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Entscheid

VD.2021.166

Errichtung einer Beistandschaft

17. August 2022Deutsch16 min

Basel die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, Erwachsenenschutzbehörde)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2021.166

URTEIL

vom 17. August 2022

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian

Hoenen,

lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

c/o [...]

gegen

Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Beschluss

der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Juli 2021

betreffend Errichtung einer

Beistandschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 10. Juni 2021 ersuchte der Sozialdienst Medizin des Universitätsspitals

Basel die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, Erwachsenenschutzbehörde)

um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____, da diese nach einem

Hirnschlag unter einer schweren Aphasie mit Wortfindungsstörungen und

eingeschränktem Sprachverständnis leide. Nach entsprechenden Abklärungen

errichtete die KESB mit Entscheid vom 29. Juli 2021 für A____ eine

Beistandschaft und ernannte B____ vom Amt für Beistandschaften und

Erwachsenenschutz (ABES) zur Beiständin.

Gestützt auf

Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB wurden der Beiständin im Rahmen

einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben

übertragen:

a)

für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung

geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach

Möglichkeit zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu

vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung

oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu

entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung

oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;

b)

A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen

Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:

-

ihr Einkommen sorgfältig zu verwalten,

-

das Erledigen von Zahlungen,

-

die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B.

Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der

Sozialhilfe),

-

ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)

Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche

Hilfe zukommen zu lassen.

Zudem wurde A____

gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der

Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu

eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen (ausgenommen das von der

Beiständin zu bezeichnende Konto mit den von ihr zu bestimmenden und zu

überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung). Der Beiständin wurde weiter die

Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____ zu öffnen. Schliesslich

entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende

Wirkung.

Gegen diesen

Entscheid erhob A____ am 1. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit

welcher sie die Aufhebung der Beistandschaft beantragt. Mit Stellungnahme vom

22. September 2021 beantragt die KESB die kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Auf Nachfrage des Instruktionsrichters gab die Beiständin mit

Schreiben vom 7. April 2022 zur Auskunft, dass ihrer Ansicht nach A____ nicht

an einer Verhandlung teilnehmen, sie aber vor Ort im Pflegeheim angehört werden

könne. Zudem habe sie keine Einwände mehr gegen die Beistandschaft gemacht.

Daraufhin wurde A____ am 5. Mai 2022 im Alters- und Pflegeheim besucht und

befragt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den

nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs

(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und

Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das

Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92

Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisa­tionsgesetzes [GOG,

SG 154.100]).

1.2

Im

Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450

ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.

Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss

§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz

über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),

soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt

nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).

1.3

Zur

Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der

Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der

Beistand (Droese/Steck, Basler

Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 450 N 29 f.). Als von

der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin damit

grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Um rechtsgültig Beschwerde zu

erheben, bedarf es jedoch der Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Person,

wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit.

c i.V.m. Art. 67 ZPO). An die Urteilsfähigkeit der von der Errichtung einer

Beistandschaft direkt betroffenen Person sind keine hohen Anforderungen zu

stellen. Für die Beschwerdebefugnis genügt die Urteilsfähigkeit bezogen auf den

Streitgegenstand (vgl. VGE VD.2020.205 vom 18. November 2020 E. 1.3), was

vorliegend gegeben ist. Die Anhörung der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2022 lässt

auch keinen eindeutigen Rückschluss auf einen Beschwerderückzug zu (vgl.

Protokoll, act. 8). Die Beschwerde ist daher zu behandeln.

1.4

Im

Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a

Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige

Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt

werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine

umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und

rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz

kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,

a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich

das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der

besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69

vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).

Das

Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich

aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die

rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018

E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April

2017.

E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,

Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,

S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine

Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen

(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),

sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip

gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An

die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen

Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der

Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb

die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42,

mit Hinweisen).

1.5

Vorliegend

kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin, trotz nur

knapper Begründung ihrer schriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die

rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3

in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).

2.

2.1

Mit

behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz

hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet,

wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden

Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen

kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine

Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die

hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte

Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher

der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre

Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der

Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen

Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie

können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen

(Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine

Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die

Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395

Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie

umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner

Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der

seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm

Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen).

Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im

Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E.

3.1).

2.2

Die

Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit

wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behörd­liche

Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur

soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person

erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität

der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem

Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet

werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person

nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und

erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der

betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur

Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl

2006.

S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,

in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],

FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die

gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch

Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –

bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme

an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49

E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss

diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB

N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene

Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die

Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche

Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von

vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394

ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die

hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv

verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch

niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen

bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit

nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht

öffnet etc. (Biderborst/Henkel,

a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der

betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit

Hinweisen).

