VD.2021.159
kantonale Steuern pro 2017 und direkte Bundessteuer pro 2017
29. Januar 2022Deutsch12 min
[nachfolgend Rekurrent]) und B____ (Rekurrentin 1 und Beschwerdeführerin 2 [nachfolgend Rekurrentin]) (zusammen nachfolgend
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.159
VD.2021.160
URTEIL
vom 29. Januar 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Beteiligte
A____
Rekurrent 1
[...]
Beschwerdeführer 1
und
B____ Rekurrentin
2
[...]
Beschwerdeführerin 2
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Steuerverwaltung Basel-Stadt
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs und Beschwerde gegen
zwei Entscheide der Steuerrekurs-kommission vom 3. Dezember 2020
betreffend kantonale Steuern pro
2017 und direkte Bundessteuer pro 2017
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Rekurrent
1 und Beschwerdeführer 1
[nachfolgend Rekurrent]) und B____ (Rekurrentin 1 und Beschwerdeführerin 2 [nachfolgend Rekurrentin]) (zusammen nachfolgend
Rekurrierende]) deklarierten in ihrer Steuererklärung pro 2017 unter
Ziff. 660 "Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten" einen
Abzug von CHF 1'000.– (kantonale Steuern) bzw. CHF 13'400.– (direkte
Bundessteuer). Die Steuerverwaltung liess diesen Abzug in der Folge nicht zu
(Veranlagungsverfügung vom 17. Oktober 2019). Die dagegen erhobene
Einsprache wies sie mit Entscheid vom 17. März 2020 ab. Die
Rekurrierenden erhoben hiergegen Rekurs und Beschwerde, welche die Steuerrekurskommission
mit Entscheiden vom 3. Dezember 2020 abwies.
Am
23. Juli 2021 erhoben die Rekurrierenden gegen die beiden Entscheide
Rekurs bzw. Beschwerde. Damit beantragen sie, die beiden angefochtenen
Entscheide betreffend Veranlagungsverfügung pro 2017 aufzuheben und die
Steuerverwaltung anzuweisen, bei der Neuveranlagung den Zweiverdienerabzug von
CHF 1'000.– für die kantonalen Steuern und CHF 13'400.– für die
direkte Bundessteuer zu gewähren. Der Verfahrensleiter des Verwaltungsgerichts
vereinigte die beiden Verfahren VD.2021.159 und VD. 2021.160 mit Verfügung
vom 30. Juli 2021. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde
verzichtet. Die Tatsachen und Vorbringen der Parteien ergeben sich aus den
angefochtenen Entscheiden und den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende
Urteil ist unter Beizug der Vorakten ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Steuerrekurskommission als vom Regierungsrat gewählte Kommission
kann bezüglich der kantonalen Steuern Rekurs an das Verwaltungsgericht erhoben
werden (§ 171 des Steuergesetzes [StG, SG 640.100]; § 10
Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege
[VRPG, SG 270.100]). Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 11 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet
sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das Steuergesetz keine spezielle
Vorschrift enthält (§ 171 Abs. 4 StG).
Bezüglich der
direkten Bundessteuer kann das kantonale Recht den Weiterzug des
Beschwerdeentscheids mittels Beschwerde an eine weitere verwaltungsunabhängige
Instanz vorsehen (Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte
Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). Sieht das kantonale Recht ein zweistufiges
Rekursverfahren für die kantonalen Steuern vor, muss dasselbe Verfahren auch
für die direkte Bundessteuer gelten (BGE 130 II 65 E. 6
S. 75 ff.). Da das baselstädtische Recht für die kantonalen Steuern
ein zweistufiges Rekursverfahren vorsieht, kommt dieses auch für die direkte
Bundessteuer zur Anwendung (VGE 608/2006 vom 22. Juni 2006, in:
BJM 2008, S. 220; vgl. Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des
Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277 ff.,
287). Im Beschwerdeverfahren der direkten Bundessteuer gelten in erster Linie
die Verfahrensbestimmungen der Art. 140–144 DBG, subsidiär jene des kantonalen
Rechts über die Organisation und das Verfahren, insbesondere jene über den
Rekurs (Art. 145 Abs. 2 DBG, § 1 der Verordnung über den
Vollzug der direkten Bundessteuer [SG 660.100]; VGE VD.2013.104 vom
31.
Oktober 2013).
