VD.2021.158
Steuerpflicht ab Steuerperiode 2017
18. März 2022Deutsch19 min
Wochenaufenthalterin an. In den Jahren 2014 bis 2016 wurde sie wegen Besitzes von
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.158
URTEIL
vom 18. März 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey, Dr. Andreas Traub
und Gerichtsschreiberin Dr.
Michèle Guth
Beteiligte
A____ Rekurrentin
[...]
Beschwerdeführerin
vertreten durch [...], Advokatin,
und [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde
gegen einen Beschluss der Steuerrekurskommission vom 3. Dezember 2020
betreffend Steuerpflicht ab Steuerperiode
2017
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ war seit
dem Jahr 1963 in Basel-Stadt wohnhaft. Nach dem Tod ihres Ehemannes im Jahr
2014 mietete sie in B____ eine Wohnung und meldete sie sich in Basel-Stadt als
Wochenaufenthalterin an. In den Jahren 2014 bis 2016 wurde sie wegen Besitzes von
diversen im Kanton Basel-Stadt gelegenen Liegenschaften hier aufgrund
wirtschaftlicher Zugehörigkeit besteuert. Gestützt auf einverlangte Unterlagen
und Abklärungen verfügte die Steuerverwaltung am 3. Juli 2019, dass sie per 1.
Januar 2017 ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in Basel-Stadt habe. Die von A____
gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Steuerverwaltung mit
Entscheid vom 16. Januar 2020 ab. Dagegen erhob A____ Rekurs und
Beschwerde an die Steuerrekurskommission, welche die Rechtsmittel mit Entscheid
vom 3. Dezember 2020 kostenfällig abwies. Dieser Entscheid wurde ihr am 23.
Juni 2021 mit schriftlicher Begründung eröffnet.
Mit Eingabe vom
21. Juli 2021 erhob A____ (Rekurrentin und Beschwerdeführerin [nachfolgend
Rekurrentin]) gegen diesen Entscheid Rekurs bzw. Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie beantragt dem Gericht die kosten- und
entschädigungsfällige Aufhebung des Entscheids der Steuerrekurskommission
betreffend die Steuerpflicht ab der Steuerperiode 2017 und die Feststellung,
dass sie ihren Lebensmittelpunkt in B____ habe und im Kanton Basel-Stadt nur
beschränkt steuerpflichtig sei. Die Steuerverwaltung beantragt mit
Vernehmlassung vom 6. September 2021 die kostenfällige Abweisung des Rekurses.
Die Steuerrekurskommission hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Replik
vom 1. Oktober 2021 hält die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren fest.
Die Tatsachen
und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung
sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil ist auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG,
soweit das Steuergesetz keine spezielle Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges Rekursverfahren
für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch für die direkte
Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6 S. 75 ff.). Da das baselstädtische
Recht für die kantonalen Steuern ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht,
kommt dieses auch für die direkte Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom
22.
Juni 2006, in: BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster
Linie die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des
kantonalen Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene
über den Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den
Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2018.170/171
vom 7. Juni 2019 E. 1.2).
Da sich in
beiden Verfahren dieselben Rechtsfragen stellen und diese aufgrund identischer
Bestimmungen zu beurteilen sind, rechtfertigt es sich wie schon im vorinstanzlichen
Verfahren, in einem einzigen Urteil darüber zu befinden (VGE VD.2020.3/4
vom 14. Dezember 2020 E. 1.1 m.w.H.).
1.2
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrentin als
Adressatin des angefochtenen Entscheids zu. Der Rekurs und die Beschwerde
wurden rechtzeitig eingereicht und begründet (§ 171 Abs. 2 in Verbindung mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 und 2
DBG). Insgesamt ist auf die Rechtsmittel einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen Vorschriften für
das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe § 171 StG).
Dispositiv
Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das öffentliche Recht
nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig festgestellt,
wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von dem ihr
zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug auf die
direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen
Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
2.1 Gegenstand
des vorliegenden Rekursverfahrens bildet die Frage, ob die Rekurrentin für das
Steuerjahr 2017 kraft persönlicher Zugehörigkeit der Steuerhoheit des Kantons
Basel-Stadt unterstellt und damit für diese Zeitspanne hier steuerpflichtig
gewesen ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist die persönliche
Zugehörigkeit gemäss § 3 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG) gegeben, wenn die
Rekurrentin im massgeblichen Zeitpunkt ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton gehabt hat. Nach § 3 Abs. 2 StG und Art. 3 Abs. 2 DBG wie
auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 der
Bundesverfassung (BV, SR 101) liegt der steuerrechtliche Wohnsitz
(Hauptsteuerdomizil) einer Person an demjenigen Ort, wo sie sich mit der
Absicht ihres dauernden Verbleibens aufhält, wo sich also der Mittelpunkt ihrer
Lebensinteressen befindet (statt Vieler BGer 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021 E.