2.3

2.3.1

Zur

Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage sei,

ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sie sei in den Bereichen

Gesundheit, Administratives und Finanzielles auf vertretende Unterstützung

angewiesen. Der Schwächezustand und die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden

durch das ärztliche Zeugnis von C____ vom 8. Juli 2021 bestätigt, wonach die

Beschwerdeführerin nach einem Hirnschlag unter einer schweren Aphasie mit

Wortfindungsstörungen und eingeschränktem Sprachverständnis leide. Die

Beschwerdeführerin habe zwar mit D____ und E____ der F____ sowie einem

Bekannten, G____, ein Helfersystem, aber dieses sei nicht in der Lage, die

Beschwerdeführerin in allen erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Die

Beschwerdeführerin sei über das Institut der Vertretungsbeistandschaft mit

Vermögensverwaltung sowie über die spezifischen Aufgaben und Kompetenzen der

Beistandsperson informiert worden und habe sich am 15. Juli 2021 mit der

Errichtung und Ausgestaltung der vorgesehenen einverstanden erklärt.

2.3.2

Mit

ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nun geltend, dass sie keine

Beistandschaft brauche. Trotz des erlittenen Hirnschlags leide sie weder an

Wortfindungsstörungen noch an einem eingeschränkten Sprachverständnis.

2.3.3

Die

Erwachsenenschutzbehörde teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin bezüglich

ihres Sprechvermögens. Entgegen der ärztlichen Prognose seien im persönlichen

Kontakt mit der Beschwerdeführerin keine offensichtlichen Sprachstörungen

wahrnehmbar. Allerdings ergeben sich aus den Vorakten weitere gesundheitliche

Einschränkungen. Erstmals am 13. Dezember 2018 erhielt die Erwachsenenschutzbehörde

eine Meldung, dass sich die Beschwerdeführerin regelmässig in der

Notschlafstelle und der F____ aufhalte, obwohl sie aufgrund ihres Alters und

ihres gesundheitlichen Zustands dringend in eine Alterseinrichtung müsse. Ihr

habe das Gehen schon immer Probleme bereitet, nun könne sie sich kaum noch

fortbewegen und ihrer Körperhygiene nachkommen (act. 4 S. 141 ff.). Hilfe lasse

sie nicht zu.

Am 25. Mai 2021

kam die Beschwerdeführerin sodann aufgrund eines Schlaganfalls von der

Notschlafstelle ins Universitätsspital Basel. Die Beschwerdeführerin blieb bis

zum 8. Juni 2021 im Universitätsspital und wurde darauf in die

Universitäre Altersmedizin Felix Platter (UAFP) zur Rehabilitation verlegt. Der

Sozialdienst des Universitätsspitals Basel reichte der KESB eine

Gefährdungsmeldung ein. Die 76-jährige, obdachlose Patientin leide an einer

schweren Aphasie mit Wortfindungsstörungen (act. 4 S. 101). Gemäss

der Auskunft der zuständigen Sozialarbeiterin der UAFP brauche die

Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Intimpflege. Sie liege viel im Bett

und zeige wenig Motivation, sich zu bewegen. Teilweise sei sie unfreundlich und

verweigere Therapien. Mit dem Rollator könne sie 15 Meter bewältigen. Treppen

könne sie nicht gehen. Ihre motorischen Leistungen seien stark eingeschränkt

(act. 4 S. 99).

Am 12. Juli 2021

konnte die Beschwerdeführerin ins Alters- und Pflegeheim I____ eintreten.

Anlässlich eines Gesprächs mit dem Leiter des Alters- und Pflegeheims erklärte

sich die Beschwerdeführerin mit der Errichtung einer Beistandschaft

einverstanden (act. 4 S. 54 ff.). Am 17. August 2021 berichtete eine

Pflegemitarbeiterin des Alters- und Pflegeheims I____, dass die

Beschwerdeführerin bei der Körperpflege auf Unterstützung und Anleitung

angewiesen sei. Am Rollator sei sie mobil. Im persönlichen Kontakt erlebe sie die

Beschwerdeführerin als ambivalent. Ohne erkennbaren Grund könne sie wütend

werden. Diese Situationen seien für das Pflegepersonal herausfordernd, aber zu

meistern. Sie könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin ihre

Administration selbstständig erledigen könne. Zwar vermittle sie den Eindruck,

kognitiv fit zu sein, zeige aber deutliche Verhaltensauffälligkeiten (act. 4 S.

16). Auch im Gespräch mit einer Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde waren

eine Affektlabilität und starke Impulsivität auffallend. Ein Gespräch zu

führen, sei kaum möglich gewesen, die Beschwerdeführerin sei ihrem Gegenüber

ununterbrochen ins Wort gefallen und habe Beleidigungen und Schimpfwörter

ausgestossen. Da die Beschwerdeführerin keine tiefergehenden Gespräche zulasse,

sei auch keine abschliessende Beurteilung ihrer Sprachkompetenz möglich (Vernehmlassung

vom 22. September Rz. 13, 19).

2.3.4

Angesichts

des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin, der gesundheitlichen

Einschränkung sowie ihres Verhaltens ist das Vorliegen eines Schwächezustandes insgesamt

zu bejahen. Aufgrund dieses Schwächezustands ist die Beschwerdeführerin nicht

in der Lage, ihre wohlverstandenen Interessen im Hinblick auf ihre Gesundheit,

Finanzen und Administration zu wahren. Dies wird auch durch das ärztliche

Zeugnis vom 22. Juni 2021 von C____, bestätigt (act. 4 S. 66).

