VD.2021.16
Regelung des persönlichen Verkehrs
28. September 2021Deutsch43 min
gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind zu. Seit der Trennung der Eltern Anfang
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.16
URTEIL
vom 28. September 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Patrizia Schmid ,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Beschwerdegegnerin
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
B____
Beigeladener
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 28. Januar 2021
betreffend Regelung des
persönlichen Verkehrs
Sachverhalt
Sachverhalt
Die [...] 2016
geborene C____ ist die Tochter von A____ und B____. Den Eltern kommt die
gemeinsame elterliche Sorge für ihr Kind zu. Seit der Trennung der Eltern Anfang
Juni 2020 lebt C____ bei der Mutter. Mit Schreiben vom 21. Juli 2020 wandte
sich B____ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) und beantragte
eine behördliche Regelung des persönlichen Verkehrs für sich und seine Tochter C____.
Am 27. Juli 2020 beauftragte die KESB den Kinder- und Jugenddienst (KJD) mit
der Abklärung der Situation. Die Kindsmutter gelangte mit Schreiben vom 31.
August 2020 an die KESB, dieses wurde an die abklärende Sozialarbeiterin des
KJD, D____, weitergeleitet. Mit Bericht vom 26. November 2020 empfahl die
abklärende Sozialarbeiterin einen stufenweisen Aufbau des persönlichen Verkehrs
zwischen Vater und Tochter über mehrere Monate; zudem wurde die Errichtung
einer Beistandschaft sowie die Installation einer Psychotherapie für das Kind C____
empfohlen. Am 22. Dezember 2020 wurde der Kindsvater von der KESB zu den
Ergebnissen der Abklärung und der Empfehlung des KJD angehört, wobei er sich
mit sämtlichen Punkten einverstanden erklärte. Anlässlich ihrer Anhörung vom 8.
Januar 2021 erklärte die Kindsmutter, trotz Bedenken mit einer stufenweisen
Regelung der Besuche einverstanden zu sein, diese hätten jedoch in Begleitung
zu erfolgen. Mit der empfohlenen Beistandschaft sowie der Psychotherapie für C____
zeigte sie sich ebenfalls einverstanden. Mit Entscheid der KESB vom 28. Januar
2021 wurde der persönliche Verkehr gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB zwischen B____
und C____ folgendermassen festgelegt:
1. a. Während drei Monaten: montags von
14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, begleitet von einer sozialpädagogischen
Familienbegleitung (SPF). Der Vater und die SPF holen C____ bei der
Tagesstruktur ab und die SPF bringt C____ zur Mutter zurück.
b. Während zwei Monaten: montags von 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr, begleitet
von einer SPF während den letzten zwei Stunden der Betreuungszeit. Der Vater
holt C____ beim Kindergarten ab und die SPF bringt C____ zur Mutter zurück.
c. Während einem Monat: montags 12.00 Uhr bis dienstags 8.30 Uhr (1
Übernachtung). Eine Stunde der Betreuungszeit begleitet von einer SPF. Der
Vater holt C____ beim Kindergarten und bringt sie dort wieder zurück.
d. Während drei Monaten: montags 12.00 Uhr bis dienstags 8.30 Uhr (1
Übernachtung). Ausserdem donnerstags 12.00 Uhr bis freitags 8.30 Uhr (1
Übernachtung). Der Vater holt C____ jeweils beim Kindergarten und bringt sie
dort wieder zurück. Des Weiteren jedes zweite Wochenende, freitags 18.00 Uhr
bis montags 8.00 Uhr (3 Übernachtungen). Der Vater holt C____ in der
Tagesstruktur ab und bringt sie in den Kindergarten.
e. Die in Ziff. 1.d des Dispositivs festgelegte Regelung soll beibehalten
werden.
Zudem wurde für C____
eine Beistandschaft errichtet und E____, Sozialarbeiterin des Kinder- und
Jugenddienstes (KJD), zur Beiständin ernannt (Ziff. 2, 3). Die Beiständin
erhielt unter anderem den Auftrag, die für sechs Monate erfolgten u.a.
begleiteten Besuche gemäss Ziff. 1.a-c des Dispositivs auszuwerten und die
Kindesschutzbehörde bis spätestens am 31. Juli 2021 über den Verlauf bzw. über
das geplante weitere Vorgehen zu informieren. Insbesondere, ob die letzte Phase
der behördlichen Regelung gemäss Ziff. 1.d des Dispositivs dem Kindeswohl
entspreche und umgesetzt werden könne (Ziff. 6). Zudem wurde die Beiständin
beauftragt, die KESB über wichtige Ereignisse umgehend zu informieren und
Antrag zu stellen, falls weitergehende Aufgaben umschrieben werden müssen oder
die Massnahme veränderten Verhältnissen anzupassen sei. Schliesslich sei der
KESB mindestens alle zwei Jahre ein Verlaufsbericht mit Antrag betreffend
Weiterführung oder Aufhebung der Massnahme einzureichen (Ziff. 7). Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde gemäss Art. 450c ZGB die
aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 9).
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch [...],
am 4. Februar 2021 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei
aufzuheben und es seien die begleiteten Besuchszeiten gemäss Ziff. 1 lit. a und
b jeweils auf den Samstag zu legen, lit. c und d seien ersatzlos zu streichen.
Zudem wurde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
beantragt. Mit Vernehmlassung der KESB vom 4. März 2021 wurde die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde beantragt. Am 5. März 2021 nahm B____ (nachfolgend: Beigeladener)
durch seine Rechtsvertreterin, [...], Stellung und beantragte, die Beschwerde
sowie der Antrag auf aufschiebende Wirkung seien kostenfällig abzuweisen. Mit
begründeter Verfügung vom 9. März 2021 wies der instruierende Gerichtspräsident
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Replik vom
31. Mai 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bereits gestellten Anträgen
fest und reichte einen Bericht von Dr. med. F____, Kinder- und
Jugendpsychiatrie, vom 24. Mai 2021 ein; zudem beantragte sie die Befragung
diverser Zeugen. Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 duplizierte der Beigeladene.
Die Beiständin informierte die KESB mit Bericht vom 22. Juli 2021 und unter
Beilage eines Verlaufsberichtes des Timun vom 17. Mai 2021 über den bisherigen
Verlauf der Massnahmen. Mit Eingabe vom 3. September 2021 leitete der Vertreter
der KESB ein Schreiben des Beigeladenen vom 25. August 2021 weiter, worin jener
die mangelhafte Umsetzung des angefochtenen Entscheids moniert und beantragt,
der Entscheid sei umzusetzen und mithin die beiden Wochentage, an denen C____
beim Beigeladenen übernachte sowie das erste Wochenende, an dem er C____ von
Freitagabend bis Montagmorgen betreue, festzulegen. Die Stellungnahme der
Beiständin datiert vom 15. September 2021. Am 8. September 2021 beantragte der
Beigeladene bei der KESB, es sei der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge in
Bezug auf die ärztliche Behandlung von C____, insbesondere in Bezug auf die
Wahl der Ärztinnen und Ärzte von C____, zu entziehen.
Anlässlich der
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 28. September 2021 wurden die
Beschwerdeführerin, der Beigeladene, die eingesetzte Beiständin sowie der
Vertreter der KESB zur Sache befragt. Anschliessend gelangten der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Rechtsvertreterin des Beigeladenen
sowie der Vertreter der KESB zum Vortrag. Dabei hielten sie im Wesentlichen an
ihren bereits gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin beantragte, es
seien die begleiteten Besuche an einem Tag pro Woche während mindestens einem
Jahr fortzusetzen. Der Beigeladene beantragte neben einem angemessenen
Kontaktrecht auch die Regelung der Kontakte zu seiner Tochter während der
Ferien. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll
verwiesen. Die weiteren entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der Kindesschutzbehörde kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 ZGB sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen
Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Die Regelung des persönlichen Verkehrs
gemäss Art. 275 Abs. 1 ZGB ist eine Kindesschutzmassnahme, die in Anwendung von
Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 314 Abs. 1 ZGB der Beschwerde
unterliegt. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Für
das Verfahren ist gemäss § 19 Abs. 1 KESG das
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, SG 270.100) anwendbar; zudem enthält auch
das Bundesrecht Bestimmungen zum Verfahren (vgl. Art. 314 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 450 ff. ZGB). Subsidiär gilt nach Art. 450f ZGB die
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Es gelten dabei mit Bezug auf die Regelung
von Kinderbelangen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
Offizialmaxime und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 296 ZPO). Die
Kognition des Verwaltungsgerichts richtet sich nach Art. 450a Abs.