3.2). Dieser Ort bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren
Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen. Diesbezüglich kann
gemeinhin kein klarer Beweis geführt werden. Vielmehr ist aufgrund von Indizien
eine Gewichtung vorzunehmen. Hierzu ist eine sorgfältige Berücksichtigung und
Abwägung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände notwendig. Auf die
bloss geäusserten Wünsche einer steuerpflichtigen Person oder die
gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an. Der steuerrechtliche
Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Keine entscheidende Bedeutung kommt
dabei dem Ort zu, wo die Schriften hinterlegt sind oder die politischen Rechte
ausgeübt werden. Dieser polizeiliche Wohnsitz bildet bloss ein äusseres
Merkmal, welches dann ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden kann,
wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (BGE 138 II 300 E. 3.2
S. 305, 132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.; BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E.
4.1, 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.2.2 m.H., 2C_87/2019 vom 17.
Juli 2019 E. 3.2.1). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten
aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf
abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f.; BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.1 m.H. auf BGE 132 I 29 E. 4.2 S. 36 f., 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.1, 2C_565/2016
vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; VGE VD.2011.10 vom 28. Oktober 2011 E.
3.2).
Wie von der
Vorinstanz zutreffend erwogen, gestaltet sich die Beantwortung der Frage nach
der persönlichen Zugehörigkeit gerade bei Personen im Rentenalter nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung als besonders schwierig (BGer 2C_92/2012 vom
17. August 2012 E. 4.2 und 5.3 m.H. auf BGE 131 I 145 E. 5 S. 150 f. sowie
2C_969/2010 vom 3. August 2011 E. 3.1 und 3.2.1, in: StR 66/2011 S. 850).
2.2 Auf
der Grundlage der im Abgaberecht in sinngemässer Anwendung von Art. 8 des
Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) geltenden Normentheorie zur Bestimmung der
Beweislast obliegt es grundsätzlich den Behörden, die subjektive Steuerpflicht
als steuerbegründende Tatsache darzutun. Der steuerpflichtigen Person kann
allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive Steuerpflicht
an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der Steuerbehörde angenommene
bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr wahrscheinlich gilt (BGer
2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2 m.H. auf BGer 2C_533/2018 vom 30. Oktober
2019 E. 2.5 und 2.5.1, 2C_565/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.3). Wenn
allerdings der frühere Wohnsitzkanton für ein paar Jahre anerkennt, dass sich
das Hauptsteuerdomizil in einem anderen Kanton befand, so kann er zwar auf eine
neue Steuerperiode hin die Besteuerungshoheit wieder in Anspruch nehmen, hat
aber gemäss der genannten Grundregel eine massgeblich veränderte Faktenlage zu
seinen Gunsten nachzuweisen. Gelingt ihm dies nicht, bleibt es bei der
vorherigen Domizilzuordnung. Das gilt jedenfalls dann, wenn die
steuerpflichtige Person ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Zumutbaren
nachgekommen ist (BGer 2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2, 2C_480/2019
vom 12. Februar 2020 E. 2.3.4; 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5.2;
2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.
3.1 Unbestritten
ist, dass die Steuerverwaltung für die Steuerjahre 2014 bis 2016 eine
Wohnsitzverlegung der Rekurrentin von Basel nach B____ anerkannt und sie daher
nur noch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit infolge
Liegenschaftsbesitz veranlagt hat. Am 30. März 2015 hat die Rekurrentin sich
per 27. Oktober 2015 als Wochenaufenthalterin in Basel-Stadt gemeldet. Mit
Schreiben vom 9. Juni 2017 hat die Steuerverwaltung ihr im Zusammenhang mit der
Steuererklärung 2015 mitgeteilt, dass noch Belege (Mietvertrag der Wohnung in B____
etc.) benötigt würden. In der Folge hat sie die Rekurrentin mit Wirkung ab
Steuerperiode 2017 als im Kanton Basel-Stadt aufgrund persönlicher
Zugehörigkeit steuerpflichtig erklärt.
