____ AG tatsächlich keine
Arbeitsrapporte gibt. Folglich hat die Rekurrentin ihre Mitwirkungspflicht
diesbezüglich entgegen der Ansicht der Steuerrekurskommission (vgl.
angefochtener Entscheid E. 5a) nicht verletzt, indem sie trotz
Aufforderung der Steuerverwaltung keine Arbeitsrapporte eingereicht hat.
3.2.5 Die
B____ AG stellte der Rekurrentin mit ihren Rechnungen jeweils für bestimmte
Arbeiten betreffend ein bestimmtes Objekt eine bestimmte Pauschale zuzüglich
Mehrwertsteuer in Rechnung. Die C____ AG stellte der Rekurrentin mit ihren
Rechnungen jeweils für näher umschriebene [...]arbeiten betreffend ein
bestimmtes Objekt eine bestimmte Pauschale zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung.
Diese Art der Rechnungsstellung entspricht den schriftlichen
Subunternehmerverträgen und den vom Geschäftsführer der Rekurrentin behaupteten
mündlichen Vereinbarungen. Die Steuerrekurskommission stellte fest, aus den
Rechnungen gehe in der Regel nicht hervor, wie sich der in Rechnung gestellte
Betrag zusammensetze. Es fehlten Einzelheiten darüber, in welchem Zeitpunkt, an
welchem Ort, durch welche Person und in welchem zeitlichen Rahmen die
Fremdleistungen erbracht worden seien (angefochtener Entscheid E. 5b). Die
Feststellung der Steuerrekurskommission, es fehlten Angaben dazu, an welchem
Ort die Fremdleistungen erbracht worden seien (vgl. angefochtener Entscheid E.
5b), ist aktenwidrig. Aus jeder Rechnung ist der Ort der Leistungserbringung
ersichtlich. Der Zeitraum der Leistungserbringung und der Umfang der Leistung
werden in den Rechnungen zwar nicht angegeben. Weshalb die Rechnungen diese
Angaben enthalten müssten, wenn die Parteien als Vergütung eine Pauschale
vereinbart haben, ist aber nicht ersichtlich und wird von der
Steuerrekurskommission nicht dargelegt. Die natürlichen Personen, welche die
Arbeit faktisch verrichtet haben, müssen auf den Rechnungen, die eine
juristische Person als Leistungserbringerin erstellt, offensichtlich nicht
angegeben werden. Das Layout aller Rechnungen der B____ AG einerseits und aller
Rechnungen der C____ AG andererseits ist identisch. Das Erscheinungsbild der
Rechnungen der B____ AG ist in jeder Hinsicht professionell und
vertrauenswürdig. Dass auf den Rechnungen der C____ AG die Mehrwertsteuer mit
dem in Deutschland und Österreich verwendeten Begriff der Umsatzsteuer
bezeichnet wird, mag etwas unprofessionell erscheinen. Dies kann aber nicht als
Indiz dafür betrachtet werden, dass die in Rechnung gestellten Beträge nicht
dem vertraglich Vereinbarten entsprechen oder die betreffenden Leistungen nicht
erbracht worden sind.
3.2.6 Der
Sitz der C____ AG befand sich in [...]. Mit Entscheid vom 26. Februar 2018
eröffnete das Zivilgericht über die Gesellschaft den Konkurs. Am 5. Februar
2019 wurde sie gelöscht (Handelsregisterauszug der C____ AG in Liquidation).
Gemäss den Angaben der Steuerverwaltung wurde die C____ AG im Jahr 2016 amtlich
veranlagt und im Jahr 2017 infolge Konkurses intern veranlagt. Die C____ AG
war nie im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen
(STRK.2019.116 S. 1182 und 1364). Trotzdem wies sie auf ihren Rechnungen
unter der Bezeichnung Umsatzsteuer Mehrwertsteuer aus. Dies ist unzulässig
(vgl. Art. 27 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz [MWSTG, SR 641.20]) und als
Übertretung strafbar (vgl. Art. 98 lit. g und h MWSTG). Gemäss der
unwiderlegbaren Darstellung der Rekurrentin wusste sie nicht, dass die C____ AG
nicht im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen war (vgl.
