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Entscheid

VD.2021.158

Steuerpflicht ab Steuerperiode 2017

18. März 2022Deutsch19 min

Wochenaufenthalterin an. In den Jahren 2014 bis 2016 wurde sie wegen Besitzes von

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.158

URTEIL

vom 18. März 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey, Dr. Andreas Traub

und Gerichtsschreiberin Dr.

Michèle Guth

Beteiligte

A____ Rekurrentin

[...]

Beschwerdeführerin

vertreten durch [...], Advokatin,

und [...], Advokat,

[...]

gegen

Steuerverwaltung Basel-Stadt

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs und Beschwerde

gegen einen Beschluss der Steuerrekurskommission vom 3. Dezember 2020

betreffend Steuerpflicht ab Steuerperiode

2017

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ war seit

dem Jahr 1963 in Basel-Stadt wohnhaft. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr

2014 mietete sie in B____ eine Wohnung und meldete sie sich in Basel-Stadt als

Wochenaufenthalterin an. In den Jahren 2014 bis 2016 wurde sie wegen Besitzes von

diversen im Kanton Basel-Stadt gelegenen Liegenschaften hier aufgrund

wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteuert. Gestützt auf einverlangte Unterlagen

und Abklärungen verfügte die Steuerverwaltung am 3. Juli 2019, dass sie per 1.

Januar 2017 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Basel-Stadt habe. Die von A____

gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit

Entscheid vom 16. Januar 2020 ab. Dagegen erhob A____ Rekurs und

Beschwerde an die Steuerrekurskommission, welche die Rechtsmittel mit Entscheid

vom 3. Dezember 2020 kostenfällig abwies. Dieser Entscheid wurde ihr am 23.

Juni 2021 mit schriftlicher Begründung eröffnet.

Mit Eingabe vom

21. Juli 2021 erhob A____ (Rekurrentin und Beschwerdeführerin [nachfolgend

Rekurrentin]) gegen diesen Entscheid Rekurs bzw. Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie beantragt dem Gericht die kosten- und

entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids der Steuerrekurskommission

betreffend die Steuerpflicht ab der Steuerperiode 2017 und die Feststellung,

dass sie ihren Lebensmittelpunkt in B____ habe und im Kanton Basel-Stadt nur

beschränkt steuerpflichtig sei. Die Steuerverwaltung beantragt mit

Vernehmlassung vom 6. September 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.

Die Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Replik

vom 1. Oktober 2021 hält die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren fest.

Die Tatsachen

und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung

sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission

kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben

werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,

soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).

Bezüglich der

direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des

Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige

Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

[DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren

für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte

Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische

Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht,

kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom

22.

Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster

Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des

kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene

über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den

Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2018.170/171

vom 7. Juni 2019 E. 1.2).

Da sich in

beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen stellen und diese aufgrund identischer

Bestimmungen zu beurteilen sind, rechtfertigt es sich wie schon im vor­instanzlichen

Verfahren, in einem einzigen Urteil darüber zu befinden (VGE VD.2020.3/4

vom 14. Dezember 2020 E. 1.1 m.w.H.).

1.2

Zum

Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen

Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder

Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als

Adressatin des angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs und die Beschwerde

wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2

DBG). Insgesamt ist auf die Rechtsmittel einzutreten.

1.3

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung

von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften für

das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG).

Dispositiv

Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht

nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,

wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr

zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die

direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen

Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in

Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).

2.

2.1 Gegenstand

des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Frage, ob die Rekurrentin für das

Steuerjahr 2017 kraft persönlicher Zugehörigkeit der Steuerhoheit des Kantons

Basel-Stadt unterstellt und damit für diese Zeitspanne hier steuerpflichtig

gewesen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die persönliche

Zugehörigkeit gemäss § 3 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) gegeben, wenn die

Rekurrentin im massgeblichen Zeitpunkt ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt im Kanton gehabt hat. Nach § 3 Abs. 2 StG und Art. 3 Abs. 2 DBG wie

auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der

Bundesverfassung (BV, SR 101) liegt der steuerrechtliche Wohnsitz

(Hauptsteuerdomizil) einer Person an demjenigen Ort, wo sie sich mit der

Absicht ihres dauernden Verbleibens aufhält, wo sich also der Mittelpunkt ihrer

Lebensinteressen befindet (statt Vieler BGer 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021 E.

