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Entscheid

VD.2021.153

kantonale Steuern und direkte Bundessteuer pro 2017

20. Dezember 2021Deutsch42 min

abgewiesen wurde. Den Rekurs und die Beschwerde der Rekurrentin gegen den Einspracheentscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.153

VD.2021.154

URTEIL

vom 20.

Dezember 2021

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Beteiligte

A____

GmbH Rekurrentin

[...]

Beschwerdeführerin

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde gegen

zwei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 27. August 2020

betreffend kantonale Steuern und

direkte Bundessteuer pro 2017

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ GmbH

(nachfolgend Rekurrentin) deklarierte in der Steuererklärung pro 2017 einen

Verlust von CHF 60'913.–. Mit Veranlagungsverfügung vom 3. August

2018 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend

Steuerverwaltung) den steuerbaren Reingewinn auf CHF 75'065.– fest. Als

Begründung führte sie an, dass die als Aufwand verbuchten Fremdarbeiten der

B____ GmbH (richtig: B____ AG und C____ AG) im Umfang von insgesamt

CHF 156'978.– unzureichend dokumentiert seien und entsprechend

aufgerechnet werden müssten.

Gegen diese

Veranlagungsverfügung erhob die Rekurrentin Einsprache, welche mit Entscheid

der Steuerverwaltung vom 8. August 2019 (nachfolgend Einspracheentscheid)

abgewiesen wurde. Den Rekurs und die Beschwerde der Rekurrentin gegen den Einspracheentscheid

wies die Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend

Steuerrekurskommission) mit Entscheiden vom 27. August 2020 (zugestellt am

22. Juni 2021; nachfolgend angefochtene Entscheide) ab.

Hiergegen erhob

die Rekurrentin mit Eingaben vom 22. Juli 2021 Rekurs und Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Mit diesen beantragt sie die kostenfällige Aufhebung der

angefochtenen Entscheide und die Veranlagung gemäss der Steuererklärung vom

1. Juli 2017 mit einem Verlust von CHF 60'913.–. Eventualiter beantragt

die Rekurrentin die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die

Steuerrekurskommission oder die Steuerverwaltung. In verfahrensrechtlicher

Hinsicht beantragt die Rekurrentin sinngemäss, es sei ihr das rechtliche Gehör

zu gewähren, es seien die Verfahren VD.2021.151 (Rekurs betreffend kantonale

Steuern pro 2016) und VD.2021.152 (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer

pro 2016) sowie VD.2021.153 (Rekurs betreffend kantonale Steuern pro 2017) und

VD.2021.154 (Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer pro 2017) allesamt zu

vereinigen, es sei eine mündliche Verhandlung zwecks Befragung diverser

Personen durchzuführen und es sei dem Rechtsvertreter der Rekurrentin das

Teilnahme- und Fragerecht bei allfälligen Befragungen einzuräumen. Der

Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts vereinigte die Verfahren VD.2021.153

und VD.2021.154. Den Antrag auf Vereinigung mit den Verfahren VD.2021.151 und

VD.2021.152 wies er ab (Verfügung vom 27. Juli 2021). Mit Eingaben

vom 27. August 2021 verzichtete die Steuerrekurskommission auf eine

Vernehmlassung. Unter Verweis auf die angefochtenen Entscheide beantragt sie

die kostenfällige Abweisung des Rekurses und der Beschwerde. Die Steuerverwaltung

und die Eidgenössische Steuerverwaltung reichten keine Vernehmlassung ein. Die

weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich,

soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in

Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,

soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der

direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des

Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige

Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

[DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren

für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte

Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische

Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht,

kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom

22.

Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster

Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des

kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene

über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den Vollzug

der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2018.170 und VD.2018.171 vom 7.

Juni 2019 E. 1.2).

1.2

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen

Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die

Rekurrentin als Adressatin der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die

Beschwerde wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2

in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Darauf ist

einzutreten.

1.3

Die Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich

nach der allgemeinen Bestimmung von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich

keine speziellen Vorschriften für das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht

Dispositiv

enthält (siehe § 171 StG). Demnach prüft das Gericht

insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht nicht oder nicht richtig

angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt, wesentliche Form- oder

Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr zustehenden Ermessen einen

unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die direkte Bundessteuer können

mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des

vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

1.4 Nach

ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts werden in Steuersachen im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel

grundsätzlich nicht zugelassen. In Abweichung von diesem Grundsatz werden

Noven im verwaltungsgerichtlichen

Verfahren auch in Steuersachen zugelassen, wenn das Festhalten an der

ursprünglichen Sach- und Rechtslage einem überspitzten Formalismus gleichkäme

und zu einem prozessualen Leerlauf führte oder wenn die neuen Tatsachen und

Beweismittel dem Nachweis bereits früher vorgetragener Behauptungen dienen (VGE

VD.2020.120 und VD.2020.121 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.6, mit Nachweisen).

1.5 Steuersachen

sind keine Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen

im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR

0.101). Daher kann die Rekurrentin aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und § 25 Abs. 2 VRPG keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ableiten

(vgl. VGE VD.2017.216 und VD.2017.217 vom 30. August 2018 E. 1.6, mit

Nachweisen). Dementsprechend begründet sie ihren Antrag bloss damit, dass sie

die Befragung verschiedener Personen beantragt. Wie sich aus den nachstehenden

Erwägungen ergibt (vgl. unten E. 3.3.2 und 3.4), sind alle Beweisanträge auf

Befragung von Personen abzuweisen. Damit ist kein sachlicher Grund für die

Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersichtlich. Folglich ist der

Verfahrensantrag der Rekurrentin abzuweisen und das vorliegende Urteil in

Anwendung von § 25 Abs. 3 VRPG auf dem Zirkulationsweg zu fällen.

2.

2.1 Der

steuerbare Reingewinn setzt sich gemäss § 69 Abs. 1 StG und Art. 58 Abs. 1

DBG zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des

Saldovortrags des Vorjahrs (lit. a), allen vor Berechnung des Saldos der

Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur

Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden (lit. b), und

den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen (lit. c). Zum

steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören zudem

die Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (Art. 69 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit

Art. 85 Abs. 4 StG; Art. 65 DBG). Ein verbuchter Aufwand ist dann als

geschäftsmässig begründet zu qualifizieren, wenn zwischen diesem und dem

Betrieb sowie dem mit ihm verfolgten Zweck der Gewinnerzielung ein sachlicher

kausaler Zusammenhang besteht, wobei nicht erforderlich ist, dass die

Aufwendung im Sinn einer rationellen und gewinnorientierten Betriebsführung

auch tatsächlich notwendig gewesen ist (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10.

April 2017 E. 4.1, mit Nachweisen).

2.2 Aus

der expliziten Anknüpfung an den handelsrechtlichen Erfolgsausweis für die

Ermittlung des steuerbaren Reingewinns in § 69 Abs. 1 lit. a StG und Art. 58

Abs. 1 lit. a DBG wird das sogenannte Massgeblichkeitsprinzip abgeleitet,

das die Steuerbehörden grundsätzlich dazu verpflichtet, für die Ermittlung des

steuerbaren Reingewinns auf die handelsrechtliche Jahresrechnung abzustellen,

sofern nicht steuerliche Vorschriften eine Korrektur verlangen (VGE VD.2015.149

und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 2.2, mit Nachweisen). Die sich damit

aus dem Massgeblichkeitsprinzip ergebende Bindungswirkung der

handelsrechtlichen Jahresrechnung setzt voraus, dass die Bücher ordnungsgemäss

geführt sind (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E.

3, mit Nachweisen). Das Kriterium der Ordnungsmässigkeit richtet sich dabei

nach sämtlichen geschriebenen und ungeschriebenen Grundsätzen ordnungsgemässer

Buchführung, die sich aus dem Handelsrecht ergeben. Danach müssen insbesondere

die relevanten Geschäftsvorfälle vollständig, wahrheitsgetreu und systematisch

erfasst werden, die Nachprüfbarkeit der vorgenommenen Buchungen anhand von

Belegen gewährleistet sein und der gesamte Prüfpfad von der Erfassung des

Buchungstatbestands über die Verarbeitung bis zur letztendlichen Darstellung

der Information, namentlich in der Bilanz und der Erfolgsrechnung, nachprüfbar

sein (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 3.1.1, mit

Nachweisen; vgl. Art. 957a Abs. 2 des Obligationenrechts [SR 220]). Erweisen

sich die von der steuerpflichtigen Person eingereichten Geschäftsbücher als

formell ordnungsgemäss geführt, begründet die handelsrechtliche Jahresrechnung

eine natürliche Vermutung für die wahrheitsgemässe Wiedergabe der

aufgezeichneten Geschäftsvorfälle und des darin ausgewiesenen Saldos der

Erfolgsrechnung. Damit gilt die materielle Richtigkeit der Jahresrechnung als

bewiesen (VGE VD.2018.209 und VD.2018.210 vom 29. September 2019 E.