Rekurs vom 6. September 2019 S. 2). Entgegen der unrichtigen Ansicht der
Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission (Einspracheentscheid E. 3b;
angefochtener Entscheid E. 5b) gehört die Abklärung, ob ein anderes
Unternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen unterhalten werden, im
Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, nicht zu den Sorgfaltspflichten eines
Unternehmens, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (Rekurs vom 22. Juli
2021 Ziff. 38). Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG kann eine steuerpflichtige
Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit unter Vorbehalt von Art. 29
und 33 MWSTG die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen.
Gemäss Art. 59 Abs. 2 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV, SR 641.201)
muss die Leistungsempfängerin nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht
eingefordert worden ist. Auch bezüglich der Eintragung als steuerpflichtige
Person besteht keine Prüfungspflicht der Leistungsempfängerin (Henzen, in: Zweifel et al. [Hrsg.],
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 28 MWSTG N 32). Nur
wenn die Leistungsempfängerin weiss, dass die Person, welche die Mehrwertsteuer
überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, ist der
Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. Art. 59 Abs. 2 MWSTV; Blum, in: Zweifel et al. [Hrsg.],
Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 27 MWSTG N 2). Da
der Vorsteuerabzug nur bei positivem Wissen vom fehlenden Eintrag
ausgeschlossen ist, werden Rechnungen betreffend die Mehrwertsteuer regelmässig
nicht weiter hinterfragt (vgl. Blum,
a.a.O., Art. 27 MWSTG N 1). Folglich ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin
den fehlenden Eintrag der C____ AG auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht
erkennen musste. Dies ändert zwar nichts daran, dass die Tatsache, dass die C____
AG trotz fehlenden Eintrags im Register der steuerpflichtigen Personen
Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, ein Indiz dafür darstellt, dass sie bereit
gewesen sein könnte, auf ihren Rechnungen unrichtige Angaben zu machen. Für
sich allein genommen genügt dieses Indiz aber eindeutig nicht, um Zweifel an
der materiellen Richtigkeit der übrigen Angaben auf den Rechnungen zu
begründen. Dass die C____ AG zu Unrecht Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, ist im
vorliegenden Fall auch insoweit irrelevant, als die Mehrwertsteuer bei der
Verbuchung des Aufwands nicht berücksichtigt worden ist (vgl. STRK.2019.116 S.
1219) und die C____ AG die ausgewiesene Mehrwertsteuer grundsätzlich trotzdem
geschuldet hat (vgl. Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Aus den vorstehenden
Feststellungen folgt, dass das Geschäftsgebaren der C____ AG nicht korrekt
gewesen ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, auch die Rekurrentin
habe sich unkorrekt verhalten, indem sie der C____ AG Vergütungen für nicht
erbrachte Leistungen oder nicht geschuldete Vergütungen erbracht hätte, zumal nicht
feststeht, dass das unkorrekte Geschäftsgebaren der C____ AG für die
Rekurrentin erkennbar gewesen ist. Dementsprechend sind die vorstehend
erwähnten Umstände abgesehen vom fehlenden Eintrag im Register der
steuerpflichtigen Personen auch von der Steuerrekurskommission nicht als
Indizien für die Unrichtigkeit der Rechnungen der C____ AG berücksichtigt
worden.
3.2.7 Aus
den vorstehenden Gründen bestehen aufgrund der schriftlichen
Subunternehmerverträge und der Rechnungen sowie der schlüssigen Angaben der
Rekurrentin keine ernsthaften Zweifel daran, dass alle im Jahr 2017 verbuchten
Vergütungen für Fremdleistungen der B____ AG und der C____ AG dem vertraglich
Vereinbarten entsprechen und die betreffenden Leistungen tatsächlich erbracht
worden sind. Damit hat die Steuerverwaltung die natürliche Vermutung der
materiellen Richtigkeit der Buchhaltung der Rekurrentin (vgl. dazu oben E. 2.2
und 3.1) diesbezüglich nicht entkräftet. Wenn im vorliegenden Fall zu Unrecht
von einer natürlichen Vermutung der materiellen Unrichtigkeit der Buchhaltung
ausgegangen würde (vgl. dazu oben E. 2.3 und 3.1), hätte die Rekurrentin diese
mit den schriftlichen Subunternehmerverträgen, den Rechnungen und ihren
schlüssigen Angaben betreffend die erwähnten Vergütungen durch den direkten
Nachweis der materiellen Richtigkeit widerlegt.
