VD.2021.175
Wiederherstellung der Frist sowie Gesuch um Aufschub des Strafvollzugs / abweichende Vollzugsform
9. April 2022Deutsch24 min
des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 15. Oktober 2020 wurde A____ vorgeladen,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2020.237
VD.2021.175
URTEIL
vom 9.
April 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Stephan Wullschleger,
Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____
Rekurrentin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Gegenstand
Gesuch um
Wiederherstellung der Frist zur Einreichung eines Rekurses an das
Verwaltungsgericht Basel-Stadt betreffend Vollzugbefehl vom 15. Oktober
2020
sowie
Rekurs gegen einen Beschluss
des Straf- und Massnahmenvollzugs
vom 26. Juli 2021 betreffend Gesuch
um Aufschub des Strafvollzugs / abweichende Vollzugsform
Sachverhalt
Sachverhalt
Verfahren VD.2020.237
Mit Verfügung
des Straf- und Massnahmenvollzugs (SMV) vom 15. Oktober 2020 wurde A____ vorgeladen,
am 1. Dezember 2020 die vom Appellationsgericht Basel-Stadt ausgesprochene
teilbedingte Freiheitsstrafe anzutreten. Am 24. November 2020 hat der SMV das
Gesuch des Rechtsvertreters von A____ vom 10. November 2020 (Eingang SMV:
11. November 2020) an das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht
weitergeleitet, in welchem um die Wiederherstellung der Frist zur Einreichung
eines Rekurses an das Verwaltungsgericht Basel-Stadt betreffend Vollzugsbefehl
vom 15. Oktober 2020 resp. zur Einreichung des Gesuchs um eine besondere
Vollzugsform ersucht wird.
Verfahren VD.2021.175
Mit Verfügung
des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26. Juli 2021 wurde das Gesuch von A____
vom 10. November 2020 um Aufschub des Strafvollzugs sowie um Vollzug des
Urteils des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2020 in einer
angemessenen abweichenden Vollzugsform, namentlich Electronic Monitoring,
abgewiesen. Die mit Verfügung der Vollzugsbehörde vom 23. November 2020 angeordnete
Sistierung des Vollzugsbefehls vom 15. Oktober 2020 wurde aufgehoben und A____
angewiesen, sich umgehend im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt zum
Strafantritt zu melden.
Gegen diese
Verfügung hat A____ (nachfolgend Rekurrentin) mit Schreiben ihres
Rechtsvertreters vom 6. August 2021 Rekurs anmelden lassen. Es wird beantragt, die
Verfügung des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26. Juli 2021 sei aufzuheben
und der Rekurrentin der Vollzug des Urteils des Appellationsgerichts
Basel-Stadt vom 18. Mai 2020 in einer angemessenen abweichenden Vollzugsform,
namentlich Electronic Monitoring, zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung
des Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26. Juli 2021 aufzuheben, und es sei der
Strafvollzug angemessen aufzuschieben. Subeventualiter sei die Verfügung des
Straf- und Massnahmenvollzugs vom 26. Juli 2021 aufzuheben und zur
Neubeurteilung der Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter
o/e-Kostenfolge zulasten der Rekursgegnerin.
Mit
Stellungnahme vom 16. August 2021 hat der Straf- und Massnahmenvollzug
beantragt, zufolge gutachtlich belegter Hafterstehungsfähigkeit der Rekurrentin
sei der Verfahrensantrag, wonach dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu
erteilen sei, abzuweisen. Die Rekurrentin hat mit Replik vom 23. August 2021
daran festgehalten, dass keine Hafterstehungsfähigkeit gegeben sei und
beantragt, dem Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit
verfahrensleitender Verfügung vom 24. August 2021 wurde dem Rekurs keine
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat das
Bundesgericht mit Entscheid 6B_992/2021 vom 29. September 2021 abgewiesen.
Mit
Stellungnahme vom 8. Oktober 2021 hat der Straf- und Massnahmenvollzug
beantragt, der vorliegende Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, unter
Kostenfolge zu Lasten der Rekurrentin. Die Rekurrentin hat mit Eingabe vom 12.
November 2021 replicando vollumfänglich an den mit der Rekursbegründung
gestellten Rechtsbegehren festgehalten.
Mit Eingabe vom
18. November hat der Rechtsvertreter der Rekurrentin seine Honorarnote
eingereicht.
Mit Eingaben vom
23. November sowie vom 13. und 27. Dezember 2021 hat der SMV im Rahmen des
Aktennachganges diverse Schreiben und Stellungnahmen zu den Akten gegeben. Die
Stellungnahme des Psychiatrischen Zentrums Appenzell Ausserrhoden datiert vom
13. Januar 2022. Der Rechtsvertreter der Rekurrentin hat in seiner Eingabe vom
28. Februar 2022 erklärt, die derzeitige medizinische Betreuung in der JVA
Gmünden erweise sich als ungenügend, woraus sich faktisch die mangelnde Hafterstehungsfähigkeit
ergebe. Die Strafanstalt Gmünden hat sich mit Eingabe vom 2. März 2022 zur
aktuellen medizinischen Betreuung der Rekurrentin geäussert. Der SMV hat mit
Schreiben vom 15. März 2022 Stellung genommen. Hierzu hat sich der Vertreter
der Rekurrentin mit Eingabe vom 22. März 2022 geäussert.