2.3, mit Nachweisen, VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017

E. 3.1.2, mit Nachweisen). Durch Gegenbeweis kann die natürliche Vermutung

entkräftet und das Gelingen des Beweises der materiellen Richtigkeit der

Jahresrechnung verhindert werden. Dabei ist der Gegenbeweis erbracht, wenn

Anhaltspunkte erstellt sind, die begründete Zweifel an der Richtigkeit der

natürlichen Vermutung erwecken (vgl. VGE VD.2018.209 und VD.2018.210 vom

29. September 2019 E. 2.3, mit Nachweisen, VD.2015.149 und

VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 3.1.2, mit Nachweisen). Wenn die

natürliche Vermutung durch den Gegenbeweis umgestossen wird, gilt die

entsprechende Tatsache als nicht bewiesen (VGE VD.2018.209 und VD.2018.210 vom

29. September 2019 E. 2.3).

2.3 Eine

mit formellen Mängeln behaftete Buchhaltung wird von vornherein als materiell

unrichtig vermutet, sofern die festgestellten Mängel derart zahlreich oder

erheblich sind, dass sie die inhaltliche Richtigkeit der Bücher als

unwahrscheinlich erscheinen lassen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 123 N 55; Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch

[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, 3. Auflage, Basel 2017,

Art. 115 DBG N 19). Die materielle Unrichtigkeit einer formell

ordnungsgemäss geführten Buchhaltung darf insbesondere vermutet werden, wenn

sich ein offensichtlicher, erheblicher und unerklärbarer Widerspruch zwischen

dem in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Bruttogewinn und den entsprechenden,

für gleichartige Betriebe nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobenen

Erfahrungszahlen ergibt (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 123 N 54; Zweifel/Hunziker,

a.a.O., Art. 115 DBG N 18). Das setzt aber voraus, dass die Kriterien, nach

denen das Zahlenmaterial erhoben und ausgewertet worden ist, und die darauf

angewandten statistischen Grundlagen offengelegt werden, damit sie von den

Beteiligten und Behörden überprüft werden können (Zweifel/Casanova/Beusch/Hunziker, Schweizerisches

Steuerverfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2018, § 14 N 30; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 115 DBG N

18). Bei der Vermutung der materiellen Unrichtigkeit der Buchhaltung handelt es

sich um eine widerlegbare natürliche Vermutung (vgl. Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 115 DBG N 18 f.).

2.4 Trotz

der Vermutung der materiellen Richtigkeit einer nach den handelsrechtlichen

Vorschriften ordnungsgemäss geführten Buchhaltung nach dem Grundsatz der

Massgeblichkeit der Handelsbilanz ist die steuerpflichtige Person gemäss § 153 Abs. 2 StG und Art. 126 Abs. 2 DBG verpflichtet, auf Verlangen der

Veranlagungsbehörde über die geschäftsmässige Begründetheit von Aufwänden

Auskunft zu erteilen sowie Geschäftsbücher, Belege, weitere Bescheinigungen und

Urkunden über den Geschäftsverkehr vorzulegen. Diese Mitwirkungspflicht wird

durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz beschränkt. Die Mitwirkungshandlung

zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts muss demnach geeignet und

erforderlich sowie der steuerpflichtigen Person zumutbar sein. Die

Vorlagepflicht setzt voraus, dass die steuerpflichtige Person im Besitz des

Beweismittels ist oder sich den Besitz daran verschaffen kann. Dabei genügt

eine bloss faktische Beschaffungsmöglichkeit nicht, sondern muss die

steuerpflichtige Person einen Rechtsanspruch auf den Besitz haben (VGE VD.2020.120

und VD.2020.121 vom 11. Januar 2021 E. 2.5.4).

2.5 Das

Beweisantrags- und Beweisabnahmerecht ergibt sich aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör. Es setzt voraus, dass der Betroffene frist- und formgerecht

einen Beweisantrag stellt und dass das Beweismittel

zulässig und verfügbar sowie zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

tauglich ist. Aus dem Beweisantrag muss hervorgehen, für

welche rechtserhebliche Tatsache mit dem Beweismittel der Beweis oder der

Gegenbeweis erbracht werden soll. Die Behörde kann von der Abnahme eines

beantragten Beweismittels insbesondere dann absehen, wenn der rechtserhebliche

Sachverhalt bereits hinreichend geklärt ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt

sich mittels einer antizipierten Beweiswürdigung. Demnach darf die Behörde von

weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn sie aufgrund der bereits erhobenen

Beweise bzw. aufgrund der Aktenlage ihre Überzeugung gebildet hat und mit

nachvollziehbaren Gründen annehmen kann, dass diese durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert würde. Insbesondere ist die Behörde nicht

gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend

ersichtlich sind (VGE VD.2018.221 und VD.2018.222 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.1).

2.6 Wer

die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, wenn der Beweis für eine

rechtserhebliche Tatsache misslingt, bestimmt sich nach den Regeln über die

objektive Beweislast (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E.

4.2.2.2). Grundsätzlich tragen nach der Normentheorie in sinngemässer Anwendung

von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) die

Veranlagungsbehörden die (objektive) Beweislast für die steuerbegründenden und

-erhöhenden und die steuerpflichtige Person die (objektive) Beweislast für die

steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen. Vorbehalten bleiben Ausnahmen

aufgrund der mitwirkungsorientierten Beweislastverteilung (VGE VD.2020.120 und

VD.2020.121 vom 11. Januar 2021 E. 2.5.1, mit Nachweisen).

Aufwendungen und Tatsachen, aus denen sich deren geschäftsmässige Begründetheit

ergeben, sind steuermindernd, weshalb dafür grundsätzlich die steuerpflichtige

Person die objektive Beweislast trägt (vgl. VGE VD.2018.209 und

VD.2018.210 vom 29. September 2019 E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 123 N 80 und 85). Misslingt der Beweis eines verbuchten Aufwands

oder der Tatsachen, aus denen sich seine geschäftsmässige Begründetheit ergibt,

so ist der Aufwand daher aufzurechnen (vgl. BGer 2C_555/2013 vom 30. Januar

2014 E. 2.4).

3.

3.1 Die

Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission machen nicht geltend, dass die

Buchhaltung der Rekurrentin mit formellen Mängeln behaftet sei. Daher ist davon

auszugehen, dass die von der Rekurrentin eingereichten Geschäftsbücher formell

ordnungsgemäss geführt worden sind. Erst recht fehlt jeglicher Hinweis darauf,

dass allfällige formelle Mängel derart zahlreich oder erheblich sei könnten,

dass sie die inhaltliche Richtigkeit der Bücher als unwahrscheinlich erscheinen

liessen. Die Steuerverwaltung und die Steuerrekurskommission haben auch nicht

festgestellt, dass zwischen dem in den Geschäftsbüchern der Rekurrentin

ausgewiesenen Bruttogewinn und den entsprechenden, für gleichartige Betriebe

nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobenen Erfahrungszahlen ein

offensichtlicher, erheblicher und unerklärbarer Widerspruch bestehe. In der

Erfolgsrechnung für das Jahr 2017 verbuchte die Rekurrentin Aufwand für

Fremdleistungen in der Form von Arbeiten mit Mehrwertsteuer von CHF 156'978.–

und Lohnaufwand von CHF 518'745.– (Erfolgsrechnung 2017; STRK.2019.116 S.

