VD.2021.166
Errichtung einer Beistandschaft
17. August 2022Deutsch16 min
Basel die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, Erwachsenenschutzbehörde)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2021.166
URTEIL
vom 17. August 2022
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. Christian
Hoenen,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
c/o [...]
gegen
Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 29. Juli 2021
betreffend Errichtung einer
Beistandschaft
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 10. Juni 2021 ersuchte der Sozialdienst Medizin des Universitätsspitals
Basel die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB, Erwachsenenschutzbehörde)
um Prüfung von Erwachsenenschutzmassnahmen für A____, da diese nach einem
Hirnschlag unter einer schweren Aphasie mit Wortfindungsstörungen und
eingeschränktem Sprachverständnis leide. Nach entsprechenden Abklärungen
errichtete die KESB mit Entscheid vom 29. Juli 2021 für A____ eine
Beistandschaft und ernannte B____ vom Amt für Beistandschaften und
Erwachsenenschutz (ABES) zur Beiständin.
Gestützt auf
Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB wurden der Beiständin im Rahmen
einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung folgende Aufgaben
übertragen:
a)
für hinreichende medizinische Betreuung bzw. für die Vermittlung
geeigneter Hilfestellungen zu sorgen, allgemein ihr gesundheitliches Wohl nach
Möglichkeit zu fördern und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu
vertreten, insbesondere bei Urteilsunfähigkeit von A____ über die Erteilung
oder Verweigerung der Zustimmung zu vorgesehenen medizinischen Massnahmen zu
entscheiden, sofern keine Anordnungen in einer allfälligen Patientenverfügung
oder einem allfälligen Vorsorgeauftrag vorliegen;
b)
A____ bei der Erledigung der administrativen und finanziellen
Angelegenheiten zu unterstützen und zu vertreten. Dies beinhaltet insbesondere:
-
ihr Einkommen sorgfältig zu verwalten,
-
das Erledigen von Zahlungen,
-
die Geltendmachung allfälliger finanzieller Ansprüche (z. B.
Ergänzungsleistungen und andere Versicherungsansprüche, Anmeldung bei der
Sozialhilfe),
-
ihr im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken/Postfinance, Post, (Sozial-)
Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen die erforderliche
Hilfe zukommen zu lassen.
Zudem wurde A____
gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB ohne Handlungsfähigkeitseinschränkung der
Zugriff auf alle auf sie lautenden bereits bestehenden und/oder noch zu
eröffnenden Konto- und Depotbeziehungen entzogen (ausgenommen das von der
Beiständin zu bezeichnende Konto mit den von ihr zu bestimmenden und zu
überweisenden Beiträgen zur freien Verfügung). Der Beiständin wurde weiter die
Befugnis erteilt, soweit erforderlich, die Post von A____ zu öffnen. Schliesslich
entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende
Wirkung.
Gegen diesen
Entscheid erhob A____ am 1. August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht, mit
welcher sie die Aufhebung der Beistandschaft beantragt. Mit Stellungnahme vom
22. September 2021 beantragt die KESB die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Auf Nachfrage des Instruktionsrichters gab die Beiständin mit
Schreiben vom 7. April 2022 zur Auskunft, dass ihrer Ansicht nach A____ nicht
an einer Verhandlung teilnehmen, sie aber vor Ort im Pflegeheim angehört werden
könne. Zudem habe sie keine Einwände mehr gegen die Beistandschaft gemacht.
Daraufhin wurde A____ am 5. Mai 2022 im Alters- und Pflegeheim besucht und
befragt. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den
nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging im schriftlichen Verfahren auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs
(ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des kantonalen Kindes- und
Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das
Verwaltungsgericht geführt werden. Zuständig ist das Dreiergericht (§ 92
Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG,
SG 154.100]).
1.2
Im
Beschwerdeverfahren kommen die Verfahrensbestimmungen des ZGB (Art. 450
ff. ZGB) und die kantonalrechtlichen Verfahrensregeln des KESG zur Anwendung.
Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich gemäss
§ 19 Abs. 1 KESG mangels spezialgesetzlicher Regelung nach dem Gesetz
über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100),
soweit das Bundesrecht oder das KESG nichts anderes vorsehen. Subsidiär gilt
nach Art. 450f ZGB die Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272).
