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Entscheid

VD.2021.175

Wiederherstellung der Frist sowie Gesuch um Aufschub des Strafvollzugs / abweichende Vollzugsform

9. April 2022Deutsch24 min

des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 15. Oktober 2020 wurde A____ vorgeladen,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

VD.2020.237

VD.2021.175

URTEIL

vom 9.

April 2022

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Stephan Wullschleger,

Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____

Rekurrentin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug

Amt für Justizvollzug

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

Gegenstand

Gesuch um

Wiederherstellung der Frist zur Einreichung eines Rekurses an das

Verwaltungsgericht Basel-Stadt betreffend Vollzugbefehl vom 15. Oktober

2020

sowie

Rekurs gegen einen Beschluss

des Straf- und Massnahmenvollzugs

vom 26. Juli 2021 betreffend Gesuch

um Aufschub des Strafvollzugs / abweichende Vollzugsform

Sachverhalt

Sachverhalt

Verfahren VD.2020.237

Mit Verfügung

des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 15. Oktober 2020 wurde A____ vorgeladen,

am 1. Dezember 2020 die vom Appellationsgericht Basel-Stadt ausgesprochene

teilbedingte Freiheitsstrafe anzutreten. Am 24. November 2020 hat der SMV das

Gesuch des Rechtsvertreters von A____ vom 10. November 2020 (Eingang SMV:

11. November 2020) an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht

weitergeleitet, in welchem um die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung

eines Rekurses an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt betreffend Vollzugsbefehl

vom 15. Oktober 2020 resp. zur Einreichung des Gesuchs um eine besondere

Vollzugsform ersucht wird.

Verfahren VD.2021.175

Mit Verfügung

des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26. Juli 2021 wurde das Gesuch von A____

vom 10. November 2020 um Aufschub des Strafvollzugs sowie um Vollzug des

Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2020 in einer

angemessenen abweichenden Vollzugsform, namentlich Electronic Monitoring,

abgewiesen. Die mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 23. November 2020 angeordnete

Sistierung des Vollzugsbefehls vom 15. Oktober 2020 wurde aufgehoben und A____

angewiesen, sich umgehend im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zum

Strafantritt zu melden.

Gegen diese

Verfügung hat A____ (nachfolgend Rekurrentin) mit Schreiben ihres

Rechtsvertreters vom 6. August 2021 Rekurs anmelden lassen. Es wird beantragt, die

Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26. Juli 2021 sei aufzuheben

und der Rekurrentin der Vollzug des Urteils des Appellationsgerichts

Basel-Stadt vom 18. Mai 2020 in einer angemessenen abweichenden Vollzugsform,

namentlich Electronic Monitoring, zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung

des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26. Juli 2021 aufzuheben, und es sei der

Strafvollzug angemessen aufzuschieben. Subeventualiter sei die Verfügung des

Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26. Juli 2021 aufzuheben und zur

Neubeurteilung der Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter

o/e-Kostenfolge zulasten der Rekursgegnerin.

Mit

Stellungnahme vom 16. August 2021 hat der Straf- und Massnahmenvollzug

beantragt, zufolge gutachtlich belegter Hafterstehungsfähigkeit der Rekurrentin

sei der Verfahrensantrag, wonach dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu

erteilen sei, abzuweisen. Die Rekurrentin hat mit Replik vom 23. August 2021

daran festgehalten, dass keine Hafterstehungsfähigkeit gegeben sei und

beantragt, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit

verfahrensleitender Verfügung vom 24. August 2021 wurde dem Rekurs keine

aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das

Bundesgericht mit Entscheid 6B_992/2021 vom 29. September 2021 abgewiesen.

Mit

Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 hat der Straf- und Massnahmenvollzug

beantragt, der vorliegende Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, unter

Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin. Die Rekurrentin hat mit Eingabe vom 12.

November 2021 replicando vollumfänglich an den mit der Rekursbegründung

gestellten Rechtsbegehren festgehalten.

Mit Eingabe vom

18. November hat der Rechtsvertreter der Rekurrentin seine Honorarnote

eingereicht.

Mit Eingaben vom

23. November sowie vom 13. und 27. Dezember 2021 hat der SMV im Rahmen des

Aktennachganges diverse Schreiben und Stellungnahmen zu den Akten gegeben. Die

Stellungnahme des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden datiert vom

13. Januar 2022. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin hat in seiner Eingabe vom

28. Februar 2022 erklärt, die derzeitige medizinische Betreuung in der JVA

Gmünden erweise sich als ungenügend, woraus sich faktisch die mangelnde Hafterstehungsfähigkeit

ergebe. Die Strafanstalt Gmünden hat sich mit Eingabe vom 2. März 2022 zur

aktuellen medizinischen Betreuung der Rekurrentin geäussert. Der SMV hat mit

Schreiben vom 15. März 2022 Stellung genommen. Hierzu hat sich der Vertreter

der Rekurrentin mit Eingabe vom 22. März 2022 geäussert.