1182). Dies ergibt für Fremdleistungen und Löhne insgesamt einen Aufwand von

CHF 675'723.–. Basierend auf der angeblich erfahrungsgemässen Annahme, dass ein

Bauarbeiter einen durchschnittlichen Nettolohn von CHF 50'000.– erziele

und dabei einen Bruttoumsatz von CHF 100'000.– erwirtschafte, stellte die

Steuerverwaltung im Revisionsbericht vom 13. Juni 2018 zwar fest, dass der

erwartbare Aufwand für Fremdleistungen und Löhne bloss CHF 407'696.–

betrage (STRK.2019.114 S. 1182). Einen offensichtlichen, erheblichen und

unerklärbaren Widerspruch zwischen dem in den Geschäftsbüchern der Rekurrentin

ausgewiesenen Bruttogewinn und den entsprechenden, für gleichartige Betriebe

nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobenen Erfahrungszahlen stellte

die Steuerverwaltung damit aber nicht fest. Zudem bezieht sich die angeblich

erfahrungsgemässe Annahme nicht auf Betriebe von der Art desjenigen der

Rekurrentin. Sie betrifft offensichtlich Unternehmen, die Bauarbeiten durch

eigene Mitarbeitende erbringen lassen. Die Rekurrentin erzielte gemäss ihrer

Erfolgsrechnung im Jahr 2017 aber rund 23 % ihres Ertrags aus Dienstleistungen

nicht mit eigenen Mitarbeitenden, sondern mit Subunternehmern. Dieser

Besonderheit wird im Revisionsbericht der Steuerverwaltung nicht Rechnung

getragen. Im Übrigen kann auf die angeblich erfahrungsgemässe Annahme der

Steuerverwaltung ohnehin nicht abgestellt werden, weil sie nicht einmal

behauptet, dass es sich dabei um eine nach anerkannten statistischen

Grundsätzen erhobene Erfahrungszahl handle und jegliche Angaben zu den

Grundlagen der angeblich erfahrungsgemässen Annahme fehlen. Die Differenz

zwischen dem in der Erfolgsrechnung der Rekurrentin ausgewiesenen und dem

gemäss dem Revisionsbericht der Steuerverwaltung erwartbaren Aufwand für

Fremdleistungen und Löhne wird weder im Einspracheentscheid der

Steuerverwaltung noch im angefochtenen Entscheid der Steuerrekurskommission

erwähnt. Damit leiten offensichtlich auch die Vorinstanzen aus der erwähnten

Differenz keine natürliche Vermutung der materiellen Unrichtigkeit der

Buchhaltung der Rekurrentin ab. Schliesslich hat die Steuerverwaltung auch

keine materiellen Mängel der Buchhaltung der Rekurrentin nachgewiesen, die das

Vertrauen in die Buchführung als Ganzes erschüttern könnten (vgl. dazu Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art. 115

DBG N 21). Damit ist die materielle Richtigkeit der Buchhaltung der Rekurrentin

zu vermuten und hat die Rekurrentin den Beweis dafür, dass es sich beim in der

Erfolgsrechnung für das Jahr 2017 verbuchten Aufwand für Fremdleistungen in der

Form von Arbeiten mit Mehrwertsteuer von CHF 156'978.– um geschäftsmässig begründeten

Aufwand handelt, grundsätzlich durch die Einreichung der Erfolgsrechnung

erbracht (vgl. dazu VGE VD.2018.209 und 2018.210 vom 29. September 2019 E. 2.3;

Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,

a.a.O., Art. 123 N 85). Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Steuerverwaltung

die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit der Buchhaltung der

Rekurrentin für einzelne Geschäftsvorfälle entkräftet hat.

3.2

3.2.1 Die

Rekurrentin verbuchte im Jahr 2017 Vergütungen für Fremdleistungen der B____ AG

und der C____ AG in Höhe von CHF 156'978.55 (STRK.2019.116 S. 1181 und

1219).

3.2.2 Die

Rechnungen vom 12. Juli 2017 (nachfolgend Rechnung 37; STRK.2019.116 S. 1227),

29. Juni 2017 (nachfolgend Rechnung 38a; STRK.2019.116 S. 1236), 22. Juni 2017

(nachfolgend Rechnung 38b; STRK.2019.116 S. 1244) und 7. Juli 2017

(nachfolgend Rechnung 38c; STRK.2019.116 S. 1252) wurden von einer B____ AG

ausgestellt. Als Adresse wurde [...] in [...] angegeben und als

Mehrwertsteuernummer [...]. Die Aktiengesellschaft mit der Firmennummer [...]

hiess vom 4. Juli 2016 bis 29. Mai 2018 B____ AG und seit dem 30. Mai 2018 B____

[...] AG. Ihr Domizil befand sich seit dem 4. Juli 2016 an der [...] in [...].

Ihre Mehrwertsteuernummer lautete [...] MWST (STRK.2019.116 S. 1953, 1956 und

1951). Seit dem 12. Oktober 2018 hatte sie eine Zweigniederlassung an der [...]

in [...] (vgl. STRK.2019.116 S. 1181; Kantonaler Datenmarkt). Die

Aktiengesellschaft mit der Firmennummer [...] hiess bis am

21. Februar 2016 D____ AG, vom 22. Februar bis 9. Juni 2016 B____ AG,

vom 10. Juni bis 11. Oktober 2016 erneut D____ AG, vom 12. Oktober 2016 bis

23. Januar 2017 D____ SA und seit dem 24. Januar 2017 D____ SA en

liquidation. Ihr Domizil befand sich bis am 10. November 2015 an [...] in [...],

vom 11. November 2015 bis am 9. Juni 2016 an der [...] in [...], vom 10.

Juni 2016 bis am 11. Oktober 2016 erneut an der [...] in [...] und seit dem 12.

Oktober 2016 an der [...] in [...] (STRK.2019.116 S. 1325-1327 und 1330-1334).

Da die Aktiengesellschaft mit der Firmennummer [...] im Zeitpunkt der Ausstellung

der Rechnungen nicht B____ AG geheissen hat und sich ihr Domizil im Zeitpunkt

der Ausstellung der Rechnungen nicht an der [...] befunden hat und auf den

Rechnungen die Mehrwertsteuernummer der Aktiengesellschaft mit der Firmennummer

[...] angegeben wird, ist davon auszugehen, dass es sich bei der

Rechnungsstellerin um die Aktiengesellschaft mit der Firmennummer [...]

gehandelt hat, obwohl auf den Rechnungen nicht deren Domizil, sondern das

frühere Domizil der Aktiengesellschaft mit der Firmennummer [...] angegeben

wird. Die Rechnungen vom 20. Juli 2017 (nachfolgend Rechnung 39;

STRK.2019.116 S. 1261), 24. August 2017 (nachfolgend Rechnung 40; STRK.2019.116

S. 1270), 6. Oktober 2017 (nachfolgend Rechnung 42; STRK.2019.116 S. 1287)

und vom 22. Dezember 2017 (nachfolgend Rechnung 43; STRK.2019.116 S. 1295)

sowie eine Rechnung mit einem nicht erkennbaren Datum (nachfolgend Rechnung 41;

STRK.2019.116 S. 1279) wurden von der C____ AG ausgestellt. Die

Steuerrekurskommission erwähnt im angefochtenen Entscheid aktenwidrig

Fremdarbeiten einer B____ GmbH (angefochtener Entscheid Sachverhalt lit. A).

3.2.3 Für

alle im Jahr 2017 verbuchten Vergütungen für Fremdleistungen der B____ AG

und der C____ AG hat die Rekurrentin im erstinstanzlichen Verfahren

Subunternehmerverträge und Rechnungen eingereicht. Dass die Rekurrentin alle

Rechnungen der B____ AG und der C____ AG bezahlt hat, ist unbestritten. Ausser

bei einer Rechnung, die bar bezahlt wurde, erfolgte die Bezahlung mittels

Postüberweisung (vgl. zur Bezahlung der Rechnungen insb. STRK.2019.116 S. 1160,

1182 und 1219).

3.2.4 Die

Subunternehmerverträge (Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der B____

AG vom 26. Juni 2017 betreffend die [...] in [...] [STRK.2019.116 S. 1229 ff.],

Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der B____ AG vom 14. Juni

2017 betreffend den [...] in [...] [STRK.2019.116 S. 1237 ff.],

Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der B____ AG vom 3. Juli

2017 betreffend ein Objekt in [...] [STRK.2019.116 S. 1245 ff.],

Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der B____ AG vom

19. Juni 2017 betreffend die [...] in [...] [STRK.2019.116 S. 1254 ff.];

Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der C____ AG vom

6. August 2017 betreffend ein Objekt an der [...] in [...] [STRK.2019.116

S. 1263 ff.], Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der C____ AG

vom 9. August 2017 betreffend ein Objekt [...] in [...] [STRK.2019.116 S.