3.2 Mit
dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, dass die Rekurrentin
auf ihre Erkrankung an einer schweren Depression nach dem Tod ihres Gatten am
15. Januar 2014 verwiesen habe. Ihre Zwillingsschwester und engste Bezugsperson
habe ihr darauf angeboten, in ihre Nähe nach B____ zu ziehen. Nach einem
versuchsweisen Umzug habe sie sich daher per 1. Juli 2014 zum definitiven Umzug
nach B____ entschieden. Während sie nur geringen Kontakt zu ihren Kindern und
deren Familien in Basel und Frankreich habe, habe sie in B____ neue Freunde und
einen Lebensmittelpunkt gefunden. Um ihre Zusatzversicherung bei der
Krankenkasse nicht zu verlieren, habe sie sich am 30. März 2015 in Basel-Stadt
als Wochenaufenthalterin angemeldet. Diesen Ausführungen der Rekurrentin hielt
die Vorinstanz gewichtige Indizien entgegen, welche gegen einen Wohnsitzwechsel
sprächen. Die Rekurrentin sei im Jahr 1963 nach Basel gezogen und habe hier
viele Jahre verbracht. Beim Verkauf ihrer Liegenschaft [...] in Basel an ihre
Kinder habe sie die Nutzniessung am Grundstück behalten. Diese Liegenschaft
befinde sich in unmittelbarer Nähe zum Wohnort ihrer Tochter (ca. 700 m). Sie
unterstütze ihre Enkelkinder finanziell. Damit verfüge sie in Basel über enge
familiäre Bindungen. Offensichtlich sei aber auch die Bindung der Rekurrentin
zu ihrer Schwester ebenfalls eng, so dass das Kriterium der familiären Bindung
vorliegend nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führe.
Die Rekurrentin habe
in B____ lediglich ein kleines Studio mit Küche gemietet, während es sich bei
der Liegenschaft in Basel um ein Einfamilienhaus handle. Dies spreche
grundsätzlich für einen Wohnsitz in Basel, auch wenn die Rekurrentin anführe,
in Basel nicht alle Räume zu nutzen. In B____ verfüge die Rekurrentin zwar über
eine Busfahrkarte, habe in Basel-Stadt aber ein Fahrzeug angemeldet. Hier sei
sie auch weiterhin krankenversichert. Auch ihr Strom- und Wasserverbrauch
zeige, dass sie sich häufig in Basel-Stadt aufhalte. Ihr diesbezüglicher
Hinweis auf die Übernachtungen ihres Sohns in der Liegenschaft bei seinen
Aufenthalten in Basel sowie auf ein automatisches Bewässerungssystem sowie eine
Zeitschaltuhr fürs Licht, erkläre nicht den tiefen Strom- und Wasserverbrauch
in B____. Als weiteres Indiz für eine regelmässige Anwesenheit der Rekurrentin
in Basel verwies die Vorinstanz auf den Umstand, dass alle mit der
Steuererklärung eingereichten Belege mit Ausnahme des Steuerauszuges der [...]
an ihre Wohnadresse in Basel adressiert seien. Auch der Telefonbucheintrag
lasse darauf schliessen, dass sie sich häufig in Basel aufhalte. Dagegen fehle
es an Belegen, dass sie sich regelmässig in B____ aufgehalten habe und ihren
Wochenaufenthalterstatus tatsächlich gelebt hat, wozu sie jeweils für die
Wochenenden nach B____ zurückgekehrt sein müsste. Sie habe kaum Belege für
behauptete kulturelle Aktivitäten, Restaurantbesuche oder Quittungen für
Einkäufe des täglichen Bedarfs in B____ beigebracht. Ebenso fehle es an Belegen
für die regelmässige Rückkehr nach B____. Die eingereichten Fahrbestätigungen
ihres Schwagers genügten nicht, zumal er nicht bestätigte, dass sie jedes Mal
mitgereist sei. Reisen per Flugzeug würden zwar behauptet, aber nicht
hinreichend belegt.