1.3
Zur
Beschwerde befugt sind die am Verfahren beteiligten Personen, das heisst, die vom Streitgegenstand der angefochtenen Anordnung der
Erwachsenenschutzbehörde direkt betroffene Person und mitunter auch der
Beistand (Droese/Steck, Basler
Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 450 N 29 f.). Als von
der Verbeiständung betroffene Person ist die Beschwerdeführerin damit
grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Um rechtsgültig Beschwerde zu
erheben, bedarf es jedoch der Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Person,
wofür grundsätzlich Urteilsfähigkeit erforderlich ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit.
c i.V.m. Art. 67 ZPO). An die Urteilsfähigkeit der von der Errichtung einer
Beistandschaft direkt betroffenen Person sind keine hohen Anforderungen zu
stellen. Für die Beschwerdebefugnis genügt die Urteilsfähigkeit bezogen auf den
Streitgegenstand (vgl. VGE VD.2020.205 vom 18. November 2020 E. 1.3), was
vorliegend gegeben ist. Die Anhörung der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2022 lässt
auch keinen eindeutigen Rückschluss auf einen Beschwerderückzug zu (vgl.
Protokoll, act. 8). Die Beschwerde ist daher zu behandeln.
1.4
Im
Erwachsenenschutzrecht können mit einer Beschwerde gemäss Art. 450a
Abs. 1 ZGB Rechtsverletzungen, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt
werden. Die Beschwerde ist damit ein vollkommenes Rechtsmittel, das eine
umfassende Überprüfung des angefochtenen Entscheids in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht erlaubt. Dem Verwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
kommt mithin freie Kognition zu (Droese/Steck,
a.a.O., Art. 450a ZGB N 4, 9). Dennoch ist es angebracht, dass sich
das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wo es der
besonderen Erfahrung und dem Fachwissen der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde als Vorinstanz Rechnung zu tragen gilt (VGE VD.2020.69
vom 8. Oktober 2020 E. 1.4).
Das
Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid dabei nicht von sich
aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die
rechtzeitig vorgebrachten Beanstandungen (VGE VD.2018.79 vom 16. Oktober 2018
E. 1.4.1, VD.2017.23 vom 2. Mai 2017 E. 1.2, VD.2016.158 vom 12. April
2017.
E. 1.2.2; Wullschleger/Schröder,
Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005,
S. 277, 305). Dabei hat bereits mit der Beschwerdebegründung eine
Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu erfolgen
(VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.62 vom 30. September 2016),
sodass grundsätzlich auch im Erwachsenenschutzrecht das sogenannte Rügeprinzip
gilt (VGE VD.2017.23 vom 2. Mai 2017, VD.2016.158 vom 12. April 2017). An
die Begründung sind jedoch – insbesondere bei nicht anwaltlich vertretenen
Laien – keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn aus der
Beschwerde hinreichend klar hervorgeht, wogegen sie sich richtet und weshalb
die beschwerdeführende Person in diesem Punkt nicht einverstanden ist (Droese/Steck, a.a.O., Art. 450 ZGB N 42,
mit Hinweisen).
1.5
Vorliegend
kommt der Wille der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin, trotz nur
knapper Begründung ihrer schriftlichen Eingabe, genügend zum Ausdruck. Auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 450 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 450b Abs. 1 ZGB).
2.
2.1
Mit
behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes werden das Wohl und der Schutz
hilfsbedürftiger Personen sichergestellt. Eine Beistandschaft wird errichtet,
wenn eine hilfsbedürftige Person infolge eines in ihrer Person liegenden
Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen
kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Eine
Vertretungsbeistandschaft wird nach Art. 394 Abs. 1 ZGB errichtet, wenn die
hilfsbedürftige Person aufgrund eines Schwächezustands bestimmte
Angelegenheiten nicht oder nicht zweckmässig allein erledigen kann und daher
der Vertretung bedarf. Dabei sind nicht gesetzlich fest umschriebene, starre
Massnahmen, sondern «Massnahmen nach Mass» zu treffen. Die Aufgabenbereiche der
Beistandschaft sind folglich entsprechend den Bedürfnissen der betroffenen
Person zu umschreiben (Art. 391 Abs. 1 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1). Sie
können die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen
(Art. 391 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine
Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die
Vermögenswerte, die von der Beistandsperson verwaltet werden sollen (Art. 395
Abs. 1 ZGB). Dabei ist «Verwaltung» in einem weiten Sinn zu verstehen. Sie
umfasst jedes Handeln tatsächlicher oder rechtlicher Natur, das seiner
Beschaffenheit nach geeignet ist, das Vermögen zu erhalten, zu mehren oder der
seinem Zweck entsprechenden Verwendung zuzuführen (Meier, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm
Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art. 395 ZGB N 20, mit Hinweisen).
Art. 408 ZGB verdeutlicht die Befugnisse der Beistandsperson im
Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung (VGE VD.2019.21 vom 13. Juni 2019 E.
3.1).