1272 ff.], Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der C____ AG vom

18. Oktober 2017 betreffend ein Objekt [...] in [...] [STRK.2019.116 S. 1280

ff.], Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der C____ AG vom 20.

September 2017 betreffend den [...] in [...] [STRK.2019.116 S. 1288 ff.] und

Subunternehmervertrag zwischen der Rekurrentin und der C____ AG vom 3. Dezember

2017 betreffend den [...] in [...] [STRK.2019.116 S. 1297 ff.]) beruhen auf

einem Standardvertrag der Rekurrentin, der jeweils nur hinsichtlich der

Subunternehmerin und des Objekts angepasst worden ist. Unter dem Titel

Vertragsgegenstand vereinbarten die Parteien, dass die Rekurrentin als

Unternehmerin der B____ AG bzw. der C____ AG als Subunternehmerin «div. allg. [...]massnahmen»

überträgt (Ziff. 1.1). Unter dem Titel Vergütung der Leistungen des

Subunternehmers enthalten die Verträge in Ziff. 8 zwar Bestimmungen betreffend

verschiedene Möglichkeiten der Bemessung der geschuldeten Vergütung. Wie die

Vergütung im konkreten Fall zu bemessen ist, kann den schriftlichen Verträgen

aber nicht entnommen werden. Ausgeschlossen ist allerdings die Methode der

Bemessung je Arbeitsstunde der eingesetzten Arbeiter im Sinn von Ziff. 8.6 der

Subunternehmerverträge. Stellt die Subunternehmerin der Unternehmerin

Arbeitskräfte zur Verfügung, so gelten gemäss Ziff. 8.6 der

Subunternehmerverträge bestimmte Verrechnungsansätze pro Arbeiter und Stunde.

Da der Vertragsgegenstand nicht in der Zurverfügungstellung von Arbeitskräften,

sondern in [...]massnahmen und damit einem körperlichen Werk besteht, ist diese

Bestimmung in den vorliegenden Fällen nicht anwendbar. Gemäss dem

Geschäftsführer der Rekurrentin wurde als Vergütung für die Fremdleistungen der

B____ AG und der C____ AG auf der Grundlage der Subunternehmerverträge

jeweils mündlich eine Pauschale vereinbart (vgl. Schreiben der Rekurrentin vom

8. Juli 2018 [STRK.2019.116 S. 1197]). Ein Grund, weshalb diese Angabe

nicht den Tatsachen entsprechen sollte, ist entgegen der Ansicht der

Steuerrekurskommission (vgl. angefochtener Entscheid E. 5b) nicht ersichtlich.

Für den Fall der Zurverfügungstellung von Personal ist in den schriftlichen

Standardverträgen zwar eine Vergütung nach Stundenansatz vorgesehen. Wie

vorstehend dargelegt worden ist, ist diese Methode der Bemessung der

geschuldeten Vergütung im vorliegenden Fall aber nicht anwendbar. Entgegen der

Ansicht der Steuerrekurskommission sind die diesbezüglichen Angaben des

Geschäftsführers der Rekurrentin auch nicht widersprüchlich. Die Erklärung, es

gebe keine Stundenrapporte, weil mündlich eine Pauschale vereinbart worden sei,

bezieht sich auf die Vergütung der Leistungen der Subunternehmerinnen. Mit der

Behauptung, viele Stundenaufstellungen seien auf dem Laptop des

Geschäftsführers der Rekurrentin geführt worden und der Laptop sei gestohlen

worden, begründet die Rekurrentin hingegen, weshalb nur für einen Teil der Leistungen

der eigenen Mitarbeiter der Rekurrentin Stundenrapporte vorhanden sind (Rekurs

vom 6. September 2019 [STRK.2019.116 S. 1 ff.] S. 2). Bei einem Teil

der von der Rekurrentin ausgestellten Rechnungen wurde das Entgelt zwar nach

Zeitaufwand berechnet. Eine erhebliche Zahl der Rechnungen, mit denen die

Rekurrentin die Vergütungen für ihre Dienstleistungen in Rechnung gestellt hat,

beruhen aber zweifelsfrei auf der Vereinbarung eines Pauschalpreises

(STRK.2019.116 S. 913, 953, 954, 964, 973, 974, 985, 986, 988, 1023, 1027,

1029, 1032, 1043, 1069, 1074, 1075, 1097, 1098, 1099, 1129, 1140, 1141, 1142

und 1143). Bei weiteren Rechnungen erwecken die in Rechnung gestellten Beträge

den Eindruck von Pauschalpreisen. Die Rekurrentin macht sinngemäss zu Recht

geltend, dass sich die Vereinbarung von Pauschalpreisen mit den

Subunternehmerinnen zumindest in den Fällen, in denen sie mit den

Bestellerinnen Pauschalpreise vereinbart hat, aufgedrängt habe (vgl. Rekurs vom

22. Juli 2021 Ziff. 37). Bei einer Vergütung der Subunternehmerin nach

Zeitaufwand hätte der Preis, den die Rekurrentin der Subunternehmerin

geschuldet hätte, unter Umständen den mit der Bestellerin vereinbarten

Pauschalpreis überstiegen, wenn die Subunternehmerin mehr Aufwand betrieben

hätte als erwartet. Aus den vorstehenden Gründen ist davon auszugehen, dass es

für die Fremdleistungen der B____ AG und der C____ AG tatsächlich keine

Arbeitsrapporte gibt. Folglich hat die Rekurrentin ihre Mitwirkungspflicht

diesbezüglich entgegen der Ansicht der Steuerrekurskommission (vgl.

angefochtener Entscheid E. 5a) nicht verletzt, indem sie trotz

Aufforderung der Steuerverwaltung keine Arbeitsrapporte eingereicht hat.

3.2.5 Die

B____ AG stellte der Rekurrentin mit ihren Rechnungen jeweils für bestimmte

Arbeiten betreffend ein bestimmtes Objekt eine bestimmte Pauschale zuzüglich

Mehrwertsteuer in Rechnung. Die C____ AG stellte der Rekurrentin mit ihren

Rechnungen jeweils für näher umschriebene [...]arbeiten betreffend ein

bestimmtes Objekt eine bestimmte Pauschale zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung.

Diese Art der Rechnungsstellung entspricht den schriftlichen

Subunternehmerverträgen und den vom Geschäftsführer der Rekurrentin behaupteten

mündlichen Vereinbarungen. Die Steuerrekurskommission stellte fest, aus den

Rechnungen gehe in der Regel nicht hervor, wie sich der in Rechnung gestellte

Betrag zusammensetze. Es fehlten Einzelheiten darüber, in welchem Zeitpunkt, an

welchem Ort, durch welche Person und in welchem zeitlichen Rahmen die

Fremdleistungen erbracht worden seien (angefochtener Entscheid E. 5b). Die

Feststellung der Steuerrekurskommission, es fehlten Angaben dazu, an welchem

Ort die Fremdleistungen erbracht worden seien (vgl. angefochtener Entscheid E.

5b), ist aktenwidrig. Aus jeder Rechnung ist der Ort der Leistungserbringung

ersichtlich. Der Zeitraum der Leistungserbringung und der Umfang der Leistung

werden in den Rechnungen zwar nicht angegeben. Weshalb die Rechnungen diese

Angaben enthalten müssten, wenn die Parteien als Vergütung eine Pauschale

vereinbart haben, ist aber nicht ersichtlich und wird von der

Steuerrekurskommission nicht dargelegt. Die natürlichen Personen, welche die

Arbeit faktisch verrichtet haben, müssen auf den Rechnungen, die eine

juristische Person als Leistungserbringerin erstellt, offensichtlich nicht

angegeben werden. Das Layout aller Rechnungen der B____ AG einerseits und aller

Rechnungen der C____ AG andererseits ist identisch. Das Erscheinungsbild der

Rechnungen der B____ AG ist in jeder Hinsicht professionell und

vertrauenswürdig. Dass auf den Rechnungen der C____ AG die Mehrwertsteuer mit

dem in Deutschland und Österreich verwendeten Begriff der Umsatzsteuer

bezeichnet wird, mag etwas unprofessionell erscheinen. Dies kann aber nicht als

Indiz dafür betrachtet werden, dass die in Rechnung gestellten Beträge nicht

dem vertraglich Vereinbarten entsprechen oder die betreffenden Leistungen nicht

erbracht worden sind.