Der Entscheid

ist unter Einbezug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die relevanten

Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung

und den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses

ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).

Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1

Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Die

Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser

unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung

oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und

Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den

frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.

1.3

Die

Verfahren VD.2020.237 und VD.2021.175 werden zusammengelegt.

1.4

Nach

Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht

über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (RhinowKoller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,

Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368 ff.). Der

Rekurrentin wird antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...]

als Rechtsbeistand bewilligt.

1.5

Die

Rekurrentin hat den Verfahrensantrag gestellt, es sei eine mündliche

Hauptverhandlung durchzuführen, da die Frage der Hafterstehungsfähigkeit von ihrer

gesundheitlichen Situation abhänge und der persönliche Eindruck vor Gericht

nicht vollständig durch reines Aktenstudium ersetzt werden könne

(Rekursbegründung, Rz. 8). Dem ist jedoch im Einklang mit der Stellungnahme des

SMV vom 8. Oktober 2021 zu entgegnen, dass die vorliegenden Akten das

forensisch-psychiatrische Gutachten vom 22. Dezember 2020 beinhalten (pdf Akten

Teil 2_Laufakten, p. 85 ff.), welches sich ausführlich zur Frage der

Hafterstehungsfähigkeit äussert und dem auch eine sechsstündige Untersuchung in

der Forensischen Ambulanz der UPK zugrunde liegt (siehe Gutachten S. 2). Eine

weitere Befragung der Rekurrentin durch das Gericht ist daher nicht

erforderlich.

2.

Das Gesuch

betreffend Fristwiederherstellung (VD.2020.237) ist gegenstandslos geworden,

nachdem am 26. Juli 2021 eine neue Verfügung in gleicher Sache ergangen ist,

welche wiederum angefochten worden ist. Das Verfahren betreffend

Fristwiederherstellung ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.

3.

Gemäss

§ 22 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen

Gründen aufschieben oder unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere bei Hafterstehungsunfähigkeit vor. Beim Entscheid

über den Strafaufschub sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die

voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie

allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die Vollzugsbehörde nimmt dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der

eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem

reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch vor (Koller, Aufschub von Strafen und

Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel

2014, S. 52, 54). Hafterstehungsunfähig ist eine Person dann, wenn ihr die

Fähigkeit fehlt, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs oder einer anderen

geeigneten Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen wird, leben zu können,

ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere und ernsthafte Gefahr für ihre

Gesundheit und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag, S. 12; vgl. dazu auch Ziff.

1.

der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der

Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom

25.

November 2016 [Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit], im Internet online

abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed, zuletzt

besucht am 22. März 2022; vgl. auch Graf,

Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische

Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231). In Anbetracht der grundsätzlich guten

medizinischen Grundversorgung in den Schweizer Haftanstalten sowie der

Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in die Bewachungsstation am

Inselspital Bern oder in die Unité carcérale hospitalière des

Universitätsspitals von Genf respektive in forensisch psychiatrische Kliniken

wird nur in den schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener

Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen (Graf,

a.a.O., S. 232).

4.

4.1

Die Vorinstanz

hat in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2021 festgehalten, dass die

Rekurrentin gemäss vorliegenden Arztberichten und Gutachten an verschiedenen

somatischen wie auch psychischen Erkrankungen, insbesondere an einer

kombinierten Persönlichkeitsstörung, Panikstörung, multipler Sklerose

schubförmiger Verlauf, reduziertem Ernährungszustand, wiederkehrenden

Durchfällen, chronischen Schmerzen, Abhängigkeit von Benzodiazepinen,

Entzündung der Magenschleimhaut und Eisenmangel leide. Sowohl dem

forensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK Basel vom 22. Dezember 2020 als

auch demjenigen des IRM vom 20. Januar 2021 seien keine Anhaltspunkte zu

entnehmen, dass die Rekurrentin dauernd auf eine medizinisch spezialisierte,

stationäre Behandlung angewiesen wäre. Die Hafterstehungsfähigkeit werde in den

beiden Gutachten nicht in Frage gestellt. Dem Gutachten des IRM sei zudem zu

entnehmen, dass die Unterbringungssituation in den Strafvollzugsanstalten als

gleichwertig anzusehen sei wie die Lebenssituation in Freiheit. Den

Ausführungen in den Gutachten zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit sei

zu folgen und es bestehe aufgrund der umfassenden und schlüssigen Gutachten

kein Anlass, eine neue Begutachtung in Auftrag zu geben.

