VD.2021.162
Rechtsverzögerung
12. November 2021Deutsch15 min
Auflagen gestützt auf Art. 75 Abs. 3 StGB in einem Vollzugsplan festzuhalten seien.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.162
URTEIL
vom 12. November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian
Hoenen, lic. iur. Marc Oser, Dr. Annatina
Wirz,
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____
Rekurrent
c/o JVA [...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Rekurs vom 26. Juli 2021
betreffend Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Dezember 2013 wurde A____ (Rekurrent)
des versuchten Mords, der versuchten Gefährdung des Lebens, der mehrfachen
Drohung, der mehrfachen versuchten Drohung, der mehrfachen versuchten Nötigung,
der Freiheitsberaubung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der
mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig
erklärt und zu 13 Jahren Freiheitsstrafe sowie zu einer Busse in Höhe von CHF
500.– verurteilt. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Dezember
2013 wurde der Rekurrent darüber hinaus wegen Angriffs zu einer Freiheitsstrafe
von sieben Monaten verurteilt. Beide Strafen wurden zugunsten einer stationären
therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR
311.0) aufgeschoben. Nachdem der Rekurrent die stationäre Behandlung am 1.
April 2015 in der Massnahmenabteilung der Justizvollzugsanstalt (JVA) [...]
angetreten hatte, wurde dieselbe mit Entscheid der Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt (SMV bzw.
Vollzugsbehörde) vom 26. September 2018 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben
und der Vollzug der Reststrafe von 2’456 Tagen angeordnet. Infolgedessen wurde
der Rekurrent von der Massnahmenabteilung in die Abteilung Strafvollzug der JVA
[...] versetzt.
Mit Schreiben
vom 25. März 2020 bzw. 2. Juni 2020 beantragte der Rekurrent beim SMV
stufenweise Vollzugslockerungen, namentlich begleitete und unbegleitete
Ausgänge, Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt, Urlaube sowie Versetzung
ins Arbeits- bzw. Wohnexternat. Zudem ersuchte er um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von [...]. Beide Anträge wurden mit
Verfügung des SMV vom 15. Juli 2020 abgewiesen. Mit Urteil VD.2020.144 vom
5. Januar 2021 hiess das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht einen
hiergegen erhobenen Rekurs gut und bewilligte das Gesuch des Rekurrenten um
stufenweise Vollzugslockerungen, wobei diese sowie dessen Bedingungen und
Auflagen gestützt auf Art. 75 Abs. 3 StGB in einem Vollzugsplan festzuhalten seien.
Zudem wurde dem Rekurrenten für das Verfahren vor dem SMV die unentgeltliche
Rechtspflege mit [...] als unentgeltlicher Rechtsbeiständin bewilligt und die
Sache zur Festsetzung des Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin an den
SMV zurückgewiesen.
Mit Schreiben
vom 11. Februar 2021 forderte der Rekurrent den SMV erstmals auf, das Urteil
des Appellationsgerichts umzusetzen und gemeinsam mit der JVA [...] einen
Vollzugsplan zu erstellen, welcher die einzelnen Vollzugslockerungsschritte bis
hin zur Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt verbindlich festhalte. Nachdem
der Rekurrent mit Schreiben vom 12. März 2021 erfolglos nachfasste, gelangte er
mit Eingabe vom 26. März 2021 abermals an den SMV und forderte angesichts der
sich verschärfenden Situation in der JVA [...] (der Rekurrent wurde per 23.
Februar 2021 in die Interventionsstufe versetzt) die nunmehr sofortige
Umsetzung des zur Diskussion stehenden Urteils. Sollten die vom
Appellationsgericht festgelegten Lockerungen in der JVA [...] nicht umgesetzt
werden können, verlangte er seine Versetzung in eine Anstalt, in welcher die
Lockerungen tatsächlich vollzogen werden könnten. Mit Verfügung vom
1. April 2021 gewährte der SMV dem Rekurrenten erste Vollzugsöffnungen (begleitete
und gesicherte Ausgänge zu fünf Stunden am 5. Juli, 11. August, 30. August und
22. September 2021; vierstündige begleitete Ausgänge am 13. Oktober, 3.
November, 24. November und 15. Dezember 2021). Mit Schreiben vom 8. April 2021
forderte der Rekurrent aufgrund der festgefahrenen Situation in der JVA [...] den
SMV noch einmal dringend auf, ihn einerseits in eine Anstalt zu versetzen, in
welcher die bevorstehenden Lockerungen tatsächlich umgesetzt werden könnten,
andererseits zusammen mit der Anstalt einen Vollzugsplan zu erstellen, der den Anforderungen
des Urteils des Appellationsgerichts genüge. Am 6. Mai 2021 teilte die
Vollzugsbehörde der Vertreterin des Rekurrenten mit, dass Letzterer mit
Verfügung vom 19. April 2021 in die Integrationsabteilung der JVA [...]