3.3
3.3.1 In
der Erfolgsrechnung für das Jahr 2017 verbuchte die Rekurrentin einen Ertrag
aus Dienstleistungen von CHF 815'393.–, Aufwand für Fremdleistungen in der Form
von Arbeiten von CHF 156'978.– und Lohnaufwand von CHF 518'745.–
(Erfolgsrechnung 2017; STRK.2019.116 S. 1182). Basierend auf der angeblich
erfahrungsgemässen Annahme, dass ein Bauarbeiter einen durchschnittlichen
Nettolohn von CHF 50'000.– erziele und dabei einen Bruttoumsatz von CHF
100'000.– erwirtschafte, stellte die Steuerverwaltung fest, dass der erwartbare
Aufwand für Fremdleistungen und Löhne bloss CHF 407'696.– betrage und der
verbuchte Aufwand für Fremdleistungen von CHF 156'978.– daher geschäftsmässig
nicht begründet sei (STRK.2019.116 S. 1182). Damit hat die Steuerverwaltung im
Ergebnis angenommen, dass die von der Rekurrentin für das Jahr 2017 verbuchten
Fremdleistungen überhaupt nicht erbracht worden sind. Wie aus den vorstehenden
Erwägungen (oben E. 3.2) ersichtlich ist und durch die nachstehende Erwägung
(unten E. 3.3.2) bestätigt wird, entspricht dies offensichtlich nicht den
Tatsachen.
3.3.2 Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelte wegen des Verdachts auf ungetreue
Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Steuerbetrug unter anderem gegen die
Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Rekurrentin. Es bestand der
Verdacht, dass sie als Verantwortliche der Rekurrentin zusammen mit Mittätern
zwischen März 2016 und Februar 2018 die Bilanz und Erfolgsrechnung der
Rekurrentin mit Hilfe fingierter Rechnungen anderer Firmen steuerrelevant
verändert habe. Gemäss der Einstellungsverfügung vom 26. Mai 2021
(Rekursbeilage 19) «zeigte sich indes, dass durchaus Leistungen in Form von
Arbeitseinsätzen getätigt wurden und somit die Aussagen in Bezug auf verrichtete
Subunternehmertätigkeiten nicht widerlegt werden können.» Hätten die
Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Ergebnis geführt, dass die im Jahr 2017
verbuchten Fremdarbeiten entsprechend der Annahme im Revisionsbericht der
Steuerverwaltung überhaupt nicht erbracht worden sind (vgl. oben E. 3.3.1),
hätte die Staatsanwaltschaft die Tatsache, dass Leistungen erbracht worden
sind, offensichtlich nicht zum Anlass genommen, das Strafverfahren
einzustellen. Die Einstellung lässt sich nur damit erklären, dass sie zum
Schluss gekommen ist, dass die verbuchten Fremdarbeiten zumindest in
erheblichem Umfang tatsächlich erbracht worden sind. Der genaue Umfang der
geschäftsmässig begründeten Fremdleistungen lässt sich mit der
Einstellungsverfügung allerdings nicht belegen. Da die Staatsanwaltschaft auf
weitere Abklärungen verzichtet hat, weil zielführende Ermittlungen aufgrund der
Ausgangslage und der zeitlichen Distanz zu den Ereignissen nicht mehr
ersichtlich gewesen sind (vgl. Aktennotiz vom 18. Februar 2021 [Rekursbeilage
19] und Einstellungsverfügung vom 26. Mai 2021 [Rekursbeilage 19]), erscheint
es ausgeschlossen, dass der zuständige Staatsanwalt oder der zuständige
Kriminalkommissär nähere Angaben zum konkreten Betrag der erbrachten
Fremdleistungen machen könnten. Der Beweisantrag der Rekurrentin auf Befragung
dieser beiden Personen (Rekurs vom 22. Juli 2021 Ziff. 24) ist daher in
antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu oben E. 2.5) abzuweisen.