2.2
Die
Selbstbestimmung der betroffenen Person soll bei der Wahl der Massnahme so weit
wie möglich erhalten und gefördert werden (Art. 388 ZGB). Behördliche
Massnahmen unterliegen damit dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Sie sind nur
soweit zulässig, als sie zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Person
erforderlich und geeignet sind (Art. 389 ZGB). Im Sinne der Subsidiarität
der Massnahmen des Erwachsenenschutzes bzw. entsprechend dem
Verhältnismässigkeitsprinzip darf eine Vertretungsbeistandschaft nur angeordnet
werden, wenn den negativen Folgen des Schwächezustandes der betroffenen Person
nicht anders begegnet werden kann. Die anvisierte Massnahme muss geeignet und
erforderlich sein, also das mildeste zielführende Mittel zum Schutz der
betroffenen Person darstellen (Art. 389 Abs. 2 ZGB; BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 51; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur
Änderung des ZGB [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], in: BBl
2006.
S. 7001, 7042 Ziff. 2.2.1; Biderborst/Henkel,
in: Basler Kommentar, ZGB I, 6. Auflage 2018, Art. 389 ZGB N 2; Häfeli, in: Büchler et al. [Hrsg.],
FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 389 ZGB N 12). Ist die
gebotene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person auf andere Art – durch
Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste –
bereits gewährleistet, so ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme
an (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; BGE 140 III 49
E. 4.3.1 S. 51, mit Hinweis). Die Erwachsenenschutzbehörde muss
diesbezüglich ausführliche und differenzierte Abklärungen treffen (Häfeli, a.a.O., Art. 389 ZGB
N 10). Die mit der Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft verbundene
Einmischung in die Privatsphäre kommt insbesondere dann in Frage, wenn die
Unterstützung der betroffenen Person für ihre Vertretung durch das persönliche
Umfeld oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von
vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 ZGB; Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394
ZGB N 8). Letzteres kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die
hilfsbedürftige Person sich als Folge des Schwächezustandes völlig passiv
verhält oder sich nicht genügend aktiv um Unterstützung bemüht und auch
niemanden rechtsgenügend zur Vertretung in den fraglichen Belangen
bevollmächtigen kann oder will, oder weil sie als Folge von Unzuverlässigkeit
nötige Besprechungstermine nicht oder nur ungenügend einhält, ihre Post nicht
öffnet etc. (Biderborst/Henkel,
a.a.O., Art. 394 ZGB N 8). Nicht erforderlich ist die Zustimmung der
betroffenen Person zur entsprechenden Massnahme (Biderborst/Henkel, a.a.O., Art. 394 ZGB N 10, mit
Hinweisen).
2.3
2.3.1
Zur
Begründung der Errichtung der Beistandschaft erwog die Vorinstanz, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage sei,
ihre Angelegenheiten selbständig zu erledigen. Sie sei in den Bereichen
Gesundheit, Administratives und Finanzielles auf vertretende Unterstützung
angewiesen. Der Schwächezustand und die Hilfs- und Schutzbedürftigkeit würden
durch das ärztliche Zeugnis von C____ vom 8. Juli 2021 bestätigt, wonach die
Beschwerdeführerin nach einem Hirnschlag unter einer schweren Aphasie mit
Wortfindungsstörungen und eingeschränktem Sprachverständnis leide. Die
Beschwerdeführerin habe zwar mit D____ und E____ der F____ sowie einem
Bekannten, G____, ein Helfersystem, aber dieses sei nicht in der Lage, die
Beschwerdeführerin in allen erforderlichen Angelegenheiten zu unterstützen. Die
Beschwerdeführerin sei über das Institut der Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung sowie über die spezifischen Aufgaben und Kompetenzen der
Beistandsperson informiert worden und habe sich am 15. Juli 2021 mit der
Errichtung und Ausgestaltung der vorgesehenen einverstanden erklärt.
2.3.2
Mit
ihrer Beschwerde macht die Beschwerdeführerin nun geltend, dass sie keine
Beistandschaft brauche. Trotz des erlittenen Hirnschlags leide sie weder an
Wortfindungsstörungen noch an einem eingeschränkten Sprachverständnis.
2.3.3
Die
Erwachsenenschutzbehörde teilt die Auffassung der Beschwerdeführerin bezüglich
ihres Sprechvermögens. Entgegen der ärztlichen Prognose seien im persönlichen
Kontakt mit der Beschwerdeführerin keine offensichtlichen Sprachstörungen
wahrnehmbar. Allerdings ergeben sich aus den Vorakten weitere gesundheitliche
Einschränkungen. Erstmals am 13. Dezember 2018 erhielt die Erwachsenenschutzbehörde
eine Meldung, dass sich die Beschwerdeführerin regelmässig in der
Notschlafstelle und der F____ aufhalte, obwohl sie aufgrund ihres Alters und
ihres gesundheitlichen Zustands dringend in eine Alterseinrichtung müsse. Ihr
habe das Gehen schon immer Probleme bereitet, nun könne sie sich kaum noch
fortbewegen und ihrer Körperhygiene nachkommen (act. 4 S. 141 ff.). Hilfe lasse
sie nicht zu.