3.2.6 Der

Sitz der C____ AG befand sich in [...]. Mit Entscheid vom 26. Februar 2018

eröffnete das Zivilgericht über die Gesellschaft den Konkurs. Am 5. Februar

2019 wurde sie gelöscht (Handelsregisterauszug der C____ AG in Liquidation).

Gemäss den Angaben der Steuerverwaltung wurde die C____ AG im Jahr 2016 amtlich

veranlagt und im Jahr 2017 infolge Konkurses intern veranlagt. Die C____ AG

war nie im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen

(STRK.2019.116 S. 1182 und 1364). Trotzdem wies sie auf ihren Rechnungen

unter der Bezeichnung Umsatzsteuer Mehrwertsteuer aus. Dies ist unzulässig

(vgl. Art. 27 Abs. 1 Mehrwertsteuergesetz [MWSTG, SR 641.20]) und als

Übertretung strafbar (vgl. Art. 98 lit. g und h MWSTG). Gemäss der

unwiderlegbaren Darstellung der Rekurrentin wusste sie nicht, dass die C____ AG

nicht im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen war (vgl.

Rekurs vom 6. September 2019 S. 2). Entgegen der unrichtigen Ansicht der

Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission (Einspracheentscheid E. 3b;

angefochtener Entscheid E. 5b) gehört die Abklärung, ob ein anderes

Unternehmen, mit dem vertragliche Beziehungen unterhalten werden, im

Mehrwertsteuerregister eingetragen ist, nicht zu den Sorgfaltspflichten eines

Unternehmens, wie die Rekurrentin zu Recht geltend macht (Rekurs vom 22. Juli

2021 Ziff. 38). Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a MWSTG kann eine steuerpflichtige

Person im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit unter Vorbehalt von Art. 29

und 33 MWSTG die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen.

Gemäss Art. 59 Abs. 2 der Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV, SR 641.201)

muss die Leistungsempfängerin nicht prüfen, ob die Mehrwertsteuer zu Recht

eingefordert worden ist. Auch bezüglich der Eintragung als steuerpflichtige

Person besteht keine Prüfungspflicht der Leistungsempfängerin (Henzen, in: Zweifel et al. [Hrsg.],

Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 28 MWSTG N 32). Nur

wenn die Leistungsempfängerin weiss, dass die Person, welche die Mehrwertsteuer

überwälzt hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist, ist der

Vorsteuerabzug ausgeschlossen (vgl. Art. 59 Abs. 2 MWSTV; Blum, in: Zweifel et al. [Hrsg.],

Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Basel 2015, Art. 27 MWSTG N 2). Da

der Vorsteuerabzug nur bei positivem Wissen vom fehlenden Eintrag

ausgeschlossen ist, werden Rechnungen betreffend die Mehrwertsteuer regelmässig

nicht weiter hinterfragt (vgl. Blum,

a.a.O., Art. 27 MWSTG N 1). Folglich ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin

den fehlenden Eintrag der C____ AG auch bei sorgfältigem Vorgehen nicht

erkennen musste. Dies ändert zwar nichts daran, dass die Tatsache, dass die C____

AG trotz fehlenden Eintrags im Register der steuerpflichtigen Personen

Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, ein Indiz dafür darstellt, dass sie bereit

gewesen sein könnte, auf ihren Rechnungen unrichtige Angaben zu machen. Für

sich allein genommen genügt dieses Indiz aber eindeutig nicht, um Zweifel an

der materiellen Richtigkeit der übrigen Angaben auf den Rechnungen zu

begründen. Dass die C____ AG zu Unrecht Mehrwertsteuer ausgewiesen hat, ist im

vorliegenden Fall auch insoweit irrelevant, als die Mehrwertsteuer bei der

Verbuchung des Aufwands nicht berücksichtigt worden ist (vgl. STRK.2019.116 S.

1219) und die C____ AG die ausgewiesene Mehrwertsteuer grundsätzlich trotzdem

geschuldet hat (vgl. Art. 27 Abs. 2 MWSTG). Aus den vorstehenden

Feststellungen folgt, dass das Geschäftsgebaren der C____ AG nicht korrekt

gewesen ist. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, auch die Rekurrentin

habe sich unkorrekt verhalten, indem sie der C____ AG Vergütungen für nicht

erbrachte Leistungen oder nicht geschuldete Vergütungen erbracht hätte, zumal nicht

feststeht, dass das unkorrekte Geschäftsgebaren der C____ AG für die

Rekurrentin erkennbar gewesen ist. Dementsprechend sind die vorstehend

erwähnten Umstände abgesehen vom fehlenden Eintrag im Register der

steuerpflichtigen Personen auch von der Steuerrekurskommission nicht als

Indizien für die Unrichtigkeit der Rechnungen der C____ AG berücksichtigt

worden.

3.2.7 Aus

den vorstehenden Gründen bestehen aufgrund der schriftlichen

Subunternehmerverträge und der Rechnungen sowie der schlüssigen Angaben der

Rekurrentin keine ernsthaften Zweifel daran, dass alle im Jahr 2017 verbuchten

Vergütungen für Fremdleistungen der B____ AG und der C____ AG dem vertraglich

Vereinbarten entsprechen und die betreffenden Leistungen tatsächlich erbracht

worden sind. Damit hat die Steuerverwaltung die natürliche Vermutung der

materiellen Richtigkeit der Buchhaltung der Rekurrentin (vgl. dazu oben E. 2.2

und 3.1) diesbezüglich nicht entkräftet. Wenn im vorliegenden Fall zu Unrecht

von einer natürlichen Vermutung der materiellen Unrichtigkeit der Buchhaltung

ausgegangen würde (vgl. dazu oben E. 2.3 und 3.1), hätte die Rekurrentin diese

mit den schriftlichen Subunternehmerverträgen, den Rechnungen und ihren

schlüssigen Angaben betreffend die erwähnten Vergütungen durch den direkten

Nachweis der materiellen Richtigkeit widerlegt.

3.3

3.3.1 In

der Erfolgsrechnung für das Jahr 2017 verbuchte die Rekurrentin einen Ertrag

aus Dienstleistungen von CHF 815'393.–, Aufwand für Fremdleistungen in der Form

von Arbeiten von CHF 156'978.– und Lohnaufwand von CHF 518'745.–

(Erfolgsrechnung 2017; STRK.2019.116 S. 1182). Basierend auf der angeblich

erfahrungsgemässen Annahme, dass ein Bauarbeiter einen durchschnittlichen

Nettolohn von CHF 50'000.– erziele und dabei einen Bruttoumsatz von CHF

100'000.– erwirtschafte, stellte die Steuerverwaltung fest, dass der erwartbare

Aufwand für Fremdleistungen und Löhne bloss CHF 407'696.– betrage und der

verbuchte Aufwand für Fremdleistungen von CHF 156'978.– daher geschäftsmässig

nicht begründet sei (STRK.2019.116 S. 1182). Damit hat die Steuerverwaltung im

Ergebnis angenommen, dass die von der Rekurrentin für das Jahr 2017 verbuchten

Fremdleistungen überhaupt nicht erbracht worden sind. Wie aus den vorstehenden

Erwägungen (oben E. 3.2) ersichtlich ist und durch die nachstehende Erwägung

(unten E. 3.3.2) bestätigt wird, entspricht dies offensichtlich nicht den

Tatsachen.