3.2). Dieser Ort bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren

Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Diesbezüglich kann

gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden. Vielmehr ist aufgrund von Indizien

eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und

Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig. Auf die

bloss geäusserten Wünsche einer steuerpflichtigen Person oder die

gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche

Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Keine entscheidende Bedeutung kommt

dabei dem Ort zu, wo die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte

ausgeübt werden. Dieser polizeiliche Wohnsitz bildet bloss ein äusseres

Merkmal, welches dann ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden kann,

wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 138 II 300 E. 3.2

S. 305, 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.; BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E.

4.1, 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.2.2 m.H., 2C_87/2019 vom 17.

Juli 2019 E. 3.2.1). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten

aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf

abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f.; BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.1 m.H. auf BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f., 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.1, 2C_565/2016

vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; VGE VD.2011.10 vom 28. Oktober 2011 E.

3.2).

Wie von der

Vorinstanz zutreffend erwogen, gestaltet sich die Beantwortung der Frage nach

der persönlichen Zugehörigkeit gerade bei Personen im Rentenalter nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung als besonders schwierig (BGer 2C_92/2012 vom

17. August 2012 E. 4.2 und 5.3 m.H. auf BGE 131 I 145 E. 5 S. 150 f. sowie

2C_969/2010 vom 3. August 2011 E. 3.1 und 3.2.1, in: StR 66/2011 S. 850).

2.2 Auf

der Grundlage der im Abgaberecht in sinngemässer Anwendung von Art. 8 des

Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) geltenden Normentheorie zur Bestimmung der

Beweislast obliegt es grundsätzlich den Behörden, die subjektive Steuerpflicht

als steuerbegründende Tatsache darzutun. Der steuerpflichtigen Person kann

allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht

an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene

bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGer

2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2 m.H. auf BGer 2C_533/2018 vom 30. Oktober

2019 E. 2.5 und 2.5.1, 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.3). Wenn

allerdings der frühere Wohnsitzkanton für ein paar Jahre anerkennt, dass sich

das Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton befand, so kann er zwar auf eine

neue Steuerperiode hin die Besteuerungshoheit wieder in Anspruch nehmen, hat

aber gemäss der genannten Grundregel eine massgeblich veränderte Faktenlage zu

seinen Gunsten nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, bleibt es bei der

vorherigen Domizilzuordnung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die

steuerpflichtige Person ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Zumutbaren

nachgekommen ist (BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2, 2C_480/2019

vom 12. Februar 2020 E. 2.3.4; 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5.2;

2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen).

3.

3.1 Unbestritten

ist, dass die Steuerverwaltung für die Steuerjahre 2014 bis 2016 eine

Wohnsitzverlegung der Rekurrentin von Basel nach B____ anerkannt und sie daher

nur noch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit infolge

Liegenschaftsbesitz veranlagt hat. Am 30. März 2015 hat die Rekurrentin sich

per 27. Oktober 2015 als Wochenaufenthalterin in Basel-Stadt gemeldet. Mit

Schreiben vom 9. Juni 2017 hat die Steuerverwaltung ihr im Zusammenhang mit der

Steuererklärung 2015 mitgeteilt, dass noch Belege (Mietvertrag der Wohnung in B____

etc.) benötigt würden. In der Folge hat sie die Rekurrentin mit Wirkung ab

Steuerperiode 2017 als im Kanton Basel-Stadt aufgrund persönlicher

Zugehörigkeit steuerpflichtig erklärt.