Der Entscheid
ist unter Einbezug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen. Die relevanten
Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus der angefochtenen Verfügung
und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses
ergibt sich aus § 33 Abs. 2 des Justizvollzugsgesetzes (JVG, SG 258.200).
Zuständig ist das Dreiergericht (§ 88 Abs. 2 in Verbindung mit § 92 Abs. 1
Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Die
Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung von dieser
unmittelbar berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Abänderung, weshalb sie gemäss § 13 des Gesetzes über die Verfassungs- und
Verwaltungsrechtspflege (VRPG, SG 270.100) zum Rekurs legitimiert ist. Auf den
frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist somit einzutreten.
1.3
Die
Verfahren VD.2020.237 und VD.2021.175 werden zusammengelegt.
1.4
Nach
Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (RhinowKoller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 3. Auflage, Basel 2014, Rz. 368 ff.). Der
Rekurrentin wird antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat [...]
als Rechtsbeistand bewilligt.
1.5
Die
Rekurrentin hat den Verfahrensantrag gestellt, es sei eine mündliche
Hauptverhandlung durchzuführen, da die Frage der Hafterstehungsfähigkeit von ihrer
gesundheitlichen Situation abhänge und der persönliche Eindruck vor Gericht
nicht vollständig durch reines Aktenstudium ersetzt werden könne
(Rekursbegründung, Rz. 8). Dem ist jedoch im Einklang mit der Stellungnahme des
SMV vom 8. Oktober 2021 zu entgegnen, dass die vorliegenden Akten das
forensisch-psychiatrische Gutachten vom 22. Dezember 2020 beinhalten (pdf Akten
Teil 2_Laufakten, p. 85 ff.), welches sich ausführlich zur Frage der
Hafterstehungsfähigkeit äussert und dem auch eine sechsstündige Untersuchung in
der Forensischen Ambulanz der UPK zugrunde liegt (siehe Gutachten S. 2). Eine
weitere Befragung der Rekurrentin durch das Gericht ist daher nicht
erforderlich.
2.
Das Gesuch
betreffend Fristwiederherstellung (VD.2020.237) ist gegenstandslos geworden,
nachdem am 26. Juli 2021 eine neue Verfügung in gleicher Sache ergangen ist,
welche wiederum angefochten worden ist. Das Verfahren betreffend
Fristwiederherstellung ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.
3.
Gemäss
§ 22 Abs. 1 JVG kann die Vollzugsbehörde den Vollzug einer Strafe aus wichtigen
Gründen aufschieben oder unterbrechen. Wichtige Gründe liegen gemäss § 22 Abs. 2 lit. b JVG insbesondere bei Hafterstehungsunfähigkeit vor. Beim Entscheid
über den Strafaufschub sind die Art und Schwere der begangenen Straftat, die
voraussichtliche Vollzugsdauer, die Entweichungs- und Wiederholungsgefahr sowie
allfällige Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 JVG). Die Vollzugsbehörde nimmt dabei eine Abwägung zwischen dem Interesse der
eingewiesenen Person am Strafaufschub und dem öffentlichen Interesse an einem
reibungslosen Strafvollzug bzw. dem Strafdurchsetzungsanspruch vor (Koller, Aufschub von Strafen und
Massnahmen, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische Vollzugslexikon, Basel
2014, S. 52, 54). Hafterstehungsunfähig ist eine Person dann, wenn ihr die
Fähigkeit fehlt, in einer Einrichtung des Freiheitsentzugs oder einer anderen
geeigneten Einrichtung, in der ihr die Freiheit entzogen wird, leben zu können,
ohne dass der Freiheitsentzug eine besondere und ernsthafte Gefahr für ihre
Gesundheit und/oder ihr Leben darstellt (Ratschlag, S. 12; vgl. dazu auch Ziff.
1.
der Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der
Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die Hafterstehungsfähigkeit vom
25.
November 2016 [Richtlinie Hafterstehungsfähigkeit], im Internet online
abrufbar unter https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed, zuletzt
besucht am 22. März 2022; vgl. auch Graf,
Hafterstehungsfähigkeit, in: Brägger [Hrsg.], Das schweizerische
Vollzugslexikon, Basel 2014, S. 231). In Anbetracht der grundsätzlich guten
medizinischen Grundversorgung in den Schweizer Haftanstalten sowie der
Möglichkeit der Verlegung einer inhaftierten Person in die Bewachungsstation am
Inselspital Bern oder in die Unité carcérale hospitalière des
Universitätsspitals von Genf respektive in forensisch psychiatrische Kliniken
wird nur in den schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener
Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen (Graf,
a.a.O., S. 232).
4.