4.2

Die Rekurrentin

beantragt in ihrer Rekursbegründung, es sei der Vollzug des Urteils des

Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2020 in einer angemessenen

abweichenden Vollzugsform, namentlich Electronic Monitoring zu bewilligen. Die

Vorinstanz habe die Hafterstehungsfähigkeit der Rekurrentin aufgrund einer

mangelhaften Prüfung zu Unrecht bejaht und die Vollzugsform des Electronic

Monitor abgelehnt. Bereits das Appellationsgericht Basel-Stadt habe in seinem

Urteil vom 18. Mai 2020 die Frage aufgeworfen, ob und unter welchen Umständen

die Rekurrentin überhaupt hafterstehungsfähig sein werde. Dass die Rekurrentin

an zahlreichen schweren somatischen und psychischen Beschwerden leide, ergebe

sich aus den medizinischen Unterlagen. Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit

könne nicht generell, sondern nur bezogen auf eine bestimmte Person innerhalb

eines bestimmten Haft- und Vollzugsregimes in einer bestimmten Vollzugseinrichtung

abgeklärt werden. Sie hänge zudem von Art und Dauer der Sanktion ab. Die

Vorinstanz habe zwar zur Prüfung der Haftersehungsfähigkeit zwei Gutachten

eingeholt, die Gutachten seien aber mangelhaft erstellt worden und

beantworteten die entscheidenden Fragen nicht, weshalb nicht darauf abgestellt

werden könne.

Die Rekurrentin

moniert bezüglich des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 22. Dezember

2020, die Prüfung der psychiatrischen Diagnosen im Gutachten sei nicht

vollständig erfolgt, weshalb sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit nicht

korrekt beantworten lasse. Indem der Gutachter von einem erhöhten Risiko für

selbstschädigendes oder suizidales Verhalten ausgehe, gleichzeitig aber keine

hohe Wahrscheinlichkeit für eine nachhaltige und irreversible Beeinträchtigung

der Gesundheit bzw. den Tod sehe, widerspreche er sich. Sodann sollten gemäss

Gutachter diverse Massnahmen ergriffen werden, um eine Selbstschädigung oder

einen Suizid zu verhindern. Die dabei aufgezählten Massnahmen existierten aber

im schweizerischen Strafvollzugsalltag nicht bzw. seien nicht umsetzbar. Der

Gutachter äussere sich denn auch nicht konkret dazu, wie diese Massnahmen in

der JVA Hindelbank umsetzbar seien. Bei den vom Gutachter genannten

erforderlichen Massnahmen für die Rekurrentin sei jedoch ein komplexes

Spezialsetting erforderlich, welches die JVA Hindelbank nicht zu leisten in der

Lage sei. Die zahlreichen somatischen Beschwerden würden im UPK-Gutachten nicht

behandelt und das dazu erstellte rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 28.

Januar 2021 sei mangelhaft ausgefallen und nicht brauchbar. Die Gutachter des

IRM äusserten sich lediglich generell und abstrakt zur Hafterstehungsfähigkeit

und würden eine Hafterstehungsfähigkeit nicht «per se» ausschliessen, womit die

Frage der Hafterstehungsfähigkeit aber gerade offenbleibe. Die Vorinstanz habe

auch die weiteren vorhandenen medizinischen Unterlagen, insbesondere die

zahlreichen Austrittsberichte der UPK und des USB sowie die Arztberichte von

Dr. [...] zu wenig berücksichtigt. Bei korrekter Beurteilung und

Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Rekurrentin sowie der

tatsächlichen Gegebenheiten in den vorgesehenen Vollzugsanstalten sei

offensichtlich, dass die Rekurrentin in diesen Vollzugsanstalten nicht

hafterstehungsfähig sei und eine ernsthafte Gefährdung ihrer Gesundheit drohe.

Das notwendige Setting sei in der Realität weder im UG Waaghof noch in der JVA

Hindelbank vorhanden bzw. umsetzbar. Es drohe bei einem Strafantritt eine

schwere Dekompensation der Rekurrentin mit ernsthaften gesundheitlichen bis

tödlichen Folgen. Für derartige Situationen von schweren gesundheitlichen

Beeinträchtigungen sehe Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB ausdrücklich vor, dass eine

abweichende Vollzugsform, namentlich Electronic Monitoring, anzuordnen sei.

Indem die Vorinstanz ohne weitere Prüfung auf die mangelhaften Gutachten

abstelle und den normalen Haftvollzug im Untersuchungsgefängnis Waaghof und in

der JVA Hindelbank bejahe, verletze sie Art. 80 StGB sowie § 22 JVG BS und den

Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Rekursbegründung, Rz. 18 ff.).