1.2
Zum
Rekurs und zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch die angefochtenen
Entscheide berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Abänderung hat (§ 13 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Rekurrierenden
als Adressaten der angefochtenen Entscheide zu. Der Rekurs und die Beschwerde
wurden frist- und formgerecht eingereicht (§ 171 Abs. 2 in Verbindung
mit § 164 Abs. 2 StG, Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 140 Abs. 1 und 2 DBG). Somit ist auf die Rechtsmittel einzutreten.
1.3
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach der allgemeinen Bestimmung
von § 8 VRPG, da das Steuergesetz diesbezüglich keine speziellen
Vorschriften über das Rekursverfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält (siehe
Dispositiv
§ 171 StG). Demnach prüft das Gericht insbesondere, ob die Vorinstanz das
öffentliche Recht nicht oder nicht richtig angewandt, den Sachverhalt unrichtig
festgestellt, wesentliche Form- oder Verfahrensvorschriften verletzt oder von
dem ihr zustehenden Ermessen einen unzulässigen Gebrauch gemacht hat. In Bezug
auf die direkte Bundessteuer können mit der Beschwerde alle Mängel des
angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden (Art. 145
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 3 DBG).
2.
2.1 Im
vorliegenden Fall ist den Steuerpflichtigen der Doppelverdienerabzug verweigert
worden, weil der Ehemann in der Steuerperiode 2017 ein negatives Einkommen
erzielt hatte. Die Rekurrierenden wenden hiergegen ein, dass dieses negative
Ergebnis einzig aus einem Verlust aus gewillkürtem Geschäftsvermögen
resultiere, welcher bei der Frage nach der Berechtigung des Zweiverdienerabzugs
für die Ermittlung des selbständigen Erwerbseinkommens aber unberücksichtigt
bleiben müsse.
2.2 Gemäss
Art. 33 Abs. 2 DBG werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen 50 %, jedoch
mindestens CHF 8'100.– und höchstens CHF 13'400.– abgezogen, wenn
Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und beide ein Erwerbseinkommen
erzielen. Gemäss § 32 Abs. 2 StG werden vom niedrigeren Erwerbseinkommen
CHF 1'000.– abgezogen, wenn Ehegatten in rechtlich und tatsächlich
ungetrennter Ehe leben und beide eine vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des
andern unabhängige Erwerbstätigkeit ausüben. In Art. 33 Abs. 2 DBG wird
ausdrücklich festgehalten, dass die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger
oder selbständiger Erwerbstätigkeit als Erwerbseinkommen gelten. Unter dem
Erwerbseinkommen eines Ehegatten ist die Gesamtheit seines Einkommens aus
selbständiger und unselbständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit
zu verstehen, wie es sich grundsätzlich aus der Steuererklärung ergibt (vgl.
Botschaft zu den Sofortmassnahmen im Bereich der Ehepaarbesteuerung vom 17. Mai 2006,
in: BBl 2006, S. 4471 ff., 4492; BGer 2A.48/2005 vom 1.
September 2005 E. 4.1; Eidgenössische Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 30
Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte
Bundessteuer [DBG] vom 21. Dezember 2010, Ziff. 9.2; Hunziker/Mayer-Knobel, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer, 3. Auf-lage, Basel 2017, Art. 33 N 37; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
Handkommentar zum DBG, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 33 N 194). In § 32 Abs. 2 StG wird der Begriff des Erwerbseinkommens nicht näher definiert. Es besteht
aber kein Grund, weshalb er anders ausgelegt werden sollte als in Art. 33 Abs.
2 DBG. Zudem ergibt sich aus der Systematik des StG (vgl. §§ 18 und 19 StG)
zweifelsfrei, dass der Begriff des Erwerbseinkommens im Sinn von § 32 Abs. 2 StG sowohl das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als auch das
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit umfasst. Dementsprechend ist es
auch gemäss dem Kommentar zum StG nicht massgebend, ob das Erwerbseinkommen
mittels selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielt wird (Häfeli, in: Tarolli Schmidt et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Basler Steuergesetz, Basel 2019, § 32 N 61). Resultiert
aus der Erwerbstätigkeit des einen Ehegatten ein Verlust, so kann der
Zweiverdienerabzug nicht steuermindernd geltend gemacht werden (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O.,
Art. 33 N 202).