versetzt worden sei, von wo aus – wie an der ausserordentlichen
Vollzugskoordinationssitzung vom 27. April 2021 besprochen – ausnahmsweise
erste begleitete und gesicherte Ausgänge durchgeführt würden. Ein Vollzugsplan werde
durch die JVA [...] ausgearbeitet und nach Erhalt zugestellt. Nachdem der
Rekurrent diesbezüglich mit Schreiben vom 25. Juni 2021 erneut erfolglos nachfasste,
wandte er sich am 26. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht und teilte
bezugnehmend auf das Urteil vom 5. Januar 2021 mit, dass trotz mehrmaliger
Aufforderung noch immer kein Vollzugsplan vorgelegt worden sei. Es sei nicht
das erste Mal, dass das Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug, ein Gerichtsurteil ignoriere.
Das Schreiben vom
26. Juli 2021 wurde als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen und am
29. Juli 2021 dem SMV zur Stellungnahme zugestellt. Nachdem dem Rekurrenten und
dem Gericht mit Eingabe vom 3. August 2021 das Kurzprotokoll der
ausserordentlichen Vollzugskoordinationssitzung vom 27. April 2021 sowie der
Vollzugsplan vom 22. Juli 2021 zugestellt wurden, bezog der SMV am 27. August
2021 zur Rechtsverzögerungsbeschwerde Stellung. Er beantragt, es sei darauf
nicht einzutreten. Eventualiter sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos
abzuschreiben, subeventualiter sei sie abzuweisen. Hierzu bezog der Rekurrent
am 6. September 2021 replicando Stellung.
Das vorliegende
Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die Einzelheiten der
Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den vorliegenden Entscheid von
Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Die Akten aus dem Verfahren
VD.2020.144 wurden beigezogen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das
Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung von Vollzugsfragen volle Kognition
(Ratschlag Nr. 18.1330.01 vom 26. September 2018 zu einem neuen Gesetz
über den Justizvollzug S. 32; VGE VD.2021.28 vom 24. Juni 2021 E. 1.3,
VD.2021.79 vom 25. Mai 2021 E. 1.3). Damit stellt die Geltendmachung einer Rechtsverzögerung
einen tauglichen Rügegrund dar. Gemäss § 43 Abs. 1 Ziff. 1 VRPG ist
beim Rekurs wegen Rechtsverzögerung die begründet einzureichende Rekurseingabe
an keine Frist gebunden.
1.2
1.2.1
Der
zum Zeitpunkt der Rekurserhebung am 26. Juli 2021 noch nicht zugestellte Vollzugsplan
wurde dem Rekurrenten mit Schreiben vom 3. August 2021 übermittelt. Nach der
Praxis des Verwaltungsgerichts fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse an der
Beurteilung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem Erlass des verlangten
Entscheids dahin. Das Verwaltungsgericht tritt daher auf Rekurse, die eine
Rechtsverzögerung zum Gegenstand haben, praxisgemäss nicht ein, wenn die
Vorinstanz den vom Rekurrenten verlangten Entscheid mittlerweile erlassen hat
(VGE VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 1.2.1, VD.2013.194 vom 13. Februar
2014.
E. 1.2).
1.2.2
Demgegenüber
fällt das aktuelle Rechtsschutzinteresse nicht dahin, wenn der Rekurrent ein
besonderes Interesse an der rechtzeitigen Beurteilung seines vorinstanzlich
gestellten Rechtsbegehrens begründet und belegt, wobei ein aktuelles
Feststellungsinteresse vorausgesetzt wird (VGE VD.2018.127 vom 14. Januar
2019.
E. 1.2.1, VD.2013.194 vom 13. Februar 2014 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen
des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005, S. 277, 297). Feststellungsbegehren
sind in aller Regel subsidiärer Natur und daher nur zulässig, wenn dem Anliegen
der betroffenen Person nicht durch eine Leistungs- oder Gestaltungsverfügung
entsprochen werden kann und die betroffene Person ohne eine vorgängige
Feststellung einen unzumutbaren Nachteil erleiden würde (VGE VD.2021.64
vom 8. Juli 2021 E. 1.2.1, VD.2018.127 vom 14. Januar 2019 E. 1.2.3).