3.4
3.4.1 E____
war vom 10. Juli 2017 bis 7. Mai 2018 einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des
Verwaltungsrats der C____ AG (Handelsregisterauszug [Rekursbeilage 21]). Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hielt E____ in einem gegen ihn geführten
Strafverfahren vor, er habe insgesamt CHF 79'636.75, welche die Rekurrentin im
Jahr 2017 auf ein Konto der C____ AG überwiesen habe, bar bezogen, und es
bestehe der Verdacht, dass er die Gelder unter Abzug einer Provision wieder den
Verantwortlichen der Rekurrentin zurückgegeben habe. E____ antwortete, dass
dies nicht stimme. Er habe Subunternehmer geschickt und teilweise auch selber
gearbeitet. Als Begründung für die Barbezüge erklärte er, er habe Rechnungen
immer bar bezahlt. Zudem erklärte er, die Rekurrentin habe zu wenig Leute
gehabt, um ihre Aufträge selbst zu erledigen (Einvernahme vom 24. Oktober 2019
[Rekursbeilage 22] S. 8-11). Es erscheint offensichtlich, dass E____ im Rahmen
einer Zeugeneinvernahme im vorliegenden Verfahren seine Aussagen als
Beschuldigter bestätigen würde. Seinen Zeugenaussagen könnte daher kein
wesentlich grösserer Beweiswert zugemessen werden als seinen Aussagen als
Beschuldigter. Dass er nähere Angaben zum konkreten Umfang der erbrachten
Fremdleistungen machen könnte, erscheint ausgeschlossen, zumal inzwischen bald
vier Jahre vergangen sind. Der Beweisantrag der Rekurrentin auf Einvernahme von
E____ als Zeuge (Rekurs vom 22. Juli 2021 Ziff. 25) ist daher in antizipierter
Beweiswürdigung (vgl. dazu oben E. 2.5) abzuweisen.
3.4.2 Die
Rekurrentin behauptet, auch aktuelle und ehemalige Mitarbeiter von ihr hätten
erlebt, dass Subunternehmer beigezogen worden seien, und beantragt ihre
Einvernahme als Zeugen (Rekurs vom 22. Juli 2021 Ziff. 26). Dass die
Rekurrentin Subunternehmer beigezogen hat, ist bereits aufgrund der Akten
erstellt. Dass die Mitarbeiter nähere Angaben zum konkreten Umfang der
erbrachten Fremdleistungen machen könnten, erscheint ausgeschlossen, zumal
inzwischen bald vier Jahre vergangen sind. Der Beweisantrag der Rekurrentin ist
daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu oben E. 2.5) abzuweisen.
3.4.3 Die
Rekurrentin beantragt eine Parteibefragung ihres Geschäftsführers als
Beweismittel (Rekurs vom 22. Juni 2021 Ziff. 15, 20 f. und 24-26). Organe einer
am Verfahren beteiligten juristischen Person sind als Partei zu behandeln (Weissenberger/Hirzel, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.
Auflage, Zürich 2016, Art. 14 N 7). Ein Parteiverhör oder gar eine
Beweisaussage einer Partei unter Straffolge ist im verwaltungsgerichtlichen
Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19
des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 12 N 106; Weissenberger/Hirzel,
a.a.O., Art. 14 N 6). Die Aussagen des Geschäftsführers im Rahmen einer
Befragung wären daher bloss als mündliche Parteiauskünfte zu qualifizieren.
Damit könnte ihnen keine wesentlich höhere Beweiskraft beigemessen werden als
den schriftlichen Angaben der Rekurrentin. Dass der Geschäftsführer der
Rekurrentin detailliertere Angaben machen könnte als die Rekurrentin in ihrer
Rekursbegründung, erscheint ausgeschlossen. Aus den vorstehenden Gründen sind
die Beweisanträge auf Parteibefragung in antizipierter Beweiswürdigung (vgl.
dazu oben E. 2.5) abzuweisen.