Beteiligungen
von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft
oder Genossenschaft gelten gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG und § 19 Abs. 2 StG als
Geschäftsvermögen, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum
Geschäftsvermögen erklärt. Solche Beteiligungen werden als optiertes oder
gewillkürtes Geschäftsvermögen bezeichnet (Reich/von
Ah, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen
Steuerrecht. Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Auflage, Basel
2017, Art. 18 N 57). Erträge aus optierten Beteiligungen stellen steuerrechtlich
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar (Eidgenössische
Steuerverwaltung, Kreisschreiben Nr. 23a Teilbesteuerung der Einkünfte aus
Beteiligungen im Geschäftsvermögen und zum Geschäftsvermögen erklärte
Beteiligungen, Bern 31. Januar 2020 [nachfolgend Kreisschreiben
Nr. 23a], Ziff. 3.4; Reich/ von
Ah, a.a.O., Art. 18 N 63). Entsprechend können Kapitalverluste auf
optierten Beteiligungen bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens
berücksichtigt werden. Zudem können auf optierten Beteiligungen Abschreibungen
vorgenommen werden (Reich/von Ah,
a.a.O., Art. 18 N 63; vgl. Kreisschreiben Nr. 23a, Ziff. 3.4).
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass das Einkommen aus optierten Beteiligungen
bei der Bestimmung des Erwerbseinkommens im Sinn von Art. 33 Abs. 2 DBG und § 32 Abs. 2 StG zu berücksichtigen ist und dass ein Zweiverdienerabzug
ausgeschlossen ist, wenn die Summe des Erwerbseinkommens eines Ehegatten unter
Mitberücksichtigung eines Verlusts aus optierten Beteiligungen negativ ist.
2.3 Die
Rekurrierenden bestreiten nicht, dass optiertes Geschäftsvermögen
steuerrechtlich grundsätzlich als selbständige Erwerbstätigkeit zu
qualifizieren ist (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 20 und 28). Sie machen jedoch
geltend, bei der Bestimmung des Erwerbseinkommens im Sinn von Art. 33 Abs. 2
DBG und § 32 Abs. 2 StG dürften Einkünfte und Verluste aus optierten
Beteiligungen nach Sinn und Zweck des Gesetzes bzw. des Zweiverdienerabzugs
nicht berücksichtigt werden (vgl. Rekurs und Beschwerde, Rz 19 f. und 24-28).
Der
Zweiverdienerabzug bezweckt die steuerliche Entlastung der in ungetrennter Ehe
lebenden Steuerpflichtigen (Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 33 N 37; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 33 N 186). Zu seiner Rechtfertigung werden mehrere
sachliche Gründe genannt. Wenn nur ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit
nachgeht und der andere Ehegatte ohne Entschädigung die in der Ehe anfallenden
Arbeiten, insbesondere die Haushaltarbeiten, erledigt, führen beide Tätigkeiten
zu einer Wertschöpfung und erhöhen beide Tätigkeiten die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Ehepaars. Besteuert wird aber nur die erste Tätigkeit.
Die Wertschöpfung aus der zweiten Tätigkeit stellt kein Einkommen im Sinn des
Steuerrechts dar. Die durch die Haushaltarbeit entstehende Wertschöpfung führt
daher zu einem Schatteneinkommen (Reich/Cavelti,
in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht.
Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden [StHG], 3. Auflage, Basel 2017, Art. 11 N 15).
Bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten fallen normalerweise Haushaltmehrkosten
an (Reich/von Ah/Brawand, in:
Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht. Bundesgesetz
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG],
3. Auflage, Basel 2017, Art. 9 StHG N 54). Mit dem Zweiverdienerabzug wird das
Fehlen des Schatteneinkommens des haushaltführenden Ehegatten ausgeglichen und
den Haushaltmehrkosten Rechnung getragen (vgl. Bericht der Expertenkommission
zur Überprüfung des schweizerischen Systems der Familienbesteuerung [Kommission
Familienbesteuerung], Bern 1998 [nachfolgend Bericht Familienbesteuerung], S.
32; Reich/von Ah/Brawand, a.a.O.,
Art. 9 N 54; vgl. ferner kritisch Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 33 N 37). Auf diese Weise bewirkt der Zweiverdienerabzug, dass die
Progression und damit der Abhalteeffekt gemindert werden (Bericht
Familienbesteuerung, S. 32; vgl. kritisch Hunziker/Mayer-Knobel,
a.a.O., Art. 33 N 37). Dieser Effekt besteht darin, dass die Besteuerung eines
Zusatzeinkommens zu einem hohen Grenzsteuersatz den nicht erwerbstätigen
Ehegatten von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abhalten kann, weil ihm
Kosten und Nutzen in einem unvorteilhaften Verhältnis erscheinen (vgl. Bericht
Familienbesteuerung, S. 32).