Dispositiv
1 ZGB. Demnach können eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit des
Entscheids gerügt werden. Da in Angelegenheiten des Kindesschutzes im Interesse
des Kindeswohls neue Entwicklungen zu berücksichtigen sind, ist dabei im Sinne
von Art. 110 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids des Verwaltungsgerichts abzustellen.
Dementsprechend sind auch Modifizierungen der Anträge der Parteien zulässig (FamKomm
Scheidung- BÜCHLER/Clausen, Art. 133 N 16, vgl. VD.2019.229
vom 12. Juni 2020 E. 1.2; VD.2018.44 vom 22. März 2019 E. 1.2). Dies ist
allerdings nur im Rahmen des durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen
Prozessthemas – hier der persönliche Verkehr des Beigeladenen mit seiner
Tochter – möglich. Zudem entscheidet das Gericht im Geltungsbereich der
Offizialmaxime ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Dies
bedeutet insbesondere, dass es Entscheide auch ohne entsprechende Anträge
treffen kann (AGE ZB.2020.6 vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016 [nachfolgend: Schweighauser,
in: Kommentar zur ZPO], Art. 296 N 38). Zudem gilt das
Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) nicht (AGE ZB.2020.6
vom 18. Juni 2020 E. 1.2; Hurni,
in: Berner Kommentar, Band I, 2012, Art. 58 ZPO N 69). Das Gericht ist damit an
den Prozessgegenstand, nicht aber an die Parteianträge gebunden.
1.3 Zur
Beschwerde berechtigt ist nach § 13 Abs. 1 VRPG, wer vom angefochtenen
Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids und Mutter von C____
ist die Beschwerdeführerin unmittelbar berührt und hat ein Interesse an dessen
Aufhebung oder Abänderung. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei wegen
Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. So seien die dem angefochtenen
Entscheid zugrundeliegenden Vorschläge der Sozialarbeiterin D____ dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nie vorgelegt worden (Beschwerde Ziff.
5); ebenso habe die Beschwerdeführerin nie Gelegenheit erhalten, Stellung zu
einer Veränderung des Betreuungsverhältnisses hin zu einer hälftigen Aufteilung
zu nehmen (Beschwerde Ziff. 10).
2.2 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst
insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines
Entscheids, der in ihre Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern,
Einsicht in die Akten zu nehmen, erhebliche Beweise beizubringen, mit
erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher
Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 II 286
E. 5.1 S. 293; Kiener/Rütsche/Kuhn,
Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich 2015, N 232; statt vieler
VGE VD.2020.92 vom 2. Dezember 2020 E. 3.2, mit Hinweisen).
2.3 Die
Rüge betreffend Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweist sich als
unbegründet. Die Beschwerdeführerin wurde am 8. Januar 2021 persönlich von der
KESB über den Inhalt und die Empfehlungen des von D____ erstellten Berichts
informiert und zum empfohlenen stufenweisen Aufbau eines hälftigen
Betreuungsverhältnisses angehört (vgl. dazu Vernehmlassung der KESB Ziff. 1 mit
Hinweis auf Akten KESB Gespräch mit Mutter S. 35 ff.). In der Einladung vom 16.
Dezember 2020 wurde klar kommuniziert, es gehe um eine Besprechung der Anträge
des nun vorliegenden Berichts des KJD (Akten KESB S. 179). Die
Beschwerdeführerin war somit vorgängig über das Thema der Anhörung vom 8.
Januar 2021 informiert, und es war ihr freigestellt, sich von ihrem
Rechtsvertreter begleiten zu lassen. Auch Akteneinsicht hätte der Rechtsvertreter
jederzeit verlangen können (vgl. dazu Vernehmlassung KESB Ziff. 1). Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
3.
3.1 Aus
den Akten sowie dem angefochtenen Entscheid geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin nach einem Streit mit dem Beigeladenen Anfang Juni 2020 mit C____
aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei und ihm im Anschluss den Kontakt zu
seiner Tochter über längere Zeit verwehrt habe. Die Vorinstanz ordnete nach
umfangreichen Abklärungen durch den KJD mit Blick auf das Alter des Kindes und
den monatelangen Kontaktunterbruch einen stufenweisen Aufbau des persönlichen
Verkehrs zwischen Vater und Tochter an, wobei die Kontakte während der ersten
sechs Monate von einer sozialpädagogischen Familienbegleitung begleitet werden
sollten; Ziel sei eine hälftige Betreuung C____s durch beide Elternteile (vgl.
angefochtener Entscheid p. 4 Ziff. 12, Dispositiv Ziff. 1.).
3.2 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, die Sicherheit von C____ sei bei der durch
die Vorinstanz festgesetzten Betreuungsregelung nicht gewährleistet. Der Beigeladene
leide an psychischen Problemen, in deren Rahmen es in der Vergangenheit immer
wieder zu gefährlichen Wutausbrüchen gekommen sei, so habe er während ihrer
Beziehung wiederholt Gegenstände herumgeworfen und geschrien. Insbesondere sei
es am 8. Juni 2020 zu einem Vorfall gekommen, in dessen Verlauf der Beigeladene
die Beschwerdeführerin in Anwesenheit von C____ im Haus und ausserhalb des
Hauses verfolgt, sie gepackt und sogar versucht habe, sie auf die Strasse in
den rollenden Verkehr zu stossen. Zudem sei es zu weiteren Gewalttätigkeiten
gekommen, auch zu Drohungen, sich selbst oder andere zu verletzen oder mit
Suizid. Sie befürchte vor diesem Hintergrund eine Gefahr für das Kind (Beschwerde
Ziff. 4 f.). Ihr Auszug aus der gemeinsamen Wohnung mit C____ sei entgegen der
vorinstanzlichen Erwägungen mit Blick auf das Kindeswohl gerechtfertigt und angezeigt
gewesen (Ziff. 6). Schliesslich sei unbewiesen, dass C____ bis zur Trennung von
beiden Eltern gemeinsam betreut worden sei. Die Anordnung eines hälftigen
Betreuungsverhältnisses laufe dem bisherigen Betreuungsmodell zuwider und sei
rechtswidrig (Ziff. 7). Gerade auch in Anbetracht der geschilderten psychischen
Auffälligkeiten des Beigeladenen sei der Aufbau eines unbegleiteten 50%igen
Betreuungsverhältnisses nicht möglich (Ziff. 10). Die Beschwerdeführerin habe
nichts gegen ein begleitetes Besuchsrecht einzuwenden, solange das Kindeswohl
sichergestellt sei (Ziff. 9). Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die
Vorinstanz die Besuchstage nicht auf die Wochenenden gelegt habe, sondern unter
der Woche (Ziff. 13). Aufgrund der schwerwiegenden Gefahr für das Kindeswohl
sei eine unabhängige Expertise notwendig (Ziff. 11).
3.3 Mit
Stellungnahme vom 5. März 2021 machte der Beigeladene geltend, die
Beschwerdeführerin sei mit dem gemeinsamen Kind aus der Wohnung ausgezogen,
ohne ihm auch nur ihre neue Adresse mitzuteilen. Er habe bereits früher in
einem 60%-Pensum gearbeitet und vor Juni 2020 seine Tochter an zwei vollen
Wochentagen betreut, zusätzlich am Abend nach der Kita sowie am Wochenende und
in den Ferien sehr viel mit C____ unternommen (Ziff. 1). Das Verhalten der Beschwerdeführerin,
die jeglichen Kontakt zwischen Vater und Tochter verhindere und
fälschlicherweise behaupte, er leide unter psychischen Problemen, sei
inakzeptabel (Ziff. 2). Die Beschwerdeführerin verzögere den Prozess der
Abklärungen, indem sie Gespräche verschiebe oder verweigere bzw. auf ihren
Anwalt verweise (Ziff. 3). Während der Beigeladene bereit sei, den Kontakt
zwischen Mutter und Tochter nicht zu erschweren oder negativ zu beeinflussen,
setze die Beschwerdeführerin alles daran, die Betreuung des Kindes durch den
Vater zu verunmöglichen, äussere sich abschätzig über ihn und erdreiste sich
gar, im Bekanntenkreis und rund um die Kita herumzuerzählen, er interessiere
sich nicht für C____. Damit schade sie dem Kind (Ziff. 6). Sie habe C____ nur
ein einziges Mal an ihrem Geburtstag gestattet, mit dem Vater per
WhatsApp-Video zu kommunizieren. In all den Monaten habe sie zudem nur zwei
Gespräche per Facetime mit der Grossmutter und der Tante und Cousine des
Kindsvaters zugelassen (Ziff. 7). Insgesamt spreche nichts gegen eine
alternierende Obhut und eine hälftige Betreuung von C____ durch beide Eltern
(Ziff. 8). Aufgrund der konfliktreichen Elternbeziehung sei es von Vorteil,
wenn der Beigeladene C____ unter der Woche direkt im Kindergarten oder in der
Tagesstruktur abholen könne, statt bei der Beschwerdeführerin. Auch das Holen
und Bringen am Wochenende sei zu vermeiden (Ziff. 11).