4.1
Die Vorinstanz
hat in der angefochtenen Verfügung vom 26. Juli 2021 festgehalten, dass die
Rekurrentin gemäss vorliegenden Arztberichten und Gutachten an verschiedenen
somatischen wie auch psychischen Erkrankungen, insbesondere an einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung, Panikstörung, multipler Sklerose
schubförmiger Verlauf, reduziertem Ernährungszustand, wiederkehrenden
Durchfällen, chronischen Schmerzen, Abhängigkeit von Benzodiazepinen,
Entzündung der Magenschleimhaut und Eisenmangel leide. Sowohl dem
forensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK Basel vom 22. Dezember 2020 als
auch demjenigen des IRM vom 20. Januar 2021 seien keine Anhaltspunkte zu
entnehmen, dass die Rekurrentin dauernd auf eine medizinisch spezialisierte,
stationäre Behandlung angewiesen wäre. Die Hafterstehungsfähigkeit werde in den
beiden Gutachten nicht in Frage gestellt. Dem Gutachten des IRM sei zudem zu
entnehmen, dass die Unterbringungssituation in den Strafvollzugsanstalten als
gleichwertig anzusehen sei wie die Lebenssituation in Freiheit. Den
Ausführungen in den Gutachten zur Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit sei
zu folgen und es bestehe aufgrund der umfassenden und schlüssigen Gutachten
kein Anlass, eine neue Begutachtung in Auftrag zu geben.
4.2
Die Rekurrentin
beantragt in ihrer Rekursbegründung, es sei der Vollzug des Urteils des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Mai 2020 in einer angemessenen
abweichenden Vollzugsform, namentlich Electronic Monitoring zu bewilligen. Die
Vorinstanz habe die Hafterstehungsfähigkeit der Rekurrentin aufgrund einer
mangelhaften Prüfung zu Unrecht bejaht und die Vollzugsform des Electronic
Monitor abgelehnt. Bereits das Appellationsgericht Basel-Stadt habe in seinem
Urteil vom 18. Mai 2020 die Frage aufgeworfen, ob und unter welchen Umständen
die Rekurrentin überhaupt hafterstehungsfähig sein werde. Dass die Rekurrentin
an zahlreichen schweren somatischen und psychischen Beschwerden leide, ergebe
sich aus den medizinischen Unterlagen. Die Frage der Hafterstehungsfähigkeit
könne nicht generell, sondern nur bezogen auf eine bestimmte Person innerhalb
eines bestimmten Haft- und Vollzugsregimes in einer bestimmten Vollzugseinrichtung
abgeklärt werden. Sie hänge zudem von Art und Dauer der Sanktion ab. Die
Vorinstanz habe zwar zur Prüfung der Haftersehungsfähigkeit zwei Gutachten
eingeholt, die Gutachten seien aber mangelhaft erstellt worden und
beantworteten die entscheidenden Fragen nicht, weshalb nicht darauf abgestellt
werden könne.
Die Rekurrentin
moniert bezüglich des forensisch-psychiatrischen Gutachtens vom 22. Dezember
2020, die Prüfung der psychiatrischen Diagnosen im Gutachten sei nicht
vollständig erfolgt, weshalb sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit nicht
korrekt beantworten lasse. Indem der Gutachter von einem erhöhten Risiko für
selbstschädigendes oder suizidales Verhalten ausgehe, gleichzeitig aber keine
hohe Wahrscheinlichkeit für eine nachhaltige und irreversible Beeinträchtigung
der Gesundheit bzw. den Tod sehe, widerspreche er sich. Sodann sollten gemäss
Gutachter diverse Massnahmen ergriffen werden, um eine Selbstschädigung oder
einen Suizid zu verhindern. Die dabei aufgezählten Massnahmen existierten aber
im schweizerischen Strafvollzugsalltag nicht bzw. seien nicht umsetzbar. Der
Gutachter äussere sich denn auch nicht konkret dazu, wie diese Massnahmen in
der JVA Hindelbank umsetzbar seien. Bei den vom Gutachter genannten
erforderlichen Massnahmen für die Rekurrentin sei jedoch ein komplexes
Spezialsetting erforderlich, welches die JVA Hindelbank nicht zu leisten in der
Lage sei. Die zahlreichen somatischen Beschwerden würden im UPK-Gutachten nicht
behandelt und das dazu erstellte rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 28.
Januar 2021 sei mangelhaft ausgefallen und nicht brauchbar. Die Gutachter des
IRM äusserten sich lediglich generell und abstrakt zur Hafterstehungsfähigkeit
und würden eine Hafterstehungsfähigkeit nicht «per se» ausschliessen, womit die
Frage der Hafterstehungsfähigkeit aber gerade offenbleibe. Die Vorinstanz habe
auch die weiteren vorhandenen medizinischen Unterlagen, insbesondere die
zahlreichen Austrittsberichte der UPK und des USB sowie die Arztberichte von
Dr. [...] zu wenig berücksichtigt. Bei korrekter Beurteilung und
Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation der Rekurrentin sowie der
tatsächlichen Gegebenheiten in den vorgesehenen Vollzugsanstalten sei
offensichtlich, dass die Rekurrentin in diesen Vollzugsanstalten nicht
hafterstehungsfähig sei und eine ernsthafte Gefährdung ihrer Gesundheit drohe.
