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Entscheid

VD.2021.162

Rechtsverzögerung

12. November 2021Deutsch15 min

Auflagen gestützt auf Art. 75 Abs. 3 StGB in einem Vollzugsplan festzuhalten seien.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.162

URTEIL

vom 12. November 2021

Mitwirkende

lic. iur. Christian

Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Dr. Annatina

Wirz,

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

Rekurrent

c/o JVA [...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Rekurs vom 26. Juli 2021

betreffend Rechtsverzögerung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Urteil des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2013 wurde A____ (Rekurrent)

des versuchten Mords, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen

Drohung, der mehrfachen versuchten Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung,

der Freiheitsberaubung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der

mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig

erklärt und zu 13 Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse in Höhe von CHF

500.– verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Dezember

2013 wurde der Rekurrent darüber hinaus wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe

von sieben Monaten verurteilt. Beide Strafen wurden zugunsten einer stationären

therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR

311.0) aufgeschoben. Nachdem der Rekurrent die stationäre Behandlung am 1.

April 2015 in der Massnahmenabteilung der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]

angetreten hatte, wurde dieselbe mit Entscheid der Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw.

Vollzugsbehörde) vom 26. September 2018 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben

und der Vollzug der Reststrafe von 2’456 Tagen angeordnet. Infolgedessen wurde

der Rekurrent von der Massnahmenabteilung in die Abteilung Strafvollzug der JVA

[...] versetzt.

Mit Schreiben

vom 25. März 2020 bzw. 2. Juni 2020 beantragte der Rekurrent beim SMV

stufenweise Vollzugslockerungen, namentlich begleitete und unbegleitete

Ausgänge, Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt, Urlaube sowie Versetzung

ins Arbeits- bzw. Wohnexternat. Zudem ersuchte er um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von [...]. Beide Anträge wurden mit

Verfügung des SMV vom 15. Juli 2020 abgewiesen. Mit Urteil VD.2020.144 vom

5. Januar 2021 hiess das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht einen

hiergegen erhobenen Rekurs gut und bewilligte das Gesuch des Rekurrenten um

stufenweise Vollzugslockerungen, wobei diese sowie dessen Bedingungen und

Auflagen gestützt auf Art. 75 Abs. 3 StGB in einem Vollzugsplan festzuhalten seien.

Zudem wurde dem Rekurrenten für das Verfahren vor dem SMV die unentgeltliche

Rechtspflege mit [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt und die

Sache zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin an den

SMV zurückgewiesen.

Mit Schreiben

vom 11. Februar 2021 forderte der Rekurrent den SMV erstmals auf, das Urteil

des Appellationsgerichts umzusetzen und gemeinsam mit der JVA [...] einen

Vollzugsplan zu erstellen, welcher die einzelnen Vollzugslockerungsschritte bis

hin zur Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt verbindlich festhalte. Nachdem

der Rekurrent mit Schreiben vom 12. März 2021 erfolglos nachfasste, gelangte er

mit Eingabe vom 26. März 2021 abermals an den SMV und forderte angesichts der

sich verschärfenden Situation in der JVA [...] (der Rekurrent wurde per 23.

Februar 2021 in die Interventionsstufe versetzt) die nunmehr sofortige

Umsetzung des zur Diskussion stehenden Urteils. Sollten die vom

Appellationsgericht festgelegten Lockerungen in der JVA [...] nicht umgesetzt

werden können, verlangte er seine Versetzung in eine Anstalt, in welcher die

Lockerungen tatsächlich vollzogen werden könnten. Mit Verfügung vom

1. April 2021 gewährte der SMV dem Rekurrenten erste Vollzugsöffnungen (begleitete

und gesicherte Ausgänge zu fünf Stunden am 5. Juli, 11. August, 30. August und

22. September 2021; vierstündige begleitete Ausgänge am 13. Oktober, 3.

November, 24. November und 15. Dezember 2021). Mit Schreiben vom 8. April 2021

forderte der Rekurrent aufgrund der festgefahrenen Situation in der JVA [...] den