4.
4.1
4.1.1 Im
angefochtenen Entscheid wurde ein stufenweiser Wiederaufbau der Kontakte
zwischen dem Beigeladenen und seiner Tochter verfügt; Ziel sei ein hälftiges
Betreuungsverhältnis beider Elternteile (Ziff. 12), was einer alternierenden
Obhut entspricht. Bei - wie hier gegebener - gemeinsamer elterlicher Sorge muss
das auf Begehren eines Elternteils oder des Kindes hin mit dieser Frage
befasste Gericht prüfen, ob eine alternierende Obhut möglich und mit dem Wohl
des Kindes vereinbar ist (Art. 298b Abs. 3ter ZGB). Dabei hat es gestützt auf
festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte
Prognose darüber zu stellen, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung
aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGer 5a_629/2019 vom 13.
November 2020 E. 4.1; BGE 5A_367/2020 vom 19. Oktober 2020; BGE 142 III 612 E.
4.2 S. 615 mit Hinweis).
4.1.2 Gemäss
der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt die alternierende Obhut
grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter ist
dieses Betreuungsmodell nur praktisch umsetzbar, wenn die Eltern fähig und
bereit sind, in Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im
Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621, 612 E. 4.3 S. 615; BGer 5A_629/2020
vom 13. November 2020 E. 4.2). Die Kommunikation zwischen den Eltern
kann auch bloss schriftlich erfolgen. Es steht einer alternierenden Obhut nicht
entgegen, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die
Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2020 vom 13. November 2020 E. 4.1 mit Verweisen; BGer 5A_685/2019
vom 9. September 2019 E. 5; FamPra.ch 2015 S. 961 ff. und 970). Ferner
kann allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit
geteilter Betreuung widersetzt, nicht ohne weiteres geschlossen werden, die
nötige Kooperation sei nicht gewährleistet. Unter diesem Aspekt ist von einer
alternierenden Obhut nur abzusehen, wenn das Verhältnis unter den Eltern
hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet ist, die
annehmen lässt, eine alternierende Obhut würde das Kind dem gravierenden
Elternkonflikt in einer Weise aussetzen, die seinen Interessen offensichtlich
zuwiderläuft. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, namentlich die
Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die
Kindeswohlwirksamkeit der Stabilität, wie sie mit einer Weiterführung der
bisherigen Regelung einhergeht. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut
umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung
abwechselnd betreut haben. Andere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine
Beziehungen zu (tatsächlichen oder faktischen) Geschwistern und seine
Einbettung in das weitere soziale Umfeld (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621,
612 E. 4.3 S. 615 f.; je mit Hinweisen). Die Möglichkeit der Eltern, das Kind
persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische
Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen
oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den
Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; ansonsten ist von der
Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (vgl. BGE 144 III 481
E. 4.6.3 und E. 4.7 S. 493 f.). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes,
selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Die
Erziehungsfähigkeit beider Eltern ist in jedem Fall notwendige Voraussetzung
einer alternierenden Obhut. Die weiteren Beurteilungskriterien hängen oft
voneinander ab; ihre jeweilige Bedeutsamkeit richtet sich nach den konkreten
Umständen. So spielt das Kriterium der Stabilität bei Säuglingen und
Kleinkindern eine wichtige Rolle. Geht es hingegen um Jugendliche, kommt der
Zugehörigkeit zu einem sozialen Umfeld grosse Bedeutung zu. Die
Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn
das Kind schulpflichtig ist oder die Entfernung zwischen den Wohnorten der
Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (BGE 142 III 617 E. 3.2.3 S. 621
f., 612 E. 4.3 S. 616 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 5a_629/2019 vom 13.
November 2020 E. 4.2). Die kantonalen Gerichte verfügen beim Entscheid über die
Anordnung der alternierenden Obhut über grosses Ermessen (BGE 142 III 617 E.
3.2.5 S. 622, 115 II 317 E. 2 f. S. 319; BGer 5A_629/2020 vom 13.
November 2020 E. 4.2).
4.2 Die
Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, gestützt auf den Bericht des
KJD vom 26. November 2020 seien beide Elternteile in der Lage für C____ zu
sorgen (Ziff. 5). Auch der behandelnde Psychiater des Vaters sehe keine Anhalte
dafür, dass C____ in Obhut des Vaters gefährdet sein könnte (Ziff. 12 mit
Verweis auf Stellungnahme vom 16. Juli 2020). Durch die Unterstützung einer
Beistandsperson bzw. durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung solle
gewährleistet werden, dass C____ von beiden Elternteilen betreut werden könne
(Ziff. 12). Bezüglich des bisher gelebten Betreuungsverhältnisses lägen
gegenteilige Aussagen der Eltern vor. Während der Vater erklärt habe, er habe C____
bisher hälftig betreut, bestreite dies die Mutter dezidiert. Faktisch habe die
Beschwerdeführerin den Kontakt zwischen Vater und Tochter seit der Trennung
verhindert. Die Abklärungen der KJD-Mitarbeiterin D____ hätten ergeben, dass
die bisher involvierten Fachpersonen von einem fürsorglichen und wohlwollenden
Umgang mit C____ und von einem im Alltag von C____ sehr präsenten Vater
berichteten, was die Angaben des Vaters bestätige. Es sei für die kindliche
Entwicklung absolut notwendig und erforderlich, dass C____ Kontakt zu ihrem
Vater haben könne. Die Vorinstanz wertete somit nicht den Auszug der
Beschwerdeführerin mit C____ aus der Familienwohnung, sondern die mehrmonatige Verhinderung
des Vater-Tochter-Kontakts als potentiell kindswohlgefährdend (Ziff. 12). Der
Sorge der Beschwerdeführerin um die Sicherheit des Kindes sei einerseits durch die
Errichtung einer Beistandschaft für C____, anderseits durch eine stufenweise
Aufgleisung der Kontakte zum Vater mit anfänglicher Begleitung durch eine sozialpädagogische
Familienbegleitung Rechnung getragen worden. Zudem sei die Beiständin
angewiesen worden, die erfolgten Besuche auszuwerten und die KESB über das
geplante weitere Vorgehen zu informieren. Schliesslich sei auch die neue
Rechtsprechung des Bundesgerichts zur alternierenden Obhut berücksichtigt
worden, wonach grundsätzlich eine hälftige Betreuung durch die Eltern
anzuordnen sei, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls ersichtlich sei (Beschwerdeantwort
Ziff. 3). Eine neue Expertise, wie von der Beschwerdeführerin beantragt,
erscheine nicht angezeigt, sei doch die familiäre Situation von D____ umfassend
abgeklärt worden (Ziff. 4).
4.3
4.3.1 Anlässlich
der Verwaltungsgerichtsverhandlung berichtete die Beiständin von einem
erfreulichen Verlauf der bisherigen Kontakte von C____ zum Vater (Prot. HV p. 3).