3.2 Mit

dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrentin

auf ihre Erkrankung an einer schweren Depression nach dem Tod ihres Gatten am

15. Januar 2014 verwiesen habe. Ihre Zwillingsschwester und engste Bezugsperson

habe ihr darauf angeboten, in ihre Nähe nach B____ zu ziehen. Nach einem

versuchsweisen Umzug habe sie sich daher per 1. Juli 2014 zum definitiven Umzug

nach B____ entschieden. Während sie nur geringen Kontakt zu ihren Kindern und

deren Familien in Basel und Frankreich habe, habe sie in B____ neue Freunde und

einen Lebensmittelpunkt gefunden. Um ihre Zusatzversicherung bei der

Krankenkasse nicht zu verlieren, habe sie sich am 30. März 2015 in Basel-Stadt

als Wochenaufenthalterin angemeldet. Diesen Ausführungen der Rekurrentin hielt

die Vorinstanz gewichtige Indizien entgegen, welche gegen einen Wohnsitzwechsel

sprächen. Die Rekurrentin sei im Jahr 1963 nach Basel gezogen und habe hier

viele Jahre verbracht. Beim Verkauf ihrer Liegenschaft [...] in Basel an ihre

Kinder habe sie die Nutzniessung am Grundstück behalten. Diese Liegenschaft

befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnort ihrer Tochter (ca. 700 m). Sie

unterstütze ihre Enkelkinder finanziell. Damit verfüge sie in Basel über enge

familiäre Bindungen. Offensichtlich sei aber auch die Bindung der Rekurrentin

zu ihrer Schwester ebenfalls eng, so dass das Kriterium der familiären Bindung

vorliegend nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führe.

Die Rekurrentin habe

in B____ lediglich ein kleines Studio mit Küche gemietet, während es sich bei

der Liegenschaft in Basel um ein Einfamilienhaus handle. Dies spreche

grundsätzlich für einen Wohnsitz in Basel, auch wenn die Rekurrentin anführe,

in Basel nicht alle Räume zu nutzen. In B____ verfüge die Rekurrentin zwar über

eine Busfahrkarte, habe in Basel-Stadt aber ein Fahrzeug angemeldet. Hier sei

sie auch weiterhin krankenversichert. Auch ihr Strom- und Wasserverbrauch

zeige, dass sie sich häufig in Basel-Stadt aufhalte. Ihr diesbezüglicher

Hinweis auf die Übernachtungen ihres Sohns in der Liegenschaft bei seinen

Aufenthalten in Basel sowie auf ein automatisches Bewässerungssystem sowie eine

Zeitschaltuhr fürs Licht, erkläre nicht den tiefen Strom- und Wasserverbrauch

in B____. Als weiteres Indiz für eine regelmässige Anwesenheit der Rekurrentin

in Basel verwies die Vor­instanz auf den Umstand, dass alle mit der

Steuererklärung eingereichten Belege mit Ausnahme des Steuerauszuges der [...]

an ihre Wohnadresse in Basel adressiert seien. Auch der Telefonbucheintrag

lasse darauf schliessen, dass sie sich häufig in Basel aufhalte. Dagegen fehle

es an Belegen, dass sie sich regelmässig in B____ aufgehalten habe und ihren

Wochenaufenthalterstatus tatsächlich gelebt hat, wozu sie jeweils für die

Wochenenden nach B____ zurückgekehrt sein müsste. Sie habe kaum Belege für

behauptete kulturelle Aktivitäten, Restaurantbesuche oder Quittungen für

Einkäufe des täglichen Bedarfs in B____ beigebracht. Ebenso fehle es an Belegen

für die regelmässige Rückkehr nach B____. Die eingereichten Fahrbestätigungen

ihres Schwagers genügten nicht, zumal er nicht bestätigte, dass sie jedes Mal

mitgereist sei. Reisen per Flugzeug würden zwar behauptet, aber nicht

hinreichend belegt.

Die Vorinstanz

folgerte, dass aufgrund dieser Indizien eine Beweislastumkehr erfolge. Die

Rekurrentin hätte zu belegen, dass sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz nach B____

verlegt habe. Dieser Nachweis sei ihr nicht gelungen. Die Steuerverwaltung habe

berechtigte Zweifel am Wohnsitzwechsel der Rekurrentin nach B____ gehabt. Die

von der Rekurrentin beigebrachten Erklärungen und Belege erbrächten den

Nachweis eines Wohnsitzwechsels nicht. Daher habe die Steuerverwaltung zu Recht

festgestellt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin in

Basel-Stadt befinde.