SMV noch einmal dringend auf, ihn einerseits in eine Anstalt zu versetzen, in

welcher die bevorstehenden Lockerungen tatsächlich umgesetzt werden könnten,

andererseits zusammen mit der Anstalt einen Vollzugsplan zu erstellen, der den Anforderungen

des Urteils des Appellationsgerichts genüge. Am 6. Mai 2021 teilte die

Vollzugsbehörde der Vertreterin des Rekurrenten mit, dass Letzterer mit

Verfügung vom 19. April 2021 in die Integrationsabteilung der JVA [...]

versetzt worden sei, von wo aus – wie an der ausserordentlichen

Vollzugskoordinationssitzung vom 27. April 2021 besprochen – ausnahmsweise

erste begleitete und gesicherte Ausgänge durchgeführt würden. Ein Vollzugsplan werde

durch die JVA [...] ausgearbeitet und nach Erhalt zugestellt. Nachdem der

Rekurrent diesbezüglich mit Schreiben vom 25. Juni 2021 erneut erfolglos nachfasste,

wandte er sich am 26. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht und teilte

bezugnehmend auf das Urteil vom 5. Januar 2021 mit, dass trotz mehrmaliger

Aufforderung noch immer kein Vollzugsplan vorgelegt worden sei. Es sei nicht

das erste Mal, dass das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug, ein Gerichtsurteil ignoriere.

Das Schreiben vom

26. Juli 2021 wurde als Rechtsverzögerungsbeschwerde ent­gegengenommen und am

29. Juli 2021 dem SMV zur Stellungnahme zugestellt. Nachdem dem Rekurrenten und

dem Gericht mit Eingabe vom 3. August 2021 das Kurzprotokoll der

ausserordentlichen Vollzugskoordinationssitzung vom 27. April 2021 sowie der

Vollzugsplan vom 22. Juli 2021 zugestellt wurden, bezog der SMV am 27. August

2021 zur Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung. Er beantragt, es sei darauf

nicht einzutreten. Eventualiter sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos

abzuschreiben, subeventualiter sei sie abzuweisen. Hierzu bezog der Rekurrent

am 6. September 2021 replicando Stellung.

Das vorliegende

Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der

Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von

Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Akten aus dem Verfahren

VD.2020.144 wurden beigezogen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das

Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung von Vollzugsfragen volle Kognition

(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz

über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3,

VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Damit stellt die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung

einen tauglichen Rügegrund dar. Gemäss § 43 Abs. 1 Ziff. 1 VRPG ist

beim Rekurs wegen Rechtsverzögerung die begründet einzureichende Rekurseingabe

an keine Frist gebunden.

1.2

1.2.1

Der

zum Zeitpunkt der Rekurserhebung am 26. Juli 2021 noch nicht zugestellte Vollzugsplan

wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 3. August 2021 über­mittelt. Nach der

Praxis des Verwaltungsgerichts fällt das aktuelle Rechtsschutz­interesse an der

Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Erlass des verlangten

Entscheids dahin. Das Verwaltungsgericht tritt daher auf Rekurse, die eine

Rechtsverzögerung zum Gegenstand haben, praxisgemäss nicht ein, wenn die

Vorinstanz den vom Rekurrenten verlangten Entscheid mittlerweile erlassen hat

(VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 1.2.1, VD.2013.194 vom 13. Februar

2014.

E. 1.2).

1.2.2

Demgegenüber

fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse nicht dahin, wenn der Rekurrent ein

besonderes Interesse an der rechtzeitigen Beurteilung seines vor­instanzlich

gestellten Rechtsbegehrens begründet und belegt, wobei ein aktuelles

Feststellungsinteresse vorausgesetzt wird (VGE VD.2018.127 vom 14. Januar

2019.

E. 1.2.1, VD.2013.194 vom 13. Februar 2014 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen

des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 297). Feststellungsbegehren

sind in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen

der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung

entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine vorgängige

Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erleiden würde (VGE VD.2021.64

vom 8. Juli 2021 E. 1.2.1, VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 1.2.3).