Gemäss ihrem Zwischenbericht vom 22. Juli 2021 für die Zeit vom 28. Januar 2021
bis 31. Juli 2021 mussten aufgrund der sprachlich erschwerten Kommunikation
zwei sozialpädagogische Familienbegleiterinnen (SPF) eingesetzt werden. Ein
erstes Treffen zwischen dem Beigeladenen und seiner Tochter habe am 22. März
2021 stattgefunden, nachdem die SPF C____ kennengelernt und eine minimale
Vertrauensbasis aufgebaut gewesen sei. Ab dann hätten wöchentliche Besuche
einmal pro Woche am Nachmittag von 13:30 bis 17:30 Uhr immer in Begleitung der
SPF stattgefunden. Der Vater und die SPF hätten C____ in der Tagesstruktur
abgeholt und die SPF habe C____ nach den Besuchen wieder zur Mutter
zurückgebracht. C____ habe sich schnell an die neue Situation gewöhnt und habe
die Zeit mit ihrem Vater genossen. Dieser habe sich kindgerecht um sie
gekümmert und ihr ein abwechslungsreiches Programm geboten. Mit jedem
Elternteil einzeln habe ein Standortgespräch stattgefunden, zudem habe die
Beiständin mehrere Gespräche mit der Mutter geführt und sei mit dem Vater
telefonisch und per Mail im Kontakt gestanden. Beide Eltern seien im
regelmässigen Kontakt zur Beiständin zuverlässig und gut erreichbar, jedoch
auch sehr fordernd. Die Beschwerdeführerin sei der Ansicht, C____ würde durch
die Besuche beim Vater in ihrem Tages- und Wochenrhythmus gestört und komme
deshalb zu spät zum Kindergarten. Die Besuche seien deshalb um eine halbe
Stunde vorverschoben sowie vom Montag auf den Mittwoch verlegt worden. Zudem
sei von der Mutter geäussert worden, C____ leide im Zusammenhang mit den
Besuchen beim Vater unter Schlafschwierigkeiten, sie esse und trinke nicht mehr
wie zuvor, weine und tobe und lasse sich kaum beruhigen. Die Mutter habe daher
den Kinder- und Jugendpsychiater Dr. med. F____ konsultiert, welcher eine Reihe
von Empfehlungen abgegeben habe. Von der Konsultation des Arztes sei der Beigeladene
nicht informiert worden. Die Beiständin berichtete, dass die elterliche
Beziehung nach wie vor von Streitigkeiten geprägt sei und diese noch keine
geeignete Lösung zur Kommunikation gefunden hätten. Insbesondere gebe es
Differenzen zwischen den Eltern bezüglich der Umsetzung des nächsten Schrittes.
Auf das Angebot von Gesprächen zu dritt mit der Beiständin habe die
Beschwerdeführerin geäussert, sich dazu noch nicht bereit zu fühlen, der
Beigeladene hätte sich darauf eingelassen. Der zweite Schritt, in welchem
während der vierstündigen Betreuung durch den Vater nur zwei Stunden von einer
SPF begleitet werden sollen, sei ab dem 28. Juli 2021 geplant.
4.3.2 Aus
dem Verlaufsbericht von Timun vom 17. Mai 2021 ergibt sich, dass C____ bei
ihrem ersten Besuch beim Vater nach anfänglicher Unsicherheit auf beiden Seiten
sehr neugierig auf dessen Wohnung gewesen sei und sich gefreut habe, dort ein
eigenes Zimmer zu haben. Nach erster Begutachtung der Spielsachen in ihrem
Zimmer sei sie aufgeblüht und habe mit ihrem Vater gespielt, wobei sie sehr auf
ihn fixiert gewesen sei und in keinster Weise verunsichert gewirkt habe. Auf
den aufgehängten Fotos habe sie verschiedene Familienmitglieder
väterlicherseits erkannt. Auch die weiteren Treffen zwischen C____ und dem
Vater seien von den jeweiligen SPF als liebevoll und vertraut beschrieben
worden. Einmal sei bei einem Besuch zudem C____s Grossmutter väterlicherseits
zugegen gewesen, worüber sich C____ sichtlich gefreut habe. Ein anderes Mal sei
der Geburtstag der Grosstante väterlicherseits gefeiert worden.
4.3.3 Entgegen
der durchwegs positiven Berichte betreffend den Beziehungswiederaufbau zwischen
Vater und Tochter erklärte die Beschwerdeführerin, seit der Wiederaufnahme der
Kontakte zum Vater leide C____ unter Schlafschwierigkeiten, esse und trinke
nicht mehr wie zuvor, weine und tobe und lasse sich kaum beruhigen (vgl.
Bericht Beiständin vom 22. Juli 2021). Aus dem Verlaufsbericht von Timun vom
17. Mai 2021 geht hervor, die Beschwerdeführerin habe bereits vor dem ersten
Kontakt C____s beim Vater die Sorge geäussert, dass C____s Tagesroutine und
ihre gewohnten Strukturen durch die Besuche beim Vater zu sehr gestört würden.
Sie habe auch in der Folge wiederholt Bedenken geäussert, dass die Kontakte für
C____ einen grossen Einschnitt und eine Belastung bedeuteten und in der Folge
von Schlafschwierigkeiten und Alpträumen berichtet, die C____ seit dem Beginn
der Besuche plagen würden. Anlässlich der mündlichen
Verwaltungsgerichtsverhandlung hat die Beschwerdeführerin erneut ausführlich
auf die Probleme hingewiesen, die sie selbst während ihrer Paarbeziehung
aufgrund des Verhaltens des Beigeladenen gehabt habe. So habe er Alkohol und
Drogen konsumiert und sie bei der Betreuung des Kindes nicht angemessen unterstützt.
Zudem habe er sowohl sie, als auch C____ wiederholt angeschrien sowie Spielzeug
herumgeworfen (Protokoll Verhandlung p. 4 f.). Aufgrund der
psychischen Probleme des Beigeladenen mache sie sich Sorgen um die Sicherheit
von C____, wenn diese bei ihm sei (Verhandlungsprotokoll p. 6). Auf konkrete
Frage des Gerichts beantragte sie, das Kontaktrecht zwischen C____ und dem
Vater sei auf einen vierstündigen Besuch jeweils am Freitagnachmittag zu
begrenzen; diese Besuche seien während mindestens eines Jahres von der SPF zu
beaufsichtigen. Danach komme allenfalls eine wöchentliche Übernachtung des
Kindes beim Vater in Frage, ein hälftiges Betreuungsverhältnis jedoch
frühestens in zwei bis drei Jahren (Verhandlungsprotokoll p. 5).
4.3.4 Der
Beigeladene hat anlässlich der Verhandlung eingeräumt, während der Beziehung
zur Beschwerdeführerin zeitweise unter Alkohol- und Drogenproblemen gelitten zu
haben, diese habe er jedoch schon seit längerer Zeit hinter sich gelassen. Er
hat zudem dezidiert bestritten, jemals physisch oder verbal gewalttätig
gegenüber C____ gewesen zu sein. Schliesslich machte er erneut geltend, während
der Beziehung seine Tochter regelmässig betreut zu haben, weshalb er in einem
Teilzeitpensum erwerbstätig gewesen sei (Verhandlungsprotokoll p. 5).
Betreffend die konkrete Ausgestaltung der künftigen Betreuungsanteile zeigte er
sich flexibel bezüglich der Wochentage und äusserte seine Hoffnung, in Zukunft
auch während der Schulferien Zeit mit C____ zu verbringen
(Verhandlungsprotokoll p. 5 f.).
4.3.5 Bereits
seinem Gesuch an die KESB um Regelung des persönlichen Verkehrs zu seiner
Tochter hatte der Beigeladene einen Bericht seines behandelnden Arztes, Dr.
med. [...], Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie beigelegt, bei welchem
er seit April 2019 in psychotherapeutischer Behandlung sei. Der behandelnde
Arzt bestätigte in seinem Bericht vom 16. Juli 2020 die konflikthafte Beziehung
des Beigeladenen zur Beschwerdeführerin, führte jedoch aus, er halte den
Beigeladenen für einsichtsfähig und verantwortungsvoll im Umgang mit anderen
Menschen und in seinen Beziehungen. Er habe aus seiner Arbeit mit dem
Beigeladenen keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser eine Gefahr für sein Kind
darstellen könnte (vgl. Bericht vom 16. Juli 2020).