Das notwendige Setting sei in der Realität weder im UG Waaghof noch in der JVA
Hindelbank vorhanden bzw. umsetzbar. Es drohe bei einem Strafantritt eine
schwere Dekompensation der Rekurrentin mit ernsthaften gesundheitlichen bis
tödlichen Folgen. Für derartige Situationen von schweren gesundheitlichen
Beeinträchtigungen sehe Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB ausdrücklich vor, dass eine
abweichende Vollzugsform, namentlich Electronic Monitoring, anzuordnen sei.
Indem die Vorinstanz ohne weitere Prüfung auf die mangelhaften Gutachten
abstelle und den normalen Haftvollzug im Untersuchungsgefängnis Waaghof und in
der JVA Hindelbank bejahe, verletze sie Art. 80 StGB sowie § 22 JVG BS und den
Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Rekursbegründung, Rz. 18 ff.).
4.3
4.3.1
Im
angesprochenen Urteil des Appellationsgerichts vom 18. Mai 2020 wurde
festgehalten, dass die Berufungsklägerin gesundheitlich stark angeschlagen sei
und der Haftalltag für sie eine Belastung bedeuten dürfte, der die
gesetzgeberisch gewollte Härte übersteige und einen aussergewöhnlichen Umstand
darstelle. Dies wurde bereits beim Strafmass mit einer Strafminderung im Umfang
von 6 Monaten berücksichtigt. Es wurde festgestellt, unter welchen
Umständen die Berufungsklägerin eine Haftstrafe überhaupt werde antreten
können, werde bei der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit zu beurteilen sein
‒ das Appellationsgericht hat damit festgestellt, dass die Frage der
Hafterstehungsfähigkeit zu beantworten sein werde, diese Frage aber nicht
beantwortet.
4.3.2
4.3.2.1
Der
Gutachter der UPK hat zunächst darauf hingewiesen, dass in Anbetracht der
grundsätzlich guten medizinischen Grundversorgung in den Schweizer
Haftanstalten sowohl von behördlicher als auch gerichtlicher Seite nur in den
schwerwiegendsten Fällen von aufgehobener Hafterstehungsfähigkeit ausgegangen
werde. Er zitiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der
Strafvollzug für den Betroffenen immer ein Übel bedeutet, «das vom einen
besser, vom andern weniger gut ertragen wird. Die blosse Möglichkeit, dass
Leben oder Gesundheit des Verurteilten gefährdet sein könnten, genügt somit
offensichtlich nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit.» Aufgrund
der modernen Behandlungsverfahren in der Psychiatrie schränke sich der Kreis
der als hafterstehungsunfähig zu Diagnostizierenden erheblich ein. Aufgrund der
Grunderkrankungen einer Benzodiazepinabhängigkeit, einer Panikstörung, von
Zwangshandlungen, dissoziativen Anfällen und einer kombinierten
Persönlichkeitsstörung dürfte die Stresstoleranz und das Verhaltensrepertoire
der Rekurrentin deutlich vermindert sei. Es sei zu erwarten, dass die bereits
eingeschränkten Kompensationsmechanismen bei einer Inhaftierung weiter
beeinträchtigt würden. Dies könnte bei Haftantritt zu massiven Unruhe- und
Angstzuständen, Zwangshandlungen und Verhaltensauffälligkeiten bis hin zu
dissoziativen Krampfanfällen führen. Daneben seien auch
Verdeutlichungstendenzen bis hin zu Aggravation und Simulation von Beschwerden
denkbar. Ebenso sei es denkbar, dass die Rekurrentin anfangs wieder wenig
Nahrung zu sich nehme, was sie bereits aus Erfahrung aus ihrer Untersuchungshaft
berichtet habe. Dabei sei es möglich, dass die oben angeführten Zustände und
Verhaltensweisen zu Beginn der Haft in Frequenz und Intensität vorübergehend
zunehmen würden. Langfristig könnte die Belastung durch die Inhaftierung zu
einer weiteren Chronifizierung der Grundstörungen mit Zunahme der
Verhaltensweisen führen. Andererseits könnten die Haftumstände eine
systematische Desensibilisierung der von der Explorandin befürchteten Ängste
darstellen, was zu einer Verbesserung der psychischen Symptomatik führen
könnte, zumal die aktuellen Lebensumstände der Rekurrentin als geduldete
Einwohnerin in der Schweiz in einem Asylheim mit Nothilfe ebenfalls als
äusserst widrig und belastend anzunehmen sei. Ausserdem nehme die Rekurrentin die
vereinbarten Arzttermine und Untersuchungen nicht regelmässig wahr, was die
medizinischen Versorgungsmöglichkeiten derzeit massiv einschränke. Insgesamt
sei es sehr wahrscheinlich, dass die beschriebenen möglichen Konsequenzen nach
Beendigung der Haftstrafe rückgängig sein werden bzw. das Ausmass der
Symptomatik zumindest den Ausgangszustand vor dem Haftantritt wieder erreichen
werde. Das Risiko, dass die Rekurrentin aufgrund eines Haftbefehls oder des
Freiheitsentzuges selbstschädigende oder suizidale Handlungen begehen könnte,
erscheine unter Berücksichtigung der vorliegenden psychischen Erkrankungen im
Vergleich zur Normalbevölkerung erhöht. Grund dafür sei, dass einerseits
Persönlichkeitsstörungen, andererseits aber auch depressive Störungen eine
erhöhte Gefahr für Selbstverletzungen und Suizide aufwiesen. Im Falle des
Haftantritts könnten bei der Rekurrentin selbstverletzende bzw. suizidale
Gedanken auftreten, wobei zu selbstschädigenden oder suizidalen Handlungen aus
der Vorgeschichte nichts bekannt sei. Wesentlich sei insbesondere, dass die Rekurrentin
in der Exploration betont habe, dass sie keine Suizidabsichten habe und sich
dies auch nicht vorstellen könnte. Sie habe angegeben, dass sie zu grosse Angst
vor einer solchen Handlung habe, was einen protektiven Faktor darstelle.