1.2.3
Obwohl
gestützt auf Art. 75 Abs. 3 StGB ein Anspruch darauf besteht, dass die
Vollzugsziele in einem Vollzugsplan festgehalten werden (Brägger, in: Basler Kommentar, 4.
Auflage 2019, Art. 75 StGB N 16 ff.; VGE VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 E.
1.2.2), ist der individuelle Vollzugsplan an sich weder anfechtbar, noch können
daraus einklagbare Rechte abgeleitet werden (Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie der
Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und
Innerschweizer Kantone betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan vom 3.
November 2017 [SSED 11.0]; BGer 6B_329/2011 vom 2. Juli 2011 E. 3.4; VGE
VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 E. 1.2.2). Daraus erhellt, dass die geltend
gemachte Verfahrensverzögerung nicht im Rahmen der Anfechtung eines Entscheids
in der Sache geprüft werden könnte. Zudem verleiht das Beschleunigungsgebot
einen selbstständigen Anspruch auf Entscheid innert angemessener Frist und
müsste die Frage der Rechtsverzögerung ohnehin im Rahmen des Kostenentscheids
behandelt werden. Es rechtfertigt sich deshalb, über die vom Rekurrenten
aufgeworfene Frage mit einem Feststellungsurteil im vorliegenden Verfahren zu
entscheiden, zumal die Frage von im Vollzugsplan festzulegenden Vollzugslockerungen
– wie der Rekurrent zutreffend geltend macht – für seine zukünftige Entwicklung
bzw. die (bedingte) Entlassung von zentraler Bedeutung ist und damit auch ein aktuelles
Feststellungsinteresse besteht. Kommt dazu, dass die Feststellung der
Rechtsverzögerung explizit beantragt wurde und die Feststellung einer
(allfälligen) Rechtsverzögerung auch eine Wiedergutmachung darstellt (BGE 130 I 312 E. 5.3 S. 333; Kölz/Häner/Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage,
Zürich 2013, Rz. 1311). Auf den Rekurs von A____ ist daher einzutreten.
2.
Jede Person hat
in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und
gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29
Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Diese Bestimmung verankert den
Grundsatz des Beschleunigungsgebots und verbietet die ungerechtfertigte
Verzögerung eines Entscheids (BGE 131 V 407 E. 1.1 S. 409; VGE VD.2020.235 vom
3.
Januar 2021 E. 2.2, VD.2019.129 vom 2. April 2020 E. 2.3; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1300;
Schwank, Das verwaltungsinterne
Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt, Diss., Basel 2003, S. 38). Eine
Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV
liegt dann vor, wenn sich eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde zwar bereit
zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst,
welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände
als angemessen erscheint. Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem Anspruch
auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt, ist am konkreten
Einzelfall zu prüfen. Massgeblich sind namentlich Umfang und Schwierigkeit des
Falles, die Schwere der Betroffenheit des Einzelnen, aber auch das Verhalten
der Beteiligten (vgl. dazu BGE 135 I 265 E. 4.4 S. 277, 130 I 312
E. 5.2 S. 332; BGer 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.1; VGE VD.2018.127
vom 14. Januar 2019 E. 3.1; Uhlmann,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 des
Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] N 6). Rechtsverzögerung ist
nicht allein deshalb zu bejahen, weil ein Verfahren längere Zeit (unter
Umständen mehrere Monate) in Anspruch genommen hat. Als massgebend muss
vielmehr gelten, ob das Verfahren in Anbetracht der auf dem Spiel stehenden
Interessen zügig durchgeführt worden ist und die Behörden insbesondere keine
unnütze Zeit haben verstreichen lassen (BGE 137 I 23 E. 2.4.3
S. 27, 127 III 385 E. 3a S. 389; BGer 1B_366/2021
vom 18. Oktober 2021 E. 3.1, 4A_190/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2).
3.