Die Vorinstanz
folgerte, dass aufgrund dieser Indizien eine Beweislastumkehr erfolge. Die
Rekurrentin hätte zu belegen, dass sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz nach B____
verlegt habe. Dieser Nachweis sei ihr nicht gelungen. Die Steuerverwaltung habe
berechtigte Zweifel am Wohnsitzwechsel der Rekurrentin nach B____ gehabt. Die
von der Rekurrentin beigebrachten Erklärungen und Belege erbrächten den
Nachweis eines Wohnsitzwechsels nicht. Daher habe die Steuerverwaltung zu Recht
festgestellt, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz der Rekurrentin in
Basel-Stadt befinde.
3.3 Soweit
die Rekurrentin der Vorinstanz diesbezüglich eine falsche Beweislastverteilung
vorwirft, kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend und von der Vorinstanz
explizit festgestellt worden ist, dass ihre Wohnsitzverlegung für die
Steuerjahre 2014 bis 2016 von der Steuerverwaltung anerkannt worden ist. Vor
diesem Hintergrund hat die Steuerverwaltung nach dem Gesagten den Beweis für
eine massgeblich veränderte Faktenlage zu belegen, aus der wiederum die Annahme
des Lebensmittelpunkts und damit des steuerlichen Wohnsitzes der Rekurrentin in
Basel folgt. Demgegenüber stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, dass
ihr anders als bei einem angeblichen Wegzug keine Mitwirkungspflicht im
Beweisverfahren obliege. Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Zutreffend ist
zwar, dass das Bundesgericht mit Bezug auf einen von der Steuerbehörde geltend
gemachten, angeblichen Zuzug einer natürlichen Person anders als bei einem
angeblichen Wegzug eine Mitwirkungspflicht der betroffenen Person grundsätzlich
verneint (vgl. BGer 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.4 m.H. auf Locher, Kommentar DBG, 2. Aufl. 2019 N.
60 zu Art. 3 DBG). Dies gilt allerdings nicht für den Fall, dass ein früherer
Wegzug von der Steuerbehörde mit Bezug auf frühere Steuerperioden zwar
anerkannt, aufgrund einer veränderten Faktenlage für eine folgende
Steuerperiode aber bestritten wird. In diesem Fall hat die betroffene Person
ihren Mitwirkungspflichten im Rahmen des Zumutbaren nachzukommen (BGer
2C_911/2018 vom 17. März 2020 E. 4.2, 2C_533/2018 vom 30. Oktober 2019 E. 2.5.2
sowie 2C_827/2008 vom 16. Juni 2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Dem ist zu folgen,
ist vorliegend doch nicht ein Zuzug an einen Steuerort ohne bisherigen Bezug,
sondern letztlich der zunächst anerkannte Wegzug mit Bezug auf eine spätere
Steuerperiode zu beurteilen.
Mit Blick auf
das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) und die Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs.
1 BV) kommt auch nicht in Betracht, der Steuerpflichtigen das von ihr für die
Steuerperiode 2017 angestrebte Hauptsteuerdomizil in B____ allein deshalb
zuzugestehen, weil die Steuerverwaltung nicht schon in früheren Steuerperioden umfassende
Untersuchungen zur Frage ihres Lebensmittelpunkts vorgenommen hat. Wie das
Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festhält, entfalten die in einer
früheren Steuerperiode getroffenen Taxationen grundsätzlich keine Rechtskraft
für spätere Veranlagungen, und kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder
Neuveranlagung einer Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die
rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich,
abweichend würdigen (vgl. statt vieler BGer 2C_41/2017 vom 25. April 2017 E.
4.2 = StR 72/2017, 880 ff., 883). Eine allenfalls falsche Rechtsanwendung in
früheren Steuerperioden vermag vor diesem Hintergrund grundsätzlich keine
Bindungswirkung für spätere Steuerperioden zu entfalten (vgl. auch VGr ZH
SB.2020.00119 vom 10. März 2021 E. 3.3.3).
3.4
3.4.1 Mit
ihrem Rekurs bestreitet die Rekurrentin die von der Vorinstanz angenommenen
engen familiären Bindungen in Basel. Sie verweist darauf, dass ihre in der Nähe
wohnende Tochter einer Erwerbstätigkeit nachgehe und zwei Kinder habe, wobei
ein Kind gesundheitliche Probleme habe. Sie habe daher wenig Zeit für ihre
Mutter. Diese Situation entspricht weitgehend der Normalität in Beziehungen
zwischen Mutter und Tochter und ist offensichtlich nicht geeignet, eine enge
familiäre Beziehung in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als die
Rekurrentin eine finanzielle Unterstützung ihrer in Basel lebenden Enkel nicht
bestreitet. Weiter macht die Rekurrentin geltend, dass ihre familiäre Bindung
zu ihrer kinderlosen, nicht mehr voll erwerbstätigen und zeitlich sehr
flexiblen Zwillingsschwester in B____ viel enger als jene zu ihrer Tochter sei.