1.2.3

Obwohl

gestützt auf Art. 75 Abs. 3 StGB ein Anspruch darauf besteht, dass die

Vollzugsziele in einem Vollzugsplan festgehalten werden (Brägger, in: Basler Kommentar, 4.

Auflage 2019, Art. 75 StGB N 16 ff.; VGE VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 E.

1.2.2), ist der individuelle Vollzugsplan an sich weder anfechtbar, noch können

daraus einklagbare Rechte abgeleitet werden (Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie der

Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und

Innerschweizer Kantone betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan vom 3.

November 2017 [SSED 11.0]; BGer 6B_329/2011 vom 2. Juli 2011 E. 3.4; VGE

VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 E. 1.2.2). Daraus erhellt, dass die geltend

gemachte Verfahrensverzögerung nicht im Rahmen der Anfechtung eines Entscheids

in der Sache geprüft werden könnte. Zudem verleiht das Beschleunigungsgebot

einen selbstständigen Anspruch auf Entscheid innert angemessener Frist und

müsste die Frage der Rechtsverzögerung ohnehin im Rahmen des Kostenentscheids

behandelt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, über die vom Rekurrenten

aufgeworfene Frage mit einem Feststellungsurteil im vorliegenden Verfahren zu

entscheiden, zumal die Frage von im Vollzugsplan festzulegenden Vollzugslockerungen

– wie der Rekurrent zutreffend geltend macht – für seine zukünftige Entwicklung

bzw. die (bedingte) Entlassung von zentraler Bedeutung ist und damit auch ein aktuelles

Feststellungsinteresse besteht. Kommt dazu, dass die Feststellung der

Rechtsverzögerung explizit beantragt wurde und die Feststellung einer

(allfälligen) Rechtsverzögerung auch eine Wiedergutmachung darstellt (BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333; Kölz/Häner/Bertschi,

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,

Zürich 2013, Rz. 1311). Auf den Rekurs von A____ ist daher einzutreten.

2.

Jede Person hat

in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und

gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29

Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Diese Bestimmung verankert den

Grundsatz des Beschleunigungsgebots und verbietet die ungerechtfertigte

Verzögerung eines Entscheids (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; VGE VD.2020.235 vom

3.

Januar 2021 E. 2.2, VD.2019.129 vom 2. April 2020 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1300;

Schwank, Das verwaltungsinterne

Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 38). Eine

Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV

liegt dann vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zwar bereit

zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst,

welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände

als angemessen erscheint. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch

auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten

Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des

Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten

der Beteiligten (vgl. dazu BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277, 130 I 312

E. 5.2 S. 332; BGer 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1; VGE VD.2018.127

vom 14. Januar 2019 E. 3.1; Uhlmann,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 des

Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] N 6). Rechtsverzögerung ist

nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter

Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss

vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden

Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden insbesondere keine

unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3

S. 27, 127 III 385 E. 3a S. 389; BGer 1B_366/2021

vom 18. Oktober 2021 E. 3.1, 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2).

3.

3.1

Das

Appellationsgericht hat mit Entscheid VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 erwogen

(E. 3.4), der SMV habe in der angefochtenen Verfügung zwar sowohl den

Therapiebericht vom 20. April 2020 als auch den Führungsbericht der JVA [...]

vom 14. Mai 2020 zitiert, ihnen aber zu Unrecht keine Bedeutung zugemessen. Die

Vollzugsbehörde negiere damit unter Bezugnahme auf mehrere Jahre alte Gutachten

bzw. eine über drei Jahre alte Einschätzung der konkordatlichen Fachkommission

(KoFako) jegliche – im Übrigen bereits in den Therapieverlaufsberichten vom 1.