3.3.2 Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ermittelte wegen des Verdachts auf ungetreue

Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Steuerbetrug unter anderem gegen die

Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Rekurrentin. Es bestand der

Verdacht, dass sie als Verantwortliche der Rekurrentin zusammen mit Mittätern

zwischen März 2016 und Februar 2018 die Bilanz und Erfolgsrechnung der

Rekurrentin mit Hilfe fingierter Rechnungen anderer Firmen steuerrelevant

verändert habe. Gemäss der Einstellungsverfügung vom 26. Mai 2021

(Rekursbeilage 19) «zeigte sich indes, dass durchaus Leistungen in Form von

Arbeitseinsätzen getätigt wurden und somit die Aussagen in Bezug auf verrichtete

Subunternehmertätigkeiten nicht widerlegt werden können.» Hätten die

Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zum Ergebnis geführt, dass die im Jahr 2017

verbuchten Fremdarbeiten entsprechend der Annahme im Revisionsbericht der

Steuerverwaltung überhaupt nicht erbracht worden sind (vgl. oben E. 3.3.1),

hätte die Staatsanwaltschaft die Tatsache, dass Leistungen erbracht worden

sind, offensichtlich nicht zum Anlass genommen, das Strafverfahren

einzustellen. Die Einstellung lässt sich nur damit erklären, dass sie zum

Schluss gekommen ist, dass die verbuchten Fremdarbeiten zumindest in

erheblichem Umfang tatsächlich erbracht worden sind. Der genaue Umfang der

geschäftsmässig begründeten Fremdleistungen lässt sich mit der

Einstellungsverfügung allerdings nicht belegen. Da die Staatsanwaltschaft auf

weitere Abklärungen verzichtet hat, weil zielführende Ermittlungen aufgrund der

Ausgangslage und der zeitlichen Distanz zu den Ereignissen nicht mehr

ersichtlich gewesen sind (vgl. Aktennotiz vom 18. Februar 2021 [Rekursbeilage

19] und Einstellungsverfügung vom 26. Mai 2021 [Rekursbeilage 19]), erscheint

es ausgeschlossen, dass der zuständige Staatsanwalt oder der zuständige

Kriminalkommissär nähere Angaben zum konkreten Betrag der erbrachten

Fremdleistungen machen könnten. Der Beweisantrag der Rekurrentin auf Befragung

dieser beiden Personen (Rekurs vom 22. Juli 2021 Ziff. 24) ist daher in

antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu oben E. 2.5) abzuweisen.

3.4

3.4.1 E____

war vom 10. Juli 2017 bis 7. Mai 2018 einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des

Verwaltungsrats der C____ AG (Handelsregisterauszug [Rekursbeilage 21]). Die

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hielt E____ in einem gegen ihn geführten

Strafverfahren vor, er habe insgesamt CHF 79'636.75, welche die Rekurrentin im

Jahr 2017 auf ein Konto der C____ AG überwiesen habe, bar bezogen, und es

bestehe der Verdacht, dass er die Gelder unter Abzug einer Provision wieder den

Verantwortlichen der Rekurrentin zurückgegeben habe. E____ antwortete, dass

dies nicht stimme. Er habe Subunternehmer geschickt und teilweise auch selber

gearbeitet. Als Begründung für die Barbezüge erklärte er, er habe Rechnungen

immer bar bezahlt. Zudem erklärte er, die Rekurrentin habe zu wenig Leute

gehabt, um ihre Aufträge selbst zu erledigen (Einvernahme vom 24. Oktober 2019

[Rekursbeilage 22] S. 8-11). Es erscheint offensichtlich, dass E____ im Rahmen

einer Zeugeneinvernahme im vorliegenden Verfahren seine Aussagen als

Beschuldigter bestätigen würde. Seinen Zeugenaussagen könnte daher kein

wesentlich grösserer Beweiswert zugemessen werden als seinen Aussagen als

Beschuldigter. Dass er nähere Angaben zum konkreten Umfang der erbrachten

Fremdleistungen machen könnte, erscheint ausgeschlossen, zumal inzwischen bald

vier Jahre vergangen sind. Der Beweisantrag der Rekurrentin auf Einvernahme von

E____ als Zeuge (Rekurs vom 22. Juli 2021 Ziff. 25) ist daher in antizipierter

Beweiswürdigung (vgl. dazu oben E. 2.5) abzuweisen.

3.4.2 Die

Rekurrentin behauptet, auch aktuelle und ehemalige Mitarbeiter von ihr hätten

erlebt, dass Subunternehmer beigezogen worden seien, und beantragt ihre

Einvernahme als Zeugen (Rekurs vom 22. Juli 2021 Ziff. 26). Dass die

Rekurrentin Subunternehmer beigezogen hat, ist bereits aufgrund der Akten

erstellt. Dass die Mitarbeiter nähere Angaben zum konkreten Umfang der

erbrachten Fremdleistungen machen könnten, erscheint ausgeschlossen, zumal

inzwischen bald vier Jahre vergangen sind. Der Beweisantrag der Rekurrentin ist

daher in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu oben E. 2.5) abzuweisen.

3.4.3 Die

Rekurrentin beantragt eine Parteibefragung ihres Geschäftsführers als

Beweismittel (Rekurs vom 22. Juni 2021 Ziff. 15, 20 f. und 24-26). Organe einer

am Verfahren beteiligten juristischen Person sind als Partei zu behandeln (Weissenberger/Hirzel, in:

Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2.

Auflage, Zürich 2016, Art. 14 N 7). Ein Parteiverhör oder gar eine

Beweisaussage einer Partei unter Straffolge ist im verwaltungsgerichtlichen

Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. § 21 Abs. 1 VRPG in Verbindung mit Art. 19

des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Waldmann/Weissenberger

[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 12 N 106; Weissenberger/Hirzel,

a.a.O., Art. 14 N 6). Die Aussagen des Geschäftsführers im Rahmen einer

Befragung wären daher bloss als mündliche Parteiauskünfte zu qualifizieren.

Damit könnte ihnen keine wesentlich höhere Beweiskraft beigemessen werden als

den schriftlichen Angaben der Rekurrentin. Dass der Geschäftsführer der

Rekurrentin detailliertere Angaben machen könnte als die Rekurrentin in ihrer

Rekursbegründung, erscheint ausgeschlossen. Aus den vorstehenden Gründen sind

die Beweisanträge auf Parteibefragung in antizipierter Beweiswürdigung (vgl.

dazu oben E. 2.5) abzuweisen.

3.5 In

den vorinstanzlichen Verfahren versuchte die Rekurrentin den Mindestumfang der

Fremdarbeiten folgendermassen herzuleiten: Sie teilte ihren Ertrag durch einen

Stundenansatz von CHF 55.–. Davon subtrahierte sie die behauptete Anzahl der

Arbeitsstunden ihrer eigenen Mitarbeiter. Die Differenz multiplizierte sie mit

dem einem Stundenansatz von CHF 55.– (vgl. Einsprache [STRK.2019.116 S. 4 f.];

Rekurs vom 6. September 2019 [STRK.2019.116 S. 1 ff.] S. 1 f.). Diese

Herleitung ist aus den folgenden Gründen zum Beweis des Umfangs der

Fremdarbeiten nicht geeignet: Erstens ist die Anzahl der Arbeitsstunden der

eigenen Mitarbeiter der Rekurrentin nicht bewiesen, weil sie selbst erklärt,

dass sie einen Teil der Arbeitsrapporte ihrer Mitarbeiter nicht einreichen

könne, weil sie nur in elektronischer Form auf dem Laptop ihres

Geschäftsführers vorhanden gewesen seien und dieser gestohlen worden sei

(Rekurs vom 6. September 2019 [STRK.2019.116 S. 1 ff.] S. 1 f.). Zweitens

erzielte die Rekurrentin einen Teil ihres Ertrags mit Pauschalaufträgen und

erbrachten ihre Subunternehmerinnen ihre Leistungen zu Pauschalpreisen. Der aus

den Pauschalpreisen resultierende hypothetische Stundenansatz ist nicht bekannt

und kann erheblich über oder unter dem in der Herleitung der Rekurrentin

verwendeten Stundenansatz von CHF 55.– liegen.

3.6 In

der Veranlagungsverfügung verwies die Steuerverwaltung zur Begründung der

Aufrechnung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VD.2015.149 und VD.2015.150

vom 10. April 2017. Dieses Urteil stellt keine taugliche Begründung für die

Aufrechnung des von der Rekurrentin verbuchten Aufwands dar, weil zwischen dem

vorliegend zu beurteilenden und dem mit dem erwähnten Urteil beurteilten

Sachverhalt mehrere wesentliche Unterschiede bestehen. Beispielhaft und nicht

abschliessend seien die folgenden erwähnt: Erstens galt im mit dem Urteil vom

10. April 2017 beurteilten Fall für die Jahresrechnung einer der beiden

beurteilten Steuerperioden wegen schwerer formeller Mängel eine natürliche

Vermutung der materiellen Unrichtigkeit (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom

10. April 2017 E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall ist dagegen die materielle

Richtigkeit der Buchhaltung der Rekurrentin zu vermuten (vgl. oben E. 3.1).