Sie verbringe «enorm viel Zeit» mit ihrer Schwester und ihrem Schwager. Die
Vorinstanz lasse ihre persönliche und gesundheitliche Situation, die zur
Begründung ihres neuen Wohnsitzes geführt habe, völlig ausser Acht. Sie
verweist auf ihre von ihrem Psychiater bestätigten psychischen Probleme und
ihre Einsamkeit.
Entgegen der
Behauptung der Rekurrentin hat die Vorinstanz indes nicht angenommen, dass die
Beziehung der Rekurrentin zu ihrer Tochter enger wäre als jene zu ihrer Zwillingsschwester.
Sie hat vielmehr festgestellt, dass das Kriterium der familiären Bindung nicht
zu einem eindeutigen Ergebnis führe.
3.4.2 Die
Rekurrentin bringt sodann vor, sie habe in B____ einen mehrjährigen Mietvertrag
abgeschlossen, was zeige, dass sie dort langfristig leben wolle. Sie nutze in
Basel nur ein Schlafzimmer, das Wohnzimmer und die Küche, wenn sie sich hier
aufhalte. Diese Infrastruktur stehe ihr auch in B____ zur Verfügung, wo sie
zudem über eine Terrasse mit Aussicht auf die Stadt und das Meeresufer verfüge.
In Basel erinnerten sie die leeren Zimmer an den Krebstod ihres geliebten
Ehemanns. Weiter hält sie daran fest, dass der Strom- und Wasserverbrauch in
Basel mit dem Gebrauch von Zeitschaltuhren und einer automatischen
Bewässerungsanlage erklärt werden könne. Hinzu käme der Verbrauch bei
Aufenthalten ihres Sohnes sowie von ihr im Rahmen ihrer Tätigkeiten der
Liegenschaftsverwaltung. Sie bestreitet denn auch nicht, «dass sie sich in
Basel immer mal wieder aufhält, wenn sie sich um ihre Wohnungen kümmert oder
hier zu Besuch ist». Sie bestreitet aber, hier ihren Lebensmittelpunkt zu
haben.
Mit der von der
Rekurrentin eingereichten Rechnung der [...] vom 30. Juni 2017 (act. 3/7)
belegt die Rekurrentin, im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2017 in
ihrer Wohnung in B____ 3 m3 resp. 3'000 Liter Wasser («Volume
Consommé») verbraucht zu haben (vgl. auch [...]). Dies entspricht einem
durchschnittlichen Tagesverbrauch von gut 16 Litern. Unter Berücksichtigung,
dass allein eine WC-Spülung notorischerweise im Schnitt rund 6 Liter Wasser
verbraucht, bestätigt der Beleg die vorinstanzliche Feststellung eines tiefen
Wasserverbrauchs der Rekurrentin in B____. Dies wird in der Rekursbegründung auch
nicht bestritten oder belegt widerlegt. Der tiefe Wasserverbrauch weist daher
auf zeitlich sehr beschränkte Aufenthalte in ihrer dortigen Wohnung hin. Diesem
auf jährlich 6 m3 Wasser hochgerechnete Verbrauch in B____ steht
ein über zwölfmal so hoher jährlicher Wasserverbrauch vom 1. November 2016 bis
zum 31. Oktober 2017 in Basel von 73 m3 gegenüber (vgl.
Vorakten S. 203). Auch wenn damit noch der Garten bewässert worden ist, belegt
dieser Verbrauch eine deutlich höhere Nutzung der Liegenschaft an der [...] als
des Studios in B____. Das Gleiche gilt auch für den ausgewiesenen
Stromverbrauch. Während in Basel 5'582 kWh Strom verbraucht worden ist (vgl.
Vorakten S. 202), ergibt sich aus der Hochrechnung des von der Rekurrentin
nachgewiesenen Verbrauchs von 549 kWh im Zeitraum vom 11. Mai bis zum 27. November
2017 (201 Tage, vgl. act. 3/8 und 9) ein deutlich tieferer jährlicher
Verbrauch von 997 kWh. Die erhebliche Differenz kann offensichtlich nicht
allein mit der Zeitschaltuhr für einzelne Leuchten erklärt werden.