4.3.6 Der
Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das mit Replik von der
Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben des Kinderpsychiaters Dr. med. F____
vom 24. Mai 2021, welchem nach Angaben des Verfassers «gutachterlicher
Charakter» zukomme, sich zu einem grossen Teil in allgemeinen Ausführungen über
das Kindswohl, die Entwicklung von Kleinkindern sowie in der Wiedergabe von
allgemeinen Volksweisheiten und biblischen Geschichten erschöpft. Zudem werden
von der Beschwerdeführerin beobachtete Verhaltensauffälligkeiten von C____
(Lügen, Einnässen, Trotzverhalten) ohne weitere Begründung in einen
Zusammenhang mit den Kontakten zum Vater gebracht («Selbstverständlich spielt
die Begegnung mit dem Vater eine ausschlaggebende Rolle», p. 2). Nach einem
Exkurs zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie ihrer Verhältnismässigkeit
empfiehlt der Arzt das Obhutsrecht zur Gänze bei der Mutter zu belassen,
begleitete Besuche des Vaters ohne Übernachtungen nur am Wochenende zuzulassen
sowie im Falle von «Anzeichen eines mehr egoistischen als kindgerechten
«Besitzanspruches» eines Elternteils, umgehend fachärztliche Hilfe oder
Abklärung einzuleiten». Da es sich bei dem Schreiben offensichtlich um ein
reines Gefälligkeitsschreiben handelt, welches fundierter fachlicher Abklärung
vollständig entbehrt, ist darauf nicht weiter einzugehen.
4.4
4.4.1 Vorliegend
ist gestützt auf den Abklärungsbericht des KJD vom 26. November 2020 sowie die
Berichte über den Verlauf der bisherigen Kontakte (vgl. Bericht der Beiständin
vom 22. Juli 2021, Verlaufsbericht Timun vom 17. Mai 2021) die
Erziehungsfähigkeit beider Eltern offensichtlich zu bejahen. Auch unter
Berücksichtigung der Bedenken der Beschwerdeführerin bestehen keinerlei
Hinweise für eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen,
respektive seiner Fähigkeiten, angemessen mit der Tochter umzugehen. Fraglich
erscheint die Kommunikationsfähigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem
Beigeladenen, habe doch gemäss Angaben der Beiständin eine Frontverhärtung
stattgefunden, welche sich ihrer Meinung nach negativ auf C____s Entwicklung
auswirke. Immerhin hätten sich die Eltern mittlerweile auf einen minimalen
gemeinsamen Austausch per Mail einlassen können, welche jedoch häufig gegenseitig
als im Ton und in der Intention unterstellend und verletzend wahrgenommen
werde. Eine gemeinsame und konstruktive Auseinandersetzung zum Wohl ihres
Kindes sei derzeit noch nicht in ausreichendem Masse vorhanden. Aufgrund der
Notwendigkeit, dass die Eltern ihre Verantwortung und Pflicht übernehmen und
gemeinsam an Lösungen für ihr Kind arbeiteten und damit das Wohl ihres Kindes
gewährleisteten, sei es notwendig, dass sie ihre eigenen Interessen
zurückstellen und als Eltern ihr Kind in den Fokus setzten. Die Beiständin
empfahl in diesem Zusammenhang in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2021 eine
Verpflichtung der Eltern zu einer angeordneten Beratung.
4.4.2 Die
Beschwerdeführerin hat auch anlässlich der Gerichtsverhandlung wiederholt ihre Sorge
um die Sicherheit ihres Kindes zum Ausdruck gebracht. Offensichtlich ist sie
stark geprägt von den Auseinandersetzungen und den Konflikten im Zusammenhang
mit der Paarbeziehung sowie deren Scheitern. Wiederholt und ausführlich
schilderte sie Vorfälle, die sich zwischen ihr und dem Beigeladenen ereignet
haben sollen. Im vorliegenden Verfahren gilt es jedoch zu unterscheiden
zwischen der gescheiterten Paarbeziehung der Eltern und der Beziehung zwischen
dem Vater und seinem Kind, welche vorliegend zu beurteilen ist. Wenn die
Beschwerdeführerin behauptet, der Beigeladene sei aufgrund früherer
Verfehlungen in der Paarbeziehung nicht fähig, seine Tochter angemessen zu
betreuen, erscheint dies nicht sachgerecht. Die Beschwerdeführerin verlangte
mit Schreiben vom 13. Juli 2020 einen «fachärztlichen Bericht, wonach Herr B____
psychisch in der Lage ist, das Besuchsrecht völlig gefahrlos für die Tochter
auszuüben». Mit Mail vom 13. September 2020 an die Sozialarbeiterin der KJD
forderte sie einen Beweis für die mentale und emotionale Stabilität des
Beigeladenen, ansonsten sie nicht bereit sei, einen Kontakt zu C____ zu
ermöglichen («…to ensure B____ has demonstrated proof of consistent mental and
emotional stability, …»). Der Bericht des behandelnden Arztes, welcher keine
Anhaltspunkte dafür sieht, dass der Beigeladene eine Gefahr für seine Tochter
darstellt (vgl. oben E. 4.3.5), scheint ihr jedoch nicht auszureichen.
Anlässlich der Verwaltungsgerichtsverhandlung hat der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin erneut angedeutet, der Beigeladene habe die durch die
Beschwerdeführerin behaupteten Drogenprobleme durch einen medizinischen Bericht
zu entkräften (Plädoyer, Verhandlungsprotokoll p. 7). Zu Recht hat die
Rechtsvertreterin des Beigeladenen argumentiert, der Bericht der KJD habe
keinerlei Anhaltspunkte für psychische Auffälligkeiten beim Beigeladenen
ergeben, welche seine Erziehungs- oder Beziehungsfähigkeit zur Tochter
einschränken könnten (Plädoyer, Verhandlungsprotokoll p. 7).
4.4.3 Es
ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin auch im Beschwerdeverfahren
nichts Neues oder Konkretes vorbringt, auf welche Art und Weise der Kontakt von
C____ zu ihrem Vater eine Gefährdung darstellen soll. Bei sämtlichen Vorwürfen
hinsichtlich früherer Vorkommnisse in der Partnerschaft sowie der psychischen
Gesundheit und eines Drogenkonsums handelt es sich um Behauptungen, welche
nicht geeignet sind, die grundsätzliche Erziehungsfähigkeit des Beigeladenen,
bzw. seine Fähigkeit, angemessen mit seiner Tochter umzugehen, in Frage zu stellen.
Auch die angeblich negativen Reaktionen von C____ auf die Kontakte mit dem
Vater (Einnässen, Trotz, Schlafprobleme) finden keine Stütze in den
Beobachtungen der bisher begleitenden SPF. Im Gegenteil wird von harmonischen
und kindgerecht verlaufenden Besuchen berichtet. Wenngleich die
Beschwerdeführerin sich vordergründig wiederholt für eine gelebte Beziehung
zwischen C____ und dem Beigeladenen ausspricht (Prot. HV p. 4, vgl. Plädoyer
Prot. HV p. 7, Beschwerde Ziff. 10), stehen doch ihre grundlegenden Vorbehalte
und ein tiefes Misstrauen gegenüber dem Beigeladenen auch weiterhin im Zentrum
und scheinen auch durch die positiv verlaufenden Besuche und die Bemühungen des
Beigeladenen, ihr bezüglich ihrer Terminänderungswünsche entgegenzukommen, nicht
im Geringsten beeinflussbar (Prot. HV p. 6).