3.1
Das
Appellationsgericht hat mit Entscheid VD.2020.144 vom 5. Januar 2021 erwogen
(E. 3.4), der SMV habe in der angefochtenen Verfügung zwar sowohl den
Therapiebericht vom 20. April 2020 als auch den Führungsbericht der JVA [...]
vom 14. Mai 2020 zitiert, ihnen aber zu Unrecht keine Bedeutung zugemessen. Die
Vollzugsbehörde negiere damit unter Bezugnahme auf mehrere Jahre alte Gutachten
bzw. eine über drei Jahre alte Einschätzung der konkordatlichen Fachkommission
(KoFako) jegliche – im Übrigen bereits in den Therapieverlaufsberichten vom 1.
September 2017 und 2. April 2018 sowie den Führungsberichten vom 25. September
2017.
und 13. April 2018 dokumentierte – Fortschritte des Rekurrenten. Es sei mit dem Stufen- bzw. Progressivsystem nicht vereinbar, dem offenbar
gereiften Rekurrenten nur schon erste Progressionsschritte vorzuenthalten,
zumal der 2/3-Drittel-Termin (bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB) am
8.
Dezember 2020 erreicht worden sei und dringend an der Entlassung des
mit dem Vorgehen des SMV völlig perspektivlos in Haft verbleibenden Rekurrenten
zu arbeiten wäre. Insbesondere die Beziehung zu seiner langjährigen Partnerin
und den beiden gemeinsamen Söhnen werde für die Wiedereingliederung sowie die
Legalbewährung entscheidend sein. Auch wenn der Rekurrent wohl noch vertieftere
Deliktsarbeit zu betreiben habe, rechtfertige es sich gestützt auf die
aktuellsten Informationen bzw. die erzielten Therapiefortschritte, dem
Rekurrenten erste Vollzugsöffnungen in Form von begleiteten und gesicherten
Ausgängen zu gewähren, zumal bereits gemäss Therapieverlaufsbericht vom 1.
September 2017 von einem gesenkten Risiko für allgemeine Delinquenz und einem
tiefen Risiko für schwere Gewaltdelikte auszugehen sei und in den aktuellsten
Berichten sowie bereits im Führungsbericht vom 25. September 2017 erste
Progressionsschritte empfohlen wurden. Allfälligen Sicherheitsbedenken könne
mit geeigneten Auflagen und Bedingungen im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. a der
Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung begegnet werden. Die
aus den Vollzugsöffnungen resultierenden Einflüsse seien (auch in der Therapie)
sorgfältig zu analysieren und es sei ebenfalls zu beobachten, wie der Rekurrent
auf den offenbar längerfristigen Ausfall seines Therapeuten reagieren werde.
Sollte sich der Rekurrent über einen im Vollzugsplan (Art. 75 Abs. 3 StGB)
definierten Zeitraum bewähren, sei mit weiteren Lockerungsschritten,
insbesondere mit unbegleiteten Ausgängen bzw. einer Versetzung in eine
offene Vollzugsanstalt, fortzufahren.
3.2
Das
zur Diskussion stehende Urteil vom 5. Januar 2021 wurde dem SMV – wie sich aus
der Sendungsverfolgung ergibt – am 16. Januar 2021 zugestellt. Obwohl die
Vollzugsbehörde aufgrund der Erwägungen allen Anlass hatte, nunmehr zügig
vorzugehen, vergingen trotz mehrfacher Nachfragen seitens des Rekurrenten und
obwohl die einzuleitenden Schritte mit dem Urteil konkret vorgegeben waren, trotzdem
2.5
Monate, bis mit Verfügung vom 1. April 2021 – ohne dass ein Vollzugsplan
vorgelegen hätte – zumindest erste Vollzugslockerungen bewilligt wurden. Der
erste begleitete und gesicherte Ausgang war sodann erst auf den 5. Juli
2021.
– notabene sechs Monate nach dem zur Diskussion stehenden Urteil und
weiterhin ohne Vorliegen eines Vollzugsplans – angesetzt. Erst mit Schreiben
vom 3. August 2021 – mithin sieben Monate nach dem Urteil vom 5. Januar
2021.
– wurde der Vollzugsplan zugestellt. Dieses zögerliche Verhalten lässt
sich objektiv nicht rechtfertigen und stellt im Lichte der vorzitierten Praxis
– insbesondere der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGer 1B_366/2021
vom 18. Oktober 2021 E. 3) – eine Rechtsverzögerung dar, zumal der 2/3-Termin
bereits am 8. Dezember 2020 erreicht worden ist und dringend an der
(bedingten) Entlassung des Rekurrenten zu arbeiten wäre. Das im Urteil vom 5.