4.3

4.3.1

Im

angesprochenen Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Mai 2020 wurde

festgehalten, dass die Berufungsklägerin gesundheitlich stark angeschlagen sei

und der Haftalltag für sie eine Belastung bedeuten dürfte, der die

gesetzgeberisch gewollte Härte übersteige und einen aussergewöhnlichen Umstand

darstelle. Dies wurde bereits beim Strafmass mit einer Strafminderung im Umfang

von 6 Monaten berücksichtigt. Es wurde festgestellt, unter welchen

Umständen die Berufungsklägerin eine Haftstrafe überhaupt werde antreten

können, werde bei der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit zu beurteilen sein

‒ das Appellationsgericht hat damit festgestellt, dass die Frage der

Hafterstehungsfähigkeit zu beantworten sein werde, diese Frage aber nicht

beantwortet.

4.3.2

4.3.2.1

Der

Gutachter der UPK hat zunächst darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der

grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer

Haftanstalten sowohl von behördlicher als auch gerichtlicher Seite nur in den

schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen

werde. Er zitiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der

Strafvollzug für den Betroffenen immer ein Übel bedeutet, «das vom einen

besser, vom andern weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass

Leben oder Gesundheit des Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt somit

offensichtlich nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit.» Aufgrund

der modernen Behandlungsverfahren in der Psychiatrie schränke sich der Kreis

der als hafterstehungsunfähig zu Diagnostizierenden erheblich ein. Aufgrund der

Grunderkrankungen einer Benzodiazepinabhängigkeit, einer Panikstörung, von

Zwangshandlungen, dissoziativen Anfällen und einer kombinierten

Persönlichkeitsstörung dürfte die Stresstoleranz und das Verhaltensrepertoire

der Rekurrentin deutlich vermindert sei. Es sei zu erwarten, dass die bereits

eingeschränkten Kompensationsmechanismen bei einer Inhaftierung weiter

beeinträchtigt würden. Dies könnte bei Haftantritt zu massiven Unruhe- und

Angstzuständen, Zwangshandlungen und Verhaltensauffälligkeiten bis hin zu

dissoziativen Krampfanfällen führen. Daneben seien auch

Verdeutlichungstendenzen bis hin zu Aggravation und Simulation von Beschwerden

denkbar. Ebenso sei es denkbar, dass die Rekurrentin anfangs wieder wenig

Nahrung zu sich nehme, was sie bereits aus Erfahrung aus ihrer Untersuchungshaft

berichtet habe. Dabei sei es möglich, dass die oben angeführten Zustände und

Verhaltensweisen zu Beginn der Haft in Frequenz und Intensität vorübergehend

zunehmen würden. Langfristig könnte die Belastung durch die Inhaftierung zu

einer weiteren Chronifizierung der Grundstörungen mit Zunahme der

Verhaltensweisen führen. Andererseits könnten die Haftumstände eine

systematische Desensibilisierung der von der Explorandin befürchteten Ängste

darstellen, was zu einer Verbesserung der psychischen Symptomatik führen

könnte, zumal die aktuellen Lebensumstände der Rekurrentin als geduldete

Einwohnerin in der Schweiz in einem Asylheim mit Nothilfe ebenfalls als

äusserst widrig und belastend anzunehmen sei. Ausserdem nehme die Rekurrentin die

vereinbarten Arzttermine und Untersuchungen nicht regelmässig wahr, was die

medizinischen Versorgungsmöglichkeiten derzeit massiv einschränke. Insgesamt

sei es sehr wahrscheinlich, dass die beschriebenen möglichen Konsequenzen nach

Beendigung der Haftstrafe rückgängig sein werden bzw. das Ausmass der

Symptomatik zumindest den Ausgangszustand vor dem Haftantritt wieder erreichen

werde. Das Risiko, dass die Rekurrentin aufgrund eines Haftbefehls oder des

Freiheitsentzuges selbstschädigende oder suizidale Handlungen begehen könnte,

erscheine unter Berücksichtigung der vorliegenden psychischen Erkrankungen im

Vergleich zur Normalbevölkerung erhöht. Grund dafür sei, dass einerseits

Persönlichkeitsstörungen, andererseits aber auch depressive Störungen eine

erhöhte Gefahr für Selbstverletzungen und Suizide aufwiesen. Im Falle des

Haftantritts könnten bei der Rekurrentin selbstverletzende bzw. suizidale

Gedanken auftreten, wobei zu selbstschädigenden oder suizidalen Handlungen aus

der Vorgeschichte nichts bekannt sei. Wesentlich sei insbesondere, dass die Rekurrentin

in der Exploration betont habe, dass sie keine Suizidabsichten habe und sich

dies auch nicht vorstellen könnte. Sie habe angegeben, dass sie zu grosse Angst

vor einer solchen Handlung habe, was einen protektiven Faktor darstelle.