3.5 In
den vorinstanzlichen Verfahren versuchte die Rekurrentin den Mindestumfang der
Fremdarbeiten folgendermassen herzuleiten: Sie teilte ihren Ertrag durch einen
Stundenansatz von CHF 55.–. Davon subtrahierte sie die behauptete Anzahl der
Arbeitsstunden ihrer eigenen Mitarbeiter. Die Differenz multiplizierte sie mit
dem einem Stundenansatz von CHF 55.– (vgl. Einsprache [STRK.2019.116 S. 4 f.];
Rekurs vom 6. September 2019 [STRK.2019.116 S. 1 ff.] S. 1 f.). Diese
Herleitung ist aus den folgenden Gründen zum Beweis des Umfangs der
Fremdarbeiten nicht geeignet: Erstens ist die Anzahl der Arbeitsstunden der
eigenen Mitarbeiter der Rekurrentin nicht bewiesen, weil sie selbst erklärt,
dass sie einen Teil der Arbeitsrapporte ihrer Mitarbeiter nicht einreichen
könne, weil sie nur in elektronischer Form auf dem Laptop ihres
Geschäftsführers vorhanden gewesen seien und dieser gestohlen worden sei
(Rekurs vom 6. September 2019 [STRK.2019.116 S. 1 ff.] S. 1 f.). Zweitens
erzielte die Rekurrentin einen Teil ihres Ertrags mit Pauschalaufträgen und
erbrachten ihre Subunternehmerinnen ihre Leistungen zu Pauschalpreisen. Der aus
den Pauschalpreisen resultierende hypothetische Stundenansatz ist nicht bekannt
und kann erheblich über oder unter dem in der Herleitung der Rekurrentin
verwendeten Stundenansatz von CHF 55.– liegen.
3.6 In
der Veranlagungsverfügung verwies die Steuerverwaltung zur Begründung der
Aufrechnung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2015.149 und VD.2015.150
vom 10. April 2017. Dieses Urteil stellt keine taugliche Begründung für die
Aufrechnung des von der Rekurrentin verbuchten Aufwands dar, weil zwischen dem
vorliegend zu beurteilenden und dem mit dem erwähnten Urteil beurteilten
Sachverhalt mehrere wesentliche Unterschiede bestehen. Beispielhaft und nicht
abschliessend seien die folgenden erwähnt: Erstens galt im mit dem Urteil vom
10. April 2017 beurteilten Fall für die Jahresrechnung einer der beiden
beurteilten Steuerperioden wegen schwerer formeller Mängel eine natürliche
Vermutung der materiellen Unrichtigkeit (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom
10. April 2017 E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall ist dagegen die materielle
Richtigkeit der Buchhaltung der Rekurrentin zu vermuten (vgl. oben E. 3.1).
Zweitens wäre es der steuerpflichtigen Person im mit dem Urteil vom 10. April
2017 beurteilten Fall ohne weiteres möglich gewesen, die von der Steuerverwaltung
verlangten vollständigen und lückenlosen Arbeitsrapporte mit den Angaben, wer
wann auf welcher Baustelle gearbeitet hat, zu beschaffen und einzureichen, wenn
die Fremdleistungen tatsächlich in der verbuchten Höhe angefallen wären.
Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die steuerpflichtige Person geltend
gemacht hätte, sie habe mit Subunternehmerinnen Pauschalpreise vereinbart (vgl.
VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 4.3.1.2 und
4.3.2.2). Im vorliegenden Fall hingegen war der Rekurrentin die Einreichung der
von der Steuerverwaltung verlangten Arbeitsrapporte in den meisten Fällen nicht
möglich, weil es solche aufgrund der Vereinbarung von Pauschalpreisen nicht gab
(vgl. oben E. 3.2.4). Drittens sollten im mit dem Urteil vom 10. April 2017
beurteilten Fall sämtliche Rechnungen bar bezahlt worden sein, obwohl für ihre
Begleichung in der Kasse der steuerpflichtigen Person nicht ausreichend Mittel
vorhanden gewesen sind (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017
E. 4.3.2.3). Im vorliegenden Fall ist jedoch unbestritten, dass die Rekurrentin
über die zur Bezahlung der Rechnungen der Subunternehmerinnen erforderlichen
Mittel verfügt hat.
3.7 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der in der Erfolgsrechnung der
Rekurrentin für das Jahr 2017 verbuchte Aufwand für Fremdleistungen von
CHF 156'978.– entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission geschäftsmässig begründet und daher nicht aufzurechnen
ist.
4.
4.1
4.1.1 Gemäss
der Veranlagungsverfügung und dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung
sowie den angefochtenen Entscheiden der Steuerrekurskommission sind für die
Steuerperiode 2017 geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen von CHF 156'978.–
aufzurechnen. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, dass keine geschäftsmässig
nicht begründeten Aufwendungen aufgerechnet werden. Gemäss dem vorliegenden
Entscheid sind keine geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen
aufzurechnen. Damit obsiegt die Rekurrentin vollständig. Folglich sind für die
Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission und dem
Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben und hat die Steuerverwaltung der
Rekurrentin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht
eine volle Parteientschädigung zu bezahlen.