September 2017 und 2. April 2018 sowie den Führungsberichten vom 25. September

2017.

und 13. April 2018 dokumentierte – Fortschritte des Rekurrenten. Es sei mit dem Stufen- bzw. Progressivsystem nicht vereinbar, dem offenbar

gereiften Rekurrenten nur schon erste Progressionsschritte vorzuenthalten,

zumal der 2/3-Drittel-Termin (bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB) am

8.

Dezember 2020 erreicht worden sei und dringend an der Entlassung des

mit dem Vorgehen des SMV völlig perspektivlos in Haft verbleibenden Rekurrenten

zu arbeiten wäre. Insbesondere die Beziehung zu seiner langjährigen Partnerin

und den beiden gemeinsamen Söhnen werde für die Wiedereingliederung sowie die

Legalbewährung entscheidend sein. Auch wenn der Rekurrent wohl noch vertieftere

Deliktsarbeit zu betreiben habe, rechtfertige es sich gestützt auf die

aktuellsten Informationen bzw. die erzielten Therapiefortschritte, dem

Rekurrenten erste Vollzugsöffnungen in Form von begleiteten und gesicherten

Ausgängen zu gewähren, zumal bereits gemäss Therapieverlaufsbericht vom 1.

September 2017 von einem gesenkten Risiko für allgemeine Delinquenz und einem

tiefen Risiko für schwere Gewaltdelikte auszugehen sei und in den aktuellsten

Berichten sowie bereits im Führungsbericht vom 25. September 2017 erste

Progressionsschritte empfohlen wurden. Allfälligen Sicherheitsbedenken könne

mit geeigneten Auflagen und Bedingungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. a der

Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung begegnet werden. Die

aus den Vollzugsöffnungen resultierenden Einflüsse seien (auch in der Therapie)

sorgfältig zu analysieren und es sei ebenfalls zu beobachten, wie der Rekurrent

auf den offenbar längerfristigen Ausfall seines Therapeuten reagieren werde.

Sollte sich der Rekurrent über einen im Vollzugsplan (Art. 75 Abs. 3 StGB)

definierten Zeitraum bewähren, sei mit weiteren Lockerungsschritten,

insbesondere mit unbegleiteten Ausgängen bzw. einer Versetzung in eine

offene Vollzugsanstalt, fortzufahren.

3.2

Das

zur Diskussion stehende Urteil vom 5. Januar 2021 wurde dem SMV – wie sich aus

der Sendungsverfolgung ergibt – am 16. Januar 2021 zugestellt. Obwohl die

Vollzugsbehörde aufgrund der Erwägungen allen Anlass hatte, nunmehr zügig

vorzugehen, vergingen trotz mehrfacher Nachfragen seitens des Rekurrenten und

obwohl die einzuleitenden Schritte mit dem Urteil konkret vorgegeben waren, trotzdem

2.5

Monate, bis mit Verfügung vom 1. April 2021 – ohne dass ein Vollzugsplan

vorgelegen hätte – zumindest erste Vollzugslockerungen bewilligt wurden. Der

erste begleitete und gesicherte Ausgang war sodann erst auf den 5. Juli

2021.

– notabene sechs Monate nach dem zur Diskussion stehenden Urteil und

weiterhin ohne Vorliegen eines Vollzugsplans – angesetzt. Erst mit Schreiben

vom 3. August 2021 – mithin sieben Monate nach dem Urteil vom 5. Januar

2021.

– wurde der Vollzugsplan zugestellt. Dieses zögerliche Verhalten lässt

sich objektiv nicht rechtfertigen und stellt im Lichte der vorzitierten Praxis

– insbesondere der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 1B_366/2021

vom 18. Oktober 2021 E. 3) – eine Rechtsverzögerung dar, zumal der 2/3-Termin

bereits am 8. Dezember 2020 erreicht worden ist und dringend an der

(bedingten) Entlassung des Rekurrenten zu arbeiten wäre. Das im Urteil vom 5.