3.4.3
Die Rekurrentin führt weiter aus, es sei nachvollziehbar, dass sie als
75-jährige Person nicht sämtliche Adressen nachführe, zumal sie sich bei ihren
Besuchen in Basel um die hier ankommende Post kümmern könne. Zudem mache es
Sinn, Unterlagen, welche ihre hiesigen Liegenschaften beträfen, sich hier
zustellen zu lassen. Soweit ihr vorgeworfen werde, kaum Belege für Aktivitäten
oder Einkäufe in B____ beizubringen, macht sie geltend, aufgrund der
Anerkennung ihres Wegzuges keinen Anlass gehabt zu haben, solche zu sammeln und
aufzubewahren. So seien etwa die C____-Reisedaten trotz Anfrage nach Ablauf
mehrerer Jahre nicht mehr verfügbar.
Zutreffend ist
zwar, dass die Rekurrentin nach der Anerkennung ihres Wegzuges durch die
Steuerverwaltung im Jahr 2017 keinen Anlass hatte, ihren Aufenthalt in B____ bezeugende
Belege für dortige Aktivitäten und Einkäufe zu sammeln und aufzubewahren. Wie
die von ihr eingereichten Belege für drei Theater-, Oper- und Konzertbesuche
zeigen, bezahlt die Rekurrentin solche Auslagen mit ihrer Bankkarte (Carte
bancaire EMV, vgl. act. 3/10). Es ist notorisch, dass Banken ohne Weiteres in
der Lage und bereit sind, ihren Kundinnen auch nach fünf Jahren detaillierte
Kontoauszüge zur Verfügung zu stellen, mit welchen alle mit einer Bankkarte in B____
getätigten Auslagen belegt werden können. Notorisch ist auch, dass C____-Tickets
online gekauft und mit der Kreditkarte bezahlt werden. Auch hierfür könnte
somit mit Kontoauszügen des Kreditkartenunternehmens ohne Weiteres selbst dann
Beweis geführt werden, wenn C____ solche Angaben nicht mehr machen könnte. Vor
diesem Hintergrund fehlt der Behauptung der Rekurrentin, «enorm viel Zeit» mit
ihrer Zwillingsschwester und deren Gatten zu verbringen, das Fundament. Daraus
folgt, dass sie sich trotz der ihr von ihrem hiesigen Psychotherapeuten
attestierten psychischen Belastungssituation (vgl. act. 3/3) zumindest im Jahr
2017 nicht mehr primär bei ihrer Schwester in B____ aufgehalten hat. Auch der
Abschluss eines dreijährigen Mietvertrages und die Möblierung ihres Studios in B____
weisen für sich nicht auf die Verlegung ihres Wohnsitzes, geht beides doch auch
mit der Miete einer Zweitwohnung einher.
Weiter gesteht
die Rekurrentin replicando zu, in der Schweiz krankenversichert geblieben zu
sein, um hier weiterhin Zugang zu ihren Vertrauensärzten zu haben und sich in
Basel medizinisch zu versorgen. Unbestritten ist auch, dass sie in Basel die
Nutzniessung eines grosszügigen Einfamilienhauses an der [...] hat, daran trotz
der geltend gemachten negativen Gefühle festhält und von hier aus ihre hiesigen
Liegenschaften verwaltet und somit hier wirtschaftlich tätig ist.
3.4.4 Aus
allen diesen Indizien hat die Vorinstanz zutreffend angenommen, dass die
Rekurrentin ihren Lebensmittelpunkt entgegen der Annahme der Steuerverwaltung
für die Steuerjahre 2014 bis 2016 nicht nach B____ verlegt hat, sondern ihren
steuerrechtlichen Wohnsitz mit Bezug auf das Steuerjahr 2017 weiterhin in Basel
hat. Trotz dieser Indizien für den Fortbestand ihres Wohnsitzes in Basel hat
die Rekurrentin in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht keine Belege geliefert,
welche entgegen dieser Beweislage einen Lebensmittelpunkt in B____ begründen
könnten.
3.5 Daraus
folgt, dass der Rekurs abzuweisen ist.
4.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens (§ 30 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache ist die
Gebühr in Anwendung von § 23 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. d des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) entsprechend dem geleisteten
Kostenvorschuss auf CHF 3'000.– zu bemessen und mit diesem zu verrechnen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Die Rekurrentin und Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 3'000.–,
einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.