4.5
4.5.1 Aus
ihrem Bericht vom 22. Juli 2021 an die KESB geht hervor, dass ein erster
Kontakt zwischen C____ und ihrem Vater erst knapp zwei Monate nach Erlass des
angefochtenen Entscheids am 22. März 2021 habe umgesetzt werden können. Obwohl
der angefochtene Entscheid nach einer ersten dreimonatigen Phase eine
Erweiterung des Kontaktrechts sowie eine Reduktion der sozialpädagogischen
Begleitung und schliesslich nach zwei weiteren Monaten eine erste Übernachtung
von C____ beim Beigeladenen vorsah, sind die Kontakte zwischen Vater und
Tochter im Zeitpunkt des vorliegenden Urteils, acht Monate nach Erlass des
angefochtenen Entscheides, nicht über die zweite Phase hinaus gediehen. Noch
immer sieht C____ ihren Vater lediglich an einem Nachmittag pro Woche,
teilweise in Begleitung einer SPF. Einem Schreiben der Beiständin an die KESB
vom 17. August 2021 ist zu entnehmen, dass erst der erste Schritt des
angefochtenen Entscheids habe umgesetzt werden können, da während der
Sommerferien weniger Betreuungszeiten beim Vater stattgefunden hätten, weil C____
mit der Mutter während drei Wochen auslandabwesend und eine Woche in Quarantäne
gewesen sei; einmalig hätten die Eltern zudem für die Übergabe keine Lösung
gefunden, weshalb dieser Termin ebenfalls ausgefallen sei. Mit ihrer
Stellungnahme vom 15. September 2021 erklärte die Beiständin, der nächste
Ausweitungsschritt könnte gemäss Verfügung im Oktober 2021 starten. Die Planung
der Übernachtungen sei jedoch noch ausstehend, da sich die Eltern noch nicht
auf einen festen Übernachtungstag geeinigt hätten. Dazu befragt, äusserte die
Beiständin in der Verwaltungsgerichtsverhandlung, die Umsetzung der
angeordneten Regelung sei ein Prozess, welcher viel Zeit in Anspruch nehme,
namentlich bestehe zwischen den Eltern nach wie vor keine Einigkeit und es
komme häufig zu Diskussionen (Prot. HV p. 2). Die mögliche Umsetzung der
dritten Phase mit Übernachtung sei Gegenstand eines Standortgesprächs, welches
vor den Herbstferien geplant gewesen sei, aber aufgrund zweimaliger Absage der
Beschwerdeführerin auf die Zeit nach den Ferien habe verschoben werden müssen,
wobei noch kein neuer Termin habe vereinbart werden können (Prot. HV p. 3).
4.5.2 Letztlich
konnte weder aufgrund der Akten noch an der Verwaltungsgerichtsverhandlung
schlüssig geklärt werden, weshalb es zu einer mehrmonatigen Verzögerung in der
Umsetzung des angefochtenen Entscheides gekommen ist. Aus den Berichten, der
Stellungnahme und den Erläuterungen der Beiständin anlässlich der
Verwaltungsgerichtsverhandlung muss geschlossen werden, dass die Beziehung
zwischen den Eltern nach wie vor von tiefgreifenden Konflikten geprägt ist, was
eine Einigung über einzelne Punkte jeweils sehr in die Länge zieht oder gar
verunmöglicht. Es ist somit festzustellen, dass der Grund der verzögerten
Umsetzung des angefochtenen Entscheides nicht im Verhalten des Beigeladenen
oder in Kontaktschwierigkeiten zwischen dem Beigeladenen und seiner Tochter
bestand, sondern auf der Erwachsenenebene im problematischen Umgang der Eltern
miteinander und damit verbunden dem unzureichenden Fokus der Eltern auf die
Bedürfnisse ihrer Tochter liegt. Die Vorinstanz hat die Beiständin angewiesen,
mit den Eltern die freiwillige Teilnahme am Kurs «Kinder im Blick» aufzugleisen
(Dispositiv Ziff. 4 lit. f). Dies ist nicht gelungen, namentlich auch weil die
Beschwerdeführerin kein Deutsch spricht und der Kurs in deutscher Sprache
abgehalten wird. Die KESB hat mit Blick auf die offensichtlichen
Kommunikationsschwierigkeiten der Eltern anlässlich der
Verwaltungsgerichtsverhandlung beantragt, diese seien in Anwendung von Art. 307
Abs. 2 ZGB anzuweisen, sich einer angeordneten Beratung sowie zusätzlich je
einer Einzelberatung zu unterziehen (Prot. HV p. 8). Es scheint vor dem
Hintergrund der verfahrenen Paarsituation, welche sich auf das Wohl von C____
auswirkt, angebracht, den Eltern die Weisung zu erteilen, im Interesse ihres
Kindes mit einer fachlich anerkannten Beratungsstelle Gespräche zum Thema
Ferienregelung, psychologische Begleitung von C____ sowie angemessene
Kommunikation zwischen den Eltern zu führen. Es erscheint dringend angebracht,
dass die Eltern eine Beratung in Anspruch nehmen, sowohl gemeinsam als auch
jeder Elternteil für sich. Entsprechend werden die Beschwerdeführerin und der
Beigeladene dazu verpflichtet, eine angeordnete Beratung beim KJD sowie je eine
Einzelberatung bei der Fachstelle Betreuung auf eigene Kosten in Anspruch zu
nehmen.
4.6
4.6.1 Damit
ist bei beiden Elternteilen sowohl das Kriterium der Erziehungsfähigkeit als
auch – mit Blick auf die Weiterführung der Beistandschaft sowie die neu
angeordneten Beratungen – das Erfordernis der für eine alternierende Obhut
notwendigen Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit gegeben. Bei der
konkreten Ausgestaltung der Betreuungsanteile hat die Vorinstanz zu Recht neben
dem Alter des Kindes die seit der Trennung gelebte Beziehungsrealität
berücksichtigt und mit Blick auf die mehrmonatige Trennung von Vater und Kind
einen stufenweisen Aufbau der Betreuung C____s durch den Beigeladenen
vorgesehen. Bei der Aufteilung der Betreuungsanteile ist nebst den anderen
Kriterien gerade bei jüngeren Kindern die Stabilität zu berücksichtigen, welche
die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich
bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn
die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten (BGE 142 III 617 E.
3.2.3 S. 621, 612 E. 4.3 S. 616; je mit Hinweisen). Bezüglich der Frage, wer C____
während der Beziehung, welche im Sommer 2020 beendet wurde, betreut hatte,
besteht nach wie vor Uneinigkeit. Während der Beigeladene angab, C____ an zwei
vollen Wochentagen sowie zusätzlich häufig abends und am Wochenende betreut zu
haben, erklärte die Beschwerdeführerin, er habe sie fast vollständig allein
gelassen mit der Kinderbetreuung (Prot. HV p. 4). Obwohl der Bericht des KJD
zumindest darauf hinweist, dass der Vater durchaus massgeblich in die Betreuung
von C____ involviert gewesen war (vgl. dazu angefochtenes Urteil Ziff. 12),
kann diesem Punkt letztlich keine ausschlaggebende Bedeutung für die Regelung
der zukünftigen Betreuungsanteile zukommen. So ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin zwischen Sommer 2020 und März 2021 keinerlei persönlichen
Kontakt zwischen C____ und ihrem Vater zugelassen und während dieser Zeit das
Kind allein betreut hat. Aufgrund dieses Verhaltens der Beschwerdeführerin konnte
während mehrerer Monate ohnehin keine alternierende Obhut gelebt werden, zumal
der Beigeladene während längerer Zeit nicht wusste, wo sich die
Beschwerdeführerin mit der gemeinsamen Tochter aufhielt. Dieser dem
treuwidrigen, verzögernden Verhalten der Beschwerdeführerin geschuldete
Kontaktabbruch des Kindes zum Vater kann nicht gegen den Beigeladenen bzw.
gegen die angestrebte hälftige Betreuung durch beide Eltern ausgelegt werden. Anders
zu urteilen hiesse, missbräuchliches Verhalten eines Elternteils, welcher sich
nach der Trennung der Fortsetzung einer bis anhin gelebten alternierenden Obhut
widersetzt, zu billigen und nicht etwa dem Kindeswohl, sondern den Interessen
dieses Elternteils Priorität einzuräumen. Vorliegend ist der Kontaktunterbruch
zwischen Vater und Tochter unmittelbar nach der Trennung der Parteien von der
Beschwerdeführerin zu verantworten, sodass weitere Verzögerungen in der
Umsetzung der von der Vorinstanz angeordneten Regelung nicht damit begründet
werden dürfen. Es ist wichtig, dass die Situation so bald wie möglich hin zu
einem ausgewogeneren Betreuungsverhältnis mit einem grösseren Betreuungsanteil
des Beigeladenen korrigiert wird.