Januar 2021 erwähnte Stufen- bzw. Progressivsystem ist nicht nur von

entscheidender Bedeutung für den Rekurrenten, sondern dient nicht zuletzt auch

der Öffentlichkeit, zumal die Entlassung des Rekurrenten ohne

Entlassungsvorbereitungen (und somit ohne vorausgehende Vollzugslockerungen)

auch das Sicherheitsanliegen empfindlich tangieren würde (vgl. dazu BGer 1B_366/2021

vom 18. Oktober 2021 E. 3.2.3; Imperatori, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 86 StGB N 34; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth

[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich

2018, Art. 84 N 9).

3.3

Das

Appellationsgericht anerkannt zwar, dass offenbar gewisse

Vollzugsschwierigkeiten aufgetreten sind, die die Versetzung des Rekurrenten in

die Interventions- bzw. danach in die Integrationsabteilung sowie eine

Vollzugskoordinationssitzung (am 27. April 2021) erforderlich machten. Ohne

das Verhalten des Rekurrenten abschliessend zu würdigen (immerhin wird er

darauf hingewiesen, dass für weitere Vollzugslockerungen tadelloses

Vollzugsverhalten vorausgesetzt ist), muss in diesem Zusammenhang festgestellt

werden, dass der Rekurrent (erst) per 23. Februar 2021 – mithin 5 ½ Wochen

nach Zustellung des Entscheids des Appellationsgerichts – in die

Interventionsabteilung versetzt wurde und auch nach Versetzung in die

Integrationsabteilung vom 19. April 2021 bis zur Zustellung des

Vollzugsplans am 3. August 2021 während weiteren 3 ½ Monaten ausser der

Mitteilung vom 6. Mai 2021 nichts geschah. Dazu kommt, dass der die

Vollzugsprobleme aufwerfende Mobbing-Vorwurf nicht neu ist, sondern bereits in

den Vollzugsverlaufsberichten der JVA [...] vom 14. Mai 2020, 23. Oktober 2020 und

6.

November 2020 sowie auch im Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste

der [...] Spitäler vom 20. April 2020 Thema war und insofern genügend Zeit

bestanden hätte, diese zu lösen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die

Ausarbeitung des Vollzugsplans zwar nicht in die alleinige Kompetenz des SMV

fällt, die Vollzugsbehörde aber die alleinige Verantwortung betreffend

Vollzugslockerungen/Progressionsstufen und Vorbereitung der Entlassung (Ziff.

11.

und 12 des Vollzugsplans) trägt und der Vollzugsplan damit zumindest in

enger Absprache zwischen Vollzugsinstitution und Vollzugsbehörde erstellt

werden muss. Auch wenn diese Konstellation gewisse Inkonvenienzen mit sich

bringen mag, vermag sie die zu lange Dauer bis zur Zustellung des Vollzugsplans

nicht zu rechtfertigen. Schliesslich ist bereits heute darauf hinzuweisen, dass

der bisherige Vollzugsplan bis zum 31. Dezember 2021 befristet ist und die

Ausarbeitung eines neuen Plans mit weitergehenden Vollzugslockerungen – sollten

die bisherigen Lockerungen ohne Zwischenfälle verlaufen und darüber hinaus in

der Therapie sorgfältig aufgearbeitet worden sein – zügig an die

Hand zu nehmen ist.

4.

Der Rekurs ist

nach dem Gesagten gutzuheissen und festzustellen, dass der SMV eine

Rechtsverzögerung begangen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem

Rekurrenten keine Kosten aufzuerlegen und steht ihm für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG). Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand zu schätzen,

wobei fünf Stunden (zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen erscheinen.

Praxisgemäss gelangt der Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde zur

Anwendung (VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 4.2, VD.2019.104 vom

16.

Dezember 2019 E. 4). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: In Gutheissung des Rekurses wird

festgestellt, dass der SMV eine Rechtsverzögerung begangen hat.

Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine

Kosten erhoben.

Der SMV wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'250.–

(einschliesslich Aus­lagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, insgesamt also

CHF 1'346.25 zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Rekurrent

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht

(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf

Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein

anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren

gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch

Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen

Rechtsschrift einzureichen.