4.3.2.2

Der

Gutachter nennt verschiedene medizinische Massnahmen, die getroffen werden

können, um der möglicherweise eintretenden Verschlechterung des psychischen

Zustandsbildes der Rekurrentin entgegenzuwirken. Es sei eine Institution anzustreben,

die reizarm sei, niedrige emotionale Belastungen aufweise und in welcher

geschultes Personal im Umgang mit Frauen mit schweren psychischen Erkrankungen

vorhanden sei. Diesem Umstand habe die Behörde insofern bereits Rechnung

getragen, als die Rekurrentin bereits vor Haftantritt in der JVA Hindelbank

angemeldet worden sei. Die psychopharmakologische Medikation sollte übernommen

werden. Wesentlich sei schon bei Eintritt ein empathisch-wohlwollender und

fürsorglicher Umgang mit der Explorandin im Hinblick darauf, Angst-, Zwangs-

und Unruhezustände, Verhaltensauffälligkeiten sowie dissoziative Anfälle (aber

auch intendiertes Verhalten) zu vermindern. Sollte es allerdings doch zu einer

Zunahme der Angst-, Zwangs- und Unruhezustände kommen, könnte von

psychiatrischer Seite die ohnehin etablierte Medikation mit dem Benzodiazepin

Diazepam bzw. dem Antiepileptikum Pregabalin entsprechend angepasst werden.

Darüber hinaus könne auch das Antidepressivum Sertralin noch entsprechend

ausgebaut oder die antidepressive Strategie ausgetauscht werden. Hinsichtlich

der Angst-, Zwangs- und Unruhesymptome sowie Verhaltensauffälligkeiten wäre

eine Einzelzelle vorteilhaft, wobei aber für die soziale Kontrolle zur

Verhinderung von etwaigem selbstschädigenden oder suizidalen Verhalten eine

Mehrfachzelle zu wählen wäre. Die Entscheidung für das optimale Setting sollte

nach Abwägen dieser Möglichkeiten im Rahmen der Erstabklärung gefällt werden.

Es seien anfangs tägliche Kurzkontakte mit dem Personal des medizinischen Dienstes

durchzuführen. Das Gefängnispersonal sei zu einer engmaschigen

Verhaltensbeobachtung hinsichtlich selbstschädigender und suizidaler Handlungen

aufzufordern. Die Rekurrentin sollte zudem anfangs mindestens wöchentlich im

Rahmen der konsiliar-psychiatrischen Visite vorgestellt werden. Sollte es

während dem Haftvollzug zu einer Notfallsituation kommen, sei eine

entsprechende Überwachung, Versorgung und Einleitung von indizierten Massnahmen

zu gewährleisten. So sei die Explorandin bei akuter Suizidalität umgehend in

die videoüberwachte Sicherheitszelle zu verlegen. Darauf sei zeitnah eine

Verlegung in eine psychiatrische Einrichtung zwecks Durchführung einer

stationären Krisenintervention zu prüfen (Gutachten S. 35 ff., pdf Teil 2 S.

119.

ff.).

4.3.2.3

Die

Gutachterin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel hat sich

sodann mit den möglichen Auswirkungen der bestehenden somatischen Leiden der Rekurrentin

auf die Hafterstehungsfähigkeit befasst. Sie hält nachvollziehbar fest, dass

die körperlichen Belastungen einer Haftsituation in der Schweiz grundsätzlich

vergleichbar sein sollten mit einem Aufenthalt in häuslicher Umgebung. Dies gelte

unter der Voraussetzung, dass weiterhin notwendige medizinische Massnahmen

(z.B. Medikamenteneinnahme, Wahrnehmen ärztlicher Kontrolluntersuchungen etc.)

auch aus der Haft heraus gewährleistet werden könnten. Zudem müsse die

Möglichkeit gegeben sein, jederzeit Personal der Strafvollzugsanstalt zu

kontaktieren, wenn es zum Auftreten von akuten Beschwerden (z.B. Schmerzen,

Multiple Sklerose Schub) komme. Es sei davon auszugehen, dass in den

Strafvollzugsanstalten entsprechende Prozessabläufe vorlägen, die regelten,

welche Massnahmen vom Aufsichtspersonal getroffen werden müssten, wenn Insassen

akute Gesundheitsbeschwerden beklagten. Damit könne die Unterbringungssituation

in den Strafvollzugsanstalten als gleichwertig angesehen werden wie die

Lebenssituation in Freiheit (Gutachten IRM p. 4-5, pdf Akten Teil 2, S. 69 f.).