4.6.2 Grundsätzlich
trägt der von der Vorinstanz verfügte stufenweise Wiederaufbau und
anschliessende Ausbau des Kontaktes zwischen Vater und Tochter hin zu einer
hälftigen Betreuung von C____ durch beide Elternteile dem Kindeswohl angemessen
Rechnung. Von zentraler Bedeutung scheint zudem die Weiterführung der bereits
errichteten Beistandschaft zwecks Unterstützung der Kommunikation zwischen den
Eltern sowie Sicherstellung der Umsetzung der getroffenen Regelung. Allerdings
ist den konkreten Lebensumständen des Kindes sowie der Praktikabilität der zu
treffenden Regelung Rechnung zu tragen. C____ besucht den Kindergarten im
zweiten Jahr sowie die Tagesstrukturen. Da der Nachmittagsunterricht im
aktuellen Schuljahr auf den Montag fällt, ist die von der Vorinstanz im
Dispositiv unter Ziff. 1 lit. c getroffene Regelung dahingehend abzuändern,
dass die Betreuung C____s durch den Beigeladenen vom Montag auf den Mittwoch
verschoben wird; dies entspricht der von den Parteien bereits seit Mai 2021
gelebten Regelung. Ab dem 1. Dezember 2021 übernachtet C____ zudem von
mittwochs auf donnerstags (eine Übernachtung) sowie jedes zweite Wochenende von
freitags bis sonntags (2 Übernachtungen) beim Beigeladenen. Zusätzlich betreut
der Beigeladene C____ in den Wochen, in denen kein Wochenendkontakt
stattfindet, jeweils am Freitagnachmittag. Hinsichtlich der Betreuung am
Wochenende wäre es zwar allenfalls idealer, wenn der Beigeladene C____ am
Montagmorgen direkt in den Kindergarten bringen könnte, so dass eine potentiell
konflikthafte Übergabe am Wohnort der Beschwerdeführerin vermieden werden
könnte. Jedoch scheinen drei Übernachtungen in Folge beim Vater für das fünfjährige
Kind, welches bisher noch nicht bei ihm genächtigt hat, im aktuellen Zeitpunkt
noch allzu lang, so dass eine Übergabe am Sonntagabend trotz der konflikthaften
Elternbeziehung derzeit einer weiteren Übernachtung vorzuziehen ist. Durch die
getroffene Regelung wird zwar nicht eine exakt hälftige Aufteilung der
Kindesbetreuung erreicht. Vielmehr betreut die Beschwerdeführerin C____ gemäss
der vorliegenden Regelung etwas häufiger als der Beigeladene. Jedoch ist das
Kindeswohl bei der Ausgestaltung der konkreten Betreuungsanteile die oberste
Richtschnur. Das Kindeswohl kann im Einzelfall nicht durch formelhafte
Erwägungen eruiert werden, sondern erfordert die konkrete Abklärung der näheren
Umstände. Diesem Erfordernis ist mit der vorliegenden Regelung Genüge getan.
4.6.3 Die
begleiteten Kontakte zwischen dem Beigeladenen und seiner Tochter wurden von
der Vorinstanz angeordnet, weil C____ infolge des Auszugs aus der Familienwohnung
mit der Mutter während eines Dreivierteljahres keinerlei Kontakt mehr zu ihrem
Vater gehabt hatte. Ausserdem wurde durch die anfängliche Begleitung den diffusen
Sicherheitsbedenken der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und ihr die
Möglichkeit gegeben, das Vertrauen zum Beigeladenen im Umgang mit seiner
Tochter wieder herzustellen. Der Beigeladene und C____ haben ein Recht darauf,
gegenseitige angemessene Kontakte pflegen zu können. Dieses Recht darf nur
beschränkt werden, wenn das Kindeswohl durch solche Kontakte gefährdet
erscheinen würde. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts stellt einen
Eingriff in die Rechte des Beigeladenen dar und muss bei fehlender
Kindswohlgefährdung entfallen. Der nun seit einem halben Jahr wieder etablierte
Kontakt zum Vater ist äusserst positiv verlaufen und hat offensichtlich zu
keiner Kindswohlgefährdung geführt. Das weiterhin bestehende Misstrauen der
Beschwerdeführerin – welche sich darauf beschränkt, angebliches Fehlverhalten
des Beigeladenen ihr gegenüber während der früheren Paarbeziehung anzuprangern
– darf dem weiteren Beziehungsaufbau zwischen Vater und Tochter nicht mehr in
einer Weise entgegenstehen, dass die Kontakte weiterhin ausschliesslich in
Begleitung stattfinden können. Die durch die Beschwerdeführerin geltend
gemachten Befürchtungen betreffen grundsätzlich Vorfälle zwischen den Eltern
bei Beendigung ihrer Paarbeziehung. Selbst wenn die Schilderungen der
Beschwerdeführerin vollkommen zuträfen, könnte daraus keine vom Beigeladenen
ausgehende aktuelle Gefährdung von C____ abgeleitet werden. Die von der
Beschwerdeführerin verlangten Kontaktbeschränkungen und –überwachung während
mindestens einem Jahr fallen vor diesem Hintergrund klar ausser Betracht. Vor
dem Hintergrund des gelungenen Kontaktaufbaus und der fehlenden
Kindswohlgefährdung ist eine weitere Begleitung durch die SPF somit künftig
entbehrlich. Nach Wegfall der Gründe für die begleiteten Besuche liegt es an
der Beschwerdeführerin, einen angemessenen Umgang mit ihren eigenen Sorgen zu
finden. Ebenso ist den Parteien nach über einem Jahr seit der Trennung
zuzumuten und zuzutrauen, dass sie in Zukunft das Abholen und Bringen von C____
– allenfalls mit Unterstützung der Beiständin – selbst organisieren und
durchführen können und dazu nicht mehr die SPF in Anspruch nehmen müssen, wobei
mit Blick auf den nach wie vor bestehenden Elternkonflikt direkte Übergaben des
Kindes auch weiterhin auf ein Minimum zu beschränken sind (vgl. dazu E. 4.6.2).
5.
5.1.
5.1.1 Die
Beschwerdeführerin hat ohne Absprache mit dem Beigeladenen eine Therapie von C____
bei Dr. med. F____ in die Wege geleitet, da C____ angeblich als Folge des
Kontaktes zum Vater unter psychischen Problemen gelitten habe; da die
Beschwerdeführerin gemerkt habe, dass es mit dem Beigeladenen nicht zu einem
Konsens kommen würde, habe sie die Therapie bei Dr. F____ ohne Rücksprache mit
ihm eingeleitet (vgl. Bericht vom 24. Mai 2021; Auss. Beschwerdeführerin
Verhandlungsprotokoll p. 3). Der Beigeladene macht geltend, er habe erst durch
den Arztbericht vom 24. Mai 2021 von der Therapie seiner Tochter erfahren und
sei mit einer weiteren Behandlung durch Dr. F____ nicht einverstanden
(Verhandlungsprotokoll p. 4, 7 vgl. dazu auch Schreiben des Beigeladenen
an KESB vom 25. August 2021 und vom 8. September 2021 sowie an
Beschwerdeführerin vom 25. August 2021).
5.1.2 Die
gemeinsame elterliche Sorge stellt sicher, dass auch nach der Trennung beide
Eltern weiterhin in wichtige Entscheide für ihr Kind einbezogen werden. In
Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ihre Tochter haben die
Beschwerdeführerin und der Beigeladene wichtige Entscheidungen hinsichtlich
ihrer Tochter, insbesondere in Bezug auf ihren Aufenthaltsort sowie schulische
und medizinische Belange gemeinsam zu entscheiden. Gemäss Dispositiv Ziff. 4
lit. e des angefochtenen Entscheids erhielt die Beiständin den Auftrag, die
Eltern bei der Organisation und Installierung einer Psychotherapie für C____ zu
unterstützen. Dies ist offensichtlich nicht geschehen. Die Beschwerdeführerin
hat die von der Vorinstanz vorgesehene Regelung eigenmächtig unterlaufen, indem
sie, anstatt sich mit dem Beigeladenen über die Notwendigkeit und die Wahl
eines Therapeuten zu verständigen, auf eigene Faust eine Therapie bei Dr. F____
veranlasst hat. Da der Beigeladene mit dieser Therapie explizit nicht
einverstanden ist, wird der Beschwerdeführerin untersagt, C____ weiterhin von
Dr. F____ therapieren zu lassen. Ein Entzug der elterlichen Sorge in Bezug auf
die ärztliche Behandlung von C____ – wie von der Vertreterin des Beigeladenen
mit Schreiben vom 8. September 2021 gefordert – erscheint hingegen nicht
notwendig. Vielmehr wird die Beschwerdeführerin angewiesen, zukünftige
medizinische Behandlungen von C____ mit dem Beigeladenen abzusprechen bzw. sich
dabei von der damit beauftragten Beiständin unterstützen zu lassen.