Am 25. Mai 2021
kam die Beschwerdeführerin sodann aufgrund eines Schlaganfalls von der
Notschlafstelle ins Universitätsspital Basel. Die Beschwerdeführerin blieb bis
zum 8. Juni 2021 im Universitätsspital und wurde darauf in die
Universitäre Altersmedizin Felix Platter (UAFP) zur Rehabilitation verlegt. Der
Sozialdienst des Universitätsspitals Basel reichte der KESB eine
Gefährdungsmeldung ein. Die 76-jährige, obdachlose Patientin leide an einer
schweren Aphasie mit Wortfindungsstörungen (act. 4 S. 101). Gemäss
der Auskunft der zuständigen Sozialarbeiterin der UAFP brauche die
Beschwerdeführerin Unterstützung bei der Intimpflege. Sie liege viel im Bett
und zeige wenig Motivation, sich zu bewegen. Teilweise sei sie unfreundlich und
verweigere Therapien. Mit dem Rollator könne sie 15 Meter bewältigen. Treppen
könne sie nicht gehen. Ihre motorischen Leistungen seien stark eingeschränkt
(act. 4 S. 99).
Am 12. Juli 2021
konnte die Beschwerdeführerin ins Alters- und Pflegeheim I____ eintreten.
Anlässlich eines Gesprächs mit dem Leiter des Alters- und Pflegeheims erklärte
sich die Beschwerdeführerin mit der Errichtung einer Beistandschaft
einverstanden (act. 4 S. 54 ff.). Am 17. August 2021 berichtete eine
Pflegemitarbeiterin des Alters- und Pflegeheims I____, dass die
Beschwerdeführerin bei der Körperpflege auf Unterstützung und Anleitung
angewiesen sei. Am Rollator sei sie mobil. Im persönlichen Kontakt erlebe sie die
Beschwerdeführerin als ambivalent. Ohne erkennbaren Grund könne sie wütend
werden. Diese Situationen seien für das Pflegepersonal herausfordernd, aber zu
meistern. Sie könne sich nicht vorstellen, dass die Beschwerdeführerin ihre
Administration selbstständig erledigen könne. Zwar vermittle sie den Eindruck,
kognitiv fit zu sein, zeige aber deutliche Verhaltensauffälligkeiten (act. 4 S.
16). Auch im Gespräch mit einer Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde waren
eine Affektlabilität und starke Impulsivität auffallend. Ein Gespräch zu
führen, sei kaum möglich gewesen, die Beschwerdeführerin sei ihrem Gegenüber
ununterbrochen ins Wort gefallen und habe Beleidigungen und Schimpfwörter
ausgestossen. Da die Beschwerdeführerin keine tiefergehenden Gespräche zulasse,
sei auch keine abschliessende Beurteilung ihrer Sprachkompetenz möglich (Vernehmlassung
vom 22. September Rz. 13, 19).
2.3.4
Angesichts
des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin, der gesundheitlichen
Einschränkung sowie ihres Verhaltens ist das Vorliegen eines Schwächezustandes insgesamt
zu bejahen. Aufgrund dieses Schwächezustands ist die Beschwerdeführerin nicht
in der Lage, ihre wohlverstandenen Interessen im Hinblick auf ihre Gesundheit,
Finanzen und Administration zu wahren. Dies wird auch durch das ärztliche
Zeugnis vom 22. Juni 2021 von C____, bestätigt (act. 4 S. 66).
2.4
2.4.1
Die
Beschwerdeführerin hat weder eine Patientenverfügung noch einen Vorsorgeauftrag
errichtet, sodass keine Personen bekannt sind, welche gemäss Art. 378 ZGB für
medizinische Massnahmen vertretungsberechtigt sind. Angesichts der mangelnden
Gesprächsbereitschaft scheint die Beschwerdeführerin auch nicht gewillt und in
der Lage, zur Erledigung ihrer Pendenzen eine Vollmacht zu erteilen sowie die
bevollmächtigte Person zu überwachen. Gemäss der Betreibungsauskunft vom
15.