4.3.2.4

Der

Kritik des Rechtsbeistands an der angeblichen Unvollständigkeit des

forensisch-psychiatrischen Gutachtens ist zu entgegnen, dass es sich dabei

nicht um ein umfassendes forensisch-psychiatrisches Gutachten handelt, sondern

darin in erster Linie Fragen rund um die Hafterstehungsfähigkeit beantwortet

worden sind. Wenn das Fazit gezogen wird, dass aus forensisch-psychiatrischer

Sicht nicht per se davon ausgegangen werden könne, dass der Haftvollzug mit

hoher Wahrscheinlichkeit zu einer nachhaltigen und irreversiblen

Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit oder gar zum Tod führen würde, so

ist das vor dem Hintergrund der im Gutachten genannte Limitierung der

Hafterstehungsunfähigkeit auf schwerste Fälle und die genannten hohen

Behandlungsstandards zu verstehen und kann nur als Bejahung der

Hafterstehungsfähigkeit verstanden werden. Die Gutachten von UPK und IRM zur

Frage der Hafterstehungsfähigkeit erweisen sich als schlüssig und attestieren

der Rekurrentin im Ergebnis Hafterstehungsfähigkeit im Rahmen einer geeigneten

Vollzugsanstalt mit der erforderlichen medizinischen Betreuung. Dass die

Hausärztin bezüglich Hafterstehungsfähigkeit eine andere Meinung vertritt,

vermag keine Zweifel an den überzeugenden Ausführungen der Gutachter zu wecken,

zumal der SMV mit Recht darauf hingewiesen hat, dass Hausärztinnen und Hausärzte

mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel

eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (mit Hinweis auf BGE 125 V 351 [E. 3.b

cc]).

4.3.3

4.3.3.1

Es

stellt sich schliesslich die Frage, ob eine geeignete Strafvollzugsanstalt zur

Verfügung steht. Soweit beanstandet wird, in der Justizvollzugsanstalt

Hindelbank bzw. im Untersuchungsgefängnis Waaghof sei die Betreuung der

Rekurrentin nicht in der erforderlichen Weise gewährleistet, entspricht dies

nicht der aktuellen Situation, da sich die Rekurrentin aktuell in der JVA

Gmünden befindet. Mit Eingabe des SMV vom 27. Dezember 2021 wurde dem Gericht

ein Schreiben der Strafanstalt Gmünden vom 21. Dezember 2021 weitergeleitet, in

welchem die Fragen zur konkreten Ausgestaltung des «Spezialvollzugs»

beantwortet werden sowie dargelegt wird, was unter der «geeigneten

Unterbringung von Gefangenen, die auf intensivere Betreuung angewiesen sind»,

dem «individuellen Förderprogramm» und der «adäquaten Begegnung spezifischer

Bedürfnisse» zu verstehen ist. Die Leiterin Vollzug der Strafanstalt Gmünden

führt aus, beim Spezialvollzug handle es sich um den geschlossenen Bereich des

offenen Vollzugs mit einer in sich geschlossenen Abteilung mit insgesamt fünf

Haftplätzen. Alle Gefangenen hätten eine Einzelzelle, damit die

Rückzugsmöglichkeit jederzeit gewährleistet sei. Sie könnten Besuch empfangen,

jedoch keine Ausgänge und Urlaube absolvieren. Betreut würden die Gefangenen

während der Arbeitszeit durch Arbeitspädagoginnen. Diejenigen Gefangenen, die

keiner Arbeit nachgehen können, würden durch Sozialpädagoginnen individuell

gefördert. Gefangene, die aufgrund ihrer Fähigkeiten und Ressourcen nicht

arbeiten können, wird ein entsprechendes Beschäftigungsprogramm angeboten.

Grundsätzliches Ziel des Aufenthaltes im Spezialvollzug sei mittel- bis

langfristig der Wechsel in den Normalvollzug. Mit Stellungnahme vom 13. Januar

2022.

hat der leitende Arzt der Fachstelle Forensische Psychiatrie und

Psychotherapie des Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden dem Gericht

berichtet, er habe am 10. Januar 2022 den therapeutischen Erstkontakt mit der

Rekurrentin gehabt und den Eindruck erhalten, eine stützende Therapie zur

Erhaltung der Haftfähigkeit durch das Angebot einer Aussprachemöglichkeit,

durch Motivationsarbeit, Unterstützung bei der Krisenbewältigung und

Überwachung der laufenden Psychopharmaka sei in diesem Fall machbar, allerdings

sei nur ein Kontakt alle 14 Tage möglich. Sollten interkurrent psychische

Krisen auftreten, könne eine Krisenintervention auch ausserhalb dieses

14-täglichen Rhythmus oder eine Telefonkonsultation gewährleistet werden.