3.3 Soweit

die Rekurrentin der Vorinstanz diesbezüglich eine falsche Beweislastverteilung

vorwirft, kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend und von der Vorinstanz

explizit festgestellt worden ist, dass ihre Wohnsitzverlegung für die

Steuerjahre 2014 bis 2016 von der Steuerverwaltung anerkannt worden ist. Vor

diesem Hintergrund hat die Steuerverwaltung nach dem Gesagten den Beweis für

eine massgeblich veränderte Faktenlage zu belegen, aus der wiederum die Annahme

des Lebensmittelpunkts und damit des steuerlichen Wohnsitzes der Rekurrentin in

Basel folgt. Demgegenüber stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, dass

ihr anders als bei einem angeblichen Wegzug keine Mitwirkungspflicht im

Beweisverfahren obliege. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend ist

zwar, dass das Bundesgericht mit Bezug auf einen von der Steuerbehörde geltend

gemachten, angeblichen Zuzug einer natürlichen Person anders als bei einem

angeblichen Wegzug eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person grundsätzlich

verneint (vgl. BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.4 m.H. auf Locher, Kommentar DBG, 2. Aufl. 2019 N.

60 zu Art. 3 DBG). Dies gilt allerdings nicht für den Fall, dass ein früherer

Wegzug von der Steuerbehörde mit Bezug auf frühere Steuerperioden zwar

anerkannt, aufgrund einer veränderten Faktenlage für eine folgende

Steuerperiode aber bestritten wird. In diesem Fall hat die betroffene Person

ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Zumutbaren nachzukommen (BGer

2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2, 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5.2

sowie 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Dem ist zu folgen,

ist vorliegend doch nicht ein Zuzug an einen Steuerort ohne bisherigen Bezug,

sondern letztlich der zunächst anerkannte Wegzug mit Bezug auf eine spätere

Steuerperiode zu beurteilen.

Mit Blick auf

das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs.

1 BV) kommt auch nicht in Betracht, der Steuerpflichtigen das von ihr für die

Steuerperiode 2017 angestrebte Hauptsteuerdomizil in B____ allein deshalb

zuzugestehen, weil die Steuerverwaltung nicht schon in früheren Steuerperioden umfassende

Untersuchungen zur Frage ihres Lebensmittelpunkts vorgenommen hat. Wie das

Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, entfalten die in einer

früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen grundsätzlich keine Rechtskraft

für spätere Veranlagungen, und kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder

Neuveranlagung einer Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die

rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich,

abweichend würdigen (vgl. statt vieler BGer 2C_41/2017 vom 25. April 2017 E.

4.2 = StR 72/2017, 880 ff., 883). Eine allenfalls falsche Rechtsanwendung in

früheren Steuerperioden vermag vor diesem Hintergrund grundsätzlich keine

Bindungswirkung für spätere Steuerperioden zu entfalten (vgl. auch VGr ZH

SB.2020.00119 vom 10. März 2021 E. 3.3.3).

3.4

3.4.1 Mit

ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin die von der Vorinstanz angenommenen

engen familiären Bindungen in Basel. Sie verweist darauf, dass ihre in der Nähe

wohnende Tochter einer Erwerbstätigkeit nachgehe und zwei Kinder habe, wobei

ein Kind gesundheitliche Probleme habe. Sie habe daher wenig Zeit für ihre

Mutter. Diese Situation entspricht weitgehend der Normalität in Beziehungen

zwischen Mutter und Tochter und ist offensichtlich nicht geeignet, eine enge

familiäre Beziehung in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als die

Rekurrentin eine finanzielle Unterstützung ihrer in Basel lebenden Enkel nicht

bestreitet. Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass ihre familiäre Bindung

zu ihrer kinderlosen, nicht mehr voll erwerbstätigen und zeitlich sehr

flexiblen Zwillingsschwester in B____ viel enger als jene zu ihrer Tochter sei.

Sie verbringe «enorm viel Zeit» mit ihrer Schwester und ihrem Schwager. Die

Vorinstanz lasse ihre persönliche und gesundheitliche Situation, die zur

Begründung ihres neuen Wohnsitzes geführt habe, völlig ausser Acht. Sie

verweist auf ihre von ihrem Psychiater bestätigten psychischen Probleme und

ihre Einsamkeit.