4.3.2.2
Der
Gutachter nennt verschiedene medizinische Massnahmen, die getroffen werden
können, um der möglicherweise eintretenden Verschlechterung des psychischen
Zustandsbildes der Rekurrentin entgegenzuwirken. Es sei eine Institution anzustreben,
die reizarm sei, niedrige emotionale Belastungen aufweise und in welcher
geschultes Personal im Umgang mit Frauen mit schweren psychischen Erkrankungen
vorhanden sei. Diesem Umstand habe die Behörde insofern bereits Rechnung
getragen, als die Rekurrentin bereits vor Haftantritt in der JVA Hindelbank
angemeldet worden sei. Die psychopharmakologische Medikation sollte übernommen
werden. Wesentlich sei schon bei Eintritt ein empathisch-wohlwollender und
fürsorglicher Umgang mit der Explorandin im Hinblick darauf, Angst-, Zwangs-
und Unruhezustände, Verhaltensauffälligkeiten sowie dissoziative Anfälle (aber
auch intendiertes Verhalten) zu vermindern. Sollte es allerdings doch zu einer
Zunahme der Angst-, Zwangs- und Unruhezustände kommen, könnte von
psychiatrischer Seite die ohnehin etablierte Medikation mit dem Benzodiazepin
Diazepam bzw. dem Antiepileptikum Pregabalin entsprechend angepasst werden.
Darüber hinaus könne auch das Antidepressivum Sertralin noch entsprechend
ausgebaut oder die antidepressive Strategie ausgetauscht werden. Hinsichtlich
der Angst-, Zwangs- und Unruhesymptome sowie Verhaltensauffälligkeiten wäre
eine Einzelzelle vorteilhaft, wobei aber für die soziale Kontrolle zur
Verhinderung von etwaigem selbstschädigenden oder suizidalen Verhalten eine
Mehrfachzelle zu wählen wäre. Die Entscheidung für das optimale Setting sollte
nach Abwägen dieser Möglichkeiten im Rahmen der Erstabklärung gefällt werden.
Es seien anfangs tägliche Kurzkontakte mit dem Personal des medizinischen Dienstes
durchzuführen. Das Gefängnispersonal sei zu einer engmaschigen
Verhaltensbeobachtung hinsichtlich selbstschädigender und suizidaler Handlungen
aufzufordern. Die Rekurrentin sollte zudem anfangs mindestens wöchentlich im
Rahmen der konsiliar-psychiatrischen Visite vorgestellt werden. Sollte es
während dem Haftvollzug zu einer Notfallsituation kommen, sei eine
entsprechende Überwachung, Versorgung und Einleitung von indizierten Massnahmen
zu gewährleisten. So sei die Explorandin bei akuter Suizidalität umgehend in
die videoüberwachte Sicherheitszelle zu verlegen. Darauf sei zeitnah eine
Verlegung in eine psychiatrische Einrichtung zwecks Durchführung einer
stationären Krisenintervention zu prüfen (Gutachten S. 35 ff., pdf Teil 2 S.
119.
ff.).