Januar 2021 erwähnte Stufen- bzw. Progressivsystem ist nicht nur von
entscheidender Bedeutung für den Rekurrenten, sondern dient nicht zuletzt auch
der Öffentlichkeit, zumal die Entlassung des Rekurrenten ohne
Entlassungsvorbereitungen (und somit ohne vorausgehende Vollzugslockerungen)
auch das Sicherheitsanliegen empfindlich tangieren würde (vgl. dazu BGer 1B_366/2021
vom 18. Oktober 2021 E. 3.2.3; Imperatori, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 86 StGB N 34; Trechsel/Aebersold, in: Trechsel/Pieth
[Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich
2018, Art. 84 N 9).
3.3
Das
Appellationsgericht anerkannt zwar, dass offenbar gewisse
Vollzugsschwierigkeiten aufgetreten sind, die die Versetzung des Rekurrenten in
die Interventions- bzw. danach in die Integrationsabteilung sowie eine
Vollzugskoordinationssitzung (am 27. April 2021) erforderlich machten. Ohne
das Verhalten des Rekurrenten abschliessend zu würdigen (immerhin wird er
darauf hingewiesen, dass für weitere Vollzugslockerungen tadelloses
Vollzugsverhalten vorausgesetzt ist), muss in diesem Zusammenhang festgestellt
werden, dass der Rekurrent (erst) per 23. Februar 2021 – mithin 5 ½ Wochen
nach Zustellung des Entscheids des Appellationsgerichts – in die
Interventionsabteilung versetzt wurde und auch nach Versetzung in die
Integrationsabteilung vom 19. April 2021 bis zur Zustellung des
Vollzugsplans am 3. August 2021 während weiteren 3 ½ Monaten ausser der
Mitteilung vom 6. Mai 2021 nichts geschah. Dazu kommt, dass der die
Vollzugsprobleme aufwerfende Mobbing-Vorwurf nicht neu ist, sondern bereits in
den Vollzugsverlaufsberichten der JVA [...] vom 14. Mai 2020, 23. Oktober 2020 und
6.
November 2020 sowie auch im Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste
der [...] Spitäler vom 20. April 2020 Thema war und insofern genügend Zeit
bestanden hätte, diese zu lösen. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die
Ausarbeitung des Vollzugsplans zwar nicht in die alleinige Kompetenz des SMV
fällt, die Vollzugsbehörde aber die alleinige Verantwortung betreffend
Vollzugslockerungen/Progressionsstufen und Vorbereitung der Entlassung (Ziff.
11.
und 12 des Vollzugsplans) trägt und der Vollzugsplan damit zumindest in
enger Absprache zwischen Vollzugsinstitution und Vollzugsbehörde erstellt
werden muss. Auch wenn diese Konstellation gewisse Inkonvenienzen mit sich
bringen mag, vermag sie die zu lange Dauer bis zur Zustellung des Vollzugsplans
nicht zu rechtfertigen. Schliesslich ist bereits heute darauf hinzuweisen, dass
der bisherige Vollzugsplan bis zum 31. Dezember 2021 befristet ist und die
Ausarbeitung eines neuen Plans mit weitergehenden Vollzugslockerungen – sollten
die bisherigen Lockerungen ohne Zwischenfälle verlaufen und darüber hinaus in
der Therapie sorgfältig aufgearbeitet worden sein – zügig an die
Hand zu nehmen ist.
4.
Der Rekurs ist
nach dem Gesagten gutzuheissen und festzustellen, dass der SMV eine
Rechtsverzögerung begangen hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem
Rekurrenten keine Kosten aufzuerlegen und steht ihm für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung zu (§ 30 Abs. 1 VRPG). Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand zu schätzen,
wobei fünf Stunden (zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen erscheinen.
Praxisgemäss gelangt der Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde zur
Anwendung (VGE VD.2019.212 vom 28. April 2020 E. 4.2, VD.2019.104 vom
16.
Dezember 2019 E. 4). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung des Rekurses wird
festgestellt, dass der SMV eine Rechtsverzögerung begangen hat.
Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren werden keine
Kosten erhoben.
Der SMV wird verpflichtet, dem Rekurrenten für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'250.–
(einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 96.25, insgesamt also
CHF 1'346.25 zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Rekurrent
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht
(1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf
Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Strafsachen ein
anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Strafsachen als auch
Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen
Rechtsschrift einzureichen.