Entgegen der

Behauptung der Rekurrentin hat die Vorinstanz indes nicht angenommen, dass die

Beziehung der Rekurrentin zu ihrer Tochter enger wäre als jene zu ihrer Zwillingsschwester.

Sie hat vielmehr festgestellt, dass das Kriterium der familiären Bindung nicht

zu einem eindeutigen Ergebnis führe.

3.4.2 Die

Rekurrentin bringt sodann vor, sie habe in B____ einen mehrjährigen Mietvertrag

abgeschlossen, was zeige, dass sie dort langfristig leben wolle. Sie nutze in

Basel nur ein Schlafzimmer, das Wohnzimmer und die Küche, wenn sie sich hier

aufhalte. Diese Infrastruktur stehe ihr auch in B____ zur Verfügung, wo sie

zudem über eine Terrasse mit Aussicht auf die Stadt und das Meeresufer verfüge.

In Basel erinnerten sie die leeren Zimmer an den Krebstod ihres geliebten

Ehemanns. Weiter hält sie daran fest, dass der Strom- und Wasserverbrauch in

Basel mit dem Gebrauch von Zeitschaltuhren und einer automatischen

Bewässerungsanlage erklärt werden könne. Hinzu käme der Verbrauch bei

Aufenthalten ihres Sohnes sowie von ihr im Rahmen ihrer Tätigkeiten der

Liegenschaftsverwaltung. Sie bestreitet denn auch nicht, «dass sie sich in

Basel immer mal wieder aufhält, wenn sie sich um ihre Wohnungen kümmert oder

hier zu Besuch ist». Sie bestreitet aber, hier ihren Lebensmittelpunkt zu

haben.

Mit der von der

Rekurrentin eingereichten Rechnung der [...] vom 30. Juni 2017 (act. 3/7)

belegt die Rekurrentin, im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2017 in

ihrer Wohnung in B____ 3 m3 resp. 3'000 Liter Wasser («Volume

Consommé») verbraucht zu haben (vgl. auch [...]). Dies entspricht einem

durchschnittlichen Tagesverbrauch von gut 16 Litern. Unter Berücksichtigung,

dass allein eine WC-Spülung notorischerweise im Schnitt rund 6 Liter Wasser

verbraucht, bestätigt der Beleg die vor­instanzliche Feststellung eines tiefen

Wasserverbrauchs der Rekurrentin in B____. Dies wird in der Rekursbegründung auch

nicht bestritten oder belegt widerlegt. Der tiefe Wasserverbrauch weist daher

auf zeitlich sehr beschränkte Aufenthalte in ihrer dortigen Wohnung hin. Diesem

auf jährlich 6 m3 Wasser hochgerechnete Verbrauch in B____ steht

ein über zwölfmal so hoher jährlicher Wasserverbrauch vom 1. November 2016 bis

zum 31. Oktober 2017 in Basel von 73 m3 gegenüber (vgl.

Vorakten S. 203). Auch wenn damit noch der Garten bewässert worden ist, belegt

dieser Verbrauch eine deutlich höhere Nutzung der Liegenschaft an der [...] als

des Studios in B____. Das Gleiche gilt auch für den ausgewiesenen

Stromverbrauch. Während in Basel 5'582 kWh Strom verbraucht worden ist (vgl.

Vorakten S. 202), ergibt sich aus der Hochrechnung des von der Rekurrentin

nachgewiesenen Verbrauchs von 549 kWh im Zeitraum vom 11. Mai bis zum 27. November

2017 (201 Tage, vgl. act. 3/8 und 9) ein deutlich tieferer jährlicher

Verbrauch von 997 kWh. Die erhebliche Differenz kann offensichtlich nicht

allein mit der Zeitschaltuhr für einzelne Leuchten erklärt werden.