4.3.2.3
Die
Gutachterin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel hat sich
sodann mit den möglichen Auswirkungen der bestehenden somatischen Leiden der Rekurrentin
auf die Hafterstehungsfähigkeit befasst. Sie hält nachvollziehbar fest, dass
die körperlichen Belastungen einer Haftsituation in der Schweiz grundsätzlich
vergleichbar sein sollten mit einem Aufenthalt in häuslicher Umgebung. Dies gelte
unter der Voraussetzung, dass weiterhin notwendige medizinische Massnahmen
(z.B. Medikamenteneinnahme, Wahrnehmen ärztlicher Kontrolluntersuchungen etc.)
auch aus der Haft heraus gewährleistet werden könnten. Zudem müsse die
Möglichkeit gegeben sein, jederzeit Personal der Strafvollzugsanstalt zu
kontaktieren, wenn es zum Auftreten von akuten Beschwerden (z.B. Schmerzen,
Multiple Sklerose Schub) komme. Es sei davon auszugehen, dass in den
Strafvollzugsanstalten entsprechende Prozessabläufe vorlägen, die regelten,
welche Massnahmen vom Aufsichtspersonal getroffen werden müssten, wenn Insassen
akute Gesundheitsbeschwerden beklagten. Damit könne die Unterbringungssituation
in den Strafvollzugsanstalten als gleichwertig angesehen werden wie die
Lebenssituation in Freiheit (Gutachten IRM p. 4-5, pdf Akten Teil 2, S. 69 f.).
4.3.2.4
Der
Kritik des Rechtsbeistands an der angeblichen Unvollständigkeit des
forensisch-psychiatrischen Gutachtens ist zu entgegnen, dass es sich dabei
nicht um ein umfassendes forensisch-psychiatrisches Gutachten handelt, sondern
darin in erster Linie Fragen rund um die Hafterstehungsfähigkeit beantwortet
worden sind. Wenn das Fazit gezogen wird, dass aus forensisch-psychiatrischer
Sicht nicht per se davon ausgegangen werden könne, dass der Haftvollzug mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu einer nachhaltigen und irreversiblen
Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit oder gar zum Tod führen würde, so
ist das vor dem Hintergrund der im Gutachten genannte Limitierung der
Hafterstehungsunfähigkeit auf schwerste Fälle und die genannten hohen
Behandlungsstandards zu verstehen und kann nur als Bejahung der
Hafterstehungsfähigkeit verstanden werden. Die Gutachten von UPK und IRM zur
Frage der Hafterstehungsfähigkeit erweisen sich als schlüssig und attestieren
der Rekurrentin im Ergebnis Hafterstehungsfähigkeit im Rahmen einer geeigneten
Vollzugsanstalt mit der erforderlichen medizinischen Betreuung. Dass die
Hausärztin bezüglich Hafterstehungsfähigkeit eine andere Meinung vertritt,
vermag keine Zweifel an den überzeugenden Ausführungen der Gutachter zu wecken,
zumal der SMV mit Recht darauf hingewiesen hat, dass Hausärztinnen und Hausärzte
mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifel
eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (mit Hinweis auf BGE 125 V 351 [E. 3.b
cc]).
4.3.3
4.3.3.1
Es
stellt sich schliesslich die Frage, ob eine geeignete Strafvollzugsanstalt zur
Verfügung steht. Soweit beanstandet wird, in der Justizvollzugsanstalt
Hindelbank bzw. im Untersuchungsgefängnis Waaghof sei die Betreuung der
Rekurrentin nicht in der erforderlichen Weise gewährleistet, entspricht dies
nicht der aktuellen Situation, da sich die Rekurrentin aktuell in der JVA
Gmünden befindet. Mit Eingabe des SMV vom 27. Dezember 2021 wurde dem Gericht
ein Schreiben der Strafanstalt Gmünden vom 21. Dezember 2021 weitergeleitet, in
welchem die Fragen zur konkreten Ausgestaltung des «Spezialvollzugs»
beantwortet werden sowie dargelegt wird, was unter der «geeigneten
Unterbringung von Gefangenen, die auf intensivere Betreuung angewiesen sind»,
dem «individuellen Förderprogramm» und der «adäquaten Begegnung spezifischer
Bedürfnisse» zu verstehen ist. Die Leiterin Vollzug der Strafanstalt Gmünden
führt aus, beim Spezialvollzug handle es sich um den geschlossenen Bereich des
offenen Vollzugs mit einer in sich geschlossenen Abteilung mit insgesamt fünf
Haftplätzen. Alle Gefangenen hätten eine Einzelzelle, damit die
Rückzugsmöglichkeit jederzeit gewährleistet sei. Sie könnten Besuch empfangen,
jedoch keine Ausgänge und Urlaube absolvieren. Betreut würden die Gefangenen
während der Arbeitszeit durch Arbeitspädagoginnen. Diejenigen Gefangenen, die
keiner Arbeit nachgehen können, würden durch Sozialpädagoginnen individuell
gefördert. Gefangene, die aufgrund ihrer Fähigkeiten und Ressourcen nicht
arbeiten können, wird ein entsprechendes Beschäftigungsprogramm angeboten.