Zweitens wäre es der steuerpflichtigen Person im mit dem Urteil vom 10. April

2017 beurteilten Fall ohne weiteres möglich gewesen, die von der Steuerverwaltung

verlangten vollständigen und lückenlosen Arbeitsrapporte mit den Angaben, wer

wann auf welcher Baustelle gearbeitet hat, zu beschaffen und einzureichen, wenn

die Fremdleistungen tatsächlich in der verbuchten Höhe angefallen wären.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die steuerpflichtige Person geltend

gemacht hätte, sie habe mit Subunternehmerinnen Pauschalpreise vereinbart (vgl.

VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017 E. 4.3.1.2 und

4.3.2.2). Im vorliegenden Fall hingegen war der Rekurrentin die Einreichung der

von der Steuerverwaltung verlangten Arbeitsrapporte in den meisten Fällen nicht

möglich, weil es solche aufgrund der Vereinbarung von Pauschalpreisen nicht gab

(vgl. oben E. 3.2.4). Drittens sollten im mit dem Urteil vom 10. April 2017

beurteilten Fall sämtliche Rechnungen bar bezahlt worden sein, obwohl für ihre

Begleichung in der Kasse der steuerpflichtigen Person nicht ausreichend Mittel

vorhanden gewesen sind (VGE VD.2015.149 und VD.2015.150 vom 10. April 2017

E. 4.3.2.3). Im vorliegenden Fall ist jedoch unbestritten, dass die Rekurrentin

über die zur Bezahlung der Rechnungen der Subunternehmerinnen erforderlichen

Mittel verfügt hat.

3.7 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der in der Erfolgsrechnung der

Rekurrentin für das Jahr 2017 verbuchte Aufwand für Fremdleistungen von

CHF 156'978.– entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung und der

Steuerrekurskommission geschäftsmässig begründet und daher nicht aufzurechnen

ist.

4.

4.1

4.1.1 Gemäss

der Veranlagungsverfügung und dem Einspracheentscheid der Steuerverwaltung

sowie den angefochtenen Entscheiden der Steuerrekurskommission sind für die

Steuerperiode 2017 geschäftsmässig nicht begründete Aufwendungen von CHF 156'978.–

aufzurechnen. Die Rekurrentin beantragt sinngemäss, dass keine geschäftsmässig

nicht begründeten Aufwendungen aufgerechnet werden. Gemäss dem vorliegenden

Entscheid sind keine geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen

aufzurechnen. Damit obsiegt die Rekurrentin vollständig. Folglich sind für die

Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission und dem

Verwaltungsgericht keine Kosten zu erheben und hat die Steuerverwaltung der

Rekurrentin für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht

eine volle Parteientschädigung zu bezahlen.

4.1.2 Mit

ihrem Rekurs und ihrer Beschwerde vom 22. Juli 2021 beantragt die Rekurrentin

auch für die Verfahren vor der Steuerverwaltung und der Steuerrekurskommission

Parteientschädigungen. Für das Einspracheverfahren vor der Steuerverwaltung

besteht mangels gesetzlicher Grundlage kein Anspruch auf Parteientschädigung

(vgl. Weihrauch, in: Tarolli

Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 163 N

2; Zweifel/Hunziker, a.a.O., Art.

135 DBG N 28). Für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der

Steuerrekurskommission kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von

Amtes wegen oder auf Begehren für die notwendigen und verhältnismässigen Kosten

der Vertretung zu Lasten der Steuerverwaltung eine Parteientschädigung

zugesprochen werden (vgl. § 170 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung

mit Art. 64 Abs. 1 VwVG; Sarasin,

in: Tarolli Schmidt et al. [Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel

2019, § 170 N 6). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder

die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (vgl. Beusch, in: Auer et al. [Hrsg.], VwVG

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2019, Art. 64 N 13; Maillard, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],

Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage, Zürich 2016,

Art. 64 N 35; Sarasin,

a.a.O., § 170 N 7). Wenn die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen

erfüllt sind, besteht ein Anspruch auf Parteientschädigung (BGer 2C_846/2013

vom 28. April 2014 E. 3.3; Sarasin,

a.a.O., § 170 N 6). Im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren vor der

Steuerrekurskommission wurde die Rekurrentin von der [...] AG vertreten. Unter

diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Rekurrentin berufsmässig

vertreten worden ist und dass ihr Vertretungskosten entstanden sind. Folglich

hat die Steuerverwaltung der Rekurrentin auch für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission eine volle

Parteientschädigung zu bezahlen. Die Tatsache, dass die Rekurrentin im Rekurs-

und im Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission noch keinen Antrag

auf Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt hat, ändert daran nichts,

weil die Parteientschädigung wie bereits erwähnt auch von Amtes wegen

zugesprochen werden kann.

4.2 Der

für die Bemessung der Parteientschädigung massgebende Stundenansatz beträgt für

Anwältinnen und Anwälte nach der Praxis des Appellationsgerichts in der Regel

CHF 250.–. Für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ist von einem

Stundenansatz von etwa der Hälfte (vgl. Beusch,

a.a.O., Art. 64 N 13; Maillard,

a.a.O., Art. 64 N 41) und damit CHF 125.– auszugehen. Der Vertretungsaufwand

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der Steuerrekurskommission ist

mangels Angaben der Rekurrentin zu schätzen. Die Vertreterin der Rekurrentin

reichte betreffend die Steuern für das Steuerjahr 2016, die Gegenstand des

Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens STRK.2019.114 und STRK.2019.115 bilden,

und betreffend die Steuern für das Steuerjahr 2017, die Gegenstand des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens STRK.2019.116 und STRK.2019.117 bilden, eine

einzige als Rekurs bezeichnete Rechtsmittelschrift vom 6. September 2019 ein.

Zudem ersuchte sie mit vier separaten Eingaben vom 8. September 2020 um

schriftliche Begründung der vier Entscheide der Steuerrekurskommission.

Insgesamt ist dafür von einem geschätzten Aufwand von knapp acht Stunden

auszugehen. Dies ergibt einschliesslich der notwendigen Auslagen einen

Vertretungsaufwand von CHF 1'000.–. Dieser ist hälftig auf das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren STRK.2019.114 und STRK.2019.115 einerseits und das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren STRK.2019.116 und STRK.2019.117 andererseits

aufzuteilen. Folglich beträgt eine volle Parteientschädigung für das Rekurs-

und das Beschwerdeverfahren STRK.2019.114 und STRK.2019.115 CHF 500.–.

4.3

4.3.1 Für

die Bemessung der Parteientschädigung für das verwaltungsgerichtliche Rekurs-

und Beschwerdeverfahren gilt das Honorarreglement (HoR, SG 291.400; vgl. zum

intertemporalen Recht § 26 Abs. 2 HoR). Das Honorar bemisst sich nach dem

Zeitaufwand.

4.3.2 Die

Rekurrentin reichte beim Verwaltungsgericht die folgenden Rechtsmittel ein:

Rekurs vom 22. Juli 2021 gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission

STRK.2019.114 vom 27. August 2020 betreffend kantonale Steuern pro 2016,

Beschwerde vom 22. Juli 2021 gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission

STRK.2019.115 vom 27. August 2020 betreffend direkte Bundessteuer pro 2016,

Rekurs vom 22. Juli 2021 gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission

STRK.2019.116 vom 27. August 2020 betreffend kantonale Steuern pro 2017 und

Beschwerde vom 22. Juli 2021 gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission

STRK.2019.117 vom 27. August 2020 betreffend direkte Bundessteuer pro 2017. Die

beiden Rechtsmittel betreffend das Steuerjahr 2016 werden im Rekurs- und

Beschwerdeverfahren VD.2021.151 und VD.2021.152 behandelt und die beiden

Rechtsmittel betreffend das Steuerjahr 2017 im Rekurs- und Beschwerdeverfahren

VD.2021.153 und VD.2021.154. Soweit bei summarischer Prüfung ersichtlich sind

der Rekurs und die Beschwerde abgesehen von den Bezeichnungen des Rechtsmittels

und der Parteien jeweils identisch. Auch die Rechtsmittel betreffend die

Steuerperiode 2016 einerseits und diejenigen betreffend die Steuerperiode 2017

andererseits unterscheiden sich nur marginal (vgl. insb. Rechtsbegehren und

Ziff. 6 f.). Mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 reichte der Rechtsvertreter der

Rekurrentin Honorarnoten vom 30. April und 29. Oktober 2021 ein mit der

Erklärung, diese umfassten den gesamten Aufwand für alle vier vorstehend

erwähnten Verfahren.