3.4.3

Die Rekurrentin führt weiter aus, es sei nachvollziehbar, dass sie als

75-jährige Person nicht sämtliche Adressen nachführe, zumal sie sich bei ihren

Besuchen in Basel um die hier ankommende Post kümmern könne. Zudem mache es

Sinn, Unterlagen, welche ihre hiesigen Liegenschaften beträfen, sich hier

zustellen zu lassen. Soweit ihr vorgeworfen werde, kaum Belege für Aktivitäten

oder Einkäufe in B____ beizubringen, macht sie geltend, aufgrund der

Anerkennung ihres Wegzuges keinen Anlass gehabt zu haben, solche zu sammeln und

aufzubewahren. So seien etwa die C____-Reisedaten trotz Anfrage nach Ablauf

mehrerer Jahre nicht mehr verfügbar.

Zutreffend ist

zwar, dass die Rekurrentin nach der Anerkennung ihres Wegzuges durch die

Steuerverwaltung im Jahr 2017 keinen Anlass hatte, ihren Aufenthalt in B____ bezeugende

Belege für dortige Aktivitäten und Einkäufe zu sammeln und aufzubewahren. Wie

die von ihr eingereichten Belege für drei Theater-, Oper- und Konzertbesuche

zeigen, bezahlt die Rekurrentin solche Auslagen mit ihrer Bankkarte (Carte

bancaire EMV, vgl. act. 3/10). Es ist notorisch, dass Banken ohne Weiteres in

der Lage und bereit sind, ihren Kundinnen auch nach fünf Jahren detaillierte

Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen, mit welchen alle mit einer Bankkarte in B____

getätigten Auslagen belegt werden können. Notorisch ist auch, dass C____-Tickets

online gekauft und mit der Kreditkarte bezahlt werden. Auch hierfür könnte

somit mit Kontoauszügen des Kreditkartenunternehmens ohne Weiteres selbst dann

Beweis geführt werden, wenn C____ solche Angaben nicht mehr machen könnte. Vor

diesem Hintergrund fehlt der Behauptung der Rekurrentin, «enorm viel Zeit» mit

ihrer Zwillingsschwester und deren Gatten zu verbringen, das Fundament. Daraus

folgt, dass sie sich trotz der ihr von ihrem hiesigen Psychotherapeuten

attestierten psychischen Belastungssituation (vgl. act. 3/3) zumindest im Jahr

2017 nicht mehr primär bei ihrer Schwester in B____ aufgehalten hat. Auch der

Abschluss eines dreijährigen Mietvertrages und die Möblierung ihres Studios in B____

weisen für sich nicht auf die Verlegung ihres Wohnsitzes, geht beides doch auch

mit der Miete einer Zweitwohnung einher.

Weiter gesteht

die Rekurrentin replicando zu, in der Schweiz krankenversichert geblieben zu

sein, um hier weiterhin Zugang zu ihren Vertrauensärzten zu haben und sich in

Basel medizinisch zu versorgen. Unbestritten ist auch, dass sie in Basel die

Nutzniessung eines grosszügigen Einfamilienhauses an der [...] hat, daran trotz

der geltend gemachten negativen Gefühle festhält und von hier aus ihre hiesigen

Liegenschaften verwaltet und somit hier wirtschaftlich tätig ist.

3.4.4 Aus

allen diesen Indizien hat die Vorinstanz zutreffend angenommen, dass die

Rekurrentin ihren Lebensmittelpunkt entgegen der Annahme der Steuerverwaltung

für die Steuerjahre 2014 bis 2016 nicht nach B____ verlegt hat, sondern ihren

steuerrechtlichen Wohnsitz mit Bezug auf das Steuerjahr 2017 weiterhin in Basel

hat. Trotz dieser Indizien für den Fortbestand ihres Wohnsitzes in Basel hat

die Rekurrentin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht keine Belege geliefert,

welche entgegen dieser Beweislage einen Lebensmittelpunkt in B____ begründen

könnten.

3.5 Daraus

folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.

4.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache ist die

Gebühr in Anwendung von § 23 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. d des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) entsprechend dem geleisteten

Kostenvorschuss auf CHF 3'000.– zu bemessen und mit diesem zu verrechnen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs und die Beschwerde werden

abgewiesen.

Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des

verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–,

einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Steuerrekurskommission Basel-Stadt

-

Steuerverwaltung Basel-Stadt

-

Eidgenössische Steuerverwaltung

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.