5.2
5.2.1 Mit
Schreiben vom 25. August 2021 hat der Beigeladene die KESB aufgefordert, die
beiden Wochentage, an denen C____ bei ihm übernachte und das erste Wochenende,
an dem er C____ über das Wochenende betreue, festzulegen. Zudem seien die
Ferienwochen zu bezeichnen, während denen C____ vom Vater betreut werde. Die
KESB hat im angefochtenen Entscheid auf eine behördliche Ferienregelung
verzichtet. Jedoch hat sie ausgeführt, die Eltern sollten mit Unterstützung der
Beiständin eine einvernehmliche Regelung erzielen, wobei das Ziel eine hälftige
Aufteilung der Ferien sei (angefochtener Entscheid Ziff. 13).
5.2.2 Es
scheint angesichts der nach wie vor sehr eingeschränkten elterlichen
Kommunikationsfähigkeit und im Interesse des Kindeswohls zur Vermeidung
langwieriger Streitereien angezeigt, die Modalitäten zur Ausübung des
Ferienrechts zumindest für die anstehenden Herbstferien verbindlich sowie für
die Weihnachtsferien in den Grundzügen zu regeln. Da C____ bisher trotz der
bereits seit einem halben Jahr stattfindenden Besuchskontakte noch nie beim Beigeladenen
übernachtet hat, scheinen die bevorstehenden Herbstferien ein geeigneter
Zeitpunkt für eine erste Übernachtung, insbesondere auch mit Blick auf die Befürchtungen
der Beschwerdeführerin, wonach C____s Tagesrhythmus durch die Besuche beim
Vater durcheinandergeraten könnte. Allfällige Abweichungen bei den Essens- und
Schlafenszeiten dürften sich während der Ferien deutlich weniger stark
auswirken als während der Kindergartenzeit, so dass sich die Herbstferien als
geradezu ideal für eine erste Übernachtung beim Beigeladenen präsentieren. Nachdem
sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beigeladene an der
Verwaltungsgerichtsverhandlung bestätigt haben, in der ersten Herbstferienwoche
in Basel zu sein, wird ein erster Übernachtungstermin auf den Mittwoch, 6.
Oktober 2021 festgesetzt, wobei der Vater C____ um 12:00 Uhr bei der Mutter
oder einer allfälligen Tagesbetreuung abholt und sie am Donnerstag, 7. Oktober
2021 wieder zur Mutter oder einer allfälligen Tagesbetreuung zurückbringt. Auch
für die Weihnachtsferien 2021 ist an dieser Stelle bereits eine grundsätzliche
Regelung zu treffen. Der Beigeladene hat an der Gerichtsverhandlung die
nachvollziehbare Hoffnung zum Ausdruck gebracht, Weihnachten mit seiner Tochter
feiern zu können. In diesem Sinne wird angeordnet, dass C____ entweder am 24.
oder am 25. Dezember 2021 vom Vater betreut wird sowie während der zweiwöchigen
Weihnachtsferien zwischen dem 18. Dezember 2021 und dem 1. Januar 2022
mindestens drei Nächte beim Vater verbringt, wobei diese drei Tage zwischen den
Eltern – allenfalls mit Unterstützung der Beiständin – frei vereinbart werden
dürfen. Für den Fall, dass sich die Eltern bezüglich der Daten auch mit Hilfe
der Beiständin nicht einigen können, hat diese verbindlich zu bestimmen, an
welchen drei Tagen C____ vom Vater betreut wird. Für die Ferien ab dem Jahr
2022 bleibt die von der Vorinstanz verfügte Regelung, wonach die Eltern sich
untereinander verständigen, wann C____ von welchem Elternteil betreut wird, mit
dem Ziel einer hälftigen Aufteilung bestehen.
6.
6.1 Aus
diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.2 Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die unterliegende Beschwerdeführerin
gemäss § 30 Abs. 1 VRPG die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von
CHF 1'500.–. Zudem hat sie dem Beigeladenen eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Für die Höhe der Entschädigung kann auf die Honorarnote der
Rechtsvertreterin des Beigeladenen abgestellt werden. Hinzu kommt der Aufwand
von vier Stunden zu CHF 200.– für die Dauer der Verwaltungsgerichtsverhandlung.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Ziff. 1
des Dispositivs des Entscheids der KESB vom 28. Januar 2021 wird
folgendermassen abgeändert bzw. ergänzt:
a. Während der Herbstferien 2021 betreut der
Vater C____ vom Mittwoch, 6. Oktober 2021, 12:00 Uhr bis Donnerstag, 7. Oktober
2021, 8:30 Uhr (ohne Begleitung durch die SPF). Der Vater holt C____ bei der
Mutter oder einer allfälligen Tagesbetreuung ab und bringt sie zur Mutter oder
einer allfälligen Tagesbetreuung zurück.
b. Nach den Herbstferien 2021 bis Dezember
2021 richtet sich der Kontakt zwischen C____ und dem Vater (unabhängig von
einem Standortgespräch) nach dem Entscheid der KESB vom 28. Januar 2021
Dispositiv Ziff. 1 lit. c, wobei der Montag durch den Mittwoch ersetzt wird und
die Begleitung durch die SPF entfällt.
c. Ab 1. Dezember 2021 verbringt C____
jeweils mittwochs ab 12:00 Uhr bis donnerstags 08:30 Uhr bei ihrem Vater (1
Übernachtung) und jedes zweite Wochenende von freitags 12:00 Uhr bis sonntags
17:30 Uhr (2 Übernachtungen). In den Wochen, in welchen kein Kontakt am
Wochenende stattfindet, betreut der Vater C____ (zusätzlich zur Übernachtung
von mittwochs auf donnerstags) freitags von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
d. Während der Weihnachtsferien verbringt C____
einen der beiden Feiertage (entweder 24. oder 25. Dezember 2021) beim Vater
sowie mindestens drei Übernachtungen, insgesamt an frei zu vereinbarenden (bei
Uneinigkeit durch die Beiständin zu bestimmenden) Tagen.
e. Die in Ziff. 1.c des Dispositivs festgelegte
Regelung soll beibehalten werden.
Ziff. 4 des Dispositivs wird wie folgt abgeändert:
Die Beiständin oder der Beistand erhält gemäss Art.
308 Abs. 1 ZGB folgende Aufgaben und Befugnisse:
Die Inhaber der elterlichen Sorge in der Sorge um das
Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, insbesondere aber:
a.
Den Eltern und C____ in Fragen des persönlichen Verkehrs als
Ansprechperson zur Verfügung zu stehen,
b.
Die erfolgten Kontakte regelmässig mit den Eltern und dem Kind
auszuwerten,
c.
Die Eltern und C____ bei der einvernehmlichen Weiterentwicklung der
Kontakte zu unterstützen,
d.
Die Eltern bei der Findung einer kindsgerechten Kommunikation zu
unterstützen,
e.
C____ beim Schulpsychologischen Dienst anzumelden. Der behandelnde
Psychologe oder die behandelnde Psychologin erstattet der Beiständin oder
Beistand Bericht über die Erforderlichkeit einer weiteren psychologischen
Behandlung oder einer allfälligen Weiterung. Können sich die Parteien innerhalb
eines Monats seit dem Bericht nicht einigen, entscheidet die Beiständin oder
der Beistand über eine allfällige weitere psychologische Begleitung von C____
sowie die zuständige Fachperson.
Ziff. 6 des Dispositivs wird wie folgt abgeändert:
Die Beiständin oder der Beistand erhält den Auftrag, monatlich die
erfolgten Kontakte (Ziff. a-c des Dispositivs) auszuwerten und die
Kindesschutzbehörde über den Verlauf und die Umsetzung zu informieren, erstmals
per Ende Oktober 2021.
Zudem wird verfügt:
Für beide Eltern wird angeordnet:
-
die Durchführung einer angeordneten Beratung sowie
-
die Durchführung einer Einzelberatung
Der Beschwerdeführerin wird per sofort untersagt, C____ weiterhin bei Dr.
med. F____ behandeln zu lassen.
Die KESB sorgt dafür, dass ein rascher und lückenloser Übergang der
Beistandschaft auf eine neue Person erfolgt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beigeladenen eine Parteientschädigung in
Höhe von CHF 2'500.– (zuzüglich CHF 27.50 Auslagen und 7,7 % MWST) auszurichten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten sowie eine
Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'500.– (inklusive Auslagen).
Mitteilung an:
-
- Beschwerdeführerin
-
- Beigeladener
-
- KESB
-
- Beiständin des Kindes (E____, KJD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.