2.4

2.4.1

Die

Beschwerdeführerin hat weder eine Patientenverfügung noch einen Vorsorgeauftrag

errichtet, sodass keine Personen bekannt sind, welche gemäss Art. 378 ZGB für

medizinische Massnahmen vertretungsberechtigt sind. Angesichts der mangelnden

Gesprächsbereitschaft scheint die Beschwerdeführerin auch nicht gewillt und in

der Lage, zur Erledigung ihrer Pendenzen eine Vollmacht zu erteilen sowie die

bevollmächtigte Person zu überwachen. Gemäss der Betreibungsauskunft vom

15.

Juni 2021 weist die Beschwerdeführerin Verlustscheine in der Höhe von

CHF 85’652.80 aus (act. 4 S. 96 f.). Gläubiger sind die Krankenkasse

«[...]» sowie die Steuerverwaltung und das Finanzdepartements des Kantons

Basel-Stadt. Die nicht unwesentliche Verschuldung zeigt, dass die

Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit ihre finanziellen Pflichten

teilweise nicht angemessen wahrgenommen hat. Gemäss Auskunft der Beiständin laufen

zudem komplizierte Anmeldungen bei den Sozialversicherungen, welche die

Beschwerdeführerin nicht alleine erledigen könnte (act. 7). Folglich besteht

ein Hilfsbedarf. Durch die Einsetzung einer Beistandsperson kann die

Beschwerdeführerin in ihren Angelegenheiten vertreten werden, weshalb die

Massnahme geeignet ist.

2.4.2

Die

Beschwerdeführerin scheint zumindest zeitweise auch selbst davon auszugehen,

auf Hilfe angewiesen zu sein. Allerdings möchte sie diese nicht im Rahmen einer

Beistandschaft, sondern von anderen Institutionen oder Personen erhalten.

Wie die Abklärungen

der KESB ergeben haben, hat die Beschwerdeführerin keine Angehörigen oder

nahestehenden Personen, die sie in den Bereichen Finanzen, Administration und

Gesundheit unterstützen und vertreten könnten. Mit allfälligen Verwandten gibt

es keinen Kontakt. Die Beschwerdeführerin verkehrt einzig mit Herrn G____,

welcher aber seinerseits durch eine Beistandsperson Unterstützung erhält. Zudem

ist er in der Zwischenzeit ins Ausland gereist. Die Erwachsenenschutzbehörde

hat angegeben, auch nach anderweitigen Hilfestellungen gesucht, aber kein

passendes Angebot gefunden zu haben. So begleite die Pro Senectute

Heimbewohnerinnen und Heimbewohner nur, wenn sie bereits zuvor Unterstützung

beansprucht haben. Eine von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Sozialarbeiterin

der Pfarrei St. Clara sei seit geraumer Zeit pensioniert. Dienste einer

privaten Treuhandfirma könne die Beschwerdeführerin mangels finanzieller Mittel

nicht in Anspruch nehmen (Vernehmlassung Rz. 20). Die Beschwerdeführerin hat

zwar mit D____ und E____ der F____ Bezugspersonen. Diese können sie aber nicht

in allen erforderlichen Angelegenheiten unterstützen. Insgesamt ist damit weder

im persönlichen Umfeld noch bei privaten oder öffentlichen Diensten

ausreichende Unterstützung ersichtlich.

2.4.3

Ohne

Errichtung einer Beistandschaft droht der Beschwerdeführerin eine weitere

Verschuldung und in Folge dessen der Verlust ihres Heimplatzes. Der

Dispositiv

erforderliche Schutz rechtfertigt demnach die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft

für die Beschwerdeführerin entstehen. Die von der KESB errichtete Vertretungsbeistandschaft

mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB mit

den Aufgabenbereichen Administratives, Finanzielles und Gesundheit geht dabei auch

nicht über das Notwendige hinaus. In Anbetracht der fehlenden Kooperationsbereitschaft

der Beschwerdeführerin erscheint es erforderlich, dass die Beiständin auch die

Post öffnen darf, damit sie Kenntnis über wichtige Rechnungen und die

finanziellen und administrativen Verhältnisse der Betroffenen erhalten kann. Da

aufgrund der fehlenden Absprachefähigkeit die Gefahr besteht, dass die

Beschwerdeführerin Bankgeschäfte in die Wege leitet, deren Konsequenzen sie

aufgrund ihrer gesundheitlichen und kognitiven Verfassung nicht adäquat

einschätzen kann und ihr dadurch ein Schaden entstehen könnte, ist es auch

gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführerin der Zugriff auf ihre Konti gestützt

auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das von der Beiständin

zu bezeichnende Konto mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden

Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB. Damit bleibt der

Beschwerdeführerin in diesem Umfang auch weiterhin die Möglichkeit,

selbstständig Zahlungen zu tätigen.

Insgesamt

erscheint eine Verbeiständung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen

Entscheids vom 29. Juli 2021 somit verhältnismässig.

3.

Zusammenfassend

erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

-

Beiständin (B____, ABES)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

Dr. Michèle Guth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.