4.1.2 Mit
ihrem Rekurs und ihrer Beschwerde vom 22. Juli 2021 beantragt die Rekurrentin
auch für die Verfahren vor der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission
Parteientschädigungen. Für das Einspracheverfahren vor der Steuerverwaltung
besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf Parteientschädigung
(vgl. Weihrauch, in: Tarolli
Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 163 N
2; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art.
135 DBG N 28). Für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der
Steuerrekurskommission kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren für die notwendigen und verhältnismässigen Kosten
der Vertretung zu Lasten der Steuerverwaltung eine Parteientschädigung
zugesprochen werden (vgl. § 170 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung
mit Art. 64 Abs. 1 VwVG; Sarasin,
in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel
2019, § 170 N 6). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder
die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (vgl. Beusch, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 64 N 13; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,
Art. 64 N 35; Sarasin,
a.a.O., § 170 N 7). Wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Parteientschädigung (BGer 2C_846/2013
vom 28. April 2014 E. 3.3; Sarasin,
a.a.O., § 170 N 6). Im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren vor der
Steuerrekurskommission wurde die Rekurrentin von der [...] AG vertreten. Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin berufsmässig
vertreten worden ist und dass ihr Vertretungskosten entstanden sind. Folglich
hat die Steuerverwaltung der Rekurrentin auch für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission eine volle
Parteientschädigung zu bezahlen. Die Tatsache, dass die Rekurrentin im Rekurs-
und im Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission noch keinen Antrag
auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt hat, ändert daran nichts,
weil die Parteientschädigung wie bereits erwähnt auch von Amtes wegen
zugesprochen werden kann.
4.2 Der
für die Bemessung der Parteientschädigung massgebende Stundenansatz beträgt für
Anwältinnen und Anwälte nach der Praxis des Appellationsgerichts in der Regel
CHF 250.–. Für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist von einem
Stundenansatz von etwa der Hälfte (vgl. Beusch,
a.a.O., Art. 64 N 13; Maillard,
a.a.O., Art. 64 N 41) und damit CHF 125.– auszugehen. Der Vertretungsaufwand
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission ist
mangels Angaben der Rekurrentin zu schätzen. Die Vertreterin der Rekurrentin
reichte betreffend die Steuern für das Steuerjahr 2016, die Gegenstand des
Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens STRK.2019.114 und STRK.2019.115 bilden,
und betreffend die Steuern für das Steuerjahr 2017, die Gegenstand des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens STRK.2019.116 und STRK.2019.117 bilden, eine
einzige als Rekurs bezeichnete Rechtsmittelschrift vom 6. September 2019 ein.
Zudem ersuchte sie mit vier separaten Eingaben vom 8. September 2020 um
schriftliche Begründung der vier Entscheide der Steuerrekurskommission.
Insgesamt ist dafür von einem geschätzten Aufwand von knapp acht Stunden
auszugehen. Dies ergibt einschliesslich der notwendigen Auslagen einen
Vertretungsaufwand von CHF 1'000.–. Dieser ist hälftig auf das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren STRK.2019.114 und STRK.2019.115 einerseits und das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren STRK.2019.116 und STRK.2019.117 andererseits
aufzuteilen. Folglich beträgt eine volle Parteientschädigung für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren STRK.2019.114 und STRK.2019.115 CHF 500.–.
4.3
4.3.1 Für
die Bemessung der Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekurs-
und Beschwerdeverfahren gilt das Honorarreglement (HoR, SG 291.400; vgl. zum
intertemporalen Recht § 26 Abs. 2 HoR). Das Honorar bemisst sich nach dem
Zeitaufwand.