4.3.3 Mit

der Honorarnote vom 30. April 2021 macht der Rechtsvertreter der Rekurrentin

einen Zeitaufwand von 1.5 Stunden sowie Auslagen für 20 Kopien und Porto

geltend. Dieser Aufwand betrifft die folgenden Bemühungen vom 19., 20., 22. und

26. April 2021: «Tel mit Klient, Durchsicht Unterlagen, Aktenstudium, E-Mail

Korr (40 Min.)», «Brief an Steuerverwaltung und Aktenstudium / E-Mail Korr

(35 Min.)», «Tel von StV (5 Min.)» und «Tel mit Klient & E-Mail (10 Min.)».

Was diese Bemühungen mit den Rekurs- und Beschwerdeverfahren STRK.2019.114-117

oder VD.2021.151-154 zu tun haben könnten, ist nicht nachvollziehbar. Der

Umstand, dass mehrmals die Steuerverwaltung erwähnt wird, deutet vielmehr

darauf hin, dass sie ein erstinstanzliches Verfahren betreffen. Dafür, dass die

Bemühungen kein Rekurs- oder Beschwerdeverfahren betreffen, spricht

schliesslich auch die Tatsache, dass auf der Honorarnote vom 30. April 2021

anders als auf der Honorarnote vom 29. Oktober 2021 keine Verfahrensnummer

erwähnt wird. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb die Bemühungen zur

Wahrung der Interessen der Rekurrentin in den Rekurs- und Beschwerdeverfahren

erforderlich gewesen sein könnten. Die Entscheide der Steuerrekurskommission

vom 27. August 2020 wurden den Parteien ohne Begründung mitgeteilt. Mit

Eingaben vom 8. September 2020 ersuchte die bisherige Vertreterin der

Rekurrentin um schriftliche Begründung der Entscheide. Die schriftliche

Begründung lag im April 2021 noch nicht vor. Unter diesen Umständen ist nicht

nachvollziehbar, weshalb die erwähnten Bemühungen des Rechtsvertreters der

Rekurrentin zur Wahrung ihrer Interessen in den Rekurs- und Beschwerdeverfahren

erforderlich gewesen sein könnten. Aus den vorstehenden Gründen sind die mit

der Honorarnote vom 30. April 2021 geltend gemachten Bemühungen bei der

Bemessung der Parteientschädigung nicht zu berücksichtigen.

4.3.4 Mit

der Honorarnote vom 29. Oktober 2021 macht der Rechtsvertreter der Rekurrentin

einen Zeitaufwand von 26.92 Stunden geltend. Die entsprechenden Bemühungen

betreffen erkennbar die Rekurs- und Beschwerdeverfahren und der dafür geltend

gemachte Aufwand erscheint grundsätzlich erforderlich und angemessen. Dies gilt

insbesondere auch für die unter dem Datum 29. Oktober 2021 erwähnte Bemühung

«Studium Urteile / Bspr mit Klient etc. (60 Min.)». Dabei handelt es sich

offensichtlich um den antizipierten Aufwand für das Studium der Urteile des

Verwaltungsgerichts in den Rekurs- und Beschwerdeverfahren VD.2021.151 und

VD.2021.152 sowie VD.2021.153 und VD.2021.154 und deren Besprechung mit der

Rekurrentin. Unnötig ist allerdings der unter dem Datum 15. Juli 2021 für

«Abholen Akten bei StRK etc. (30 Min.)» geltend gemachte Zeitaufwand. Die

Steuerrekurskommission stellte die Akten dem Rechtsvertreter der Rekurrentin

auf einem USB-Memory-Stick zur Verfügung (vgl. Schreiben vom 15. Juli 2021).

Diesen hätte er sich ohne weiteres auch per Post zustellen lassen können. Daher

ist insgesamt bloss ein Aufwand von 26.42 Stunden zu berücksichtigen. Der

Bemessung der Parteientschädigung wird praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF

250.– zugrunde gelegt (statt vieler VGE VD.2018.170 und VD.2018.171 vom 7. Juni

2019 E. 3.2.2.2). Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Berücksichtigung

des mit der Honorarnote vom 29. Oktober 2021 geltend gemachten Stundenansatzes

von CHF 275.– rechtfertigen könnten, werden nicht geltend gemacht und sind

nicht ersichtlich. Als Auslagen macht der Rechtsvertreter der Rekurrentin mit

der Honorarnote vom 29. Oktober 2021 Fahrspesen für 10 km zu CHF 0.70, 473

Kopien zu CHF 0.50 und Porto von CHF 35.– geltend. Die Fahrspesen betreffen

offensichtlich das Abholen des USB-Memory-Sticks mit den Akten. Diese Auslagen

sind unnötig, weil sich der Rechtsvertreter der Rekurrentin den

USB-Memory-Stick hätte per Post zustellen lassen können. Sie sind daher nicht

zu berücksichtigen. Die Auslagen für Kopien und Porto können gemäss der HoR

nicht separat in Rechnung gestellt werden. Für Telefonate, Porti, Kopien usw.

kann eine Pauschale von maximal 3 % des Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in

Rechnung gestellt werden (§ 23 Abs. 1 HoR). Separat in Rechnung gestellt werden

können nur ausserordentliche Auslagen (vgl. § 23 Abs. 2 HoR). Um solche

handelt es sich bei den Kopien und dem Porto offensichtlich nicht. Statt der

geltend gemachten Auslagen wird daher eine Pauschale von 3 % des Honorars

berücksichtigt. Aus den vorstehenden Gründen sind für die Bemessung der

Parteientschädigung Anwaltskosten von insgesamt CHF 6'803.– (26.42 Stunden x CHF

250.– + 3/100 x CHF 6'605.– = CHF 6'803.15) zu berücksichtigen. Diese sind

hälftig auf das Rekurs- und Beschwerdeverfahren VD.2021.151 und VD.2021.152

einerseits und das Rekurs- und Beschwerdeverfahren VD.2021.153 und VD.2021.154

andererseits aufzuteilen. Folglich beträgt eine volle Parteientschädigung für

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren VD.2021.153 und VD.2021.154 CHF 3'402.–.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden gutgeheissen

und die Entscheide der Steuerrekurskommission STRK.2019.116 und STRK.2019.117

vom 27. August 2020 werden aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass für die Steuerperiode 2017

keine geschäftsmässig nicht begründeten Aufwendungen aufzurechnen sind.

Die Sache wird zur neuen Festsetzung der Steuerbeträge

an die Steuerverwaltung zurückgewiesen.

Für die Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor der

Steuerrekurskommission und vor dem Verwaltungsgericht werden keine

Gerichtskosten erhoben. Die geleisteten Kostenvorschüsse werden der Rekurrentin

und Beschwerdeführerin im Umfang von insgesamt CHF 1'800.– (CHF 900.– für das

Verfahren STRK.2019.116 und CHF 900.– für das Verfahren STRK.2019.117) von der

Steuerrekurskommission und im Umfang von insgesamt CHF 3'000.– (CHF 1'800.–

für das Verfahren VD.2021.153 und CHF 1'200.– für das Verfahren VD.2021.154) vom

Verwaltungsgericht zurückerstattet.

Die Steuerverwaltung hat der Rekurrentin und

Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor der

Steuerrekurskommission eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 500.–,

einschliesslich Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 38.50, und für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht eine

Parteientschädigung von insgesamt CHF 3'402.–, einschliesslich Auslagen und

zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 261.95, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Frédéric Barth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.