4.3.3.2

In

seiner Eingabe vom 28. Februar 2022 vertritt der Rechtsvertreter der Rekurrentin

die Ansicht, dass die medizinische Betreuung in der JVA Gmünden derzeit

ungenügend sei. Es hätten erst zwei Konsultationen mit dem Psychiater Dr. [...]

stattgefunden, wobei die zweite lediglich 15 Minuten gedauert habe. Die seit

Jahren etablierte Valium-Medikation werde gegen den Willen der Rekurrentin

schrittweise reduziert. Bereits der Stellungnahme von Dr. [...] vom 13. Januar

2022.

sei zu entnehmen, dass nur ein Kontakt alle 14 Tage möglich sei. Dies und

die lediglich sehr kurzen Termine bei gleichzeitigem Abdosieren schon länger

etablierter Medikamente sei mit den Empfehlungen des psychiatrischen Gutachtens

nicht vereinbar. Das psychiatrische Gutachten habe vorgesehen, die

psychopharmakologische Medikation solle übernommen werden, es seien initial engmaschige,

anfangs tägliche Kurzkontakte mit dem Personal des medizinischen Dienstes

durchzuführen und die Rekurrentin solle anfangs mindestens wöchentlich im

Rahmen der konsiliar-psychiatrischen Visite vorgestellt werden. All dies sei

nicht ansatzweise gewährleistet. Nur unter diesen Bedingungen habe das

Gutachten aber die Hafterstehungsfähigkeit bejaht. Die gegenwärtige Situation

zeige erneut, dass die Annahmen des psychiatrischen Gutachtens realitätsfremd

seien und im Vollzug nicht umgesetzt werden könnten. Daraus ergebe sich, dass

die Rekurrentin faktisch nicht hafterstehungsfähig sei.

4.3.3.3

Die

Leitung der Strafanstalt Gmünden hat sich mit Eingabe vom 2. März 2022

dahingehend geäussert, dass die somatische und psychiatrische Betreuung

pragmatisch und mit einem effizienten Mitteleinsatz erfolge. Die Rekurrentin

werde regelmässig dem Anstaltspsychiater zugeführt. Bei einem allfälligen

Notfall sei dieser auf Abruf zur Stelle. Zudem verfügten die Gefängnisse

Gmünden über einen Gesundheitsdienst vor Ort und die Rekurrentin habe jederzeit

die Möglichkeit, sich bei diesem zu melden. Bei ausgewiesenem Bedarf könne sie

zudem die Arztvisite des Somatikers besuchen. Der SMV hat mit Eingabe vom 15.

März 2022 geäussert, es sei eine durch nichts untermauerte Behauptung, dass die

medizinische Betreuung in der Strafanstalt Gmünden ungenügend sei und hat hinsichtlich

der medizinischen Versorgung auf die oben zitierte Eingabe der Strafanstalt

Gmünden verwiesen. Eine Anpassung der Medikation liege im Ermessen des behandelnden

Arztes. Bei der Rekurrentin lägen in Übereinstimmung mit dem wissenschaftlich

forensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK vom 22. Dezember 2020 keinerlei

Hinweise auf eine Hafterstehungsunfähigkeit vor, was auch der bisher

problemlose Verlauf des Vollzugs belege.

Hierzu hat der

Rechtsbeistand der Rekurrentin in seiner Eingabe vom 22. März 2022 angemerkt, die

Stellungnahme der JVA Gmünden bestätige die mangelhafte medizinische Betreuung,

die mit den Vorgaben der Gutachten nicht vereinbar seien. Dass die somatische

und psychiatrische Betreuung pragmatisch und mit einem effizienten

Mitteleinsatz erfolgen solle, lasse den Schluss zu, dass die JVA Gmünden keine

hinreichend engmaschige medizinische Betreuung gewährleisten könne. Kurze

14-tägliche Konsultationen und eine Notfallorganisation erfüllten die Vorgaben

des Gutachtens nicht. Die Ausführungen des Straf- und Massnahmenvollzuges seien

pauschal und vage. Wie bei lediglich 14-täglichen Kurzvisiten eine «Therapie

zur Erhaltung der Hafterstehungsfähigkeit» möglich sein solle, erschliesse sich

nicht. Die in der Eingabe vom 28. Februar 2022 geschilderten Probleme zeigten

auf, dass keine Rede von einem problemlosen Vollzug sein könne.