Grundsätzliches Ziel des Aufenthaltes im Spezialvollzug sei mittel- bis
langfristig der Wechsel in den Normalvollzug. Mit Stellungnahme vom 13. Januar
2022.
hat der leitende Arzt der Fachstelle Forensische Psychiatrie und
Psychotherapie des Psychiatrischen Zentrum Appenzell Ausserrhoden dem Gericht
berichtet, er habe am 10. Januar 2022 den therapeutischen Erstkontakt mit der
Rekurrentin gehabt und den Eindruck erhalten, eine stützende Therapie zur
Erhaltung der Haftfähigkeit durch das Angebot einer Aussprachemöglichkeit,
durch Motivationsarbeit, Unterstützung bei der Krisenbewältigung und
Überwachung der laufenden Psychopharmaka sei in diesem Fall machbar, allerdings
sei nur ein Kontakt alle 14 Tage möglich. Sollten interkurrent psychische
Krisen auftreten, könne eine Krisenintervention auch ausserhalb dieses
14-täglichen Rhythmus oder eine Telefonkonsultation gewährleistet werden.
4.3.3.2
In
seiner Eingabe vom 28. Februar 2022 vertritt der Rechtsvertreter der Rekurrentin
die Ansicht, dass die medizinische Betreuung in der JVA Gmünden derzeit
ungenügend sei. Es hätten erst zwei Konsultationen mit dem Psychiater Dr. [...]
stattgefunden, wobei die zweite lediglich 15 Minuten gedauert habe. Die seit
Jahren etablierte Valium-Medikation werde gegen den Willen der Rekurrentin
schrittweise reduziert. Bereits der Stellungnahme von Dr. [...] vom 13. Januar
2022.
sei zu entnehmen, dass nur ein Kontakt alle 14 Tage möglich sei. Dies und
die lediglich sehr kurzen Termine bei gleichzeitigem Abdosieren schon länger
etablierter Medikamente sei mit den Empfehlungen des psychiatrischen Gutachtens
nicht vereinbar. Das psychiatrische Gutachten habe vorgesehen, die
psychopharmakologische Medikation solle übernommen werden, es seien initial engmaschige,
anfangs tägliche Kurzkontakte mit dem Personal des medizinischen Dienstes
durchzuführen und die Rekurrentin solle anfangs mindestens wöchentlich im
Rahmen der konsiliar-psychiatrischen Visite vorgestellt werden. All dies sei
nicht ansatzweise gewährleistet. Nur unter diesen Bedingungen habe das
Gutachten aber die Hafterstehungsfähigkeit bejaht. Die gegenwärtige Situation
zeige erneut, dass die Annahmen des psychiatrischen Gutachtens realitätsfremd
seien und im Vollzug nicht umgesetzt werden könnten. Daraus ergebe sich, dass
die Rekurrentin faktisch nicht hafterstehungsfähig sei.
4.3.3.3
Die
Leitung der Strafanstalt Gmünden hat sich mit Eingabe vom 2. März 2022
dahingehend geäussert, dass die somatische und psychiatrische Betreuung
pragmatisch und mit einem effizienten Mitteleinsatz erfolge. Die Rekurrentin
werde regelmässig dem Anstaltspsychiater zugeführt. Bei einem allfälligen
Notfall sei dieser auf Abruf zur Stelle. Zudem verfügten die Gefängnisse
Gmünden über einen Gesundheitsdienst vor Ort und die Rekurrentin habe jederzeit
die Möglichkeit, sich bei diesem zu melden. Bei ausgewiesenem Bedarf könne sie
zudem die Arztvisite des Somatikers besuchen. Der SMV hat mit Eingabe vom 15.
März 2022 geäussert, es sei eine durch nichts untermauerte Behauptung, dass die
medizinische Betreuung in der Strafanstalt Gmünden ungenügend sei und hat hinsichtlich
der medizinischen Versorgung auf die oben zitierte Eingabe der Strafanstalt
Gmünden verwiesen. Eine Anpassung der Medikation liege im Ermessen des behandelnden
Arztes. Bei der Rekurrentin lägen in Übereinstimmung mit dem wissenschaftlich
forensisch-psychiatrischen Gutachten der UPK vom 22. Dezember 2020 keinerlei
Hinweise auf eine Hafterstehungsunfähigkeit vor, was auch der bisher
problemlose Verlauf des Vollzugs belege.
Hierzu hat der
Rechtsbeistand der Rekurrentin in seiner Eingabe vom 22. März 2022 angemerkt, die
Stellungnahme der JVA Gmünden bestätige die mangelhafte medizinische Betreuung,
die mit den Vorgaben der Gutachten nicht vereinbar seien. Dass die somatische
und psychiatrische Betreuung pragmatisch und mit einem effizienten
Mitteleinsatz erfolgen solle, lasse den Schluss zu, dass die JVA Gmünden keine
hinreichend engmaschige medizinische Betreuung gewährleisten könne. Kurze
14-tägliche Konsultationen und eine Notfallorganisation erfüllten die Vorgaben
des Gutachtens nicht. Die Ausführungen des Straf- und Massnahmenvollzuges seien
pauschal und vage. Wie bei lediglich 14-täglichen Kurzvisiten eine «Therapie
zur Erhaltung der Hafterstehungsfähigkeit» möglich sein solle, erschliesse sich
nicht. Die in der Eingabe vom 28. Februar 2022 geschilderten Probleme zeigten
auf, dass keine Rede von einem problemlosen Vollzug sein könne.