Die
Rekurrierenden machen geltend, die Qualifikation des optierten
Geschäftsvermögens als selbständige Erwerbstätigkeit sei eine Fiktion.
Tatsächlich beruhten die Einkünfte und Verluste aus optiertem Geschäftsvermögen
nicht auf einer effektiven Erwerbstätigkeit im Sinn von Arbeitsleistung. Daher
werde ein Ehegatte durch optiertes Geschäftsvermögen nicht an der Ausübung der
Haushaltstätigkeit gehindert und habe optiertes Geschäftsvermögen keinen
Einfluss auf das Vorhandensein von Schatteneinkommen. Folglich sei Einkommen
aus optiertem Geschäftsvermögen nicht als Erwerbseinkommen im Sinn von Art. 33
Abs. 2 DBG und § 32 Abs. 2 StG zu berücksichtigen (vgl. Rekurs und Beschwerde,
Rz 19 f. und 24-28). Der Umstand allein, dass er Eigentümer von optiertem
Geschäftsvermögen ist, hindert einen Ehegatten tatsächlich nicht an der
Ausübung der Haushaltstätigkeit und damit an der Erzielung eines
Schatteneinkommens. Im Hinblick auf einen Zweck des Zweiverdienerabzugs
erscheint das blosse Halten optierten Geschäftsvermögens damit unerheblich. Der
Zweiverdienerabzug bezweckt aber nicht nur den Ausgleich des nicht mehr
vorhandenen Schatteneinkommens des bisher haushaltführenden Ehegatten, sondern
auch die Minderung der Progression und des Abhalteeffekts. Diesbezüglich ist
auch das Einkommen aus optiertem Geschäftsvermögen relevant. Wenn die Summe des
Erwerbseinkommens eines Ehegatten unter Mitberücksichtigung eines Verlusts aus
optierten Beteiligungen negativ ist, hat seine Erwerbstätigkeit keine
Auswirkungen auf die Progression. Damit entfällt ein Grund für den Zweiverdienerabzug.
Der Umstand, dass der Zweiverdienerabzug auch bei einem negativen Einkommen
eines Ehegatten eine Reduktion des Gesamteinkommens der beiden Ehegatten zur
Folge hätte, ändert entgegen der Ansicht der Rekurrierenden (vgl. Rekurs und Beschwerde,
Rz 29) nichts daran, dass für eine solche Reduktion im Hinblick auf die
Progression kein Grund besteht, wenn das Gesamteinkommen aufgrund des negativen
Erwerbseinkommens des einen Ehegatten durch dessen Erwerbstätigkeit nicht
erhöht, sondern wie im vorliegenden Fall (vgl. Veranlagungsprotokoll, Akten
STRK.2020.42 S. 43) sogar vermindert wird. Aus den vorstehenden Gründen ist die
Berücksichtigung des Einkommens aus optiertem Geschäftsvermögen bei der
Bestimmung des Erwerbseinkommens im Sinn von Art. 33 Abs. 2 DBG und § 32 Abs. 2 StG entgegen der Ansicht der Rekurrierenden mit Sinn und Zweck dieser
Bestimmungen vereinbar. Damit besteht kein Anlass, das Einkommen aus optiertem
Geschäftsvermögen entgegen dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes nicht
zu berücksichtigen.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen
sind. Bei diesem Ausgang der Verfahren tragen die Rekurrierenden deren Kosten mit einer Gebühr von jeweils
CHF 2'000.– (§ 30 Abs. 1 VRPG).
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs und die Beschwerde werden
abgewiesen.
Die Rekurrierenden und Beschwerdeführer tragen in solidarischer Verbindung
die ordentlichen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit einer
Gebühr von CHF 2'000.– für das Verfahren VD.2021.159 und von
CHF 2'000.– für das Verfahren VD.2021.160, je einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
-
Rekurrierende
-
Steuerrekurskommission Basel-Stadt
-
Steuerverwaltung Basel-Stadt
-
Eidgenössische Steuerverwaltung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.