4.3.3.4

Nachdem

der Gutachter die JVA Hindelbank als geeigneten Vollzugsort genannt hat,

besteht kein Zweifel daran, dass auch die Strafanstalt Gmünden, welche im

Gegensatz zur JVA Hindelbank über einen Spezialvollzug für Frauen verfügt

(siehe dazu Informationsschreiben des SMV an die Rekurrentin vom 13. Dezember

2021, act. 19), die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Was Änderungen in

der Medikation anbetrifft, muss es den behandelnden Ärzten jerderzeit möglich

sein, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Der Gutachter hat denn auch

lediglich festgehalten, die Medikation sei zu übernehmen, was nicht bedeutet,

dass diese in der Folge nicht laufend auf ihre Wirksamkeit, Notwendigkeit und

Dosierung hin zu überprüfen ist. Es trifft zu, dass die im Gutachten angedachte

Frequenz von Arztvisiten nicht geleistet werden kann, was der zuständige

leitende Arzt mit Schreiben vom 13. Januar 2022 dargelegt hat. Er hat jedoch gleichzeitig

festgehalten, dass seiner Ansicht nach eine stützende Therapie zur Erhaltung

der Haftfähigkeit durch das Angebot einer Aussprachemöglichkeit, durch

Motivationsarbeit, Unterstützung bei der Krisenbewältigung und Überwachung der

laufenden Psychopharmaka auch im vierzehntäglichen Kontakt machbar sei. Der

psychiatrische Gutachter hat diverse Massnahmen genannt, welche getroffen

werden «können», woraus erhellt, dass es sich dabei nicht um einen zur Annahme

der Hafterstehungsfähigkeit zwingend vollständig zu erfüllenden Katalog an

Voraussetzungen handelt. § 22 Abs. 3 JVG sieht denn auch lediglich vor, dass die

Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen sind, was indes nicht

bedeutet, dass die Frage der Hafterstehungsfähigkeit an den Gutachter delegiert

würde.

Der

Rechtsbeistand verweist als Beleg für Probleme im laufenden Vollzug auf seine

Eingabe vom 28. Februar 2022, in welcher er bereits gerügt hat, dass die medizinische

Betreuung ungenügend und nicht mit den Empfehlungen im psychiatrischen

Gutachten vereinbar sei. Konkrete Probleme innerhalb des bestehenden Settings

werden indes nicht dargetan. Es ist daher festzustellen, dass nicht aufgezeigt wurde,

dass das seit Anfang Januar 2022 laufende Haftregime in der Strafanstalt

Gmünden mit der bestehenden medizinischen Versorgung unzureichend wäre und die

Hafterstehungsfähigkeit unter den aktuellen Bedingungen verneint werden müsste.

Entscheidend ist hierbei, dass neben regelmässigen Arztvisiten und der

14-täglichen stützenden Therapie im Krisenfall jederzeit die notwendige

fachliche Betreuung garantiert ist, woran aufgrund der Ausführungen der

Strafanstalt und des zuständigen Psychiaters kein Zweifel besteht.

4.4

Nachdem die Hafterstehungsfähigkeit

der Rekurrentin nach dem Gesagten zu bejahen ist, überwiegt das öffentliche

Interesse an der Strafdurchsetzung gegenüber dem Interesse der Rekurrentin am

Strafaufschub, und auch die beantragte alternative Vollzugsform in Form

von Electronic Monitoring ist nicht zu gewähren. Der Rekurs ist somit

vollumfänglich abzuweisen.

5.

5.1

Bei

diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens grundsätzlich der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Es

wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Gebühr in Höhe

von CHF 1’000.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG

154.810]) geht demzufolge zu Lasten der Gerichtskasse.

5.2

Der

Vertreter der Rekurrentin ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu

entschädigen. Der in der Honorarnote vom 18. November 2021 geltend gemachte

Aufwand von 15,33 Stunden ist nicht zu beanstanden und ist zu einem

Stundenansatz von CHF 200.‒ zu vergüten. Der seither betriebene Aufwand

wird mit zwei Stunden berücksichtigt. Die Kopien werden praxisgemäss zu CHF

0,25/Stück entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv

verwiesen.

Demgemäss

erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):

://: Der Rekurs (Verfahren VD.2021.175) wird

abgewiesen.

Das Verfahren VD.2020.237 wird zufolge

Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des

verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–,

einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der

unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.

Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden

dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, [...], für das verwaltungsgerichtliche

Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3’466.– und ein Auslagenersatz von CHF

51.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 270.80 aus der Gerichtskasse

ausgerichtet.

Mitteilung an:

-

Rekurrentin

-

Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und

Massnahmenvollzug

-

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)

APPELLATIONSGERICHT

BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Lindner

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,

sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.