4.3.2 Die
Rekurrentin reichte beim Verwaltungsgericht die folgenden Rechtsmittel ein:
Rekurs vom 22. Juli 2021 gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
STRK.2019.114 vom 27. August 2020 betreffend kantonale Steuern pro 2016,
Beschwerde vom 22. Juli 2021 gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
STRK.2019.115 vom 27. August 2020 betreffend direkte Bundessteuer pro 2016,
Rekurs vom 22. Juli 2021 gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
STRK.2019.116 vom 27. August 2020 betreffend kantonale Steuern pro 2017 und
Beschwerde vom 22. Juli 2021 gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission
STRK.2019.117 vom 27. August 2020 betreffend direkte Bundessteuer pro 2017. Die
beiden Rechtsmittel betreffend das Steuerjahr 2016 werden im Rekurs- und
Beschwerdeverfahren VD.2021.151 und VD.2021.152 behandelt und die beiden
Rechtsmittel betreffend das Steuerjahr 2017 im Rekurs- und Beschwerdeverfahren
VD.2021.153 und VD.2021.154. Soweit bei summarischer Prüfung ersichtlich sind
der Rekurs und die Beschwerde abgesehen von den Bezeichnungen des Rechtsmittels
und der Parteien jeweils identisch. Auch die Rechtsmittel betreffend die
Steuerperiode 2016 einerseits und diejenigen betreffend die Steuerperiode 2017
andererseits unterscheiden sich nur marginal (vgl. insb. Rechtsbegehren und
Ziff. 6 f.). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 reichte der Rechtsvertreter der
Rekurrentin Honorarnoten vom 30. April und 29. Oktober 2021 ein mit der
Erklärung, diese umfassten den gesamten Aufwand für alle vier vorstehend
erwähnten Verfahren.
4.3.3 Mit
der Honorarnote vom 30. April 2021 macht der Rechtsvertreter der Rekurrentin
einen Zeitaufwand von 1.5 Stunden sowie Auslagen für 20 Kopien und Porto
geltend. Dieser Aufwand betrifft die folgenden Bemühungen vom 19., 20., 22. und
26. April 2021: «Tel mit Klient, Durchsicht Unterlagen, Aktenstudium, E-Mail
Korr (40 Min.)», «Brief an Steuerverwaltung und Aktenstudium / E-Mail Korr
(35 Min.)», «Tel von StV (5 Min.)» und «Tel mit Klient & E-Mail (10 Min.)».
Was diese Bemühungen mit den Rekurs- und Beschwerdeverfahren STRK.2019.114-117
oder VD.2021.151-154 zu tun haben könnten, ist nicht nachvollziehbar. Der
Umstand, dass mehrmals die Steuerverwaltung erwähnt wird, deutet vielmehr
darauf hin, dass sie ein erstinstanzliches Verfahren betreffen. Dafür, dass die
Bemühungen kein Rekurs- oder Beschwerdeverfahren betreffen, spricht
schliesslich auch die Tatsache, dass auf der Honorarnote vom 30. April 2021
anders als auf der Honorarnote vom 29. Oktober 2021 keine Verfahrensnummer
erwähnt wird. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Bemühungen zur
Wahrung der Interessen der Rekurrentin in den Rekurs- und Beschwerdeverfahren
erforderlich gewesen sein könnten. Die Entscheide der Steuerrekurskommission
vom 27. August 2020 wurden den Parteien ohne Begründung mitgeteilt. Mit
Eingaben vom 8. September 2020 ersuchte die bisherige Vertreterin der
Rekurrentin um schriftliche Begründung der Entscheide. Die schriftliche
Begründung lag im April 2021 noch nicht vor. Unter diesen Umständen ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die erwähnten Bemühungen des Rechtsvertreters der
Rekurrentin zur Wahrung ihrer Interessen in den Rekurs- und Beschwerdeverfahren
erforderlich gewesen sein könnten. Aus den vorstehenden Gründen sind die mit
der Honorarnote vom 30. April 2021 geltend gemachten Bemühungen bei der
Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen.
4.3.4 Mit
der Honorarnote vom 29. Oktober 2021 macht der Rechtsvertreter der Rekurrentin
einen Zeitaufwand von 26.92 Stunden geltend. Die entsprechenden Bemühungen
betreffen erkennbar die Rekurs- und Beschwerdeverfahren und der dafür geltend
gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich erforderlich und angemessen. Dies gilt
insbesondere auch für die unter dem Datum 29. Oktober 2021 erwähnte Bemühung
«Studium Urteile / Bspr mit Klient etc. (60 Min.)». Dabei handelt es sich
offensichtlich um den antizipierten Aufwand für das Studium der Urteile des
Verwaltungsgerichts in den Rekurs- und Beschwerdeverfahren VD.2021.151 und
VD.2021.152 sowie VD.2021.153 und VD.2021.154 und deren Besprechung mit der
Rekurrentin. Unnötig ist allerdings der unter dem Datum 15. Juli 2021 für
«Abholen Akten bei StRK etc. (30 Min.)» geltend gemachte Zeitaufwand. Die
Steuerrekurskommission stellte die Akten dem Rechtsvertreter der Rekurrentin
auf einem USB-Memory-Stick zur Verfügung (vgl. Schreiben vom 15. Juli 2021).