Juni 2021 weist die Beschwerdeführerin Verlustscheine in der Höhe von
CHF 85’652.80 aus (act. 4 S. 96 f.). Gläubiger sind die Krankenkasse
«[...]» sowie die Steuerverwaltung und das Finanzdepartements des Kantons
Basel-Stadt. Die nicht unwesentliche Verschuldung zeigt, dass die
Beschwerdeführerin bereits seit längerer Zeit ihre finanziellen Pflichten
teilweise nicht angemessen wahrgenommen hat. Gemäss Auskunft der Beiständin laufen
zudem komplizierte Anmeldungen bei den Sozialversicherungen, welche die
Beschwerdeführerin nicht alleine erledigen könnte (act. 7). Folglich besteht
ein Hilfsbedarf. Durch die Einsetzung einer Beistandsperson kann die
Beschwerdeführerin in ihren Angelegenheiten vertreten werden, weshalb die
Massnahme geeignet ist.
2.4.2
Die
Beschwerdeführerin scheint zumindest zeitweise auch selbst davon auszugehen,
auf Hilfe angewiesen zu sein. Allerdings möchte sie diese nicht im Rahmen einer
Beistandschaft, sondern von anderen Institutionen oder Personen erhalten.
Wie die Abklärungen
der KESB ergeben haben, hat die Beschwerdeführerin keine Angehörigen oder
nahestehenden Personen, die sie in den Bereichen Finanzen, Administration und
Gesundheit unterstützen und vertreten könnten. Mit allfälligen Verwandten gibt
es keinen Kontakt. Die Beschwerdeführerin verkehrt einzig mit Herrn G____,
welcher aber seinerseits durch eine Beistandsperson Unterstützung erhält. Zudem
ist er in der Zwischenzeit ins Ausland gereist. Die Erwachsenenschutzbehörde
hat angegeben, auch nach anderweitigen Hilfestellungen gesucht, aber kein
passendes Angebot gefunden zu haben. So begleite die Pro Senectute
Heimbewohnerinnen und Heimbewohner nur, wenn sie bereits zuvor Unterstützung
beansprucht haben. Eine von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Sozialarbeiterin
der Pfarrei St. Clara sei seit geraumer Zeit pensioniert. Dienste einer
privaten Treuhandfirma könne die Beschwerdeführerin mangels finanzieller Mittel
nicht in Anspruch nehmen (Vernehmlassung Rz. 20). Die Beschwerdeführerin hat
zwar mit D____ und E____ der F____ Bezugspersonen. Diese können sie aber nicht
in allen erforderlichen Angelegenheiten unterstützen. Insgesamt ist damit weder
im persönlichen Umfeld noch bei privaten oder öffentlichen Diensten
ausreichende Unterstützung ersichtlich.
2.4.3
Ohne
Errichtung einer Beistandschaft droht der Beschwerdeführerin eine weitere
Verschuldung und in Folge dessen der Verlust ihres Heimplatzes. Der
Dispositiv
erforderliche Schutz rechtfertigt demnach die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft
für die Beschwerdeführerin entstehen. Die von der KESB errichtete Vertretungsbeistandschaft
mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB mit
den Aufgabenbereichen Administratives, Finanzielles und Gesundheit geht dabei auch
nicht über das Notwendige hinaus. In Anbetracht der fehlenden Kooperationsbereitschaft
der Beschwerdeführerin erscheint es erforderlich, dass die Beiständin auch die
Post öffnen darf, damit sie Kenntnis über wichtige Rechnungen und die
finanziellen und administrativen Verhältnisse der Betroffenen erhalten kann. Da
aufgrund der fehlenden Absprachefähigkeit die Gefahr besteht, dass die
Beschwerdeführerin Bankgeschäfte in die Wege leitet, deren Konsequenzen sie
aufgrund ihrer gesundheitlichen und kognitiven Verfassung nicht adäquat
einschätzen kann und ihr dadurch ein Schaden entstehen könnte, ist es auch
gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführerin der Zugriff auf ihre Konti gestützt
auf Art. 395 Abs. 3 ZGB entzogen wird. Ausgenommen davon ist das von der Beiständin
zu bezeichnende Konto mit den von dieser zu bestimmenden und zu überweisenden
Beiträgen zur freien Verfügung gemäss Art. 409 ZGB. Damit bleibt der
Beschwerdeführerin in diesem Umfang auch weiterhin die Möglichkeit,
selbstständig Zahlungen zu tätigen.
Insgesamt
erscheint eine Verbeiständung im Umfang des angefochtenen vorinstanzlichen
Entscheids vom 29. Juli 2021 somit verhältnismässig.
3.
Zusammenfassend
erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
-
Beiständin (B____, ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Dr. Michèle Guth
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.