4.3.3.4
Nachdem
der Gutachter die JVA Hindelbank als geeigneten Vollzugsort genannt hat,
besteht kein Zweifel daran, dass auch die Strafanstalt Gmünden, welche im
Gegensatz zur JVA Hindelbank über einen Spezialvollzug für Frauen verfügt
(siehe dazu Informationsschreiben des SMV an die Rekurrentin vom 13. Dezember
2021, act. 19), die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Was Änderungen in
der Medikation anbetrifft, muss es den behandelnden Ärzten jerderzeit möglich
sein, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen. Der Gutachter hat denn auch
lediglich festgehalten, die Medikation sei zu übernehmen, was nicht bedeutet,
dass diese in der Folge nicht laufend auf ihre Wirksamkeit, Notwendigkeit und
Dosierung hin zu überprüfen ist. Es trifft zu, dass die im Gutachten angedachte
Frequenz von Arztvisiten nicht geleistet werden kann, was der zuständige
leitende Arzt mit Schreiben vom 13. Januar 2022 dargelegt hat. Er hat jedoch gleichzeitig
festgehalten, dass seiner Ansicht nach eine stützende Therapie zur Erhaltung
der Haftfähigkeit durch das Angebot einer Aussprachemöglichkeit, durch
Motivationsarbeit, Unterstützung bei der Krisenbewältigung und Überwachung der
laufenden Psychopharmaka auch im vierzehntäglichen Kontakt machbar sei. Der
psychiatrische Gutachter hat diverse Massnahmen genannt, welche getroffen
werden «können», woraus erhellt, dass es sich dabei nicht um einen zur Annahme
der Hafterstehungsfähigkeit zwingend vollständig zu erfüllenden Katalog an
Voraussetzungen handelt. § 22 Abs. 3 JVG sieht denn auch lediglich vor, dass die
Beurteilungen von Sachverständigen zu berücksichtigen sind, was indes nicht
bedeutet, dass die Frage der Hafterstehungsfähigkeit an den Gutachter delegiert
würde.
Der
Rechtsbeistand verweist als Beleg für Probleme im laufenden Vollzug auf seine
Eingabe vom 28. Februar 2022, in welcher er bereits gerügt hat, dass die medizinische
Betreuung ungenügend und nicht mit den Empfehlungen im psychiatrischen
Gutachten vereinbar sei. Konkrete Probleme innerhalb des bestehenden Settings
werden indes nicht dargetan. Es ist daher festzustellen, dass nicht aufgezeigt wurde,
dass das seit Anfang Januar 2022 laufende Haftregime in der Strafanstalt
Gmünden mit der bestehenden medizinischen Versorgung unzureichend wäre und die
Hafterstehungsfähigkeit unter den aktuellen Bedingungen verneint werden müsste.
Entscheidend ist hierbei, dass neben regelmässigen Arztvisiten und der
14-täglichen stützenden Therapie im Krisenfall jederzeit die notwendige
fachliche Betreuung garantiert ist, woran aufgrund der Ausführungen der
Strafanstalt und des zuständigen Psychiaters kein Zweifel besteht.
4.4
Nachdem die Hafterstehungsfähigkeit
der Rekurrentin nach dem Gesagten zu bejahen ist, überwiegt das öffentliche
Interesse an der Strafdurchsetzung gegenüber dem Interesse der Rekurrentin am
Strafaufschub, und auch die beantragte alternative Vollzugsform in Form
von Electronic Monitoring ist nicht zu gewähren. Der Rekurs ist somit
vollumfänglich abzuweisen.
5.
5.1
Bei
diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens grundsätzlich der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 30 Abs. 1 VRPG). Es
wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Die Gebühr in Höhe
von CHF 1’000.– (§ 23 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG
154.810]) geht demzufolge zu Lasten der Gerichtskasse.
5.2
Der
Vertreter der Rekurrentin ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu
entschädigen. Der in der Honorarnote vom 18. November 2021 geltend gemachte
Aufwand von 15,33 Stunden ist nicht zu beanstanden und ist zu einem
Stundenansatz von CHF 200.‒ zu vergüten. Der seither betriebene Aufwand
wird mit zwei Stunden berücksichtigt. Die Kopien werden praxisgemäss zu CHF
0,25/Stück entschädigt. Für die Beträge wird auf das Urteilsdispositiv
verwiesen.
Demgemäss
erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Der Rekurs (Verfahren VD.2021.175) wird
abgewiesen.
Das Verfahren VD.2020.237 wird zufolge
Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des
verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–,
einschliesslich Auslagen. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege zu Lasten der Gerichtskasse.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden
dem Rechtsbeistand der Rekurrentin, [...], für das verwaltungsgerichtliche
Rekursverfahren ein Honorar von CHF 3’466.– und ein Auslagenersatz von CHF
51.‒ zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 270.80 aus der Gerichtskasse
ausgerichtet.
Mitteilung an:
-
Rekurrentin
-
Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und
Massnahmenvollzug
-
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
APPELLATIONSGERICHT
BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch Verfassungsbeschwerde erhoben,
sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.