Diesen hätte er sich ohne weiteres auch per Post zustellen lassen können. Daher
ist insgesamt bloss ein Aufwand von 26.42 Stunden zu berücksichtigen. Der
Bemessung der Parteientschädigung wird praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF
250.– zugrunde gelegt (statt vieler VGE VD.2018.170 und VD.2018.171 vom 7. Juni
2019 E. 3.2.2.2). Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Berücksichtigung
des mit der Honorarnote vom 29. Oktober 2021 geltend gemachten Stundenansatzes
von CHF 275.– rechtfertigen könnten, werden nicht geltend gemacht und sind
nicht ersichtlich. Als Auslagen macht der Rechtsvertreter der Rekurrentin mit
der Honorarnote vom 29. Oktober 2021 Fahrspesen für 10 km zu CHF 0.70, 473
Kopien zu CHF 0.50 und Porto von CHF 35.– geltend. Die Fahrspesen betreffen
offensichtlich das Abholen des USB-Memory-Sticks mit den Akten. Diese Auslagen
sind unnötig, weil sich der Rechtsvertreter der Rekurrentin den
USB-Memory-Stick hätte per Post zustellen lassen können. Sie sind daher nicht
zu berücksichtigen. Die Auslagen für Kopien und Porto können gemäss der HoR
nicht separat in Rechnung gestellt werden. Für Telefonate, Porti, Kopien usw.
kann eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in
Rechnung gestellt werden (§ 23 Abs. 1 HoR). Separat in Rechnung gestellt werden
können nur ausserordentliche Auslagen (vgl. § 23 Abs. 2 HoR). Um solche
handelt es sich bei den Kopien und dem Porto offensichtlich nicht. Statt der
geltend gemachten Auslagen wird daher eine Pauschale von 3 % des Honorars
berücksichtigt. Aus den vorstehenden Gründen sind für die Bemessung der
Parteientschädigung Anwaltskosten von insgesamt CHF 6'803.– (26.42 Stunden x CHF
250.– + 3/100 x CHF 6'605.– = CHF 6'803.15) zu berücksichtigen. Diese sind
hälftig auf das Rekurs- und Beschwerdeverfahren VD.2021.151 und VD.2021.152
einerseits und das Rekurs- und Beschwerdeverfahren VD.2021.153 und VD.2021.154
andererseits aufzuteilen. Folglich beträgt eine volle Parteientschädigung für
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren VD.2021.153 und VD.2021.154 CHF 3'402.–.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden gutgeheissen
und die Entscheide der Steuerrekurskommission STRK.2019.116 und STRK.2019.117
vom 27. August 2020 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass für die Steuerperiode 2017
keine geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen aufzurechnen sind.
Die Sache wird zur neuen Festsetzung der Steuerbeträge
an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.
Für die Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der
Steuerrekurskommission und vor dem Verwaltungsgericht werden keine
Gerichtskosten erhoben. Die geleisteten Kostenvorschüsse werden der Rekurrentin
und Beschwerdeführerin im Umfang von insgesamt CHF 1'800.– (CHF 900.– für das
Verfahren STRK.2019.116 und CHF 900.– für das Verfahren STRK.2019.117) von der
Steuerrekurskommission und im Umfang von insgesamt CHF 3'000.– (CHF 1'800.–
für das Verfahren VD.2021.153 und CHF 1'200.– für das Verfahren VD.2021.154) vom
Verwaltungsgericht zurückerstattet.
Die Steuerverwaltung hat der Rekurrentin und
Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der
Steuerrekurskommission eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 500.–,
einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 38.50, und für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine
Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'402.–, einschliesslich Auslagen und
zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 261.95, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Frédéric Barth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.